Renten-Steuer Finanzamt kassiert jetzt schon eher Inhalt

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Renten Perspektive Die Kundenzeitschrift der Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG Ausgabe 03/2014 Impressum Herausgeber Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG Mecklenbecker Str. 235-239 48163 Münster Telefon: 0251 74998-0 Telefax: 0251 749 98-40 E-Mail: [email protected] www.pkwg.de Redaktion Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG Grafik und Satz Nöske Marketing & Kommunikation, Lengerich Kostenlose Kundenzeitschrift der Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG. Erscheinungsweise: Vier Ausgaben im Jahr Inhalt Seite 1: Berufsständische Versorgungswerke Änderungen im Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung Seite 2: Fortsetzung: Berufsständische Versorgungswerke Änderungen im Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung Kaum zu glauben … Welche Vorhaben die schwarz-rote Regierung im Koalitionsvertrag geregelt hat Seite 3: Rücklage für Beamtenpensionen Das Land NRW „versenkt“ 168 Millionen Euro Entgeltumwandlung Aufklärungspflicht des Arbeitgebers verneint Seite 4: • Renten-Steuer Finanzamt kassiert jetzt schon eher • Lebensversicherer Verzinsung von Versicherungsverträgen Änderungen im Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsständische Versorgungswerke Grundsätzlich können sich Freiberufler und Angehörige verkammerter Berufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker oder Wirtschaftsprüfer) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und stattdessen in die für sie meist günstigeren berufsständi- schen Versorgungswerke wechseln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft derzeit intensiv, ob die Befreiung auch immer wirksam geschehen ist. In den Fällen angestellter Freiberufler gibt es daran in vielen Fällen erheb - liche Zweifel, weil nach der bisherigen Praxis oft nur am Anfang der berufli- chen Laufbahn ein solcher Antrag gestellt wurde. Wer später die Stelle oder gar den Arbeitgeber wechselte, bemühte sich meist nicht um eine wei- tere Befreiung. In seinen Urteilen vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit dem Thema der Wirkung einer Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Das BSG hat klargestellt, dass aus- nahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versiche- rungspflicht in der gesetzlichen Renten- versicherung nur für eine ganz konkre- te Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selb - ständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine späte- re Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf ihrer Internetseite ein Informa- tionsschreiben veröffentlicht mit Hinweisen, wie sie in den einzelnen Konstellationen verfahren will. Fortsetzung auf der nächsten Seite © Marco2811 - Fotolia.com

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Renten PerspektiveDie Kundenzeitschrift der Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG

Ausgabe 03/2014Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG

Mecklenbecker Str. 235-239 · 48163 MünsterTelefon: 0251 74998-0 · Telefax: 0251 74998-40 · E-Mail: [email protected] · www.pkwg.de

Finanzamt kassiert jetzt schon eherRenten-Steuer

ImpressumHerausgeberPensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaGMecklenbecker Str. 235-239 48163 MünsterTelefon: 0251 74998-0Telefax: 0251 749 98-40E-Mail: [email protected]

RedaktionPensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG

Grafik und SatzNöske Marketing & Kommunikation, Lengerich

Kostenlose Kundenzeitschrift der Pensionskassewestdeutscher Genossenschaften VVaG.

Erscheinungsweise: Vier Ausgaben im Jahr

InhaltSeite 1:

• Berufsständische VersorgungswerkeÄnderungen im Befreiungsrecht dergesetzlichen Rentenversicherung

Seite 2:

• Fortsetzung: Berufsständische VersorgungswerkeÄnderungen im Befreiungsrecht dergesetzlichen Rentenversicherung

• Kaum zu glauben …Welche Vorhaben die schwarz-rote Regierung im Koalitionsvertrag geregelt hat

Seite 3:

• Rücklage für BeamtenpensionenDas Land NRW „versenkt“ 168 Millionen Euro

• EntgeltumwandlungAufklärungspflicht des Arbeitgebers verneint

Seite 4:

• Renten-SteuerFinanzamt kassiert jetzt schon eher

• LebensversichererVerzinsung von Versicherungsverträgen

Änderungen im Befreiungsrecht dergesetzlichen Rentenversicherung

Berufsständische Versorgungswerke

Grundsätzlich können sich Freiberuflerund Angehörige verkammerter Berufe(zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte,Apotheker oder Wirtschaftsprüfer) vonder gesetzlichen Rentenversicherungbefreien lassen und stattdessen in diefür sie meist günstigeren berufsständi-schen Versorgungswerke wechseln.

Die Deutsche Rentenversicherung Bundprüft derzeit intensiv, ob die Befreiungauch immer wirksam geschehen ist.In den Fällen angestellter Freiberuflergibt es daran in vielen Fällen erheb -liche Zweifel, weil nach der bisherigenPraxis oft nur am Anfang der berufli-chen Laufbahn ein solcher Antraggestellt wurde. Wer später die Stelle

oder gar den Arbeitgeber wechselte,bemühte sich meist nicht um eine wei-tere Befreiung. In seinen Urteilen vom31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B12R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hattesich das Bundes sozial gericht (BSG) mitdem Thema der Wirkung einerBefreiung berufsständisch Versorgtervon der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung nach§ 6 SGB VI befasst.

Das BSG hat klargestellt, dass aus-nahmslos jede Entscheidung über dieBefreiung eines Pflichtmitgliedes einesVersorgungswerkes von der Versiche -rungspflicht in der gesetzlichen Renten -versicherung nur für eine ganz konkre-te Beschäftigung bei einem bestimmtenArbeitgeber oder für eine tatsächlichausgeübte selbständige Tätigkeit gilt.Wird diese Beschäftigung oder selb -ständige Tätigkeit aufgegeben, endetdie Wirkung der Befreiung. Soll dieBefrei ungs wirkung auch für eine späte-re Beschäftigung oder selbständigeTätig keit herbeigeführt werden, ist einneuer Befreiungsantrag zu stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bundhat auf ihrer Internetseite ein Infor ma -tionsschreiben veröffentlicht mitHinweisen, wie sie in den einzelnenKonstellationen verfahren will.Fortsetzung auf der nächsten Seite

Laut Bundesfinanzministerium müssenalleinstehende Neurentner (gesetz - liche Rentenversicherung) ohne wei-tere Einkünfte nun bereits ab einerBruttorente von 1.225 Euro/Monat(Ehepaare: 2.450 Euro) Steuern zah-len. Vor zehn Jahren lag die Grenzenoch bei 1.599 Euro/Monat(Ehepaare: 3.198 Euro).

Die Rentensteuer trifft jetzt schonSenioren, die im Berufsleben weni-ger als das Durchschnittseinkommen

verdient haben. Der steuerpflichtigeRentenbetrag liegt 2014 erstmals unterder sogenannten Eckrente nach 45Jahren Durchschnitts verdienst (Eckrente2014: 1.266,30 Euro/Monat).

Ursache: Seit 2005 steigt der steuer-pflichtige Teil der Rente für Neurentnervon 50 Prozent Jahr für Jahr an – aufzurzeit 68 Prozent. Die Anzahl dersteuerpflichtigen Rentner stieg auf mitt-lerweile 2,82 Millionen.

Verzinsung von VersicherungsverträgenLebensversicherer

Das jährliche Ritual der Zins-/Über-schussbekanntgabe der Lebensver -sicherer für das Folgejahr folgte in denletzten Jahren immer dem gleichenMuster: die Verzinsung geht nachunten und alle Wettbewerber schauenauf den Marktführer, die Allianz. Diehat für das Jahr 2014 den Gesamt -verzin sungs satz (Garan tiezins plusÜberschussbeteiligung) – wie imVorjahr – bei 3,6 Prozent gelassen.

Was der Kunde wissen muss: DieZinsgutschrift erhalten nur Kundenmit klassischen Lebens- oderRentenver sicherungen und setzt sichaus dem Rechnungszins (derzeithöchstens 1,75 Prozent – für dieLaufzeit des Vertrages garantiert)und den Überschussbeteiligungenzusammen.

Wer eine fondsgebundene Police hat,hängt allerdings vom Erfolg oderMisserfolg des Fonds ab; eine Garantiegibt es hier nicht.

Die Versicherer verzinsen jedoch nichtdie gesamten vom Kunden eingezahl-ten Beiträge. Denn in den Beiträgensind auch der Aufwand für denRisikoschutz und die Kosten (Verwaltungund Provisionen) enthalten. Verzinstwerden also nur etwa 80 bis 90Prozent der gezahlten Beiträge.

Die Deklaration der Überschusssätze fürdas Jahr 2014 hat noch eine weitereBedeutung. Die Branche erwartet innaher Zukunft – vielleicht schon zum 1. Januar 2015 – eine weitere gesetzli-che Absenkung des Höchstrechnungs -zinses auf 1,5 Prozent, möglicherweise

sogar auf 1,25 Prozent. Das heißt, auch2014 wird es einen „Schlussverkauf“geben – die letzte Möglichkeit, Policenmit einem Garantiezins von 1,75Prozent abzuschließen. Gleichzeitigarbeiten einige Versicherer an neuenAngeboten ohne Zinsgarantien; Allianz, Ergo und Axa haben solcheVersicherungstarife bereits auf denMarkt gebracht.

Die PKWG bietet in der aktuellenTarifgeneration (Unisex) einenRechnungszins von 1,75 Prozent undwird diesen bis auf weiteres beibehal-ten. Für die höheren Garantie leistungender Pensionskasse verantwortlich – neben anderen Rechnungsgrund -lagen/Sterbetafeln, als die der Lebens -versicherer – sind niedrige Verwaltungs -kosten und fehlende Provisionen.

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Was ist wichtiger als Ihre Zukunft?

Beschäftigungsaufnahme nach dem31. Oktober 2012Für jede nach dem 31. Oktober 2012neu aufgenommene versicherungs-pflichtige Beschäftigung oder versiche-rungspflichtige selbständige Tätigkeitist ein eigenständiges Be freiungs -verfahren durchzuführen. Als neu auf-genommen in diesem Sinne ist sowohljede wesentliche Änderung im Tätig -keitsfeld bei dem bisherigen Arbeit -geber, die z. B. durch eine Änderungdes Arbeits vertrages zum Ausdruckgebracht wird, als auch jeder Arbeit -geber wechsel zu verstehen.

Liegt dem Arbeitgeber ein aktuellerBefreiungs bescheid oder Befreiungs -antrag nicht vor, ist dieser verpflich-tet, den Arbeit nehmer zur gesetzli-chen Renten ver sicherung anzumel-den und die Bei träge dorthin zu ent-richten. Tut er das nicht, werden dieBeiträge im Rahmen der Betriebs -prüfung nacherhoben.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 und Ausübungeiner klassischen berufsspezifischenBeschäftigungFür berufsständisch Versorgte, die inder Vergangenheit für die Ausübung

einer klassischen berufsspezifischenTätigkeit befreit worden waren undnach einem Arbeitsplatzwechsel vordem 31. Oktober 2012 eine derartigeTätigkeit weiterhin ausüben, gilt für dieDauer dieser aktuellen Beschäftigungein Vertrauensschutz.

Befreiungsanträge müssen allerdingszwingend bei einem weiteren Wechselder Beschäftigung gestellt werden.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 und Ausübung eineranderen berufsspezifischen TätigkeitWaren berufsständisch Versorgte in derVergangenheit befreit worden, habensich aber durch einen Arbeitsplatz -wechsel vor dem 31. Oktober 2012 vondieser Beschäftigung oder Tätigkeitgelöst, war die Befreiung für die neueTätigkeit in der Vergangenheit regel-mäßig von einer konkreten Arbeits -platz beschreibung abhängig. Denn nurberufsspezifische Tätigkeiten nach § 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sindbefreiungsfähig. Deshalb hatten undhaben z. B. Syndikusanwälte,Syndikussteuer berater oder Industrie -apotheker bei jedem Arbeitgeber -wechsel oder bei jedem wesentlichenWechsel des Tätig keitsfeldes eine neueBefreiung zu beantragen.

Unternehmen, die Ange hörige dergenannten Personen gruppen be schä f -tigen, sollten die Gültigkeit derBefreiungen überprüfen. Sie riskierensonst bei einer Betriebsprüfung Nach -zah lungen für Rentenversicherungs -beiträge in erheblichem Umfang (bis zu100.000 Euro pro Arbeitnehmer).

Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers verneintEntgeltumwandlung

Nach dem Betriebsrentengesetz(BetrAVG) kann der Arbeitnehmervom Arbeitgeber verlangen, dassvon seinen künftigen Entgeltan -sprüchen bis zu 4 Prozent der jewei-ligen Beitragsbemessungsgrenze inder Rentenversicherung durch Ent -gelt umwandlung für seine betriebli-che Altersversorgung verwendetwerden.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetztentschieden, dass der Arbeitgebernicht verpflichtet ist, seine Arbeit -nehmer von sich aus auf den gesetz-lichen Entgeltumwandlungs anspruchhinzuweisen (Bundes arbeits gericht,

Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR807/11 -).

Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte nachBeendigung des Arbeitsverhältnissesvon seinem ehemaligen ArbeitgeberScha den ersatz verlangt, mit derBegründung, dieser habe es pflichtwi-drig unterlassen, ihn auf seinenAnspruch auf Entgelt umwandlungnach § 1 a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seinesAnspruchs hätte er 215 Euro monat-lich in eine Anwartschaft auf betrieb-liche Alters versorgung umgewandelt;als Durchführungsweg hätte er dieDirektversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die aufZahlung von Schadenersatz in Höhevon 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision vordem Bundesarbeitsgericht blieberfolglos. Da der Arbeitgeber wedernach § 1 a BetrAVG noch aufgrundseiner Für sorgepflicht verpflichtet war,den Kläger von sich aus auf seinenEntgeltum wandlungsanspruch hinzu-weisen, fehlte es an der für einenSchaden ersatz anspruch erforderli-chen Pflichtverletzung des Arbeit -gebers.

Das Land NRW „versenkt“ 168 Millionen Euro

Rücklage für Beamtenpensionen

Das Düsseldorfer Finanzministeriumhat bestätigt, dass Nordrhein-Westfalen bei der Kapitalanlage fürdie Versorgungsrücklage zurSicherung der Beamtenpensionenrund 168 Millionen Euro verlorenhat. Das Land hatte in den Jahren2004 und 2005 griechische Staats -anleihen mit einem Nennwert vonrund 332 Millionen Euro gekauft.

Davon waren Papiere im Wert von112 Millionen Euro bereits im Jahr2010 fällig und von Griechenlandvollständig zurückgezahlt worden.Die restlichen Anleihen im Wert von

220 Millionen Euro waren von demSchuldenschnitt für Griechenlandbetroffen. Sie konnte das Land imOktober 2012 für nur noch 52Millionen Euro verkaufen, so dass derVerlust 168 Millionen Euro beträgt.

Bei den Verpflichtungen, die aufgrundder Beamtenpensionen auf den Staatzukommen, ist dieser Verlust fast schonzu vernachlässigen.

Zitat von Professor Bernd Raffel -hüschen, Hochschullehrer für Finanz -wissenschaft und Direktor desForschungs zentrums Generationen -

verträge („Focus“ Nr. 02/14 vom04.01.2014): „Für die Versorgung derPensionäre müsste ja mal vorgesorgtwerden. Allerdings. Das Problem aberist hier nicht der Bund, sondern es sinddie Länder. Denn die haben die mei-sten Beamten. Ich habe das einmalausgerechnet: Der Barwert für dieseunsichtbaren heimlichen Schulden desStaates summiert sich bis 2050 auf1,36 Billionen Euro. 870 MilliardenEuro für Beamtenpen sionen sind dabeider dickste Batzen. Das geht vor allemauf die Länder zurück. Und die werdendeshalb die Schuldenbremse nicht ein-halten können.“

Welche Vorhabendie schwarz-roteRegierung imKoalitionsvertraggeregelt hat

Kaum zu glauben …

Die Koalition will …

a) … die pädagogische Ausbildung der Fahrlehrer verbessern.

b) … die Feierlichkeiten zum 250. Geburtstag Ludwig van Beet -hovens im Jahr 2020 von langer Hand vorbereiten.

c) … alte Güterwaggons mit neuen, leiseren Bremsen ausstatten.

d) … die Wartezeit beim Psycho -therapeuten verkürzen.

e) … die Bürger besser vor elektro-magnetischen Feldern schützen.

Unglaublich aber wahr: Neben dengroßen Leitlinien der Politik (Rente,Energie wende) haben sich CDU, CSUund SPD tatsächlich auch auf jede Men -ge Detailregelungen – siehe oben –geeinigt.

(Auszugsweise entnommen: „Süddeutsche Zeitung Magazin“ Nr. 52vom 27. Dezember 2013)

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Was ist wichtiger als Ihre Zukunft?

Beschäftigungsaufnahme nach dem31. Oktober 2012Für jede nach dem 31. Oktober 2012neu aufgenommene versicherungs-pflichtige Beschäftigung oder versiche-rungspflichtige selbständige Tätigkeitist ein eigenständiges Be freiungs -verfahren durchzuführen. Als neu auf-genommen in diesem Sinne ist sowohljede wesentliche Änderung im Tätig -keitsfeld bei dem bisherigen Arbeit -geber, die z. B. durch eine Änderungdes Arbeits vertrages zum Ausdruckgebracht wird, als auch jeder Arbeit -geber wechsel zu verstehen.

Liegt dem Arbeitgeber ein aktuellerBefreiungs bescheid oder Befreiungs -antrag nicht vor, ist dieser verpflich-tet, den Arbeit nehmer zur gesetzli-chen Renten ver sicherung anzumel-den und die Bei träge dorthin zu ent-richten. Tut er das nicht, werden dieBeiträge im Rahmen der Betriebs -prüfung nacherhoben.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 und Ausübungeiner klassischen berufsspezifischenBeschäftigungFür berufsständisch Versorgte, die inder Vergangenheit für die Ausübung

einer klassischen berufsspezifischenTätigkeit befreit worden waren undnach einem Arbeitsplatzwechsel vordem 31. Oktober 2012 eine derartigeTätigkeit weiterhin ausüben, gilt für dieDauer dieser aktuellen Beschäftigungein Vertrauensschutz.

Befreiungsanträge müssen allerdingszwingend bei einem weiteren Wechselder Beschäftigung gestellt werden.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 und Ausübung eineranderen berufsspezifischen TätigkeitWaren berufsständisch Versorgte in derVergangenheit befreit worden, habensich aber durch einen Arbeitsplatz -wechsel vor dem 31. Oktober 2012 vondieser Beschäftigung oder Tätigkeitgelöst, war die Befreiung für die neueTätigkeit in der Vergangenheit regel-mäßig von einer konkreten Arbeits -platz beschreibung abhängig. Denn nurberufsspezifische Tätigkeiten nach § 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sindbefreiungsfähig. Deshalb hatten undhaben z. B. Syndikusanwälte,Syndikussteuer berater oder Industrie -apotheker bei jedem Arbeitgeber -wechsel oder bei jedem wesentlichenWechsel des Tätig keitsfeldes eine neueBefreiung zu beantragen.

Unternehmen, die Ange hörige dergenannten Personen gruppen be schä f -tigen, sollten die Gültigkeit derBefreiungen überprüfen. Sie riskierensonst bei einer Betriebsprüfung Nach -zah lungen für Rentenversicherungs -beiträge in erheblichem Umfang (bis zu100.000 Euro pro Arbeitnehmer).

Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers verneintEntgeltumwandlung

Nach dem Betriebsrentengesetz(BetrAVG) kann der Arbeitnehmervom Arbeitgeber verlangen, dassvon seinen künftigen Entgeltan -sprüchen bis zu 4 Prozent der jewei-ligen Beitragsbemessungsgrenze inder Rentenversicherung durch Ent -gelt umwandlung für seine betriebli-che Altersversorgung verwendetwerden.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetztentschieden, dass der Arbeitgebernicht verpflichtet ist, seine Arbeit -nehmer von sich aus auf den gesetz-lichen Entgeltumwandlungs anspruchhinzuweisen (Bundes arbeits gericht,

Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR807/11 -).

Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte nachBeendigung des Arbeitsverhältnissesvon seinem ehemaligen ArbeitgeberScha den ersatz verlangt, mit derBegründung, dieser habe es pflichtwi-drig unterlassen, ihn auf seinenAnspruch auf Entgelt umwandlungnach § 1 a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seinesAnspruchs hätte er 215 Euro monat-lich in eine Anwartschaft auf betrieb-liche Alters versorgung umgewandelt;als Durchführungsweg hätte er dieDirektversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die aufZahlung von Schadenersatz in Höhevon 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision vordem Bundesarbeitsgericht blieberfolglos. Da der Arbeitgeber wedernach § 1 a BetrAVG noch aufgrundseiner Für sorgepflicht verpflichtet war,den Kläger von sich aus auf seinenEntgeltum wandlungsanspruch hinzu-weisen, fehlte es an der für einenSchaden ersatz anspruch erforderli-chen Pflichtverletzung des Arbeit -gebers.

Das Land NRW „versenkt“ 168 Millionen Euro

Rücklage für Beamtenpensionen

Das Düsseldorfer Finanzministeriumhat bestätigt, dass Nordrhein-Westfalen bei der Kapitalanlage fürdie Versorgungsrücklage zurSicherung der Beamtenpensionenrund 168 Millionen Euro verlorenhat. Das Land hatte in den Jahren2004 und 2005 griechische Staats -anleihen mit einem Nennwert vonrund 332 Millionen Euro gekauft.

Davon waren Papiere im Wert von112 Millionen Euro bereits im Jahr2010 fällig und von Griechenlandvollständig zurückgezahlt worden.Die restlichen Anleihen im Wert von

220 Millionen Euro waren von demSchuldenschnitt für Griechenlandbetroffen. Sie konnte das Land imOktober 2012 für nur noch 52Millionen Euro verkaufen, so dass derVerlust 168 Millionen Euro beträgt.

Bei den Verpflichtungen, die aufgrundder Beamtenpensionen auf den Staatzukommen, ist dieser Verlust fast schonzu vernachlässigen.

Zitat von Professor Bernd Raffel -hüschen, Hochschullehrer für Finanz -wissenschaft und Direktor desForschungs zentrums Generationen -

verträge („Focus“ Nr. 02/14 vom04.01.2014): „Für die Versorgung derPensionäre müsste ja mal vorgesorgtwerden. Allerdings. Das Problem aberist hier nicht der Bund, sondern es sinddie Länder. Denn die haben die mei-sten Beamten. Ich habe das einmalausgerechnet: Der Barwert für dieseunsichtbaren heimlichen Schulden desStaates summiert sich bis 2050 auf1,36 Billionen Euro. 870 MilliardenEuro für Beamtenpen sionen sind dabeider dickste Batzen. Das geht vor allemauf die Länder zurück. Und die werdendeshalb die Schuldenbremse nicht ein-halten können.“

Welche Vorhabendie schwarz-roteRegierung imKoalitionsvertraggeregelt hat

Kaum zu glauben …

Die Koalition will …

a) … die pädagogische Ausbildung der Fahrlehrer verbessern.

b) … die Feierlichkeiten zum 250. Geburtstag Ludwig van Beet -hovens im Jahr 2020 von langer Hand vorbereiten.

c) … alte Güterwaggons mit neuen, leiseren Bremsen ausstatten.

d) … die Wartezeit beim Psycho -therapeuten verkürzen.

e) … die Bürger besser vor elektro-magnetischen Feldern schützen.

Unglaublich aber wahr: Neben dengroßen Leitlinien der Politik (Rente,Energie wende) haben sich CDU, CSUund SPD tatsächlich auch auf jede Men -ge Detailregelungen – siehe oben –geeinigt.

(Auszugsweise entnommen: „Süddeutsche Zeitung Magazin“ Nr. 52vom 27. Dezember 2013)

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• Fortsetzung: Berufsständische VersorgungswerkeÄnderungen im Befreiungsrecht dergesetzlichen Rentenversicherung

• Kaum zu glauben …Welche Vorhaben die schwarz-rote Regierung im Koalitionsvertrag geregelt hat

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• Rücklage für BeamtenpensionenDas Land NRW „versenkt“ 168 Millionen Euro

• EntgeltumwandlungAufklärungspflicht des Arbeitgebers verneint

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• LebensversichererVerzinsung von Versicherungsverträgen

Änderungen im Befreiungsrecht dergesetzlichen Rentenversicherung

Berufsständische Versorgungswerke

Grundsätzlich können sich Freiberuflerund Angehörige verkammerter Berufe(zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte,Apotheker oder Wirtschaftsprüfer) vonder gesetzlichen Rentenversicherungbefreien lassen und stattdessen in diefür sie meist günstigeren berufsständi-schen Versorgungswerke wechseln.

Die Deutsche Rentenversicherung Bundprüft derzeit intensiv, ob die Befreiungauch immer wirksam geschehen ist.In den Fällen angestellter Freiberuflergibt es daran in vielen Fällen erheb -liche Zweifel, weil nach der bisherigenPraxis oft nur am Anfang der berufli-chen Laufbahn ein solcher Antraggestellt wurde. Wer später die Stelle

oder gar den Arbeitgeber wechselte,bemühte sich meist nicht um eine wei-tere Befreiung. In seinen Urteilen vom31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B12R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hattesich das Bundes sozial gericht (BSG) mitdem Thema der Wirkung einerBefreiung berufsständisch Versorgtervon der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung nach§ 6 SGB VI befasst.

Das BSG hat klargestellt, dass aus-nahmslos jede Entscheidung über dieBefreiung eines Pflichtmitgliedes einesVersorgungswerkes von der Versiche -rungspflicht in der gesetzlichen Renten -versicherung nur für eine ganz konkre-te Beschäftigung bei einem bestimmtenArbeitgeber oder für eine tatsächlichausgeübte selbständige Tätigkeit gilt.Wird diese Beschäftigung oder selb -ständige Tätigkeit aufgegeben, endetdie Wirkung der Befreiung. Soll dieBefrei ungs wirkung auch für eine späte-re Beschäftigung oder selbständigeTätig keit herbeigeführt werden, ist einneuer Befreiungsantrag zu stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bundhat auf ihrer Internetseite ein Infor ma -tionsschreiben veröffentlicht mitHinweisen, wie sie in den einzelnenKonstellationen verfahren will.Fortsetzung auf der nächsten Seite

Laut Bundesfinanzministerium müssenalleinstehende Neurentner (gesetz - liche Rentenversicherung) ohne wei-tere Einkünfte nun bereits ab einerBruttorente von 1.225 Euro/Monat(Ehepaare: 2.450 Euro) Steuern zah-len. Vor zehn Jahren lag die Grenzenoch bei 1.599 Euro/Monat(Ehepaare: 3.198 Euro).

Die Rentensteuer trifft jetzt schonSenioren, die im Berufsleben weni-ger als das Durchschnittseinkommen

verdient haben. Der steuerpflichtigeRentenbetrag liegt 2014 erstmals unterder sogenannten Eckrente nach 45Jahren Durchschnitts verdienst (Eckrente2014: 1.266,30 Euro/Monat).

Ursache: Seit 2005 steigt der steuer-pflichtige Teil der Rente für Neurentnervon 50 Prozent Jahr für Jahr an – aufzurzeit 68 Prozent. Die Anzahl dersteuerpflichtigen Rentner stieg auf mitt-lerweile 2,82 Millionen.

Verzinsung von VersicherungsverträgenLebensversicherer

Das jährliche Ritual der Zins-/Über-schussbekanntgabe der Lebensver -sicherer für das Folgejahr folgte in denletzten Jahren immer dem gleichenMuster: die Verzinsung geht nachunten und alle Wettbewerber schauenauf den Marktführer, die Allianz. Diehat für das Jahr 2014 den Gesamt -verzin sungs satz (Garan tiezins plusÜberschussbeteiligung) – wie imVorjahr – bei 3,6 Prozent gelassen.

Was der Kunde wissen muss: DieZinsgutschrift erhalten nur Kundenmit klassischen Lebens- oderRentenver sicherungen und setzt sichaus dem Rechnungszins (derzeithöchstens 1,75 Prozent – für dieLaufzeit des Vertrages garantiert)und den Überschussbeteiligungenzusammen.

Wer eine fondsgebundene Police hat,hängt allerdings vom Erfolg oderMisserfolg des Fonds ab; eine Garantiegibt es hier nicht.

Die Versicherer verzinsen jedoch nichtdie gesamten vom Kunden eingezahl-ten Beiträge. Denn in den Beiträgensind auch der Aufwand für denRisikoschutz und die Kosten (Verwaltungund Provisionen) enthalten. Verzinstwerden also nur etwa 80 bis 90Prozent der gezahlten Beiträge.

Die Deklaration der Überschusssätze fürdas Jahr 2014 hat noch eine weitereBedeutung. Die Branche erwartet innaher Zukunft – vielleicht schon zum 1. Januar 2015 – eine weitere gesetzli-che Absenkung des Höchstrechnungs -zinses auf 1,5 Prozent, möglicherweise

sogar auf 1,25 Prozent. Das heißt, auch2014 wird es einen „Schlussverkauf“geben – die letzte Möglichkeit, Policenmit einem Garantiezins von 1,75Prozent abzuschließen. Gleichzeitigarbeiten einige Versicherer an neuenAngeboten ohne Zinsgarantien; Allianz, Ergo und Axa haben solcheVersicherungstarife bereits auf denMarkt gebracht.

Die PKWG bietet in der aktuellenTarifgeneration (Unisex) einenRechnungszins von 1,75 Prozent undwird diesen bis auf weiteres beibehal-ten. Für die höheren Garantie leistungender Pensionskasse verantwortlich – neben anderen Rechnungsgrund -lagen/Sterbetafeln, als die der Lebens -versicherer – sind niedrige Verwaltungs -kosten und fehlende Provisionen.

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