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© TLB GmbH, Karlsruhe 2003 Email: [email protected] Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH Erfindungen und Patente – Chancen und Herausforderungen für Hochschulwissenschaftler Dr.-Ing. Hubert Siller Innovationsmanager

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Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH

Erfindungen und Patente – Chancen und Herausforderungen für

Hochschulwissenschaftler

Dr.-Ing. Hubert SillerInnovationsmanager

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Inhaltsangabe

§Was ist eine Erfindung? § Schutzrechte in der Informatik§ Vorgehensweise bei Erfindungen§ Erlöse aus Lizenzeinnahmen§ Drittmittel- und Beraterverträge§ Aufgaben der TLB GmbH§ Beispiele

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Was ist eine Erfindung? (1)

n Erfindung:� Lehre zum planmäßigen Handeln unter dem Einsatz

beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal überschaubaren Erfolgs

� Technische Lösung eines technischen Problems

� Nicht zum Stand der Technik gehörend

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Was ist eine Erfindung? (2)Voraussetzung für Patentschutz:

n Neuheitn Erfinderische Tätigkeitn gewerbliche Anwendbarkeitn Wirtschaftlichkeit

n Wichtig: ERST ZUM PATENT ANMELDEN, DANN VERÖFFENTLICHEN

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Was ist eine Erfindung? (3)

Keine Erfindungen (§1) sind:n Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien,

mathematische Methodenn Ästhetische Formschöpfungen

(Geschmacksmuster)n Pläne, Regeln, Software „als solche“n Wiedergabe von Informationen

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Was ist eine Erfindung? (4)Gewerbliche Schutzrechte

n Patent (Technisches Schutzrecht)

n Gebrauchsmuster ("kleines Patent")

n Geschmacksmuster (Design)

n Marken (Warenzeichen)

n Sorten (Pflanzensorten)

n Topographien (Halbleiterschutz)

n Urheberrechtsschutz (Veröffentlichungen, Software, Modelle)

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Was ist eine Erfindung? (5)Wirkung des Patents (§9)

Nur der Patentinhaber darf die patentierte Erfindung benutzen.

Jedem Dritten ist ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten:

n ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen

n ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden

n das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen

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Schutzrechte in der Informatik (1)

n Urheberrecht (UrhG)

n Schutz von Software (§§ 69a ff UrhG)

n Schutz von Datenbanken (§§ 87a ff UrhG)

n Patent- und Arbeitnehmer-Erfindergesetz

è Werk = persönliche geistige Schöpfung

è Programme + Entwürfe: konkrete Ausgestaltung;nicht: Algorithmen

è Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematischoder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind

è Erfindung = technische Handlungsanweisung

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Schutzrechte in der Informatik (2)Patente für Software

n Unterscheidung zwischen nicht patentierbarer Software „als solcher“ und patentierbarer Software mit „technischen Charakter“.

n Technischer Charakter:� Software löst ein technisches Problem (z.B. Steuerungs- und

Regelungssysteme)� bei der Ausführung der Software tritt ein zusätzlicher

technischer Effekt auf (physikalische Veränderungen in der Hardware, wie sie bei jeder Ausführung von Software auftreten, sind nicht ausreichend).

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Schutzrechte in der Informatik (3) Beispiele

Beispiele für „zusätzliche technische Effekte“ bei Software:� schnellere Ausführungszeiten, � höhere Datentransferraten, � effektivere Datenspeicherung,� höhere Auflösung etwa in der Bildverarbeitung,� einfachere Manipulationen bei Computergrafiken, � effektivere Datenkompression,� höhere Effektivität eines Datenfilters.� …

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Schutzrechte in der Informatik (4):

Schutz vonSoftware

Urheberrecht§ 69a ff

Patentgesetz

Schutzumfang Code, Entwürfe Prinzip

…geographisch (fast) weltweit Territorialprinzip

Schutzeintritt automatisch bei Patenterteilung

Kosten keine ~5000 € / Staat

Schutzdauer bis 70 a nach Tod 20 a ab Anmeldung

Voraussetzungen fürSchutz

kreative Schöpfungeines individuellenWerks

Neuheit, erfinderischeTätigkeit, gewerblicheAnwendbarkeit

Rechtsinhaber inArbeitsverhältnissen

automatischArbeitgeber

Arbeitgeber nachInanspruchnahme

Vergütungsanspruchdes Arbeitnehmers

nein Anspruch auf ange-messene Vergütung

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Schutzrechte in der Informatik (5):Schutz von Datenbanken nach §§ 87a UrhG

n Datenbank = = Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematisch oder

methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, z.B. Texte, Töne, Bilder, Zahlen, Fakten, Daten

n Voraussetzungen für Schutz� geistige Schöpfung bzgl. Auswahl + Anordnung der Daten

(Schutz erstreckt sich weder auf Inhalt noch auf Software)� wesentliche Investition für Beschaffung, Überprüfung oder

Darstellung des Inhalts in qualitative + quantitativer Hinsicht

n Schutzdauer15 Jahre ab Abschluss der Herstellung der Datenbank

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Schutzrechte in der Informatik (6):Schutz von Web-Designs

Schutz als ...n ... Datenbankwerk § 4 Abs. 2 UrhGn ... Werk der bildenden Künste § 2 Abs.1 Nr. 4 UrhGn ... wissenschaftlich-technische Darstellung: § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG

Zeichnung, Plan, Karte, Skizze, Tabelle, ... n ... Schriftwerk § 2 Abs.1 Nr. 1 UrhGn ... filmähnliches Werk § 2 Abs.1 Nr. 6 UrhGn ... Computerprogramm § 69a ff UrhGn ... Datenbank § 87a ff UrhGn ... Geschmacksmustern ... Marke

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Vorgehensweise bei Erfindungen (1)

n Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden.

n Ab 7. Februar 2002: Alle Angestellten der Hochschulen, auch Professoren, Dozenten und Assistenten, sind prinzipiell Diensterfinder.

n Keine Diensterfinder sind:• Studenten ohne Arbeitsvertrag• Diplomanten• Stipendiaten

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Vorgehensweise bei Erfindungen: Rechtliche Voraussetzungen für Diensterfindungen (2)

n „Diensterfindung“ ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist.

n Dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung.

n Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen.

n Unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungs-arbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (3)Die Erfindungsmeldung

n Die Erfindung wird der Hochschule gemeldet.

n Inhalt der Erfindung wird nachvollziehbar erklärt.

n Erfinder werden mit ihren Anteilen benannt.

n Rechte Dritter müssen transparent dargestellt werden:

Drittmittel von Firmen, DFG, BMBF, EU, AiF usw.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (4)Bewertung und Inanspruchnahme

n Innerhalb von 4 Monaten entscheidet die Hochschule über Inanspruchnahme oder Freigabe.

n TLB bewertet Erfindungen danach, ob ein ausreichender Patentschutz und rentable Verwertung wahrscheinlich ist.

n TLB spricht eine Empfehlung über Inanspruchnahme bzw. Freigabe an die Hochschule aus.

n Hochschule als Arbeitgeber entscheidet über Inanspruchnahme.

n Bei Inanspruchnahme muss die Hochschule die Erfindung zum Patent anmelden! Ausnahme: Vereinbarung z.B. über Weiterentwicklung, Verbesserung etc.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (5)Kriterien für die Erfindungsbewertung

Qualität der Erfindung:

n Qualifikation der Erfindern Kooperationsbereitschaftn Bedeutung der Erfindungn Stand der Entwicklungn Aufwand bis zur Marktreife

eines Produktsn Patentportfolio

Schutzrechtsfähigkeit:

n Neuheitn Erfinderische Tätigkeitn Möglicher Schutzumfang

eines Patentsn Nachweis von

Patentverletzungenn Abhängigkeit von Schutz-

rechten Dritter

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Vorgehensweise bei Erfindungen (6)Kriterien für die Erfindungsbewertung

Verwertungschancen:

n Konkurrenzsituationn Barriere für Markteintrittn Bereitschaft der Branche

zur Lizenznahme n Mögliche Lizenznehmer

erkennbarn Verhandlungsabsichten

vorhandenn Drittmittelsituation

Markteinschätzung:

n Möglicher Jahresumsatzn Erzielbarer Lizenzsatzn Lizenzbemessungs-

grundlagen Mögliche Produktlaufzeitn Erzielbare

Lizenzeinnahmen

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Vorgehensweise bei Erfindungen (7)Patentförderung über TLB

n Erstellen der Patentanmeldung durch einen Patentanwalt unter Mithilfe der Erfinder.

n Bei Anmeldung entstehen den Erfindern und der Hochschule keine weiteren Kosten.

n Anmeldung in der Regel in Deutschland; im Prioritätsjahr wird über Auslandsanmeldungen entschieden abhängig von potentiellen Lizenznehmern und Hauptmärkten.

n Bei Inanspruchnahme besteht für die Hochschule Informationspflicht sowie Einsichtsrecht des Erfinders.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (8)Verwertung durch TLB

n Nach der Patentanmeldung erfolgt die direkte Ansprache von potentiellen Lizenznehmern.

n Die Erfindungen werden durch Geheimhaltungs-vereinbarungen geschützt.

n TLB verfügt über langjährig gute Kontakte zu Unternehmen unterschiedlichster Branchen.

n Die Verwertung erfolgt weltweit.

n Wichtig: Erfolgreiche Verwertung nur durch Zusammenarbeit mit Erfindern.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (9) Publikationen

n Publikationen, die mögliche Erfindungen beinhalten, sind der Hochschule rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen.

n Der Hochschule wird so Gelegenheit gegeben, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen.

n Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen.

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Vorgehensweise bei Erfindungen (10) Fristen

n Inanspruchnahme: 4 Monate (ab Erfindungsmeldung)

n Offenlegungsschrift: 18 Monate (ab Patentanmeldung)n Prioritätsjahr: 12 Monate (ab Patentanmeldung)n Nationalisierung: 30 Monate (im PCT-Verfahren ab

Patentanmeldung)n Laufzeit eines Patents: 20 Jahren Laufzeit eines Gebrauchsmusters: 10 Jahre

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Behandlung von Erfindungen

Erfindung

Erfindungsmeldungan Hochschule

Weiterleitung an TLB

Bewertungdurch TLB

Empfehlung

Freigabe

Vereinbarung

Verwertung

Patentanmeldung

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Erlöse durch Lizenzierung

n Erlöse werden generiert durch:� Einmalige Zahlungen: Gebühren, „Milestone payments“,

„Down payment“, Mindestlizenzgebühren� Umsatzbezogene Stücklizenzgebühren� Zeitraum bis zur ersten Zahlung: 2 bis 5 Jahre

n Verteilung der Einnahmen:� 30 % der Erlöse vorab für die Erfinder� Abzug der externen Patentierungskosten (entfällt bei

Förderung über Landes- oder Bundesmittel!)� 30 % als Honorar an TLB GmbH� 40 % an die Hochschule: der größte Teil dieser Mittel geht als

frei verfügbare Drittmittel an die Arbeitsgruppe der Erfinder

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Drittmittel- und Beraterverträge

n Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 7. Feb. 2002 gilt bis zum 6. Feb. 2003 altes Recht, soweit sich nach altem Recht freie Erfinder (i. d. R. Hochschullehrer) zur Übertragung der Rechte (an z.B. kooperierende Firmen) vor dem 18. Juni 2001 vertraglich verpflichtet haben.

n Bestehende Drittmittelverträge treten nicht automatisch außer Kraft.

n Vertragspartner sind gehalten, die Verträge den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

n Betroffen sind z.B. Forschungsaufträge, Kooperationen, sog. Lehrstuhlverträge etc.

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Drittmittel- und Beraterverträge (2)

Forschungscharakter der Kooperationsverträge:Hochschule will i. d. R. nicht für bestimmte Leistungen einstehen. (Dienstvertrag contra Werkvertrag)

Daraus folgt:n Erfindungen sollen derjenigen Vertragspartei gehören, bei

der sie entstanden sind.n Kooperationspartner erhalten Erstanbietungs- bzw.

Erstverhandlungsrecht auf exklusive Nutzungsrechte.n Gemeinschaftserfindungen werden im Regelfall auf den

Namen aller an der Erfindung beteiligten Partner zum Patent angemeldet, ggf. erfolgt die wirtschaftliche Nutzung durch einzelne Partner allein gegen Beteiligung am Erlös.

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Entstehung der TLB GmbH

1987-94: Beratungsstelle Patente/Lizenzen ander Universität Karlsruhe (TH)

1995-98: Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen an derUniversität Karlsruhe (TH)

seit 1998: Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH

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Gesellschafter der TLB GmbH

Universität Freiburg

Universität Tübingen

Universität Stuttgart

Mittelständ. Beteiligungs-gesellschaft

Fraunhofer-Gesellschaft

FH Offenburg

FH Konstanz

Universität Ulm

Universität Heidelberg

Universität Hohenheim

Universität Karlsruhe

Universität Konstanz

Universität Mannheim

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Zielgruppen der TLB GmbH

n Institutionen in Baden-Württemberg

� Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen

� Forschungs-einrichtungen in Verbindung mit den Hochschulen

n Mitglieder der Institutionen

� Professoren und wiss. Assistenten� wissenschaftliche

Mitarbeiter� sonstige Mitarbeiter,

Beamte� Studenten

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Geschäftstätigkeit der TLB GmbH

n Beratung der baden-württembergischen Hochschulen und ihrer Mitglieder

n Bewertung von Erfindungen� gewerbliche Schutzfähigkeit� wirtschaftliche Verwertbarkeit� vertragliche Bindungen

n Erwerb gewerblicher Schutzrechte

n Verwertung von Erfindungen

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Verwertete Technologien der TLB GmbH

Chemie14%

Biotechnologie8%

Therapeutika8%

Medizintechnik8%

Maschinenbau8%

Medizin. Diagnostik

13%

Meß- und Regeltechnik

19%Computer-technologie

5%

Verfahrens-technik

17%

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20

35

225

Verwertungsverträge

Prioritätsanmeldungen

Erfindungsmeldungen

Indikatoren der Arbeit der TLB GmbHMittelwerte pro Jahr (1998-2002)

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10

60

90

Verkauf

Verträge

Verwertung

Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH160 aktive Verwertungsfälle (01.04.2002)

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200.000

100.000

500.000

Hochschulen

TLB-Anteil

Lizenzeinnahmen

Indikatoren der Arbeit der TLB GmbHMittelwerte pro Jahr (1999-2002) in Euro (€)

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Teiltransparente Solarzelle

n Erfindungbeidseitig mechanischstrukturierte Solarzelle

n Vorteile- bis zu 30 % Transparenz - kostengünstige Fertigung - hoher Wirkungsgrad

n EinsatzbereicheDächer, Fassaden, Fenster

n PatenteUSA, Europa, Japan

n Verwertung- ausschließliche Lizenz an

deutsches Unternehmen - Produktion seit 2000- www.sunways.de

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Durchstimmbarer Infrarotlaser

n Erfindungcw Optisch-Parametrischer Oszillator

n Vorteile- Durchstimmbereich: 1,5 – 4 µm cw- Leistung: mehrere 100 mW - Leistungsschwankungen < 0,5 % - Kompakter Aufbau

n Einsatzbereiche- optische Übertragungstechnik- Wissenschaft und Forschung

n PatenteEuropa, USA

n Verwertung- ausschließliche Lizenz an

deutsches Unternehmen - Markteinführung 2001- www.linos-photonics.de

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Schlitz-Mikrofon

n ErfindungMiniaturmikrofon mit Schallwellenleiter

n Vorteile- größere Membranfläche- besseres Signal-Rausch-Verhältnis- kleine Stirnfläche

n EinsatzbereicheHörgeräte, Head-Sets

n PatenteEuropa, USA

n Verwertungausschließliche Lizenz andänisches Unternehmen

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Optischer Maische-Sensor

n Erfindungoptischer Maische-Sensor zurBestimmung des Fäulnisgrades desLesegutes

n Vorteile- Datenaufnahme in der

durchlaufenden Maische- kompakter Aufbau

n EinsatzbereicheWein-Kellereien

n PatentDeutschland

n Verwertung- ausschließliche Lizenz an

deutsche Firma vorgesehen - Markteinführung 2002/03

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Antireflexbeschichtung

n ErfindungHerstellung einer Antireflex-beschichtung über die Ent-mischung binärer Polymere

n Vorteile- Entspiegelung > 99 %- Oberfläche kratzfest- Herstellung bei 20 °C

n EinsatzbereicheBrillen, optische Systeme, Instrumentierung (z. B. Kfz), Flachglas, Displays ...

n PatentanmeldungenEuropa, USA, Japan

n Verwertungausschließliche Lizenz aneuropäisches Unternehmen vorgesehen

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Fax: (0721) 79 004 - 79

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