Die Steuerverwaltung in Deutschland
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3DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
I. Einleitung 5
II. Finanzverfassung: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz 6
III. Struktur und Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung 9 3.1 Bundesfinanzverwaltung 10 3.1.1 Bundesministerium der Finanzen 10 3.1.2 Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde 11 3.1.3 Sonstige 11 3.2 Landesfinanzverwaltung 13 3.2.1 Aufbau 13 3.2.2 Aufgaben und Struktur 15 - Verwaltungsebenen 15 - Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene 16
IV. Zusammenfassung 21
Anhang Basisdaten Steuerverwaltung 22
Weiterführende Literatur/Quellen 26Weiterführende Informationen im Internet/Quellen 26Impressum 27
Inhalt
5DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
„In keinem Rechtsgebiet begegnet der Bürger dem Staat häufiger als im Steuerrecht. Das Steuerrecht ist Teil einer freiheitlich verfassten Rechtsordnung. Besteuerung ist Teilhabe am Privateigentum, am privaten Wirtschaften. Steuern sind nicht erforderlich, wenn dem Staat alles gehört und wenn die Wirtschaft allein vom Staat betrieben wird. Ein Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland eine führende Position in der Weltwirtschaft einnimmt, hat einen großen institutionellen Finanzbedarf. Seine Bürger erwarten von ihm ein hohes Niveau an innerer Sicherheit sowie Funktionstüchtigkeit seiner Organe.“ Diese Feststellung ist einem Steuerrechtskommentar entnommen, in dem es weiter heißt: Da die Bundesre-publik Deutschland ein Sozialstaat ist, tritt zu dem institutionellen Finanzbedarf „ein so-zialer Finanzbedarf der sozialen Sicherung, Fürsorge, Vorsorge und Umverteilung“1 hinzu. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit der Steuerverwaltung früher oder später in Kontakt treten – vor allem indem sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen oder Erstattungen beanspruchen.
Die Steuerverwaltung2 ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Verfahren zur Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern den entsprechenden Gesetzen gemäß gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In der Bun-desrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in erster Linie für die in Bundesgesetzen geregelten Verbrauchsteuern wie die Energiesteuer, die Versicherungsteuer, die Kraftfahr-zeugsteuer und die Zölle zuständig ist, verwalten die Länder mithilfe der Finanzämter die übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes. Dazu gehören die Lohn- und Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer. Dies sind die Steuern, die bei Weitem das höchste Aufkommen haben; ihnen begegnen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Alltag auch am häufigsten. Die Steuerverwaltung der Länder bildet deshalb auch den Schwerpunkt dieser Broschüre, die allen Interessierten einen übersichtlichen und ersten Einblick in die Steuerverwaltung der Bundesrepublik Deutschland geben soll.
I. Einleitung
1 Lang (2013), § 1 Rz. 1–7.2 Die Begriffe Steuerverwaltung und Finanzverwaltung werden in dieser Broschüre synonym verwendet.
6 FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ
II. Finanzverfassung: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind grundsätzlich in den Artikeln 70 ff. des Grundgesetzes (GG) und für den Bereich der Steuern in Artikel 105 GG geregelt. Im Bereich des Finanzwesens besitzt der Bund die ausschließliche Kompetenz zur Verabschiedung von Gesetzen über die Zölle und Finanzmonopole (Artikel 105 Absatz 1 GG); im Hinblick auf die übrigen Steuern hat er die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder das Steuergesetz die sogenannte Erforderlichkeits-prüfung besteht (Artikel 105 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG).
Zölle, Finanzmonopole (zum Beispiel das Branntweinmonopol), die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeug-steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern und die Abga-ben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft werden durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet (Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 GG, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 GG). Dies sind im Wesent-lichen die Dienststellen der Bundeszollverwaltung; auf sie werden wir in dieser Broschüre wegen der genannten Schwerpunktsetzung nicht weiter eingehen. Nicht dargestellt werden hier auch die sogenannten örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern, wie die Hundesteu-er oder die Zweitwohnungsteuer, die von den Kommunen erhoben werden.
Mit Ausnahme bestimmter Aufgaben oder Teilaufgaben, die von Bundesfinanz- oder Kommunalbehörden wahrgenommen werden, sind die Länder für die Steuerverwaltung verantwortlich. Dies gilt zum einen für alle Steuern, deren Ertrag den Ländern zufließt (zum Beispiel die Grunderwerbsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer) und die sie damit als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung, Artikel 83 GG) ausführen, zum anderen aber auch für die sogenannten Gemeinschaftsteuern. Dabei handelt es sich um Steuern, deren Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht und die die Landesfinanz-behörden im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung, Artikel 108 Absatz 3 GG, Artikel 85 GG) verwalten. Darunter fallen die Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die
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Körperschaftsteuer. Insbesondere bei der Auftragsverwaltung hat der Bund Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Behörden der Länder. Sie betreffen die fachliche Aus-führung der Steuergesetze und die Auslegung des Steuerrechts.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einflussnahme des Bundes bildet Artikel 108 Abs. 3 GG in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 und 4 GG. Insoweit unterstehen die Lan-desfinanzbehörden den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. In die Bearbei-tung einzelner Steuerfälle greift der Bund aber gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein. Dar-über hinaus gibt es sogenannte BMF-Schreiben, also zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte Verwaltungsanweisungen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Artikel 108 Absatz 7 GG) erlassen werden, um unter anderem eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts zu gewährleisten.
Organisation, Personalangelegenheiten und den Haushalt ihrer Steuerverwaltungen verantworten hingegen die Länder allein, darauf hat der Bund unmittelbar keinen Einfluss. Er kann insbesondere nicht über die Ressourcen der Steuerverwaltungen der Länder bestim-men. Ihm ist damit nur eine indirekte Steuerung über fachliche Vorgaben und leistungsbe-zogene Anforderungen („Vollzugsziele“) möglich. § 21a des Gesetzes über die Finanzverwal-tung (FVG) enthält die grundsätzliche Zielvorstellung, nach der durch Zusammenwirken des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder im Inte-resse gleichmäßiger Besteuerung der Vollzug der Steuergesetze verbessert und erleichtert werden soll.3 Die Vereinbarung von Vollzugszielen gemäß § 21a Absatz 2 FVG ist dafür ein wesentliches Instrument. Das heißt, Bund und Länder schließen nach bundeseinheitlichen Maßstäben auf der Basis von Leistungskennzahlen bilaterale Vereinbarungen für eine Steu-erung im gesamten Bundesgebiet ab – wobei sie die jeweils unterschiedlichen Situationen in den Ländern berücksichtigen (Zielvereinbarungen).
Die Ertragskompetenz, das heißt die Verteilung der Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, ist in Artikel 106 GG geregelt.
3 Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf zu Artikel 6 Nr. 4 (§ 21a), BT-Drucksache 16-12400, S. 27.
8 FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ
Bund Länder Gemeinden
Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen X XAlkopopsteuer XBiersteuer XBranntweinsteuer XEinkommensteuer X X GemeindeanteilEnergiesteuer XErbschafts- und Schenkungsteuer XFeuerschutzsteuer XGetränkesteuer XGewerbesteuer X 4
Grunderwerbsteuer XGrundsteuer XHundesteuer XJagd- und Fischereisteuer XKaffeesteuer XKapitalertragsteuer 5 X XKernbrennstoffsteuer XKraftfahrzeugsteuer XKörperschaftsteuer X XLohnsteuer 6 X X GemeindeanteilLuftverkehrsteuer XRennwett- und Lotteriesteuer XSchankerlaubnisteuer XSchaumweinsteuer XSolidaritätszuschlag XStromsteuer XTabaksteuer XUmsatzsteuer X X GemeindeanteilVergnügungsteuer XVersicherungsteuer XZweitwohnungsteuer X
4 Mit Umlage für Bund und Länder.5 Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.6 Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Tabelle 1: Übersicht – Ertragshoheit
9DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
Die Finanzverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem FVG. Während die Bundesfinanzverwaltung hauptsächlich für Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Kraftfahrzeugsteuer und für die Versicherungs- und Feuerschutz-steuer zuständig ist, werden die weiteren Steuern von den Ländern teils im Wege der Auf-tragsverwaltung (Gemeinschaftsteuern), teils als eigene Angelegenheit (zum Beispiel Erb-schaftsteuer) verwaltet.
III. Struktur und Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung
Oberste Bundesbehörde Oberste Landesbehörden
Bundesministerium der Finanzen Finanzministerien (Senatsverwaltungen) der Länder
Bundesoberbehörden Landesoberbehörden oder Mittelbehörden
Oberfinanzdirektionen oder Landesämter
Örtliche Behörden
(Haupt-)Zollämter und Zollfahndungsämter
Generalzolldirektion
Zollverwaltung
Örtliche Behörden
Steuerverwaltung
Finanzämter
Bundeszentralamt für Steuern
Abbildung 1: Aufbau der Finanzverwaltung nach dem FVG
10 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
Die Finanzverwaltung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie
• die gesetzlich geregelten Steuern vollständig, richtig und umgehend erhebt • die Steuerpflichtigen höflich, fair und kompetent behandelt • das vorhandene Personal und die vorhandenen Sachmittel optimal einsetzt • die allgemeinen Arbeitsbedingungen zur Zufriedenheit der Beschäftigten gestaltet.
3.1 Bundesfinanzverwaltung
3.1.1 Bundesministerium der Finanzen
In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die oberste Behörde. Die wesentlichen Disziplinen des BMF sind die Haushalts- und die Steuerpolitik. Auch die Steuerverwaltung gehört damit zu den Kernaufgaben des BMF. Ihm unterstehen unter anderem unmittelbar die Bundeszollverwaltung mit ihren Dienststellen auf zentraler, regionaler und örtlicher Ebene (weiterführende Informationen erhalten Sie in der BMF-Bro-schüre „Die Bundeszollverwaltung“) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BMF übt außerdem grundsätzlich die Rechts- und im Bereich der Auftragsverwaltung auch die Fachaufsicht über die Finanzbehörden der Länder aus, soweit sie Bundesgesetze ausführen. Diese Aufgabe wird in der Steuerabteilung des BMF wahrgenommen.
Weitere zentrale Themen für das BMF sind schließlich die nationale und internationale Finanzmarkt- und Währungspolitik, die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen, vermögensrechtliche Fragen aus der Zeit der Wiedervereinigung und des Zwei-ten Weltkriegs, Beteiligungen und Immobilien des Bundes, Privatisierungen von Bundes-vermögen sowie die Europapolitik.
Darüber hinaus ist die Bundesfinanzakademie im BMF angesiedelt. Sie ist im ver-fassungsrechtlich begründeten Auftrag für die einheitliche Aus- und Fortbildung von
11DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst der Steuerverwaltungen der Länder verant-wortlich. Damit soll sie den gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze in Bund und Ländern unterstützen.
Im Bundesministerium der Finanzen sind derzeit etwa 1.970 Mitarbeiter beschäftigt. Da-von arbeiten in der Steuerabteilung 189 Mitarbeiter (Stand: Januar 2017).
Zu den Kernaufgaben der Steuerabteilung zählen unter anderem die Vorbereitung und Erarbeitung von Gesetzentwürfen (Referentenentwürfe), die Begleitung von Erörterungen in und mit parlamentarischen Gremien (zum Beispiel Bundestag, Bundesrat), die Erstellung von Entwürfen für Antworten auf parlamentarische Anfragen und von Redebeiträgen für den Leitungsbereich des BMF, die Verhandlung von Steuerabkommen, die Entwicklung und Anpassung steuerlicher Regeln und Standards auf Ebene der EU und der OECD, die interna-tionale Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen anderer Staaten, die Begleitung von Verfahren beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof, die Erstellung von bundeseinheitlich abgestimmten Regelungen zum Steuerrecht (sogenannte BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerrecht) und die Fachaufsicht über das BZSt.
3.1.2 Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde
Das BZSt ist eine von fünf dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordneten Ober-behörden – neben der Generalzolldirektion (GZD), dem Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), dem Bundesausgleichsamt (BAA) und der Bundesmo-nopolverwaltung für Branntwein (BfB). Die Aufgaben des BZSt richten sich nach § 5 FVG. Zu ihnen zählen beispielsweise die Mitwirkung an Außenprüfungen, die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer, die Erstattung und Freistellung von deutschen Ab-zugsteuern, die steuerliche Rechts- und Amtshilfe, die zentrale Sammlung und Auswertung von steuerlichen Auslandsbeziehungen und die Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Auch die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die Pflege der Datenbanken für die jedem Bürger zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gehören zum Aufgabenspektrum dieser Behörde.
3.1.3 Sonstige
Die Bundesfinanzverwaltung im engeren Sinn umfasst auch sonstige Dienststellen wie etwa das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund). Es erbringt vielfältige und umfangreiche IT-Leistungen für die Bundesfinanzverwaltung, den Bund und in Teilbereichen auch für die Länder.
13DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
3.2 Landesfinanzverwaltung
3.2.1 Aufbau
Die Landesfinanzverwaltungen sind zwei- bzw. dreistufig aufgebaut: Die obersten Behörden in der Landesfinanzverwaltung sind die 16 Landesfinanzministerien.
Land Behörde Ort
Baden-Württemberg Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Stuttgart
Bayern Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
München und Nürnberg
Berlin Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Brandenburg Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Potsdam
Bremen Die Senatorin für Finanzen Bremen
Hamburg Finanzbehörde Hamburg Hamburg
Hessen Hessisches Ministerium der Finanzen Wiesbaden
Mecklenburg- Vorpommern
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Schwerin
Niedersachsen Niedersächsisches Finanzministerium Hannover
Nordrhein-Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf
Rheinland-Pfalz Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Mainz
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa Saarland Saarbrücken
Sachsen Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dresden
Sachsen-Anhalt Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt Magdeburg
Schleswig-Holstein Finanzministerium Schleswig-Holstein Kiel
Thüringen Thüringer Finanzministerium Erfurt
Tabelle 2: Übersicht über die Landesfinanzministerien
In 8 der 16 Landesfinanzverwaltungen bestehen wegen des dortigen dreistufigen Aufbaus Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter als sogenannte Ober- oder Mittelbehörden.
14 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
Land Behörde Ort
Baden-Württemberg OFD Karlsruhe Karlsruhe
Bayern Landesamt für Steuern Nürnberg und München
Hessen OFD Frankfurt am Main Frankfurt am Main
Niedersachsen Landesamt für Steuern Niedersachsen Hannover und Oldenburg
Nordrhein-Westfalen OFD Nordrhein-Westfalen Köln und Münster
Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
Rheinland-Pfalz Landesamt für Steuern Koblenz
Sachsen Landesamt für Steuern und Finanzen Dresden
Thüringen Thüringer Landesfinanzdirektion Erfurt
Tabelle 3: Übersicht über die Ober- oder Mittelbehörden der Länder Stand: 31.12.2017
OFD = Oberfinanzdirektion
Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden. 2016 bestanden auf dem Gebiet der Bundesre-publik Deutschland 535 Finanzämter. Ihre Anzahl ist aufgrund der unterschiedlichen Größe und Einwohnerzahl in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich.
Neben den Finanzämtern unterhalten die Länder zum Teil noch gesonderte Einrichtun-gen für die Aus- und Fortbildung des Verwaltungspersonals (verwaltungseigene Bildungs-stätten).
15DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
3.2.2 Aufgaben und Struktur
Verwaltungsebenen
Die Finanzministerien bzw. Senatsverwaltungen leiten die jeweiligen Landesfinanzverwal-tungen. Für die Steuerverwaltung ist regelmäßig eine bestimmte Abteilung innerhalb der Ministerien bzw. Senatsverwaltungen verantwortlich.
Die Oberfinanzdirektionen/Landesämter unterstützen und beaufsichtigen im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht die Finanzämter. Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Finanzministerien und Oberfi-nanzdirektionen/Landesämter nehmen somit Leitungs-, Aufsichts- und Dienstleistungs-funktionen für die ihnen unterstellten Finanzämter wahr. Zum Teil übernehmen die Oberfi-nanzdirektionen/Landesämter aber auch andere Aufgaben außerhalb der Steuerverwaltung (zum Beispiel im Bauwesen).
Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Darüber hinaus verwalten sie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben.
In den Steuerverwaltungen der Länder waren im Jahr 2016 insgesamt 106.603 Bedienstete (in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt.
Aufgabenbereich Höherer DienstGehobener
DienstMittlerer und
einfacher Dienst Gesamt
Finanzämter 2.907 47.475 48.718 99.100
Automation 177 2.679 708 3.564
Bildungseinrichtungen 206 357 291 854
Sonstige Bereiche 568 1.808 709 3.084
Tabelle 4: Das Personal der Steuerverwaltung in den Ländern im Jahr 2016
16 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene
Grundsätzlich sind die Finanzämter jeweils für einen räumlich bestimmten Zuständigkeits-bereichs (Bezirk) zuständig, innerhalb dessen sie alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung der dort ansässigen Steuerpflichtigen wahrnehmen. Die Abgabenordnung (AO) und die Einzelsteuergesetze legen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit fest, zum Beispiel das Wohnsitzprinzip bei der Einkommensteuer, das Belegenheitsprinzip bei der Grundsteuer oder das Geschäftsleitungsprinzip bei der Körperschaftsteuer. Darüber hin-aus können die Länder aus organisatorischen Gründen die Zuständigkeiten der Finanzämter per Verordnung auch anders regeln. Davon machen sie in unterschiedlichem Ausmaß Ge-brauch. Häufig werden die folgenden Aufgaben bei bestimmten Finanzämtern konzentriert, das heißt, ein Finanzamt nimmt sie komplett oder große Teile davon für den gesamten Bezirk einer Oberfinanzdirektion/eines Landesamtes wahr: Finanzkasse, Betriebsprüfung, Steu-erfahndung, Bearbeitung von Steuerstrafsachen sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Außerdem werden zur Unterstützung bestimmter Prozesse in der elektronischen Daten-verarbeitung der Finanzämter Rechenzentren eingeschaltet. Diese Rechenzentren sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert: überwiegend als Teile einer Oberfinanz-direktion bzw. eines Landesamts, aber auch als Sachgebiete von Finanzämtern, selbstständi-ge Dienststellen der Finanzverwaltung oder ressortübergreifende Einrichtungen.
Nach der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) existieren in jedem Finanzamt drei Hierarchieebenen: Die Leitung eines Finanzamtes hat der/die Amtsvorsteher/-in inne. Auf der mittleren Führungsebene werden in der Regel funktionsbezogene Sachgebiete ein-gerichtet. Geleitet werden sie jeweils von einem/einer Sachgebietsleiter/-in. Auf der dritten Ebene, der sogenannten Arbeitsebene, werden Sachbearbeiter/-innen eingesetzt.
Die funktionale, also aufgabenbezogene Gliederung der Finanzämter ist nicht bundes-einheitlich geregelt und zum Teil sehr unterschiedlich. Im Allgemeinen können die in der nachstehenden Tabelle angeführten Typen von Arbeitsgebieten (Stellen) unterschieden wer-den, die aber nicht in jedem Finanzamt eingerichtet sind.
17DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
Bezeichnung der Stelle Aufgabe
Geschäftsstelle Organisations-, Personal-, und Haushaltsangelegenheiten des Finanzamts
Veranlagungsstelle
• für Arbeitnehmer• für Gewerbetreibende etc.• ggf. Sonderstellen für
Personengesellschaften, Körperschaften etc.
Festsetzung der Veranlagungssteuern, Festsetzung von Investitionszulagen, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
• bei Arbeitnehmern• bei Gewerbetreibenden etc.• bei Personengesellschaften und Körperschaften etc.
Umsatzsteuer-Voranmeldungs-stelle
Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Rechtsbehelfsstelle Bearbeitung von Einsprüchen, Klagen und Revisionen
Stundungs- und Erlassstelle Bearbeitung der Anträge auf Stundung oder Erlass von Steuern
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle Bearbeitung der Lohnsteuer-Anmeldungen und der übrigen steuerlichen Angelegenheiten der Arbeitgeber
Grunderwerbsteuerstelle Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuerstelle Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer
Bewertungsstelle Bewertung von Grundbesitz, insbesondere für Zwecke der Grundsteuer
Betriebsprüfungsstelle Steuerliche Betriebsprüfungen, insbesondere bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen
Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern
Umsatzsteuer-Sonderprüfung Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei Unternehmern
Steuerfahndungsstelle Steuerfahndung
Bußgeld- und Strafsachenstelle Bearbeitung von Bußgeld- und Steuerstrafsachen (mit Ausnahme der Steuerfahndung).
Finanzkasse Einziehung, Abrechnung, Verbuchung und Ablieferung der Steuerzahlungen (Ablieferung an die Kassen der jeweiligen Steuergläubiger)
Vollstreckungsstelle Beitreibung rückständiger Steuerbeträge
Erhebungsstelle Bündelung der Aufgaben der Finanzkasse, Vollstreckungs-stelle, Stundungs- und Erlassstelle an einer Stelle
Tabelle 5: Funktionsstellen der Finanzämter
18 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
Die Bediensteten in den Finanzämtern bearbeiteten im Jahr 2016 über 41 Millionen Steuerfälle. Um dieses hohe Pensum im vorgegebenen Zeitrahmen bewältigen zu können, haben die Finanzämter mittlerweile viele Arbeitsschritte ganz oder teilweise automatisiert, unter anderem setzen sie automationsgestützte Risikoprüfungen ein. Auch die zunehmen-de Abgabe von elektronischen Steuererklärungen trägt erheblich zur Rationalisierung der Arbeitsprozesse bei.
Zahl der Steuerfälle 2016Veranlagungszeitraum 2015
Steuerart Fallzahl
Einkommensteuer 28.287.838 7
Feststellungen 1.542.807
Körperschaftsteuer 1.487.021
Umsatzsteuer 6.426.243
Gewerbesteuer 3.746.954
Tabelle 6: Zahl der Steuerfälle 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015
7 Inklusive Antragsveranlagungen, zusammen veranlagte Ehegatten zählen als ein Fall.
Das zwischenzeitlich verabschiedete Steuermodernisierungsgesetz trägt durch techni-sche, organisatorische und rechtliche Verbesserungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Verwaltungsverfahrens ebenso bei wie zur verbesserten Serviceorientie-rung und zu einer nutzerfreundlicheren Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens.
Darüber hinaus fanden im Jahr 2016 insgesamt 186.472 Betriebsprüfungen statt. Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die in Auszügen nachstehend abgebildet ist.
19DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
39.91150.601
95.690
Großbetriebe Mittelbetriebe Klein-und Kleinstbetriebe
Abbildung 3: Zahl der Betriebsprüfungen 2016
Tabelle 7: Prüfungsdienste – Prüfungskennzahlen im Vergleich
Prüfungen 2016 Prüfer 2016
Betriebsprüfung (ohne sonstige Prüfungen) 186.472 13.839
Lohnsteueraußenprüfung 103.743 2.033
Umsatzsteuersonderprüfung 85.681 1.873
Steuerfahndungsprüfung 27.045 2.739
Neben den genannten Betriebsprüfungen werden bei Arbeitgebern und Unternehmen bei Bedarf noch spezifische Prüfungen durchgeführt:
21DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
IV. Zusammenfassung
Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müs-sen oder Erstattungen beanspruchen können.
Die Steuerverwaltung ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Besteuerungsver-fahren zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in erster Linie für die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig ist, verwalten die Länder mithilfe der Finanzämter die übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes.
22
Anhang: Basisdaten Steuerverwaltung
Anzahl der Behörden
2014 2015 2016
Finanzämter 542 538 535
Ober-/Mittelbehörden 11 10 10
Oberste Finanzbehörden 17 17 17
Steueraufkommen der Finanzämter in Mio. € 326.959 346.276 355.908
Ausgaben der Steuerverwaltung in Mio. € 8.303 8.573
Personal Arbeits-Ist in VZÄ
Bereich 2014 2015 2016
Finanzämter 100.276 99.605 99.100
Automation 3.350 3.400 3.564
Bildungseinrichtungen 784 819 854
Sonstige Bereiche 2.998 3.040 3.084
Gesamtsumme 107.407 106.864 106.603
Allgemeine Informationen
Personal der Landessteuerverwaltung
Personal in den Finanzämtern in VZÄ
2014 2015 2016
Einfacher und mittlerer Dienst 49.956 49.276 48.718
Gehobener Dienst 47.412 47.458 47.475
Höherer Dienst 2.908 2.871 2.907
Finanzämter Summe 100.276 99.605 99.100
ANHANG
23DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
Fallzahlen VZ -1 (31.12.)
Bereich 2014 2015 2016
Einkommensteuer 27.515.455 27.773.770 28.287.838
Feststellungen 1.508.388 1.522.960 1.542.807
Körperschaften 1.379.834 1.464.600 1.487.021
Gewerbesteuer 3.568.111 3.674.750 3.746.954
Umsatzsteuer 6.307.333 6.339.044 6.426.243
Kennzahl 2014 2015 2016
Durchlaufzeit Bj. in Tagen Einkommensteuer-Veranlagung 54,5 53,8 52,0
Durchlaufzeit Bj. in TagenArbeitnehmerveranlagung
47,4 46,8 46,7
Elster-Quote (VZ -1) in % 56,01 58,3 62,0
Veranlagung
1 ohne Brandenburg
24
ANHANG
Bereich Kennzahl 2014 2015 2016
Bet
riebs
prüf
ung
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in Mio. €
17.909 16.828 14.081
abgeschlossene Prüfungen (mit sonstigen Prüfungen)
200.435 199.372 193.923
abgeschlossene Prüfungen (ohne sonstige Prüfungen)
192.741 191.787 186.472
dav. Großbetriebe 42.229 41.886 39.911
dav. Mittelbetriebe 53.006 52.159 50.601
dav. Kleinbetriebe 38.791 39.126 37.789
dav. Kleinstbetriebe 58.715 58.616 58.171
vorhandene Prüfer in VZÄ 13.533 13.620 13.839
erfasste Betriebe zu Beginn des Prüfungs-turnus
7.920.400 7.920.400 7.816.404
Lohn
steu
er-
Auß
enpr
üfun
g
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in Mio. €
939 890 826
durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfungen 108.743 106.721 103.743
vorhandene Prüfer in VZÄ 2.051 2.052 2.033
zu prüfende Arbeitgeber 2.477.357 2.501.713 2.536.165
Um
satz
steu
er-
Sond
erpr
üfun
g
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in Mio. €
2.235 1.679 1.718
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen 89.202 88.321 85.681
vorhandene Prüfer in VZÄ 1.921 1.918 1.873
USt-Fälle (ohne Überwachungsfälle) zum 01.01.
5.946.768 5.975.308 6.004.209
Außendienste
25
Bereich Kennzahl 2014 2015 2016
Steu
erfa
hndu
ng
vorläufiges steuerliches Mehrergebnis in Mio. €
2.451 3.022 3.180
durchgeführte Fahndungsprüfungen 30.024 27.195 27.045
Fahndungsprüfer in VZÄ zum 31.12. 2.662 2.705 2.739
Bußg
eld-
ve
rfah
ren Bußgeldbescheide des Finanzamtes 2.833 3.063 3.114
Im Bj. vom Finanzamt abgeschlossene Bußgeldverfahren
4.281 4.856 4.775
Bereich Kennzahl 2014 2015 2016
auße
rger
icht
liche
Re
chts
behe
lfe
Anzahl der eingegangenen Einsprüche 3.467.424 3.456.326 3.322.249
Anzahl der Einspruchserledigungen 4.233.922 3.766.445 3.428.875
Anzahl der in Bearbeitung befindlichen Einsprüche zum 31.12. (ohne ruhende Einspruchsverfahren)
1.354.970 1.260.124 1.134.319
Gesamtbestand Einsprüche 2.883.112 2.551.162 2.397.750
geric
htlic
he
Rech
ts-
behe
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Anzahl der erhobenen Klagen 61.958 59.828 61.014
Kennzahl 2014 2015 2016
Anzahl der echten Rückstandsfälle 2.135.756 2.006.585 1.906.151
Echte Rückstände in Mio. € 6.073 6.041 6.421
Gesamtrückstandsfälle 2.587.709 2.430.565 2.295.024
Gesamtrückstände in Mio. € 15.563 15.803 16.044
Steuerfahndung und Bußgeld/Strafsachen
Rechtsbehelfe
Erhebung
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
26
Weiterführende Literatur/Quellen
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): • Steuern von A bis Z• Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung• Datensammlung zur Steuerpolitik• Die Bundeszollverwaltung• Im Profil – Das Bundesministerium der Finanzen
Hacke, Constanze: Steuerzahler und Finanzverwaltung, Informationen zur politischen Bildung Nr. 288/2012, S. 37–45.Tipke/Lang (Hrsg.): Steuerrecht, 21. Auflage, Dr. Otto Schmidt, Köln 2013.
Weiterführende Informationen im Internet/Quellen
http://www.bundesfinanzministerium.dehttp://www.bzst.dehttps://www.elster.dehttps://www.elsteronline.dehttp://www.finanzamt.dehttp://www.steuerliches-info-center.dehttp://www.itzbund.dehttp://www.zoll.de
27DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND
Impressum
HerausgeberBundesministerium der FinanzenReferat für ÖffentlichkeitsarbeitWilhelmstraße 97, 10117 Berlin
StandJanuar 2018
RedaktionReferat IV A 5
FotosIlja C. HendelJürgen Büttner/panthermedia.netJörg Rüger
PublikationsbestellungServicetelefon: 03018 272 2721Servicefax: 03018 10 272 2721E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen im Internet unterwww.bundesfinanzministerium.de
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.