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Bedingungen Die Wohngebäudeversicherung (VGB 2008) – Wert 1914 –

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Bedingungen

Die Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)

– Wert 1914 –

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Produktbeschreibung

Wohngebäudeversicherung

Leistungsumfang und Berechnungsmodelle

Den Deckungsumfang und eine Übersicht welche weiteren Besonderen Bedingungen und Klauseln gelten, finden Sie detailiert in dernachfolgenden Aufstellung.

Die Gesamtleistung für alle mit * gekennzeichneten Erweiterungen des Versicherungsschutzes ist je Versicherungsfall auf bis

2,5 Millionen EUR begrenzt.

Erweiterung des Versicherungsschutzes

Gesamtleistung

gemäß

Klausel (WG...)

oder

VGB 2008

(Ziffer...)

nur bei

Gefahr(en)

Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen Ziffer 4.2.1 F versichertAnprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen * WG 0104 F versichertAquarien (Wasseraustritt) * WG 0111 LW versichertAufräumungs- und Abbruch- sowie Bewegungs- und Schutzkosten * Ziffer 2.1.1

und 2.1.2allen versichert

Aufräumungskosten für durch Sturm umgestürzte Bäume * WG 0143 Sturm bis 10.000 EURAustausch von Armaturen * WG 0145 LW versichertBlindgängerschäden * WG 0103 F versichertDekontamination von Erdreich * WG 0120 allen versichert

Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- undHeizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück

* WG 0105 LW versichert

Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- undHeizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks

* WG 01 LW Versichert06

Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf demVersicherungsgrundstück

* WG 01 LW Versichert84

Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb desVersicherungsgrundstücks

* WG 01 LW Versichert84

Feuerlöschkosten Ziffer 2.1.4 F versichert

beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung Antrag F bis 24 Monatebeitragsfreie Sturm-Rohbauversicherung (siehe Fußzeile 1) Antrag Sturm bis 24 Monate

Gasleitungen: Bruch sowie Medienverlust infolge eines Rohrbruch-schadens

* WG 0138 LW versichert

Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte * WG 0121 allen versichertSchäden durch Graffiti (Jahreshöchstentschädigung 20.000 EUR) * WG 0167 allen bis 10.000 EURNotwendige Hotelkosten * WG 0118 allen bis 150 Tage

(o. S.)Implosionsschäden Ziffer 4.2.1

und 5.4F versichert

Austritt von Wasser, Wasserdampf und Wärme tragendenFlüssigkeiten aus Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen

Ziffer 6.1und 6.2

LW versichert

Kosten für provisorische Reparaturen * WG 0127 allen versichertMehrkosten infolge behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen * Ziffer 12.1.3 allen versichertMehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungenfür Restwerte

* WG 0122 allen versichert

Mietausfall/Mietwert für Wohnräume * Ziffer 3 allen bis 24 MonateNutzwärmeschäden Ziffer 5.1 F versichertSchäden durch Innere Unruhen * WG 0153 F versichert

Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes * WG 0114 LW versichertRegenwassernutzungsanlagen * WG 0113 LW versichertRegiekosten * WG 0125 allen versichertRohrverstopfungen * WG 0117 LW versichertRückreisekosten aus dem Urlaub * WG 0124 allen versichertSachverständigenkosten bei Schäden ab 25.000 EUR (mit 20 % SB) * WG 0123 allen bis 50.000 EURSengschäden * WG 0102 F versichertSonstige Grundstücksbestandteile * WG 0144 allen versichertTransport- und Lagerkosten; Einlagerungsdauer bis 100 Tage Ziffer 2.1.3 allen versichert

Überschallknall Ziffer 4.2.1 F versichertÜberspannungsschäden durch Blitz * WG 0101 F versichertVerkehrssicherungsmaßnahmen * WG 0126 allen versichertVerpuffungsschäden Ziffer 4.2.1

und 5.5F versichert

Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche Ziffer 7.3 LW versichertWasserbetten (Wasseraustritt) * WG 0110 LW versichertWasserverlust infolge eines Rohrbruchschadensa) für ständig bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuserb) für übrige Wohngebäude sowie Wohn- und Geschäftsgebäude

* WG 0112 LWa)versichert

b)bis 5.000 EUR

1 - zu Sturmrohbau: Schäden durch Sturm/Hagel gelten vor der Bezugsfertigkeit nur dann versichert,wenn das Gebäude komplett fertig gedeckt ist und Fenster und Türen eingesetzt sind.

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versichert = ohne besondere Entschädigungsgrenzeo.S. = ohne besondere Summenbegrenzung je Tag– = nicht versichertGNF = gleitender NeuwertfaktorVS = Versicherungssumme* = Gesamtleistung (siehe Hinweis in der Einleitung)

Erweiterung des Versicherungsschutzes

Gesamtleistung

gemäß

Klausel (WG...)

oder

VGB 2008

(Ziffer...)

nur bei

Gefahr(en)

Paket Erneuerbare EnergienAm Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück angebrachte undnicht im Rahmen von Ziffer 1 VGB 2008 versicherte:– Sonnenenergieanlagen (wie Solarthermie; Photovoltaik)– Windkraftanlagen (z.B. Windräder)– Kleinwasserkraftwerke– Wärmepumpenanlagenunabhängig davon, ob diese überwiegend der Versorgung versicherterGebäude dienen

* WG 0141 allen bis 35.000 EUR

Ertragsausfall zu Anlagen der Energieerzeugung(bei mehr als 3 Tagen Ausfall für max. 3 Monate)

* WG 0165 allen 5.000 EUR

Umbauvorsorge (bis zu 12 Monaten Dauer) für Baumaßnahmen miteiner Bausumme von insgesamt bis zu 50.000 EUR

* WG 0146 allen versichert

Schäden in Folge grober Fahrlässigkeit * WG 0151 allen versichertRauch und Rußschäden * WG 0183 F versichertBesonderheiten bei den Berechnungsmodellenprivat genutzte Nebengebäude (hierunter fallen nicht Garagen)a)bei Versicherung nach Versicherungssumme 1914b)bei Versicherung nach qm-Wohnfläche

** Antrag allen a)im Rahmen

der VSb)2.000 EUR

x GNFprivat genutzte Garagen und Carportsa)bei Versicherung nach VS 1914 sofern in der VS enthaltenb)bei Versicherung nach qm-Wohnfläche

* Antrag allen versichert

Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen – nur bei Versicherungnach Versicherungssumme 1914

* WG 0119 allen bis 24 Monate

Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen * allen bis 2.500 EUR

Korrosionsschäden an Heizkörpern * LW bis 1.000 EUR

Erdsenkung und Erdrutsch durch Leitungswasser * LW versichert

Medienverlust * allen bis 1.000 EUR

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WG 9006 – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) – Wert 1914 –

Der Versicherungsumfang1 Welche Sachen sind versichert?2 Welche Kosten sind versichert?3 Inwieweit ist ein Mietausfall versichert?4 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?5 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und

Verpuffung zu verstehen?6 Was ist unter Leitungswasser zu verstehen?7 Was ist unter Rohrbruch und Frost zu verstehen?8 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen?9 Was bedeutet Gleitende Neuwertversicherung, Versiche -

rungs wert 1914, Versicherungssumme 1914?10 Wie erfolgt die Anpassung des gleitenden Neuwert faktors?11 Was ist der Neuwert, Zeitwert und gemeine Wert?12 Wie wird die Entschädigung berechnet?13 Wann ist die Entschädigung fällig?14 Aus welchen besonderen Gründen kann unsere Entschädi -

gungspflicht wegfallen?15 Was ist unter dem Sachverständigenverfahren zu ver -

stehen?

Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten16 Welche Informationen benötigen wir vor Vertrags schluss?

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?17 Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten?

Welche Änderungen der Gefahrumstände sind uns anzu -zeigen?

18 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall(Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten?

19 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall zubeachten?

Die Versicherungsdauer20 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Wann endet der Versicherungsvertrag und wie kann erinhaltlich verändert werden?

Der Versicherungsbeitrag21 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was

geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Weitere Bestimmungen22 Was ist bei der Veräußerung des versicherten Gebäudes zu

beachten?23 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung oder Über -

versicherung?24 Welche Kenntnis und welches Verhalten von Repräsen tan -

ten müssen Sie sich zurechnen lassen?25 Was ist bei Versicherung für fremde Rechnung zu beach-

ten?26 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?27 Welches Gericht ist zuständig?28 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?

Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namens -änderung nicht mitteilen?

29 Welches Recht findet Anwendung?

Der Versicherungsumfang

1 Welche Sachen sind versichert?1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein und sei-

nen Nachträgen beschriebenen Gebäude (versicherteGebäude) auf dem dort bezeichneten Grundstück (Ver -sicherungs grundstück).

1.2 Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Ge -bäu des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, istmitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindetoder außen an dem Gebäude angebracht ist.

1.3 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücks bestand -teile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur auf-grund besonderer Vereinbarung versichert.

1.4 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich einge-fügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die einMieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hatund für die er die Gefahr trägt. Die Versicherung dieserSachen kann vereinbart werden.

2 Welche Kosten sind versichert?2.1 Versichert sind die im Folgenden beschriebenen, not-

wendigen und tatsächlich entstandenen Kosten infolgeeines Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1).

2.1.1 Aufräumungs- oder AbbruchkostenKosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherterSachen (siehe Ziffer 1), für das Abfahren von Schutt undsonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ab lage -rungsplatz und für das Ablagern oder Ver nich ten.

2.1.2 Bewegungs- oder SchutzkostenKosten, die aufzuwenden sind, weil zur Wieder herstel -lung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (sieheZiffer 1), andere Sachen bewegt, verändert oder geschütztwerden müssen.

2.1.3 Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung von noch verwen -dungs fähigen versicherten Sachen (siehe Ziffer 1), wenn

das Wohngebäude unbenutzbar geworden ist und Ihnenauch eine Lagerung in einem etwa benutzbar gebliebe-nen Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerungwerden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäudewieder benutzbar oder eine Lage rung in einem benutz-baren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstensfür die Dauer von 100 Tagen.

2.1.4 FeuerlöschkostenKosten für Leistungen zur Brandbekämpfung der Feuer -wehr oder anderer Institutionen, wenn Sie zur Übernahmedieser Aufwendungen verpflichtet sind.

2.2 Versichert sind weiterhin die notwendigen und tatsäch-lich entstandenen Kosten für Maßnahmen (auch erfolg -lose), die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohen-den Ver sicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) oder Minderungeines versicherten Schadens für sachgerecht haltendurften (Schaden abwendungs- und Schadenminde -rungs kosten).

2.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Ent-schädigung für versicherte Kosten gemäß Ziffer 2.1.1und 2.1.2 je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) begrenzt

2.3.1 in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 9)auf 5 Prozent der Versicherungssumme 1914 (sieheZiffer 9), multipliziert mit dem zur Zeit des Eintritts desVersicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitendenNeuwertfaktor;

2.3.2 in den Fällen der Ziffer 11 auf 5 Prozent der Versiche rungs - summe.

3 Inwieweit ist Mietausfall versichert?3.1 Wir ersetzen3.1.1 den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender

Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in folgeeines Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) be rech tigt sind,die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;

3.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sieselbst bewohnen und die infolge eines Versicherungs -

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falls (siehe Ziffer 4.1) unbewohnbar geworden sind, fallsIhnen die Beschränkung auf einen etwa bewohnbar ge -bliebenen Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.

3.2 Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichenMietwerts für gewerblich genutzte Räume sowie für Hotels,Pensionen, Ferienwohnungen und ähnliches bedarf be -son derer Vereinbarung.

3.3 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunktersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,längs tens für 12 Monate seit dem Eintritt des Versiche -rungsfalls (siehe Ziffer 4.1). Wenn Sie die Möglichkeit zurWieder benutzung schuldhaft verzögern, werden derMiet ausfall oder Mietwert nur in dem Umfang ersetzt, indem sie ohne die Verzögerung entstanden wären.

4 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?4.1 Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn versicherte Sachen(siehe Ziffer 1) durch ein Ereignis gemäß Ziffer 4.2.1 bis4.2.3 zerstört oder beschädigt werden oder infolge einessolchen Ereignisses abhanden kommen.

4.2 Versicherte Gefahren und SchädenVersichert sind Schäden durch

4.2.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung,(siehe Ziffer 5), Überschallknall, Anprall eines Luft fahr -zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

4.2.2 Leitungswasser (siehe Ziffer 6) sowie darüber hinausBruch schäden an Rohren der Wasserversorgung undFrostschäden an sonstigen Leitungswasser führendenEinrichtungen (siehe Ziffer 7),

4.2.3 Sturm, Hagel (siehe Ziffer 8).4.3 Versicherbare Gefahrengruppen

Jede der Gefahrengruppen nach Ziffer 4.2.1, 4.2.2 und4.2.3 kann auch einzeln versichert werden.

4.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden4.4.1 Generell nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-

kende Ursachen Schäden,– die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben;ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Absatz 1durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätz-licher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Vor aus -setzungen von Absatz 1 als bewiesen.

– die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Un ruhen,Erdbeben, Streik, Aussperrung oder Kernenergie ver-ursacht werden.

4.4.2 Weitere nicht versicherte Gefahren und Schäden er -geben sich aus Ziffer 5.6, 6.3, 7.6 und 8.4 sowie aus denvereinbarten Besonderen Bedingungen und Klauseln.

4.5 Grob fahrlässig herbeigeführte SchädenFühren Sie einen Schaden grob fahrlässig herbei, so sindwir berechtigt, unsere Leistung in einem der SchwereIhres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

5 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion,Implosion und Verpuffung zu verstehen?

5.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßenHerd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sichaus eigener Kraft auszubreiten vermag.Ersetzt werden auch Brandschäden, die an versichertenSachen (siehe Ziffer 1) dadurch entstehen, dass sieeinem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oderzu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auchfür Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärmeerzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (Feuer-Nutz -wärme schäden).

5.2 Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzesauf Sachen.Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektri-schen Einrichtungen sind versichert, wenn der Blitz un -mittelbar auf versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) aufge-troffen ist.

5.3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben vonGasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufendeKraftäußerung.

5.4 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam -men fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck in -folge eines inneren Unterdrucks.

5.5 Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben vonGasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufendeKraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion mit ge -ringerer Intensität verläuft und bei der in der Regel keinExplo sionsknall entsteht.

5.6 Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag,Explo sion, Implosion und Verpuffung erstreckt sich ohneRück sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf

5.6.1 Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explo -sion, Implosion oder Verpuffung entstanden sind;

5.6.2 Kurzschluss- und Überspannungsschäden durch Blitz,die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wennder Blitz nicht auf versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) auf-getroffen ist;

5.6.3 sonstige Kurzschluss- und Überspannungsschäden anelektrischen Einrichtungen, außer wenn sie die Folgeeines Brandes, einer Explosion, einer Implosion odereiner Verpuffung sind.

6 Was ist unter Leitungswasser zu verstehen?6.1 Leitungswasser ist Wasser, das aus

– Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,– mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Ein rich -tungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,

– Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,– Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,– Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagenbestimmungswidrig ausgetreten ist.

6.2 Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (zumBei spiel Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) stehen Lei -tungs wasser gemäß Ziffer 6.1 gleich.

6.3 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstrecktsich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht aufSchäden durch

6.3.1 Leitungswasser an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1),solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfer-tig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nichtmehr benutzbar ist;

6.3.2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung,Überschallknall, Anprall eines Luftfahrzeuges, seinerTeile oder seiner Ladung;

6.3.3 Plansch- oder Reinigungswasser;6.3.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,

Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einendurch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

6.3.5 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs -düsen– wegen eines Brandes;– durch Druckproben;– durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-sicherten Gebäude;

– durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an derSprinkler oder Berieselungsanlage;

6.3.6 Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dassLeitungswasser (siehe Ziffer 6.1 und 6.2) den Erdfall, dieErdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;

6.3.7 Schwamm.6.4 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 6.3.3 bis 6.3.5 gelten nicht

für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchesgemäß Ziffer 7.

7 Was ist unter Rohrbruch und Frost zu verstehen?7.1 Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost-

und sonstige Bruchschäden an Rohren7.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);7.1.2 der Warmwasser- oder Dampfheizung;7.1.3 von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;7.1.4 von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs anlagen.7.2 Als innerhalb eines Gebäudes gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht

der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb desGebäudes.

7.3 Wasch- und Spülmaschinenschläuche werden den Rohrengemäß Ziffer 7.1 gleichgestellt, auch wenn sie Eigentumvon Mietern oder Pächtern der versicherten Gebäudesind.

7.4 Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäudeauch versichert Frostschäden an

7.4.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Was -ser hähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oderähnlichen Installationen;

7.4.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleich -baren Teilen von Warmwasser- oder Dampf heizungs -anlagen;

7.4.3 Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;7.4.4 Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.7.5 Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost-

und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der

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Was serversorgung, an Rohren der Warmwasser- oderDampf heizung sowie an Rohren von Klima-, Wärme pum -pen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre derVer sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienenund sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

7.6 Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch und Frosterstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachennicht auf Schäden

7.6.1 an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1), solange das ver-sicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegenUmbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbarist;

7.6.2 durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Ver puf -fung, Überschallknall, Anprall eines Luftfahrzeuges, sei-ner Teile oder seiner Ladung;

7.6.3 durch Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn,dass Leitungswasser (siehe Ziffer 6.1 und 6.2) denErdfall, die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursachthat.

8 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen?8.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min -

des tens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens63 Kilometer pro Stunde).Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstücknicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie nach-weisen, dass

8.1.1 die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Ge bäu -den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider -standsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

8.1.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes desversicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden seinkann.

8.2 Versichert sind nur Schäden, die entstehen8.2.1 durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf ver -

sicherte Sachen (siehe Ziffer 1);8.2.2 dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder

andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe Ziffer1) wirft;

8.2.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer 8.2.1 oder8.2.2 an versicherten Sachen (siehe Ziffer 1) oder anbaulich verbundenen Gebäuden.

8.3 Hagel ist ein natürlicher, witterungsbedingter Nieder schlagin Form von Eisklumpen oder Eiskörnern.Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer 8.2 sinngemäß.

8.4 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstrecktsich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht aufSchäden

8.4.1 an versicherten Sachen, solange das versicherte Ge -bäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbau arbei -ten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist;

8.4.2 durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Ver puf -fung, Überschallknall, Anprall eines Luftfahrzeuges, sei-ner Teile oder seiner Ladung sowie durch Leitungs was -ser (siehe Ziffer 6) oder Rohrbruch (siehe Ziffer 7);

8.4.3 durch Sturmflut;8.4.4 durch Lawinen oder Schneedruck;8.4.5 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz

durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,Außen türen oder andere Öffnungen, es sei denn, dassdiese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstandensind und einen Gebäudeschaden darstellen;

8.4.6 an Laden- und Schaufensterscheiben.

9 Was bedeutet Gleitende Neuwertversicherung,Versiche rungs wert 1914, Versicherungssumme 1914?

9.1 Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist derVersicherungswert 1914.

9.2 Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwertdes Gebäudes entsprechend seiner Größe und Aus stat -tung sowie seines Ausbaues nach Preisen des Jahres1914. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowiesonstige Konstruktions- und Planungskosten.

9.3 Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll demVersicherungswert 1914 entsprechen.

9.4 Der Versicherungsschutz (siehe Ziffer 12) wird an dieBau preisentwicklung angepasst. Entsprechend verän-dert sich der Beitrag durch Erhöhung oder Verminderungdes glei ten den Neuwertfaktors (siehe Ziffer 10).

9.5 Die Versicherungssumme 1914 vermindert sich nicht da -durch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

10 Wie erfolgt die Anpassung des gleitenden Neuwert -faktors?

10.1 Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sichjeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in die-sem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechenddem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den MonatMai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt ver -öffent lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der fürden Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohn -index für das Baugewerbe geändert haben. Die Ände-rung des Bau preisindexes für Wohngebäude wird zu80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Bau -gewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berech -nung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Kommagerundet.Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinterdem Komma gerundet.

10.2 Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung überdie Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors können Siedurch eine Erklärung in Schriftform die Erhöhung mitWirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem sie wirksamwerden sollte. Die Versicherung bleibt als Neuwertver -siche rung (siehe Ziffer 11.1.1) in Kraft, und zwar zum bis -herigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, diesich aus der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit1/100 des bei Wirksamwerden des Widerspruchs zu -grunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, er -gibt.Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssummewegen erheblicher Überversicherung (siehe Ziffer 23.2)bleibt unberührt.

11 Was ist der Neuwert, Zeitwert und gemeine Wert?11.1 Abweichend von Ziffer 9.1 und 9.2 kann jeweils als Ver -

sicherungswert vereinbart werden11.1.1 der Neuwert;

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. Hierzu ge hörenauch Architektengebühren sowie sonstige Kon struk tions-und Planungskosten;

11.1.2 der Zeitwert;der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglichder Wertminderung, die sich aus Alter und Abnut zungergibt;

11.1.3 der gemeine Wert;gemeiner Wert ist der für Sie erzielbare Verkaufspreis.

11.2 Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinba rungVersicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch be -stimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Eine dauerndeEntwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäudefür seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.

11.3 In den Fällen von Ziffer 11.1 gilt Ziffer 9.5 sinngemäß.

12 Wie wird die Entschädigung berechnet?Im Folgenden wird beschrieben, wie sich die Entschädi -gung berechnet.

12.1 Höhe der Entschädigung12.1.1 Ersetzt werden

– bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oderabhanden gekommenen sonstigen versichertenSachen (siehe Ziffer 1) der Neuwert unmittelbar vorEintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1); in denFällen der Ziffer 11.1.2 der Zeitwert; in den Fäl len derZiffer 11.1.3 und 11.2 der gemeine Wert.

– bei beschädigten Sachen die notwendigen Repa ratur -kosten zur Zeit des Eintritts des Versiche rungs falls(siehe Ziffer 4.1) zuzüglich einer Wert minde rung, diedurch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstensjedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintrittdes Versicherungsfalls; die Repara tur kosten werdengekürzt, soweit durch die Repa ra tur der Versiche rungs -wert der Sache gegenüber dem Versicherungswertunmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöhtwird.

Restwerte werden angerechnet.12.1.2 Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge

Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche -rungsfalls (siehe Ziffer 4.1) und der Wieder herstellung.Wenn Sie die Wiederherstellung nicht unverzüglich ver-anlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfangersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wieder her -stel lung entstanden wären.

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Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignis sen,Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werdennicht ersetzt.

12.1.3 Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolgebehördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Ein -tritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) erlassenerGesetze und Verordnungen. Soweit behördlicheAuflagen mit Fristsetzung vor Eintritt desVersicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch ent-stehenden Mehrkosten nicht versichert.Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wieder ver wert -bare Reste der versicherten und vom Schaden betroffe-nen Sachen infolge behördlicher Wieder her stellungs -beschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen,sind nicht versichert.Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vomSchaden betroffenen Sache aufgrund behördlicherWieder herstellungsbeschränkungen nur an andererStelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in demUmfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellungan bisheriger Stelle entstanden wären.

12.1.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Ent -schädigung versicherter Mehrkosten gemäß Ziffer 12.1.3je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) begrenzt– in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 9)auf 5 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipli-ziert mit dem zur Zeit des Eintritts des Versicherungs -falles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwert -faktor;

– in den Fällen der Ziffer 11 auf 5 Prozent der Ver siche -rungssumme.

12.1.5 Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils derEnt schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur,soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nachEintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) sicher -gestellt haben, dass die Entschädigung verwendet wird,um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweck bestim -mung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oderwiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stellerechtlich nicht möglich oder wirt schaft lich nicht zu ver-treten, genügt es, wenn das Ge bäude an anderer Stelleinnerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederher -gestellt wird.Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Gegenständen gemäß Ziffer 11.1.2 fest -gestellt.

12.1.6 In den Fällen der Ziffer 11 ist die Gesamt entschädi gungfür versicherte Sachen (siehe Ziffer 1), versicherte Kostenund versicherten Mietausfall je Versicherungs fall (sieheZiffer 4.1) auf die Versicherungssumme be grenzt. Diesgilt nicht für Schadenabwendungs- und Schaden minde -rungskosten, soweit diese auf unsere Weisung entstan-den sind.

12.1.7 Auf die Möglichkeit der Anrechnung einer Unterver siche -rung gemäß Ziffer 12.2 weisen wir hin.

12.1.8 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vor -steuer abzugs berechtigt sind. Das Gleiche gilt, wenn Siedie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben. Diesgilt auch für die Berechnung der versicherten Kosten sowiedes versicherten Mietausfalls.

12.2 Unterversicherung12.2.1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche -

rungs wert (siehe Ziffer 9 und 11) der versicherten Sachenzum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 4.1(Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäßZiffer 12.1 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu demganzen Betrag verhält wie die Versicherungs summe zudem Versicherungswert.

12.2.2 Ziffer 12.2.1 gilt entsprechend für die Berechnung derEntschädigung versicherter Kosten und versichertenMietausfalls.

12.2.3 In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Ver siche -rungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn– sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzungeines Bausachverständigen festgesetzt wird;

– Sie im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderenJahres zutreffend angeben und wir diesen Betrag aufunsere Verantwortung umrechnen;

– Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Aus -stattung des Gebäudes zutreffend beantworten undwir hiernach die Versicherungssumme 1914 auf unsereVerantwortung berechnen.

12.2.4 Wird die nach Ziffer 12.2.3 ermittelte Versicherungs summe1914 vereinbart, nehmen wir abweichend von Ziffer12.2.1 und 12.2.2 keinen Abzug wegen Unter versiche -rung vor (Unterversicherungsverzicht).

12.2.5 Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung desGebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 12.2.3dritter Spiegelstrich von den tatsächlichen Verhält nis senabweicht und ist dadurch die Versicherungs summe 1914zu niedrig bemessen, gilt Ziffer 12.2.4 nicht, soweit dieAbweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitberuht.

12.2.6 Ferner gilt Ziffer 12.2.4 nicht, wenn– der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesonderedurch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, ver-ändert wurde und die Veränderung uns nicht un ver -züglich angezeigt wurde (siehe auch Ziffer 17);

– ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für dasGebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nichtetwas anderes vereinbart wurde.

13 Wann ist die Entschädigung fällig?13.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe

nach festgestellt, so haben wir die Entschädigung bin-nen zwei Wochen auszuzahlen. Steht die Leistungs pflichtzwar dem Grunde nach, jedoch der Höhe nach nochnicht vollständig fest, so können Sie einen Monat nachAnzeige des Schadens als Abschlagszahlung den Betragbeanspruchen, der nach Lage der Sache mindes tens zuzahlen ist.

13.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit1 Pro zent unter dem Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank (EZB) zu verzinsen, mindestens jedoch mit4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweitnicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrich-ten ist.Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung inner-halb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahltwird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fälligist.

13.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlungund der Beginn der Verzinsung verschieben sich um denZeit raum, um den die Feststellung unserer Leistungs -pflicht dem Grunde oder der Höhe nach durch Ihr Ver -schulden verzögert wurde.

13.4 Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinaus -gehenden Teiles der Entschädigung ist der Zeitpunkt maß -gebend, in dem Sie uns den Eintritt der Voraus setzungvon Ziffer 12.1.4 nachgewiesen haben.Zinsen für die Beträge gemäß Absatz 1 werden erst fäl-lig, wenn die dort genannten zusätzlichen Voraus setzun -gen der Entschädigung festgestellt sind.

13.5 Wir können die Zahlung aufschieben, 13.5.1 solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung beste-

hen;13.5.2 wenn gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus An -

lass des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) ein behörd -liches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Ent schädi gungs -anspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigenAbschluss dieses Verfahrens.

14 Aus welchen besonderen Gründen kann unsere Ent -schädi gungspflicht wegfallen?

14.1 Versuchen Sie uns arglistig über Tatsachen zu täuschen,die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigungvon Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädi gungs - pflicht frei. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschungsich auf einen anderen zwischen Ihnen und uns über die-selbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertragbezieht.

14.2 Ist eine Täuschung gemäß Ziffer 14.1 durch ein rechts-kräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugs ver -suches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen vonZiffer 14.1 als bewiesen.

15 Was ist unter dem Sachverständigenverfahren zuver stehen?

15.1 Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls(siehe Ziffer 4.1) vereinbaren, dass die Höhe des Schadensdurch Sachverständige festgestellt wird. Das Sach ver -

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stän di genverfahren kann durch Vereinbarung auf sons -tige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungs -anspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausge dehntwerden.Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durcheinseitige Erklärung uns gegenüber verlangen.

15.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:15.2.1 Jede Partei benennt in Textform einen Sach verstän di gen

und kann dann die andere unter Angabe des von ihr be -nannten Sachverständigen in Textform auffordern, denzweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweiteSachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Emp -fang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-dernde Partei durch das gemäß Ziffer 27.2 und 27.3 zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auf for -de rung ist auf diese Folge hinzuweisen.

15.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginndes Feststellungsverfahrens einen dritten Sach verstän -digen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird derObmann auf Antrag einer Partei durch das gemäß Ziffer27.2 und 27.3 zuständige Amtsgericht ernannt.

15.2.3 Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benen-nen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauern -der Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso nen,die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an gestelltsind oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver hältnis stehen.Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obman -nes durch die Sachverständigen.

15.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-halten

15.3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder ab -han den gekommenen Sachen sowie deren Versiche -rungs wert (siehe Ziffer 9 und 11) zum Zeitpunkt desVersicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1); in den Fällen vonZiffer 12.1.5 ist auch der Zeitwert anzugeben;

15.3.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß Ziffer12.1.1;

15.3.3 alle sonstigen gemäß Ziffer 12.1.1 maßgebenden Tat -sachen, insbesondere die Restwerte der von dem Scha -den betroffenen Gegenstände;

15.3.4 notwendige Kosten, die im Rahmen dieses Versiche -rungs vertrags versichert sind sowie den versichertenMietausfall/Mietwert.

15.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleich -zeitig ihre Feststellungen. Weichen diese Feststellungenvoneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich demObmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebe-nen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen derSach verständigen gezogenen Grenzen und übermitteltseine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.

15.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. DieKosten des Obmannes tragen beide Parteien je zurHälfte.

15.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob -man nes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblichabweichen. Auf Grund dieser verbindlichen Fest stellun -gen berechnen wir gemäß Ziffer 12 die Entschädigung,unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Ent schä -di gungs grenzen.

15.7 Durch das Sachverständigenverfahren werden IhreObliegenheiten gemäß Ziffer 19.1 nicht berührt.

Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten

16 Welche Informationen benötigen wir vor Vertrags -schluss? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeige -pflicht?

16.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht vonGefahrumständenSie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alleIhnen bekannten gefahrerheblichen Umstände in Text -form anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände,nach denen wir in Textform gefragt haben und die geeig-net sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben,den Versiche rungs vertrag überhaupt oder mit dem ver-einbarten Inhalt abzuschließen.Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denenwir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertrags -annahme in Textform gefragt haben.Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen undkennt dieser die gefahrerheblichen Umstände, müssen

Sie sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davonKenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

16.2 Rücktritt16.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt

Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr -erheblichen Umständen berechtigen uns, vom Ver siche -rungsvertrag zurückzutreten.

16.2.2 Ausschluss des RücktrittsrechtsWir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvoll-ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrläs-sig gemacht haben.Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Ver let zungder Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten.

16.2.3 Folgen des RücktrittsIm Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs schutz.Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls (sieheZiffer 4.1) zurück, dürfen wir den Versicherungsschutznicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvoll-ständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder fürden Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest stel -lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs -schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzthaben.Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirk -samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver -trags zeit entspricht.

16.3 KündigungIst unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verlet -zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch aufgrober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertragunter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift -form kündigen.Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sienach weisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis dernicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderenBedingun gen, geschlossen hätten.

16.4 VertragsanpassungKönnen wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wirden Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um stände,wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver lan -gen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie dieAnzeige pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden dieanderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Ver -siche rungs jahres Vertragsbestandteil.Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitragum mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahr -absiche rung für den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nachZugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Schrift -form kündigen.

16.5 Ausübung der Rechte durch unsWir müssen die uns nach Ziffer 16.2 bis 16.4 zustehen-den Rechte innerhalb eines Monats in Schriftform gel-tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zudem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntniserlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf diewir unsere Erklärung stützen; wir dürfen nachträglichweitere Umstände zur Begründung unserer Erklärungabgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver -strichen ist.Uns stehen die Rechte nach Ziffer 16.2 bis 16.4 nur zu,wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesenhaben.Wir können uns auf die in Ziffer 16.2 bis 16.4 genanntenRechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigtenGefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-ten.

16.6 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte nach Ziffer 16.2 bis 16.4 erlöschen mitAb lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies giltnicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Fristeingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre,wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arg listig verletzt haben.

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16.7 AnfechtungUnser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschungan zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtungsteht uns der Teil des Beitrags zu, der der zumWirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenenVertragszeit entspricht.

17 Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten? Welche Änderungen der Gefahrumstände sind unsanzuzeigen?

17.1 Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe IhrerVertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Um ständeso verändert werden, dass der Eintritt des Versiche rungs - falls (siehe Ziffer 4.1) oder eine Vergrößerung des Schadensoder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von unswahrscheinlicher wird.Eine Gefahrerhöhung liegt dagegen nicht vor, wenn sichdie Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach denUm ständen als mitversichert gelten soll.Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen,wenn

17.1.1 sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach demwir vor Vertragsschluss in Textform gefragt haben;

17.1.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäu -des nicht genutzt wird;

17.1.3 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufge-nommen oder verändert wird.

17.2 Ihre Pflichten bei einer Gefahrerhöhung17.2.1 Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne

unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhungvornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.

17.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen ohneunsere Zustimmung vorgenommene oder gestatteteVeränderung die Gefahr erhöht, haben Sie uns dies un -verzüglich anzuzeigen.

17.2.3 Gleiches gilt, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklä rungeine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein-tritt.

17.3 Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung17.3.1 Kündigung

Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 17.2.1, kön-nen wir den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Diesgilt nicht, wenn Sie Ihre Verpflichtung weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzungauf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen. Wir können nichtkündigen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht ver -letzung nicht zu vertreten haben.Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer17.2.2 und 17.2.3 bekannt, können wir den Versiche -rungs vertrag ebenfalls unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat kündigen.

17.3.2 VertragsanpassungStatt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt derGefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzenentsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder dieAbsicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhungum mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Ab siche -rung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Ver -sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugangunserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündi -gungs recht hinzuweisen.

17.4 Erlöschen unserer RechteUnsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassungnach Ziffer 17.3 erlöschen, wenn wir diese nicht inner-halb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahr -erhö hung ausüben oder wenn der Zustand wiederher -gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

17.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung17.5.1 Tritt nach der Gefahrerhöhung der Versicherungsfall

(siehe Ziffer 4.1) ein, haben Sie keinen Versicherungs -schutz, wenn Sie Ihre Pflichten aus Ziffer 17.2.1 vorsätz-lich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grobfahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in demVerhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul -dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr -lässigkeit haben Sie zu beweisen.

17.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.2.2 und 17.2.3sind wir für einen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1), der

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zudem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen,leis tungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlichver letzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässigverletzt, so gelten Ziffer 17.5.1 Satz 2 und 3 entspre-chend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wennuns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem unsdie An zeige hätte zugegangen sein müssen, bekanntwar.

17.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,– soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhungweder ursächlich für den Eintritt des Versicherungs -falls (siehe Ziffer 4.1) noch den Umfang der Leis tungs -pflicht war

oder– wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versiche rungs -falls (siehe Ziffer 4.1) die Frist für unsere Kündigungabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war

oder– wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt desEintritts der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts -grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlan-gen.

17.6 Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und fürZivilschutzübungen gelten Ziffer 17.2, 17.3 und 17.5nicht.

18 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall(Sicher heits vorschriften) haben Sie zu beachten?

18.1 Obliegenheiten vor dem VersicherungsfallSie haben

18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicher -heitsvorschriften zu beachten;

18.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh rendeAnlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zuerhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseiti-gen zu lassen;

18.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügendhäufig zu kontrollieren und dort alle wasserführendenAnlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleerenund entleert zu halten;

18.1.4 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäude teilezu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollierenoder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrich tun -gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

18.2 KündigungVerletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie -gen heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls (sieheZiffer 4.1) gegenüber uns zu erfüllen haben, so könnenwir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Ver -letzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kün-digen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wennSie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vor-sätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.

18.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung18.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 18.1 vorsätz-

lich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sindwir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kür-zen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. DasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zubeweisen.

18.3.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits verlet zungsind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sienach weisen, dass die Verletzung der Obliegenheit wederfür den Eintritt oder die Feststellung des Ver siche rungs -falls (siehe Ziffer 4.1) noch für die Fest stel lung oder denUmfang unserer Leistungspflicht ursäch lich ist.

18.4 Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Ge -fahr erhöhung verbunden, so findet auch Ziffer 17 An -wen dung.

19 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungs -fall zu beachten?

19.1 ObliegenheitenSie haben einen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) mög-lichst abzuwenden und bei Eintritt eines Versiche rungs -falls

19.1.1 den Schaden nach Möglichkeit zu mindern sowie unsunverzüglich – auch mündlich – den Schaden anzuzei-gen. Soweit es die Umstände gestatten und es Ihnen

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zumutbar ist, sind unsere Weisungen zur Schaden min -de rung unverzüglich einzuholen und zu befolgen;

19.1.2 das Abhandenkommen versicherter Gebäude bestand -teile und sonstiger Gegenstände unverzüglich der zu -ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;

19.1.3 der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Ver -zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

19.1.4 uns ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis der ab -handen gekommenen, zerstörten oder beschädigtenSachen unverzüglich vorzulegen. Der Versicherungs wertder Sachen (siehe Ziffer 9.1) unmittelbar vor Ein tritt desVersicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) oder der Anschaf -fungs preis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzuge-ben.

19.1.5 Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermei-den, solange wir nicht zugestimmt haben; sind Verände -rungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollzieh-bar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) undbeschädigte Teile sind bis zu einer Besichti gung durchuns aufzubewahren;

19.1.6 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache undHöhe des Schadens und über den Umfang der Ent schä -di gungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Aus -kunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen undBelege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einenbeglaubigten Grundbuchauszug;

19.1.7 uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüberschadenverursachenden Dritten zu erteilen.

19.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung19.2.1 Verletzen Sie eine der in Ziffer 19.1 oder in den geson -

dert vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingun -gen genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wirvon der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-siger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das derSchwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht vor -liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu bewei-sen.

19.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits verlet zungsind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sienachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit wederauf den Eintritt oder die Feststellung des Ver siche rungs -falls (siehe Ziffer 4.1) noch auf die Fest stel lung oder denUmfang unserer Leistungspflicht Ein fluss hatte.

19.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls(siehe Ziffer 4.1) bestehende Auskunfts- oder Aufklä -rungs obliegenheit, so sind wir nur dann vollständig oderteilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch geson derteMitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesenhaben.

Die Versicherungsdauer20 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Wann endet der Versicherungsvertrag und wie kanner inhaltlich verändert werden?

20.1 Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbartenZeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitragunverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 21.2 zah-len.

20.2 Dauer und Ende des VertragsDer Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauerabgeschlossen.

20.2.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-längert sich der Versicherungsvertrag nach Ablauf dervereinbarten Vertragsdauer jeweils um ein Jahr, wennnicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor demAblauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi -gung in Schriftform zugegangen ist.

20.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahrendet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einerKündi gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

20.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kannder Versicherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablaufdes dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahresgekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestensdrei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche -rungs jahres zugegangen sein.

20.3 Kündigung nach VersicherungsfallNach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1)können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen,

es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb desvereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Schrift - form zu erklären. Sie muss der anderen Vertragsparteispätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ableh -nung der Entschädigung zugegangen sein.Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zu -gang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spä -tes tens jedoch zum Ende des laufenden Versiche rungs -jahres, wirksam wird.Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugangbei Ihnen wirksam.

20.4 Inhaltliche Veränderung des Vertrags durch Kündigungvon Klauseln und Besonderen Bedingungen

20.4.1 Soweit neben den Allgemeinen Wohngebäude versiche -rungs bedingungen zusätzlich Besondere Bedingungenund Klauseln vereinbart gelten, können sowohl Sie alsauch wir in Schriftform verlangen, dass diese unter Ein -haltung einer Frist von drei Monaten entfallen.Wurden Besondere Bedingungen und Klauseln im Rah -men einer festen Kombination (zum Beispiel Bün de lungvon Leistungserweiterungen) vereinbart, können dieBeson deren Bedingungen und Klauseln dieser Kombi -nation nur zusammen gekündigt werden.

20.4.2 Im Falle einer Kündigung verändert sich der Beitrag umden auf die gekündigten Besonderen Bedingungen undKlauseln entfallenden Beitragsanteil.

20.4.3 Machen wir von unserem Kündigungsrecht gemäß Ziffer20.4.1 Gebrauch, so können Sie den gesamten Ver -siche rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugangunserer Erklärung zum Ende des laufenden Versiche -rungs jahres kündigen.

Der Versicherungsbeitrag21 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht-zeitig zahlen?

21.1 Beitrag und VersicherungsteuerDer in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche -rung steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimm-ten Höhe zu entrichten haben. Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sichfür Sie kein Kündigungsrecht.Soweit nicht die Zahlung eines einmaligen Beitrags ver-einbart ist, handelt es sich bei dem Versicherungsbeitraggrundsätzlich um einen Jahresbeitrag. Abweichenddavon können Sie den Beitrag aber auch halbjährlich,vierteljährlich oder monatlich entrichten, wenn dies sovereinbart wurde.

21.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des ersten odereinmaligen Beitrags

21.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der ZahlungDer erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nachAbschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nichtvor dem Beginn des Versicherungsschutzes.Ist unterjährige Zahlweise des Jahresbeitrags vereinbart,gilt als erster Beitrag nur der entsprechende Teilbetragdes ersten Jahresbeitrags.

21.2.2 VerzugZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrecht zeitig, geraten Sie 30 Tage nach Ablauf der in Ziffer21.2.1 genannten Frist und Zugang einer Zahlungs auf -forderung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspäteteZahlung nicht zu vertreten haben.Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzugentstandenen Schadens zu verlangen.

21.2.3 Späterer Beginn des VersicherungsschutzesZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrecht zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be -ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeit punkt,sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textformoder durch einen auffälligen Hinweis im Ver siche rungs -schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemachthaben. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

21.2.4 RücktrittZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, können wir vom Versicherungsvertrag zurück -treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie uns nachwei-sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

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21.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folge bei -trags

21.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der ZahlungDie Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be -stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitrags -zeitraums fällig.Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Ver -sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-benen Zeitpunkt erfolgt.

21.3.2 VerzugWird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geratenSie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie dieverspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzugentstandenen Schadens zu verlangen.

21.3.3 Qualifizierte MahnungWird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, könnenwir Sie auf Ihre Kosten in Textform mahnen und miteiner Zah lungsfrist von mindestens 2 Wochen ab Zu -gang dieser Mahnung zur Zahlung auffordern. Die Rechts -folgen, die nach Ziffer 21.3.4 und 21.3.5 mit dem Frist -ablauf verbunden sind, treten jedoch nur ein, wenn inder Mahnung die rückständigen Beiträge des Ver trags,die Zinsen und die Kosten im Einzelnen beziffert sindund auf die Rechts fol gen bei nicht rechtzeitiger Zahlunghingewiesen wurde.

21.3.4 Kein VersicherungsschutzSind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch immer mitder Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt biszur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit derqualifizierten Mahnung nach Ziffer 21.3.3 darauf hinge-wiesen wurden.

21.3.5 KündigungSind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch immer mitder Zahlung in Verzug, können wir den Versicherungs -vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer21.3.3 darauf hingewiesen haben.Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestim -mung der Zahlungsfrist nach Ziffer 21.3.3 aussprechen.In diesem Fall wird unsere Kündigung zum Ablauf derZahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem Zeitpunktnoch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wirSie in der qualifizierten Mahnung darauf hingewiesenhaben.Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalbeines Monats den angemahnten Betrag, besteht derVersicherungsvertrag fort. Für Versicherungsfälle, diezwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach Ziffer 21.3.3und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch keinVersicherungsschutz.

21.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung21.4.1 Rechtzeitige Zahlung

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto verein-bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Bei tragzum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sieeiner berechtigten Einziehung nicht widersprechen.Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von unsnicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dannnoch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer inTextform abgegebenen Zahlungs aufforde rung erfolgt.

21.4.2 Beendigung des LastschriftverfahrensKann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weilSie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder Siees aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass derBeitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berech-tigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschrift verfahrenszu verlangen. In diesem Fall sind Sie zur Übermittlungdes Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu inTextform aufgefordert worden sind.

21.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ZahlungIst unterjährige Zahlweise des Jahresbeitrags vereinbart,ist der noch ausstehende Betrag sofort fällig, wenn Siemit der Zahlung eines Teilbetrags in Verzug sind.Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitrags zah -lung verlangen.

21.6 Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertragshaben wir, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes be -stimmt ist, Anspruch auf den Teil des Beitrags, der demZeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestan -den hat.

Weitere Bestimmungen22 Was ist bei der Veräußerung des versicherten

Gebäudes zu beachten?22.1 Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit Eintragung

als neuer Eigentümer in das Grundbuch (nicht Auflas -sungs vormerkung) an Ihrer Stelle in die während derDauer seines Eigentums aus dem Versicherungs verhält -nis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Ver -siche rungs verhältnis kann– durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wir -kung oder zum Schluss der laufenden Versicherungs -periode;

– durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist voneinem Monat

gekündigt werden.22.2 Das Kündigungsrecht erlischt,22.2.1 wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach

dem Erwerb ausübt, wobei das Kündigungsrecht biszum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an beste-hen bleibt, in dem der Erwerber von der Ver siche rungKenntnis erlangt;

22.2.2 wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit -punkt an ausüben, in welchem wir von der Veräuße rungKenntnis erlangen.

22.3 Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbslaufende Versicherungsperiode entfällt, haften Sie undder Erwerber als Gesamtschuldner. Eine Haftung desErwer bers für den Beitrag entfällt, wenn das Versiche -rungs ver hältnis nach Ziffer 22.1 gekündigt wird. Im Übri-gen gilt Ziffer 21.6.

22.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Ein tra -gung in das Grundbuch vollzogen und uns durch Sieoder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen.Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht be -steht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche -rungs fall (siehe Ziffer 4.1) später als einen Monat nachdem Zeit punkt eintritt, in dem uns die Anzeige hättezugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge stehtnicht im angemessenen Verhältnis zur Schwere desVerstoßes.Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der An -zeige pflicht nicht weg, wenn uns die Veräußerung in demZeit punkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hättezugehen müssen.Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird undwir vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatten,haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugangder verspäteten Anzeige oder anderweitiger Kenntnis -erlan gung durch uns wieder Versicherungsschutz, wennwir nicht vorher gekündigt haben.

23 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung oderÜberversicherung?

23.1 MehrfachversicherungEine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interessegegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungs verträ -gen versichert ist und entweder die Versicherungs sum -men zusammen den Versicherungswert (siehe Ziffer 9und 11) übersteigen oder aus anderen Gründen dieSumme der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzel-nen Ver siche rungsvertrags ohne Bestehen der anderenVersiche rungen zu zahlen wäre, den Gesamtschadenübersteigt.

23.1.1 Anzeigepflicht bei MehrfachversicherungBestehen die Versicherungsverträge, durch die es zueiner Mehrfachversicherung kommt, bei mehreren Ver -sicherern, sind Sie verpflichtet, uns die andere Ver siche -rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind derandere Versicherer und die Versicherungs summe anzu-geben.Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig, so sind wir unter den in Ziffer 18.2 und 18.3beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungs -freiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versiche -rungs falls (siehe Ziffer 4.1) Kenntnis von der anderenVersicherung erlangt haben.

23.1.2 Haftung und Entschädigung bei MehrfachversicherungBestehen die Versicherungsverträge, durch die es zueiner Mehrfachversicherung kommt, bei mehreren Ver -sicherern, sind die Versicherer als Gesamtschuldner ver-pflichtet. Das bedeutet, dass jeder für den Betrag aufzu-

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kommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrageobliegt. Die Versicherungsnehmer können aber im Gan -zen nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenenSchadens verlangen; dies gilt auch, wenn die Verträge nurbei einem Versicherer bestehen.Haben Sie oder ein anderer Versicherter aus anderenVersicherungsverträgen bereits eine Entschädigung fürdenselben Schaden erhalten, so ermäßigt sich der An -spruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass dieEnt schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höherist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche rungs sum -men, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in die-sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

23.1.3 Betrügerische MehrfachversicherungHaben Sie die Mehrfachversicherung in der Absicht ab -geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö -gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absichtgeschlossene Versicherungsvertrag nichtig. Uns stehtder Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von dendie Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er -langt haben.

23.1.4 Beseitigung der MehrfachversicherungWenn die Mehrfachversicherung zustande gekommenist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie verlangen,dass der später geschlossene Versicherungsvertrag auf-gehoben oder dessen Versicherungssumme unter ver-hältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teil betragreduziert wird, der durch die frühere Versicherung nichtgedeckt ist. Sind alle betroffenen Versicherer damit ein-verstanden, so können Sie auch verlangen, dass die Ver -träge anteilig im Verhältnis der Versiche rungs summenreduziert werden, bis alle Versiche rungs summen gemein -sam dem Versicherungswert (siehe Ziffer 9 und 11) ent-sprechen.Die Aufhebung des Versicherungsvertrags oder die Her -ab setzung der Versicherungssumme und Anpas sungdes Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu demuns Ihre Erklärung zugeht.Die vorstehenden Regelungen sind auch anzuwenden,wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,dass nach Abschluss der mehreren Versicherungs ver -träge der Versicherungswert (siehe Ziffer 9 und 11) ge -sun ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver siche -rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen derVersicherer geschlossen worden, können Sie nur die ver-hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs summenund der Beiträge verlangen.

23.2 ÜberversicherungIst die Versicherungssumme des vorliegenden Versiche -rungsvertrags erheblich höher als der Versicherungswert(siehe Ziffer 9 und 11), liegt eine Überversicherung vor. Indiesem Fall können Sie und wir verlangen, dass die Ver -sicherungssumme dem Versicherungswert mit sofortigerWirkung angepasst und der Beitrag entsprechend her-abgesetzt wird.Ziffer 23.1.3 gilt für die Überversicherung entsprechend.

24 Welche Kenntnis und welches Verhalten von Reprä -sen tan ten müssen Sie sich zurechnen lassen?

24.1 Besteht der Versicherungsvertrag mit mehreren Ver siche - rungs nehmern, muss sich jeder Versicherungs nehmerKenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungs neh -mer zurechnen lassen.

24.2 Ferner müssen Sie sich die Kenntnis und das VerhaltenIhrer Repräsentanten zurechnen lassen. Dies gilt zumBeispiel im Rahmen der Ziffer 4.4.1, 4.5,14, 16, 17, 18,19 und 25.

24.3 Bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs -eigentümern gilt:

24.3.1 Sind wir nach Ziffer 4.4.1, 4.5, 14, 16, 17, 18, 19 und 25wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümerleistungsfrei, können wir uns hierauf gegenüber den übri-gen Wohnungseigentümern wegen deren Sonder eigen -tums und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Absatz2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.

24.3.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,dass wir ihnen auch hinsichtlich des Miteigentums anteilesdes Wohnungseigentümers, der den Entschä di gungs -anspruch verwirkt hat, Entschädigung leisten, jedochnur, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wieder -herstellung des gemeinschaftlichen Eigen tums (§ 1 Ab -

satz 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendetwird.Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver -wirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehr -aufwendungen zu erstatten.

24.3.3 Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubigerhinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungs -eigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkthat, Leistung aus der Feuerversicherung an sich selbstverlangen, entfällt unsere Verpflichtung nach Ziffer 24.3.2Satz 1.Aufgrund unserer Verpflichtung dem Realgläubiger gegen - über, geht die Gesamthypothek (Gesamt grund schuld)auf uns über. Wir verpflichten uns, auf diese zu verzich-ten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kostender Wohnungseigentümer in das Grund buch eingetragenwird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person derVerwirkungsgrund vorliegt, ist im Falle von Satz 2 ver-pflichtet, uns die für seinen Mit eigen tums anteil und seinSondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leis -tungen zu erstatten.

24.3.4 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum (§ 1 Ab -satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) gelten Ziffer24.3.1 bis 24.3.3 entsprechend.

25 Was ist bei Versicherung für fremde Rechnung zubeachten?

25.1 Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genom-men ist, können Sie über die Rechte des Versicherten imeigenen Namen verfügen. Sie sind ohne Zustimmungdes Ver sicherten berechtigt, die Entschädigung ent -gegen zunehmen oder die Rechte des Versicherten zuübertragen, auch wenn Sie nicht im Besitz des Versiche -rungsscheines sind. Wir können jedoch vor Auszahlungder Entschädigung den Nachweis verlangen, dass derVersicherte seine Zustimmung zu der Auszahlung derEntschädigung erteilt hat.

25.2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen,selbst, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist.Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit IhrerZustimmung verlangen.

25.3 Soweit Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten von rechtlicherBedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten desVersicherten in Betracht.

26 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?26.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren

in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach denallgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buches.

26.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beiuns angemeldet, zählt der Zeitraum vom Beginn der Ver -jäh rung bis zum Zugang unserer in Textform mitgeteiltenEnt scheidung beim Anspruchsteller bei der Frist berech -nung nicht mit.

27 Welches Gericht ist zuständig?27.1 Klagen gegen uns

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen unsbestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unse-rem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zu -ständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person,ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen BezirkSie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, inErman gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Auf -enthalt haben.

27.2 Klagen gegen SieSind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus demVersicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhobenwerden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman gelungeines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Auf enthaltszuständig ist. Ist eine juristische Person Ver sicherungs -nehmer, bestimmt sich das zuständige Ge richt auchnach deren Sitz oder deren Niederlassung. Das Gleichegilt, wenn eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit -gesell schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eineeingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versicherungs -nehmer ist.

27.3 Unbekannter Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb derEuro päischen Union, Islands, Norwegens oder derSchweizIst Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit -punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich

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die gericht liche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Ver -siche rungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oderunserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder - lassung.Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb derEuropäischen Union, Islands, Norwegens oder derSchweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, indem wir unseren Sitz haben.

28 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namens - änderung nicht mitteilen?

28.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollenan unsere Hauptverwaltung oder an die im Versiche -rungs schein oder in dessen Nachträgen als zuständigbezeichnete Stelle gerichtet werden.

28.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mit -geteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnengegen über abzugeben ist, die Absendung eines einge-schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.Ent sprechen des gilt bei einer uns nicht angezeigtenNamensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach derAbsendung des Briefes als zugegangen.

28.3 Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Ge -werbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Ver -legung der gewerblichen Niederlassung die Bestim mun -gen nach Ziffer 28.2 entsprechend Anwendung.

29 Welches Recht findet Anwendung?Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

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77136

14/1

0.2

012

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Wohngebäudeversicherung (Fassung 07.2013) – Klauseltexte (VGB 2008)Die nachstehenden Klauseln gelten nur, sofern diese sowie der betreffende Versicherungsschutz und die jeweilige Gefahr vereinbart

sind.

40037 1/07.2013

WG 0033 - FührungWG 0034 - ProzessführungWG 0035 - MaklerWG 0101 - Überspannungsschäden durch BlitzWG 0102 - SengschädenWG 0103 - BlindgängerschädenWG 0104 - Anprall von Kraft- und SchienenfahrzeugenWG 0105 - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und

Heizungsrohren auf dem VersicherungsgrundstückWG 0106 - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und

Heizungsrohren außerhalb des Versicherungs grund -stücks

WG 0110 - WasserbettenWG 0111 - AquarienWG 0112 - Wasserverlust infolge eines RohrbruchschadensWG 0113 - RegenwassernutzungsanlagenWG 0114 - Regenfallrohre innerhalb des GebäudesWG 0117 - RohrverstopfungenWG 0118 - HotelkostenWG 0119 - Mietausfall von gewerblich genutzten RäumenWG 0120 - Dekontamination von ErdreichWG 0121 - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte DritteWG 0122 - Mehrkosten infolge behördlicher Wiederher stel -

lungs beschränkungen für RestwerteWG 0123 - Sachverständigenkosten nach Eintritt eines Ver -

siche rungsfallesWG 0124 - Rückreisekosten aus dem UrlaubWG 0125 - RegiekostenWG 0126 - VerkehrssicherungsmaßnahmenWG 0127 - Kosten für provisorische ReparaturenWG 0131 - SelbstbehaltWG 0133 - Selbstbehalt mit Beitragsreduktion

WG 0136 - MehrwertsteuerWG 0138 - Gasleitungen WG 0141 - Erneuerbare EnergienWG 0143 - Aufwendungen für die Beseitigung durch Sturm

umgestürzter BäumeWG 0144 - Sonstige GrundstücksbestandteileWG 0145 - Austausch von ArmaturenWG 0146 - UmbauvorsorgeWG 0148 - Höchstentschädigung für ZusatzleistungenWG 0151 - Grob fahrlässig herbeigeführte SchädenWG 0153 - Innere UnruhenWG 0155 - Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in

der WohngebäudeversicherungWG 0157 - Besondere Bedingung für die Versicherung Weiterer

Elementarschäden in der Wohngebäude versiche -rung (BEW 2008)

WG 0165 - Besondere Bedingung für die Versicherung desErtragsausfalls von Anlagen der Energieerzeugung(BBEWG)

WG 0166 - Besondere Bedingung für die VersicherungErgänzender Gefahren für haustechnischeGebäudebestandteile (BBHGWG)

WG 0167 - Schäden durch GraffitiWG 0179 - Beitragsanpassung wegen Änderung der Feuer-

schutzsteuer (Wohnfläche) WG 0180 - Beitragsanpassung wegen Änderung der Feuer-

schutzsteuer (Wert 1914) WG 0183 – Rauch- und Rußschäden WG 0184 – Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren

außerhalb von GebäudenWG 0185 – Anpassung des Beitrags (Feuer, Leitungswasser,

Sturm/Hagel)

WG 0033 - Führung

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen undWillenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteilig-ten Versicherer entgegen zu nehmen.

WG 0034 - Prozessführung

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versi -che rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem

Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versi -cherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltendmachen.

2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den füh -ren den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidungsowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmernach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche alsauch für sich verbindlich an.

3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs -summe nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be -rechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mit-beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einenzweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszu-dehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesemVerlangen nicht entsprochen, gilt Ziffer 2 nicht.

WG 0035 – Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevoll-mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungs -nehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertragver pflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzulei-ten.

WG 0101 - Überspannungsschäden durch Blitz

1. In Erweiterung von Ziffer 5.2 und 5.6.2 der vereinbartenAllgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen(VGB) ersetzen wir auch Überspannungsschäden durchBlitz.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0102 - Sengschäden

1. In Erweiterung von Ziffer 5.6.1 der vereinbarten Allge mei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) er -setzen wir auch Sengschäden, die nicht durch einenBrand (siehe Ziffer 5.1 VGB) entstanden sind.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0103 - Blindgängerschäden

In Erweiterung von Ziffer 4.4.1 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen ersetzen wir auchExplosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.

WG 0104 - Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen

1. In Erweiterung von Ziffer 4.2.1 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ersetzenwir auch Schäden durch Anprall von Kraft- und Schienen -fahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung.

2. Nicht versichert sind2.1 Schäden, die durch ein Kraft- oder Schienenfahrzeug ent-

stehen, das von Ihnen, einer mit Ihnen in häuslicher Ge -meinschaft lebenden Person, von Mietern der Gebäude

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oder von Arbeitnehmern von Ihnen oder von einer dervorgenannten Personen betrieben wird;

2.2 Schäden an sonstigen Grundstücksbestandteilen;2.3 Schäden an Garagen (auch Tiefgaragen) und Carports

sowie an allen zum Abstellen von Kraft- und Schienen -fahr zeugen genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen;

2.4 Schäden an Türen, Toren und Zubehör (z. B. Schranken,Fahrbahnbegrenzungen, Ampeln) von Carports, Ge bäu -den und Gebäudeteilen gemäß Ziffer 2.3.

WG 0105 - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs-und Heizungsrohren auf dem Versiche rungs -grundstück

1. In Erweiterung von Ziffer 7.5 der vereinbarten Allge mei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)ersetzen wir auch Frost- und sonstige Bruchschäden anWasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Ver -sicherungsgrundstück (siehe Ziffer 1.1 VGB) verlegt sind,aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder An -lagen dienen.

2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerbli-chen Zwecken dienen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0106 - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs-und Heizungsrohren außerhalb des Versiche -rungs grundstücks

1. In Erweiterung von Ziffer 7.5 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)ersetzen wir auch Frost- und sonstige Bruchschäden anWasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalbdes Versicherungsgrundstücks (siehe Ziffer 1.1 VGB) ver-legt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oderAnlagen dienen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen.

2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerbli-chen Zwecken dienen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0110 - Wasserbetten

In Erweiterung von Ziffer 6.1 der vereinbarten AllgemeinenWohn gebäude-Versicherungsbedingungen gilt als Leitungs was -ser auch Wasser, das aus Wasserbetten bestimmungswidrigausgetreten ist.

WG 0111 - Aquarien

In Erweiterung von Ziffer 6.1 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen gilt als Leitungs -wasser auch Wasser, das aus Aquarien bestimmungswidrigausgetreten ist.

WG 0112 - Wasserverlust infolge eines Rohrbruchschadens

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass Lei -tungs wasser infolge eines Frost- oder sonstigen Bruch -scha dens gemäß Ziffer 7.1 VGB bestimmungswidrig aus-getreten ist und der Mehrverbrauch durch das Versor -gungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0113 - Regenwassernutzungsanlagen

1. In Erweiterung von Ziffer 6.1 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) giltals Leitungswasser auch Wasser, das nach dem Regen -wasserfilter aus Regenwassernutzungsanlagen bestim-mungswidrig ausgetreten ist.

2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 7VGB auch Frost- und sonstige Bruchschäden nach demRegenwasserfilter an Einrichtungen von Regenwasser -nutzungsanlagen.

3. Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 und 2 besteht nur,sofern die Anlagen

3.1 ausschließlich wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen;3.2 der Versorgung versicherter Gebäude dienen.4. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)

gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0114 - Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

1. In Erweiterung von Ziffer 6.1 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) giltals Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenfall roh -ren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestim-mungswidrig ausgetreten ist.

2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 7.1VGB auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Regen -fallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.

WG 0117 - Rohrverstopfungen

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für die Beseitigung von Verstopfungen der gemäßZiffer 7.1 VGB versicherten Ableitungsrohre.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0118 - Hotelkosten

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Ne -benkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die von Ihnenselbst genutzte Wohnung infolge eines Ver si che rungsfalls(siehe Ziffer 4.1 VGB) unbewohnbar wurde und Ihnenauch die Beschränkung auf einen etwa be wohn bar ge -blie benen Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden biszu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh nung wiederbewohnbar ist, längstens jedoch für den vereinbartenZeitraum.

2. Der zu ersetzende Mietwert (siehe Ziffer 3 VGB) sowieetwaige Entschädigungszahlungen aus anderen Versiche -rungsverträgen werden auf die Entschädigung angerech-net.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0119 - Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen

1. In Erweiterung von Ziffer 3.2 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)ersetzen wir auch

1.1 den Mietausfall für gewerblich genutzte Räume einsch-ließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wennMieter von gewerblichen Räumen infolge eines Versi che -rungsfalls (siehe Ziffer 4.1 VGB) berechtigt sind, die Zah -lung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;

1.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblichen Räumen, dieSie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfallsunbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschrän kungauf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Gewerbe -räume nicht zugemutet werden kann.

2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunktersetzt, in dem die gewerblich genutzten Räume wiederbenutzbar sind, längstens jedoch für den vereinbartenZeitraum. Wenn Sie die Möglichkeit zur Wiederbenutzungschuldhaft verzögern, werden der Mietausfall oder Miet -wert nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie ohne die Ver -zögerung entstanden wären.

WG 0120 - Dekontamination von Erdreich

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten, die Sie infolge einer Kontamination durch einenVersicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB) aufgrund behördli-cher Anordnungen aufwenden müssen, um

1.1 Erdreich des Versicherungsgrundstücks (siehe Ziffer 1.1VGB) zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminierenoder auszutauschen;

1.2 den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene,geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern;

1.3 insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vorEintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.

2. Die Aufwendungen gemäß Ziffer 1 werden nur ersetzt,sofern die behördlichen Anordnungen

2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangensind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wur-den;

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2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolgedes Versicherungsfalls durch versicherte Sachen entstan-den ist;

2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche -rungs falls ergangen sind und uns ohne Rücksicht aufRechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seitKennt niserhalt gemeldet wurden.

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon -tamination des Erdreiches erhöht, werden nur die Auf -wen dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der be -stehenden Kontamination erforderlichen Betrag überstei-gen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann die-ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet wor-den wäre.Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfallsdurch Sachverständige festgestellt.

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anord -nungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen vonIhnen einschließlich der so genannten Einliefererhaftungwerden nicht ersetzt.

5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit Entschädigungaus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchtwerden kann.

6. Entschädigung wird ferner nicht geleistet, soweit vonDritten Ersatz erlangt werden kann.

7. Kosten gemäß Ziffer 1 gelten nicht alsAufräumungskosten gemäß Ziffer 2.1.1 VGB.

8. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0121 - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlös - sern, Fenstern (ausgenommen Schaufenster verglasun -gen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Ge -bäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind,dass ein unbefugter Dritter

1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittelsfalscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungenist;

1.2 versucht hat, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1.1 indas versicherte Gebäude einzudringen.

2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäudevon außen verursacht hat, sind nur versichert, soweit sieFolge einer Handlung gemäß Ziffer 1 sind.

3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigungnicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-sprucht werden kann.

4. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0122 - Mehrkosten infolge behördlicher Wiederher -stellungsbeschränkungen für Restwerte

1. In Erweiterung von Ziffer 12.1.3 Absatz 2 der vereinbartenAllgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen(VGB) berücksichtigen wir bei der Anrechnung des Wer -tes wieder verwertbarer Reste versicherter und vomScha den betroffener Sachen, behördliche Wiederher -stellungs beschränkungen. Die Entschädigung ist jedochbegrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß erge-ben würde, wenn die versicherte und vom Schaden be -troffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Alt -materialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten(siehe Ziffer 2.1.1 VGB).

2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederher stel -lungs beschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweitsie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalls(siehe Ziffer 4.1 VGB) erlassener Gesetze und Verordnun -gen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristset z -ung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, wer-den sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.

WG 0123 - Sachverständigenkosten nach Eintritt einesVersicherungsfalls

1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden gemäßZiffer 12 der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) den vereinbarten Be -trag übersteigt, ersetzen wir die nach Ziffer 15 VGB vonIhnen zu tragenden Kosten des Sachverständigen ver -fahrens.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0124 - Rückreisekosten aus dem Urlaub

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch den notwendigen und tatsächlich entstandenenMehraufwand für Fahrtkosten, wenn Sie wegen eineserheblichen Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1 VGB) vor-zeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Schaden -ort (Versicherungsgrundstück gemäß Ziffer 1.1 VGB) rei-sen.Gleiches gilt, wenn an Ihrer Stelle eine mitreisende, mitIhnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, eineUrlaubsreise abbricht.

2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schadenvoraussichtlich 5.000 EURO übersteigt und Ihre Anwe -sen heit oder die einer mitreisenden, mit Ihnen in häusli-cher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort not-wendig macht.

3. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheitvon Ihnen von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer vonhöchstens 6 Wochen.

4. Mehraufwände für Fahrtkosten werden für ein angemes-senes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutztenUrlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an denSchadenort.

5. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0125 - Regiekosten

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreu -ung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Ver -sicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1 VGB), soweit der ersatzpf-lichtige Schaden den Betrag von 5.000 EURO übersteigt.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0126 - Verkehrssicherungsmaßnahmen

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für Verkehrsicherungsmaßnahmen nach einemVer sicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB), sofern Sie zu die-sen Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften ver-pflichtet sind.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0127 - Kosten für provisorische Reparaturen

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für provisorische Reparaturen an versichertenSachen (siehe Ziffer 1 VGB), wenn diese durch einenVersicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB) beschädigt wur-den und eine endgültige Reparatur noch nicht möglichist.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0131 - Selbstbehalt

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneteBetrag gemäß Ziffer 12 der vereinbarten Allgemeinen Wohnge -bäude-Versicherungsbedingungen (VGB) wird je Versicherungs -fall um den vereinbarten Selbstbehalt ge kürzt.

WG 0133 - Selbstbehalt mit Beitragsreduktion

1. Der bedingungsgemäß nach Ziffer 12 der vereinbartenAllgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen(VGB) – einschließlich Aufwendungsersatz – als entschä-digungspflichtig errechnete Betrag wird je Feuerschaden(siehe Ziffer 4.2.1 VGB), Leitungswasserschaden (sieheZiffer 4.2.2 VGB) sowie je Sturm-/Hagelschaden (sieheZiffer 4.2.3 VGB) um den vereinbarten Selbstbehalt ge -kürzt.

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2. Wird über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren keinFeuerschaden beziehungsweise Leitungswasser- oderSturm-/Hagelschaden über diesen Versicherungsvertragentschädigt, wird bei Eintritt eines entsprechenden Ver -sicherungsfalls für die jeweilige Gefahr auf den Abzugdes vereinbarten Selbstbehaltes verzichtet. Nach Zahlungeiner Entschädigung beginnt die 5 Jahresfrist gemäßAbsatz 1 erneut zu laufen.

WG 0136 – Mehrwertsteuer

In Ergänzung von Ziffer 12.1.8 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) besteht einAnspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer im Schadenfallauch dann nicht, wenn die Versicherungssumme entsprechendniedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert. Dies giltfür die Berechnung der Entschädigungsleistung (siehe Ziffer 12VGB), der versicherten Kosten sowie des versicherten Mietaus -falls.

WG 0138 - Gasleitungen

1. In Erweiterung von Ziffer 4.1 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)ersetzen wir auch Frost- und sonstige Bruchschäden anRohren der Gasversorgung innerhalb versicherter Ge -bäude.

2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 2VGB auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass infol-ge eines Bruchschadens gemäß Ziffer 1 Gas ausgetretenist und der Mehrverbrauch durch das Versorgungs unter -nehmen in Rechnung gestellt wird.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0141 - Erneuerbare Energien

1. In Erweiterung von Ziffer 1.3 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)sind versichert– Sonnenenergieanlagen (wie Solarthermie, Photovoltaik),– Windkraftanlagen (z. B. Windräder),– Kleinwasserkraftwerke,– Wärmepumpenanlagenauf dem Versicherungsgrundstück (siehe Ziffer 1.1 VGB).

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0143 - Aufwendungen für die Beseitigung durch Sturmumgestürzter Bäume

1. Wir ersetzen auch die notwendigen und tatsächlich ent-standenen Kosten für das Entfernen, den Abtransportund die Entsorgung von Bäumen, die auf dem Versi che -rungsgrundstück (siehe Ziffer 1.1 VGB) durch Sturm(siehe Ziffer 8.1 VGB) umgestürzt wurden.

2. Kosten gemäß Ziffer 1 für bereits abgestorbene Bäumefallen nicht unter den Versicherungsschutz.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0144 - Sonstige Grundstücksbestandteile

1. In Erweiterung von Ziffer 1.3 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)sind versichert Einfriedungen, Hof- und Gehsteig befes -tigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten,Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Beleuchtungsanlagen,Briefkastenanlagen, Wäsche- und Teppichstangen,Wäschespinnen, Terrassenbefestigungen, Trennwände,Brunnen, Kruzifixe, Terrassenüberdachungen (außer ausFolien, Planen, textilen Werkstoffen) und Pergolen, festverankerte Spielgeräte, Regenwasserzisternen sowienicht gewerblich genutzte Antennenanlagen auf dem Ver -sicherungsgrundstück (siehe Ziffer 1.1 VGB).

2. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0145 - Austausch von Armaturen

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für den Austausch von Wasser-/Absperrhähnen,Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern infol-ge eines Frost- und sonstigen Bruchschadens gemäßZiffer 7.1 VGB im Bereich der Rohrbruchstelle.

2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 7.4auch sonstige Bruchschäden an den unter Ziffer 1 aufge-führten Armaturen, sofern durch den Bruchschaden Lei -tungswasser bestimmungswidrig austritt.Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der bestim-mungswidrige Austritt von Leitungswasser nicht auf denBruchschaden, sondern auf eine Undichtigkeit zurückzu-führen ist.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0146 - Umbauvorsorge

1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Wohnge -bäu de-Versicherungsbedingungen (VGB) besteht auchVersicherungsschutz für

1.1 privat genutzte Gebäude, die neu auf dem Versicherungs -grundstück (siehe Ziffer 1.1 VGB) errichtet werden;

1.2 die Erweiterung versicherter Gebäude (siehe Ziffer 1.1VGB) durch Um-, An- und Ausbaumaßnahmen.

2. In den Fällen gemäß Ziffer 1 verzichten wir darüber hin-aus für die Dauer gemäß Ziffer 4 auf die Anrechnungeiner durch die vorstehenden Baumaßnahmen entstehen-de Unterversicherung (siehe Ziffer 12.2 VGB).

3. Sofern Versicherungsschutz gegen Schäden gemäß Ziffer4.2.1 VGB vereinbart ist, bezieht sich dieser auch auf diezur Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück be -findlichen Baustoffe, soweit Sie die Gefahr hierfür tragen.

4. Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 und 2 besteht abBeginn der Baumaßnahme bis zur Fertigstellung, läng-stens jedoch für 12 Monate.

5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit die Bausummefür sämtliche Baumaßnahmen, die innerhalb einer Versi -cherungsperiode begonnen werden, den vereinbartenBetrag übersteigt.

6. Ihre Verpflichtung, uns gemäß Ziffer 17 VGB Änderungender Gefahrumstände anzuzeigen, bleibt unberührt.

WG 0148 - Höchstentschädigung für Zusatzleistungen

Soweit der vereinbarte Versicherungsschutz die in den Allge -mei nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) fest-gelegten Leistungen und/oder Entschädigungsgrenzen über-steigt, ist unsere Gesamtleistung für alle diese Versicherungs -schutzerweiterungen auf insgesamt 2,5 Millionen EURO jeVersicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB) begrenzt.

WG 0151 - Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden

1. In Erweiterung von Ziffer 4.5 der vereinbarten Allgemei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ver-zichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegengrob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls(siehe Ziffer 4.1 VGB).Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowiedie Bestimmungen über deren Verletzung bleiben hiervonunberührt.

2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

WG 0153 - Innere Unruhen

In Erweiterung von Ziffer 4.4.1 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen ersetzen wir auchSchäden durch innere Unruhen.

WG 0155 - Besondere Bedingungen für die Differenz -deckung in der Wohngebäudeversicherung

1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) sowie die vereinbartenBesonderen Bedingungen und Klauseln, soweit sich ausden folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig beste-hende Wohngebäudeversicherung für das gleiche Risikoim nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versiche -rungsschutz aus der anderweitig bestehenden Wohnge -bäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz ausdem vorliegenden Vertrag vor.

3. Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?3.1 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenerei g -

nisse, die in der anderweitig bestehenden Wohn gebäu -deversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versi-chert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag ver-

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einbarten Versicherungsschutzes (z. B. Haf t ungs erwei -terungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte) abzüg-lich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungenaus der anderweitig bestehenden Wohngebäude versiche -rung.

3.2 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungenaus der anderweitig bestehenden Wohngebäude versiche -rung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des an -deren Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellungder Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorge-nommene Änderungen an der anderweitig bestehendenWohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterungder Differenzdeckung.

3.3 Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB werden Lei s -tungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht, wenn

3.3.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckungkeine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestandenhat;

3.3.2 die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Ver -gleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer undIhnen beziehungsweise dem Versicherungsnehmer nichtzum vollen Ersatz des Schadens führt.Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise überdie Schadenhöhe durch den anderweitigen Versichererlediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.

3.4 Ist der anderweitige Versicherer infolge– Nichtzahlung der Beiträge,– Obliegenheitsverletzung,– arglistiger Täuschungvon seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, sowird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangsder Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Diffe -renzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sieentstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Grün defür den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorge-legen hätte.

4. Wie haben Sie sich im Schadenfall zu verhalten?4.1 Sie haben einen Schadenfall4.1.1 zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden

Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort IhreAnsprüche geltend zu machen,

4.1.2 zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sievon dem anderweitigen Versicherer informiert werden,dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht invollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.

4.2 Die übrigen in Ziffer 19 VGB genannten Obliegenheiten,die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten sind, blei-ben unberührt; insbesondere haben Sie nach Aufforde -rung durch uns die erforderlichen Auskünfte zur Fest -stellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie diezur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unter -lagen des anderen Versicherers einzureichen.

5. Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollenVersicherungsschutz umgestellt?

5.1 Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wirdzu dem im Versicherungsschein genannten Beendi gungs -termin der anderweitig bestehenden Wohngebäude ver -sicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über dieDiffe renz deckung auf den vollen Versicherungsschutzumgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehen-de Wohnge bäudeversicherung vor dem genannten Ab -lauf termin endet. Die vorzeitige Beendigung der ander-weitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unsunverzüglich mitzuteilen.

5.2 Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenz -deckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hier-für zu zahlende Beitrag zu entrichten.

WG 0157 - Besondere Bedingung für die VersicherungWeiterer Elementarschäden in der Wohn -gebäude versicherung (BEW 2008)

1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) sowie die vereinbartenBesonderen Bedingungen und Klauseln, soweit sich ausden folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Wannbeginnt der Versicherungsschutz?

2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen (sieheZiffer 1 VGB), die durch– Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks(siehe Ziffer 3)

– Rückstau (siehe Ziffer 4)– Erdbeben (siehe Ziffer 5)– Erdfall (siehe Ziffer 6)– Erdrutsch (siehe Ziffer 7)– Schneedruck (siehe Ziffer 8)– Lawinen (siehe Ziffer 9)– Vulkanausbruch (siehe Ziffer 10)zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol-chen Ereignisses abhanden kommen.

2.2 Entschädigt werden auch die versicherten Kosten sowieder versicherte Mietausfall gemäß Ziffer 2 und 3 VGBbeziehungsweise gemäß vereinbarter Besonderer Be din -gungen und Klauseln.

2.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versi -cherungsschutz ab Versicherungsbeginn, frühestensjedoch erst nach Ablauf von einem Monat nach Unter -zeichnung des Antrages (Wartezeit).Die Wartezeit entfällt, sofern zum Zeitpunkt der Antrags -unterzeichnung für das beantragte Risiko bereits gleichar-tiger Versicherungsschutz besteht; in diesem Fall entfälltdie Wartezeit jedoch nicht für den hinzukommenden Teildes Versicherungsschutzes (z. B. erhöhter Versicherungs -schutz).

3. Was ist unter Überschwemmung desVersicherungsgrundstücks zu verstehen?

3.1 Überschwemmung ist eine Überflutung des Versiche -rungs grundstücks (siehe Ziffer 1.1 VGB), durch

3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen-den) Gewässern.

3.1.2 Witterungsniederschläge.3.2 Versichert sind nur Schäden durch die unmittelbare Ein -

wirkung einer Überschwemmung auf versicherte Sachen(siehe Ziffer 1 VGB).

3.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen Schäden durch

3.3.1 Sturmflut;3.3.2 erdgebundenes Wasser (z. B. versickertes Wasser, Grund -

wasser).4. Was ist unter Rückstau zu verstehen?

Rückstau ist der bestimmungswidrige Austritt von Wasseraus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes (sieheZiffer 1 VGB) oder dessen zugehörigen Einrichtungen,durch

4.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen-den) Gewässern.

4.2 Witterungsniederschläge.5. Was ist unter Erdbeben zu verstehen?5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd -

bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erd -inneren ausgelöst wird.

5.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass5.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der

Umgebung des Versicherungsgrundstücks (siehe Ziffer1.1 VGB) Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu -stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sa -chen angerichtet hat oder

5.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes derversicherten Sachen (siehe Ziffer 1 VGB) nur durch einErdbeben entstanden sein kann.

6. Was ist unter Erdfall zu verstehen?Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens übernatürlichen Hohlräumen.

7. Was ist unter Erdrutsch zu verstehen?Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzenvon Gesteins- oder Erdmassen.

8. Was ist unter Schneedruck zu verstehen?Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-oder Eismassen.

9. Was ist unter Lawinen zu verstehen?Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee-oder Eismassen.

10. Was ist unter Vulkanausbruch zu verstehen?Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beimAufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigenMaterialien und Gasen.

11. Welche Schäden sind nicht versichert?Nicht versichert sind Schäden, solange das versicherteGebäude (siehe Ziffer 1 VGB) noch nicht bezugsfertig istoder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nichtbenutzbar ist.

12. Welche besonderen Sicherheitsvorschriften haben Sie zubeachten?

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12.1 In Ergänzung zu den VGB, haben Sie alle notwendigenund zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschädenzu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Über-schwemmungs- und Rückstauschäden wasserführendeAnlagen auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Ziffer1.1 VGB) freizuhalten und Rückstausicherungen gemäßder jeweils geltenden Landesbauordnung beziehungswei-se den einzelnen Verordnungen der Kommunen (z. B. Ent -wässerungssatzung) stets funktionsbereit zu halten.

12.2 Verletzen Sie eine dieser Sicherheitsvorschriften, so gel-ten die Bestimmungen zu den Obliegenheiten vor demVersicherungsfall gemäß Ziffer 18 VGB. Danach könnenwir bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungeneine Vertragsänderung verlangen, zur Kündigung berech-tigt oder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teil-weise befreit sein.

13. Wie wirkt sich ein Selbstbehalt aus?Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er -rech nete Betrag wird je Versicherungsfall um den verein-barten Selbstbehalt gekürzt.

WG 0165 - Besondere Bedingung für die Versicherung des Ertragsausfalls von Anlagen derEnergieerzeugung (BBEWG)

1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?Für die Ertragsausfallversicherung infolge eines versicher-ten Ausfalls von den nach der vereinbarten Klausel für dieVersicherung von Erneuerbaren Energien versichertenAnlagen zur Energieerzeugung gelten je nach der Verein -barung über die versicherten Gefahren die dem Versiche -rungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Wohnge -bäudeversicherungsbedingungen (VGB), soweit sich nichtaus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

2. Was ist Gegenstand der Versicherung?Wird der Betrieb Ihrer unter 1. genannten Anlagen infolgeeines Sachschadens, der nach den vereinbarten Versi -che rungsbedingungen aus dem Wohngebäudeversiche -rungs vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtigist, für mehr als 3 Tage unterbrochen oder beeinträchtigt,leisten wir Entschädigung für den dadurch entstehendenErtragsausfallschaden.

3 Was wird für den Ertragsausfallschaden entschädigt?3.1 Wir ersetzen den Ertragsausfallschaden infolge eines

Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1 VGB und – sofern ver-einbart – Ziffer 2.1 Klausel Besondere Bedingung für dieMitversicherung weiterer Elementarschäden in derWohngebäudeversicherung – BEW sowie Ziffer 2 KlauselBesondere Bedingungen für die Versicherung Ergänzen -der Gefahren für haustechnische Gebäudebestandteile -BBHGWG).

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich dieHöhe nach der Einspeisevergütung des mit Ihrem Ver -tragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis.Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist diedurchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Mo -nate vor Schadeneintritt.

3.3 Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarteEntschädigungsgrenze.

3.4 Für welchen Zeitraum wird Entschädigung geleistet?3.4.1 Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in

dem die nach 1. versicherten Anlagen wieder mindestensin dem Umfang, wie vor Eintritt des Versicherungsfalls,benutzbar sind, höchstens jedoch für 3 Monate seitEintritt des Versicherungsfalls.

3.4.2 Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt, wie Sie diemögliche, voll umfängliche Wiederbenutzung nichtschuldhaft verzögern.

4. Was gilt hinsichtlich Ihrer besonderen Obliegenheiten vorEintritt des Versicherungsfalls?

4.1 Sie haben vor Eintritt des Versicherungsfalls – die versicherten Anlagen der Energieerzeugung stetsim ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel,Störungen oder Schäden unverzüglich fachgerechtbeseitigen zu lassen;

– die versicherten Anlagen der Energieerzeugung stetsim vom Hersteller empfohlenen Intervall warten zu las-sen;

– Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen.Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche -rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Ori -gi nalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-den kommen können;

– die Vertragsunterlagen über die Energielieferungensowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzube-wahren.

4.2 Was ist die Folge, wenn Sie diese Obliegenheiten nichteinhalten?Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so gelten dieBestimmungen zu den Obliegenheiten vor dem Versiche -rungsfall gemäß Ziffer 18 VGB. Danach können wir beiVorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eineVertragsänderung verlangen, zur Kündigung berechtigtoder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teilwei-se befreit sein.

WG 0166 - Besondere Bedingung für die VersicherungErgänzender Gefahren für haustechnischeGebäudebestandteile (BBHGWG)

1. Welche allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten?Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB), soweit sich aus denfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Welche Schäden durch welche Ergänzende Gefahren sindversichert; welche nicht? (Versicherungsfall)

2.1 Was zählt zu den Ergänzenden Gefahren?Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen (siehe3.), die durch nachstehend näher beschriebene Ergän -zende Gefahren an haustechnischen Gebäudebestand -teilen unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werdenoder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub sowiePlünderung abhanden kommen.Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Reprä -sentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben nochmit dem für den Betrieb erforderlichen Wissen hätten vor-hersehen können.Führen Sie oder Ihre Repräsentanten den Schaden grobfahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens entsprechendenVerhältnis zu kürzen. Entschädigung wird geleistet für Sachschäden durch fol-gende Ergänzenden Gefahren

2.1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;2.1.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;2.1.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;2.1.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich tun -

gen;2.1.5 Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;2.1.6 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;2.1.7 Wasser, Feuchtigkeit;2.1.8 Zerreißen infolge Fliehkraft;2.1.9 Überdruck oder Unterdruck;2.1.10 Frost oder Eisgang;2.1.11 Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen

(Schneedruck).2.2 Was gilt einschränkend zu elektronischen Bauelementen?

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile)der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine ver-sicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Aus -tauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau-schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insge-samt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis unter Berücksich ti -gung der Zumutbarkeit nicht zu erbringen, so genügt dieüberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden aufdie Einwirkung einer versicherten Gefahr von außenzurückzuführen ist. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten bleibenvon dieser Einschränkung unberührt.

2.3 Welche Schäden sind im Rahmen dieser Bedingungen(BBHGWG) nicht versichert?Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf

2.3.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,Verpuffung, Überschallknall, Anprall eines Luftfahrzeugessowie seiner Teile oder Ladung, Leitungswasser, Sturm/Hagel (Ziffer 4.2 VGB) sowie durch Überschwemmung,Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinenund Vulkanausbruch;

2.3.2 Schäden durch– betriebsbedingte normale Abnutzung;– betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;– korrosive Angriffe oder Abzehrungen;– übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm odersonstigen Ablagerungen;

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die Ausschlüsse gemäß 2.3.2 gelten nicht für benachbar-te Haustechnik, die infolge eines solchen Schadensbeschädigt wird und nicht auch ihrerseits aus Gründengemäß 2.3.2 bereits erneuerungsbedürftig war;die Ausschlüsse gemäß 2.3.2, 2. bis 4. Spiegelstrich gel-ten ferner nicht in den Fällen von 2.1.1. und 2.1.2, 2.1.4und 2.1.5; ob ein Konstruktionsfehler (2.1.2) vorliegt, wirdnach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktionbe urteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungs -fehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Her stel -lung;

2.3.3 Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur -bedürftigkeit Ihnen oder Ihren Repräsentanten bekanntsein musste; wir leisten jedoch Entschädigung, wenn derSchaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verur-sacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadensmit unserer Zustimmung zumindest behelfsmäßig repa-riert war;

2.3.4 Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Herstelleroder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf -trag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintritts -pflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sichnach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für denSchaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, sobehalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschä di -gung.Sie haben Ihren Anspruch auf unsere Kosten und nachunseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichen-falls gerichtlich geltend zu machen.Die Entschädigung müssen Sie zurückzahlen, wenn Sieunserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte IhnenSchadenersatz geleistet hat.

2.3.5 Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass derVerlust oder die Veränderung der Daten infolge eines demGrunde nach versicherten Schadens (siehe 2.1) an demDatenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespei-chert waren;

2.3.6 Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein-und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürs -ten, Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfül -lungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungenvon versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderenTeilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden(siehe 2.1) entstanden ist;

2.3.7 Schäden durch Abhandenkommen; 2.1. Absatz 1 bleibtunberührt;

2.3.8 Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder dieNichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durchProgramme oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B.Com puterviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolgeunberechtigter Handlungen nach Eindringen inComputersysteme;

2.3.9 Schäden an versicherten Sachen (siehe 3.) von Gebäu -den, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeitenfür ihren Zweck nicht benutzbar sind.

3. Welche Sachen sind versichert; was gilt als erweiterterVersicherungsort?

3.1 Welche Sachen sind versichert?3.1.1 Versichert sind die nachstehend genannten haustechni-

schen Gebäudebestandteile:– Anlagen der Wärmeerzeugung sowie Warmwasser be -reitung mit Ausnahme von geothermischen Anlagensowie Anlagen der Wärmerückgewinnung und Kraft-Wärme-Kopplung;

– solarthermische Anlagen;– auf den Dächern, der nach Ziffer 1 VGB versichertenGebäude befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdach mon -tage) bis zu einer Leistung von 20 kW-Spitzenleistung.Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Monta -ge rahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter undVerkabelung;

– Gegensprech- und Klingelanlagen;– Antennenanlagen;– Hebeanlagen;– Rollladen- und Garagentorantriebe.Mess-, Steuer- und Regeltechnik ist mitversichert, soweitdiese ausschließlich der Steuerung von haustechnischenAnlagen dient.

3.2. Was gilt zu Daten und Programmen?Daten und Programme sind keine Sachen. Wir ersetzenjedoch im Rahmen der haustechnischen Gebäude be -standteile nach 2.1 die für die Grundfunktion und dieSteuerung der versicherten Sachen notwendigen Daten

und Programme (System-Programmdaten aus Betriebs -systemen oder damit gleichzusetzende Daten). Individu -elle Daten sind nicht versichert.

3.3 Welche Sachen sowie Daten und Programme sind nichtversichert?Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes verein-bart ist,

3.3.1 Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen vonÖfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebens -dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehr-fach ausgewechselt werden müssen;

3.3.2 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien undArbeitsmittel;

3.3.3 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-selt werden müssen;

3.3.4 Wechseldatenträger sowie Daten und Programme, die fürdie Grundfunktion und Steuerung der versichertenSachen nicht notwendig sind;

3.3.5 Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertigist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und– soweit vorgesehen – nach beendetem Probe be triebentweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Be -trieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be triebs -fertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Diesgilt auch während einer De- oder Remontage sowie wäh -rend eines Transportes der Sache innerhalb des Versiche -rungsortes.

3.4 Was gilt als erweiterter Versicherungsort?Ergänzend zu Ziffer 1 VGB gilt das Gebäude, in dasSicherungsdaten/-träger ausgelagert sind, ebenfalls alsVersicherungsort.

4. Welche Kosten sind mitversichert?Wiederherstellungskosten von Außenanlagen sowieBewegungs- und Schutzkosten sind bis zu einem Betragvon insgesamt 20% des ansonsten als entschädigungs-pflichtig ermittelten Betrages mitversichert.

5. Was gilt zum Umfang der Entschädigung?5.1 Abweichend von Ziffer 12 VGB ersetzen wir für Ergän -

zende Gefahren für Schäden an haustechnischen Gebäu -debestandteilen:

5.1.1 maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachenserienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehensind.Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglichder Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungergibt;

5.1.2 an Teilen nach 2.3.6, Akkumulatorenbatterien sowie Ver-brennungsmotoren nur den Zeitwert beziehungsweise,wenn diese Sachen vor dem Schaden bereits zum Ver -kauf bestimmt, für ihre Zwecke nicht mehr einsetzbaroder dauerhaft entwertet waren, nur den gemeinen Wert.Der gemeine Wert ist der für Sie erzielbare Verkaufspreis.

5.1.3 die Kosten für Teile nach 3.3.1 bis 3.3.3 jedoch unterAbzug für die Wertverbesserung und nur, wenn diese zurWiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstörtund deshalb erneuert werden müssen.

5.1.4 an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben,Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinenden Schaden nach 5.1.1.

5.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er -rechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den verein-barten Selbstbehalt gekürzt.

5.3 für den einzelnen Versicherungsfall (siehe 2.) gilt die ver-einbarte Entschädigungsgrenze.Für sämtliche Schäden eines Versicherungsjahres istunsere Leistung auf das dreifache der für den einzelnenVersicherungsfall vereinbarten Entschädigungsgrenzebegrenzt.

6. Was gilt hinsichtlich Ihrer besonderen Obliegenheiten vorEintritt des Versicherungsfalls?

6.1 Sie haben vor Eintritt des Versicherungsfalls – die versicherten haustechnischen Gebäudebestandteilestets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten undMängel, Störungen oder Schäden unverzüglich fachge-recht beseitigen zu lassen;

– die versicherten haustechnischen Gebäudebestandteilestets im vom Hersteller empfohlenen Intervall warten zulassen;

– Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen.Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche -rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den

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Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab -handen kommen können.

6.2 Was ist die Folge, wenn Sie diese Obliegenheiten nichteinhalten?Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so gelten dieBestimmungen zu den Obliegenheiten vor dem Versi che -rungsfall gemäß Ziffer 18 VGB. Danach können wir beiVorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eineVertragsänderung verlangen, zur Kündigung berechtigtoder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teilwei-se befreit sein.

WG 0167 - Schäden durch Graffiti

1. In Erweiterung von Ziffer 2 der vereinbarten AllgemeinenWohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ersetzenwir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenenKosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti(Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbe-fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Gebäudenverursacht werden.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf2.1 Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich,

Malereien, Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen derAußenfassade;

2.2 Schäden durch den Reinigungsvorgang;2.3 Beseitigung von Schäden auf Untergründen aus Weich -

holz und aus mineralischem Dämmputz.3. Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der zuständi-

gen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestim -mungen zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall ge -mäß Ziffer 19 VGB. Danach können wir bei Vorliegen derentsprechenden Voraussetzungen zur Kündigung berech-tigt oder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teil-weise befreit sein.

4. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.Für sämtliche Schäden eines Versicherungsjahres istunsere Leistung auf das zweifache der für den einzelnenVersicherungsfall vereinbarten Entschädigungsgrenzebegrenzt.

WG 0179 - Beitragsanpassung wegen Änderung derFeuerschutzsteuer (Wohnfläche)

1. Erläuterungen zur BeitragsermittlungIn der Gleitenden Neuwertversicherung nach dem Wohn -flächenmodell ergibt sich der von Ihnen zu zahlendeBeitrag aus der Multiplikation des Grundbeitrages mitdem gleitenden Neuwertfaktor. Der Grundbeitrag errech-net sich aus der Wohnfläche und dem jeweils gültigenBeitrag beziehungsweise Beitragssatz.

2. Anpassung des BeitragssatzesDer Beitragssatz wird unter Berücksichtigung des jeweilsgültigen Steuersatzes und der jeweiligen Bemessungs -grundlage für die Feuerschutzsteuer kalkuliert. Sobald wiraufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einerEU-Richtlinie dazu verpflichtet sind, Feuerschutzsteuerfür diesen Versicherungsvertrag zu zahlen oder sich dieHöhe der für diesen Vertrag zu entrichtenden Feuer -schutz steuer ändert, sind wir berechtigt, während derVertragslaufzeit den Beitragssatz neu zu berechnen. Führtdie Änderung der Feuerschutzsteuer für diesen Vertrag zueiner erstmaligen Steuerpflicht beziehungsweise zu einerErhöhung der Steuerbelastung, sind wir berechtigt, imFall einer Verminderung verpflichtet, den Beitragssatz fürbestehende Versicherungsverträge entsprechend anzu-passen. Der neue Beitragssatz gilt ab Fälligkeit des derSteueränderung folgenden Jahresbeitrages.

3. Informationspflichten und FristenBei einer Erhöhung des Beitrages können Sie den Ver -sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingangunserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestensjedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Er hö -hung kündigen. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfol-gen.Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zubeachtenden Voraussetzungen werden wir Sie in der Mit -teilung über die Erhöhung informieren.Führt die Änderung der Feuerschutzsteuer zu einer Bei -trags senkung, gilt diese ohne besondere Mitteilung mitFälligkeit des Folgejahresbeitrages.

WG 0180 - Beitragsanpassung wegen Änderung derFeuerschutzsteuer (Wert 1914)

1. Erläuterungen zur BeitragsermittlungIn der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich dervon Ihnen zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation derVersicherungssumme 1914 mit dem jeweiligen Beitrags -satz und dem gleitenden Neuwertfaktor.In der Neu- und Zeitwertversicherung ergibt sich der vonIhnen zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation derVersicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz.

2. Anpassung des BeitragssatzesDer Beitragssatz wird unter Berücksichtigung des jeweilsgültigen Steuersatzes und der jeweiligen Bemessungs -grundlage für die Feuerschutzsteuer kalkuliert. Sobald wiraufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einerEU-Richtlinie dazu verpflichtet sind, Feuerschutzsteuerfür diesen Versicherungsvertrag zu zahlen oder sich dieHöhe der für diesen Vertrag zu entrichtenden Feuer -schutzsteuer ändert, sind wir berechtigt, während derVertragslaufzeit den Beitragssatz neu zu berechnen. Führtdie Änderung der Feuerschutzsteuer für diesen Vertrag zueiner erstmaligen Steuerpflicht beziehungsweise zu einerErhöhung der Steuerbelastung, sind wir berechtigt, imFall einer Verminderung verpflichtet, den Beitragssatz fürbestehende Versicherungsverträge entsprechend anzu-passen. Der neue Beitragssatz gilt ab Fälligkeit des derSteueränderung folgenden Jahresbeitrages.

3. Informationspflichten und FristenBei einer Erhöhung des Beitrages können Sie den Ver -sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingangunserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestensjedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhö -hung kündigen. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfol-gen.Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zubeachtenden Voraussetzungen werden wir Sie in derMitteilung über die Erhöhung informieren.Führt die Änderung der Feuerschutzsteuer zu einer Bei -trags senkung, gilt diese ohne besondere Mitteilung mitFälligkeit des Folgejahresbeitrages.

WG 0183 - Rauch- und Rußschäden

1. Für Rauch- und Rußschäden besteht in der Feuer ver si -che rung auch dann Versicherungsschutz, wenn diesenicht Folge eines Brandes gemäß Ziffer 5.1 der vereinbar-ten Allgemeinen Wohngebäude Versicherungs bedin gun -gen (VGB) sind. Versichert ist jede unmittelbare Zerstö -rung oder Beschädigung der versicherten Sachen durchRauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig ausden auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Ziffer 1.1VGB) befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oderTrockenanlagen austritt.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, diedurch die allmähliche Einwirkung von Rauch oder Rußentstehen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0184 - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohrenaußerhalb von Gebäuden

1. In Erweiterung von Ziffer 7.5 der vereinbarten Allge mei -nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)ersetzen wir auch Frost- und sonstige Bruchschäden anAbleitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versi-cherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungs -grundstücks (siehe Ziffer 1.1 VGB), soweit diese Rohreder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen die-nen und Sie dafür die Gefahr tragen.

2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerbli-chen Zwecken dienen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1 VGB)gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

WG 0185 - Anpassung des Beitrags (Feuer, Leitungswasser,Sturm/Hagel)

1. Die Beitragssätze für die Versicherung der GefahrenFeuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel werden unterBerücksichtigung der in unseren Kalkulationsgrundlagenniedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und

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Kostenaufwand) für eine ausreichend große Anzahl gleich -artiger Wohngebäude-Risiken eines Tarifs (Bestands -gruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätzeder Versicherungsmathematik und Versicherungstechnikermittelt.Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmtsich nach den Tarifmerkmalen, die sich aus unserem Tarifund aus sonstigen Vereinbarungen ergeben.

2. Wir sind berechtigt einmal im Kalenderjahr durch eineNeukalkulation der Beiträge eine Beitragsanpassung vor-zunehmen, damit wir eine sachgemäße Tarifierung sicher-stellen können.Die Nachkalkulation erfolgt nach den anerkannten Grund -sätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungs -technik auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklungsowie der voraussichtlichen künftigen Entwicklung desSchadenbedarfs. Sonstige Kostenaufwendungen dürfenin der Nachkalkulation nur berücksichtigt werden, soweitdiese Kosten auf solche externen Umstände zurückge-führt werden können, die von uns nicht allein beeinfluss -bar sind.Unternehmensfremde Daten dürfen wir heranziehen,wenn keine ausreichende Grundlage unternehmenseige-ner Daten zur Verfügung steht und diese unternehmens-fremden Daten qualitätsgesichert und ausreichend diffe-renziert zur Verfügung stehen.

3. Grundlage für die Feststellung zur Beitragsanpassungsind die Veränderungen der Schaden- und Kostenauf -wen dungen im Verhältnis zu den vereinbarten Versiche -rungssummen der Gefahren Feuer, Leitungswasser undSturm/Hagel. Ist keine Versicherungssumme vereinbart(z. B. bei Versicherung nach den Wohn- und Gewerbe -flächen), wird zur Feststellung eine Versicherungssummegemäß Ihren Angaben zu den versicherten Gebäudennach einheitlichen Grundsätzen berechnet.

4. Weichen die kalkulierten Werte von denen der letztmali-gen Neu-/Nachkalkulation ab, sind wir berechtigt denBeitrag auch soweit er für erweiterten Versicherungs -schutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppenanzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur bei denjenigenGefahren bei denen die Abweichung mindestens 5 %beträgt und nur zu solchen Verträgen, die sich von Jahrzu Jahr verlängern mit Wirkung zum Zeitpunkt der Ver -trags verlängerung.

5. Der neue Beitrag wird mit Beginn der ersten Versiche -rungs periode, die in den Zeitraum der Vertragsver länge -rung fällt, wirksam, wenn

5.1 wir Ihnen die Beitragserhöhung, unter Hinweis auf denUnterschied zwischen altem und neuem Beitrag mitgeteiltund

5.2 Sie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirk -samwerdens der Beitragserhöhung in Schriftform über IhrKündigungsrecht nach Ziffer 7 belehrt haben.

6. Sehen wir von einer Beitragssatzerhöhung ab, können wirdie festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpas -sung berücksichtigen.

7. Bei Erhöhung des Beitrags gemäß Ziffer 4 können Sieden Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nachZugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung mitsofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Erfolgt inner-halb der Frist keine Kündigung, wird der Vertrag ab Wirk -sam werden der Erhöhung zu dem geänderten Beitragfortgeführt.

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Merkblatt zur Datenvereinbarung

1. Einwilligungserklärung

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluß. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten z. B. eines Vermittlers oder eines Sachverständigen geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben um Schaden und ggf. auch Angaben von dritten, wie z. B. Gutachten von Sachverständigen.

2. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angeben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere Versicherer

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Beispiel für Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs

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4. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schaden kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Ein solches Hinweissystem gibt es auch beim Verband der Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer - HUK-Verband -, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in dieses Hinweissystem und dessen Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit diesem System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel für Sachversicherer: Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- und Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden i weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und

Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die erwähnten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.)

6. Betreuung durch den Versicherungsvermittler

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihrem Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risiko, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluß und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler arbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht aus Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG Seite 1 von 2

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantragenthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Carl Rieck Assecuradeur Hamburg GmbH, Stiftstr. 46, 20099 Hamburg, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Mitteilung nach § 19 Abs.5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Stand:01.01.2008 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichten fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG Seite 2 von 2

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflichten, des Rücktritts, der Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung, der Anfechtung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.