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Ein Unternehmen der AG, München © F & E EUROGREEN, Dr. Harald Nonn

Hintergrund Neuerungen Sachkunde Flächen für die Allgemeinheit

Öffentliches Grün

Pflanzenschutzgesetz

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Ausgangspunkt: EU-Gesetzgebung

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■Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht.

■ Inkrafttreten am 14.02.2012.

■Es gibt keine Übergangsfristen, ab dem Inkrafttreten gelten die neuen Vorschriften.

■Ziele:Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen sowieReduktion der Belastung von Mensch, Tier und Umweltdurch Pflanzenschutzmittel

Neues Pflanzenschutzgesetz

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■Strengere Regeln für

■die Sachkunde,

■Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,

■Pflanzenstärkungsmittel,

■Zusatzstoffe, Safener, Synergisten,

■Aufzeichnungspflichten.

■ Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der alle 5 Jahre überprüft wird.

Neues Pflanzenschutzgesetz

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Neues Pflanzenschutzgesetz:

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Nationaler Aktionsplan

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Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

■Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen durch

●Fruchtfolge, Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren,

●Verwendung resistenter Sorten, Hygienemaßnahmen,

●Schutz und Förderung von Nützlingen;

■Schaderregerüberwachung, Nutzung von Schadschwellen;

■Vorzug von biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Verfahren;

■Einhaltung des notwendigen Maßes.

Neues Pflanzenschutzgesetz

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■Seit Juli 2013 ist die Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) in Kraft.

■Die Sachkunde aufgrund der Berufsausbildung reicht nicht mehr aus. Diese gilt nur noch bis 26.11.2015.

■Zukünftig wird alle drei Jahre wird eine Fortbildung gefordert.

- Für Personen. die am 14.02.2012 sachkundig waren, Beginn der ersten 3-Jahres-Frist: Zeitraum 01.01.2013 – 31.12.2015

- Für Personen, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind, Beginn der 3-Jahres-Frist:ab Ausstellung des Sachkundenachweises

Sachkunde

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Leitlinie der Länder zur Anerkennung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen (November 2013).

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§ 9 Persönliche Anforderungen

“Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, … beraten, ... wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.”

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Wer benötigt den Sachkundenachweis ?

Alle beruflichen Anwender von PSM Berater zum Thema Pflanzenschutz Ausbilder Gewerbsmäßige Verkäufer Verkäufer über Internet

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Sachkundenachweis Bundeseinheitlicher Sachkundenachweis im

Scheckkartenformat, gültig in Verbindung mit dem Personalausweis.

Ab dem 26.11.2015 darf der Handel PSM nur noch bei Vorlage des Sachkundenachweises abgeben.

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Frist und Wege der Beantragung

Ein Antrag auf Ausstellung ist bis zum 26.05.2015 möglich.

Beantragung bei den zuständigen Stellen der Bundesländer:

- in Papierform, Antrag ausdrucken - Brief/Fax Nachweis als Kopie senden – keine Originaleoder

- online im Internet, dann aber Nachweise digitalisieren:www.pflanzenschutz-skn.de

Nachweise- Zeugnis der Berufsausbildung- Zeugnis des Studiums- Zeugnis der Sachkundeprüfung

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Antrag Sachkundenachweis

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Antragsstelle in Hessen

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17Ein Unternehmen der AG, München © F & E EUROGREEN, Dr. Harald Nonn

Antragsstellen in Bayern

Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (47)

Quelle: www.stmelf.bayern.de/aemter

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Antragsstellen in Rheinland-Pfalz

Dienstleistungszentrum ländlicher RaumRheinpfalzBreitenweg 7167435 Neustadt/Weinstr.Tel.: 06321 / 671-1387

Dienstleistungszentrum ländlicher RaumRheinhessen-Nahe-HunsrückRüdesheimer Str. 60-6855545 Bad KreuznachTel.: 0671-820-0

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■Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere

■öffentliche Parks und Gärten;

■Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden;

■öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze;

■Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe;

■Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Flächen für die Allgemeinheit (§ 17)

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Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, darf nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt werden,

■das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist,

oder

■für das vom BVL im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung festgestellt worden ist,

oder

■das auf Grund seiner Eigenschaften vom BVL für die Anwendung genehmigt worden ist.

Flächen für die Allgemeinheit (§ 17)

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■Welche Pflanzenschutzmittel dürfen auf Sportplätzen oder im Öffentlichen Grün angewandt werden:

Sportanlagen / Öffentliches Grün

?

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Informationen zu Pflanzenschutzmittelnwww.bvl.bund.de

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Genehmigte Pflanzenschutzmittel

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Genehmigungen für § 17 Flächen

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NW 802: Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainage-system (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golf-plätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet.

Genehmigungen für § 17 Flächen

© F&E EUROGREEN, Dr. Rainer Albracht, Pflanzenschutzgesetz 2012

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Genehmigte Pflanzenschutzmittel(Auszug)

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Auskunftsstelle zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Ansprechpartner:Herr Hoyer, Außenstelle Kassel 0561-9888-461

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Hessische Lösung im Öffentlichen Grün

Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis zu mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.

Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren.

Quelle: www.pflanzenschutzdienst.rp-giessen.de/oeffentliches-gruen/unkrautbekaempfung/rasen

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Auskunftsstelle zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

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Auskunftsstelle zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

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Chemischer Pflanzenschutz Bisher nur wenige Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen für die Allgemeinheit genehmigt

Optimale Pflegemaßnahmen erforderlichzur Förderung von

- Belastbarkeit- Pflanzengesundheit- Konkurrenzkraft- Narbendichte

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Hier ist eine Einzelfallgenehmigung nach § 12 (2) PflSchG erforderlich.

Beim Einsatz thermischer und mechanischer Verfahren sind keine Auflagen durch die Pflanzenschutzgesetzgebung zu berücksichtigen.

Nicht zulässig zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland sind:- Streusalz, Essigsäure, Steinreiniger oder andere Substanzen.- Hierbei handelt es sich um nicht geprüfte chemische Substanzen, die Schäden an Belägen und im Naturhaushalt verursachen können.

Quelle: www. http://pflanzenschutzdienst.rp-giessen.de/oeffentliches-gruen

Unkrautbekämpfung auf Wegen, Plätzen, Nichtkulturland (z. B. Tennenflächen)

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■§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten:

■Elektronisch oder schriftlich.

■Der Leiter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

■Bezeichnung des PSM, Zeitpunkt der Anwendung, Aufwandmenge, behandelte Fläche (Bezeichnung/Größe), behandelte Kultur.

■Einkaufsbelege für die gelagerten Pflanzenschutzmittel.

■Aufbewahrung der Aufzeichnungen für 3 Jahre.

Aufzeichnungspflichten

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Alles klar?