EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN · 2019-12-16 · 03 Die Diagnose Epilepsie bedeutet nicht automatisch...

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EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN

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EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN

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Die Diagnose Epilepsie bedeutet nicht automatisch den Verzicht auf das eigenständige

Autofahren. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte zum Thema

Epilepsie und Autofahren informieren.

Nachfolgend finden Sie Informationen aus den offiziellen Begutachtungsleitlinien, die für

Menschen mit epileptischen Anfällen oder Epilepsie von Bedeutung sind. Das Informations-

blatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen wenden Sie

sich bitte vertrauensvoll an Ihre / n behandelnde / n Ärztin/Arzt.

LIEBE PATIENTIN, LIEBER PATIENT! LIEBE LESER!

Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahreignung sind die

„Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“ (2016).

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WAS BEDEUTET EINE EPILEPSIE FÜR DAS FÜHREN VON KRAFTFAHR-ZEUGEN?

Mobilität spielt für die meisten Men-

schen eine große Rolle. Besonders

das Auto ist für viele Menschen ein

elementarer Bestandteil ihres Berufs-

und Privatlebens, sei es für die Fahr-

ten zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen

oder für die Freizeit.

Epileptische Anfälle am Steuer führen

fast immer zu Unfällen. Bei aktiver

Teilnahme von Anfallskranken am

Straßenverkehr ist daher das Risiko

eines Unfalls mit erheblichem Perso-

nenschaden stark erhöht. Solange

mit Anfällen zu rechnen ist, dürfen

Betroffene daher i. d. R. kein Kraftfahr-

zeug lenken. Allerdings müssen nicht

alle an Epilepsie Erkrankten dauerhaft

auf das Fahrzeug verzichten. Unter

bestimmten Voraussetzungen kann der

Führerschein erteilt bzw. wieder erteilt

werden. Ganz entscheidend ist dabei

der Nachweis einer anfallsfreien Zeit.

(Siehe Tabelle.)

STÖRUNG GRUPPE 1 GRUPPE 2

Patienten, die zum ersten Mal einen Anfall haben

Erstmaliger, unprovozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine unbekannte Ursache) ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie

Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 Jahre

Erstmaliger, provozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine bekannte Ursache, z. B. Schlafentzug, Flackerlicht usw.)

Keine Kraftfahreignung für minimal 3 MonateKeine Kraftfahreignung für minimal 6 Monate

Patienten, bei denen die Diagnose Epilepsie bereits bekannt ist

Generell gilt für Epilepsie-Patienten

In der Regel keine Kraftfahreignung

Ausnahme:

Mindestens 1-jährige Anfal lsfreiheit (auch mit medikamentöser Therapie) Keine eignungsausschließende Nebenwirkung der Therapie

In der Regel keine Kraftfahreignung

Ausnahme:

Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie

Anhaltende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung

Kraftfahreignung:

1. Bei ausschließlich während des Schlafes auftretenden Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit2. Bei ausschließlich einfach fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit

Keine Kraftfahreignung

Erneuter Anfall bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit

Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko); bei vermeidbaren Provokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause

Keine Kraftfahreignung

Beendigung einer antiepileptischen TherapieKeine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahme in gut begründeten Fällen möglich)

Keine Kraftfahreignung

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STÖRUNG GRUPPE 1 GRUPPE 2

Patienten, die zum ersten Mal einen Anfall haben

Erstmaliger, unprovozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine unbekannte Ursache) ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie

Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 Jahre

Erstmaliger, provozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine bekannte Ursache, z. B. Schlafentzug, Flackerlicht usw.)

Keine Kraftfahreignung für minimal 3 MonateKeine Kraftfahreignung für minimal 6 Monate

Patienten, bei denen die Diagnose Epilepsie bereits bekannt ist

Generell gilt für Epilepsie-Patienten

In der Regel keine Kraftfahreignung

Ausnahme:

Mindestens 1-jährige Anfal lsfreiheit (auch mit medikamentöser Therapie) Keine eignungsausschließende Nebenwirkung der Therapie

In der Regel keine Kraftfahreignung

Ausnahme:

Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie

Anhaltende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung

Kraftfahreignung:

1. Bei ausschließlich während des Schlafes auftretenden Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit2. Bei ausschließlich einfach fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit

Keine Kraftfahreignung

Erneuter Anfall bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit

Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko); bei vermeidbaren Provokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause

Keine Kraftfahreignung

Beendigung einer antiepileptischen TherapieKeine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahme in gut begründeten Fällen möglich)

Keine Kraftfahreignung

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GRUPPE 1Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, M, L, T

GRUPPE 2

Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE , D1E und Fahrerlaubnis zur

Fahrgastbeförderung

Fahreignung grundsätzlich nur, wenn der Betroffene keine Antiepileptika

einnimmt. (Gruppe 2)

WICHTIGE PUNKTE FÜR DIE BEURTEILUNG DER FAHREIGNUNG:Form und Häufigkeit der Anfälle

Ergebnisse der neurologischen Untersuchung

Prognose des weiteren Verlaufs durch den Facharzt

Angaben zur Behandlung mit Medikamenten (Ne benwirkungen)

Gut dokumentierter Krankheitsverlauf (z. B. mit hilfe des elektronischen

Anfallskalenders EPI-Vista®) mit dem Nachweis einer anfallsfreien Zeit

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann in bestimmten Fällen nach festgelegten

anfallsfreien Zeiten auch wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. ln den Begutachtungs-

leitlinien werden die Führerscheinklassen in zwei Gruppen eingeteilt:

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Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerscheingrup-

pen ist eine jährliche Kontrolluntersuchung beim

Neurologen erforderlich. Die Abstände der Untersu-

chungen können bei langjähriger Anfallsfreiheit auch

verlängert werden.

Die medikamentöse Behandlung der Epilepsie darf

die Fahrtüchtigkeit nicht herabsetzen. Das ist insbe-

sondere auch bei Präparat- oder Substanzwechseln

zu beachten.

Vorsicht ist geboten, wenn z. B. bedingt durch

einen Rabattvertrag der Krankenkasse ein Wechsel

des Präparates (mit demselben Wirkstoff) erfolgen

muss. Durch den Präparatwechsel kann sich die

Anfallssituation verschlechtern. Der Arzt sollte dann

explizit auf den Einfluss der Antiepileptika hinsicht-

lich der Fahrtüchtigkeit hinweisen.

Gibt ein Führerscheinbewerber im Antragsformular

der Straßenverkehrsbehörde nicht an, dass er an

Epilepsie erkrankt ist, so sollte er das mit dem Neu-

rologen besprechen. Dieser ist dann verpflichtet, in

der Patientenakte zu vermerken, dass die Fahreig-

nung besteht. Ist das nicht der Fall und der Patient

ist an einem Unfall beteiligt, so muss er selbst

beweisen, dass er die nötige Fahreignung besitzt.

WICHTIGE HINWEISE

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Nichteinhaltung der Richtlinien:

Autofahrer, die sich nicht an diese Richtlinien halten und trotz bestehendem erheblichen

Anfallsrisikos Auto fahren, müssen im Schadensfall damit rechnen, dass ihre Versicherun-

gen nicht für den Schaden aufkommen und sie selbst unter Umständen auch strafrechtliche

Konsequenzen zu tragen haben.

RECHTE UND PFLICHTEN

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Als Gutachter haben folgende Ärzte die geeignete Qualifikation:

Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, die sich aus den maßgeblichen

landesrechtlichen Vorschriften ergibt. (FeV § 65: Ärztliche Gutachter)

Der begutachtende Arzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein. Die Straßenverkehrsbe-

hörde kann anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bzw. ein Führerscheinbewerber ein

entsprechendes Gutachten über seine Fahreignung vorlegt.

Bei der Begutachtung sollten immer alle Aspekte der Erkrankung betrachtet werden. ln gut

begründeten Fällen kann auch abweichend von den Richtlinien entschieden werden. Es

handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen.

WELCHE ÄRZTE KOMMEN ALS GUTACHTER IN FRAGE

ANFALLSKALENDER ERLEICHTERN DIE DOKUMENTATION

Hilfreich für die Dokumentation der persönlichen Anfälle sind ein gut geführter

Anfallskalender (ein elektronischer Anfallskalender ist z. B. unter www.epivista.de

zu finden) und eine regelmäßige ärztliche Betreuung des Patienten. Schlecht

dokumentierte Krankheitsverläufe, z. B. bei häufigem Arztwechsel, wirken sich

eher negativ aus. Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung des Patienten sind

eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Fahreignung.

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Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich zie-

hen. Wenn z. B. der Anfallskranke seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln

oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann, wird möglicherweise eine Kraftfahrzeug-

hilfe in Form eines Beförderungskostenzuschusses gewährt. Diese Hilfe wird vom jeweils

zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann eine nach SGB IX

eingerichtete Servicestelle in Erfahrung bringen (die Adresse erfahren Sie beim jeweiligen

Arbeitsamt).

Schwierigkeiten ergeben sich, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung

eines PKW gehört, z. B. Kunden- oder Baustellenbesuch. Dann kann der Betroffene eine

Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Hierfür ist

unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich.

Menschen, die einen erstmaligen epileptischen Anfall erlitten haben, können für die nach-

folgende Zeit des Fahrverbots ebenfalls eine Kraftfahrzeughilfe beantragen.

BERUFLICHE HILFE FÜR MENSCHEN MIT EPILEPSIE

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONSQUELLEN:

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (2016), Bundesanstalt

für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach.

http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/

BLL-Download.html?nn=605482

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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fahrerlaubnis-Verordnung FeV)

Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. I, S. 2214), die zuletzt

durch Artikel 2 der Verordnung vom 02. Oktober 2015 (BGBI .I, S. 1674)

geändert worden ist.

www.fahrerlaubnisrecht.de

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe

behinderter Menschen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I, S.1 046), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I, S. 3234) geändert

worden ist.

Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe

am Arbeitsleben – für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen

Rentenversicherung Bund.

Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin. Stand 25.10.2005

www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_

Experten/01_sozialmedizin_forschung/downloads/sozmed/begutachtung/

leitlinien_rehazugang_lta.html

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. I, S. 2251), die

zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I, S.

2848) geändert worden ist.

www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/index.html

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