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Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen 1 Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs- einrichtungen Herzlich willkommen!

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Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen

1Mag. Peter Stockhauser

Dienst- und Besoldungsrecht -Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen

Herzlich willkommen!

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2Mag. Peter Stockhauser

Geltendes Gemeindedienstrecht

Beamte

ErnennungsbescheidGemeindebeamtengesetz

1970(GBG)

Vertragsbedienstete

DienstvertragGemeinde-

Vertragsbedienstetengesetz 2012

(G-VBG 2012)

(dynamische Verweisung auf Landes-

Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))

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3Mag. Peter Stockhauser

Geltendes Gemeindedienstrecht

Pädagogische Fachkräfte und

Assistenzkräfte

Sonderbestimmungen im G-VBG 2012

• Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 111

• Assistenzkräfte – 8. Abschnitt § 112

• Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126

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4Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010)

Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit

01.07.

Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1

auf 2

• (vor dem 18. Lebensjahr:)- zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren

• (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert)

• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag

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5Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010)

Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07.

Dienstantritt

sonstige Zeiten Finanzamt Präsenzdienst

Vollanrechnung(18. Lebensjahr)

Vorrückungsstichtag

Gemeindedienstsonstige Zeiten sonstige Zeiten Präsenzdienst

Dienstantritt

(max. 3 Jahre)

Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07.

Vorrückungsstichtag

(18. Lebensjahr)

(max. 1 ½ Jahre)(max. 3 Jahre)

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6Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:

• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag

• Wann ist die Stellung eines Antrages sinnvoll?(es muss zumindest eine der sechs angeführten Voraussetzungen vorliegen)

- Das Geburtsdatum liegt zwischen dem 02.07. und dem 31.08.

- (Vorzeitiger) Schuleintritt bereits mit fünf Jahren

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7Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:

- Überspringen von Schulstufen

- Leistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)

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8Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:

- Antritt eines Studiums – nach Absolvierung der Matura – vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)

- Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)

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9Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:

- zusätzlich: (aktuelle) Einstufung - seit 01.01.2004 (finanzielle Auswirkung jedoch frühestens ab 18.06.2006) muss auf dem Vorrückungsstichtag beruhen; dies wäre jedoch nicht gegeben bei: zB Sondervertrag (Beamteneinstufung) bei Vertragsbediensteten; Beförderung bei Beamten

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10Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Weitere Vorgangsweise:

(bei Antragstellung vor dem 01.01.2012)

• Erläuterung des Antrages (siehe Formblatt!)

• Bereitstellung des Informationsblattes

• Übermittlung des Antragsformulars

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11Mag. Peter Stockhauser

Vorrückungsstichtag

Weitere Vorgangsweise:

(im Falle einer „berechtigten“ Antragstellung)

• Neufestsetzung nur auf Antrag

• Neu-Einstufung ab 01.01.2004 vornehmen

• Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist vom18.06.2009 bis zur Kundmachung des Gesetzes, d.h.frühest mögliche Wirksamkeit der finanziellenBesserstellung 18.06.2006 (bei Antragstellung bis 31.12.2012)

• Achtung: Jubiläumsstichtag bleibt unverändert! (Entscheidungdes OGH vom 27.11.2012, 8 ObA 67/12d)

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12Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Fristenberechnung im Zusammenhang mit

der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren

Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss

Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift)

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13Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im

Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres

Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)

Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen

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14Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012

Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf

die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen

Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter

Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub

Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse

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15Mag. Peter Stockhauser

Ansprüche bei Dienstverhinderung –Gemeindevertragsbedienstete

Dauer des Dienstverhältnisses - nach 14 Kalendertagen- nach fünf Jahren- nach zehn Jahren

Zusammenrechnung (innerhalb von sechs Monaten)

Dienstunfall

einjährige Dienstverhinderung- Berücksichtigung von früheren Dienstverhinderungen

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16Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Begriffe

• Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)

• Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 und § 110 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991

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17Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 102)

• insgesamt 40 Wochenstunden- davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden

• Dienstantritt vor dem 20.09.2006- vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden- zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich

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18Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres (§

103)• beurlaubt

• Anwesenheit bis zu insgesamt sechs Tagen zu Beginn und am Ende der Hauptferien, falls notwendig

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19Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte(§

104)• Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr

• Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres

• Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres- Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder- Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 110 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56)

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20Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105)

- zumindest fünf Tage im Kinderbetreuungsjahr

Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107)- Anknüpfung an Leitungsaufgaben

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21Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung

(§ 111)• Voraussetzungen - außerhalb des Kindergartenjahres- Betreuung einer gemeindeübergreifenden Kinder- betreuungsgruppe - unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde

• gilt als Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr gem. § 13 derTiroler Reisegebührenvorschrift)

• BGM der Standortgemeinde ist Vorgesetzter

• für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte möglich

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Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen

22Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 112)

• Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr

• Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres

• Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40)

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23Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§

125)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 20.09.2006- Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung)- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1

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24Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§

126)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem

01.09.2010

• Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)- Monatsentgelt nach „kgh“-Schema- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) finanzielle Abgeltung Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3)

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25Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte(Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)• Anspruch auf Erholungsurlaub

- Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstantritt ab 1.9.2009: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung)- Dienstantritt ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung

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26Mag. Peter Stockhauser

Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

• Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres

- Achtung bei Kettendienstverhältnissen!

- Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81)

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27Mag. Peter Stockhauser

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub

• Berechnung - Ersatzleistung- Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki, Entlohnungsstufe 3 = 1.901,00 Euro,

Ende des DV 31.12.2012; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std. 1.901,00 x 40 : 173,2 = 439,03 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 439,03 Euro

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28Mag. Peter Stockhauser

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub

• Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am 31.12.2012 Ersatzleistung beträgt: 439,03 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = 6 + 1 = Weiterversicherung für 7 Tage

Ende der Pflichtversicherung: 07.01.2013

„Tagessatz“ = 439,03 : 7 T = 62,72

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29Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle

Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen

von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt

Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen

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30Mag. Peter Stockhauser

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinde-angelegenheiten und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung.