Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der ias ... · von der ias...

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Entwurf Stand 12.12.2012 1 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft (ETV-ias)

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Entwurf Stand 12.12.20121

Entgelttarifvertrag

für die Arbeitnehmerinnen der

ias Aktiengesellschaft

(ETV-ias)

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Entwurf Stand 12.12.20122

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Entgeltgrundlagen

§ 3 Grundsätze für die Eingruppierung

§ 4 Zulagen

§ 5 Vermögenswirksame Leistung

§ 6 Urlaubsentgelt

§ 7 Entgelt bei Fortbildung

§ 8 Jährliche Zuwendung

§ 9 Erfolgsbeteiligung

§ 10 Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung

§ 11 Berechnung des Entgelts

§ 12 Auszahlung des Entgelts

§ 13 Gültigkeit und Dauer

Anlagen:

Anlage 1 EntgeltgruppenverzeichnisAnlage 2 Monatsentgelttabelle

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Entwurf Stand 12.12.20123

§ 1Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für alle bei der ias Aktiengesellschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmerinnen genannt), die unter den räumlichen, persönli-chen und fachlichen Geltungsbereich des “Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft (MTV-ias)” fallen.

§ 2Entgeltgrundlagen

(1) Die Arbeitnehmerin erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 1) bemessen wird.

(2) Der Betrag für eine Vollzeitarbeitnehmerin (§ 2 Abs. 1 JazTV-ias), ergibt sich aus der Ta-belle der Anlage 2.

(3) Das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).

(4) Die Arbeitnehmerin, mit der eine von der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 JazTV-ias abweichende Jahresarbeitszeit vereinbart ist, erhält ein Mo-natstabellenentgelt unter proportionaler Anpassung.

§ 3Grundsätze für die Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihr ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit.

(2) Werden der Arbeitnehmerin Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit ent-spricht.

a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach der Entgeltgruppe, die der höher-wertigen Tätigkeit entspricht.

b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Be-stimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusam-men den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.

(3) a) Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach Anlage 1 besteht Anspruch auf das Entgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die weiteren Stufen werden erst nach Erfüllung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe er-reicht.

b) In den Fällen einer Höhergruppierung erfolgt die Zuordnung in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, die den Betrag des bisherigen Monatstabellenentgelts als nächstes

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Entwurf Stand 12.12.20124

um mind. 25,00 EUR übersteigt. Erfolgt dabei eine Einstufung in eine Stufe oberhalb der Stufe 1, gelten die für diese Stufe erforderlichen Tätigkeitsjahre als erbracht. Die weiteren Stufen werden nach Erfüllung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe unter Berücksichtigung von Satz 2 erreicht.

c) In den Fällen einer Herabgruppierung ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen der Zeitraum, während dessen die Arbeitnehmerin in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert war, zu berücksichtigen.

(4) a) Wird einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppen I und II vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgelt-gruppe entspricht, und hat sie die höherwertige Tätigkeit mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhält sie für diese Schicht und für jede folgende Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich.

b) Wird einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppen III bis VI vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgelt-gruppe entspricht, und hat sie die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Kalen-dermonat ausgeübt, erhält sie für diesen Monat und für jeden folgenden Tag dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich.

c) Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das der Ar-beitnehmerin zustehen würde, wenn sie in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist.

§ 4Zulagen

(1) Nachtarbeitszulage

Die Arbeitnehmerin erhält für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Nachtarbeits-zulage in Höhe von 1,50 EUR je Stunde.

(2) Sonntagszulage

Die Arbeitnehmerin erhält für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe von 3,80 EUR je Stunde.

(3) Feiertagszulage

a) Die Arbeitnehmerin erhält für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit an Ostersonntag und am Pfingst-sonntag eine Feiertagszulage in Höhe von 4,50 EUR je Stunde.

b) Neben der Feiertagszulage wird die Sonntagszulage nicht gezahlt.

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(4) Funktionszulage

Die Arbeitnehmerin, der nicht nur vorübergehend eine der folgenden Aufgaben überbetra-gen ist, erhält für die Dauer der Ausführung dieser Tätigkeit eine “Funktionszulage” kalen-dermonatlich in Höhe von 75,00 EUR, sofern sie diese Aufgabe mindestens einen vollen Kalendermonat ausübt.

a) Medizinische Assistenz mit erweiterten organisatorischen Aufgaben (1. Arzthelferin)

b) Medizinische Assistenz mit erweiterten fachlichen Aufgaben

Ausführungsbestimmungen

1. Die Voraussetzung der “Aufgabenübertragung” im Sinne von Abs. 4 ist dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmerin diese schriftlich übertragen wurde.

2. Tätigkeiten im Sinne von Abs. 4 Buchst. b sind solche Delegationsaufgaben, die durch die gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesver-einigung vom 29. August 2008 veröffentlicht (Richtlinie für alle medizinischen Arbeitsberei-che) wurde; maßgeblich ist dabei die jeweils gültige Fassung.

§ 5Vermögenswirksame Leistung

(1) Die Arbeitnehmerin erhält nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsge-setzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Mo-nats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.

Die vermögenswirksame Leistung wird mit dem jeweiligen Monatsentgelt für den laufen-den Kalendermonat gezahlt.

(2) Die Arbeitnehmerin kann die Anlagearten und Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr nur einmal wählen. Sie muss dies spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn unter Beifü-gung der erforderlichen Unterlagen dem Unternehmen schriftlich mitteilen. Tut sie dies nicht, entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

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§ 6Urlaubsentgelt

Als Urlaubsentgelt

a) wird der Arbeitnehmerin das Monatsentgelt (§ 11 Abs. 2) für den maßgeblichen Zeitraum fortgezahlt,

b) zuzüglich erhält die Arbeitnehmerin den Durchschnitt der variablen Entgeltbestandteile der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs in sinngemäßer Anwendung des § 11 BUrlG.

§ 7Entgelt bei Fortbildung

Während einer betrieblich veranlassten Fortbildung erhält die Arbeitnehmerin das Urlaubsentgelt (§ 6) fortgezahlt.

§ 8Jährliche Zuwendung

(1) a) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern sie im No-vember des laufenden Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, das am 30. November des laufenden Jahres mindestens 6 Monate besteht.

b) Die jährliche Zuwendung beträgt ab 01. Januar 2012 - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - 100 v. H. des Monatstabellenentgelts, das der Arbeitnehmerin zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September gearbeitet hätte.

c) Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung erfolgt mit der Entgeltzahlung zum letzten Werktag im Monat November des laufenden Jahres.

d) Scheidet die Arbeitnehmerin bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eige-nem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeit-nehmerin, der auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen aus-scheidet.

e) Hat die Arbeitnehmerin nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt von der ias Aktiengesellschaft erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt erhalten hat.

(2) Die jährliche Zuwendung nach Abs. 1 bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgel-ten oder in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgeltes ab-hängig sind, außer Ansatz.

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§ 9Erfolgsbeteiligung

(1) Arbeitnehmerinnen erhalten eine auf den das geplante Betriebsergebnis übersteigenden Anteil bezogene Erfolgsbeteiligung. Hierfür stehen 24 % des den das geplante Betriebser-gebnis übersteigenden Betrags zur Verfügung.

Protokollnotiz:

Bezogen auf den Budgetrahmen ist § 9 NachwuchskräfteTV-ias zu beachten.

(2) Bei der Festlegung des Auszahlungsbetrags für die Arbeitnehmerin wird das gesamte ar-beitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitvolumen der Monate Januar bis Dezember des Ka-lenderjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, im Verhältnis zu 2.036 Jahres-stunden berücksichtigt. Der Auszahlungsbetrag ist auf den Betrag eines Monatstabellen-entgelts begrenzt; maßgeblich sind die Verhältnisse im Monat September des Kalender-jahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird.

(3) Der Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung besteht nur, sofern am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Scheidet die Arbeitnehmerin vorher auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig wegen Gewährung einer Rente oder aufgrund besonderer tarifvertraglicher Rege-lungen aus, gilt Satz 1 als erfüllt.

Hat die Arbeitnehmerin nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres Entgelt von der ias Aktiengesellschaft erhalten, besteht ein zeitanteiliger Anspruch.

(4) Die Erfolgsbeteiligung wird einmal jährlich nach Vorliegen des vom Wirtschaftsprüfer tes-tierten Jahresabschlusses gezahlt, grundsätzlich mit dem Monatstabellenentgelt für den Kalendermonat Juni des folgenden Kalenderjahres.

§ 10Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung

Die ias Aktiengesellschaft ermöglicht der Arbeitnehmerin den Abschluss einer Gehaltsumwand-lungs-Direktversicherung.

§ 11Berechnung des Entgelts

(1) Das Entgelt der Arbeitnehmerin wird für den Kalendermonat berechnet.

(2) Die Arbeitnehmerin, mit einer von der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 JazTV-ias abweichenden Jahresarbeitszeit, erhält vom Monatstabellen-entgelt und den in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (Monatsentgelt) den Teil, der dem Anteil der mit ihr arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zur tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 JazTV-ias entspricht.

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(3) Ist das auf eine Arbeitsstunde entfallende Entgelt zu ermitteln, so beträgt dieses bei der Arbeitnehmerin, mit der die Regelarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 JazTV-ias vereinbart ist, 1/169,7 des Monatsentgelts, für jede volle Stunde, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrages.

Ist mit der Arbeitnehmerin eine von der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 JazTV-ias abweichende Jahresarbeitszeit vereinbart, ist der Faktor 1/169,7 entsprechend anzupassen.

Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis 0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.

§ 12Auszahlung des Entgelts

(1) Das Monatsentgelt wird spätestens zum letzten Werktag des laufenden Kalendermonats, die variablen Entgeltbestandteile zum letzten Werktag des folgenden Kalendermonats auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Konto der Arbeitnehmerin überwiesen, so dass die Arbeitnehmerin am Zahltag darüber verfügen kann.

(2) Für jeden Kalendermonat ist der Arbeitnehmerin eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Zusammensetzung des auszuzahlenden Betrages im einzelnen aufgeführt ist.

§ 13Gültigkeit und Dauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2013 in Kraft.

(1a) Dieser Tarifvertrag ersetzt den am 01. Januar 2003 in Kraft getretenen und zuletzt durch den 5. ÄTV dbgs geänderten ETV-dbgs.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermo-nats, frühestens zum 30. Juni 2013, schriftlich gekündigt werden.

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(3) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlie-ren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Un-durchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.

Berlin/Frankfurt am Main, ………. 2012

Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandder Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.

(Agv MoVe)

Für die Gewerkschaft

…………..……………....…….(Vorstand der

ias Aktiengesellschaft)

…………….………………….(Hauptgeschäftsführer

Agv MoVe)

…………………………………………………………Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)

(Bundesvorstand)

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Entwurf Stand 12.12.201210

Anlage 1 zumETV-ias

Entgeltgruppenverzeichnis

Vorbemerkung zum Entgeltgruppenverzeichnis:

Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B. Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.

EGr I

Tätigkeiten einfacher Art, die

ein Anlernen und eine Einweisung am Arbeitsplatz voraussetzen oder

die Vorkenntnisse im Aufgabengebiet voraussetzen und

deren Ausführung keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes voraussetzen.

EGr II

Tätigkeiten, die

eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder

Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende betriebliche Ausbildung erwor-ben wurden, erfordern.

EGr III

Tätigkeiten, die

eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbe-ruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen.

EGr IV

Tätigkeiten, die

über EGr III hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die Disposi-tionsvermögen oder die Fähigkeit zur Führung von Arbeitsgruppen erfordern.

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EGr V

Tätigkeiten, die

sich gegenüber EGr IV durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben, die an das fachlicheKönnen und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen und die Selbständigkeit und ein hohes Maß an Verantwortung verlangen.

EGr VI

Tätigkeiten, die

durch höherwertige Aufgaben geprägt sind und die zu ihrer Ausführung eine abgeschlos-sene Ausbildung an einer Fachhochschule erfordern und

im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig verrichtet werden oder

die Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die durch berufliche Zusatzqualifikation auf der Basis von Fachhochschulabschlüssen erworben wurden und bei denen besondere Ver-antwortung für Teilgebiete zu tragen ist.

EGr VII

Tätigkeiten, die

sich gegenüber EGr VI durch gesteigerte Arbeitsinhalte deutlich abheben, die die selb-ständige Erledigung von schwierigen und vielseitigen kaufmännischen Aufgaben erfordern und gründliche Sachkunde sowie einen entsprechenden Überblick nicht nur über das un-mittelbare Aufgabengebiet erfordern.

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Entwurf Stand 12.12.201212

Anlage 2 zumETV-ias-Gruppe

Monatsentgelttabellegültig ab:

01.03.2013

Anfangsentgeltnach 2

Tätigkeitsjahren in der Egr

nach 4Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 6Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 8Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 10Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 12Tätigkeitsjahren

in der Egr

EGr Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7

VII 3.100,00 € 3.194,50 € 3.289,00 € 3.383,50 € 3.478,00 € 3.572,50 € 3.667,00 €

VI 2.800,00 € 2.879,50 € 2.959,00 € 3.038,50 € 3.118,00 € 3.197,50 € 3.277,00 €

V 2.300,00 € 2.405,00 € 2.510,00 € 2.615,00 € 2.720,00 € 2.825,00 € 2.930,00 €

IV 1.950,00 € 2.117,25 € 2.284,50 € 2.451,75 € 2.619,00 €

III 1.595,00 € 1.781,50 € 1.968,00 € 2.154,50 € 2.341,00 €

II 1.508,00 € 1.536,00 € 1.563,00 €

I 1.427,00 € 1.453,00 € 1.479,00 €

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Anlage 2 zumETV-ias-Gruppe

Monatsentgelttabellegültig ab:

01.04.2013

Anfangsentgeltnach 2

Tätigkeitsjahren in der Egr

nach 4Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 6Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 8Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 10Tätigkeitsjahren

in der Egr

nach 12Tätigkeitsjahren

in der Egr

EGr Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7

VII 3.156,00 € 3.252,00 € 3.348,00 € 3.444,00 € 3.541,00 € 3.637,00 € 3.733,00 €

VI 2.850,00 € 2.931,00 € 3.012,00 € 3.093,00 € 3.174,00 € 3.255,00 € 3.336,00 €

V 2.341,00 € 2.448,00 € 2.555,00 € 2.662,00 € 2.769,00 € 2.876,00 € 2.983,00 €

IV 1.985,00 € 2.155,00 € 2.326,00 € 2.496,00 € 2.666,00 €

III 1.624,00 € 1.814,00 € 2.003,00 € 2.193,00 € 2.383,00 €

II 1.535,00 € 1.564,00 € 1.591,00 €

I 1.453,00 € 1.479,00 € 1.506,00 €

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Anlage zum ETV-ias vom ………. 2012

Die vorstehenden Anlagen sind als Tarifregelung Bestandteil des ETV-ias.

1. Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis)

2. Anlage 2 (Monatsentgelttabelle)

Berlin/Frankfurt am Main, ………. 2012

Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandder Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.

(Agv MoVe)

Für die Gewerkschaft

…………..……………....…….(Vorstand der

ias Aktiengesellschaft)

…………….………………….(Hauptgeschäftsführer

Agv MoVe)

…………………………………………………………Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)

(Bundesvorstand)