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Alles Wissenswerte aus Tschechien aus der Perspektive des Unternehmers und Gründers in unserem Dossier des Monats. Diese wohl einzigartige Themenzusammenstellung kostenlos nur bei DasUnternehmerPortal.com: Was muss ich als Unternehmensgründer über Tschechien wissen? Was gibt es für Gesellschaftsformen? Wie gründe ich ein Unternehmen? Hinweise zum Gründungsprozedere in Tschechien. Wie erwerbe ich rechtssicher Immobilen? Mit welchen Steuern und Abgaben habe ich als Unternehmer zu rechnen? Wie werden europäische Gerichtsentscheidungen in Tschechien vollstreckt? DasUnternehmerPortal.com stellt Ihnen in diesem Dossier verschiedene Basisinformationen zur Verfügung. Bei Fragen bezüglich eines Investitions- oder Gründungsvorhabens so kontaktieren Sie uns einfach über unsere Website. Inhaltsverzeichnis: I. Tschechien – Länderinformationen kompakt II. Business in Tschechien - Wissenswertes III. Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik IV. Immobilienerwerb in der Tschechischen Republik V. Gesetz zum Immobilienerwerb VI. Strassenverkehrsordnung VII. Steuerrecht VIII. Kartellrecht IX. Arbeitnehmerstatistik X. Wirtschaftstrends kompakt – 2007 XI. Sozialsystem – Lohnnebenkosten XII. Merkblatt – Öffentliche Aufträge für deutsche Unternehmen Allgemeine Informationen über Tschechien Tschechien oder korrekt - Tschechische Republik (in tschechisch: Česko bzw. Česká republika, engl. Czech Republic) ist seit dem 01. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Tschechien war also in der ersten Runde der EU- Osterweiterung dabei. Im Vorfeld wurden viele Verhandlungen geführt, Gesetze erlassen und Strukturen erneuert um die Beitrittsbedingungen zu erfüllen, aber auch um Investionen einfach und schnell im Land möglich werden lassen. Natürlich hatte, wie fast alle Länder des ehemaligen Warschauer Paktes, Tschechien mit den nach dem Zusammenbruch des Ostblocks üblichen Irrungen und Wirrungen zu kämpfen. Eine realistische Stabilisierung konnte erst ca. 1998 erreicht werden. Über Nacht wurden Handelspartner obsolet, politische Instabilität in der UdSSR und deren Nachfolgenstaaten taten ihr Übriges. Aber auch innenpolitische Forderungen wurden geäussert. So gab es einige Strömungen, die die "Zwangsehe" zwischen der Slowakei und Tschechien gelösst wollten sehen. Umfragen in der Bevölkerung spiegelten aber im Ergebniss nicht die Wünsche einiger Seperatisten wieder. So wurde formell die Auflösung der ČSFR zum 1. Januar 1993 beschlossen. Staatsrechtlich und völkerrechtlich bezeichnet man diesen Vorgang als Dismembration. Hervorgegangen waren die Tschechische Republik und die Slowakische Republik. Die Slowaken haben generell weniger Vorbehalte gegenüber der Bezeichnung - Slowakei. In Tschechien verwendet man besser politisch korrekt die Bezeichnung Tschechische Republik. Sprachlich sind die beiden Länder verwurzelt, wobei die jüngere Generation schon Probleme beim Verstehen der slowakischen Sprache hat. Einige Vokabeln sind völlig unterschiedlich, sonst darf man festhalten, dass die Unterschiede nur in der Betonung einzelner Buchstaben liegen und das slowakische mit weniger sch-Lauten auskommt und sogar für den ausländischen Investor besser zu verstehen ist. Wer über Kenntnisse der russischen oder polnischen Sprache verfügt, kann mit einigen Abstrichen beide Sprachen verstehen. Zungenbrecher sind dann nur Wörter, die gänzlich ohne Vokale auskommen. DasUnternehmerPortal.com verfügt über Mitarbeiter die beide Sprachen verstehen, aber auch über Partner in der Tschechischen Republik selbst, welche wiederrum nahezu perfekt (amtliches- juristisches geschäftliches) Deutsch sprechen. DOSSIER Tschechische Republik von DasUnternehmerportal.com

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Alles Wissenswerte aus Tschechien aus der Perspektive des Unternehmers und Gründers in unserem Dossier des Monats. Diese wohl einzigartige Themenzusammenstellung kostenlos nur bei DasUnternehmerPortal.com:

• Was muss ich als Unternehmensgründer über Tschechien wissen? • Was gibt es für Gesellschaftsformen? • Wie gründe ich ein Unternehmen? • Hinweise zum Gründungsprozedere in Tschechien. • Wie erwerbe ich rechtssicher Immobilen? • Mit welchen Steuern und Abgaben habe ich als Unternehmer zu rechnen? • Wie werden europäische Gerichtsentscheidungen in Tschechien vollstreckt?

DasUnternehmerPortal.com stellt Ihnen in diesem Dossier verschiedene Basisinformationen zur Verfügung. Bei Fragen bezüglich eines Investitions- oder Gründungsvorhabens so kontaktieren Sie uns einfach über unsere Website. Inhaltsverzeichnis:

I. Tschechien – Länderinformationen kompakt II. Business in Tschechien - Wissenswertes III. Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik IV. Immobilienerwerb in der Tschechischen Republik V. Gesetz zum Immobilienerwerb VI. Strassenverkehrsordnung VII. Steuerrecht VIII. Kartellrecht IX. Arbeitnehmerstatistik X. Wirtschaftstrends kompakt – 2007 XI. Sozialsystem – Lohnnebenkosten XII. Merkblatt – Öffentliche Aufträge für deutsche Unternehmen

Allgemeine Informationen über Tschechien Tschechien oder korrekt - Tschechische Republik (in tschechisch: Česko bzw. Česká republika, engl. Czech Republic) ist seit dem 01. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Tschechien war also in der ersten Runde der EU-Osterweiterung dabei. Im Vorfeld wurden viele Verhandlungen geführt, Gesetze erlassen und Strukturen erneuert um die Beitrittsbedingungen zu erfüllen, aber auch um Investionen einfach und schnell im Land möglich werden lassen. Natürlich hatte, wie fast alle Länder des ehemaligen Warschauer Paktes, Tschechien mit den nach dem Zusammenbruch des Ostblocks üblichen Irrungen und Wirrungen zu kämpfen. Eine realistische Stabilisierung konnte erst ca. 1998 erreicht werden. Über Nacht wurden Handelspartner obsolet, politische Instabilität in der UdSSR und deren Nachfolgenstaaten taten ihr Übriges. Aber auch innenpolitische Forderungen wurden geäussert. So gab es einige Strömungen, die die "Zwangsehe" zwischen der Slowakei und Tschechien gelösst wollten sehen. Umfragen in der Bevölkerung spiegelten aber im Ergebniss nicht die Wünsche einiger Seperatisten wieder.

So wurde formell die Auflösung der ČSFR zum 1. Januar 1993 beschlossen. Staatsrechtlich und völkerrechtlich bezeichnet man diesen Vorgang als Dismembration. Hervorgegangen waren die Tschechische Republik und die Slowakische Republik. Die Slowaken haben generell weniger Vorbehalte gegenüber der Bezeichnung - Slowakei. In Tschechien verwendet man besser politisch korrekt die Bezeichnung Tschechische Republik.

Sprachlich sind die beiden Länder verwurzelt, wobei die jüngere Generation schon Probleme beim Verstehen der slowakischen Sprache hat. Einige Vokabeln sind völlig unterschiedlich, sonst darf man festhalten, dass die Unterschiede nur in der Betonung einzelner Buchstaben liegen und das slowakische mit weniger sch-Lauten auskommt und sogar für den ausländischen Investor besser zu verstehen ist. Wer über Kenntnisse der russischen oder polnischen Sprache verfügt, kann mit einigen Abstrichen beide Sprachen verstehen. Zungenbrecher sind dann nur Wörter, die gänzlich ohne Vokale auskommen. DasUnternehmerPortal.com verfügt über Mitarbeiter die beide Sprachen verstehen, aber auch über Partner in der Tschechischen Republik selbst, welche wiederrum nahezu perfekt (amtliches-juristisches geschäftliches) Deutsch sprechen.

DOSSIER Tschechische Republik

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Dies kann in der Praxis erhebliche Kosten bezüglich Dolmetscher einsparen lassen. In den Grenzgebieten zu Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird gelegentlich, historisch oder touristisch bedingt, Deutsch verstanden.

Vorbehalte gegenüber der 1990 neu erstarkten Bundesrepublik sind entweder in der hohen politischen Führung, insbesondere in Wahlkampfzeiten, oder im ländlichen Mileu anzutreffen. Normalerweise werden die Deutschen freundlich und höflich behandelt und sind gern gesehene Gäste und Investoren. Generell ist die Politik Tschechiens auf Europa ausgerichtet.

Historisches Territorium der CSSR / CFSR

Tschechien soll am 01.01.2008 dem Schengener Abkommen beitreten, so dass dann auch Grenzkontrollen entfallen und somit insbesondere in den Hauptreisezeiten oder durch den kleinen Grenzverkehr verursachten Staus an der Staatsgrenze entfallen.

Am 01.01.2009 ist es angestrebt, den Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen. Bereits heute können Bankkonten in Euro geführt werden. Grössere Summen und Geldtransfers werden auch in Euro abgewickelt. Der Umtauschkurs bewegt sich grob im Rahmen: 1,00€ = 28,00 Tschechischen Kronen ( CZK ). 1 Tschechische Krone = 100 Heller. Der Heller ist aber im wirtschaftlichen Zahlungsverkehr nahezu bedeutungslos. Gebühren und Preise sind meisst auf die volle Krone gerundet. Lediglich beim Kraftstoff und bei den Lebensmitteln findet der Heller Verwendung. In den Metropolen Prag, Brünn, Ostrava, Karlsbad und Pilsen, sowie den Städten im Grenzgebiet zu Österreich und der Bundesrepublik ist es problemlos möglich mit dem Euro zu bezahlen. Allerdings sollte da der wesentlich ungünstigere Umtauschkurs berücksichtigt werden. Bei 1.000€ können da leicht Differenzen von bis 50.00€ entstehen, allemal genug für ein Abendessen für 3 Personen. Das Netz der Banken ist gut ausgebaut. Kreditkarten werden problemlos akzeptiert. In den Zentren befinden sich auch Wechselstuben welche 24h geöffnet haben, oder aber auch Automaten, welche Geld wechseln.

Das wirtschaftliche Klima ist geprägt von Investitionsfreudigkeit. Deutsche oder Österreichische Baufirmen engagieren sich im Strassenbau. Der Prager Flughafen wurde von HochTief realisiert. Nicht zu vergessen ist die VW-Tochter Skoda.

Verkehrsinfrastrukturell ist Tschechien gut ausgebaut. Es existieren Autobahnen im Land, diese sind jedoch gebührenpflichtig. Die Vignetten ( poplatky ) sind an allen Tankstellen erhältlich und gibt es in verschiedenen Varianten. Verstösse gegen die Mautpflicht werden von den Behörden streng geahndet. Strassen die der Gebührenpflicht unterliegen sind gekennzeichnet. Freie Strassen ( bez poplatky ) sind gut ausgebaut und den in Deutschland bekannten Bundesstrassen analog. Diese führen jedoch nicht immer direkt durch die Orte, sondern werden an diesen vorbeigeleitet. Die Beschilderung ist allgemein gut. Mittlerweile ist auch genügend Kartenmaterial für Navigationssysteme auf dem Markt erhältlich. Die Europastrassen sind in guter Qualität. Rechnen Sie jedoch mit Radarkontrollen bei Ortseinfahrten. Häufig werden Sie durch Informationstafeln über Ihre aktuelle Geschwindigkeit unterrichtet und über eine bevorstehende Radarkontrolle gewarnt. Beachten Sie bitte auch, dass in der Tschechischen Republik eine Lichtpflicht für PKW besteht, ebenso wie ein absolutes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.

Auch in Tschechien gilt das Handyverbot am Steuer. Ist Ihr Fahrzeug auf ein Unternehmen zugelassen, so müssen Sie eine Warnweste mitführen ( analog Deutschland ). Ausserdem können gewissenhafte Beamte sich auch ein Ersatzglühlampenset vorzeigen lassen. Bei Fahrzeugen mit Xenonlicht wird darauf jedoch verzichtet.

Auf Nebenstrassen, besonders im östlichen Raum der tschechischen Republik ist mit schlechteren Strassenverhältnissen immer noch zu rechnen. Baustellen sind nicht immer ausreichend durch Warnzeichen

gekennzeichnet bzw. angekündigt. Rechnen Sie ausserdem damit, dass einheimische Verkehrsteilnehmer nicht immer die StVO einhalten und in den Nachtstunden die Fahrzeuge nicht immer vollständig ausgeleuchtet sind.

Anschluss aus Deutschland haben Sie über die A17 Dresden-Prag ( Autobahn D8 - nicht durchgängig ab - Velemin auch E55), oder der A6 ( E50 )Nürnberg-Pilsen-Prag ( Autobahn D5 ).

Weitere Strecken sind geplant, insbesondere der Anschluss an Linz (A) - Budweis und Prag. Die Autobahn D11, Prag - Hradec Kralove soll bis an die polnische Grenze verlängert werden.

Per Zug ist Prag mit einem EC aus Hamburg kommend, über Berlin - Dresden - Usti nad Labem erreichbar. Der Zug fährt tagsüber im 2 Stunden-Takt. In der Regel fährt dieser Zug weiter als EC nach Budapest oder Wien, gelegentlich auch Bratislava ( Slowakei ). Aus München kommend ist die Verbindung über Wien zu empfehlen. Im Regionalverkehr Bayern und Sachsen bestehen auch Verbindungen, jedoch sind die nicht besonders komfortabel und erreichen keine optimierte Reisegeschwindigkeit. Weiterhin muss dann umgestiegen werden. Wirtschaftsdelegationen können

sogenannte Gruppentickets (nur im Inland) buchen.

In Prag sind die grossen aus Deutschland bekannten Mietwagenstationen vertreten. Preislich liegen diese etwas höher als in Deutschland. Bei vielen Mietwagenstationen in Deutschland kann die Genehmigung für die Einreise in die Tschechische Republik gebucht werden. Für Fahrzeuge der unteren Mittelklasse besteht im allgemeinen keine Genehmigungspflicht. Beamte der Bundespolizei weisen Fahrzeuge ohne Genehmigung (in der Regel auf dem Mietvertrag vermerkt) an der Grenze ab.

Per Flugzeug ist Prag (I-ATA PRG) - letiste praha-ruzyne - mehrmals täglich aus dem gesamten Bundesgebiet erreichbar. Die tschechische Airline ist die ČSA. Die ČSA ist Mitglied in der Flugallianz Sky-Team, worüber auchBonusmeilen gutgeschrieben werden können. Prag ist ein ideales Drehkreuz für Anschlussflüge nach

Osteuropa oder dem postsowjetischen Raum. Der Prager Flughafen ist modern und freundlich konzipiert. Parkmöglichkeiten sind aussreichend vorhanden.

Die Hauptstädte der Kreise ( kraj ) können über die ČSA angeflogen werden. Ebenso gibt es in grösseren Städten auch die Möglichkeit auf Sportflugplätzen zu landen. Durch die geringen Distanzen zwischen den Metropolen kann man jedoch problemlos auf das Auto oder Bahn ( ČD - cesky drahe ) ausweichen.

Die Gebühren für Taxis sind auf den Fahrzeugen angeschrieben. Diese berechnen sich wie in Deutschland aus einem Grundpreis und einer Gebühr für die zurückgelegten Kilometer. Eine Quittung wird in der Regel elektronisch ausgestellt. Die Preise können nach Anbieter und Uhrzeit variieren. Längere Distanzen können und sollten preislich verhandelt werden.

In Tschechien ist das Mobilfunknetz sehr gut ausgebaut. Durch das Engagement von T-Mobile, Vodafone und O² im tschechischen Markt ist Roaming kein Problem. Bei einem längeren Aufenthalt empfehlen wir dem Unternehmer sich eine einheimische Zweitkarte (Pre-Paid oder Laufzeitvertrag) anzuschaffen.

Im Klimaschutz nimmt Tschechien einen der hinteren Plätze ein. Vielerorts wird mit Kohle und Holz geheizt. Heizkörperanlagen werden mit Wärme von Kohleöfen gespeisst, und besitzen selten ein Thermostat. Ebenso befinden sich noch viele ältere Fahrzeuge im Strassenverkehr.

Das Tschechien-Referat von DasUnternehmerPortal.com berät Sie natürlich gern ausführlich über die Tschechische Republik. Jahrelange Marktpräsenz vor Ort garantiert Ihnen umfassendes Wissen über die Verwaltungsgliederung, Organisation und behördlichen Besonderheiten. Es sei hierbei angemerkt, dass der Verwaltungsaufwand für Genehmigungen, Anmeldungen und Bescheinigungen manchmal erheblich höher als dem in Deutschland ist. Viele Vorschriften sind den deutschen ähnlich bzw. gleich, jedoch auch noch detaillierter ausgearbeitet. Da können viele Fallstricke auftreten und bedürfen einer genauen Begutachtung durch den Spezialisten. Behördenlaufzeiten können in bestimmten Belangen auch höher als in Deutschland ausfallen. Firmengründungen werden innerhalb von 30 Tagen vollzogen, aber sollte die Vorbereitung dem Fachmann überlassen werden.

Durch ausgesuchte Kooperationen mit deutsch-sprechenden Anwälten können wir Sie auch bei speziellen juristischen Hürden und Konstruktionen beraten. Tipps und Tricks haben wir im weiteren Verlauf für Sie ausgesucht und bereitgestellt. Umfassende Kenntnisse, ständige Fortbildung und Kooperationen mit Substanz, lassen das Investitionsvorhaben Tschechien gemeinsam mit uns gedeihen. Profitieren Sie ausserdem von abgehandelten Verfahren, welche Ihnen bei staatlichen Kammern und "Kompetenzzentren" vorenthalten werden.

II. Business in Tschechien – Wissenswertes für den Unternehmer

Streitbeilegung - Ordentliche Gerichtsbarkeit (Gerichtsorganisation) Große Teile des früher gültigen Rechtssystems wurden mittlerweile durch neue Gesetze und Verordnungen, die bereits zum überwiegenden Teil der EU-Gesetzgebung angepasst sind, ersetzt. Die maßgeblichen wirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind im Handelsgesetzbuch 513/1991 in aktueller Fassung enthalten. Trotz großer Anstrengungen, den Rechtsbestand rasch zu verbessern, enthält das tschechische Rechtssystem eine Reihe von Lücken und Schwächen. Diese führen im Geschäftsleben oft noch zu großen Schwierigkeiten. Folglich sollten Verträge von einem erfahrenen Wirtschaftsanwalt durchgesehen werden. Auch sind die tschechischen Handelsgerichte zum Teil hoffnungslos überlastet, was im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen zu langen Wartezeiten und langen Prozessdauern führen kann. Schiedsgerichtsbarkeit Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wurde die Verordnung über die allseitige Anerkennung und den Vollzug ausländischer Gerichtsurteile in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten wirksam. Als weitere Lösung bietet sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichts an, denn Tschechien ist wie Deutschland Mitglied der entsprechenden internationalen Übereinkommen über die Vollstreckbarkeit von Schiedsgerichtsurteilen (New Yorker Übereinkommen). Daher kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer in der Bundesrepublik oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Auch Ad-hoc-Schiedsgerichtsvereinbarungen sind möglich. Hier empfiehlt sich die Vereinbarung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) erstellten UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung. Diese sieht in ihrer Musterschiedsklausel eine sogenannte "Ernennende Stelle" ("Appointing Authority") vor, die u.a. bei Weigerung einer Partei einen Schiedsrichter zu benennen, eine Ersatzbestellung vornimmt. Die Wirtschaftskammer der Bundesrepublik oder das Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer der Bundesrepublik sind bei vorliegender Parteienvereinbarung bereit, als "Ernennende Stelle" zu fungieren. Insolvenzrecht Die Grundzüge der tschechischen Insolvenzverfahren wurden 1991 im „Gesetz über den Konkurs und Ausgleich“ festgelegt. Seither wurde das Gesetz mehrmals geändert, die letzte Novelle trat am 1.4.1998 in Kraft. Mit dem Beitritt zur EU ergibt sich das internationale Insolvenzrecht in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten aus der VO 1346/2000 des Rates vom 19.5.2000. Für alle Staaten außerhalb der Union stellt diese Verordnung keine Kollisionsregeln auf, sodass eine weitere, umfassende Gesetzesreform in Tschechien notwendig ist. Diese wird nun seit längerem diskutiert und soll planmäßig am 1.7.2007 in Kraft treten. Dadurch wird insbesondere angestrebt die Stellung des Gläubigers zu stärken, die Transparenz zu erhöhen und die Verfahrensdauer zu beschleunigen sowie weitere Formen des Konkurses bzw. Ausgleiches vorzusehen. Die Möglichkeit eines Privatkonkurses wird ebenfalls ins Auge gefasst. DasUnternehmerportal.com wird nach eingehender Prüfung an entsprechender Stelle informieren.

Den Bestimmungen des aktuell gültigen „Gesetzes über den Konkurs und Ausgleich“ unterliegen prinzipiell sämtliche Wirtschaftssubjekte (Juristische Personen wie Privatpersonen) sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Ausnahmeregelungen existieren für territoriale Einheiten der Selbstverwaltung sowie für juristische Personen, die durch ein Gesetz errichtet wurden und für die der Staat die Schulden übernommen bzw. eine Bürgschaft abgegeben hat. Wirtschaftssubjekte dieser beiden Kategorien können nicht Gegenstand von Insolvenzverfahren sein.

Der tschechische Gesetzgeber unterscheidet folgende Typen gerichtlicher Insolvenzverfahren:

• Konkurs • Zwangsausgleich • Ausgleich • Schutzfrist

Das neue Gesetz geht davon aus, dass ein Unternehmen konkursreif ist, sobald die Zahlungen des Schuldners eingestellt werden. Besonders hervorgehoben werden muss auch die neue Pflicht des Schuldners, die Konkursreife ohne unnötigen Aufschub selbst anzuzeigen. Kommt es zur Liquidation einer Gesellschaft, wird dies nur anhand eine Entscheidung der Generalversammlung im Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen ist damit verpflichtet, während der Liquidation jeglicher Korrespondenz den Zusatz „likvidaci“ (in Liquidation) beizufügen. Insolvenzstatistik Die Gesamtzahl an Insolvenzen in der tschechischen Republik ist seit mehreren Jahren rückläufig. Dem gegenüber konzentrieren sich die tatsächlichen Insolvenzfälle zunehmen auf Schlüsselsektoren, wie die Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie den tertiäre Sektor, auf die jeweils etwa ein Drittel bzw. ein Viertel der registrierten Insolvenzen entfallen. Rechte der Sicherheiten Eine wesentliche langfristige Verbesserung lassen die Änderungen im Bereich der Kreditsicherheiten erwarten. GmbH-Anteile sind fortan verpfändbar und können ebenso wie Liegenschaften nun auch außergerichtlich von dazu befugten Unternehmen versteigert werden.

Hypothek (Grundbuch) Während neue Pfandgläubiger für eine außergerichtliche Versteigerung zwar unverändert ein Gerichtsurteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel brauchen, belohnt der Gesetzgeber die mutigen Kreditgeber, die sich schon bisher auf eine Hypothek als Sicherheit eingelassen haben. Die Kreditgeber müssen nur eine Ehrenerklärung abgeben in der sie kundtun, dass der Schuldner nicht zahlt, und schon kann der Grund versteigert werden. Das beliebte Spiel, die Liegenschaften noch rasch zu verkaufen um sie dadurch dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, hilft dem Schuldner seit der Novelle nicht mehr. Aussnahmentatbestände erläutern wir Ihnen gern.

Pfandrecht In Tschechien gibt es seit 2004 ein neues öffentliches Pfandregister. Durch eine Eintragung in dieses in elektronischer Form von der tschechischen Notarkammer geführte Register kann ein besitzloses Pfand begründet werden. Als Kreditsicherungsmittel bietet ein solches Pfandrecht etwa bei der Lieferung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen und Anlagen) eine attraktive Alternative zu dem in Tschechien etwas eingeschränkten Eigentumsvorbehalt. Durch die Eintragung in das Pfandregister erfolgt die Begründung des Pfandrechts, die jeder Notar vornehmen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass jeder, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der verpfändeten Sache vorlegt, über einen tschechischen Notar einen Auszug oder eine Bestätigung anfordern kann, ob im Pfandregister ein Pfandrecht eingetragen ist. Auch die Effektivität bei der Verwertung von Pfandgegenständen wurde erhöht. Garantie In der Praxis kommt die Garantie im tschechischen Recht ausschließlich als Bankgarantie vor. Bei der Bankgarantie handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein recht häufiges und effektives Kreditsicherungsmittel darstellt. Die Bankgarantie kommt regelmäßig bei internationalen Handelsgeschäften vor und ist im HGB geregelt. Bis auf zwei Bestimmungen sind die Regeln nicht zwingend, und somit von den Parteien im Rahmen des Vertrags abdingbar. Subsidiär werden auf die Bankgarantie die Bestimmungen über die Bürgschaft im HGB angewendet. Das Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Schuldner (Kreditnehmer) wird als Mandatsvertrag behandelt.

Im Falle der Schutzfrist kann dem Unternehmen, gegen das ein Konkursantrag eingebracht wurde, eine Frist von drei bis maximal sechs Monaten eingeräumt werden, um den drohenden Konkurs abzuwenden. Unternehmen die Konkursreife, wenn der Schuldner mehrere Gläubiger hatte und seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte bzw. nicht erfüllen wollte.

Forderungsabtretung Zur wirksamen Forderungsabtretung ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag erforderlich. Dieser muss den Zweck der Abtretung beinhalten sowie die besicherte bzw. die zu sichernde Forderung genau bestimmen. Bei der Sicherungszession ist die Bank nach der Abtretung im Außenverhältnis jederzeit in der Lage, die Forderung einzuziehen. Im Innenverhältnis ist sie als Zessionar verpflichtet, dies erst zu tun, wenn der Zedent seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt. Nimmt die Bank nach Eintritt des Sicherungsfalles die Sicherheit in Anspruch, ist sie zunächst verpflichtet, den noch nicht verständigten Zessus über die Abtretung der Forderung zu informieren. Zahlt der Zessus, ist die abgetretene Forderung erloschen und das Sicherungsrecht verbraucht. Der Zessionar befriedigt seine Forderung aus dem Erlös und gibt den Überschuss heraus.

Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist gegenüber Privatpersonen beträgt zwei Jahre.

Zahlungskonditionen Bei Geschäftsanbahnungen und –abschlüssen empfiehlt es sich grundsätzlich, insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung, auch eine Bonitätsauskunft einzuholen. Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. DasUnternehmerPortal.com verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit. Teilzahlung Zahlungskonditionen, und damit auch Teilzahlung, können zwischen den Partnern frei vereinbart werden, wobei alle international üblichen Formen möglich sind. Zu empfehlen ist (gerade bei Erstgeschäften) eine Abwicklung über ein Akkreditiv. Bei kleineren Liefergeschäften sollte zumindest ein Dokumenteninkasso vereinbart werden. Verzugszinsen Verzugszinsen können von den Parteien frei vereinbart werden. Der gesetzliche Verzugs-Zinssatz wird von der tschechischen Nationalbank festgelegt. Eigentumsvorbehalt Der Käufer erwirbt gemäß dem tschechischen Handelsgesetzbuches mit Übergabe der Ware dieses Eigentum. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Parteien im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren, dass der Käufer das Recht am Eigentum an der Ware später, als im HGB festgelegt, erlangt. Dabei können die Parteien den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs selbst bestimmen (z.B. durch Festlegung eines Datums, der Bezahlung des vollständigen Kaufpreises oder den Eintritt sonstiger Bedingungen). Für die Gültigkeit des Vertrages bedarf es der Schriftform und einer ausdrücklichen Anerkennung von Seiten des tschechischen Vertragspartners. Eine Erwähnung des Eigentumsvorbehalts in den AGBs ist nicht ausreichend. Beitreibung Im Hinblick auf Klagen, die bei tschechischen Gerichten eingereicht werden, sollten folgende Fakten berücksichtigt werden. Normale Gerichtsverfahren sind in Tschechien außerordentlich zeitaufwendig. In Prag vergehen ca. zwei Jahre, bis ein Prozess überhaupt eröffnet wird. Außerhalb Prags wartet man bis zur Eröffnung sechs bis zwölf Monate. Die Prozessdauer erstreckt sich je nach Fall über mehrere Monate bis Jahre. Die Gerichtskosten für ein normales Verfahren betragen 4% der Forderungssumme, maximal jedoch 1 Mio. CZK (ca. 35.800,- EUR), und sind zur Gänze zu bevorschussen. Die Anwaltskosten belaufen sich auf weitere 10% bis 15% der Forderungssumme. Beschleunigte Verfahren können nur zwischen tschechischen Unternehmen eingeleitet werden. Bei vollständig dokumentierter Forderung (Vertrag, Rechnung, Lieferschein sowie beglaubigter Handelsregisterauszug des Gläubigers) erlässt das Gericht ohne Anhörung Zahlungsorder. Bei Einspruch binnen 15 Tagen (durch den Schuldner) wird zu einem normalen Verfahren übergegangen. Die Gerichtskosten für beschleunigte Verfahren betragen 4% der Forderungssumme, weiters ist mit zusätzlichen Anwaltskosten in Höhe 5% bis 7% der Forderungssumme zu rechnen.

Aufgrund des Beitritts gilt nun auch in der tschechischen Republik die EuGVVO, als Umsetzung des Brüssel I Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Diese Verordnung klärt nicht nur die Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten in Zivil- oder Handelssachen sondern erleichtert auch die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen und deren Zwangsvollstreckung. Nach wie vor problematisch sind die langen Verfahrensdauern im Exekutionsverfahren. Als Alternative dazu bietet sich die Einberufung eines Schiedsgerichts an. Ab dem 21.10.2005 wird zudem in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) die neue EG-Vollstreckungstitel-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) vom 21.4.2004) gelten. Mit dieser Verordnung wird in allen EU-Mitgliedsstaaten ein neuer "Europäischer Vollstreckungstitel" geschaffen. Damit kann in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar auf das Schuldnervermögen zugegriffen werden, ohne das bislang erforderliche zeit- und kostenaufwändige Vollstreckbarerklärungsverfahren durchlaufen zu müssen. Die Verordnung erfasst vorerst nur Titel über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten worden sind. Sie werden auf Antrag des Gläubigers in dem Staat, in dem er seinen Titel erlangt hat, auf einem vereinheitlichten Formblatt als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Die Verordnung gilt für gerichtliche Entscheidungen, wobei es gleichgültig ist, ob sie als Urteil, Beschluss oder als Bescheid bezeichnet sind. Ausgenommen sind unter anderem Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und Staatshaftungssachen, sowie Konkurse, Vergleiche sowie Angelegenheiten der sozialen Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit. Verjährung Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre bei Waren und ein Jahr bei Speditionen.

III. Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik I. Einführung in das tschechische Gesellschaftsrecht 1. Rechtsgrundlage 2. Gesellschaftsformen 3. Unterschied zum deutschen Recht II. Die Gründung einer Handelsgesellschaft 1. Einleitung 2. Gleichbehandlungsgebot 3. Gründung einer Handelsgesellschaft 4. Gewerbeberechtigung

a) Grundsatz b) Weitere Voraussetzungen

5. Geschäftsführung durch eine ausländische Person 6. Antragsunterlagen zur Eintragung der Gründung einer Gesellschaft ins Handelsregister 7. Handeln im Namen der Gesellschaft III. Gesellschaftsformen 1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

a) Allgemeine Regelungen b) Der Gesellschaftsvertrag/ die Gründungsurkunde c) Entstehen der Gesellschaft

2. Die Aktiengesellschaft a) Allgemeine Regelungen b) Gründungsvertrag/ Gründungsurkunde c) Stammkapital

3. Die offene Handelsgesellschaft

a) Gesetzliche Definition b) Firma c) Gesellschafter d) Haftung der Gesellschafter

4. Die Kommanditgesellschaft a) Gesetzliche Definition b) Firma c) Komplementär d) Kommanditist aa) Erwerb der Kommanditistenstellung bb) Verlust der Kommanditistenstellung

5. Die Organisationseinheit a) Unterschied zu den übrigen Gesellschaftsformen b) Haftung c) Erwerb von Immobilien

IV. Gewerberechtliche Anforderungen 1. Allgemeines 2. Kein Gewerbe 3. Gewerbearten

a) Konzessionspflichtiges Gewerbe b) Meldepflichtiges Gewerbe aa) Freies Gewerbe bb) Handwerkliches Gewerbe cc) Pflichtgebundenes Gewerbe

4. Ausländische natürliche und juristische Personen 5. Ausstellung des Gewerbescheins 6. Verstöße gegen das Gewerberecht 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die handelsrechtlichen Gesellschaftsformen ist das Handelsgesetzbuch der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 513/1991 Slg.). Grundsätzlich handelt es sich bei den Regelungen des Handelsgesetzbuches, welche sich mit dem Gesellschaftsrecht befassen, um zwingende Vorschriften, von denen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen abgewichen werden kann. 2. Gesellschaftsformen Für ein wirtschaftliches Engagement in der Tschechischen Republik kommen folgende Gesellschaftsformen in Betracht: 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 2. Aktiengesellschaft; 3. Kommanditgesellschaft; 4. Offene Handelsgesellschaft. 5. Europäische Gesellschaft 6. Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft Auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist allgemein anerkannt. 3. Unterschied zum deutschen Recht Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht die tschechische Rechtsordnung alle oben genannten Gesellschaftsformen als juristische Personen an, während das deutsche Recht die Offene Handelsgesellschaft, wie auch die Kommanditgesellschaft als nichtrechtsfähige Gesamthands-gemeinschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften ansieht (soweit Gegenstand der Unternehmenstätigkeit ein Handelsgewerbe ist). Daneben regelt das Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik die Gesellschaftsform der ”Vereinigung”, die der deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entspricht. Die Vereinigung besitzt keine Rechtsfähigkeit, so dass im Rechtsverkehr nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter verpflichtet werden. Eine Besonderheit ist die sog. "Organisationseinheit". Diese stellt eine handelsrechtliche Ausge-staltung einer steuerlichen Betriebsstätte dar, somit also eine (rechtlich unselbständige) Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.

II. Die Gründung einer Handelsgesellschaft 1. Einleitung Wie schon oben erwähnt, sind alle Handelsgesellschaften nach dem tschechischen Handelsgesetzbuch juristische Personen. Gesellschaften können von juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gegründet werden, wobei zu beachten ist, dass eine Person nur in einer Gesellschaft unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter sein kann. Ausländische Personen können in der Tschechischen Republik sowohl Handelsgesellschaften gründen, sich an der Gründung einer tschechischen juristischen Person beteiligen, als auch Beteiligungen an bereits bestehenden Gesellschaften erwerben. 2. Gleichbehandlungsgebot Hierbei gilt das sog. „Gleichbehandlungsgebot“, wonach ausländische Personen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik unter den gleichen Bedingungen und in dem selben Umfang wie tschechische Personen unternehmerisch tätig sein können, soweit aus dem Gesetz nichts anderes hervorgeht. 3. Gründung einer Handelsgesellschaft Die für die Gründung einer Handelsgesellschaft notwendigen Schritte können wie folg zusammengefasst werden:

• Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (im Falle der Gründung einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) ist ein notarielles Protokoll erforderlich);

• Abschluss eines Mietvertrages, der nachweist, dass die Gesellschaft den Ort, der als Sitz des Unternehmens eingetragen ist, berechtigterweise nutzen darf;

• die Urkunden müssen notariell beglaubigt sein, d.h. vor einem tschechischen Notar oder von einem deutschen Notar, in letzterem Fall ist eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legasilation erforderlich, ggf. eine amtliche Übersetzung in die tschechische Sprache;

• Erwerb der Gewerbeberechtigung; • Leistung der Einlage in die Gesellschaft auf das auf den Namen der Gesellschaft zu diesem Zweck

gegründete Bankkonto; • Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister; • Anmeldung der Gesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt, innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung

der Gesellschaft. 4. Gewerbeberechtigung a) Grundsatz Für die Erteilung des Gewerbescheines ist es erforderlich, dass die Gesellschaft einen verantwortlichen Vertreter bestimmt, d.h. eine natürliche Person, die die durch das Gewerbegesetz festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Bei Gewerben im Rahmen der sog. freien Gewerbe handelt essich um die Rechtsfähigkeit, die Unbescholtenheit, die Volljährigkeit (das Erreichen des 18 Lebensjahres) und die Vorlage eines Nachweises, dass die natürliche Person, soweit die in der Tschechischen Republik eine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, keine Steuer- und Sozialversicherungsrückstände hat. Voraussetzung für die Erteilung eines Gewerbescheines ist daher die Vorlage eines Auszugs aus dem tschechischen Strafregister des verantwortlichen Vertreters und seine Ehrenerklärung, dass er seiner Bestellung und der Übernahme der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zustimmt. Falls die Funktion des verantwortlichen Vertreters ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ausüben soll, legt dieser darüber hinaus einen Auszug aus dem Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Heimatland oder einen Auszug aus dem Strafregister des Mitgliedstaates seines letzten Aufenthaltes vor. Bei sog. gebundenen oder konzessionierten Gewerben muss der verantwortliche Vertreter auch die durch das Gewerbegesetz festgesetzten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Dabei können auch ausländische Ausbildungsabschlüsse grundsätzlich anerkannt werden, wofür aber ein gesondertes Verfahren eingeleitet werden muss. Der verantwortliche Vertreter muss in einem Vertragsverhältnis zu der Gesellschaft stehen. b) Weitere Voraussetzungen Ferner muss dem Gewerbeamt ein Mietvertrag bzw. eine Zustimmung des Immobilieneigentümers und ein Grundbuchauszug vorgelegt werden.

5. Geschäftsführung durch eine ausländische Person Sollte der Geschäftsführer eine ausländische Person (mit Ausnahme von EU-Bürgern) sein, so muss er ein Visum zum langfristigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik erwerben. Vor der Visumerteilung kann der Geschäftsführer nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Das Visum wird am tschechischen Konsulat bzw. der Botschaft im Ausland beantragt und wird innerhalb von max. 6 Kalendermonaten erteilt. Das gilt nicht für die natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen. Diese benötigen jedoch stets ein Auszug aus dem Strafregister des Heimatstaates, dass im Regelfall zudem mit einer Apostille nach Haager Abkommen versehen sein muss. 6. Antragsunterlagen zur Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister Dem Antrag auf Eintragung der gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister sind beizufügen: 1. Gründungsurkunde / Gesellschaftsvertrag, 2. Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals, 3. Erklärung des Einlageverwalters, 4. Gewerbeschein, 5. Auszug aus dem Handelsregister des Gründers (soweit Gründer eine ausländische juristische oder sonstige unternehmerisch tätige Person ist, die im Handelsregister eingetragen ist), 6. Auszug aus dem Strafregister des Geschäftsführers, 7. Erklärung des Geschäftsführers, dass er die gesetzlichen Bedingungen für die Funktion des Geschäftsführers erfüllt (Unbescholtenheitserklärung), 8. Unterschriftsmuster des-/derselben beizulegen, 9. Mietvertrag. Wenn der Geschäftsführer eine ausländische Person ist, sind zudem vorzulegen: 1. eine Kopie der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthalt über die Dauer von 90 Tagen hinaus). Das gilt nicht für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen. 2. Auszug aus dem Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Heimatland vorzulegen.Alle Personen, die die Eintragung betrifft, sind zwingend Beteiligte des Eintragungsverfahrens. Es ist daher ratsam, eine Person in der Tschechischen Republik zu bevollmächtigen, da ansonsten allen Beteiligten der Antrag und die Entscheidung formell zugestellt werden muss. Dies ist bei Beteiligten, die ihren Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik haben, zumeist langwierig. 7. Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d.h. das tschechische Recht kennt keine „Gesellschaft in Gründung“. Wer im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen handelt, ist aus dieser Handlung gebunden; handeln mehrere Personen, so sind diese Gesamtschuldner. Wenn die Gesellschafter, gegebenenfalls das zuständige Organ der Gesellschaft diese Handlungen binnen drei Monaten ab Eintragung der Gesellschaft billigen, gilt, dass die Gesellschaft aus dieser Handlung von Anfang an gebunden war. Die Gründer sind verpflichtet, eine Liste von diesen Handlungen auszufertigen und zur Billigung der Gesellschafter oder dem zuständigen Organ vorzulegen, damit die oben genannte Frist eingehalten werden kann. Verstoßen die Gründer gegen diese Pflicht, haften diese gegen die Gläubiger für den Schaden, der durch diese Handlungen entsteht, als Gesamtschulder.

III. Gesellschaftsformen Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften nur für die Leistung ihrer Einlagen, nicht hingegen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Handelsgesetzbuch bestimmt die Mindesthöhe des Stamm- bzw. Stammkapitals und schreibt die Bildung von Reservefonds vor, die der Deckung von Verlusten der Gesellschaft dienen.

1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung a) allgemeine Regelungen Die GmbH kann von einer Person gegründet werden und höchstens fünfzig Gesellschafter haben. Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "spolecnost s rucením omezeným" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten oder die Abkürzung "spol. s r.o." bzw. "s.r.o." (GmbH) enthalten. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 200.000,- Tschechische Kronen betragen. Der Mindestwert der Stammeinlagen beträgt 20.000,- Kronen und kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich festgesetzt werden, muss jedoch durch tausend teilbar sein. Bei einer Einmanngründung ist die vollständige Einzahlung des Gesellschaftskapitals erforderlich. Stets problematisch ist das in der Tschechischen Republik geltende sog. Verbot der doppelstöckigen Alleingesellschafter-GmbH. Danach kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur einem Alleingesellschafter hat (ungeachtet der Frage, nach welchem Rechtssystem die GmbH gegründet wurde), darf nicht einziger Gründer oder Alleingesellschafter einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Darüber hinaus kann eine natürliche Person Alleingesellschafter in höchstens drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sein. b) Gesellschaftsvertrag/ Gründungsurkunde Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Gründungsurkunde müssen folgende Angaben enthalten:

• Firma der Gesellschaft; der Handelsname muss den Zusatz "s.r.o." oder "spol. s r.o." • die Bestimmung der Gesellschafter – Firma, Sitz; Wohnsitz, Name; • Sitz; • Unternehmensgegenstand; • Höhe des Stammkapitals, Höhe der jeweiligen Einlage des Gesellschafters und Form der

Stammeinlagenerbringung (Mindestens 200.000,- Kc); • Bestimmung des Einlageverwalters; • Name, Wohnsitz und Personennummer bzw. Geburtsdatum des ersten Geschäftsführers; • Name, Wohnsitz und Personennummer bzw. Geburtsdatum der ersten Aufsichtsratsmitglieder, falls

ein Aufsichtsrat errichtet werden soll. c) Entstehen der Gesellschaft Die Gesellschaft entsteht mit dem Tage ihrer Eintragung in das Handelsregister. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss innerhalb von 90 Tagen nach Gründung der Gesellschaft oder ab Ausstellung der entsprechenden Gewerbescheine / Lizenzen erfolgen.

2. Die Aktiengesellschaft a) Allgemeine Regelungen Die Aktiengesellschaft kann von mindestens einer juristischen Person oder von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet werden. Jedoch begründet die Ansammlung von Aktien in den Händen einer natürlichen Person nicht die Nichtigkeit der Gesellschaft und ist kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht. Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "akciová spolecnost" (Aktiengesellschaft) oder die Abkürzung "akc. spol." oder "a.s." (AG) beinhalten. Das Stammkapital beträgt mindestens 2 Mio. Kronen. b) Gründungsvertrag / Gründungsurkunde Wird die Gesellschaft von zwei oder mehreren Gründern gegründet, so schließen sie einen Gründungsvertrag. Ein Einzelgründer gründet die Gesellschaft durch Gründungsurkunde. Der Gründungsvertrag oder die Gründungsurkunde muss enthalten:

• die Firma, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens, • das vorgeschlagene Stammkapital, • die Zahl der Aktien und ihren Nennbetrag, die Gestalt, in der die Aktien ausgegeben werden sollen

sowie auch die Bestimmung, ob es Namensaktien oder Inhaberaktien sein werden, gegebenenfalls wie viele Aktien auf den Namen und wie viele auf den Inhaber lauten werden; sollen Aktien verschiedener Gattungen ausgegeben werden, ihre Bezeichnung und die Beschreibung der mit ihnen verbundenen Rechte, gegebenenfalls eine Angabe über die Einschränkung der Übertragbarkeit von Namensaktien,

• wie viele Aktien von welchem Gründer gezeichnet werden, zu welchem Ausgabepreis, die Weise und Frist für die Bezahlung des Ausgabekurses, und durch welche Einlage der Ausgabekurs bezahlt wird,

• wird der Ausgabekurs durch Sacheinlagen bezahlt, auch die Bestimmung des Gegenstandes der Sacheinlagen und die Art seiner Bezahlung, die Zahl, der Nennbetrag, die Gestalt, Form und Gattung der Aktien, die für diese Sacheinlage ausgegeben werden,

• mindestens annähernd die Höhe der im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft entstehenden Kosten,

• die Bestimmung des Einlageverwalters, • soweit zumindest ein Teil der Aktien aufgrund eines öffentlichen Aktienangebotes ausgegeben

werden soll, auch die in § 163 Absatz 2 Buchstabe a) bis g) HGB angeführten Angaben, • den Entwurf der Satzung.

c) Stammkapital Das Stammkapital einer Gesellschaft, die mit einem öffentlichen Aktienangebot gegründet wird, muss mindestens 20.000.000,00 Tschechische Kronen betragen, wenn eine besondere Rechtsvorschrift keinen höheren Betrag vorschreibt. Das Stammkapital einer ohne öffentliches Aktienangebot gegründeten Gesellschaft muss mindestens 2.000.000,00 Tschechische Kronen betragen.

3. Die offene Handelsgesellschaft a) Gesetzliche Definition Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der mindestens zwei Personen unter einer gemeinsamen Firma unternehmerisch tätig sind und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. b) Firma Die Firma muss die Bezeichnung "verejná obchodní spolecnost" (Offene Handelsgesellschaft), abgekürzt "v.o.s." (OHG), enthalten. Enthält die Firma den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters, ist der Nachtrag "a spol.” (& Co.) ausreichend. c) Gesellschafter Gesellschafter kann nur eine Person sein, die die allgemeinen Bedingungen für das Betreiben eines Gewerbes nach besonderer Rechtsvorschrift erfüllt und bei der kein durch besondere Rechtsvorschrift bestimmtes Hindernis für das Betreiben des Gewerbes gegeben ist. d) Haftung der Gesellschafter

Ein Gesellschafter haftet auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Beitritt entstanden sind. Allerdings hat er im Falle einer Inanspruchnahme aus solchen Forderungen einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten gegen die übrigen Gesellschafter. Für Forderungen gegen die Gesellschaft, die nach Erlöschen seiner Beteiligung entstanden sind, haftet der Gesellschafter nicht.

4. Kommanditgesellschaft a) Gesetzliche Definition Unter einer Kommanditgesellschaft versteht das tschechische Handelsgesetzbuch eine Gesellschaft, in der ein oder mehrere Gesellschafter für die Verbindlichkeiten bis zur Höhe ihrer nicht bezahlten ins Handelsregister eingetragenen Einlage haften (Kommanditisten) und einer oder mehrere Gesellschafter mit ihrem Gesamtvermögen haften (Komplementäre). Die Kommanditgesellschaft ist somit eine gemischte Gesellschaft, die sowohl Merkmale der Personengesellschaft als auch der Kapitalgesellschaft besitzt. b) Firma Die Firma der Gesellschaft hat die Bezeichnung "komanditní spolecnost" (Kommanditgesellschaft) bzw. nur die Abkürzung "kom. spol." oder "k.s." (KG) zu führen. Ist im Firmennamen der Kommanditgesellschaft der Name eines Kommanditisten enthalten, dann haftet dieser für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie ein Komplementär. Die GmbH & Co. KG ist als Sonderform der Kommanditgesellschaft nicht im Handelsgesetzbuch geregelt. Es handelt sich dabei um eine gewöhnliche Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine GmbH ist. c) Komplementär Komplementär kann nur eine Person sein, die die allgemeinen Bedingungen für das Betreiben eines Gewerbes nach besonderer Rechtsvorschrift erfüllt und bei der kein durch besondere Rechtsvorschrift bestimmtes Hindernis für das Betreiben des Gewerbes gegeben ist. Ist Komplementär eine juristische Person, werden die Rechte und Pflichten der KG von dem Geschäftsführungsorgan der Komplementärin, gegebenenfalls ein durch das Geschäftsführungsorgan beauftragter Vertreter, wahrgenommen, der die oben genannten Bedingungen erfüllt. Nur Komplementäre sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. In den übrigen Angelegenheiten entscheiden durch Stimmenmehrheit die Komplementäre zusammen mit den Kommanditisten, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. d) Kommanditisten aa) Erwerb der Kommanditistenstellung Mindesteinlage eines Kommanditisten sind 5.000,- CZK. Seine Einlage wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Gesellschaftsvertrag wird dem Kommanditisten auferlegt, die Einlage in einer bestimmten Frist zu erbringen, andernfalls hat er die Einlage ohne unnötigen Verzug nach Entstehen der Gesellschaft, ggf. nach dem Entstehen seiner Beteiligung in der Gesellschaft, zu bezahlen. bb) Verlust der Kommanditistenstellung Ein Kommanditist ist nicht berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten. Die Konkurseröffnung über sein Vermögen oder gleichstehende gerichtliche Anordnungen stellen keinen Grund für die Auflösung der Gesellschaft dar, allerdings erlischt hierdurch seine Beteiligung an der Gesellschaft. Hingegen berührt der Verlust oder die Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit weder seine Beteiligung noch den Bestand der Gesellschaft. Durch den Tod des Kommanditisten wird die Gesellschaft ebenfalls nicht aufgelöst; sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, geht der Geschäftsanteil auf die Erben über.

7. Die Organisationseinheit a) Unterschied zu den übrigen Gesellschaftsformen Grundsätzlich kann die unternehmerische Tätigkeit in der Tschechischen Republik auch durch eine rechtlich unselbständige Verkaufsniederlassung erfolgen. Diese wird in der Tschechischen Republik als „Organisationseinheit“ bezeichnet und muss in das Handelsregister eingetragen werden, soweit sie gewerblich tätig ist. Daher sind für die Eintragung einer Organisationseinheit grundsätzlich dieselben Erfordernisse zu erfüllen, wie für die Eintragung einer Gesellschaft. Ein wesentlicher Unterschied besteht –hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen – darin, dass keine Stammeinlage erbracht und eine Erklärung des Gründers über die Gründung einer Organisationseinheit vorgelegt werden muss. Für die Organisationseinheit ist ein Leiter zu bestellen. Zudem muss die Organisationseinheit über eine Gewerbeberechtigung für alle angemeldeten Gewerbe der Gesellschaft verfügen. b) Haftung Ein wesentlicher Unterschied findet sich in der Haftung. Während die oben genannten Gesellschaften als selbständige juristische Person mit deren Vermögen haften, wird bei einer Organisationseinheit die dahinter stehende Gesellschaft verpflichtet.

IV. Gewerberechtliche Anforderungen 1. Allgemeines Die Bedeutung des Gewerberechts in der Tschechischen Republik ist gerade als staatliches Steuerungsinstrument für die Tätigkeit ausländischer Investoren weiterhin groß. Gewerbe im Sinne des tschechischen Gewerberechts ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die selbständig, in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und zur Gewinnerzielung ausgeübt wird. Hierbei muss die Tätigkeit gesetzlich als gewerbliche Tätigkeit definiert sein. 2. Kein Gewerbe Gemäß dem Gewerbegesetz werden u. a. folgende Tätigkeiten nicht als Gewerbe angesehen: 1. Ausüben von Tätigkeiten, die durch Gesetz dem Staat oder einer bestimmten juristischen Person vorbehalten sind, 2. Ziehung von Früchten einer geistigen Tätigkeit wie z.B. Schaffung literarischer oder wissenschaftlicher Werke; 3. Zahlreiche Berufsgruppen wie bspw.: 3.1. Ärzte und Apotheker; 3.2. Tierärzte; 3.3. Rechtsanwälte; 3.4. Sachverständige und Dolmetscher; 3.5. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; 3.6. Börsenmakler; 3.7. amtlich bestellte Vermessungsingenieure.

4. Tätigkeit der Banken, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und Börsen;

5. Bergbautätigkeit;

6. Versorgung mit leitungsgebundener Energie;

7. Land- und Forstwirtschaft;

8. Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Telekommunikationsnetzes;

9. Handel mit Betäubungsmitteln;

10. Rundfunk;

11. Staatliches Prüfwesen;

12. Außenhandel mit Kriegsmaterial.

3. Gewerbearten

Unterschieden wird zwischen meldepflichtigem und konzessionspflichtigem Gewerbe. Während ein meldepflichtiges Gewerbe lediglich angemeldet werden muss, ist bei einem konzessionspflichtigen Gewerbe darüber hinaus noch eine zusätzliche Erlaubnis zu erteilen. Die Berechtigung, ein Gewerbe auszuüben, entsteht natürlichen und juristischen, ins Handelsregister bereits eingetragenen Personen im Falle meldepflichtiger Gewerbe am Tage der Anmeldung, soweit von dem Gewerbeamt kein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, und bei konzessionspflichtigem Gewerbe am Tage der Rechtskraft der Konzessionsurkunde. Sofern die juristische Person noch nicht eingetragen ist, entsteht die Berechtigung am Tage der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

Ob ein Gewerbe konzessionspflichtig oder lediglich meldepflichtig ist, ergibt sich aus einer dezidierten Anlage zum Gewerbegesetz.

Die meldepflichtigen Gewerbe unterteilen sich in:

• handwerkliche Gewerbe, falls Voraussetzung für das Gewerbe eine in einem Handwerk erworbene fachliche Eignung ist;

• pflichtgebundene Gewerbe, falls Voraussetzung für das Gewerbe eine anders erworbene fachliche Eignung ist;

• freie Gewerbe, falls keine fachliche Eignung erforderlich ist.

Für die Ausübung eines Gewerbes wird ein Gewerbeschein benötigt. Für alle Gruppen sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Unter diese allgemeine Voraussetzung fällt zum Beispiel das Erreichen des achtzehnten Lebensjahres, die Rechtsfähigkeit und die Unbescholtenheit.

Des Weiteren darf diese Person keine Steuerrückstände und Sozial und Gesundheitsversicherungsrückstände haben.

aa) Freies Gewerbe

Beim freien Gewerbe sind keine besonderen Genehmigungsvoraussetzungen geregelt. Für sie müssen lediglich die allgemeinen Bedingungen erfüllt werden. Die Liste der freien Gewerbe ist in der Regierungsverordnung 140/2000 Slg. aufgeführt. Diese Liste ist abschließend.

bb) Handwerkliches Gewerbe

Beim handwerklichen Gewerbe ist für die Erteilung des Gewerbescheines z.B. ein Dokument über den ordnungsgemäßen Abschluss des erlernten Berufes oder ein Nachweis über einen ordnungsgemäßen Abschluss in einem verwandten Fachgebiet und eine bestimmte Praxis ausreichend.

cc) Pflichtgebundenes Gewerbe

Für das pflichtgebundene Gewerbe gilt, dass die jeweilige besondere fachliche Befähigung nachzuweisen ist.

4. Ausländische natürliche und juristische Personen

Generell können auch natürliche oder juristische Personen mit Sitz außerhalb des Gebietes der Tschechischen Republik ein Gewerbe unter den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang wie tschechische Personen ausüben. Grundsätzlich ist für die Aufnahme der Gewerbetätigkeit als unternehmerische Tätigkeit durch eine ausländische juristische Person erforderlich, dass diese eine Niederlassung in der Tschechischen Republik hat.

Es besteht sowohl für juristische Personen die Verpflichtung, einen verantwortlichen Vertreter zur Durchführung des Gewerbes zu bestellen. Ein verantwortlicher Vertreter kann höchstens für zwei Unternehmen in dieser Funktion tätig sein. Der Vertreter muss die allgemeinen und die besondere fachliche Befähigung für das gewählte Gewerbe besitzen.

5. Ausstellung des Gewerbescheins

Die Gewerbeämter müssen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung der Gewerbeanmeldung den Gewerbeschein ausstellen. Dies gilt allerdings nur für meldepflichtige Gewerbe; bei einem konzessionspflichtigen Gewerbe ist das Verfahren umfangreicher. Weiterhin sendet das Gewerbeamt eine Kopie des Gewerbescheins an das Finanzamt, an das zuständige Statistische Amt, an das Arbeitsamt, an die Sozialabteilung der Gemeinde, in der der Standort des Gewerbes ist, an die Allgemeine Krankenkasse und weiteren Institutionen.

6. Verstöße gegen das Gewerberecht

Verstöße gegen das Gewerberecht, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes ohne Anmeldung oder ohne Gewerbeschein bzw. Konzession, sind mit empfindlichen Strafen sanktioniert. Es können Geldbußen bis zu 1 Mio. Kronen verhängt werden.

Immobilienrecht in der Tschechischen Republik

1. Immobilienkataster

Zu Zeiten der Habsburgermonarchie wurde auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik ein Grundbuch eingeführt, in welches Eigentums- und andere dingliche Rechte eingetragen wurden. Dieses System bestand bis in die Anfangsjahre der kommunistischen Herrschaft, d.h. bis zum Inkrafttreten des BGBs im Jahre 1950 fort und entsprach im Wesentlichen dem in Deutschland gewohnten Zustand. Der Erwerber von Immobiliareigentum muß sich allerdings bewußt sein, daß in der Tschechoslowakei ab 1950 die Eintragung von dinglichen Rechten im Grundbuch nicht mehr Voraussetzung für deren Wirksamkeit war. Ab 1964 mußten private Immobiliengeschäfte beim staatlichen Notariat hinterlegt werden und wurden erst mit einer staatlichen Genehmigung wirksam, wohingegen zwischen sozialistischen Wirtschaftssubjekten die Rechtswirkungen bereits beim Vertragsschluß eintraten. Das Grundbuchsystem wurde zeitweise völlig abgeschafft und durch die sog. „vereinfachte Evidenz“ ersetzt.

Erst seit 1993 gilt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wieder ein Katastergesetz, das die Rechtswirkung von dinglichen Verträgen an die Eintragung durch das Katasteramt knüpft. Aus den oben dargestellten Gründen, kann das Katasteramt jedoch keine unterbrochene Kette bis in das letzte Jahrhundert zurückverfolgen.

Dem gemäß hat das tschechische Kataster zwei Funktionen, nämlich die Führung des Katasterplans ( Geometrische Bestimmung und Lagebestimmung ) eine Funktion, die in Deutschland von der Verwaltungsbehörde des Katasteramtes ausgeübt wird, und der Evidenz der Eigentumsrechte an Immobilien, welches in Deutschland vom Grundbuchamt geführt wird, welches den Amtsgerichten angeschlossen ist.

Die Eintragungsdauer schwankt noch immer erheblich, beträgt im Normalfall jedoch mehrere Monate. Eine äußerst sorgfältige Prüfung der eingereichten Unterlagen findet durch die Katasterämter statt, entsprechend muß bei sämtlichen Immobilienrechtsgeschäften sorgfältig auf genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, des Vertragsgegenstandes und auf den Nachweis der Vertretungsberechtigung geachtet werden.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist jedermann berechtigt, auch ohne Bestehen eines rechtlichen Interesses, Einsicht in das Immobilienkataster zu nehmen und Kopien anzufertigen. Das Immobilienkataster ist inzwischen weitgehend digitalisiert und inoffizielle Auszüge sind gegen eine geringe Gebühr nach vorheriger Registrierung über das Internet ( www.cuzk.cz ) erhältlich.

2. Eigentumserwerb Den aus der deutschen Rechtsordnung stammenden Investor überrascht häufig, dass (ähnlich wie in der früheren DDR) das tschechische Recht Grundstücken und darauf stehenden Gebäuden ein unterschiedliches rechtliches Schicksal zugesteht. Dem entsprechend muss bei jeder Verfügung über Immobilien genau darauf geachtet werden, dass tatsächlich sämtliche im entsprechenden Lageplan (sog. geometrischer Plan) angeführte Grundstücke mit den darauf aufgeführten Gebäuden Vertragsgegenstand werden. Ein eigenständiges rechtliches Schicksal erlangen Gebäude erst mit Rechtskraft der sog. Kollaudierung, d.h. der Bauabnahme, eine Eintragung auf Antrag ist jedoch schon im Rohbau ab Erreichen des 1. Stocks möglich. Das tschechische Recht kennt ein dem deutschen Recht vergleichbares Wohnungseigentum als Kombination von Sondereigentum und Anteilen an Gemeinschaftseigentum. Erbbaurechte gibt es nicht mehr. a) Erwerb durch EU Ausländer Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik in die EU können EU – Ausländer leichter als früher tschechische Immobilien erwerben. Hier genügt eine Aufenthaltsgenehmigung, die bei der zuständigen Fremdenpolizei zu beantragen ist. Notwendige Unterlagen hierfür sind ein Reisepass als Identitätsnachweis, 2 Passbilder, ein Nachweis über eine Krankenversicherung und eine eidesstattliche Erklärung, dass für die Dauer des Aufenthaltes keine Sozialleistungen beantragt werden sowie einen Beleg über den Zweck des Aufenthaltes, wie z.B. ein Arbeitsvertrag. Ob dieser Beleg auch darin bestehen kann, dass der Antragsteller lediglich angibt, Immobilien erwerben zu wollen und als Beweis dafür einen Immobilienkaufvertrag vorlegt ist von behördlicher Seite noch nicht offiziell bestätigt, hängt aber von der unterschiedlichen Praxis der einzelnen Behördenleiter ab. c) Erwerb durch andere Devisenausländer Hier ergibt sich eine Besonderheit aus dem tschechischen Devisengesetz für den ausländischen Investor sofern er nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum kommt. Devisenausländer können nur in Ausnahmefällen Eigentümer von tschechischen Immobilien sein. Seit 1.1.2002 können jedoch ausländische juristische Person Immobilien in der Tschechischen Republik erwerben, müssen dafür aber in der Tschechischen Republik ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens haben. Auch nach EU-Beitritt werden diese Restriktionen im Bereich des Immobilienrechts für eine Übergangszeit fortbestehen.

Allerdings bestehen fast keine Beschränkungen für eine Gesellschaft, die ausschließlich von ausländischen juristischen oder natürlichen Personen gehalten wird und ausschließlich ausländische Statutarorgane hat, Eigentum an tschechischen Immobilien hält. Für natürliche Personen mit einem sog. Daueraufenthalt (Anspruch darauf entsteht beispielsweise nach mehreren Jahren es berechtigten Aufenthaltes oder Ehe mit einem tschechischen Partner) ist auch der Weg über eine Gesellschaft nicht erforderlich. Vor den vor allem in der Anfangszeit nach der Revolution häufigen Strohmanngeschäften, d.h., dass eine tschechische natürliche Person als Strohmann Immobilien für Ausländer hält, sollte aufgrund einer Vielzahl von Problemfällen in der Praxis eigentlich abgeraten werden.

Durch unsere umfangreiche Markt- und Regionalkompetenz können wir Sie exakt und gezielt beim Immobilienerwerb unterstützen.

d) Erwerb durch Kaufvertrag Üblicherweise erfolgt der Eigentumserwerb aufgrund eines Kaufvertrages. Hier zeigt sich ein weiterer wesentlicher Unterschied zum deutschen Immobilienrecht: zur Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages genügt eine einfache Unterschriftenbeglaubigung, diese kann sowohl durch einen Notariatsangestellten als auch durch das Gemeindeamt oder den den Vertrag anfertigenden Rechtsanwalt erfolgen. Den erstaunlich geringen Kosten für eine derartige Beglaubigung von lediglich einigen Euro steht allerdings gegenüber, dass keinerlei unabhängige Beratung durch einen Notar wie in Deutschland erfolgt. Auch wenn ein Notar die Unterschriften unter dem Vertrag beglaubigt, stellt dies im Normalfall keine Aussageüber die Rechtmäßigkeit des Inhalts oder gar über die Berechtigung des Verkäufers dar. Das heißt, der Notar nimmt nicht wie in Deutschland vor Unterzeichnung des Immobilienübertragungsvertrages Einsicht in das Grundbuch. Der Käufer, der sich nur auf die Aussagen des Verkäufers oder einen alten Katasterauszug verlässt, riskiert also, kein oder nur belastetes Eigentum an den Immobilien zu erwerben.

Für den Geschäftsmann aus der Bundesrepublik, der sich über die kurze Dauer des Notariatsaktes freut, statt wie erwartet den gesamten Vertragstext verlesen und durch zuverlässige und mit dem Fachvokabular vertraute Personen übersetzt zuerhalten, kann das Vertrauen auf die Richtigkeit des Vertrages somit fatale Folgen haben. Wir garantieren durch unsere langjährige Erfahrung den juristisch "wasserdichten" Immobilienerwerb! Zunehmend werden Notare allerdings bei Immobiliengeschäften als Treuhänder für die Bezahlung des Kaufpreises eingesetzt. Bei umfangreichen Transaktionen ist es wohl der Normalfall, dass der Notar oder eine Bank Treuhänderfunktionen wahrnimmt. Auch Rechtsanwälte nehmen häufig entsprechende Funktionen wahr, es muss allerdings darauf geachtet werden, dass ausreichender Versicherungsschutz des Treuhänders besteht – die vorgeschriebene Mindestdeckung der Haftpflichtversicherung eines tschechischen Rechtsanwalts beträgt lediglich etwa Euro 33.000,--. Übliche Bedingung der Treuhandvereinbarung ist, dass zumindest der überwiegende Teil des Kaufpreises erst nach Nachweis des uneingeschränkten Eigentums des Erwerbers und der Lastenfreiheit des erworbenen Grundstücks an den Verkäufer ausgezahlt wird. Von allen anderen Formulierungen muss dringend abgeraten werden. Feinheiten einer entsprechenden Treuhandvereinbarung berücksichtigen beispielsweise auch, dass die Immobilienübertragungssteuer in Höhe von 5% zwar normalerweise vom Verkäufer getragen wird, der Käufer jedoch dafür haftet. Dementsprechend wird der der Immobilienübertragungssteuer entsprechende Betrag entweder direkt an das Finanzamt bezahlt oder erst nach Nachweis des Ausgleiches durch den Verkäufer. Aus steuerlichen Gründen erfolgt auch häufig der Erwerb von Immobilien durch Kauf der Objektgesellschaft. Dies erfordert aufgrund der höheren Risiken eine härtere Vertragsgestaltung. Die Wirkung der Eintragung des Eigentumsrechts erfolgt rückwirkend zum Tag der Antragstellung beim Katasteramt. Eine Vormerkung wie in Deutschland gibt es nicht, jedoch wird spätestens am Tag nach Eingang des Antrags eine sog. Anmerkung, („Plombe“) vermerkt, aus der sich ergibt, dass die Rechte an der Immobilie rechtlichen Veränderungen unterworfen sind. Der Käufer muss sich bewusst machen, dass er erst ab Antragstellung im Kataster vor Zwischenverfügungen des Verkäufers sicher ist (selbstverständlich stets vorausgesetzt, dass der unterzeichnete Vertrag und die Anträge rechtlich korrekt sind). Auch aus diesem Grund ist nicht nur auf die völlige Übereinstimmung mit den geltenden Normen, sondern auch auf eine zügige Antragstellung zu achten. Ein ganz entscheidender Unterschied zum deutschen Recht besteht hinsichtlich der Gutglaubenswirkung des Grundbuchs. Während nach deutschem Recht der Kauf von im Grundbuch eingetragenen Nichteigentümern bei gutem Glauben auch zum Eigentumserwerb führt, kann nach tschechischem Recht nicht garantiert werden, dass tatsächlich vollwertiges Eigentum erworben wird. Der im tschechischen Katastergesetz enthaltene Grundsatz des guten Glaubens des Grundbuchs entspricht nicht dem deutschen § 892 BGB, vielmehr kennt das tschechische Recht nur ausnahmsweise einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Erst wenn der Besitzer bzw. die vorherigen Besitzer über eine Dauer von mehr als 10 Jahren gutgläubig hinsichtlich des Eigentums an der Sache waren, kann auch von einem Nichtberechtigten Eigentum an einer Immobilie erworben werden. Gerade angesichts obiger Ausführungen über die zeitweilige Nichtführung des Immobilienkatasters lässt sich leicht nachvollziehen, dass Kaufverträge in der Tschechischen Republik weiterhin mit gewissen rechtlichen Risiken verbunden sind. Nur eine sehr sorgfältige Prüfung der vorherigen Erwerbskette ermöglicht es, mit ausreichender Sicherheit eine Aussage hinsichtlich des tatsächlichen Eigentums zu treffen. Ein weiteres Problem der 90er Jahre stellte die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen dar. Inzwischen sind jedoch die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bereits seit vielen Jahren abgelaufen. Soweit noch Verfahren vor den Gerichten anhängig sind, dürften aufgrund von Plomben entsprechende Risiken dem Erwerber auch im Katasterauszug ersichtlich sein. Erst, wenn - beispielsweise aufgrund von Urteilen des Verfassungsgerichtes - der Kreis der Restitutionsberechtigten erneut erweitert würde, wären theoretisch Gefahren denkbar, diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch verschwindend gering. Abschließend muss darauf verwiesen werden, dass gerade angesichts der jahrhundertealten industriellen Tradition der Tschechischen Republik und einer Vielzahl von Umweltsünden in den vergangenen Jahrzehnten sich bei jedem Grundstückskauf auch die Frage nach Altlasten im Boden stellt. Gerade in alten Industriebetrieben sollte unbedingt durch entsprechende Untersuchungen Gewissheit über den Kontaminierungsgrad geschaffen werden. Soweit Industriebetriebe im Rahmen der Großen Privatisierung in Privateigentum übergingen, mussten zwar auch Umweltgutachten vorbereitet werden, deren Aussagekraft ist allerdings nicht immer ausreichend. Dennoch sollte versucht werden, durch Einsicht in diese, erste Hinweise auf mögliche Risiken zu erhalten

3. Miete von Immobilien Der ausländische Investor wird mehrfach mit dem tschechischen Mietrecht in Berührung kommen. Der Kontakt mit dem Wohnungsmietrecht wird sich meist auf die Anmietung von Wohnungen für entsandtes Leitungspersonal, bzw. deren Familien beschränken. Trotz gewissen Versuchen der Deregulierung besteht im wesentlichen noch immer ein freier und ein regulierter Wohnungsmarkt, im letzteren liegen die Mieten normalerweise um ein Vielfaches unter den Marktmieten. Zumindest für finanziell solvente Ausländer ist in den letzten Jahren eine gewisse Verbesserung auf dem Immobilienmarkt, gerade auch in Prag, eingetreten. Trotz schrittweiser Freigabe der Preise für Strom, Wasser, etc. und den ausländerdiskriminierenden Vorschriften, die von Ausländern höhere Gebühren verlangen, liegen auch die Nebenkosten üblicherweise unter dem aus Deutschland gewohnten Niveau. Die Stellung von Kautionen ist inzwischen üblich (bis zum dreifachen der Monatsmiete). Häufig wird mit der Wohnung ein Telefonanschluß mitvermietet, da in der Vergangenheit die Installation eines Telefonanschlusses Monate oder Jahre dauern konnte. Die wesentlichen Vorschriften für die Wohnungsmiete befinden sich im tschechischen BGB und enthalten für jemanden, der mit dem deutschen Mietrecht vertraut ist, wenig Überraschungen. Untermiete kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters wirksam vereinbart werden. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gilt auch, allerdings räumt § 680 Abs. 3 BGB dem Mieter in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht ein. Nach herrschender Meinung gilt dies auch für Gewerberäume. Im gewerblichen Mietrecht bestehen gewisse Unterschiede zum deutschen Recht. Wesentliche Grundlage bildet ein Gesetz aus dem April 1990, also den ersten Monaten nach der Revolution. Neben Schriftform und verschiedenen inhaltlichen Anforderungen war früher für die Vermietung von Räumlichkeiten, die für Dienstleistungen oder Handel genutzt werden, eine Genehmigung des Gemeindeamts erforderlich, anderenfalls war der Mietvertrag unwirksam. Auch wenn diese Vorschrift seit Dezember 1999 nicht mehr gilt, so bezog sich diese Novelle nicht auf die vor Dezember 1999 abgeschlossenen Mietverträge. Dies bedeutet, dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl noch Hunderte oder Tausende von eigentlich unwirksamen Mietverträgen im Bereich der gewerblichen Miete in der Tschechischen Republik bestehen. Selbstverständlich kann dann jederzeit durch einen Hinweis auf diese Unwirksamkeit eine Beendigung des Mietverhältnisses (das sowieso nicht bestand) erreicht werden. Bei sämtlichen Mietverträgen, die vor Dezember 1999 abgeschlossen wurden, muss daher stets auch das Vorhandensein der entsprechenden gemeindlichen Zustimmungen untersucht werden. Grundsätzlich bieten befristete Mietverträge einen gewissen Schutz vor Kündigung im Zwischenzeitraum. Gerade in Zeiten eher fallender Mieten versuchen Mieter jedoch häufiger, Kündigungstatbestände zu schaffen, z.B. durch Ausgliederung der kündigten Räumlichkeiten und nachfolgende Liquidation, um aus langfristigen Mietverträgen herauszukommen. Im Falle der Miete vom staatlichen Immobilien bestehen seit 2000 verschiedene Beschränkungen (Laufzeit maximal fünf Jahre) inhaltlicher Art sowie Regelungen der bei Abschluss und Verlängerung eines Mietvertrages einzuschaltenden Behörden. Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters oder nach entsprechender vorheriger Vereinbarung möglich. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist eine schriftliche Kündigung mit einer (abdingbaren) Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich, praxisrelevant sind vor allem jedoch auch die Vorschriften über die Kündigung von befristeten Mietverträgen, diese können nur bei Vorliegen einer der in § 9 abschließend aufgeführten Gegebenheiten gekündigt werden. Ein extremes Risiko für Mieter in befristeten Mietverhältnissen, die Mietvorauszahlungen geleistet oder in bauliche Erweiterung des Mietgegenstandes investiert haben, wurde im Mai 2000 mit der Änderung des Konkursgesetzes geschaffen. Seit jener Änderung kann bei Konkurs des Vermieters der Konkursverwalter jederzeit eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten aussprechen, unabhängig davon, ob die Immobilie verwertet werden soll oder nicht. Diese Änderung hat zu einer dramatischen Rechtsunsicherheit und Erpressbarkeit für eine Vielzahl von Mietern in langfristigen, befristeten Mietverträgen geführt. Gerade angesichts der Kapitalschwäche vieler Vermieter ist es in der Tschechischen Republik weiterhin üblich, erhebliche Mietvorauszahlungen zu leisten oder Ausbauleistungen abzuwohnen. Entsprechende Ausgleichsansprüche oder für die Rückzahlung von Vorauszahlungen werden im Konkursfall jedoch als normale Konkursforderungen betrachtet, d.h. sie sind wirtschaftlich fast wertlos. Im Falle des Abschlusses von befristeten Mietverträgen mit umfangreichen Vorleistungen des Mieters kann daher auf eine konkursfeste Absicherung nicht verzichtet werden. Zusammenfassung: Auch wenn das tschechische Immobilienrecht dem aus Deutschland bekannten Immobilienrecht nicht unähnlich ist, so ist angesichts der Vielzahl von rechtlichen (und gerade auch steuerlichen) Risiken beim Erwerb von Immobilien oder komplexen Mietverträgen unbedingt der Einsatz qualifizierter rechtlicher und steuerlicher Berater anzuraten. Die Regionalreferenten von DasUnternehmerportal.com beraten Sie gern und umfassend zu Ihrem Immobilienprojekt in der Tschechischen Republik.

Die tschechische Strassenverkehrsordnung

• Rechtsverkehr, es wird rechts gefahren, links überholt, • Geschwindigkeitsbegrenzungen für PKW: in Ortschaften 50 km/h, außerhalb von Ortschaften 90 km/h, auf

Autobahnen und Schnellstraßen 130 km/h, wenn Autobahnen und Schnellstraßen durch Ortschaften führen 80 km/h,

• Alkoholspiegel im Blut des Fahrers Null – die betrifft Fahrer von Kraftfahrzeugen aber auch anderen Fahrzeugen, wie z.B. Radfahrer und auch Reiter u.ä.

• der Fahrer ist verpflichtet, sich auf Aufforderung der Kontrollorgane einem Alkotest zur Orientierung zu unterziehen und aufgrund seines Ergebnisses ggf. auch einer Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholspiegels, ähnlich ist es mit dem Vorhandensein von Drogen (Suchtmitteln) im Körper des Fahrers,

• die Rechtsbefugnis, Fahrer, Papiere, Fracht u.ä. zu kontrollieren, den Verkehr zu regeln und Strafzettel für begangene Ordnungswidrigkeiten zu erteilen, haben die Angehörigen der Polizei der CR, der Gemeinde- (Stadt-) Polizei und der Zollverwaltung der CR,

• der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sowie die Beifahrer, einschl. der Personen auf den Rücksitzen, müssen bei der Fahrt mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt sein,

• Kinder mit einem Gewicht unter 36 kg oder einer Größe bis 150 cm können nur in einem Kinderhaltesystem (Kindersitz u.ä.) befördert werden,

• der Fahrer eines Motorrades und sein Sozius müssen bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen und ordnungsgemäß befestigt haben; ein Motorradfahrer benutzt zum Schutz der Augen eine Brille, einen Schild o.ä.,

• Radfahrer unter 18 Jahren müssen bei der Fahrt einen Schutzhelm benutzen, • entlang der Straßenbahnhalteinseln wird rechts gefahren, auch an Straßenbahnen entlang wird rechts

gefahren, • eine rechts abbiegende Straßenbahn hat Vorfahrt vor den rechts von ihr fahrenden Fahrzeugen, • Bedingung für das Fahren auf Autobahnen und Schnellstraßen ist (mit Ausnahme von Motorrädern) der Kauf

einer Autobahnvignette und das Aufkleben eines Teils von ihr auf die Frontscheibe. Der zweite Teil mit dem vermerkten Nummernschild des Fahrzeugs muss der Fahrer nach Aufforderung den Kontrollorganen vorlegen,

• Papiere: der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, den Kontrollorganen den Führerschein, die Zulassung, den Beleg über die Haftpflichtversicherung, den Beleg über die gesundheitliche Tauglichkeit (diese Pflicht gilt für tschechische Fahrer über 60 Jahren) vorzulegen. Die Kontrollorgane können ferner den Nachweis der Identität (durch Personalausweis, Pass) verlangen,

• Kraftfahrzeuge haben ganzjährig die Pflicht, mit Licht zu fahren, sie müssen auch bei nicht verminderter Sicht bei jeder Fahrt die Begrenzungsleuchten und das Abblendlicht eingeschaltet haben (oder die Beleuchtung für Taglicht),

• bei Nebel, Schneefall oder dichtem Regen darf der Fahrer vordere Nebelleuchten benutzen; die hinteren Nebelleuchten (rote) muss der Fahrer unter diesen Bedingungen benutzen,

• es ist verboten, Bereifung mit Spikes zu benutzen; Schneeketten dürfen nur für den Fall verwendet werden, dass auf der Fahrbahnoberfläche ausreichend Schnee liegt,

• Verbot zu telefonieren – der Fahrer darf bei der Fahrt mit dem Fahrzeug keinen Telefonapparat oder ein anderes Gesprächs- oder Aufzeichnungsgerät in der Hand oder anderweitig halten; Telefonieren unter Verwendung einer Hands free Vorrichtung ist gestattet,

• der Fahrer muss den Blinker beim Überholen eines Radfahrers setzen, auch wenn er beim Überholen nicht die Fahrtrichtung ändern,

• an Fußgängerüberwegen muss der Fahrer eines Fahrzeugs (mit Ausnahme von Straßenbahnen) Fußgängern das ungestörte und sichere Überqueren der Fahrbahn ermöglichen – Fußgänger haben auf Überwegen Vorrang,

• in einer Entfernung von 50 m vor einem Bahnübergang und auf ihm darf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 30 km/h nicht übersteigen. Blinkt das weiße Licht, darf die Geschwindigkeit 50 km/h nicht überschreiten,

• Fahrzeugen mit Vorfahrtsrecht (blaue Rundumleuchte, Sirenen) müssen die Fahrer der übrigen Fahrzeuge die sichere und flüssige Durchfahrt ermöglichen; falls dies erforderlich ist, müssen sie auch anhalten,

• bei der Entstehung von Kolonnen auf Autobahnen oder Schnellstraßen müssen die Fahrer in der Mitte der Fahrbahn eine freie Spur für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit Vorfahrtsrecht (Polizei, medizinischer Dienst, Feuerwehr u.ä.) bilden,

• es wird rechts gestanden (geparkt), in Einbahnstraßen darf auch links geparkt werden, sofern dies nicht durch ein Verkehrszeichen verboten wird,

• Halten und Stehen ist an den Stellen verboten, wo das Fahrzeug den Verkehr behindern oder seine Sicherheit gefährden könnte, insbesondere in unübersichtlichen Kurven oder vor einem unübersichtlichen Steigungshorizont, auf oder hinter ihm, auf Fußgängerüberwegen und 5 m vor ihm, auf einer Kreuzung und 5 m vor und hinter ihren Grenzen, auf Brücken, in Tunneln u.a.,

• eine durchgehende gelbe Linie am Fahrbahnrand bedeutet Halte- und Stehverbot, • eine unterbrochene gelbe Linie am Fahrbahnrand bedeutet Stehverbot; anhalten ist gestattet, • Unfälle mit verletzten oder getöteten Personen, Unfälle, bei denen der Schaden am Fahrzeug 50 Tsd. CZK

übersteigt oder bei dem es zur Beschädigung öffentlichen Eigentums oder Eigentums Dritter kommt, müssen von den Beteiligten des Unfalls der Polizei gemeldet werden. Ebenfalls dann einen Unfall mit einem Schaden am Fahrzeug bis 50 Tsd. CZK, sofern sich die Beteiligten des Unfalls nicht einigen, wer den Unfall verursacht hat,

• die Benutzung von Antiradar-Geräten ist verboten.

Empfohlenes Vorgehen für Beteiligte an einem Verkehrsunfall

• unverzüglich das Fahrzeug an einer sicheren Stelle anhalten, die Zündung ausmachen und die Warnleuchten einschalten,

• die Warnweste anziehen und in der richtigen Entfernung das Warndreieck aufstellen (auf Autobahnen und Schnellstraßen 100 m, auf Landstraßen 50 m hinter dem Fahrzeug),

• keine alkoholischen Getränke trinken, nicht rauchen und auch anderen dies nicht gestatten, • bei den Unfallfahrzeugen die Zündung ausmachen, • feststellen, ob jemand von den Beteiligten des Unfalls verletzt ist, • feststellen, ob irgendeine unmittelbare Gefahr droht, z.B. ob irgendwo Benzin ausläuft o.ä.; in einem

solchen Fall die übrigen Anwesenden in eine sichere Entfernung verweisen, Verletzte in Sicherheit bringen, • einen Unfall mit Verletzung oder Tötung von Personen oder einem Schaden am Fahrzeug über 50 Tsd. CZK

der Polizei melden (die Polizei sichert ggf. einen Krankenwagen oder die Feuerwehr am Unfallort ab); dabei angeben:

• seinen Vornamen und Namen, den Ort, wo es zu dem Unfall gekommen ist (so genau wie möglich), ob es bei dem Unfall zur Verletzung von Personen kam, oder ob einige Personen die Unfallfahrzeuge nicht verlassen können,

• ob ein Brand oder ein Umweltschaden droht (z.B. aus den Fahrzeugen auslaufender Kraftstoff), • ob die Fahrzeuge den weiteren Verkehr behindern, ggf. in welchem Umfang, • wenn es zu Verletzungen gekommen ist, nach Möglichkeit Erste Hilfe leisten, • vor allem Personen mit massiven Blutungen und Bewusstlosigkeit versorgen, • die Fahrzeuge bis zur Ankunft der Polizei in dem Zustand belassen, in dem sie sich nach dem Unfall

befanden (wenn ihre Lage nicht wegen der Bergung oder Versorgung Verletzter verändert werden muss), • mit den übrigen Beteiligten am Unfall gegenseitig die Personalien austauschen, auch nicht am Unfall

beteiligte Zeugen um Angabe von Name, Adresse ggf. Telefonnummer bitten (für den Fall weiterer Ermittlungen),

• bis zur Ankunft der Polizei und ordnungsgemäßen Aufnahme des Verkehrsunfalls am Unfallort bleiben, • sich genaue zeitliche Angaben über den Unfall machen, wann er geschah, wann die Polizei vor Ort ankam,

amtliches Kennzeichen des Polizeifahrzeugs und Name des ermittelnden Polizisten, • bei Beschädigung des Fahrzeugs, sofern dies die Umstände und der Gesundheitszustand ermöglichen,

vorläufig das Formular von der Versicherung ausfüllen.

Steuersystem in der Tschechischen Republik Das beschriebene Steuersystem basiert auf der tschechischen Steuergesetzgebung. Abweichungen infolge unterschiedlicher Abkommen über Doppelbesteuerung können nicht ausgeschlossen werden. Das heutige Steuersystem wurde im Jahr 1993 eingeführt. Die Gesetzgebung ist ein Gegenstand häufiger Änderungen infolge der schnellen Entwicklung der Wirtschaft. Folgende Steuerarten kennt das Steuerrecht in Tschechien.

• Körperschaftssteuer o 26 % im Jahr 2005 und 24% ab dem Jahr 2006

• Einkommenssteuer o Progressive Besteuerung von 15 bis 32%

• Mehrwertsteuer (MwSt.) o 5 % (Lebensmittel, Dienstleistungen im Gesundheitswesen) o 19 % (die meisten Waren und Dienstleistungen)

• Verbrauchssteuer - Erhoben auf Treibstoffe, Ölderivate, Alkohol (Bier, Wein und Spirituosen) und Tabak

• Straßensteuer o 1200 - 4200 CZK (Pkw) o 1800 - 50400 CZK (Lkw)

• Immobiliensteuer - Je nach Art, Lage und Nutzungszweck der Immobilie

• Grunderwerbssteuer 3 %

• Erbschafts- und Schenkungssteuer von 1 % (0,5 % bei Erbschaften) bis 40 % (20 % bei Erbschaften)

Körperschaftssteuer & Einkommenssteuer Diese Steuern beziehen sich auf das weltweit erreichte Einkommen aller tschechischen Steuerinländer, wobei in der Tschechischen Republik tätige Steuerausländer nur ihr in der Tschechischen Republik erreichtes Einkommen besteuern. Eine Einzelperson wird als Steuerinländer angesehen, falls sie eine feste Anschrift in der Tschechischen Republik hat (d.h. ein Ort, an dem die Einzelperson wohnt, wobei die Umstände darauf hindeuten, dass sie sich an diesem Ort aufhält) oder in der Tschechischen Republik einen „üblichen Aufenthaltsort„ hat (d.h. die Gesamtaufenthaltsdauer der Einzelperson in der Tschechischen Republik überschreitet 183 Tage im Kalenderjahr). Die Steuerresidenz einer juristischen Person richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens oder des Unternehmensmanagements in der Tschechischen Republik. Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer und die Regeln für Abschreibungen werden im Infoblatt über Körperschaftssteuer und Abschreibungen erläutert. Einkommenssteuer Allgemein gilt, dass das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, welches ein Steuerausländer von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, steuerfrei ist, falls die Dauer einer derartigen Tätigkeit nicht 183 Tage in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet. Diese Steuerbefreiung bezieht sich nicht auf Niederlassungen. Eine Niederlassung liegt von, wenn eine ausländische Person in der Tschechischen Republik zum Zweck der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, welche steuerpflichtig ist, anwesend ist. Eine Niederlassung ist keine juristische Person, sie ist jedoch steuerpflichtig und muss deshalb für Steuerzwecke beim tschechischen Finanzamt gemeldet sein.

Dienstleistungen in der Tschechischen Republik Eine ständige Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens entsteht, wenn Mitarbeiter des Unternehmens in die Tschechische Republik für mehr als 6 Monate (183 Tage) in 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten entsendet werden, um hier Leistungen zu erbringen. Wenn ein Unternehmen mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in die Tschechische Republik entsendet, bezieht sich die Frist von 183 Tagen auf alle Mitarbeiter, d.h. die Anwesenheit von mehr als einem Mitarbeiter am gegebenen Tag wird als ein Tag der Anwesenheit betrachtet. Gewerbliche Einrichtungen in der Tschechischen Republik Eine ständige Zweigstelle kann auch entstehen, wenn ein ausländisches Unternehmen ein Büro, eine Werkstatt, ein Produktionswerk, eine Verkaufsstelle oder eine andere gewerbliche Einrichtung in der Tschechischen Republik eröffnet. In einem solchen Fall entsteht eine ständige Zweigstelle ohne Berücksichtigung der 183-Tage Regel.

Besteuerung von ausländischen Mitarbeitern Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört das Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, einschließlich Zuschüsse (Wohngeld, Schulgebühren, Fahrgeld für den Weg nach Hause usw.), das Einkommen aus unternehmerischen Tätigkeiten, Kapital-, Leasingeinkommen und sonstiges Einkommen. Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Zuwendungen. Allgemein wird das Einkommen erklärt und besteuert, indem eine persönliche Steuererklärung an die zuständige Finanzbehörde ausgefüllt binnen 3 Monaten nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraumes (oder binnen 6 Monaten, wenn ein zugelassener Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärung bevollmächtigt wird) eingereicht wird. Auf ausländische Mitarbeiter, die direkt von einem tschechischen Unternehmen oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingestellt werden, bezieht sich die Pflicht, das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an zu besteuern. Das Unternehmen oder die Niederlassung behält monatlich Vorauszahlungen vom Lohn ein, die gegenüber der jährlichen Steuerpflicht abgerechnet werden. Wenn der ausländische Mitarbeiter sein Einkommen nur auf Grundlage des Arbeitsvertrags bezieht, erstellt der Arbeitgeber zum Ende des Jahres eine Steuerabrechnung, durch welche die Steuererklärung des ausländischen Mitarbeiters ersetzt wird. Falls ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter auf Grundlage eines Servicevertrages in ein tschechisches Unternehmen entsendet, muss dieser als individueller Steuerzahler bei der entsprechenden Finanzbehörde gemeldet sein. Sein Einkommen wird auf Grundlage einer jährlichen persönlichen Steuererklärung besteuert. Darüber hinaus entrichtet ein solcher ausländischer Mitarbeiter halbjährig oder vierteljährig Vorauszahlungen auf seine Steuerpflicht, welche abhängig von seiner Steuerpflicht im Vorjahr sind. Die Einkommenssteuer bewegt sich bei natürlichen Personen zwischen 15 % und 32 % der jährlichen Besteuerungsgrundlage.

Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung Der Mitarbeiteranteil an Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung beträgt 12,5 % des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus Beiträge in einer Höhe von 35 % aller Bruttolöhne an tschechische Renten- und Krankenkassen. Wesentliche Änderungen sind seit dem 1. Januar 2004 rechtskräftig, allgemein sollen ausländische Bürger, die in der Tschechischen Republik direkt für ein tschechisches Unternehmen oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Land, mit dem die Tschechische Republik ein Abkommen über die Pflichtentrichtung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossen hat, diese Beiträge in der Tschechischen Republik entrichten. In diesen Fällen sind ebenfalls Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU im Mai 2004 sind arbeitende Bürger aus EU-Ländern und ihre Arbeitgeber ebenfalls allgemein verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in der Tschechischen Republik zu entrichten, falls durch EU-Vorschriften nicht anders geregelt. Mehrwertsteuer Das tschechische Mehrwertsteuergesetz entspricht den entsprechenden EU-Direktiven (d.h. den Direktiven 6, 8 und 13).

Die Mehrwertsteuer bezieht sich allgemein auf:

• alle "steuerpflichtige Leistungen" in der Tschechischen Republik; • den Import von Gütern in die Tschechische Republik.

Steuerpflichtige Leistungen in der Tschechischen Republik sind: Dienstleistungen, Lieferung von Gütern, Übertragung von Nutzungsrechten, Übertragung von Immobilien, Gebäuden und Bauwerken, Akquise von Gütern aus anderen EU-Mitgliedsländern, usw.

Die Mehrwertsteuer wird auf den Import von Gütern erhoben. Entsprechend den besonderen Bedingungen, die seit dem 1. Januar 2005 gültig sind, können mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei der Entrichtung und Rückforderung von der Mehrwertsteuer ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Die Unternehmen sind auch verpflichtet die Mehrwertsteuer bei der Akquise von Gütern in anderen EU-Mitgliedsländern zu berücksichtigen.

Einige Dienstleistungen im Inland sind von der MwSt. ausgenommen, hierbei besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer: Finanzdienstleistungen, Versicherungen, usw.

Exportierte Güter sind von der MwSt. ausgenommen, sofern sie zuvor nicht zur Wiederausfuhr importiert wurden.

Einige Dienstleistungen (z. B. Beratung, Werbung) werden in der Tschechischen Republik nicht besteuert, falls sie an mehrwertsteuerpflichtige Kunden aus anderen Mitgliedsländern oder an Personen aus Drittländern geleistet werden. Mit den meisten Dienstleistungen dieser Art ist ein Rückforderungsanspruch verbunden. Andererseits sind die Unternehmen zum Entrichten der Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der „Steuerschuldumkehr" verpflichtet, falls sie derartige Leistungen (d.h. Werbung, Beratung) von einem Anbieter aus einem anderen EU-Land oder einem Drittland bezogen haben. Es gibt zwei Mehrwertsteuersätze:

• 19 % bei den meisten Gütern und Dienstleistungen; • 5 % bei einigen ausgewählten Gütern und Dienstleistungen

(einschl. Grundnahrungsmittel, Bücher, spezielle Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen).

Alle Personen (natürliche und juristische), die ihren Sitz, eine Betriebsstelle oder eine Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik haben und deren Jahresumsatz 1 000 000 CZK (ca. 37 000 USD) in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet, müssen sich zur MwSt. bei der zuständigen Finanzbehörde anmelden. Die Meldepflicht entsteht zum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Bezug von bestimmten Dienstleistungen, die aus der Sicht der Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der Steuerschuldumkehr (z.B. Beratung, Werbung) behandelt werden oder bei einem Einkauf von Gütern aus anderen EU-Ländern im Wert über 326 000 CZK (um 14 800 USD) im Kalenderjahr. Natürliche oder juristische Personen, die in der Tschechischen Republik keinen Sitz, Betriebsstelle oder Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer haben und die in der Tschechischen Republik mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen sich zum Tag der ersten steuerpflichtigen Lieferung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer anmelden. Die Steuerperiode beträgt für Steuerpflichtige, die nur zur Mehrwertsteuer angemeldet sind, ein Kalenderquartal, in sonstigen Fällen beträgt sie einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal. Verbrauchssteuer Diese Steuer wird für Kohlenwasserstoffbrennstoffe, Schmiermittel, Spirituosen, destillierten Alkohol, Bier, Wein und Tabakprodukte erhoben, die in der Tschechischen Republik produziert oder ins Land importiert werden. Die Steuer ist pro Einheit des jeweiligen Produktes auf eine bestimmte Summe festgelegt und wird vom Produzenten (Importeur) gezahlt. Die auf Tabakprodukte erhobene Steuer wird als Kombination eines Festbetrags und eines Prozentsatzes vom Verkaufspreis berechnet. Strassensteuer Der Straßensteuer unterliegen alle Fahrzeuge, die ein tschechisches Kennzeichen haben und als Geschäftsfahrzeuge in der Tschechischen Republik genutzt werden. Die Straßensteuer wird nach dem Hubraum bei Pkws oder dem Gewicht und der Achsengröße bei anderen geschäftlich genutzten Fahrzeugen berechnet. Für Fahrzeuge, die in der Tschechischen Republik zugelassen sind und die als Geschäftsfahrzeuge genutzt werden oder ähnlichen Zwecken dienen, liegt die Steuer zwischen 1 200 CZK (bei Fahrzeugen bis 800 cm3 Hubraum) und 50 400 CZK (für Schwerlastwagen über 36 Tonnen). Die Steuer wird pro Kalenderjahr entrichtet. Die Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für die vorherige Steuerperiode (Kalenderjahr) bis zum 31. Januar des Folgejahres einreichen. Immobiliensteuer Die Immobiliensteuer besteht aus einer Steuer für Boden (Bodensteuer) und einer Steuer für Gebäude (Gebäudesteuer). Die Immobiliensteuer muss im Allgemeinen jährlich für das im Grundbuch eingetragene Eigentum entrichtet werden. In bestimmten Fällen entrichtet diese jedoch der Benutzer oder Pächter der Immobilie. Alle Steuerzahler müssen ihre Steuererklärungen bis zum 31. Januar der ersten steuerpflichtigen Periode beim zuständigen Finanzamt einreichen (Kalenderjahr), weiter wird nur dann eine Steuererklärung eingereicht, wenn Umstände zur Änderung der Steuerpflicht eintreten.

Die Bodensteuer ist vom Eigentümer oder Benutzer auf Grundstücke zu entrichten, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Steuer auf Grundstücke mit einer Baugenehmigung beträgt 1 CZK pro Quadratmeter (die Steuer variiert, ist abhängig von der Größe der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet). Die Gebäudesteuer wird nach der eingetragenen Grundfläche des Gebäudes berechnet: 1, 5 oder 10 CZK pro Quadratmeter für Geschäftsgebäude und 1, 3 oder 4 CZK pro Quadratmeter für Wohnhäuser; diese Summe steigt um 0,75 CZK pro Quadratmeter für jedes weitere Stockwerk. In bebauten Gebieten werden sowohl die Bodensteuer als auch Gebäudesteuer mit einem von der Lage abhängigen Koeffizienten multipliziert, der zwischen 0,3 und 5 liegt (in Prag gilt der höchste Koeffizient). Grunderwerbssteuer Falls nicht von der Steuer befreit, beträgt die Grunderwerbssteuer einheitlich 3 % des Verkaufspreises der Immobilie, bzw. des üblichen Marktpreises, je nach dem, welcher Betrag höher ist, und ist vom Verkäufer zu entrichten (der Käufer ist Bürge). Erbschaft- und Schenkungssteuer Die Erbschaftssteuer muss entrichtet werden, wenn der Erbe das Eigentum infolge des Todes des Erblassers erhält. Zum Eigentum gehören Immobilien (Grundstücke und Gebäude), Mobilien, Wertpapiere usw. Die Annahme von Immobilien, die sich in der Tschechischen Republik befinden, unterliegt der Erbschaftssteuer unabhängig von dem Wohnsitz des Erblassers/Erbes. Die Erbschaft von Mobilien ist abhängig von dem Aufenthaltsstatus des Erblassers, d.h. wenn der Erblasser in der Tschechischen Republik ansässig war und hier seinen Daueraufenthalt hatte, sind alle Mobilien, die an den Erben übergehen, Gegenstand der Erbschaftssteuer in der Tschechischen Republik. Es spielt keine Rolle, wo sich die Mobilien befinden, ob in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Land. Die Annahme von Eigentum ohne Gegenleistung unterliegt der Schenkungssteuer. Wenn das Eigentum einer tschechischen Person oder einem tschechischen Subjekt geschenkt wird, muss der Empfänger die Schenkungssteuer entrichten. Wenn das Eigentum einem ausländischen Bürger geschenkt wird, ist der tschechische Schenker zur Entrichtung der Schenkungssteuer verpflichtet.

Kommunalsteuern Es gibt keine kommunalen Steuern, die von den Unternehmen gezahlt werden müssen (Gewerbesteuer).

Kartellrecht in der Tschechischen Republik Am 1. Juli 2001 ist das neue Wettbewerbsrecht der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 14/2001 Slg.) in Kraft getreten. Nach dem Vorbild des EU-Wettbewerbsrechts regelt es die Zulässigkeit und das Genehmigungsverfahren von Fusionen, wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen und Handlungen, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Das Gesetz findet Anwendung auf alle die Verfahren, die am oder nach dem 1. Juli 2001 vom tschechischen Wettbewerbsamt in Brno eröffnet werden. Die wesentlichen Änderungen:

1. Neue Schwellenwerte für Fusionen

Nach der bisherigen Rechtslage wurde darauf abgestellt, ob verbundene Unternehmen zusammen einen bestimmten Marktanteil erreichen, der eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs erwarten ließ. Nunmehr ist entscheidend, welchen Umsatz ein Unternehmen erreicht. Eine Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen ist erforderlich,

• wenn weltweit der Gesamtnettoumsatz aller verbundenen Unternehmen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 Mrd. CSK (147,76 Mio. €) erreichte.

• Innerhalb der Tschechischen Republik ein Gesamtnettoumsatz von mehr als 550 Mio. CSK (rd. 16,25 Mio. €) • und zumindest zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz von jeweils mindestens 200 Mio. CSK(rd. 5,9

Mio. €) erzielt haben.

Das erwerbende Unternehmen ist verpflichtet, die Fusion anzumelden, und zwar innerhalb von sieben Tagen gerechnet ab der Unterzeichnung der Vereinbarung, die der Transaktion zugrunde liegt, oder ab dem auf andere Weise erfolgten, die Kontrolle begründenden Erwerb. 2. Wettbewerbshemmende Vereinbarungen Wettbewerbshemmende Vereinbarungen sind nach wie vor verboten, allerdings nunmehr mit der im EU-Wettbewerbsrecht üblichen Einschränkung, dass Vereinbarungen, die nur einen kleinen Teil des betroffenen Marktes erfassen, in der Regel kaum spürbare Auswirkungen auf den Markt haben und daher im Regelfall zulässig sind. Das tschechische Recht sieht hierbei Grenzwerte von weniger als 5 % Marktanteil bei horizontalen Vereinbarungen und weniger als 10 % Marktanteil bei vertikalen Vereinbarungen vor. 3. Marktbeherrschende Position Eine marktbeherrschende Position ist für sich genommen nicht unzulässig, wohl aber eine Ausnutzung derselben, soweit dies zu einer möglichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Laut Regelbeispiel des Gesetzes ist von einer marktbeherrschenden Stellung ab einem Marktanteil von 40 % auszugehen. Ein bekannt gewordener Missbrauch kann verboten und geahndet werden.

Wirtschaftstrends kompakt Tschechische Republik Jahresmitte 2007

Prag (bfai) - Die Tschechische Republik entwickelt sich robust: Die Wirtschaftsleistung bleibt stark, der Außenhandel ist positiv, die Krone stabil und die Arbeitslosenzahlen gehen zurück. Es herrscht eine ausgezeichnete Konsum- und Investitionsstimmung. Fragezeichen setzt die Politik: Wird die neue Regierung auch ohne zuverlässige Mehrheit ihre Reform zur Sanierung der öffentlichen Haushalte durchsetzen können? Und wird es Bildungsmaßnahmen geben, die verhindern, dass der Personalmangel im Land zur Achillesferse wird?

Gesamtwirtschaftlicher Ausblick

Tschechiens Wirtschaft ist 2006 mit 6,4% erneut stärker gewachsen als erwartet, womit das Land auf konsequentem Konvergenzkurs in der Europäischen Union bleibt. Die Einfuhren aus Deutschland, dem wichtigsten Handelspartner und Investor, haben sich auf Eurobasis um 14% auf über 21 Mrd. Euro gesteigert. Dieser Trend hielt im 1. Quartal 2007 mit einem BIP-Wachstum von 6,1% an. Für das Gesamtjahr dürfte das Wirtschaftswachstum etwas abgebremster verlaufen, aber über 5% liegen, sofern die Nachfrage auf den europäischen Märkten weiter aufwärts zeigt. Nach einem bereits sehr starken Vorjahr haben verarbeitende Industrie, Baugewerbe und Einzelhandel mit bedingt durch den warmen Winter einen beeindruckenden Auftakt ins Jahr 2007 erlebt. Unternehmer und Verbraucher waren im März so gut gestimmt wie nie zuvor.

Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts

Mit einem Plus von real 6,4% hat das BIP 2006 das gute Vorjahresergebnis wiederholt. Dabei sind die treibenden Kräfte vom Export auf die Konsum- und Investitionsnachfrage übergegangen. Mit einem Zuwachs von 2,6 Mrd. Euro hat sich auch die Lagerhaltung kräftig entwickelt. Nach den ersten Anzeichen 2007 dürfte die Inlandsnachfrage der Wachstumsmotor bleiben. Die Prognosen der Tschechischen Zentralbank reichen von 4,9 bis 6,5% für 2007 und 3,8 bis 6,8% für 2008.

Experten schätzen, dass tschechische Unternehmen 2007 eine Rekordsumme an Dividenden auszahlen werden, von denen erstmals über 100 Mrd. Kc (rund 3,5 Mrd. Euro) zurück auf die Konten ausländischer Mütter fließen könnten. Als Standort bleibt das mitteleuropäische Land für Investoren attraktiv. Diese müssen aber mit weiter steigenden Löhnen rechnen (bei noch stärker anziehender Arbeitsproduktivität). Zudem wird angesichts sinkender Arbeitslosenzahlen die Mitarbeitersuche immer schwieriger.

Gesamtwirtschaftliche Prognosen

Indikator 1) 2005 2006 2007 2008

BIP 6,5 6,4 5,3 4,9

Bruttoanlageinvestitionen 1,3 7,3 8,2 9,0

Privater Verbrauch 2,8 4,6 5,4 3,8

Wareneinfuhr (cif) 4,8 14,2 11,8 11,8

Warenausfuhr (fob) 10,4 14,6 11,7 11,6

Durchschnittlicher Bruttomonatslohn (in Kc/Index nominal) 18.985 (5,2) 20.211 (6,5) 21.600 (6,7) 23.000 (6,7)

Verfügbare Einkommen 2,7 3,2 3,8 2,2

Inflationsrate 2) 1,9 2,5 2,1 3,2

Arbeitslosenrate (keine Änderungsrate) 3) 7,9 7,1 6,4 6,0

Kreditzinsen (Pribor)4) 2,01 2,30 2,7 3,1

Staatsverschuldung (% des BIP)(ESA 95) 30,4 30,4 31,0 k.A.

1) Reale Veränderung gegenüber Vorjahr in %, 2006 Schätzung; 2007, 2008 Prognose; 2) Konsumentenpreisindex; 3) nach ILO; 4) Prague Interbank Offered Rate, dreimonatige Rate auf dem Interbankenmarkt

Quellen: Tschechisches Statistikamt (CSU), Ministerium für Finanzen, Macro-economic Forecast, April 2007

Anbietern von Konsumgütern hingegen kommt der nachholende Kaufrausch entgegen, in dem sich Tschechiens Verbraucher dank wachsender Kaufkraft befinden. Von der Gewinnlage der Unternehmen und ihren Investitionen wiederum profitieren deutsche Hersteller als Tschechiens wichtigste Lieferer von Maschinen und Transportmitteln. Dieser doppelte Nachfrageschwung lässt deutlich höhere Einfuhren erwarten.

Neue Infrastrukturprojekte besonders im Autobahnbau und der Abwasserwirtschaft werden durch die frischen EU-Mittel der Haushaltsperiode 2007 bis 2013 angeschoben. Der Start der Bewerbungsphase um die neuen EU-Fördermittel in Höhe von insgesamt 27 Mrd. Euro dürfte in der zweiten Jahreshälfte erfolgen. Zur Drucklegung dieser Analyse liefen die Verhandlungen mit Brüssel noch.

Nach einem halben Jahr der politischen Gelähmtheit hat Tschechien seit Januar erneut eine offizielle Regierung. Doch verfügt sie über keine zuverlässige Mehrheit im Abgeordnetenhaus. Die entscheidende Frage für 2007 lautet: Wird es dem Mitte-Rechts-Bündnis gelingen, seine Reformvorhaben im Parlament durchzusetzen? Mit einem Maßnahmenbündel aus Steuerreform und Kürzung der Sozialhilfen hofft die Koalition aus Bürgerpartei, Christdemokraten und Grünen, die wachsende öffentliche Verschuldung in den Griff zu bekommen. Damit soll der Weg für eine Übernahme des Euro 2012 geebnet werden. Die Abstimmung im Parlament wird im Sommer erwartet und ist schicksalsschwer: Die Regierung hat ihre Existenz daran gebunden. Politisch stehen damit einige kräftige Fragezeichen im Raum.

Der Staatshaushalt gilt als der sensibelste Bereich der Wirtschaftsentwicklung. Durch die von allen Parteien abgesegneten Versprechungen vor der Wahl im Juni 2006 werden die Sozialausgaben 2007 ein Haushaltsdefizit verursachen, das über 4% des BIP liegen wird. Die Europäische Kommission hat diese Abweichung vom Konvergenzplan (vorgesehen waren 3,3%) Ende Mai kritisiert und Maßnahmen zur Korrektur des exzessiven Defizits bis spätestens 2008 gefordert. Diesen Druck hofft die Regierung zur Durchbringung ihres ersten Reformpakets nutzen zu können. Ein zweites Paket ist bereits in Arbeit, da die nachhaltige Lösung des Verschuldungsproblems nicht ohne eine Reform des Renten- und Gesundheitssystems zu haben ist.

Dringend muss das Bildungssystem neu durchdacht werden. Mangelnde qualifizierte Arbeitskraft und nicht ausreichender gewerblicher Nachwuchs bremsen inzwischen das Wachstum. Ob Kraftfahrzeugindustrie, Bau oder Informationstechnologien - kaum eine Branche, die nicht über Personalmangel klagen würde.

Großprojekte

Ausgewählte Projekte in der Tschechischen Republik

Projekt Wert in Euro

Stand Anmerkung

CEZ - Erneuerung von Kohlekraftwerken

3,5 Mrd.

Erneuerung des Kohlekraftwerks Tusimice II im Wert von 710 Mio. Euro bis 2010; erste Aufträge vergeben, u. a. an Siemens; Projekt-beginn: Mitte 2007

General-Auftragnehmer: CEZ-Tochter Skoda Praha. Weitere Projekte bis 2020 sind die Erneuerung von Prunerov und der Bau neuer Blöcke für Ledvice und Pocerady; www.cez.cz

Hyundai Motor Manufacturing

1,3 Mrd.

Grundsteinlegung: März 2007; Start der Serienproduktion: Mitte 2009

Autowerk in Nordmähren für 300.000 Pkw zu erreichen binnen zwei Jahren ab Mitte 2009; www.hyundai-motor.cz

Bau des Nordwest-Teils des inneren Straßenringes um Prag

745 Mio.

Baubeginn: Januar 2007; geplante Fertigstellung: 2011

Investor: Stadt Prag; es geht um eine Länge von 6,4 km, davon 6 km Tunnelbauten; Ausschreibungssieger: Metrostav

Unipetrol 700 Mio.

2007:190 Mio. Euro für Erweiterungen der Unternehmen Ceska rafinerska, Paramo und Chemopetrol (Mineralölverarbeitung; Petrochemie)

Seit 2006 gehört die Unipetrol-Gruppe zur polnischen Orlen Group; der Investitionsplan sieht von 2006 bis 2010 Projekte im Wert von 700 Mio. Euro vor

Foxconn 110 Mio.

Ankündigung: Mai 2007; Baustart: August 2008; Fertigstellung: Juni 2008

Errichtung eines Werkes zur Herstellung von LCD-Monitoren www.foxconn.cz

Quelle: Unternehmensberichte, Nachrichtenagentur CTK

Wachstumsbranchen und -märkte: Elektronik/Elektrotechnik, Kraftfahrzeugindustrie, Maschinenbau, Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Umwelttechnik, Bauwirtschaft, Einzelhandel, Logistik

Wechselkurs am 16.5.07: 1 Euro = 28,235 Kc; 1 US$ = 20,798 Kc

Durchschnittskurs 2006: 1 Euro = 28,343 Kc; 1 US$ = 22,609 Kc

Investitionsklima / Investitionen

Tschechien steckt in einer fieberhaften Investitionsphase. Die Bruttoanlageinvestitionen haben sich 2006 mit 7,3% dynamisch nach oben entwickelt. Am stärksten stiegen nach vorläufigen Angaben des Tschechischen Statistikamtes die Investitionen in Transportmittel (25,1%) sowie Maschinen und Ausrüstungen (8,5%). Die Nationalbank sagt für 2007 einen Zuwachs der Investitionen um 8,7% vorher.

Die Industrie ist exportstark und boomt (Produktionszuwachs 2006: 9,7%, 1. Quartal 2007: 12,4%). Viele Unternehmen stecken ihre Gewinne in Erweiterungen und Modernisierungen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Allein die tschechischen Töchter deutscher Unternehmen haben 2006 über eine Milliarde Euro in Böhmen und Mähren reinvestiert. Der Zuzug ausländischer Investoren hält an. Sie kommen inzwischen vermehrt aus Asien. Positive Wirtschaftsimpulse verspricht der Reformvorschlag der neuen Regierung. Er sieht unter anderem eine einheitliche Einkommensteuer von 15% vor (auf Bruttoeinkommen samt Arbeitgeberbeiträge) sowie eine weitere Senkung der Körperschaftsteuer von gegenwärtig 24 auf 19% bis 2010.

Begünstigt wird die Investitionsstimmung durch die niedrigsten Zinsen innerhalb der EU. Der Preisauftrieb hat den Bankenrat der Tschechischen Nationalbank nach acht Monaten Ende Mai zu einer Leitzinsanhebung um 25 Basispunkte bewogen: Der zweiwöchige Repo-Satz stieg auf 2,75%, der Diskontsatz auf 1,75%, der Lombard auf 3,75%. Experten rechnen mit einer weiteren Anhebung.

Nach einer Analyse des Ministeriums für Wirtschaft und Handel hat die Industrie 2006 rund 2,0 Mrd. Euro in Bauten sowie 4,4 Mrd. Euro in Maschinen und Ausrüstungen investiert. Vom Volumen der gesamten Investitionen her führte mit fast einem Fünftel die Energie- und Wasserwirtschaft (1,2 Mrd. Euro), gefolgt vom Fahrzeugbau (942,7 Mio. Euro), der Metallverarbeitenden Industrie (648,2 Mio. Euro), der Elektronik- und Optikindustrie (578,4 Mio. Euro) und der Lebensmittelindustrie (576,0 Mio. Euro).

Die höchste Dynamik beim Kauf von Ausrüstungen zeigte 2006 die Mineralölverarbeitung (auf Kronenbasis um 83% auf umgerechnet 50,0 Mio. Euro). Hier machten sich die Investitionen der von der polnischen PKN Orlen übernommenen Unipetrol Holding bemerkbar, die bis 2010 anhalten werden. Es folgte die Holzverarbeitung (um 42% auf 101,0 Mio. Euro), der Bergbau (41% auf 175,5 Mio. Euro), die Textilindustrie (33% auf 99,7 Mio. Euro) und Papierbranche (33% auf 229,0 Mio. Euro). Kräftig investierten erneut Gummi- und Kunststoffverarbeitung (30% auf 287,8 Mio. Euro), Nahrungsmittelverarbeitung (25% auf 416 Mio. Euro), anhaltend die Metallverarbeitung (20% auf 495 Mio. Euro), die Elektronik- und Optikbranche (17% auf 417,4 Mio. Euro) und der Energie- und Wassersektor (14% auf 507,0 Mrd. Euro). Der Maschinenbau stieg nur leicht auf sehr hohem Niveau (1% auf 408,6 Mio. Euro). Rückläufig waren die Maschineninvestitionen nach der Fertigstellung neuer Werke in der Fahrzeugbranche (-32% auf 745,8 Mio. Euro), der Glas- und Baustoffindustrie (-13% auf 227,2 Mio. Euro) sowie der Chemieindustrie (-11% auf 170 Mio. Euro).

Konsumklima / Konsum

Der private Konsum hat das Wirtschaftswachstum 2006 stärker beflügelt als erwartet. Der Endverbrauch der Haushalte nahm real um 4,6% zu. Monatslöhne und -Gehälter stiegen in Unternehmen mit 20 und mehr Mitarbeitern im Jahresvergleich um 6,5% auf 20.211 Kc (rund 710 Euro). Bereinigt um die Inflation betrug der Zuwachs 3,9%. Die Rekordumsätze des Einzelhandels mit einem Plus von real 6,5% (eingeschlossen Pkw) waren das beste Jahresergebnis seit 1997. Die real verfügbaren Einkommen werden weiter wachsen, dank anhaltender Nachfrage nach Mitarbeitern, steigender Arbeitsproduktivität und in Grenzen gehaltener Inflation.

Entsprechend gut gestimmt zeigten sich die Verbraucher Anfang 2007. Mit einem Plus von real 8,8% (ohne Pkw) war der Zuwachs der Einzelhandelsumsätze im 1. Quartal so hoch wie noch nie seit Beginn der statistischen Erhebung. Besonders Textilien, Schuhe, Möbel und Haushaltselektronik sind gefragt. Tschechiens Bürger investieren gegenwärtig lebhaft in Wohnungseigentum und Modernisierungen. Ab 2008 wird eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 5 auf 19% diese Bauleistungen verteuern. Baumärkte haben Konjunktur und expandieren. Die Menschen nehmen verstärkt Verbraucherkredite auf und statten ihre neuen vier Wände aus.

Außenhandel

Für die tschechischen Exporteure war 2006 das bisher erfolgreichste Jahr in der Geschichte. Nach vorläufigen Angaben des Tschechischen Statistikamtes wuchs der Außenhandelsüberschuss auf rund 1,6 Mrd. Euro an. Dazu beigetragen hat auch die gute Konjunktur bei Haupthandelspartner Deutschland, der 32% der tschechischen Ausfuhren aufnahm. Umgekehrt bezog Tschechien 28% seiner Importe aus Deutschland und kaufte dort verstärkt ein. Der bilaterale Handel beider Länder hat sich auf stattliche 45 Mrd. Euro gesteigert. Er ist Ausdruck der engen Wirtschafts- und Firmenbeziehungen. Seit 1998 fällt er zugunsten der Tschechischen Republik aus.

Wichtigste Handelspartner waren nach Deutschland die Slowakei mit einem gemeinsamen Außenhandelsvolumen von 10,2 Mrd. Euro, Polen (8,5 Mrd. Euro) und Frankreich (7,7 Mrd. Euro). Schlüsselregion für tschechische Produkte bleibt die EU-25, in die mit 84% der Hauptstrom der Exporte fließt. Zugleich bezieht Tschechien 70% seiner Einfuhren aus den Ländern der EU.

Tabellen

Bruttoinlandsprodukt (BIP) (Entstehung nach Wirtschaftsbereichen in Mrd. Kc; laufende Preise; reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)

Wirtschaftsbereich 2005 2006 Veränderung

BIP 2.994 3.220 6,4

davon

.Land- u. Forstwirtschaft, Fischerei 77 78 -7,3

.Bergbau 40 42 12,3

.Verarbeitendes Gewerbe 690 759 14,0

.Energiewirtschaft *) 113 139 5,2

.Baugewerbe 177 193 1,9

.Dienstleistungen 1.566 1.674 4,5

*) einschließlich Wasserversorgung

Quelle: Tschechisches Statistikamt (CSU)

Hauptlieferländer (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)

Land 2005 2006 Veränderung

Insgesamt 61.499 74.122 20,5

Deutschland 18.492 21.107 14,1

VR China 3.168 4.523 42,8

Russland 3.517 4.453 26,6

Polen 3.060 4,197 37,2

Slowakei 3.355 3.976 18,5

Frankreich 2.803 3.535 26,1

Italien 2.941 3.474 18,1

Niederlande 2.448 2.965 21,1

Österreich 2.453 2.764 12,7

Japan 1.956 2.251 15,1

Quelle: CSU, Zahranicni obchod CR

Einfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)

SITC Warengruppe 2005 2006 Veränderung

0-9 Insgesamt 61.499 74.122 20,5

0 Nahrungsmittel/lebende Tiere 2.745 3.118 13,6

5 Chemische Erzeugnisse 6.767 7.725 14,2

.51 Organische Chemikalien 531 646 21,8

.52 Anorganische Chemikalien 462 516 11,6

.53 Farben/Lacke 474 535 12,9

.54 Arzneimittel 1.626 1.755 7,9

.55 Waschmittel/Kosmetika 549 649 18,1

.56 Düngemittel 111 124 12,2

.57 Kunststoffe (Primärform) 1.270 1.447 14,0

.58 Kunststoffe (Halbwaren) 1.068 1.291 20,9

6 Vorerzeugnisse 12.572 15.079 19,9

.64 Papier/Pappe 1.155 1.244 7,8

.65 Textilien 1.641 1.790 9,0

.66 Baustoffe/Glas/Keramik 983 1.094 11,3

.67 Eisen/Stahl 3.232 3.972 22,9

.68 NE-Metalle 1.489 2.282 53,2

7 Maschinen und Fahrzeuge 24.775 30.530 23,2

.71 Kraftmaschinen 1.743 2.204 26,4

.72 Arbeitsmaschinen 1.733 1.918 10,7

.73 Metallbearbeitungsmaschinen 620 685 10,6

.74 Spezialmaschinen 3.358 3.855 14,8

.71 bis 74 Maschinen 7.454 8.662 16.2

.75 Büromaschinen/EDV 2.926 4.812 64,5

.76 Nachrichtentechnik/Radio/TV 2.085 3.012 44,4

..776 Elektronische Bauelemente 1.683 1.683 0,0

.75+76+776 Elektronische Erzeugnisse 6.694 9.507 42,0

.77 minus 776 Elektrotechnik 4.618 5.493 18,9

.78 Kraftfahrzeuge 5.249 6.317 20,4

.79 Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeuge 760 550 -27,7

8 Fertigerzeugnisse 6.720 7.890 17,4

.82 Möbel 705 842 19,4

.84 Bekleidung 1.111 1.076 -3,2

.87 Mess- und Regeltechnik 960 1.112 15,8

.88 Feinmechanik/Optik 317 303 -4,4

Quelle: CSU, Zahranicni obchod CR (www.czso.cz)

Ausfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)

SITC Warengruppe 2005 2006 Veränderung

0-9 Insgesamt 62.784 75.679 20,5

0 Nahrungsmittel/lebende Tiere 2.052 2.198 7,1

1 Getränke/Tabak 357 384 7,6

2 Rohstoffe 1.585 1.933 22,0

3 Brenn-, Schmierstoffe/Strom 1.928 2.204 14,3

.33 Erdöl, Erdölerzeugnisse 576 613 6,4

5 Chemische Erzeugnisse 3.996 4.565 14,2

.54 Arzneimittel 505 661 30,8

6 Vorerzeugnisse 13.644 15.760 15,5

.64 Papier/Pappe 926 1.072 15,8

.65 Textilien 1.659 1.774 6,9

.67 Eisen/Stahl 2.954 3.475 17,6

7 Maschinen und Fahrzeuge 31.900 40.205 26,0

.71 Kraftmaschinen 1.918 2.227 16,1

.72 Arbeitsmaschinen 1.982 2.324 17,3

.73 Metallbearbeitungsmaschinen 591 710 20,2

.74 Spezialmaschinen 4.263 5.207 22,1

.71 bis 74 Maschinen 8.754 10.468 19,6

.75 Büromaschinen/EDV 3.955 5.823 47,2

.76 Nachrichtentechnik/Radio/TV 2.264 3.032 33,9

..776 Elektronische Bauelemente 763 886 16,1

.75+76+776 Elektronische Erzeugnisse 6.982 9.741 39,5

.77 minus 776 Elektrotechnik 5.341 6.321 18,3

.78 Kraftfahrzeuge 10.270 12.869 25,3

.79 Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeuge 552 805 45,8

8 Fertigerzeugnisse 7.243 8.338 15,1

.84 Bekleidung 1.060 963 -9,1

Quelle: CSU, Zahranicni obchod CR (www.czso.cz)

Einfuhr der Bundesrepublik Deutschland aus der Tschechischen Republik (in Mio. Euro)

SITC-Pos. Warenbenennung 2005 2006 Veränderung (%)

0 bis 9 Insgesamt 17.646,5 22.074,8 25,1

0 Nahrungsmittel 314,4 427,9 36,1

2 Rohstoffe 428,9 601,8 40,3

33 Erdöl 78,7 140,8 78,8

51+52 Chemikalien 246,3 275,1 11,7

54 Arzneimittel 51,1 78,0 52,6

57+58 Kunststoffe 241,5 315,9 30,8

64 Papier, Pappe 125,4 149,3 19,1

65+84 Textilien u. Bekleidung 567,7 681,9 20,1

67 Eisen und Stahl 627,7 759,5 21,0

68 NE-Metalle 106,3 166,5 56,6

69 Metallwaren 984,3 1.210,7 23,0

71 bis 74 Maschinen 2.542,4 3.036,7 19,4

75+76+776 Elektronik 926,1 1.416,1 52,9

77 minus 776 Elektrotechnik 1.856,4 2.304,4 24,1

78 Kfz und -Teile 3.393,9 3.898,3 14,9

87 Mess- u. Regeltechnik 253,8 268,9 5,9

Ausfuhr der Bundesrepublik Deutschland in die Tschechische Republik (in Mio. Euro)

SITC-Pos. Warenbenennung 2005 2006 Veränderung (%)

0 bis 9 Insgesamt 18.841,5 22.255,3 18,1

0 Nahrungsmittel 565,7 643,9 13,8

51+52 Chemikalien 223,5 284,5 27,3

54 Arzneimittel 268,4 333,5 24,2

57+58 Kunststoffe 864,8 1.021,3 18,1

64 Papier, Pappe 365,6 426,2 16,6

65+84 Textilien u. Bekleidung 717,7 734,6 2,4

67 Eisen und Stahl 850,5 1.018,9 19,8

68 NE-Metalle 389,6 661,9 69,9

69 Metallwaren 1.059,4 1.225,9 15,7

71 bis 74 Maschinen 2.792,3 3.273,1 17,2

75+76+776 Elektronik 1.217,6 1.568,7 28,8

77 minus 776 Elektrotechnik 1.759,1 2.011,3 14,3

78 Kfz und -Teile 2.350,0 2.745,3 16,8

87 Mess- u. Regeltechnik 484,3 549,7 13,5

88 Optik 102,9 128,4 24,8

Steuersystem und Sozialabgaben - kompakt

in der Tschechischen Republik

Das jetzige in der Tschechischen Republik geltende Steuersystem wurde im Januar 1993 eingeführt und umfasst folgende Steuerarten:

• Direkte Steuern: Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz- Steuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer,

• Indirekte Steuern: Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer

1. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer müssen alle natürlichen und juristischen Personen aus ihrem Einkommen abführen.

a.)

Die Einkommensteuer juristischer Personen wird auf alle Einnahmen tschechischer juristischer Personen und auf alle von ausländischen Personen in der Tschechischen Republik erwirtschafteten Einkommen erhoben. Sie ist auf Grund des in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinns und nach Berücksichtigung bestimmter steuerabzugsfähiger und nicht abzugsfähiger Posten zahlbar. Juristische Personen werden mit einer einheitlichen Körperschaftssteuer von 28 % (im Jahre 2004) und 26 % (im Jahre 2005) veranlagt.

Die Tschechische Republik hat mit mehr als 60 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Mit der Bundesrepublik ist dieses Abkommen seit 1983 in Kraft.

b.)

Einkommensteuer natürlicher Personen: Die in der Tschechischen Republik ansässigen Personen unterliegen mit ihrem gesamten Einkommen der Einkommensteuer, während die im Land nicht ansässigen Personen lediglich mit dem im Land erwirtschafteten Einkommen steuerlich veranlagt werden. Für die Einkommensteuer natürlicher Personen ist der gleitend progressive Steuersatz charakteristisch. Die Steuersätze betragen von 15 % bis 32 % nach der Höhe des Einkommens.

2. Mehrwertsteuer

Alle Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1.000.000 Kronen (ca. 30.000 EUR) in den nächsten höchstens drei vorhergehenden Monaten müssen sich bei den Finanzämtern als Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen. Es gibt zwei Mehrwertsteuersätze. Der Grundsatz von 19 % und der gesenkte Satz von 5 % für bestimmte ausgewählte Dienstleistungen und Waren (z. B. Lebensmittel).

Aus der Tschechischen Republik ausgeführte Waren sind, soweit sie nicht zuvor zum Verkauf im Inland freigegeben worden sind, von der Mehrwertsteuer befreit.

Für den Ausfuhr in die Mitgliedsstaaten der EU gelten die allgemeinen Regelungen des Europäischen Binnenmarkts.

3. Kraftfahrzeugsteuer

Der Kfz- Steuer unterliegen Fahrzeuge, die für gewerbliche oder ähnliche Tätigkeit in der Tschechischen Republik verwendet werden. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für Pkw´s und Lkw´s.

4. Grundsteuer

Die Grundsteuer besteht aus der Bodensteuer und der Gebäudesteuer.

5. Grunderwerbsteuer

Der Satz dieser Steuer beträgt 5 % vom Steuergrundbetrag.

6. Verbrauchssteuer

Die Verbrauchssteuer wird auf fünf Warengruppen erhoben:

• Spiritus und Spirituosen, • Wein, • Bier, • Tabakerzeugnisse • kohlenwasserstoffhaltige Brennstoffe

Sozial- und Krankenversicherung in der Tschechischen Republik

1. Abgabentypen:

• Krankenversicherungsabgabe • Rentenversicherungsabgabe • Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik

2. Abgabenpflichtige Subjekte:

• Organisationen = juristische und natürliche Personen mit mehr als 25 Angestellten

• kleine Organisationen = juristische und natürliche Personen mit 1-24 Angestellten

• Angestellte

• Selbständige (die Beiträge zur Krankenversicherung müssen sie nur in dem Fall abführen, wenn sie sich zuvor bei der Krankenversicherung freiwillig angemeldet haben)

3. Beitragsbemessungsgrundlage • Organisationen und kleine Organisationen - die Summe der Beitragsbemessungsgrundlagen

ihrer Angestellten • Angestellten - gesamte Einnahmen, die den Angestellten aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit

verrechnet werden • Selbständigen - können ihre Beitragsbemessungsgrundlage selber einstellen, mindestens

jedoch 35 % des Einkommens von der Selbständigen Tätigkeit, von dem die nötigen Ausgaben für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens abgezogen werden.

4. Beitragssätze Organ i sa t ionen und k le ine Organ i sa t ionen gesamt 26 % , davon:

• 3,3 % Krankenver s i cherung sabgabe • 19,5 % Rentenver s i cherung sabgabe • 3,2 % Be i t rag zu r s taat l i chen Beschäf t i gung spo l i t i k

Angeste l l te : ge samt 8 % , davon:

• 1,1 % Krankenver s i cherung sabgabe • 6,5 % Rentenver s i cherung sabgabe • 0,4 % Be i t rag zu r s taat l i chen Beschäf t i gung spo l i t i k

Se lbs tänd ige

gesamt 29,6 % , davon:

• 4,4 % Krankenver s i cherung sabgabe (wenn f re iw i l l i g ve r s i cher t )

• 26 % Rentenver s i cherung sabgabe • 3,6 % Be i t rag zu r s taat l i chen Beschäf t i gung spo l i t i k

Öffentliche Aufträge in Tschechien / Teilnahmebedingungen für deutsche Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in Tschechien 1. Rechtliche Regelung der öffentlichen Aufträge in der Tschechischen Republik Am 05.02.2004 trat das Gesetz Nr. 40/ 2004 Sb. über öffentliche Aufträge in Kraft (nachstehend "ZVZ"). Durch dieses Gesetz wird ab dem 01.05.2004, dem Tag seiner Wirksamkeit, das Gesetz Nr. 199/1994 Sb. über die Vergabe öffentlicher Aufträge ersetzt. Die neue Regelung hat zum Ziel, die Einhaltung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vorgehens der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, möglichst einfache und zügige Vorgehensweisen zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens zu bestimmen, damit eine schnelle Vergabe der Aufträge möglich ist und 1 der volle Einklang mit den europäischen Richtlinien des Rates erzielt werden kann. So kann z.B. nicht mehr ein tschechischer Bewerber einer ausländischen Person vorgezogen werden. 1 71/304/EWG – Richtlinie zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder

Zweigniederlassungen vergeben werden 92/50/EWG – über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, in der Fassung der Richtlinie 97/52/ES 93/36/EWG – über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlichen Lieferaufträge, in der Fassung der Richtlinie 97/52/ES 93/37/EWG – über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlichen Bauaufträge, in der Fassung der Richtlinie 97/52/ES Dieses MERKBLATT bezieht sich auf die Regelung der öffentlichen Aufträge gemäß ZVZ. 2. Öffentliche Aufträge und ihre Arten Öffentlicher Auftrag ist ein Auftrag für Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten, bei dem der voraussichtliche Preis des Auftragsgegenstandes die Summe von 2 Mio. CZK übersteigt, (ca. 62.500,- EUR) und dessen Auftraggeber insbesondere eine der nachstehend genannten Personen ist: die Tschechische Republik, durch staatliche Mittel finanzierte Organisationen, regionale Selbstverwaltungseinheiten, andere juristische Personen, die kraft Gesetz zur Erfüllung von Bedürfnissen eines öffentlichen Interesses gegründet wurden, weiter andere juristische oder natürliche Personen, die öffentliche Mittel nutzen (Strukturfonds der EU!). Verschiedene gesetzlich festgesetzte sog. überlimitierte öffentliche Aufträge (siehe nachstehend) müssen gemäß ZVZ auch von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergeben werden. Ein öffentlicher Auftrag wird gegen Entgelt aufgrund eines schriftlichen Vertrags mit einem oder mehreren ausgewählten Bewerbern durchgeführt. Ein öffentlicher Lieferauftrag ist gemäß ZVZ ein öffentlicher Auftrag, dessen Gegenstand der Kauf von beweglichen oder unbeweglichen Sachen (nachstehend "Ware"), einschließlich Ratenkauf, Leasing von Waren, sowie ferner ein öffentlicher Auftrag, dessen Gegenstand neben der Warenlieferung auch die Montage und Inbetriebsetzung ist, sofern es sich nicht um einen Fall handelt, bei dem der Preis der mit der Warenlieferung erbrachten Dienstleistungen höher ist als der Preis der Warenlieferung. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag ist einerseits negativ als öffentlicher Auftrag abgegrenzt, dessen Gegenstand nicht Gegenstand eines öffentlichen Lieferauftrags oder eines öffentlichen Bauauftrags ist. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag ist andererseits ein öffentlicher Auftrag, dessen Gegenstand neben der Erbringung von Dienstleistungen auch (i) eine Warenlieferung ist, falls der Preis der gewährten Dienstleistungen höher ist als der voraussichtliche Preis der Warenlieferung, oder (ii) ein Auftrag für Bauarbeiten, falls der Preis der erbrachten Dienstleistungen höher ist als der voraussichtliche Preis der Bauarbeiten. Die Aufzählung der Dienstleistungen befindet sich in den Anlagen zum ZVZ.

Ein öffentlicher Bauauftrag ist ein öffentlicher Auftrag zur Durchführung eines Neubaus, von baulichen Änderungen eines bestehenden Gebäudes, von Wartungsarbeiten an einem Bau, der Beseitigung eines bestehenden Baus, oder beliebige Bauarbeiten, die den vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen entsprechen, einschließlich Bauarbeiten, die unter Nutzung von Vermittlungs- oder ähnlichen Dienstleistungen durchgeführt werden, die dem Auftraggeber durch eine andere Person gewährt werden. Unter Bauarbeiten werden auch mit der Durchführung vorgenannter Bauten und den Bauarbeiten zusammenhängende Montagearbeiten verstanden. Ein öffentlicher Bauauftrag ist auch ein öffentlicher Auftrag, der neben der Durchführung von vorgenannten Bauarbeiten auch die mit diesen Arbeiten verbundene Projekt- und Planungstätigkeit zum Gegenstand hat. Das ZVZ unterscheidet zwischen sog. überlimitierten öffentlichen Aufträgen und sog. unterlimitierten öffentlichen Aufträgen. Die Limits für öffentliche Lieferaufträge und öffentliche Dienstleistungsaufträge sind mit Rücksicht darauf festgesetzt, wer Auftraggeber des öffentlichen Auftrages ist, und bewegen sich zwischen 130.000,- EUR und 600.000,- EUR. Für öffentliche Bauaufträge ist für alle Auftraggeber ein einheitliches Limit von 5.000.000,- EUR gesetzt. Auf einige, im Gesetz abschließend aufgezählte öffentliche Aufträge (z.B. im militärischen Bereich) ist das ZVZ nicht anwendbar. Für das Vorgehen des Auftraggebers eines öffentlichen Auftrags bei seiner Vergabe ist der voraussichtliche Preis des Gegenstandes des öffentlichen Auftrags entscheidend (ohne MwSt.), dessen Bestimmung durch das ZVZ eingehend geregelt wird. Ist der Gegenstand des öffentlichen Auftrags in Teile unterteilt, so ist zur Festlegung des voraussichtlichen Preises des Gegenstandes die Summe der voraussichtlicher Preise aller Teile maßgeblich. 3. Arten der Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabeverfahren Unter dem Vergabeverfahren wird das Vorgehen verstanden, das vom Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bis zum Vertragsschluss mit dem Lieferanten einzuhalten ist, sofern das ZVZ nichts anderes bestimmt. Das ZVZ unterscheidet vier Vergabeformen von öffentlichen Aufträgen:

• offene Vergabeverfahren, • engere Vergabeverfahren, • Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung • Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung.

Mit Rücksicht darauf beginnt der Auftraggeber das Vergabeverfahren entweder (i) mit der Veröffentlichung der Verkündung des offenen Verfahrens, des engeren Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung, oder (ii) mit der Verhandlungsaufforderung in einem Verfahren ohne Veröffentlichung. Im offenen Vergabeverfahren können alle Lieferanten ihr Angebot abgeben, die am öffentlichen Auftrag Interesse besitzen. In der Verkündung des offenen Verfahrens teilt der Auftraggeber einer unbegrenzten Anzahl von Lieferanten sein Vorhaben mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben. Die Verkündung ist Aufforderung zur Angebotsabgabe. In der Entscheidung über die Anwendung dieses Vergabeverfahrens sind die Auftraggeber in keiner Weise eingeschränkt. In der Verkündung eines engeren Vergabeverfahrens teilt der Auftraggeber einer unbegrenzten Anzahl von Lieferanten sein Vorhaben mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben. Die Verkündung eines engeren Vergabeverfahrens ist Aufforderung zur Abgabe des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren. Von diesen Interessenten, die einen Teilnahmeantrag gestellt haben, muss der Auftraggeber min. 5 und max. 20 Subjekte zur Angebotsvorlage auffordern. Auch in der Nutzungsmöglichkeit dieses Vergabeverfahrens sind die Auftraggeber in keiner Weise eingeschränkt. Ein, sog. Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung kann der Auftraggeber nur dann nutzen, wenn es sich um einen Auftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energiewirtschaft, Verkehr und Telekommunikation handelt oder falls im vorangegangenen offenen oder engeren Verfahren nur unvollständige Angebote abgegeben wurden und der Auftraggeber die Vergabebedingungen nicht wesentlich ändert. Der Auftraggeber kann weiter ein Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung nutzen (i) in außerordentlichen Fällen, falls es der Charakter der Bauarbeiten oder Dienstleistungen oder der Charakter der mit ihnen verbundenen Risiken nicht ermöglicht, den Gesamtpreis des Gegenstandes im voraus festzulegen, oder (ii) falls die Bauarbeiten nur zu Zwecken der Forschung und Entwicklung durchgeführt werden und sie nicht zu Zwecken der Gewinnerzielung oder Kostendeckung der Forschung und Entwicklung genutzt werden können. In der Verkündung eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung teilt der Auftraggeber einer unbegrenzten Anzahl von Lieferanten sein Vorhaben mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben; die Verkündung ist dabei Aufforderung zur Abgabe des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren. Im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung geben nur die vom Auftraggeber ausgewählten Interessenten ein Angebot ab, die einen Antrag auf Teilnahme am Vergabeverfahren gestellt haben (mindestens drei), die anschließend vom Auftraggeber zur Verhandlung aufgefordert werden.

Ein, sog. Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung ist ein Vergabeverfahren, in dem der Auftraggeber direkt einen oder mehrere Lieferanten zur Verhandlung auffordert. Dieses Vergabeverfahren kann der Auftraggeber nur in den gesetzlich genau abgegrenzten Fällen nutzen, die sich in mehrere nachstehende Gruppen untergliedern lassen: a) im vorangegangenen offenen oder engeren Verfahren wurden keine oder keine die Vergabebedingungen erfüllenden Angebote abgegeben und der Auftraggeber hat die Vergabebedingungen nicht wesentlich geändert, b) der öffentliche Auftrag kann aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes des gewerblichen Eigentums oder anderem geistigen Eigentums nur durch einen bestimmten Lieferanten erfüllt werden, c) es ist in einem dringenden Fall aufgrund einer Krisenlage unerlässlich, den öffentlichen Auftrag zu vergeben, und es ist unmöglich, den öffentlichen Auftrag in einem anderen Vergabeverfahren zu vergeben, d) falls es sich um einen zusätzlichen öffentlichen Auftrag zu einem bereits vergebenen Auftrag handelt (nur unter den gesetzlich genau definierten Voraussetzungen möglich), e) die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags knüpft an einen öffentlichen Wettbewerb, gemäß dessen Regeln der öffentliche Auftrag an den gewinnenden Teilnehmer oder einen der gewinnenden Teilnehmer vergeben werden soll, f) in verschiedenen weiteren Fällen bei Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und bei Auftraggebern unterlimitierter öffentliche Aufträge. Die Vergabedokumentation bestimmt den Gegenstand des öffentlichen Auftrags in den zur Bearbeitung des Angebots notwendigen Einzelheiten. Der Auftraggeber legt sie entweder im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe im engeren Verfahren oder im Rahmen der Aufforderung zur Verhandlung in Verhandlungsverfahren vor, oder innerhalb von 4 Werktagen auf Antrag des Bewerbers um den öffentlichen Auftrag. Jeder Lieferant in einem offenen Verfahren oder jeder Interessent, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe in einem engeren Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung aufgefordert wurde, darf nur ein Angebot abgeben. Angebotsvarianten sind grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nicht vom Auftraggeber vorher ausgeschlossen wurden. Ein Angebot kann auch von mehreren Lieferanten oder Interessenten gemeinsam abgegeben werden. Die Frist für die Angebotsabgabe legt der Auftraggeber nach der Art und dem Charakter des öffentlichen Auftrags fest, das ZVZ enthält jedoch bestimmte Mindestfristen. Der Bewerber ist über die vom Auftraggeber in der Verkündung des Vergabeverfahrens festgesetzte Dauer an sein Angebot gebunden. Grundlegendes Kriterium für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ist nach Wahl des Auftraggebers entweder die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Angebots (in diesem Falle wird das Angebot nach Teilkriterien bewertet, von denen ein Kriterium stets der Angebotspreis ist; weitere Kriterien sind insbesondere die Betriebskosten, Wartungsanforderungen sowie die technischen, Qualitäts-, Umwelt- oder Funktionseigenschaften des Gegenstands des öffentlichen Auftrages) oder der niedrigste Angebotspreis. Zur Bewertung der Angebote im offenen oder engeren Verfahren ernennt der Auftraggeber (oder unter gewissen Voraussetzungen der sachlich zuständige Minister bzw. die Regierung) eine Bewertungskommission. Im Falle eines öffentlichen Auftrages im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor werden (mit Ausnahme eines öffentlichen Auftraggebers) die Angebote vom Auftraggeber selbst bewertet. Die Bewertung der Angebote wird nach den in der Verkündung des Vergabeverfahrens festgelegten Kriterien durchgeführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den öffentlichen Auftrag an den Bewerber zu vergeben, dessen Angebot als wirtschaftlich günstigstes Angebot gewertet wurde, falls der öffentliche Auftrag aufgrund der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit des Angebots vergeben wird, oder dessen Angebot den niedrigsten Angebotspreis hatte. Der ausgewählte Interessent ist verpflichtet, dem Auftraggeber die zum Abschluss des Vertrags für den öffentlichen Auftrag notwendige Unterstützung so zu gewähren, dass der Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Mitteilung über den Zuschlag zum öffentlichen Auftrag geschlossen werden kann. Diese Mitteilung wird sowohl dem ausgewählten Interessenten, als auch grundsätzlich allen anderen Bewerbern zugesandt. Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf jedoch nicht früher abgeschlossen werden, bevor nicht die Frist von 15 Tagen ab Zustellung der Mitteilung über den Zuschlag zum öffentlichen Auftrag erfolglos verstrichen ist, die für die berechtigten Personen zur Erhebung von Einwänden an den Auftraggeber bestimmt ist. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass nach Ausschöpfung der Einwände ein Antrag an das Amt zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs als Aufsichtsorgan über die Einhaltung des ZVZ gestellt werden kann. Bei Vertragsabschluss ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Abschluss zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann der Rechtsweg eingeschlagen werden. Einwände müssen innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Zuschlag erhoben werden. Wenn dem nicht stattgegeben wird, so kann beim Tschechischen Kartellamt Anteil auf Überprüfung gestellt werden. Dafür ist eine Kaution in Höhe von 1 % des Angebotspreises, höchstens CZK 1. Mio. zu leisten. Gegen die Entscheidung des Kartellamtes kann wiederum der Verwaltungsrechtsweg eingeschlagen werden. Das Gesetz kennt auch einstweilige Anordnungen mit denen ein Vertragsschluß verhindert werden kann.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Europäischen Kommission für überlimitäre Aufträge, ob dies in der Praxis Bedeutung haben wird, läßt sich heute noch nicht feststellen. Das Gesetz sieht verschiedene Sanktionen für den Fall unkorrekter Vergabeverfahren vor, beginnend mit Bußgeldern für den Auftraggeber bis hin zur Nichtigkeit mancher Rechtsgeschäfte. 4. Veröffentlichung der Informationen über den öffentlichen Auftrag Sowohl aus Sicht des Bewerbers um einen öffentlichen Auftrag, als auch aus Sicht des eventuellen Auftraggebers eines öffentlichen Auftrages ist die Veröffentlichung der Informationen über den öffentlichen Auftrag von zentraler Bedeutung. Bei unterlimitierten oder öffentlichen Aufträgen und überlimitierten Aufträgen für verschiedene Dienstleistungen soll die Veröffentlichung der Informationen insbesondere durch das Informationssystem über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen, das Bestandteil der öffentlichen Verwaltung und 2 dessen Verwalter das Ministerium für regionale Entwicklung ist . Überlimitierte öffentliche Aufträge sind darüber hinaus auch im Amtsblatt der Europäischen Union mittels des Amtes 3 für Amtsdrucksachen der Europäischen Gemeinschaft zu veröffentlichen. Das ZVZ führt für den Auftraggeber eines öffentlichen Auftrages zudem die Pflicht ein, jeweils zu Beginn des Kalenderjahres vorläufig die öffentlichen Aufträge, die er in diesem Kalenderjahr zu vergeben beabsichtigt, zu verkünden, wenn der geplante Gesamtpreis der Aufträge min. 750.000,- EUR beträgt, sofern es sich um öffentliche Lieferaufträge oder um verschiedene Dienstleistungen handelt, bzw. 5 Millionen EUR im Falle öffentlicher Bauaufträge. Diese Vorabinformation wird auf gleiche Weise wie die Information über den jeweiligen öffentlichen Auftrag veröffentlicht. Im Falle der Vorabinformation verkürzen sich die Fristen für die Angebotsabgabe. 5. Qualifikation der Lieferanten, Verzeichnis der qualifizierten Lieferanten, ausländische Bewerber um einen öffentlichen Auftrag Voraussetzung der Teilnahme eines Bewerbers, bzw. die Bewertung der Angebote eines Bewerbers im Vergabeverfahren ist die Erfüllung der Qualifikation. Im offenen Verfahren legen die Bewerber um einen öffentlichen Auftrag die Informationen über die Qualifikation, einschließlich der geforderten Unterlagen, in der zur Einreichung der Angebote gesetzten Frist vor. Die Interessenten an der Teilnahme am engeren Vergabeverfahren oder Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung legen die Informationen über ihre Qualifikation in der Frist zur Stellung des Antrags im entsprechenden Verfahren vor. Im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung muss der Lieferant diese Informationen und Unterlagen in der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorlegen. Der Auftraggeber wird die Qualifikation der Bewerber und Interessenten gemäß der in der Verkündung des betreffenden Vergabeverfahrens festgelegten Kriterien auswerten. Die Qualifikation erfüllt ein Bewerber nicht, der keine Angaben und Informationen über die Qualifikation im durch den Auftraggeber vorgegebenen Umfang gemacht hat oder Unterlagen unvollständig oder unwahr sind. Bewerber, die die Qualifikation nicht erfüllt haben, müssen vom Auftraggeber aus dem offenen Verfahren ausgeschlossen werden. Interessenten, die einen Antrag auf Teilnahme am engeren oder einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung abgegeben haben und die Qualifikation nicht erfüllt haben, müssen vom Auftraggeber abgelehnt werden. Ein Lieferant, der die Qualifikation in einem Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung nicht erfüllt hat, muss vom Auftraggeber aus den Verhandlungen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Bewerbers aus dem Vergabeverfahren, bzw. über die Ablehnung der Teilnahme des Interessenten am Vergabeverfahren muss der Auftraggeber den Bewerber unverzüglich schriftlich informieren. Hat der Auftraggeber die Anzahl der Interessenten für die Teilnahme an einem engeren Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung beschränkt, führt er die Auswahl der Interessenten, die die Qualifikation erfüllt haben, nach den in der Verkündung des Vergabeverfahrens festgelegten Kriterien durch. Den Interessenten, deren Teilnahme an einem engeren Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung aufgrund Beschränkung ihrer Anzahl abgelehnt wurde, ist diese Tatsache unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Unter Erfüllung der Qualifikation versteht das ZVZ: 1. Erfüllung der grundlegenden Qualifikationskriterien, d.h. Bewerber um einen öffentlichen Auftrag muss eine Person sein: a) die sich nicht in Liquidation befindet, b) gegen die in den vergangenen 3 Jahren kein Konkursverfahren eröffnet oder kein Konkurs mangels Masse aufgehoben wurde, c) bei der keine Steuerrückstände in der Steuerevidenz geführt werden, d) die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde oder es zur Aufhebung der Verurteilung der Straftat gekommen ist, deren Tatbestand mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängt, sofern es sich um eine natürliche Person handelt; handelt es sich um eine juristische Person, so muss diese Bedingung von jedem Mitglied des Geschäftsführungsorgans, vom Leiter der Organisationseinheit einer ausländischen juristischen Person oder vom durch das Geschäftsführungsorgan ermächtigten Vertreter erfüllt werden, e) die keine Zahlungsrückstände an Sozialversicherungsbeiträgen (einschliesslich Krankenversicherungen) hat, ausgenommen Fälle, in denen eine Ratenzahlung genehmigt wurde und sie mit der Ratenzahlung nicht im Verzug ist. Die Erfüllung der grundlegenden Qualifikationskriterien weisen die Bewerber durch eine Erklärung nach, bei überlimitierten öffentlichen Aufträgen ist neben der Erklärung weiter ein Strafregisterauszug der betroffenen Person oder ein anderes entsprechendes Dokument vorzulegen, das nicht älter als 6 Monate sein darf. Obwohl diese Frage vom ZVZ nicht geregelt wird, ist davon auszugehen, dass ein deutsches Führungszeugnis im Einklang mit dem tschechischen Gesetz über das internationale Privat- und Prozessrecht beglaubigt werden muss. (Überbeglaubigung durch Generalbundesanwalt, Apostille durch Bundesverwaltungsamt Köln, Zeitaufwand ca. 2-3Wochen, beglaubigte Übersetzung ist ebenfalls erforderlich. 2. Erfüllung der weiteren vom Auftraggeber vorgegebenen Qualifikationskriterien, durch die der Auftraggeber das entsprechende Maß der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Eignung des Lieferanten bestimmt, und Sicherstellung der Qualität gemäß Art, Umfang und Schwierigkeit des zu vergebenen öffentlichen Auftrags. Die finanzielle und wirtschaftliche Eignungweist der Bewerber in Abhängigkeit von der Wahl des Auftraggebers durch eines / mehrere der nachstehenden Dokumente nach: a) durch eine Stellungnahme der Bank, die das laufende Konto des Bewerbers oder Interessenten führt, über seine Fähigkeit, seine finanzielle Verbindlichkeiten erfüllen zu können, b) durch den Jahresabschluss im vollen oder vereinfachten Umfang, einschließlich des Berichts des Wirtschaftsprüfers, falls Prüfungspflicht besteht, erstellt zum letzten Tag der vorangegangenen Rechnungsperiode, c) durch den Ausweis des Gesamtumsatzes des Bewerbers und des für die durchgeführten Arbeiten, Warenlieferungen oder Dienstleistungen in den vorangegangenen 3 Rechnungsperioden erzielten Umsatzes, oder d) durch einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung. Der Bewerber kann seine finanzielle und wirtschaftliche Eignung auch durch andere als die vom Auftraggeber verlangten Unterlagen nachweisen, falls der Auftraggeber diese anerkennt. Die technische Eignung können Bewerber um einen unterlimitierten öffentlichen Auftrag durch eine Erklärung nachweisen, bei einem überlimitierten öffentlichen Auftrag weisen sie die technische Eignung in Abhängigkeit von der Wahl des Auftraggebers durch eines / mehrere der nachstehenden Dokumente nach: a) bei öffentlichen Bauaufträgen: 1. durch eine Ausbildungs- oder Berufsqualifikationsbescheinigung des Bewerbers, insbesondere der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Personen, 2. durch ein Verzeichnis der bedeutsamsten, in den letzten 5 Jahren durchgeführten Bauarbeiten mit Bescheinigungen über die ordentliche Durchführung der bedeutsamsten Bauten, ggf. durch eine Erklärung des Lieferanten über die ordentliche Durchführung der bedeutsamsten Bauten, falls es nicht möglich ist, eine solche Bescheinigung vom damaligen Besteller beizubringen; aus diesen Bescheinigungen müssen sich der Umfang, die Dauer und der Ort der Durchführung von Bauarbeiten ähnlichen Charakters, ob die Arbeiten den technischen Anforderungen entsprochen haben und ob sie ordentlich vollendet wurden, ergeben; 3. durch eine Übersicht der betrieblichen und technischen Anlagen, die ihm zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen, 4. durch eine Übersicht der durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Beschäftigten und der durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Führungskräften in den vorangegangenen 3 Jahren, oder

5. durch eine Übersicht der an der Durchführung der Bauarbeiten beteiligten Techniker und technischen Abteilungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie Beschäftigte des Bewerbers sind. b) bei öffentlichen Lieferaufträgen: 1. durch ein Verzeichnis bedeutsamer Lieferungen in den letzten 3 Jahren mit Angabe ihres Umfangs und der Lieferzeit und Hinzufügung einer vom Auftraggeber erstellten Bescheinigung, ggf. einer Erklärung des Lieferanten über die Lieferungsdurchführung, falls es nicht möglich ist, eine solche Bescheinigung von einem privaten Besteller beizubringen, 2. durch eine Beschreibung der technischen Ausstattung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Möglichkeiten zur Sicherung von Forschung und Entwicklung, 3. durch Muster, Beschreibungen und Fotografien der zur Lieferung vorgesehenen Waren, deren Echtheit nachgewiesen werden muss, falls dies vom Auftraggeber verlangt wird, 4. durch Bescheinigungen, ausgestellt von den zuständigen Organen zur Qualitätskontrolle oder von anerkannten Institutionen, die den Einklang bestätigen und bescheinigen, dass bei den Produkten bestimmte Spezifikationen oder Normen eingehalten werden, 5. durch eine vom Auftraggeber oder in seinem Namen durchgeführte Kontrolle der Produktionskapazität und falls notwendig, auch durch eine Kontrolle der Maßnahmen und der Ausstattungen zur Sicherstellung der Qualität, Forschung und Entwicklung, falls die zu liefernde Ware kompliziert ist oder ausnahmsweise zu besonderen Zwecken verlangt wird , oder 6. durch eine Übersicht der an der Warenlieferung beteiligten Techniker und technischen Abteilungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie Beschäftigte des Bewerbers sind. c) bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen: 1. durch eine Ausbildungs- oder Berufsqualifikationsbescheinigung der für die Dienstleistungsdurchführung verantwortlichen Personen, 2. durch ein Verzeichnis der in den letzten 3 Jahren erbrachten bedeutsamen Dienstleistungen mit Angabe ihres Umfangs, der Erfüllungszeit und Hinzufügung einer vom Auftraggeber erstellten Bescheinigung über die ordentliche Durchführung der Dienstleistung, ggf. einer Erklärung des Lieferanten über die Dienstleistungsdurchführung, falls es nicht möglich ist, eine solche Bescheinigung von einem privaten Lieferanten beizubringen, 3. durch eine Übersicht der technischen Ausstattung, über die der Bewerber bei der Dienstleistungsgewährung verfügen wird, 4. durch eine Übersicht der durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Beschäftigten und der durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Führungskräften in den vorangegangenen 3 Jahren, 5. durch Nachweis von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 6. durch eine Kontrolle der Produktionskapazität, durchgeführt vom Auftraggeber oder von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Bewerber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und falls notwendig, auch durch eine Kontrolle der Maßnahmen und Ausstattungen zur Qualitätssicherung , 7. durch Angabe des Teiles des öffentlichen Auftrags, den der Bewerber einer anderen Person zu vergeben beabsichtigt, oder 8. durch eine Übersicht der an der Dienstleistungsdurchführung beteiligten Techniker und technischen Abteilungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie Beschäftigte des Bewerbers sind. Die Qualität der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen weisen die Bewerber nach durch Vorlage: a) eines nach den tschechischen technischen Normen durch eine akkreditierte Person ausgestellten Zertifikats des Qualitätssteuerungssystems, b) eines dem Zertifikats gemäß Buchst. a) gleichwertigen, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Zertifikats, oder c) eines anderen die Qualität nachweisenden Dokuments, falls der Auftraggeber dieses anerkennt. Nachweis der Berechtigung zur unternehmerischen Tätigkeit, einschließlich Vorlage eines nicht mehr als 90 Tage alten Auszugs aus dem Handelsregister oder aus einer anderen Evidenz, falls der Bewerber gemäß Sonderrechtsvorschriften in diese eingetragen werden soll; die Berechtigung zur unternehmerischen Tätigkeit kann der Bewerber in einer Gleichschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie nachweisen.

4. Nachweis der fachlichen Eignung oder der Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufsorganisation, falls diese für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gemäß Sonderrechtsvorschriften erforderlich ist. Die Anforderungen an die Erfüllung der Qualifikation einschließlich der zu ihrem Nachweis erforderlichen Unterlagen gibt der Auftraggeber in der Verkündung des Vergabeverfahrens an. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Erfüllung der Qualifikation über den Rahmen der in der Verkündung des Vergabeverfahrens durch vollständige Aufzählung gesetzten Anforderungen an die Erfüllung der Qualifikation hinaus zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Umfang der geforderten Informationen über die Qualifikation der Lieferanten nur auf die unmittelbar mit dem Gegenstand des öffentlichen Auftrags zusammenhängenden Informationen zu beschränken. Bei öffentlichen Bauaufträgen können die Bewerber und Interessenten eine Bescheinigung des Zertifizierungsorgans über die Erfüllung der Kriterien des nationalen Qualifikations- und Klassifizierungssystems der Baulieferanten als Nachweis der Erfüllung der Qualifikationskriterien nutzen. Eine solche Bescheinigung ersetzt die Erfüllung der Qualifikation im vollen Umfang. Falls mehrere Lieferanten gemeinsam ein Angebot abgeben, muss jeder von ihnen die +grundlegenden Qualifikationskriterien erfüllen; die übrigen Qualifikationskriterien muss mindestens einer der Lieferanten erfüllen. Falls mehrere Bewerber gemeinsam ein Angebot abgeben, sind sie verpflichtet, dem Angebot das Original oder eine beglaubigte Kopie der Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, dass alle gegenüber dem Auftraggeber und beliebigen Dritten aus beliebigen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Gegenstandes des öffentlichen Auftrags oder als Folge des Verzugs oder einer anderen Vertragsverletzung oder Verletzung anderer Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Gegenstandes des öffentlichen Auftrags entstanden sind, gemeinsam und gesamtschuldnerisch verpflichtet werden. Ein Bewerber, der das letzte der vier Qualifikationskriterien selbst nicht erfüllt – fachliche Eignung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufsorganisation - kann im Bedarfsfall die Qualifikation durch die Vorlage von Unterlagen einer dritten Person, zusammen mit ihrer verbindlichen Erklärung über zukünftige Zusammenarbeit, erfüllen. Die Bewerber um einen öffentlichen Auftrag können die Erfüllung der grundlegenden Qualifikationskriterien, die Unternehmensberechtigung und die fachliche Eignung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation durch einen Auszug aus dem Register der qualifizierten Lieferanten nachweisen, der nicht älter als 90 Tage ist. Dieses Register soll zum Wirksamkeitszeitpunkt des Gesetzes öffentlich zugänglich sein und auf eine solche Art und Weise geführt werden, die einen Fernzugriff ermöglicht. Das Ministerium für Regionale Entwicklung wird in das Register Lieferanten eintragen, die die Erfüllung der grundlegenden Qualifikationskriterien, die Unternehmensberechtigung und die fachliche Eignung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation nachgewiesen und die Erfüllung der Qualifikation durch die entsprechenden Unterlagen belegt haben. Jedem, der dies beantragt, stellt das Ministerium gegen Gebühr einen Auszug aus dem Register aus, der alle im Register eingetragenen Angaben enthalten wird. Im Falle, dass ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag die Erfüllung der grundlegenden Qualifikationskriterien durch einen Auszug aus dem Register der qualifizierten Lieferanten nachweist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Nachweis der im Auszug angegebenen Tatsachen durch andere Unterlagen zu verlangen. Gemäß ZVZ werden in das Register diese Daten eingetragen: Handelsfirma oder Bezeichnung und Sitz des Lieferanten, wenn es sich um eine a) juristische Person handelt, Name, Nachname, ggf. Handelsfirma und Wohnsitz, ggf. Unternehmensort, falls vom b) Wohnsitz abweichend, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Rechtsform der juristischen Person, c) Datum der Antragstellung, d) Identifikationsnummer, falls diese zugeteilt wurde, e) Steueridentifikationsnummer, falls diese zugeteilt wurde, f) Name und Nachname des Geschäftsführungsorgans oder seiner Mitglieder, ggf. einer g) anderen natürlichen Person, die berechtigt ist, im Namen des Lieferanten zu handeln, Fachgebiet der unternehmerischen Tätigkeit des Lieferanten, h) grundlegende Qualifikationskriterien. i) Der Lieferant ist verpflichtet, jede Änderung der eingetragenen Angaben spätestens 15 Tage ab dem Tag, an dem es zu dieser Änderung gekommen ist, dem Ministerium schriftlich anzuzeigen und die entsprechende Urkunde beizufügen, die nicht älter als 1 Monat sein darf. Das Ministerium entscheidet über die Streichung des Lieferanten aus dem Register, wenn es feststellt, dass der Lieferant die Qualifikationskriterien nicht mehr erfüllt, der Pflicht, die Änderung der einzutragenden Daten zu melden, nicht nachgekommen ist, oder für die Eintragung Urkunden genutzt hat, die sich als unvollständig oder unwahr erwiesen haben, oder falls dies der Lieferant schriftlich beantragt. Mit Ausnahme einer möglichen Bevorzugung von Arbeitgebern, die Personen mit verminderter Arbeitsfähigkeit beschäftigen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber (d.h. einschließlich ausländischer), das Diskriminierungsverbot und die Transparenz des Verfahrens einzuhalten.

Gemäß ZVZ weist eine ausländische PersonQualifikationskriterien durch Unterlagen gemäß der im Staat ihres Sitzes, ggf. Wohnsitzes geltenden Rechtsordnung oder durch einen Auszug aus dem Register der qualifizierten Lieferanten nach. Die die Erfüllung der Qualifikation nachweisenden Unterlagen legt die ausländische Person mit ihrer amtlich beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache vor. Ob diese ausländische Unterlagen einer Superlegalisierung, bzw. im Falle deutscher ausländischer Urkunden einer Apostille bedürfen, wird durch das ZVZ nicht geregelt. Eine Antwort auf diese Frage wird erst durch die Praxis gegeben. Auf der einen Seite ist davon auszugehen, dass die Auftraggeber die genannten Urkunden aufgrund von § 52 Gesetz Nr. 97/1963 Sb. über das internationale Privat- und Prozessrecht verlangen werden, das regelt, dass Urkunden, die von Gerichten und Behörden im Ausland ausgestellt werden, die am Ort, an dem sie ausgestellt wurden, als öffentliche Urkunden gelten, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden auch in der Tschechischen Republik haben, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind. Auf der anderen Seite ist es jedoch möglich, dass im Rahmen der Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von der Beglaubigung der Urkunden abgesehen wird. Das ZVZ sieht weiter vor, dass das Ministerium für regionale Entwicklung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Adresse des Ortes mitteilen wird, an dem ausländische Lieferanten einen Antrag auf die Eintragung in das Register der qualifizierten Lieferanten stellen können, wobei von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine anderen als diejenigen Unterlagen verlangt werden, die von einheimischen Lieferanten verlangt werden. Aus Vorstehendem resultiert, dass deutsche Bewerber an der Vergabe öffentlicher Aufträge unter den gleichen Bedingungen wie tschechische Personen teilnehmen können, es ist jedoch damit zu rechnen, dass für sie die Teilnahme aus zeitlicher und finanzieller Sicht unwesentlich aufwendiger sein wird (Beglaubigung der Dokumente, Sicherstellung der beglaubigten Übersetzung). Quelle u.a. RA Arthur Braun