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Steueranwaltstag 2005

Berlin

Nießbrauch / Renten / Dauernde Last

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07. Oktober 2005All rights reserved 2

Nießbrauch / Renten / Dauernde Last

Vermögensübertragung

interne Nachfolge externe Nachfolge

unentgeltliche Nachfolge entgeltliche Nachfolge

wiederkehrende Leistung im Austausch mit einer Gegenleistung

Unterhalts-leistung

Versorgungs-leistung

ohne Gegenleistung

gegen wieder-kehrende Leistung Einmalbetrag

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Versorgungsleistungen

Sonstige dauernde LastenVersorgungsrente

Typus 1

ausreichend ertrag-bringende existenz-

sichernde Wirtschafteinheit

Typus 2

existenzsichernde Wirtschafteinheit ohne

ausreichendeErträge

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„Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versor-gungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versor-gungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermö-gens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermö-gensübernehmer erwirtschaftet werden müssen“ (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 unter C.II.1.c.).

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Nießbrauch / Renten / Dauernde Last

• Es ist zu befürchten, dass häufig eine Vermögensüber-gabe gegen Versorgungsleistungen nicht mehr möglich ist.

• Zukünftige Erträgnisse können nicht zuverlässig vorherge-sagt werden.

• Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven.

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Vermögensarten sind:

- Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteile

- Anteile an Kapitalgesellschaften

- Geschäfts- oder Mietwohngrundstücke

- Vermietete Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen

- Geldvermögen

- Wertpapiere

- Typisch stille Beteiligungen

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a. Der Begriff der Vermögensart wird weitergefasst.

b. Die Ertragsprognose ist letztlich stichtagbezogen auf den Tag des Vertragsabschlusses zu fertigen.

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Ertragsprognose:

- Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgebend

- durchschnittlicher Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der zwei vorangegangenen Jahre

- Ausnahme: zukünftige Ertragslage maßgebend

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Ausnahme:

• Es ist auf einen überschaubaren Prognosezeitraum abzu-stellen (Übergabejahr + 2 Jahre).

• Darlegungs- und Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

• Aber Beweiserleichterungen. Dazu später unter V. 1.

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Ertragsprognose

geringfügiges Unterschreiten

keine absolute Grenze

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Problemkreis: Nettoertrag

Ausgangspunkt der Ermittlung

Nutzungsvorteile

Unternehmerlohn

Zinsen

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Berechnung der Nettoerträge:

- Hinzurechnung von Absetzungen für Abnutzungen

- Hinzurechnungen von erhöhten Absetzungen

- Hinzurechnungen von Sonderabschreibungen

- Hinzurechnungen von außerordentlichen Aufwendungen

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Nutzungsvorteile:

- Eigengenutztes Einfamilienhaus (Mietersparnis)

- Geld zur Schuldentilgung (Zinsersparnis)

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„Ist nach Abzug des Unternehmerlohns ein Unternehmenswert nicht mehr vorhanden, können – abgesehen davon, dass der übergebene Betrieb kein Vermögen darstellt – die Leistungen, die der Übergeber vom Übernehmer zu seiner Versorgung erhält, nicht mehr als vorbehaltene Erträge des übergebenen Unternehmens verstanden werden. Sie werden vielmehr ausschließlich durch die Arbeitsleistung des Übernehmers finanziert.“

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„Ein Unternehmerlohn ist nicht abzusetzen. Er spielt nur dort eine Rolle, wo es – wie etwa im Fall des Beschlusses vom heutigen Tag GrS 2/00 – darauf ankommt, ob das übergebene Unternehmen überhaupt »Vermögen« darstellt.“

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

2000 € 3.000,002001 € 10.000,002002 € 5.000,00Durchschnittliche Einkünfte € 6.000,00

Schuldzinsen AfA2000 € 7.500,00€5.000,002001 € 5.500,00€ 5.000,002002 € 9.375,00€ 6.500,00Durchschnitt € 8.125,00 €

5.500,00

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Lösung: S hat Anschaffungskosten für das Mehrfamilienhaus von insgesamt € 250.000,00 (Gleichstellungsgeld € 100.000,00, Verbindlichkeit € 150.000,00). S erwirbt nach dem Ver- hältnis des Verkehrswerts des Grundstücks zu den An- schaffungskosten das Mehrfamilienhaus zu ½ entgeltlich und zu ½ unentgeltlich.

Bei der Ermittlung der Erträge sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die AfA und Schuldzinsen hinzuzurechnen

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Durchschnittliche Einkünfte € 6.000,00

Durchschnittliche AfA € 8.125,00

Durchschnittliche Schuldzinsen € 5.500,00

Durchschnittsertrag € 19.625,00

½ Durchschnittsertrag € 9.812,50

Wiederkehrende Leistung € 9.000,00

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Beweiserleichterungen bei § 15 EStG

1. Der Betrieb wird auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die Rente abzudecken, wenn er fortgeführt wird (Vermutung).

2 Widerlegung der Vermutung nur in seltenen Fällen möglich.

3. Beweiserleichterung gilt nicht für verpachtete Betriebe sowie für gewerblich geprägte Gesellschaften.

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Beweiserleichterungen bei § 21 EStG.

Sind wohl auch anzunehmen, obgleich der Große Senat ausführt:

„Im Bereich der Vermietung und Verpachtung dürfte die Prognose der zu erwartenden Nettobeträge keine Schwierigkeiten aufwerfen, die über das hinausgehen, was in anderem Zusammenhang von Finanz-behörden und Steuerpflichtigen verlangt wird (z.B. Feststellung der ortsüblichen Miete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG oder der Jahresrohmiete i.S.d. § 79 des Bewertungsgesetzes).“

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Beweiserleichterungen bei § 20 EStG:

• Wenn es um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen geht.

• Abzustellen ist auf die mögliche Gewinnausschüttung und nicht die tatsächliche Ausschüttung.

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Ausschluss der Beweiserleichterung gem. Rdnr. 23 des Renten-erlasses

„Wird im Rahmen einer einheitlichen Vermögensübergabe neben einem Unternehmen weiteres begünstigtes Vermögen übertra-gen, greift die Beweiserleichterung nicht.“

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Nachträgliche Umschichtung

• V schenkt S im Jahr 2003 Mietwohngrund gegen lebenslange Versorgungsrente i.H.v. € 5.000 monatlich.

• Oktober 2004 veräußert S das Grundstück für € 1 Mio.

• November 2004 Erwerb eines Mietwohnhauses für € 950.000 und Jahresertrag € 68.000 sowie Erwerb eines Bildes für € 5.000

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Ansprechpartner

Dr. iur. Matthias SöffingRechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht

Niederkasseler Lohweg 18, 40547 DüsseldorfTel.: 0211/5 20 27 – 0 (Zentrale)Tel.: 0211/520 27 – 115 (Sekretariat)Fax: 0211/5 20 27 – 100 E-Mail: [email protected]: www.soeffing-partner.com