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Der Nachfolgeprozess Häufige Fragestellungen bei der Unternehmensübergabe ZUKUNFT GESTALTEN

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Der NachfolgeprozessHäufige Fragestellungen bei der Unternehmensübergabe

ZUKUNFT GESTALTEN

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Zukunft gestalten

„Die Unternehmensnachfolge ist ein sensibles Thema – Gerade

bei familiengeführten Unternehmen ist eine behutsame, frühzei-

tige aber auch konsequente Nachfolgeplanung unerlässlich, um

den Fortbestand zu sichern. Die vielen kleinen und großen Details

bereiten wir für unsere Beratungen auf und zeigen Ihnen Wege,

wie Unternehmen für die Zukunft strukturiert und gestaltet wer-

den können.“

Rödl & Partner

„Das Fortführen einer Tradition kann nur gelingen, wenn der

Nachwuchs gut in die Gruppe integriert wird. Daneben zählen

natürlich Vertrauen und die Weitergabe unseres Wissens zu den

wichtigsten Grundpfeilern. Eine Kombination, die uns seit über

200 Jahren gelingt!“

Castellers de Barcelona

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Der Nachfolgeprozess –

Häufige Fragestellungen bei der Unternehmensübergabe

November 2017

Herausgeber:

Rödl & Partner

Äußere Sulzbacher Straße 100

90491 Nürnberg

Deutschland

Satz & Layout:

Unternehmenskommunikation, Rödl & Partner

Jana Bischoff, Sabrina Hannemann,

Katharina Merkel, Nadine Viehmann

© Rödl & Partner

Weitere Informationen sowie kostenloser Download unter:

http://www.roedl.de/themen/nachfolgeprozess-unternehmensnachfolge/

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I VORWORT

II INTERVIEW: PERSPEKTIVEN UND AKTUELLE HERAUSFORDERUNGEN DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE

III NACHFOLGEPROZESS – VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE ZU LEBZEITEN

1. Unternehmensnachfolge erfolgreich in die Wege leiten

2. Einfluss des Unternehmers trotz Übergabe: Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten

3. Der Rückzug des Seniorgesellschafters: Fortbestehende Kontrollmöglichkeiten

4. Widerrufs- und Rückforderungsrechte: Damit das geschenkte Vermögen nicht in

falsche Hände gerät

5. Steueroptimierte Nachfolgeplanung: Steuerbegünstigungen nutzen und Fall-

stricke vermeiden

6. Eigene Versorgung bei der Unternehmensnachfolge: Vermögensübertragung

gegen wiederkehrende Leistungen

7. Familienverfassung: Werte- und Strukturfundament für eine erfolgreiche Unter-

nehmensnachfolge

IV NACHFOLGEPROZESS – ÜBERGABE VON TODES WEGEN

1. Erbrechtliche Fallstricke meiden durch Abstimmen von Nachfolgeregelungen

2. Vorausschauende Einflussnahme auf die nächste Generation

3. Ein Testament für den jungen Unternehmer und für jede weitere Lebensphase

4. Den Bestand der Nachfolgeregelung in der letztwilligen Verfügung sichern

5. Nachfolge im Todesfall: Ehegattenversorgung, Ausgleichszahlung und Erb-

auseinandersetzung

V RÖDL & PARTNER-AUTOREN

VI UNSER PROFIL

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INHALT4

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I. VORWORT

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haben Sie sich eigentlich schon Gedanken gemacht, wie und wann Sie Ihr Vermögen in die nächste Generation

überleiten möchten? Was ist Ihnen dabei wichtig?

In diesem E-Book haben wir aus unserer langjährigen Praxis einige wesentliche Aspekte aufgegriffen, die bei Nach-

folgeprozessen immer wieder von den betroffenen Unternehmern an uns herangetragen werden. Zwar ist jeder Fall

im Detail verschieden, dennoch äußern Inhaber von familiengeführten Unternehmen – egal aus welcher Branche

– ziemlich ähnliche Wünsche, wenn es darum geht, dass sie ihr Unternehmen oder einen Teil davon an die jüngere

Generation verschenken oder vererben möchten.

Ein gelungenes Nachfolgeprojekt zeichnet sich dadurch aus, dass Ihre individuellen Wünsche mit den rechtlichen

Vorgaben unter Ausnutzung steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten in Einklang gebracht werden.

Eine anregende Lektüre wünscht Ihnen

Ihre Elke Volland

Praxisgruppenleiterin „Nachfolgeberatung”

Liebe Leserin, lieber Leser,

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II. INTERVIEW: PERSPEKTIVEN UND AKTUELLE HERAUS-FORDERUNGEN DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE

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Zunächst einmal gibt es mehrere Möglichkeiten der Nachfolge außerhalb der Familie:

› Verkauf, › Börsengang sowie › Einbringung in eine Stiftung.

Das alles darf kein Tabu sein; darüber muss man nachdenken. Die besonders enge wechselseitige Beziehung zwischen Unter-nehmen und Familie, die Chancen einer starken Familie, aber auch die Bedrohung des Unternehmens durch familiäre Kon-flikte zeigen sich besonders deutlich und besonders intensiv bei der Unternehmensnachfolge. Die Verbindung der womöglich schon über Generationen bewährten unternehmerischen Gene, die Überzeugung von den guten Genen, mit der Ratio der kaufmännischen Unternehmensführung kann eine große Chance sein für den Generationswechsel.

Was sind die aktuellen Herausforderungen der Unternehmensnachfolge?

Die wesentlichen Herausforderungen sind die gleichen wie bei der letzten Generationennachfolge, die also schon der Senior in der damals anderen Rolle kennenlernen durfte – und sie werden wohl auch auf Dauer die gleichen bleiben. Manche Her-ausforderungen sind aber durch gesellschaftliche Entwicklungen seit der letzten Generationennachfolge doch in mancherlei Hinsicht besonders geprägt.

Herausforderung: Die Planung der Nachfolge

Der Unternehmer muss sich überhaupt einmal mit dem Thema seiner eigenen Nachfolge befassen. Er muss sie planen. Der Unternehmer erstellt Businesspläne, jährliche Budgets (GuV, Bilanz, Liquidität, Investitionen, Personalplanung) – Nachfolgepla-nung ist mindestens genauso wichtig.

Der Übergeber, die Senior-Generation, kann ihr eigenes unternehmerisches Lebenswerk durch die erfolgreiche Nachfolge vollenden. ABER: Die misslungene Nachfolge kann dazu führen, dass ein bisher erfolgreiches Unternehmen vernichtet wird.

Die Planung erfordert ausreichend Zeit und Vorlauf:

› sicherlich auch wegen der rechtlichen und steuerlichen Umsetzung, › v.a. aber wegen der erforderlichen Gespräche in der Familie und mit den Führungskräften.

Größte Herausforderung: Auswahl des Nachfolgers

Wenn die Aufgabe an einen Headhunter übertragen werden würde, würde sie wie folgt oder ähnlich lauten: „Für mein Unter-nehmen brauche ich den perfekten Chef, bestens ausgebildet, sozial hochkompetent und emotional intelligent, empathisch, starke Führungspersönlichkeit, visionär, hervorragender Techniker oder Kaufmann, international ausgebildet, mehrsprachig, dem Wettbewerb haushoch überlegen. Zur Auswahl stelle ich Ihnen: meinen Sohn und meine Tochter.“ Das ist eine schwieri-ge Aufgabe für jeden Personalberater!

Eine erfreuliche gesellschaftliche Entwicklung ist, dass Frauen heute (fast) genauso als Nachfolgerinnen in Frage kommen wie Männer. Sie sind vollwertige Alternativen nicht nur für „typische Frauenressorts“ (Personal, Marketing), sondern auch für die Nr. 1-Position. Das ist eine sehr begrüßenswerte aktuelle Entwicklung: Dadurch verdoppelt sich der Pool der möglichen Nachfolger!

Die Fähigkeit der eigenen Kinder zur Nachfolge abzuschätzen, ist oft sehr schwierig. Zu beurteilen sind neben den formalen auch die menschlichen Qualifikationen. Eltern sind oft nicht subjektiv, z.T. zu optimistisch, z.T. zu skeptisch. Deshalb ist es wichtig, die Situation mit den engsten Vertrauten, die eine etwas objektivere Perspektive einnehmen können, zu besprechen. Keinesfalls aber sollte die Auswahl des Nachfolgers im weiteren Kreis des Unternehmens thematisiert werden, da sonst die Gefahr der Beschädigung besteht. Denn wenn schon der Senior daran zweifelt…

Interview mit Prof. Christian Rödl

Sehr geehrter Herr Prof. Rödl, ich möchte mit einem häufig genutzten Zitat beginnen: „Der größte Vorteil eines Familienun-ternehmens ist die Familie, die größte Gefahr für ein Familienunternehmen ist die Familie“. Welche Chancen und Risiken birgt die Nachfolge innerhalb der Familie?

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Was ist Ihr Rat, wenn mehrere Nachfolger vorhanden oder denkbar sind?

Unternehmer müssen in vielen Situationen Entscheidungen treffen. So auch bei der Frage, wer der richtige Nachfolger ist, wenn mehrere vorhanden oder denkbar sind. Dabei sind folgende Punkte nach meiner Auffassung wesentlich:

› Einer muss das Sagen haben: Das ist eine schwierige familiäre Entscheidung der Eltern, aber wichtig für das Unterneh-men – sei es auch nur durch eine goldene Stimme in der Gesellschafterversammlung

› Unterschiedliche Rollen: Nachfolger können unterschiedliche Rollen einnehmen, wie etwa Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer und nicht im Unternehmen tätiger Gesellschafter. Typische Konfliktpotenziale, die hier zu lösen sind, sind oftmals die Geschäftsführer-Vergütung oder die gesellschaftliche Position des Junior-Gesellschafter-Geschäftsführers als Chef des Fami-lienunternehmens.

› Abfindung der Geschwister: Abfindung kann mit Privatvermögen bzw. unterschiedlicher Beteiligung an unternehmerischer Holding und Privatvermögensholding stattfinden. Allerdings ist hier das Konfliktpotenzial besonders groß, wenn der Nach-folger als Unternehmer sehr erfolgreich ist und die Abfindung im Nachhinein als zu gering erscheint.

› Eine der schwierigsten Fragen ist die der „Gerechtigkeit“. Dieser Begriff ist oft sehr subjektiv geprägt. Insbesondere wenn auf Seite der potenziellen Nachfolger wenig Verständnis für die Flüchtigkeit und Volatilität unternehmerischer Bewertungen besteht. Denn 10 Mio. Euro in Immobilien ist etwas anderes als ein Unternehmen, das 10 Mio. Euro Wert ist.

Wie können sich potenzielle Nachfolger auf die Unternehmensnachfolge vorbereiten und wie kann eine gewisse Übergangszeit, also evtl. ein Nebeneinander von Senior- und Juniorgeneration aussehen?

Für die Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge gibt es kein Patentrezept. Manche befürworten eine Vorbereitung im eigenen Unternehmen. Viele meinen, dass der potenzielle Unternehmensnachfolger erst einmal woanders Erfahrungen sam-meln sollte. Es gibt viele Argumente in die eine oder andere Richtung. Manche haben Angst, dass es dem Nachfolger woan-ders dann doch so gut gefällt, dass er dort bleibt. Die Angst sollte nicht bestehen. Stattdessen ist ein gesundes Selbstbewusst-sein für das eigene Unternehmen gefragt.

Ideal ist es, wenn für eine gewisse Übergangszeit der Senior und der Junior gleichzeitig im Unternehmen tätig sein können. Das funktioniert selbstverständlich nur bei einer gut geplanten Nachfolge. Viele sagen, die Übergangszeit sollte möglichst kurz sein. Allerdings meine ich, dass bei größeren Unternehmen auch eine lange Zeit, in der beide im Unternehmen sind, gut lösbar ist. Wichtig dabei ist, dass der Junior ein eigenes, herausforderndes Aufgabenfeld hat, in dem er sich entfalten kann. Wichtig ist es auch, Klarheit über die Rollen zu schaffen, die Dauer der Übergangszeit, ggf. auch zeitlich gestaffelt, im Vorhinein im Zuge der Nachfolgeplanung festzulegen und die Disziplin aufzubringen, sich an diese Vereinbarungen zu halten.

Neben Ihrer Rolle als Unternehmer nehmen Sie ja auch die Perspektive als Rechtsanwalt und Steuerberater ein. Was sind rechtliche und steuerliche Hürden bei der Unternehmensnachfolge?

Sie dürfen die Entscheidung des Unternehmers nicht bestimmen, sondern müssen bewältigt werden.

Das Erbschaftsteuergesetz gewährt eine Verschonung für Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile, wenn bestimmte Vo-raussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen sind im Vergleich zu früher zwar komplizierter geworden, jedoch kann bei einer vorausschauenden Planung die Verschonung für Betriebsvermögen weiterhin erreicht werden.

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sog. Verwaltungsvermögen im Unternehmen zum Übertragungsstichtag schädlich sein kann. Denn der Nettowert des Verwaltungsvermögens abzüglich eines sog. Schmutzzuschlags unterliegt der definitiven Erbschafts-besteuerung. Zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. an Dritte vermietete Grundstücke, Kunstgegenstände, Wertpapiere oder schädliche Finanzmittel.

Für Großerwerbe im Wert von mehr als 26 Mio. Euro schmilzt die Verschonung ratierlich ab bzw. muss der Erwerber sein verfügbares Vermögen zu 50 Prozent einsetzen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen; der Rest der Steuer wird ihm erlassen. Durch eine Vielzahl von gesetzlichen Fristen soll Gestaltungsmissbrauch verhindert werden. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Fristen und sonstigen Begünstigungsvoraussetzungen des Erbschaftsteuergesetzes die Nachfolgeplanung beeinflussen. Die Nachfolgeplanung darf sich aber nicht ausschließlich an steuerlichen Kriterien ausrichten, auch wenn die drohende Erb-schaftsteuer mehr denn je eine Bedrohung für das Unternehmen und künftige Investitionen sein kann.

Selbstverständlich sollte jeder Unternehmer ein Testament haben und für den Erbfall gerüstet sein. Wichtig dabei ist, dass das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt ist. Doch nicht nur für den Erbfall ist Vorsorge zu treffen. Auch für den Fall der Handlungsunfähigkeit z.B. bei einem schweren Unfall oder einer Krankheit sollten Unternehmer durch Vollmachten, insbesondere auch eine Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass die Aktivitäten des Unternehmens oder des sonstigen Vermö-gens nicht stillstehen oder gar durch einen vom Gericht bestellten (fremden) Betreuer bestimmt werden.

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Dies bedeutet, das Thema Nachfolge rechtzeitig aktiv anzugehen, auch wenn es für viele eine Thematik ist, die sie gerne vor sich herschieben?

Eine gelungene Nachfolge ist oftmals das Resultat aus Schenkungen zu Lebzeiten und darauf aufbauend die Gestaltung des Nachfolgekonzepts für den Todesfall. Das ist nach wie vor in den meisten Fällen der Königsweg. Denn auf diese Weise gelingt es, die Steuerbelastung beim Übergang des Lebenswerks zu minimieren und sonstige unliebsame Vermögensabflüsse und Erbstrei-tigkeiten zu vermeiden.

Herzlichen Dank!

Auf www.roedl.de erhalten Sie » weiterführende Informationen

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III. NACHFOLGEPROZESS – VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE ZU LEBZEITEN

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» Themenspecial „Der Nachfolgeprozess – Häufige Fragestellungen bei der Unternehmensübergabe”

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Fakt ist: Die Frage der Unternehmensnachfolge betrifft jedes Unternehmen, denn kein Unternehmer ist unsterblich. Fakt ist auch: Werden zu Lebzeiten des Unternehmers keine Regelungen zur Unternehmensnachfolge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie ist jedoch erfahrungsgemäß in der Realität am wenigsten geeignet, um eine erfolgreiche Unternehmens-zukunft zu sichern und das Familienvermögen langfristig zu erhalten.

Nicht nur, dass Versäumnisse in der Planungsphase oft zu improvisierten Lösungen führen, die in den wenigsten Fällen dem Wohl des Unternehmens dienen. Spätestens mit Fälligkeit immenser Erbschaftsteuerforderungen, mit Liquiditätsabflüssen durch Pflichtteils- und Güterrechtsansprüche oder Zahlungen von Abfindungen scheidender Kinder, mit dem Fehlverhalten von unqualifizierten Nachfolgern oder mit existenzgefährdenden Erbengemeinschaftsstreitigkeiten hört der Spaß für das Un-ternehmen auf. Dann kommt die fehlende Nachfolgeplanung das Familienvermögen teuer zu stehen.

All diese Risiken und die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns der Nachfolgeplanung können von vornherein maßgeblich redu-ziert werden, wenn die Unternehmensnachfolge ohne Zeitdruck professionell vorbereitet wird. Sie ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl gravierender rechtlicher, steuerlicher, wirtschaftlicher und familiärer Aspekte umfasst, gilt: Je früher das Nach-folgeprojekt angegangen wird, desto besser kann eine Überleitung auf die nächste Generation erfolgen.

Grundsätzlich gibt es kein Patentrezept für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Der optimale Einstieg in ein Nachfol-geprojekt beginnt jedoch immer mit einer genauen Analyse der gegebenen persönlichen Situation und den Wünschen des übertragungswilligen Unternehmers, des zu übertragenden Vermögens sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Eine vorausschauende Nachfolgeplanung startet daher mit einer systematischen Bestandsaufnahme aller Dokumente sowie einer objektiven Vermögens-, Rechts-, Ehegatten- und Familienanalyse sowie den anschließenden Zielvorgaben des Unterneh-mers.

Vermögensanalyse

In die Vermögensanalyse ist das gesamte Vermögen des Unternehmers – betrieblich und privat – aufzu neh men, denn eine Unternehmensnachfolge kann nur dann optimal gestaltet werden, wenn alle Vermö gens bereiche in ein ganzheitliches Nach-folgekonzept integriert sind.

Bei dem Unternehmensvermögen muss sowohl an eine interne Due Diligence-Prüfung als auch an eine interne Bewertung des Unternehmens gedacht werden. Letztere spielt nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer

1. Unternehmensnachfolge erfolgreich in die Wege leiten Sven Schwarz, Bettina Weinaug, Birgit Joseph, Rödl & Partner Bayreuth und Jena

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eine Rolle, sondern ist u.a. zugleich für die Ermittlung von Ausgleichszahlungen an Miterben, von Pflichtteilsansprüchen und von Zugewinnansprüchen von Bedeutung.

In Bezug auf den zwingend einzubindenden privaten Vermögensbereich müssen vergangenheitsbezogen bereits getätigte Zuwendungen sowie Haftungsrisiken und zukunftsbezogen die erforderliche Alters versorgung des Unternehmens nebst den bestehenden Versicherungsverhältnissen berücksichtigt werden.

Rechtsanalyse

Bei der Nachfolgeplanung spielen rechtliche und steuerrechtliche Faktoren eine große Rolle. Denn nur bei richtiger Gestaltung und Einbeziehung aller betroffenen Rechtsgebiete können alle rechtlichen Vorteile ausgenutzt bzw. kann umgekehrt verhin-dert werden, dass vermeidbare Steuern und andere Ansprüche dem Unternehmen wertvolle Liquidität entziehen und das Unternehmen dadurch in seiner Existenz bedrohen.

Abgleich der Erbfolgeplanung mit den Gesellschaftsverträgen

Ein nicht zu unterschätzender Klassiker in der Nachfolgeberatung ist der Abgleich zwischen gesellschafts- und erbrechtlichen Regelungen. Um gesellschaftsrechtlich unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, Unterneh-mens-, Ehe- und Erbverträge oder Testamente sorgfältig zu synchroni sieren. Hier passieren häufig gravierende und mitunter existenzgefährdende Fehler, die steuerlich äußert schmerzhafte Folgen nach sich ziehen

Pflichtteilsrechte

Im Rahmen der Familienanalyse ist zu klären, ob erb- und pflichtteilsberechtigte Angehörige vorhanden sind, deren Ansprüche bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen sind.

Erbfall mit Auslandsberührung

Stets zu prüfen ist ebenso, inwieweit bei dem zu planenden Nachfolgefall eine Auslandsberührung besteht. So ist insbeson-dere die Frage zu klären, ob ausländisches Erb- und Erbschaftsteuerrecht zur Anwendung kommen würde, denn der Tod eines Deutschen zieht nicht automatisch deutsches Recht nach sich.

Steuerplanung

Auch wenn steuerliche Gesichtspunkte niemals ausschließlich auschlaggebend für eine Nachfolgeplanung sein sollten, sind sie dennoch ein wesentlicher und zentraler Teil der Nachlassplanung. Gerade im Bereich der steuerlichen Konsequenzen besteht erhebliches Planungspotenzial, sei es z.B. im Rahmen der Ausnutz ung von Steuerfreibeträgen oder der Inanspruchnahme von Begünstigungen für Betriebsvermögen. Hier gilt es rechtzeitig zu prüfen, inwieweit steuerliche Vorteile in Anspruch genom-men werden können. So hat es der Unternehmer mit einer rechtzeitigen Nachfolgeplanung selbst in der Hand, bares Geld zu sparen und unnötige Liquiditätsabflüsse zu vermeiden.

Ehegattenanalyse

Ist der Unternehmer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sollte unbedingt im Rahmen der Ehe-gattenanalyse vorab dessen güterrechtlicher Status geklärt werden. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Unter-nehmer ohne ehevertragliche Modifikationen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dann können mit dem Todesfall sofort fällige Zugewinn ausgleichs ansprüche in bar entstehen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte ebenso nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen, was nach der maßgeblichen Rechtsprechung bereits bei 90 Prozent des Vermögens gegeben sein kann. Probleme ergeben sich in der Praxis z.B. dann, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Unternehmer eine Übertragung auf Kinder aus einer anderen Beziehung ins Auge fasst.

Familienanalyse: Die zentrale Frage des richtigen Nachfolgers

Die größte Herausforderung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge liegt in der Suche und Gewinnung eines geeigneten Nachfolgers. Kern der Familienanalyse ist daher die Frage, ob sich innerhalb der Familie des Unternehmers – vornehmlich unter dem Kind oder den Kindern – ein oder mehrere geeignete Nachfolger finden. Wenn nicht alle potenziellen Nachfolger geeignet sind, schließen sich Fragen nach einer Einzelrechtsnach folge oder der Grün-dung einer Familiengesellschaft an. Bei diesem Punkt liegt der Gedanke der Gleichbe rech tigung der sonstigen Familienmitglie-der dann den meisten Unternehmern besonders am Herzen.

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Auch wenn es häufig der ureigenste Wunsch eines Unternehmers ist, einen oder mehrere Nachfolger im Familienkreis zu fin-den, stehen jedoch nicht immer qualifizierte Familienmitglieder mit unternehmerischen Fähigkeiten bereit oder sie sind nicht gewillt, das Unternehmen zu übernehmen. Der Unternehmer ist in dem Fall gezwungen, einen Nachfolger außerhalb der Familie zu suchen. An der Stelle müssen dann Themen wie z.B. Fremdmanagement, eine Stiftungsgründung oder ein Verkauf an Mitarbeiter oder Dritte in die Erwägungen mit einbezogen werden.

Erstellung eines Notfallplans

Jede noch so gut geplante Nachfolge kann durch einen vorzeitigen Erbfall „überholt” werden. Unabhängig vom Alter des Unternehmers oder von der langfristigen Planung einer Nachfolge muss jeder Unternehmer frühzeitig für seinen plötzlichen Ausfall vorsorgen. Zur vollständigen Absicherung des Unternehmens und der Familie sind Regelungen wie eine Vorsorgevoll-macht, eine Patientenverfügung oder Testamentsvoll streckungsanordnungen sowie sonstige Vollmachten zwingend erforder-lich.

Fazit

Der erfolgreiche Generationswechsel kann am besten vollzogen werden, wenn er frühzeitig, umfassend und mit professio-neller Hilfe geplant wird.

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Die nachfolgenden Gestaltungen können in dieser Situation hilfreich sein. Nachfolgend finden sie nur eine Auswahl der Op-tionen. In der Praxis sind der Gestaltung kaum Grenzen gesetzt, allerdings müssen immer die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen bedacht werden.

Nießbrauchsvorbehalt

Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker den Betrieb oder die Geschäftsanteile an die nächste Generation und behält sich Nießbrauchsrechte zurück. Die Ausgestaltung des Nießbrauchs ist flexibel. Es gibt z.B. den reinen Ertragsnießbrauch, den Vollrechtsnießbrauch oder auch Mischformen. Steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt u.U. vorteilhaft, weil er die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast mindern kann.

Beim reinen Ertragsnießbrauch behält sich der Schenker die Erträge des Unternehmens ganz oder nur zu einer bestimmten Quote zurück, während die Unternehmenssubstanz bereits an die Tochter oder den Sohn geschenkt wird. Stimmrechte bzw. Mitspracherechte im Unternehmen gehen mit der Substanz allerdings auf die Nachfolger über. Beim Vollrechtsnießbrauch hin-gegen können auch sämtliche Stimmrechte beim Schenker verbleiben. Allerdings ist hier Vorsicht in der Gestaltungsberatung geboten. Zum einen lässt das Gesellschaftsrecht nicht bei jeder Gesellschaftsform die Aufspaltung von Substanz und Stimm-recht auf unterschiedliche Personen zu – das ist etwa bei der GmbH und der Aktiengesellschaft verboten. Zum anderen wird die erbschaftsteuerliche Verschonung für Betriebsvermögen, insbesondere für die Schenkung von Mitunternehmeranteilen, nur gewährt, wenn der Beschenkte Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative erhält.

Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass der Erwerber Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen erhalten muss – zu-mindest im Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des HGB. Mitunternehmerrisiko bedeutet wirtschaftliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Das Risiko wird regel-mäßig durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

2. Einfluss des Unternehmers trotz Übergabe: Vielfältige GestaltungsmöglichkeitenProf. Dr. Christian Rödl, Rödl & Partner Nürnberg

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Unternehmensnachfolge? Wann ist die nächste Generation so weit, die Verantwor-tung zu übernehmen? Häufig schieben Senior-Unternehmer die Übertragung des Unternehmens auf die lange Bank, weil sie Angst davor haben, die Fäden aus der Hand zu geben. Das „Loslassen” fällt oft schwer. Sicher ist, dass der Schritt irgendwann gegangen werden muss und sei es im Erbfall. Die Übertragung der Unternehmenssubstanz bereits zu Lebzeiten muss nicht zwingend einhergehen mit der Übertragung sämtlicher Einflussmöglichkeiten des Seniors. Eine gleitende Vermögensübergabe könnte die Lösung sein.

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Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag

Eine weitere Möglichkeit kann die Vereinbarung von Sonderrechten der Seniorgeneration im Gesellschaftsvertrag oder die Installation eines Beirats (dazu vgl. Artikel Patrick Satzinger ) sein. Als Sonderrechte kommen bspw. ein Mehrstimmrecht des Schenkers für alle oder bestimmte Beschlussgegenstände in Betracht oder die Vereinbarung eines Sonderrechts für den Senior als Mitglied der Geschäftsführung. Auch hier gibt es je nach Gesellschaftsform des Unternehmens gesellschaftsrechtliche und steuerliche Restriktionen. So sind Mehrstimmrechte bspw. bei der Aktiengesellschaft nicht möglich. Bei der Aktiengesellschaft können aber z.B. vor einer Schenkung stimmrechtslose Vorzugsaktien gebildet werden, die dann auf die nächste Generation überragen werden. Steuerlich ist v.a. bei einer Mitunternehmerschaft auf das Vorhandensein von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative zu achten.

Stimmbindungsverträge

Über Stimmbindungsverträge kann ebenfalls erreicht werden, dass – zumindest für eine bestimmte Übergangsphase – ein alleiniger Einfluss der Nachfolgegeneration unter Ausschaltung der Mitbestimmung des Schenkers vermieden wird. Diese Gestaltung kommt meist bei Kapitalgesellschaften in Betracht. Im Rahmen von Stimmbindungsverträgen verpflichten sich Gesellschafter, z.B. ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung einheitlich auszuüben. Es wird also zunächst innerhalb des Stimmpools die Meinungsbildung festgelegt und anschließend nimmt etwa ein Poolsprecher an der Gesellschafterver-sammlung als Vertreter der Poolmitglieder teil. Die genaue Ausgestaltung des Abstimmungsprozederes ist auch hierbei flexibel – je nach den individuellen Wünschen der Familie – möglich. Ein Sonderthema tritt bei der Aktiengesellschaft auf. Denn ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen (§ 136 Abs. 2 AktG). Ist der Senior Mitglied im Vorstand oder Aufsichtsrat, kann seine beherrschende Stellung im Stimmpoolvertrag zu dessen Nichtigkeit führen und für die erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung bei einer Schenkung nachteilige Folgen haben. Hier ist bei der Gestal-tung große Sorgfalt geboten.

Ein Stimmpoolvertrag kann auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht empfehlenswert sein. Denn als begünstigungsfähiges Ver-mögen, das von der erbschaftsteuerlichen Verschonung im Erbfall oder bei Schenkung profitieren kann, gelten Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Schenker zu mehr als 25 Prozent am Nenn- oder Stammkapital beteiligt ist. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent und weniger sind nur dann begünstigungsfähig, wenn der Schenker oder Erblasser zusammen mit weiteren Gesellschaftern untereinander verpflichtet ist, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Über einen (rechtlich wirksamen und tatsäch-lich praktizierten) Stimmpoolvertrag kann also die Steuerbefreiung nach dem ErbStG erreicht werden.

Unterbeteiligung, stille Beteiligung

Ein probates Mittel, um die junge Generation an die unternehmerische Verantwortung heranzuführen, kann es sein, die potenziellen Nachfolger frühzeitig am Unternehmen mittels einer Unterbeteiligung partizipieren zu lassen. Zugleich hat es den positiven Effekt, dass Vermögenssubstanz auf die nächste Generation ratierlich übergeht. Im Außenverhältnis ändert sich bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung dem Grunde nach nichts, da die Gesellschaftsanteile zivilrechtlich weiterhin in der Hand des Seniors verbleiben. Der potenzielle Nachfolger ist an dem Haupt-Anteil „nur” unterbeteiligt, wobei der Umfang der Unterbeteiligung und damit das Innenverhältnis zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem individuell ausgestaltet werden kann (Stimmrechte, Beteiligung am Gewinn, etc.). Wird eine Unterbeteiligung geschenkt, wollen Schenker und Beschenkter selbstverständlich in den meisten Fällen für die Schenkung auch die Betriebsvermögensbegünstigung des Erbschaftsteuerge-setzes nutzen. Sie wird bspw. nicht gewährt, wenn eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil geschenkt wird. Vielmehr bedarf es der Vereinbarung einer sog. atypisch stillen (Unter-) Beteiligung, die die besonderen Voraussetzungen der Betriebsvermögensbegünstigung erfüllt. Auch hier kommt es maßgeblich darauf an, dass der Beschenkte durch die der Unter-beteiligung Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt.

Stimmrechtsvollmachten

Es ist ferner denkbar, dass der Senior seine Gesellschaftsanteile auf die nächste Generation überträgt und die Beschenkten ihm eine Stimmrechtsvollmacht einräumen, sodass er weiterhin die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Je nach Gesellschaftsform sind für die Einräumung der Vollmacht unterschiedliche Anforderungen zu beachten. Bspw. sind bei Aktien, wie oben dargestellt, die Vorgaben des § 136 AktG einzuhalten. Danach ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen. Bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft darf sich der Schenker über eine etwaige Vollmacht nicht so stellen, als hätte er sämtliche Mitunternehmerrechte bei sich zurückbehalten. Ansonsten greift die erbschaftsteuerliche Betriebsvermö-gensbegünstigung nicht. Risikobehaftet sind nach der Rechtsprechung insbesondere unwiderrufliche Vollmachten kombiniert mit der Vereinbarung eines Nießbrauchs, bei dem dem Nießbrauchsberechtigten umfassende Stimmrechte verbleiben.

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Vorschalten einer Familienholding

Ein sehr gutes und in der Beratungspraxis bewährtes Vehikel in der Nachfolgeberatung ist die Errichtung einer Familienhol-ding und Übertragung von Vermögenswerten auf sie. Die Familienholding bündelt bspw. unterschiedliche Unternehmens- und Vermögensbeteiligungen. Die Nachfolgegeneration partizipiert daran entsprechend ihrem gesellschaftsrechtlichen An-teil. Von der Reihenfolge her ist es besser, wenn die Familienholding zunächst von der Seniorgeneration installiert wird und anschließend Anteile an der Familienholding optimiert mit Betriebsvermögensbegünstigung geschenkt werden. Wird die Reihenfolge umgekehrt, können Konflikte mit etwaigen Behaltensfristen entstehen, die durch den vorherigen Schenkungs-vorgang ausgelöst wurden. Viele der in den oben beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten können in der Familienholding kombiniert werden, wie etwa Mehrstimmrechte, Entnahmebeschränkungen, Sonderrechte des Seniors, Nießbrauchsvorbe-halt, etc. Über die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag kann auch Einfluss genommen werden auf die Vererbbarkeit der Gesellschaftsanteile über mehrere Generationen hinweg. Der Aufwand für das erstmalige Aufsetzen einer Familienholding ist nicht gering, aber unter dem Aspekt der Zukunftssicherung und Nachhaltigkeit kann er sich lohnen.

Fazit

Es gibt viele Wege, wie sich der Schenker trotz Schenkung von Vermögen auf die nächste Generation noch Einflussmög-lichkeiten erhalten kann. Mit einer Schenkung von Vermögen muss nicht zwingend ein umfangreicher Kontrollverlust des Schenkers im Hinblick auf das geschenkte Vermögen einhergehen. Umfang und zeitlicher Horizont der zurückbehaltenen Rechte des Seniors fordern die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltungspraxis heraus.

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Risiken und deren Vorbeugung

Häufig ist ein Familienunternehmen über die Jahre gewachsen, hat expandiert und sich am (inter)nationalen Markt etabliert. Doch das Unternehmen wurde über die Jahre hinweg stets vom Seniorgesellschafter, häufig dem Gründer, geführt. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Seniorgesellschafter sich bis ins hohe Alter oder im schlimmsten Fall bis zu seinem Versterben nicht aus der aktiven Leitung zurückziehen möchte. Das birgt erhebliche Risiken. Kommt es zu keiner rechtzeitigen, kontrol-lierten Übergabe an die nächste Generation, gehen Know-how, Erfahrung und Soft Skills verloren. Den Risiken sollte recht-zeitig vorgebeugt werden, um die Weitergabe gerade dieser wichtigen Säulen der Unternehmensführung sicherzustellen. Ein positiver Nebeneffekt ist die Schaffung von Vertrauen in die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens, sowohl bei der Belegschaft als auch auf dem Markt.

Generationswechsel als Prozess

Ein Generationswechsel ist auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Grundsätzlich ist zwischen 2 unterschiedlichen Sphären zu unterscheiden:

› die Stellung des Seniors als Gesellschafter und damit als (teilweise) wirtschaftlichem Eigner sowie › die Stellung als Geschäftsführer und damit leitende Hand.

Beide Stellungen sind beim Generationswechsel zu berücksichtigen. Gegenstand dieses Beitrages ist primär der Rückzug des Seniorgesellschafters aus der aktiven Geschäftsführung. Die (schenkweise) Übertragung von Anteilen, häufig unter Zurückbe-haltung von Nießbrauchsrechten, ist unter steuerrechtlichen Aspekten, v.a. mit Blick auf begrenzte Steuerfreibeträge ebenfalls ein wichtiges Thema und wird im Artikel „Einfluss des Unternehmers trotz Übergabe: Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten” behandelt.

3. Der Rückzug des Seniorgesellschafters: Fortbestehende KontrollmöglichkeitenPatrick Satzinger, Horst Grätz, Rödl & Partner Nürnberg

Irgendwann ist es in jedem erfolgreichen Familienunternehmen soweit: Es steht ein Generationswechsel an. Leider kommt es immer wieder vor, dass ein solcher Wechsel durch einen Schicksalsschlag erzwungen wird und keiner der Beteiligten auf den schnellen Umbruch vorbereitet ist. Auch das Unternehmen selbst ist i.d.R. nicht darauf eingestellt. Um dem vorzubeugen, sollte ein Generationswechsel kein Ereignis, sondern vielmehr ein Prozess sein. Er bedarf der individuellen Planung und der passgenauen rechtlichen Umsetzung.

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Der Rückzug des Seniorgesellschafters aus der aktiven Geschäftsführung soll i.d.R. vollzogen werden, ohne dabei auf sämtli-che Entscheidungs- und/oder Mitspracherechte zu verzichten. Auch für das Unternehmen ist es stets von Vorteil, wenn die Ex-pertise des Seniorgesellschafters erhalten bleibt. Zur Umsetzung dieser Ziele bietet sich die Implementierung eines zusätzlichen Gremiums an, in das sich der Seniorgesellschafter zurückziehen kann und dennoch maßgeblich Einfluss ausübt, indem er die dem Gremium übertragenen Aufgaben und Rechte wahrnimmt.

Ein zusätzliches Gremium als Vehikel des Generationswechsels

Je nachdem, in welcher Gesellschaftsform das Familienunternehmen besteht, gibt es unterschiedliche Gremien, die gebildet werden können:

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, also z.B. eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG, kann durch die Gesellschafter jederzeit ein weiteres Gremium durch Satzungsänderung implementiert werden. Das kann mit Gesellschaftern und externen Dritten besetzt werden und wird teils als Beirat, teils als Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat bezeichnet. Um einen Gesellschafterausschuss handelt es sich allerdings nur, wenn (wie der Name schon ver-muten lässt) ausschließlich Gesellschafter Mitglieder sind.

Ist das Familienunternehmen eine Kapitalgesellschaft, gibt es für die Gesellschafter ebenso die Möglichkeit, zusätzliche Organe durch eine entsprechende Satzungsregelung zu implementieren. So kann für eine GmbH neben einem Aufsichtsrat auch ein Beirat oder ein Gesellschafterausschuss gebildet werden. Der fakultative Aufsichtsrat ist in bestimmten Fällen gesetz-lich sogar vorgesehen. Auf ihn finden größtenteils die Regelungen zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsprechend Anwendung. Beirat oder Gesellschafterausschuss sind dagegen vollumfänglich in der Satzung zu implementieren. Beim Ge-sellschafterausschuss handelt es sich i.d.R. um eine „kleine Gesellschafterversammlung” mit entsprechend weitreichenden Befugnissen. Bei einer Aktiengesellschaft gibt es schließlich auch die Möglichkeit, zusätzliche Gremien in Form eines Beirates oder eines Aktionärsausschusses einzusetzen. Sie sind hinsichtlich ihrer Funktion und Gestaltung mit den entsprechenden Gremien bei der GmbH vergleichbar.

Die zusätzlichen Gremien sind sehr flexibel und können auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden. Maßgeblich sind dabei die Besetzung und die Kompetenzen des zu bildenden Gremiums.

Personelle Zusammensetzung des Gremiums

Bei der Implementierung des Gremiums im Gesellschaftsvertrag bestehen wenige gesetzliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Die Anzahl der Mitglieder kann frei gewählt werden, wobei sich eine ungerade Anzahl vor dem Hintergrund der Entschei-dungsfindung anbietet. Die Mitglieder können nicht nur aus dem Gesellschafterkreis, sondern auch extern rekrutiert werden. Vom Wahlmodus über Vorschlags- und Bestimmungsrechte ist vieles individuell regelbar. Auch kann das Gremium nur aus dem sich zurückziehenden Senior bestehen.

Kompetenzen des Gremiums

Abhängig von der Zusammensetzung und den statutarischen Regelungen der Satzung können dem Gremium diverse Aufga-ben und Kompetenzen übertragen werden, – so z.B. die Beratung oder Kontrolle der Geschäftsführung oder Zustimmungs-vorbehalte bzgl. einzelner Maßnahmen der Geschäftsführung. Auch kann dem Gremium die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder die Entscheidung über die Gewinnverteilung übertragen werden. Dem Beirat kommt, wie dem Aufsichtsrat, meist eine überwachende oder beratende Funktion zu, wobei beiden, mit Einschränkungen, auch Kompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen werden können. Nicht übertragen werden kann jedoch die Geschäftsführung an sich, da sie den persönlich haftenden Gesellschaftern bzw. den Geschäftsführern/Vorständen vorbehalten ist. Insgesamt ist von einer starken, fast geschäftsführenden Position, bis zu einer schwachen, nur im Ausnahmefall mitspracheberechtigten Position, alles möglich.

Fazit

Wie sich zeigt, bieten sich dem Seniorgesellschafter diverse Möglichkeiten, nach seinem Ausstieg aus der aktiven Geschäfts-führung Kontroll-, Überwachungs- oder Entscheidungsrechte vorzubehalten. Die Wahl des zu implementierenden Gremiums sowie der Mitglieder und der zu übertragenden Befugnisse hängt von den gewünschten Rechten ab und ist in jedem Fall spezifisch zu untersuchen und umzusetzen. Die Möglichkeiten sind vielfältig und bieten einen weitreichenden Spielraum für die Umsetzung individueller Zielvorgaben.

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Elke Volland, Rödl & Partner Nürnberg

Oftmals ist es der Wunsch des Schenkers, dass das von ihm geschenkte Vermögen über mehrere Generationen hinweg in der Familie erhalten bleibt. Die Seniorgeneration hat häufig ein Interesse daran, das Schicksal des von ihr aufgebauten Vermögens weiterhin zu beeinflussen, obwohl es vielleicht bereits schenkweise an die jüngere Geberation übertragen werden soll. Das kann z.B. durch Zurückbehalt von Stimmrechten und Erträgen an dem geschenkten Vermögen erfolgen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, wie dem Schenker zu Lebzeiten die Steuerung der Vermögenssubstanz innerhalb der Familie gelingen kann. Damit korrespondiert auch seine Gestaltung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen.

Welche Möglichkeiten gibt es zu Lebzeiten des Schenkers, dass das verschenkte Vermögen künftig nicht in falsche Hände gerät? Wie kann der Schenker dieses Risiko absichern?

Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen werden i.d.R. sog. Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln aufgenommen. Sie ermöglichen es dem Schenker, das geschenkte Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen wieder vom Beschenkten zurück-zufordern. Klassische Rückforderungsgründe sind z.B. die Insolvenz des Beschenkten oder Alkohol-/Drogensucht des Beschenk-ten. Ferner kann z.B. die geschenkte Unternehmensbeteiligung vom Schenker zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte heiratet oder verheiratet ist und er mit seinem Partner keinen Ehe- und Pflichtteilsvertrag schließt, bei dem die Unternehmens-beteiligung aus dem Zugewinn und dem Pflichtteil ausgenommen wird. Auch kann der Schenker im Schenkungsvertrag und korrespondierend im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Unternehmens- oder Vermögensbeteiligung nur auf Abkömmlinge übergehen soll, nicht jedoch auf angeheiratete Ehegatten. Das sind häufig geäußerte Wünsche in der Nachfolgeberatung.

Widerrufs- und Rückforderungsrechte im Steuerrecht

Im Fall des Verstoßes gegen diese Vorgaben kann der Schenker den geschenkten Gegenstand zurückfordern und evt. anderwei-tig verteilen. Wird das Rückforderungsrecht ausgeübt, führt das unter den Voraussetzungen des § 29 ErbStG dazu, dass eine gezahlte Schenkungsteuer erlischt und demnach abzüglich etwaiger Nutzungen zurückerstattet wird.

Wichtig ist, dass die Widerrufs- und Rückforderungsrechte an bestimmte Vorgänge anknüpfen, die nicht in der Einflusssphäre des Schenkers liegen, sondern in der Einflusssphäre des Beschenkten. Der Schenker darf nicht jederzeitigen, unmittelbaren und ggf. willkürlichen Zugriff auf die geschenkte Sache behalten. Ansonsten kann ein sog. freier Widerruf angenommen werden, der dazu führt, dass bestimmte steuerliche Begünstigungen für die Schenkung (z.B. Betriebsvermögensbegünstigung gem. §§ 13a, b ErbStG) versagt werden.

4. Widerrufs- und Rückforderungsrechte: Damit das geschenkte Vermögen nicht in falsche Hände gerät

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Widerrufs- und Rückforderungsrechte im Erb-/Pflichtteilsrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Gestaltung von Widerrufs- oder Rückforderungsrechten deswegen anspruchsvoll, weil eine Schenkung von Vermögen an nur einen Nachfolger Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bedachter pflichtteilsberechtigter Per-sonen auslösen kann. Für sie ist entweder ein Ausgleich zu finden oder aber es besteht das Risiko, dass sie ihre Ansprüche, die grundsätzlich auf Geld gerichtet sind, im Erbfall des Schenkers geltend machen. Zwar werden Schenkungen des Erblassers, die er mehr als 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht mehr berücksichtigt. Hatte sich der Schenker aber bei der Schenkung Widerrufs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten, die ihm einen weitgehenden Einfluss auf das geschenkte Vermögen ermöglichten, vertritt die Rechtsprechung teilweise die Ansicht, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Es drohen dann noch nach Jahrzehnten Pflichtteilsansprüche nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter. Dieses Risiko muss in der Nachfolgeberatung erkannt und möglichst verhindert werden.

Steuerung im Gesellschaftsrecht

Flankierend zu den Regelungen im Schenkungsvertrag sollten, wenn die Mehrheitsverhältnisse bzw. weitere Mitgesellschafter es erlauben, die Regelungen mit einem etwaigen Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Hier können über gesellschaftsver-tragliche Nachfolgeklauseln, über die Regelungen zur Einziehung oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters sowie über Abfin-dungsklauseln Maßnahmen ergriffen werden, um die Nachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung zu steuern.

Abstimmung mit Regelungen im Todesfall

Schließlich ist die Abstimmung der Regelungen im Schenkungs- und im Gesellschaftsvertrag mit der letztwilligen Verfügung des Schenkers, aber auch mit der des Beschenkten unabkömmlich. Nur so kann die Steuerung des Vermögens in die nächsten Gene-rationen auch über den Tod des Schenkers hinaus zuverlässig gelingen.

Fazit

Will der Schenker das Schicksal des geschenkten Vermögens trotz Weggabe des Vermögens weiterhin in bestimmten Grenzen beeinflussen, kann er es über Widerrufs- oder Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag sicherstellen. Bei der Ausgestaltung dieser Rechte sind interdisziplinäre Problemstellungen zu bewältigen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei insbesondere das Steu-errecht, Gesellschaftsrecht, Ehegüterrecht und erbrechtliche Implikationen.

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Dr. Claudia Krebs, Rödl & Partner Nürnberg

Bei der Nachfolgeplanung spielen häufig auch steuerliche Überlegungen eine entscheidende Rolle. Bei einer Schenkung oder Erbschaft kann durch verschiedene Begünstigungen sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen eine steueroptimierte Über-tragung erreicht werden.

Steuerbegünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerbefreiungen für Privat- und Betriebsvermögen

Im Fall einer Erbschaft oder Schenkung gelten grundsätzlich je nach Steuerklasse und persönlichem Verhältnis des Erwer-bers zum Erblasser bzw. Schenker verschiedene Freibeträge. So liegt bspw. in der Steuerklasse I der Freibetrag bei Ehegat-ten und Lebenspartnern bei 500.000 Euro, während bei Übertragungen von Eltern auf Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch genommen werden kann. Personen der Steuerklasse II und III steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.Der den Freibetrag überschreitende Betrag unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Ausgenommen davon sind bestimmte Übertragungen, die steuerfrei vollzogen werden können. Darunter fällt die Über-tragung des Familienheims an Ehegatten oder Lebenspartner sowohl als Zuwendung unter Lebenden als auch als Erwerb von Todes wegen, sofern bestimmte Voraussetzungen, wie die Selbstnutzung des Familienheims über mind. 10 Jahre bei Erwerb von Todes wegen, gegeben sind. Die Übertragung des Familienheims an Kinder und Kinder verstorbener Kinder kann nur als Erwerb von Todes wegen bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.

Des Weiteren gilt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Ehegatten nicht als steuerlich relevanter Erwerb. Auch durch die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt insbesondere bei Immobilien/Wohnrecht oder Betriebsvermögen kann die Steuerlast weiter gesenkt werden.

Besondere Vorschriften zu Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen

Unentgeltliche Übertragungen von Betriebsvermögen unterliegen besonderen Begünstigungsvorschriften. Zum sog. be-günstigungsfähigen Vermögen zählen insbesondere inländisches Betriebsvermögen, Beteiligungen an inländischen Per-sonengesellschaften sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent mit Sitz im Inland. Darüber hinaus ist auch entsprechendes Betriebsvermögens begünstigungsfähig, das einer EU-/EWR-Betriebsstätte dient, sowie Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in der EU bzw. im EWR haben. Grundsätzlich nicht begünstigungsfähig ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten.

5. Steueroptimierte Nachfolgeplanung: Steuerbegünsti-gungen nutzen und Fallstricke vermeiden

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Hinsichtlich der Begünstigungsmöglichkeiten ist nach dem Wert des erworbenen Betriebsvermögens zu unterscheiden.Sofern ein Erwerb (zzgl. weiterer Erwerbe der vergangen 10 Jahre) insgesamt 26 Mio. Euro nicht überschreitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein 85 prozentiger oder 100 prozentiger Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden. Hierbei sind bestimmte Regelungen zu Lohnsummen und Behaltensfristen zu beachten.

Bei Großerwerben ab einem Wert von 26 Mio. Euro sind die Begünstigungen restriktiver. Es kann zwischen einem (ein-geschränkten) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) und einer Verschonungsbedarfsprüfung (Erlassmodell) gewählt werden. Beim Abschmelzmodell verringert sich der Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. 100 Prozent mit steigen-dem Erwerb zwischen 26 bis 90 Mio. Euro bis auf 0. Auch hier sind die Regelungen zu Lohnsummen und Behaltensfristen zu beachten.

Während durch das Abschmelzmodell nur eine teilweise Steuerbefreiung erreicht wird, ist beim Erlassmodell eine voll-umfängliche Befreiung von der Steuer für das begünstigte Vermögen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer-pflichtige nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zum verfügbaren Vermögen zählt sowohl das beim Erwerb übertragene nicht begünstigte Vermögen als auch das bereits vorhandene Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Weitere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren sind zu berücksichtigen. Übersteigt der Erwerb den Wert von 90 Mio. Euro kann nur noch auf das Erlassmodell zurückgegriffen werden, um bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine steuerbegünstige Übertragung zu erreichen.

Im Hinblick auf das Unterschreiten relevanter Wertgrenzen bietet es sich bspw. an, das Betriebsvermögen auf mehrere Erwerber zu splitten. Darüber hinaus besteht von Gesetzes wegen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für Familienunternehmen einen Abschlag auf den Wert des begünstigten Vermögens von max. 30 Prozent in Anspruch zu nehmen. Der Abschlag setzt das Vorliegen bestimmter Beschränkungen von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungs-möglichkeiten und Abfindungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung voraus. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung nachgewiesen werden. Andernfalls entfällt der Abschlag rückwirkend.

Grundsätzlich nicht begünstigt ist das sog. Verwaltungsvermögen eines Betriebs. Unter das Verwaltungsvermögen fallen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Finanzmittel, die einen bestimmten Sockelbetrag übersteigen, sowie typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Verwaltungsvermögen bis zu 10 Prozent des begünstigten Vermögens ist jedoch unschädlich und wird in die Steuerbegünstigung einbezogen.

Steuerbegünstigungen bei den Ertragsteuern

Bei Schenkungen oder Erbfällen sind neben den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Auswirkungen auch immer die ertragsteuerlichen Implikationen zu bedenken. Das gilt sowohl für unentgeltliche Übertragungen von Privat- als auch von Betriebsvermögen.

Grundsätzlich ist es auch bei Ertragsteuern möglich, Vermögen ohne steuerliche Belastung auf die nächste Generation zu übertragen. Insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind jedoch im Einzelfall bestimmte Voraussetzun-gen und Behaltefristen zu beachten. Das gilt bspw. bei der Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn der Erbe bzw. Schenker Vermögensgegenstände aus seinem Privatvermögen an die Gesellschaft zur Nutzung über-lassen hat.

Besondere Vorsicht ist bei Schenkungen und Erbfällen mit Auslandsbezug geboten. Wird Vermögen auf einen Erben oder Beschenkten im Ausland übertragen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch das deutsche Besteuerungsrecht an dem übertragenen Vermögen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist das der Fall, so wird für ertragsteuerliche Zwecke im Übertragungszeitpunkt eine Veräußerung des übertragenen Vermögens zum Verkehrswert fingiert, sodass es zu einer Besteuerung der gesamten im übertragenen Vermögen ruhenden stillen Reserven kommt. Bei der Prüfung sind neben na-tionalen Vorschriften auch insbesondere abkommensrechtliche Bestimmungen zu beachten. Durch gezielte Anpassungen der Vermögensstruktur im Vorfeld der unentgeltlichen Übertragung lassen sich derartige nachteilige Steuerfolgen häufig vermeiden.

Fazit

Für eine steueroptimierte Nachfolgeplanung ist aufgrund der vielfältigen Lebenssachverhalte und komplexen steuerlichen Regelungen eine eingehende Prüfung im Einzelfall erforderlich, um Steuerfallen aus dem Weg zu gehen und Steuerver-günstigungen zu nutzen.

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Elke Volland, Rödl & Partner Nürnberg

Die Erträge des Betriebs stellen für viele Unternehmer ihre einzige Einkunftsquelle dar. Da sich Unternehmer aber oft aus Al-ters- oder Krankheitsgründen zurückziehen, drohen ihnen deshalb Versorgungslücken im Ruhestand. Um das zu verhindern, begünstigt der Gesetzgeber Nachfolgeregelungen, bei denen der ehemalige Unternehmer unter bestimmten Voraussetzun-gen dauerhafte Versorgungsleistungen gegen die Vermögensübertragung von seinem Nachfolger erhält. Dabei muss aller-dings zwischen Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen, die kein Entgelt für die Vermögensübertragung darstellen, und einer Kaufpreisrente, die als Entgelt zu betrachten ist, unterschieden werden.

Ertragsteuerliche Betrachtung

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Als Versorgungsleistung werden wiederkehrende Leistungen qualifiziert, die mit einem Vermögensabfluss beim Leistenden verbunden sind. Die Versorgung des ausgeschiedenen Unternehmers durch den Nachfolger steht im Vordergrund und nicht der Ausgleich der von ihm erbrachten Vermögensübertragung. Die Versorgungleistungen sind also nach dem Versorgungs-bedürfnis des Altinhabers auf der einen und der Leistungsfähigkeit des Nachfolgers auf der anderen Seite bemessen. Die Unternehmensnachfolge kann auf die Weise in ertragsteuerlicher Sicht besonders vorteilhaft gestaltet werden, da der neue Betriebsinhaber die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann. Außerdem erzielt der ehe-malige Unternehmer damit keinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn. Er muss lediglich die Zuwendungen des Nachfol-gers als wiederkehrende Bezüge versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Das kann u.U. einen Progressionsvorteil bieten.

Versorgungsleistungen können nur dann als Sonderausgaben beim Nachfolger abgezogen werden, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Empfänger beschränkt steuerpflichtig im EU-/EWR-Bereich ist und die Besteuerung im Ausland nachweist.

Nicht jede Vermögensübertragung ist jedoch auf die Weise steuerlich begünstigt. Zu den begünstigten Vermögensübertra-gungen zählen:

6. Eigene Versorgung bei der Unternehmensnachfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leis-tungen

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› die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, sofern sie Erträge aus Land- und Forstwirt-schaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt (die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft ist nicht ausreichend);

› die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs; › ein Anteil an einer GmbH, sofern dieser mind. 50 Prozent beträgt, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der

Übernehmer die Tätigkeit fortführt. Die Übertragung von Anteilen an einer AG ist nicht begünstigt.

Die Versorgungsleistungen sind dem Zweck gewidmet, den Altinhaber im Ruhestand ausreichend zu versorgen. Daher muss gewährleistet sein, dass die Erträge, die das übertragene Vermögen abwirft, ausreichen, um den Versorgungszweck zu erfül-len. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn das Unternehmen über einen langen Zeitraum hinweg Verluste erzielt hat oder der langfristig erzielbare Ertrag die wiederkehrenden Leistungen nicht deckt.

Für den Empfang solcher Versorgungsleistungen sind neben dem Veräußerer und seinem Ehepartner auch alle diejenigen berechtigt, die Teil des Generationennachfolgeverbundes sind. Dazu zählen alle erbberechtigten Abkömmlinge des Altinha-bers sowie seine Eltern, sofern sie das Vermögen zuvor auf ihn übertragen haben.

Alle vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Versorgungsleistungen müssen im Voraus wirksam, klar und eindeutig getroffen und tatsächlich durchgeführt werden. Die im Voraus getroffenen Vereinbarungen können jedoch durch Verän-derungen im Versorgungsbedürfnis des ausgeschiedenen Unternehmers sowie durch Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Nachfolgers abgeändert werden. Jede Änderung muss im Vorhinein schriftlich dokumentiert werden.

Generell muss das übertragene Vermögen vor und nach der Übertragung die Bedingungen des § 10 Abs. 1a EStG erfüllen, damit ein Sonderausgabenabzug bei dem Nachfolger möglich ist. Wenn das Unternehmen durch den Übernehmer/Nach-folger an Dritte veräußert wird, fällt die Möglichkeit weg. Es sei denn, es geschieht wieder im Zusammenhang mit der vor-weggenommenen Erbfolge. Möglich allerdings ist eine teilweise Veräußerung des Vermögens an Dritte, wenn der Betrieb im Übrigen fortbesteht. Darüber hinaus kann der Übernehmer das Vermögen in anderes begünstigtes Vermögen umschichten. Beides ist allerdings ausschließlich dann möglich, wenn die ausreichende Versorgung des Übergebers weiterhin gewährleis-tet ist.

Werden die Voraussetzungen für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eingehalten, liegt ertragsteuerlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor und der Übergeber hat keinen Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistungen

Leistungen, die nicht den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung entsprechen, sind als Entgelt (Kaufpreisrente) für die Vermögensübertragung zu betrachten und damit als Veräußerungsgeschäft zu qualifizieren. Die Gegenleistung ist in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu unterteilen. Entspricht die Summe der Tilgungsanteile dem Buchwert des übertra-genen Betriebsvermögens oder übersteigt sie ihn, so stellt das ein entgeltliches Geschäft dar. Aus dem Gewinn, den der Veräußerer somit erzielt, hat er den Tilgungsanteil als Veräußerungsgewinn und den Zinsanteil als sonstige Einnahmen zu versteuern. Der Übernehmer begründet Anschaffungskosten und muss die Buchwerte entsprechend aufstocken. Unter-schreiten die wiederkehrenden Leistungen den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens, so wird die Übertragung als unentgeltlich betrachtet. Somit wird kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt. Der Übernehmer muss die Buch-werte fortführen. Ein Sonderausgabenabzug beim Erwerber ist nicht möglich.

Vermögensübertragungen gegen Unterhaltsleistungen

Wenn die Voraussetzungen für Versorgungsleistungen nicht erfüllt sind und der Barwert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, kann es sich bei dem den Vermögenswert übersteigenden Anteil um steuerlich nicht relevante Unterhaltsleistungen handeln. Übersteigt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen den Buchwert des Vermögens um mind. das Doppelte, so stehen beide Werte in einem solchen Missverhältnis, dass sie nicht als zusammenge-hörend angesehen werden. Somit gilt die Vermögensübergabe als voll unentgeltlich und die wiederkehrenden Leistungen werden im Gesamten als steuerlich nicht relevante Unterhaltszahlungen angesehen. Ein Sonderausgabenabzug kann bei Unterhaltsleistungen nicht geltend gemacht werden, dafür hat der Empfänger sie nicht als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Erbschaftsteuerliche Konsequenzen

Bei Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen wird der Übernehmer durch eine freigebige Zuwendung bereichert. Die Zuwendung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht. Die Zahlung der Versorgungsleistungen ist als (teilweise) entgeltliche Gegenleistung zu sehen. Der Barwert der wiederkehrenden Leistungen kann von der erbschaft-steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

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Zusätzlich kann der Erwerber des Unternehmensvermögens unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsvermögensbe-günstigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Betriebsvermögens in Anspruch nehmen. Abhängig von der Höhe des begünstigten Unternehmenswertes stehen ihm dabei verschiedene Verschonungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Fazit

Um eine Unternehmensnachfolge steuerlich günstig zu gestalten, bietet sich die Vermögensübertragung gegen Versor-gungsleistungen an. Allerdings muss die Gestaltung der Unternehmensnachfolge dafür strengen Voraussetzungen gerecht werden. Sowohl die wiederkehrenden Leistungen als auch das übertragene Vermögen müssen umfangreiche Kriterien erfül-len, damit die Vermögensübergabe gelingt und ertrag- sowie schenkungsteuerlich optimiert wird.

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Obwohl Familienunternehmen durchaus bewusst ist, dass zu einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens neben einer guten Unternehmensführung auch eine gute Familienführung gehört, werden die Vorteile einer Familienverfassung gerade für den Bereich einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge häufig noch nicht gesehen bzw. vielfach unterschätzt.

Viele Unternehmer vertreten die Ansicht, dass der Gesellschaftsvertrag ausreichend geeignet sei, die Thematik abschließend zu regeln. Doch gerade im Spannungsfeld zwischen Familie und Unternehmen reicht die rein unternehmensrechtliche Be-trachtungsweise häufig nicht aus, um die für den langfristigen Fortbestand des Unternehmens erforderliche Einigkeit inner-halb der Unternehmerfamilie zu gewährleisten.

Hierzu bedarf es vielmehr eines gemeinsamen Werte- und Strukturfundaments, das nicht nur die unternehmensbezogenen Belange zwischen Unternehmen und Gesellschafter, sondern auch die persönlichen Interessen und Bedürfnisse aller Familien-mitglieder berücksichtigt.

7. Familienverfassung: Werte- und Strukturfundament für eine erfolgreiche UnternehmensnachfolgeBettina Weinaug, Nina Glenk, Rödl & Partner Jena und Nürnberg

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge gehört zu den größten Zielen, aber auch den schwierigsten Herausforderungen eines Familienunternehmens. Denn hier gilt es, die Familie, das Unternehmen und die Emotionen der beteiligten Familienmit-glieder auszubalancieren und in Einklang zu bringen.

Oft gelingt das nicht. Auch in den besten Familien kommt es dann zum Streit. Kaum zu vermeiden ist dabei, dass die familiären Konflikte dann nicht nur auf zwischenmenschlicher Basis, sondern zwangsläufig innerhalb des Unternehmens ausgetragen werden. Eine misslungene Nachfolge kann daher schnell zu einer existenzgefährdenden Belastungsprobe für das Familienun-ternehmen werden.

Insbesondere wenn sich die Familie jenseits der ersten Generation immer weiter verzweigt und sich die familiären Bindungen mit jeder Generationsstufe weiter lösen, erhöht sich erfahrungsgemäß sowohl die Anzahl und Schärfe der Konflikte als auch die Gefahr, dass der Streit über die Nachfolge zu Lasten des Unternehmens eskaliert.

Ein gutes Instrument, der Situation präventiv zu begegnen, ist hier die rechtzeitige Installation einer Familienverfassung inner-halb der Unternehmerfamilie.

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Vorteile einer Familienverfassung Das Instrument der Familienverfassung hilft hier, ein Basiswerk für alle Familienmitglieder zu schaffen, das die Familienwerte, die unternehmerischen und sozialen Ziele, die Rollen der einzelnen Familienmitglieder und die Fairness- und Verhaltensnor-men der Beteiligten untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft zusammenfasst.

Die Familienverfassung kann als wertvolle Orientierung unter den Familienstämmen und -generationen dienen und für Klar-heit und Sicherheit bei den oft strittigen Fragen der Nachfolge-, Führungs-, Informations- und Kontrollstrukturen sorgen.

Durch die gemeinsam verankerten Grundregeln kann so der Zusammenhalt der Unternehmerfamilie gestärkt, die Zusammen-arbeit vereinfacht, Entscheidungsprozesse verbessert und der Familienfrieden im Unternehmen langfristig gesichert werden.Die Familienverfassung hilft insoweit, die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft des Unternehmens zu stellen.

Individualität einer Familienverfassung Eine schematische Empfehlung für eine gute Familienverfassung gibt es jedoch nicht. In der Praxis ist die Welt der Familienver-fassung so einzigartig und vielfältig wie die Familien und ihre Unternehmen selbst.

Was ist gerecht unter den Generationen und Stämmen der Unternehmerfamilie? Womit ist sowohl dem Unternehmen als auch der Familie am besten gedient? Die Fragen müssen stets individuell anhand der gegebenen Inhaberstruktur, der Werte und Zielvorstellungen der jeweiligen Familienmitglieder beantwortet werden.

Selbst die Frage, welche Rechtsqualität der Familienverfassung eingeräumt werden soll, ob es sich z.B. um ein rein moralisch bindendes oder vielmehr um ein rechtlich verbindliches Regelwerk handeln soll, muss anhand des jeweiligen Einzelfalles ent-schieden werden.

Im Übrigen entwickeln sich Unternehmerfamilien wie auch deren Unternehmen stetig weiter. Die vereinbarten Inhalte sollten deshalb gelebt und in regelmäßigen Abständen von max. 5 Jahren überprüft werden.

Inhalte einer Familienverfassung Speziell in Bezug auf die Unternehmensnachfolge ist es sinnvoll, in der Familienverfassung eine schlüssige Nachfolgestrategie zu etablieren. Hierfür sollten Überlegungen zur Ausbildung und Vorbereitung potenzieller Nachfolger oder allg. der jüngeren Generation angestellt werden. In der Familienverfassung können sodann z.B. fachliche und persönliche Qualitätsanforderun-gen für Geschäftsführer wie Studienabschluss, Alter, Berufserfahrung oder externe Tätigkeit in einem anderen Unternehmen festgelegt werden. Darüber hinaus können Regelungen zum formalen Auswahlprozess sowie zur Gestaltung des Überga-beprozesses getroffen werden. Auch empfiehlt es sich, einen Notfallplan zu vermerken, der im unerwarteten Nachfolgefall greifen soll.

Darüber hinaus sind familienbezogene Vorgaben zum definierten Familienkreis selbst sowie der Rolle von Familienmitgliedern in beratenden oder überwachenden Organen des Unternehmens und die Regelung von Vergütungs- bzw. Ausschüttungsvo-raussetzungen ratsam.

In der Familienverfassung werden oftmals die Kommunikation und das Konfliktmanagement innerhalb der Unternehmerfami-lie sowie zwischen Unternehmen und Unternehmerfamilie geregelt. Nicht selten besteht der Wunsch, die Rolle von Ehepart-nern und Schwiegereltern im Familienunternehmen zu reglementieren.

Bereits der gemeinsame Weg ist das Ziel Ebenso wichtig wie die Verfassung selbst ist der vorher gemeinsam absolvierte Erarbeitungsprozess. Die Erstellung einer Fami-lienverfassung sollte dabei frühzeitig initiiert werden, um die Entscheidungen von vornherein für alle klar und transparent zu gestalten und mögliche Konfliktpotentiale bereits im Ansatz auszuschließen.

Die Schaffung einer Familienverfassung bietet insoweit die Chance, durch einen ehrlichen Austausch zwischen den Famili-enmitgliedern bisher unbekannte Divergenzen aufzudecken, sie aufzulösen und neue Impulse im Unternehmen und in der Unternehmerfamilie zu setzen.

Neben der Aufarbeitung fehlgeleiteter Erwartungen oder dem Aussprechen unangenehmer Wahrheiten, sollte es bei der Entwicklung der Familienverfassung zudem um eine wirtschaftlich und rechtlich ausgewogene Gestaltung gehen, mit der alle Beteiligten leben können. Eine offene Kommunikation schafft hier Vertrauen, zeigt Perspektiven für die nächste Generation und bindet Talente, die sich sonst vielleicht anderweitig orientiert hätten.

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Bereits der gemeinsame Erarbeitungsprozess sensibilisiert jedes Familienmitglied für die Belange des Unternehmens und för-dert die Akzeptanz der gemeinsamen Grundwerte. Der gefundene Konsens festigt den Zusammenhalt und die emotionale Verbundenheit der Familie und stärkt die Identifikation mit dem Familienunternehmen. Darüber hinaus können Familien-unternehmen sich mit der Installation der Familienverfassung erwiesenermaßen einen Wettbewerbsvorteil sichern und ihre Ertragskraft erhöhen.

Fazit Durch die gemeinsame Installation einer Familienverfassung kann die Herausforderung einer erfolgreichen Unternehmens-nachfolge gesichert werden, indem innerhalb des Unternehmens und der Familie ein gemeinsamer Werte- und Zielkodex entwickelt wird, der Grundstein für den langfristigen Fortbestand des Unternehmens und den Erhalt des Familienbesitzes ist.

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IV. NACHFOLGEPROZESS – ÜBERGABE VON TODES WEGEN

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Die missglückte Nachfolgeregelung

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG und seine Ehefrau setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden ein. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist geregelt, dass Nachfolger eines Gesellschafters nur dessen Verwandte in gerader Linie werden können. Nach dem Tod des Kommandi-tisten verwehren die übrigen Gesellschafter der Witwe des verstorbenen Gesellschafters den Eintritt in die Gesellschaft: Sie sei aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht nachfolgeberechtigt. Auch die Kinder seien nicht nachfolgeberechtigt, da sie vom Gesellschafter nicht als Erben eingesetzt worden waren.

Abstimmung Gesellschaftsvertrag und Testament notwendig

Der vorstehende Sachverhalt, der einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1987 zugrunde lag, veranschau-licht den Konflikt zwischen der Testierfreiheit eines jeden Gesellschafters einerseits und den Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter andererseits:

Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter über seine Gesellschaftsanteile frei verfügen. Der erbrechtliche Grundsatz erfährt jedoch dort Grenzen, wo das Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter vor einem beliebigen Eindringen fremder Gesellschafter überwiegt. Um zu vermeiden, dass unerwünschte Erben in die Gesellschaft eintreten oder Gesellschaftsanteile aufgrund einer Mehrzahl von Erben zersplittert werden, sehen viele Gesellschaftsverträge Nachfolgeregelungen vor. Sie sind dabei ganz unter-schiedlich ausgestaltet und können neben der Frage, wer als Erbe in die Gesellschaft eintreten darf, auch andere Aspekte zum Gegenstand haben. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung oder die Abfindung von Erben regeln. In GmbH-Satzungen ist es außerdem üblich, die Teilung von Geschäftsanteilen zwischen mehreren Nachfol-gern auszuschließen. Das Bedürfnis, das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen, erwächst dabei daraus, dass

1. Erbrechtliche Fallstricke meiden durch Abstimmen von NachfolgeregelungenKathrin Weinbeck, Rödl & Partner Regensburg

Die Bestimmung des Unternehmensnachfolgers gehört zu den schwierigsten und gleichzeitig wichtigsten Entscheidungen, die ein Unternehmer zu treffen hat. Damit jedoch die vom Unternehmer geplante Nachfolge gelingt, müssen Testament, Gesell-schaftsvertrag, Ehevertrag und ggf. die Familienverfassung aufeinander abgestimmt sein.

In den wenigsten Fällen führt die gesetzliche Erbfolge zu der vom Unternehmer für die Betriebsnachfolge gewünschten Lö-sung. Die Regelung der Nachfolge durch ein Unternehmertestament ist daher vonnöten. Dass es jedoch mit der Aufsetzung eines Testaments nicht getan ist, zeigt folgendes Fallbeispiel.

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bei einem Widerspruch der Gesellschaftsvertrag Vorrang vor den testamentarischen Verfügungen genießt. Das kann oftmals unerwünschte Folgen haben: Die Familie eines Gesellschafters scheidet aus der Gesellschaft aus, weil der Gesellschafter keine nachfolgeberechtigten Erben eingesetzt hat, die Erben erhalten eine Abfindung, die aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen „Buchwertklausel” deutlich unter dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteil liegt, oder der Testamentsvollstrecker kann seine Befugnisse nicht wahrnehmen, weil die Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile laut Gesellschaftsvertrag un-zulässig ist.

Vorsicht bei Güterstandsklausel: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht notwendig

Zahlreiche Gesellschaftsverträge enthalten außerdem eine sog. Güterstandsklausel, die den Gesellschafter dazu verpflichtet, bei Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, der entweder die Gütertrennung oder die Herausnahme der Gesellschafts-beteiligung aus dem Zugewinnausgleich vorsieht. Die Güterstandsklausel geht dabei oft mit der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung einher, mit dem Ehepartner einen beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der die Herausnah-me der Gesellschaftsbeteiligung aus der Pflichtteilsberechnung beinhalten soll. Als Sanktion stellt der Gesellschaftsvertrag oftmals eine Vertragsstrafe, zuweilen jedoch auch die Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses bzw. die Einziehung seiner Geschäftsanteile zur Verfügung. Mit der Güterstands- und Pflichtteilsklausel soll verhindert werden, dass der Ehegatte eines Gesellschafters gegen den bzw. seinen nachfolgeberechtigten Erben hohe Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsforderungen geltend macht, die ihn faktisch dazu zwingen würden, seine Unternehmensbeteiligung zu veräußern und dabei das Unter-nehmen zu gefährden. Da auch die Güterstands- bzw. Pflichtteilsklauseln unterschiedlich ausgestaltet sein können, muss ein besonderes Augenmerk auf die Abstimmung zwischen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag gelegt werden.

Die Rolle der Familienverfassung bei Familienunternehmen

Bei Familienunternehmen spielen häufig emotional-familiäre Befindlichkeiten eine große Rolle, die einen rationalen Umgang mit den unternehmerischen Belangen erschweren. Um die Diskussion um die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie zu versachlichen, nutzen viele Familienunternehmer die Familienverfassung dazu, Spielregeln und Leitlinien in Bezug auf die Unternehmens- und Vermögensnachfolge zu formulieren. Das sorgt für frühzeitige Transparenz und führt dazu, dass po-tenzielle Nachfolger ihre Ausbildung auf das Unternehmen ausrichten können und Erwartungen der nicht berücksichtigten Familienmitglieder nicht enttäuscht werden. Die Familienverfassung kann etwa vorsehen, dass nicht berücksichtigte Familien-mitglieder einen wirtschaftlichen Ausgleich durch Dispositionen aus dem Privatvermögen erhalten. Ist die Familienverfassung erst einmal kodifiziert, sollte auch der Gesellschaftsvertrag auf einen möglichen Änderungsbedarf überprüft werden. Der weit-sichtige Gesellschafter, der seine Vorstellungen in einer Familienverfassung formuliert hat oder das zu tun gedenkt, sollte auch sein Testament nicht im stillen Kämmerlein ausarbeiten: Bereits im Zuge der Ausarbeitung der Familienverfassung sollte er seine Erwartungen und Pläne frühzeitig gegenüber Familienmitgliedern und potenziellen Nachfolgern kommunizieren. Stehen die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters mit den Nachfolgeregelungen der Familienverfassung im Widerspruch, sind enttäuschte Erwartungen und innerfamiliäre Streitigkeiten nach dem Tod des Gesellschafters vorprogrammiert, die wiederum nachteilige Konsequenzen für Mitarbeiter und Unternehmen haben können.

Fazit

Unternehmer sollten frühzeitig die Weichen für eine geregelte Unternehmensnachfolge stellen. Dabei sollte der Unternehmer bzw. sein Berater darauf achten, dass Regelungen in letztwilligen Verfügungen der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag nicht widersprechen. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass der Gesellschafter bei Eheschließung einen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen hat. In den Fällen sind auch die Verträge mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Existiert eine Familienverfassung, sollten sich die Überlegungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit der Testamentsgestaltung an deren Leitlinien orientieren. Da sich das Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht wechselseitig beeinflussen, sollten alle nachfolgerelevanten Regelungen der besagten Verträge miteinander verzahnt und aufeinander ab-gestimmt werden.

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Lutz Günther, Rödl & Partner Nürnberg

Wer erhebliches betriebliches Vermögen selbst aufgebaut hat oder seinerseits von seinem Vater oder seiner Mutter übernom-men hat, der trägt auch die Verantwortung, das auf einen Nachfolger zu übergeben. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob und welchen Einfluss der Unternehmer über seinen Tod hinaus auf die nächste Generation ausüben will.

Das Thema ist stark geprägt von der individuellen Situation und den Ansichten des Unternehmers. Daher sind hier pauschale Empfehlungen nicht unbedingt zielführend. Dennoch bestehen gewisse Interessen, die üblicherweise verfolgt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen nachfolgend bestimmte typische Fallkonstellationen dargestellt werden und wie man sie in der Nachfolgegestaltung „anpacken” kann:

Nachfolge der Kinder anstatt der Ehegatten

Eine typische Überlegung des Unternehmens für die Nachfolge ist sicherzustellen, dass das Unternehmen konsequent in die nachfolgenden jüngeren Generationen vererbt oder übertragen wird. Die Ehegatten bleiben hier im Regelfall außen vor. Die Überlegung macht v.a. dann Sinn, wenn der Übergang des Unternehmens mit einer erbschaftsteuerlichen Belastung einher-geht, denn die Kinder und Enkel des Unternehmens werden das Unternehmen voraussichtlich länger halten als nahezu gleich-altrige Geschwister oder Ehegatten. Bei ihnen besteht leicht das Risiko einer quasi „doppelten” Belastung mit Erbschaftsteuer innerhalb eines kurzen Zeitraums, die zudem ggf. aus dem Unternehmen entnommen wird. Auch sollte der Unternehmer über den Punkt reflektieren, dass bei einer Vererbung an den Ehegatten die Möglichkeit einer Wiederverheiratung besteht. Dadurch würde ein weiteres Erbrecht am Unternehmen bzw. an dessen Wert entstehen. Im Regelfall trifft man hier Vorsorge, indem man bereits im Gesellschaftsvertrag für Nachfolgeklauseln zugunsten der Kinder sorgt und die dann mit dem Testament abstimmt.

Minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung

Sind die Kinder des Unternehmers noch minderjährig, wird man ihnen zwar haftungsbeschränkte Gesellschaftsanteile an einer AG, GmbH oder GmbH & Co. KG vermachen können, dennoch sind sie noch nicht in der Lage, wirksame Erklärungen als Ge-sellschafter abzugeben. Sind die Kinder zwar volljährig aber noch in Ausbildung, will man ihnen unternehmerische Entschei-dungen als Gesellschafter noch nicht zumuten. Hierbei hilft die im Erbrecht vorgesehene Anordnung einer Testamentsvollstre-ckung. Sie sorgt dafür, dass eine geschäftserfahrene Person für die Kinder handelt, obwohl sie Gesellschafter sind. Enden kann das bspw. mit Ende der Studienzeit.

2. Vorausschauende Einflussnahme auf die nächste Generation

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Schutz des Unternehmens vor „privaten” Ansprüchen des Nachfolgers

Risiken für das unternehmerische Vermögen können sich aus der familiären Situation des Unternehmensnachfolgers ergeben. Namentlich genannt seien hier der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch auf Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand, etwa wenn der verheiratete Nachfolger stirbt oder sich scheiden lässt. Das u.U. erhebliche Risiko der Ansprüche für das Un-ternehmen hat seine Quelle darin, dass der Wert des Unternehmens selbst Gegenstand der Ansprüche ist. V.a. dann, wenn das Unternehmen den wesentlichen Wert des Vermögens ausmacht, wird die notwendige Liquidität zur Begleichung der Ansprüche durch Ausschüttungen oder Entnahmen zu Lasten des Unternehmens gehen. Welche Möglichkeiten hat der Senior zum Schutz des Unternehmens? Es gibt hier mehre Möglichkeiten, das Thema individuell zu lösen, bspw. durch Vereinbarun-gen zum Güterstand, Pflichtteilsverzichte und entsprechende Pflichten, die gesellschaftsvertraglich geregelt werden. Auch im Testament kann ggf. Vorsorge getroffen werden, etwa wenn der Unternehmensnachfolger nur zum sog. Vorerben eingesetzt wird.

Schutz des Unternehmens vor Einflüssen des geschiedenen Ehegatten

Eine streitige Scheidung gehört im Regelfall zu den eher unangenehmen Erfahrungen eines Unternehmers oder seines Nach-folgers. In bestimmten Situationen endet das Thema ohne vorausschauende Regelung auch nicht automatisch mit der Schei-dung oder Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung. Wären bspw. die Kinder des Unternehmers im Erbfall noch nicht volljährig, dann würde für das erbende Kind nun der andere (geschiedene) Elternteil handeln. Das kann zu erheblichen Span-nungen mit den Mitgesellschaftern oder der Familie des geschiedenen Unternehmers führen. Besonders tragisch wäre auch, wenn der Unternehmer einen Teils seines Unternehmens im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf den noch kinderlosen Nachfolger überträgt und er vor dem Senior verstirbt. Ohne besondere Regelungen besteht hier ein Erbrecht oder zumindest ein Pflichtteilsrecht des leiblichen geschiedenen Elternteils. Die gute Nachricht ist, dass die Fälle vorausschauend so geregelt werden können, dass Rechte des geschiedenen Ehegatten von vornherein vermieden werden, ohne ihn beteiligen zu müssen. Für die minderjährigen Kinder kann man einen Testamentsvollstrecker einsetzen und für die Vermeidung der Beteiligung des Ex-Gatten hat die Praxis testamentarische Lösungen entwickelt, indem ein Nacherbe bestimmt wird bzw. eine Ersatzkonstruk-tion ins Testament aufgenommen wird.

Kooperation aufbauen, Streit und Pattsituationen vorbeugen

Dass durch Zwietracht das Große zerfällt, ist keine neue Weisheit. Daher ist es ein verständliches Anliegen des Unternehmers, dafür Sorge zu tragen, dass die künftige Generation sich nicht „unversöhnlich auseinanderentwickelt”. Ob die nächste Unter-nehmergeneration den Samen der Eintracht in sich trägt, ist keine juristische Frage. Die Senior-Generation kann dazu rechtlich verbindliche Anordnungen hinterlassen. Für den Bestand des Unternehmens und der Unternehmerfamilie von Vorteil ist daher, wenn die künftige Kooperation von Familienstämmen in Gesellschaftsverträgen von Familienpoolgesellschaften oder sogar einer Familienverfassung von der Senior-Generation vorgegeben wird. Konkret angesprochen sind hier Möglichkeiten zur Bildung von Gesellschafterstämmen oder Schiedsvereinbarungen. Stimmrechtsabsprachen können zudem Pattsituationen ver-meiden. Aber auch auf der Gestaltung des Testaments liegt hier ein besonderes Augenmerk. Es mag bspw. nicht klug sein, die Kinder aus erster Ehe als designierte Unternehmensnachfolger mit dem von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossenen Ehegatten aus zweiter Ehe in eine auf gemeinschaftliche Verwaltung angelegte Erbengemeinschaft „zusammenzuzwingen”. Auch der Umgang mit unehelichen Kindern will vorausschauend behandelt werden. Das Erbrecht eröffnet hier Lösungsmög-lichkeiten.

Fazit

Der Unternehmer bzw. die Senior-Generation hat es in der Hand, durch kluge und vorausschauende Anordnungen dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen vor belastenden Einflüssen aus der Gesellschaftersphäre geschützt wird. Hierzu wer-den kritische Situationen antizipiert betrachtet und ein daraus resultierendes Konzept in Testament und Gesellschaftsvertrag umgesetzt.

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Lutz Günther, Rödl & Partner Nürnberg

Das Testament eines Unternehmers verändert sich in dem Maße, in dem sich sein Leben verändert. Während die Auseinander-setzung mit der eigenen Sterblichkeit in fortgeschrittenem Alter notwendig ist und vielleicht auch leichter fällt, hat sie in den jungen Jahren kein Gewicht und wird gern beiseitegeschoben. Das erscheint verständlich, wachsen doch auch die Pflanzen im Frühjahr und verdorren erst im Herbst.

Der Verantwortungsvolle regelt selbst

Dennoch empfiehlt sich während der gesamten Lebenszeit, die Nachfolge selbst durch Testament zu regeln. Das gilt für Un-ternehmer wie für Jedermann. Die andernfalls eintretende gesetzliche Erbfolge beschränkt sich darauf, einen oder mehrere Erben schematisch und nach Quoten festzulegen. Das kann im Einzelfall funktionieren. Im Normalfall deckt sich die gesetzli-che Erbfolge jedoch nicht mit den Vorstellungen des Unternehmers. Das gilt bspw. für die in der gesetzlichen Erbfolge eintre-tende Miterbenstellung des Ehegatten. Oft ist hier der Übergang auf die Kinder gewollt, wofür letztendlich auch steuerliche Überlegungen sprechen. Durch die juristische und wirtschaftliche Brille betrachtet bestehen weitere Risiken. So sehen bspw. Gesellschaftsverträge regelmäßig nachfolgerelevante Klauseln vor, die mit der Erbfolge in Einklang gebracht werden müssen. Die Nachfolge gesetzlichen Regelungen zu überlassen, ist daher für den Unternehmer kein empfehlenswerter Weg.

Die Planungsszenarien

Gedanklich sind 2 Szenarien auseinander zu halten, wenn man über die unternehmerische Nachfolge nachdenkt, nämlich den jungen Unternehmer und den Senior. Der junge Unternehmer kann sich darauf beschränken, das „Krisenszenario” seines un-erwarteten Todesfalls zu bewältigen. Der Senior regelt sein Ausscheiden planvoll durch Übergabevertrag oder Testament. Die Figuren „junger Unternehmer” und „Senior” sind 2 gedankliche Pole. Was zu regeln und zu prüfen ist, spielt sich zwischen den beiden Polen ab.

Das Testament des jungen Unternehmers

Der junge Unternehmer hat ein – für seine Lebenssituation passendes – Testament. Hier geht es zentral um die Fragen, wer das Unternehmen erhält, wer die Verwaltung der Anteile ausübt, ob eine „Krisengeschäftsführung” besteht und ob das Tes-tament auch mit den Gesellschaftsverträgen im Einklang steht. Über die Pflichtteilsansprüche sowie die Versorgung der Kinder und Ehegatten sollte der Unternehmer reflektiert haben und soweit erforderlich, sollte das auch geregelt worden sein. Das Gleiche gilt für güterrechtliche Ansprüche der Ehegatten. Ferner gehört zur Krisenbewältigung eine Vorsorgevollmacht und eine Vormundbestimmung für die Kinder in den Notfallkoffer.

3. Ein Testament für den jungen Unternehmer und für jede weitere Lebensphase

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Oft stellt sich dem jungen Unternehmer die Frage, wie er die Nachfolge in das Unternehmen regeln soll, wenn die Kinder noch nicht alt genug sind und ihre Eignung als Nachfolger noch nicht prognostiziert werden kann. Hier besteht die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang einem Testamentsvollstrecker oder Unternehmens-Beirat die Entscheidung zu übertragen.

Die steuerlichen Prüfungen sollten auch beim jungen Unternehmer nicht außer Acht bleiben, selbst wenn in der Praxis sicher nicht jede steuerliche Folge eines Erbfalls in voller Tiefe simuliert wird. Die schenkungsteuerliche Frage, ob für das Unterneh-men die Betriebsvermögensbegünstigung in Anspruch genommen werden kann und ob bzw. mit welchem Aufwand das her-stellbar ist, sollte geklärt sein. Anderenfalls wird evtl. ganz erhebliches Steuersparpotential verschenkt. Beispielhaft sei hier der Abschluss eines Poolvertrages genannt, wenn die erforderliche Mindestbeteiligung des Schenkers bei Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Es empfiehlt sich ferner auch die Ertragsteuer im Auge zu haben. Hier könnten im Todesfall anderenfalls steuerpflichtige Entnahme- oder Veräußerungstatbestände realisiert werden, die vermeidbar sind. Wer sich für längere Zeiten im Ausland aufhält, sollte auch die steuerlichen Konsequenzen einer Wegzugsbesteuerung keinesfalls vernachlässigen.

Aufbauend auf dem Fundament kann das Testament „mitwachsen”. In regelmäßigen Abständen von 5 bis 7 Jahren oder anlässlich konkreter Ereignisse, lohnt sich eine Überprüfung des Testaments, z.B. bei Volljährigkeit eines Kindes oder wenn der Unternehmer heiratet, sich vom Ehegatten trennt oder scheiden lässt, oder ein naher Angehöriger stirbt.

Das Testament des Seniors

Ist das Unternehmen noch nicht oder nicht vollständig zu Lebzeiten auf den Nachfolger übertragen worden, dann wird es durch den Tod des Seniors auf den Nachfolger übergehen. Während der junge Unternehmer aber „lediglich” Vorsorge für den unerwarteten Tod getroffen hat und mit weiteren Testamentsänderungen rechnet, haben die Anordnungen des Seniors endgültigen Charakter. Ein Erbfall ist für jede Familie ein schwerer Einschnitt und den Übergang des Unternehmens parallel zu meistern, stellt eine hohe Herausforderung dar. Je präziser die sich stellenden Fragen dann bereits durchdacht und vorbereitet wurden, umso leichter kann die Übergabe erfolgen.

Die Frage, wer Unternehmensnachfolger wird, sollte geklärt sein und kann vom Unternehmer neben der Verteilung des übri-gen Vermögens selbst präzise geregelt werden. Sofern der Ehegatte nicht bereits versorgt ist, wird auch hier ein besonderes Augenmerk liegen. Ein besonderes Gewicht bekommen jedoch regelmäßig die möglichen Pflichtteilsansprüche, da der Erbe ihnen kaum ausweichen kann. Ferner sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen des Testaments genau zu überprüfen. Leicht besteht die Gefahr, dass es zu einer Entnahmebesteuerung der stillen Reserven kommt, wenn durch die testamentarischen Verfügungen bspw. eine steuerliche Betriebsaufspaltung beendet oder Sonderbetriebsvermögen entnommen wird. Auch die Erbschaftsteuerbelastung bekommt hier ein besonderes Gewicht, da die Konsequenzen einer zu gewährenden oder ausblei-benden Betriebsvermögensbegünstigung zwischenzeitlich so extrem hoch sind und einer Einflussnahme durch legale Gestal-tungen zugänglich sind. Die zu erwartende Schenkungsteuer sollte durch zumindest überschlägige Bewertung ermittelt wer-den. Hierzu gehört auch die Frage, wie hoch das Verwaltungsvermögen ist und ob Begünstigungsvoraussetzungen gegeben sind. Die notwendige Liquidität zur Zahlung der Schenkungsteuer sollte ebenfalls vorhanden sein.

Fazit

Bereits der junge Unternehmer hat ein für ihn passendes Testament. Es sollte in regelmäßigen Abständen oder bei besonderen Ereignissen überprüft werden. So kann sich das Testament von einem Notfallplan des jungen Unternehmers bis zu einer end-gültigen Nachfolgeregelung mitentwickeln.

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Friedrich Acker, Rödl & Partner Stuttgart

Mit letztwilligen Verfügungen werden Vermögensgegenstände des Nachlasses an die Bedachten aufgeteilt. Häufig wird ein vorhandenes Unternehmen dem oder den Abkömmlingen zugordnet und das Privatvermögen zur Absicherung im Alter dem Ehegatten und etwaigen weichenden Abkömmlingen.

Interesse am Bestand der Nachfolgeregelung Die häufig erheblichen Wertunterschiede zwischen dem zugewendeten Unternehmensvermögen einerseits und dem Privat-vermögen andererseits finden ihre innerliche Rechtfertigung darin, dass das unternehmerische Vermögen mit erheblichen Risiken belastet ist. Ein darüber hinausgehender Ausgleich gefährdet häufig das Unternehmen.

Letztwillige Verfügungen und Nachfolgeregelungen werden bei Erblassern, die deutsche Staatsangehörige sind, ihren Wohn-sitz in Deutschland haben und deren Vermögen sich in Deutschland befindet i.d.R. nach deutschem Erbrecht geplant und strukturiert. Befinden sich Teile des Vermögens im Ausland sollte das berücksichtigt werden.

Risiken für den Bestand der Nachfolgeregelung

Es gibt verschiedene Gründe, die Nachlassregelung zu unterlaufen. Das betrifft u.a. die Nachlassregelung selbst oder auch erhebliche Wertunterschiede in der Nachlasszuordnung. Gezielt wird dabei auf eine andere Nachlassverteilung oder einen weitergehenden Wertausgleich.

Das kann über die Anwendung eines anderen Erbstatuts, über Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche oder über die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung versucht werden.

Empfehlungen zur Sicherung der Nachlassregelung

1. Rechtswahl des deutschen Erbstatuts

In denjenigen europäischen Staaten, in denen die EU-Erbrechtsverordnung (Europäische Erbrechtsverordnung) gilt, bestimmt sich seit dem 17. August 2015 das zur Anwendung kommende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisherige Anknüpfung in Deutschland an die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle mehr.

4. Den Bestand der Nachfolgeregelung in der letztwilligen Verfügung sichern

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Der deutsche Erblasser, der die Verwaltung seines in Deutschland belegenen Vermögens von der Côte d´Azur aus vornimmt, gerät in die Gefahr, dass bei seinem Tod das französische Erbrecht zur Anwendung kommt.

Das französische Recht kennt kein Pflichtteilsrecht wie das deutsche Erbrecht sondern ein Noterbrecht. Die Noterben, ver-gleichbar den deutschen Pflichtteilsberechtigten, werden unmittelbar am Nachlass dinglich beteiligt. Das könnte dazu führen, dass Personen an Vermögenswerten beteiligt werden, an denen sie nicht beteiligt sein sollen. Die Nachlassregelung würde unterlaufen werden.

Resümee

Der deutsche Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung das deutsche Erbrecht als sein Heimatrecht wählen. Nach dem Recht hat er meist seine Nachlassregelung gestaltet. Eine solche Rechtswahl ermöglicht die EU-Erbrechtsverordnung. Wird der gewöhnliche Aufenthalt allerdings in Drittstaaten begründet, die der EU-Erbrechtsverordnung nicht unterliegen, ist zu prüfen, ob sie die Rechtswahl akzeptieren.

2. Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsansprüche: Wer ist wann pflichtteilsberechtigt?

Nach deutschem Erbrecht sind der Ehegatte und die Kinder eines Erblassers pflichtteilsberechtigt; bei einem Erblasser, der ohne Kinder verstirbt, auch dessen Eltern.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten und richtet sich auf Auszahlung in Geld. Bemessungsrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses.

Werden in einer Nachfolgeregelung Vermögensgegenstände mit erheblichen Wertunterschieden verschiedenen Personen zu-gewiesen, was bei Unternehmen leicht der Fall sein kann, kann die Nachfolgeregelung durch Pflichtteilsansprüche bedroht sein.

Entsprechendes gilt bei früheren Schenkungen, bei denen die Anrechnung auf Erb- und Pflichtteil nicht geregelt wurde. Wer-den die früher Beschenkten in der Nachfolgeregelung nicht mehr bedacht, könnten sie Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Pflichtteilsverzicht

Der Erblasser kann mit seinen pflichtteilsberechtigten Angehörigen mittels einer notariellen Vereinbarung einen Pflichtteilsver-zicht schließen.

Im generellen Pflichtteilsverzicht verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf jegliche Pflichtteilsansprüche beim Tod des Erblassers. Beim beschränkten Pflichtteilsverzicht verzichtet er nur auf Pflichtteilsansprüche bzgl. bestimmter Vermögenswerte, wie z.B. Unternehmen, Betriebsvermögen etc., die ggf. den erheblichen Wertunterschied ausmachen.Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

Resümee

Ist eine Nachfolgeregelung mit dem Risiko der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen belastet, sollte ein Pflichtteilsver-zicht vereinbart werden. Ein beschränkter Pflichtteilsverzicht ist bezogen auf Unternehmen/Betriebsvermögen i.d.R. ohne wei-teres erreichbar. Um eine spätere Anfechtung zu vermeiden, sollte er stets unabhängig vom Vermögen und den Einkünften der Beteiligten und unabhängig von der gegenwärtigen und künftigen Vermögens- und Einkommensentwicklung der Beteiligten abgeben werden.

3. Gefahr der Ausschlagung der Erbenstellung/von Vermächtnissen

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Bei Eingehen der Ehe wird die Rechtszuordnung des Vermögens nicht berührt, jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens. Endet der Güterstand zu Lebezeiten, z.B. infolge von Scheidung, ist der Vermögenszuwachs während der Ehezeit auszugleichen. Bei jedem Ehegatten ist das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Derjenige Ehegatte, der den höheren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat, hat ihn nach Inflati-onsbereinigung hälftig auszugleichen.

Endet die Ehe durch Tod, erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass die Erbquote des Ehegatten um 1/4 pauschal erhöht wird. Bei einer Ehe mit Kindern wird die Erbquote des Ehegatten von 1/4 um ein weiteres 1/4 und damit auf eine Erbquote von

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1/2 erhöht. Entsprechend erhöht sich die Pflichtteilsquote des Ehegatten von 1/8 auf 1/4. Nur für erbschaftsteuerliche Zwecke ist in einer Schattenrechnung der rechnerische Zugewinn zu ermitteln. Der ist erbschaftsteuerfrei.

Ist der Ehegatte in der letztwilligen Verfügung weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer eingesetzt, kann er den rechne-rischen Zugewinn und den Pflichtteilsanspruch vom nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil geltend machen. Selbst wenn der Ehegatte in der letztwilligen Verfügung als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, steht ihm die Möglichkeit zu, die Erb-/Vermächtniseinsetzung auszuschlagen und den rechnerischen Zugewinn und den Pflichtteil auf die nicht erhöhte Erbquote (kleiner Pflichtteil) zu verlangen.

Resümee

Soll vermieden werden, dass ein Ehegatte bei Scheidung oder Tod den rechnerischen Zugewinn geltend macht, kann durch Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden, ein güterrechtlicher Ausgleich findet nicht statt.

Erbschaftsteuerlich optimaler ist ein Ehevertrag in Form der modifizierten Zugewinngemeinschaft. So könnte etwa bestimmt werden, dass bei Scheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet und dass bei Beendigung des Güterstands durch Tod, ein Zugewinnausgleich hinsichtlich vorhandener Unternehmen/Betriebsvermögen nicht stattfindet. Der Ehegatte müsste ferner im Fall des Todes auf einen rechnerischen Zugewinnausgleich verzichten.

Ergänzend sollte mit dem Ehepartner ein beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, mit dem die einvernehmlich ver-einbarte Nachfolgeregelung abgesichert wird, damit die nicht unterlaufen werden kann.

4. Anfechtung

Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ist auch bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Ehegattentes-tamenten oder bei vertragsgemäßen Verfügungen in Erbverträgen möglich. Der Erblasser muss einem Irrtum unterliegen. Das kann entweder ein Inhaltsirrtum (Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung), ein Erklärungsirrtum (er wollte eine Erklärung des Inhalts nicht abgeben) oder ein Motivirrtum (irrige Annahme des Eintritts/Nichteintritts eines Umstandes, z.B. Beziehung zum Bedachten ohne tiefgreifende Störung) sein.

Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugutekommt.

Ein wichtiger Anfechtungsgrund ist die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. So können vertragsmäßige Verfügungen bei Erbverträgen oder wechselbezügliche Verfügungen bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten angefochten werden, wenn der längstlebende Ehegatte wieder heiratet, weil damit ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen ist.

Resümee

Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen sollten die Ehegatten auf die Anfechtung wegen Überge-hens eines Pflichtteilsberechtigten verzichten.

Letztwillige Verfügung, gemeinschaftliches Ehegattentestament/Erbvertrag

Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Insbesondere Ehegatten haben jedoch ein besonderes Interes-se, dass eine abgesprochene Nachfolgeregelung Bestand hat. Das ist bei wechselbezüglichen oder vertragsgemäßen letztwil-ligen Verfügungen der Fall.

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament sind letztwillige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen), die ein Ehepartner trifft, weil der andere Ehepartner ebenfalls eine bestimmte letztwillige Verfü-gung trifft. So ist z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten eine solche wechselbezügliche Verfügung.

Wechselbezügliche Verfügungen binden die Ehepartner. Sie können grundsätzlich einseitig keine abweichenden letztwilligen Verfügungen vornehmen.

Zu Lebzeiten können sie jedoch einvernehmlich die wechselbezügliche Verfügung abändern.

Eine einseitige Abänderung zu Lebzeiten des anderen Ehepartners ist dadurch möglich, dass gegenüber einem Notar erklärt wird, dass man sich nicht mehr an die wechselbezügliche Verfügung gebunden sieht. Durch die entsprechende Mitteilung des Notars an den anderen Ehepartner entfällt das Testament insgesamt.

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Nach dem Tod eines Ehegatten können die wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr geändert werden. Es bleibt allenfalls eine etwa mögliche Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments.

Da ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch einseitige letztwillige Verfügungen beinhalten kann, ist zu empfehlen, die wechselbezüglichen Verfügungen ausdrücklich im Testament zu benennen.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann mit allen Personen, nicht nur mit Ehegatten, geschlossen werden. Er muss mind. eine letztwillige Verfü-gung (Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) enthalten, die einen der Beteiligten bindet (vertragsmäßige Verfügung).Die Verfügungen können zwischen den Vertragspartnern nur einvernehmlich aufgehoben werden. Nach dem Tod eines Ver-tragsbeteiligten können vertragsmäßige Verfügungen nicht mehr geändert werden. Es bleibt allenfalls eine etwa mögliche Anfechtung des Erbvertrags.

Resümee

Die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag ist größer als bei einer wechselbezüglichen Verfügung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament. Denn eine einseitige Loslösung zu Lebzeiten durch Erklärung gegenüber dem Notar ist nicht möglich.

Bei vertragsmäßigen und wechselbezüglichen Verfügungen können im gewissen Umfang Änderungsvorbehalte (Öffnungs-vorbehalt) vereinbart werden, etwa dass ein Vermögensgegenstand nicht allen Kindern, sondern nur einzelnen befähigten Kindern zugewiesen werden kann. Solche Öffnungsklauseln sollten stets erwogen werden.

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Friedrich Acker, Rödl & Partner Stuttgart

Versorgung des längstlebenden Ehegatten/weichender Erben in einer letztwilligen Nachfolgeregelung

Wesentliche Aspekte einer letztwilligen Nachfolgeregelung

Eine letztwillige Nachfolgeregelung dient auch der Befriedung der Familie. Hierzu gehören u.a. die ausreichende Versorgung des längstlebenden Ehepartners und die Herstellung einer hinreichenden Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Bedachten.

Verteilungsgerechtigkeit

Das Vermögen sollte unter den Bedachten gerecht verteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass häufig Betriebsvermögen/Unternehmen hohe Werte aufweisen, die andererseits mit hohen Risiken und hohem persönlichen Einsatz des Bedachten verbunden sind. Ertragseinbrüche, ggf. über Jahre hinweg, können zu großen Wertminderungen führen.

Grundvermögen und Kapitalvermögen weisen hingegen vergleichsweise geringe Risiken auf und erfordern geringeren per-sönlichen Einsatz. Die Verteilungsgerechtigkeit muss derartige Unterschiede berücksichtigen. Ferner besteht oftmals auch keine Möglichkeit ohne Gefährdung des Unternehmens, eine Gleichstellung herbeizuführen.

Eine Lösung kann darin liegen, dass alle an den werthaltigen Vermögensgegenständen beteiligt werden. Denkbar ist auch, mit den Beteiligten zu einer einvernehmlichen Vermögensverteilung zu kommen, die die mit den jeweiligen Vermögensgegen-ständen verbundenen Besonderheiten, wie Risiken und persönlichen Einsatz, berücksichtigen. Hierzu muss die Nachfolgerege-lung mit allen Beteiligten erörtert und diskutiert werden.

Vorsorglich sollten solche einvernehmlichen Verständigungen über Ehe- und Pflichteilsverzichtsverträge abgesichert werden.

Resümee

Ist eine Nachfolgeregelung gefunden, sollte sie mit allen Beteiligten erörtert werden. Die Senioren als Erblasser haben die maßgeblichen Gründe darzulegen und letztlich auch gegenüber den übrigen Beteiligten zu verteidigen und zu verantworten, um Streit zwischen den Nachkömmlingen zu vermeiden. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, ist nach geeigneten Alternativen zu suchen, um die beabsichtigte Nachfolgeregelung mit möglichst geringem Schaden umzusetzen.

5. Nachfolge im Todesfall: Ehegattenversorgung, Aus-gleichszahlung und Erbauseinandersetzung

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Versorgung des überlebenden Ehegatten/weichenden Erben

Wesentlicher Bestandteil einer Nachfolgeregelung ist die laufende Versorgung des überlebenden Ehepartners. Nur ausnahms-weise besteht ein Bedürfnis zur laufenden Versorgung von weichenden Erben. Abkömmlinge sollten grundsätzlich für die eigene Versorgung verantwortlich sein.

1. Entgeltliche Vermögensübertragungen

Der überlebende Ehegatte/weichende Erbe könnte durch Veräußerung von Nachlassgegenständen versorgt werden. Entgelt-liche Übertragungen innerhalb einer Familie sind grundsätzlich nicht sinnvoll, wenn stille Reserven versteuert werden müssen und es zu einem Liquiditätsabfluss durch Steuerzahlungen kommt. Das ist i.d.R. bei Betriebsvermögen der Fall. Beim steuerli-chen Privatvermögen wäre eine entgeltliche Zuwendung sinnvoll, wenn sie steuerfrei möglich ist. Entgeltliche Übertragungen werden vorliegend nicht behandelt, ebenfalls nicht entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen.

2. Unentgeltliche Vermögensübertragungen

Ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten nicht bereits über eigenes Vermögen und Rentenansprüche (eigene und des verstorbenen Ehepartners) abgesichert, sind auch bei Übergabe von Todes wegen nachfolgende Versorgungsmöglichkeiten denkbar:

2.1 Unentgeltliche Zuwendungen von Todes wegen von Grundbesitz/Kapitalvermögen

Es wird Vermögen zugewendet, das durch seine Erträge oder durch Inanspruchnahme der Substanz (Kapitalverbrauch u.a.) den Unterhalt des längstlebenden Ehegatten/weichenden Erben sichert.

2.2 Unentgeltliche Zuwendungen von Vermögen von Todes wegen gegen lfd. Versorgungsbezüge

Versorgungsleistungen i.S. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG)

Versorgungsleistungen i.S. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellen ertragsteuerlich kein Entgelt dar, weshalb es auch zu keiner Versteu-erung stiller Reserven kommt. Vielmehr sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten als laufende Einkünfte zu versteuern.

Versorgungsleistungen i.S. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG können auch durch letztwillige Verfügungen ausgesetzt werden, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen einer Versorgungsleistung:

Eine unentgeltliche VermögensübertragungEmpfänger des von Todes wegen zugewendeten Vermögens und Verpflichteter zur Zahlung der wiederkehrenden Versor-gungsleistung können Abkömmlinge, erbberechtigte entferntere Verwandte des Erblassers, nahestehende Dritte oder aus-nahmsweise familienfremde Dritte sein. Bei den letzten beiden Personengruppen muss der Empfänger/Verpflichtete aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen ein Interesse an der Versorgung des zu versorgenden Ehegatten/weichenden Erben haben.

Die Zuwendung muss, trotz der vom Verpflichteten zu leistenden Versorgungsrente, noch eine Schenkung darstellen. Der Wert des übertragenen Vermögensgegenstands muss also höher sein als die kapitalisierte Versorgungsrente.

Gegenstand der Vermögensübertragung Nur die nachfolgenden Einheiten können Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung von Todes wegen gegen Versorgungsleistung sein. Andere Vermögenseinheiten nicht. Mitunternehmeranteil, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt Die Zuwendung eines Mitunternehmeranteils an einer nicht gewerblichen tätigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft scheidet aus.

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Betrieb oder Teilbetrieb, auch soweit verpachtet

Anteil an einer GmbHEine Zuwendung von Geschäftsanteilen gegen Versorgungsleistung ist nur möglich, wenn

› ein Bedachter Geschäftsanteile von mindestens 50 Prozent erhält. Eine Versorgungsleistung wäre nicht möglich, wenn meh-rere Bedachte die Geschäftsanteile erhalten würden und

› der Bedachte eine Geschäftsführertätigkeit in der Gesellschaft ausübt, nach dem der Erblasser seine Geschäftsführertätig-keit durch Tod aufgegeben hat.

Ausreichend Ertrag bringendes VermögenDas übertragene Vermögen muss ausreichend Ertrag bringen, um die Versorgung des Übergebers zu ermöglichen. Die wieder-kehrende Versorgungsleistung darf nach überschlägiger Berechnung nicht höher sein als der langfristig zu erzielende Ertrag aus dem übergebenen Vermögen.

Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen/wiederkehrenden Veräußerungsrenten Unentgeltliche Versorgungsleistungen, die die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind steuerlich als Unterhalts-leistungen zu qualifizieren, die steuerlich irrelevant sind bzw. allenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Wiederkehrende Bezüge, die wertmäßig mit dem übertragenen Vermögen abgewogen sind, stellen entgeltliche Veräuße-rungsrenten dar.

2.3 Vermächtnisnießbrauch

Der Erblasser kann einem Bedachten Ertrag bringendes Vermögen zuwenden und seinem Ehegatten/weichenden Erben qua Vermächtnis den gesamten Ertrag (Vollnießbrauch) oder einen Teil des Ertrags (Quotennießbrauch) zuwenden. Unproblema-tisch ist i.d.R. eine Nießbraucheinräumung an Grundbesitz, an Kommanditanteilen und an Kapitalgesellschaftsanteilen.

Bei einer Nießbraucheinräumung, auch durch Vermächtnis, ist sorgfältig zu regeln, ob der Nießbraucher oder der Eigentümer die laufenden Lasten (wie Grundsteuer, Reparaturkosten etc.) und die außergewöhnlichen Lasten (Sanierungen etc.) zu tragen hat.

Derjenige, dem ganz oder teilweise die laufenden Einnahmen zustehen, hat sie auch zu versteuern und kann auch die mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Ausgaben abziehen. Wird dem Ehegatten/weichenden Erben der Nießbrauch zuge-wendet, geht die Afa-Berechtigung verloren, weil die Herstellungs-/Anschaffungskosten nicht vom Nießbraucher aufgebracht wurden.

Der Nießbrauch darf nicht nur am Ertrag einer Sache/eines Rechts, sondern muss an der Sache/am Recht insgesamt einge-räumt sein. Ein reiner Ertragsnießbrauch wird ertragsteuerlich als Vorausabtretung von Ertragsanteilen angesehen, sodass die Steuerlast beim Eigentümer verbleibt. So muss z.B. beim Nießbrauch an einem Kommanditanteil, der Nießbrauch neben dem Ertrag auch die Stimm- und Verwaltungsrechte betreffen.

Ein Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil kann so ausgestaltet werden, dass Nießbraucher und Eigentümer steuerlich Mitunternehmer sind und der Vermögensübergang in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung gem. § 13a ff. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kommt.

Es ist bei Übertragung von Betriebsvermögen gegen Nießbrauch stets darauf zu achten, dass es nicht zu einer Entnahme des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen und zu deren Besteuerung kommt.

Resümee

Bei einer Nachfolgeregelung ist es grundsätzlich zu bevorzugen, dem zu versorgenden Ehegatten/weichenden Erben Vermö-gensgegenstände zur Sicherung seiner Versorgung zukommen zu lassen.

Sollte nicht ausreichend Vermögen vorhanden sein oder erbschaftsteuerliche Gründe für eine Übertragung auf Kinder oder Nachfolger sprechen, wäre jedenfalls bei Übertragung von Betriebsvermögen/Gesellschaftsanteilen eine Übertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen zu bevorzugen, weil damit keine Mitspracherechte verbunden sind und die Versor-gungsleistung unabhängig vom betrieblichen Erfolg geschuldet ist. Der Nießbrauch vermittelt hingegen auch Stimm- und Verwaltungsrechte.

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Bei Grundbesitz im steuerlichen Privatvermögen mag der Nießbrauch eine Versorgungsalternative darstellen.

Ausgleichszahlungen

Ordnet der Erblasser in einer Nachfolgeregelung gegenüber einem Bedachten an, dass er Ausgleichszahlungen zu leisten hat, hat der Bedachte, der die Zahlung leisten muss, in dieser Höhe steuerlich Anschaffungskosten.

Betrifft die angeordnete Ausgleichszahlung Gegenstände des Betriebsvermögens oder Gegenstände des steuerlichen Privat-vermögens, deren Veräußerung besteuert wird, liegt auf Ebene des Nachlasses ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Der Nachlass hat die entsprechende Steuer zu entrichten.

Resümee

Soweit möglich, sollten Anordnungen von Ausgleichszahlungen beim Übergang von solchen Wirtschaftsgütern vermieden werden, die zu steuerlich relevanten Veräußerungsvorgängen führen.

Steuerneutrale Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Beim Tod des Erblassers geht sein Vermögen mit Erbanfall auf die Erben über. Sind mehrere Erben berufen, geht das Vermögen auf sie, verbunden in Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, die das Ver-mögen hält und an der die Erben entsprechend ihrer Erbquote beteiligt sind. Befinden sich im Nachlass Personengesellschafts-anteile, deren Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel enthält, gehen sie außerhalb des Nachlasses auf die bestimmten Nachfolger über, fallen also nicht in die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für Lebensversicherungen, die unmittelbar an die benannten Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.

Setzt sich die Erbengemeinschaft nicht auseinander und führt das zugewendete Vermögen/Unternehmen weiter, erzielen die Erben gemeinschaftlich Gewinn-/Überschusseinkünfte, die sie zu versteuern haben, anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass.

Setzen sie sich auseinander, wird eine rückwirkende Einkünftezurechnung bis zu 6 Monaten gewährt.

Die Erbauseinandersetzung ist rechtlich eigenständig vom Erbanfall zu beurteilen, wobei stets zu differenzieren ist, ob es sich um die Auseinandersetzung von steuerlichem Betriebsvermögen, steuerlichem Privatvermögen oder von Mischnachlässen handelt.

Grundsätzlich gilt stets, dass eine Realteilung des Nachlasses auf die Miterben ohne Ausgleichszahlungen zu keinen Besteue-rungsfolgen führt. Das gilt auch, wenn Wertunterschiede durch die Zuordnung vorhandener Verbindlichkeiten ausgeglichen werden.

Kommt es hingegen zu Ausgleichs-/Abfindungszahlungen einzelner Erben gelten steuerlich die oben dargelegten Grundsätze zu Ausgleichszahlungen. Werden die Ausgleichszahlungen für Vermögensgegenstände getätigt, deren Veräußerung steuer-pflichtig ist, liegen steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte vor. Steuerschuldner ist die Erbengemeinschaft.

Befindet sich Betriebsvermögen in der Erbengemeinschaft und erfolgen bei der Auseinandersetzung Entnahmen vom Be-triebsvermögen ins Privatvermögen, kommt es zu einer Entnahmebesteuerung. Ferner kommt es zu einer Aufgabebesteu-erung, wenn bei Auseinandersetzung ein Betrieb aufgegeben wird. Steuerschuldner wäre ebenfalls die Erbengemeinschaft.

Resümee

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sollen Abfindungszahlungen vermieden werden, die zu steuerlich rele-vanten Veräußerungsvorgängen führen. Ferner sollten steuerpflichtige Entnahme- und Aufgabevorgänge vermeiden werden.

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Prof. Dr. Christian Rödl

Geschäftsführender Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fach- berater für Internationales Steuerrecht

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Associate Partner

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Horst Grätz

Partner

Rechtsanwalt

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Friedrich Acker

Associate Partner

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Tel.: +49 (711) 78 19 14 – 28

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Lutz Günther

Senior Associate

Rechtsanwalt

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Tel.: +49 (911) 91 93 – 12 42

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Nina Glenk

Rechtsanwältin

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Tel.: +49 (911) 91 93 – 12 62

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Sven Schwarz

Partner

Rechtsanwalt, Mediator

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Tel.: +49 (371) 53 96 – 200

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Bettina Weinaug

Senior Associate

Rechtsanwältin

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Tel.: +49 (36 41) 403 – 540

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Patrick Satzinger

Senior Associate

Rechtsanwalt

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Tel.: +49 (9 11) 91 93-1621

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Elke Volland

Partner

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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Tel.: +49 (911) 91 93 – 12 46

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Kathrin Weinbeck

Rechtsanwältin

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Tel.: +49 (9 41) 297 66 – 39

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Dr. Claudia Krebs

Associate Partner

Steuerberaterin

[email protected]

Tel.: +49 (911) 91 93 – 10 58

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VI. UNSER PROFIL

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Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- und IT-Berater und Wirtschaftsprüfer sind wir an 108 eigenen Standor-ten in 50 Ländern vertreten. Unsere Mandanten vertrauen weltweit unseren 4.500 Kolleginnen und Kollegen.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Sorgfältig geplant folgten weitere Niederlassungen in Deutschland, in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) sowie der Markteintritt in Asien (ab 1995), gefolgt von der Erschließung wichtiger Standorte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2001), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, v.a. aber mit deutschen Familienun-ternehmen. Sie legen Wert auf persönlichen Service und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte.Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner.

Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unseren Ansatz der Kundenbetreuung: Die Bedürf-nisse unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser interdisziplinärer Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet sie nahtlos in fachübergreifenden Teams.

Einzigartige Kombination

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltwei-te Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.w

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„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsen- tanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

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