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Entgelttarifvertrag

- ETV -

Tarifvertrag über

Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen

für die Beschäftigten des baden-württembergischen

Speditionsgewerbes

Vertrag vom 28.04.2016

Gültig ab 01.04.2016

Kündbar zum 31.03.2018

Kündigungsfrist 1 Monat

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Zwischen dem

Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. (AVSL)

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

vertreten durch die Landesbezirksleitung Baden-Württemberg

wird folgender

Tarifvertrag

über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen

geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für Baden-Württemberg (ohne Tarifbezirk Südbaden)

fachlich: für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und

Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten

Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen

Güterkraftverkehrs, die Mitglied im o.g. Arbeitgeberverband sind.

persönlich: für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer,

Angestellte und Auszubildende), die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft

sind.

§ 2 Lohn- und Gehaltstabellen, Ausbildungsvergütungen

Die anliegenden Lohn- und Gehaltstafeln sowie die Ausbildungsvergütungen (Anlagen 1 bis 5) sind

Bestandteil dieses Tarifvertrags.

§ 3 Lohnbereich

a. Das Lohngruppenverzeichnis befindet sich im Anhang 1. Das Entgelt ergibt sich aus den

Anlagen 1 bis 3.

b. Der tarifliche Monatslohn einer Lohngruppe errechnet sich auf der Basis tariflicher Stundenlohn,

multipliziert mit 165 Stunden.

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c. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen

sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit.

d. In der Tarifgruppe A (Handwerker im Werkstatt- und Umzugsbereich) erfolgt die Eingruppierung

nach folgenden Merkmalen:

aa. Handwerker-Vorarbeiter (A I) sind Handwerker gem. cc., die als Vorarbeiter

eigenverantwortlich für eine Gruppe von Handwerkern eingesetzt sind.

bb. Spezialhandwerker (A II) sind Handwerker gem. cc., die zusätzliche Qualifikationen im

Handwerkerbereich nachweisen können und auch entsprechend eingesetzt sind.

cc. Handwerker (A III) sind Beschäftigte, die eine Handwerkerausbildung erfolgreich

abgeschlossen oder länger als acht Jahre eine handwerkliche Tätigkeit verrichtet haben und

als solche eingesetzt sind.

dd. Handwerker-Helfer (A IV) sind Beschäftigte, die nach Anleitung handwerkliche Tätigkeiten

ausüben und/oder einem Handwerker zuarbeiten.

e. Nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit wird eine monatliche Zulage gezahlt. Diese staffelt

sich in 2 Stufen:

nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit EUR 40,00 Ab 01.04.2016: EUR 55,00

nach 6 Jahren EUR 80,00 Ab 01.04.2016: EUR 110,00

Teilzeitbeschäftigte, die vor dem 01.04.2016 bereits eine 3- oder 6-jährige

Betriebszugehörigkeitszulage erhalten haben, erhalten den Erhöhungsbetrag ab dem

01.04.2016 anteilig.

Teilzeitbeschäftigte die erstmalig nach dem 01.04.2016 die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Betriebszugehörigkeitszulage erfüllen, erhalten diese anteilig.

Der Anteil der Betriebszugehörigkeitszulage bemisst sich nach dem Verhältnis der persönlichen

Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.

Erfolgt ein Wechsel des Arbeitgebers im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, so wird der auf

diese Zulage erworbene Anspruch mit 50 % der beim bisherigen Arbeitgeber verbrachten

Betriebszugehörigkeit anerkannt. Gleiches gilt für einen Wechsel des Arbeitgebers, der dem

Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg angehört.

f. Fahrer mit ADR-Bescheinigung beim Einsatz mit kennzeichnungspflichtigen Tankfahrzeugen,

wobei die Kennzeichnung am Fahrzeug außen angebracht sein muss, erhalten je Einsatzstunde

zum jeweiligen Tariflohn eine Zulage von EUR 0,51.

g. In den monatlichen Staffellöhnen sind gemäß Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und

Möbelfernverkehr vom 7. September 1988 bei Besetzung des Fahrzeuges mit einem Fahrer ab

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der 174. Monatsstunde bzw. bei Besetzung des Fahrzeuges mit zwei Fahrern ab der 218.

Monatsstunde die Mehrarbeitsstunden einschließlich der Mehrarbeitszuschläge enthalten.

h. Kraftfahrer, die älter als 50 Jahre sind und sich nach dem seit 01.01.1999 geltendem EU-

Führerscheinrecht einer Augenuntersuchung unterziehen müssen, können diese im Rahmen der

gesetzlich vorgeschriebenen betriebsärztlichen Versorgung während ihrer Arbeitszeit

vornehmen lassen.

§ 4 Gehaltsbereich (Angestellte und Meister)

a) Grundsätzliches

Die Angestellten und Meister werden entsprechend der Dauer ihrer Beschäftigung innerhalb der

jeweiligen Lohngruppe Gehaltsstufen zugeordnet. Jede dieser Gehaltsstufen entspricht drei

Beschäftigungsjahren.

Als Beschäftigungsjahre werden diejenigen Jahre gewertet, die seit der Eingruppierung des

Angestellten bzw. des Meisters in dieselbe Lohngruppe vergangen sind.

Wird der Angestellte bzw. der Meister in eine höhere Lohngruppe versetzt, so erhält er das seinem

bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Lohngruppe. Die dem höheren

Tarifgehalt entsprechenden Beschäftigungsjahre in der Lohngruppe gelten als zurückgelegt.

Das Lohngruppenverzeichnis befindet sich im Anhang 2.

b) Angestellte

Für Angestellte, die vor dem 01.07.2004 bereits die letzte Gehaltsstufe ihrer Lohngruppe erreicht

haben, bleibt die bisherige Gehaltstafel gemäß Anlage 4 maßgebend, solange sie keinen Wechsel

des Arbeitgebers vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn Angestellte die Lohngruppe wechseln,

zurückzuführen auf die am 15.01.2009 erfolgte Umsetzung der neuen Eingruppierungsmerkmale. Dies

gilt nicht, wenn sich die Eingruppierung auf Grund eines Tätigkeitswechsels ändert.

Für alle übrigen – bereits beschäftigten oder neu einzustellenden – Angestellte ist die Gehaltstafel

gemäß Anlage 4 a einschlägig. Danach wird in den Lohngruppen K 1 – K 6 nach dem 3. und 6.

Beschäftigungsjahr eine monatliche Gruppenzugehörigkeits-Zulage von je 200 Euro gezahlt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage anteilig.

c) Meister

Für Meister, die bereits vor dem 01.07.2006 die letzte Gehaltsstufe ihrer Lohngruppe erreicht haben,

bleibt die bisherige Gehaltstafel gemäß Anlage 4 maßgebend, solange sie keinen Wechsel der

Lohngruppe oder des Arbeitgebers vornehmen.

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Für alle übrigen – bereits beschäftigten oder neu einzustellenden – Meister ist ab dem 01.07.2006 die

Gehaltstafel gemäß Anlage 4 b einschlägig. Danach wird in den Lohngruppen M 1 und M 2 nach dem

3. und 6. Beschäftigungsjahr eine monatliche Gruppenzugehörigkeitszulage von je 200,-- Euro

gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage anteilig.

Bereits vor dem 01.07.2006 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Meister, deren Tarifgehalt sich

nach der neuen Gehaltstafel gemäß Anlage 4 b im Vergleich zur bisherigen Gehaltstafel gemäß

Anlage 4 verschlechtert, erhalten eine tarifliche Ausgleichs- bzw. Übergangszulage in Höhe des

Unterschiedsbetrages. Diese Ausgleichs- bzw. Übergangszulage entfällt, sobald der Meister nach der

neuen Gehaltstafel (Anlage 4 b) sein bisheriges Tarifgehalt gemäß Gehaltstafel Anlage 4 erreicht bzw.

übertrifft.

§ 5 Besitzstand

Sollten Beschäftigte durch die Umgruppierung infolge der Umsetzung der neuen

Eingruppierungsmerkmale ein geringeres Monatsentgelt nach der Lohn- oder Gehaltstafel erhalten,

als vor der Umgruppierung, wird eine Besitzstandszulage gewährt. Die Besitzstandszulage umfasst

die Differenz des Monatsentgelts vor und nach der Umgruppierung. Der Differenzbetrag ist

dynamisiert und nimmt an Tariferhöhungen teil. Dies gilt nicht, wenn sich die ausgeübte Tätigkeit

verändert und aus diesem Grund eine Umgruppierung erfolgt.

§ 6 Ausbildungsbereich

Seither gezahlte höhere Ausbildungsvergütungen werden von diesem Tarifvertrag nicht berührt.

Auszubildende können auf geldliche Ansprüche aus dem Tarifvertrag widerruflich verzichten, wenn

sich dieser Verzicht wirtschaftlich zu ihren Gunsten auswirkt. Ein Verzicht ist vom Auszubildenden

gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auszusprechen; bei Minderjährigen ist die schriftliche

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Ein Widerruf kann jederzeit, rückwirkend jedoch nur zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung der

Ausbildungsvergütung, erklärt werden, sofern er binnen 6 Wochen nach Abschluss eines neuen

Vergütungstarifvertrages schriftlich erfolgt.

Im Übrigen gelten für die Ausbildungsvergütungen und sonstigen Leistungen an Auszubildende und

Anlernlinge der Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des privaten Speditions- und

Verkehrsgewerbes (ohne Personenverkehr) in Baden-Württemberg vom 22.11.1990 bzw. dessen

Nachfolgeregelung, das Berufsbildungsgesetz sowie die Bestimmungen des Jugendarbeits-

schutzgesetzes in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

§ 7 Maßregelungsverbot

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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen seiner Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen

im Rahmen des Zustandekommens des vorliegenden Tarifvertrags benachteiligen.

§ 8 Bestandteile des Tarifvertrages

Die Anhänge 1, 2 und Beiblatt zu Anhang 2 und die Anlagen 1, 2, 3, 4, 4a, 4b und 5 sind Bestandteile

dieses Tarifvertrages.

§ 9 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Lohn- und Gehaltstarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. April 2016 in Kraft.

Er kann mit monatlicher Frist, erstmals zum 31. März 2018, gekündigt werden.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und

Ausbildungsvergütungen vom 02. Juni 2014 außer Kraft.

Die Eingruppierungsmerkmale (Anhang 1 und Anhang 2) sind seit 01. Januar 2009 in Kraft. Die

Kündigungsfrist für die Eingruppierungsmerkmale beträgt 6 Monate.

Stuttgart, den 28. April 2016

Arbeitgeberverband Spedition und Logistik

Baden-Württemberg e.V. (AVSL)

Stefan Brötz

Geschäftsführer

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Baden-Württemberg

Leni Breymaier Arnold Püschel

Landesbezirksleiterin Landesbezirksfachbereichsleiter

Baden-Württemberg Postdienste, Speditionen und Logistik

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Protokollnotiz - Krisenklausel Die Tarifvertragsparteien werden bei einem signifikanten Absinken der wirtschaftlichen Ergebnisse von Unternehmen in der Branche Gespräche zur gemeinsamen Beurteilung der Situation und über mögliche Maßnahmen aufnehmen. Die Unternehmen können sich unter Einschaltung des Verbandes an den ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg wenden. Damit ist ausdrücklich nicht die Revision der geschlossenen Verträge / Tarifverträge gemeint. Stuttgart, den 8. Mai 2012 Stefan Brötz Leni Breymaier Arnold Püschel

Protokollnotiz Für die Beschäftigten in Paketzustell-, Express- und Kurierdiensten gilt ein Ergänzungstarifvertrag vom 29.05.1991. Dieser sieht vor, dass auf den Ecklohn (100 % der Lohntafel des Güternahverkehrs) ein Zuschlag von 25 % gezahlt wird. Dies ergibt einen Stundenlohn ab 01. April 2016 von 18,09 EUR und ab 01. Mai 2017 von 18,45 EUR. Ansonsten gelten für Paketzusteller alle übrigen Bedingungen. Stuttgart, den 28. April 2016 Stefan Brötz Leni Breymaier Arnold Püschel

Anlagen

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ANHANG 1 Lohngruppenverzeichnis für die Lohngruppen 1 bis 5 und A und E Arbeiten einfacher Art, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden. Beispiele: Einfache Be-/Entladetätigkeiten Möbelträger

Bei erstmaliger Einstellung und Eingruppierung in die Lohngruppe 1 ist für den 6-monatigen Einarbeitungszeitraum der Lohn um 14 % abgesenkt. Erfolgt mit Ablauf des 6. Monats keine unbefristete Einstellung wird der Differenzbetrag zur Lohngruppe 1 für die Dauer der sechs Monate zusammen mit der 6. Lohnabrechnung ausgezahlt.

Beschäftigte, die Lager- oder Fahrtätigkeiten durchführen und dabei über Vorkenntnisse oder Erfahrung im Aufgabenbereich verfügen. Sie arbeiten selbstständig im Rahmen konkreter Arbeitsanweisungen/-aufträge. Beispiele: Fahrer/in mit Führerscheinklassen B, BE, C1, C1E Möbelpacker Allgemeine Lagertätigkeiten Be-/Entladetätigkeiten Beschäftigte, deren Aufgabengebiet eine besondere Qualifikation erfordert oder die einer besonderen körperlichen Belastung unterliegen. Dies kann insbesondere beim Umgang mit Maschinen/Technik oder beim Be-/Entladen ohne Hilfsmittel gegeben sein. Sie arbeiten weitgehend selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Beispiele: Fahrer/in von Flurfördergeräten/Gabelstaplern Kraftfahrer/in mit Führerscheinklassen C, CE Kommissionierer/in Sortierer/in Be-/Entladetätigkeiten

Lohngruppe 1 96 %

Lohngruppe 2 100 %

Lohngruppe 3 105 %

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Arbeiten an oder mit Lagertransportsystemen (z.B. Kette, Förderband)

Beschäftigte, mit abgeschlossener, tätigkeitsbezogener Berufsausbildung oder mit entsprechenden Fachkenntnissen und mindestens 4-jähriger Berufserfahrung in der Speditionsbranche. Sie arbeiten selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Beispiele: Kraftfahrer/in mit abgeschlossener Berufskraftfahrer-Ausbildung oder Kraftfahrer/in mit Führerscheinklassen C, CE und mindestens 15-jähriger Berufspraxis im Betrieb Fachkraft für Lagerlogistik Tätigkeiten mit Lagerleitsystemen Vorarbeiter/in Beschäftigte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und verantwortlich erledigen und gegenüber Beschäftigten fachlich weisungsbefugt sind. Beispiele: Gruppenleiter/in

Handwerker im Werkstatt- und Umzugsbereich A

Vorbeiter/in 130 % Spezialhandwerker/in 121 % Handwerker/in 119 % Helfer/in 99 %

Entsorger 100 % E

Lohngruppe 4 108 %

Lohngruppe 5 115 %

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ANHANG 2 Lohngruppenverzeichnis der Lohngruppen K1 bis K 7 Die K-Gruppen wurden zum 01.01.2009 neu gefasst. Die alten Gruppen K1 und K2 entsprechen den neuen Gruppen K1 und K2. Die alte Gruppe K3 entspricht der neuen Gruppe K4. Die alte Gruppe K4 entspricht der neuen Gruppe K6. Die alte Gruppe K5 entspricht der neuen Gruppe K7. Die neuen Gruppen K3 und K5 entsprechen keiner alten K-Gruppe. A) Kaufmännische Angestellte Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, für die außer einer Einweisung weder eine Berufsausbildung noch berufliche Erfahrung erforderlich ist. Beispiele: Schreib- und Rechenaufgaben einfacher Art nach Vorlage

Belegarchivierung Sortieren und Ablegen von Schriftgut nach einfachen Ordnungs-

merkmalen

Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine kaufmännische oder technische Berufsausbildung erworben werden. Beispiele: Erstellen von Versand- und Lagerpapieren Erledigen von Routineschriftwechsel

Lohngruppe K 1

Lohngruppe K 2

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Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, welche mit einer abgeschlossenen IHK-Berufsausbildung als Kaufmann/-frau für Speditions- und Logistikdienstleistung oder mit einer anderen abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung und nachgewiesener vergleichbarer Berufserfahrung in der Speditionsbranche oder von Beschäftigten ohne Berufsausbildung mit vierjähriger Berufserfahrung in der Speditionsbranche erworben werden. Beispiele: Bearbeitung von Speditions- und Logistikaufträgen Adressklärung / Inhaltsprüfung Tätigkeiten im Customer Service Sachbearbeiter/in Expedient Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die sie selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung erledigen und die gründliche Fachkenntnisse aufgrund abgeschlossener IHK-Berufsausbildung als Kaufmann/-frau für Speditions- und Logistikdienstleistung oder anderer abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung und mindestens zweijähriger fachbezogener Berufserfahrung oder gleichzusetzender vierjähriger Berufserfahrung in der Speditionsbranche voraussetzen, wobei die Angestellten aufgrund beruflicher oder betrieblicher Erfahrung über spezielle Kenntnisse verfügen. Beispiele: Bearbeitung von Speditions- und Logistikaufträgen Tätigkeiten im Customer Service Sachbearbeitung Expedient Disponent/in nach Anweisung Sekretariats-/Assistenztätigkeit Verkäufer/in ohne Abschlussbefugnis

Lohngruppe K 4

Lohngruppe K 5

Lohngruppe K 3

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Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und langjährige Berufserfahrung voraussetzen und denen in ihrem Aufgabengebiet besondere Verantwortung übertragen worden ist. Beispiele: Selbständige Sachbearbeitung mit Projektverantwortung Disponent/in - selbständig Verkäufer/in mit eingeschränkter Abschlussbefugnis Angestellte mit Branchen- oder Spezialkenntnissen, denen in ihrem Aufgabengebiet selbständige Entscheidungsbefugnisse unter weitgehender Eigenverantwortlichkeit und/oder Personalverantwortung übertragen wurden. Beispiele: Assistenztätigkeit für Führungskräfte Projektleiter/in im Planungs- und Organisationsbereich Verkäufer/in mit Abschlussbefugnis Gruppen- oder Verkehrsleiter/in Lagerleiter/in Technische/r Betriebsleiter/in Selbständige Disposition des Fuhr- oder Schiffsparks Angestellte mit besonders schwierigen Aufgaben und Tätigkeiten, die Selbständigkeit mit Eigenverantwortlichkeit und umfangreicher Personal- und/oder Ergebnisverantwortung beinhalten. Kaufmännische Tätigkeiten, die das Anforderungsprofil von K 7 erreichen und das K 7-Gehalt um mindestens 15 % übersteigen.

Lohngruppe K 7

Lohngruppe K 6

AT

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B) Meister/in Meister/in, die im Lager-, Platz-, Hallen- oder Silobereich arbeiten und als Aufsicht verantwortlich sind. Meister/in, die ein Handwerk erlernt haben und Handwerkern als Meister/in vorstehen. Silomeister/in in Anlagen mit mehr als 3000 Tonnen Lagerkapazität. Meister/in mit umfangreicher Berufserfahrung und Sachkunde, deren Tätig- keit einen besonderen Überblick über die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern und die anderen Aufsichtsverant- wortlichen vorstehen. C) Technische/r Angestellte/r Soweit in den einzelnen Betrieben technische Angestellte in größerer Zahl beschäftigt werden, sollen deren Gehaltsbezüge durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Lohngruppe M1

Lohngruppe M2

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Beiblatt zu Anhang 2 Übersicht über die Gehaltsstruktur der alten K-Gruppen

(Stand: 31.12.2008) und der neuen K-Gruppen (Stand 01.01.2009)

Alte K-Gruppen Neue K-Gruppen Gehaltsstruktur

K 1 K 1 Identisch

K 2 K 2 Identisch

K 3 K 4 Identisch

K 4 K 6 Identisch

K 5 K 7 Identisch

K 3 Mittig zwischen

alt-K 2 und alt-K 3

K 5 Mittig zwischen

alt-K 3 und alt-K 4

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Anlage 1 Lohntafel Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich

Lohngruppen Relation Ab 01.04.2016 Ab 01.04.2017

A Handwerker im Werkstatt- und Umzugsbereich

Stunden-

lohn [EUR] Monats-

lohn [EUR] Stunden-

lohn [EUR] Monats-

lohn [EUR]

Vorarbeiter 130% 18,81 3104 19,18 3166

Spezialhandwerker 121% 17,51 2890 17,86 2948

Handwerker 119% 17,22 2841 17,56 2898

Helfer 99% 14,33 2364 14,62 2411

Lohngruppe 1* 96% 13,89 2292 14,17 2338

Lohngruppe 2* 100% 14,47 2388 14,76 2436

Lohngruppe 3* 105 % 15,20 2508 15,50 2558

Lohngruppe 4* 108% 15,64 2580 15,95 2632

Lohngruppe 5* 115% 16,65 2747 16,98 2802

*Das Lohngruppenverzeichnis befindet sich im Anhang 1.

E Entsorger 100% 14,47 2388 14,76 2436

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Anlage 2: Lohntafel Güterfernverkehr, Umzugsfernbereich

Lohngruppen

Rela

tio

n

Stu

nd

en

sta

ffel Monatslohn (EUR) bei Besetzung des Fahrzeugs

mit

1 Fahrer 2 Fahrern 1 Fahrer 2 Fahrern

ab 01.04.2016 ab 01.04.2017

Stundenlohn (EUR) 14,96 15,26

1 Kraftfahrer/in mit abgeschlossener Berufskraftfahrer-Ausbildung oder Kraftfahrer/in mit Führerscheinklassen C, CE, und mindestens 15-jähriger Berufspraxis im Betrieb

108%

bis 173 Std. 2.588 € 2.588 € 2.640 € 2.640 €

bis 185 Std. 2.738 € 2.708 € 2.793 € 2.762 €

bis 200 Std. 2.999 € 2.917 € 3.060 € 2.976 €

bis 215 Std. 3.280 € 3.142 € 3.346 € 3.205 €

bis 230 Std. 3.560 € 3.396 € 3.632 € 3.465 €

bis 240 Std. 3.785 € 3.621 € 3.861 € 3.693 €

Stundenlohn (EUR) 14,55 14,84

2 Kraftfahrer/in mit Führerscheinklassen C, CE

105%

bis 173 Std. 2.517 € 2.517 € 2.567 € 2.567 €

bis 185 Std. 2.663 € 2.634 € 2.716 € 2.686 €

bis 200 Std. 2.917 € 2.837 € 2.976 € 2.894 €

bis 215 Std. 3.191 € 3.056 € 3.253 € 3.116 €

bis 230 Std. 3.463 € 3.303 € 3.532 € 3.369 €

bis 240 Std. 3.681 € 3.521 € 3.754 € 3.591 €

Stundenlohn (EUR) 13,85 14,13

3 Fahrer/in mit Führerscheinklassen B, BE, C1, C1E

100%

bis 173 Std. 2.396 € 2.396 € 2.444 € 2.444 €

bis 185 Std. 2.535 € 2.507 € 2.586 € 2.558 €

bis 200 Std. 2.777 € 2.701 € 2.833 € 2.755 €

bis 215 Std. 3.037 € 2.909 € 3.098 € 2.967 €

bis 230 Std. 3.296 € 3.144 € 3.363 € 3.207 €

bis 240 Std. 3.504 € 3.351 € 3.575 € 3.420 €

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Anlage 3

Lohntafel Hafen-, Umschlags- und Lagereibetriebe in Stuttgart, sowie

in Heilbronn, Karlsruhe, Ludwigshafen/Rhein, Mannheim, Plochingen

Lohngruppen Relation Stundenlohn Stuttgart Stundenlohn Übrige

ab 01.04.2016

ab 01.04.2017

ab 01.04.2016

ab 01.04.2017

1. Umschlag- und Lagerarbeiter 100,00% 15,66 15,97 15,07 15,37

2. Kommissionierer 107,25% 16,79 17,13 16,16 16,48

3. Gabelstaplerfahrer, Maschinist, Wäger, Vorarbeiter

111,25% 17,42 17,77 16,76 17,10

4. Kranführer 113,50% 17,77 18,13 17,10 17,44

5. Kranführer (einsetzbar auf allen Kränen)

116,00% 18,17 18,53 17,47 17,82

6. Handwerker 119,50% 18,71 19,08 18,00 18,36

7. Handwerker-Vorarbeiter 123,50% 19,34 19,73 18,60 18,97

8. Reinigungspersonal 94,00% 14,72 15,01 14,16 14,44

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Anlage 4 Gehaltstafel, gültig ab 01.04.2016 und 01.04.2017

(A) Angestellte, die vor dem 01.07.2004 die letzte Gehaltsstufe ihrer Tarifgruppe erreicht haben

(B) Meister, die vor dem 01.07.2006 die letzte Gehaltsstufe ihrer Tarifgruppe erreicht haben

A Angestellte Monatsgehalt [EUR]

Ab 01.04.2016 Ab 01.04.2017

Lohngruppe K 1 (Alt) nach 5 Beschäftigungsjahren

2.703 2.757

Lohngruppe K 2 (Alt) nach 7 Beschäftigungsjahren

2.842 2.899

Lohngruppe K 3 (Alt) nach 7 Beschäftigungsjahren

3.465 3.534

Lohngruppe K 4 (Alt) nach 7 Beschäftigungsjahren

4.230 4.315

Lohngruppe K 5 (Alt) (freie Vereinbarung)

4.580 4.672

B Meister

Lohngruppe M 1 nach 7 Beschäftigungsjahren

3.636 3.709

Lohngruppe M 2 nach 7 Beschäftigungsjahren

3.752 3.827

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Anlage 4 a

Gehaltstafel (siehe Gehaltsstruktur Beiblatt zu Anhang 2) für

( A ) Bereits beschäftigte Angestellte

( B ) Neu einzustellende Angestellte sowíe

( C ) Übernommene Auszubildende

Lohngruppe Beschäftigungsjahre Monatsgehalt [EUR]

Ab 01.04.2016 Ab 01.04.2017

Anfangsgehalt 2.033 2.074

K 1 nach 3 Beschäftigungsjahren 2.233 2.274

nach 6 Beschäftigungsjahren 2.433 2.474

Anfangsgehalt 2.291 2.337

K 2 nach 3 Beschäftigungsjahren 2.491 2.537

nach 6 Beschäftigungsjahren 2.691 2.737

Anfangsgehalt 2.561 2.612

K 3 nach 3 Beschäftigungsjahren 2.761 2.812

nach 6 Beschäftigungsjahren 2.961 3.012

Anfangsgehalt 2.831 2.888

K 4 nach 3 Beschäftigungsjahren 3.031 3.088

nach 6 Beschäftigungsjahren 3.231 3.288

Anfangsgehalt 3.176 3.240

K 5 nach 3 Beschäftigungsjahren 3.376 3.440

nach 6 Beschäftigungsjahren 3.576 3.640

Anfangsgehalt 3.523 3.593

K 6 nach 3 Beschäftigungsjahren 3.723 3.793

nach 6 Beschäftigungsjahren 3.923 3.993

K 7 Freie Vereinbarung 4.608 4.700

Kaufmännische Tätigkeiten, die das Anforderungsprofil von K 7 erreichen und das K 7-Gehalt um mindestens 15 % übersteigen. AT

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Anlage 4 b

Gehaltstafel, gültig ab 01.04.2016 und 01.04.2017 ( A ) Bereits beschäftigte Meister, die noch nicht die letzte Stufe

ihrer Gehaltsgruppe erreicht haben ( B ) Neu einzustellende Meister sowíe ( C ) Beschäftigte, die sich zum Meister qualifizieren

Lohngruppe Beschäftigungsjahre Monatsgehalt [EUR]

Ab 01.04.2016 Ab 01.04.2017

M 1 Anfangsgehalt 3.029 3.090

nach 3 Beschäftigungsjahren 3.229 3.290

nach 6 Beschäftigungsjahren 3.429 3.490

M 2 Anfangsgehalt 3.198 3.262

nach 3 Beschäftigungsjahren 3.398 3.462

nach 6 Beschäftigungsjahren 3.598 3.662

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Anlage 5

Ausbildungsvergütungen, fällig ab 01.09.2016 und ab 01.09.2017

Monatsvergütung [EUR]

Ausbildungsjahr ab 01.09.2016 ab 01.09.2017

1. Jahr 870 895

2. Jahr 920 945

3. Jahr 960 985

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