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RENDITEFAKTOR UMSATZSTEUER UMSATZSTEUER-IMPULS Stuttgart, 30. November 2016 elektronische Kopie

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R E N D I T E FA K TO R U M S AT Z S T E U E R

U M S AT Z S T E U E R - I M P U L S

Stuttgar t , 30 . November 2016

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INHALTSVERZEICHNIS

„Umsatzsteuer-Impuls“30. November 2016

Folie

Live-Ticker 1

Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechungund Verwaltung (Teil 1) 3Entwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes 4Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens 5Bestelleintritt beim Leasing 7Sale and lease back 8Mindestbemessungsgrundlage, § 10 Abs. 5 UStG 9Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründung 10

Impuls-Thema: Holding und Vorsteuerabzug - Organschaft und Personengesellschaften 12Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften 13Umsatzsteuerliche Organschaft: Einbeziehung von Personen(handels)gesellschaften 19

Schwerpunktthema: Grenzüberschreitende Geschäfte 24Aktuelle Entwicklungen 25Besondere Bedeutung der USt-IdNr. 26Steuerbefreiung auch ohne Aufzeichnung USt-IdNr. 27Kein Ersatz der Belegnachweise durch Zeugenbeweis 28Vorsteuervergütung innergemeinschaftliche Lieferungen / § 14c UStG 29Gebrochene Beförderung/Versendung 30Reihengeschäfte - Zuordnung der bewegten Lieferung 34

Zollrecht bei Ebner Stolz 36

Impuls-Thema: Neuerungen rund um die Immobilie 41Option in Grundstückskaufverträgen 42Geschäftsveräußerung im Ganzen/Bauträger-Fälle (Nachhaltigkeit der Vermietungstätigkeit) 43Anerkennung einer Teil-GiG 44Teiloption und mögliche Beschränkungen beim Vorsteuerabzug 45Aktueller Verfahrensstand und Handlungsempfehlungen für Bauträger (§27 Abs. 19 UStG) 47Grundstücksbegriff nach Art. 13b Buchst. d MwStVO/Reaktion Finanzverwaltung 48…und zu guter Letzt… weitere wichtige Urteile 49

Trendthemen: Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen, VAT Compliance 50Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO) 51Anzahlungsrechnungen 56Compliance im Mittelstand 57

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Aktuelle Entwicklungen: Dauerbrenner Rechnungsangaben 58Überblick Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug 59Anzahlungsrechnungen 60Rechnungspflichtangabe: Vollständige Anschrift 61Mängel bei Pflichtangaben - Gutglaubensschutz? 62Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen 63Rechnungsberichtigung vs. ergänzende Dokumente 66Anforderungen an die Leistungsbeschreibung 68Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen bei fehlenden/fehlerhaften Angaben 69

Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechungund Verwaltung (Teil 2) 70Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen 71Erwerb zahlungsgestörter Forderungen/Situation Factoring 72Haftung bei Abtretung oder Verpfändung von Forderungen 74Unternehmereigenschaft jPöR 76Änderung Anlage UR (ab VZ 2016) 78Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung ab 1.1.2017 79Änderung Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2017 80

Fragen??? - Umsatzsteuer-Impuls 2016/2017 - Webinar 81

Die Referenten 821

Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit,Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationenüber bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir aufWunsch gerne zur Verfügung.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem WirtschaftsprüferSteuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auffotomechanischem Wege.

Rechtsstand November 2016

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Umsatzsteuer – Live-Ticker (1)„Zurück in die Zukunft“…

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…bei derFinanzverwaltung

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen BMF vom 19.4.2016 (n. offiziell veröffentl.)

Vermietung von Unterkünften für Asylbewerber OFD Frankfurt vom 21.3.2016

Uneinbringlichkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren BMF vom 18.5.2016

Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern OFD Frankfurt vom 15.12.2015

Unternehmereigenschaft von jur. Personen des öff. Rechts BMF vom 19.4.2016 (Entwurf)

Erwerb zahlungsgestörter Forderungen BMF vom 2.12.2015

…bei den Gesetzes-änderungen Kleinbetragsrechnungen – Anhebung

der Grenze von EUR 150 auf EUR 200Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Entwurf vom 3.8.2016

Kein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabevon Zusammenfassenden Meldungen

Gesetz zur Modernisierung desBesteuerungsverfahrens vom 18.7.2016

Mindestbemessungsgrundlage –Umsetzung BFH-Rechtsprechung

BMF vom 23.2.2016

Reverse-Charge bei der Lieferungvon Betriebsvorrichtungen als Bauwerke

BMF vom 10.8.2016

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…in derRechtsprechung

Keine Aufrundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs EuGH vom 16.6.2016 (Rs. C-186/15)

Bauträgerfälle – Rechtmäßigkeit § 27 Abs. 19 UStG? BFH-Beschluss vom 27.1.2016 (V B 87/15)

Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom 18.2.2016 (V R 62/14)

Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer BFH-Urteil vom 14.1.2016 (V R 63/14)

Rechnungsberichtigung vs. ergänzende Dokumente EuGH vom 15.9.2016 (C-516/14)

Regelumsatzsteuersatz auf E-Books BFH-Urteil vom 3.12.2015 (V R 43/13)

Mindestbemessungsgrundlage beiÜberlassung KfZ an Mitarbeiter

BFH-Beschl. v. 17.11.2015 (XI B 52/15)

Kein ermäßigter Steuersatz für Parkmöglichkeiten im Hotel BFH-Urteil vom 1.3.2016 (XI R 11/14)

Umsatzsteuer – Live-Ticker (2)„Zurück in die Zukunft“…

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten GrundstückenEuGH vom 9.6.2016 (Rs. C-332/14)

BFH-Urteil vom 10.8.2016 (XI R 31/09)

Anerkennung einer Teil-Geschäftsveräußerung im Ganzen BFH-Urteil vom 6.7.2016 (XI R 1/15)

Umfang Steuerbefreiung bei Vermittlung von Versicherungen EuGH vom 17.3.2016 (Rs. C-40/15)

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IMPULSENeues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung undVerwaltung (Teil 1)

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Entwurf eines Zweiten BürokratieentlastungsgesetzesKleinbetragsrechnungen

Erhöhung Kleinbetragsgrenze für die Erteilung von Rechnungen:

Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen u. a.:

ƒ Bruttobetrag

ƒ Steuersatz

Keine Angabepflicht bei Kleinbetragsrechnungen:

ƒ Nettorechnungsbetrag

ƒ Umsatzsteuerbetrag

ƒ Name und Anschrift Leistungsempfänger

ƒ Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

ƒ Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers

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Bislang: 150 € Vorschlag: 200 €

MwStSystRL:max. 400 €

RechnungABC GmbHHauptstr. 4a

70174 Stuttgart27.09.2016

1 KommentarUSt-Gesetz2. Auflage

79,90 €7 %

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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (1)Geltung ab 23.7.2016 bzw. 1.1.2017

Zusammenfassende Meldung

Bislang: Regelungen über Verspätungszuschlag(§ 152 AO) anwendbar (§ 18 a Abs. 11 Satz 1 UStG)⇓ Aber keine Festsetzung

Neu: Regelung ist in der Fassung ab 1.1.2017 gestrichenworden⇓ Aber Abgabe kann durch Festsetzung vonZwangsmitteln erzwungen werden (§ 328 AO ff.)

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Neuregelung fürBesteuerungszeiträume dienach dem 31.12.2017beginnen

Abgabefrist (neu) Abgabefrist (bislang)

Allgemeine Abgabefrist 31.7. des Folgejahres 31.5. des Folgejahres

Abgabefrist bei MitwirkungSteuerberater

28.2. des zweiten auf denBesteuerungszeitpunkt

folgenden Kalenderjahres31.12. des Folgejahres

Fristverlängerung beiMitwirkung Steuerberater

Nur in absolut begründetenAusnahmefällen

28.2. des zweiten auf denBesteuerungszeitpunkt

folgenden Kalenderjahres

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2)Verlängerung Abgabefrist für Steuererklärungen und Zuordnungsentscheidung

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ƒ Ein Gegenstand der sowohl für den unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen privaten Bereich genutzt wird, kanndem Unternehmen zugeordnet werden, wenn die Zuordnungsentscheidung rechtzeitig dokumentiert wird.

ƒ Grundsatz Rechtsprechung: Zuordnungswahlrecht ist bei Anschaffung oder Herstellung sofort zu treffen, aber zulässigZuordnungsentscheidung bis zur allgemeinen Abgabefrist für Steuererklärungen durch Abgabe einer USt-Jahreserklärung ggü. FAzu dokumentieren⇓ Verlängerung Frist ab 2018 bis zum 31.7. des Folgejahres (Mandatierung Steuerberater irrelevant)

ƒ Eingangsleistungen bis zum 31.12.2017 müssen (weiterhin) bis spätestens 31.5. des Folgejahres zugeordnet werden.

ƒ Bei verspäteter Zuordnung ist ein Vorsteuerabzug – auch für den unstreitig unternehmerisch genutzten Teil – nicht mehr möglich

Praxishinweise

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Bestelleintritt beim LeasingBMF-Schreiben vom 31.8.2015 und vom 2.3.2016

ƒ Zunächst KV zwischen K und L über Maschine

ƒ Anschließend LV zwischen K (LN) und LG über Maschine

ƒ LG tritt in KV ein - sogenannter Bestelleintritt:

, Zahlung Kaufpreis an L

, Anspruch auf Übertragung zivilrechtliches Eigentum

ƒ Für die Frage wer den Liefergegenstand liefert bzw.empfängt, sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt derLeistungsausführung maßgebend

Grundsätze (A 3.5. Abs. 7a UStAE) - Bestelleintritt LG

ƒ Vor Übergang der Verfügungsmacht auf K, Lieferung Maschine von L an LG (körperliche Übergabe an

K unbeachtlich), Leasingverhältnis zwischen LG und LN ist entwederƒ Vermietungsleistung bei Operate-Leasing oderƒ eine weitere Lieferung von LG an LN bei

Finanzierungs-Leasingƒ Nach Übergang der Verfügungsmacht auf K

, Lieferung Maschine von L an K (keine Rückabwicklung durchBestelleintritt)

, Leistungsverhältnis LG an K sog. Sale-and-lease-back-Geschäft, dasnach Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zubeurteilen ist:ƒ 1. Variante: Kunde liefert an LG („sale“) mit

anschließender sonstiger Leistung des L an K („leaseback“)

ƒ 2. Variante insgesamt Kreditgewährung des LG an K, Zwischen L und LG besteht keine Leistungsbeziehung

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ƒ Rechnungsstellung an richtigen Leistungsempfänger

ƒ Vorsteuerabzug durch „tatsächlichen“ Leistungsempfänger

ƒ Richtige USt-IdNr. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

ƒ Grundsätze sind über Leasingfälle hinaus anwendbar

Praxishinweise (Vermeidung § 14c UStG)

Kunde K =Leasingnehmer (LN)

Leasingunternehmen (LG)

Kaufvertrag

Best

elle

intr

itt

Lieferant L

Lieferung Maschine?

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Sale and lease backBFH-Urteil vom 6.4.2016, V R 12/15

Sachverhalt

ƒ I-GmbH verkauft an K ein von der I-GmbHentwickeltes elektronisches System.

ƒ Gleichzeitig gewährt I der K ein Darlehen i.H.v. 2/3des Kaufpreises.

ƒ Anschließend least I das elektronische System von Kzurück.

ƒ Das Finanzamt sah den Vorgang nicht als Lieferungder Leasinggegenstände, sondern nach § 4 Nr. 8Buchst. a UStG als steuerfreie Kreditgewährung⇓Versagung VSt-Abzug und ging zudem von einerSteuerschuld des LG aus

BFH-Urteil

ƒ Sale-and-lease-back-Geschäft hatte den Zweck, dassLN die Herstellungskosten für das von ihm entwickelteimmaterielle WG in der Bilanz als Aktivposten ansetzenkann.

ƒ Die Mitwirkung an dieser bilanziellen Gestaltung stellteine steuerpflichtige sonstige Leistung des LG dar.

ƒ BFH verneint eine steuerfreie Kreditgewährung. UStwurde nicht fehlerhaft in Rechnung ausgewiesen.

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KlägerK

(LG)

I-GmbH(LN)

Verkauf elektronischer Systeme

Darlehen für 48 Monate:Höhe 2/3 des KP

Leasing elektronischer Systemefür 48 Monate

ƒ Die Bewertung von Leasinggeschäften muss stetseinzelfallbezogen nach dem Gesamtbild derVerhältnisse erfolgen.

ƒ Je nach Ausgestaltung der Finanzierung kann einesteuerpflichtige Lieferung oder eine steuerfreieKreditgewährung vorliegen.

ƒ Mitwirkung an bilanzieller Gestaltung kanneine steuerpflichtige sonstige Leistung sein.

Praxishinweise

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Mindestbemessungsgrundlage, § 10 Abs. 5 UStGBMF-Schreiben vom 23.2.2016 / Änderung von Abschn. 10.7. UStAE

ƒ Enge Auslegung der Regelung zurMindestbemessungsgrundlage.

ƒ Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlagesetzt voraus, dass die Gefahr einerSteuerhinterziehung oder -umgehung besteht.

ƒ Deckelung auf marktübliches Entgelt.ƒ Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung desLeistungsempfängers, soweit der Vorsteuer-abzugsbetrag keiner § 15a UStG-Berichtigungunterliegt (BFH-Urteil vom 5.6.2014, XI R 44/12).

ƒ Abschn. 10.7. Abs. 1 Bsp. 1 UStAE:

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Bezug Rechtsprechung: EuGH-Urteil vom29.5.1997, C-63/96; BFH-Urteile vom7.10.2010, V R 4/10, vom 19.6.2011,XI R 8/09, vom 5.6.2014, XI R 44/12.

LeistungenSchwester 1GmbH

Schwester 2GmbH

Entgelt – Höhe?

Mutter GmbH

Hintergrund

Leistungen an bestimmte Personengruppensind einer Mindest-BMG zu unterwerfenƒ Umsätze an Anteilseigner, Gesellschafter

und diesen nahestehenden Personen etc.ƒ Umsätze an das eigene Personal oder deren

Angehörigen

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Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründung (1)BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15

SachverhaltPlan: Gründung GmbH, die von der B-GmbH derenBetriebsmittel erwerben soll

Ist: K lässt sich von Unternehmensberater undRechtsanwalt bezüglich Gründung und Erwerb beraten,jedoch kommt es weder zur Gründung noch Erwerb derBetriebsmittel

K macht VSt-Abzug aus Beratungsleistungen geltend

BFH verneint den Vorsteuerabzug mit folgenderBegründung:ƒ Kein VSt-Abzug des K aus eigener unternehmerischer

(wirtschaftlicher) Tätigkeit⇓ K beabsichtigt keine derartige Tätigkeit alsEinzelunternehmer aufzunehmen

ƒ Bloßer Erwerb und bloßes Halten vonGesellschaftsanteilen stellt keine wirtschaftlicheTätigkeit dar⇓ K erbringt und plant auch nicht ggü. derB-GmbH eine entgeltliche Leistung zu erbringen

ƒ VSt-Abzug des Gesellschafters bejaht, wenn erVermögensgegenstände erwirbt, um diese auf dieGmbH zu übertragen (Investitionsumsatz)⇓ K hat hier aber nicht die Betriebsmittel derB-GmbH erworben und sie sodann auf dieB-GmbH übertragen

Weitere Rechtsprechung: EuGH-Urteile v. 1.3.2012,C-280/10 und 13.3.2014, C-204/13

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noch zu gründende GmbH

K Alleingesellschafter

B-GmbH

Erwerb derBetriebsmittel der

B-GmbH

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Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründung (2)Übersicht

Vorgründungsgesellschaft

Besteht bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags⇓ Personengesellschaft der Gründer ≠ Vorgesellschaft bzw.eingetragene Kapitalgesellschaft

Vorgesellschaft (= Gründungsgesellschaft)ƒ Besteht im Zeitraum zw. Abschluss notarieller

Gesellschaftsvertrag und Eintragung imHandelsregister

ƒ Steuerliche Grundsätze der nachfolgendeingetragenen Kapitalgesellschaft gelten⇓Unternehmereigenschaft wird mit Abschlussdes notariellen Gesellschaftsvertrags i.d.R.unterstellt

ƒ An die Vorgesellschaft erbrachte Leistungenwerden so behandelt, als seien sie an dieeingetragene Kapitalgesellschaft erbracht

⇓ Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen

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Erbringt Vorgründungs-gesellschaft selbstnachhaltige Leistungen,dann liegtUnternehmereigenschaft vor

⇓Vorsteuerabzugs-berechtigung

Vorgründungsgesellschaft führtselbst keine Leistungen aus,sondern tätigt lediglichVorbereitungshandlungen undüberträgt nach derenGründung die bezogenenLeistungen auf Kapital-gesellschaft⇓ Personengesellschaft

wird unternehmerischtätig

ƒ Vorbeugend entgeltliche Ausgangsumsätze an die zu gründende Gesellschaft erbringen, fallsEingangsumsätze mit Vorsteuer⇓ Unternehmereigenschaft des Gründers

ƒ Aber evtl. Haftungsfolgen einer möglichen Organschaft bedenken

Praxishinweise

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IMPULSEHolding und VorsteuerabzugOrganschaft und Personengesellschaften

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1. Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

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Holding

Beteiligung 1 Beteiligung 2

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (1)Ausgangssituation und möglicher Ansatz…

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Steuerpflichtiger Eingangsumsatz

Vorsteuerabzug?

Nicht den Vorsteuerabzug

ausschließende Ausgangs-umsätze

Ansatz: Nicht den Vorsteuer-

abzug ausschließende

Ausgangsumsätze

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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (2)Überblick

Fragestellung

Steht einer Führungsholding der Vorsteuerabzug ausKapitalbeschaffungsmaßnahmen zu?

Fundstellen Rechtsprechung

EuGH-Urteil vom 16. 7.2015 – (C-108/14/C109-14)BFH vom 19.1.2016 (XI R 38/12), vom 1.6.2016(XI R 17/11) und BFH vom 6.4.2016 (V R 6/14)

Konsequenzen für Vorsteuerabzug

ƒ Voller Vorsteuerabzug aus allgemeinen Kosten, wenn dieHolding an alle Tochtergesellschaften entgeltlicheDienstleistungen durch Eingriff in deren Verwaltung erbringt(Führungsholding)

ƒ Aufteilung Vorsteuerabzug aus allgemeinen Kosten, wenn dieHolding nicht an alle Tochtergesellschaften entgeltlicheDienstleistungen erbringt (gemischte Holding)

ƒ Kein Vorsteuerabzug aus direkt zuordenbaren Kosten imZusammenhang mit vorsteuerschädlichen oder nichtunternehmerischen Umsätzen

ƒ Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Allgemeinkosten, wennHolding aus bspw. Kapitalanlagetätigkeit steuerfreieAusgangsumsätze tätigt

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ƒ BFH (V R 6/14): nichtunternehmerischer Bereich möglich!

ƒ Auch Konzern-Darlehen, Cash-Pooling etc. ggf.vorsteuerschädlich!

ƒ Unternehmerische Tätigkeit über strategische Beteiligungenweiterhin möglich, VORSICHT bei Zwischenholdings

ACHTUNG

Holding

Schifffahrts KG 2

Schifffahrts KG 1

Beschaffung vonKapital

Vorsteuer

Kapital fürBeteiligungserwerb

Dienstleistungs-vertrag

Zahlungen

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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (3)Details BFH-Rechtsprechung

BFH vom 19.1.2016, XI R 38/12

BFH vom 1.6.2016, XI R 17/11

BFH vom 6.4.2016, V R 6/14

Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einerTochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftlicheTätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die imZusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieserTochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volleVorsteuerabzug zu (XI R 38/12).

Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit demErwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, inderen Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen,finanziellen, kaufmännischen oder technischen DienstleistungenEingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kostenbezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht aufvollständigen Vorsteuerabzug.

Der Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten kann aber danneingeschränkt sein, wenn die Holding bspw. ausKapitalanlagetätigkeiten auch steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt(XI R 38/12).

An dem erforderlichen Zusammenhang mit demBeteiligungserwerb fehlt es, wenn das eingeworbene Kapitalin keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb steht.

Soweit das Finanzamt, das Finanzgericht und der XI. Senat imVorlagebeschluss bei einer reinen Führungsholding gleichwohl einenur teilweise Gewährung des Vorsteuerabzugs für möglichgehalten haben, steht dies im Widerspruch zur EuGH-Entscheidung Larentia+Minerva/Marenave (XI R 17/11).

In diesem Fall ist von einem Bezug für die wirtschaftliche undnicht wirtschaftliche Tätigkeit auszugehen und daher eineVorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen

BFH folgt mit diesen Urteilen der Rechtsprechung des EuGH V. Senat bestätigt Urteil des XI. Senates vom 19.1.2016 nurvordergründig

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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (4)Zusammenfassung und Praxishinweise

ƒ Eine Führungsholding, die ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, kann den vollen Vorsteuerabzuggeltend machen.

ƒ Werden auch umsatzsteuerfreie Umsätze durch eine Führungsholdinggesellschaft erzielt, ist insoweit eineAufteilung der Vorsteuer erforderlich.

ƒ Bislang ist noch nicht geklärt, nach welchem Aufteilungsmaßstab (bspw. Umsatzschlüssel) vorzugehen ist.

ƒ Bei (konzerninternen) Darlehensvergaben sollte der Verzicht auf die Steuerbefreiung erwogen werden, um dasRisiko möglicher Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu minimieren.

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ƒ Bislang liegt keine Rechtsprechung darüber vor, welche Art von Dienstleistungen an Tochtergesellschaftenerforderlich sind, um die Voraussetzungen für eine sog. Führungsholding zu erfüllen.

ƒ In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass untergeordnete Dienstleistungen wie bspw.überspitzt „das Leeren von Mülleimern“ ausreichen sollen, um als Führungsholding zu agieren.

ƒ Beratungsansatz: Erbringung von Dienstleistungen von „gewissem Gewicht“; so stellt der EuGH/BFH hierbeiauf Eingriffe in die Verwaltung der Tochtergesellschaften (vgl. bspw. EuGH-Urteil Larentia+Minerva,Marenave, Rn. 20, BFH-Urteil vom 6.4.2016, V R 6/14, Leitsatz 1) bzw. eine geschäftsleitende Holding, die ander Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 1.6. 2016, XI R 17/11) ab.

Praxishinweise

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Altfälle

ƒ Einspruch unter Berufung auf BFH, wenn Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Eingangsleistungen einerFührungsholding nicht abgezogen oder durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.

ƒ Bestehende Kapitalanlagen sollten im Hinblick auf negative Folgen für die Vorsteuerabzugsberechtigungüberprüft und, soweit möglich, der Verzicht auf die Steuerbefreiung nachgeholt werden.

Neufälle

ƒ Dokumentation der Absicht, an der Verwaltung der Tochtergesellschaft durch entgeltliche Leistungenteilzunehmen.

ƒ Vertragliche Vereinbarung mit der Tochtergesellschaft über die zu erbringenden Leistungen (nicht nuruntergeordnete Dienstleistungen) treffen.

ƒ Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Gesellschaftszweck der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertragsder Führungsholding.

ƒ Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung bei konzerninternen Darlehensvergaben und sonstigenKapitalanlagen erwägen.

ƒ Dokumentation, dass die von der Führungsholding getätigten Leistungsbezüge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeitzuzuordnen sind.

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (5)Handlungsempfehlungen

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2. Umsatzsteuerliche Organschaft:Einbeziehung von Personen(handels)gesellschaften

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HoldinggesellschaftenAusgangssituation und möglicher weiterer Ansatz…

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SteuerpflichtigerEingangsumsatzVorsteuerabzug?

Nicht den Vorsteuer-abzug ausschließendeAusgangsumsätze

Ansatz:Organschaft

Holding

Beteiligung 1 Beteiligung 2

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Umsatzsteuerliche OrganschaftEinbeziehung von Personen(handels)gesellschaften/Rückblick

Bisheriges Verständnis

ƒ Finanzielle Eingliederung (Stimmrechte)

ƒ Wirtschaftliche Eingliederung (gegenseitigesFördern/Ergänzen)

ƒ Organisatorische Eingliederung (Vermeidungabweichender Wille oder Durchsetzung Wille?)

ƒ Organträger (OT) umsatzsteuerlicher Unternehmer

ƒ Nur juristische Person kann OG sein

ƒ Kein Wahlrecht bezüglich Organschaft

EuGH-Entscheidung (Larentia+Minerva/Marenave)

ƒ Unionsrecht steht Über-/Unterordnungsverhältnisentgegen

ƒ Keine Beschränkung auf juristische Personen

ƒ Ausnahme: Missbrauchsvermeidung

ƒ ABER keine unmittelbare Berufung auf höherrangigesRecht möglich

21

GmbH

OT

grds. > 50 %

Komplementär-GmbHOrgangesellschaft

EinzelunternehmerOrganträger (OT)

100 %

Controlling,Fibu, IT etc.

100 %

GmbH & Co. KGOrgangesellschaft?

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Umsatzsteuerliche OrganschaftEinbeziehung von Personen(handels)gesellschaften/Reaktion der Finanzverwaltung

22

V. Senat des BFH

Urteile vom 2. und3.12.2015(V R 25/13, V R 15/14,V R 67/14, V R 12/14 undV R 36/13)

ƒ Anerkennung Personengesellschaft unter strengen Voraussetzungen (teleologische Extension)

ƒ Soweit neben dem Organträger als Gesellschafter nur Personen an der Personengesellschaft beteiligtsind, die in das Unternehmen des OT finanziell eingegliedert sind

ƒ Weiterhin Eingliederung mit Durchgriffsrechten erforderlich (Bestätigung der bisherigen strengenRechtsprechung)

XI. Senat des BFH

Urteile vom19.1.2016(XI R 38/12) und 1.6.2016(XI R 17/11)

ƒ Kapitalistische PersGes (bspw. GmbH & Co KG) kann grundsätzlich OG sein, finanzielleEingliederung der übrigen Gesellschafter nicht erforderlich

ƒ Kritisch gegenüber den weiteren vom V. Senat geforderten Voraussetzungen

OFD FrankfurtRundverfügung vom24.5.2016 – S 7105 A –22 – St 110

ƒ Keine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus

ƒ Berufen auf Rechtsprechung möglich, wenn Eingliederung nach Rechtsprechung beider Senatemöglich ist (d. h. finanzielle Eingliederung von GmbH & Co. KG und allen übrigen Gesellschaftern)

ƒ Weiterhin erforderlich: wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

ƒ Berufung auf Rechtsprechung nur einheitlich für OT und OG

ƒ Erfüllung der Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Berufung auf die Rechtsprechung

ƒ Betroffene Steuerfestsetzungen noch änderbar

ƒ Kein Vertrauensschutz

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Umsatzsteuerliche OrganschaftEinbeziehung von Personen(handels)gesellschaften/Handlungsempfehlungen

Wo besteht akuter Handlungsbedarf?

ƒ ChanceUnternehmer mit Vorsteuer-Abzugsbeschränkungbspw.

, Banken,

, Grundstücksunternehmen,

, Krankenhäuser…

ƒ Risiko

, Potentielle Organgesellschaften in der Krise?

, Verkaufsszenarien? Risiko, dass sich Erwerber aufOrganschaft für Altjahre beruft?

23

Komplementär-GmbHOrgangesellschaft

EinzelunternehmerOrganträger (OT)

100 %

Controlling,Fibu, IT etc.

100 %

GmbH & Co. KGOrgangesellschaft!

ƒ Chancen- und Risikopotentiale identifizieren (Einzelfallprüfung)

ƒ Soweit vorteilhaft: Berufen auf günstigere Rechtsprechung

ƒ In den übrigen Fällen: Weitere Rechtsentwicklung abwarten

Und jetzt?

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SCHWERPUNKTGrenzüberschreitende Geschäfte

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25

Grenzüberschreitende GeschäfteAktuelle Entwicklungen

25

Finanzverwaltung

Nachweis über Abfrage einer USt-IdNr BMF vom 15.12.2015

Gebrochene Beförderung bei i.g. Lieferung / Ausfuhrlieferung BMF vom 7.12.2015

Vorsteuervergütung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen BMF vom 16. Februar 2016

Gesetzgebung Reihengeschäfte – Keine gesetzliche Neuregelung in Sicht ???

Rechtsprechung Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils

BMF vom 16.2.2016

Kein Ersatz Belegnachweis durch Zeugenbeweis BFH-Beschluss v. 8.12.2015 (V B 40/15)

BFH-Urteil vom 18.2.2016 (V R 53/14)

Besondere Bedeutung der USt-IdNr. BFH-Urteil vom 21.1.2015 (XI R 5/13)

Steuerbefreiung auch ohne Aufzeichnung USt-IdNr. EuGH vom 20.10.2016 (Rs. C-24/15, Plöckl)

Vertrauensschutz: Anforderungen an den Buch- undBelegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

BFH-Urteil vom 10.8.2016 (V R 45/15)

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Grenzüberschreitende GeschäfteBesondere Bedeutung der USt-IdNr.

BFH-Urteil vom 21.1.2015, XI R 5/13ƒ Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 6a Abs. 1 UStG kann Steuerbefreiung ggf. versagtwerden, wenn die USt-IdNr. des Erwerbers nichtaufgezeichnet wurde.

ƒ Verpflichtung gilt nicht, wenn Verkäufer nachweist,alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben,die USt-IdNr. des Erwerbers zu erhalten und erAngaben macht, dass der Erwerber einSteuerpflichtiger ist, der als solcher beim betreffendenVorgang gehandelt hat.

BFH-Urteil vom 18.2.2016, V R 53/14ƒ Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer

Sache (Buch) kann Gegenstand einer Lieferung sein.Änderung der Rechtsprechung

ƒ Trotz Nichtvorliegens der formellen Nachweispflichtenist eine Lieferung steuerfrei, wenn dieVoraussetzungen einer innergemeinschaftlichenLieferung unbestreitbar feststehen.

26

Käufer F

Entgelt

Rechnung mit USt-IdNr. der CK hat sich USt-IdNr. nicht bestätigen lassen

(§ 18e Nr. 1 UStG)

Verkäufer K

Lieferung

Käufer F

Entgelt

Rechnung ohne USt-Ausweis undohne Hinweis auf Steuerfreiheit

Verkäufer K

Lieferung: 50%Anteil an einem Buch

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Grenzüberschreitende GeschäfteSteuerbefreiung auch ohne Aufzeichnung USt-IdNr.

Sachverhalt

ƒ P versendet in 2006 Fahrzeug an spanischen Kfz-Händler, um Pkw in Spanien zu verkaufen

⇓ innergemeinschaftliches Verbringen

ƒ 2007 wird Pkw an spanischen Unternehmer verkauft

⇓ nationale Lieferung in Spanien

ƒ P verfügt über keine spanische USt-IdNr.

ƒ Voraussetzungen für Steuerbefreiung desinnergemeinschaftlichen Verbringens liegen nachAnsicht der Finanzverwaltung nicht vor

ƒ Risiko der Versteuerung der Lieferung ohneVorsteuerabzugsberechtigung!

EuGH vom 20.10.2016 (Plöckl, C-24/15)

ƒ Aufzeichnung USt-IdNr. ist eine Formvorschrift

ƒ Steuerbefreiung ist auch ohne Aufzeichnungeiner gültigen USt-IdNr. zu gewähren, wenn:

, Keine konkreten Anhaltspunkte für eineSteuerhinterziehung bestehen und

, der Liefergegenstand in einen anderenEU-Mitgliedstaat verbracht wurde und

, die übrigen (materiellen) Voraussetzungenfür die Steuerbefreiung vorliegen

27

ƒ Für die Praxis sollte - trotz des positiven Urteils - ausSicherheitsgründen die Aufzeichnung der USt-IdNr.des Erwerbers als Muss-Vorschrift verstandenwerden.

ƒ Ohne USt-IdNr. des Erwerbers sollte i. d. R. keineNettorechnung ausgestellt werden.

Praxishinweise

Unternehmer P Unternehmer S

Kfz-Händler

Lieferung

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Grenzüberschreitende GeschäfteKein Ersatz der Belegnachweise durch Zeugenbeweis

BFH-Urteil v. 19.3.2015, V R 14/14

ƒ Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlichvorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht.

ƒ Ausnahme: Formalbeweis kann ausnahmsweise nicht oder nichtzumutbar geführt werden

ƒ Bestätigung durch BFH-Beschluss vom 8.12.2015 (V B 40/15):„Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis dermateriellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichenLieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäߧ 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV grundsätzlich nicht inanderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen.“

28

• Entscheidung kann dahingehend verstanden werden, dass Unternehmer i. d. R. daran gehindert sind, denNachweis des Grenzübertritts mit Hilfe anderer Belege zu führen.

• Entscheidung ist insbesondere problematisch bei unvollständigen CMR-Frachtbriefen, lückenhaften Tracking andTracing-Protokollen oder Gelangensbestätigungen.

Praxishinweise

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Grenzüberschreitende GeschäfteVorsteuervergütung innergemeinschaftliche Lieferungen / § 14c UStG

Art. 4 der Erstattungsrichtlinie (2008/9/EG)

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates derErstattung fälschlich in Rechnung gestellteMehrwertsteuerbeträge;

b) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungenvon Gegenständen, die als innergemeinschaftlicheLieferung oder Ausfuhr von der Steuer befreit sind oderbefreit werden können.

BMF-Schreiben vom 16.2.2016:

ƒ Die Voraussetzungen für eine steuerfreieinnergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr sind buch- undbelegmäßig nachzuweisen.

ƒ Gelingt dies nicht, ist grundsätzlich vom Nichtvorliegen derVoraussetzungen für die Steuerbefreiung auszugehen.

ƒ Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn feststeht, dassVoraussetzungen für Steuerbefreiung dennoch vorliegen.

ƒ Wird in diesem Fall Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen,handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis (§ 14cAbs. 1 UStG).

ƒ Diese Vorsteuer wird nicht über das Vergütungsverfahrenvergütet.

ƒ Entsprechende Anpassung des Abschn. 18.11. UStAE

29

Unter-nehmer

Lieferungen Leistungs-empfänger

RechnungLieferung19% USt

keinbesonderer

Hinweis

Vorsteuer-vergütung?

• Auslegung der Finanzverwaltung dahingehend, dass keinWahlrecht besteht, eine innergemeinschaftliche Lieferung alssteuerpflichtig zu behandeln.

• Dennoch ist Umsatzbesteuerung aus Vorsichtsgründen geboten,soweit keine gültige USt-IdNr. vorliegt.

• Widerspruch zu Art. 4 E-RL bisher ungeklärt!

Praxishinweise

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Grenzüberschreitende GeschäfteGebrochene Beförderung/Versendung (1) – BMF-Schreiben vom 7.12.2015

30

1. Ware wird in München an den zuBeginn des Transport beauftragtenSpediteur des A übergeben

ƒ Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da Abnehmer zu Beginndes Transports feststeht und keine nennenswerte Unterbrechungwährend des Transports

Unternehmer A(Wien)

Lager des Ain München

Beauftragungdurch D

Beauftragungdurch AUnternehmer D

(Stuttgart)

ƒ Nach wie vor Rechtsunsicherheit; es ist unklar ob Voraussetzungen fürSteuerbefreiung vorliegen

ƒ Verweildauer von drei Wochen = nennenswerte Unterbrechung?

3. Erst als Ware in München ankommt,entscheidet A, die Ware nach Wienzu transportieren

ƒ Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da Abnehmer erstnach Transportbeginn entscheidet, den Gegenstand über die Grenzebringen zu wollen

2. Ware wird in München nach drei-wöchiger Unterbrechung an den zuBeginn des Transport beauftragtenSpediteur des A übergeben

Fallvarianten aus Sicht der Finanzverwaltung

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Grenzüberschreitende GeschäfteGebrochene Beförderung/Versendung (2), BMF-Schreiben vom 7.12.2015

Gebrochene Beförderung oder Versendung (geteilte Transportverantwortung):Lieferer ist nur für eine Teilstrecke verantwortlich, während Kunde den Transport ab der Übergabestelle bis zum Zielortselbst übernimmt

31

Rechtsprechung:ƒ Noch keine BFH-Rspr.ƒ FG Sachsen Urteil vom

24.5.2011, 6 K 2176/09

Der Steuerbefreiung steht es nicht entgegen, wenn Lieferer und Abnehmer fürden Transport der Ware jeweils nur zum Teil verantwortlich sind,vgl. Wortlaut § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

BMF-Schreiben v. 7.12.2015(BStBl. I 2015, 1014) mitEinführung Abschn. 6a.1. Abs. 8Satz 3 und 4 UStAE

Auch gebrochene Transporte können zur Steuerbefreiung führen:ƒ Abnehmer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Transports feststehenƒ Transport ohne nennenswerte Unterbrechungƒ Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des

Gegenstands und seiner Beförderung oder Versendung sowie einkontinuierlicher Ablauf der Warenbewegung sind nachzuweisen

ƒ Bei gebrochener Lieferung soll es an der für das Reihengeschäfterforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung fehlen(Abschn. 3.14. UStAE)

ƒ Rein tatsächliche Unterbrechungen sind für Annahme einesReihengeschäftes jedoch unschädlich

⇓Ungelöste Praxisprobleme werden mit unbestimmtenRechtsbegriffen „beantwortet“

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Grenzüberschreitende GeschäfteGebrochene Beförderung/Versendung (3) – Kollisionsregelung/Reihengeschäft

Kollisionsregelung:

ƒ Finanzverwaltung geht bei gebrochener Beförderung/Versendung nicht von Reihengeschäft aus(Abschn. 3.14. Abs. 4 Satz 1 UStAE)

ƒ BMF-Schreiben vom 7.12.2015 beanstandet Annahme eines Reihengeschäfts (b) für folgende Fallkonstellationjedoch dann nicht:

(1) Erster Unternehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand aus dem Abgangsmitgliedstaat nur zumZweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet in das Inland.

(2) Aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats wird die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen.

(3) Der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre, weistdies nach.

32

Unternehmer Z(USA)Unternehmer Y

Verschiffung

Unternehmer X(Holland)

Transport

?

a) igL nach DE/igE Erwerb

b) Ausfuhr

a) Ausfuhr aus DEb) nicht steuerbar

in der EU

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Unternehmer D(Stuttgart)

Unternehmer A(Passau)

Grenzüberschreitende GeschäfteGebrochene Beförderung /Versendung (4) - Falle Reihengeschäft?

Abbildung Praxis

ƒ Unternehmer D stellt Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus

ƒ Unternehmer A fakturiert steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und macht den Vorsteuerabzug geltend

Mögliche Sichtweise Finanzamt:

ƒ Trotz gebrochenem Transport, liegt ein Reihengeschäft vor (entgegen Wortlaut des BMF-Schreibens)

ƒ Zuordnung bewegte Lieferung zur Lieferung Unternehmer D an Unternehmer A

ƒ Mögliche Folgen:

, Unternehmer A müsste sich in Österreich registrieren lassen (Kontrollmitteilung?)

, Unternehmer A hätte aus Rechnung des D keinen Vorsteuerabzug (§ 14 c UStG/ Zinsschaden?)

33

LagerMünchen

Beauf-tragung

durch D

Beauftragung

durch A

Endkunde EK

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ƒ Abschnitt 3.14. UStAE (Nach wie vor aktuell!)

ƒ Auftragserteilung bzw. Transport durch:

I. Erster Lieferer (D)⇓ Liefergeschäft 1 = bewegt

II. Letzter Abnehmer (EK) ⇓ Liefergeschäft 2 =bewegt

III. Mittlerer Unternehmer (K) ⇓ Liefergeschäft 1 =bewegt, es sei denn mittlerer Unternehmer weistnach, dass er als Lieferer aufgetreten ist.(USt-IdNr. und Incoterms)

Finanzverwaltung

Wer beauftragt den Transport?

34

ƒ Transportauftrag spielt lediglich untergeordnete Rolle

ƒ Wurde dem letztem Abnehmer (EK) die

I. Verfügungsmacht bereits im Inland verschafft⇓ Liefergeschäft 2 = bewegt

II. Verfügungsmacht erst im Ausland verschafft⇓ Liefergeschäft 1 = bewegt.

ƒ Es genügen nicht behebbare Zweifel an der Erlangung derVerfügungsmacht durch (EK) im Inland, damit die ersteLieferung als bewegt gilt.

BFH (Urteil vom 25.2.2015, XI R 15/14 und XI R 30/13)

Wann wird die Verfügungsmacht verschafft?

Gegebenenfalls umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls:

Incoterms, Beauftragungen, schriftliche Vereinbarung bezüglich Verfügungsmacht,

Verwendung der USt-IdNr., Ansässigkeiten der Beteiligten etc.

Unternehmer D Endkunde EKKunde K

Warenweg

Liefergeschäft 1 Liefergeschäft 2

Reihengeschäfte - Zuordnung der bewegten LieferungStatus Quo: Finanzverwaltung⇒⇓ BFH

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ƒ Orientierung an der bisherigen Regelung im UStAE

ƒ Transportveranlassung als wesentliches Kriterium fürZuordnung der bewegten Lieferung

Entwurf des BMF

Reihengeschäfte - Zuordnung der bewegten LieferungAktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

35

ƒ Transportveranlassung als Zuordnungskriterium erweist sichals ungeeignet (in mehrgliedrigen Ketten keine sichereKenntnis über die tatsächliche Transportveranlassung)

ƒ Zuordnung der Warenbewegung grundsätzlich zur erstenLieferung

ƒ Widerlegung über Verwendung einer anderen USt-IdNr.

ƒ In Drittlandsfällen ggf. über Person des Ausführers

Entwurf der gewerblichen Wirtschaft

Mit einer gesetzlichen Neuregelung ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen

Wünschenswert wäre EU-einheitliche Umsetzung

Unternehmer D Endkunde EKKunde K

Warenweg

Liefergeschäft 1 Liefergeschäft 2

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Zollrecht bei Ebner Stolz

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ZollrechtNeuer Geschäftsbereich bei Ebner Stolz seit 1.10.2016

37

Wer? Eva Rehberg (Diplomfinanzwirtin) mit eigenemTeam

Wie? Deutschlandweite Beratung vom StandortHamburg aus

Was? Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, Verbrauch- undEnergiesteuern

Wieso? Erhöhtes Risiko gerade bei Mittelständlern ohneeigenen Zollbereich

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ZollrechtÜberschneidung Zoll / Umsatzsteuer (1)

� Einfuhrumsatzsteuer

- Entstehung (EuGH v. 2.6.2016 – RS C-226/14 + 228/14)

- Schuldner

- Erstattung

- Vorsteuerabzugsberechtigung (Verfügungsmacht s.a. EuGH – RS C-187/14)

� Steuersatz

- Orthopädische Geräte

- Tierfutter

- Lebensmittel / Arzneimittel

- Bücher (Mischwaren)

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ZollrechtÜberschneidung Zoll / Umsatzsteuer (2)

� Verfahren 4200

- Innergemeinschaftliche Lieferung / Verbringen im Anschluss an die Einfuhr

- Voraussetzungen Zollanmeldungen

- Prüfung durch Zoll Achtung: Fälle werden vermehrt durch Zoll aufgedeckt!

� Umsatzsteuerlager

- Anlage 1 zum UStG∧ Zolltarifnummer Beispiel Raffinerie (Nr. 12 der Anlage)

� Ausfuhr

- Wer ist zollrechtlicher Ausführer?

- Wer ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer?

- Wer hat die steuerfreie Ausfuhrlieferung?

39

Hinweis:

Im Rahmen der Risikoanalyse hat der Zoll eine eigene Spezialgruppe zusammengestellt, die sichausschließlich mit allen Überschneidungsthemen zur Umsatzsteuer und der Kommunikation mitden Finanzbehörden beschäftigt!Kontrollmitteilungen vom Zoll an Finanzamt!

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Wer ist berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen? - Einzelfallprüfung

Unternehmer A (Lieferer) Abnehmer B (Kunde)

Lieferung DDP

„Zollstelle“

Einfuhr aus dem DrittlandBeispiel Import DDP

40

Zollabfertigung durchDienstleister

Zollanmelder Lieferant A Zollanmelder Abnehmer B(häufige Praxis, Problemfall)

Voraussetzungen

Nur möglich mitindirekter Vertretung

(Dienstleister in eigenem Namenfür Rechnung des A)

Möglich mitdirekter Vertretung

(Dienstleister im Namen undfür Rechnung des B)

ZollschuldnerLieferant A und

Dienstleister Abnehmer B

EUSt-SchuldnerLieferant A und

DienstleisterAbnehmer B

Zahlung Zoll undEinfuhrumsatzsteuer Dienstleister Dienstleister

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IMPULSENeuerungen rund um die Immobilie

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Neuerungen rund um die ImmobilieOption in Grundstückskaufverträgen

Fragestellung

ƒ Kann über einen Nachtrag Option zur Umsatzsteuerpflichtnachgeholt werden?

ƒ Anderenfalls besteht Risiko von § 15a UStG Berichtigungenbeim Verkäufer

Auffassung der Finanzverwaltung

ƒ Optionserklärung nur bis zur formellen Bestandskraft (in derRegel ein Monat nach Abgabe der Jahressteuererklärung;verlängerbar mit Einspruch)

ƒ Verzicht auf Steuerbefreiung ist in dem nach § 311b BGBnotariell zu beurkundenden Vertrag zu erklären

BFH vom 19.12.2013, V R 6/12

ƒ Rücknahme Option zur Steuerpflicht, solange dieSteuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringunganfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfungnach § 164 AO noch änderbar ist.

ƒ Formelle Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung ist nichtentscheidend.

BFH vom 21.10.2015, XI R 40/13

ƒ Option kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

ƒ Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung istunwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

42

ƒ In Kaufverträgen vorsorglich Option zur Umsatzsteuerpflichtaufnehmen (nur soweit wirtschaftlich sinnvoll!)

ƒ Soweit nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzenvorliegt, geht Option ins Leere

Praxishinweise

NotariellerKaufvertrag

Keine Steuerklausel

Option überVertrags-

ergänzung?

KäuferBauträger(Abschluss

Mietverträge)

B-GmbH

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Neuerungen rund um die ImmobilieGeschäftsveräußerung im Ganzen / Bauträger-Fälle (Nachhaltigkeit der Vermietungstätigkeit)

Fall und Problemstellung

ƒ Gesellschafter verkauften Grundstück und von ihrer Beteiligungerrichtetes und vermietetes Gebäude

ƒ Keine Verkaufsbemühungen in der Bauphase

ƒ Vermarktungsbeginn fünf Monate nach Fertigstellung

ƒ Vermietungsdauer 17 Monate

ƒ Wann wandelt sich Bauträgerunternehmen inVermietungsunternehmen?

BFH vom 24.2.2005, V R 45/02

ƒ Abschluss des notariellen Kaufvertrages in der Bebauungsphase

ƒ Vermietungsdauer ein Monat

ƒ Keine unternehmerische Vermietungsabsicht, wenn Tätigkeit imWesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter fürdie einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an dieFertigstellung gewinnbringend zu veräußern

BFH vom 12.8.2015, XI R 16/14

ƒ Nachhaltigkeit der Vermietungsabsicht wurde bejaht, für Bauträger,der einen sanierten Bürogebäudekomplex nach zwei- bisdreijähriger Vermietungsdauer veräußert hat

ƒ Option zur Umsatzsteuerpflicht im Kaufvertrag war unbeachtlich

BFH vom 25.11.2015, V R 66/14

ƒ Vermietungsunternehmen wurde bejaht bei einerVermietungstätigkeit von 17 Monaten (keine starre Ober- oderUntergrenze)

ƒ Unerheblich, dass mit Vermarktung schon fünf Monate nachFertigstellung begonnen wurde

ƒ Besonderheit: GiG wurde trotz mehrfacher Übertragung bejaht, dienotwendige Fortführung müsse bei mehrfach Übertragungen nurdem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligenErwerber vorliegen (Sonderfall?!)

43

Nov. 2005Fertigstellung

Gebäude/BeginnVermietung

April 2007VeräußerungvermietetesGebäude

Käufer KBauträger B

ƒ Vorsorglich unbedingte Option zur Steuerpflicht derGrundstücksveräußerung im notariellen Übertragungsvertragausüben

ƒ Dennoch für beide Varianten vorsorgen: § 15a UStG-Dokumentation des Verkäufers anfordern, Freistellung für§ 75 AO-Haftung aufnehmen

Praxishinweise

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Neuerungen rund um die ImmobilieAnerkennung einer Teil-GiG (BFH-Urteil vom 6.7.2016, XI R 1/15)

Begründung

ƒ Bei dem hierfür maßgeblichen Begriff des Teilvermögens handeltes sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff

ƒ Dieser ist (EU-weit) einheitlich auszulegen

ƒ Zivilrechtliche Grundsätze sind hierfür nicht maßgeblich

ƒ Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenenUnternehmensteil fortzuführen

ƒ Auf die Verhältnisse beim Veräußerer kommt es nicht an

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vollständigeVerpachtung

Verpachtungund Eigennutzung

ƒ Teil-GiG auch für vermietete Räume denkbar

ƒ Bei Vertragsgestaltung zu beachten

Praxishinweise

Käufer KVerkäufer

Mieter A

Mieter K

ƒ Im Grundstückskaufvertrag keine Option zur Steuerpflicht

ƒ Finanzamt wollte vollumfängliche § 15a UStG-Berichtigungendes Verkäufers

Leitsatz

ƒ Führt Erwerber Verpachtung des Verkäufers nur hinsichtlicheines Teils des Grundstücks fort, liegt insoweit eine nichtsteuerbare GiG vor

ƒ Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil"zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht

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Neuerungen rund um die Immobilie - DauerbrennerTeiloption und mögliche Beschränkungen beim Vorsteuerabzug (1/2)

45

Mieter A(USt-pfl.)Mieter B

KP EUR 10 Mio.Aufteilung 66%/34%

Verpachtung undEigennutzung

Annahme: keine GiG und kein Teileigentum/WE-Eigentum

Fragestellungen

ƒ Teiloption möglich?

ƒ Voraussetzungen der Teiloption?

ƒ Folge für Vorsteuerabzug des Käufers?

VERKAUF

Abschn. 9.1. Abs. 6 UStAE:

ƒ Option kann bei Lieferung vertretbarer Sachen auf deren Teilbeschränkt werden (Teiloption)

ƒ Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten möglich

ƒ Nicht dagegen bloße quotale Aufteilung (keine Nachbesserungüber Nachtrag zum Kaufvertrag möglich!)

ƒ Bei Lieferung von Gebäuden und Gebäudeteilen kann Optionnur zusammen für Gebäude und Grund und Boden ausgeübtwerden

FOLGE: Option hinsichtlich der steuerpflichtig vermieteten Flächen– somit nur 66 % (Umsatzsteuer EUR 1,254 Mio.)

ANKAUF

ƒ Anwendungsbereich § 15 Abs. 1 UStG (direkte Zuordnung):Vorsteuerabzug EUR 1,254 Mio.

ODER

ƒ Anwendungsbereich § 15 Abs. 4 UStG (Vorsteueraufteilungbei gemischt genutzten Gebäuden ) VorsteuerabzugTEUR 828 (= 66% von EUR 1,254 Mio.)

SCHADEN: TEUR 426

Käufer KBauträger

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Neuerungen rund um die Immobilie - DauerbrennerTeiloption und mögliche Beschränkungen beim Vorsteuerabzug (2/2)

46

ƒ EuGH-Urteil vom 9.6.2016 (C-332/14) auf Vorlage des XI. Senats, Tz. 27 f.: Einzelzuordnung von Eingangsleistungen zuSteuerpflichtigen grundsätzlich geboten, sofern nicht zu komplex. Dies zu überprüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts!

ƒ BFH-Urteil vom 10.8.2016, XI R 31/09: bei AK/HK ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von§ 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen – Urteilsfall bezog sich auf HK!

ƒ BFH hat (leider) bisherige Rechtsprechung bestätigt

ƒ Unter konsequenter Anwendung der Rechtsprechung würde Vorsteuerschaden in Höhe von TEUR 426 entstehen

ƒ Tendenziell wird im Ankaufsfall Rechtsprechung missachtet

ƒ Beratungsansatz: Käuferseite: Teiloptionsmöglichkeit kritisch betreffend VSt-Abzug prüfen (Vorsteuerschaden möglich!); fallsTeiloption: 100 % von 66 % Vorsteuerabzug mit entsprechendem Begleitschreiben zur Voranmeldung (vgl. Änderungen Vordrucke)

Praxishinweise

Mieter A(USt-pfl.)Mieter B

KP EUR 10 Mio.Aufteilung 66%/34%

Verpachtung undEigennutzung

Käufer KBauträger

Annahme: keine GiG und kein Teileigentum/WE-Eigentum

Fragestellungen

ƒ Teiloption möglich?

ƒ Voraussetzungen der Teiloption?

ƒ Folge für Vorsteuerabzug des Käufers?

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Neuerungen rund um die ImmobilieAktueller Verfahrensstand und Handlungsempfehlung für Bauträger (§ 27 Abs. 19 UStG)

Ausgangssachverhalt

2011

ƒ Handwerker H erbringt Bauleistung

ƒ Bauträger B veräußert Häuser steuerfrei

ƒ Rechnung Handwerker H: netto, Hinweis auf § 13b UStG

ƒ Bauträger B führt Umsatzsteuer an Finanzamt ab

2015

ƒ Bauträger beantragt Änderung Steuerfestsetzung

für 2012 und Rückzahlung der Umsatzsteuer

ƒ Finanzamt nimmt Handwerker H in Anspruch

Aktueller Stand

ƒ Finanzverwaltung hat die Bearbeitung der Bauträgerfälle aufGrund des BFH-Beschlusses vom 27.1.2016 (ADV-Verfahren,V B 87/15) gestoppt.

ƒ Andeutung BFH

, Bauträger kann die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstzurückfordern, wenn die Umsatzsteuer vom Bauträger anden Bauleistenden gezahlt wurde (analog § 17 UStG)

, Solange keine Zahlung der Umsatzsteuer vom Bauträgeran den Bauleistenden erfolgt: Anwendung § 13b UStG

ƒ Finanzverwaltung wartet die Entscheidung des BFH in demHauptsacheverfahren ab.

47

HandwerkerH Bauträger B

Finanzamt

Bauleistung 2011

Entgelt: EUR 50.000(ohne USt)

2011:EUR 9.500§ 13b UStG

2015: ÄnderungSteuerfestsetzung

EUR - 9.500?2015: AnspruchEUR 9.500?

ƒ Achtung: Ggf. Eintritt Festsetzungsverjährung für dasJahr 2011 mit Ablauf 31.12.2016

ƒ Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer 2011 prüfen!

ƒ Bei Ablehnung des Antrags: Einspruch und Ruhen des Verfahrens

ƒ Bei Anforderung Unterlagen durch Finanzamt: Fristverlängerungmit Hinweis auf anhängige BFH-Verfahren

Praxishinweise für Bauträger

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Neuerungen rund um die ImmobilieGrundstücksbegriff nach Art. 13b Buchst. d MwStVO / Reaktion Finanzverwaltung

48

Rn. 108 des Leitfadens:

Alles, was mit einem Gebäude oder Bauwerk verbunden und dannwieder davon getrennt wird, würde technisch eine Veränderungbedeuten. Bei einer geringfügigen Beschädigung oder Veränderungwürde Artikel 13b Absatz d jedoch noch keine Anwendung finden.Vielmehr müsste das Gebäude oder Bauwerk in erheblichemUmfang verändert werden.

Abschn. 3a.3. Abs. 2 Satz 3 UStAE (BMF-Schreiben v. 10.8.2016):

„Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauerin einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und dienicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder dasBauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern.“

Ab 1.1.2017 EU-einheitliche Definition desGrundstücksbegriffs (Art. 13b lit. d MwStVO):

ƒ Leitfaden der EU-Kommission vom 26.10.20151)

ƒ BMF-Schreiben vom 17.12.2014: keine rechtlicheBindungswirkung der Leitfäden der EU-Kommission

„Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, dieauf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiertsind, und die nicht bewegt werden können, ohne dasGebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zuverändern“

Kläger Kunde

SubunternehmerBauausführung

Faktura

Einbau vonEntrauchungsanlagenRechnung

19 % UStoder

Steuerschulddes Klägers?

1) http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/explanatory_notes_new_de.pdf

ƒ Positiv ist Anpassung des UStAE an Auslegungsleitfaden derEU-Kommission

ƒ Auch in Zukunft ist trotz Neuregelung und Anpassung desUStAE mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu rechnen: Kannbeispielsweise eine Entrauchungsanlage aus dem Gebäudeentfernt werden, ohne es erheblich zu verändern?

Praxishinweise

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Neuerungen rund um die Immobilie… und zu guter Letzt…. weitere Urteile

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EuGH-Urteil vom16.6.2016(Rs. C-186/15, Kreisspar-kasse Wiedenbrück,DStR 2016, S. 1413)

Berechnung des pro rata Satzes – Anwendung einer Rundungsregelung

ƒ Rundungsregelung auf volle Prozent gemäß Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL gilt nur fürUmsatzschlüssel

ƒ Rundungsregelung bei Verwendung eines hiervon abweichenden Schlüssels (im Urteilsfall:umsatzbasierter Margenschlüssel) nicht anwendbar

ƒ Folgeentscheidung des FG Münster bleibt abzuwarten

ƒ Im deutschen Umsatzsteuergesetz keine explizite Regelung zur Berechnung des pro rata Satzesenthalten

BFH-Urteil vom10.8.2016, XI R 31/09

Flächen versus Umsatzschlüssel

Grundsätzlich ist Aufteilung anhand des Flächenschlüssels präzisere Methode. Anderes gilt,

ƒ wenn Nutzflächen bspw. wegen erheblichen Unterschieden in der Ausstattung nichtmiteinander vergleichbar sind (so auch schon BFH-Urteil vom 7.5.2014, V R 1/10, DStR 2014,S. 1162) oder

ƒ neben den üblichen Nutzflächen bspw. noch Dachfläche hinzukommt (so auch schon BFH-Urteilvom 7.7.2011, V R 36/10)

FG Berlin-Brandenburg,Urteil vom 4.11.2015,7 K 7351/13

Prestigemieter

ƒ Eine Zahlung für den Abschluss eines Mietvertrages kann eine (eigenständige) sonstige Leistung desMieters sein

ƒ Revision eingelegt, Az. BFH: V R 18/16

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Trendthemen: Berichtigung vonUmsatzsteuererklärungen, VAT Compliance

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ƒ Objektiv unrichtig: Steuererklärung beinhaltet nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemä߃ Erkennen: Wissen über die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung und Erkenntnis, dass es zu einer Steuerverkürzung

kommen kann oder gekommen ist.

Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO)Einführung

51

Definitionen

Tatbestandsmerkmale:

§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO § 153 Abs. 2 AO

ƒ Erklärung objektiv unrichtig/unvollständig ƒ Erklärung objektiv richtig/vollständig

ƒ dadurch Eintritt oder Gefahr einer Steuerverkürzung ƒ aufgrund dessen Steuerbefreiung/

Ermäßigung/sonstige Vergünstigung

ƒ nachträgliches Erkennen vor Ablauf der Festsetzungsfrist ƒ nachträgliches teilweises oder vollständiges Entfallen derVoraussetzungen

ƒ (Änderbarkeit der Steuerfestsetzung) ƒ (Vorrang spezialgesetzlicher Anzeigepflichten, z.B. § 13a Abs. 6ErbStG, § 68 EStG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 ff. GrEStG)

Rechtsfolge:

Anzeige- und Berichtigungspflicht Anzeigepflicht

Strafbewehrt! Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)

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Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO)Abgrenzung Berichtigungsanzeige von Selbstanzeige

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Mindestens billigendesInkaufnehmen derSteuerverkürzung

Vertrauen auf Nichteintritt derSteuerverkürzung

unbewusster Fehler

Vorsatz Leichtfertigkeit Unterhalb Leichtfertigkeit

Steuerhinterziehung Leichtfertige Steuerverkürzung bloßes Versehen

§ 370 AO § 378 AO -

Selbstanzeige(§§ 371, 378 Abs. 3 AO)

Berichtigungsanzeige(§ 153 AO)

ƒ Nicht jeder Fehler legt Anfangsverdacht einer Steuerstraftat/Ordnungswidrigkeit nahe

ƒ Annahme Anfangsverdacht bedarf sorgfältiger Einzelfallprüfung

ƒ Zur (internen) Aufklärung von Sachverhalten muss die Finanzbehörde dem Berichtigungspflichtigen angemessene Zeit einräumen

ƒ Kein Rückschluss allein aufgrund Höhe der Steuerverkürzung oder Anzahl abgegebener Berichtigungen

ƒ Gleichgültigkeit kann schon zu bedingtem Vorsatz führen

ƒ Einrichtung innerbetriebliches Kontrollsystem als mögliches Indiz gegen Vorsatz/Leichtfertigkeit (vgl. Tz. 2.6 BMF-Schreiben vom23.5.2016 (Anwendungserlass zu § 153 AO)

ƒ Keine Berichtigungspflicht bzgl. Fehlern die Finanzamt unterlaufen sind

Praxishinweise

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Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO)Unverzüglichkeit und Form der Anzeige und Berichtigung

ƒ Unverzüglich:

, Ohne schuldhaftes Zögern

, Ggü. sachlich und örtlich zuständiger Behörde

, Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung wohl beim Steuerpflichtigen

, Konkreter Zeitraum einzelfallabhängig, anerkannt bis ca. 2 Wochen

, Bei bedingtem Vorsatz/Leichtfertigkeit: solange wie Steuerpflichtiger eine angemessene Zeit zur Aufbereitungeiner Selbstanzeige zuzugestehen ist

ƒ Zweistufiges Vorgehen möglich

, Insbesondere wenn Aufklärung des Sachverhalts oder Aufbereitung von Unterlagen noch erforderlich

, 1. Stufe: bloße Fehleranzeige mit Ankündigung der konkreten Berichtigung

, 2. Stufe: konkrete Berichtigung, sofern sich Fehlerhaftigkeit bestätigt

, Zweistufiges Vorgehen sollte begründet werden

, Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist einzuräumen

ƒ Freie Wahl der Form

, z. B. „Prosa“ mit Erläuterungen zum Zahlenwerk oder

, Einreichung korrigierter Erklärungsformulare

, Konkrete Wahl ist abhängig vom Einzelfall (taktische Erwägungen)

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Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO)Fehlerursache und Vorgehen bei der Berichtigung

FehlerursacheQualifikationStraftat/OWI

Berichtigungspflicht(§ 153 AO) Vorgehen

bloßes Versehen ( – ) Ja

ƒ unverzügliche Anzeige innerhalbvon ca. 2 Wochen

ƒ mit (ggfs. späterer) konkreterBerichtigung

LeichtfertigkeitLeichtfertige

Steuerverkürzung Jazwingend 1-stufiges (!)Vorgehen durch selbstanzeigefesteBerichtigung

bedingter Vorsatz Steuerhinterziehung Jazwingend 1-stufiges (!)Vorgehen durch selbstanzeigefesteBerichtigung

direkter Vorsatz/Absicht

Steuerhinterziehung NeinSelbstanzeige(äußere Form wie und Bezeichnung als„Berichtigung nach § 153 AO“)

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ƒ Nach Erkennen des Fehlers (Hinweis StB) ist Unternehmer Uunverzüglich zur Abgabe einer Berichtigungserklärungverpflichtet

ƒ Keine Selbstanzeige, sondern bloße Berichtigung

ƒ Sofern keine unverzügliche Berichtigung erfolgt⇓Steuerhinterziehung wegen Unterlassen

55

Beispiel 1

Beispiel 2

Umsatz wird in USt-VA entgegen Auffassung Finanzverwaltung, alssteuerfrei erklärt, allerdings nachvollziehbar schriftlich begründet

ƒ Trotz sorgfältiger Prüfung wird eine Lieferung im Reihengeschäftirrtümlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungdeklariert.

ƒ Aufgrund Hinweis StB Korrektur in USt-VA für Folgemonat

ƒ Schriftliche Erläuterung zeigt auf, dass keine vorsätzlich falscheDarstellung vorliegt, strafrechtlich nicht verwertbar (Kz. 23 aufUSt-VA ab 1.1.2017 zu beachten!)

ƒ Keine (weitere) Anzeige- und Berichtigungspflicht nach§ 153 AO, da alle zutreffenden Tatsachen geliefert undabweichende Rechtsauffassung dargestellt

Beispiel 3

ƒ Geschäftsführer verlässt sich auf funktionierendes IKS

ƒ Abgabe falscher USt-VA, da technischer Fehler in EDV

ƒ Fehler wird nach einem Jahr entdeckt

ƒ Keine vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig abgegebene USt-VA

ƒ Fehler ist allerdings unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen undzu korrigieren⇓ keine Steuerverkürzung, da Fall § 153 AO

ƒ Sofern keine unverzügliche Berichtigung erfolgt⇓Steuerhinterziehung wegen Unterlassen

Unternehmer U FinanzamtUSt-VA

Unternehmer U Finanzamt

Unternehmer U FinanzamtUSt-VA

Technischer Fehler

Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen (§ 153 AO)Beispiele

USt- VA

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Strohmann

2002-6/2006ƒ Schrottlieferungen durch H, Ende 2006 drohte Insolvenz, Mitteilung

an B, dass er zukünftig nur als Vermittler auftrete7/2006-1/2007ƒ physische Abwicklung mit Lkw eines Unternehmen des Hƒ Vor Ausführung stellt H dem B die „Strohmänner“ persönlich vorƒ B prüft diverse Unterlagen von diesen (z. B.: USt-IdNr.,

Personalausweise, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung,Unbedenklichkeitsbescheinigung).

ƒ B erteilt Gutschriften, Leistender jeweils der Strohmann, zusätzlichfüllt B Blankoquittung der Strohmänner über Barzahlung aus.

2/2007ƒ Blankoquittungen lagen nicht vor, daher führt H (spontan)

Lieferungen in diesem Monat im eigenen Namen aus.3/2007ƒ Lieferungen erfolgt wieder im Namen der Strohmänner

Compliance – Ein Fall aus der RechtsprechungBFH-Urteil vom 10.9.2015 (V R 17/14) Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers

Entscheidung:ƒ Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen

identisch sein.Ansonsten Versagung Vorsteuerabzug

Gutglaubensschutzƒ Strohmann kann grundsätzlich auch umsatzsteuerlich Verpflichteter

sein, soweit für Leistungsempfänger nicht erkennbarƒ Bis einschließlich 1/2007 konnte B keine Kenntnis von

Strohmanngeschäft nachgewiesen werden (umfassendePrüfungshandlungen), insoweit Anerkennung des Vorsteuerabzugs.

ƒ Die Vornahme der Lieferung mit einem dem H zuzuordnenden LKWschadet der Annahme der Gutgläubigkeit nicht!

ƒ Schädlich ist der Zeitpunkt der Lieferung im eigenem Namen des Hƒ Ab diesem Zeitpunkt hätte der Käufer erkennen müssen, dass er

eigentlich mit dem H kontrahiert und nicht mit dem Strohmann.ƒ Die anschließenden Lieferungen im Namen der Strohmänner sind

somit nicht vom Gutglaubensschutz des Käufers umfasst.ƒ Vorsteuerabzug wurde daher ab 3/2007 versagt.

56

H(Hintermann)Strohmann

B

Ausführungder Lieferung

ƒ Die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrensunterstützt den Steuerpflichtigen in kritischen Fällen bei derBerufung auf den guten Glauben.

ƒ ABER: Regelmäßige Kontrollen und Fortentwicklung desinnerbetrieblichen Kontrollverfahrens erforderlich.

Praxishinweise

GutschriftenLieferung19% USt

+ Quittung

Strohmann

GutschriftenLieferung19% USt

+ Quittung

GutschriftenLieferung19 % USt+ Quittung

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Compliance im MittelstandWarum geht das Thema alle Unternehmen an?

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Interesse der Unternehmen an

ƒ der Einhaltung gesetzlicherRahmenbedingungen und Vorgaben

ƒ Vermeidung von Risiken ausRegelverstößen für das Unternehmen unddessen Organe sicherstellt (insbesondereVermeidung von Haftungs- undStrafrisiken)

ƒ Optimierung von unternehmensinternenProzessen

organisatorischeKomponente

abwehrendeKomponente

gestalterischeKomponente

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben

Compliance

Risikominimierung Prozessoptimierung

Einrichtung innerbetriebliches Kontrollsystem alsmögliches Indiz gegen Vorsatz/Leichtfertigkeit

Praxishinweis

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Aktuelle EntwicklungenDauerbrenner Rechnungsangaben

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Dauerbrenner RechnungsangabenÜberblick Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

Sachliche Voraussetzungen

Vorsteuerabzug

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Keine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die Eingangsrechnungen nicht den Anforderungen des§ 14 UStG entsprechen!

Praxishinweis:

Formale VoraussetzungenVorsteuerabzug

ƒ Lieferung / sonstige Leistung eines anderenUnternehmers

ƒ Leistungsempfänger = Unternehmer

ƒ Leistung für sein Unternehmen

ƒ wurde ausgeführt (oder: wurde noch nichtausgeführt, aber Zahlung wurde bereitsgeleistet)

ƒ Steuer wird gesetzlich geschuldet

ƒ Leistungsempfänger besitzt ordnungsgemäßeRechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG, d.h.Einhaltung der Rechnungsanforderungen

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Dauerbrenner Rechnungsangaben / AnzahlungsrechnungenBFH-Urteil vom 2.12.2015 (V R 15/15), Abschn. 14.8., 15.3. UStAE

Grundsätzlich erfordert Vorsteuerabzug vor Ausführung derLeistung:

ƒ Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach§§ 14, 14a UStG UND

ƒ Leistung der Zahlung

Anforderungen an Rechnungsstellung

ƒ § 14 Abs. 4 UStG ist sinngemäß anzuwenden.

ƒ Leistungsbeschreibung:Gegenstände der Lieferung oder Art der Leistung müssen biszum Zeitpunkt der Zahlung genau bestimmt sein(BFH-Urteil vom 24.8.2006, V R 16/05;EuGH vom 21.2.2006, C-419/02)

Leistungs-/Lieferzeitpunkt (Abschn. 14.8. Abs. 4 UStAE):

ƒ Der voraussichtliche Zeitpunkt ist anzugeben.

ƒ Ist lediglich ein Zeitraum vereinbart in dem die Leistungenerbracht werden sollen, so ist dieser anzugeben.

ƒ Sind Leistungen bis zu einem bestimmten Datum zu erbringen,ist dieses anzugeben.

ƒ Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart, genügt es, dassdies aus der Rechnung hervorgeht.

Anders BFH-Urteil vom 2.12.2015, V R 15/15, Tz. 27f.:

ƒ Bei Anzahlungsrechnungen ist Angabe des Leistungszeitpunktesi.d.R. nicht möglich - insoweit verzichtet Gesetz auf Erfordernisder Angabe

ƒ Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 Satz 2 UStG Angabe ZeitpunktVereinnahmung Entgelt, sofern dieser feststeht

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Vorsteuerabzug ist bei Anzahlungsrechnungen erst mit Zahlung und nicht schon bei Rechnungserhalt zulässig!

Praxishinweis:

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Sachverhalt

ƒ Lieferant D „Scheinfirma“

ƒ Adresse in Rechnung: Buchhaltungsbüro, das Post für Dentgegennimmt und Buchhaltungsarbeiten erledigt

ƒ D entfaltet keine geschäftlichen Aktivitäten am Ort desBuchhaltungsbüros

ƒ Stattdessen: Anmietung Räumlichkeiten an anderem Ort

ƒ Guter Glauben des K bei Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht zuprüfen ⇓ ggf. Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO

Dauerbrenner RechnungsangabenRechnungspflichtangabe: Vollständige Anschrift

Adressangabe nach § 31 Abs. 2 UStDV

ƒ Ausreichend, wenn Name und Anschrift des leistendenUnternehmers und des Leistungsempfängers durch Bezeichnungenin der Rechnung eindeutig feststellbar sind

BFH-Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14

ƒ Unter der Anschrift des leistenden Unternehmers muss eine eigenewirtschaftliche Aktivität entfaltet werden

ƒ Verwendung Briefkastensitz durch Leistenden nicht ausreichend

Auslegung Finanzverwaltung

ƒ Keine inhaltliche Stellungnahme zu o. g. BFH-Urteil

ƒ Leistender Unternehmer muss durch Angaben in der Rechnungidentifizierbar sein ⇓ „richtige“ Anschrift erforderlich

ƒ Beim Leistungsempfänger ist eine Postfachanschrift/Groß-kundenadresse ausreichend, BMF vom 13.9.2016

Vorlagen BFH an EuGH vom 6.4.2016, V R 25/15 und XI R 20/14

ƒ Reicht postalische Erreichbarkeit des Leistenden (Briefkasten-adresse) an der Rechnungsanschrift aus oder

ƒ Muss er dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten?

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KfZ-Handel KLieferant D

Käufer

Rechnungmit USt

Lieferant DBürostraße 1

99999 Bürostadt

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Rechtsprechung

EuGH

Sind formelle und materielle Voraussetzungen für Vorsteuerabzug erfüllt, kann dieser nur versagt werden,wenn der Leistungsempfänger nachweislich bösgläubig ist (hinsichtlich Steuerhinterziehung des Leistenden)

BFH-Urteil vom 22.7.2015,V R 23/14

ƒ Kein Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren, wenn nicht alle Voraussetzungen für Vorsteuerabzugvorliegen – selbst bei Gutgläubigkeit Leistungsempfänger

ƒ Vorsteuerabzug dann ggf. im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 S. 3 AO

Vorlagen BFH an EuGH

vom 6.4.2016,V R 25/15 und XI R 20/14

ƒ Verstoß gegen europäisches Mehrwertsteuerrecht, wenn nationale Regelung den Vorsteuerabzug versagt,weil Rechnungsaussteller als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist

ƒ Ausnahme: Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass Lieferung im Zusammenhang mit einerSteuerhinterziehung steht

ƒ Reicht für die Angabe der Rechnungsanschrift des Leistenden eine Briefkastenadresse oder mussLeistender hier seine wirtschaftliche Aktivität entfalten? (siehe vorherige Folie)

ƒ Ist beim Fehlen der formellen Rechnungsvoraussetzungen der Vorsteuerabzug ggf. im Billigkeitsverfahrenzu gewähren/Voraussetzungen dafür?

EuGH-Urteil vom22.10.2015, C-277/14

Bei formell ordnungsgemäßen, aber nur inhaltlich fehlerhaften Rechnungen, ist Versagung des Vorsteuerabzuges ggf. nur dann zulässig, wenn

ƒ Der Rechnungsempfänger die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen können und

ƒ Die Finanzverwaltung dies nachweist

⇓ Fälle dieser Art offen halten

ƒ Hilft ein funktionierendes Innerbetriebliches Kontrollsystem?

Praxishinweise

Dauerbrenner RechnungsangabenMängel bei den Pflichtangaben - Gutglaubensschutz?

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Dauerbrenner RechnungsangabenRückwirkung von Rechnungsberichtigungen / Typische Situation in der Betriebsprüfung

ƒ (Umsatzsteuer)Außenprüfung bemängelt Ordnungsmäßigkeit von Eingangsrechnungen

, Versagung des Vorsteuerabzugs in 2012 – zuzüglich „Nachzahlungszinsen 6 % p.a.“

, Thematik wird bei fast jeder Prüfung aufgegriffen

, Risiko: Definitivbelastung! (Insolvenz, Verjährung etc.)

ƒ Anfall von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO oder „(rückwirkende) Heilung“ möglich

, Zeitpunkt des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung von Bedeutung

, Inhalt/Form der ursprünglichen Rechnung wichtig

, Bis wann muss ordnungsgemäße Rechnung vorliegen

63

?

Rückwirkung ?

Januar2012

BP Oktober2016

Dezember2015

Fehlerhafte Rechnung Korrigierte Rechnung

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Dauerbrenner Rechnungsangaben /Rückwirkung vonRechnungsberichtigungen - EuGH vom 15.9.2016, C-518/14 – Senatex-Sachverhalt

ƒ Senatex („S“) betreibt Großhandel mit Textilien und erteilte seinen Handelsvertretern in den Jahren 2008 bis 2011Gutschriften ohne Nennung der Steuernummer der Handelsvertreter

ƒ Ergänzung der Gutschriften aus den Jahren 2009 bis 2011 im Jahr 2013 nach Feststellung der noch laufendenAußenprüfung

ƒ Ergänzung der Gutschriften aus dem Jahr 2008 erst nach Abschluss der Außenprüfung im Februar 2014

ƒ Versagung des Vorsteuerabzugs in 2013 – zuzüglich „Nachzahlungszinsen 6 % p.a.“

64

FehlerhafteGutschriften

KorrigierteGutschriften

Rückwirkung ?

2008 -2011

BeginnAußenprüfungJanuar 2013

S

Mai 2013

EndeAußenprüfungJanuar 2014

S KorrigierteGutschriften

Feb 2014

S

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Dauerbrenner Rechnungsangaben - Rückwirkung vonRechnungsberichtigungen - EuGH vom 15.9.2016, C-518/14 – Senatex – Entscheidung

1. EuGH bejaht die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung

2. Der Besitz einer Rechnung ist nur eine formelle, keine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

3. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verbietet die Versagung des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt des erstmaligenRechnungserhalts, wenn Rechnungen vorliegen, die berichtigt werden können

4. Der formelle Verstoß einer fehlerhaften Rechnung kann durch andere (angemessenere) Sanktionen geahndet werden(z. B. Geldbuße)

65

ƒ Keine Rückwirkung bei erstmalig erteilter Rechnung

ƒ Eingangsrechnungen sofort prüfen und etwaige Beanstandungen umgehend beim Aussteller der Rechnung geltend machen,Argumentation: Lieferanten später ggf. nicht mehr auffindbar – liquidiert etc.

ƒ Bei Aufgreifen erst in Betriebsprüfung/Außenprüfung: Rechnungsberichtigung schnellstmöglich anstoßen (Zugang am bestenvor BP-Bericht), Argumentation: Nach EuGH vom 8.5.2013 (C-271/12 - Petroma Transports) ist Rückwirkung nur dann möglich,wenn die Berichtigung vor Erlass einer geänderten Entscheidung der Finanzverwaltung erfolgt, also vor dem Ende einer BP/AP

ƒ Stornorechnung bei Berichtigung unbedingt vermeiden

ƒ Bei Versagung der Rückwirkung durch Finanzamt: Rechtsbehelf mit Hinweis auf Entscheidung des EuGH einlegen

ƒ Prüfung der Rückforderbarkeit von Zinsen, die aufgrund von Rechnungsmängeln festgesetzt wurden

ƒ Offen ist, wie das FG Niedersachsen die erst in 2014 nach Ablauf der Außenprüfung berichtigten Gutschriften aus dem Jahr 2008behandeln wird. Keine eindeutige Aussage des EuGH hierzu.

Praxishinweise

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Dauerbrenner Rechnungsangaben - Rechnungsberichtigung vs.ergänzende Dokumente / EuGH vom 15.9.2016, C-516/14 – Barlis 06 – Sachverhalt

ƒ Barlis 06 bezog Leistungen einer Anwaltskanzlei, die an Barlis 06 wie folgt abrechnete:

, Leistungsbeschreibung: „juristische Dienstleistungen“

, Leistungszeitraum: „bis zum heutigen Tag“

ƒ Mitteilung der Finanzverwaltung, die Leistungsbeschreibungen seien nicht ausreichend; darauf legte Barlis 06ergänzende Dokumente (Annex) mit detaillierten Leistungsbeschreibungen vor

ƒ Versagung des Vorsteuerabzugs aus diesen Rechnungen, da die Annexe keine den Rechnungen gleichwertigeDokumente sind

66

Rechnung„juristische

Dienst-leistungen“

Annex

2008 -2010

Prüfung und Mitteilungder Beanstandung

Vorlage Annex2013

VersagungVorsteueranspruch

Barlis 06Rechtsanwalt

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Dauerbrenner Rechnungsangaben - Rechnungsberichtigung vs.ergänzende Dokumente / EuGH vom 15.9.2016, C-516/14 – Barlis 06 – Entscheidung

1. Die Bezeichnung „juristische Dienstleistung“ ist keine ausreichende Leistungsbeschreibung.

2. Die Bezeichnung „… bis zum heutigen Tag“ ohne Konkretisierung des Abrechnungszeitraumes reicht als Leistungs-zeitraum nicht aus.

3. Der Vorsteuerabzug darf nicht allein wegen der Rechnungsmängel versagt werden, sofern erforderlicheRechnungsangaben in ergänzenden Unterlagen enthalten sind und die Finanzverwaltung über sämtlicheDaten verfügt. Sie hat diese ergänzenden Unterlagen zu berücksichtigen.

4. Den Steuerpflichtigen trifft hierbei die Beweislast.

5. Der EuGH trifft keine Aussage zu der Frage, ob in der Rechnung auf ergänzende Unterlagen verwiesen werdenmuss bzw. ob ergänzende Unterlagen auf die Rechnung verweisen müssen. Nach § 31 Abs. 1 UStDV sind weitereDokumente, aus denen sich ergänzende Rechnungsangaben ergeben, in der Rechnung zu bezeichnen. Bei derRechnungsberichtigung durch ergänzende Dokumente müssen diese nach § 31 Abs. 5 UStDV eindeutig auf dieRechnung Bezug nehmen.

67

ƒ Die Leistungsbeschreibung sollte möglichst so genau sein, dass

, zweifelsfrei feststeht, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wurde und

, ausgeschlossen ist, dass über dieselbe Leistung nochmal abgerechnet wird.

ƒ Im täglichen Massengeschäft sollte der derzeit nach § 31 UStDV geforderte Rechnungshinweis aufergänzende Unterlagen bzw. in diesen zunächst beibehalten werden. Hier bleibt die Rechtsentwicklungabzuwarten.

Praxishinweise

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ƒ Eine eindeutige Identifizierung der Leistung muss möglich sein, andernfalls wird der Vorsteuerabzug versagt.ƒ Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung ist anzugeben.ƒ Verweise in der Rechnung auf ergänzende Unterlagen (z. B. Vertrag) müssen eindeutig sein.

Sachverhalt (vereinfacht)

ƒ Gerüstbau-GmbH rechnet an E-GmbH Gerüstbauten ab,z. B. für Einrüstung von Schiffen in Werften

ƒ Finanzverwaltung versagt bei E-GmbH den Vorsteuerabzugu. a. wegen unzureichender Leistungsbeschreibung

Beschluss FG Hamburg:

ƒ Vorsteuerabzug wurde zu Recht versagt

Dauerbrenner RechnungsangabenAnforderungen an die Leistungsbeschreibung/FG HH Beschluss vom 21.8.2015 – 2 V 154/15

Gründe des FG Hamburg

ƒ Leistungsbeschreibung muss Feststellung der abgerechnetenLeistung ermöglichen, d.h. leichte und einwandfreieIdentifizierung der Leistung muss möglich sein

ƒ Art und Umfang der sonstigen Leistung

ƒ Art und Menge der gelieferten Gegenstände

ƒ Vermeidung Doppelabrechnung

ƒ Keine ausreichende Leistungsbeschreibung ist:

, „Gerüstbau-Arbeiten in [Halle-1, Werft 1, etc.]“ – hierfehlen Ort des Aufbaus, Aufmaß, verbaute Elemente

, „Gerüstaufbau Heck des Schiffes“

, „Schiff: Material auf- und abgeladen, Transport, Außenschiffauf- und abgerüstet“

ƒ Bei Werften oft zahlreiche Schiffsbauprojekte gleichzeitig –eindeutige Identifizierbarkeit des Bauvorhabens erfordertBezugnahme auf konkretes Projekt, d.h. auf bestimmtes Schiff

68

Gerüstbau-GmbH

E-GmbH(Einrüstungen)

Abrechnungvon Gerüstbauten

Praxishinweise

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Dauerbrenner RechnungsangabenRückwirkung von Rechnungsberichtigungen bei fehlenden/fehlerhaften Angaben

ƒ Keine Stornierung und Ausstellung neuer Rechnung

ƒ Sondern: Anschreiben an Kunden mit ergänzendenRechnungsangaben (§ 31 Abs. 5 UStDV);

ƒ Dokument muss sich eindeutig auf ursprünglicheRechnung beziehen (sog. Rechnungsergänzung oder„Deckblattkorrektur“)

ƒ aufgrund EuGH Barlis v. 15.9.2016, C-516/14 istErfordernis der eindeutigen Bezugnahme zukünftigggf. verzichtbar; Rechtsentwicklung beobachten

Mustermann GmbHMusterstrasse 1599999 MusterstadtUSt-IdNr. DE 123456

AnMartina MusterfrauMusterweg 199999 Musterstadt

15.3.2016

Rechnungsergänzung

Mit Bezug auf Rechnung Nr. 123 vom 15.2.2015 nehmen wirfolgende Ergänzung vor:

Die Lieferung erfolgte in 2-2015.

69

ƒ Rechnungsaussteller muss Änderung/Ergänzung vornehmen – nicht Belegempfänger!ƒ Rechnungsaussteller kann sich aber Änderungen des Rechnungsempfängers zu eigen machen!ƒ Fraglich ist, ob und wann einer Rechnungsberichtigung/-ergänzung Rückwirkung zukommt.ƒ Im Massengeschäft sollte eindeutige Bezugnahme nach § 31 UStDV zunächst beibehalten werden.

Beispiel für Rechnungsergänzung

Praxishinweise

Praktische Empfehlung zur Rechnungsberichtigung

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IMPULSENeues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung undVerwaltung (Teil 2)

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Neues aus der VerwaltungZuwendungen bei Betriebsveranstaltungen - BMF-Schreiben vom 14.10.2015

Betriebsveranstaltungenƒ Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit

gesellschaftlichem Charakter (Weihnachts- undJubiläumsfeiern, Betriebsausflüge)

ƒ Teilnehmer: Betriebsangehörige, derenBegleitpersonen, Leiharbeitnehmer,Arbeitnehmer von Verbundunternehmen

Zuwendungenƒ Alle Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. USt)

unabhängig davon, ob einzeln zurechenbar oderob rechnerischer Anteil an den Gesamtkosten

ƒ Beispiele: Speisen, Getränke, Übernahme vonÜbernachtungs- und Fahrtkosten, Musik,künstlerische Darbietungen, Raummieten,Geschenke etc.

Lohnsteuerƒ Freibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 110,00

(§ 19 Abs. 1a EStG 2015) für maximal zwei Veranstaltungen jährlichƒ Grenze für Aufmerksamkeiten EUR 60,00 brutto

Umsatzsteuerƒ Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können nicht zum

Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einergemischten Verwendung sein (Klarstellung durch Antwort BMF vom19.4.2016 an den Bund der Steuerzahler):

ƒ Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer < EUR 110,00, Übliche Zuwendung des Arbeitgebers, welche aus überwiegend

unternehmerischem Interesse veranlasst ist, Vorsteuerabzug möglich, soweit steuerpflichtige Ausgangsumsätze

vorliegen, Keine Versteuerung unentgeltliche Wertabgabe

ƒ Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer > EUR 110,00, Zuwendung des Arbeitgebers dient überwiegend privatem Interesse

des Arbeitnehmers (keine Aufteilung möglich), Eingangsleistungen stehen nicht in Zusammenhang mit

steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, Kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen der

Betriebsveranstaltung, Dafür entfällt Versteuerung unentgeltlicher Wertabgabe

ƒ Aufmerksamkeiten bis EUR 60,00 brutto sind nicht steuerbar(A 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE)

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Neues aus der VerwaltungErwerb zahlungsgestörter Forderungen / Situation Factoring

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Forderungsverkäufer(Anschlusskunde)

Forderungskäufer(Factor)

Leistungsempfänger

Leistung

1. Forderung aus Leistung

2. Abtretung

3. Einziehung

Forderungseinzugdurch Factor

Ausfallrisiko übernimmt

echtes Factoring unechtes Factoring

im eigenen Namen undauf eigene Rechnung

im eigenen Namen undauf fremde Rechnung

Factor Anschlusskunde

Eine Forderung ist zahlungsgestört, wenn:ƒ sie fällig und ganz oder zu einem nicht

nur geringfügigen Teil seit mehr als 90Tagen nicht ausgeglichen ist oder

ƒ die Kündigung erfolgt ist oderƒ die Voraussetzungen für eine

Kündigung vorliegen(Abschn. 2.4. Abs. 7 UStAE)

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Factoring

nicht zahlungsgestörte Forderung zahlungsgestörte Forderung

„unechtes / echtes“ Factoring „unechtes“ Factoring „echtes“ Factoring

Forderungs-verkäufer

Forderungs-käufer

Forderungs-käufer

Forderungs-käufer

Forderungs-verkäufer

Forderungs-verkäufer

keine Übernahme Ausfallrisikodurch Forderungskäufer

Übernahme Ausfallrisiko durchForderungskäufer

steuerbar,aber

steuerfrei,§ 4 Nr. 8c

UStG

Forderungs-abtretung

durchForderungs-

verkäufer

steuerfreierErwerb

kein Leistungs-austausch(Leistungs-beistellung)

kein Leistungs-austausch(Leistungs-beistellung)

Forderungs-einzugdurch

Forderungs-käufer

steuerbar undsteuerpflichtig

19%

Vorsteuerabzug keinLeistungs-austausch

keinVorsteuer-

abzug

Leistungs-austausch. ja,wohl steuerbar

und steuer-pflichtig 19%

Vorsteuer-abzugwohl ja

wohl keinLeistungs-austausch

wohl keinLeistungs-austausch

UStAE regelt keine Detailswohl eher geringe Praxisrelevanz

klare Regelung im UStAEklare Regelung im UStAE

Neues aus der Verwaltung / Erwerb zahlungsgestörter ForderungenBMF-Schreiben vom 2.12.2015 – Abschn. 2.4. Abs. 7 UStAE (Änderung Auffassung)

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Neues aus der RechtsprechungHaftung bei Abtretung oder Verpfändung von Forderungen (§ 13c UStG) (1)

Sachverhaltƒ B tritt Forderungen an A ab, der diese zu 80%

vorfinanziert. Restliche 20% zahlt A an B beiBezahlung durch Debitoren aus.

ƒ A tritt inländische Forderungen an C ab undvereinnahmt diese in voller Höhe.

ƒ A wird für von B nicht abgeführte USt in Haftunggenommen.

BFH-Urteil vom 16.12.2015, XI R 28/13Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors – hier A)für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nichtausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm dieUmsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, imRahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zurVerfügung gestellt hat, aus denen dieser seineUmsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

74

Praxishinweis

Im Factoring-Vertrag vereinbaren, dass der Factorberechtigt ist, die in den abgetretenen Forderungenenthaltene Umsatzsteuer unmittelbar nach § 48 AO andas Finanzamt abzuführen.

B

CA

Abtretung inl. Forderungenzwecks Inkasso

Vereinnahmung derabgetretenen Forderung iHv

100%

Abtretung aller bestehender und künftigerForderungen

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Neues aus der RechtsprechungHaftung bei Abtretung oder Verpfändung von Forderungen (§ 13c UStG) (2)

Sachverhaltƒ U tritt Forderungen aus steuerpflichtiger Vermietung

an Bank B abƒ Mietzahlungen gingen auf das bei Bank B geführte

Girokonto – für das keine ausdrückliche Kreditlinieoder Überziehung eingeräumt war – ein

ƒ Von dem Konto tilgte U ein von Bank B gewährtesDarlehen

ƒ Bank B wurde für rückständige USt des U in Haftunggenommen

BFH-Urteil vom 25.11.2015, V R 65/14

sog. Bankenhaftung

ƒ Im vorliegenden Fall hat der BFH es offen gelassen,ob sich bereits mit Gutschrift auf demKontokorrentkonto die Vereinnahmung derForderung ergibt

ƒ FinVerw. fingiert nach Abschn. 13c.1 Abs. 24Nr. 1 UStAE bereits dann eine Vereinnahmung durchdie Bank, wenn sich das bei der Bank geführte Kontoauch nach der Gutschrift des Forderungseingangs imDebet (Soll) befindet und keineKreditvereinbarung besteht

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U steuerpflichtigeVermietungsleistung

Bank B

Abtretung der Forderungen aus derVermietung

Darlehen

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Neues aus der VerwaltungUnternehmereigenschaft jPöR, §§ 2b, 27 Abs. 22 UStG, BMF-Schreiben vom 19.4.2016 (1)

76

Norm Regelungsinhalt

§ 2b Abs. 1 UStG Tätigkeiten einer jPöR, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen,werden nicht unternehmerisch ausgeübt

§ 2b Abs. 1 S. 2 und 3 UStG jPöR = Unternehmer, wenn die Behandlung als Nichtunternehmer zu größerenWettbewerbsverzerrungen führen würde

§ 2b Abs. 2 und 3 UStG Nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen keine größerenWettbewerbsverzerrungen vorliegen

§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG § 2 Abs. 3 UStG im Jahr 2016 weiterhin anzuwenden

§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG Neuregelung des § 2b UStG tritt ab dem 1.1.2017 an die Stelle des

§ 2 Abs. 3 UStG

§ 27 Abs. 22 S. 3 bis 6 UStG Möglichkeit einer Optionserklärung (beachte Ausschlussfrist 31.12.2016):§ 2 Abs. 3 UStG kann in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtlichenach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhinfür die jPöR angewendet werden. Widerruf der Optionserklärung sowieRücknahme des Widerrufs möglich

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Neues aus der VerwaltungUnternehmereigenschaft jPöR, §§ 2b, 27 Abs. 22 UStG, BMF-Schreiben vom 19.4.2016 (2)

ƒ Widerruf der Optionserklärung am 21.6.2017 ist mitWirkung zum 1.1.2018 zulässig

ƒ Rücknahme des Widerrufs bis zum Ablauf des31.12.2018 möglich

ƒ Rücknahme ausgeschlossen, wenn die Rechtsfolgendes Widerrufs bereits eingetreten sind

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jPöR Finanzamt

Optionserklärungam 15.12.2016

Widerruf Optionserklärungam 21.6.2017

jPöR Finanzamt

Optionserklärungam 28.12.2016

Widerruf Optionserklärungam 21.6.2018

Widerruf Optionserklärung

Rücknahme Widerruf

ƒ Nach dem 31.12.2016 neu errichtete jPöR kann keine wirksame Optionserklärung abgebenƒ Bei Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch für den Rechtsnachfolger der jPöRƒ Zusammenschluss mehrerer jPöR, die nicht alle die Option wirksam ausgeübt haben⇓Einheitliche Entscheidungƒ BMF-Schreiben zu materiell-rechtlichen Regelungen wird Ende des IV. Quartals 2016 erwartet

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Neues aus der VerwaltungÄnderung Anlage UR (ab VZ 2016) - BMF-Schreiben vom 30.9.2016

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Neues aus der VerwaltungÄnderung der Umsatzsteuervoranmeldung ab 1.1.2017 - BMF-Schreiben vom 19.10.2016

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Hintergrund der Anpassungƒ Neufassung der AO: ab 1.1.2017 grds.

automationsgestützte Bearbeitung vonelektronisch übermitteltenSteuererklärungen

ƒ Steuerpflichtige hat aber Anrecht aufBearbeitung durch einen Amtsträger, diesmuss durch Kennzeichnung eines dafürvorgesehenen Feldes möglich sein (Zeile 75)

- Zu erfassen sind:- wenn über in USt-Anmeldung enthaltene

Angaben hinaus weitere undabweichende Angaben und Sachverhalteberücksichtigt werden sollen ODER

- wenn bei den erfassten Angabenbewusst eine von derVerwaltungsauffassung abweichendeRechtsauffassung zugrunde gelegtwurde ODER

- bei Rücknahme des Antrags aufDauerfristverlängerung

- NICHT erforderlich, wenn (nur)ergänzende Aufstellungen und Belegebeigefügt werden sollen (dann Zeile 15)

ƒ Erfassung der ergänzende Angaben in einergesondert zu erstellenden Anlage mitÜberschrift „Ergänzende Angaben zurSteueranmeldung“

ƒ Grds. „1“ in Zeile 75 Kz. 23 USt 1 A (Voranmeldung) soweit ergänzendeErläuterung für notwendig erachtet wird

ƒ OFFEN Eintragung bei Dauersachverhaltenƒ ggf. Abstimmung mit Finanzamt gebotenƒ Vordruck für Dauerfristverlängerung (USt 1 H) enthält korrespondierendes Feld

(Zeile 31 Kz. 23)

Praxishinweise

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Neues aus der VerwaltungÄnderung Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2017 - BMF-Schreiben vom 19.10.2016

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Auszug Anleitung zum Antragauf Dauerfristverlängerung für 2017

ƒ Offen, wann Eintragung für Dauerfristverlängerung vorzunehmen istƒ In 2016 sah Vordruck für Voranmeldungen ein entsprechendes Feld noch nicht vorƒ Im Zweifel Eintragung vornehmen, soweit in 2016 ergänzende Angaben/Erläuterungen für erforderlich gehalten

wurdenƒ Auf ergänzender Anlage Verweis auf entsprechende Erläuterungsschreiben zu den Voranmeldungen 2016

Praxishinweise

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Fragen?????Umsatzsteuer-Impuls 2016/2017 - Webinar

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• Gerne beantworten wir Fragen auch imRahmen unseres Webinars am15. Dezember 2016

• Um das Webinar möglichst effektiv zugestalten, schicken Sie bitte Ihre Fragen vorab- bis spätestens 7. Dezember 2016 - perE-Mail an [email protected]

• Der Link für die Anmeldung wird Ihnen imNachgang zu dieser Veranstaltung per E-Mailübersandt

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Referenten

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Marco Bahmüller

Steuerliche Beratung mittelständischer Unternehmen undihrer Anteilseigner

Wirtschaftsprüfung

Stellv. Leiter CoC Umsatzsteuer

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Wirtschaftsprüfer, SteuerberaterProkurist

E-Mail [email protected]. +49 711 2049-1198Fax +49 711 2049-1290

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Christine Kauffmann-Braun

Steuerberatung und Steuer-Compliance vongrenzüberschreitenden Immobilien-Investitionen (Inboundund Outbound), nationalen und inter-nationalenKonzernen sowie umsatzsteuerliche Beratung in allenIndustriesektoren

M & A-Transaktionen

Konzernsteuerrecht einschließlich Betriebs-prüfungen,M&A Transkationen sowie Umsatz-steuer

Mitglied im CoC Umsatzsteuer und Immobilien

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Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Prokuristin

E-Mail [email protected]. +49 711 2049-1465Fax +49 711 2049-1810

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Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keineHaftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript istnicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen odereine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zurVerfügung.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz MönningBachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Weg.

Rechtsstand November 2016

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