Elektronischer Rechtsverkehr aus Sicht der Anwaltschaft Rechtsanwältin & Mediatorin(DAA) Noreen...
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Elektronischer Rechtsverkehr aus Sicht der Anwaltschaft
Rechtsanwältin & Mediatorin(DAA)
Noreen Loepke, Plauen - Vorstandsmitglied des Sächsisch Tschechischen
Juristenvereins e. V. -
Inhalte:
Arbeitsweise einer RÄin unter Einsatz der elektronischen Medien
Automatisiertes elektronisches Mahnverfahren
Elektronisches Grundbuch
Klageeinreichung per E-mail statt Briefpost und Aktenberge ?
Einsatzmöglichkeiten für die Anwaltschaft
Kommunikation per e-mail mit Mandanten (Anwalt als Dienstleister seiner Mandanten) Kommunikation mit Gerichten und Behörden Online Abfrage bei Einwohnermeldeämtern(www.ewoma.de), Zentralruf der Autoversicherer, Online -Schadenmeldungen usw.Elektronische Akte Pilotprojekt EMFAD (Elektronischer Marktplatz für
anwaltliche Dienstleistungen)
Elektronische Akte
Interaktives System, das die Mandats-bearbeitung einschließlich der Kommunikation mit dem Mandanten ausschließlich auf elektronischem Wege ermöglicht umfaßt auch Dokumentenmanagement Akte nur noch digital von einem Provider geführt
Elektronische Akte
Vorteile Ständige Verfügbarkeit
der Informationen Recherchierbarkeit der
Informationen Austausch der
Metadaten Umfassende
Änderungsmöglichkeiten im Datenbestand
Nachteile Hohe technische Hürden Erheblicher Aufwand für
das Einscannen der Eingangs- insbesondere Mandantenpost und für die OCR – Umwandlung
Schwierigkeiten bei der Kompatibilität der Formate
Kommunikation per e-mail und Sicherheit ?
Content Security Systeme, Virenschutz und effiziente Filtersysteme gegen Spam in der Kanzlei = to must
Vertraulichkeit bei der Datenübertragung durch Einsatz elektronischer Signaturen zur Vermeidung von Mißbrauch und Gewähr-leistung der Authentizität von Nachrichten (anwaltliches Berufsrecht : Wahrung von Mandantengeheimnissen
und Verschwiegenheitspflicht)
Elektronische Signatur
Verfahren, das die Authentizität und Integrität der Nachrichten sicherstellt Unverschlüsselte E-mail = Postkarte
d. h. Gefahr der Verfälschung und Vollständigkeit der Nachricht und Absenderveränderung
Manipulation der Daten auf jeden PC möglich
Arten von elektronischen Signaturen
Einfache Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG ) Fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG) Bsp. pgp
Qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) Voraussetzung für § 126 a BGB Asymmetrische Verschlüsselung und
Hybrid-Verfahren und Hash-Wert
Automatisiertes elektronisches Mahnverfahren
Einrichtung zentraler Mahngerichte in einigen Bundesländern
In Sachsen / Thüringen nicht vorhanden
bedarf Zulassungsantrag mit ausdrücklichen Bitte um Zulassung zum elektronischen Datenaustausch bzw. Erteilung einer Kennziffer sowie Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung für die Gerichtskosten
Länderspezifische Unterschiede
Verschiedene Verfahren mit elektronischer Signatur Bsp. TAR/WEB (AG Coburg), Hamburg,
Bremen, Berlin, Baden-Württemberg Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westphalen - OptiMahn und ProfiMahn
Weitere Informationen unter : www.mahnverfahren-aktuell.de
Elektronisches Grundbuch
In Sachsen seit 2002 umgestellt auf elektronisches Grundbuch (von PapierGB)Anschluß an elektronisches Grundbuch unmittelbar über Datenleitung und Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Automatisiertes Abrufverfahren
Uneingeschränkter Abruf für Notare, Behörden, Vermessungsingenieure, Gerichte möglich
Sonst Darlegung des berechtigten Interesses (Beschränktes Abrufverfahren)
Rechtliche Voraussetzungen
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens § 133 GBO Umfang der Einsichtnahme §§ 80 ff. GBVVO des Sächs. Staatsministeriums der Justiz über das maschinelle geführte GB Voraussetzung für Einrichtung: Auf Seiten der grundbuchführenden Stelle technische
Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Abrufverfahrens
Empfängerseite: Anschluß an technische Einrichtung der grundbuchführenden Stelle, der Grds. der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung entspricht
Zugang mit Benutzerkennung und Paßwort
Elektronische Klageein-reichung und Zustellung bedarf der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage
§ 126 a BGB Schriftformerfordernis „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form
durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen.“
Elektronische Zustellung
§174 Abs. 3 ZPO Zustellung gegen EB an RÄe , StB, Notare ...
„An die in Abs. 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.“
Elektronische Klageeinreichung
Pilotprojekte: Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen (ab 01. 01. 2004)
Rechtl. Rahmenbedingungen für Einführung des elektron. Rechtsverkehrs bei FG : § 77 a FGO sowie VO der L-regierung von NRW
Möglichkeit der Einreichung der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Beteiligten, Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist, in der Form der elektronischen Dokumente bei FG
Finanzgerichte NRW
§ 77 a FGO: elektronische Dokumente „sollen“ qualifiziert signiert werden
Grund: Überprüfung der Authentizität und Integrität des Dokuments
Besondere Software (GERWA) und Signaturkarte (Smartcard – DATEV eG)Derzeit nur Übertragung per e-mail Verschlüsselungszertifikat des jew. FG (öffentlicher Schlüssel des FG)Automatische Versendung einer Eingangs-bestätigung durch Gericht, wenn in Betreffzeile der e-mail steht : „Klage“, „Antrag“ oder „Verfahren“
Elektronischer Rechtsverkehr in Familiensachen
Pilotprojekt am Amtsgericht Westerstede (Niedersachsen) Inhalt: elektronische Akte Einreichung elektronischer Schriftsätze und
Anlagen auf elektronischen Wege an die Gerichte Elektronische Weiterverarbeitung Übermittlung des Schriftverkehrs an
Verfahrensbeteiligten durch Gericht Elektronischer Abruf von den
Verfahrensbeteiligten
Elektronische Klageeinreichung
Grundsätzlich einige Pilotprojekte, jedoch leider nicht in Sachsen Hintergrund : keine bundesgesetzliche
Regelung
Entwurf eines Justizkommunikations-gesetzes am 28. 07. 2004 beschlossenTeil der Initiative BundOnline2005
Entwurf eines Justizkommunikations-
gesetzes Regelung der rechtlichen Rahmen-bedingungen, unter denen Anwältinnen und Anwälte ihre Schriftsätze statt in Papierform zukünftig elektronisch bei Gericht einreichen können
Eröffnung des Zivilprozess, Verwaltungsprozess, Finanz- und Sozialgerichtsprozess für elektronischen Rechtsverkehr
Planungen der elektronischen
Klageeinreichung Voraussetzung: PC mit Signaturkarte und dazugehörige Software
Einrichtung eines elektronischen Gerichtsbriefkastens, an den der RA seine elektronisch signierten Schriftsätze über das Gericht senden kann
Bei Gericht automatische Eingangs-bestätigung als Antwort
Vorteile der elektronischen Klageeinreichung
Täglich 24 Stunden lang Zugang des Anwaltes zum Gericht und Eingangsbestätigungen sowie automatische Benachrichtigung per e-mail über Zustellungen
Elektronische Einsicht in die Gerichtsakte und direkte elektronische Bearbeitung
Vorteile
Zeit- und Kostenersparnis
Kürzere Bearbeitungsdauer
Authentizität des elektronischen Dokuments
Beweiswert elektronischer Dokumente
Ausblick
Bisher Form der elektronischen Klageeinreichung nur beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht möglich
Planung, dass bis Ende des Jahres 2004 elektronische Klageeinreichung auch beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Rechtsanwältin & Mediatorin(DAA) Noreen Loepke
Rankestraße 6 - 08523 Plauen
www.Kanzlei-Loepke.de
- Vorstand des Sächsisch Tschechischen Juristenvereins e. V.-
(www.stjv-info.com)