Ermittlung von Lizenzentgelten
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Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 037 - Seite: U001/ 999 - Datum: 11.09.08 - Uhrzeit: 14:14’20’’ - Belichter: DFVINTERN- Farbigkeit: CMYK- Weitere Auszüge: Diese.
Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft63. Jahrgang // 8.9.2008 // Seiten 1965 - 2020
www.betriebs-berater.de
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Jasmin El GamaliMittelständische Kanzleien:Kleine Experten, große Chancen M16
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37.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Dr. Anke Nestler
Ermittlung von Lizenzentgelten
Die Ermittlung angemessener Lizenzentgelte ist f�r Unternehmen
und ihre Berater relevant, die werthaltige immaterielle Verm�gens-
werte, wie z. B. Marken oder Technologien, konzernintern zur Nut-
zung �berlassen und hierf�r angemessene Verrechnungspreise anset-
zen m�ssen. Aufgrund der steuerrechtlich geforderten Verrechnungs-
preisdokumentation besteht die Notwendigkeit, die Preisfindung f�r
die Lizenzierung nachzuweisen und stringent zu begr�nden. Die Er-
mittlung angemessener Lizenzentgelte ist ebenfalls von Bedeutung,
wenn ein immaterieller Verm�genswert, z. B. eine Marke, unrechtm�-
ßig genutzt wird und ein Schaden zu quantifizieren ist. H�ufig wird
in solchen Situationen unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs
nach verwandten Lizenzen gesucht. Allgemein zug�ngliche Informa-
tionen �ber Lizenzentgelte sind allerdings nicht immer erh�ltlich, die
Vergleichbarkeit der F�lle ist oftmals fragw�rdig, oder die Angemes-
senheit des Lizenzentgelts wird nicht anerkannt. Mit Blick auf die
erheblichen Probleme dieser marktorientierten Lizenzbewertung wer-
den anhand von konkreten Beispielen weitere Methoden klassifiziert
und dargestellt, mit denen sich angemessene Lizenzentgelte alterna-
tiv auch analytisch ableiten lassen.
I. Lizenzf�hige immaterielle Verm�genswerteund Lizenzentgeltformen
Gegenstand von Nutzungs�berlassungen sind Immaterialg�ter, die
rechtlich gesch�tzt sind (Intellectual Property, IP). Schutzf�hig sind
Immaterialg�ter zum einen auf gewerblichem Gebiet, z.B. �ber das
Patent- oder Markengesetz, zum anderen auf kulturellem Gebiet �ber
das Urheberrecht.1 Typische lizenzierte immaterielle Verm�genswerte
sind Marken, Patente, Software, Datenbanken, Verlagsrechte oder
Filmrechte. Dar�ber hinaus kann auch Know-how als nicht schutzf�-
higes Immaterialgut an Dritte zur Verwertung �berlassen werden. Li-
zenzf�hig sind somit v. a. technisches Wissen, Rezepturen oder noch
nicht zum Patent angemeldete Erfindungen.
Als Lizenzentgelt wird in vielen Branchen, z.B. bei Markenlizenzen
im Konsumg�terbereich oder Patentlizenzen in der Pharmaindus-
trie, �blicherweise eine Lizenzrate vereinbart. Bei der Lizenzrate
wird eine prozentuale Gr�ße auf eine Bezugsgr�ße angewendet und
das Lizenzentgelt in Abh�ngigkeit der Entwicklung dieses Werttrei-
bers ermittelt. Eine sehr h�ufig herangezogene Bezugsgr�ße ist der
Umsatz (sog. Umsatzlizenz) oder eine Mengengr�ße (St�cklizenz).
Die Lizenzrate wird auch mit anderen Lizenzformen, z.B. mit einer
pauschalen Mindestlizenz oder mit einer Lizenzstaffel, kombiniert.
Eine pauschale Mindestlizenz ist eine einmalige Zahlung, die ohne
weitere Bedingung zu leisten ist. Bei einer Lizenzstaffel wird die Li-
zenzrate an einen Korridor der Bezugsgr�ße gekn�pft: Sobald bei
der Bezugsgr�ße ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist, ver�n-
dert sich das Lizenzentgelt. In der Praxis wird bei Staffellizenzen
meistens ab einem h�heren Umsatzniveau eine niedrigere Lizenzrate
vereinbart.2
II. Betriebswirtschaftliche Methoden derLizenzbewertung
1. Methode der marktorientierten LizenzbewertungDie einfachste und beliebteste Methode in der Praxis ist die Anleh-
nung von Lizenzentgelten an andere, in der Branche �bliche Lizenz-
raten.3 Voraussetzung und gleichzeitig die Schwierigkeit f�r diese Vor-
gehensweise ist, passende Lizenzraten zu finden. Dabei ist es nahelie-
gend, passende Lizenzvereinbarungen aus dem eigenen Umfeld he-
ranzuziehen. Da solche Daten in den meisten F�llen nicht verf�gbar
sind, besteht Bedarf nach �ffentlichen Quellen f�r Lizenzentgelte. In
der Literatur finden sich immer wieder Listen mit markt�blichen Li-
zenzs�tzen f�r verschiedene Branchen, Produkte oder immaterielle
Werte.4 Aus der Rechtsprechung lassen sich ebenfalls Lizenzen recher-
chieren, die f�r die Quantifizierung von Schadensersatz bei der Ver-
letzung von immateriellen Verm�genswerten gem�ß der sog. Lizenz-
analogie zugrunde gelegt werden. Eine weitere h�ufig zitierte Quelle
f�r Lizenzraten sind die Richtlinien f�r die Verg�tung von Arbeitneh-
mererfindungen („Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinie“).5
Dar�ber hinaus besteht die M�glichkeit, auf spezielle kostenpflichtige
Datenbanken zur�ckzugreifen.6 Eine Datenbank f�r Lizenzentgelte
wird auch beim Bundesamt f�r Finanzen vorgehalten (sog. Lizenzkar-
tei). Diese Datenbank ist allerdings nur der Finanzverwaltung vorbe-
halten und nicht �ffentlich zug�nglich, die Daten werden aber in An-
gemessenheitspr�fungen regelm�ßig herangezogen.7
Voraussetzung f�r die Anwendung der marktorientierten Ableitung
von Lizenzentgelten ist die Vergleichbarkeit der recherchierten Lizen-
zen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Parameter sowie des Lizenzge-
genstands mit der beabsichtigten Nutzungs�berlassung. Die wirt-
schaftlichen Parameter einer Lizenz sind im Lizenzvertrag geregelt.
Lizenzvertr�ge enthalten insbesondere Vereinbarungen zur r�umli-
chen, zeitlichen und sachlichen Nutzung sowie zur Exklusivit�t.8
R�umliche Regelungen betreffen die Eingrenzung der Nutzung des
immateriellen Verm�genswerts auf ein bestimmtes Gebiet (sog. Ge-
bietslizenzen). Die zeitliche Nutzung umfasst den Zeitraum der Ver-
einbarung, die durch die rechtliche Schutzf�higkeit (z.B. bei Paten-
ten) begrenzt ist. Die sachlichen Regelungen umfassen die Benut-
zungsarten, indem zwischen Herstellungslizenzen, Vertriebslizenzen,
Gebrauchslizenzen sowie Marken- oder Namenslizenzen unterschie-
2002 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
1 Vgl. als �berblick z. B. Ilzh�fer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 2 ff.2 Vgl. zu den unterschiedlichen Lizenzformen z. B. V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungsprei-
se, 2. Aufl. 2004, S. 1515 ff.3 Vgl. z. B. D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 467.4 Vgl. z. B. B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung, 1991, 73, 82 f.; Groß/Rohrer, Lizenzgeb�hren, 2. Aufl.
2008; Groß, K&R 2008, 228; ders., BB 1998, 1321; ders., BB 1995, 885; Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Li-zenzs�tze f�r technische Erfindungen, 3. Aufl. 2007.
5 Vgl. Richtlinien f�r die Verg�tung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959, Bei-lage zum Bundesanzeiger Nr. 156 v. 18.8.1959, ge�ndert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, Bundesan-zeiger Nr. 169, S. 9994.
6 Z. B. die Datenbanken Royaltysource oder RoyaltyStat.7 Vgl. B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung 1991, 73, 79; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen
Lizenzgesch�ft, 1995, S. 125 ff.8 Vgl. zu den Arten der Lizenzvertr�ge Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. 2007, S. 17 ff.
Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
den wird. Hinsichtlich der Exklusivit�t wird zwischen ausschließli-
cher, alleiniger und einfacher Lizenz differenziert. Bei einer aus-
schließlichen Lizenz werden dem Lizenznehmer exklusiv die Rechte
zur Nutzung des immateriellen Verm�genswerts erteilt. Bei einer al-
leinigen Lizenz erh�lt der Lizenznehmer eine exklusive Lizenz, wobei
sich der Lizenzgeber ein eigenes Nutzungsrecht vorbeh�lt. Bei einer
einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber den lizenzierten Gegenstand
selbst nutzen. Dar�ber hinaus kann die Exklusivit�t zus�tzlich das
Recht zur Vergabe von Unterlizenzen beinhalten.
Neben diesen Bestimmungen werden in Lizenzvertr�gen finanzielle
Verpflichtungen einer Vertragspartei, z.B. f�r Marketing, Rechts-
schutz sowie f�r Forschung und Entwicklung, festgelegt.
Beispiel: F�r die Ableitung einer angemessenen Markenlizenz f�r Porzellanpup-
pen werden z. B. Umsatzlizenzen i. H. v. 10 % recherchiert, es finden sich aber auch
einzelne Lizenzraten i. H. v. 5 %, 6 %, 8 % und 13 %:
Erst die Analyse der wirtschaftlichen Parameter zeigt, ob diese recher-
chierten Lizenzraten miteinander und hinsichtlich des Lizenzgegen-
stands vergleichbar sind. Ein wesentliches Kriterium f�r die Ver-
gleichbarkeit ist die Abgrenzung der Bezugsgr�ße. Auch wenn die re-
lative Gr�ße gleich hoch ist, kann die absolute H�he des Lizenzent-
gelts in Abh�ngigkeit der Bezugsgr�ße unterschiedlich sein. Ohne
Kenntnis der Bezugsgr�ße hat die H�he der Lizenzrate somit einen
geringen Aussagegehalt. Gerade im Konsumg�tergesch�ft, aber auch
in vielen anderen Branchen sind Ums�tze durch vielf�ltige Rabattsys-
teme gepr�gt. Begriffe wie Nettoumsatz oder Bruttoumsatz sind da-
mit nicht allgemein g�ltig definiert.
Weitere Kriterien f�r die H�he der Lizenzrate sind die r�umlichen,
sachlichen und zeitlichen Beschr�nkungen der Lizenzvereinbarung.
Bei einer am Markt beobachtbaren Lizenz ist davon auszugehen, dass
die wirtschaftlichen Parameter der Lizenzvereinbarung implizit einge-
preist sind. Ein Lizenznehmer wird eine Vereinbarung mit weltweiter
Geltung, exklusiver Nutzung und zehnj�hriger Dauer wirtschaftlich
anders bewerten als eine alleinige Gebietslizenz f�r drei Jahre.
PRAXISTIPP: Unterschiedliche Lizenzraten k�nnen bei ausreichenden In-formationen in vergleichbare Lizenzraten umgerechnet werden. Bei einergroßen Gruppe von Vergleichslizenzen sind �bersichten mit den wichtigenParametern hilfreich.
Vor diesem Hintergrund sind ver�ffentlichte Lizenzraten meistens
wenig aussagekr�ftig. Hier handelt es sich i.d. R. um tabellarische Zu-
sammenstellungen mit teilweise großen Bandbreiten ohne Angabe
der Originalquelle, der Bezugsgr�ße oder der sonstigen wirtschaft-
lichen Rahmenbedingungen des Vertrags, wie z.B. Zeitpunkt der Li-
zenzvereinbarung, Dauer, Reichweite oder Exklusivit�t.9 Auch die Li-
zenzentgelte der Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinien sind eher un-
brauchbar.10 Die genannten Lizenzs�tze beziehen sich nur auf allge-
meine Branchen und sind mit sehr großen Bandbreiten dargestellt, so
dass sie zu unpr�zise sind.11
Ebenfalls kritisch sind die aus der Rechtsprechung entnommenen
Lizenzentgelte zu bewerten. Zum einen handelt es sich um Daten,
die in einem Rechtsstreit herangezogen und nicht in einer tats�ch-
lichen Lizenzvereinbarung zwischen Dritten verhandelt wurden.
Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, welche sonstigen Wertein-
fl�sse und welche Bezugsgr�ßen den Lizenzentgelten zugrunde lie-
gen.12
Die gr�ßte Aussagekraft haben unternehmensinterne Lizenzen, wenn
die relevanten Parameter bekannt sind. Hier ist darauf zu achten, dass
der jeweilige Lizenzgegenstand vergleichbar ist. Wird bspw. eine Mo-
demarke im Zuge einer Markenverl�ngerungsstrategie f�r Accessoires
(z.B. Brillen oder Kosmetik) auslizenziert, liegen den Anwendungsf�l-
len der Lizenz jeweils andere Marktbedingungen und Margen zugrun-
de. F�r die gleiche Marke muss somit nicht immer die gleiche Lizenz-
rate angemessen sein. Vielmehr steht f�r die Frage der Vergleichbar-
keit das Gesch�ftskonzept im Mittelpunkt.
Neben den intern verf�gbaren Lizenzentgelten k�nnen �ffentliche
Lizenz-Datenbanken eine gewisse Qualit�t der Informationen bieten.
Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegenden Lizenzvereinbarungen
abrufbar sind oder die Vergleichslizenzen unter der Angabe der wert-
relevanten Parameter (wie z.B. Laufzeit, Exklusivit�t) aufgelistet wer-
den. Ist die Herkunft eines Lizenzentgelts nicht transparent, ist diese
Information als Basis f�r eine neu zu schließende Lizenzvereinbarung
in der Regel ungeeignet.13
2. Methode des Profit SplitDer Methode des Profit Split liegt der Gedanke zugrunde, dass der
wirtschaftliche Nutzen des Lizenznehmers zwischen den Parteien auf-
Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2003
Tabelle 1: Beispiel f�r �ffentlich verf�gbare Lizenzraten von Markenlizenzen
Lizenzierter Gegenstand Beginn/Laufzeit Lizenzart Lizenzh�he Bezugsgr�ße Sonstige Beschr�nkungen
Markennutzung, Figuren 2003, 4 Jahre Umsatzlizenz 8 % Nettoumsatz Region unbekannt, exklusiv
Markennutzung, Geschenkartikel 2003, nicht bekannt Umsatzlizenz 10 % Nettowarenumsatz keine n�heren Angaben bekannt
Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 2008, 2 Jahre Umsatzlizenz 10 % Nettoumsatz, abz�glich Fracht, Discount Europa, exklusiv
Markennutzung, Geschenkartikel Holz 1998, 15 Jahre Umsatzlizenz, Grundpauschale 10 % 40 TEuro Verkaufspreis weltweit, nicht-exklusiv
Markennutzung, Dekoration 2007, bis 2012 Umsatzlizenz 6 % Nettoumsatz abz�gl. rechnungswirksa-
mer Rabatte
weltweit
Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 1998 Umsatzlizenz 13 % Gesamtumsatz Region unbekannt, exklusiv
Markennutzung, Spielzeug / Dekoration 1996 Umsatzlizenz 5 % Bruttoumsatz weltweit, exklusiv
Markennutzung, Spielzeug 2002 Umsatzlizenz, Grundpauschale 10 % 100 TEuro Nettoumsatz weltweit, exklusiv
9 In einer aktuellen Ver�ffentlichung von Groß, K&R, 2007, 288, 229 (Tabelle 1) wird bspw. dargestellt,dass sich aus 22 Patentlizenzen eine durchschnittliche Lizenzrate i. H. v. 6,57 % ergibt, f�r zehn Vertr�gevon Patent-Know-how-Lizenzen eine Lizenzrate von 2,99 %. Weitere Angaben, z. B. zu Branche, Lizenz-gegenstand, Laufzeit oder Bezugsgr�ße werden nicht gegeben. Diese Informationen lassen sich somitwirtschaftlich nicht einordnen und haben daher kaum einen praktischen Aussagewert. Unklar ist auch,warum die aufgelisteten Lizenzen erhebliche Bandbreiten aufweisen.
10 So auch V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2004, S. 1533.11 B�cker will hieraus sowie aus dazu ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte eine Schlussfolgerung
auf angemessene Lizenzraten ziehen, B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung 1991, 73, 79.12 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1411.13 Dies gilt entsprechend auch f�r die Lizenzkartei der Finanzverwaltung, da die Datenquelle f�r den Steu-
erpflichtigen v�llig intransparent ist.
Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
geteilt wird. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der Lizenznehmer
nicht den gesamten Vorteil an den Lizenzgeber weitergibt. Ausgangs-
punkt bei dieser Methode ist somit das Gesch�ftsmodell des Lizenz-
nehmers.
Im „klassischen“ Profit-Split-Modell werden die erwarteten Ergeb-
nisse aus der finanziellen Planung vor Ber�cksichtigung der Lizenzge-
b�hr abgeleitet. Alternativ kann �ber ein Discounted-Cashflow-Mo-
dell eine Differenzbetrachtung angestellt werden, indem simuliert
wird, wie sich der Unternehmenswert des Gesch�ftsbereichs des Li-
zenznehmers durch die Lizenzierung ver�ndert. Der Mehrwert als
Barwert der erwarteten zuk�nftigen Cashflows steht Lizenznehmer
und Lizenzgeber anteilig zu.
Die Aufteilung des Mehrwerts zwischen den Vertragsparteien h�ngt
betriebswirtschaftlich von der Chance-Risiko-Verteilung ab. Eine in
der Praxis �bliche „Daumenregel“ ist, dass ein Viertel bis ein
Drittel des erwarteten Ergebnisses dem Lizenzgeber zuzurechnen
ist, w�hrend der h�here Anteil beim Lizenznehmer verbleibt, der
in der Regel auch das operative Risiko und insbesondere das Kos-
tenrisiko tr�gt.14 Dieser Ansatz wird z.B. auch von der Finanzver-
waltung bei einer Angemessenheitspr�fung von Lizenzen gem�ß
der sog. Knoppe-Formel angewendet. Nach dieser „Formel“ sollte
eine angemessene Verg�tung 25% bis 33% des vorkalkulierten
Gewinns nicht �bersteigen.15 Bei Anwendung dieser Gewinnauftei-
lungsregel ergeben sich aus EBIT-Margen zwischen 8% bis 30%
Umsatzlizenzen, die in einer Gr�ßenordnung zwischen 2% und
10% liegen.
PRAXISTIPP: Die immer wieder genannte Gr�ßenordnung, dass Um-satzlizenzen zwischen 2 % und 10 % liegen, beruht auf angenommenendurchschnittlichen Ergebnismargen bis zu 30 %. In verschiedenen Bran-chen mit anderen Margenstrukturen und bei individuellen Chance-Risi-ko-Verteilungen ist diese Gr�ßenordnung aber nicht pauschal anwend-bar.
Beispiel: In Tabelle 2 ist eine (verk�rzte) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ei-
nes potenziellen Lizenznehmers abgebildet, der beabsichtigt, ein Patent zu lizen-
zieren. Es handelt sich um eine exklusive, ausschließliche Herstellungs- und Ver-
triebslizenz. Die EBIT-Marge vor Lizenzgeb�hr liegt zwischen 19,7 % und 27,9 %.
Die Lizenzrate errechnet sich durch Bezug des Anteils am EBIT auf die entspre-
chende lizenzrelevante Bezugsgr�ße, die hier alternativ auf den Brutto- sowie auf
den Nettoumsatz gerechnet wird.
Die Ableitung der Lizenz beruht auf erwarteten Ergebnissen in der
Zukunft und ist folglich mit Unsicherheit behaftet. Im Businessplan
des Lizenznehmers k�nnen wirtschaftliche Parameter, wie z.B. Markt-
erschließungskosten modelliert werden. F�r die Ableitung der Lizenz-
rate ergibt sich im Beispiel als Mittelwert und je nach Anwendung
der Ein-Viertel- bzw. Ein-Drittel-Regelung f�r den Bruttoumsatz eine
Lizenzrate zwischen 5,1% und 6,9%, bei Bezug auf den Nettoumsatz
von 5,9% bis 7,9%. Je niedriger die Gr�ße ist, auf die sich der erwar-
tete Gewinnanteil bezieht, desto h�her ist c.p. die Lizenzrate. Auf-
grund des hohen Hebels ist die Anwendung von Lizenzraten auf fal-
sche Bezugsgr�ßen h�ufig eine erhebliche Fehlerquelle und f�hrt ggf.
zu betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen.16 Gleichzei-
tig ist darauf zu achten, dass im Lizenzvertrag die Bezugsgr�ße pas-
send zur Berechnung definiert wird.
Da die Methode des Profit Split die Verteilung des Gewinns aus der
Perspektive des Lizenznehmers aufgreift, ist zus�tzlich die Perspektive
des Lizenzgebers zu pr�fen. Bei einer angemessenen Lizenzbewertung
sind f�r die Verteilung der erwarteten Gewinne die jeweils vereinbar-
ten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien einzupreisen.17
3. Methode des umgerechneten IP-WertsAngemessene Lizenzentgelte k�nnen auch aus dem Wert des zu lizen-
zierenden Immaterialguts abgeleitet werden. Diesem Ansatz liegt der
betriebswirtschaftliche Gedanke zugrunde, dass die Einnahmen aus
einer Nutzungs�berlassung �ber einen angemessenen Zeitraum den
Wert des Verm�genswerts amortisieren sollten und dar�ber hinaus
eine angemessene Rendite zu erwirtschaften ist.18 Bei dieser Methode
wird – soweit er noch nicht vorliegt – in einem ersten Schritt der
Wert des immateriellen Verm�genswerts ermittelt. F�r die Bewertung
von immateriellen Verm�genswerten kommen im Wesentlichen die
drei anerkannten finanziellen Bewertungsmethoden (kostenorien-
tierte, kapitalwertorientierte und marktpreisorientierte Ans�tze) in
Betracht.19 Ausgehend von diesem Wert ist in einem zweiten Schritt
zu fragen, welche Cashflows der Lizenzgeber durch die Lizenzierung
erwartet. Dieser Bewertungsansatz stellt somit die Perspektive des Li-
zenzgebers in den Vordergrund.
Beispiel: Unter Verwendung eines kapitalwertorientierten Verfahrens zur Bewer-
tung einer Marke wird bspw. ein Markenwert i. H. v. 26,5 Mio. Euro errechnet. Basis
f�r die Ermittlung des Markenwerts sind die markenspezifischen Ertr�ge. Dabei
handelt es sich um Cashflows, die aufgrund der vorangegangenen Analyseschritte
2004 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
Tabelle 2: Beispiel eines Businessplans des Lizenznehmers mit Lizenzgegenstand (vor Li-zenzentgelt)
Gewinn- und Verlustrechnung
des Lizenznehmers (mit Patent)
Jahr 1
Plan (TEuro)
Jahr 2
Plan (TEuro)
Jahr 3
Plan (TEuro)
Umsatzerl�se (brutto) 412 696 455 937 496 789
Boni, Skonti, Rabatte 53 830 59 470 64 799
Umsatzerl�se (netto) 358 866 396 467 431 990
Herstellungskosten 225 345 235 896 240 365
Vertriebskosten 49 724 51 991 52 333
Verwaltungskosten 16 295 19 035 22 271
Sonstige betriebliche Ertr�ge 3 136 3 301 3 454
EBIT 70 639 92 846 120 475
EBIT-Marge (Netto-Umsatz) vor Lizenz 19,7 % 23,4 % 27,9 %
Tabelle 3: Ableitung der Lizenzrate nach der Profit-Split-Methode
Methode des Profit-Split Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Mittelwert
25%ige anteilige Ergebnisverteilung 17 660 23 212 30 119
33%ige anteilige Ergebnisverteilung 23 546 30 949 40 158
Umsatzlizenz I 4,3 % 5,1 % 6,1 % 5,1 %
(Bezugsgr�ße Bruttoumsatz) 5,7 % 6,8 % 8,1 % 6,9 %
Umsatzlizenz II 4,9 % 5,9 % 7,0 % 5,9 %
(Bezugsgr�ße Nettoumsatz) 6,6 % 7,8 % 9,3 % 7,9 %
14 Siehe auch Goldscheider/Jarosz/Mulhern, les Nouvelles 2002, 123 ff.; Smith, Trademark Valuation, 1997,S. 161 ff.; zu Lizenzraten f�r pharmazeutische Produkte vgl. Jousma, les Nouvelles 2005, 65.
15 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Vertr�ge, 2. Aufl. 1972, S. 102.16 Vgl. Joppich/Nestler, GRUR 2003, 1409, 1411; Groß, Lizenzgeb�hren, 2. Aufl. 2008, S. 12 f.17 Gegen eine pauschale Anwendung z. B. der Knoppe-Formel statt vieler D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005,
464, 467 f.18 Vgl. Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 122 f.19 Vgl. IDW Standard: Grunds�tze zur Bewertung immaterieller Verm�genswerte (IDW S 5) v. 12.7.2007, FN-
IDW 11/2007, 610, Tz. 18 ff.
Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
ausschließlich der Marke zugeordnet werden k�nnen. Die Lizenzrate ermittelt sich
durch Relation aus dem Markenwert zum Barwert der Bezugsgr�ße. Der Lizenzge-
ber wird somit erwarten, im ersten Jahr eine Lizenzgeb�hr i. H. v. 4594 TEuro zu
erhalten, d. h. 1,28 % des geplanten Nettoerl�ses.
Ausgehend von dem Wert sind bei der Umrechnung in eine Lizenz
somit – analog zu den anderen Methoden der Lizenzbewertung – die
Zukunftsperspektive sowie die wirtschaftlichen Parameter des zu
schließenden Lizenzvertrags von Bedeutung. Eine ausschließliche
Lizenz ohne r�umliche Beschr�nkung f�r einen langfristigen Zeit-
raum sollte den gesamten erwarteten Cashflow des Lizenzgebers ab-
decken. Eine einfache Gebietslizenz mit kurzer Laufzeit muss nicht al-
lein die Rendite aus dem immateriellen Verm�genswert erwirtschaf-
ten, sondern alternative Cashflows aus dem gleichen Verm�genswert
mit einbeziehen.20
Insgesamt ist der Wert des immateriellen Verm�gensgegenstands ein
guter Anhaltspunkt, welche Rendite der Rechtsinhaber durch Lizenz-
einnahmen erwartet. Gleichzeitig dominiert bei dieser Vorgehenswei-
se die Perspektive des Lizenzgebers. F�r die Berechnung einer ange-
messenen Lizenz ist somit die Vorteilhaftigkeit des Lizenzentgelts aus
der Perspektive des Lizenznehmers separat zu pr�fen.
III. Betriebswirtschaftliche Kriterien derLizenzbewertung
Die Anwendung der unter Abschnitt II dargestellten Methoden ist
sehr stark vom Lizenzgegenstand und von der Datenlage abh�ngig.
Gegebenenfalls sind die Methoden im Einzelfall auch zu modifizieren.
Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sollte sich die Lizenz-
bewertung dabei an bestimmten Kriterien orientieren:
Betriebswirtschaftlich sollte jede Vertragspartei die wirtschaftlichen Ef-
fekte der Lizenzierung kalkulieren und einen Grenzpreis bestimmen, zu
dem die Vereinbarung noch wirtschaftlich ist. Die Angemessenheit be-
stimmt sich danach, was vern�nftige Vertragsparteien bei objektiver
Ber�cksichtigung aller lizenzrelevanten Umst�nde des Einzelfalls ver-
einbart h�tten.21 Dabei m�ssen wertbestimmende Faktoren einbezogen
werden, die bei freier Lizenzverhandlung auf die H�he der Verg�tung
Einfluss nehmen k�nnten. Leitbild einer vern�nftigen Vertragspartei ist
dabei die Verfolgung finanzieller Ziele und Gewinnerzielungsabsicht.
F�r die Ermittlung einer Wertuntergrenze aus der Sicht des Lizenzgebers
ist zu ber�cksichtigen, was in den immateriellen Verm�genswert bereits
investiert wurde (z.B. in Form von Forschung & Entwicklungst�tigkei-
ten, Marketing, Werbung, etc.) bzw. noch laufend weiter investiert wird
(z.B. durch Markenpflege). Vor diesem Hintergrund wird der Rechtsin-
haber mindestens die Amortisation seiner Kosten erwarten, dar�ber hi-
naus aber auch eine angemessene Rendite erwirtschaften wollen.
Auch ein Lizenznehmer sollte unter der Maßgabe der Verfolgung fi-
nanzieller Ziele mit der Lizenz in Zukunft eine angemessene Rendite
erzielen k�nnen. Der Lizenznehmer leistet h�ufig auch einen wesent-
lichen Beitrag zur weiteren Nutzung und Pflege des immateriellen
Verm�genswerts, was ebenfalls in die Berechnung eingehen sollte.22
F�r die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Dauer der Lizenzverein-
barung von Bedeutung, da sich bei langfristiger Vereinbarung Investi-
tionen des Lizenznehmers l�ngerfristig amortisieren. Der Lizenzneh-
mer kann erg�nzend die Alternative zur Selbstschaffung eines ent-
sprechenden finanziellen Verm�genswerts pr�fen („Make-or-Buy-
Szenario“), falls diese Option �berhaupt besteht. Bei diesem Szenario
ist das unterschiedliche Risikoprofil einzupreisen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist f�r die Ermittlung von Lizenz-
entgelten somit von folgenden Kriterien auszugehen:
– Grundlage der Lizenzbewertung ist die aktuelle St�rke und Werthal-
tigkeit des zu lizenzierenden Verm�genswerts.
– Ausschlaggebend ist, wie wertvoll diese Ausgangsbasis in Zukunft
f�r den Lizenznehmer und den Lizenzgeber sein wird (Prognose
der wirtschaftlichen Entwicklung).
– Bei analytischer Lizenzbewertung ist die Situation zum Zeitpunkt der
Vereinbarung ausschlaggebend (Stichtagsprinzip). Die Prognose ist
zu plausibilisieren. Die zum Stichtag angenommenen Parameter
k�nnen sich naturgem�ß �ndern.
– Die H�he der bisherigen Investition in den immateriellen Verm�-
gensgegenstand ist f�r den Lizenzgeber von Bedeutung; f�r den Li-
zenznehmer sind die in Zukunft noch zu t�tigenden Investitionen
in den zu lizenzierenden Verm�genswert relevant.
– Die �konomischen Rahmenbedingungen einer Lizenzvereinbarung,
wie z.B. die Laufzeit, der Umfang der Rechte, das Recht zur Unter-
lizenzierung bzw. Exklusivit�t, der Umfang der von der Lizenz ein-
bezogenen Produkte bzw. Dienstleistungen, die geographische
Reichweite f�r die Nutzung sowie zus�tzliche Kosten (z.B. f�r wei-
tere Forschungs- und Entwicklungsleistungen), sind Parameter, die
die wirtschaftliche Position der Vertragsparteien determinieren.23
Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist die in der Praxis �bliche
marktorientierte Lizenzbewertung als alleinige Methode eher ungeeig-
Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2005
Tabelle 4: Beispielhafte, vereinfachte Umrechnung eines Markenwerts in eine Lizenzrate
Markenspezifische Cashflow-Rechnung Jahr 1
Plan (TEuro)
Jahr 2
Plan (TEuro)
Jahr 3
Plan (TEuro)
Jahr 4
Plan (TEuro)
Jahr 5
Plan (TEuro)
Jahr 6
Plan (TEuro)
Jahr 7
Plan (TEuro)
Umsatzerl�se (brutto) 425 696 468 266 515 093 566 602 594 932 684 172 704 697
Boni, Skonti, Rabatte 66 830 73 513 80 864 88 951 107 088 123 151 126 845
Umsatzerl�se (netto) 358 866 394 753 434 228 477 651 487 844 561 021 577 851
Markenspezifisches Ergebnis 5 433 5 644 5 789 5 624 6 224 6 478 5 874
Diskontierung 0,893 0,797 0,712 0,636 0,567 0,507 0,452
Markenwert 26 516
Lizenzrate TEuro
Markenwert 26 516
Barwert Bezugsgr�ße (Nettoumsatz) 2 070 179
Lizenzrate 1,28 %
20 Siehe auch die Beispiele bei Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 161 ff.21 Vgl. zum Maßstab der Angemessenheit Blumenberg/Kupke, Dokumentation von Verrechnungspreisen,
2004, S. 22 ff.; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgesch�ft, 1995, S. 80 ff.22 Vgl. hierzu auch D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 466.23 Vgl. ebenso Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 121; Gruetzma-
cher/Khoury/Willey, les Nouvelles 2000, 116, 118 f.; V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungs-preise, 2. Aufl. 2004, S. 1490.
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft // EntscheidungFG M�nster · Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Ver�ußerungsabsicht
2006 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
net. Grundgedanke bei einer marktorientierten Lizenzbewertung ist,
dass die jeweiligen Vergleichsvertr�ge der gleichen Logik folgen m�ss-
ten wie die abzuschließende Lizenz. In Lizenzvertr�gen zwischen
fremden Dritten k�nnen jedoch auch Vereinbarungen zustande kom-
men, bei denen z.B. �berproportional die Interessen einer Partei oder
Koppelgesch�fte eingepreist sind. So wie im M&A-Gesch�ft bei Un-
ternehmensk�ufen strategische Aufschl�ge gezahlt werden, k�nnen
auch bei Lizenzvereinbarungen die Preise durch zus�tzliche Faktoren
beeinflusst sein. Gerade wenn es sich z.B. um ein Immaterialgut han-
delt, das f�r den Lizenznehmer besonders wichtig ist, weil es nur sehr
langfristig selbst entwickelt werden kann, k�nnen m�glicherweise
�berproportionale Lizenzentgelte erzielt werden.24 Lizenzvertr�ge
k�nnen auch Bestandteil einer umfangreichen Transaktion und daher
nur Teil eines Gesamtpreises sein.
PRAXISTIPP: Bei einer umsatzabh�ngigen Lizenz profitieren Lizenzneh-mer und -geber gleichermaßen von einer positiven Entwicklung des Ge-sch�ftsmodells. Gerade wenn der Lizenznehmer wesentlich zu einer �ber-proportionalen Wertentwicklung beitr�gt, kann z. B. die Vereinbarung einerStaffellizenz mit abnehmender Lizenzrate wirtschaftlich angemessen sein.
Schließlich ist es ebenso denkbar, dass sich eine Lizenzvereinbarung
sp�ter als nicht so vorteilhaft herausstellt, als die Parteien urspr�ng-
lich angenommen haben. Solche Lizenzvereinbarungen sind dann im
Rahmen eines Fremdvergleichs kaum aussagekr�ftig, zumal sich die
Rahmendaten ge�ndert haben.
IV. Fazit
1. Vergleichbare Lizenzentgelte liegen selten vor. �ffentlich verf�gbare
Lizenzentgelte sind in ihrer Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsge-
genstand h�ufig sehr eingeschr�nkt. �ffentlich verf�gbare Lizenzent-
gelte k�nnen somit unter der Maßgabe der Angemessenheit nicht un-
reflektiert zugrunde gelegt werden. Sie sind m�glicherweise geeignet,
um die Gr�ßenordnung eines abgeleiteten Lizenzentgelts zu plausibi-
lisieren und ggf. Unterschiede der Lizenzrate zu anderen Lizenzraten
zu begr�nden. Aber auch bei dieser Plausibilit�tspr�fung ist Sensibili-
t�t f�r die wertrelevanten Unterschiede erforderlich.
2. F�r die Ermittlung von Lizenzentgelten sind daher alternative Me-
thoden erforderlich, die hier neben der marktorientierten Lizenzbewer-
tung als Methode des Profit Split und als Methode des umgerechneten
IP-Werts klassifiziert werden. Diese Methoden bringen die wirtschaft-
lichen Erwartungen der Vertragsparteien in der Zukunft zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Lizenzvereinbarung zum Ausdruck. Dabei ist es be-
sonders wichtig, bei der Berechnung des Lizenzentgelts die Plausibilit�t
der Zukunftserwartungen unter Maßgabe des Stichtagsprinzips zu pr�-
fen, die Bezugsgr�ße und wirtschaftlichen Parameter der Lizenzverein-
barung genau zu definieren und dies in der vertraglichen Umsetzung
konsistent abzubilden.
3. Die Anwendung der Methoden h�ngt von dem jeweiligen Lizenzge-
genstand und den vorliegenden Daten ab. Die Lizenzbewertung ist da-
her sehr stark auf den Einzelfall bezogen. Sie sollte dabei auf betriebs-
wirtschaftlichen Prinzipien beruhen und Investitions- sowie Rendite-
�berlegungen ber�cksichtigen.
// AutorhDr. Anke Nestler ist gesch�ftsf�hrende Gesellschafte-rin der Valnes Corporate Finance GmbH in Frankfurtund �ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst�ndigef�r Unternehmensbewertung sowie f�r die Bewertungimmaterieller Verm�genswerte. Sie erstellt Sachverst�n-digengutachten und ber�t Unternehmen in Bewer-tungsfragen f�r Verrechnungspreise, angemessene Abfindungen und Aus-gleichszahlungen sowie in strittigen Verfahren.
FG M�nster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung beiVer�ußerungsabsicht
FG M�nster, Urteil vom 27.6.2008 – 9 K 3138/06 K, G; Rev. eingelegt
(Az. BFH: I R 74/08)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2006-1
unter www.betriebs-berater.de
LEITSATZ (DER REDAKTION)
Bei konkreter Absicht zur Ver�ußerung eines Geb�udes des Anlagever-
m�gens ist zur Pr�fung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaf-
ten Wertminderung und damit der Voraussetzung f�r eine Teilwertab-
schreibung keine Typisierung der Restnutzungsdauer anhand der AfA-
Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG vorzunehmen, sondern auf die einzelfall-
abh�ngige voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen abzustel-
len.
AUS DEN GR�NDEN
Voraussetzungen f�r die Teilwertabschreibung beiabnutzbaren Wirtschaftsg�tern des Anlageverm�gens(…) 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Wirtschaftsg�ter des Anlagever-
m�gens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um
die AfA, erh�hte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abz�ge nach § 6b
EStG und �hnliche Abz�ge anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer vo-
raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser ange-
setzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). (… 2. … 3. …)
Neuer Sachvortrag: Es bestand Ver�ußerungsabsicht4. (…) Zwar lassen sich aus dem Umstand, dass die Kl�gerin das Grundst�ck
1 am 14.1.2005 tats�chlich ver�ußert hat, f�r sich genommen weder R�ck-
24 In diesem Sinne auch Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 167.