DORTMUNDER · Nr. 1 – 74. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 5. Januar 2018 2...

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Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 Telefax: (0231) 50-2 62 90 E-Mail: [email protected]Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags – kostenlos Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 1, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr DORTMUNDER Bekanntmachungen Nr. 1 – 74. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 5. Januar 2018 1 Inhalt Seite Inhalt Seite Tagesordnungen Es finden keine Sitzungen statt. 2 Öffentliche Zustellungen 14 Zustellungen 2 Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg- Realschule, Gewerk: WDVS-Arbeiten Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg Realschule, Gewerk: Lufttechnische Anlage und Gebäudeautomation Ausschreibung Baumaßnahme: TEK Münsterstraße Gewerk: Metallbauarbeiten Ausschreibung Baumaßnahme: Blücherbunker Gewerk: Metallbauarbeiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung der Fachpla- nung und Bauleitung – Sanierung der Steuertech- nik Ober- und Untermaschinerie im Opernhaus“ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung als General- planer für das Bürgerzentrum Dorstfeld“ Ausschreibung Bauvorhaben: KSP Adlerstr. Gewerk: Spielgeräte Ausschreibung Baumaßnahme: Reinoldi Sekun- darschule: Neubau inkl. Abriss Gewerk: Gründungsarbeiten / Spezialtiefbau Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg Realschule, Turnhalle, Gewerk: Dachabdich- tungsarbeiten Vergabe Sukzessivliefervertrag für Mobilfunk- hardware (Handys, Outdoorhandys, Smartphones und IPhones) für ca. 1 Jahr Vergabe Baumaßnahme: Lichtendorfer GS, Ge- werk: Heizungstechnik und Gebäudeautomation Vergabe Baumaßnahme: U-Vertrag Pflaster- und Plattenfugensanierung 2017/ 2018, Gewerk: Stra- ßenbauarbeiten 5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 7 8 Öffentliche Bekanntmachungen Verlust eines Dienstausweises Bauleitplanung Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes 8 8 Planung von öffentlichen Verkehrsflächen hier: Endgültiger Ausbau (nachträgliche Zustim- mung) zur Herstellung einer Erschließungsanlage am Holzrichterweg in Höhe der Haus-Nr. 51 in Dortmund-Bittermark nach § 125 Abs. 2 Bauge- setzbuch (BauGB) Jahresabschluss 2016 der Wirtschaftsförderung Dortmund 11 12

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Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 • Telefax: (0231) 50-2 62 90 • E-Mail: [email protected] • Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags – kostenlos • Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 1, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr

DORTMUNDER Bekanntmachungen

Nr. 1 – 74. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 5. Januar 2018

1

Inhalt Seite Inhalt Seite Tagesordnungen Es finden keine Sitzungen statt. 2

Öffentliche Zustellungen 14 Zustellungen

2

Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg-Realschule, Gewerk: WDVS-Arbeiten Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg Realschule, Gewerk: Lufttechnische Anlage und Gebäudeautomation Ausschreibung Baumaßnahme: TEK Münsterstraße Gewerk: Metallbauarbeiten Ausschreibung Baumaßnahme: Blücherbunker Gewerk: Metallbauarbeiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung der Fachpla-nung und Bauleitung – Sanierung der Steuertech-nik Ober- und Untermaschinerie im Opernhaus“ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung als General- planer für das Bürgerzentrum Dorstfeld“ Ausschreibung Bauvorhaben: KSP Adlerstr. Gewerk: Spielgeräte Ausschreibung Baumaßnahme: Reinoldi Sekun-darschule: Neubau inkl. Abriss Gewerk: Gründungsarbeiten / Spezialtiefbau Ausschreibung Bauvorhaben: Johann-Gutenberg Realschule, Turnhalle, Gewerk: Dachabdich- tungsarbeiten Vergabe Sukzessivliefervertrag für Mobilfunk-hardware (Handys, Outdoorhandys, Smartphones und IPhones) für ca. 1 Jahr Vergabe Baumaßnahme: Lichtendorfer GS, Ge-werk: Heizungstechnik und Gebäudeautomation Vergabe Baumaßnahme: U-Vertrag Pflaster- und Plattenfugensanierung 2017/ 2018, Gewerk: Stra-ßenbauarbeiten

5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 7 8

Öffentliche Bekanntmachungen Verlust eines Dienstausweises Bauleitplanung Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes

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Planung von öffentlichen Verkehrsflächen hier: Endgültiger Ausbau (nachträgliche Zustim-mung) zur Herstellung einer Erschließungsanlage am Holzrichterweg in Höhe der Haus-Nr. 51 in Dortmund-Bittermark nach § 125 Abs. 2 Bauge-setzbuch (BauGB) Jahresabschluss 2016 der Wirtschaftsförderung Dortmund

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Tagesordnungen

des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und Beiräte

In der kommenden Woche

finden keine Sitzungen statt.

Öffentliche Zustellungen Für Herrn Ferenc Hartyanyi, wohnhaft: H - 2852 Kecsked, Helyrajzi Szam 41-22, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 208, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 15.12.2017 Aktenzeichen 30/Owi AG 561 072 523. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Matthys Rook, wohnhaft: NL 7107 JC Winterswyk, A. S. Talmastraat 24, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 14.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi CD 538 600 233. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017

Für Herrn Marcin Arkuszewski, wohnhaft: PL - 87-800 Wloclwaek, Ul. Promienna 27 20, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 200, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Be-scheid vom 20.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi AA 538 617 322. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Lukas Henze, zuletzt wohnhaft: 44145 Dortmund, Münsterstraße 78, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 208, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 12.09.2017 Aktenzeichen 30/Owi AG 538 569 492. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Catic Esad, wohnhaft: BIH - 77207 Velika Gata, Velika Gata BB 1, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 27.10.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 538 546 441. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

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gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Üsaitis Mindaugas, wohnhaft: LT - 70390 Virbalis, Berzu 9, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dort-mund, Markt 6 - 8, Zimmer 219, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 07.11.2017 Akten-zeichen 30/Owi CA 561 070 512. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Isaac Mohammad, wohnhaft: USA - 90732 San Pedro, 1112 S Horbor View Avenue, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 219, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 16.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi CA 538 543 515. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017

Für Herrn Zaklad Przetworstwa D Henryk Ratajczak, wohnhaft: PL - 64-212 Siedlec, Ul. Tuchorza 110, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dort-mund, Markt 6 - 8, Zimmer 208, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 19.12.2017 Akten-zeichen 30/Owi CC 538 617 268. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Ron van Slobbe, wohnhaft: NL - 3124 AK Schiedam, Vlasakker 46, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 204, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 24.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi BB 538 605 499. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Johnny Gysen, wohnhaft: NL - 4191 MS Geldermalsen, van Utenhovenweg 78, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 204, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Be-scheid vom 08.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi AF 538 544 899. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-

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chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Marcel De Feijter, wohnhaft: NL - 4515 CG Ljzendijke, Zuidstraat 16, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 27.10.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 538 618 590. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Dominique Follet, wohnhaft: E - 28806 Alcala De Hhenares, Avenida Ajalvir KM 3, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 19.10.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 538 534 460. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017

Für Herrn Aki Ramadani, wohnhaft: A - 1100 Wien, Fernkorng. 16 2 214, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 208, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 16.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi CC 538 595 418. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017 Für Herrn Lukasz Serwatka, wohnhaft: PL - 87-400 Golub-Dobrzyn, Ul. Wojska Polskiego 4-1, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 204, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Be-scheid vom 27.11.2017 Aktenzeichen 30/Owi BB 743 007 476. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 22.12.2017

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

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Öffentliche Ausschreibungen

und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bauleistungen durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben. Bauvorhaben: Johann-Gutenberg-Realschule,

Turnhalle – Am Lieberfeld 13 44265 Dortmund

Gewerk: WDVS-Arbeiten Umfang der zu vergebenden Bauleistungen: 620 qm WDVS-Dämmung, MW 240 mm, Wand 620 qm Armierung WDVS, Strukturkratzputz, Wand 75 m Sockelputzausbildung 620 qm Struktur Kratzputz, WDVS-Wand 620 qm Beschichtung, Außenputz. Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabe-unterlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bauleistungen durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben. Bauvorhaben: Johann-Gutenberg-Realschule,

Turnhalle – Am Lieberfeld 13 44265 Dortmund

Gewerk: Lufttechnische Anlage und Gebäudeautomation Umfang der zu vergebenden Bauleistungen: Lieferung und Montage einer kombinierten Zu-/Abluftanlage, Leistung: 36.000 m³/h Lieferung und Montage einer kombinierten Zu-/Abluftanlage, Leistung: 6.000 m³/h Lieferung und Montage von ca. 1.000 m² Lüftungskanal (800x200 bis 1.800x1.300 mm) Lieferung und Montage von ca. 140 m Wickelfalzrohr DN 900 Lieferung und Montage von ca. 4 Schalldämpfern (700x600x1.500 mm) Lieferung und Montage von ca. 6 Schalldämpfern (350x200x1.000 mm)

Lieferung und Montage von ca. 6 Volumenstromreg-lern/Schalldämpfer (400x200 mm) Lieferung und Montage von ca. 6 Volumenstromreg-lern/Schalldämpfer (600x800 mm) Lieferung und Montage von ca. 2 Brandschutzklappen (600x600 mm) Lieferung und Montage von ca. 12 Lüftungsgit-ter/Schlitzschieber (825x125 mm) Lieferung und Montage von ca. 12 Lüftungsgit-ter/Schlitzschieber (425x125 mm) Lieferung und Montage von 1 Gebäudeautomations-system inkl. E/A-Karten und Programmierung Lieferung und Montage von ca. 11 Temperaturmess-wertgebern Lieferung und Montage von ca. 5 Dreiwegeventilen Lieferung und Montage von ca. 10 Feuchte-/Raumtemperaturfühlern Lieferung und Montage von 2 MSR-Schalschränken Lieferung und Montage von ca. 3.200 m Kabel NYM-J 3x1,5-7x1,5 mm² Lieferung und Montage von ca. 2.000 m FM-Installationskabel. Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabe-unterlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme nach beschränkter Ausschreibung zu vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19 Abs. 5 Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 40 98, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail [email protected] Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme: TEK Münsterstraße Gewerk: Metallbauarbeiten in Dortmund Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten: Metall-bauarbeiten voraussichtlicher Ausführungszeitraum: Baubeginn: 03.04.2018, Bauende: 09.11.2018. Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A nach. Da es sich um eine beschränkte Aus-schreibung handelt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festgelegt. Die Erweiterung des Bieterkreises

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ist nicht vorgesehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen Bietern können daher nur bei zukünftigen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Minimierung des Verwaltungs-aufwandes auf die Versendung einer Eingangsbestäti-gung auf Ihre Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme nach beschränkter Ausschreibung zu vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19 Abs. 5 Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44137 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 40 98, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail [email protected] Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme: Blücherbunker Gewerk: Metallbauarbeiten in Dortmund Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten: Metall-bauarbeiten, Brandschutzsanierung voraussichtlicher Ausführungszeitraum: Baubeginn: 04.06.2018, Bauende: 27.07.2018. Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A nach. Da es sich um eine beschränkte Aus-schreibung handelt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festgelegt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorgesehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen Bietern können daher nur bei zukünftigen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Minimierung des Verwaltungs-aufwandes auf die Versendung einer Eingangsbestäti-gung auf Ihre Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Dienstleistung durch ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung der Fachplanung und Bauleitung – Sanierung der Steuertechnik Ober- und Untermaschinerie im Opernhaus“. Die vollständige

Bekanntmachung sowie der Bewerberbogen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Dienstleistung durch ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV zu vergeben: „Leistung als Generalplaner für das Bürgerzentrum Dorstfeld“. Die vollständige Be-kanntmachung sowie der Bewerberbogen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bauleistungen durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben. Bauvorhaben: KSP Adlerstr. Gewerk: Spielgeräte Umfang der zu vergebenden Bauleistungen: Kinderspielplatz Adlerstr., Entwurf, Lieferung und Montage von Spielgeräten, Thema „Helden der Lüfte“, Wertungskriterien Preis 30%, Spielwert 35%, Ästhetik 35%, max. Budget 100.000 E brutto. Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabe-unterlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme nach beschränkter Ausschreibung zu vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19 Abs. 5 Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund,

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Tel.: 0231 / 50 – 2 82 15, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected] Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme: Rein-oldi Sekundarschule: Neubau inkl. Abriss Gewerk: Gründungsarbeiten / Spezialtiefbau in Dort-mund Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten: Grün-dungsarbeiten / Spezialtiefbau voraussichtlicher Ausführungszeitraum: Baubeginn: 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens Bauende: 16.04.2018. Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A nach. Da es sich um eine beschränkte Aus-schreibung handelt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festgelegt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorgesehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen Bietern können daher nur bei zukünftigen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Es wird da-rauf hingewiesen, dass zur Minimierung des Verwal-tungsaufwandes auf die Versendung einer Eingangs-bestätigung auf Ihre Anfrage bzw. Bewerbung ver-zichtet wird.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bauleistungen durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben. Bauvorhaben: Johann-Gutenberg-Realschule, Turnhalle – Am Lieberfeld 13 44265 Dortmund Gewerk: Dachabdichtungsarbeiten Umfang der zu vergebenden Bauleistungen: 30 Stk. Abbruch Lichtkuppeln 120 x 120/270 cm 2.010 qm Abbruch bit. Dachabdichtung, Dämmung und Dampfsperre 620 qm Wärmedämmung Flachdach MW d=24 cm 1.440 qm Gefälle - Wärmedämmung Flachdach

MW d= 20 - 32 cm 2.060 qm Dampfsperre, und 2-lagige bit. Dachabdichtung 233 m Attikaausbildung / Attikaabdeckung Aluprofil 6 Stk. RWA – Dunkelklappen 120 x 120/270 cm 15 Stk. Dacheinläufe DN 100 - 200 20 m Fallrohre DN 200 23 Stk. Absturzsicherung Anschlagpunkte 152 m Sicherungsseil.

Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabe-unterlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Leistung nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOL Teil A, § 19 Abs. 2 Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, Abt. 19/2, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund Beauftragtes Unternehmen: Bechtle GmbH Freihändige Vergabe Art und Umfang der Leistung: Sukzessivliefervertrag für Mobilfunkhardware (Handys, Outdoorhandys, Smartphones und iPhones) für ca. 1 Jahr Zeitraum der Leistungserbringung: ca. 1 Jahr.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 50 96, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändiger Vergabe, Vergabe-Nr.: B608/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Lichtendorfer GS, Gewerk: Heizungstechnik und Gebäudeautomation

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Hermann Richter GmbH

Sitz: Dortmund.

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Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach beschränkter Ausschreibung vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 50 96, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Beschränkte Ausschreibung, Vergabe-Nr.: B691/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

U-Vertrag Pflaster- und Plattenfugensanierung 2017/ 2018, Gewerk: Straßenbauarbeiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: M.&P. Vieler GmbH

Sitz: Bönen.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Verlust eines Dienstausweises Der Dienstausweis, ausgestellt vom Ordnungsamt, für Frau Anja Quambusch-Bröer, ist verloren gegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. Dortmund, den 04.12.2017

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes In N 241 umfasst im Stadtbezirk Innenstadt-Nord das Gebiet zwischen der Nordseite der „Grüne Straße“, der Ostseite der „Blücherstraße“, der Nordseite der Bebau-ung „Lessingstraße“, der Westseite der „Schützenstra-ße“, der Südseite der „Schillerstraße“, der Westseite der „Herderstraße“, der Westseite der „Leibnizstraße“, der Nordseite der „Lessingstraße“, der Westseite der „Schützenstraße“, der Südseite der „Westerbleichstra-ße“, der Westseite der westlichen Bebauung der „Baum-straße“, der Nordseite der „Kirchenstraße“ und der Westseite der westlichen Bebauung der „Brüsseler Stra-ße“ (siehe Punkt 1 der Verwaltungsvorlage Drucksache-Nr. 09037-17). Planungsinhalt: Ziel der Planung ist es, für die Zukunft Vergnügungs-stätten auszuschließen, den Bereich vor einer weiteren Abwertung zu schützen sowie die negativen Auswir-kungen auf die in der Nähe befindliche Schule, Kinder-tagesstätte und den vorhandenen Spielplatz abzuwehren. Die zu befürchtenden schwerwiegenden negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten insgesamt auf die städtebauliche Ordnung des gesamten Quartiers und auf sein Umfeld sollen verhindert und damit die weitere Entwicklung der für die verbrauchernahe Versorgung notwendigen Nutzungen im Quartier gesteuert werden. Gegenstand der Aufstellung des Bebauungsplanes In N

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241 ist lediglich der Ausschluss von Vergnügungsstät-ten gemäß § 9 Abs. 2 b BauGB. Aus diesem Grunde wird die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB empfohlen. Zudem wird bei einer Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und dem Umwelt-bericht (§ 2 a BauGB) abgesehen. Der Rat der Stadt Dortmund hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 gemäß der Verwaltungsvorlage (Drucksache Nr. 09037-17) folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - für den unter Punkt 1 dieser Beschlussvorlage genannten Geltungsbereich mit dem durch Beschluss des Rates vom 13.07.2017 offengele-genen Inhalt als Satzung. Rechtsgrundlage: § 10 i. V. m. § 13 BauGB und i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023).“ Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung

oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss des Rates vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der

Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hingewiesen wird: − auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2

und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemä-ße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsan-sprüche wegen Planungsschäden infolge der Aufstel-

lung/Änderung eines Bebauungsplanes. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht in-nerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-jahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

− auf die Rechtsfolgen des § 214 Abs. 1 BauGB. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften dieses Gesetzbuches ist für die Rechtswirk-samkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzun-gen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berühr-

ten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Ein-fluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13b, nach § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 so-wie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; da-bei ist unbeachtlich, wenn a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne

Personen, Behörden oder sonstige Träger öf-fentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch un-erheblich waren oder in der Entscheidung be-rücksichtigt worden sind,

b) einzelne Angaben dazu, welche Arten um-weltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

c) (aufgehoben) d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach

§ 3 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt wor-den ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e) bei Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszule-genden Unterlagen zwar in das Internet ein-gestellt, aber nicht über das zentrale Internet-protal des Landes zugänglich sind,

f) bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprü-fung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

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g) bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flä-chennutzungsplans und der Satzungen sowie ih-rer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist un-beachtlich, wenn die Begründung des Flächen-nutzungsplanes oder der Satzung oder ihr Ent-wurf unvollständig ist, abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punk-ten unvollständig ist,

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächen-nutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Be-kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht er-reicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begrün-dung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

− auf die Rechtsfolgen des § 214 Abs. 2 BauGB.

Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines

selbstständigen Bebauungsplanes (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beur-teilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungs-plan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beein-trächtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksam-keit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes heraus-stellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauli-che Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

− auf die Rechtsfolgen des § 214 Abs. 2a BauGB. Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfah-ren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, auf-gestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1. (aufgehoben) 2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a

Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebau-ungsplanes unbeachtlich.

3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprü-fung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchge-führt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht be-teiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes be-achtlicher Mangel.

4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutref-fend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beacht-licher Mangel.

− auf die Rechtsfolgen des § 214 Abs. 3 BauGB. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen-nutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung gel-tend gemacht werden, im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offen-sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Ein-fluss gewesen sind.

− auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flä-chennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächen-nutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge-genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - als Satzung in Kraft.

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Nach § 10 Abs. 3 BauGB liegt der Bebauungsplan In N 241 - Schützenstraße - sowie die Begründung ab sofort beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund, Burgwall 14, derzeit im Zimmer 138 dau-ernd während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereit. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet auf der Seite des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes unter www.stadtplanungsamt.dortmund.de eingesehen werden. Dortmund, den 19.12.2017 gez. Ullrich S i e r a u Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Planung von öffentlichen Verkehrsflächen hier: Endgültiger Ausbau (nachträgliche Zustim-mung) zur Herstellung einer Erschließungsanlage am Holzrichterweg in Höhe der Haus-Nr. 51 in Dortmund-Bittermark nach § 125 Abs. 2 Baugesetz-buch (BauGB)

Verfahrensbereich:

Der Bereich des Verfahrens nach § 125 Absatz 2 BauGB umfasst

a) den gesamten bereits ausgebauten Verlauf der Straße „Holzrichterweg“ von der Einmündung in die Sichelstraße (zwischen Holzrichterweg 2 und Si-chelstraße 65) bis zu den Wohngebäuden Holz-richterweg 44/45 sowie

b) die noch auszubauende Wendeanlage im Bereich der Häuser Nr. 47-51 (Gemarkung Lücklemberg, Flur 5).

Nicht zum Bereich des Verfahrens gehört der Teil des Holzrichterwegs, der als Stichstraße zwischen den Ge-bäuden Nr. 15 und 19 nach Süden abzweigt; für diesen wurde ein eigenständiges Verfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB durchgeführt und im Jahre 1992 abgeschlossen (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage mit der Drucksache Nr. 09347–17).

Planungsinhalt:

Bei der Straße Holzrichterweg in Dortmund-Bittermark handelt es sich um eine Erschließungsstraße. Sie ist als Gemeindestraße / Anliegerstraße eingestuft. Der Holz-richterweg wurde bisher im Separationsprinzip ausge-baut, das heißt, neben der Fahrbahn verläuft ein sepa-rierter Gehweg. Der Holzrichterweg besitzt derzeit am Ende der Straße vor Hausnummer 45 bislang keine Wendemöglichkeit. Daher soll nunmehr eine Wendeanlage errichtet werden. Nach Fertigstellung der Wendeanlage wird der Holz-richterweg erstmalig hergestellt sein. Dadurch können die Kosten für die Herstellung der Straße „Holzrichter-weg“ nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches über das Erschließungsbeitragsrecht erstmalig abge-rechnet werden.

Nach § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen einen Bebau-ungsplan voraus. Liegt ein solcher nicht vor, ist der Nachweis zu führen, dass die Anlage den Anforderun-gen des § 1 Absatz 4-7 BauGB entspricht. Dieser Nachweis wird erbracht. Es liegt bereits eine Genehmi-gung des Regierungspräsidenten Arnsberg aus dem Jahre 1980 vor; aufgrund geänderter formaler Anforde-rungen ist nun jedoch ein Beschluss des zuständigen kommunalen Entscheidungsgremiums erforderlich.

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Woh-nen hat in seiner Sitzung am 06.12.2017 auf Grundlage der Verwaltungsvorlage, Drucksache-Nr. 09347-17 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen (AUSW) beschließt den endgültigen Ausbau der Er-schließungsanlage Holzrichterweg in Dortmund-Bittermark im Stadtbezirk Hombruch auf der Grundlage des Planungsvorschlags vom 07.12.1979 (zuletzt geän-dert am 15.12.2016).

Rechtsgrundlage: § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414/FNA 213-1) in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666; SGV. NRW. 2023).“

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Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss zum endgültigen Ausbau (nachträgliche Zustimmung) zur Herstellung einer Er-schließungsanlage am Holzrichterweg in Höhe der Haus-Nr. 51 in Dortmund-Bittermark im Stadtbezirk Hombruch auf der Grundlage des Planungsvorschlags vom 07.12.1979 (zuletzt geändert am 15.12.2016) wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser sonstigen ortsrechtlichen Be-stimmung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge-macht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2017

gez. Ullrich S i e r a u Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss 2016 der Wirtschaftsförderung Dortmund Der Rat der Stadt hat gem. § 6 der Betriebssatzung den aufgestellten und von der Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft BDO AG geprüften Jahresabschluss mit einem Jahresgewinn in Höhe von 88.391,22 EUR am 13.07.2017 festgestellt. Der Rat beschließt, diesen Be-trag an den städtischen Haushalt abzuführen. Der Aus-schuss für Wirtschafts-, Beschäftigungsförderung, Eu-ropa, Wissenschaft und Forschung wird entlastet. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsan-stalt NRW vom 19.12.2017 lautet wie folgt:

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Wirtschaftsförderung Dortmund. Zur Durchführung der Jahresabschlussprü-fung zum 31.12.2016 hat sie sich der Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft BDO AG, Dortmund, bedient. Diese hat mit Datum vom 05.04.2017 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der „Wirtschaftsförderung Dortmund“, Dortmund, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezem-ber 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deut-schen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landes-rechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB i. V. m. § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deut-schen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage we-sentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen inter-nen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht über-wiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bi-lanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschät-zungen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab-schlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffas-sung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahres-abschluss den deutschen handelsrechtlichen und den

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ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermit-telt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Ein-klang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzli-chen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft BDO AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresab-schlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflich-tigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den 19.12.2017 GPA NRW Im Auftrag Gregor Loges Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht können im Vorzimmer des Leiters des Kaufmännischen Bereiches der Wirtschaftsförderung Dortmund, Ostwall 60, 44122 Dortmund, Zimmer 102, in der Zeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2018 werktags von 9.00 bis 15.00 Uhr (freitags bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Dortmund, den 03.01.2018

Wirtschaftsförderung Dortmund Die Geschäftsleitung