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Dr. iur. Roger Brändl Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 1 Einleitungsartikel ZGB Personenrecht Entstehung einer Obligation r. Roger Brändli auftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen resse: [email protected] agen: www.jurius.ch n: (055) 451 20 00

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Dr. iur. Roger Brändli

Einführung ins Privatrecht

Assessment-StufeÜbung 1

Einleitungsartikel ZGBPersonenrechtEntstehung einer Obligation

Dr. iur. Roger BrändliLehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen

Mailadresse: [email protected]: www.jurius.chTelefon: (055) 451 20 00

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Zielsetzung der Übungen

1. Überblick über die prüfungsrelevanten Vorschriften des ZGB und OR auf Assessmentstufe verschaffen

2. Ein Gefühl für den Aufbau und die Systematik des OR vermitteln

3. Kenntnisse zur Anwendung einer allgemein gültigen Falllösungstechnik im Privatrecht vermitteln

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Ablauf einer Übungsstunde

Kurze Repetition und Einführung ins Thema

Lösung der Fälle

Beantwortung noch offener Fragen

ZGB/OR, Fälle und Skript mitnehmen!

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Ratschläge allgemeiner Art für die Fallbearbeitung

Vorgegebenen Sachverhalt weder ergänzen noch uminterpretieren

Keine langen Ausführungen zu nicht problematischen Punkten

Konsequenz in der Argumentation; Variantenbildung deutlich kennzeichnen

Fragestellung genau beachten: Gutachtensstil und Urteilsstil auseinanderhalten

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Einführungsfall 1 (Gesetzeslücken)

Cornelius Richter hat an seinemGericht einen Fall hängig und findet im Gesetz keine Antwort auf die Fragen, die sich stellen?

Was ist zu tun?

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Lösung Einführungsfall 1 (Teil 1)

Zuerst nochmals im Gesetz nachsehen!

Kombinierte Ausgabe ZGB/OR nutzen

Sachregister konsultieren

An der Prüfung keine eigenen Notizenim Gesetz erlaubt, aber Register!

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Gewohnheitsrecht

- ununterbrochene langjährige Übung

- Rechtsüberzeugung

Gesetz

- alle drei Landessprachen

- Auslegungsmethoden

Richterrecht

- Regelbildung wie Gesetzgeber

vor

vor

Stufenordnung der Rechtsanwendung

Lösung Einführungsfall 1 (Teil 2)

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Einführungsfall 2 (Beweislastverteilung)

Kläger A behauptet, dem Beklagten B Fr. 100.-- geliehen zu haben.

Wer hat was zu beweisen?

A BCHF 100.--

a) wenn B alles mit Nichtwissen bestreitetb) wenn B behauptet, das Geld zurückgegeben zu habenc) wenn B angeblich betrunken war und das Geld verschenkted) wenn B behauptet, nicht in St. Gallen Wohnsitz zu haben

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Lösung Einführungsfall 2 (Teil 1)

a) Keine Übergabe des GeldesA hat gemäss Art. 8 ZGB die Übergabe des Geldes zubeweisen und auch den Darlehensvertrag

b) Rückgabe des GeldesB anerkennt das Darlehen, damit hat er nun nach Art. 8ZGB die Rückzahlung zu beweisen (Teilgeständnis)

c) Betrunkenheit / Weitergabe des GeldesB hat zu beweisen, dass er wegen Betrunkenheiturteilsunfähig und somit handlungsunfähig war. FallsBeweis gelingt, kam kein Vertrag zustande und B wäreungerechtfertigt bereichert; Rückzahlungspflichtgemäss Art. 64 OR nur, falls B noch bereichert ist. B hatauch die "Entreicherung" zu beweisen

d) Keine Zuständigkeit wegen fehlendem WohnsitzA klagt, damit hat er die örtliche Zuständigkeitnachzuweisen; A muss also den Wohnsitz desBeklagten B in St. Gallen beweisen, wenn er dort klagt

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Lösung Einführungsfall 2 (Teil 2)

Empfehlung an den Beklagten aus derSicht seines Anwaltes:

Aus Prinzip alles bestreiten:

a) örtliche Zuständigkeit des Gerichtsb) sachliche Zuständigkeit des Gerichtsc) fehlende Aktivlegitimation des Klägersd) fehlende Passivlegitimation des Beklagtene) klägerische Behauptungen des Sachverhaltes

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Peter Merian schuldet Ihnen Fr. 10'000.--.Wo müssen Sie ihn betreiben bzw.einklagen, wenn er Briefe an dem Ihnenbekannten Wohnsitz in Basel nicht annimmt?

Ihre Nachforschungen ergeben Folgendes:

a) Merian ist in Basel abgemeldetb) Ehefrau und Kinder wohnen in Baselc) Merian hat sich in Ascona/TI angemeldetd) Merian besucht Familie regelmässig in Basele) Merian macht keine Besuche am Wochenende

Einführungsfall 3 (Wohnsitz)

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Lösung Einführungsfall 3

a) Art. 23 ZGB WohnsitzOrt mit der Absicht des VerbleibensNur ein Wohnsitz möglich

b) Objektive ElementeAbmeldung in BaselAnmeldung in Ascona

c) Subjektive ElementeAbsicht des Verbleibens in AsconaNur noch Kurzbesuche in Basel

Fazit: Herr Merian hat Wohnsitz in Ascona

• Gemäss Art. 46 SchKG ist am Wohnsitz zu betreiben• Nach Art. 3 GerG ist am Wohnsitz zu klagen

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Einführungsfall 4 (Vertragspartei)

Wer ist Vertragspartei?

Dienstleistungs AG Informatik AG

Müller Huber

Kaufvertragüber Informatik

a) wenn Müller und Huber bevollmächtigte Vertreter sindb) wenn Müller und Huber Verwaltungsräte bzw. Organe sindc) wenn Müller keine Vollmacht hat, jedoch Huberd) wenn weder Müller noch Huber Vollmacht oder Organstellung haben

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Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben.

► Abschluss von Verträgen

► Begehen von Delikten

Art. 53 ZGB

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1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten.

3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.

Art. 55 ZGB

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Lösung Einführungsfall 4

Juristische Grundlagen:

Juristische Personen sind den natürlichen gleichgestellt

Juristische Personen haben Rechte und Pflichten (Art. 53 ZGB)

Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB)

Organe können Stellvertreter ernennen (Art. 33 OR)

a) wenn Müller und Huber bevollmächtigte Vertreter sindb) wenn Müller und Huber Verwaltungsräte bzw. Organe sindc) wenn Müller keine Vollmacht hat, jedoch Huberd) wenn weder Müller noch Huber Vollmacht oder Organstellung haben

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Einführungsfall 5 (Unerlaubte Handlung)

Der Pistenkontrolleur Blocher, Angestellter derBergbahnen AG, löst künstlich eine Lawine aus.Diese zerstört eine Alphütte. Blocher ist praktischmittellos. Kann die Bergbahnen AG für denSchaden haftbar gemacht werden?

Unterscheide:

- Zivilrechtliche Haftung- Strafrechtliche Haftung

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Lösung Einführungsfall 5

Juristische Grundlagen:

- Juristische Personen können für unerlaubte Handlungen aus Art. 41 OR i.V.m. Art. 53 ZGB haftbar werden

- Organe verpflichten durch ihr Verhalten die juristischen Personen nach Art. 55 ZGB

- Auch Hilfspersonen verpflichten durch ihr Verhalten (Tun oder Unterlassen) die juristischen Personen, aber auf der Grundlage von Art. 55 OR (bei Vertrag Art. 101 OR)

• Bergbahnen AG haftet für die Hilfsperson Blocher• Strafrechtlich kann Bergbahnen AG nicht belangt werden

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Strafrechtliche Haftung von juristischen Personen

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Einführungsfall 6 (Entstehung einer Obligation)

Studentin Klara nimmt im Supermarkt eine Wein-flasche aus dem Regal. Auf dem Weg zur Kasselässt sie die Flasche fallen, so dass diesezerbricht. Kann der Ladeninhaber den Preis derWeinflasche verlangen?

Achtung!

Lösung nach Checkliste,alle Anspruchsgrundlagenauf Anwendbarkeit prüfen

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Lösung Einführungsfall 6 (Vertragsprüfung)

1. Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung?

2. Sind die Parteien vertragsfähig?

3. Sind allfällige Formvorschriften eingehalten worden?

4. Ist der Vertragsinhalt unmöglich, widerrechtlich oder unsittlich?

5. Liegt Irrtum, Übervorteilung, Täuschung oder Drohung vor?

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Lösung Einführungsfall 6 (Vertragsprüfung)

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Lösung Einführungsfall 6 (übrige Ansprüche)

Juristische Grundlagen:

- Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt nach Art. 7 Abs. 3 OR als Angebot

- Annahme des Kunden erfolgt erst mit Präsentation an der Kasse, bis dahin Rückstellung ins Regal möglich

- Vorher keine stillschweigende Vertragsannahme nach Art. 1 Abs. 1 OR (gemäss Rechtsprechung)

Fazit: Noch kein Vertrag zustande gekommen!

Zuerst vertragliche Anspruchsgrundlage prüfen,erst dann unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag etc.Ladeninhaber kann Preis der Weinflasche nachArt. 41 OR von der Studentin verlangen.

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Einführungsfall 7 (Ungerechtfertigte Bereicherung)

Dem Angestellten A wird versehentlich währendeinigen Monaten ein zu hoher Lohn ausbezahlt.Nun will die Gesellschaft X das zuviel Bezahltezurück. Muss A zurückzahlen und wenn ja, auswelchem Rechtsgrund?

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Lösung Einführungsfall 7

Juristische Grundlagen:- Nach Art. 62 OR ist eine ungerechtfertigte Bereicherung

zurückzuerstatten (Einschränkung nach Art. 64 OR)- Voraussetzung ist die Bereicherung aus dem Vermögen

eines anderen (hier der Gesellschaft), und die ungerechtfertigte Erlangung des Vermögensvorteiles (kein Anspruch)

Obwohl zwischen den Parteien ein Vertrags-verhältnis besteht, erfolgt die Rückforderungnicht auf Grund des Vertrages, sondern aufGrund der ungerechtfertigten Bereicherung.Es kann nicht ohne weiteres Gutgläubigkeitdes Arbeitnehmers angenommen werden.

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Wer will

Was

Von Wem

Woraus

In der Regel: Geschädigter

In der Regel: Schadenersatz

In der Regel: vom Schädigenden

Vertrag Gesetz

Unerlaubte Handlung

Ungerechtfertigte Bereicherung

Gesetzl. Schuldverhältnis

Gültige Entstehung

•Antrag/Annahme

•Handlungsfähigkeit

•Formmängel

•Inhaltsmängel

•Willensmängel

Richtige Erfüllung

Falllösungsschema

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Vorbereitung der Übung 2

Vorzubereiten sind die 4 Fälle gemäss Unterlage. Dazu sind zu studieren:

- BGE 105 II 23 ff. (sog. „Ring-Fall“)- BGE 114 II 131 ff. (sog „Picasso-Fall“)