Dieselmotoremissionen (DME); TRGS 554 - INBO · 5 DME-Belastungssituation in Arbeitsbereichen 1...

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GefStoff 5.554 VSGA 02/2001 1 Technische Regeln für Gefahrstoffe Dieselmotoremissionen (DME) TRGS 554 Vom 01. Februar 2001 (BArbBl. 3/2001 S. 112) (Hinweis: Die Neufassung der TRGS 554 enthält u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen: Berücksichtigung aktueller Erfahrungen bei der Auslegung von Abgasabsaugungen bei AU-Messungen Berücksichtigung der aktuellen Weiterent- wicklung bei Dieselpartikelfiltern in Stra- ßenfahrzeugen und bei Bauarbeiten unter Tage Beseitigung von einigen Problemen bei der praktischen Durchführung des Wartungs- konzeptes und Berücksichtigung der aktu- ellen Erkenntnisse zur Langzeitstabilität der Abgasemission von Dieselmotoren Berücksichtigung aktueller Erfahrungen zur Expositionsminderung an Ladestellen Überführung der bisher in Nummer 5 der TRGS aufgeführten Empfehlungen zur Er- mittlung und Überwachung typischer Ar- beitsbereiche in eine leichter ergänzbare und für den Anwender nutzbare Anlage zur TRGS mit einheitlichem Layout Aufnahme der Arbeitsbereiche "Ladehallen der Getränkeindustrie und des Getränke- handels ", " Lade- und Sortierhallen der Pa- ket- und Lieferdienste" und "Wartungs- und Inspektionsarbeiten in Eisenbahn- Tunnel- anlagen" in den Katalog der Empfehlungen für typische Arbeitsbereiche Verbesserung der Anwendbarkeit des Be- rechnungsverfahrens für den Gabelstapler- einsatz in Hallen Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung zu reduziertem Schwefelgehalt im Diesel- kraftstoff Redaktionelle Anpassung der Verweise an das aktuelle staatliche und berufsgenossen- schaftliche Regelwerk.) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, ar- beitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswis- senschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hin- sichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und vom ihm der Entwicklung entspre- chend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Ar- beit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissio- nen (DME) auftreten können. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Um- gangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbe- stimmungen wird auf § 2 und § 3 der Gefahrstoff- verordnung hingewiesen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 3 Gefahrstoff Dieselmotoremissionen 4 Schutzmaßnahmen 5 DME-Belastungssituation in Arbeitsbereichen 1 Anwendungsbereich (1) Diese Technische Regel gilt für Arbeits- bereiche, in denen Dieselmotoremissionen in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können. (2) Diese Technische Regel ist auch anzu- wenden, wenn alternative Kraftstoffe für Dieselmotoren, wie z. B. Rapsöl oder Raps- ölmethylester (RME), verwendet werden. 2 Begriffsbestimmungen und Erläuterun- gen (1) Dieselmotoremissionen (DME) stellen ein außerordentlich komplexes Substanz- gemisch dar, das überwiegend aus gasför- migen, aber auch aus partikelförmigen An- teilen besteht. Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der e- mittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vorn Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrver- halten u.a.) noch komplexer. Aufgrund der

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GefStoff 5.554

VSGA 02/2001 1

Technische Regelnfür Gefahrstoffe

Dieselmotoremissionen(DME)

TRGS 554

Vom 01. Februar 2001 (BArbBl. 3/2001 S. 112)

(Hinweis: Die Neufassung der TRGS 554 enthältu.a. folgende Änderungen und Ergänzungen:

• Berücksichtigung aktueller Erfahrungen beider Auslegung von Abgasabsaugungen beiAU-Messungen

• Berücksichtigung der aktuellen Weiterent-wicklung bei Dieselpartikelfiltern in Stra-ßenfahrzeugen und bei Bauarbeiten unterTage

• Beseitigung von einigen Problemen bei derpraktischen Durchführung des Wartungs-konzeptes und Berücksichtigung der aktu-ellen Erkenntnisse zur Langzeitstabilität derAbgasemission von Dieselmotoren

• Berücksichtigung aktueller Erfahrungen zurExpositionsminderung an Ladestellen

• Überführung der bisher in Nummer 5 derTRGS aufgeführten Empfehlungen zur Er-mittlung und Überwachung typischer Ar-beitsbereiche in eine leichter ergänzbareund für den Anwender nutzbare Anlage zurTRGS mit einheitlichem Layout

• Aufnahme der Arbeitsbereiche "Ladehallender Getränkeindustrie und des Getränke-handels ", " Lade- und Sortierhallen der Pa-ket- und Lieferdienste" und "Wartungs- undInspektionsarbeiten in Eisenbahn- Tunnel-anlagen" in den Katalog der Empfehlungenfür typische Arbeitsbereiche

• Verbesserung der Anwendbarkeit des Be-rechnungsverfahrens für den Gabelstapler-einsatz in Hallen

• Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungzu reduziertem Schwefelgehalt im Diesel-kraftstoff

• Redaktionelle Anpassung der Verweise andas aktuelle staatliche und berufsgenossen-schaftliche Regelwerk.)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)geben den Stand der sicherheitstechnischen, ar-beitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswis-senschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hin-sichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Siewerden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und vom ihm der Entwicklung entspre-chend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Ar-beit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt(BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmenfür Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissio-nen (DME) auftreten können.

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Um-gangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung(GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbe-stimmungen wird auf § 2 und § 3 der Gefahrstoff-verordnung hingewiesen.

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

3 Gefahrstoff Dieselmotoremissionen

4 Schutzmaßnahmen

5 DME-Belastungssituation in Arbeitsbereichen

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für Arbeits-bereiche, in denen Dieselmotoremissionenin der Luft am Arbeitsplatz auftreten können.

(2) Diese Technische Regel ist auch anzu-wenden, wenn alternative Kraftstoffe fürDieselmotoren, wie z. B. Rapsöl oder Raps-ölmethylester (RME), verwendet werden.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterun-gen

(1) Dieselmotoremissionen (DME) stellenein außerordentlich komplexes Substanz-gemisch dar, das überwiegend aus gasför-migen, aber auch aus partikelförmigen An-teilen besteht. Die Situation am Arbeitsplatzwird durch die hohe Variationsbreite der e-mittierten Verbindungen in Abhängigkeitvom eingesetzten Motortyp, vorn Kraftstoffund insbesondere von der Betriebsweise(Lastzustand, Wartungszustand, Fahrver-halten u.a.) noch komplexer. Aufgrund der

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bisher gewonnenen Erkenntnisse ist für diekanzerogene Wirkung von Dieselmotor-emissionen der Partikelanteil von entschei-dender Bedeutung. Daneben können gas-förmige Bestandteile, wie z. B. Formalde-hyd, Stickoxide, Kohlenmonoxid auftreten.Als Dieselmotoremissionen (DME) im Sinnedieser TRGS gilt nur der elementare Koh-lenstoff aus dem Partikelanteil des gesam-ten Abgasgemisches eines Dieselmotors,der sich bei Anwendung des anerkanntenAnalysenverfahrens 2 nach BGI 505-44 er-gibt (Ausnahme siehe Nummer 3.2 Abs. 2).

(2) Arbeitsbereich im Sinne dieser TRGS istder zu beurteilende räumlich oder organi-satorisch begrenzte Betrieb oder Teil einesBetriebes. Dieser kann einen oder mehrereArbeitsplätze umfassen.

(3) Ganz oder teilweise geschlossene Ar-beitsbereiche im Sinne dieser TRGS sindArbeitsbereiche mit mindestens teilweiserräumlicher Umschließung, z. B. geschlos-sene Werkstatthallen, Fertigungshallen, La-gerhallen oder Silounterfahrten, Bauarbeitenunter Tage, das Innere von Containern,LKW-Laderäumen, Eisenbahnwaggons,Schiffsräumen oder Flugzeugen, Verkehrs-tunnel.

(4) Werkstätten im Sinne dieser TRGS sindganz oder teilweise geschlossene Arbeits-bereiche, in denen Maßnahmen zur In-standhaltung von Dieselmotoren oder vonmit Dieselmotoren betriebenen Maschinen,wie z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge,Flurförderzeuge usw., durchgeführt werden.

(5) Maßnahmen zur Instandhaltung im Sin-ne dieser TRGS sind alle Maßnahmen zurBewahrung des Soll-Zustandes (Wartung),zur Feststellung und Beurteilung desIst-Zustandes (Inspektion, Abgasuntersu-chung nach § 47a StVZO) und zur Wieder-herstellung des Soll-Zustandes (Instandset-zung); auf DIN 31 051 "Instandhaltung, Beg-riffe und Maßnahmen" wird verwiesen.

(6) Instandsetzungsbereiche im Sinne die-ser TRGS sind Arbeitsbereiche in Werk-stätten, in denen Instandsetzungsarbeitendurchgeführt werden.

(7) Wartungsbereiche im Sinne dieserTRGS sind Arbeitsbereiche in Werkstätten,in denen Inspektions- oder Wartungsarbei-ten durchgeführt werden. Die Standzeiten

an den Arbeitsständen sind kurz. Zu denWartungsbereichen zählen z. B. die Tank-und Waschhallen auf den Betriebshöfen derVerkehrsbetriebe, in denen Omnibusse be-tankt und gereinigt werden, Werkstattberei-che mit Rollenbrems- oder Rollenleistungs-prüfständen, sofern diese nicht für Instand-setzungsarbeiten genutzt werden.

(8) Prüfbereiche für AU-Messungen im Sin-ne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche inWerkstätten, in denen Abgasuntersuchun-gen an Dieselmotoren entsprechend § 47aStVZO durchgeführt werden.

(9) Abstellbereiche im Sinne dieser TRGSsind Arbeitsbereiche, die zum Abstellen vondieselgetriebenen Maschinen, wie z. B. Ge-räte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeu-ge, usw., vorgesehen sind. Dazu zählen z.B. Garagen, Lokschuppen oder Abstellhal-len für Omnibusse, Müllfahrzeuge oderFeuerwehrfahrzeuge. In Abstellbereichenkönnen z. B. auch Reinigungsarbeiten in-nerhalb von abgestellten Fahrzeugendurchgeführt werden.

(10) Untertägige Arbeitsbereiche im Sinnedieser TRGS sind Arbeitsbereiche im Berg-bau unter Tage und bei Bauarbeiten unterTage.

(11) Bergbau unter Tage im Sinne dieserTRGS sind Tätigkeiten unter Tage gemäߧ 2 Bundesberggesetz.

(12) Bauarbeiten unter Tage im Sinne dieserTRGS sind Bauarbeiten zur Erstellung un-terirdischer Hohlräume in geschlossenerBauweise sowie deren Ausbau, Umbau, In-standhaltung und Beseitigung, soweit nichtdas Bundesberggesetz gilt. Zu den Bauar-beiten unter Tage zählen z. B. Stollenbau,Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Ka-vernenbau- und Schachtbauarbeiten sowieDurchpressung. Zu den Bauarbeiten unterTage zählen nicht die Arbeiten in baulichfertiggestellten Tunnelbauten zur Errichtungoder Instandhaltung technischer Einrichtun-gen, wie z. B. Signalanlagen, Bahnsteigein-bauten, Stromversorgungs- und Lüftungs-anlagen.

(13) Der obere Leerlauf eines Dieselmotorsim Sinne dieser TRGS ist die Drehzahl desohne Belastung laufenden Motors, die sicheinstellt, wenn der mechanische Drehzahl-

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regler oder die elektronische Motorregelungdie höchste Drehzahl einsteuert.

(14) Freie Beschleunigung im Sinne dieserTRGS ist der Messzyklus aus der Abgas-untersuchung von Kraftfahrzeugen mitKompressionszündermotor (Dieselmotor)nach Anlage VIIIa zu § 47a StVZO.

(15) Die Schwärzungszahl im Sinne dieserTRGS ist ein Maß für die Schwarzrauch-emission eines Dieselmotors, gemessen miteinem auf Filterbasis arbeitenden Messge-rät; hierzu wird auf die als Entwürfe vorhan-denen Teile der Norm zur AbgasmessungprEN 28178 verwiesen. Zur Messung wirdein bestimmter Volumenstrom Abgas durchein Filterpapier über eine festgelegte Flächegesaugt. Der im Abgas enthaltene Rußschwärzt das Filterpapier. Die Schwär-zungszahl wird durch Messung der opti-schen Reflexion des geschwärzten Filtersim Vergleich mit einem sauberen Filter be-stimmt und als Schwärzungszahl ausge-drückt.

(16) Trübungswert im Sinne dieser TRGS istein Maß für die Schwarzrauchemission ei-nes Dieselmotors, ermittelt entsprechendeiner Abgasuntersuchung für Kraftfahrzeugemit Kompressionszündermotor (Dieselmo-tor) nach Anlage VII1a zu § 47a StVZO.

(17) Referenzwerte im Sinne dieser TRGSsind Werte für die Schwärzungszahl bzw.den Trübungswert im emittierten Abgas ei-nes Dieselmotors an einem reproduzierba-ren Betriebspunkt unter Belastungsbedin-gungen (z. B. obere Leerlaufdrehzahl oderfreie Beschleunigung), die bei Abgasunter-suchungen im Rahmen des Wartungskon-zeptes zur Beurteilung des Motorzustandesherangezogen werden. Die Referenzwerteeinschließlich der Prüfbedingungen sind beider Inbetriebnahme nach der Herstellung o-der nach einem Umbau mit Einfluss auf dieAbgasemission des mit Dieselmotor ausge-rüsteten Fahrzeugs, Flurförderzeugs, Ma-schine oder Gerätes durch Messung nachdem Wartungskonzept zu ermitteln und zudokumentieren. Angaben der Fahrzeugher-steller über maximal zulässige Trübungs-werte bei der verkehrsrechtlichen Abgas-untersuchung nach § 47a StVZO eignensich nicht als Referenzwerte für das War-tungskonzept.

(18) Das Dieselpartikelfilter im Sinne dieserTRGS filtert mit einem geeigneten Filterme-

dium, das von einem Gehäuse aus warm-und korrosionsfestem Material umschlossenist, kontinuierlich während des Motorbetrie-bes die partikelförmigen Bestandteile ausdem Abgasstrom von Dieselmotoren her-aus. Dazu gehören insbesondere die über-wiegend aus Ruß bestehenden Feststoff-anteile. In geringerem Maße werden auchkondensierte unverbrannte und teilver-brannte Kraftstoff- und Ölpartikel abge-schieden. Dabei bleibt der Filterwiderstandinnerhalb der vom Hersteller für den Betriebdes Motors mit Partikelfiltersystem zugelas-senen Grenzen.

(19) Die Abscheiderate eines Partikelfilter-systems im Sinne dieser TRGS wird durcheinen Vergleich der gravimetrisch be-stimmten Partikelemission des Motors mitnormaler Abgasanlage ohne Partikelfilterbzw. mit Abgasanlage und Partikelfiltersys-tem in einem dem üblichen Betrieb entspre-chenden Testzyklus ermittelt. Basis hierfürkönnen z. B. die Testzyklen nach ISO 8178oder der UBA-Testzyklus aus dem Rußfil-ter-Großversuch sein. Die Bestimmung derPartikelemission mit Partikelfiltersystem er-folgt durch ständige Wiederholung desTestzyklusses als Mittelwertbildung übermehrere Beladungszyklen und - sofern eineinterne Regenerationseinrichtung vorhandenist - einschließlich der Regenerationspha-sen. Irreguläre spontane Regenerationensollen dabei nicht auftreten. Regenerations-emissionen, die nicht in den Arbeitsbereichemittiert werden, bleiben bei der Bestim-mung der Abscheiderate unberücksichtigt.Die Abscheiderate eines Partikelfiltersys-tems ist von der Qualität der Partikel, derQuantität der Rohemission und damit auchvom Testzyklus abhängig. Die Abscheide-raten verschiedener Partikelfiltersysteme anunterschiedlichen Kfz-Motoren in den Mess-und Beladezyklen des Umweltbundesamtesmit durchschnittlich 41 % Last liegen zwi-schen 70 % und 92 %. In Testzyklen mitniedrigerer Last und bei Partikelemissionenmit hohem löslichen Anteil ist mit erheblichniedrigeren Abscheideraten zu rechnen.

(20) Interne Regenerationseinrichtung imSinne dieser TRGS ist eine Regenerations-einrichtung für Dieselpartikelfilter, die mitdem Filter selbst eine Baueinheit bildet.

(21) Automatische interne Regenerations-einrichtung im Sinne dieser TRGS ist eineinterne Regenerationseinrichtung für Die-selpartikelfilter, bei der die Regenerationdes Filters selbsttätig durch eine Regelein-

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richtung nach Überschreiten des vom Her-steller festgelegten Grenzwertes für denFilterwiderstand ausgelöst wird. Kontinuier-lich regenerierende Dieselpartikelfilter sindkeine automatischen internen Regenerati-onseinrichtungen im Sinne dieser TRGS.

(22) Externe Regenerationseinrichtung imSinne dieser TRGS ist eine Regenerations-einrichtung für Dieselpartikelfilter, die bau-lich vom Filter selbst getrennt ist. Zur Rege-neration wird entweder das zu regenerie-rende Filter aus dem Abgassystem desMotors herausgenommen und an eine ar-beitsmaschinenexterne Regenerationsein-richtung angeschlossen oder eine arbeits-maschinenexterne Regenerationseinrich-tung wird nur für den Zeitraum der Regene-ration mit dem im Abgassystem verbleiben-den Filter verbunden.

3 Gefahrstoff Dieselmotoremissionen

3.1 Einstufung und Kennzeichnung

(1) Dieselmotoremissionen sind nach § 35Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV krebserzeugendeGefahrstoffe.

(2) Dieselmotoremissionen werden nichthergestellt; sie fallen als Reaktionsproduktbeim Betrieb von Dieselmotoren an undkönnen dabei im Arbeitsbereich freigesetztwerden.

(3) Eine Kennzeichnungspflicht für Diesel-motoremissionen besteht nicht.

3.2 Technische Richtkonzentration (TRK) fürDieselmotoremissionen1

(1) In Arbeitsbereichen gilt eine TRK von 0,1mg/m³. Im Nichtkohlebergbau unter Tagesowie bei Bauarbeiten unter Tage gilt ab-weichend eine TRK von 0,3 mg/m³. Die TRKist zu ermitteln durch coulometrische Be-stimmung des elementaren Kohlenstoffesim Feinstaub (Verfahren 2 nach BGI505-44).

(2) Bei Bestimmung der Konzentration anelementarem Kohlenstoff wird im Analysen-verfahren immer auch der organisch gebun-dene Kohlenstoff mitbestimmt (anerkanntesAnalysenverfahren 2 nach BGI 505-44).Wird in der Arbeitsbereichsanalyse festge-

1 siehe hierzu TRGS 901, Teil II, Nr. 27

stellt, dass der Anteil des elementarenKohlenstoffes am Gesamtkohlenstoff (ele-mentarer Kohlenstoff und organisch gebun-dener Kohlenstoff) weniger als 50 % beträgtoder eine große Schwankungsbreite auf-weist, ist in diesen Arbeitsbereichen dieTRK auf der Basis von Gesamtkohlenstoffanzuwenden in Höhe von 0,15 mg/m³2, Einederartige Situation kann in Arbeitsbereichenauftreten, wenn

- dort fremde Quellen für organisch ge-bundenen Kohlenstoff vorhanden sind,wie z. B. Ottomotoren in der Warmlauf-phase, oder

- betriebsbedingt die Dieselmotoren inverschiedenen, stark unter schiedlichenLastzuständen betrieben werden.

(3) Im Kohlebergbau unter Tage wird dieDME-Konzentration durch Berechnung nachAnlage 5 ermittelt und in Anlehnung an dieTRK für den Nichtkohlebergbau beurteilt.

3.3 Auslöseschwelle

(1) Auslöseschwelle ist die TRK von0,1 mg/m³.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt in denArbeitsbereichen, in denen die TRK gemäßNummer 3.2 Abs. 2 auf der Basis von Ge-samtkohlenstoff angewendet wird, die Aus-löseschwelle 0, 15 mg/m', ermittelt auf derBasis von Gesamtkohlenstoff.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1.1 Rangfolge der Maßnahmen 2 Aufgrund der Querempfindlichkeit des anerkannten Messver-

fahrens im Bereich des Kohlebergbaus können gegenwärtigdie DME-Konzentrationen nicht durch Messungen ermitteltwerden [41. Die Ermittlung des Grenzwertes im Kohlebergbauerfolgt über ein Berechnungsverfahren gemäß Anlage 5.Weitere Arbeitsbereiche, in denen Querempfindlichkeiten zuerwarten sind (z. B. produktionsbedingter elementarer Koh-lenstoff), sind u.a. die Herstellung und Verarbeitung von Gra-phit- und Kohlenstoffprodukten (Herstellung von Elektroden,Schmiermitteln, Bremsbelägen), die Rußherstellung und-verarbeitung (z. B. Farben- und Gummi-Industrie), die Car-bidherstellung und die Herstellung und Verarbeitung von Cel-lulose bzw. Papier und Pappen sowie Gießereien. Wennmöglich, sollte im Sinne einer differenzierten Betrachtung derExpositionssituation in diesen Bereichen die Hallengrundlastbestimmt werden, um die tatsächliche Belastung durch Die-selmotoremissionen ermitteln zu können. Unabhängig davonsollten die in Nummer 4 empfohlenen technischen Maßnah-men zur Reduzierung von Dieselmotoremissionen durchge-führt werden.

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Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten,dass Dieselmotoremissionen nicht frei wer-den, soweit dies nach dem Stand der Tech-nik möglich ist. Dies bedeutet, zu prüfen, obdie anstehenden Aufgaben und Tätigkeitenauch durch andere Antriebstechniken erfülltwerden können. Werden nach dieser Prü-fung weiterhin Dieselmotoren eingesetzt,sind Maßnahmen zur Minderung der Die-selmotoremissionen zu treffen. Hierzu ge-hört z. B. der Einsatz schadstoffarmer Die-selmotoren und weitgehend schwefelfreierKraftstoffe, die regelmäßige Wartung und,soweit dies nach dem Stand der Technikmöglich ist, der Einsatz von Partikelfiltern.Weitere Expositionsminderungen könnendurch die Absaugung der Dieselmotoremis-sionen direkt an der Entstehungsstelle undferner durch lüftungstechnische Maßnah-men erreicht werden.

4.1.2 Einsatzbeschränkungen

Der Einsatz von dieselgetriebenen Fahrzeu-gen oder Flurförderzeugen in ganz oderteilweise geschlossenen Arbeitsbereichenkann von der zuständigen Behörde unterBerücksichtigung der erforderlichen Motor-leistung oder Tragfähigkeit beschränkt wer-den, wenn dieselbe Aufgabe auch durchschadstofffreie Antriebstechniken, z. B.durch Elektroantrieb, erfüllt werden kannund dadurch keine unverhältnismäßigeHärte entstehen würde. Solche Einsatzbe-schränkungen können u.a. in folgendenFällen gegeben sein:

- Befahren von Containern, mindestensteilweise geschlossenen LKW-Lade-flächen, Eisenbahnwaggons, Schiffs-räumen und Flugzeugen,

- Befahren von Kühlhäusern und anderenLagerhallen,

- Versorgung von Arbeitsplätzen in Ferti-gungshallen,

- Einsatz von Bohrwagen und Vortriebs-maschinen in untertägigen Arbeitsberei-chen.

4.1.3 Minderung der Dieselmotoremissionen

Maßnahmen zur Minderung der Dieselmo-toremissionen sind z. B:

- Verwendung schadstoffarmer Diesel-motoren,

- regelmäßige Wartung aller betrieblichendieselgetriebenen Maschinen, wie z. B.Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurför-derzeuge usw., nach dem Wartungskon-zept, siehe Nummer 4.2.4 und Nummer4.6.2,

- Verwendung von Dieselpartikelfiltern,

- Verwendung aufsteckbarer mobiler Die-selpartikelfilter für Straßenfahrzeuge.

4.1.4 Minderung der Dieselmotor-Immissionen

Maßnahmen zur Minderung der Immissio-nen durch Dieselmotoremissionen sind z.B.:

- Ableitung der Dieselmotoremissionen insFreie durch fest angeschlossene Ab-gasleitungen,

- Erfassung der Dieselmotoremissionendurch Absaugung an der Austrittsstelleaus dem Auspuff und Ableitung ins Freie,

- lüftungstechnische Maßnahmen,

- räumliche Trennung unterschiedlich be-lasteter Bereiche,

- gezielte betriebliche Verkehrsführung.

4.1.5 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Im Gefahrstoffverzeichnis nach § 16Abs. 3a GefStoffV sind ganz oder teilweisegeschlossene Arbeitsbereiche aufzuneh-men, in denen Dieselmotoremissionen auf-treten. Arbeitsbereiche im Freien mit Ver-wendung von Dieselmotoren brauchen nichtaufgeführt zu werden.

(2) Als Mengenangabe im Gefahrstoffver-zeichnis sind abhängig von den betriebli-chen Gegebenheiten z. B. folgende Wertegeeignet:

- durchschnittlicher täglicher Verbrauch anDieselkraftstoff,

- durchschnittliche Anzahl, Motorleistungund Einsatzzeit der dieselgetriebenenMaschinen, wie z. B. Geräte, Aggregate,Fahrzeuge, Flurförderzeuge usw.,

- ggf. vorliegende Ermittlungsergebnisseder Konzentration an Dieselmotoremissi-onen (DME).

4.1.6 Anzeigepflicht

(1) Die Anzeige der Verwendung dieselge-triebener Maschinen, wie z. B. Geräte, Ag-gregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge usw.,bei der zuständigen Behörde gemäß § 37Gefahrstoffverordnung ist grundsätzlich vondem Arbeitgeber zu erstatten, der Betreiberdes Arbeitsbereiches ist. Die Anzeige istvom Betreiber der dieselgetriebenen Ma-schinen zu erstatten, wenn diese zu Bauar-beiten oder im Inneren von Containern,LKW-Laderäumen, Eisenbahnwaggons,

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Schiffsräumen oder Flugzeugen eingesetztwerden.

(2) Die Anzeige muss insbesondere folgen-de Angaben enthalten3:

1. Anschrift der Arbeitsstätte mit dem ganzoder teilweise geschlossenen Arbeitsbe-reich und zusätzlich Name und An-schrift.(Betriebssitz) des Betreibers derMaschinen,

2. verwendete dieselgetriebene Maschinenund die damit durchzuführenden Tätig-keiten,

3. die getroffenen technischen und organi-satorischen Schutzmaßnahmen (z. B.Rußfilter, Abgasabsaugung, Raumlüf-tung, Kabinenfilter Betriebsanweisung),Art und Qualität des verwendeten Kraft-stoffes (z. B. Dieselkraftstoff nach DINEN 590) und, falls vorgesehen, Art undQualität der zu verwendenden persönli-chen Schutzausrüstungen (z. B. partikel-filtrierende Halbmaske FFP 2),

4. Ergebnis der Prüfung von alternativenAntriebsverfahren für die mit den diesel-getriebenen Maschinen durchzuführen-den Tätigkeiten; zum zumutbaren Ersatzvon dieselgetriebenen Flurförderzeugensiehe Nummer 4.6.1,

5. Zahl der Arbeitnehmer im Arbeitsbereichund, falls erforderlich, Zahl der jeweilsnach dem berufsgenossenschaftlichenGrundsatz G 40 untersuchten Arbeit-nehmer,

6. Messergebnisse von Dieselmotoremissi-onen aus dem Arbeitsbereich, soweit sievorliegen.

(3) Bei wiederholt gleichartiger Verwendungvon dieselgetriebenen Maschinen, wie z. B.Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförder-zeuge usw., genügt eine zusammenfassen-de unternehmensbezogene Anzeige.

(4) Die Betriebsvertretung ist über die An-zeige zu informieren. Eine Kopie der Anzei-ge ist dem zuständigen Träger der gesetzli-chen Unfallversicherung auszuhändigen.

(5) Eine Anzeige ist z. B. nicht erforderlich

- beim Umgang mit Dieselmotoremissio-nen im Freien,

3 Für die Form der Anzeige können branchenspezifische Lö-

sungen verwendet werden; Beispiele dazu siehe Anlage 3.

- beim Abstellen dieselgetriebener Ma-schinen, wie z. B. Geräte, Aggregate,Fahrzeuge, Flurförderzeuge usw., inganz oder teilweise geschlossenen Ab-stellbereichen, z. B. Garagen, wenn dortgleichzeitig keine Arbeitsplätze, z. B. fürReinigungsarbeiten, vorhanden sind, undder Abstellbereich nach dem Abstellender Maschinen sofort verlassen wird,

- beim Betrieb von Verkehrsanlagen desöffentlichen Verkehrs, z. B. Verkehrstun-nel, wenn in diesen Anlagen keine Ar-beitsplätze vorhanden sind,

- beim Betrieb von Dieselmotoren in ganzoder teilweise geschlossenen Arbeitsbe-reichen ohne Freisetzung von Diesel-motoremissionen in den Arbeitsbereich,z. B. beim Betrieb von stationären Die-selmotoren in Gebäuden,

- beim Einsatz von dieselgetriebenen Ver-kehrsmitteln im öffentlichen Verkehr.

4.2. Technische Schutzmaßnahmen

4.2.1 Ausrüstung der Dieselmotoren

(1) Dieselmotoren, die in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen und beiBauarbeiten unter Tage eingesetzt werden,müssen mit Dieselpartikelfiltern ausgerüstetsein, soweit es nach dem Stand der Technikmöglich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Maschinen, wie z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurför-derzeuge usw., die überwiegend im öffentli-chen Verkehr eingesetzt werden, oder imBergbau unter Tage, deren Betrieb für denEinsatz unter Tage nach Bergrecht geneh-migt ist.

4.2.2 Dieselpartikelfilter

(1) Dieselpartikelfiltersysteme4 müssen, un-abhängig vom Beladungszustand, eine Ab-scheiderate von mindestens 70 %, bezogenauf den UBA-Mess- und Beladungszyklus,aufweisen. Der Abgasstrom des Dieselmo-tors muss in jedem Betriebszustand voll-ständig über das Filtermedium des Diesel-partikelfilters geleitet werden. Oxidations-katalysatoren haben nicht die Wirkung einesDieselpartikelfilters; bei der Arbeitsbereichs-analyse ist die Oxidation von NO zu N02durch den Oxidationskatalysator zu beach-ten.

4 Zum Partikelfiltersystem gehören auch interne Regenerati-

onseinrichtungen deren Wirkung bei der Ermittlung der Ab-scheiderate des Systems zu berücksichtigen ist, siehe auchNummer 2 Abs. 19.

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(2) Bei kontinuierlich regenerierenden Die-selpartikelfiltern, die Kraftstoffzusätze zurRegeneration erfordern, muss eine vollstän-dige Vermischung des Kraftstoffzusatzes imverwendeten Kraftstoff sichergestellt sein, z.B. durch Einsatz einer automatischen Do-siereinrichtung. Die Kraftstoffzusätze nachSatz 1 dürfen nur in Verbindung mit einemDieselpartikelfilter eingesetzt werden.

4.2.3 Kraftstoff

(1) Dieselmotoren dürfen nur mit Kraftstof-fen betrieben werden, die den Anforderun-gen der DIN EN 590 "Dieselkraftstoff, Min-destanforderungen und Prüfverfahren" [2]entsprechen.

(2) Anzustreben ist ein möglichst geringerSchwefelgehalt.

(3) Die Verwendung von Alternativkraftstof-fen, wie z. B. Rapsölmethylester (RME), dienicht alle Anforderungen der DIN EN 590erfüllen, ist zulässig, wenn dadurch keineErhöhung der Dieselmotoremissionen ver-ursacht wird.

4.2.4 Wartungskonzept

(1) Die Abgasemission der vom Arbeitgeberin ganz oder teilweise geschlossenen Ar-beitsbereichen eingesetzten Dieselmotorenist entsprechend den Festlegungen der Ab-sätze 2 bis 5 zu überwachen. Dies gilt nicht

- für Fahrzeuge, die überwiegend im öf-fentlichen Verkehr eingesetzt werdenund deren Abgasemission regelmäßig inAbgasuntersuchungen nach § 47aStVZO untersucht wird,

- für Schienenfahrzeuge, die überwiegendim öffentlichen Verkehr eingesetzt wer-den, und

- für Maschinen, wie z. B. Geräte, Aggre-gate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge usw.,die lediglich zum Abstellen in ganz oderteilweise geschlossene Abstellbereicheeingebracht werden.

(2) Die Minimierung der Dieselmotoremissi-onen erfordert eine optimale Instandhaltungder Dieselmotoren über ihre gesamte Be-triebsdauer. Zur Beurteilung des Motorzu-standes ist nach

- 1 500 Betriebsstunden,

- spätestens jedoch jährlich,

durch Messungen im unverdünnten Abgasdes Dieselmotors in reproduzierbaren Be-triebszuständen unter Belastungsbedingun-gen, z. B. oberer Leerlauf oder freie Be-schleunigung, die Schwärzungszahl bzw.der Trübungswert durch einen Fachkundi-gen zu ermitteln. Bei den Messungen istKraftstoff derselben Art und Qualität wiebeim Regelbetrieb des Dieselmotors im Ar-beitsbereich zu verwenden. Die Abgasmes-sungen sind nach Durchführung der Motor-wartung nach Angaben des Herstellers vor-zunehmen, die ggf. die Prüfung und Ein-stellung des Ansaugsystems mit Luftfilterund zugehörigen Leitungen, das Ventilspiel,die Dichtigkeit der Abgasanlage und denAbgasgegendruck, den Kompressionsdruck,die Einspritzdüsen und den Förderbeginnsowie die Einspritzmenge der Einspritzpum-pe umfassen sollte.

(3) Sofern ein Dieselpartikelfilter fest einge-baut ist, ist die Schwärzungszahl bzw. derTrübungswert vor und hinter der Filteranlagezu bestimmen. Auf die Bestimmung vor derFilteranlage kann verzichtet werden, wenndie nach der Filteranlage gemesseneSchwärzungszahl nicht mehr als 0,5 bzw.der Trübungswert nicht mehr als 0,15 m-1

beträgt.

(4) Überschreiten die Messwerte die Refe-renzwerte

- für die Schwärzungszahl um mehr als1,0 bei Messung vor dem Dieselpartikel-filter bzw. 0,5 bei Messung nach Filter o-der

- für den Trübungswert um mehr als0,3 m-1 bei Messung vor dem Dieselpar-tikelfilter bzw. 0,15 m-1 bei Messung nachFilter

darf der Dieselmotor nicht mehr in ganz o-der teilweise geschlossenen Arbeitsberei-chen eingesetzt werden.

(5) Die Abgasuntersuchungen sind schrift-lich zu dokumentieren, z. B in Wartungs-karteien oder Untersuchungsprotokollen.Von jeder Abgasuntersuchung sind min-destens die folgenden Angaben festzuhal-ten:

- Daten des Dieselmotors und der Ma-schine, z. B. Gerät, Aggregat, Fahrzeug,Flurförderzeug usw.,

- Messdrehzahl

- Schwärzungszahl bzw. Trübungswert

- Betriebsstunden

- Datum der Abgasuntersuchung

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Ein Beispiel für ein Untersuchungsprotokollist als Anlage 1 abgedruckt.

4.2.5 Abgasabsaugungen

(1) Abgasabsaugungen müssen mit Unter-druck arbeiten und so gestaltet sein, dasssie die Abgase an der Austrittsstelle mög-lichst vollständig erfassen und so abführen,dass sie nicht in Arbeitsbereiche gelangen.

(2) Die Schläuche von Abgasabsaugungenmüssen für die maximal mögliche Abgas-temperatur ausgelegt sein; besonders hoheAbgastemperaturen können insbesonderebei Arbeiten an Dieselmotoren auftreten, diemit Dieselpartikelfiltern ausgerüstet sind.Metallschläuche müssen mit Handgriffenausgerüstet sein. Von den Handgriffen dür-fen keine Verbrennungsgefahren für die Ar-beitnehmer ausgehen.

(3) Die Abgasleitungen und -schläuche vonAbgasabsaugungen müssen dicht sein. Siemüssen strömungstechnisch so gestaltetund ihre Querschnittsflächen müssen sobemessen sein, dass sich in ihnen mög-lichst keine Dieselmotoremissionen abla-gern können.

4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.3.1 Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) In der Betriebsanweisung nach § 20Gefahrstoffverordnung in Verbindung mitTRGS 555 sind Anweisungen über den Um-gang mit auftretenden gefährlichen Abfällenwie z. B.

- Ablagerungen aus Auspuff- und Absaug-anlagen,

- Schlämme aus Wasservorlagen,

- gebrauchte Dieselpartikelfilter

zu treffen.

Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung fürden Arbeitsbereich "Werkstatt" ist als Anla-ge 2 abgedruckt.

(2) In der Unterweisung nach § 20 Gefahr-stoffverordnung in Verbindung mit TRGS555 sind gebärfähige Arbeitnehmerinnendarauf hinzuweisen, dass das Kohlenmono-xid als Bestandteil der Abgase von Diesel-motoren Schädigungen des ungeborenenKindes hervorrufen kann.

4.3.2 Betrieb von Dieselmotoren

(1) Das unnötige Laufen lassen von Diesel-motoren, das starke Beschleunigen der Die-selmotoren beim Anfahren und Vollgas beimStarten der Dieselmotoren ist zu unterlas-sen.

(2) Ist das Abstellen der Dieselmotoren vonFahrzeugen z. B. beim Be- oder Entladen o-der bei der Benutzung von Anbaugerätennicht möglich, muss die Belastung durchDieselmotoremissionen im Arbeitsbereichwirksam reduziert werden durch geeigneteMaßnahmen, wie z. B.

- Absaugung der Abgase der im Arbeits-bereich betriebenen Dieselmotoren un-mittelbar am Auspuff oder

- Verwendung von fest eingebauten oderaufgesteckten Dieselpartikelfiltern.

(3) Bei der Regeneration der Dieselpartikel-filter sind zusätzliche Expositionen (z. B.durch Kohlenmonoxid) im ganz oder teilwei-se geschlossenen Arbeitsbereich zu ver-meiden. Dazu sind z. B. folgende Maßnah-men geeignet:

- bei externen Regenerationseinrichtun-gen: Absaugung der während der Rege-neration aus dem Dieselpartikelfilter frei-gesetzten Emissionen,

- bei automatischen internen Regenerati-onseinrichtungen: Betätigen der Ab-schaltung (Werkstattschalter) bei Betriebdes Dieselmotors innerhalb des ganz o-der teilweise geschlossenen Arbeitsbe-reiches.

(4) Hat die Druckluftanlage des Fahrzeuges,des Flurförderzeuges, der Maschine oderdes Gerätes mit Dieselmotor nicht den er-forderlichen Betriebsdruck, darf in ganz oderteilweise geschlossenen Arbeitsbereichendas Befüllen durch Betrieb des Dieselmo-tors nur vorgenommen werden, wenn dieDieselmotoremissionen durch Abgasabsau-gung unmittelbar am Auspuff oder durchwirksame technische Raumlüftung aus demArbeitsbereich entfernt werden.

(5) Veränderungen an den Einstellungen derEinspritzpumpen von Dieselmotoren (z. B.Förderbeginn, blockierte Einspritzmenge)dürfen nur von Fachkundigen, die über dieerforderlichen Einrichtungen verfügen,durchgeführt werden.

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4.3.3 Maßnahmen in Arbeitsbereichen

(1) Die Zahl der in ganz oder teilweise ge-schlossenen Arbeitsbereichen verwendetendieselgetriebenen Maschinen, wie z. B. Ge-räte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeu-ge usw., und der dort beschäftigten Arbeit-nehmer ist so gering wie möglich zu halten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wennMaschinen, wie z. B. Geräte, Aggregate,Fahrzeuge, Flurförderzeuge usw., lediglichzum Abstellen in ganz oder teilweise ge-schlossene Arbeitsbereiche eingebrachtwerden und dort gleichzeitig keine Arbeits-plätze, z. B. für Reinigungsarbeiten, vorhan-den sind.

(3) Ablagerungen von Dieselmotoremissio-nen in Abgasabsaugleitungen und an Wän-den dürfen nur

- durch Absaugen mit bauartgeprüftenStaubsaugern der Verwendungskatego-rie C,

- durch Nassreinigung oder

- durch mechanische Bearbeitung untergleichzeitigem Absaugen freiwerdenderStäube mit bauartgeprüften Staubsau-gern der Verwendungskategorie C

entfernt werden. Hochdruckreinigungsge-räte dürfen dazu nicht eingesetzt werden.

4.4 Persönliche Schutzausrüstung

Ist zum Schutz vor DieselmotoremissionenAtemschutz erforderlich, sind bei einer imArbeitsbereich auftretenden Konzentrationbis zu 1,0 mg/m³ geeignet:

- Halb-/Viertelmasken mit P2-Filter,

- partikelfiltrierende Halbmasken FFP 2 o-der

- Masken mit Gebläse und PartikelfilterTM 1 P.

Bei höheren Konzentrationen als 1,0 mg/m³sind die gleichen Geräte, jedoch mit einerhöheren Schutzgruppe, z. B. P3, einzuset-zen.

4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen

Bei Überschreiten der Auslöseschwelle sindarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen gemäß den in Anhang VI Gefahrstoff-verordnung genannten Fristen für sonstigekrebserzeugende Gefahrstoffe erforderlichund erfolgen in Anlehnung an den Berufs-genossenschaftlichen Grundsatz für ar-beitsmedizinische VorsorgeuntersuchungenG 40. Auf die Regelungen der Unfallverhü-

tungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vor-sorge" (VBG 100 bzw. GUV 0.6), insbeson-dere über nachgehende Untersuchungen,wird verwiesen.

4.6 Besondere Schutzmaßnahmen

In diesem Abschnitt werden für bestimmteArbeitsbereiche Ergänzungen zu oder Ab-weichungen von den allgemeinen Schutz-maßnahmen nach Nummern 4.1 bis 4.5festgelegt.

4.6.1 Flurförderzeuge

(1) Vor der Neuanschaffung von Flurförder-zeugen ist vom Arbeitgeber zu prüfen, obauf die Verwendung von dieselgetriebenenFlurförderzeugen in ganz oder teilweise ge-schlossenen Arbeitsbereichen verzichtetwerden kann. Der Ersatz von dieselgetrie-benen Flurförderzeugen kann dann zumut-bar im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2GefStoffV sein, wenn:

- unter Berücksichtigung der Umschlags-leistung bei elektrischem Antrieb wenigerals eine Batterieladung pro Schicht er-forderlich wird, weil

a) eine Tragkraft von weniger als 5 t er-forderlich wird,

b) Höhenunterschiede von mehr als 1 mmit dem Flurförderzeug nur selten zuüberwinden sind,

c) durchschnittliche Wegstrecken vonweniger als 80 m pro Transportvor-gang zurückzulegen sind;

- kein über das normale Maß hinausge-hender Verschleiß oder keine Gefähr-dung der Batterien zu befürchten ist, weil

a) keine langen Stillstandszeiten auftre-ten (z. B. bei Saisonbetrieb),

b) keine erheblichen Vibrationen auftre-ten,

c) keine außergewöhnliche Wärmeein-wirkung von außen auftritt (z. B. beimEinsatz in Warmbetrieben, wie z. B.Gießereien und Schmieden).

(2) Der Ersatz ist nicht zumutbar, wenn einfür den Außeneinsatz bestimmtes dieselge-triebenes Flurförderzeug nur gelegentlichund kurzzeitig in ganz oder teilweise ge-schlossenen Arbeitsbereichen betriebenwird.

(3) Ist der Ersatz von dieselgetriebenenFlurförderzeugen nicht zumutbar, ist die E-mission von DME durch technische Maß-

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nahmen nach dem Stand der Technik zuminimieren.

4.6.2 Untertägige Arbeitsbereiche

(1) Im Bergbau unter Tage ist jedem Gru-benbau, in dem Dieselmotoren betriebenwerden, mindestens die Wettermenge zu-zuführen, die sich aus der Summe derWettermengen ergibt, die für die einzelnenMotoren in den bergrechtlichen Vorschriftenvorgesehen sind oder die sich aus einerBaumusterprüfung bzw. Konformitätserklä-rung nach Maßgabe der Maschinenverord-nung ergeben.

(2) Bei Bauarbeiten unter Tage ist jeder Ar-beitsstelle, an der Dieselmotoren eingesetztwerden, eine Frischluftmenge von4,0 m³/min je eingesetztem kW zuzuführen.Für die Berechnung der eingesetzten kWwird nur die Nennleistung der maximal unterTage beim Lösen, Laden und Fördern sowieBetontransport eingesetzten Dieselgeräteund -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohneBerücksichtigung eines Gleichzeitigkeits-faktors.

(3) Im Bergbau unter Tage sind die mit Die-selmotoremissionen belasteten Wetter aufmöglichst kurzem Weg in den Abwetter-strom bzw. in nicht ständig belegte Bereicheabzuleiten.

(4) In untertägigen Werkstätten sind Ar-beitsstände, an denen regelmäßig Arbeitenbei laufendem Dieselmotor durchgeführtwerden, mit Abgasabsaugpumpen auszu-rüsten. Dies gilt nicht in durchgehend be-wetterten, untertägigen Werkstätten desKohlebergbaus.

(5) Abweichend von Nummer 4.2.4 Abs. 2,sind die Wartungsmaßnahmen nach

- 600 Betriebsstunden,

- spätestens jedoch alle 6 Monate

durchzuführen. Abweichend von Satz 1 wirdim Kohlebergbau unter Tage der ordnungs-gemäße Zustand des Motors durch die Ü-berprüfung des Abgasverhaltens nach Maß-gabe der bergbehördlichen Vorschriftendurch Fachkundige oder Sachverständigefestgestellt.

(6) Die besonderen Schutzmaßnahmen inden Nummern 4.6.3 bis 4.6.5 finden keineAnwendung auf untertägige Arbeitsbereiche.

4.6.3 Laderampen / Ladestellen

(1) An- und Abfahrten sind auf kürzestemWeg und ohne unnötiges Rangieren vorzu-nehmen. Sofort nach Erreichen der Ladepo-sition ist der Motor abzustellen.

(2) Bei An- und Abfahrten von LKW an La-derampen, die sich an der Außenseite vonHallen befinden, ist sicherzustellen, dassDME nicht in die Halle gelangen können.Dies kann z. B. bei Andockstationen durchSchließen der Ladetore während des Ran-giervorganges erfolgen.

(3) Bei der Neuanlage oder beim Umbauvon Laderampen/Ladestellen sind die An-und Abfahrtbereiche so zu konzipieren, dass

- möglichst wenige Rangiervorgänge zumErreichen der Laderampen/Ladestellenerforderlich werden und

- die Dieselmotoremissionen der anlie-fernden Fahrzeuge in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen mit Ab-gasabsaugungen oder durch technischeRaumlüftung mit Ansaugöffnungen inunmittelbarer Nähe der üblichen Abgas-austrittsstellen aus dem Arbeitsbereichabgeführt werden, sofern die Dieselmo-toren der anliefernden Fahrzeuge nichtmit Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind.

4.6.4 Werkstätten

4.6.4.1 Instandsetzungsbereiche

(1) Arbeitsstände, an denen Arbeiten beilaufendem Dieselmotor durchgeführt wer-den, müssen mit Abgasabsaugungen aus-gerüstet sein.

(2) Dieselmotoren dürfen an den Arbeits-ständen, z. B. für Prüf- oder Einstellarbeiten,nur betrieben werden, wenn dabei eine Ab-gasabsaugung benutzt wird.

(3) Die Zuordnung der instandzusetzendenFahrzeuge, Flurförderzeuge, Maschinen o-der Geräte zu den einzelnen Arbeitsständenim Arbeitsbereich ist so vorzunehmen, dassRangierfahrten zwischen den einzelnen Ar-beitsständen möglichst vermieden werden.

(4) Hat die Druckluftanlage des Fahrzeuges,des Flurförderzeuges, der Maschine oderdes Gerätes nicht den erforderlichen Be-triebsdruck, ist sie mit Druckluft aus demörtlichen Druckluftnetz bis zum erforderli-chen Betriebsdruck aufzufüllen.

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4.6.4.2 Wartungsbereiche

(1) Wartungsbereiche sind mit technischerRaumlüftung auszurüsten, die zusätzlichAnsaugöffnungen in unmittelbarer Nähe derüblichen Abgasaustrittsstellen und in denArbeitsgruben/Unterfluranlagen aufweist.Auf die zusätzlichen Ansaugöffnungen kannverzichtet werden, wenn sichergestellt ist,dass die Abgase von allen den Wartungsbe-reich durchfahrenden Fahrzeugen, Flurför-derzeugen, Maschinen oder Geräten wäh-rend der Fahrt vom Arbeitsstand zur Aus-fahrt durch mitgeschleppte Abgasabsau-gungen erfasst werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsbereichezum Waschen von Fahrzeugen, Flurförder-zeugen, Maschinen oder Geräten, wenndiese Arbeitsbereiche baulich vollständigvon anderen Arbeitsbereichen abgetrenntsind.

(3) Dieselmotoren von Fahrzeugen, Flurför-derzeugen, Maschinen oder Geräten dürfennur zum Ein- und Ausfahren betrieben wer-den. Müssen im Wartungsbereich Arbeitenbei laufendem Dieselmotor ausgeführt wer-den, ist eine Abgasabsaugung zu benutzen.

(4) Dieselmotoren von Fahrzeugen dürfenbei Benutzung von Fahrzeugwaschstraßenoder Portalwaschanlagen nur zum Ein- oderAusfahren betrieben werden. Während desWaschvorganges sind die Dieselmotorenaußer Betrieb zu setzen.

(5) Arbeitsbereiche mit fest stehendenWaschanlagen, durch die Fahrzeuge mit ei-gener Kraft durchfahren müssen, sind bau-lich vollständig von anderen Arbeitsberei-chen abzutrennen. In der Waschanlagedürfen sich während der Durchfahrt vonFahrzeugen durch die Waschanlage Arbeit-nehmer nur im Fahrzeug aufhalten.

(6) Bei der Benutzung von Rollenleistungs-prüfständen sind die Dieselmotorenmissio-nen durch Abgasabsaugungen aus dem Ar-beitsbereich zu entfernen.

(7) Bei der Benutzung von Rollenbremsprüf-ständen in ganz oder teilweise geschlosse-nen Arbeitsbereichen sind die Dieselmotor-emissionen durch Abgasabsaugungen ausden Arbeitsbereichen zu entfernen.

4.6.4.3 Prüfbereiche für AU-Messungen5

(1) Die Abgase der Dieselmotoren sind beiden AU-Messungen vollständig am Auspuffzu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zuentfernen. Wird dafür ein Erfassungstrichterverwendet, ist er so zum Endrohr des Aus-puffs anzuordnen, dass die Abgase mög-lichst geradlinig in die Ansaugöffnung hin-einströmen. Das Endrohr ist zentriert imErfassungstrichter anzuordnen, wobei esmöglichst weit in den Erfassungstrichter ein-

a) Falsche Positionierung, da der Ab-stand zum Endrohr zu groß ist

b), c) Falsche Positionierung, da das End-rohr nicht zentriert zum Erfassungs-trichter angeordnet ist

d) Richtige Positionierung hinsichtlichAbstand und Zentrierung von Endrohrund Erfassungstrichter

Bild: Positionierung des Erfassungstrichters

tauchen sollte. Um den Fremdluftanteil ge-ring zu halten, sollte der Öffnungswinkel des

5 Wegen der Lärmemission bei AU-Messungen können zusätz-

lich Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition amPrüfplatz bzw. an den benachbarten Arbeitsplätzen erforder-lich werden.

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Trichters 20° bis 25° betragen. Auf die imBild dargestellten Positionierungsbeispielewird verwiesen.

(2) Es dürfen am Prüfplatz nur die Fahrzeu-ge mit Dieselmotor geprüft werden, für dieder Volumenstrom der vorhandenen Abgas-absaugung ausreichend ist. Dies ist zu do-kumentieren und in die Betriebsanweisungaufzunehmen. Für die Berechnung ist diefolgende Gleichung zu verwenden, wenn dieAnforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.Mindestens ist aber ein Absaugvolumen-strom von 600 m³/h bei Rohr-/ Schlauch-durchmesser der Absauganlage von bis zu150 mm zu gewährleisten; bei größerenRohr-/Schlauchdurchmessern sind mindes-tens 2300 m³/h zu gewährleisten6.

V = VH x n x 0,0363 x S

V: erforderlicher Absaugvolumenstrom[m³/h]

VH: Hubraum des zu prüfenden Fahr-zeugs [l]

n: Abregeldrehzahl des zu prüfendenFahrzeugs [min-1]

S: Sicherheitsfaktor für Nebenluft,S = 1,2

0,0363: physikalischer Umrechnungsfaktor

(3) Der Beschäftigte, der die AU-Messungdurchführt, ist nach § 20 GefStoffV amPrüfplatz zu unterweisen, wobei insbeson-dere auf die richtige Positionierung des Er-fassungstrichters einzugehen ist.

(4) Die Abgasabsaugung am AU-Prüfplatzist regelmäßig unter Anwendung der "Re-geln für Sicherheit und Gesundheitsschutzan Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung"(BGR 121) instand zu halten. Im Rahmender Instandhaltung ist mindestens einmaljährlich eine Prüfung der Wirksamkeit derAbsauganlage vorzunehmen und zu doku-mentieren. Die Wirksamkeitsprüfung kanndurch Messung der Strömungsgeschwindig-keit an einem festgelegten Ort im Bereichdes Erfassungselementes vorgenommenwerden. Dazu ist ein Referenzwert bei Inbe-triebnahme der Absauganlage festzulegen.Bei bestehenden Absauganlagen ist dervorhandene Absaugvolumenstrom und diezugehörige Strömungsgeschwindigkeit als

6 Ein Absaugvolumenstrom von 600 m³/h entspricht bei einer

Abregeldrehzahl des Motors von 5000 min-1 einem Hubraumvon etwa 2,7 l (z. B. PKW-Dieselmotor), ein Absaugvolumen-strom von 2300 m³/h entspricht bei einer Abregeldrehzahl desMotors von 2500 min-1 einem Hubraum von etwa 21 l (z. B.LKW-Dieselmotor).

Referenzwert zu ermitteln. Wird bei derPrüfung der Referenzwert um mehr als10 % unterschritten, ist die Absauganlageinstand zu setzen.

(5) Die aus der Messkammer desAU-Messgerätes austretenden Abgase sindvollständig zu erfassen und aus dem Ar-beitsbereich zu entfernen. Dies kann z. B.erreicht werden, indem am Austritt derMesskammer ein Schlauch angeschlossenwird, der

- in den Erfassungstrichter der Abgasab-saugung am Auspuff oder

- direkt ins Freie

geführt wird.

4.6.5 Abstellbereiche

(1) Ganz oder teilweise geschlossene Ab-stellbereiche mit einer Nutzfläche von mehrals 100 m², in denen mit Dieselmotoren an-getriebene Fahrzeuge, Flurförderzeuge,Maschinen oder Geräte abgestellt werden,sind mit einer technischen Raumlüftungauszurüsten. Die technische Raumlüftungist nicht erforderlich, wenn alle im Abstellbe-reich auch nur kurzzeitig abgestellten Fahr-zeuge, Flurförderzeuge, Maschinen oderGeräte mit Druckluftbremsanlage an einezentrale Druckluftversorgung für die Brems-anlage angeschlossen werden. Auf die Vor-schriften für die Raumlüftung gemäß denGaragenverordnungen der Länder wird ver-wiesen.

(2) Dieselmotoren von abgestellten Fahr-zeugen, Flurförderzeugen, Maschinen oderGeräten dürfen erst unmittelbar vor Ausfahrtaus dem Abstellbereich angelassen werden.

(3) In ganz oder teilweise geschlossenenArbeitsbereichen, in denen der Einsatz vondieselgetriebenen Fahrzeugen, Flurförder-zeugen, Maschinen oder Geräten unzuläs-sig ist, dürfen diese auch nicht abgestelltwerden. Hierdurch soll verhindert werden,dass betriebskalte Dieselmotoren beim Startund Verlassen dieser Arbeitsbereiche zumArbeitsbeginn dort erhebliche Dieselmotor-emissionen hinterlassen.

4.6.6 Fahrerkabinen mit Frischluftversorgung

(1) In ganz oder teilweise geschlossenenArbeitsbereichen,

- in denen mit Dieselmotoren betriebeneMaschinen, wie z. B. Geräte, Aggregate,

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Flurförderzeuge, Fahrzeuge usw., einge-setzt werden und

- in denen außer dem Arbeitsplatz für denFahrer bzw. Maschinenführer selbst keinweiterer Arbeitsplatz vorhanden ist,

kann auf eine Ausrüstung der Maschine mitDieselpartikelfilter oder eine Abführung derDieselmotoremissionen aus dem Arbeitsbe-reich mit Abgasabsaugungen bzw. durchtechnische Raumlüftung mit Ansaugöffnun-gen in unmittelbarer Nähe der üblichen Ab-gasaustrittsstellen verzichtet werden, wenneine von der belasteten Umgebung räumlichgetrennte Kabine für den Fahrer bzw. Ma-schinenführer vorhanden ist, die mit einerAnlage zur Versorgung mit gefilterter Atem-luft (Fahrerkabine mit Frischluftversorgung)ausgerüstet ist.

(2) Die in die Fahrerkabine zugeführteFrischluft muss gesundheitlich zuträglichsein entsprechend den Anforderungen derArbeitsstättenverordnung für die Lüftung vonArbeitsräumen. Dabei sind auch Belastun-gen durch andere Gefahrstoffe, wie z. B.Kohlenmonoxid, Stickoxide, Aldehyde, unddurch Sauerstoffmangel zu berücksichtigen.

(3) Schwebstofffilter in der Frischluftanlagemüssen mindestens die Anforderungen derSchwebstofffilterklasse S nach DIN 24184erfüllen.

(4) Die Gebläse der Frischluftanlage sindauf der Reinluftseite anzuordnen und soauszulegen, dass in die Fahrerkabine einMindestvolumenstrom an gefilterter Atemluftvon 20 m³ pro Person und Stunde zugeführtwird.

(5) In der Fahrerkabine muss durch dieFrischluftversorgungsanlage ein Mindest-überdruck von 100 Pa aufrechterhalten wer-den. Der Über druck in der Fahrerkabine istmit einem Überdruckmanometer mit Warn-einrichtung für den Mindestüberdruck zu ü-berwachen. Beim Ansprechen der Warnein-richtung ist der Arbeitsbereich mit der Ma-schine zu verlassen.

(6) Die Speicherfähigkeit der Filter in derFrischluftanlage ist mit Warneinrichtungenzu überwachen. Beim Ansprechen derWarneinrichtungen ist der Arbeitsbereich mitder Maschine zu verlassen.

(7) Die Fahrerkabine mit Frischluftanlage istmindestens vierteljährlich durch einen

Fachkundigen auf ordnungsgemäßen Zu-stand zu überprüfen. Die Prüfung ist schrift-lich zu dokumentieren. Die Dokumentationist mindestens 2 Jahre aufzubewahren undan der Betriebsstelle vorzuhalten. Eine In-standhaltung darf nur durch fachkundigesPersonal erfolgen.

(8) In der Betriebsanweisung für den jeweili-gen Arbeitsplatz (siehe Nummer 4.3.1) istfestzulegen, ob und weiche Atemschutzge-räte beim Verlassen der Fahrerkabine mitFrischluftversorgung und bei Ers-te-Hilfe-Leistungen zu benutzen sind. DieseAtemschutzgeräte sind vom Arbeitgeber amZugang zum Arbeitsbereich und in der Fah-rerkabine in ausreichender Anzahl be-triebsfähig bereitzuhalten; auf Nummer 4.4wird verwiesen.

5 DME-Expositionssituation in Arbeitsbe-reichen

5.1 Allgemeine Hinweise

(1) Für Arbeitsbereiche, in denen mit demAuftreten von Dieselmotoremissionen ge-rechnet werden muss, ist im Rahmen einerArbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402die Einhaltung der TRK festzustellen bzw.herbeizuführen. Danach ist durch geeigneteKontrollmessungen zu prüfen, ob sich dieExpositionsverhältnisse geändert haben.

(2) Werden in Arbeitsbereichen nur Diesel-motoren betrieben, ist die maßgebliche Ex-position für die Arbeitnehmer im Arbeitsbe-reich die gemäß dem Analysenverfahren 2nach BGI 505-44 ermittelte Konzentrationan Dieselmotoremissionen als elementarerKohlenstoff. Treten weitere Emissionen auf,wie z. B. Ottomotoremissionen, ist in der Ar-beitsbereichsanalyse eine Bewertung desStoffgemisches nach TRGS 403 vorzuneh-men; für Kontrollmessungen kann nachTRGS 403 ggf. auf Leitkomponenten zu-rückgegriffen werden7.

(3) Existieren für einen Arbeitsbereich ver-fahrens- und stoffspezifische Kriterien in der

7 Für LKW- und Omnibuswerkstätten wird die Exposition durch

Abgase an den Arbeitsplätzen in erster Linie durch Diesel-motoremissionen verursacht. Für PKW-Werkstätten mit so-wohl Ottomotoren als auch Dieselmotoren unter den instandzu setzenden Fahrzeugen ist Kohlenmonoxid die wesentlicheKomponente für die Exposition der Arbeitsbereiche. Kohlen-monoxid wird dort als Leitkomponente für Kontrollmessungenverwendet.

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TRGS 420, ist im Rahmen der Arbeitsbe-reichsanalyse zu überprüfen, ob die Krite-rien eingehalten werden. Fehlen verfahrens-und stoffspezifische Kriterien, ist eine Ver-einfachung der Arbeitsbereichsanalyse undder Kontrollmessungen auch durch Heran-ziehen von Messergebnissen aus vergleich-baren Arbeitsbereichen oder durch Berech-nungsergebnisse möglich; dazu können diein der Anlage 6 zu dieser TRGS für einigetypische Arbeitsbereiche aufgeführtenEmpfehlungen verwendet werden, wobeiggf. durch eine Expositionsmessung derenAnwendbarkeit zu überprüfen ist (Überprü-fungsmessung). Erfüllt der Arbeitsbereichnicht alle Anforderungen der Empfehlung,können in der Arbeitsbereichsanalyse zu-mindest die in der Empfehlung enthaltenenAngaben über typische Messergebnisse he-rangezogen werden.

5.2 Anforderungen an die Anwendung derEmpfehlungen

(1) Die in der Anlage 6 zu dieser TRGS auf-geführte Empfehlungen basieren auf derAuswertung von Arbeitsbereichsanalysenund Arbeitsplatzmessungen. In den einzel-nen Empfehlungen sind die Randbedingun-gen für deren Anwendung jeweils detailliertaufgeführt. Die Empfehlungen können nurangewendet werden, wenn für den zu unter-suchenden Arbeitsbereich alle Randbedin-gungen der Empfehlungen erfüllt sind.

(2) Trifft dies zu und ist eine Veränderungder Verhältnisse im Arbeitsbereich im Hin-blick auf eine Abweichung von den in denEmpfehlungen festgelegten Randbedingun-gen nicht zu erwarten, kann der Arbeitgeberdie jeweils zutreffende Empfehlung bei sei-ner Arbeitsbereichsanalyse bzw. den Kon-trollmessungen anwenden.

(3) Bei Anwendung der Empfehlungen isteine Arbeitsplatzbeurteilung zu erstellen undjährlich fortzuschreiben. Dabei sind insbe-sondere zu überprüfen:

- die Möglichkeit des Einsatzes von Er-satzstoffen/-verfahren unter Einbezugdes Standes der Technik,

- die Verfügbarkeit geeigneter Dieselparti-kelfilter,

- die Veränderungen der Regelwerke,Grenzwerte und Analysenverfahren,

- die Arbeitsplatzbeschreibung.

Veränderungen in der Arbeitsplatzbeurtei-lung erfordern eine neue Arbeitsbereichs-analyse.

Anlagen:

Anlage 1: Abgasmessung nach Wartungskonzept

Anlage 2: Betriebsanweisung gemäߧ 20 GefStoffV

Anlage 3: Beispiele für Anzeigen gemäߧ 37 GefStoffV

Anlage 4: Berechnungsblatt für die Abschätzungder DME-Konzentration beim Einsatzvon Gabelstaplern in Hallen

Anlage 5: Berechnung der motorspezifischen Min-dest-Frischwettermenge in untertägigenArbeitsbereichen des Nichtkohleberg-baus zur Einhaltung der TRK für Die-selmotoremissionen

Anlage 6: Empfehlungen zur Ermittlung und Über-wachung typischer Arbeitsplätze mit Ex-position durch Dieselmotoremissionen

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6. Zahl der Arbeitnehmer, die den Diesel-motoremissionen ausgesetzt sind: __________

davon vorsorgeuntersucht nach G 40: _______

7. Wurden Raumluftmessungen für Diesel-motoremissionen durchgeführt? ______ ja/nein

(ggf. Messberichte in Kopie beifügen)

8. Ist eine Betriebsanweisung nach TRGS 555 er-stellt worden? ____________________ Ja/nein

9. Schutzmaßnahmen an den Fahrzeu-gen/Flurförderzeugen

Dieselpartikelfilter

Fahrerkabine mit Frischluftversorgung _______

_____________________________________

10. Gründe, warum noch kein Ersatz durch elektro-oder treibgasgetriebene Fahrzeuge/Flurför-derzeuge erfolgte:

11. Gründe, warum keine Dieselpartikelfilter ver-wendet werden:

12. Ansprechpartner für Rückfragen:

Frau/Herr______________________________

Telefon _______________________________

Telefax _______________________________

Ort, Datum (Verantwortlicher Betriebsleiter)

Anlagen: (soweit zuvor darauf verwiesen wurde)

Liste der vorsorgeuntersuchten Arbeitnehmer(Pos. 6)

Ergebnisse der Raumluftmessungen (Pos. 7)

Betriebsanweisung (Pos. 8)

Anlage 4 zur TRGS

Berechnungsblatt für die Abschätzung der DME-Konzentration beim Einsatz von Gabelstaplernin Hallen

Betrieb ..........................................................

Einsatzort/Halle ..........................................................

Gabelstapler:. ..........................................................

Typ/Baureihe. ..........................................................

Einsatzbedingungen (leicht, mittel, schwer).....................

Spezifische Partikel-emission im C 1 -Test EPt,Ci ........................[g/kWh]

nennleistungspezogene EEC,Nenn. ............[mg/kWh]Partikelemissionen

Nennleistung PN................................[kW]

Partikelemissionpro Gabelstapler in mg/h EEC = EEC,Nenn

••PN..................[mg/h]bei den Einsatzbedingungen

Partikelfilter-Abscheiderate A....................................

Anzahl der Gabelstapler desgleichen Typs Z....................................

Einsatzzeitanteil tE ...................................

Raumvolumen V............................. [m3]

Luftwechselzahl LW...........[1/h]

Luftaustauschfaktor LA............

Luftaustauschgrad L=LW••LA................................[1/h]

Erläuterungen zum Berechnungsblatt für dieAbschätzung der DME-Konzentration beim Ein-satz von Gabelstaplern in Hallen.

Die für das Berechnungsverfahren erforderlichenParameter können entweder von Gabelstap-ler-Herstellern bzw. Lieferanten erfragt werden(Partikelemission pro Gabelstapler, Partikelfil-ter-Abscheidegrad), durch konventionelle Verfahrenermittelt werden (Anzahl der Gabelstapler des glei-chen Typs, Raumvolumen) oder anhand der Festle-gung von örtlichen Gegebenheiten aus Tabellenentnommen werden (Luftaustauschgrad). Werdenmehrere Gabelstapler des gleichen Typs bei glei-chen Einsatzbedingungen eingesetzt, so lässt sichdie Gesamtkonzentration an Dieselmotoremissio-nen in der Raumluft durch einfache Multiplikationmit der Zahl der Gabelstapler bzw. Addition derEinsatzzeitanteile erhalten. Werden mehrere Ga-belstapler unterschiedlicher Typen bzw. mit unter-schiedlichen Einsatzbedingungen eingesetzt, so istdas Berechnungsverfahren für jeden einzelnen Ga-belstapler zu wiederholen und die Ergebnisse sindzu addieren.

Die mittlere DME-Konzentration in der Halle be-rechnet sich nach folgender Formel

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GefStoff 5.554

20 VSGA 02/2001

Die Berechnung ist in folgende drei Schritte unter-gliedert:

1. Schritt: Berechnung der PartikelemissionenEEC [mg/h]

Diese hängt ab von

- den Einsatzbedingungen

- der Partikelemission EEC pro Gabelstapler

- ggf. der Partikelabscheiderate A des einge-setzten Partikelfilters

- der Anzahl der Gabelstapler

- dem Einsatzzeitanteil tE der Gabelstapler

Hierfür sind folgende Begriffsbestimmungenzugrunde zu legen:

a) Einsatzbedingungen

Gemäß VDI 2695 wird bei den Einsatzbe-dingungen zwischen leichter, normaler undschwerer Beanspruchung unterschieden.

Die Definition ist wie folgt zu verwenden:

- Eine leichte Beanspruchung liegt z. B.vor, wenn glatte, ebene Fahrwege ohnewesentliche Steigungen (bis 3 %) vor-handen sind. Ein Indiz für eine leichteBeanspruchung ist, wenn der Kraftstoff-verbrauch um etwa 15 % niedriger alsdie in der Typenblattangabe des Her-stellers des Gabelstaplers enthaltenenKraftstoffverbrauchsangabe liegt.

- Eine normale Beanspruchung liegt z. B.vor, wenn Wege befestigt sind, aberauch zusätzlicher Betrieb auf unebenerFahrbahn (Kleinpflaster, Schienenüber-gänge, Steigungen bis zu 6 %) erfolgt.Ein Indiz für die normale Beanspruchungist, wenn der Kraftstoffverbrauch in etwaden Werten der Typenblattangabe desHerstellers des Gabelstaplers entspricht.

- Eine schwere Beanspruchung liegt z. B.vor, wenn die Fahrbahn schlecht ist oderunwegsames Gelände (Steigungen> 6 %) vorhanden ist. Ein Indiz für dieschwere Beanspruchung ist, wenn derKraftstoffverbrauch um etwa 25 % ober-halb des Wertes der in der Typenblatt-angabe des Herstellers des Gabelstap-lers enthaltenen Kraftstoffverbrauchsan-gabe liegt.

b) Partikelemission EPt,C1 [mg/h] pro Gabel-stapler bei den Einsatzbedingungen

Eine charakteristische Größe für die Qualitätdes Emissionsverhaltens von Motoren istder im C1-Testzyklus ermittelte Wert derspezifischen Partikelemission des Motors(EPt, C1 -Wert). Aufgrund gesetzlicher Vorga-ben sind Motorenhersteller verpflichtet, die-se Werte für neuere Motoren zu ermittelnund anzugeben. Die EPt, C1-Werte könnendaher beim Motorenhersteller bzw. beim

Lieferanten des Gabelstaplers erfragt wer-den. Vorzugsweise sind hierbei die Ergeb-nisse von Zertifizierungsmessungen zu ver-wenden. Solange diese noch nicht vorlie-gen, sind auch andere Messergebnisse desMotorenherstellers zulässig. Falls gar keineHerstellerangaben vorliegen, ist mit denschlechtesten Werten der Tabelle zu rech-nen (entsprechend 1,0 g/kWh im C1-Test).

Die nennleistungsbezogene Partikelemissi-on des Staplers EEC, Nenn [mg/kWh] ist ausder Partikelemission im C1-Testzyklus(EPt, C1 Herstellerangabe) und den Einsatz-bedingungen anhand der folgenden Tabellezu ermitteln:

Durch Multiplikation des aus der Tabelleermittelten Wertes EEC, Nenn [mg/kWh] mitder Nennleistung des Motors PN [kW] ergibtsich die Partikelemission EEC [mg/h] desStaplers in der Halle.

EEC [mg/h] = EEC, Nenn[mg/kWh] � PN [kW]

c) Partikelfilter-Abscheiderate A

Bei Verwendung von Keramikmonolithenbzw. Keramikwickelfiltern kann mit einerAbscheiderate von 0,95 gerechnet werden.Bei der Verwendung von Partikelfiltern mitniedrigerer Abscheiderate ist die niedrigereHerstellerangabe zu verwenden.

Gemäß Nummer 4.2.2 Abs. 1 TRGS 554darf für Diesel-Partikelfiltersysteme eine Ab-scheiderate von 0,7 - bezogen auf denMess- und Beladungszyklus des UBA - nichtunterschritten werden.

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VSGA 02/2001 21

Sofern kein Partikelfilter verwendet wird, isteine Abscheiderate von 0 zugrunde zu le-gen.

d) Anzahl Z der Gabestapler des gleichenTyps

Werden mehrere Gabelstapler des gleichenTyps bei gleichen Einsatzbedingungen undgleichem Einsatzzeitanteil eingesetzt, so isthier die Zahl der Gabelstapler einzutragen.Werden mehrere Gabelstapler unterschied-licher Typen bzw. bei unterschiedlichenEinsatzbedingungen eingesetzt, so ist dieBerechnung für jeden Gabelstapler zu wie-derholen und die Ergebnisse sind zu addie-ren.

e) Einsatzzeitanteil tE [-]

Hier ist der Quotient der Staplereinsatzzeitim Raum zur Schichtzeit inklusive Pauseneinzutragen.

tE[-] = [min] Pausen incl. tSchichtzei

[min] Raum im satzStaplerein

Werden mehrere Gabelstapler des gleichenTyps bei gleichen Einsatzbedingungen mitunterschiedlichen Einsatzzeitanteilen betrie-ben, so können im Berechnungsverfahrendie Einsatzzeitanteile addiert werden. Wer-den mehrere Gabelstapler unterschiedlicherTypen bzw. mit unterschiedlichen Einsatz-bedingungen oder Einsatzzeitanteilen be-trieben, so ist das Berechnungsverfahren fürjeden einzelnen Gabelstapler zu wiederho-len und die Ergebnisse sind zu addieren.

2. Schritt: Ermittlung des Raumvolumens V [m3]

Das Raumvolumen der Halle ist anhand derRaummaße Länge [m], Breite [m] und Höhe [m] zuermitteln. Das durch Halleneinbauten (z. B. Büros),voluminöse Maschinen, Lagergut oder Regale inAnspruch genommene Volumen ist hiervon abzu-ziehen.

3. Schritt: Ermittlung des LuftaustauschgradesL [1/h]

Der Luftaustauschgrad L beschreibt die örtlicheLüftungseffizienz. Er basiert auf der LuftwechselzahlLW und einem Korrekturwert Luftaustauschfaktor LA,

der die räumlichen und lufttechnischen Bedingun-gen berücksichtigt.

L [1/h] = LW [1/h] �� LA[-]

Die Luftwechselzahl LW gibt den stündlichen Aus-tausch der Raumluft durch Außenluft (Frischluft) an.Sie ist alleine kein Kriterium für die Beurteilung derWirksamkeit einer Raumlüftung.

Der Luftaustauschfaktor LA gibt an, wie sich die ört-lichen und räumlichen Bedingungen sowie die Art

der Raumlüftung, und hier insbesondere die Luftfüh-rung, auf eine Konzentrationsverteilung auswirken.

Die betrieblichen Verhältnisse sind anhand dernachfolgenden beiden Tabellen zu charakterisieren.Mit Hilfe der jeweiligen Faktoren lässt sich dann derLuftaustauschgrad ermitteln.

a) Luftaustauschgrad bei freier Lüftung

Bei der freien Lüftung erfolgt der Luftaustausch auf-grund der Dichteunterschiede der unterschiedlichtemperierten Luft (Innen- und Außenluft) und durchWinddruck auf die Gebäude. Die Luftwechselzahllässt sich i.a. daher nur abschätzen.

Die folgende Tabelle enthält Werte für Luftwechsel-zahlen und Luftaustauschfaktoren, bezogen auf dieLage und Art der Hallen sowie auf die betrieblicheSituation (Tore geschlossen, Lüftungseinrichtung fürfreie Lüftung vorhanden usw.).

Für den Luftaustauschfaktor LA sind die Werte nachder folgenden Tabelle zu berücksichtigen:

Luftaustauschfaktor LA bei maschineller Lüftung

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Luftführung Luftaus-tauschfaktor

LA [-]

Bemerkung

Zuluft von der De-cke (Deckenlüf-tung)

0,2 im Deckenbe-reich ange-sammelte DMEwerden wiederin den Arbeits-bereich zurück-geführt (un-günstigste Fälleder Raumlüf-tung)

Zuluft von derSeite (Tangenti-allüftung)

0,2

Zuluft in mittlererRaumhöhe (mithoher Strömungs-geschwindigkeit)

0,3

Zuluft in mittlererRaumhöhe (mitgeringer Strö-mungsgeschwin-digkeit)

0,5

Zuluft in Kopfhö-he, (mit hoherStrömungs-geschwindigkeit)

0,8

Zuluft in Kopfhöhe(mit geringerStrömungs-geschwindigkeit)

1,2

Zuluft in Boden-nähe (Quelllüf-tung)

1,5 günstigster Fallder Raumlüf-tung

Bei der Luftführung mit Zuluft von der Decke (De-ckenlüftung) werden im oberen Raumbereich zurDecke hin aufsteigende DME-Emissionen wieder inden Arbeitsbereich zurückgeführt. Hierdurch wirdder Luftaustauschgrad erheblich gemindert (unge-eignete Luftführung). Das gleiche gilt für die Ein-bringung der Zuluft von der Seite Tangentiallüftung).Wird die Zuluft im bodennahen Bereich zugeführt(Quelllüftung), wird die Abströmung derDME-Emission zur Decke hin unterstützt und somitder Luftaustauschgrad bezogen auf die Arbeitsbe-reiche erhöht.

Anlage 5 zur TRGS

Berechnung der motorspezifischen Min-dest-Frischwettermenge in untertägigen Ar-beitsbereichen des Nichtkohlebergbaus zurEinhaltung der TRK für Dieselmotoremissionen

Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unterTage einsetzbaren Maschinen bedürfen gemäß An-hang IV der "Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG)" zuletztgeändert durch die Richtlinie vom 22. Juli 1993(93/68/EWG) einer EG-Baumusterprüfung. Zumderzeitigen Zeitpunkt sind harmonisierte Normennoch in Erarbeitung.

Daneben bedürfen Dieselmotoren nach der "Richtli-nie des Europäischen Parlamentes und des Rateszur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedsstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfungder Emission von gasförmigen Schadstoffen undluftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungs-motoren, die für den Einbau in andere mobile Ma-schinen und Geräte als Kraftfahrzeuge bestimmtsind", die z. Z. als Entwurf KOM (95) 350 endg. vor-liegt, einer Typgenehmigung, sobald die Richtlinieumgesetzt ist. In dieser Richtlinie werden Emissi-onsgrenzwerte für die Komponenten Kohlenmono-xid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickoxide(NOx) und Partikel (PT) festgelegt.

Die Emissionswerte werden bei der Typprüfung aufder Grundlage der harmonisierten Normen der Rei-he ISO 8 178 - Hubkolben-Verbrennungsmoto-ren-Abgasmessung - auf einem Leistungsprüfstandnach einem 8-Phasen-Zyklus, dem C1-Zyklus nachISO 8 178-4, ermittelt. Der C1-Zyklus hat einenmittleren Motorauslastungsgrad von ca. 52 % undentspricht in guter Näherung dem typischenEinsatzverhalten von unter Tage eingesetzten Die-selmotoren.

Aus dem spezifischen Emissionswert der Typprü-fung kann die spezifische Mindest - Frischwetter-menge zur dauerhaft sicheren Einhaltung der TRKfür Dieselmotoremissionen nach folgender Formelberechnet werden:

QWetter, min = TRK

E Pt,Test ∗ 60

1000 ∗

Nenn

Test

P

P ∗ KEC

mit:

QWetter, min spezifische Mindest - Frischwettermen-ge, bezogen auf die Motor - Nennleis-tung [m³/kWmin]

ETest, PT spezifische Emission der KomponentePartikel aus dem Prüfbericht nachTestzyklus C1 [g/kWh]

PNenn Nennleistung des Motors [kW]

PTest gemittelte Leistung im Testzyklus C1

[kW]

KEC∗) empirischer Faktor zur näherungswei-

sen Berechnung des elementaren

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Kohlenstoffes aus dem im C1- Testzyk-lus gemessenen Gesamtpartikelwert,KEC = 0,6

Werden mehrere Dieselmotoren in einem Arbeits-bereich eingesetzt, so ist die Berechnung für jedenDieselmotor einzeln durchzuführen, und die errech-neten Mindest-Frischwettermengen sind zu der Ge-samt-Mindest-Frischwettermenge zu addieren.

Alternativ kann die DME-Konzentration im Arbeits-bereich berechnet werden. In der Berechnung wer-den zunächst die Partikelemissionen des Diesel-motors/der Dieselmotoren den jeweiligen Wetter-mengen am Ort der Emission zugeordnet. Davonausgehend werden auf Grundlage der am Berech-nungsort ankommenden Teilwettermengen die an-teiligen Emissionen berechnet, aufsummiert und derGesamtwettermenge zugeordnet.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

CDME DME-Konzentration am Berechnungsort[mg/m³]

Etest Partikelemission des Motors bzw. derMotoren berechnet aus den Daten des C1

- Testzyklus [mg/min]

Qspez Wettermenge am Ort der jeweiligen E-mission [m³/min]

QspezB Teilwettermenge von Qspez am Berech-nungsort [m³/min]

Q Gesamt-Wettermenge am Berechnungs-ort [m³/min].

KEC*) empirischer Faktor zur näherungsweisen

Berechnung des elementaren Kohlen-stoffes aus dem C1 - Testzyklus gemes-senen Partikelemissionswert, KEC = 0,6.

*) Der Faktor KEC = 0,6 gilt nur, wenn bei der Baumusterprüfung

handelsüblicher Kraftstoff mit einem Schwefelgehalt von0,035 bis 0,05 % verwendet worden ist. Wenn schwefelärme-rer Kraftstoff für die Baumusterprüfung verwendet worden ist,ist ein Faktor von KEC = 0,65 heranzuziehen. Eine Korrekturder Partikelemission auf einen für EU-Zertifizierungen nochrelevanten Schwefelgehalt von 0,15 % ist im Rahmen derBaumusterprüfung nicht vorzunehmen.

Anlage 6 zur TRGS

Empfehlungen zur Ermittlung und Überwachungtypischer Arbeitsplätze mit Exposition durchDieselmotoremissionen

Nummer Bezeichnung

DME 1. 1 Wartungsbereiche für Omnibusse aufBetriebshöfen der Verkehrsunter-nehmen

DME 1.2 Instandsetzungswerkstätten für Omni-busse auf Betriebshöfen der Ver-kehrsunternehmen

DME 1.3 Abstellhallen für Omnibusse auf Be-triebshöfen der Verkehrsunterneh-men

DME 2.1 Gabelstapler in Hallen – Berech-nungsverfahren

DME 2.2 Ladehallen der Getränkeindustrie unddes Getränkehandels

DME 2.3 Lade- und Sortierhallen der Paket-und Lieferdienste

DME 3.1 PKW-Werkstätten

DME 3.2 LKW-Werkstätten

DME 3.3 Instandsetzungs- und Wartungshallender Bundes wehr für Radfahrzeuge

DME 3.4 Abgasuntersuchung (AU) in Prüfstel-len - außerhalb von Werkstätten(VSK)

DME 4.1 Nichtkohlebergbau unter Tage

DME 4.2 Kohlebergbau unter Tage – Berech-nungsverfahren für DME-Konzentra-tion

DME 4.3 Wartungs- und Inspektionsarbeiten inEisenbahn-Tunnelanlagen

DME 1.1 Arbeitsbereich:

Wartungsbereiche für Omnibusse aufBetriebshöfen der Verkehrsunterneh-men

Beschreibung

� Fahrfertigmachen der Omnibusse nach demtäglichen Einsatz mit Betanken, Waschen, Kon-trolle bzw. Nachfüllen der Betriebsstoffe undMaßnahmen zur Wiederherstellung derEinsatzbereitschaft wie z. B. Wechsel vonGlühbirnen oder von Reifen.

� Arbeiten werden im ganz oder teilweise ge-schlossenem Wartungsbereich ausgeführt.

� Im Wartungsbereich kann Waschanlage vor-handen sein.

� Wartungsbereich ist Arbeitsbereich nach Nr.

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DME 1.1 Arbeitsbereich:

Wartungsbereiche für Omnibusse aufBetriebshöfen der Verkehrsunterneh-men

4.6.4.2 TRGS 554.

� Bei Durchführung anderer als der o.a. Tätigkei-ten sind die Empfehlungen DME 1.2 oder DME1.3 anzuwenden.

Randbedingungen

• Ausrüstung mit technischen Lüftungsanlagen o-der Abgasabsaugungen entsprechend Nr.4.6.4.2 TRGS 554, die bestimmungsgemäßverwendet werden.

• Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführendePrüfungen der Lüftungsanlagen bzw. Abgasab-saugungen entsprechend Abschnitt 7 der "Re-geln für Sicherheit und Gesundheitsschutz anArbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR121).

Messergebnisse:

� 76 Messergebnisse aus 12 Verkehrsunterneh-men mit Ausrüstung des Wartungsbereichesnach Nr. 4.6.4.2 TRGS 554 mit technischerRaumlüftung bzw. am Fahrzeug befestigten Ab-gasabsaugungen:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,015 - 0,158

94 %-Wert 0,1

90 %-Wert 0,091

50 %-Wert 0,051

� Ohne Maßnahmen nach Nr. 4.6.4.2 TRGS 554konnte eine Unterschreitung der TRK durch 259Messergebnisse aus 33 Verkehrsunternehmennicht ausreichend sicher nachgewiesen werden

DME 1.2 Arbeitsbereich:

Instandsetzungswerkstätten für Om-nibusse auf Betriebshöfe der Ver-kehrsunternehmen

Beschreibung:

• Instandsetzungsarbeiten, wie z. B. Tausch vonBaugruppen oder Karosseriearbeiten an denOmnibussen.

DME 1.2 Arbeitsbereich:

Instandsetzungswerkstätten für Om-nibusse auf Betriebshöfe der Ver-kehrsunternehmen

• Standzeiten an den Arbeitsständen sind im Ver-hältnis zu den in den Wartungsbereichen an-fallenden lang.

• Wenig Verkehr zwischen den Arbeitsständenpro Schicht.

• Werkstatthalle ist ganz oder teilweise geschlos-sener Arbeitsbereich nach Nr. 4.6.4.1 TRGS554.

Randbedingungen

• Ausrüstung mit Abgasabsaugungen entspre-chend Nummer 4.6.4.2 TRGS 554, die be-stimmungsgemäß verwendet werden.

• Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführendePrüfungen der Abgasabsaugungen entspre-chend Abschnitt 7 der "Regeln für Sicherheitund Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mitArbeitsplatzlüftung" (BGR 121).

Messergebnisse:

� 14 Messergebnisse aus 5 Verkehrsunterneh-men mit Ausrüstung der Werkstatthalle nach Nr.4.6.4.1 TRGS 554 mit Abgasabsaugungen anjedem Arbeitsstand:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,016 - 0,098

100 %-Wert 0,098

90 %-Wert 0,073

50 %-Wert 0,03

� Ohne Maßnahmen nach Nr. 4.6.4.1 TRGS 554konnte eine Unterschreitung der TRK durch 37Messergebnisse aus 10 Verkehrsunternehmennicht ausreichend sicher nachgewiesen werden

DME 1.3 Arbeitsbereich

Abstellhallen für Omnibusse auf Be-triebshöfen der Verkehrsunternehmen

Beschreibung:

• Abstellen der Omnibusse nach Fahrende bzw.nach Durchführung der Wartung bis zur erneu-ten Wiederbenutzung.

Page 25: Dieselmotoremissionen (DME); TRGS 554 - INBO · 5 DME-Belastungssituation in Arbeitsbereichen 1 Anwendungsbereich (1) Diese Technische Regel gilt für Arbeits-bereiche, in denen Dieselmotoremissionen

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DME 1.3 Arbeitsbereich

Abstellhallen für Omnibusse auf Be-triebshöfen der Verkehrsunternehmen

• Abstellhalle ist eine Garage, die baurechtlichentsprechend der Garagenverordnung desBundeslandes genehmigt sein muss.

• Ganz oder teilweise geschlossener Abstellbe-reich nach Nr. 4.6.5 TRGS 554.

Randbedingungen

• Ausrüstung mit Lüftungsanlagen bzw. Druckluft-versorgungsanlagen entsprechend Nr. 4.6.5TRGS 554, die bestimmungsgemäß verwendetwerden.

• Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Steuerung der Lüftungsanlagen über eine Zeit-steuerung.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführendePrüfungen der Lüftungs- bzw. Druckluftversor-gungsanlage entsprechend Abschnitt 7 der"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutzan Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR121).

Messergebnisse:

� 53 Messergebnisse aus 13 Verkehrsunterneh-men mit Ausrüstung der Abstellhalle nach Nr.4.6.5 TRGS 554 mit Lüftungsanlagen bzw.Druckluftversorgungsanlagen an jedem Arbeits-stand:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,008 - 0,12

99,5 %-Wert 0,1

90 %-Wert 0,067

50 %-Wert 0,03

� Ohne Maßnahmen nach Nr. 4.6.5 TRGS 554konnte eine Unterschreitung der TRK durch 179Messergebnisse aus 27 Verkehrsunternehmennicht ausreichend sicher nachgewiesen werden.

DME 2.1 Arbeitsbereich:

Berechnungsverfahren für Die-sel-Gabelstapler in Hallen

Beschreibung:

• Einsatz von Diesel-Gabelstaplern in Hallen.

• Berechnung der DME-Konzentration in der Halle

DME 2.1 Arbeitsbereich:

Berechnungsverfahren für Die-sel-Gabelstapler in Hallen

aus der Partikelemission der Die-sel-Gabelstapler und den Raumparameternentsprechend den Festlegungen in Anlage 4TRGS 554:

CDME [mg/m³] =

]h/1[L schgradLuftaustau³]m[V nRaumvolume

]h/mg[E issionenPartikelem EC

Randbedingungen

� Kein Fahrverkehr durch LKW in den Hallen.

� Einsatz der Diesel-Gabelstapler gemäß denEinsatzbeschränkungen nach Nr. 4.1.2 und4.6.1 TRGS 554 zulässig.

� Wartungskonzept nach Nr. 4.2.4 TRGS 554 füralle in den Hallen eingesetzten Die-sel-Gabelstapler erfüllt.

� Nach Anlage 4 TRGS 554 berechnete mittlereDME-Konzentration < TRK.

� Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen

� Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

� Ersatz der Kontrollmessungen durch schriftlichdokumentierte, regelmäßige, mindestens jähr-lich durchzuführende Kontrolle der Einhaltungder Randbedingungen.

� Bei Änderungen an den eingesetzten Die-sel-Gabelstaplern (z. B. Anzahl, Motorleistung),der Raumlüftung und den Raumverhältnissen(z. B. Einbauten) ist die Berechnung zu über-prüfen.

DME 2.2 Arbeitsbereich:

Ladehallen der Getränkeindustrie unddes Getränkehandels

Beschreibung:

� Durchführung von Ladearbeiten in der Geträn-keindustrie und im Getränkehandel in ganz oderteilweise geschlossenen Arbeitsbereichen mitDiesel-Staplern.

� Ladehalle ist Arbeitsbereich nach Nr. 4.6.3TRGS 554.

� Gleichzeitiger Betrieb von Diesel-Staplern undfür den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahr-zeugen ist möglich.

Randbedingungen

� Einsatz der Diesel-Stapler gemäß den Einsatz-

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DME 2.2 Arbeitsbereich:

Ladehallen der Getränkeindustrie unddes Getränkehandels

beschränkungen nach Nr. 4.1,2 und 4.6.1TRGS 554 zulässig.

� Ausrüstung der in der Ladehalle eingesetztenDiesel-Stapler mit Dieselpartikelfilter nach Nr.4.2.1 und 4.2.2 TRGS 554.

� Kein Betrieb des Dieselmotors bei den zu be- o-der entladenden Fahrzeugen während des La-devorganges, wenn diese über keinen Diesel-partikelfilter verfügen oder keine Abgaserfas-sung nach Nr. 4.6.3 Abs. 4 TRGS 554 erfolgt.

� Wartungskonzept nach Nr. 4.2.4 TRGS 554 füralle in der Ladehalle eingesetzten Diesel-Staplererfüllt.

� Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

(Hinweis: Messwerte > 0,1 mg/m3 deuten aufeinen Defekt des Partikelfilters hin.)

� Bei Nutzung als Abstellbereich außerhalb derLadezeiten Ausrüstung und Betrieb gemäß Nr.4.6.5 TRGS 554

Empfehlungen:

� Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

� Ersatz der Kontrollmessungen durch monatlichdurchzuführende Überprüfung der Umschlags-menge und der Anzahl der zu belade-nen/entladenen Kraftfahrzeuge. Eine neue Ar-beitsbereichsanalyse ist durchzuführen, wennsich eine dieser Größen um 20 % erhöht.

Messergebnisse:

� 157 Messergebnisse aus 31 Ladehallen, in de-nen keine Diesel-Stapler ohne Dieselpartikelfil-ter eingesetzt worden sind:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,003 - 0,28

99 %-Wert 0,1

90 %-Wert 0,051

50 %-Wert 0,025

DME 2.3 Arbeitsbereich:

Lade- und Sortierballen der Paket- undLieferdienste

Beschreibung:

• Be- und Entladung von Lieferfahrzeugen in ge-schlossener Lade- und Sortierhalle, Einfahrt

DME 2.3 Arbeitsbereich:

Lade- und Sortierballen der Paket- undLieferdienste

nachmittags/abends, Einnahme bestimmter La-depositionen (i.d.R. rückwärts an Ladeband) zurEntladung; über Nacht Verbleib der Fahrzeugeauf ihren Positionen, Ausfahrt morgens nachder Beladung.

• Ladehalle ist für den Ladevorgang Arbeitsbe-reich nach Nr. 4.6.3 TRGS 554, für das Abstel-len der Fahrzeuge über Nacht Arbeitsbereichnach Nr. 4.6.5 TRGS 554.

Randbedingungen:

• Ein Be- und Entladezyklus pro Tag, d.h. eineEinfahrt und eine Ausfahrt der Lieferfahrzeugeinnerhalb 24 h.

• Betrieb der Dieselmotoren nur zur Ein- undAusfahrt und zu notwendigen Rangierfahrten.

• Kein Betrieb des Dieselmotors bei den zu bela-denden Fahrzeugen während des Ladevorgan-ges, wenn diese über keinen Dieselpartikelfilterverfügen oder keine Abgaserfassung nach Nr.4.6.3 Abs. 4 TRGS 554 erfolgt.

• Kein Auffüllen der Druckluftbremsanlage derabgestellten Fahr zeuge vor der Ausfahrt durchBetrieb des Dieselmotors.

• Kein Einsatz von dieselgetriebenen Flurförder-zeugen/Staplern in der Lade- und Sortierhalle.

• Im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse überden Einfahrt-Zeitraum und den Aus-fahrt-Zeitraum jeweils getrennt gemesseneDME-Konzentration< 0,5 * TRK (Überprüfungsmessung)

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch monatlicheÜberprüfung der Anzahl der täglich zu be- undentladenden Lieferfahrzeuge. Eine neue Ar-beitsbereichsanalyse ist notwendig, wenn sichdie Anzahl um 20 % erhöht.

• Arbeiten in der Halle während der Einfahrt undAusfahrt vermeiden.

Messergebnisse:

• 73 Messergebnisse aus 19 Lade- und Sortier-hallen:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,004 - 0,04

100 %-Wert 0,04

90 %-Wert 0,029

50 %-Wert 0,015

• Die Messergebnisse beziehen sich auf die ver-

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GefStoff 5.554

VSGA 02/2001 27

DME 2.3 Arbeitsbereich:

Lade- und Sortierballen der Paket- undLieferdienste

fahrensbedingt verkürzte Exposition von4 Stunden, da die Exposition nur während derEin- und Ausfahrt erfolgt.

DME 3.1 Arbeitsbereich:

Pkw-Werkstätten*)

Beschreibung:

• Durchführung von allgemeinen Wartungs- undInstandsetzungsarbeiten, wie Bremsen-, Motor-und Getriebereparaturen, Karosseriearbeitenund Einstellarbeiten am Motor, inkl.AU-Messungen.

• Arbeiten werden in einer Werkstatthalle ausge-führt.

• Im Arbeitsbereich werden keine Lackier- undReparaturlackierarbeiten durchgeführt.

• Kombinierter Instandsetzungs-, Wartungs- undPrüfbereich für AU-Messungen nach den Nrn.4.6.4.1, 4.6.4.2 und 4.6.4.3 TRGS 554.

Randbedingungen

• Ausrüstung mit Lüftungsanlagen oder Abgasab-saugungen entsprechend Nr. 4.6.4 TRGS 554,die bestimmungsgemäß verwendet werden.

• Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführendePrüfungen der Lüftungsanlagen bzw. Abgasab-saugungen entsprechend Abschnitt 7 der "Re-geln für Sicherheit und Gesundheitsschutz anArbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR121).

Messergebnisse:

• 44 Messergebnisse aus den Werkstatthallenvon Pkw-Werkstätten:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,005 - 0,065

100 %-Wert 0,065

90 %-Wert 0,048

50 %-Wert 0,029

*) siehe auch BG/BIA-Empfehlung Nr. 1035, Ausgabe X/99

DME 3.1 Arbeitsbereich:

Pkw-Werkstätten*)

• Arbeitsplatzexposition liegt deutlich unterhalbder TRK, wenn die Werkstatthalle derPkw-Werkstatt:

• nicht mehr als 15 Stellplätze aufweist,

• mindestens zwei Hallentore vorhanden sind

• eine Höhe von mindestens 4 in aufweist und

• die Fahrwege mindestens 6 m breit sind.

DME 3.2 Arbeitsbereich:

LKW-Werkstätten

Beschreibung

• Durchführung von allgemeinen Wartungs- undInstandsetzungsarbeiten wie Bremsen-, Motor-und Getriebereparaturen, Karosseriearbeitenund Einstellarbeiten am Motor inkl.AU-Messungen.

• Arbeiten werden in einer Werkstatthalle ausge-führt.

• Im Arbeitsbereich werden keine Lackier- undReparaturlackierarbeiten durchgeführt.

• Kombinierter Instandsetzungs-, Wartungs- undPrüfbereich für AU-Messungen nach den Nrn.4.6.4.1, 4.6.4.2 und 4.6.4.3 TRGS 554.

Randbedingungen

Ausrüstung mit Lüftungsanlagen oder Abgasab-saugungen entsprechend Nr. 4.6.4 TRGS 554,die bestimmungsgemäß verwendet werden.

Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als 0,5 x TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführendePrüfungen der Lüftungsanlagen bzw. Abgasab-saugungen entsprechend Abschnitt 7 der "Re-geln für Sicherheit und Gesundheitsschutz anArbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR121).

Messergebnisse:

• 22 Messergebnisse aus den Werkstatthallenvon LKW-Werkstätten

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

Wertebereich 0,004 - 0,11

95 %-Wert 0,1

90 %-Wert 0,074

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GefStoff 5.554

28 VSGA 02/2001

DME 3.2 Arbeitsbereich:

LKW-Werkstätten

50 %-Wert 0,04

DME 3.3 Arbeitsbereich:

Instandsetzungs- und Wartungshallender Bundeswehr für Radfahrzeuge

Beschreibung:

• Durchführung von allgemeinen Wartungs- undInstandsetzungsarbeiten an Radfahrzeugen mitDieselmotoren.

• Kombinierter Instandsetzungs- und Wartungs-bereich nach den Nrn. 4.6.4.1 und 4.6.4.2TRGS 554.

Randbedingungen

• Halle hat eine Mindesthöhe von 6 m und Min-destlänge von 14 m und Tore nur auf einerHallenseite.

• Es ist nicht mehr als ein Stellplatz pro Tor vor-handen.

• Es finden nicht mehr als 2 Fahrzeugbewegun-gen pro Stellplatz und Tag statt.

• Durchführung von Arbeiten am laufenden Motor miteiner wirksamen Abgasabsaugung nach Nr. 4.6.4.

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Verzicht auf Kontrollmessungen, wenn monat-lich durchzuführende Sichtprüfung ergibt, dassdie Abgasabsaugung nicht verstopft ist.

• Halbjährliche Funktionsprüfung durch einenFachkundigen mit einer Luftvolumenstrommes-sung und schriftlicher Dokumentation.

• Absaugleistung an jeder der möglichen Ab-saugstellen beträgt mindestens jeweils 1000m³/h bei Lkw bis 2 t, 2500 m³/h bei Lkw bis 15 tund 3000 m³/h bei Lkw Typ SLT, Transportpan-zer Fuchs oder Spähpanzer Luchs.

Messergebnisse:

• 66 Messergebnisse aus 30 Instandsetzungs-und Wartungshallen der Bundeswehr für Rad-fahrzeuge:

Messergebnisse DME-Konzen-tration

[mg/m³]

Stoffindex

[-]

Wertebereich 0,005 – 0,053

90 %-Wert 0,4

14 %-Wert 0,25

DME 3.4 Arbeitsbereich:

Abgasuntersuchung (AU) - außerhalbvon Werkstätten (VSK)

Beschreibung:

• AU-Boxen und AU-Bereiche amtlich anerkann-ter technischer Überwachungsorganisationen.

• Keine Durchführung von Instandsetzungsarbei-ten bzw. Reparaturen an Kraftfahrzeugen imArbeitsbereich.

• Keine zusätzlichen Rangiervorgänge im Ar-beitsbereich.

Empfehlungen:

• Siehe BG/BIA-Empfehlung 1024, AusgabeX/98.

DME 4.1 Arbeitsbereich:

Nichtkohlebergbau unter Tage

Beschreibung:

• Bergbau unter Tage außer Kohlebergbau.

Randbedingungen

• Einsatz von nach Bergrecht zugelassenen odernach Maschinenverordnung gebauten Diesel-motoren.

• Wartungskonzept nach Nr. 4.6.2 TRGS 554 füralle eingesetzten Dieselmotoren erfüllt.

• Frischwettermenge mindestens in der nach An-lage 5 TRGS 554 berechneten Höhe.

• Der im Arbeitsbereich ermittelte Messwert fürdie DME-Konzentration ist kleiner als die TRK(Überprüfungsmessung).

Empfehlungen

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch regelmä-ßige, mindestens jährlich durchzuführende undschriftlich zu dokumentierende Kontrollen dererforderlichen Mindest-Frischwettermenge undder ordnungsgemäßen Durchführung des War-tungskonzeptes.

• Bei Änderungen der Zahl der eingesetzten Die-selmotoren oder der Motorleistung ist die erfor-derliche Mindest-Frischwettermenge neu zu be-rechnen.

Messergebnisse:

• 211 Messergebnisse:

MessergebnisseDME-Konzentration

[mg/m³]

92 %-Wert 0,3

90 %-Wert 0,237

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GefStoff 5.554

VSGA 02/2001 29

DME 4.1 Arbeitsbereich:

Nichtkohlebergbau unter Tage

50 %-Wert 0,134

DME 4.2 Arbeitsbereich:

Kohlebergbau unter Tage - Berech-nungsverfahren für DME-Konzentra-tion

Beschreibung:

• Bergbau unter Tage zur Kohlegewinnung.

Randbedingungen

• Einsatz von nach Bergrecht zugelassenen odernach Maschinenverordnung gebauten Diesel-motoren.

• Wartungskonzept nach Nr. 4.6.2 TRGS 554 füralle eingesetzten Dieselmotoren erfüllt.

• Nach Anlage 5 TRGS 554 berechneteDME-Konzentration < TRK.

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere Ermittlungen in der Arbeits-bereichsanalyse.

• Monatliche Überprüfung und schriftliche Doku-mentation der der Berechnung zugrundeliegen-den Wettermenge.

• Bei Änderungen der in der Berechnungsglei-chung zu berücksichtigenden Parameter ist dieBerechnung zu aktualisieren.

Berechnungsergebnisse:

• Berechnungen bei worst-case-Betrachtung:Schichtmittelwert < 0,3 mg/m³ (TRK).

• erhöhte Expositionen > 0,3 mg/m³ höchstens 60Minuten pro Schicht.

• Kurzzeitwert von 1,2 mg/m³ wird nicht über-schritten.

DME 4.3 Arbeitsbereich:

Wartungs- und Inspektionsarbeiten inEisenbahn-Tunnelanlagen

Beschreibung:

• In Eisenbahn-Tunnelanlagen werden diskonti-nuierlich Wartungs- und Inspektionsarbeiten mitdieselgetriebenen Instandhaltungsfahrzeugendurchgeführt.

• Wartungs- und Inspektionsarbeiten in Eisen-bahn-Tunnelanlagen sind gemäß Nr. 2 Abs. 12TRGS 554 keine Bauarbeiten unter Tage.

• Die betriebsbedingte Expositionszeit beträgtweniger als 8 h.

DME 4.3 Arbeitsbereich:

Wartungs- und Inspektionsarbeiten inEisenbahn-Tunnelanlagen

Randbedingungen

• Die Arbeitsmotore der Instandhaltungsfahrzeu-ge sind mit Dieselpartikelfilter ausgerüstet; wei-tere Dieselmotoren werden nicht eingesetzt.

• Das Wartungskonzept nach Nr. 4.2.4 TRGS 554 istfür alle ein gesetzten Arbeitsmotoren erfüllt

• Der Anteil der Standzeit mit laufendem Motor ander gesamten Aufenthaltszeit des Instandhal-tungsfahrzeuges im Tunnel beträgt weniger als20 %.

• Der im Arbeitsbereich für jeden einzelnen Tun-nel ermittelte Messwert für die DME - Konzent-ration ist kleiner als 0,5 x TRK (Überprüfungs-messung).

• Die Überprüfungsmessung erfolgt ortsfest aufder Arbeitsbühne.

• Wenn die Regeneration der Dieselpartikelfilterim Tunnel erfolgt, ist diese bei der Überprü-fungsmessung mit zu erfassen.

Empfehlungen:

• Verzicht auf weitere DME-Expositionsmessun-gen in der Arbeitsbereichsanalyse.

• Ersatz der Kontrollmessungen durch schriftlichdokumentierte, regelmäßige, mindestens jähr-lich durchzuführende Kontrolle der Einhaltungder Randbedingungen.

• Eine erneute Überprüfungsmessung ist erfor-derlich, wenn

• ein anderer Instandhaltungsfahrzeugtyp(Bauart) eingesetzt wird oder

• die gleichzeitig während der Wartungs- undInspektionsarbeiten im Tunnel stattfinden-den Zugfahrten mit Dieseltraktion um mehrals 25 % erhöht sind.

Messergebnisse:

• 21 Messergebnisse aus 6 Arbeitsbereichen

Messergebnisse

DME-Konzen-tration

[mg/m³]

DME-Konzen-tration

TC[mg/m³]

Stoff-index

[-]

Wertebereich 0,005 – 0,05 0,01 – 0,174

100 %-Wert 1,16

95 %-Wert 0,73

90 %-Wert 0,71

50 %-Wert 0,19

*) Es wird jeweils die gemäß der Regelung in Nr. 3.2 Abs. 2TRGS 554 anzuwendende TRK für die Bildung der Stoffindi-ces verwendet.

Hinweis der ZSV:

Diese Neufassung ist am 01. Februar 2001 in Kraftgetreten.