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Ist die Reform angekommen ? Was ist noch zu tun aus Sicht der Leistungserbringer/eines Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege? - Ausgewählte Themen - Erika Stempfle Diakonie Deutschland MDS Expertentag Pflege Ein Jahr Pflegereform Erfahrungen und gemeinsamer Austausch 15. Januar 2018

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Ist die Reform angekommen ?

Was ist noch zu tun aus Sicht der

Leistungserbringer/eines

Spitzenverbands der Freien

Wohlfahrtspflege?

- Ausgewählte Themen -

Erika Stempfle

Diakonie Deutschland

MDS Expertentag Pflege

Ein Jahr Pflegereform –

Erfahrungen und gemeinsamer

Austausch

15. Januar 2018

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Gliederung

1. PSG I bis PSG III und parallele Reformen

2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der

Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI

3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege

4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Hilfe zur Pflege

5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege

6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen

7. Veränderungen im Bereich Qualität

8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung

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1. PSG I bis III und parallele Reformen

In der letzten Legislaturperiode:

PSG I bis PSG III Pflegeversicherung „reloaded“

„Herzstück des PSG II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

und

eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Hospiz- und Palliativgesetz

Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche

Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,….

Pflegeberufereformgesetz

Bundesteilhabegesetz

Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen

…..

mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten häufig mehrjährigen

Umsetzungsprozessen und gleichzeitig begleitenden wissenschaftlichen

Evaluationen.

Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen stell(t)e die betroffenen Menschen

sowie die Dienste und Einrichtungen vor hohe [email protected] 15.01.2018 Seite 3

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2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der

Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (1)

wurde in einem mehrjährigen Prozess mit verschiedenen Beiräten etc. gut vorbereitet

Einführung verlief im Rahmen der Umstellung mehr oder minder reibungslos

teilweise Fristaussetzungen der Begutachtung Ende 2016 und 2017 sorgten für

Irritationen und teilweise lange Begutachtungsdauern

Rückmeldungen zum Begutachtungsverfahren, zur Begutachtungsdauer und zu den

Pflegegradzusammensetzungen sind aus den einzelnen Regionen/Bereichen sehr

heterogen

Die weiteren Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument und dessen Anwendung

werden zeigen

wo es sich um Anwendungsprobleme der Gutachter handelt und

wo es ggf. inhaltlichen Nachjustierungsbedarf gibt.

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2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der

Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (2)

Nicht gelöst wurde das Problem der vorläufigen Pflegegrade bei den verkürzten

Begutachtungsfristen.

Wird eher durch die Möglichkeit der Vergabe des vorläufigen Pflegegrads 1 noch

verstärkt.

vorläufiger Pflegegrad entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Hilfebedarf der

Versicherten, insbesondere bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus.

Dies führt in der Praxis zu vielfältigen Problemen, sowohl für den Versicherten und

seine Angehörigen als auch für die Einrichtungen und Dienste.

Zur Stärkung der Rechte pflegebedürftiger Menschen sollte auch bei einem

verkürzten Verfahren der tatsächliche Hilfe-/Pflegebedarf der Versicherten ermittelt

werden und sie sollten eine konkrete Zuordnung in einen Pflegegrad entsprechend

ihres Hilfebedarfs erhalten.

Dieser kann nach § 33 Abs. 1 SGB XI ggf. auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet

werden, beispielsweise für die Dauer eines anschließenden Kurzzeitpflegeaufenthalts.

Alternativ dazu wäre zu überlegen als vorläufigen Pflegegrad generell einen höheren

Pflegegrad als Pflegegrad 2 zu vergeben.

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3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege

Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von

Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab

Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der

Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist noch nicht hinreichend in den

Landesrahmenverträgen, in den Pflegesatz-/Vergütungsvereinbarungen und in den

Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste umgesetzt.

Hier stehen wir erst am Anfang eines mehrjährigen Prozesses, der prioritär von

allen Akteuren vor Ort konstruktiv anzugehen ist.

Auf Bundesebene wäre zu überlegen, wie dieser Prozess unterstützt werden kann,

z. B. über Rahmenempfehlungen.

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4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Hilfe zur Pflege (1)

Mit dem PSG III wurde auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe

zur Pflege im SGB XII eingeführt.

Bisherige Leistungen der Hilfe zur Pflege gestrichen beim Pflegegrad 1 und

unterhalb des Pflegegrads 1 sowie Streichung anderer Verrichtungen.

Kein Besitzsstandschutz in der Hilfe zur Pflege, so dass im Einzelfall nach

anderen Leistungsgrundlagen gesucht wird.

Das Bedarfsdeckungsprinzip in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst,

da es keine Leistungen unterhalb des Pflegegrads 1 gibt und

die Leistungen im Pflegegrad 1 nicht bedarfsdeckend sind.

Hier gibt es gesetzlichen Nachbesserungsbedarf, um die Lücken in der Hilfe

zur Pflege zu schließen.

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4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2)

Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz

keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre

Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte)

Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für

Nichtversicherte

Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung

des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch

auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden

Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den

31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden

Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen

pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung

weiter zu gewähren.

Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der

stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen

Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger

müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln

Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine

Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc.

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5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der

vollstationären Pflege (1)

Umstellung der Pflegesätze ist im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen

Es gab/gibt die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu

klären.

Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege,

insbesondere die 770 € im Pflegegrad 1 sind kritisch zu betrachten.

Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der

Aufwandsrelation entsprechen,..

Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Reform einen

enormen Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen

Risiken.

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Veränderung der Eigenanteile durch die Umstellung

Pflegeheim 1 Pflegeheim 2

Personal

schlüssel

PS 1 58,73 € 58,73 € 1 zu 3,3

PS 2 77,84 € 77,84 € 1 zu 2,35

PS 3 100,01 € 99,55 € 1 zu 1,74

Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. 10

Beispiel: Badische Träger mit zwei

Einrichtungen in einer Kommune:

Pflegesätze vor Umstellung

Pflegeheim

1

Pflegeheim

2

EEE 772,94 € 705,48 €

Nach der Umstellung:

Pflegeheim 1 Pflegeheim 2

Anteil PEA 65% 76%

Pflegeheim 1 Pflegeheim 2

PG 2 1 zu 4,39 1 zu 4,77

PG 3 1 zu 2,84 1 zu 2,99

PG 4 1 zu 2,08 1 zu 2,16

PG 5 1 zu 1,85 1 zu 1,92

Grund des unterschiedlichen Ergebnisses

Fiktive Berechnung der Personalschlüssel

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5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der

vollstationären Pflege (3)

Konsequenzen/Auswirkungen werden sich in den nächsten Jahren zeigen

Jede Veränderung bei der Bewohnerstruktur hat Auswirkungen auf die

finanzielle Situation und die Personalausstattung des Pflegeheims.

Versterben Bewohner mit einem hohen Pflegegrad und es ziehen Bewohner

mit einem niedrigen Pflegegrad ein, was auch angesichts der guten Über-

leitungsregelungen u. U. zu erwarten war, wird es zu Verwerfungen kommen.

Gegenwärtig ist es jedoch noch zu früh, das Ausmaß dieser Verwerfungen zu

beziffern.

Es wird sich noch zeigen müssen, ob der einrichtungseinheitliche Eigenanteil

eine sozialpolitische Errungenschaft ist.

Insgesamt tragen die vollstationären Pflegeeinrichtungen die Hauptlast der

Reformen. Dies wird auch noch verstärkt durch die Änderungen im Vertrags-

und Vergütungsrecht durch das PSG III bzw. durch das Blut- und

Gewebegesetz.

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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (1)

Mit den Pflegestärkungsgesetzen gab es verschiedene Veränderungen bei

den Leistungszugängen und Verbesserungen bei den Leistungshöhen.

PSG I regelhafte Leistungsdynamisierung aller Leistungen

Tagespflege als eigenständige Leistungen

bessere Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Einführung von Entlastungsleistungen

……..

PSG II Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege, nahezu alle

Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen

Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege

Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungskatalog der

Pflegeversicherung

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung

neuer § 28a SGB XI

……

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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (2)

Jede einzelne Leistungsverbesserung ist für sich genommen

begrüßenswert.

Durch die unterschiedlichen Leistungszugänge und Kombinationsmöglich-

keiten entsteht aber eine Unübersichtlichkeit, die dazu führt, dass viele

Versicherte bzw. pflegende Angehörige aufgrund von Ausschlussrege-

lungen und/oder fehlender Information/Beratung, die Leistungen nicht in

Anspruch nehmen.

Zum einen muss die Beratung in der Pflege ausgebaut bzw.

konzeptionell weiterentwickelt werden.

Dazu gehört auch, dass perspektivisch der Beratungsanspruch für

Versicherte als eigene Leistung der Pflegeversicherung hinterlegt wird

mit einem Leistungsanspruch (Beratungsgutschein).

Es ist eine Weiterentwicklung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3

SGB XI zur Stärkung der häuslichen Pflege und der Unterstützung der

häuslichen Pflegearrangements erforderlich. Dies erfordert auch eine

Leistungsgerechte Vergütung der Pflegefachkräfte, die die

Beratungsbesuche durchführen. [email protected] 15.01.2018 Seite 13

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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (3)

Zum anderen bedarf es einer Reduktion der Unübersichtlichkeiten beim

Leistungszugang.

Ein erster Schritt zur Vereinfachung des Leistungszugangs wäre

beispielsweise die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege,

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zu einem jährlichen

Leistungsbetrag, der dann flexibel in Anspruch genommen werden kann.

Außerdem ist die Finanzverantwortung für die Behandlungspflege in

stationären Wohnformen in der Krankenversicherung verankert. Dieses

Problem ist seit der Einführung der Pflegeversicherung virulent.

[email protected] 15.01.2018 Seite 14

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7. Änderungen im Bereich Qualität (1)

gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen durch den neuen

Qualitätsausschuss Pflege und Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege

System der Qualitätssicherung, der Qualitätsdarstellung und der

Qualitätsbewertung soll durch die Änderung des PSG II grundlegend

reformiert werden.

Zu den Neuregelungen gehören u. a.

die Entwicklung und Einführung eines neuen wissenschaftlich fundierten

Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter

Berücksichtigung von Ergebnisqualität für den stationären und

ambulanten Bereich

die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine

Qualitätssicherung in neuen Wohnformen

die Entwicklung von ergänzenden Instrumenten für die Ermittlung und

Bewertung von Lebensqualität

die Überarbeitung der MUGs

die Erhebung von Daten in den Pflegeeinrichtungen

die Einrichtungen einer Datenauswertungsstelle etc. [email protected] 15.01.2018 Seite 15

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7. Änderungen im Bereich Qualität (2)

Stand in der stationären Pflege

Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist nach einer zweistufigen

europaweiten Ausschreibung erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5 Monate,

Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis sind

Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld.

Einrichtung einer Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI:

AG des Qualitätsausschusses arbeitet an der Vorbereitung des

Vergabeverfahrens (gesetzliche Frist: 15.01.2018).

Überarbeitung der MUGs stationäre Pflege gesetzliche Frist 30.06.2017

AG des Qualitätsausschusses ist gestartet, sie kann die Arbeit aber nicht

abschließen, wenn die Projektergebnisse nicht vorliegen.

Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019.

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7. Änderungen Qualität (3)

Ambulante Pflege

Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist

erfolgt/Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 30.06.2017 vor),

danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als

Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor).

……..

Neue Wohnformen

Bis zum 31.03.2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in den neuen

Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur

internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene

Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben

(Frist über PSG III).

Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer

2018.

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7. Änderungen im Bereich Qualität (4)

Gesetz sieht neben sehr engen, nicht immer realistischen Zeitschienen

auch alle Vorhaben als parallellaufende Prozesse vor, die nicht aufeinander

abgestimmt sind.

So werden z. B. nicht die Ergebnisse für die ambulante Pflege abgewartet,

um dann die evtl. Lücken bei neuen Wohnformen zu füllen, sondern es

werden beide Themen parallel bearbeitet, obwohl die neuen Wohnformen

in der Regel ambulante Wohnformen sind.

Insgesamt steht die Selbstverwaltung in der Pflege hier vor einer

Herkulesaufgabe.

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8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (1)

Der Alltag in den Einrichtungen und Diensten der Altenpflege ist geprägt

von Arbeitsverdichtung und Personalmangel.

Der Bedarf an professioneller Pflege wird zudem in den nächsten Jahren

durch demografische Entwicklungen, fachliche Weiterentwicklungen und

gesetzliche Neuregelungen steigen.

Nicht zuletzt erfordert auch die Umsetzung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr Personal (stationär wie ambulant), wenn

sich durch dessen Einführung etwas ändern soll.

Eine der zentralen Herausforderungen ist deshalb die Frage nach der

zukünftigen Personalausstattung in der Altenpflege. Die Personalschlüssel

in der Pflege sind an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

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8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (2)

Im Rahmen der Überleitung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

wurden bereits erste Schritte in der vollstationären Pflege unternommen.

Bis zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Anpassung der

Personalschlüssel ab 2020 sind aber weitere Zwischenschritte zur

Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege notwendig.

Die bundesweit höchsten Personalschlüssel sollten dabei als

Mindestmaßstab gelten.

Ein adäquates Personalbemessungsinstrument muss verbindlich

festgeschrieben werden, wobei auch die jeweiligen länderspezifische

Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen.

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