ENTWURF Vorblatt Entwurf eines Fünften Gesetzes zur ...db.zs- · PDF file Stand:...
date post
16-Jun-2020Category
Documents
view
1download
0
Embed Size (px)
Transcript of ENTWURF Vorblatt Entwurf eines Fünften Gesetzes zur ...db.zs- · PDF file Stand:...
Stand: 05.04.2007
ENTWURF
Vorblatt
Entwurf eines Fünften Gesetzes
zur Änderung des Gentechnikgesetzes
A. Problem und Ziel
Das deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwendung der
Gentechnik in Deutschland befördert werden. Der Schutz von Mensch und Umwelt bleibt,
entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts. Die Wahlfrei-
heit der Landwirtinnen und Landwirte sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher und
die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen bleiben gewährleistet.
B. Lösung
Änderung des Gentechnikgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand dadurch, dass das Grundstück der
Freisetzung oder des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen nicht mehr aus dem
öffentlichen Teil des Standortregisters ersichtlich ist, sondern vom Interessierten bei der
registerführenden Behörde des Bundes abgefragt werden muss.
Die Möglichkeit, den Datenaustausch zwischen der registerführenden Behörde des Bundes
und den Überwachungsbehörden der Länder im automatisierten Verfahren abzurufen,
führt mittel- und langfristig zu Kosteneinsparungen auf beiden Seiten.
SEITE 2 VON 2
Die Zusammenlegung der beiden Ausschüsse der Zentralen Kommission für die Biologi-
sche Sicherheit zu einem Gremium wirkt ebenfalls kostensenkend.
E. Sonstige Kosten
Die Umstellung des Anmelde- auf das Anzeigeverfahren für erstmalige gentechnische Ar-
beiten der Sicherheitsstufe 1 und für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
ermöglicht den Antragstellern einen früheren Beginn ihrer gentechnischen Arbeiten.
Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Produkte, die geringfügige Spuren von nicht zuge-
lassenen gentechnisch veränderten Organismen enthalten, unter bestimmten Vorausset-
zungen einer unmittelbaren Verarbeitung durch thermische Verwertung oder industrielle
Verarbeitung zugeführt werden können. Auf diese Weise fallen keine Entsorgungskosten
an.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Im Rahmen der Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für be-
stimmte gentechnische Arbeiten wird der Umfang der Unterlagen reduziert, die der
Überwachungsbehörde vorzulegen sind. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für
den Antragsteller erheblich gesenkt.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Dadurch, dass das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus von gentechnisch ver-
änderten Pflanzen nicht mehr aus dem öffentlichen Teil des Standortregisters ersicht-
lich ist, sondern vom Interessierten bei der registerführenden Behörde abgefragt wer-
den muss, wird der bürokratische Aufwand erhöht.
Die Senkung des Bürokratieaufwands der Wirtschaft findet seine Entsprechung in ei-
ner Senkung des Bürokratieaufwands der Verwaltung.
Stand: 05.04.2007
ENTWURF
Vorblatt
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für
Rechtsverordnungen zu schaffen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln
beschränken, die im Verdacht stehen, ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen
zu enthalten. Außerdem sind Lücken in der Rechtsgrundlage für die behördliche Überwa-
chung zu schließen.
B. Lösung
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Nicht ersichtlich.
E. Sonstige Kosten
Nicht ersichtlich.
SEITE 2 VON 2
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Nicht ersichtlich.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Nicht ersichtlich.
Stand: 05.04.2007
ENTWURF
Vorblatt
Entwurf einer Zweiten Verordnung
zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwendung der
Gentechnik in Deutschland befördert werden. Für Forschungsfreisetzungen von gentech-
nisch veränderten Organismen werden Verfahrenserleichterungen als Dauerrecht festge-
schrieben. Im Rahmen der Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren
für bestimmte gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen wird der Umfang der
Unterlagen reduziert, die der Überwachungsbehörde vorzulegen sind.
B. Lösung
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gentechnik-Anhörungsverordnung,
der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Möglichkeit, anstelle des Standardgenehmigungsverfahrens ein vereinfachtes Verfah-
ren für Freisetzungen durchführen zu können, führt zu Kosteneinsparungen der öffentli-
chen Haushalte.
E. Sonstige Kosten
SEITE 2 VON 2
Die Möglichkeit, anstelle des Standardgenehmigungsverfahrens ein vereinfachtes Verfah-
ren für Freisetzungen durchführen zu können, führt zu Kosteneinsparungen der antragstel-
lenden Forschungseinrichtungen und Unternehmen.
Im Rahmen der Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für erstma-
lige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 und für weitere gentechnische Arbeiten
der Sicherheitsstufe 2 wird der Umfang der Unterlagen reduziert, die der Überwachungs-
behörde vorzulegen sind.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Durch die Möglichkeit, anstelle des Standardgenehmigungsverfahrens ein vereinfach-
tes Verfahren für Freisetzungen durchführen zu können, wird der bürokratische Auf-
wand ebenfalls verringert.
Im Rahmen der Umstellung des Anmelde- auf das Anzeigeverfahren für bestimmte
gentechnische Arbeiten wird der Umfang der Unterlagen reduziert, die der Überwa-
chungsbehörde vorzulegen sind. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für den An-
tragsteller erheblich gesenkt.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Die Senkung des Bürokratieaufwands der Wirtschaft findet seine Entsprechung in ei-
ner Senkung des Bürokratieaufwands der Verwaltung.
Stand: 05.04.2007
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt
geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Überwachung“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von in Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln und von in Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln § 38, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis
8 und Abs. 7 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
entsprechend.
(4) Für die Überwachung von gentechnisch veränderten Organismen, soweit sie nicht
von Absatz 3 erfasst werden, gelten die §§ 25 und 26 des Gentechnikgesetzes
entsprechend.“
2. In § 5 wird die Angabe „§ 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Angabe „§ 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
SEITE 2 VON 3
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der
Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1829/2003, erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
2. das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder
die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür
erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte