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Page 1: Erläuterungen zur Berechnung der Bruttorauminhalte von ... · PDF filePC-Formulare Bauantrag Baden-Württemberg (8/2001) © Verlagsgruppe Jehle Rehm, Postfach 80 19 40, 81619 München,

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Erläuterungen zur Berechnung der Bruttorauminhaltevon Bauwerken im Hochbau

nach DIN 277, Teil 1 Ausgabe Juni 1987

Allgemeines1.

Nach Abschnitt 3.1.1 der DIN 277, Teil 1 sind die Rauminhalte von Bauwerken/Teilen von Bauwerken nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Bereich a

2. Bei der Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes bleiben unberücksichtigt:

• Fundamente;

• Bauteile, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;

• untergeordnete Bauteile, z.B. wie konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3. Brutto-Grundfläche

Maßgebend für die Errechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz. Die Messung dafür ist in Fußbodenhöhe anzusetzen.

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.

• Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckung zu rechnen.

• Brutto-Grundflächen von Bauteilen, die zwischen den Bereichen a und b liegen (Konstruktionsflächen) sind dem Bereich a zuzuordnen.

4. Höhe

Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe und umschlossen,

Bereich c nicht überdeckt.

Die Rauminhalte sind darüber hinaus getrennt nach Grundrissebenen (z.B. Geschossen) zu ermitteln.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

• Im untersten Geschoss gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohlebis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

• Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen und Geländer maßgebend.

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen.