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DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DEMENZIELL DEMENZIELL DEMENZIELL DEMENZIELL ERKRANKTER MENSCHEN ERKRANKTER MENSCHEN ERKRANKTER MENSCHEN ERKRANKTER MENSCHEN Referent: Peter Ewering Dipl. Pflegewirt (FH)

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DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DIE RECHTSSTELLUNG DEMENZIELLDEMENZIELLDEMENZIELLDEMENZIELL ERKRANKTER MENSCHENERKRANKTER MENSCHENERKRANKTER MENSCHENERKRANKTER MENSCHEN

Referent: Peter Ewering Dipl. Pflegewirt (FH)

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„Bei gleicher Umgebung lebt doch jeder in einer and eren Welt“.Arthur Schopenhauer (Werk: Aphorismen zur Lebensweisheit I)

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Die häufigsten rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Demenzerkrankung entstehen daraus, dass die erk rankte Person immer weniger im Stande ist,

-persönliche Angelegenheiten zu regeln, -Rechtsgeschäfte abzuschließen und -Willenserklärungen abzugeben,

während gleichzeitig ihre Fähigkeit schwindet, die eigenen Leistungsgrenzen zu erkennen.

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Ist ein an Demenz erkrankter Mensch rechtsfähig?

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HandlungsfähigkeitFähigkeit durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen.

Geschäftsfähigkeit(§104 ff BGB)

Deliktfähigkeit(§ 827 ff BGB)

Rechtsfähigkeit

Nach § 1 BGB ist jeder Mensch rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mitder Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

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Bei Demenzkranken stellt sich insbesondere die Frage, ob sie in der Lage sind, ihre Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen. Die Frage, ob ein Demenzkranker wirksam Verträge abschließen oder rechtswirksame Willenserklärungen abgeben kann, beurteilt sich danach, ob er geschäftsfähig ist. Das Gesetz unterscheidet dabei wie folgt:

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Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wer sich in einem,die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüber-gehender ist.

Die Geschäftsunfähigkeit muss von demjenigen, der sich auf diese beruft, nachgewiesenwerden.

Ein Vertrag oder eine Willenserklärung, die von einem Geschäftsunfähigen abgeschloss-en oder abgegeben wurde, ist nichtig.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, an dem beispielsweise ein Demenzkranker beteiligt ist, spielt immer nur dann eine Rolle, wenn der Kranke oder dessen Vertrags-partner das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet hat und dies auch nachweisen kann.

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Geschäftsunfähigkeit

Derjenige der sich auf die Nichtigkeit des Geschäftes beruft, würde ein entsprechendes gerichtliches Gutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Demenzkranken zu diesem Zeitpunkt beantragen.

Praxisbeispiele:

Immobilienverkauf

Online Käufe oder Kredite

Verträge durch Telefonwerbung

Wer an einer Demenz leidet, kann durchaus geschäftsfähig sein. Es kommt darauf an, ob der Betroffene die Art und Tragweite seiner Entscheidung in Bezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft einschätzen kann. Dies entscheidet im Zweifel ein entsprechender Gutachter.

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Inwieweit haftet eine demenzerkrankte Person für vo n ihm verursachte Schäden und ist zum Schadensersatz verpflichtet?

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Deliktsfähigkeit

Die Verantwortlichkeit und Haftung demenzkranker Personen bestimmen sich nach dem §§ 823 ff BGB.

§ 823Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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Inwieweit eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, bestimmt sich danach, wann das Verhalten des Verursachers auch als schuldhaft angesehen werden kann.

Schuldhaft handelt, wer grundsätzlich vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht hat.

Entscheidend ist, inwieweit die krankhafte Störung der Geistestätigkeit es dem Betroffenen unmöglich macht, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Dies wird bei schweren geistigen Erkrankungen angenommen.

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Soweit die Erkrankungen jedoch nicht so gravierend sind, kann ohne weiteres eine Deliktsfähigkeit angenommen werden. Insoweit erfolgt grundsätzlich immer eine Prüfung des einzelnen Falles , ob der den Schaden verursachende Kranke wegen seiner Krankheit die Rechtswidrigkeit seines Handels erkennen konnte oder nicht.

Auch hier gilt wiederum, wer sich auf die Deliktsunfähigkeit beruft, hat diese auch zu beweisen.

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Der Kranke haftet, soweit das Gutachten eine Deliktsunfähigkeit nicht belegen kann.

Wird eine Deliktsunfähigkeit per Gutachten festgestellt, so entfällt auch die Haftungsver-pflichtung des Kranken.

Haftpflicht:Die Demenzkrankheit geht mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von häuslichen Unfällen einher.

Bestehende Haftpflicht- und Hausratversicherungen werden durch das Auftreten der Krankheit nicht berührt.Die Versicherungen sollten aber in jedem Fall über die Krankheit informiert werden.Die Krankheit stellt eine sogenannte "Gefahrenerhöhung" dar, die nach den Vertragsregelungen meist gemeldet werden muss. Andernfalls ist der Versicherungsschutz in Gefahr. Wenn bisher nicht vorhanden, wird der Abschluss eines geeignetenVersicherungsschutzes unbedingt empfohlen.Nachzuprüfen sind z.B. Klauseln bei einer privaten Unfallversicherung (Leistungsausschluss bei Pflegebedürftigkeit)

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Aufsichts- und Betreuungspflicht

Soweit der Demenzkranke für die von ihm verursachten Schäden nicht zur Haftung verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob nicht die Begleitperson, ein Angehöriger oder eine Pflegekraft in die Haftung kommen kann.

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§ 832Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Die gesetzliche Aufsichtspflicht kann greifen, soweit einem Verwandten als amtlichem Betreuer die komplette Personensorge übertragen wurde.

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Soweit eine Aufsichtspflicht kraft Gesetzes oder kraft Vertrages greifen sollte, stellt sich die Frage, inwieweit der Aufsichtsverpflichtete haftet.

Das Gesetz stellt hier die Vermutung auf, dass, sofern eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht greift, der Aufsichtsverpflichtete im Falle eines Schadens haftet.

Bei Demenzkranken richtet sich der Umfang der Aufsichtspflicht nach der Eigenart, der Schwere und der Besonderheit der demenzkranken Person. Hierbei muss abgewogen werden, dass durch Aufsicht nicht die Würde und Freiheit der kranken Person beein-trächtigt wird.

Die Aufsichtspflicht erhöht sich, soweit bei der kranken Person Schadensneigungen, Aggressionen und bereits Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt haben, dass die kranke Person in bestimmten Situationen schadensgeneigt reagiert.

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Beispiel:

Sturzprophylaxe und Haftung bei Stürzen

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Ausgangslage

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Ausgangslage

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§ 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Verletzt die Einrichtung bei einem sturzgefährdeten Bewohner ihre Schutzpflichten und führt dies zu einem Sturz, haftet die Einrichtung für die Folgen.

Sie hat dann insbesondere die erforderlichen Behandlungskosten der Krankenkasse gemäß den §§ 280, 823 BGB zu ersetzen.

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Kommt eine Patientin eines Altenpflegeheims, die auf Grund verschiedener Erkrankun-gen ein „fast maximales Sturzrisiko“ aufweist, am Ende von einer Mobilisierungsmaß-

nahme in ihrem Zimmer in Gegenwart einer Pflegerin zu Fall, hat die Pflegerin auch

dann den Sturz fahrlässig verursacht, wenn sie die Patientin nur für einen „kurzen Moment aus den Augen gelassen“ hat.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 1.6.2006 – 4 U 68/05

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Zwar erwachsen dem Heimträger aus dem jeweiligen Heimvertrag besondere Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrautenHeimbewohner, diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGH, BtMan 2005, 109 = NJW 2005, 1937)

Der Grundsatz, dass die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerische r Erkenntnisse und nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben,ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (BGH, FamRZ 2005, 1560 = NJW 2005, 2613).

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Fixierung zur Vermeidung eines möglichen Sturzes?

Problem:

Grundrechtskollision , die eine Abwägung erfordert zwischen:

Freiheitsrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Patienten (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

und

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Patienten(Art. 2 Abs. 2 GG)

=> Freiheitsentziehende Maßnahmen nur zulässig, wenn Leben / körperliche Unversehrtheit des Bewohners konkret gefährdet und Maßnahme verhältnismäßig (geeignet / mildestes Mittel)

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Rechtsfolgen der Verletzung der PatientenrechteRechtsfolgen der Verletzung der Patientenrechte

zivilrechtlich:

Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (Freiheitsverletzung)als Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 2 BGB) in Form des Schmerzensgeldes

strafrechtlich:

Freiheitsberaubung nach § 239 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren / Geldstrafe;länger als 1 Woche: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)

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Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fixierun g im Pflegeheim wenn der Bewohner nicht einwilligungsfähig und die Maßnahme längerfristig ist

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fixierun g im Pflegeheim wenn der Bewohner nicht einwilligungsfähig und die Maßnahme längerfristig ist

a) Bei Vorsorgevollmacht/Betreuerbestellung : deren Einverständnis maßgeblich; nicht vorhanden: Anregung Betreuerbestellung für Gesundheitsangelegenheitenbeim zuständigen Vormundschaftsgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Patient befindet)

b) Freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung u. Psychopharmaka) erfordern zusätzlich Genehmigung Vormundschaftsgericht (§ 1906 Abs. 4 BGB)

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§ 1906 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbri ngung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

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Fallbeispiel

Was war passiert?

Die Betroffene leidet nach dem Ergebnis eines fachpsychiatrischen Gutachten an einer Altersdemenz mit deutlichen Einschränkungen im Bereich der Orientierung, der Auffassung und des Gedächtnisses. Aufgrund dessen kommt es bei der Betroffenen immer wieder zu einer psycho-motorischen Unruhe mit Weglauftendenz. So verlässt die Betroffene immer wieder das Gelände des Pflegeheimes, in dem sie lebt, zum Teil auch nachts. Hierbei ist die Betroffene mehrfach gestürzt und hat sich verletzt. Sie leidet zusätzlich an internistischen Erkrankungen, die eine regelmäßige Indikation erforderlich machen, was im Falle des Weglaufens nicht zu realisieren ist. Bei dem Betreuer der Betroffenen handelt es sich um ihren Sohn, der u. a. mit dem Aufgabenkreis „Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen„ gem. § 1906 Abs. 4 BGB bestellt worden ist. Der Betreuer hat beim Amtsgericht beantragt, für die Betroffene einen Sicherheitschip in ihre Schuhe einlegen zu lassen. Durch diesen Chip wird beim Passieren der Außentüren des Heimes, die mit einer Induktionsschleife ausgerüstet sind, ein Signal ausgelöst. Das Pflegepersonal soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Betroffene zur Rückkehr zu bewegen.

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Mit diesem praktischen Fall ist die brisante Frage aufgeworfen, ob sog. Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende Maßnahmen einzuordnen sind.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist diese Frage umstritten.

Je nach Darstellung des Einzelfalls und der Rechtsinterpretation wird diese Frage höchst unterschiedlich bewertet.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit seinem Beschluss zu der Rechtsfrage deutlich positioniert und ist zu der Auffassung gelangt, nach der das Einlegen eines Sendechips in den Schuh dieser Betroffenen noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB darstellt.

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Problem: Pflichtverletzung durch Unterlassen, d. h.:

Musste sich dem Krankenhaus die Notwendigkeit einer Fixierung wegen drohender Sturzgefahr aufdrängen?

LG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2004, Az. 2/1 S 178/03, 1. LS:

„Der Träger eines Alten- und Pflegeheims ist nicht berechtigt, die Bewegungsfreiheit der Heimbewohner im Heim und dem zugehörige Freigelände nach eigenem Gutdünken durch technische oder administrative Vorrichtungen (Einschließen im Zimmer oder dem Wohnbereich, elektronische Sicherungsmaßnahmen, kontrolliertes Verbot, das Haus zu verlassen) zu beschränken. Er kann aber verpflichtet sein, den Betreuer zu veranlassen, einer die Freiheit des Heimbewohners einschränkenden Maßnahme zuzustimmen und die hierzu erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.“

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Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, kann durch das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt bekommen.

Die Betreuung wird auf Antrag des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst.

Der Betreuer ist Vertreter des Betreuten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, soweit sie seinen ihm vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreis betreffen.

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Voraussetzungen einer Rechtlichen Betreuung (§ 1896 BGB)

Für einen Volljährigen, der aufgrund

einer psychischen Erkrankung,einer seelischen oder geistigen Behinderung,einer Demenzerkrankung,oder einer schweren körperlichen Behinderung

seine persönlichen Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenverantwortlich selbst besorgen kann, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer als gesetzlichen Vertreterbestellen.Dies auf Antrag des betroffenen Menschen, oder von Amts wegen auf Anregung durch Dritte.

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Ist der Betreute noch geschäftsfähig, so behält er diese Fähigkeit auch nach Einrichtung einer Betreuung. Der Betreuer ersetzt also nicht den Betreuten- wie dies früher der Vormund tat - sondern gibt dem Betreuten eine Hilfestellung, indem er diejenigen Geschäfte für den Betreuten erledigt, die dieser nicht selbst erledigen kann.

Vermögenssorge Personensorge

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Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also geschäftsfähig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Diese Rechtslage wurde durch

höchstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510) und

seit dem 1. Juli 2005 in § 1896 BGB als Absatz 1a explizit aufgenommen.

Allerdings muss es ein Freier Wille sein. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden.

Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweiseBetreuerbestellung nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen

freien Willen verfügt.

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Ist der Betreute einwilligungsfähig, so liegt die Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung in eine Heilbehandlung allein bei ihm.

Nur dann, wenn der Betreute die Einwilligungsfähigkeit verloren hat, kann der Betreuer über die Einwilligung in eine Heilbehandlung entscheiden, wobei je nach Schwere des geplanten Eingriffes u. U. die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht hinzutreten muss.

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Jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen

Maßnahme nach Aufklärung erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64).

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Deutschland: 77% der Fachärzte und 70% der Hausärzte stimmen stark der Aussage zu, Patienten mit Demenz sollten früh aufgeklärt werden, um ihr weiteres Lebeneigenverantwortlich planen zu können. Aber: 32% der Fachärzte benutzen nie den Begriff „Demenz“, 30% nie „Alzheimer“. Bei den Hausärzten verwenden sogar 47% nie den Terminus „Demenz“, 44% niemals „Alzheimer“ (Kaduszkiewicz et al., 2008).

Irland: Nur 19% der Hausärzte klären ihre Patienten „oft“ oder „immer“ auf, während 41% dies „selten“ oder „nie“ tun (Cahill et al., 2006).

Frankreich: 88% der befragten Allgemeinmediziner sehen es als ihre Aufgabe an, einem Patienten eine Alzheimer-Diagnose mitzuteilen, doch nur 28% tun es (Cantegreill-Kallen et al., 2005).

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Ein Betroffener kann durch die Bestellung eines Bevollmächtigten die Einrichtung einer Betreuung überflüssig machen, wenn eine Vollmacht umfassend gestaltet ist.

Der Umfang der Vollmacht kann vom Vollmachtgeber frei bestimmt werden.

Wichtig ist, dass durch die Vollmacht auch die Einwilligung in Heilbehandlungen und Unterbringungsmaßnahmen an den Bevollmächtigten übertragen werden kann; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich benennt.

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Es ist sinnvoll, in der Pflegepraxis bereits beizeiten darauf hinzuwirken, dass solche Vorsorgevollmachten erteilt werden, bevor durch Demenz oder andere Umstände Geschäftsunfähigkeit und damit auch Unfähigkeit zur Erteilung einer Vollmacht eintritt.

Ein Angehöriger kann in seiner Eigenschaft als Angehöriger keine Einwilligungen erteilen.

Rechtlich steht der Angehörige dem erwachsenen Dementen gegenüber wie ein Fremder.

Es gibt kein Angehörigenvertretungsrecht weder Ehegatten untereinander nocherwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern oder Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern.

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Der Bundesgesetzgeber hat die Patientenverfügung mit Wirkung vom 1. September 2009 gesetzlich geregelt. (§ 1901a BGB)

Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist.

Einwilligungsfähig ist, wer die Art, die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme sowie deren Ablehnung verstehen und seinen Willen hiernach bestimmen kann.

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Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung;deshalb können im Einzelfall auch Personen, die unter Betreuung stehen, oder Demenzkranke einwilligungsfähig sein. Im Zweifel empfiehlt sich ein fachärztliches Gutachten, das die Einwilligungsfähigkeit bescheinigt.

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Ist eine Patientenverfügung fü r den Arzt rechtlich verbindlich?

Ja, wenn der Wille des Patienten in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Dies hat der Bundesgesetzgeber in den seit 1. September 2009 geltenden neuen Bestimmungen entsprechend der bereits zuvor bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geregelt.

Auch lebenserhaltende oder verlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies dem zuvor geäußerten Willen des Patienten entspricht.

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Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafrechtlichverfolgt werden.

Die ab 1. September 2009 geltenden Bestimmungen legen ausdrücklich fest, dass der Betreuer bzw. Bevollmächtigte dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen hat.

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Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz)

Unantastbarkeit der Menschenwürde Art.1(1)Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Art.2(1)Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art.2(2)Unverletzlichkeit der Freiheit der Person Art.2(2)Freiheitsbeschränkungen nur auf gesetzlicher Grundlage Art.140(1)Freiheitsentziehung nur mit richterlicher Entscheidung Art.140(2)Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung Art.3(3)

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Das Grundgesetz schützt die Menschenwürde in Art. 1 GG ohne Rücksicht auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen. Dies bestätigt auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf.

Hieraus ist zu folgern: Die Demenzerkrankung als solche stellt keinen Grund dar, die Rechte der Betroffenen zu verkürzen. Die Rechtsordnung gebietet vielmehr,Demenzkranke als vollwertige Rechtssubjekte zu begreifen.

Jeder Eingriff in die Rechte der Demenzkranken bedarf daher der Rechtfertigung.

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Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Altenpfle

gegesetz

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

SozialgesetzbuchBGB Grund-gesetz

Heimpersonalverordnung

Hilfsmittelverordnung

Infektionenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz

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