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c Dipl.-Ing. Michael Scherrer s Brandschutzsach verständiger BRANDSCHUTZKONZEPT NR. 15-06-17 NACH §§ 54, 58 UND 68 BAUONRW I.V. MIT § 9 BAUPRÜFVO MIT GUTACHTERLICHER GESAMTBEURTEILUNG 17.06.2015 Objekt: Bauherr: o Planer: Umbau und Erweiterung des beste- henden Edeka Marktes sowie Er- richtung einer Apotheke Hünxer Straße 23 a 46569 Hünxe Gerhard Kirsch Hünxer Str. 23a 46569 Hünxe VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Das Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Genehmigung des Unterzeichners. Dipl.-Ing. Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger Horster Str. 74A 41238 Mönchengladbach S 8 02166/80 888 Fax: 02166/98136 9 Mobil: 0172/96 84 370 Email, [email protected]

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Dipl.-Ing. Michael Scherrers Brandschutzsach verständiger

BRANDSCHUTZKONZEPT NR. 15-06-17 NACH §§ 54, 58 UND 68 BAUONRW I.V.

MIT § 9 BAUPRÜFVO MIT GUTACHTERLICHER GESAMTBEURTEILUNG

17.06.2015

Objekt:

Bauherr:

o Planer:

Umbau und Erweiterung des beste­henden Edeka Marktes sowie Er­richtung einer Apotheke Hünxer Straße 23 a 46569 Hünxe

Gerhard Kirsch Hünxer Str. 23a

46569 Hünxe

VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz

Das Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Genehmigung des Unterzeichners.

Dipl.-Ing. Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger

Horster Str. 74A 41238 Mönchengladbach

S8 02166/80 888 Fax: 02166/981369 Mobil: 0172/96 84 370 Email, [email protected]

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Inhalte; A. AUFTRAG UND SACHVERHALT 4

A 1. Erläuterung des Sachverhaltes und der Auftragserteilung 4

A2. Sachverhalt 4

A 3. Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung 4

A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage 5

B. BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 6

B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen 6

B 2. Gesetzliche Grundlagen 6

C. BRÄNDSCHUTZKONZEPT NACH § 9 BAUPRÜFVO 7

C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr 7 C.2 Löschwasserversorgung 8 C.3 Löschwasserrückhaltung 8 C.4 Baulicher Brandschutz 8 C.4.1 Tragende und aussteifende Bauteile 8 C.4.2 Brandabschnittsbildung 9 C.4.3 Dächer 10

C.4.4 Außenwände 10 C.4.5 Feuerhemmende Trennwände 10 C.4.6 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Eiektroieitungen

bei Durchführung durch feuerbeständige Bauteile 11 C.4.6.1 Leitungen allgemein 11 C.4.6.2 Durchführung von einzelnen Eiektroieitungen durch qualifizierte

Wände und Decken 12 C.5 Rettungswege 12 C.5.1 Allgemein 12 C.5.2 Sicherung des 1. Und 2. Rettungsweges 12

C.5.2.1 Nebenräume 13 C.5.2.2 Apotheke 13

C.5.3 Flure 13 C.5.4 Innere Verbindungstreppe 13 C.5.5 Ausgänge und Türen 14

C.5.5.1 Allgemein 14 C.5.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege 14

C.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage 14

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C.7 Brandschutztechnische Anforderungen an besondere Anlagen 14 C.7.1 Elektrische Anlagen 15

C.7.1.1 Allgemein 15 C.7.1.2 Sicherheitsbeleuchtung 15

C.7.2 Heizungsraum 15 C.8 Lüftungsanlagen 15 C.9 Rauchabzug 16 C.IOAlarmierungseinrichtung 18 C.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung 18 C.11.1 Feuerlöscher 18 C.12 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer

Leitungsanlagen 19 C.12.1 Sicherheitsstromversorgung 19 C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheits­

einrichtungen 19

C.13 Hydrantenpläne 20 C.14 Brandmeldeanlagen 20 C.15 Feuerwehrplan 21 C.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung 21 C.16.1 Brandschutzordnung 21 C.16.2 Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen 22 C. 17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauONRW.22 C.17.1 Erleichterung von der Vorschrift des § 32 (1) BauO NRW 22 C.17.2 Erleichterung von der Vorschrift des § 29 BauO NRW 23 C.18 Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach

Methoden des Brandschutzingenieurwesens 23

>. ERKLÄRUNG DES GUTACHTERS 24

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A. Auftrag und Sachverhalt

A 1. Erläuterung des Sachverhaltes und der Auftragserteilung

Der Unterzeichner wurde durch den Bauherrn beauftragt, ein Brandschutzkon­zept mit abschließender Gesamtbeurteilung zu erstellen, um die Umsetzung von Anforderungen aus dem relevanten Regelwerk zu überprüfen und notwendige Maßnahmen festzulegen bzw. qualifiziert zu be­schreiben.

Ä 2. Sachverhalt

Das Brandschutzkonzept soll als Anlage zur Baubeschreibung der unteren Bau­aufsichtsbehörde sowie der zuständigen Brandschutzdienststelle als „Fachpla­nung Brandschutz" dienen.

Die hierzu erforderlichen Maßnahmen für den baulichen und abwehrenden Brandschutz sind im Folgenden beschrieben und in den beigefügten Brand­schutzkonzeptplänen farbig dargestellt.

A 3. Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung

Der Bauherr plant den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Ede-kamarktes sowie Errichtung einer Apotheke in 46569 Hünxe, Hünxer Str.23 a.

Hierzu werden Teilbereiche des bestehenden Edekamarktes abgerissen.

Neben der am Erweiterungsbereich des Edekamarktes geplanten Apotheke wird der Verkaufsraum auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250 m2 für den Edeka und ca. 40 m2 für die Apotheke erweitert.

Dementsprechend wird die gesamte Ladeneinrichtung erneuert und ein neuer Haupteingangsbereich mit Mall einschließlich Konzessionäre (Tabak/Lotto Toto, Bäcker mit Verzehrbereich) geplant.

Neben einem integrierten Getränkebereich mit Leergutlager und Getränkelager ist die Vergrößerung des Lager für den Edeka Markt sowie eine neue Anliefe­rung vorgesehen. Der Bereich der Kühlräume mit Hausanschlussraum bleibt bis auf kleine Erweiterungen unverändert. Ebenso der Büro- und Sozialbereich im Erd- und Obergeschoss.

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Der Edeka Markt mit Apotheker hat nach der Erweiterung eine Breite von ca. 48,0 m und eine Länge von ca, 65,0 m. Die Brandabschnittsfläche beträgt 2.150 m2.

Die gesamte bauliche Anlage erhält aus Kompensationsgründen (tragende Bau­teile einschließlich Dachtragwerk in ungeschützter Stahlkonstruktion) eine au­tomatische flächendeckende Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Kreis­leitstelle.

Die bestehende maschinelle Entrauchungsanlage wird entsprechend der ge­planten Erweiterung des Rauchabschnittes ergänzt.

Die bauliche Anlage kann auch nach der Erweiterung weiterhin über die öffent­lichen Verkehrsflächen Hünxer Strasse und Buchenstraße und zur Vorderseite (Haupteingang) über die befestigten Flächen des Parkplatzes mit Zufahrt von der Buchenstraße erreicht werden.

A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage

Die bauliche Anlage ist aufgrund der Höhenlage der Fußböden der obersten Aufenthaltsräume (< 7,0 m) zu den angrenzenden Geländeoberflächen als

"Gebäude geringer Höhe"

gem. § 2 BauO NRW einzustufen.

Die SBauVO (Teil 3 Verkaufsstätten) ist bei dem Objekt nicht anzuwenden, da der Verkaufsraum der Verkaufsstätte mit einer anrechenbaren Verkaufsfläche von ca. 1.250 m2 die Fläche von 2.000 m2 nicht überschreitet.

Maßgebend für die Beurteilung der Verkaufsstätte mit Apotheke sind daher die Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW).

Aufgrund der besonderen Art und Nutzung ist das Gebäude als

„Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau)"

gem. § 54 BauO NRW zu beurteilen.

Nach § 54 BauO NRW können für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nut­zung, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden.

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Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhalt von Vorschrif­ten wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räu­men oder wegen besonderer Anforderungen bedarf.

Sofern für das beurteilungsrelevante Bauvorhaben Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) erforderlich sind, werden die notwendigen Kompensationsmaßnahmen im Verlauf des Brandschutzkonzeptes detailliert erläutert und beschrieben.

B. Beurteilungsgrundlagen

B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen

Bezeichnung Stand Maßstab

Gestaltungsplan 17.06.2015 1:500

GrundrissErdgeschoss ^ S . 2 0 1 5

Grundriss Obergeschoss ; I r ^ 4 ^ 2 0 1 5 1=100

. - . t 14.05.2014, , ,n r i ÄnSlchten : Index 419.06.2015 j 1 : 1 0 ° <- u •«. 25.02.2014, , ,__ S c h n i t t e ; Index 3 19.06.2015 \ 1 : 1 0 °

B 2. Gesetzliche Grundlagen

* Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom

01.03.2000 in der Fassung vom 09.05.2000

* Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (W-BauO NRW) vom

12.10.2000 {hilfsweise als Erkenntnisquelle, da außer Kraft)

* Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) vom 12.08.2004

® Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) vom 11. März 2008

« DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

® Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) hier insbesondere §9 -

Bauvorlagen für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Brandschutzkon­

zept) Fassung 2000

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<• Wasserversorgung - Verbrauchsanlagen - Brandschutz

- Richtlinien für den Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in

Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen - Arbeitsblatt W 313 des DVGW-

Regelwerkes

- Wasserversorgung Brandschutz, Arbeitsblatt W 405 Lösch Wasserbedarf des DVGW-

Regelwerkes -

- Wasserversorgung Rohrnetz - Armaturen - Hydranten, Richtlinien

Teil I - VIII, Arbeitsblatt W 331 des DVGW - Regelwerkes

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - LAR

(NRW) vom 20.08.2001

e Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - Lüftungsanlagen-

Richtlinie (LüAR-NRW), Fassung Mai 2003

• VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000

Volt

® VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen

C. Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüf¥0

Nachstehend wird nach § 9 (2) BauPrüfVO, Ziffern 1-18 ein Brandschutzkon­

zept erstellt und gutachterlich untermauert.

C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen fü r die Feuerwehr (§ 9 (2) Ziffer 1 BauPrüfVO)

Die bauliche Anlage kann auch nach der Erweiterung weiterhin über die öf­

fentlichen Verkehrsflächen Hünxer Strasse und Buchenstraße und zur Vorder­

seite (Haupteingang) über die befestigten Flächen des Parkplatzes mit Zufahrt

von der Buchenstraße erreicht werden.

Die Zufahrt auf den Parkplatz wird mit einem Hinweiskennzeichen nach DIN

4066 mit der Aufschrift

Feuerwehrzufahrt

gekennzeichnet.

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C.2 Löschwasserversorgung (§ 9 (2) Ziffer 2 BauPrüfVO)

Die bauliche Anlage hat eine zusammenhängende Brandabschnittsfläche von

ca. 2.150 m2.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Brandbekämpfung ist eine Löschwas­

sermenge von 1.600 l/min. (96 m3/h) als ausreichend zu betrachten.

Die Entnahmemöglichkeiten für diese Löschwassermenge aus dem Versor­

gungsnetz der Gemeinde sind im Umkreis von 300 m um das Löschobjekt

vorhanden.

Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung durch die Gemeinde

ist als Anlage beigefügt.

C.3 Löschwasserrückhaltung (§ 9 (2) Ziffer 3 BauPrüfVO)

Aufgrund der geplanten Nutzung ist eine Löschwasserrückhaltung nicht

notwendig, da diese aufgrund des relevanten Regelwerkes nicht gefordert

werden kann.

Im Gesamtbereich werden, It. verbindlicher Aussage des Bauherrn, nur so ge­

ringe Mengen gelagert, dass die Grenzmengen nach LöRüRL deutlich unter­

schritten werden.

C.4 Baulicher Brandschutz (§ 9 (2) Ziffer 4 BauPrüfVO)

C.4.1 Tragerade und aussteifende Bauteile

Gem. § 29 BauO NRW Zeile la sind tragende und aussteifende Wände, Pfei­

ler, Decken und Stützen bei Gebäuden „geringer Höhe" in F30-Bauweise aus­

zuführen.

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Die tragenden Bauteile werden im Erweiterungsbereich analog zum Bestand

hergestellt. Die tragende Hauptkonstruktion soll aus Stahlstützen und Stahl­

bindern hergestellt werden, so dass eine Abweichung von § 29 BauONRW

vorliegt.

Als Kompensation wird eine flächendeckende automatische Brandmeldeanla­

ge mit Durchschaltung zur Kreisleitstelle eingebaut, so dass die Feuerwehr

bereits in der Frühphase eines Brandes (Schwelbrandphase) alarmiert wird

und somit frühzeitig wirksame Löscharbeiten durchführen kann.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt einer Erleichterung von § 29

BauO NRW stattzugeben.

Die Decken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss (Technikraum und Büro

mit Abstellraum) sind in Stahlbeton mindestens der Feuerwiderstandsklasse F

30 vorhanden. Der Zugang zum Technikraum ist im Bestand über eine Bo­

denklappe mit Ausziehleiter der Feuerwiderstandsklasse F30 geschlossen.

C.4.2 Brandabschrtittsbildurtg

Da die Gebäudeaußenwände alle einen Abstand von mindestens 3,0 m zur Nachbargrenze haben, ist eine Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 Abs. 1 BauONRW nicht erforderlich.

Nach § 32 (1) BauONRW sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrenn­wände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu un­terteilen.

Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes keine Be­denken bestehen.

Die bauliche Anlage mit einer zusammenhängenden erdgeschossigen Brandabschnittsfläche von ca. 2.150 m2 hat eine Länge von ca. 65 m und ei­ne Breite von ca. 48 m.

Der Brandabschnitt überschreitet somit die in § 32 (1) BauO NRW festgelegte Brandabschnittslänge von höchstens 40 m.

Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da

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> innerhalb der Dachfläche eine maschinelle Rauch und Wärmeabzugs­anlage eingebaut wird (siehe Abschnitt C.9).

> hier eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit Durch­schaltung auf die Kreisleitstelle installiert wird

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, einer Erleichterung von 5 32 f 1) BauONRW stattzugeben.

C.4.3 Dächer

Gem. § 35 Abs. 1 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Das Dach des Erweiterungsbereiches wird analog zum Bestand als Trapez­blech mit schwerentflammbarer Dämmung und Dachfolie als Außenhaut, die einer harten Bedachung nach DIN 4102-7 entspricht, hergestellt.

Das Büro mit Abstellraum und der Technikraum im Obergeschoss sind durch Außenwände mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt, so dass hinsichtlich der angrenzenden Dachflächen die Anforderung des § 35 Abs. 7 Bau ONRW ausreichend gewährleistet ist.

C.4.4 Außenwände

Gem. § 29 Abs. 1 Zeile 3 werden an Oberflächen von Außenwänden, Außen­wandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden bei Gebäuden „geringer Höhe" keine Anforderungen gestellt.

Die geplanten Außenwände werden analog zum Bestand aus Stahlstützen mit vorgesetzten Sandwichpaneelen hergestellt. Dämmaterialien werden schwer­entflammbar (Klasse Bl) sein.

C.4.5 Feuerhemmende Trennwände

Nachstehend aufgeführte Trennwände sind im Bestand in der Feuerwider­standsklasse F 30 ausgeführt:

> Trennwände Büro- und Sozialbereich gegenüber Verkaufsraum im Erdgeschoss

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> Außenwand Büro mit Abstellraum im Obergeschoss

> Technikraum im Obergeschoss

> Trennwand zwischen Apotheke und Edeka Markt

Türen innerhalb dieser Trennwände sind mit T30-Türen bzw. mit G-30 Ver­glasung (Büro OG) abgetrennt.

Außerdem ist der Hausanschlussraum gegenüber angrenzenden Räumen feu­erbeständig (F 90-A) getrennt.

Die vorgenannten feuerbeständigen Abtrennungen sind im beigefügten Kon­zeptplan farbig dargestellt.

Eine Abtrennung zwischen Verkaufsraum und angrenzenden Lagerräumen ist gemäß BauONRW nicht erforderlich, da der Verkaufsraum mit Nebenräumen eine Nutzunqseinheit darstellen.

Im vorliegenden Fall kommt begünstigend hinzu, dass hier eine flächende­ckende automatische Brandmeldeanlage zum Einbau kommt.

C.4.6 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen bei Durchführung durch feuerbeständige Bauteile

C.4.6.1 Leitungen allgemein

Leitungen dürfen durch feuerbeständige Trennwände / Brandwände und De­cken nur hindurch geführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden (§ 30 (2), § 33 (4), (5) BauO NRW).

Vorkehrungen gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch sind

® bei der Durchführung von Rohrleitungen Maßnahmen, die die Anforderun­

gen nach DIN 4102-11 der Feuerwiderstandsklasse R90 erfüllen; bei Lei­

tungen aus brennbaren Rohren (B 1 bzw. B 2), sind dies Rohrabschottun­

gen;

* bei der Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen: Kabel­

schotts nach DIN 4102-9 der Feuerwiderstandsklasse S90.

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C.4.6.2 Durchführung von einzelnen Elektroleitungen durch qualifizierte

Wände und Decken

Werden einzeln verlegte elektrische Leitungen und/oder Stromschienen-Anlagen durch Wände und/oder Decken geführt, die raumabschließend sind und einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse entsprechen müssen, sind die Restöffnungen in den durchbrochenen Bauteilen so zu schließen, dass deren Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt.

Die Restöffnungen können mit mineralischem Mörtel oder mit im Brandfall aufschäumenden Stoffen (z.B. Brandschutzmörtel, Brandschutzgips) geschlos­sen werden.

C.5 Rettungswege (§ 9 (2) Ziffer 5 BauPrüfVO)

C.5.1 Allgemein

Gem. § 37 Abs. 2 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

Die v. g. Forderung wird die geplante Anordnung von Ausgangstüren ins Freie sowohl für den Verkaufsraum mit Nebenräumen als auch für den Büro- und Sozialbereich im Erdgeschoss und das Büro im Obergeschoss ausreichend er­füllt.

Im Verkaufsraum sind im beigefügten Konzeptplan die maximalen Lauflängen dargestellt. Hierbei ist nachgewiesen, dass die Lauflänge von max. 35 m nicht überschritten wird (siehe dargestellte Lauflinien im Konzepts Plan).

C.5.2 Sicherung des 1. Und 2. Rettungsweges

Im Verkaufsraum sind 3 Ausgänge (Ausgang Hünxer Straße, Hauptein­gangsbereich und Leergutannahme) ins Freie geplant.

Diese sind so verteilt, dass mindestens ein Notausgang in 35 m Entfernung erreichbar ist, hierbei ist nachgewiesen, dass die Lauflänge von max. 35 m nicht überschritten wird (siehe Darstellung Lauflinien Konzeptplan).

Der Bäcker hat neben dem Ausgang über die Mall weitere Ausgangstüren in der Außenwand des Verzehrbereiches und der Anlieferung.

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c.5.2.1 Nebenräume

Neben dem Zugang in den Verkaufsraum haben die Lagerräume einen Aus­gang über die Anlieferung ins Freie.

Der Büro- und Sozialbereich im Erdgeschoss hat einen Ausgang über den Verkaufsraum und weitere Rettungswege über Rettungsfenster in der Au­ßenwand des Büroraumes und des Aufenthaltsraumes. Das Büro Im Oberge­schoss hat einen direkten Ausgang über die innere Verbindungstreppe und den Verkaufsraum ins Freie. Der 2. Rettungsweg ist über ein Rettungsfenster in der Außenwand sichergestellt, welches mit tragbaren Leitern der Feuer­wehr erreicht werden kann.

Die vorgenannten Rettungsfenster, die als 2. Rettungsweg dienen, haben ein lichtes Öffnungsmaß von 0,90 x 1,20 m und maximaler Brüstungshöhe von 1,20 m. Eventuelle Vergitterungen werden so hergestellt, dass diese ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht zu öffnen sind.

C.5.2.2 Apotheke

Die Apotheker hat den 1. Rettungsweg über die automatische Schiebetüran­lage im Haupteingangsbereich. Als 2. Rettungsweg steht eine Ausgangstüre im Bereich der Tag- und Nachtanlieferung zur Verfügung.

C.5.3 Flure

Der Flur am Ausgang Hünxer Str. wird als notwendiger Flur im Sinne des § 38

Abs. 1 BauONRW feuerhemmend (Wände und Decke) mit dichtschließenden

Türen hergestellt.

C.5.4 Innere Verbindungstreppe

Zur Erschließung des Büros im Obergeschoss des Büro- und Sozialbereiches ist eine innenliegende Spindeltreppe in Stahlkonstruktion vorhanden.

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C.5.5 Ausgänge und Türen

C.5.5.1 Allgemein

Im Verkaufsraum werden die Türen im Verlauf von Rettungswegen in Flucht­richtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie werden während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Die geplanten automatischen Schiebetüren im Haupteingangsbe­reich und der Leergutannahme des Edeka mar ktes und der Apotheke werden eine Zulassung für den Einbau in Rettungswegen haben (Baumusterprüfung).

c.5.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege

Die erforderlichen Ausgänge und Notausgänge werden in der gesamten bauli­chen Anlage durch hinterleuchtete Hinweisschilder nach DIN 4844 Teil 2 und BGV A8 gekennzeichnet.

In den Flucht- und Rettungswegen bzw. an den Hauptkreuzungen der Gänge werden Notausgangs- und Ausgangsschilder angebracht, die ebenfalls die vorgenannte Funktion wahrnehmen.

Die Hinweiskennzeichen werden eine Notstromversorgung (z. B. Einzelakku) haben.

C.6 Hochstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage (§ 9 (2) Ziffer 6 BauPrüfVO)

Auf der Basis der Ausführung in der BauO NRW ergeben sich für die bauliche Anlage als solches keine Beschränkungen in der zulässigen Personenzahl in dem Gebäudekomplex.

C.7 Brandschutztechnische Anforderungen an besondere Anlagen (§ 9 (2) Ziffer 7 BauPrüfVO)

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C.7.1 Elektrische Anlagen

C.7.1.1 Allgemein

Für die bauliche Anlage werden die elektrischen Anlagen unter Beachtung der nachfolgenden VDE-Vorschriften

* VDE 0100 Bestimmungen für Starkstromanlagen mit Nenn­

spannungen bis 1000 Volt

* VDE 0105 Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen

zu errichten

errichtet.

Von der ausführenden Fachfirma wird der Nachweis erbracht, dass die elektrischen Anlagen den einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechen. Dies wird durch Vorlage einer Fachbauleitererklärung geschehen.

Die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) vom 20.08.2001 werden beachtet und anforderungsgerecht umgesetzt.

C.7.1.2 Sicherheitsbeleuchtung

Vor dem Hintergrund der hinterleuchteten Rettungswegkennzeichnung kann innerhalb der baulichen Anlage auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet werden.

C.7.2 Heizungsraum

Die Beheizung der baulichen Anlage erfolgt über die Lüftungsanlage. Alle üb­rigen Räume werden über die Feuerstätte (Gas) beheizt. Die Feuerungsstätte steht im Technikraum im Obergeschoss.

C.8 Lüftungsanlagen (§ 9 (2) Ziffer 8 BauPrüfVO)

Die Lüftungsanlagen werden entsprechend den

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Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR NRW)

erstellt und betrieben.

Hinweis: Die vorhandene Lüftungsanlage wird entsprechend der Erweiterung angepasst. Der Aufstellungsraum für die Lüftungsaggregate der Lüftungsan­lage befindet sich im Technikraum im Obergeschoss. Bei Durchführung von Lüftungsleitungen durch die feuerhemmende Decke bzw. feuerhemmende Außenwand werden entsprechende Brandschutzklappen zum Einbau kom­men.

Da es sich um ein Gebäude geringer Höhe handelt, entfäl l t die Her­stellung einer Lüftunqszentrale im Sinne der LüAR.

C.9 Rauchabzug (§ 9 (2) Ziffer 9 BauPrüfVO)

Der Verkaufsraum mit einer Rauchabschnittsfläche von ca. 1.250 m2 soll über eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage, im Brandfall in braucht werden.

Im Bestand sind innerhalb der Dachfläche zwei Brandgasventilatoren mit ei­nem Abzugsvolumen von je 24.200 m3/h vorhanden.

Hinsichtlich der Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Ver­kaufsstätten werden sowohl in der BauO NRW als auch SBauVO keine An­gaben gemacht.

Im vorliegenden Fall soll die Bemessung daher auf der Grundlage der Muster-Verkaufsstättenverordnung (Stand Juli 2014) erfolgen, nach der gemäß § 16 MVK VO die Anforderungen an die Rauchableitung ausschließlich der Unter­stützung der Brandbekämpfung (Innenangriff der Feuerwehr) und nicht auf andere Schutzziele (zum Beispiel Personenrettung) ausgerichtet sind.

Nach § 16 MVK VO sind maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvo­lumenstrom von 10.000 m3/h je 400 m2 Grundfläche zu installieren; dabei ge­nügt bei Grundflächen über 1600 m2 ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5000 m3/h je weitere 400 m2 Grundfläche.

Bei einer ansetzbaren Rauchabschnittfläche von ca. 1.250 m2 für den Ver­kaufsraum des Edekamarktes wäre demnach eine maschinelle Rauchab-

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zugsanlage mit einem Gesamtluftvolumenstrom von 30.000 m3/h ausrei­chend.

Der vorgenannte erforderliche Gesamtluftvolumenstrom wird bereits über die vorhandenen Brandgasventilatoren (300°C/30 Min.) mit einem Luftvolumen-strom von je 24.200 m3/h ausreichend erfüllt.

Die Anforderung des § 16 Abs. 3 MVKVO, wonach je höchstens 400 m2

Grundfläche des Raumes mindestens eine Absaugstelle anzuordnen ist, soll im vorliegenden Fall durch den Einbau eines zusätzlichen Brandgasventila­tors mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h innerhalb der Dachfläche des Erweiterungsbereiches realisiert werden.

Vor diesem Hintergrund sind in Verbindung mit der gleichzeitigen Alarmierung der Feuerwehr günstige Voraussetzungen für wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr gewährleistet.

-> Außenluftnachströmung über Türen, bzw. automatische Schiebetüran­lage oder Zuluftjalousien.

•* Ventilatoren ausgelegt auf Kat. 2 nach DIN 18232-6 (300°C/30 Min.)

•*• Anschluss an eine Ersatzstromversorgung bzw. gesicherte Stromver­sorgung gemäß Darstellung 5/03 VDS (Sprinklerschaltung)

-r> Verkabelung der Ventilatoren mit Funktionserhalt E 30-Qualität bzw. bei Verlegung von außen als Kabel ohne Funktionserhalt

Zur Auslösung der maschinellen Rauch und Wärmeabzugsanlage wird eine manuelle Auslösevorrichtung im Bereich der Brandmeldezentrale und am Ausgang zur Hünxner Straße (bestehende Auslösestelle) realisiert.

In der BMZ und am Ausgang zur Hünxner Straße wird ein Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift

Maschineller-Rauchabzug

angebracht.

Die maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird jährlich durch eine

Fachfirma geprüft und gewartet.

Vor Inbetriebnahme wird von der ausführenden Fachfirma eine Funktionsbe­scheinigung über die Funktionstüchtigkeit und die Betriebswirksamkeit der maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorgelegt.

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C.10 Älarmierungseinr ichtung (§ 9 (2) Ziffer 10 BauPrüfVO)

Innerhalb der Verkaufsstätte (Edeka Markt) wird eine Älarmierungseinrichtung mit Signalton (zum Beispiel Sirene) eingebaut, durch die alle Betriebsangehö­rigen und Kunden alarmiert werden können.

Leitungen und Verteilungen dieser Anlage dürfen nicht in Räumen mit erhöh­ter Brand- oder Explosionsgefahr verlegt werden, es sei denn, diese weisen den entsprechenden Funktionserhalt für 90 Minuten auf.

Die Älarmierungseinrichtung ist nach DIN 57833/ VDE 0833 Teil 1 - Gefah­renmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; allgemeine Festlegungen - zu planen, zu installieren und zu überwachen.

Die Älarmierungseinrichtung ist elektrisch zu betreiben und an die Ersatz­stromquelle anzuschließen. Die Älarmierungseinrichtung muss bei Auslö­sen der Brandmeldeanlage automatisch in Funktion treten.

Das Alarmierungssignal muss allen Betriebsangehörigen im Gebäude be­kannt sein und mindestens 15 dB(A) oberhalb des Hintergrundpegels liegen.

Hierzu ist es erforderlich, dass dieses Signal in die Brandschutzordnung inte­griert wird.

C.11 Anlagere, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung (§ 9 (2) Ziffer 11 BauPrüfVO)

C.11.1 FeuerSöscher

Innerhalb der baulichen Anlage werden PG-6-Feuerlöscher nach DIN EN 3 oder 14406, die mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen sind, gut sichtbar und griffbereit angebracht.

Die geplanten Feuerlöscher sind im Brandschutzkonzeptplan dargestellt.

Die Standorte der Feuerlöscher werden mit Hinweisschildern nach EN 671 in

einer Größe von 200 x 200 mm gekennzeichnet.

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C.12 Sicherheitsstromversorgung und FunEctionserhalt elektrischer Leitungsanlagen

(§ 9 (2) Ziffer 12 BauPrüfVO)

C.12.1 Sicherheitsstromversorgung

Die Sicherheitseinrichtungen wie Brandmeldeanlage, Alarmierungseinrichtung und maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage werden an eine Ersatz­stromversorgung angeschlossen. Als Ersatzstromquelle kann sowohl eine zentrale (z. B. Zentralbatterie) als auch dezentrale (z.B. Einzelakku) verwen­det werden.

Für die maschinelle Entrauchungsanlage ist alternativ auch eine gesicherte Stromversorgung gemäß VDS CEA 4001 (gesicherte Sprinklerenergieversor­gung) zulässig.

C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheits-einrichtungen

Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt und durch Bauteile um­kleidet werden, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.

Die Dauer des Funktionserhaltes muss mindestens betragen:

30 Minuten •* bei Brandmeldeanlagen, (Entfall bei Ringbus-System)

•^ Anlagen zur Alarmierung, Mitteilungen und Anweisun­gen an Besucher und Beschäftigte (ausgeschlossen Etagenverkabelung bei akustischer Redundanz und Ringbussystem)

••• Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombe­leuchtung, ausgenommen Endstromkreise

90 Minuten

-*• Lüftungsanlagen zur Entrauchung

•#• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

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Hinweis: Im vorliegenden Fall wird der Funktionserhalt für die Leitungen der maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlage abweichend auf einen Funkti­onserhalt von 30 Minuten realisiert, da die Leitungen im Bestand in E 30 und die Brandgasventilatoren ebenfalls für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Mi­nuten ausgelegt sind.

C.13 Hydrantenpläne (§ 9 (2) Ziffer 13 BauPrüfVO)

Nach Auffassung des Unterzeichners sind gesonderte Hydrantenpläne ent­behrlich.

C.14 Brandmeldeanlagen (§ 9 (2) Ziffer 14 BauPrüfVO)

Sämtliche Räume des Vollsortimenters (Ausnahme sind Nassräume) werden mit einer Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern (Rauchmel­dern) sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Druckknopfmelder) mit Durchschaltung zur Einsatzzentrale der Kreisleitstelle/Feuerwehr ausgestat­tet.

Die Brandmeldeanlage wird nach DIN 14675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau -und nach DIN 57833/VDE 0833 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - geplant.

Zusätzlich werden die technischen Anschlussbedingungen für die Auf­schaltung von privaten Brandmeldeanlagen auf die Brandmeldeemp­fangseinrichtung der Feuerwehr beachtet und umgesetzt.

Es werden Mehrkriterienmelder eingebaut, damit Täuschungs- und Fehlalarme vermieden werden.

Art, Anzahl und Anbringungsorte der Brandmelder und die Lage der Brand­meldezentrale werden in besonderen Grundrissplänen mit Aufteilung in Über­tragungswege je Meldergruppe (Laufpläne für die Feuerwehr) dargestellt.

Die Brandmeldezentrale wird vorbehaltlich der Zustimmung der Brandschutz­dienststelle/Feuerwehr bestehenden Hausanschlussraum mit Zugang von außen untergebracht.

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Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr wird im Alarmfall jederzeit ein gewaltlo­ser Zutritt zu der Brandmeldeanlage bzw. in das geschützte Objekt ermög­licht.

Hierzu wird in der Außenwand am Zugangsbereich zur Brandmeldezentrale ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) eingebaut.

C. 15 Feuerwehrpian (§ 9 (2) Ziffer 15 BauPrüfVO)

Für die bauliche Anlage werden Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt.

Bei der Anfertigung der Feuerwehrpläne werden die Gestaltungsrichtlinien der Feuerwehr beachtet.

Vor endgültiger Anfertigung der Feuerwehrpläne werden die Ausführungsart und die zur Verfügung zu stellende Anzahl mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt.

C.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung (§ 9 (2) Ziffer 16 BauPrüfVO)

C.16.1 Brandschutzordnung

Für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen ist für die bau­liche Anlage eine Brandschutzordnung aufzustellen unter Hinweis auf DIN 14096 Teil 1, die folgende Angaben enthalten muss:

••• Verhalten im Brandfall

-•*• Ruhe bewahren

-> Brand melden

•*• Alarmsignale beachten

-•• In Sicherheit bringen

•> Anweisungen beachten

-> Löschversuche unternehmen

-> Brände verhüten

•* Rettungswege freihalten

••> Besondere Verhaltensregeln

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C.16.2 War tung ynd Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen

Die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, für die gemäß PrüfVO NRW keine explizite Prüfpflicht festgelegt ist, wie

° tragbare Feuerlöscher

• zugelassene Feststellanlagen a Rauchabzug Treppenraum

• kraftbetätigte Tore H usw.

sind durch den Betreiber der baulichen Anlage eigenverantwortlich nach den Herstellerangaben und Verwendbarkeitsnachweisen sowie nach den sonsti­gen relevanten Regelwerken (ArbStättVO, ASR, BGR usw.) durch geeignetes Fachpersonal warten und ggf. Instand setzen zu lassen.

C.17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauONRW (§ 9 (2) Ziffer 17 BauPrüfVO)

Für die bauliche Anlage sind die nachstehend aufgeführte Erleichterung von den materiellen Anforderungen der BauONRW notwendig.

Hinweis:

Die Erleichterungen nach § 54 BauO NRW stellen, obwohl sie Abwei­chungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind, keine Ab­weichungen nach § 73 BauO NRW dar. Über die Zulässigkeit einer Erleichterung entscheidet nach § 62 BauO NRW die zuständige Bau­aufsichtsbehörde und zwar im Rahmen eines „Gestattungsaktes" (Kommentar zur BauO NRW Gädtke / Böckenförde / Temme / Heintz, Seite 853, Nr. 12)

C.17.1 Erleichterung von der Vorschri f t des § 32 (1) BauO NRW

Die bauliche Anlage mit einer zusammenhängenden erdgeschossigen Brandabschnittsfläche von ca. 2.150 m2 hat eine Länge von ca. 65 m und ei­ne Breite von ca. 48 m.

Der Brandabschnitt überschreitet somit die in § 32 (1) BauO NRW festgelegte Brandabschnittslänge von höchstens 40 m.

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Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da

> innerhalb der Dachfläche eine maschinelle Rauch und Wärmeabzugs­anlage eingebaut wird (siehe Abschnitt C.9),

> hier eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit Durch­schaltung auf die Kreisleitstelle installiert wird

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, einer Erleichterung von 5 32 (1) BauONRW stattzugeben.

C.17.2 Erleichterung von der Vorschrift des § 29 BauO NRW

Gem. § 29 BauO NRW Zeile la sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler

und Stützen bei Gebäuden „geringer Höhe" in F30-Bauweise auszuführen.

Die tragenden Bauteile werden im Erweiterungsbereich analog zum Bestand

hergestellt. Die tragenden Außenwände werden aus Mauerwerk hergestellt

und erfüllen die Anforderung nach einer Feuerwiderstandsdauer F 30. Die

tragende Hauptkonstruktion soll aus Stahlstützen und Stahlbindern hergestellt

werden, so dass eine Abweichung von § 29 BauONRW vorliegt.

Als Kompensation wird eine flächendeckende automatische Brandmeldeanla­

ge mit Durchschaltung zur Kreisleitstelle eingebaut, so dass die Feuerwehr

bereits in der Frühphase eines Brandes (Schwelbrandphase) alarmiert wird

und somit frühzeitig wirksame Löscharbeiten durchführen kann.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt einer Erleichterung von § 29

BauO NRW stattzugeben.

C.18 Rechenveifahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens

(§ 9 (2) Ziffer 18 BauPrüfVO)

Für die zu beurteilende bauliche Anlage sind solche Maßnahmen entbehrlich, da nicht relevant.

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D* Erklärung des Gutachters

Der Unterzeichner wurde in seiner Eigenschaft als Sachverständiger für

Brandschutz beauftragt, für den

Umbau und Erweiterung des beste­henden Edeka Marktes sowie Er­richtung einer Apotheke Hünxer Straße 23 a 46569 Hünxe

ein Brandschutzkonzept auf der Grundlage des § 9 BauPrüfVO in Verbindung

mit § 58 BauO NRW zu fertigen.

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die mindestnotwendigen

Brandschutzmaßnahmen dargestellt, bei deren Umsetzung aus brand­

schutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben

bestehen.

Im Hinblick auf den Personenschute und die Durchführung wirksa­

mer Löscharbeiten ist festzustellen, dass bei Einhaltung der aufge­

zeigten Maßnahmen die Schutzziele (§§ 3 und 17 BauO NRW) aus­

reichend gewährleistet sind.

Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen, unter

Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik sowie der aufgeführten

Literatur, ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Dieses Brandschutzkonzept ist urheberrechtlich geschützt und darf nur für

dieses Objekt genutzt werden; es ist nicht auf vergleichbare Objekte über­

tragbar.

Es ist in jedem Einzelfall eine Neubetrachtung und Beurteilung vorzunehmen.

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o

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Mönchengladbach, den 17.06.2015

Dipl.xrhg. Michael Scherrers

Brandschutzsachverständiger

Das Brandschutzkonzept besteht aus 25 DIN-A-4 Seiten und 2 Anlagen.

Anlagen:

• Brandschutzkonzeptpläne

• Nachweis Löschwasserversorgung

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