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1 Aktualisierungen zum Buch EBM 2016 EBM 3. Quartal– 1.Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs.1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen [Amtliche Be- kanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 24. März 2016 unter www.institut-ba.de] bedarf unter der lfd. Nr. 6 „Änderung der Präambel 11.1“ der redaktionellen Korrektur. Zum einen wurde mit Beschluss des Bewertungsaus- schusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 [Amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 15. März 2016 unter www.institut-ba.de] zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) die Gebührenord- nungsposition 01418 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in die Präambel 11.1 auf- genommen. Infolgedessen wurde mit Erratum vom 6. April 2016 die Gebüh- renordnungsposition 01418 in die Präambel 11.1 Nr. 4 aufgenommen. Zum anderen wurde in der Präambel 11.1 Nr. 5 und Nr. 11 der Verweis auf 19.4 EBM gestrichen und korrekterweise in die Präambel 11.1 Nr. 6 aufgenom- men. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung der Vorgaben der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) beschlossen am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung des Teils E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Sofern die Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin gemäß den regionalen Gesamtverträgen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung (MGV) zu vergüten sind, ist im Rahmen der Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung unter anderem ein Grundbetrag je Versicherten für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin (Grundbetrag „Labor“) vorgesehen. Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Vergütung von Leistungen und Kosten- pauschalen der Laboratoriumsmedizin gibt die Kassenärztliche Bundes- vereinigung mit dem Folgenden Regelungen vor.

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Aktualisierungen zum Buch EBM 2016 EBM 3. Quartal– 1.Juli 2016

Erratum

zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs.1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen [Amtliche Be-kanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 24. März 2016 unter www.institut-ba.de] bedarf unter der lfd. Nr. 6 „Änderung der Präambel 11.1“ der redaktionellen Korrektur. Zum einen wurde mit Beschluss des Bewertungsaus-schusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 [Amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 15. März 2016 unter www.institut-ba.de] zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) die Gebührenord-nungsposition 01418 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in die Präambel 11.1 auf-genommen. Infolgedessen wurde mit Erratum vom 6. April 2016 die Gebüh-renordnungsposition 01418 in die Präambel 11.1 Nr. 4 aufgenommen. Zum anderen wurde in der Präambel 11.1 Nr. 5 und Nr. 11 der Verweis auf 19.4 EBM gestrichen und korrekterweise in die Präambel 11.1 Nr. 6 aufgenom-men. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung der Vorgaben der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) beschlossen am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung des Teils E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Sofern die Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin gemäß den regionalen Gesamtverträgen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt-vergütung (MGV) zu vergüten sind, ist im Rahmen der Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung unter anderem ein Grundbetrag je Versicherten für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin (Grundbetrag „Labor“) vorgesehen. Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Vergütung von Leistungen und Kosten-pauschalen der Laboratoriumsmedizin gibt die Kassenärztliche Bundes-vereinigung mit dem Folgenden Regelungen vor.

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Der Grundbetrag „Labor“ umfasst ab dem 1. Juli 2016 nicht die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32860 bis 32864 EBM. 1. Bundeseinheitliche Vorgaben 1.1 Ermittlung der Abstaffelungsquote für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Ermittlung der Abstaffelungsquote Q für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 (ohne Gebührenordnungspositionen 32860 bis 32864) EBM erfolgt nach den folgenden Berechnungsschritten bundeseinheitlich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf der Basis der Abrechnungen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Daten. 1.1.1 Für die Bereitstellung des Vergütungsvolumen gilt das Folgende: Die Ermitt-lung des Vergütungsvolumens erfolgt auf Basis der Summe der für die beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres gemäß Teil B, Nrn. 2. bis 4. Gebilde-ten Vergütungsvolumina für den Grundbetrag „Labor“ über alle Kassenärztliche Vereinigungen. 1.1.2 Vom Vergütungsvolumen gemäß 1.1.1 werden folgende Beträge abgezo-gen:

• Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres für Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 32 EBM ermäch-tigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 12210 und 12220 EBM) multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von 1,4458.

• Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen

Vorjahreshalbjahres für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlas-sung von Leistungen des Kapitels 32 EBM (GOP 32001 EBM) nach An-wendung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM.

• Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen

Vorjahreshalbjahres der Gebührenordnungsposition 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150 EBM.

• Im Zeitraum vom 2. Halbjahr 2016 bis 1. Halbjahr 2017 der im jeweiligen Vorjahreshalbjahr für die Leistungen nach derGebührenordnungs-positionen 32860 bis 32863 angeforderte Leistungsbedarf gemäß Euro-Gebührenordnung für bereichseigene Versicherte multipliziert mit der je-weils gültigen Abstaffelungsquote Q gemäß Teil E.

1.1.3 Ermittlung des für das beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres insgesamt angeforderten Honorarvolumens für Kostenerstattungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM abzüglich des angeforderten Honorarvolumens der Gebüh-renordnungspositionen 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150 sowie 32860 bis 32864 EBM.

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1.1.4 Ermittlung der Abstaffelungsquote Q durch Division des gemäß 1.1.2 redu-zierten Vergütungsvolumens nach 1.1.1 durch das Volumen nach 1.1.3. 1.1.5 Die für die Berechnung gemäß 1.1.4 benötigten Werte gemäß 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 werden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen für das Abrech-nungshalbjahr jeweils am 15. Arbeitstag des 2. Monats vor Halbjahresbeginn an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt. 1.2 Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Vorgaben Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt die bundeseinheitlich anzuwendende Abstaffelungsquote „Q“ gemäß 1.1.5 jedoch mindestens in Höhe von 0,9158 für die beiden Abrechnungsquartale des jeweiligen Halbjahres in einem Rundschrei-ben spätestens am 8. des Vormonats vor Halbjahresbeginn an die Kassenärztli-chen Vereinigungen bekannt. 2. KV-spezifisches Vergütungsvolumen für Leistungen und Kosten-pauschalen der Laboratoriumsmedizin Für die Vergütung

• der Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedi-zin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, er-mächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen ermächtige Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 12210 und 12220 EBM),

• die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des

Kapitels 32 EBM (GOP 32001 EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM und

• der Kostenerstattungen des Kapitels 32 (ohne Gebührenordnungs-positionen 32860 bis 32864) EBM wird das wie folgt zu ermittelnde Vergü-tungsvolumen je Kassenärztlicher Vereinigung zur Verfügung gestellt:

2.1 Es wird das Vergütungsvolumen für den Grundbetrag „Labor“ des aktuellen Quartals gemäß Teil B, Nrn. 2. bis 4. verwendet. (=VG1) 2.2 Dem gemäß 2.1. gebildeten Vergütungsvolumen für den Grundbetrag „Labor“ wird der voraussichtliche Saldo des Fremdkassenzahlungsausgleichs (FKZ-Saldo) für die Gebührenordnungspositionen 12210 und 12220 EBM sowie Leistungen und Kostenpauschalen des Kapitels 32 (ohne Gebührenordnungspositionen 32860 bis 32864) EBM hinzugefügt, um das für bereichseigene Ärzte zur Verfü-gung stehende Finanzvolumen zu bestimmen.

VG2 = VG1 + LFKZvoraussichtlich 3. Vergütung der Ärzte 3.1 Vergütung des Laborwirtschaftlichkeitsbonus Die Gebührenordnungsposition 32001 EBM für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM wird nach Anwen-dung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet.

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3.2 Vergütung der Grundleistungen für Laborärzte Die Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattun-gen des Kapitels 32 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 12210 und 12220 EBM) werden zu den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von 1,4458 aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet. 3.3 Vergütung der Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Gebührenordnungspositionen 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150 werden zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem Vergütungsvolumen VG2 vergütet. Die weiteren Labo-ratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 (ohne Gebührenord-nungspositionen 32860 bis 32864) EBM werden – sofern diese nicht außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden – unter Berücksichti-gung der Regelungen gemäß Nr. 3.4 mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffe-lungsquote Q gemäß 1.1.4 aus dem Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet. Für Ab-schnitt 32.2 ist die Regelung für Laborgemeinschaften in Ziffer 1 Satz 2 zum Ab-schnitt 32.2 EBM zu berücksichtigen. 3.4 Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen bei „Nicht-Laborärzten“ 3.4.1 Für Vertragsärzte, die zur Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen berechtigt sind und nicht Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sind (kurz: „Nicht-Laborärzte“) sowie aufgrund der Arzt-gruppenzugehörigkeit von nachfolgenden Regelungen erfasst werden, unterliegen die Kostenerstattungen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 (ohne Gebührenordnungspositionen 32860 bis 32864) EBM einer fallwertbe-zogenen Budgetierung. Die in den Budgets enthaltenen Kostener-stattungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einem begrenzten Gesamthono-rarvolumen unter Berücksichtigung der Anwendung der Abstaffelungsquote Q gemäß Nr. 3.3 zu vergüten. 3.4.2 Die Höhe der Budgets ergibt sich aus dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen, mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q gemäß 1.1.4 multiplizierten Referenz-Fallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag des Abrechnungs-quartals der Arztpraxis. 3.4.3 Referenz-Fallwerte für die Ermittlung des Budgets nach 3.4.2 Arztgruppe Referenz-Fallwert

in Euro Rheumatologen, Endokrinologen 40 Nuklearmediziner, Hämatologen 21 Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen, Urologen 4

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Die Kassenärztliche Vereinigung kann für jede der genannten Arztgruppen einen KVspezifischen Referenzfallwert festsetzen, maximal jedoch in Höhe des für die jeweilige Arztgruppe genannten Wertes. Der Referenz-Fallwert einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizini-schen Versorgungszentrums und einer Praxis mit angestellten Ärzten wird als Summe der Produkte des relativen Anteils der Fälle eines Arztes in der Arztpraxis der arztgruppenbezogenen Referenz-Fallwerte der beteiligten Ärzte errechnet. Be-teiligte Ärzte, die nicht zur Abrechnung von speziellen Labora-toriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM berechtigt sind oder der Fall-wertsteuerung nicht unterliegen,werden mit einem Referenz-Fallwert von 0 Euro berücksichtigt. 3.4.4 Die Kassenärztliche Vereinigung kann darüber hinaus Praxen mit Ärzten aus nicht in 3.4.3 genannten Arztgruppen einer Referenz-Fallwertgruppe nach 3.4.3 zuordnen und eine entsprechende Budgetierung nach 3.4.1 durchführen. 3.4.5 Die Regelungen nach 3.4.1 bis 3.4.3 sind für alle Nicht-Laborärzte verbind-lich anzuwenden, es sei denn, betroffene Ärzte weisen der Kassenärztlichen Vereini-gung nach, dass sie die Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-suchungen erfüllen. In die-sem Fall kann die Kassenärztliche Vereinigung das Budget nach 3.4.2 erweitern, aussetzen oder bedarfsgerecht anpassen. 3.5 Finanzierung der Leistungen Im Falle eines Unter- oder Überschusses des Vergütungsvolumens VG2 durch die Vergütungen nach 3.1 bis 3.4 ist die Regelung nach Teil B, Nr. 7.1 anzuwenden. Anmerkung: Der Mindestwert für die Abstaffelungsquote in Höhe von 0,9158 gemäß Nr. 1.2 entspricht der zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Anpassung des Teils E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zuletzt bekanntgegebenen Quote für das zweite Halbjahr 2013. Bis zum 30. September 2015 ist in Zusam-menhang mit der Prüfung des Grundbetrages „Labor“ gemäß KBV-Vorgabe, Teil B auch die Mindestquote zu überprüfen.

B E S C H L U S S

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2016

1. Änderung der zweiten Anmerkung nach der EBM Nr. 01793 Die Gebührenordnungsposition 01793 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 berechnungsfähig.

2. Änderung der Nr. 3 der Präambel 4.1 3. Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertrags-

ärzte können zusätzlich die arztgruppenspezifischen Leistungen entsprechend den Gebühren-ordnungs-

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positionen 01520, 01521, 01530, 01531 sowie die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 11.3, 31.2, 31.3, 31.4.3, 31.5, 31.6, 32.3, 33 und 34 berechnen, wenn sie die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen ge-mäß Abschnitt 4.4 und/oder 4.5 erfüllen.

3. Neuaufnahme einer Nr. 8 in die Präambel 4.1 und Anpassung der

Nummerierung der folgenden Präambeln

8. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebüh-renordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärz-ten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.3, 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4 und 19.4 berechnungs-fähig, wenn sie die Voraussetzungen zur Be-rechnung von Gebührenordnungspositionen gemäß Abschnitt 4.4 und/oder 4.5 erfüllen.

4. Änderung der Bestimmung Nr. 9 zu Abschnitt der Präambel 8.5

9. Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung

Frauenarzt berechtigt sind, können neben der Ge-bührenordnungsposition 08540 im Behandlungsfall nur die Gebührenordnungspositionen 01102, 08211, 08510 und 08520 sowie die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781 auf dem Behandlungsausweis des Ehemannes berechnen. Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenarzt mit Zusatzbezeich-nung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Gebührenordnungs-positionen 08570 bis 08574 und Gebührenordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4 und 19.4 berechnen.

5. Änderung der Nr. 7 der Präambel 10.1

7. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-ordnungspositionen sind bei Vorliegen der entspre-chenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbe-schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All-gemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebühren-ordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4 und 19.4 berechnungsfähig.

6. Änderung der Präambel 11.1

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenord-

nungs-positionen können ausschliess-lich von - Fachärzten für Humangenetik,

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- Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Medi-zinische Genetik,

- Vertragsärzten, die Auftragsleistungen des Kapi-tels 11 erbringen und über eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositio-nen dieses Kapitels verfügen,

berechnet werden.

2. Die Gebührenordnungspositionen 11233 bis 11236 sind nur von Fachärzten für Humangenetik und von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizi-nische Genetik berechnungsfähig.

3. Die Gebührenordnungspositionen 11210 bis 11212

sind nur von Fachärzten für Humangenetik berech-nungsfähig.

4. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Rege-lungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestim-mungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenord-nungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01220 bis 01222, 01320, 01321, 01416, 01418, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01436, 01610, 01611, 01620, 01621, 01701, 01783, 01790 bis 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01835 bis 01839, 02100, 02101, 02200, 02300 und 02330.

5. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind bei Vorliegen der entspre-chenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbe-schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All-gemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.12 sowie Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32.

6. Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertrags-

ärzte können die arztgruppenspezifischen Leistun-gen entsprechend der Gebührenordnungs-positionen des Abschnitts 19.4 und den Gebüh-renordnungs-positionen 08570 bis 08574 berechnen.

7. Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels, die im

Zusammenhang mit den Gebührenordnungs-positionen 01790 bis 01792 und 01793, 01835 bis 01838 und 08570, 08571, 08572 bis 08574 erbracht werden, sind nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen.

8. Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebührenord-

nungspositionen in den Nummern 2 4 und 3 5 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige

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Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten.

9. In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels

sind die Leistungen entsprechend den Gebühren-ordnungspositionen 01600 bis 01602 enthalten.

10. Werden die in den Grundpauschalen enthaltenen

Leistungen entsprechend den Gebührenordnungs-positionen 01600 und 01601 erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauscha-len nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.

11. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berech-

nung der Gebührenordnungspositionen des Ab-schnitts 32.3.14 gemäß Nr. 3 gelten bei den in Nr. 1 genannten Vertragsärzten als erfüllt.

12. Sofern (eine) genetische Untersuchung(en) mit

(einer) Gebührenordnungsposition(en) des Ab-schnitts 11.4 vorgenommen werden kann, sind die Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 nicht berechnungsfähig.

13. 12. Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ- am-bulante Auftragsleistungen nach den Gebühren-ordnungspositionen 11310 bis 11322 des Ab-schnitts 11.3 EBM oder den Gebührenordnungspo-sitionen des Abschnitts 11.4 durchführt, teilt der ü-berweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abge-schlossenen Untersuchung die Gebührenordnungs-positionen dieser Leistungen und die Höhe der Kos-ten gemäß der regionalen Euro-GO getrennt nach Leistungen der Abschnitte 11.3 und 11.4 EBM 11.4.1, 11.4.2, 11.4.3 und 11.4.4 mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teil-auftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Arztpraxis gemeldet wurden, an die sie weiter-überwiesen hatte.

7. Streichung der Gebührenordnungspositionen 11310 bis

11312 und 11320 bis 11322 in Abschnitt 11.3 EBM

Die bisher gültige Fassung von Abschnitt 11.4 EBM tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft.

Zum 1. Juli 2016 tritt folgende neue Fassung des Abschnitts 11.4

EBM in Kraft:

11.4 In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen

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1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 sind nur für die in-vitro-Diagnostik konstituti-oneller genetischer Veränderungen in Geweben und Organen berechnungsfähig. Genexpression-sanalysen sowie Analysen freier Nukleinsäuren im Plasma sind nicht berech-nungs-fähig.

2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio-

nen der Abschnitte 11.4.2 und 11.4.3 setzt die Angabe voraus, ob die Leistungen als diagnosti-sche, prädiktive oder als vorgeburtliche Untersu-chungen erbracht wurden.

3. Vor Durchführung einer Leistung nach den Ge-

bührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4.2 und 11.4.3 sind die Voraussetzungen gemäß § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekular-genetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu überprü-fen und falls erforderlich, festzustellen. Liegen zum Indexpatienten keine oder nur unvollständi-ge Informationen vor, so ist dies mit einer Be-gründung anzugeben. Gegenüber der Kassen-ärztlichen Vereinigung ist lediglich die Kenntnis der Information anzugeben.

4. Die Gebührenordnungspositionen 11511 bis

11514, 11516 und 11517 sind nur berechnungs-fähig, sofern es sich um einen Verdacht auf eine seltene genetische Erkrankung, die eine Präva-lenz von höchstens 5 zu 10.000 aufweist, han-delt.

5. Darüber hinaus sind die Gebühren-

ordnungspositionen 11508, 11513 und 11514 gemäß einer Indikationsstellung nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekular-genetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V mit nachfol-gender Ausnahme ausschließlich für den Index-patienten der Familie berechnungsfähig: sofern nach einer Prüfung gemäß Nr. 3 zum Indexpati-enten keine oder nur unvollständige Informatio-nen bezogen auf das Untersuchungsziel vorlie-gen, sind die Gebührenordnungspositionen 11508, 11513 und 11514 mit ausführlicher Be-gründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall berechnungsfähig.

6. Sofern eine genetische Untersuchung durchge-

führt wird, ist zu prüfen, ob bei einem anderen Mitglied der Familie die krankheitsauslösende(n) oder krankheitsrelevante(n) Mutation(en) gene-tisch gesichert wurde(n). Ist (sind) in der Familie (eine) krankheitsauslösende Mutation(en) gesi-chert und gemäß Präambel Nr. 3 festgestellt, so sind nur die Gebührenordnungsposition 11518 sowie die Gebührenordnungspositionen „bei be-

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kannter Mutation“ des Abschnitts 11.4.2 Berech-nungs- fähig. Wird das Untersuchungsziel durch die Beschränkung auf die bekannte(n) Mutati-on(en) des/der Indexpatienten nicht erreicht, sind darüber hinausgehende Untersuchungen nur mit ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall berechnungsfähig.

7. Als Indexpatient wird eine erkrankte und gene-

tisch mit dem Versicherten verwandte Person und als Anlagenträger ein (noch) symptomfreier Ver-sicherter mit nachgewiesener Mutation be-zeichnet. Eine Risikoperson ist ein Versicherter mit formalgenetisch möglicher Anlageträger-schaft. Die Untersuchung auf Anlageträgerschaft setzt eine Indikation gemäß § 3 Nr. 8 Gendiagnostikgesetz voraus.

8. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio-

nen 11511 bis 11518 sowie 11521 und 11522 setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersu-chung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators voraus.

9. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio-

nen des Abschnitts 11.4.2 setzt eine Genehmi-gung der Kassenärzt-lichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs-vereinbarung Molekular-genetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

10. Für Leistungen, die nach den Abschnitten 11.4.2

und 11.4.3 berechnungsfähig sind, ist eine Stu-fendiagnostik durchzuführen.

11. Sofern (eine) genetische Untersuchung(en) mit

(einer) Gebührenordnungsposition(en) des Ab-schnitts 11.4.2 vorgenommen werden kann/können, sind die Gebührenordnungs-positionen des Abschnitts 11.4.2 zu berechnen. Der Untersuchungsumfang der indikations-bezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt 11.4.2 ist abschließend.

12. Die vollständige Untersuchung eines Gens um-

fasst mindestens die Mutationsanalyse der kodie-renden Sequenzen (Exone) und der transkripti-ons- und translationsrelevanten flankierenden Signal-sequenzen.

13. Untersuchungen, die zur Amplifikations-, Konta-

minations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig.

14. Untersuchungen zur Abklärung, ob genetische

Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht

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nach den Gebührenordnungspositionen des Ab-schnitts 11.4.4 berechnungsfähig.

11.4.1 Pauschalen der in-vitro-Diagnostik konstitutionel-ler genetischer Veränderungen

11301 Grundpauschale humangenetische in-vitro-

Diagnostik bei Probeneinsendung

Obligater Leistungsinhalt

- Prüfung der Indikationsstellung, - Probenaufarbeitung, - Ärztliche Beurteilung und Befundung,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Prüfung der Indikationsstellung auf Grund-lage zugesandter schriftlicher Un-terlagen,

- Konsultation des Überweisers zum Auf-trag,

- Probenvernichtung, 23,38 € einmal im Behandlungsfall 224 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11301 ist im Behandlungsfall nicht neben Versicher-ten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11301 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11210 bis 11212, 11230, 11233 bis 11236, 11303 und 19401 berechnungsfähig.

11302 Zuschlag zu den Gebührenordnungs-

positionen des Abschnitts 11.4.2 und den Gebührenordnungspositionen 11502 bis 11518 für Gemeinkosten und die wissen-schaftliche ärztliche Beurteilung und Be-fundung komplexer genetischer Analysen im individuellen klinischen Kontext bei sel-tenen Erkrankungen

Obligater Leistungsinhalt

- Schriftlicher Befundbericht mit wissen-schaftlich begründeter Beurteilung,

- Dokumentation der nachgewiesenen Variante oder Mutation in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, sofern diese Variante oder Mutation bisher nicht dokumentiert ist, 96,74 €

einmal im Krankheitsfall 927 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11302 un-terliegt einer Staffelung je Arzt in Abhän-

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gigkeit von der im Quartal erbrachten An-zahl der Leistungen gemäß der Gebühren-ordnungsposition 11302. Ab der 1301. Leistung wird die Gebührenordnungspositi-on 11302 mit 742 Punkten bewertet.

Die Berechnung der Gebührenordnungs-position 11302 setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatz-kennzeichens für die Diagnosensicherheit voraus.

Die Gebührenordnungsposition 11302 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebüh-ren-ordnungspositionen 11303 und 19401 berechnungsfähig.

11303 Erneute Beurteilung und Befundung von vor mindestens 4 Jahren erhobenen Roh-daten genetischer Analysen der Gebühren-ordnungspositionen 11508, 1513 und 11514 auf Krankheitsrelevanz von Varian-ten mit vormals unklarer klinischer Signifi-kanz im Erstbefund

Obligater Leistungsinhalt

- Schriftlicher Befundbericht mit wissen- schaftlich begründeter Beurteilung, 51,35 €

einmal im Krankheitsfall 492 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungs-position 11303 setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatz-kennzeichens für die Diagnosensicherheit voraus. Die Gebührenordnungsposition 11303 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebüh-renordnungspositionen 11301, 11302 und den Gebührenordnungs-positionen der Ab-schnitte 11.4.2 bis 11.4.4 berechnungsfä-hig.

11.4.2 Indikationsbezogene genetische in-

vitro-Diagnostik monogener Erkrankun-gen

11351 Cystische Fibrose - Gezielte Untersuchung auf

die häufigsten Mutationen im CFTR-Gen, 307,34 € einmal im Krankheitsfall 2945 Punkte

Die Untersuchung umfasst mindestens die folgenden Mutationen: N1303K, F508del, R553X, G542X, G551D, R347P, 3849+10kb C>T, 1717-1G>A, CFTRdele2,3, W1282X, 2789+5G>A, 2183AA>G, R1162X, M1101K,

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2143delT, 2184delA, 3272-26A>G, delI507, G85E, 621+1G>T, 3659delC, R334W, 1677delTA, 1078delT, E92X, 3905insT, E60X, I336K, 2184insA, A455E und Y1092X.

11352 Cystische Fibrose - vollständige Untersuchung Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung des CFTR-Gens, 1147,24 € einmal im Krankheitsfall 10993 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11352 ist nur be-rechnungsfähig, wenn die diagnostische Frage-stellung aufgrund der Analseergebnisse entspre-chend der Gebührenordnungsposition 11351 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

11355 Noonan-Syndrom - Mutationssuche

Obligater Leistungsinhalt - Mutationssuche im PTPN11-Gen, 452,93 € einmal im Krankheitsfall 4340 Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungspo-

sitionen 11355 und 11356 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

11356 Noonan Syndrom - weitere Gene

Obligater Leistungsinhalt

- Mindestens vollständige Untersuchung der Gene SOS1, RAF1, RIT1, BRAF und KRAS, 3969,58 €

einmal im Krankheitsfall 38037 Punkte Die Gebührenordnungsposition 11356 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnosti-sche Fragestellung aufgrund des Analyse-ergebnisses entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 11355 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

Der Höchstwert für die Gebührenordnungs- positionen 11355 und 11356 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

11360 Fragiles-X- und Fragiles-X-assoziiertes

Tremor-/Ataxie-Syndrom - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CGG-Expansion im FMR1-Gen,

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Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CGG-Expansion mit Analyse des Methylierungsstatus im FMR1-Gen bei einem Erkrankten oder bei einer weiblichen Risikoperson, 221,56 €

einmal im Krankheitsfall 2123 Punkte

11370 Muskeldystrophie Typ Duchenne/Becker - Untersuchung auf Deletionen und Duplika-tionen - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf große Deletionen und Duplikationen im Dystrophin-Gen, 256,41 €

einmal im Krankheitsfall 2457 Punkte

11371 Muskeldystrophie Typ Duchenne/Becker - vollständige Untersuchung Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung des Dystrophin-

Gens, einmal im Krankheitsfall 2151,40 € 20615 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11371 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnis-ses entsprechend der Gebührenordnungsposi-tion 11370 nicht vollständig beantwortet wer-den konnte.

11380 Chorea Huntington - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt - Untersuchung auf eine CAG-Repeat-Ex-

pansion im Huntingtin-Gen, 90,48 €

einmal im Krankheitsfall 867 Punkte

11390 Myotone Dystrophie Typ 1 (DM1, Curshman-Steinert) - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CTG-Expansion des DMPK-Gens mittels PCR und Frag-mentanalyse,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CTG-Expansion des DMPK-Gens mittels Southern-B lot- Hybridisierung, 177,94 €

einmal im Krankheitsfall 1705 Punkte

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11395 Myotone Dystrophie Typ 2 (DM2, PROMM) - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CCTG- Expansi-on des ZNF9-Gens mittels PCR und Fragmentanalyse,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine CCTG- Expansion des ZNF9-Gens mittels Southern-Blot- Hybridisierung, 164,68 €

einmal im Krankheitsfall 1578 Punkte

11400 Hämophilie A - Analyse einer Inversion - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine Inversion im Intron 22 und Intron 1 des F8-Gens, 90,48 €

einmal im Krankheitsfall 867 Punkte

11401 Hämophilie A - vollständige Untersuchung

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung des F8-Gens auf Deletionen und Mutationen, 1713,40 €

einmal im Krankheitsfall 16418 Punkte Die Gebührenordnungsposition 11401 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnosti-sche Fragestellung aufgrund des Analyse-ergebnisses entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 11400 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

11410 Spinale Muskelatrophie - Untersuchung auf

eine Deletion und Duplikation - auch bei bekannter Mutation

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine Deletion und Dup- likation des SMN1- und SMN2- Gens, 128,26 €

einmal im Krankheitsfall 1229 Punkte

11411 Spinale Muskelatrophie - vollständige Un-tersuchung

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung des SMN1-Gens, 467,95 € einmal im Krankheitsfall 4484 Punkte Soweit beim Versicherten eine Untersu-chung nach der Gebührenordnungsposition 11410 eine homozygote Deletion ergeben

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hat, ist die Gebührenordnungsposition 11411 nicht berechnungsfähig.

Soweit bei einer Risikoperson eine Unter-suchung nach der Gebühren-ordnungsposition 11410 eine heterozygote Deletion ergeben hat, ist die Gebühren-ordnungsposition 11411 nicht berech-nungs-fähig.

11420 Sensorineurale Schwerhörigkeit Typ I

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf eine Mutation im GJB2-Gen (Connexin 26)

und/oder 524,10 € - Untersuchung auf die Deletion del

(GJB6-D13S1830) im GJB6-Gen GJB6-Gen

einmal im Krankheitsfall 5022 Punkte

11431 Lynch-Syndrom (Hereditäres non- polypö-ses kolorektales Karzinom, HNPCC) - Untersuchung bei einer nachgewiesenen Mikrosatelliteninstabilität entsprechend der Gebührenordnungsposition 19426 und/oder einer immunhistochemischen Ex-pressions-minderung eines der Gene MLH1, PMS2, MSH2 oder MSH6 um mehr als 50 % im Tumorgewebe

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung auf konstituti-onelle Deletionen und Mutationen der Gene

- MLH1 und/oder PMS2 oder - MSH2 und/oder MSH6, 1402,09 €

einmal im Krankheitsfall 13435 Punkte Die Gebührenordnungsposition 11431 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebüh-renordnungsposition 11432 berech-nungsfähig.

11432 Lynch-Syndrom (Hereditäres non- polypö-

ses kolorektales Karzinom, HNPCC) - Untersuchung wenn kein Tumormaterial vorliegt

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf Deletionen, Duplikati-onen und Mutationen der Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS2, 2237,92 €

einmal im Krankheitsfall 21444 Punkte

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Die Gebührenordnungsposition 11432 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebüh-ren-ordnungspositionen 11431 und 19426 berechnungsfähig.

11440 Hereditäres Mamma- und Ovarialkarzinom

(HBOC)

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Untersuchung der Gene BRCA1 und BRCA2,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung der Gene RAD51C, CHEK2 und PALB2, 2700,03 €

einmal im Krankheitsfall 25872 Punkte

11444 Marfan-Syndrom u. Typ 1 Fibrillino-pathien-Mutationssuche

Obligater Leistungsinhalt

- Mutationssuche im FBN1-Gen,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Mutationssuche in den Genen TGFBR1 und/oder TGFBR2, 2074,49 €

einmal im Krankheitsfall 19878 Punkte

Der Höchstwert für die Gebührenord-nungspositionen 11444 bis 11448 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

11445 Marfan-Syndrom und Typ 1 Fibrillinopathien –

Deletions-/Duplikationsanalyse

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung des FBN1-Gens auf Dele-tionen und/oder Duplikationen,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung des/der TGFBR1- und/oder TGFBR2-Gens/Gene auf Deletionen und/oder Duplikationen, 256,41 €

einmal im Krankheitsfall 2457 Punkte Die Gebührenordnungsposition 11445 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnosti-sche Fragestellung aufgrund des Analyse-ergebnisses entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 11444 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

Der Höchstwert für die Gebührenordnungs-positionen 11444 bis 11448 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

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11446 Ehlers-Danlos-Syndrom, vaskulärer Typ (Typ IV) - Mutationssuche

Obligater Leistungsinhalt

- Mutationssuche im COL3A1-Gen, 1188,88 € einmal im Krankheitsfall 11392 Punkte Der Höchstwert für die bis im Gebüh-

renordnungs-positionen 11444 bis 11448 beträgt 8.037 Punkte im Krankheitsfall.

11447 Ehlers-Danlos-Syndrom, vaskulärer Typ

(Typ IV) - Deletions-/Duplikationsanalyse

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung des COL3A1-Gens auf Deletionen und/oder Duplikationen, 256,41 €

einmal im Krankheitsfall 2457 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11447 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnosti-sche Fragestellung aufgrund des Analyse-ergebnisses entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 11446 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

Der Höchstwert für die Gebührenordnungs-positionen 11444 bis 11448 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

11448 Mutationssuche in Genen, die eine thora-

kale Aortenerweiterung auslösen und mit einem Risiko der Aortendissektion einher-gehen

Obligater Leistungsinhalt

- Mindestens Untersuchung der Gene ACTA2, COL3A1, FBN1, MYH11, MYLK, SMAD3, TGFB2, TGFBR1 und TGFBR2,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung auf große Deletionen und/oder Duplikationen, 3969,58 €

einmal im Krankheitsfall 38037 Punkte

Der Höchstwert für die Gebührenord-nungspositionen 11444 bis 11448 beträgt 38.037 Punkte im Krankheitsfall.

11449 Genehmigungspflichtiger Zuschlag zu den

Gebührenordnungspositionen 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, 11432 und 11440 für die Mutationssuche in weiteren Genen

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Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erho-

benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung nicht-kodierender geneti-scher Elemente,

- Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik mittels weiterer Verfahren, 599,97 €

einmal im Krankheitsfall 5749 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11449 ist nur berechnungsfähig, sofern eine vorheri-ge Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegt.

Die Gebührenordnungsposition 11449 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnosti-sche Fragestellung aufgrund der Analyse-ergebnisse entsprechend den Gebühren-ordnungspositionen 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, 11432 oder 11440 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

11.4.3 In-vitro-Diagnostik konstitutioneller ge-

netischer Veränderungen bei syndroma-len oder seltenen Erkrankungen

11501 Zuschlag zu den Gebühren-

ordnungspositionen 11502 und 11503 für die Anwendung eines Kulturverfahrens zur Anzucht von Zellen und Präparation der Zellkerne zu weiteren Analysen

Obligater Leistungsinhalt

- Anlage einer Kultur, - Aufbringen der Zellen auf Träger zu wei-

teren Analysen,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Anlage weiterer Kulturen, - Langzeitkultur, - Wachstumsfaktoren, - Differenzierungsfaktoren, 80,57 €

einmal im Krankheitsfall 772 Punkte Die Gebührenordnungsposition 11501 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebüh-renordnungsposition 08574 berechnungs-fähig.

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11502 Postnatale Bestimmung des konstitutio-nellen Karyotyps mittels lichtmikroskopi-scher Bänderungsanalyse

Obligater Leistungsinhalt

- G- und/oder R-Bänderungsanalyse, - Bilddokumentation des Karyotyps von

mindestens vier Metaphasen, - Befundung des Karyotyps unter Ver-

wendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic No-menclature,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Weitere Färbungen, 73,16 €

einmal im Krankheitsfall 701 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11502 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebüh-renordnungsposition 08574 berechnungs-fähig.

11503 Postnatale molekularzytogenetische Cha-

rakterisierung konstitutioneller chromoso-maler Aberrationen an Inter- oder Meta-phasen mittels in-situ-Hybridisierung

Obligater Leistungsinhalt

- Auswertung von mindestens 10 Zellen - Bilddokumentation von mindestens 3

Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens 2 Zellen je Zielsequenz,

- Befundung des Karyotyps unter Ver-wendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic No-menclature,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, 43,21 €

je Zielsequenz 414 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11503 beträgt 4.140 Punkte im Krankheitsfall.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 11503 bis 11508 beträgt 12.000 Punkte im Krank-heitsfall.

Die Gebührenordnungsposition 11503 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebüh-renordnungsposition 08574 berechnungs-fähig.

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11506 Untersuchung einer uniparentalen Disomie mit mindestens acht polymorphen Zielse-quenzen

Obligater Leistungsinhalt

- Befundung des Karyotyps unter Verwen- dung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, 60,32 €

einmal im Krankheitsfall 578 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 11503 bis 11508 beträgt 12.000 Punkte im Krankheitsfall.

11508 Postnatale gesamtgenomische Untersu-

chung auf konstitutionelle Imbalancen

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf Mikrodeletionen und - duplikationen mit einer diagnostischen Auflösung von 50 Kilobasen oder bes-ser,

- Befundung des Karyotyps unter Verwen- dung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, 920,26 €

einmal im Krankheitsfall 8818 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11508 ist nur berechnungsfähig, wenn die Fragestel-lung aufgrund der Analsyseergebnisse ent-sprechend der Gebührenordnungsposition 11502 nicht vollständig beantwortet werden konnte.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 11503 bis 11508 beträgt 12.000 Punkte im Krankheitsfall.

11511 Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer

krankheitsrelevanten oder krankheitsauslö-senden konstitutionellen genomischen Punktmutation, Deletion, Duplikation oder Inversion in kodierenden oder regulatori- schen Sequenzen, 22,02 € je Zielsequenz 211 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchung der Gebührenordnungsposition 11511 beträgt 3.165 Punkte im Krankheitsfall.

Die Gebührenordnungsposition 11511 ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Darüber hinaus ist Gebührenordnungsposition nur einmal je Mutationsstelle berechnungsfä-hig.

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11512 Gezielter Nachweis oder Ausschluss von krankheitsrelevanten oder krankheitsauslö-senden großen Deletionen und/oder Dupli- kationen, 128,26 € je Gen 1229 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11512 ist nicht für zytogenetische Fragestellungen berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11512 ist nur berechnungsfähig, sofern die Bruch-punkte außerhalb der Zielsequenz liegen.

Die Gebührenordnungsposition 11512 ist z. B. für die Anwendung der MLPA- Tech-nik, eines Arrays oder einer semiquantitati-ven Mutationssuche berechnungsfähig.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11512 beträgt 7.374 Punkte im Krankheitsfall.

11513 Postnatale Mutationssuche zum Nachweis

oder Ausschluss einer krankheitsrelevan-ten oder krankheitsauslösenden konstituti-onellen genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz ein-schließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erho-

benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung nicht-kodierender geneti-scher Elemente,

- Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik zur analytischen Validierung mittels weiterer Verfahren, 56,56 €

je vollendete 250 kodierende Basen 542 Punkte

Ab der 21. Leistung wird die Gebührenord-nungsposition 11513 mit 271 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11513 beträgt 24.914 Punkte im Krankheitsfall.

Der Leistungsinhalt ist durch den Umfang der für die Fragestellung auszuwertenden kodierenden Sequenzlänge bestimmt, nicht durch die Sequenzlänge der Rohdaten.

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11514 Genehmigungspflichtige postnatale Mutati-onssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krank-heitsauslösenden konstitutionellen genomi-schen Mutation in mehr als 25 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zuge-höriger regulatorischer Sequenzen

Obligater Leistungsinhalt

- Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erho-

benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Untersuchung nicht-kodierender geneti-scher Elemente,

- Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik mittels weiterer Verfahren, 3200,02 €

einmal im Krankheitsfall 30663 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11514 ist nur berechnungsfähig, wenn eine ausführli-che Begründung der medizinischen Not-wendigkeit im Einzelfall sowie eine vorheri-ge Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegen.

11516 Untersuchung auf konstitutionelle epigeneti-sche Veränderungen mittels methylierungs-sensitiver Techniken, 59,59 €

je Zielsequenz 571 Punkte

11517 Vollständige Untersuchung auf eine konstitutio- nelle krankheitsauslösende Repeat-Expansion, 90,48 €

je Gen 867 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchung nach

der Gebührenordnungsposition 11517 be-trägt 5.202 Punkte im Krankheitsfall.

11518 Untersuchung auf eine oder mehrere in der Familie bekannte konstitutionelle Mutation(en), 69,61 € je Zielsequenz 667 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11518 beträgt 2.668 Punkte im Krankheitsfall.

11.4.4 Allgemeine in-vitro-Diagnostik konstituti-oneller genetischer Veränderungen

11521 Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden konstitutionellen genomischen Punktmuta-tion, Deletion, Duplikation oder Inversion in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, 22,02 €

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je Zielsequenz 211 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11521 beträgt 2.110 Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition 11521ist im Be-handlungsfall nicht neben den Gebührenord-nungspositionen 11302 und 11303 sowie nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4.2 und 11.4.3 berechnungsfähig.

11522 Mutationssuche zum Nachweis oder Aus- schluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Muta- tion mittels Sequenzierung menschlicher DNA, 56,56 € je vollendete 250 kodierende Basen 542 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11522 beträgt 5.420 Punkte im Krankheitsfall.

Die Gebührenordnungsposition 11522 ist im Behandlungsfall nicht neben den Ge-bührenordnungspositionen 11302 und 11303 sowie nicht neben den Gebühren-ordnungspositionen der Abschnitte 11.4.2 und 11.4.3 berechnungsfähig.

10. Änderung der Nr. 7 der Präambel 12.1

7. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-ordnungspositionen sind bei Vorliegen der entspre-chenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbe-schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All-gemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebühren-ordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, und 11.4 und 19.4 berechnungsfähig. Die Qualifikations-voraussetzungen für die Berechnung von Gebühren-ordnungspositionen der Abschnitte 11.3, und 11.4 und 19.4 gemäß Satz 1 gelten bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin und ermächtigten Fachwis-senschaftlern der Medizin als erfüllt.

11. Änderung der Nr. 9 der Präambel 13.1

9. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind bei Vorliegen der entspre-chenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbe-schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All-gemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebühren-ordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4 und 19.4 berechnungsfähig.

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12. Änderung der Präambel 19.1

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenord-nungspositionen können ausschließlich von - Fachärzten für Pathologie, - Fachärzten für Neuropathologie, - Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren

Kapiteln zur Abrechnung von Gebührenord-nungspositionen dieses Kapitels berechtigt sind,

berechnet werden.

Für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie gilt darüber hinaus zusätzlich für die Berechnung der Gebührenordnungspo-sitionen des Abschnitts 19.4, dass diese aus-schließlich von - Fachärzten für Pathologie mit Erwerb der

Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Mole-kularpathologie,“

- Fachärzten für Neuropathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Molekularpathologie“,

- Fachärzten für Pathologie, sofern diese nicht eine der beiden vorgenannten Gruppen ange-hören, bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allge-meinen Bestimmungen –,

berechnet werden können. 2. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Rege-lungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestim-mungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenord-nungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01416, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, 01756 bis 01758, 01826, 02100, 02101, 02200 und 02300.

3. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind bei Vorliegen der entspre-chenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbe-schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All-gemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.12 sowie Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32.

4. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leis-

tungen entsprechend den Gebührenordnungspositi-onen 32819, 32820, 32825, 32826 und 32859 gilt für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropa-thologie mit der Berechtigung zum Führen der jewei-ligen Arztbezeichnung als nachgewiesen.

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5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord-nungspositionen 11320, 11321 und 11322 gilt für die in der Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Mo-lekularpathologie“ als nachgewiesen.

6. 5. Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histolo-gischer Struktur oder ein Organteil bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur o-der unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein Material bezeichnet. Histolo-gische Untersuchungen eines Materials ohne topo-graphische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess sind nicht berechnungsfähig.

7. 6. In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Leistungen entsprechend den Ge-bührenordnungspositionen 01600 bis 01602 enthal-ten.

8. 7. Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebüh-renordnungspositionen in den Nrn. 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflich-tung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das je-weilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsa-men Bundesausschusses zu beachten.

9. Ausser den in diesem Kapitel genannten Ge-bührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzun-gen von den in der Präambel genannten Ver-tragsärzten - unbeschadet der Regelungen ge-mäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspo-sitionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3. Bei Vorliegen der Qualitätsvoraussetzun-gen entsprechend der Qualitätssicherungsver-einbarung Molekulargenetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V ist von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungs- position berechnungsfähig: Gebührenordnungs- position 11430.

10. 8. Werden die in den Konsiliarpauschalen enthal-tenen Leistungen entsprechend den Gebührenord-nungspositionen 01600 und 01601 erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpau-schalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.

11 9. Die Berechnung der Gebührenordnungspositi-on 19315 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli-

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chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsver-einbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Berech-nung der Gebührenordnungsposition 11430 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Verei-nigung nach der Qualitätssicherungsvereinba-rung Molekulargenetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

13. Neuaufnahme eines Abschnitts 19.4

19.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen

1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 EBM sind nur für eine in-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen in neoplastisch veränderten Geweben und Organen berech-nungsfähig. Analysen freier Nukleinsäuren im Plasma sowie Genexpressionsanalysen mit Aus-nahme der Untersuchung nach der Gebühren-ordnungsposition 19435 sind nicht berechnungs-fähig.

2. Untersuchungen tumorgenetischer Veränderun-

gen zur Indikationsstellung einer gezielten medi-kamentösen Behandlung sind ausschließlich nach den Gebührenordnungspositionen des Ab-schnitts 19.4.4 EBM berechnungsfähig.

3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio-

nen 19421 bis 19425 sowie 19451 bis 19456 setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung gemäß der Kodierung nach ICD-10-GM enthält, die Angabe der Art der Untersuchung (Gennum-mer, Genname nach OMIM) und des Multiplika-tors voraus.

4. Sofern eine Gebührenordnungsposition eine

Mindestanforderung an die Nachweisgrenze be-inhaltet, ist die Angabe auf das Ausgangsmateri-al bezogen.

5. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio-

nen 19451 bis 19456 setzt die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel voraus.

6. Untersuchungen, die zur Amplifikations-, Konta-

minations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig.

7. Untersuchungen zur Abklärung, ob konstitutionel-

le genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen kön-nen, sind nicht nach den Gebührenordnungsposi-tionen dieses Abschnitts berechnungsfähig.

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19.4.1 Pauschalen der in-vitro-Diagnostik tumorgeneti-scher Veränderungen

19401 Grundpauschale tumorgenetische in-vitro-

Diagnostik

Obligater Leistungsinhalt

- Überprüfung der Indikationsstellung, - Ärztliche Beurteilung und Befundung,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Prüfung der Indikationsstellung auf Grundlage zugesandter schriftlicher Unterlagen,

- Konsultation des Überweisers zum Auftrag, 15,13 €

einmal im Behandlungsfall 145 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 19401 ist im Behandlungsfall nicht neben Versicher-ten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 19401 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11210 bis 11212, 11230, 11233 bis 11236 und 11301 bis 11303 berechnungsfähig.

19402 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositi-

onen 19410, 19411, 19421, 19424 bis 19426, 19432, 19453 und 19454 für eine wissenschaftliche ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorge-netischer Analysen im individuellen Kon-text

Obligater Leistungsinhalt

- Schriftlicher Befundbericht mit wissen- schaftlich begründeter Beurteilung, 43,41 €

einmal im Behandlungsfall 416 Punkte

Die Berechnung der Gebührenordnungs-position 19402 setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatzkenn-zeichens für die Diagnosensicherheit vor-aus.

19403 Laborgrundpauschale Tumorgenetik

Obligater Leistungsinhalt

- Probenvorbereitung,

fakultativer Leistungsinhalt

- Archivierung von Untersuchungsmaterial,

- Vernichtung, 39,97 €

einmal im Behandlungsfall 383 Punkte

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Die Gebührenordnungsposition 19403 un-terliegt einer Staffelung je Arzt in Abhän-gigkeit von der im Quartal erbrachten An-zahl der Leistungen gemäß der Gebühren-ordnungsposition 19403. Ab der 1301. Leistung wird die Gebührenordnungspositi-on 19403 mit 306 Punkten bewertet.

19404 Aufarbeitung einer Gewebe- oder Organ-

probe

Obligater Leistungsinhalt

- DNA- und/oder RNA-Extraktion,

einmal je eingesandter Gewebe- oder Organprobe 24,63 €

236 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19404 beträgt 944 Punkte im Behandlungsfall.

19.4.2 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer

Veränderungen

19410 Molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ-Hybridisierung oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/- duplikationen

Obligater Leistungsinhalt

- Auswertung von mindestens einhundert Interphasekernen und/oder drei Meta-phasen,

- Bilddokumentation von mindestens drei Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens zwei Zellen je Zielsequenz,

- Befundung des Karyotyps unter Ver-wendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic No-menclature,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, 54,06 €

je Zielsequenz 518 Punkte

19411 Gezielte Untersuchung einer/eines krank-heitsrelevanten oder krankheitsauslösen-den Translokation/Fusionsgens

Obligater Leistungsinhalt

- Molekularzytogenetische Untersuchung der Translokation und Befundung unter-Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenc-lature

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und/oder - Molekulargenetische Untersuchung

unter Angabe des Fusionsgens, 89,54 € je Zielsequenz (Translokation/Fusionsgen) 858 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19411 beträgt 4.290 Punkte im Behandlungsfall.

19421 Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer

krankheitsrelevanten oder krankheitsauslö-senden somatischen genomischen Punkt-mutation, Deletion oder Duplikation in ko-dierenden oder regulatorischen Sequenzen, 22,02 € je Zielsequenz 211 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 19421 ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Die Gebüh-renordnungsposition ist nur einmal je Mu-tationsstelle berechnungsfähig.

Der Höchstwert für die Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition 19421 be-trägt 3.165 Punkte im Behandlungsfall.

19424 Mutationssuche zum Nachweis oder Aus-

schluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen ge-nomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in bis zu 20 Kilobasen kodie-render Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen

Obligater Leistungsinhalt

- Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation ≤ 10 %,

- Bioinformatische Auswertung der erho-benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, 70,76 €

je vollendete 250 kodierende Basen 678 Punkte

Ab der 21. Leistung wird die Gebührenord-nungsposition 19424 mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet.

Die Mindestanforderung an die Nachweis-grenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen.

Der Leistungsinhalt ist durch den Umfang der für die Fragestellung auszuwertenden kodierenden Sequenzlänge bestimmt, nicht durch die Sequenzlänge der Rohdaten.

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Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19424 beträgt 24.914 Punkte im Behandlungsfall.

19425 Genehmigungspflichtige Mutationssuche

zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslö-senden somatischen genomischen Mutati-on mit klinisch relevanten Eigenschaften in mehr als 20 Kilobasen kodierender Se-quenz

Obligater Leistungsinhalt

- Nachweisgrenze für die Erfassung der Mutation ≤ 10 %,

- Bioinformatische Auswertung der erho-benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, 3200,02 €

einmal im Krankheitsfall 30663 Punkte

Die Mindestanforderung an die Nachweis-grenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen.

Die Gebührenordnungsposition 19425 ist nur berechnungsfähig, wenn eine ausführli-che Begründung der medizinischen Not-wendigkeit im Einzelfall sowie eine vorheri-ge Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegt.

19426 Untersuchung einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial, 90,48 € einmal im Krankheitsfall 867 Punkte

19.4.3 Indikationsbezogene Diagnostik häma-

tologischer Neoplasien

1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.3 können nur durch Fachärzte für In-nere Medizin und Hämatologie und Onko-logie oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie sowie durch weitere Fachärzte, die an der „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) teilnehmen, veranlasst werden.

19430 Affinitätsanreicherung neoplastischer Zellen mittels spezifischer Ligand-Zell- Interaktion (z. B. immunomagnetische Anreicherung), 29,01 €

je Gewebe- oder Organprobe 278 Punkte

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Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19430 beträgt 556 Punkte im Behandlungsfall.

Die Gebührenordnungsposition 19430 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenord-nungsposition 32510 berechnungsfähig.

19431 Anwendung eines Kulturverfahrens zur An-

zucht von Zellen und Präparation der Zell-kerne zu weiteren Analysen

Obligater Leistungsinhalt

- Anlage von bis zu fünf Kulturen, - Aufbringen der Zellen auf Träger zur

weiteren Analyse,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Wachstumsfaktoren,

- Differenzierungsfaktoren, 94,55 € einmal je eingesandter Gewebe- oder Organprobe 906 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19431 be-trägt 2.718 Punkte im Behandlungsfall.

19432 Bestimmung des Karyotyps mittels lichtmikroskopi-

scher Bänderungsanalyse

Obligater Leistungsinhalt

- G- und/oder R-Bänderungsanalyse, - Elektronische Bilddokumentation des

Karyotyps von mindestens vier Meta-phasen zuzüglich mindestens einer Me-taphase pro aberrantem Klon,

- Befundung des Karyotyps unter Ver-wendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic No-menclature,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Weitere Färbungen,

einmal je eingesandter Gewebe- oder 87,87 € Organprobe 842 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19432 beträgt 2.526 Punkte im Behandlungsfall.

19433 B-Zell- oder T-Zell-Klonalitätsuntersuchung Obligater Leistungsinhalt - Bestimmung der Größenverteilung der rear-

rangierten TCR- oder IGHV-Region zum Nachweis einer Monoklonalität, 366,52 € einmal im Behandlungsfall 3512 Punkte

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19434 Chimärismusanalyse nach allogener Stamm-zelltransplantation

Obligater Leistungsinhalt

- Quantifizierung des Empfängerzellanteils mit einer unteren Nach-weisgrenze von mindestens 2 %,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Vergleichende Untersuchung von Spender- und Empfängermaterial vor Transplantation, sofern entsprechen- des Material gewonnen wurde, 120,64 €

einmal im Behandlungsfall 1156 Punkte

19435 Nachweis einer minimalen Resterkrankung bei hämatologischen Neoplasien Obligater Leistungsinhalt

- Quantifizierung einer Zielsequenz mit einer unteren Nachweisgrenze von min- destens 2 %, 140,68 €

einmal im Behandlungsfall 1348 Punkte

19.4.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie

1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM sind ausschließlich für zwingend er-forderliche Untersuchungen auf klinisch relevante tumorgenetische Veränderungen zur Indikations-stellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinforma-tion einer für diese Indikation zugelassenen medi-kamentösen Behandlung berechnungsfähig. Für die Untersuchung derselben Mutation sind die Ge-bührenordnungspositionen dieses Abschnitts nicht nebeneinander berechnungsfähig.

19451 Gezielte Untersuchung einer somatischen

genomischen Punktmutation, einer Deletion oder Duplikation in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, 22,02 € je Zielsequenz 211 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 19451 ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Die Gebüh-renordnungsposition ist nur einmal je Mu-tationsstelle berechnungsfähig.

Der Höchstwert für die Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition 19451 be-trägt 3.165 Punkte im Behandlungsfall.

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19452 Gezielte Untersuchung einer/eines krankheitsrelevanten oder krankheits-auslösenden Translokation/Fusionsgens

Obligater Leistungsinhalt

- Molekularzytogenetische Untersuchung der Translokation und Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic No-menclature

und/oder - Molekulargenetische Untersuchung

unter Angabe des Fusionsgens, 89,54 € je Zielsequenz (Translokation/Fusionsgen) 858 Punkte

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19452 beträgt 4.290 Punkte im Behandlungsfall.

19453 Mutationssuche zum Nachweis oder Aus-

schluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen ge-nomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in bis zu 20 Kilobasen kodie-render Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen

Obligater Leistungsinhalt

- Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation ≤ 10 %,

- Bioinformatische Auswertung der erho-benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, 70,76 €

je vollendete 250 kodierende Basen 678 Punkte

Ab der 21. Leistung wird die Gebührenord-nungsposition 19453 mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewer-tet.

Die Mindestanforderung an die Nachweis-grenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 19453 beträgt 24.914 Punkte im Behandlungsfall.

19454 Mutationssuche zum Nachweis oder Aus-

schluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen ge-nomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in mehr als 20 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zuge-höriger regulatorischer Sequenzen

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Obligater Leistungsinhalt

- Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation ≤ 10 %,

- Bioinformatische Auswertung der erho-benen Sequenzdaten,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, 3200,02 €

einmal im Krankheitsfall 30663 Punkte

Die Mindestanforderung an die Nachweis-grenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen.

19456 Nachweis oder Ausschluss einer krank-

heitsrelevanten oder krankheits- auslösen-den genetischen Veränderung menschli-cher DNA zur Indikationsstellung einer ge-zielten medikamentösen Behandlung eines Platin-sensitiven Rezidivs eines high-grade serösen epithelialen Ovarialkarzinoms, Eileiterkarzinoms oder primären Perito-nealkarzinoms, die laut Fachinformation obligat ist

Obligater Leistungsinhalt

- Untersuchung auf genetische Verände-rungen des BRCA1-Gens,

- Untersuchung auf genetische Verände-rungen des BRCA2-Gens,

- Bioinformatische Auswertung einschließ-lich schriftlicher molekulargenetischer Interpretation, 2049,96 €

einmal im Krankheitsfall 19643 Punkte

14. Änderung der Nr. 6 in Präambel zu Abschnitt 32.2 EBM

6. Bei der Berechnung der begrenzten Gesamtpunkt-zahl bleibt die Zahl der Behandlungsfälle mit den nachfolgend aufgeführten Untersuchungsindikatio-nen und bei der Berechnung des Punktzahlvolumens nach Nr. 3 bleiben die Gebührenordnungspositionen nach dem Abschnitt 32.2 unberücksichtigt, die in diesen Behandlungsfällen erbracht werden. Die ent-sprechenden Abrechnungsscheine sind vom ab-rechnenden Arzt und im Falle einer Überweisung auch von dem veranlassenden Arzt mit den angege-benen Kennnummern zu versehen.

Untersuchungsindikation Kennnummer Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit In-terferon und/oder Nukleosidanaloga

32005

Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen

32006

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Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infekti-onsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit die Leistungen nach Kapitel 32 abzurechnen sind, oder prä- bzw. perinatale Infektionen

32007

Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie oder Psycho-sen unter Clozapintherapie

32008

Allergische Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

32009

Genetisch bedingte Erkrankungen oder Verdacht auf diese Erkrankungen, sofern Untersuchungen nach den Gebühren- ordnungspositionen 11310 bis 11312, 11320 bis 11322 sowie der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 durchgeführt werden

32010

Therapiepflichtige hämolytische Anämie, Diagnostik und The-rapie der hereditären Thrombophilie, des Antiphospholipid-syndroms oder der Hämophilie

32011

Tumorerkrankung unter parenteraler tumorspezifischer Be-handlung oder progrediente Malignome unter Palliativbe-handlung

32012

Diagnostik und Therapie von Fertilitätsstörungen, soweit die Laborleistungen nicht Bestandteil der Gebührenordnungspo-sitionen 08530 bis 08561 sind

32013

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

32014

Orale Antikoagulantientherapie 32015 Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärzt-lichen Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regi-onalanästhesie

32016

Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologi-sche Erkrankung(en) bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Mukoviszidose

32017

Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min

32018

Erkrankungen unter systemischer Zytostatika- Therapie und/oder Strahlentherapie

32019

HLA-Diagnostik vor und/oder Nachsorge unter immun-suppressiver Therapie nach allogener Transplantation eines Organs oder hämatopoetischer Stammzellen

32020

Therapiebedürftige HIV-Infektionen 32021 Manifester Diabetes mellitus 32022

15. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition

32864 in den Abschnitt 32.3.14

32864 Hämochromatose

Obligater Leistungsinhalt - Untersuchung auf die C282Y- und die

H63D-Mutation des HFE (Hämochromato-se)-Gens,

einmal im Krankheitsfall 50,00 Euro

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16. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

17. Streichung der Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322,

11330 bis 11334, 11354, 11361, 11372, 11391, 11396, 11403, 11404, 11412, 11421, 11422, 11430, 11433 bis 11434, 11441 bis 11443 und 11500 im Anhang 3 zum EBM

18. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten

Prüfzeit in Minuten

Eignung der Prüfzeit

11301* Grundpauschale human-genetische in-vitro- Dia-gnostik bei Proben-einsendung

KA

7

Nur Quar-talsprofil

11302* Zuschlag für Gemeinkosten und die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung und Befundung komplexer ge-netischer Analysen im indi-viduellen klinischen Kon-text bei seltenen Erkran-kungen

KA 17

Nur Quar-talsprofil

11303* Erneute Beurteilung und Befundung von vor mindestens 4 Jahren erhobenen Rohdaten genetischer Analysen

KA 23

Nur Quar-talsprofil

19401* Grundpauschale tumor-genetische in-vitro- Dia-gnostik

KA 7

Nur Quar-talsprofil

19402* Zuschlag für eine wissen-schaftlich ärztliche Beurtei-lung komplexer krankheits-relevanter tumorgeneti-scher Analysen im indivi-duellen Kontext

KA 17

Nur Quar-talsprofil

19. Änderung der ersten und dritten Anmerkung in den Anmerkungen zu Anhang 3

Anmerkungen:

1) Laboratoriumsmedizinische Leistungen Gebührenordnungspositionen des

Kapitels 32 und entsprechende laboratoriumsmedizinische Gebührenord-nungspositionen, vertraglich vereinbarte Kostenerstattungen und die Gebühren-ordnungspositionen aus den Kapiteln der Abschnitte 11.4 und 19.4 sind mit Ausnahme der Abschnitte 11.4.1 und 19.4.1 nicht aufgeführt.

3) Gemäß der Allgemeinen Bestimmung 4.3.8 sowie den Anmerkungen unter den Ge-

bührenordnungspositionen der Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung entsprechen die in Spalte 1 mit * gekennzeichneten Gebührenordnungspositionen nicht der fachärztlichen Grundversorgung.

Zusätzlich zu den im Anhang 3 gekennzeichneten Gebührenordnungspositionen werden die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4, 19.4 und Kos-tenpauschalen des Abschnitts 32.3 EBM ebenfalls nicht der fachärztlichen

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Grundversorgung zugerechnet und führen zum Ausschluss der Berechnungsfähig-keit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung.

Protokollnotizen:

1. Die Anpassung des EBM gemäß diesem Beschluss einschließlich der bis zu die-

ser Anpassung in Verbindung mit einer Organ-, Gewebe- oder Stammzelltrans-plantation erforderlichen HLA-Antigendiagnostik soll zum Umstellungszeitpunkt punktsummenneutral erfolgen. Bis spätestens zum 1. Juli 2017 sowie zum 1. April 2018 nimmt das Institut des Bewertungsausschusses eine Überprüfung der Punkt-summenneutralität vor.

2. Die indikationsbezogene Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik in den

Abschnitten 1.7.4, 1.7.5 und 8.5 EBM an den Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt mit Wirkung zum 1. April 2017. Darüber hinaus prüfen die Trägerorganisati-onen des Bewertungsausschusses die indikationsspezifische Aufnahme zur Unter-suchung weiterer Risikomarker und genetischer Merkmale sowie deren aus-schließliche Berechnungsfähigkeit nach Gebührenordnungspositionen des Ab-schnitts 32.3 EBM mit Wirkung ebenfalls zum 1. April 2017.

3. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach der Weiterentwicklung der hu-

mangenetischen Leistungen zur in-vitro-Diagnostik genetischer Veränderungen die Mengenentwicklung dieser Leistungen und der Anzahl der Patienten, für die diese Leistungen erbracht werden. Bestandteil dieser Evaluation ist auch die Prüfung - der Auswirkungen der mit diesem Beschluss aufgenommenen Regelungen

zur Mengensteuerung sowie - zusätzlicher mengensteuernder Regelungen bei Erbringung sowohl moleku-

lar- als auch zytogenetischer Leistungen bei einem Patienten, - der Aufnahme weiterer Regelungen zur Mengensteuerung, u. a. bei den Ge-

bührenordnungspositionen 11516 und 19410 EBM, - der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition 11449 neben

weiteren Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4.2 EBM.

4. Die Auswertungen nach den Protokollnotiz Nrn. 1 bis 3 erfolgen auf Basis von mit den Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses abgestimmten Auswer-tungskonzepten und werden durch das Institut des Bewertungsausschusses durchgeführt.

5. Die Indikationen zur genetischen in-vitro-Diagnostik sollen auf Basis der OMIM-

Angaben geprüft werden. Bestandteil der Überprüfung ist insbesondere die mögli-che Aufnahme weiterer Indikationen in den Abschnitt 11.4.2 EBM entsprechend dieser Prüfung.

6. Die Evaluationen gemäß Protokollnotiz Nr. 3 und Nr. 5 erfolgen nach Vorliegen der

fallbezogenen Abrechnungsdaten für die ersten fünf Quartale nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses.

7. Die Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen im EBM gemäß des vor-

liegenden Beschlusses wird verbunden mit der Überarbeitung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen (insbeson-dere bezüglich der Regelungen zum hereditären Mamma- und Ovarialkarzinom) und einer Prüfung auf Aufnahme von tumorgenetischen Untersuchungen bis zum 1. Januar 2018. Im Rahmen der Prüfung der Aufnahme der tumorgenetischen Un-tersuchungen in die Qualitätssicherungsvereinbarung werden u.a. Genehmigungs- und Qualifikationsanforderungen überprüft und ggf. angepasst.

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8. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der humangenetische Behandlungsumfang des Kapitels 11 EBM in einer neuen Systematik fortgeführt. Liegen dem Bewer-tungsausschuss Erkenntnisse über eine hierdurch bedingte Einschränkung des Behandlungsumfangs vor, prüft dieser entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel einer Anpassung des EBM. Untersuchungen gemäß Nr. 14 der Präambel 11.4 EBM sowie Nr. 7 der Präambel 19.4 EBM sind von der Regelung nach Satz 1 aus-geschlossen.

9. Mit der Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen werden die Abrech-

nungsvoraussetzungen (z. B. zur Angabe von OMIM-Kodes, ICD-10-GM Kodes und Angaben zur Therapieplanung) für Leistungen im EBM angepasst. Mit Ab-schluss der Weiterentwicklung der genetischen Leistungen in den Abschnitten 1.7 und 8.5 EBM an den Stand von Wissenschaft und Technik wird der Bewer-tungsausschuss diese Abrechnungsvoraussetzungen gesamthaft überprüfen und ggf. konsolidieren.

10. Für die antragspflichtigen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen

11449, 11514 und 19425 EBM berät der Bewertungsausschuss über die Aufnahme einer Gebührenordnungsposition für die Erstellung eines wissenschaft-lich begründeten ärztlichen Gutachtens zum Antrag des Versicherten auf Durch-führung dieser Leistungen zum 1. Juli 2016. Des Weiteren wird die Aufnahme der genotypischen Untersuchung zur Bestimmung des CYP2D6- Metabolisierungssta-tus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase gemäß Fachinformati-on geprüft.

11. Der Bewertungsausschuss überprüft in regelmäßigen, zweijährigen Abständen

beginnend spätestens zwei Jahre nach Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen im EBM gemäß dem vorliegenden Beschluss die Bewertungen der ge-netischen Laboruntersuchungen mit dem Ziel einer Anpassung an die aktuelle Kostenentwicklung unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Leistungserbrin-gung.

12. Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses vereinbaren, eine Anpas-

sung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 351. Sitzung zu an-lassbezogenen Datenlieferungen auf Grundlage des vorliegenden Beschlusses und werden u. a. auf Basis dieser anlassbezogenen Datenlieferungen eine Über-prüfung gemäß der Protokollnotizen des vorliegenden Beschlusses vornehmen.

13. Das Institut des Bewertungsausschusses wird mit einer Analyse der Kostenent-

wicklung der Leistungen dieses Beschlusses, insbesondere der Gebührenord-nungspositionen 11513, 11514, 19424, 19425, 19453 und 19454 EBM, ab Inkraft-treten des Beschlusses und Erarbeitung eines Anpassungsvorschlages beauftragt. Die Auswertung der Kostenanalyse wird den Trägerorganisationen des Bewer-tungsausschusses bis zum 31. März 2018 vorgelegt. Auf dieser Grundlage fasst der Bewertungsausschuss bis zum 30. Juni 2018 einen Beschluss, der eine An-passung der Bewertung sowie insbesondere der Höchstwerte der genannten Leis-tungen an die aktuelle Kostenentwicklung unter Berücksichtigung einer wirtschaft-lichen Leistungserbringung beinhaltet und ggf. eine Differenzierung der Höchstwer-te je Arzt in Abhängigkeit von der Leistungsmenge vorsieht.

14. Des Weiteren wird durch den Bewertungsausschuss erstmalig zum 1. Juli 2016

geprüft, welche Leistungen in den Abschnitten 19.4.2 und 19.4.4 EBM aus den Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 19424 und 19425 EBM so-wie 19453 und 19454 EBM ausgegliedert und als Einzelleistungen innerhalb des jeweiligen Abschnitts des EBM abgebildet werden können.

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Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Ände-rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016

I. Rechtsgrundlage

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM).

II. Regelungshintergründe

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 309. Sitzung die Weiterentwicklung der hu-mangenetischen Leistungen und deren Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik mit Wirkung zum 1. Juli 2014 beschlossen. Im Rahmen der Beratung der umfassenden Weiterentwicklung dieser Leistungen im EBM wurde deutlich, dass der Umfang und die Komplexität der Anpassungen mehrere Fristverlängerungen des Um-setzungszeitraums erforderten, um eine sachgerechte Abbildung, Überarbeitung und Bewertung der genetischen Leistungen im EBM sicherzustellen. Aus diesem Grund wurde mit Beschluss in der 322. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) die ursprünglich mit Wirkung für den 1. Juli 2014 geplante umfas-sende Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen im EBM zunächst auf den 1. April 2015 und in der Folge in der 346. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) auf den 1. April 2016 geändert. Mit diesem Beschluss werden die humangenetischen Leistungen der Abschnitte 11.3 und 11.4 EBM mit Wir-kung zum 1. Juli 2016 an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die Überarbeitung der humangenetischen Beurteilungen und der genetischen in-vitro-Diagnostik der Abschnitte 1.7.4, 1.7.5 und 8.5 EBM werden für den 1. April 2017 vereinbart.

Die Anpassungen greifen den Maßnahmenvorschlag Nr. 23 des Nationalen Aktions-plans für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) und Empfehlungen der Kostenstudie Humangenetik in der Weiterentwicklung auf.

Die bisherigen methodischen Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11312 sowie 11320 bis 11322 EBM waren sowohl für genetische Untersuchungen hereditärer Er-krankungen wie auch für tumorgenetische Untersuchungen berechnungsfähig. Ein we-sentliches Kernelement der Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik ist die Gliederung der genetischen Leistungen in konstitutionelle genetische Untersu-chungen, welche in Kapitel 11 EBM verbleiben, und tumorgenetische Untersuchungen, die in Kapitel 19 EBM abgebildet werden. In Abkehr von der bisher bestehenden me-thodenorientierten Abbildung genetischer Untersuchungen im Abschnitt 11.3 EBM be-schreiben die Leistungsinhalte der neuen Gebührenordnungspositionen grundsätzlich befundrelevante pathogenetische Prinzipien ohne einen direkten Methodenbezug.

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Zu den Änderungen Nr. 1 bis 6, 10 bis 12 EBM Die Bestimmungen zu den Abrechnungs- und Qualifikationsvoraussetzungen in den jeweiligen Präambeln wurden im Wesentlichen unverändert an die neue Struktur ange-passt mit Ausnahme der Änderungen nach Nr. 3 und 12 EBM. Die Änderung nach Nr. 3 EBM wurde für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin um die Anforderung der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen erweitert, die Än-derung nach Nr. 12 EBM berücksichtigt die Integration der Molekularpathologie in das Gebiet der Pathologie mit der Musterweiterbildungsordnung 2003.

Zu den Änderungen Nr. 7 bis 9 EBM Auf der Grundlage des bestehenden Abschnitts 11.4 EBM der indikationsbezogenen molekulargenetischen Stufendiagnostik wird die in-vitro-Diagnostik konstitutioneller ge-netischer Veränderungen in einem vollständig überarbeiteten Abschnitt 11.4 EBM neu gefasst. Der Anwendungsbereich wird in der Präambel 11.4 Nr. 1 EBM auf konstitutio-nelle genetische Fragestellungen begrenzt. Die Risikomarker des Abschnitts 11.4.1 EBM sind nunmehr ausschließlich nach Gebührenordnungspositionen des Ab-schnitts 32.3 EBM berechnungsfähig.

Zentrale Aspekte der Weiterentwicklung waren die Anpassung an den Stand von Wis-senschaft und Technik sowie die Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die genetische Diagnostik von seltenen Erkrankungen. Diese Aspekte wurden durch die Aufnahme methodenoffener, pathogenetischer Gebührenordnungspositionen be-rücksichtigt. Insbesondere die große Zahl an unterschiedlichen Krankheitsbildern und der für die Diagnostik seltener Erkrankungen erforderliche Untersuchungsaufwand werden mit dieser Neufassung im EBM differenziert durch die Aufnahme der Gebüh-renordnungspositionen 11302, 11303, 11511 bis 11514 und 11516 bis 11517 EBM ab-gebildet, die ausschließlich für die Diagnostik einer seltenen Erkrankung berechnungs-fähig sind. In den Abschnitt 11.4.1 EBM werden Pauschalen nach den Gebührenordnungspositio-nen 11301 und 11302 EBM für die fallbezogene Aufwände der diagnostischen und ärztlichen Leistungen aufgenommen. Die Gebührenordnungsposition 11301 EBM ver-gütet insbesondere den zusätzlichen Aufwand bei Probeneinsendungen sowie hiermit verbundene Präanalytik und ist nicht neben humangenetischen Grundpauschalen be-rechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 11302 EBM vergü-tet die besonderen ärztlichen und allgemeinen Aufwände, die mit Untersuchungen bei seltenen Erkrankungen verbunden sind. Diese Leistung unterliegt einer Abstaffelung der Vergütung und berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung großer Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB V.

Die Gebührenordnungsposition 11303 EBM trägt der Tatsache Rechnung, dass durch genetische Untersuchungen Varianten mit zum Untersuchungszeitpunkt (noch) unbe-stimmter Signifikanz gefunden werden können, deren Bedeutung sich erst durch den zukünftigen Erkenntnisgewinn der nächsten Jahre klärt. Um den für diesen Prozess er-forderlichen Informationsaustausch für die Versichertengemeinschaft verbindlich zu fördern, ist die anonymisierte Dokumentation beurteilter, aber bisher nicht dokumentier-ter Varianten und Mutationen in öffentlichen Datenbanken Bestandteil der Gebühren-ordnungsposition 11302 EBM.

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Der bisher bestehende Abschnitt 11.4.2 EBM wurde um neue Indikationen, wie z. B. das Marfan-Syndrom (Gebührenordnungspositionen 11444 bis 11448 EBM) erweitert. Weiterhin wurde eine bestehende Stufendiagnostik – z. B. zur Diagnostik des hereditä-ren Brustkrebses nach den Gebührenordnungspositionen 11440 und 11441 EBM – in einer Gebührenordnungsposition pauschaliert, insbesondere sofern diese Leistungen typischerweise nebeneinander berechnet werden. Mit dem Beschluss zur Einführung der indikationsbezogenen Diagnostik hat der Bewertungsausschuss den entsprechen-den Leistungsumfang abschließend bestimmt und stellt diese Tatsache nunmehr in der Präambel 11.4 Nr. 11 EBM klar. Sofern aus Sicht des Vertragsarztes eine Erweiterung des Untersuchungsumfangs, z. B. auf der Basis neuer Erkenntnisse erforderlich ist, ist hierfür eine vorherige Genehmigung von der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Die genehmigte Erweiterung kann nach der Gebührenordnungsposition 11449 EBM berechnet werden.

Im Abschnitt 11.4.3 EBM ist die zytogenetische und die molekulargenetische in-vitro- Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen bei syndromalen oder seltenen Erkrankungen zusammengefasst. Methodenoffene Leistungsinhalte ermöglichen die Realisierung eines diagnostischen und wirtschaftlichen Effizienzgewinns, z. B. durch den Einsatz von Hochdurchsatzverfahren. Dem hiermit einhergehenden Risiko einer Mengenausweitung wurde durch die Aufnahme von Höchstwertregelungen für die ein-zelnen Gebührenordnungspositionen und zusätzlich durch leistungsübergreifende Re-gelungen für die zytogenetische Diagnostik im Krankheitsfall Rechnung getragen.

Für die molekulargenetische Diagnostik „nicht-seltener“ Erkrankungen sind im Ab-schnitt 11.4.4 EBM die Leistungsinhalte der bisherigen Gebührenordnungspositionen 11320 und 11321 EBM in die Gebührenordnungsposition 11521 EBM und die Gebüh-renordnungsposition 11322 EBM in die Gebührenordnungsposition 11522 EBM über-führt worden. Die Bestimmung der Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 EBM, dass diese Gebührenordnungspositionen nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig ist, wird nunmehr als Höchstwertregelung weitergeführt.

Zu der Änderung Nr. 13 EBM Die zunehmende Bedeutung somatischer genetischer Eigenschaften für die Diagnostik und die Therapie von Tumorerkrankungen wurde durch die Abbildung dieser Leistun-gen in einem eigenen Abschnitt 19.4 EBM „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Ver-änderungen“ Rechnung getragen. Auf diese Weise erhält der Bewertungsausschuss die erforderliche Transparenz im Leistungsgeschehen und die Unterschiede zu den Leistungen der konstitutionellen Genetik können für die Tumorgenetik berücksichtigt werden. Die Präambeln 19.4 Nr. 1 und 2 EBM konkretisieren den Anwendungsbereich des Abschnitts. Dementsprechend ist eine gemäß der Fachinformation eines Arzneimit-tels zwingend erforderliche genetische Untersuchung nur nach den Gebührenord-nungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM berechnungsfähig und an einen spezifi-schen Indikationsnachweis unter Angabe der geplanten Behandlung gebunden.

In den Abschnitt 19.4.1 EBM werden Pauschalen für die fallbezogenen Aufwände der diagnostischen und ärztlichen Leistungen aufgenommen. In der Tumorgenetik ist mit

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der Untersuchung unterschiedlicher Proben wie auch mit wiederholten Untersuchun-gen im Verlauf einer Erkrankung zu rechnen. Die neu aufgenommen Leistungen der tumorgenetischen Diagnostik sind aus diesem Grund i. d. R. mehrfach berechnungsfä-hig und beziehen sich statt – wie in der konstitutionellen Genetik – auf den Krankheits-fall auf den Behandlungsfall oder berücksichtigen besonderen Aufwand im Inhalt und in der Bewertung der Leistung.

So berücksichtigt der Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition 19402 EBM den besonderen Aufwand einer tumorgenetischen Auswertung und die Abrechnungsbe-stimmung der Gebührenordnungsposition 19404 EBM, dass ggf. mehrere Proben ei-nes Patienten untersucht werden müssen.

In dem Abschnitt 19.4.2 EBM beschreibt die Gebührenordnungsposition 19411 EBM die in der Tumorgenetik häufige und wichtige diagnostische Untersuchung auf eine krankheitsauslösende strukturelle Chromosomenaberration als spezifische Leistung unabhängig von der eingesetzten analytischen Technik. Anforderungen an die Nach-weisgrenze (Gebührenordnungspositionen 19424 und 19425 sowie entsprechende Leistungen in Abschnitt 19.4.4 EBM) begründen sich in der grundsätzlich zu erwarten-den Mikroheterogenität des Untersuchungsmaterials oder in den diagnostischen Anfor-derungen an die Kontrolle des Therapieerfolges (Gebührenordnungspositionen 19434 und 19435 EBM).

In dem Abschnitt 19.4.3 EBM werden besondere Anforderungen in der Diagnostik hä-matologischer Neoplasien als indikationsbezogene Leistungen abgebildet und in ei-genständigen Gebührenordnungspositionen konkretisiert.

In dem Abschnitt 19.4.4 EBM ist die tumorgenetische in-vitro-Diagnostik abgebildet, die im Zusammenhang mit der Indikationsstellung einer spezifischen pharmakologischen Therapie gemäß der Fachinformation des jeweiligen Arzneimittels zwingend erforder-lich ist. Die Leistungen sind auch in diesem Abschnitt in einer pathogenetischen Sys-tematik beschrieben und bilden daher erforderliche Untersuchungen nicht nur für be-reits zugelassene sondern auch für erst zukünftig zugelassene Arzneimittel im EBM ab.

Die erforderliche Gendiagnostik zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentö-sen Behandlung eines Platin-sensitiven Rezidivs eines high-grade serösen epithelialen Ovarialkarzinoms, Eileiterkarzinoms oder primären Peritonealkarzinoms wurde als indi-kationsspezifische Gebührenordnungsposition 19456 EBM aufgenommen.

Die besonders umfangreichen Mutationssuchen in der konstitutionellen Genetik nach den Gebührenordnungspositionen 11449 und 11514 EBM sowie in der Tumorgenetik nach der Gebührenordnungsposition 19425 EBM sind nur berechnungsfähig, sofern eine vorherige Genehmigung der zuständigen Krankenkasse vorliegt. Dieses Vorgehen ist aus Sicht des Bewertungsausschusses geeignet, um die Notwendigkeit der Versor-gung des Versicherten mit einer Leistung auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bezogen auf den Ein-zelfall beurteilen zu können.

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Sofern die Berechnung einzelner Gebührenordnungspositionen in den Abrechnungsbestimmungen Angaben gemäß § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Mo-lekulargenetik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V oder z. B. von OMIM-Kodes oder der Arzneimit-tel voraussetzt, sind diese Angaben zur Sicherstellung der Leistungstransparenz, zur Prü-fung der Wirtschaftlichkeit oder zur Überprüfung und Weiterentwicklung dieser Leistungen gemäß den Protokollnotizen zu diesem Beschluss erforderlich. Die Bewertung der Gebührenordnungspositionen erfolgte auf Basis der Bewertungsrelatio-nen der Kostenstudie Humangenetik. Jeweils getrennt für die Molekular- und Zytogenetik wurden die Bewertungsrelationen basierend auf dem Mengengerüst des Jahres 2014 so adjustiert, dass dieser Beschluss unbeschadet mengensteuernder Regelungen keine Ver-änderung der insgesamt abgerechneten Punktmenge auslöst. Die in Folge der Anwendung von Hochdurchsatzverfahren nach dem Beschluss zu erwartende Steigerung der Wirt-schaftlichkeit der medizinisch- technischen Leistungserbringung wird durch die Einführung einer Abstaffelung und Aufnahme weiterer Höchstwertregelungen berücksichtigt. III. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft.

(Quelle: Inhalte von der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Internet: http://www.kvsa.de )