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www.boeckler.de – März 2007 Copyright © Hans-Böckler-Stiftung Die Rechnungslegung nach dem deutschen Handelsrecht (HGB) Komplett-Version Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und Betriebsräte Auf einen Blick … Im Blickpunkt dieses Beitrags stehen die rechtlichen Grundlagen der deutschen Rechnungslegung. Wir erläutern die Vorschriften zur Buchführungspflicht und zum Jahresabschluss sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Wir beschreiben die Struktur der handelsrechtlichen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). In diesem Zusammenhang stellen wir die einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen dar und gehen auf ihre spezifischen Besonderheiten ein. Schließlich zeigen wir, worauf bei der Erstellung des Anhangs als einem wesentlichen Bestandteil des Jahresabschlusses zu achten ist.

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www.boeckler.de – März 2007 Copyright © Hans-Böckler-Stiftung

Die Rechnungslegung nach dem deutschen Handelsrecht (HGB)

Komplett-Version Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und Betriebsräte

Auf einen Blick … Im Blickpunkt dieses Beitrags stehen die rechtlichen Grundlagen der deutschen

Rechnungslegung.

Wir erläutern die Vorschriften zur Buchführungspflicht und zum Jahresabschluss sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).

Wir beschreiben die Struktur der handelsrechtlichen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

In diesem Zusammenhang stellen wir die einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen dar und gehen auf ihre spezifischen Besonderheiten ein.

Schließlich zeigen wir, worauf bei der Erstellung des Anhangs als einem wesentlichen Bestandteil des Jahresabschlusses zu achten ist.

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Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis...................................................................................................... 3

Abkürzungsverzeichnis................................................................................................. 4

1 Einführung und rechtliche Grundlagen.................................................................... 5

1.1 Bedeutung des Handelsgesetzbuches als Rechtsgrundlage für die Rechnungslegung ........................................................................................... 5 1.1.1 Erster Abschnitt. Vorschriften für alle Kaufleute ................................... 6 1.1.2 Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ............................... 6 1.1.3 Dritter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für eingetragene

Genossenschaften................................................................................ 7 1.1.4 Vierter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen

bestimmter Geschäftszweige ............................................................... 7

1.2 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung .................................................. 8 1.2.1 Allgemeines.......................................................................................... 8 1.2.2 Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit (Bilanzwahrheit) ............. 9 1.2.3 Grundsatz der Klarheit........................................................................ 10 1.2.4 Grundsatz der Vollständigkeit............................................................. 10 1.2.5 Realisationsprinzip ............................................................................. 10 1.2.6 Vorsichtsprinzip .................................................................................. 10 1.2.7 Imparitätsprinzip ................................................................................. 11 1.2.8 Going-concern-Prinzip........................................................................ 11 1.2.9 Stichtagsprinzip .................................................................................. 11 1.2.10 Grundsatz der Einzelbewertung ......................................................... 11 1.2.11 Grundsatz der Stetigkeit ..................................................................... 12

1.3 Maßgeblichkeit .............................................................................................. 12

2 Bilanz und Bilanzierung: Normen, Methoden und wichtige Positionen.................. 13

2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ......................................................................................... 13

2.2 Anlagevermögen ........................................................................................... 13 2.2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ................................................ 13 2.2.2 Sachanlagen ...................................................................................... 14 2.2.3 Finanzanlagen.................................................................................... 14

2.3 Umlaufvermögen........................................................................................... 15 2.3.1 Vorräte................................................................................................ 15 2.3.2 Forderungen....................................................................................... 15 2.3.3 Wertpapiere........................................................................................ 16 2.3.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

und Schecks....................................................................................... 16

2.4 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten.......................................................... 16

2.5 Aktive latente Steuern ................................................................................... 17

2.6 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ....................... 18

2.7 Eigenkapital................................................................................................... 18

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2.8 Sonderposten mit Rücklageanteil.................................................................. 20

2.9 Rückstellungen.............................................................................................. 20

2.10 Verbindlichkeiten........................................................................................... 21

2.11 Passive Rechnungsabgrenzungsposten ....................................................... 21

2.12 Passive latente Steuern ................................................................................ 21

2.13 Bilanzsumme................................................................................................. 23

3 Gewinn- und Verlustrechnung............................................................................... 24

3.1 Gliederungsvorschriften und Aufbau ............................................................. 24

3.2 Erläuterung wichtiger GuV-Positionen .......................................................... 24 3.2.1 GuV nach dem Gesamtkostenverfahren ............................................ 24 3.2.2 GuV nach dem Umsatzkostenverfahren............................................. 33

4 Der Anhang ........................................................................................................... 36

4.1 Allgemeines................................................................................................... 36

4.2 Checkliste zu den Anhangsangaben............................................................. 37

5 Quellenverzeichnis und weiterführende Literatur .................................................. 50

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: GoB-Übersicht......................................................................................... 9

Tabelle 2: Kostenarten beim Gesamtkostenverfahren und Unternehmensbereich beim Umsatzkostenverfahren................................................................ 34

Tabelle 3: Checkliste zu den Anhangsangaben im Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften ............................................................................ 49

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Abkürzungsverzeichnis

a. F. Alte Fassung

AG Aktiengesellschaft

AktG Aktiengesetz

AO Abgabenordnung

BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmoder-nisierungsgesetz)

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EStG Einkommensteuergesetz

GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)

GKV Gesamtkostenverfahren

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

IFRS International Financial Reporting Standards

KapCoGes Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insbesondere GmbH & Co. KG)

KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

PublG Publizitätsgesetz

UKV Umsatzkostenverfahren

US-GAAP US-amerikanische Generally Accepted Accounting Principles

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1 Einführung und rechtliche Grundlagen

1.1 Bedeutung des Handelsgesetzbuches als Rechtsgrundlage für die Rech-nungslegung

Das dritte Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) besitzt neben der Gültigkeit für Einzelkaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften auch Gültigkeit für Genossen-schaften (§§ 336 ff. HGB), Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz (§ 5 PubIG), Kreditinstitute (§§ 340 ff. HGB) und Versicherungsunternehmen (§§ 341 ff. HGB), soweit aufgrund der Rechtsform bzw. des Geschäftszweiges nicht ohnehin spezielle Vorschriften anzuwenden sind.

Das dritte Buch des HGB ist in vier Abschnitte unterteilt. Im ersten Abschnitt be-finden sich sämtliche Vorschriften zur Buchführung und zum Jahresabschluss, die für alle Kaufleute gelten. Dieser erste Abschnitt stellt quasi den allgemeinen Teil, die „lex generalis“, dar. Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften unter-halb der Größenmerkmale des PubIG wird hier der Jahresabschluss abschließend geregelt.

Der zweite Abschnitt, eine Art „lex specialis“, beinhaltet ergänzende und im Ver-gleich zum ersten Abschnitt detailliertere Bestimmungen für Kapitalgesellschaf-ten/KapCoGes*.

* Durch das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz wurde die GmbH & Co-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Danach wurden auch KapCoGes dazu verpflichtet, ihren Jah-resabschluss wie Kapitalgesellschaften aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Darun-ter werden alle Personenhandelsgesellschaften gefasst, bei denen keine natürliche Person per-sönlich haftender Gesellschafter ist (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG und die AG & Co. KG). Bis zur Gesetzesänderung waren diese als Personenhandelsgesellschaften lediglich zur Rechnungslegung nach dem ersten Abschnitt des dritten Buches des HGB verpflichtet, soweit sie nicht unter das Publizitätsgesetz fielen. Nachfolgend wird vereinfachend nur von Kapitalgesell-schaften gesprochen.

Der dritte Abschnitt enthält einige zusätzliche spezifische Regelungen für Ge-nossenschaften.

Der vierte Abschnitt umfasst schließlich ergänzende Vorschriften für Unter-nehmen bestimmter Geschäftszweige, namentlich für Kreditinstitute und Versiche-rungsunternehmen.

Die Trennung der Abschnitte und ihrer Geltungsbereiche wird nicht nur rein geset-zestechnisch durch die Gesetzesgliederung vollzogen, sondern kommt auch in der Begriffswahl zum Ausdruck. Während im ersten Abschnitt ausschließlich von „Kauf-leuten“ gesprochen wird, werden im zweiten, dritten bzw. vierten Abschnitt nur noch die Begriffe „Kapitalgesellschaft“, „Genossenschaft“, „Kreditinstitut“ bzw. „Versiche-rungsunternehmen“ verwandt.

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Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) haben also bei der Erstellung des Jahres-abschlusses die Vorschriften sowohl des ersten wie auch des zweiten Abschnittes des HGB zu beachten, für Einzelkaufleute und Personengesellschaften dagegen sind lediglich die Vorschriften des ersten Abschnittes relevant.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 in Kraft ge-treten. Das Gesetz stellt die tief greifendste Reform der deutschen Rechnungslegung seit den achtziger Jahren dar. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt Grund-lage für die Ausschüttungsbemessung und für die steuerliche Gewinnermittlung. Der überwiegende Anteil der Regelungen ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur vorzeitigen (dann aber vollständigen) An-wendung der Änderungen.

1.1.1 Erster Abschnitt. Vorschriften für alle Kaufleute

Der erste Abschnitt (§§ 238-263 HGB) des dritten Buches des HGB wird durch die Vorschriften über die Buchführungspflicht und die Aufstellung des Inventars eingelei-tet (§§ 238-241a HGB). Die §§ 242-256a HGB beinhalten Bestimmungen, die sich unmittelbar auf den Jahresabschluss beziehen. Demnach muss der Jahresab-schluss aus den Bestandteilen Bilanz und GuV bestehen (§ 242 Abs. 3 HGB) und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt sein (§ 243 Abs. 1 HGB).

In den Ansatzvorschriften der §§ 246-251 HGB wird der Inhalt einer Bilanz definiert, d. h. es wird bestimmt, was in eine Bilanz aufzunehmen ist bzw. was nicht auf-genommen werden darf (Bilanzierungsverbote: vgl. § 248 HGB). Die Bewertungsvor-schriften (§§ 252-256a HGB) beinhalten zum einen die Wertbegriffe, die für den An-satz der in die Bilanz aufzunehmenden Positionen relevant sind, zum anderen wer-den in ihnen Bewertungsmethoden (§ 256 HGB) und Möglichkeiten bilanzieller Wertminderungen (§§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) aufgezeigt. Hier sind Bewertungs-grundsätze kodifiziert (§ 252 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus bestehen Regelungen zur Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) und zur Währungsumrechnung (§ 256a HGB).

1.1.2 Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Der zweite Abschnitt des dritten Buches des HGB (§§ 264-335b HGB) enthält über die für alle Kaufleute geltenden Normen des ersten Abschnittes hinausgehende Vor-schriften, die sich lediglich auf Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie ihnen gesetzlich gleichgestellte Unternehmen (KapCoGes) beziehen.

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Der zweite Abschnitt umfasst nicht nur

- Regelungen bezüglich des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Kapital-gesellschaft (erster Unterabschnitt),

- sondern darüber hinaus auch Bestimmungen zum Konzernabschluss und Kon-zernlagebericht (zweiter Unterabschnitt)

- sowie zur Prüfung (dritter Unterabschnitt) und Offenlegung (vierter Unterab-schnitt) der Abschlüsse.

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften wird durch den zweiten Abschnitt des dritten Buches des HGB strikter geregelt als der Jahresabschluss von Einzelkauf-leuten und Personengesellschaften. Dies begründet sich aus dem bei Kapitalgesell-schaften aufgrund der Haftungsbeschränkung und der häufigen Trennung zwischen Eigentümern und den Geschäftsführungsorganen bestehenden verstärkten Interesse von außen stehenden Personen am Unternehmen und deren Schutzbedürfnis.

1.1.3 Dritter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossen-schaften

Genossenschaften gelten nach § 17 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) als Kaufleute i. S. d. HGB. Für den Jahresabschluss von Genossenschaften sind ebenso neben den Vorschriften des ersten auch jene des zweiten Abschnittes des dritten Buches des HGB maßgeblich. Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich aus dem dritten Abschnitt des dritten Buches des HGB, in dem ergänzende genossenschafts-spezifische Vorschriften verankert wurden (§§ 336-339 HGB). Es bestehen Ab-weichungen insbesondere im Bereich des Eigenkapitals (Geschäftsguthaben, Er-gebnisrücklagen, § 337 HGB) und des Anhangs (weitere Pflichtangaben und Ein-schränkungen hinsichtlich der Bezüge der Verwaltungsorgane, § 338 HGB). Der § 339 HGB enthält eine eigenständige Regelung zur Offenlegung bei Genossenschaf-ten.

Für die Prüfung des Jahresabschlusses durch den jeweils zuständigen Prüfungsver-band, die Feststellung und die Ergebnisverwendung ist das Genossenschaftsgesetz maßgebend, welches jeweils dem Bilanzrecht für Kapitalgesellschaften angenähert ist.

1.1.4 Vierter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimm-ter Geschäftszweige

Der erste Unterabschnitt (§§ 340-340o HGB) enthält spezielle Rechnungslegungs-vorschriften für Kreditinstitute. Er regelt unabhängig von der jeweiligen Rechtsform des Kreditinstituts die Rechnungslegungsvorschriften umfassend. Danach haben Kreditinstitute für ihren Jahresabschluss und Lagebericht grundsätzlich die Vorschrif-ten für große Kapitalgesellschaften zu beachten, sofern im vierten Abschnitt nichts

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anderes bestimmt ist. Auch hinsichtlich des Konzernabschlusses bzw. des Konzern-lageberichts sind bei Ermangelung anderslautender Regelungen die entsprechenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buches zu beachten. Durch das Bi-lanzrechtsreformgesetz wurde in § 340i HGB zur Klarstellung der Hinweis auf-genommen, dass Kreditinstitute ebenfalls je nach Kapitalmarktorientierung verpflich-tend bzw. wahlweise der IFRS-Bilanzierung unterliegen (§ 315a HGB).

Es ergeben sich große Auswirkungen für die Bilanzierung von Kreditinstituten auf-grund der Änderungen bei den allgemeinen Vorschriften des HGB durch das BilMoG, z. B.:

- § 254 HGB (Bewertungseinheiten): Es erfolgte eine Kodifizierung der bisher als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in der Praxis der Kreditinstitute eta-blierten Sicherungsbeziehungen (Mikro-Hedge, Portfolio-Hedge und Makro-Hedge) als Bewertungseinheiten.

- § 274 HGB (Latente Steuern): Es bestehen kreditinstitutsspezifische Besonder-heiten für die Bildung latenter Steuern auf §§ 340f, 340g HGB-Reserven sowie hinsichtlich des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung.

Der zweite Unterabschnitt (§§ 341-341p HGB) beinhaltet ergänzende Regelungen für Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen sind rechtsformunab-hängig zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts bzw. eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet. Die von den allgemeinen Vorschriften für Kapitalgesellschaften abweichenden Regelungen ergeben sich neben dem zweiten Unterabschnitt insbesondere aus der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und Art. 32 EGHGB. Erstellt ein Versicherungsunternehmen einen IFRS-Abschluss nach § 315a HGB, so regelt § 341j Abs. 1 Satz 4 HGB, welche Vorschriften des HGB sowie sonstige Verord-nungen in diesem Fall keine Anwendung finden.

1.2 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

1.2.1 Allgemeines

Der Jahresabschluss ist den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-chend zu erstellen. Der Terminus Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wird in verschiedenen Vorschriften erwähnt:

- Jeder Kaufmann ist verpflichtet, ... seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).

- Der Jahresabschluss ist nach den GoB aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB).

- Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-

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und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).

- Zulässige Inventurvereinfachungsverfahren müssen den GoB entsprechen (§ 241 Abs. 2 HGB).

An keiner Stelle des Gesetzes werden die GoB jedoch definiert. Es handelt sich daher um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff. Die GoB werden im kon-kreten Einzelfall durch die praktische Übung und Ansicht ordentlicher Kaufleute aus-gefüllt, sofern nicht Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Gutachten und Stel-lungnahmen bereits eine fachgerechte Konkretisierung herbeiführen. Die nähere Ausgestaltung und Interpretation der GoB orientiert sich dabei immer an dem Ziel und Zweck des Jahresabschlusses. Dies ist zuerst die Dokumentation der Ge-schäftsvorfälle und die Rechenschaft des Kaufmanns (über Vermögen und Gewinn-lage) vor sich selbst. Hierzu haben sich folgende GoB entwickelt:

Allgemeine Grundsätze

Bewertungsgrundsätze Sonstige Grund-sätze

Realisationsprinzip Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit Vorsichtsprinzip

Imparitätsprinzip Grundsatz der Klarheit

Going-concern-Prinzip

Stichtagsprinzip Grundsatz der Vollständigkeit

Grundsatz der Einzelbewertung

Grundsatz der Ste-tigkeit

Tabelle 1: GoB-Übersicht

1.2.2 Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit (Bilanzwahrheit)

Nach dem Grundsatz der Bilanzwahrheit muss der Jahresabschluss

- bezogen auf die Sache richtig sein (Grundsatz der Richtigkeit) und

- bezogen auf die Person des Bilanzierenden willkürfrei sein (Grundsatz der Willkürfreiheit).

Nach dem Grundsatz der Richtigkeit müssen die faktischen und rechtlichen Vor-gänge zutreffend in der Buchhaltung und dem Jahresabschluss abgebildet sein. Dies ist nur dann gegeben, wenn ein sachverständiger Dritter (z. B. Wirtschaftsprüfer) in vertretbarer Zeit die objektive Übereinstimmung der Buchhaltung und des Jahres-abschlusses mit den zugrunde liegenden Sachverhalten überprüfen kann und zu dem Ergebnis gelangt, dass keine nennenswerten Fehler vorliegen.

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Der Grundsatz der Willkürfreiheit verlangt, dass der Bilanzierende insbesondere Ansatz- und Bewertungsentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Vorschriften tref-fen muss.

1.2.3 Grundsatz der Klarheit

Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Dies bedeutet insbesondere die Erfüllung bestimmter Formalien. So sind die Bücher und Aufzeichnungen klar und übersichtlich zu führen, die Bilanz und die GuV ist in verschiedene Positionen zu gliedern.

Während der Grundsatz der Richtigkeit die sachliche Richtigkeit beinhaltet, verweist der Grundsatz der Klarheit auf die Verständlichkeit.

Die Zusammenfassung aller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu ei-nem Posten „Anlagevermögen" ist zwar sachlich richtig, ermöglicht dem Bilanzleser aber keine weitere Information, ob und inwieweit Sachanlagen oder Finanzanlagen vorliegen. Da eine derartige Information aber allgemein als erforderlich angesehen wird, ist der Jahresabschluss in der Sache (d. h. in Ansatz, Bewertung und Ausweis) zwar richtig, insoweit aber unklar (d. h. weist einen zu geringen Informationsstand auf).

1.2.4 Grundsatz der Vollständigkeit

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen in der Buchführung alle buchungs-pflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst werden. Darüber hinaus muss die Bilanz alle Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens und die GuV alle Auf-wendungen und Erträge des Geschäftsjahres beinhalten.

1.2.5 Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip dient der zeitlichen Zuordnung der Erfolgsgrößen. Es ist erforderlich, weil durch die Erstellung von Jahresabschlüssen der während der Le-bensdauer eines Unternehmens erzielte Gewinn auf die einzelnen Abrechnungs-perioden verteilt wird. Gewinne oder Verluste werden dabei der Periode zugewiesen, in der sie realisiert sind. Das Realisationsprinzip wird teilweise durch andere Prinzi-pien (Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip) durchbrochen. Das Realisationsprinzip be-sagt im Grundsatz, dass Aufwendungen und Erträge dann anzusetzen sind, wenn die Leistung in Anspruch genommen bzw. erbracht wurde (Zeitpunkt der Vertrags-erfüllung).

1.2.6 Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtsprinzip ist eines der wichtigsten und wohl auch ältesten Grundsätze. Einer der wesentlichsten Gründe für die Aufstellung der Bilanz ist, dass der Kauf-

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mann sich einen Überblick über sein Vermögen und seine Schulden verschaffen soll und damit über seine Fähigkeit, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, darf sich der Kaufmann nicht reich rechnen, d. h. überhöhte Wertansätze für die vorhandenen Vermögensgegenstände aktivieren bzw. zu gerin-ge Beträge als Schuldposten (z. B. Rückstellungen) passivieren.

1.2.7 Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip besagt im Grundsatz, dass Gewinne erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung (siehe Realisationsprinzip) ausgewiesen werden dürfen. Dagegen müssen Verluste schon vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden, wenn sie in der Vergangenheit verursacht wurden (imparitätische Ungleichbehandlung von Ge-winnen und Verlusten).

1.2.8 Going-concern-Prinzip

Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Es ist eine Abkehr vom Grundsatz der Unternehmensfortführung notwendig, wenn auf-grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Insolvenzverfahren eingeleitet und auf-grund dessen mit der Zerschlagung des Unternehmens gerechnet werden muss.

Das Prinzip des going-concern führt dazu, dass die Vermögensgegenstände im All-gemeinen zu einem höheren Wert angesetzt werden, als dies bei Zerschlagung der Fall wäre.

1.2.9 Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip besagt im Grundsatz, dass für die Frage des Ansatzes und der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden die Verhältnisse zum Ab-schlusszeitpunkt maßgebend sind.

Tatsächliche Vorgänge nach dem Bilanzstichtag sind für Ansatz und Bewertung in der Bilanz unbeachtlich. Die nach dem Bilanzstichtag bis zur Bilanzerstellung er-langte bessere Erkenntnis über Verhältnisse am Bilanzstichtag muss aber bei der Bilanzierung berücksichtigt werden.

1.2.10 Grundsatz der Einzelbewertung

Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist jeder Vermögensgegenstand und jede Verbindlichkeit einzeln, d. h. voneinander getrennt, zu bewerten. Was als Einzelheit in diesem Sinne anzusehen ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Verkehrs-anschauung. Ein Gesamtkaufpreis ist auf die einzelnen Güter aufzuteilen.

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1.2.11 Grundsatz der Stetigkeit

Der Jahresabschluss stellt nicht nur eine Stichtagsbetrachtung dar, sondern auch eine Zeitrechnung. Durch Vergleich der Jahresabschlüsse sollen Entwicklungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens im Zeitablauf verfolgt werden können.

1.3 Maßgeblichkeit

Nach geltendem Recht baut die Steuerbilanz auf den handelsrechtlichen Bilan-zierungsvorschriften auf. Die Ansätze in der Steuerbilanz richten sich nach den handelsrechtlichen GoB, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Dieser Sachverhalt, der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt, wird als Maßgeblichkeitsprinzip der Han-delsbilanz für die Steuerbilanz bezeichnet.

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist aber in vielfacher Weise eingeschränkt. Denn wenn das Steuerrecht eigene Bestimmungen enthält, gehen die speziellen steuer-rechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Zwecke der Besteuerung den Regelungen des HGB und den nicht kodifizierten GoB vor. Außerdem werden nicht alle handelsrechtlichen Wahlrechte steuerrechtlich anerkannt.

Im Zuge der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit im Rahmen des BilMoG ist die bisherige formelle Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahl-rechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Behandlung auszuüben waren, weitgehend weggefallen. Dem neuen Gesetzeswortlaut entsprechend sind nunmehr jedwede steuerrechtliche Wahlrechte autonom ausübbar. Besteht sowohl nach Handels- als auch Steuerrecht ein Wahlrecht, kann das steuerrechtliche Wahl-recht demnach unabhängig von der Entscheidung für die Handelsbilanz ausgeübt werden. Materielle Bedeutung entfaltet der Maßgeblichkeitsgrundsatz somit nur noch in den Fällen, in denen eine steuerrechtliche Norm gänzlich fehlt.

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2 Bilanz und Bilanzierung: Normen, Methoden und wichtige Positionen

Zur Gliederung der Bilanz vgl. „Grundlagen des Jahresabschlusses“, Punkt 3.2

2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe-triebs

Nach dem BilMoG wird das bisher geltende Aktivierungswahlrecht zum Ansatz einer Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-schäftsbetriebs nach § 269 HGB a. F. aufgehoben. Das Ansatzverbot folgt der Ab-sicht, den Spielraum für bilanzpolitische Gestaltungen einzuschränken. Damit soll die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse verbessert werden.

Es bestehen Übergangsvorschriften für diese Bilanzierungshilfe, soweit sie in vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahren gebildet wurde. Beispielsweise kann das Wahlrecht der Fortführung der Bilanzierungshilfe und Abschreibung in Höhe von mindestens einem Viertel genutzt werden.

2.2 Anlagevermögen

Das Anlagevermögen fasst alle Vermögenswerte zusammen, die dem Unternehmen dauerhaft (länger als ein Jahr) zur Verfügung stehen.

2.2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören Rechte, Patente, Lizenzen und die darauf geleisteten Anzahlungen sowie der Geschäfts- oder Firmenwert. Es handelt sich um Vermögensgegenstände, die nicht körperlich sind.

Das BilMoG sieht ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein Aktivierungsverbot gilt dagegen für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens. Für das Aktivierungswahlrecht in Betracht kommen daher vor allem Entwicklungskosten auf technische Verfahren, Patente, Produkt-Know-how und Software. Forschungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Geschäfts- oder Firmenwert

Für die Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts besteht gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB in der Fassung des BilMoG ein Ansatzgebot; im Umkehrschluss ergibt sich hieraus ein Aktivierungsverbot für einen selbst geschaffenen (originären) Ge-schäfts- oder Firmenwert. (vgl. hierzu „Grundlagen des Jahresabschlusses“, Punkt 4.3.1).

Geleistete Anzahlungen

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Geleistete Anzahlungen sind finanzielle Vorleistungen auf ein bilanzrechtlich schwe-bendes Geschäft, das auf den Erwerb immaterieller Anlagegegenstände, Sach-anlagen oder Vorräte gerichtet ist.

2.2.2 Sachanlagen

Die Sachanlagen bilden neben den immateriellen Vermögensgegenständen die zwei-te Position im Anlagevermögen und bestehen aus materiellen Vermögensgegen-ständen, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen sollen. Zu den Sachanlagen zählen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein-schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschi-nen, andere Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und geleistete Anzah-lungen und Anlagen im Bau.

Bei der Bewertung von Immobilien ist das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden getrennt zu betrachten: Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar. Für ihn kommt daher eine planmäßige Abschreibung nicht in Betracht. Dagegen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes planmäßig über die voraus-sichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Mit Ausnahme der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau werden auch alle anderen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens planmäßig ab-geschrieben. Darüber hinaus sind für alle Vermögensgruppen außerplanmäßige Abschreibungen möglich.

2.2.3 Finanzanlagen

Bei den Finanzanlagen handelt es sich um Finanzinvestitionen bei anderen Unter-nehmen.

Dabei ist zu differenzieren, ob die Investition der reinen Kapitalanlage dient (Ausweis unter „Wertpapiere des Anlagevermögens") oder ob die Finanzanlage dazu bestimmt ist, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu einem anderen Unternehmen zu dienen (Ausweis unter „Anteile an verbundenen Unternehmen" bzw. „Beteiligungen").

Aufgrund der Auflistung der Anteile an verbundenen Unternehmen und der Beteili-gungen im Anhang ist grundsätzlich ersichtlich, in welchem Umfang sich die Kapital-gesellschaft an anderen Unternehmen beteiligt hat und somit, auf welche(s) Unter-nehmen es ggf. Einfluss nehmen kann.

Des Weiteren werden unter dieser Position Ausleihungen ausgewiesen, die lang-fristig außerhalb des eigenen Unternehmens angelegte Forderungen darstellen. Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen werden von den übrigen langfristigen Forderungen gesondert ausgewiesen, da verbundene Unternehmen oftmals auch einen gewissen Verbund von Risiken darstellen. Aufgrund der gegenseitigen Ver-

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pflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Ausleihungen auch dann vor-genommen oder beibehalten werden, wenn dies wegen des gestiegenen Bonitäts-risikos gegenüber fremden Unternehmen nicht erfolgt wäre. Dieses möglicherweise höhere Risiko soll dem Bilanzleser verdeutlicht werden.

2.3 Umlaufvermögen

Im Umlaufvermögen befinden sich Vermögensgegenstände des Unternehmens, die nicht zum Anlagevermögen gehören und keine Rechnungsabgrenzungsposten dar-stellen. Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nicht dauerhaft zur Ver-fügung stehen, werden daher dem Umlaufvermögen zugeordnet.

2.3.1 Vorräte

Vorräte schließen das gesamte Vorratsvermögen ein, das wiederum unterteilt wird in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, in unfertige Erzeugnisse und Leistungen, in fertige Erzeugnisse und Waren sowie in darauf geleistete Anzahlungen.

Unfertige Erzeugnisse sind für materielle Güter der Zwischenschritt zwischen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auf der einen Seite und den fertigen Erzeugnissen auf der anderen Seite. Für Dienstleistungen lautet die Bezeichnung unfertige Leistungen. Was als unfertig und was als fertig zu bezeichnen ist, richtet sich einerseits bei Auf-tragsleistungen nach dem erteilten Auftrag und andererseits bei Serien- und Massen-fertigung nach dem Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens.

Fertige Erzeugnisse sind die vom bilanzierenden Unternehmen selbst hergestellten und zum Verkauf bestimmten Produkte. Dagegen sind Waren vom Unternehmen eingekaufte und unverändert zum Verkauf bestimmte Güter, also Handelsartikel.

2.3.2 Forderungen

Die Position umfasst Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Unter den Forderungen sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (z. B. Liefer-, Dienstleis-tungs- oder Werkverträgen) zu verstehen, bei denen das bilanzierende Unternehmen seine Vertragsverpflichtungen (z. B. Lieferung von Waren) bereits erfüllt hat, die Zah-lung des Vertragspartners aber noch aussteht. Sämtliche Forderungen sind daher Ansprüche auf Geldleistungen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen räumt seinen Kunden ein Zahlungsziel nach Waren-lieferung ein. Zum Bilanzstichtag ist die Warenlieferung erfolgt, es ist aber noch keine Zahlung eingegangen, somit besteht eine Forderung aus Lieferungen und Leis-tungen, die zu bilanzieren ist.

Die Position sonstige Vermögensgegenstände stellt einen Sammelposten dar. Hierzu gehören z. B. Kautionen, Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzan-

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sprüche, Gehaltsvorschüsse, Forderungen aus Treuhandverhältnissen und Ähnli-ches.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gesondert in der Bilanz auszuweisen. Diese gesetzliche Vorgabe ist sinnvoll, um die Liquidität des Unternehmens besser beurteilen zu können.

Hat das Unternehmen Informationen über die gesunkene Werthaltigkeit einer be-stimmten Forderung, so ist hierfür eine Abschreibung vorzunehmen. Dies erfolgt im Wege der Einzelbewertung (Einzelwertberichtigung). Oftmals wird aber eine Viel-zahl von Forderungen bestehen, über deren Werthaltigkeit der Kaufmann weder po-sitive noch negative Informationen hat. Da aber aus der Erfahrung der Vergangenheit damit zu rechnen ist, dass ein bestimmter Prozentsatz dieser Forderungen ausfallen wird, kann er im Wege einer Sammelbewertung eine entsprechende Abschreibung vornehmen (Pauschalwertberichtigung). In der Praxis wird häufig eine Kombination beider Verfahren verwendet.

2.3.3 Wertpapiere

Wertpapiere verbriefen Rechte in Form von Forderungen oder Anteilen an anderen Unternehmen.

Die Position kann in folgende Unterpositionen gegliedert werden:

Anteile an verbundenen Unternehmen, für die keine dauerhafte Besitzabsicht be-steht, müssen gesondert im Umlaufvermögen ausgewiesen werden.

Eigene Anteile waren bis zur Änderung durch das BilMoG unter den Wertpapieren in Höhe ihrer Anschaffungskosten auszuweisen. Jetzt werden sie eigenkapitalmin-dernd auf der Passivseite erfasst.

Sonstige Wertpapiere sind zur vorübergehenden Anlage liquider Mittel bestimmt. Es kann sich dabei um Pfandbriefe, Industrieobligationen, öffentliche Anleihen oder Ähnliches handeln.

2.3.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Hier sind alle Bar- und Buchgeldbestände, auch bargeldähnliche Bestände wie Schecks, Briefmarken und Gebührenmarken, auszuweisen. Es handelt sich dabei um die zum Bilanzstichtag vorhandene Liquidität.

2.4 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten sind keine Vermögensgegenstände, sondern Posten, die der Erfolgsabgrenzung mit dem Ziel einer periodengerechten Erfolgsermittlung dienen.

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Sie werden auf der Aktivseite der Bilanz gebildet, wenn das Unternehmen Voraus-zahlungen für zu empfangende Leistungen des folgenden Geschäftsjahres geleistet hat, z. B. für Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien.

2.5 Aktive latente Steuern

Mit der Neufassung des § 274 HGB wird im Rahmen des BilMoG inhaltlich und kon-zeptionell die latente Steuerabgrenzung neu geregelt. Die bisherige konzeptionelle Basis – das GuV-orientierte Konzept – wird durch das im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards übliche bilanzorientierte Konzept ersetzt. Die latente Steuerabgrenzung orientiert sich somit konzeptionell nicht mehr an Differenzen, die aus unterschiedlichen handelsrechtlichen und steuerlichen Jahresergebnissen resul-tieren (periodengerechte „Steuerabgrenzung“ als Ziel), sondern an Differenzen, die sich aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz ergeben (richtige Vermögensdarstellung latenter Steuererstattungen und -zahlungen als Ziel).

Der Ansatz aktiver latenter Steuern ist im Jahresabschluss unter folgenden Voraus-setzungen zulässig (Wahlrecht):

- zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wert-ansätzen bestehen Differenzen,

- diese Differenzen bauen sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab und

- hieraus ergibt sich insgesamt eine künftige Steuerentlastung.

Beispiel

Werden z. B. in der Handelsbilanz pflichtgemäß Rückstellungen für drohende Ver-luste aus schwebenden Geschäften gebildet (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), entsteht aufgrund des steuerrechtlichen Verbots derartiger Rückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz bei diesem Posten. Bei dem späteren Verbrauch der Rückstellung ergibt sich eine künftige Steuerentlastung, da das zu versteuernde Einkommen hinsichtlich dieses Sachverhalts niedriger sein wird (Aufwand wir erst in Folgejahren berücksichtigt) als das handelsrechtliche Er-gebnis vor Steuern. Die Ertragsteuerentlastung kann im Jahr der Rückstellungs-bildung als aktive latente Steuern aktiviert werden (latente Steuererträge in GuV), die beim Verbrauch der Rückstellung ebenfalls aufzulösen ist (latenter Steueraufwand in GuV).

Darüber hinaus sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern steuerliche Ver-lustvorträge zu berücksichtigen, soweit eine Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). An die Untermauerung einer hin-

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reichenden Wahrscheinlichkeit für künftige steuerpflichtige Einkünfte zur Realisierung aktiver latenter Steuern sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt ins-besondere, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit keine ausreichenden nach-haltigen Einkünfte erzielt hat (Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - IDW ERS HFA 27, Tz. 6).

Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit.

2.6 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB in der Fassung des BilMoG sind die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenstände, die ausschließ-lich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen. Aus dieser Verrechnungspflicht von Altersversor-gungsverpflichtungen, die auch für vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen gilt, mit bestimmten Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen), die zur Er-füllung dieser Verpflichtungen dienen (z. B. Rückdeckungsversicherungsansprüche), kann es durch die Saldierung zu einem aktiven Unterschiedsbetrag kommen. Ein aktiver Unterschiedsbetrag entsteht dann, wenn die Höhe der Verpflichtung geringer als der Wert des Deckungsvermögens ist. Nach § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB wird der Unterschiedsbetrag als gesonderter Posten aktiviert. Die Bewertung erfolgt zum bei-zulegenden Zeitwert. Die Saldierung wird entsprechend mit den zugehörigen Auf-wendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Ver-mögen vorgenommen.

Durch die abweichende steuerliche Behandlung ist der Posten bei der Berechnung der latenten Steuern zu berücksichtigen.

2.7 Eigenkapital

Dabei handelt es sich um die buchmäßige Differenz zwischen den gesamten Aktiva und den übrigen Posten der Passivseite. Die von den Anteilseignern einem Unter-nehmen überlassenen Mittel haben nur dann Eigenkapitalcharakter, wenn sie im In-solvenzfall zur Haftungsmasse gehören.

Gezeichnetes Kapital bezeichnet die Summe der Nominalbeträge (Nennbeträge) des Eigenkapitals der Anteilseigner und ist meistens konstant. Das gezeichnete Ka-pital verändert sich in der Regel nur dann, wenn die Hauptversammlung oder Gesell-schafterversammlung eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung beschließt. Das ge-zeichnete Kapital wird bei Aktiengesellschaften als Grundkapital und bei Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung als Stammkapital bezeichnet.

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Ausstehende Einlagen (rechtlich handelt es sich um Forderungen an Gesell-schafter), die nicht eingefordert sind, dürfen im Rahmen einer BilMoG-Änderung nicht mehr auf der Aktivseite ausgewiesen werden, sondern sind zwingend auf der Passivseite der Bilanz von der Summe des gezeichneten Kapitals in einer Vorspalte abzusetzen. Damit entfällt das bisher bestehende Ausweiswahlrecht. Dies führt zu einem Absinken der Eigenkapitalquote im Vergleich zum vorher möglichen Brutto-ausweis. Für eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge bleibt es bei der Aktivierung; hier ist ein Sonderausweis unter den Forderungen vorgeschrieben.

Die Kapitalrücklage setzt sich aus der Summe der Eigenkapitalzahlungen zu-sammen, die über das gezeichnete Kapital hinausgehen. Das variable Eigenkapital dient unter anderem dazu, auftretende Verluste ausgleichen zu können, ohne dabei das gezeichnete Kapital anzugreifen. Die Bildung einer Kapitalrücklage erhöht die Haftungsbasis, schützt die Gläubiger und bietet einen gewissen Schutz bei wirt-schaftlichen Krisen.

Gewinnrücklagen entstehen durch die Einbehaltung von Gewinnen aus voran-gegangenen Geschäftsjahren. Die Bilanzposition „Gewinnrücklage“ kann sich wiede-rum in mehrere Unterpositionen gliedern. Bei Aktiengesellschaften und Kommandit-gesellschaften auf Aktien ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die 10% des Grundkapitals beträgt. Ferner werden satzungsmäßige Rücklagen, Rücklage für An-teile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen und andere Gewinnrücklagen bilanziert.

Eigene Anteile sind von einer Kapitalgesellschaft zurückgekaufte eigene Aktien oder GmbH-Anteile. Die Bilanzierung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, durch das BilMoG neu geregelt worden und auch für Altbestände anzuwenden. Der Erwerb eigener Anteile (auch der unentgeltliche Erwerb) ist un-abhängig davon, zu welchem Zweck der Erwerb erfolgt, und unabhängig von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, wie folgt zu bilanzieren (§ 272 Abs. 1a HGB): Der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile ist in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die Differenz zwischen dem vom gezeichneten Kapital abzusetzenden Betrag und dem reinen Kaufpreis der eigenen Anteile ist mit frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Durch diese Vor-gehensweise wird das Eigenkapital gekürzt. Mit dieser Gesetzesänderung wird dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs eigener Anteile als Kapitalherabsetzung han-delsbilanziell Rechnung getragen. Kennzahlen, welche auf die Höhe des Eigenkapi-tals Bezug nehmen, verändern sich durch dessen Verminderung entsprechend.

Der Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag entsteht aus der Verwendung des Jahres-ergebnisses. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist das Jahresergebnis. Es kann durch die Einstellung in eine oder mehrere Rücklagen verwendet, aus-geschüttet oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Betrag, der auf neue Rechnung vorgetragen wird, ist der Gewinn- oder Verlustvortrag. Über ihn kann - zu-

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sammen mit dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag des nächsten Jahres - erneut entschieden werden.

Der im Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust (Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag) wird nur ausgewiesen, wenn die Bilanz vor Verwendung des Jah-resergebnisses aufgestellt wird. Bei Aufstellung der Bilanz nach teilweiser oder voll-ständiger Ergebnisverwendung geht der verbleibende Betrag in den Posten Bilanz-gewinn bzw. Bilanzverlust ein.

2.8 Sonderposten mit Rücklageanteil

Künftig sind steuerliche Sonderposten mit Rücklageanteil (z. B. Reinvestitionsrück-lage nach § 6b EStG) nicht mehr in der Handelsbilanz zu zeigen. Dies ist die Konse-quenz aus der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit. Letztmals kann der Ansatz neuer Sonderposten für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen. Für bereits in der Vergangenheit gebildete Sonderposten bestehen Übergangsregelungen, die ein Bei-behaltungswahlrecht vorsehen.

Im Ergebnis wird damit das handelsrechtliche Eigenkapital in Zukunft höher aus-gewiesen. Allein in der Steuerbilanz angesetzte steuerliche Sonderposten sind im Rahmen der Abgrenzung passiver latenter Steuern in der Handelsbilanz zu berück-sichtigen.

2.9 Rückstellungen

Rückstellungen sind Verpflichtungen, bei denen die Höhe und/oder der Eintritt zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch ungewiss sind. Diese ungewissen Verpflich-tungen können Dritten gegenüber bestehen (z. B. Pensionsrückstellungen, Steuer-rückstellungen, Garantierückstellungen) oder nur aufgrund eines bestimmten Zwecks ohne eine Verpflichtung Dritten gegenüber (z. B. im Geschäftsjahr unterlassene Auf-wendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden). Da die Höhe der Verpflichtung bzw. die Eintrittswahr-scheinlichkeit nur geschätzt werden kann, besteht bei dieser Bilanzposition ein er-heblicher Bewertungsspielraum, der großen Einfluss auf den Jahresabschluss neh-men kann.

Nach § 249 Abs. 2 HGB a. F. dürfen letztmals in Jahresabschlüssen für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr in der Handelsbilanz Aufwandsrückstel-lungen neu gebildet werden. Bei einer solchen Rückstellung besteht eine reine In-nenverpflichtung des Unternehmens (z. B. der Beschluss der Unternehmensleitung, Großreparaturen im Folgejahr vorzunehmen). Der § 249 Abs. 2 HGB a. F. wurde durch das BilMoG gestrichen. Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach drei und innerhalb von zwölf

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Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F.), dürfen ebenfalls nicht mehr gebildet werden. Es bestehen auch hier Übergangsregelungen.

Die Position Rückstellungen untergliedert sich in die Unterpositionen Pensionsrück-stellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen. Sonstige Rück-stellungen dienen als Sammelposten für ganz unterschiedliche Rückstellungsarten. Die Aufgliederung dieser Position findet sich nur dann im Anhang des Jahres-abschlusses, wenn es sich um wesentliche Beträge handelt. Sie ist sehr beachtens-wert.

2.10 Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmens, deren Höhe und Fälligkeit zum Bilanzstichtag feststehen. Mittelgroße und große Kapitalgesell-schaften haben diese Bilanzposition nach Gläubigern bzw. Gläubigergruppen weiter zu untergliedern: Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstige Verbindlichkeiten. Kleine Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzel-kaufleute sind von der Pflicht zur Aufteilung befreit und können sämtliche Verbind-lichkeiten in einem Posten ausweisen. Um die Liquidität eines Unternehmens besser beurteilen zu können, müssen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert vermerkt werden (§ 268 Abs. 5 HGB). Die Restlaufzeit berechnet sich vom Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Verbindlichkeit. Des Wei-teren sind die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren an-zugeben.

2.11 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Sie werden auf der Passivseite der Bilanz gebildet, wenn das Unternehmen Voraus-zahlungen erhalten hat, die Leistungen aber erst im folgenden Geschäftsjahr er-bringen wird. Ein Beispiel: Ein Unternehmen erhält die Mieterträge für eine Lager-halle im Voraus für ein halbes Jahr.

2.12 Passive latente Steuern

Vgl. auch Ausführungen unter Punkt 2.5

Der Ansatz passiver latenter Steuern ist im Einzelabschluss unter folgenden Voraus-setzungen geboten (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB):

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- zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wert-ansätzen bestehen Differenzen,

- diese Differenzen bauen sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab und

- hieraus ergibt sich insgesamt eine künftige Steuerbelastung.

Beispiel

Im Geschäftsjahr 2010 wird ein Internetshop durch eine Gesellschaft selbst neu ge-staltet. Die Website wird zum 31. Dezember 2010 online geschaltet. Es werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz in Höhe von 90.000 € aktiviert (Entwicklungskosten). Steuerlich besteht für diesen Sachverhalt ein Aktivierungsverbot. Aus dieser Abweichung zwi-schen Handels- und Steuerbilanz resultieren passive latente Steuern, die abgegrenzt werden müssen. Der Ertragsteuersatz der Gesellschaft beträgt 30% (30% von 90.000 € = 27.000 €). Das handelsrechtliche Ergebnis laut GuV der Gesellschaft ver-bessert sich in Summe um 63.000 € im Geschäftsjahr 2010, da 90.000 € Entwick-lungskosten aktiviert werden und 27.000 € latenter Steueraufwand in der GuV an-fallen (90.000 € - 27.000 € = 63.000 €).

Buchungssätze:

Datum Konten Soll in € Haben in €

31.12.2010 Selbst geschaf-fene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (Bilanz)

an Andere aktivierte Eigenleistungen (GuV)

90.000 90.000

31.12.2010 Latenter Steuer-aufwand* (GuV)

an Passive latente Steuern (Bilanz)

27.000 27.000

* Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag” auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Wenn sie diese Befreiung in Anspruch nehmen, kann gleich-wohl der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf eine zu erwartende Steuerbelastung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erforder-lich sein (Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilan-zierung latenter Steuern nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetzes - IDW ERS HFA 27, Tz. 3).

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2.13 Bilanzsumme

Die Bilanzsumme wird für die Aktiv- und die Passivseite der Bilanz ermittelt und ist jeweils auf beiden Seiten der Bilanz identisch. Dieses ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass das Eigenkapital die Differenz zwischen dem Vermögen (der Aktiv-seite) und dem Fremdkapital (der Passivseite) ist.

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3 Gewinn- und Verlustrechnung

3.1 Gliederungsvorschriften und Aufbau

Vgl. „Grundlagen des Jahresabschlusses“, Punkte 2.5 und 3.3

3.2 Erläuterung wichtiger GuV-Positionen

3.2.1 GuV nach dem Gesamtkostenverfahren

Position Nr. 1. Umsatzerlöse

Der Posteninhalt ist in § 277 Abs. 1 HGB umschrieben. Hierzu gehören Umsatz-erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung der für die gewöhn-liche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnisse, Waren und Dienst-leistungen, nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer. Hierzu gehört das übliche Liefer- und Leistungsangebot, mit dem die Gesellschaft am Markt als Wettbewerber auftritt. Der Posteninhalt bestimmt sich nach den tatsächlichen wirt-schaftlichen Verhältnissen und ist branchenunterschiedlich zu bestimmen.

Demnach können Umsatzerlöse sein:

Bei Produktions- und Handelsunternehmen

- selbst produzierte Erzeugnisse, Zwischen-, Kuppel-, Spalt-, Abfall- und Schrott-produkte, Handelswaren, nicht mehr benötigte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Bei Miet- und Pachtunternehmen

- Mieten, Pachten, Leasingerlöse

Bei Dienstleistungsunternehmen

- Erlöse aus den angebotenen Dienstleistungen, bei Speditionen auch weiter-berechnete Fremdleistungen, Patent-, Lizenz- und Know-how-Gebühren, Vermittlungs- und Provisionserlöse

Von den Umsatzerlösen abzusetzen sind

- Skonti, Rabatte, Boni, Treueprämien, Nachlässe, Umsatzvergütungen, zurück-gewährte Entgelte, Rücklieferungen, Gutschriften aufgrund von Mängelrügen, Gutschriften für Preisdifferenzen

Position Nr. 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Als Bestandsveränderungen sind sowohl Mengen- als auch Wertänderungen an fer-tigen und unfertigen Erzeugnissen zu erfassen. Wertänderungen dürfen hier nur

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ausgewiesen werden, soweit sie die sonst "üblichen" Abschreibungen nicht über-schreiten. Unübliche Wertänderungen sind unter Position Nr. 7b auszuweisen.

Diese Bestandsveränderungen sind bei produzierenden Unternehmen relevant, weil aus der Position ersichtlich wird, ob mehr produziert als verkauft wurde und sich so-mit der Lagerbestand erhöht hat oder umgekehrt.

Position Nr. 3. Andere aktivierte Eigenleistungen

Andere aktivierte Eigenleistungen sind in der Regel selbst hergestellte Vermögens-gegenstände, die nicht verkauft worden sind, sondern im Unternehmen bleiben und dort genutzt werden (Aktivierungen im Anlagevermögen). Diese selbst produzierten Vermögensgegenstände müssen zu Herstellungskosten aktiviert und über die plan-mäßige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Übliche andere aktivierte Eigenleis-tungen sind z. B. Maschinen oder Gegenstände, die zur Betriebs- und Geschäfts-ausstattung zählen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen, das Küchen hergestellt, behält im Geschäftsjahr ins-gesamt fünf selbst produzierte Küchen, die auf den Büroetagen als Teeküchen für das Unternehmen genutzt werden.

Position Nr. 4. Sonstige betriebliche Erträge

Erträge werden als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen, wenn keine der oben aufgeführten oder der unten angesprochenen Ertragspositionen in Betracht kommt und es sich um Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt.

Im Einzelnen sind dies:

- Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nicht zum typischen Liefer- und Leistungsangebot gehören, das können in Abhängigkeit von dem Ge-schäftszweig sein: Miet- und Pachteinnahmen, Patent- und Lizenzgebühren, Personalverkäufe, Kantinenerlöse, Mieteinnahmen aus Werkswohnungen u. Ä., Erlöse aus Anlageverkäufen, soweit sie zu Buchgewinnen geführt haben, Er-träge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung und von Einzelwert-berichtigungen zu Forderungen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Erträge aus Buchgewinnen bei dem Verkauf von Wertpapieren, Zahlungsein-gänge auf in früheren Jahren abgeschriebene bzw. ausgebuchte Forderungen, überhöhte und nicht rückerstattete Zahlungen von Kunden, Kursgewinne aus Währungsgeschäften, Kostenerstattungen und Gutschriften für frühere Ge-schäftsjahre, Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzansprüche, Zulagen und Zuschüsse, Erträge aus Zuschreibungen zum Anlagevermögen und sonstigen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen, Erträge aus So-zialeinrichtungen der Gesellschaft, Ausbuchungen unbezahlter verjährter Ver-bindlichkeiten, Erträge aus privater Kfz-Nutzung, Telefonnutzung u. Ä. im Sinne von Eigenverbrauchstatbeständen

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Position Nr. 5. Materialaufwand

Position Nr. 5a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Im Materialaufwand sind alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu zeigen, die im Ge-schäftsjahr be- oder verarbeitet, verbraucht oder entnommen sind sowie alle ein-gekauften und wieder veräußerten Handelswaren.

Je weniger ein direkter Bezug zu den Umsatzerlösen, den Bestandsveränderungen oder den anderen aktivierten Eigenleistungen besteht, desto eher kommt ein Aus-weis unter sonstige betriebliche Aufwendungen in Betracht, wie z. B. beim Büro- und Werbematerial.

Position Nr. 5b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

Fremdleistungen sind hier auszuweisen, wenn sie den auszuweisenden Materialauf-wendungen entsprechen oder diesen gleichzusetzen sind (Subunternehmerleis-tungen).

Aus der Unterposition Aufwendungen für bezogene Leistungen wird ersichtlich, ob und in welchem Umfang umsatzrelevante Aufträge an fremde Unternehmen erteilt worden sind. Die Höhe von Fremdvergabekosten und Kosten für Leiharbeitnehmer können insbesondere für personalwirtschaftliche Themen interessant sein.

Position Nr. 6. Personalaufwand

Hierunter fallen sämtliche durch die Arbeitnehmer direkt oder indirekt verursachten Aufwendungen (Geld- und Sachleistungen), unabhängig davon, ob auf vertraglicher oder freiwilliger Basis, für welche Arbeit, in welcher Form und unter welcher Bezeich-nung sie geleistet werden. Es muss sich um eigene Arbeitnehmer, so genannte "pri-märe Personalaufwendungen", handeln, nicht dagegen um "sekundäre Personalauf-wendungen", die im Zusammenhang mit Fremdarbeiten anfallen, z. B. um Fremd-personal beim Personalleasing. Der Ausweis von Leistungen aufgrund eines Sozial-plans sowie von Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer kann unter dem Ge-sichtspunkt, dass Abfindungszahlungen letztlich ihren Ursprung im Dienstverhältnis haben unter Position Nr. 6a) erfolgen. Hat die Abfindung jedoch nicht den Charakter einer Nachzahlung für geleistete Dienste oder soll durch sie ein lästiger Arbeit-nehmer zum Ausscheiden veranlasst werden, ist der Ausweis unter Position Nr. 8 vorzuziehen.

Position Nr. 6a) Löhne und Gehälter

Hier erfolgt der Ausweis aller Leistungen an Arbeitnehmer, das sind Arbeiter, Ange-stellte, Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstands, einschließlich der ge-währten Neben- und Sachleistungen, dazu gehören auch Nachzahlungen für Vor-jahre, soweit hierfür keine Rückstellungen gebildet wurden. Die Aufwendungen

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müssen aus einem Dienstvertrag resultieren und können sich im Einzelnen zu-sammensetzen aus:

- Grundlöhnen und Gehältern, und zwar als Bruttobeträge, Überstundenentgelte, Zulagen und Zuschläge aller Art, Urlaubs- und Feiertagsbezügen, Gefahrenzu-lagen, Weihnachtsgeld, Ausstandsgeld, Deputaten, Jubiläumsgeld, Dienstalters-zulagen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zahlungen aufgrund des Vermö-gensbildungsgesetzes, Aufwands- und Trennungsentschädigungen, Provisio-nen, Gratifikationen, Tantiemen, Erfolgs- und Gewinnbeteiligungen, kostenlose Überlassung von Dienstwohnungen, private Firmen-Kfz-Nutzung, über-nommene Versicherungsprämien und Lohnsteuer

Aufsichtsratsbezüge sind nicht hier, sondern unter Position Nr. 8 auszuweisen, weil Aufsichtsratsmitglieder in keinem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Gleiches gilt für Vergütungen an Beiratsmitglieder.

Position Nr. 6b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Un-terstützung, davon für Altersversorgung

Zu den sozialen Abgaben gehören:

- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das sind Beiträge zur Rentenver-sicherung, zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung, Berufsgenos-senschaftsbeiträge

Zu den Aufwendungen für Altersversorgung gehören:

- laufende Pensionszahlungen, Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Zahlun-gen oder Zuweisungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Versiche-rungsprämien für künftige Altersversorgung der Mitarbeiter, Beiträge an den Pensionssicherungsverein

Zu den Aufwendungen für Unterstützung gehören:

- Zuweisungen an Sozialkassen und Unterstützungseinrichtungen, soweit sie nicht der Altersversorgung dienen, freiwillige Zahlungen an tätige oder im Ruhe-stand lebende Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, Beihilfen zu Arzt-, Kur- oder Krankenhauskosten, Aufwendungen für verunglückte Arbeitnehmer, Not-standsbeihilfen an Arbeitnehmer, Erholungsbeihilfen und Familienfürsorgezah-lungen

Position Nr. 7. Abschreibungen

Nicht sämtliche Abschreibungen sind an dieser Stelle auszuweisen. Hierher gehören Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie Abschreibungen auf das Umlauf-vermögen, soweit sie unüblich sind. Übliche Abwertungen des Vorratsvermögens sind im Materialaufwand oder bei den Bestandsveränderungen, übliche Forderungs-abschreibungen unter sonstige betriebliche Aufwendungen zu zeigen. Abschrei-

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bungen auf das Finanzanlage- oder Finanzumlaufvermögen sind dagegen im Finanz-ergebnis zu zeigen.

Position Nr. 7a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des An-lagevermögens und Sachanlagen

Hier sind sämtliche planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf das immaterielle Anlagevermögen und das Sachanlagevermögen zu erfassen. Gesondert auszuweisen sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, um sie mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist.

Position Nr. 7b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufver-mögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen über-schreiten

Die auf das Umlaufvermögen vorzunehmenden Abschreibungen - mit Ausnahme der Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - müssen "unüblich" sein, d. h. vom Umfang her selten vorkommen und daher ungewöhnlich sein. Das kann sich sowohl auf die Abschreibungshöhe als auch die -ursache beziehen.

Als selten vorkommende Abschreibungsursachen sind

beim Vorratsvermögen denkbar:

- Wertminderungen aufgrund eines außergewöhnlichen Preisverfalls auf den Be-schaffungsmärkten, wesentliche Abwertungen aufgrund verlustfreier Bewertung

bei den Forderungen:

- ungewöhnlich hohe Forderungsausfälle und Abschreibungen aufgrund von Kursverlusten sowie

bei den liquiden Mitteln:

- Abschreibungen aufgrund von Kursverlusten bei in ausländischer Währung ge-führten Guthaben bei Kreditinstituten

Position Nr. 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen umfassen ausschließlich Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die in keine andere Aufwandsposition fallen. Beispiele für sonstige betriebliche Aufwendungen sind:

- Ausgangsfrachten, Beiträge und Gebühren, Bewirtungs-, Werbe-, Repräsenta-tionskosten, Buchführungs- und EDV-Kosten, Bürgschaftsentgelte, Bürobedarf, Einstellung in die Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen, Erbbauzinsen, Grundstücksaufwendungen, Instandhaltungen, Fachliteratur, Forderungs-abschreibungen (soweit nicht unüblich), Gründungskosten, Hausverwaltungs-kosten, Kfz-Kosten (ohne Kfz-Steuer), Konzernumlagen, Konzessionsabgaben,

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Kosten des Aufsichtsrats und der Haupt-/Gesellschafterversammlung, Kosten der Jahresabschlussveröffentlichung, Kosten für Fremdpersonal, soweit nicht dem Materialaufwand gleichzustellen, Kursverluste aus Devisentermingeschäf-ten und der Umrechnung von Fremdwährungen, Leasingkosten, Lizenzgebüh-ren, Mieten und Mietnebenkosten, auch auf den Verwaltungsbereich entfallende Energiekosten, Reinigung, Nebenkosten des Geldverkehrs, Pachten, Rechts-schutzkosten, Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, Rückdeckungsversi-cherungsbeiträge, Rückstellungszuführungen für Wechsel- und Scheckobligo, für Garantien, Spenden, Geschenke, Telefon, Telefax und Porti, Verluste aus Anlageabgängen, Verluste aus Schadensfällen, soweit nicht außerordentlich, Versicherungen, Vertriebskosten, Zuschüsse zu Kantinen.

Position Nr. 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen

Hierunter sind Erträge aus Beteiligungen wie Dividenden von Kapitalgesellschaften einschließlich Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, Gewinnanteile an Perso-nenhandelsgesellschaften, Gewinnanteile an stillen Gesellschaften u. Ä. auszu-weisen. Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung sind dagegen unter den sons-tigen betrieblichen Erträgen zu erfassen.

Position Nr. 9.a) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teil-gewinnabführungsverträgen

Ein gesonderter Ausweis unter entsprechender Bezeichnung ist gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB vorgeschrieben. Es handelt sich um Erträge aus Gewinngemeinschaf-ten, auch Interessengemeinschaftsverträgen, Gewinnabführungsverträgen und Teil-gewinnabführungsverträgen.

Position Nr. 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzan-lagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

Sämtliche Zins-, Dividenden- und ähnliche Erträge aus Ausleihungen und Wertpapie-ren des Anlagevermögens sind hier zu erfassen. Auch Aufzinsungen von im Finanz-anlagevermögen ausgewiesenen Ausleihungen, die wegen Un- oder Niedrigverzins-lichkeit abgezinst bilanziert wurden, können hier ausgewiesen werden.

Position Nr. 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Un-ternehmen

Dies ist ein Sammelposten für Zinsen und ähnliche Erträge, insbesondere aus Forde-rungen und Wertpapieren. Dazu gehören:

- Zinsen aus Forderungen an Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und sonstige Per-sonen, soweit es sich nicht um Ausleihungen handelt, Zinsen und Dividenden auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, Erträge aus Aufzinsungen von Forde-rungen und Darlehen des Umlaufvermögens, Zinsen auf Bankguthaben, Ter-

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mingelder und andere Einlagen bei Kreditinstituten, weiterberechnete Diskont- und Verzugszinsen, Zinserträge auf Steuerguthaben gemäß § 233a AO

Erträge aus der Abzinsung von Rückstellungen sind hierunter gesondert auszu-weisen (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB). Dies kann in der GuV oder im Anhang erfolgen.

Beispiel

Der Barwert einer Pensionsrückstellung betrage T€ 100 zum Bilanzstichtag. Infolge einer Zinssatzänderung ergab sich zum Vorjahresbetrag eine Abzinsung in Höhe von T€ 5 (Zinsertrag).

Buchungssatz:

Pensionsrückstellung 5.000 an Erträge aus der Abzinsung (Zinsertrag) 5.000

Position Nr. 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Um-laufvermögens

Sämtliche Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens sind hier auszuweisen.

Position Nr. 12.a) Aufwendungen aus Verlustübernahme

Ein gesonderter Ausweis unter entsprechender Bezeichnung ist gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB vorgeschrieben. Derartige Aufwendungen entstehen, wenn die Gesell-schaft aufgrund eines Gewinn- oder Teilgewinnabführungsvertrages Verluste von Tochtergesellschaften übernehmen muss.

Position Nr. 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unter-nehmen

Sämtliche für Fremdkapital zu zahlenden Aufwendungen sind hier auszuweisen. Im Einzelnen sind dies:

- Zinsen für Bankkredite, Hypothekendarlehen, Schuldverschreibungen, sonstige Darlehen, Lieferantenkredite, Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio oder Damnum, unabhängig von einer Sofortabschreibung oder Aufwandsverteilung über die Darlehenslaufzeit

Zinsähnliche Aufwendungen, die zu den Nebenkosten der Kreditaufnahme gerechnet werden, wie

- Kreditprovisionen, Bürgschafts- und Avalprovisionen, Kreditbereitstellungs-gebühren, Überziehungszinsen und -gebühren

Als Nebenkosten des Geldverkehrs sind unter Position Nr. 8 Bankspesen auszu-weisen.

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Der Zinsanteil der Zuführungen (Aufzinsungen) zur Pensionsrückstellung sowie zu sonstigen Rückstellungen ist gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB hierunter gesondert auszuweisen. Dies kann in der GuV oder im Anhang erfolgen.

Beispiel

Der Barwert einer Pensionsrückstellung betrage T€ 100 zum Bilanzstichtag. Infolge einer Zinssatzänderung ergab sich zum Vorjahresbetrag eine Aufzinsung in Höhe von T€ 5 (Zinsaufwand).

Buchungssatz:

Aufwendungen aus der Aufzinsung (Zinsaufw.) 5.000 an Pensionsrückstellung 5.000

Position Nr. 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Das ist die Zwischensumme aus den vorhergegangenen Positionen der GuV.

Position Nr. 15. Außerordentliche Erträge

Hierzu gehören alle Erträge, die ungewöhnlich sind, selten vorkommen, sich in ab-sehbarer Zukunft nicht wiederholen werden und nach dem Grundsatz der Wesent-lichkeit aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszusondern sind. Im Einzelnen können hierzu - vorstehende Kriterien vorausgesetzt - gehören:

- Gewinne aus dem Verkauf von Teilbetrieben, Zweigniederlassungen oder Geschäftstellen, Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen, Gewinne aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken, die eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, Zuschüsse oder Darlehensverzichte von Gesellschaftern, Erträge aus Sanierungen, außergewöhnliche Schadensersatzleistungen, Erträge aus Kapitalherabsetzungen, Erträge aus Verschmelzungen, erhebliche Zuschrei-bungen aufgrund von Betriebsprüfungsergebnissen

Erträge, die durch den Übergang auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des BilMoG entstehen, sind in der GuV gesondert unter dem Posten „außerordentliche Erträge“ anzugeben (Art. 67 Abs. 7 EGHGB).

Der Posten ist hinsichtlich seines Betrags und seiner Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von un-tergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Position Nr. 16. Außerordentliche Aufwendungen

Es gelten dieselben Kriterien wie bei den außerordentlichen Erträgen. Dies voraus-gesetzt kommen in Betracht:

- Verluste aus dem Verkauf oder der Stilllegung von Teilbetrieben, Zweignieder-lassungen oder Geschäftsstellen, Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungen, Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken, die eine wesentliche Be-triebsgrundlage darstellen, Aufwendungen für einen Sozialplan im Rahmen von

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Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegungen, ggf. auch Abfindungen aufgrund von Personalfreisetzungen, soweit damit keine bestehenden Gehaltsansprüche ab-gegolten werden, außergewöhnliche Schadensfälle, hohe Geldbußen und Geld-strafen wie bei Verstößen gegen das Kartellrecht, Verluste aus Verschmel-zungen

Aufwendungen, die durch den Übergang auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des BilMoG entstehen, sind in der GuV gesondert unter dem Posten „außerordentliche Aufwendungen“ anzugeben (Art. 67 Abs. 7 EGHGB).

Zur Erläuterungspflicht im Anhang gelten die Ausführungen unter Position Nr. 15.

Position Nr. 17. Außerordentliches Ergebnis

Dies ist der Saldo von außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwen-dungen.

Eine Beurteilung oder Vergleichbarkeit dieser Position ist bei unterschiedlichen Un-ternehmen kaum möglich, da sich dieses Ergebnis zu sehr unternehmensspezifisch zusammensetzt. Es ist aber durchaus sinnvoll, die einzelnen Positionen näher zu betrachten, um sicherzustellen, dass die Abgrenzung zwischen den außergewöhn-lichen und geschäftsgewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen ordnungsgemäß erfolgt ist.

Position Nr. 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Dies sind die Ertragsteuern, die die Gesellschaft als Steuerschuldner zu entrichten hat, wie Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer; im Zusammenhang mit Erträgen anfal-lende und dort nach dem Bruttoprinzip ausgewiesene anrechnungsfähige Steuern, wie Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ausländische Ertragsteuern; latente Steuern. Erträge aus latenten Steueransprüchen sind mit den hier auszuweisenden Steueraufwendungen zu verrechnen. Die Aufwendungen bzw. Erträge aus latenten Steuern sind im Rahmen des BilMoG gesondert unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB). Steuerstrafen und Säum-niszuschläge sind nicht hier, sondern unter Position Nr. 8, soweit sie Zinscharakter haben, unter Position Nr. 13 auszuweisen.

Unerheblich ist, ob es sich um Steueraufwendungen des laufenden Jahres oder um Steuernachzahlungen handelt. Auch Steuererstattungen aufgrund eines Verlustrück-trags oder infolge einer steuerlichen Außenprüfung sind hier zu zeigen, ein entspre-chender Ertragssaldo ist kenntlich zu machen.

Kapitalgesellschaften haben im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, in wel-chem Umfang diese Position das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belastet.

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Position Nr. 19. Sonstige Steuern

Zu den ertragsunabhängigen Steuern gehören: Grundsteuer sowie alle Verbrauch- und Verkehrsteuern, bei denen die Gesellschaft alleiniger Steuerschuldner ist, z. B. Kfz-Steuer, Biersteuer u. Ä.

Nicht zu den sonstigen Steuern gehören Steuerstrafen, Bußgelder, Säumnis- und Verspätungszuschläge, die unter Position Nr. 8 auszuweisen sind. Umsatzsteuer ist, auch soweit sie auf erhaltene Anzahlungen zu entrichten ist, als durchlaufender Pos-ten zu behandeln, der die GuV nicht berührt. Nicht abzugsfähige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten oder ist Kostenbestandteil und sachbezogen mit den zu-gehörigen Aufwendungen auszuweisen.

Position Nr. 19.a) Erträge aus Verlustübernahme

Das sind aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages von der Obergesellschaft (Or-ganträger) übernommene Verluste der Organgesellschaft. Auch freiwillige Verlust-übernahmen gehören hierher.

Position Nr. 19.b) Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn- oder Teil-gewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne

Hierunter fallen aufgrund der in der Postenbezeichnung aufgeführten Verträge an die Obergesellschaft abgeführte Gewinne. Es gelten die Ausführungen zu Position Nr. 9.a).

Position Nr. 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Das ist der Saldo der Gesamterträge und Gesamtaufwendungen vor Rücklagen-bewegungen. Ein Jahresüberschuss ist Basis für die Gewinnverwendung.

3.2.2 GuV nach dem Umsatzkostenverfahren

§ 275 Abs. 3 HGB erlaubt, die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Die Gegenüberstellung von Gesamt- und Umsatzkostenverfahren in „Grundlagen des Jahresabschlusses“, Punkte 2.5 und 3.3 zeigt - unter Außerachtlassung der Gliederungsverkürzung bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften -, dass beide Verfahren bis auf wenige (allerdings wichtige) Posten gliederungsidentisch sind.

Die beim Umsatzkostenverfahren fehlenden Posten des Gesamtkostenverfahrens sind auf die einzelnen Unternehmensbereiche mit Hilfe von Kostenzurechnungsver-fahren zu verteilen.

Kostenarten beim Gesamtkosten-verfahren

Unternehmensbereich beim Um-satzkostenverfahren

Materialaufwand Produktion

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Personalaufwand Vertrieb

Abschreibungen Verwaltung

Tabelle 2: Kostenarten beim Gesamtkostenverfahren und Unternehmensbereich beim Um-satzkostenverfahren

Wegen der oben angesprochenen Gliederungsidentität werden hier nur die im Ge-samtkostenverfahren nicht enthaltenen und deshalb vom Inhalt neu zu bestim-menden Positionen behandelt. Es sind dies die folgenden Positionen Nr. 2 bis 7.

Position Nr. 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen

Unter dieser Position werden nur die Herstellungskosten der zur Erzielung der Um-satzerlöse erbrachten Leistungen ausgewiesen.

Es handelt sich dabei um Herstellungskosten der in der abgelaufenen Periode veräußerten Produkte. Dabei sind die "Herstellungskosten" umfassender als in § 255 Abs. 2 HGB definiert. Während § 255 Abs. 2 HGB Herstellungskosten für die Bewertung der Vorratsbestände/Sachanlagen definiert, sind unter Position Nr. 2 nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) die Herstellungskosten nach den Grundsätzen einer Kostenstellenrechnung auf Vollkostenbasis zu ermitteln.

Da die Herstellungskosten angesetzt werden, umfasst diese Position - gemessen am Gesamtkostenverfahren - insbesondere Teile des Materialaufwands, Teile des Per-sonalaufwands und Teile der Abschreibungen auf Sachanlagevermögen.

Der Vorteil besteht darin, dass ein unmittelbarer Vergleich zwischen Erlösen und hierzu benötigten Aufwendungen möglich ist. Dagegen gewährt das Umsatzkosten-verfahren jedoch keinen Einblick in die Struktur der Kosten (Kostenarten).

Position Nr. 3. Bruttoergebnis vom Umsatz

Hierbei handelt es sich um das erste Zwischenergebnis, das sich als Ergebnis der Herstellung darstellt.

Position Nr. 4. Vertriebskosten

Zu den Vertriebskosten gehören alle Aufwendungen der Verkaufs-, Werbe-, Marke-tingabteilungen, des Vertreternetzes und sonstige Kosten der Absatzförderung. Er-mittlungsgrundlage ist - ebenso wie bei den Herstellungskosten - die nach Kosten-rechnungsgrundsätzen vorzunehmende Kostenverteilung auf den Bereich Vertrieb. Die Vertriebseinzelkosten beinhalten die den einzelnen Produkten direkt zurechen-baren Verpackungs- und Transportkosten sowie Verkaufsprovisionen. Zu den Ver-triebsgemeinkosten gehören die Personalkosten der vorgenannten Abteilungen, Kos-ten der Marktforschung, Werbung und Absatzförderung, Verkaufsschulungen, Mes-se- und Ausstellungskosten, Präsentationen, Reisekosten, Kosten der Auslieferung

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und Verteilungsläger, des Fuhrparks, der anteiligen Abschreibungen und Material-kosten sowie ein angemessener Teil der Verwaltungskosten, soweit er auf den Ver-triebsbereich entfällt, wie Telefon, Porti, Mieten, Versicherungen.

Position Nr. 5. Allgemeine Verwaltungskosten

Allgemeine Verwaltungskosten sind Aufwendungen, die weder unmittelbar im Rah-men der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen (des Unternehmens zwecks) noch im Rahmen des Vertriebs anfallen.

Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören die Kosten der Geschäftsführung und anderer Unternehmensorgane, des Rechnungswesens und eines Rechenzen-trums, der Personalverwaltung, der Finanzabteilung, der Stabsabteilungen wie Rechtsabteilungen, Steuerabteilung, Revisionsabteilung u. Ä. Außerdem sind Ge-meinkosten, soweit sie auf den Verwaltungsbereich entfallen, hier auszuweisen, wie Abschreibungen auf Verwaltungsgebäude, Bürobedarf, Energiekosten, Telefon, Por-ti, Mieten, Versicherungen.

Position Nr. 6. Sonstige betriebliche Erträge

Der Posten stimmt weitestgehend mit dem Inhalt von Position Nr. 4 nach dem Ge-samtkostenverfahren (GKV) überein. Soweit Aufwendungen für andere aktivierte Ei-genleistungen angefallen sind, sind diese direkt im Anlagevermögen zu aktivieren und belasten nicht die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV).

Position Nr. 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Es handelt sich um einen Sammelposten für alle nicht unter anderen Posten der GuV auszuweisenden Aufwendungen, ähnlich wie beim Gesamtkostenverfahren (GKV), jedoch mit der Einschränkung, dass hier nur solche Aufwendungen auszuweisen sind, die nicht den drei Unternehmensbereichen Herstellung, Vertrieb oder Ver-waltung direkt zuordenbar sind. Hierzu gehören:

- Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens; For-schungs- und Entwicklungskosten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Test, der Verbesserung oder der Änderung existierender Produkte anfallen; Kosten der Grundlagenforschung; nicht zuordenbare Verluste aus Schadens-fällen, soweit nicht außerordentlich; Aufwendungen, die in direktem Zusammen-hang mit sonstigen betrieblichen Erträgen stehen

Alle weiteren Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkosten-verfahren entsprechen den Positionen nach dem Gesamtkostenverfahren.

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4 Der Anhang

4.1 Allgemeines

Jahresabschluss und damit auch der Anhang müssen den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Buchführung entsprechen. Bezogen auf den Anhang sind insbesondere die GoB der Klarheit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu beachten. Ergänzend gilt der Grundsatz der "Wesentlichkeit". Im Übrigen brauchen kleine Kapitalgesellschaften bestimmte Angaben gemäß §§ 274a, 276 und 288 HGB nicht zu machen.

Der GoB Klarheit verbietet die ausschließliche Angabe von Paragraphen, weil dies die Verständlichkeit beeinträchtigen würde. Die Angaben müssen vielmehr so formuliert sein, dass sie mit durchschnittlichem Sachverstand der Öffentlichkeit ver-ständlich sind, denn der Anhang ist als Bestandteil des Jahresabschlusses - von Offenlegungserleichterungen abgesehen - zu publizieren.

Im Anhang sind keine Fehlanzeigen erforderlich. Andererseits sind sämtliche in den Anhang aufzunehmenden Angaben, sofern die Sachverhalte unverändert vorliegen, jedes Jahr erneut aufzunehmen, so dass Verweise auf Vorjahre nicht die gesetzliche Angabeverpflichtung ersetzen.

Einzelne Bestimmungen enthalten die Einschränkung, dass die Anhangsangaben nur aufzunehmen sind, sofern sie von Bedeutung oder die Beträge erheblich sind. Die Angaben im Anhang lassen sich wie folgt unterscheiden:

- Pflichtangaben, das sind solche, die bei Vorliegen der im Gesetz genannten Tatbestände - unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt - in den Anhang aufgenom-men werden müssen,

- Wahlpflichtangaben, das sind solche, die wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang angegeben werden müssen,

- Freiwillige Angaben, das sind solche, die über den gesetzlichen Umfang hin-aus in den Anhang aufgenommen werden können, für die aber bei Aufnahme in den Anhang die gleichen Kriterien wie für Pflichtangaben gelten.

Die in den Anhang aufzunehmenden Informationspflichten beziehen sich auf:

- einzelne Bilanz- und/oder GuV-Posten,

- die Bewertung,

- allgemeine Tatbestände.

Das Gesetz fordert die unterschiedlichsten Angaben im Anhang, die mit den Be-griffen Angabe, Erläuterung, Begründung oder Aufgliederung umschrieben sind. Sie lassen sich wie folgt definieren:

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Angabepflicht: Oberbegriff für die Nennung einer in den Anhang aufzunehmenden Information, die eine zahlenmäßige oder verbale sein kann; für Bilanz und GuV wer-den auch der Begriff Ausweis, für den Anhang der Begriff Darstellung verwendet.

Erläuterungspflicht: Kommentierung und Interpretation von Jahresabschluss-posten, Bewertungsmaßnahmen oder allgemeinen Tatbeständen im Hinblick auf Inhalt, Zustandekommen, Verursachung oder Charakter von Beträgen oder Posten.

Begründungspflicht: Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die für be-stimmte Maßnahmen kausal waren.

Aufgliederungspflicht: Segmentierung von zusammengefassten Jahresabschluss-größen, i. d. R. Bilanz- oder GuV-Posten.

4.2 Checkliste zu den Anhangsangaben

Die Angaben im Anhang lassen sich nur schwer systematisieren. Dennoch soll hier der Versuch einer Übersicht gemacht werden. Die folgenden Angaben beziehen sich auf den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (wie AG und GmbH).

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Sollvorschrift für Kapi-

talgesellschaft i. S. v. § 267 HGB

Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Angabe und Begründung, wenn die Darstellungsstetigkeit (Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und GuV) nicht beibehalten wird

Vorschrift ist bei erstmaliger Anwendung des BilMoG nicht anzuwenden

§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB

X X X

Angabe und Erläuterung, wenn Beträge einzelner Posten der Bilanz und GuV nicht mit den Angaben des vorher-gehenden Geschäftsjahres vergleichbar sind

§ 265 Abs. 2 Satz 2 HGB

X X X

Angabe und Erläuterung, wenn der Vorjahresbetrag in der Bilanz und GuV angepasst wird

Vorjahreszahlen brauchen bei erstmaliger Anwendung des BilMoG nicht angepasst zu werden; hierauf ist im Anhang hinzuweisen

§ 265 Abs. 2 Satz 3 HGB

X X X

Angabe und Begründung der Ergänzung, wenn durch meh-rere Geschäftszweige verschiedene Gliederungsvorschrif-ten bedingt sind und das verwendete Gliederungsschema ergänzt wird

§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB

X X X

Gesonderter Ausweis von in der Bilanz und GuV im Inte-resse der Klarheit der Darstellung zusammengefassten Posten

§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB

X X X

Zusätzliche Angaben, wenn der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt

§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB

X X X

Hinweis auf die freiwillige Anwendung des BilMoG ins-gesamt in 2009

Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB

X X X

II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden

Angabe der auf die Posten der Bilanz und GuV angewand-ten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB

X X X

Angabe der Grundlagen für die Fremdwährungsumrech-nung

Umrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden erfolgt mit dem Devisenkassamittelkurs (§ 256a HGB)

§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB

X X X

Angabe der wesentlichen Unterschiedsbeträge zum Bör-senkurs oder Marktpreis bei Anwendung von Bewertungs-vereinfachungsverfahren nach §§ 240 Abs. 4, 256 Satz 1 HGB

§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB

X X

Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremd-kapital in die Herstellungskosten

§ 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB

X X X

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Sollvorschrift für Kapi-talgesellschaft i. S. v. § 267 HGB

Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

Angaben zu Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB (Hedge-Accounting, alternativ Angabe im Lagebericht):

a) mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahr-scheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungsein-heiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewer-tungseinheiten abgesicherten Risiken

b) für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in wel-chem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegen-läufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung

c) eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit er-warteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden

Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

§ 285 Nr. 23 HGB

X X X

Angabe und Begründung der Abweichungen von Bilanzie-rungs- und Bewertungsmethoden sowie gesonderte Dar-stellung des Einflusses dieser Abweichungen auf die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage

Norm ist bei erstmaliger Anwendung des BilMoG nicht an-zuwenden

§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB

X X X

III. Angaben zum Jahresabschluss

1. Angaben zur Bilanz

a. Allgemeines

Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz fällt und dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist

§ 265 Abs. 3 HGB

X X X

b. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-weiterung des Geschäftsbetriebs

Bei Fortführung von Posten vor BilMoG:

Erläuterung aktivierter Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

§ 269 Satz 1 HGB a. F.

X X

c. Anlagevermögen

Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter) § 268 Abs. 2 Satz 1 HGB

X X

Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die Posten des Anlagevermögens und den Posten Aufwen-dungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-schäftsbetriebs

§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB

X X

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Sollvorschrift für Kapi-talgesellschaft i. S. v. § 267 HGB

Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

Im Fall der Aktivierung von Entwicklungskosten:

a) Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungs-kosten des Geschäftsjahrs

b) davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens entfal-lender Betrag

Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

§ 285 Nr. 22 HGB

X X

Angabe der Gründe, welche die Annahme einer betrieb-lichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Ge-schäfts- oder Firmenwertes vom mehr als fünf Jahren recht-fertigen

Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

§ 285 Nr. 13 HGB

X X X

d. Finanzanlagen und Finanzinstrumente

Angabe der Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter § 42 Abs. 3 GmbHG

X X X

Angabe von Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen

Diese Finanzinstrumente sind nicht in die gemäß § 285 Nr. 18 HGB angabepflichtigen Finanzinstrumente einzubezie-hen

§ 285 Nr. 26 HGB

X X X

Angabe für zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstru-mente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unterblieben ist:

a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzel-nen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB einschließlich der An-haltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminde-rung voraussichtlich nicht von Dauer ist

§ 285 Nr. 18 HGB

X X X

Angabe für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeit-wert bilanzierter Finanzinstrumente

a) deren Art und Umfang

b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode

c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie

d) die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann

§ 285 Nr. 19 HGB

X X

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Sollvorschrift für Kapi-talgesellschaft i. S. v. § 267 HGB

Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

e. Weitere Aktivposten

Angabe der Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter § 42 Abs. 3 GmbHG

X X X

Erläuterungen zu wesentlichen Beträgen bei den sonstigen Vermögensgegenständen, die erst nach dem Abschluss-stichtag rechtlich entstehen

§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB

X X

Angabe des Betrags der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, sofern Angabe nicht in der Bilanz erfolgt

§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB

X X X

Angaben zu dem Unterschiedsbetrag (Disagio) gemäß § 250 Abs. 3 HGB

§ 268 Abs. 6 HGB

X X

f. Eigenkapital

Angabe der gemäß § 29 Abs. 4 GmbHG in andere Gewinn-rücklagen eingestellten Beträge

§ 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG

X X X

Angabe eines Gewinn- oder Verlustvortrags § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB

X X X

Angabe des Gesamtbetrags der ausschüttungsgesperrten Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in

a) Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener im-materieller Vermögensgegenstände des Anlagever-mögens

b) Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern

c) Beträge aus der Aktivierung von Vermögensgegen-ständen zum beizulegenden Zeitwert

§ 285 Nr. 28 HGB

X X

I. d. R. nicht relevant:

Angabe des gezeichneten Kapitals im Anhang oder in einer Vorspalte der Bilanz in DM, sofern das Kapital noch nicht auf Euro umgestellt wurde

Art. 43 Abs. 3 Satz 3 EGHGB

X X X

g. Sonderposten mit Rücklageanteil

Bei der Fortführung von Posten vor BilMoG:

Angabe der Vorschriften, nach denen der Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet wurde

§ 273 Satz 2, § 281 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.

X X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

h. Pensionsrückstellungen

Angabe zu den Pensionsrückstellungen

a) das angewandte versicherungsmathematische Berech-nungsverfahren

b) die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln

§ 285 Nr. 24 HGB

X X

Im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Angabe von

a) Anschaffungskosten der verrechneten Vermögens-gegenstände

b) beizulegender Zeitwert der verrechneten Vermögens-gegenstände

c) Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden

d) verrechneten Aufwendungen und Erträge

Die Angaben nach § 285 Nr. 20a HGB sind hier entspre-chend zu machen, d. h. die Annahmen, die zugrunde gelegt wurden

§ 285 Nr. 25 HGB

X X

Angabe der in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstel-lungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pen-sionen und ähnliche Verpflichtungen bei Anwendung des Art. 28 Abs. 1 EGHGB („Altzusagen")

Art. 28 Abs. 2 EGHGB

X X X

Angabe der in der Bilanz nicht ausgewiesenen Pensions-verpflichtungen aufgrund des Übergangs auf das BilMoG (so genannter Fehlbetrag)

Art. 67 Abs. 2 EGHGB

X X X

Angabe des Betrags der Überdeckung aufgrund nicht auf-gelöster Rückstellungen aufgrund des Übergangs auf das BilMoG

Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB

X X X

i. Sonstige Rückstellungen

Erläuterungen zu den wesentlichen nicht gesondert aus-gewiesenen sonstigen Rückstellungen

§ 285 Nr. 12 HGB

X X

j. Verbindlichkeiten

Angabe der Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern

§ 42 Abs. 3 GmbHG

X X X

Erläuterungen zu wesentlichen Beträgen bei den sonstigen Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen

§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB

X X

Angabe des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Rest-laufzeit bis zu einem Jahr, sofern nicht Angabe in Bilanz erfolgt

§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB

X X X

Angaben zu den Verbindlichkeiten:

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlauf-zeit von mehr als fünf Jahren

§ 285 Nr. 1a HGB

X X X

- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfand-rechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter An-gabe von Art und Form der Sicherheiten

§ 285 Nr. 1b HGB

X X X

- Aufgliederung dieser Angaben für jeden Posten der Ver-bindlichkeiten

§ 285 Nr. 2 HGB

X X

k. Latente Steuern

Angabe auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlust-vorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist

§ 285 Nr. 29 HGB

X

2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesell-schaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienst-leistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch be-stimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden

Ggf. Schutzklausel des § 286 Abs. 2 HGB anwendbar

§ 285 Nr. 4 HGB

X

Bei Fortführung von Posten vor BilMoG:

Angabe der in den sonstigen betrieblichen Erträgen aus-gewiesenen Beträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil

§ 281 Abs. 2 Satz 2 HGB a. F.

X X X

Angaben bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens: § 285 Nr. 8 HGB

- Materialaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB

X X

- Personenaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB

X X X

Gesonderte Angabe des Betrags der außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB zum Anlagevermögen

§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB

X X X

Erläuterungen des Betrags und der Art der ausgewiesenen außerordentlichen (betriebsfremden) Aufwendungen und Erträge, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurtei-lung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind

Das außerordentliche Ergebnis enthält auch die Bewer-tungsanpassungen aufgrund der erstmaligen Anwendung des BilMoG

§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB

X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

Erläuterung des Betrags und der Art von wesentlichen (pe-riodenfremden) Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind

§ 277 Abs. 4 Satz 3 HGB

X X

Angabe, in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten

§ 285 Nr. 6 HGB

X X

Gesonderter Ausweis von Abschlussposten, die in der GuV im Interesse der Klarheit der Darstellung zusammengefasst worden sind

§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB

X X X

3. Haltungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen

Angaben der in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhält-nisse unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sons-tigen Sicherheiten

§ 268 Abs. 7 HGB

X X X

Angabe der Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB ge-genüber verbundenen Unternehmen

§ 268 Abs. 7 HGB

X X X

Angabe für nach § 251 HGB unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse der Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme

§ 285 Nr. 27 HGB

X X X

Angabe von Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist

Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

§ 285 Nr. 3 HGB

X (X)

Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Ver-pflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 HGB oder nach § 285 Nr. 3 HGB anzu-geben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist

Diese überarbeitete Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzu-wenden

§ 285 Nr. 3a HGB

X X

Angabe des Betrags der sonstigen finanziellen Verpflich-tungen gegenüber verbundenen Unternehmen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 HGB oder nach § 285 Nr. 3 HGB anzugeben sind, sofern diese An-gabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist

Diese überarbeitete Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzu-wenden

§ 285 Nr. 3a HGB

X X

4. Sonstige Angaben

a. Anzahl der Arbeitnehmer

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Ge-schäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen

§ 285 Nr. 7 HGB

X X

b. Gesellschaftsorgane

Angabe aller Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, ein-schließlich des ausgeübten Berufs (bei börsennotierten Aktiengesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichts-räten und anderen Kontrollgremien). Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsit-zender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.

§ 285 Nr. 10 HGB

X X X

Angaben über die im Geschäftsjahr gewährten Gesamt-bezüge der Mitglieder eines

- Geschäftsführungsorgans

- Aufsichtsrats/Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung

Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben. Für Vorstände einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist auch die individuelle Aufteilung der Gesamtbezüge unter Namensnennung und Aufgliederung nach Erfolgsabhängigkeit und Fristigkeit der Anreizwirkung anzugeben.

Hinweis auf alternative Angabe im Lagebericht (§ 289 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 HGB)

§ 285 Nr. 9a HGB

X X

Angabe der Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; ferner An-gabe des Betrags der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag, der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen

§ 285 Nr. 9b HGB

X X

Schutzvorschrift: Bei Gesellschaften, die keine börsen-notierten Aktiengesellschaften sind, keine Angabe nach § 285 Nr. 9a und Nr. 9b HGB erforderlich, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen

§ 286 Abs. 4 HGB

X X

Schutzvorschrift: Die individualisierte Angabe der Gesamt-bezüge nach § 285 Nr. 9a HGB kann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat.

§ 286 Abs. 5 HGB

X X

Angabe der gewährten Vorschüsse und Kredite unter An-gabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichts-rats/Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung sowie die zu Gunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhält-nisse

§ 285 Nr. 9c HGB

X X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

c. Verbundene Unternehmen und Beteiligungs-unternehmen

Angabe von Name, Sitz, Beteiligungsquote, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres von Unter-nehmen, an denen die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; ferner sind von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5% der Stimmrechte überschreiten

Ggf. Schutzklausel nach § 286 Abs. 3 HGB

§ 285 Nr. 11 HGB

X X X

Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbe-schränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist

Ggf. Schutzklausel nach § 286 Abs. 3 HGB

§ 285 Nr. 11a HGB

X X X

Angabe der Anwendung der Schutzklausel nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB (Angaben sind unterblieben, weil zum Nachteil der Kapitalgesellschaft oder verbundener Unter-nehmen); gilt nicht für kapitalmarktorientierte Kapitalgesell-schaften im Sinne des § 264d HGB

§ 286 Abs. 3 Satz 4 HGB

Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutter-unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt sowie im Falle der Offen-legung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind

§ 285 Nr. 14 HGB

X X X

Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss und -lagebericht auf-stellt;

Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Kon-zernabschluss und -lagebericht aufzustellen;

Erklärung der im befreienden Konzernabschluss vom deut-schen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden

§ 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB

X X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

d. Geschäfte mit nahe stehenden Unter-nehmen/Personen

Angaben über die zumindest nicht zu marktüblichen Bedin-gungen zustande gekommenen Geschäften mit nahe ste-henden Unternehmen und Personen, soweit sie wesentlich sind:

einschließlich Angaben zur Art der Beziehung

zum Wert der Geschäfte sowie

weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-lage notwendig sind

Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100%-igem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen

Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zu-sammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist

Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

§ 285 Nr. 21 HGB

X

e. Honorar des Abschlussprüfers

Angabe des von dem Abschlussprüfer für das Geschäfts-jahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für

a) die Abschlussprüfungsleistungen

b) andere Bestätigungsleistungen

c) Steuerberatungsleistungen

d) sonstige Leistungen

soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen ein-beziehenden Konzernabschluss enthalten sind

Geänderte Norm ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzu-wenden

§ 285 Nr. 17 HGB

X

f. Ergebnisverwendungsvorschlag

Der Ergebnisverwendungsvorschlag ist gesondert beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzu-reichen. Als Alternative kann der Vorschlag auch in den einzureichenden Jahresabschluss (hier: Anhang) auf-genommen werden.

Wegen der Schutzklausel (Nachvollziehbarkeit bezüglich einer natürlichen Person) vgl. § 325 Abs. 1 Satz 4 HGB

§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB

X X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

g. Entsprechenserklärung

Angabe, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Er-klärung abgegeben und den Aktionären zugänglich ge-macht worden ist (Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex von börsennotierten Aktiengesellschaf-ten)

§ 285 Nr. 16 HGB

X

IV. Aktienrechtliche Vorschriften

Angabe der gemäß § 58 Abs. 2a AktG in die Rücklagen eingestellten Beträge (Eigenkapitalanteil von Wertaufholun-gen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlauf-vermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-lung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen)

§ 58 Abs. 2a Satz 2 AktG

X X X

Beachtung der Ausweisvorschriften bei Aktiengesellschaf-ten zum Ausweis mehrerer Aktiengattungen, zu bedingtem Kapital und zu Mehrstimmrechtsaktien

(§ 152 Abs. 1 AktG

X X X

Einstellungen in und Entnahmen aus den Kapital- und Ge-winnrücklagen

§ 152 Abs. 2 u. 3 AktG

X X X

Darstellung zur Ergebnisverwendung gemäß § 158 Abs. 1 AktG

§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG

X X X

Angaben zu Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Ge-sellschaft stehenden Unternehmens und Angaben zu eige-nen Aktien

§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG

X X X

Angaben über die Zahl und den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung

§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG

X X X

Angaben zum genehmigten Kapital § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG

X X X

Angaben zu Bezugsrechten, Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapieren, Genussrechten, Rechten aus Besserungsscheinen und ähnlichen Rechten unter An-gabe der Art und Zahl der Rechte sowie der im Geschäfts-jahr neu entstandenen Rechte

§ 160 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AktG

X X X

Angaben zum Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens

§ 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG

X X X

Angaben zum Bestehen einer Beteiligung an der Gesell-schaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG mitgeteilt wor-den ist

§ 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG

X X X

Unterbleiben von Angaben gemäß § 160 Abs. 1 AktG inso-weit, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist

§ 160 Abs. 2 AktG

X X X

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Beschreibung der Norm Vorschrift Groß Mittel Klein

Erläuterung der Verwendung der bei vereinfachter Kapital-herabsetzung und der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge

§ 240 Satz 3 AktG

X X X

Angabe der Gründe und Beifügung einer Sonderrechnung, falls eine anlässlich einer Sonderprüfung i. S. der §§ 258 ff. AktG festgestellte Unterbewertung nicht mehr zu einer ent-sprechenden Korrektur der Bilanzansätze führt

§ 261 Abs. 1 Satz 3 und 4 AktG

X X X

Tabelle 3: Checkliste zu den Anhangsangaben im Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften

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5 Quellenverzeichnis und weiterführende Literatur

Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen: Kom-mentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzricht-liniengesetzes, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 1998

Beck’scher Bilanz-Kommentar: Handels- und Steuerbilanz, 7. Auflage, München: Verlag C. H. Beck, 2010

Coenenberg, Adolf Gerhard: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Be-triebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze – HGB, IFRS und US-GAAP, 21. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 2010

Fischer, Dirk/Günkel, Manfred/Neubeck, Guido/Pannen, Michael: Die Bilanzrechts-reform 2009/10 Handels- und Steuerbilanz nach BilMoG, Bonn: Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, 2009

Gelhausen, Friedrich/Fey, Gerd/Kämpfer, Georg: Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf: IDW Verlag GmbH, 2009

Havighorst, Frank: Jahresabschluss von Krankenhäusern, in: Betriebswirtschaftliche Handlungshilfen Nr. 114 der Hans-Böckler-Stiftung

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Hrsg.): IDW Prüfungsstandards IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW Verlag GmbH, 2010

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Hrsg.): Wirtschaftsprüfer-Handbuch 2006, Band I, 13. Auflage, Düsseldorf: IDW Verlag GmbH, 2006

Müller, Matthias: IFRS - International Financial Reporting Standards, Grundlagen für Aufsichtsrat und Unternehmenspraxis, 2. Auflage, Frankfurt am Main: Bund-Verlag GmbH, 2010

Müller, Matthias: International Accounting Standards, in: Betriebswirtschaftliche Handlungshilfen Nr. 86 der Hans-Böckler-Stiftung

Müller, Matthias: Prüfung von Jahresabschluss und Konzernabschluss im Aufsichts-rat, in: Hans-Böckler-Stiftung, Arbeitshilfen für Aufsichtsräte Nr. 17

Prangenberg, Arno/Sollanek, Achim: Die Beauftragung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat, in: Hans-Böckler-Stiftung, Arbeitshilfen für Aufsichtsräte Nr. 12

Sollanek, Achim: Versicherungsbilanzen nach deutschem Handelsrecht, in: Be-triebswirtschaftliche Handlungshilfen Nr. 115 der Hans-Böckler-Stiftung

Auf der Internetseite der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de) können weitere Informationen abgerufen werden.