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VAAV, 3.11.2011 Die Patientenverfügung: Medizinethischer Rahmen und praktische Überlegungen Peter Lack, lic.theol., Basel Vorsitzender ethische Subkommission Patientenverfügung SAMW 1

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Die Patientenverfügung: Medizinethischer Rahmen und

praktische Überlegungen

Peter Lack, lic.theol., BaselVorsitzender ethische Subkommission

Patientenverfügung SAMW

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Inhalte Referat

1. Zur Entstehung der PV, Demografische Situation und empirische Fakten

2. Rechtlicher Rahmen: neues Erwachsenenschutzgesetz

3. Medizin- und Standesethischer Rahmen: Richtlinien zu Patientenselbstbestimmung und Patientenverfügung

4. Welche PV ist die richtige bzw. welchen Weg wählen?

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1. Teil: Entstehung der PV

• Medizinhistorische, soziale und

kultursoziologische Faktoren

• Demografie und Daten zu medizinischen

Entscheidungen am Lebensende

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Entstehung der PV I Entstehung der PV I

Medizinischer Fortschritt:Medizinischer Fortschritt:

•• Neue MNeue Mööglichkeiten, lebensbedrohliche Zustglichkeiten, lebensbedrohliche Zustäände zu nde zu üüberbrberbrüücken und cken und lebenserhaltend zu wirken. Positive Bewertung aus medizinischlebenserhaltend zu wirken. Positive Bewertung aus medizinisch--wissenschaftlicher Sicht wissenschaftlicher Sicht

•• Kann fKann füür Patienten langfristige Abhr Patienten langfristige Abhäängigkeit und Pflegebedngigkeit und Pflegebedüürftigkeit rftigkeit bedeuten, Fortschritt als bedeuten, Fortschritt als „„Segen und Fluch zugleichSegen und Fluch zugleich““

•• FFüür Individuum ambivalente Erfahrung: r Individuum ambivalente Erfahrung: Ist das LebensqualitIst das Lebensqualitäät? Das, was t? Das, was

ich will?ich will?

•• Medizin greift ins Sterben ein, Medizin greift ins Sterben ein, „„MedikalisierungMedikalisierung des Sterbensdes Sterbens““

•• Beginn der Diskussion um von PatientenBeginn der Diskussion um von Patienten--Selbstbestimmung und Selbstbestimmung und Medizinethik ab 1970Medizinethik ab 1970--er Jahrener Jahren

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Entstehung PV IIEntstehung PV II

Soziale VerSoziale Veräänderungennderungen::•• VerVeräänderungen in Formen des Zusammenlebens / nderungen in Formen des Zusammenlebens /

FamilienformenFamilienformen

•• Betreuung bei schwerer Krankheit und dam Betreuung bei schwerer Krankheit und dam Lebensende zunehmend bei familienexternen Lebensende zunehmend bei familienexternen professionellen Personenprofessionellen Personen

•• Krankheit und Sterben aus der privaten IntimitKrankheit und Sterben aus der privaten Intimitäät in den t in den ((halbhalb--))ööffentlichenffentlichen Raum (Spital, Pflegeheim) Raum (Spital, Pflegeheim)

•• Sterben in der Institution als Sterben in der Institution als „„FremdbestimmungFremdbestimmung““

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EntstehungEntstehung PV IIIPV III

Wandel in Werten und Moral: Wandel in Werten und Moral: •• AutoritAutoritäätskritische Bewegungen ab 1968: tskritische Bewegungen ab 1968: BBüürgerrechergerreche, Anti, Anti--

Segregation Frauenrechte, Segregation Frauenrechte, GayGay Rights etc. Rights etc.

•• Kritik an Kritik an paternalistischerpaternalistischer ArztArzt--PatentPatent--BeziehungBeziehung

•• Zunehmende rechtliche StZunehmende rechtliche Stäärkung der Patientenrechterkung der Patientenrechte

•• Patienten wollen nicht Patienten wollen nicht „„ObjekteObjekte““ der Medizin sein der Medizin sein

•• Zunehmender (Zunehmender (medizinmedizin--)ethischer)ethischer Konsens: Statt Konsens: Statt „„Salus Salus aegrotiaegroti supremasuprema lexlex““ neu neu „„VoluntasVoluntas aegrotiaegroti supremasuprema lexlex““

•• Ab den 2000Ab den 2000--er Jahren er Jahren VerrechtlichungVerrechtlichung der PV, der PV, u.au.a. . Revision Vormundschaftsrecht ab 1999Revision Vormundschaftsrecht ab 1999

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ZusammenfassungZusammenfassung

Der Der KontextKontext, in welchem die Patientenverf, in welchem die Patientenverfüügung steht, gung steht, ist gekennzeichnet von ist gekennzeichnet von

�� einer einer medizinischen Entwicklungmedizinischen Entwicklung, die in einer Diskrepanz , die in einer Diskrepanz stehen kann zur persstehen kann zur persöönlichen Werthaltung des nlichen Werthaltung des einzelnen Patienten (divergierende Wertediskurse einzelnen Patienten (divergierende Wertediskurse Medizin <Medizin <--> Individuum) > Individuum)

�� sozialen Versozialen Veräänderungennderungen, die eine Verlagerung von , die eine Verlagerung von Krankseins und Sterbens vom hKrankseins und Sterbens vom hääuslichen Rahmen in die uslichen Rahmen in die ööffentliche Einrichtung nach sich ziehenffentliche Einrichtung nach sich ziehen

�� Einer Einer Entwicklung in Ethik und einem moralischen Entwicklung in Ethik und einem moralischen Wandel Wandel (gesellschaftlichen Wertewandel) zu mehr (gesellschaftlichen Wertewandel) zu mehr PatientenselbstbestimmungPatientenselbstbestimmung

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FazitFazit

�� Die PatientenverfDie Patientenverfüügung ist an erster Stelle Ausdruck der gung ist an erster Stelle Ausdruck der perspersöönlichen Werthaltung in Bezug auf Gesundheit, nlichen Werthaltung in Bezug auf Gesundheit, Krankheit und SterbenKrankheit und Sterben

�� Die PatientenverfDie Patientenverfüügung ist auch Ausdrucksmittel fgung ist auch Ausdrucksmittel füür soziale r soziale Anliegen wie Ort und Rahmen von Pflege und Betreuung Anliegen wie Ort und Rahmen von Pflege und Betreuung usw. Sie wird damit auch zum Mittel, die Lebenssituation als usw. Sie wird damit auch zum Mittel, die Lebenssituation als kranke(rkranke(r), ), sterbende(rsterbende(r) oder alternder Mensch zu gestalten ) oder alternder Mensch zu gestalten und ermund ermööglicht so eine Auseinandersetzung mit einer glicht so eine Auseinandersetzung mit einer aktuellen (aktuellen (KrankheitsKrankheits--)Situation)Situation oder der zukoder der zuküünftigen nftigen Lebensperspektive. Lebensperspektive.

�� Die PatientenverfDie Patientenverfüügung ist schliesslich auch ein rechtliches gung ist schliesslich auch ein rechtliches Mittel zur Selbstbestimmung bei UrteilsunfMittel zur Selbstbestimmung bei Urteilsunfäähigkeit higkeit

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Der Der ParadigmawechselParadigmawechsel

StattStatt

Abwehrinstrument: Abwehrinstrument:

PV alsPV als

KommunikationsmittelKommunikationsmittel

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Demographie: Alterspyramide CH

1900 1950 1900 1950 1900 1950 1900 1950 2000200020002000

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Passive Sterbehilfe in der CHPassive Sterbehilfe in der CH

Quelle: Bosshard G. et al. Behandlungsabbruch und Behandlungsverzicht in sechs europäischen Ländern: Resultate der EURELD/MELS-Studie. Primary Care 2005;5: Nr. 39, 799-802

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2. Rechtlicher Rahmen

• Neues Erwachsenenschutzgesetz ab 2013

• Regelung der Patientenverfügung

• Medizinische Entscheidungen

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Erwachsenenschutzgesetz

Die PatientenverfDie Patientenverfüügung gung

Art. 370 (Grundsatz) Art. 370 (Grundsatz) 11 Eine urteilsfEine urteilsfäähige Person kann in einer hige Person kann in einer

PatientenverfPatientenverfüügung festlegen, welchen gung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer UrteilsunfUrteilsunfäähigkeit zustimmt oder nicht higkeit zustimmt oder nicht zustimmt.zustimmt.

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Art. 370 Errichtung und Widerruf

1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

22 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

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Art. 372 nZGB: Eintritt der Urteilsunfähigkeit

1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der PV, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst der wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der PV nicht entsprochen wird.

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Vertretung medizinische EntscheidungenVertretung medizinische Entscheidungen

Art 378: 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu

vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

[...]

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2. Teil

Medizin- und standesethischer Rahmen:

• Grundsätze Patientenselbstbestimmung (2005)

• Richtlinien Patientenverfügung (2009) Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW

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Standesethische Grundsätze Patientenselbstbestimmung (2005)

• Jeder Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung (Autonomie-Prinzip)

• Selbstbestimmung erfordert Information / Aufklärung („informed consent“)

• Erfordert verständliche, angemessene und einfühlsame Aufklärung des Patienten bzw. seiner Stellvertreter

• Es muss nur befolgt werden, was den „allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht“

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Der urteilsfähige Patient

• Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer Einwilligung.

• Art. 16 ZGB „Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder,

dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder

ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu

handeln.»

• Urteilsfähigkeit wird immer vermutet

• Urteilsfähigkeit wird konkret-situativ beurteilt

• Minderjährige können in Bezug auf medizinische Entscheidungen urteilsfähig sein

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Selbstbestimmung des urteilsfähigen Patienten

• Verweigerung einer medizinischen Behandlung muss respektiert werden.

• Schliesst Recht auf „unvernünftige“ Entscheide ein, d.h. solche die „objektiven / wohlverstandenen Interessen“ des Patienten widersprechen

• Behandlung gegen den Patientenwillen erfüllt Straftatbestand der schweren Körperverletzung

• Auch Minderjährige oder Entmündigte können bezüglich Behandlungseinwilligung urteilsfähig sein.

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Nicht urteilsfähige PatientInnen, die nie urteilsfähig waren

z.B. Kinder, Neugeborene, Personen mit schwerer geistiger Behinderung:

�Gesetzlicher Vertreter, (Eltern, Beistand)

�sind an wohlverstandene, objektive Interessen gebunden

�Medizinisch indizierte Behandlung darf in diesen Fällen nicht abgelehnt werden!

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Nicht urteilsfähige Patienten, die früher urteilsfähig waren

Einwilligung durch Surrogate in hierarchischer Folge:

1. Patientenverfügung (PV)

2. Bevollmächtigte

3. Mutmassliche Einwilligung

NB: Der standesethische Status der PV ist unklar: Entgegen medizinethischen Konsens als Ausdruck „reiner Autonomie“, wird sie in den gültigen SAMW-Grundsätzen als Indiz

betrachtet! Das Problem hat der Gesetzgeber übernommen!

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Patientenverfügung (Grundsätze Patientenselbstbestimmung SAMW 2005)

Jede Person kann im Voraus bestimmen, welche

Behandlung und Betreuung sie in einer Situation, in der sie

nicht mehr urteilsfähig ist, wünscht.

Patientenverfügungen sind zu befolgen,

•soweit sie eine medizinisch indizierte Behandlung oder die

Verweigerung einer Behandlung betreffen,

•auf die konkrete Situation zutreffen und

•keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem

derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr entsprechen.

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Vertrauensperson / Bevollmächtigung (Grundsätze Patientenselbstbestimmung SAMW 2005)

Jede Person kann im Voraus schriftlich eine

Vertretungsperson in medizinischen

Angelegenheiten (Vertrauensperson) bezeichnen,

welche bei Urteilsunfähigkeit an ihrer Stelle die

Zustimmung zu einer Behandlung erteilen oder

sie ablehnen soll. Unter Berücksichtigung einer

vorhandenen Patientenverfügung muss im

Einvernehmen mit der bezeichneten

Vertrauensperson entschieden werden.

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Medizinethische Richtlinien Patientenverfügung SAMW (2009)

�� TerminologieTerminologie: Patientenverf: Patientenverfüügunggung

�� GeltungsbereichGeltungsbereich: grunds: grundsäätzlich alle Situationen der tzlich alle Situationen der UrteilsunfUrteilsunfäähigkeit, kein Ausschluss von bestimmten higkeit, kein Ausschluss von bestimmten Situationen, z.B. Wachkoma, Demenz Situationen, z.B. Wachkoma, Demenz o.o.ää..

�� Keine BeschrKeine Beschräänkung der PV auf bestimmte nkung der PV auf bestimmte medizinische Massnahmen bzw. Ausschluss medizinische Massnahmen bzw. Ausschluss bestimmter Massnahmen, bestimmter Massnahmen, z.B. kz.B. küünstl. Ernnstl. Ernäährung / hrung / FlFlüüssigkeitszufuhr, Reanimation ssigkeitszufuhr, Reanimation o.o.ää. .

�� Keine zeitliche BeschrKeine zeitliche Beschräänkung nkung der Gder Güültigkeitltigkeit

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Richtlinien PV SAMW (2009):Formale Anforderungen PV

� Urteilsfähigkeit beim Erstellen

� Freiwilligkeit

� Einfache Schriftlichkeit: Datierung und eigenhändige Unterzeichnung

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Urteilsfähigkeit: rechtlich

"Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines

Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,

Geistesschwäche, Trunksucht oder ähnlichen

Zuständen die Fähigkeit mangelt,

vernunftgemäss zu handeln."

ZGB, Art. 16

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Urteilsfähigkeit medizin-ethisch

• Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer Einwilligung.

• Sie wird für die konkrete Situation und für die konkrete Handlung (Einwilligung) beurteilt.

• Sie setzt einerseits die Fähigkeit des Einwilligenden voraus, die Realität wahrzunehmen und sich Urteil und Wille zu bilden (Erkenntnisfähig-keit), andererseits die Fähigkeit, dem Willen entsprechend zu handeln (Steuerungsfähigkeit).

• Grundsätzlich wird Urteilsfähigkeit vermutet. • Bei Zweifel gelten folgende Kriterien, um Urteilsfähigkeit festzustellen:

– die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen;

– die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen;

– die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertsystems rational zu gewichten;

– die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern.

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Informed Consent allgemein

Entscheidung eines ausreichend aufgeklärten Patienten (resp. seiner Vertreter) in Bezug auf eine medizinische Behandlung und Betreuung (Einwilligung resp. Ablehnung).

Diese setzt neben Urteilsfähigkeit und Freiwilligkeit, die Aufklärung über die Diagnose, die Prognose sowie Behandlungsoptionen, die empfohlene Behandlung und deren Chancen und Risiken voraus.

Die Aufklärung muss bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen detaillierter erfolgen. Dem Patienten muss genügend Zeit für die Entscheidfindung eingeräumt werden und er ist über die Möglichkeit des Widerrufs seiner Zustimmung zu informieren.

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Richtlinien PV SAMW (2009):Inhalte PV I

� Angaben zur Identität des / der Verfügenden: Name, Vorname, Geburtsdatum

� Bestätigung der Urteilsfähigkeit� In Situationen, wo später möglicherweise die Urteilsfähigkeit

bezweifelt werden könnte, z.B. beginnende Demenz-Erkrankung, psychiatrisches Leiden, kann zur Vermeidung von Unsicherheiten die Urteilsfähigkeit zusätzlich durch einen Arzt/ Drittperson bestätigt werden.

� Beschreibung der persönlichen Werthaltung: Was bedeutet Lebensqualität und «Sterben in Würde» konkret für den Verfügenden? Welche persönlichen Überzeugungen, Ängste, Erwartungen sind bei medizinischen Entscheidungen in Grenzsituationen zu beachten vgl. Anhang RL PV Musterfragen Werthaltung

� Bezeichnung mindestens einer Vertretungsperson und Kontaktangaben zu dieser Person. Idealerweise wird auch eine Ersatzperson genannt.

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Richtlinien PV SAMW (2009):Inhalte PV II

� Angaben, für welche Situationen die Patientenverfügung erstellt wird bzw. in welchen Situationen sie zur Anwendung kommen soll.

� Angaben zum Ziel der Behandlung in bestimmten Situationen

� Einwilligung in bzw. Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahmen: Im Fall einer bereits bekannten Erkrankung zum Zeitpunkt des Erstellens der Patientenverfügung sollte diese erwähnt werden und die Patientenverfügung auf die Erkrankung und deren wahrscheinlichen Verlauf, mögliche Komplikationen und Massnahmen abgestimmt werden.

� Bereitschaft zur Organspende � Umgang mit dem Körper nach dem Tod (Autopsie) � Datum und Unterschrift

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Richtlinien PV SAMW (2009):Erstellen einer PV

• PV als Kommunikationsmittel verstehen: Bevollmächtigte, Angehörige, Behandlungsteam etc.

• Hohes Gewicht der Informiertheit des Verfügenden („informed Consent“)

• Auseinandersetzung mit Krankheit, Sterben und Tod (Willensbildung)

• Anpassung der PV an persönliche Überzeugungen und gesundheitliche Situation

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Richtlinien PV SAMW (2009):Beratung

• Aufklärung und Beratung dient informierter Willensbildung• Dazu braucht es seitens Verfügendem die Fähigkeit, zu

antizipieren, die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, richtig einzuschätzen, welche Folgen die PV in bestimmten Krankheitszuständen hat.

• Inhalte des Beratungsgespräch sind abhängig der Situation des Verfügenden

• Unterstützung bei der Dokumentation der persönlichen Werthaltung

• Aufklärung über mögliche Situationen der Urteilsunfähigkeit und über üblicherweise eingesetzte medizinisch-pflegerische Massnahmen

• Aktives Thematisieren von falschen Vorstellungen, negativen Erfahrungen oder Ängsten (z.B. Demenz)

• Genügend Zeit für Willensbildung

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Qualitätsanforderungen an PV

Anforderungen an die Willensbildung:Anforderungen an die Willensbildung:

�� Entdecken eigener WertvorstellungenEntdecken eigener Wertvorstellungen

�� AufklAufkläärung und Beratungrung und Beratung

�� Motivation und Ziele Motivation und Ziele (Meran et al. 2002)

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Beratung

„„Die QualitDie Qualitäät einer PV ht einer PV häängt unter anderem vom ngt unter anderem vom

Ausmass einer vorausgegangenen Willensbildung Ausmass einer vorausgegangenen Willensbildung

ab. Diese Willensbildung sollte unter ab. Diese Willensbildung sollte unter

Einbeziehung von adEinbeziehung von adääquaten Informationen quaten Informationen üüber ber

mmöögliche Krankheitsverlgliche Krankheitsverlääufe, unter Reflexion auf ufe, unter Reflexion auf

eigene Werte und Preigene Werte und Prääferenzen erfolgen. Zu ferenzen erfolgen. Zu

berberüücksichtigen sind ferner die Konsequenzen der cksichtigen sind ferner die Konsequenzen der

PV [PV [……].].““

((MeranMeran et. al 2002)et. al 2002)

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Informed Consent

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Problem Willensänderung

• Standesethische Richtlinien und Gesetzgeber nehmen den mutmasslichen Willen als der PV übergeordneten Referenzpunkt

• Die Willensänderung muss bekundet werden bzw. es muss Anhaltspunkte geben

• Grösstes Problem: Demenz-Patientinnen

• Mimik, Gestik, non-verbaler Ausdruck oder Verhalten kann als Willensänderung gedeutet werden

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Demenz und PV: Stellungnahme NEK I

• PV gilt grundsätzlich auch bei Demenz

• Korrektur der PV durch mündliche Äusserungen an Voraussetzungen gebunden

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Willensänderung Demenz-Patienten: Sorgfaltskriterien NEK (2011)

• Ermittelnde des mutmasslichen Willens sind PatientInwohlwollend eingestellt

• Ermittelnde nehmen eigene Interessen zurück (persönliche Werthaltung)

• Ermittelnde sind sich bewusst, dass mutmasslicher Wille vom objektiven Wohl abweichen kann

• Mündliche Aussagen von PatientIn werden vom Arzt schriftlich dokumentiert

• Mündliche Aussagen Dritter werden von mehreren bezeugt (und dokumentiert)

• Demenz wird sorgfältig abgeklärt, auch retrospektiv

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Abweichen von PV: Sorgfaltskriterien NEK (2011)

„Die Kommission ist der Ansicht, dass aktuelle Gewohnheiten und Bedürfnisse einer urteilsunfähigen Person bei der Umsetzung einer Patientenverfügung zwar beachtet werden sollen, dadurch aber verbindliche Anordnungen der Patientenverfügung nicht ausser Kraft gesetzt werden.“

Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin. Patientenverfügung: Ethische Erwägungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Demenz. Bern 2011.

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Aktualität der PV

• Standesethik und Gesetz: PV muss aktuellem mutmasslichem Willen entsprechen

• Keine zeitliche Gültigkeitsbeschränkung im Gesetz

• PV sollte von Verfügendem regelmässig überprüft und ggf. angepasst werden: persönliche Überzeugungen, gesundheitliche Situation, medizinische Entwicklung

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Umsetzung PV

• Befragen bei Eintritt oder Abklärung bei urteilsfähigem Patienten: Arzt / Behandlungsteam

• Bekanntgabe des Vorhandenseins einer PV (Trägerausweis, Eintrag Versichertenkarte): Patient/-in

• Überbringung / Übermittlung: Patient/-in

• Aktualität: PatientIn

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Grenzen der PV

Ausserdem:

• Keine widerrechtliche Handlungen, z.B. aktive Tötung

• Keine medizinisch nicht indizierten Massnahmen

• CAVE: Suizidhilfe gehört nicht in die PV!

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4. Teil

• Welche Patientenverfügung gibt es?

• Welche ist die richtige?

• Was sollte beim Erstellen beachtet werden?

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Anbieter Patientenverfügung CH

• Mindestens 40 bekannte Anbieter in der Schweiz

• Viele weitere, die nicht öffentlich zugänglich sind, z.B. von APH und Spitälern, religiösen Gemeinschaften, lebensanschaulichen Vereinigungen etc.

• Z.T. rudimentär oder für Praxis nicht genügend weil zu interpretationsbedürftig

• Informed consent geht oft nicht hervor

• (Teilweise) vorformulierte PV geben immer auch Grundhaltung des Herausgebers wieder!

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Formen von PVFormen von PV

�� VollstVollstäändig formulierte PVndig formulierte PV: Kurzversion : Kurzversion FMH FMH

�� Teilweise formulierte PVTeilweise formulierte PV: Langversion FMH; : Langversion FMH; Basler PatientenverfBasler Patientenverfüügung, Dialog Ethik etc. gung, Dialog Ethik etc.

�� Individuell formulierte PVIndividuell formulierte PV: Schweizerisches : Schweizerisches Rotes Kreuz, GGG Rotes Kreuz, GGG VoluntasVoluntas, in Deutschland , in Deutschland verbreitet, verbreitet, u.au.a. Deutsche Hospiz. Deutsche Hospiz--StiftungStiftung

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Vollständig formulierte PV

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Teilweise formulierte PV I

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Teilweise formulierte PV II

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Teilweise formulierte PV III

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Weitere Anbieter: • Basler Patientenverfügung (Kooperation Universitätsspital Basel,

Ärztegesellschaft Basel-Stadt, GGG Voluntas)

• Beobachter

• Caritas (medizinisch rudimentär)

• Curaviva

• Dialog Ethik Zürich

• Dignitas

• Exit

• Herzstiftung

• Krebsliga Schweiz

• Pro Senectute

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Individuell formulierte PV I

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Individuell formulierte PV II

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Individuell formulierte PV: Beratungsbangebote

• SRK Aargau (GR, LU, SO, ZG, VS)

• GGG Voluntas, Basel

• Z.T. Hausärzte (individuell motiviert)

• Z.T. Spitex-Dienste

• Krankheitsspezifische Selbsthilfe-Organisationen, z.B. Pro Mente Sana, Alzheimer-Vereinigung, Parkinson CH etc.

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Take-home Messages

• Jede PV, die formale Anforderungen erfüllt ist grundsätzlich verbindlich

• Durch Bezugnahme auf mutmasslicher Wille erhält Aktualität und Informiertheit besonderes Gewicht

• Bei bereits bestehenden Erkrankungen ist wird Beratungsgespräch dringend empfohlen

• Information über das Vorhandensein und Bereitstellen der PV muss gewährleistet sein

• Es gibt Beratungs- und Hinterlegungsorganisationen in der Schweiz

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Weiterführende Literatur

• Flüh Karin. Letzte Dinge. Beobachter-Verlag 2009.

• Klie, Thomas & Student Johann-Christoph. Die Patientenverfügung. Herder 2008 (rechtliche Situation Deutschland).

• Saldo (Hrsg.). Die Rechte der Patienten. 2007. (3. Auflage)

• SAMW: Richtlinien Patientenverfügung. Basel 2009.

• Nationale Ethikkommission: Stellungnahme Patientenverfügung. Bern 2011.

• www.peterlack.ch: Fachartikel zum Thema

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Schlusswort

„Weil das Gespräch im Vorfeld fehlte, kennen die Angehörigen die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen nicht. Sie müssen Entscheidungen treffen und handeln dann oft – ohne es zu wollen – gegen den Willen des Kranken. Wenn die Endlichkeit des Lebens verdrängt und das gemeinsame Gespräch aus Angst vermieden wird, bleiben wichtige Dinge ungeklärt.“

Aus: Esslinger Initiative. Vorsorgen – Selbst bestimmen. 2000.

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