Die Rechtslage in Österreich
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Die Rechtslage in ÖsterreichDie Rechtslage in Österreich
Symposion Strafrecht und Public Health bei HIV/AIDS
Deutsch-österreichischer Aids-Kongress Frankfurt/M. 28. Juni 2007
Helmut Graupner
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• Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 83ff StGB), Mord (§ 75 StGB)
Zwar: Strafbarkeit des Versuchs auch ohne Ansteckung
Jedoch: Hiv-Positiver muss die Ansteckung nicht nur ernstlich für möglich gehalten sondern sich auch damit abgefunden haben (§ 5 Abs. 1 StGB)
• Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) Nachweis der Ansteckung erforderlich
• Fahrlässige Tötung (§§ 80f StGB)Zumeist verjährt bevor der Tod eintritt (Verjährungsfrist: max. 7 ½
Jahre)
Problematik der Einwilligung (in die Verletzung/Ansteckung) (§ 90 StGB): in Rechtsprechung und Lehre ungeklärt
Körperverletzungsdelikte:Körperverletzungsdelikte:
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• „mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende Ammen“ (§ 379 StG)
• Gefährdung der Gesundheit durch übertragbare Krankheiten“ (§ 335, 393 StG) (Fahrlässigkeitsdelikt)
• Vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr (§ 85 lit. b iVm § 87 StG) (Handeln „aus Bosheit“ notwendig)
Strafgesetz 1852Strafgesetz 1852
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Strafgesetzbuch (StGB) 1975 Strafgesetzbuch (StGB) 1975
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 178 StGB. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer
übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 179 StGB. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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1. Geschütztes Rechtsgut: Volksgesundheit (Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen)
Einwilligung des/der PartnerIn irrelevant Dennoch: nichtinfizierte/r PartnerIn wird von Lehre und Rechtspraxis nicht als
strafbar angesehen
2. Meldepflicht: muss nicht vom Vorsatz/Fahrlässigkeit umfasst sein (objektive Bedingung der Strafbarkeit)
Aids (beschränkt) meldepflichtig (§ 2 Aids-G)
3. „Gefahr der Verbreitung“ (nicht: „Übertragung“): „Gewisse Breitenwirkung“ gefordert
wird bei Sexualverkehr eines Hiv-Positiven immer angenommen (wegen potentieller Hervorrufung einer lebenslangen Infektion/Infektiösität)
4. Abstrakte Gefährlichkeit:erfahrungsgemäss ernst zu nehmende Erhöhung der Möglichkeit einer Ansteckung
nicht notwendig: erfolgte Ansteckung konkrete (tatsächliche) Gefährdung
Abstraktes (potentielles) Gefährdungsdelikt
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Verurteilungen 1990 - 2005Verurteilungen 1990 - 2005
§§ 178, 179 StGB
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1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004
Verurteilungen
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Staatlich propagierter Safer SexStaatlich propagierter Safer Sex==
abstrakt (potentiell) gefährlich?abstrakt (potentiell) gefährlich?
1. Rechtsprechung der 80er & 90er Jahre: immer wieder Verurteilungen für kondomgeschützten
(Vaginal)Verkehr, Oralverkehr ohne Kondom am hiv-negativen Partner und sogar Zungenküsse (bspw. LGSt Linz, 27 EVr 1744/92; LG Klagenfurt, 15 EVr 81/96; LGSt Wien 21.08.1997, 1b Vr 3031/97; APA 080, 04.02.1988; APA 554, 28.02.1996)
2. Oberster Gerichtshof (25.11.1997, 11 Os 171/97): peniler Vaginalverkehr („Geschlechtsverkehr“)
mit Kondom nicht strafbar Zungenküsse nur „unter besonderen Umständen
(wie Verletzungen, Bisse u.ä.)“
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Kärntner OralsexfallKärntner Oralsexfall
1. Hiv-positiver Mann verurteilt für Oralverkehr mit anderen Männern
ohne Kondom Oralverkehr des Hiv-Positiven am Hiv-Negativen(LG Klagenfurt 19.07.1999, 13 EVr 70/99)
2. Oberlandesgericht Graz (27.03.2003, 11 Bs 105/03):
Wiederaufnahme des Verfahrens, weil (gem. 2 eingeholten mediz. SV-Gutachten) zwar eine Ansteckung nicht zu 100% ausgeschlossen jedoch typischerweise erfahrungsgemäß keine ernst zu nehmende
Ansteckungsgefahr (bei Oralverkehr am Hiv-Negativen)
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Weiterbestehende ProblembereicheWeiterbestehende Problembereiche
1. Straflosigkeit durch die Judikatur lediglich festgestellt für penilen Vaginalverkehr mit Kondom
(OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97) Zungenküsse (ausser bei besonderen Umständen)
(OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97) Oralverkehr einer hiv-positiven Person an einem hiv-negativen Mann
(OLG Graz 27.03.2003, 11 Bs 105/03)
Rechtsunsicherheit bei allen anderen sexuellen Handlungen wie insb. Analverkehr mit Kondom Oralverkehr durch eine hiv-negative Person an einem hiv-positiven
Mann (ohne Ejakulation in den Mund)
2. Trotz o.a. Judikatur gewichtiger Teil der Lehre nach wie vor für Strafbarkeit des
Sexualverkehrs Hiv-Positiver mit Kondom (vgl. Mayerhofer WK2 § 178 RN 4; M/R StGB5 Anm zu E1)
immer wieder Verurteilungen ohne Bezugnahme auf Verwendung/Nichtverwendung eines Kondoms (bspw. LGSt Wien, 28.9.2001, 6aEVr 7210/01; LGSt Wien, 1bEVr 235/00; LG Salzburg, 36 EVr 2394/98)
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3. Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar für Strafbarkeit des (kondomlosen) Verkehrs Hiv-Positiver
untereinander (vgl. Kienapfel/Schmoller BT III § 178 RN 8; Triffterer StGB-Komm § 178 RN 26)
ja sogar hiv-negativer Personen untereinander (LG Korneuburg, 90a Bl 41/01)
4. Selbst o.a. Judikatur (OGH und OLG Graz): Straflosigkeit nicht begründet mit der
Befolgung von Safer Sex Regeln im konkreten Fall (typische Gefährdung reicht trotz
konkreter Unmöglichkeit einer Ansteckung) (OLG Graz 27.03.2003, 11 Bs 105/03)
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Problem:Problem:„Ich bin der Meinung, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung HIV - positiver Menschen für sexuelle Kontakte mit HIV - negativen Menschen trotz Befolgung der Verhaltensempfehlungen der Gesundheitsbehörden und der Aids - Hilfen dem Anliegen einer effektiven HIV - und Aids -Prävention zuwiderlaufen“ (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen 2313/AB XXI.GP 05.06.2001)
Lösung:Lösung:1.1. StreichungStreichung der §§ 178, 179 StGB der §§ 178, 179 StGB2.2. Einschränkung auf Einschränkung auf konkrete (tatsächliche) Gefährdungkonkrete (tatsächliche) Gefährdung3.3. Gesetzliche Klarstellung, dass die Befolgung von Gesetzliche Klarstellung, dass die Befolgung von
gesundheitspolitischen Verhaltensempfehlungen gesundheitspolitischen Verhaltensempfehlungen ((„Safer Sex Regeln“„Safer Sex Regeln“) nicht tatbestandsmässig ist.) nicht tatbestandsmässig ist.
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