Ethan Frome - BSZ Pirna · 2020. 9. 10. · - 2 - Das Kollegium des BSZ für Technik und Wirtschaft...

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Lernen mit Aussicht … … und Tradition Berufliches Schulzentrum für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna Haus Technik Hauptstelle Haus Wirtschaft Außenstelle Pillnitzer Str. 13a Siegfried-Rädel-Str. 13 01796 Pirna 01796 Pirna Tel.-Nr.: 03501 531110 Tel.-Nr.: 03501 470980 Fax-Nr.: 03501 531176 Fax-Nr.: 03501 4709816 E-Mail: [email protected] Web: www.bszpirna.de Informationen für Schüler, Auszubildende, Eltern und Ausbilder Schuljahr 2020/2021

Transcript of Ethan Frome - BSZ Pirna · 2020. 9. 10. · - 2 - Das Kollegium des BSZ für Technik und Wirtschaft...

  • Lernen mit Aussicht …

    … und Tradition

    Berufliches Schulzentrum

    für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna

    Haus Technik

    Hauptstelle Haus Wirtschaft

    Außenstelle Pillnitzer Str. 13a Siegfried-Rädel-Str. 13

    01796 Pirna 01796 Pirna

    Tel.-Nr.: 03501 531110 Tel.-Nr.: 03501 470980 Fax-Nr.: 03501 531176 Fax-Nr.: 03501 4709816

    E-Mail: [email protected]

    Web: www.bszpirna.de

    Informationen für Schüler, Auszubildende,

    Eltern und Ausbilder

    Schuljahr 2020/2021

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    Das Kollegium des BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna begrüßt

    alle Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2020/2021 und wünscht

    viel Erfolg und gute Lernerfolge!

    Liebe Auszubildende, liebe Schülerinnen und Schüler,

    mit dem 31.08.2020 beginnt das neue Schuljahr an unserem BSZ. Für

    Sie ist das der Start in einen neuen, sehr wichtigen Lebensabschnitt.

    Sicherlich haben Sie sich dazu Gedanken gemacht und viele gute Vor-

    sätze gefasst, zu deren Verwirklichung wir Ihnen alle notwendige Un-

    terstützung anbieten. Unser BSZ hat dafür sehr gute Voraussetzungen.

    Erfahrene, engagierte Pädagogen und Ausbilder werden Ihnen bera-

    tend und begleitend in den nächsten Jahren zur Seite stehen. Mit un-

    seren modern ausgestatteten Unterrichts- und Praxisräumen und den

    großen Sporthallen haben Sie und wir hervorragende Bedingungen für

    eine erfolgreiche Ausbildung in allen Bereichen der Berufsschule, der

    Fachoberschule und des Beruflichen Gymnasiums – und seit diesem

    Schuljahr auch der Fachschule.

    Grundlage für ein erfolgreiches Lehren und Lernen in unserem Berufli-

    chen Schulzentrum ist das Handeln aller am Schulleben Beteiligten nach einem gemeinsam

    beschlossenen Leitbild und Schulprogramm. Informationen erhalten Sie dazu in den Foyers

    beider Schulhäuser sowie durch Ihren Klassenleiter bzw. Tutor.

    Durch die Vielzahl der Schularten und die große Anzahl von Angehörigen unseres BSZ (ca.

    1.400 Lehrlinge und Schüler, fast 100 Lehrende und Referendare, 3 Kolleginnen und Kolle-

    gen des Unterstützungssystems, 8 technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sind Rege-

    lungen notwendig, zu deren Einhaltung wir Sie heute schon auffordern möchten. Dazu gehö-

    ren auch sämtliche Hygieneregelungen, die mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie Einzug

    in die Schulhäuser gehalten haben. Nur durch konsequentes Einhalten dieser Regeln wird es

    möglich sein, den Regelbetrieb dauerhaft aufrechtzuerhalten.

    Durch Ihren sorgsamen Umgang mit unseren Lern- und Arbeitsmitteln tragen Sie dazu bei,

    dass die sehr gute Ausstattung an unserer Schule erhalten bleibt und ausgebaut werden

    kann. Denn der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird auch in den nächsten

    Jahren, insbesondere im Zuge des DigitalPakts Schule, enorme Investitionen tätigen.

    Wir wünschen Ihnen, dass Sie sich recht schnell in unserer Schule einleben und die guten

    Lern- und Arbeitsbedingungen für Ihre Ausbildung nutzen. In diesem Heft sind alle notwendi-

    gen Informationen und Regelungen, die in unseren Häusern gelten, zusammengefasst.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Petra Werlisch gez. Igor Bastian

    Schulleiterin Stellvertretender Schulleiter

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    1 Schulbuchversorgung/materielle Ausstattung

    Im Rahmen der Lehr- und Lernmittelfreiheit im Freistaat Sachsen erhält jeder Auszubil-dende oder Schüler durch das BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna eine Grundausstattung an Lehrbüchern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Ausgabe erfolgt durch die Klassenleiter im Wesentlichen am ersten Unterrichtstag. Der Auszubil-dende/Schüler quittiert am Ausgabetag den Empfang der Bücher und die Festlegungen zum Umgang. Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule wird ab Klassenstufe 11 durch den Schulträger leihweise ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS zur Verfügung gestellt.

    „Alle Bücher und Taschenrechner sind Eigentum des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und werden im Rahmen der Schulbuchfreiheit des Freistaates Sachsen für die Zeit der theoretischen Ausbildung zur Verfügung gestellt. Dementsprechend sind sie vor Verlust zu schützen und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf des Nutzungszeitrau-mes, spätestens zum Ende der Ausbildungszeit, sind die Bücher/Taschenrechner an das BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ zurückzugeben.

    Werden die Bücher/Taschenrechner nicht oder in nicht nutzbarem Zustand zurückgege-ben, besteht Schadensersatzpflicht bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Buches/Taschenrechners.“

    2 Schulbesuchsverordnung (SBO) vom 09.03.2004 - Auszug

    § 1 Teilnahme am Unterricht

    (1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs.1 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

    (2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflich- ten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalb- jahr teilzunehmen.

    § 2 Verhinderung

    (1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden

    Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe

    des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich

    mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinde-rung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständi-gung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

    fernmündlich Haus Technik 03501 531110 Haus Wirtschaft 03501 470980 per Mail Websiteformular: https://www.bszpirna.com/index.php/krankmeldung

    Haus Technik: [email protected] Haus Wirtschaft: [email protected]

    (2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberech-

    tigten. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine

    Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen

    Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.

    https://www.bszpirna.com/index.php/krankmeldungmailto:[email protected]:[email protected]

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    3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Ent- schuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen.

    Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen.

    Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.

    (4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unter- richtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

    § 3 Befreiung

    (1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährig- keit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Un- terricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.

    (2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedür- fen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

    § 4 Beurlaubung

    (1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beur-

    laubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule bean- tragt werden. Antragsberechtigt sind der volljährige Schüler, im Falle der Min- derjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen nach § 5 auch der Aus- bildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.

    (2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

    1. Kirchliche Anlässe oder Veranstaltungen:

    a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;

    b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den je- weiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen;

    c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jewei- ligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.

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    (3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:

    1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;

    2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schul- aufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;

    3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wett- bewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;

    4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachver- band des Landessportbundes befürwortet wird;

    5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Ver- trauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind.

    6. die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, dass sein weiterer Be- such der Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines Arbeitsver- hältnisses entgegensteht, wobei der Berufsschulpflichtige in keinem Ausbil- dungsverhältnis steht und entweder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens zwei Jahre seiner Berufsschulpflicht nachgekommen ist sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Berufs- schule volljährig ist.

    (4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.

    (5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung von bis zu zwei Tagen ist der

    Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter.

    § 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

    (1) Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe zusätzlich anzuerkennen:

    1. Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HandwO);

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    3 Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Berufsschulpflicht

    1. Beginn der Ausbildung am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft

    „Friedrich Siemens“ Pirna

    Berufsschulpflichtige erhalten von ihrer bisherigen Schule die Abmeldebeschei- nigung. Der Klassenleiter sammelt diese in der 1. Unterrichtswoche ein und be- stätigt mit seiner Unterschrift und dem Schulstempel die Anmeldung. Danach werden die Karten wieder ausgegeben. Der Berufsschulpflichtige übergibt der ehemaligen Schule die Bestätigung.

    2. Beendigung der Ausbildung am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft

    „Friedrich Siemens“ Pirna

    Die Abmeldebescheinigung für den Auszubildenden wird nach Absprache vom Klassenlehrer vorbereitet und vor Verlassen des Schulzentrums dem Sekre- tariat übergeben. Die Abmeldebescheinigung wird durch das Sekretariat unterschrieben und registriert. Danach gibt der Klassenlehrer die Ab- meldebescheinigung an den Auszubildenden aus. Die Kontrolle der Berufsschul- pflicht erfolgt nach Eingang der Anmeldebestätigungen. Sollte keine Anmelde- bestätigung eingehen, wird zunächst eine Mahnung verschickt und wenn nötig, das Ordnungsamt verständigt.

    4 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Datenschutzhinweise auf unserer Website

    www.bszpirna.de

    Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten nur zum Zweck der Schülerverwaltung im Rahmen Ihrer schulischen Ausbildung in unserem BSZ. Darüber hinaus finden Sie im geschützten Bereich auf unserer Website folgende Informatio-nen:

    ➢ Vertretungsplan Haus Technik

    ➢ Vertretungsplan Haus Wirtschaft

    ➢ Nachschreibetermine

    ➢ Prüfungspläne

    Benutzen Sie bitte folgendes Login für den Zugang zum geschützten Bereich:

    Benutzer: bsz

    Passwort: anmeldung-pirna

    Das BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna nutzt zum Lernen, Kommuni-zieren und Organisieren zudem die sächsische Schul-Cloud LernSax (https://www.lernsax.de/). Nach schriftlicher Einwilligung erhalten alle Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler eine persönliche E-Mail-Adresse und können mit ihren Fachlehrern kommunizieren.

    http://www.bszpirna.de/https://www.lernsax.de/

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    5 Sächsisches Schulgesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (Auszug)

    § 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

    (1) Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegen-über Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände. (2) Ordnungsmaßnahmen sind:

    1. schriftlicher Verweis; 2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs

    der gleichen Jahrgangsstufe; 3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule; 4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wo-

    chen; 5. Ausschluss aus der Schule.

    Die körperliche Züchtigung ist verboten. (3) Ordnungsmaßnahmen … werden vom Schulleiter getroffen. (4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Wird eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen, unterrichtet der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde. Diese berät den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, darüber, welche andere Schule der Schüler nach Wirksamwerden der Ordnungsmaßnahme besuchen kann. Die Schulpflicht bleibt unberührt. (5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei min-derjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Klassenkonferenz o-der Jahrgangsstufenkonferenz an. Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaß-nahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassensprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahr-gangsstufensprecher an. Sofern an der Schule sozialpädagogische Unterstützung durch ei-nen Träger der Jugendhilfe erbracht wird, hört der Schulleiter auf Wunsch des Schülers, ge-gen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen werden soll, auch Vertreter an, die diese Unterstützungsmaßnahmen durchführen. (6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen. (7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

    Neben diesen Verordnungen gelten weiterhin die Schulordnungen Berufsschule, Fachschule, Fachoberschule und Berufliches Gymnasium. Diese sind auf der Website https://revosax.sachsen.de/ einsehbar.

    https://revosax.sachsen.de/

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    6 Versicherungsschutz

    Alle Lehrlinge und Schüler sind durch die Unfallkasse Sachsen gegen Unfälle wäh- rend des Besuches des BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna versi-chert. Dazu gehören auch Wege von und zur Ausbildung sowie festgelegte Schulveran-staltungen.

    Für Schäden an Kfz, die auf dem Parkplatz des BSZ, Haus Technik, abgestellt sind, haftet der Halter selbst. Gegenüber Diebstahl, z.B. von Fahrrädern, empfehlen wir jedem Besitzer, sich privat zu versichern.

    Unfälle sind umgehend im Sekretariat zu melden, da die Unfallmeldung innerhalb von 3 Tagen beim Versicherer vorliegen muss!

    Gegen Ersatzansprüche, die aus dem Verhalten des Schülers/Lehrlings im Zusam- men-hang mit der Einrichtung gemacht werden können, übernimmt der Landkreis keinen Versicherungsschutz. Die Versicherung läuft in der Regel über die Privathaft- pflichtversicherung der Eltern. Es ist erforderlich, eine solche Versicherung abzuschlie-

    ßen, falls diese noch nicht vorhanden ist.

    7 Sport- und Arbeitskleidung

    Beachten Sie die Notwendigkeit von Sportbekleidung und Turnschuhen mit heller

    abriebfester Sohle für den Sportunterricht!!

    Schüler des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres müssen selbst für geeignete Arbeitskleidung sorgen.

    8 Unterrichtszeiten

    1. Stunde 7.30 - 8.15 Uhr

    2. Stunde 8.20 - 9.05 Uhr

    Frühstückspause

    3. Stunde 9.25 - 10.10 Uhr

    4. Stunde 10.10 - 10.55 Uhr

    5. Stunde 11.05 - 11.50 Uhr

    6. Stunde 11.50 - 12.35 Uhr

    Mittagspause

    7. Stunde 13.05 - 13.50 Uhr

    8. Stunde 13.50 - 14.35 Uhr

    9. Stunde 14.40 - 15.25 Uhr

    10. Stunde 15.25 - 16.10 Uhr

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    9 Hausordnung des BSZ für Technik und Wirtschaft „Friedrich Siemens“ Pirna

    1. Grundsätzliche Regelungen 1.1 Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an

    für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet. Für ein pünktliches Er-scheinen in der Schule sind die Witterungs- und Verkehrsbedingungen zu berücksich-tigen.

    1.2 Das Schulgebäude ist eine Stunde vor Unterrichtsbeginn geöffnet. 1.3 Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung sowie Verstöße gegen die Grundregeln

    des Zusammenlebens haben Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 39, Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, zur Folge.

    1.4 Nicht angemeldete politische Aktionen, kommerzielle Werbung sowie dem Schulbe-

    trieb zuwiderlaufende Aktionen sind im Schulgelände untersagt. Aushänge und andere Schriften sind im Sekretariat zur Genehmigung vorzulegen.

    1.5 Die Nutzung von privaten elektrischen Geräten bedarf einer vorherigen Zustimmung

    des Schulträgers. Die Nutzung wird nur genehmigt, wenn die Geräte gemäß § 5 Abs. 1 GUV-VA3 geprüft sind.

    2. Verhalten im Schulgebäude und Schulbereich

    2.1 Das Rauchen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen (Raucherinseln) gestattet. Dies bezieht sich auch auf den Umgang mit E-Zigaretten und Tabakerhitzern.

    2.2 Zur Ablage der Garderobe stehen in den Klassenräumen entsprechende Möglichkei-

    ten zur Verfügung. Für abhandengekommene und beschädigte Wertsachen, persönli-che Gegenstände und Kleidung übernimmt die Schule keine Haftung. Fundgegenstände sind im Sekretariat abzugeben. Festgestellte Schäden und Mängel sind unverzüglich dem Fachlehrer oder im Sekretariat zu melden.

    2.3 Die in der Schulkantine bzw. am Automaten erworbenen offenen Speisen und Geträn-

    ke sind im Speiseraum/Foyer einzunehmen.

    2.4 Im gesamten Schulbereich ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten, Abfälle gehören

    in die Müllbehälter. Die Reinhaltung der sanitären Einrichtungen ist oberstes Gebot. Schuldhafte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz nach § 823 BGB.

    2.5 Im Unterricht und in den Pausen ist den Anweisungen des pädagogischen und techni-

    schen Personals nachzukommen. Das gilt auch für Beschäftigungs- und Freistunden.

    Beim Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ohne Auftrag eines Verantwortlichen erlischt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht und gegebenenfalls der Versicherungsschutz.

    2.6 Für den Fall von Katastrophen bzw. Bränden gelten die Bestimmungen des Alarm- und Evakuierungsplanes.

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    3. Verhalten im Unterrichtsbetrieb

    3.1 Zur Vermeidung von Störungen des Unterrichts warten zu spät kommende Schüler im

    Schulgebäude bis zur Pause. Die Versäumnisanzeige ist ausgefüllt beim Fachlehrer/Klassenlehrer abzugeben. Unbegründet versäumter Unterricht wird als Fehlstunde gewertet.

    3.2 Private Kommunikations- und Medienabspielgeräte der Schüler sind ausgeschaltet in

    der Tasche bzw. außerhalb des Sicht- und Griffbereiches aufzubewahren. Dies betrifft außer Smartphones auch Smartwatches, Activity Tracker u.a. Superwatches während Leistungsermittlungen.

    3.3 Schulzeit ist Arbeitszeit. Alle Schüler/-innen haben die Pflicht, die Arbeitsmaterialien/

    Arbeitsbekleidung und Sportbekleidung vollständig mitzubringen, die Ausbildungs- unterlagen sauber und ordentlich zu führen sowie alle Aufträge und Aufgaben pünkt-lich zu erledigen.

    3.4 Das Mitbringen und der Genuss von Alkohol und anderen Drogen sind während der

    täglichen Anwesenheit in der Schule untersagt. Unter Rauschmittel Stehende werden von den Lehrveranstaltungen ausgeschlossen.

    3.5 Das Mitführen von Waffen und Reizgas ist in der Schule verboten. 3.6 Versäumnisse wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen sind

    unverzüglich durch die Erziehungsberechtigten (bei Volljährigkeit durch den Schüler selbst) der Schule anzuzeigen.

    Bei Erkrankung ist die Ablichtung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ärztlichen Attests spätestens ab dem dritten Kalendertag nach Krankschreibung (betrifft Auszubildende) bzw. ab dem fünften Kalendertag nach Krankschreibung (be-trifft Vollzeitschüler) einzureichen. Schulschwänzen wird durch Bußgeldverfahren geahndet.

    3.7 Veränderungen zur Person, Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg, Unfallge-

    fahren im Schulbereich bzw. Beschädigungen am Inventar der Schule sind sofort dem Verantwortlichen oder im Sekretariat des BSZ zu melden. Änderungen des Ausbildungsverhältnisses sowie Änderungen der Familien- und

    Wohnverhältnisse sind ebenfalls bekannt zu geben. 3.8 Das Tragen von Kleidungsstücken mit Symbolen und/ oder Schriftzügen, die Aussa-

    gen gegen das Grundverständnis von Demokratie und Toleranz machen, ist untersagt. Schüler, die dieser Festlegung zuwiderhandeln, werden des Hauses verwiesen, um sich entsprechend umzukleiden.

    3.9 Das Mitführen von Tieren zu Schulveranstaltungen ist untersagt. 3.10 Alle Klassen richten einen Ordnungsdienst ein. Dieser reinigt am Ende der Unter-

    richtsstunde die Tafel und sorgt für Ordnung und Sauberkeit. Nach der letzten Stunde am Tag sind durch die Schüler/-innen die Stühle hochzustel-len, die Fenster zu schließen, elektrische Geräte vom Netz zu trennen und das Licht zu löschen.

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    3.11 In den Bereichen der Fachkabinette und Werkstätten, im Sportbereich, in den Lehrkü-chen, dem Lehrrestaurant, und Hotelbereich sind die sicherheitstechnischen Festle-gungen, welche durch nachgeordnete schulinterne Ordnungsvorschriften geregelt werden, strikt einzuhalten. Reinigung der Geräte und Fachräume ist Bestandteil der Ausbildung (siehe betreffen-de Ordnung).

    Besonderheiten

    Haus Technik

    Im gesamten Schulgelände gilt die StVO. Die ausgewiesenen Geschwindigkeitsbe-grenzungen sind einzuhalten. Bei grob fahrlässigem Zuwiderhandeln wird das Befah-ren des Schulgeländes untersagt. Das Parken darf nur auf den für die einzelnen Fahr-zeugtypen vorgesehenen Flächen erfolgen.

    Haus Wirtschaft

    Parkmöglichkeiten für PKW der Auszubildenden. Schülerinnen und Schüler bestehen im Schulgelände nicht. Das Parkhaus Königsteiner Straße kann genutzt werden. Son-derkonditionen sind dort zu erfragen.

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    BERUFLICHES SCHULZENTRUM

    FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT „FRIEDRICH SIEMENS“ PIRNA Haus Technik/Hauptstelle

    Alarm- und Evakuierungsplan

    1. Die Feststellung eines Gefahrenherdes ist sofort einem Verantwortlichen zu melden. (Schulleitung, Sekretariat, Fachlehrer, Hausmeister)

    2. Die Alarmierung in den Gebäuden (Theoriegebäude, Werkstätten, Sporthalle) erfolgt akustisch durch Sirenensignal und optisch über Blinkzeichen in den Fluren. Die ein-zelnen Gebäude sind alarmtechnisch voneinander getrennt, so dass nur das Gebäude verlassen werden muss, in dem der Alarm ausgelöst ist.

    3. Im Alarmfall sind die Unterrichts- und Ausbildungsräume, die Vorbereitungs- und

    Sammlungsräume, die Kreismedienstelle und die Kantine sofort und geordnet zu ver-lassen. Der zum Alarmzeitpunkt unterrichtende Lehrer ist verantwortlich für die voll-ständige Räumung der Klassenräume, Werkstätten bzw. der Turnhalle. Die verant-wortlichen Lehrer sichern die Mitnahme des Klassenbuches. Zum Verlassen der Gebäude sind die kürzesten und der erkennbaren Lage entsprechend, sichersten Fluchtwege ins Freie zu nutzen. Garderobe, Aktentaschen u. ä. verbleiben in den Räumen. Ist die Benutzung der Fluchtwege bis ins Freie nicht möglich, ist ein rauch -freier für Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr geeigneter Raum im Gebäude aufzusuchen. Die Türen sind zu schließen, Türschlitze sind mit Kleidungsstücken abzudichten.

    Die Schüler und Lehrlinge haben den Weisungen der Lehrkräfte und des technischen Personals sofort und unbedingt Folge zu leisten.

    4. Zentraler Sammelplatz für alle Schüler, Lehrlinge und die Beschäftigten am BSZ ist die Freisportanlage hinter dem Werkstattgebäude und die sich daran anschließende Freifläche.

    5. Zur Kontrolle des vollständigen Verlassens der Gebäude überprüfen die

    verantwortlichen Lehrkräfte durch Vergleich mit der Anwesenheitsliste die Vollzählig-keit ihrer Klassen. Die Schüler und Lehrlinge melden sich nach Verlassen des Gebäu-

    des unverzüglich auf dem zentralen Sammelplatz bei ihrem verantwortlichen Lehrer. Bei Dunkelheit ist die Flutlichtanlage umgehend in Betrieb zu nehmen.

    (Hausmeister, Schulleitung)

    6. Die verantwortlichen Lehrkräfte melden unverzüglich den Evakuierungsstand an den Verantwortlichen der Schulleitung.

    7. Bis zur Bekanntgabe neuer Anweisungen verbleiben die Schüler, Lehrlinge

    und Mitarbeiter auf dem zentralen Sammelplatz. Die Aktionen der Einsatzkräfte von Rettungs- Lösch und anderer Maßnahmen dürfen in keiner Form behindert werden.

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    Sonderregelungen bei Alarmierung in den Pausen

    1. Die in den Etagen des Theoriegebäudes aufsichtsführenden Lehrkräfte sorgen für die unverzügliche Räumung der Flure und der Pausenhalle und veranlassen auf dem zentralen Sammelplatz das klassenweise Einfinden.

    2. Die im Erdgeschoss aufsichtführenden Lehrkräfte sorgen darüber hinaus dafür, dass das Gebäude nicht mehr von außen betreten wird.

    3. Die in der Folgestunde unterrichtenden Lehrkräfte verfahren am zentralen

    Sammelplatz wie unter Pkt. 5.

    4. Schüler und Lehrlinge sowie Beschäftigte am BSZ, die sich im Freigelände aufhalten, begeben sich im Alarmfall unverzüglich zum zentralen Sammelplatz.

    Sonderregelungen für Rollstuhlfahrer und Behinderte Rollstuhlfahrern und Behinderten ist bei der Gebäuderäumung besondere Hilfe zu leisten. Rollstuhlfahrer verlassen im Erdgeschoss die Räume über die ausgeschilderten

    Fluchtwege und die Fahrrampe und begeben sich zum zentralen Sammelplatz. Rollstuhlfahrer, die sich in den oberen Etagen befinden, begeben sich in der Regel im

    Alarmfall in die Pausenhalle und verbleiben an einem gut sichtbaren Ort, bis die Ber-gung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr veranlasst wird.

    Sollte das Verbleiben in der Pausenhalle nicht möglich sein, zum Beispiel durch Ver-rauchung, ist umgehend ein anderer rauchfreier durch Rauchschutz-tür geschützter Bereich aufzusuchen, von dem aus sich der Rollstuhlfahrer

    den Rettungskräften gut bemerkbar machen kann. Der Standort der behinderten Person ist unverzüglich den Rettungskräften der Feuer-wehr zu melden, damit sie die Rettung vornehmen können.

    Der Alarm- und Evakuierungsplan trat am 26.08.2013 in Kraft. Er ist umgehend den Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern durch den Klassenleiter zur Kenntnis zu geben. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Pirna, 31.08.2020

    Werlisch Schulleiterin

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    BERUFLICHES SCHULZENTRUM

    FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT „FRIEDRICH SIEMENS“ PIRNA Haus Wirtschaft/Außenstelle

    Alarm- und Evakuierungsplan Verhalten im Schulhaus bei Notfällen/Havarien: Jeder ist verpflichtet, im Notfall Alarm auszulösen! - Telefon-Notrufe sind frei geschaltet - Alarmzeichen – anhaltendes Klingeln - Einzelinformation der Klassen und Lehrkräfte Bei Feuer - Alarmierung der Rettungskräfte (Feuerwehr Tel. 112)

    Evakuierung des Hauses:

    - Einteilung – Süd-, Nordflügel und Mittelteil Fluchtrichtung Ernst-Thälmann-Platz (1. – 3. Etage und EG)

    - Sammelstelle für alle: Ernst-Thälmann-Platz in ausreichendem Abstand zum Schulgebäu-

    de

    - Schüler und Auszubildende im Klassenverband sammeln!

    Verhalten ab Notruf: - Lehrkräfte verlassen mit ihren Klassen das Haus

    - Lehrkraft nimmt das Klassenbuch mit

    - Alarm in der Pause: Schülerinnen und Auszubildende verlassen selbständig das Schul- haus (Kontrolle durch Lehrkräfte, nicht eingesetzte Lehrkräfte versammeln sich vor der Lehrerzimmer)

    - wichtige Dokumente sichern, Klassenbücher sind mitzunehmen

    - eingeteilte Lehrkräfte kontrollieren gangweise, ob das Haus geräumt ist

    - nach Evakuierung Anwesenheit durchführen! Pirna, 31.08.2020

    Werlisch Schulleiterin

  • - 15 -

    10 Unterstützungssystem unseres BSZ

    Ansprechpartner

    Kontaktmöglichkeiten

    Beratungslehrer

    Frau Anja Graubner

    Haus Technik – R135

    [email protected]

    Herr Dirk Krauß

    Haus Wirtschaft – A119 [email protected]

    Sozialpädagoge

    Herr Sebastian Mittag

    Haus Technik – R141

    Haus Wirtschaft – A220 Tel.: 0173 62 59 655 [email protected]

    Inklusionsassistentin

    Frau Jenny Löffler

    Haus Technik – R135

    Haus Wirtschaft – A220 Tel.: 0172 588 99 27 [email protected]

    Praxisbegleiter GBVJ:

    N.N.

    Haus Technik – W108

    Tel.: 03501 511132

    Bitte nutzen Sie diese Möglichkeiten und vereinbaren Sie mit den Kolleginnen und Kol-legen individuelle Termine.

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]

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    11 Unterkunftsmöglichkeiten für Schüler und Auszubildende

    Benötigen Sie für die Dauer der Ausbildung an unserem BSZ eine Unterkunft, so sollen Ihnen die folgenden Hinweise eine Hilfe sein.

    Bitte beachten Sie dabei:

    - Für Ihre Unterbringung sind Sie selbst verantwortlich.

    - Mit dem Vermieter sollten Sie klare Absprachen zum Nutzungszeitraum führen (Urlaub, freie Tage, Block).

    - Die Schule ist für die Unterkunft und daraus eventuell entstehende Probleme nicht verantwortlich.

    - Kümmern Sie sich rechtzeitig um eine entsprechende Wohnmöglichkeit. Zum Angebot gehören:

    Einrichtung

    Ansprechpartner

    Jugendherberge Pirna-Copitz Zum Wesenitzbogen 9 01796 Pirna

    Frau Grosche Tel.: 03501 445601 Fax: 03501 445602 E-Mail: [email protected] www.pirna-copitz.jugendherberge.de

    Städtische Wohnungsgesellschaft Pirna mbH Gerichtsstr. 5 01796 Pirna

    Gebiet Sonnenstein/Südvorstadt Frau Hammer Tel: 03501 552211 [email protected] Gebiet Copitz/Graupa Frau Noack Tel: 03501 552210 [email protected] Gebiet Pirna-Zentrum Frau Große Tel: 03501 552253 [email protected]

    mailto:[email protected]://www.pirna-copitz.jugendherberge.de/mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]

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    12 Übersicht aller Lehrenden

    Hr./Fr.. Name Kürzel Raum

    Fr. Dr. Albrecht ALB 430

    Hr. Angermann AN W221

    Fr. Anlauf ANL 230, A.105

    Fr. Baldauf BAL 307

    Hr. Bastian BAS 220

    Hr. Beck BEC 334

    Fr. Beckert BEA 430

    Hr. Beckert BER 433

    Fr. Böhm BM 334

    Fr. Braun BRN 334

    Fr. Dapke DAP 316

    Hr. Deutschmann DEU 332

    Fr. Döbereiner DÖB 237

    Fr. Dreger DR 428

    Fr. Fiedler FIE 230

    Fr. Finger FID A.105

    Fr. Fischer FI 426

    Hr. Flach FLH 113

    Fr. Flach FLI 237

    Fr. Franke Fr A.3.OG

    Fr. Freitag FRJ 433, A.121

    Hr. Gabriel GAB 309

    Fr. Galle GA A.202

    Fr. Gieseke GIE 314

    Fr. Graubner GRA 312, 314

    Fr. Guhr GUH A.3.OG

    Fr. Haftstein HAF A.104, A.319

    Fr. Hajek HAJ A.3.OG

    Hr. Hanisch HAN 116

    Fr. Heimann HED 219

    Hr. Heine HE A.121

    Fr. Heinze HEI A.10

    Hr. Herrbruck HERR 232

    Hr. Herrmann, D. HEM 232

    Hr. Herrmann, S. HES A.107

    Hr. Herzog HEZ 334

    Hr. Heydn HYD A.Turnhalle

    Fr. Heynatz HEY 319

    Fr. Höller HÖ 406, A.107

    Fr. Illing IL 406, A.107

    Fr. Iltzsche ILT 116

    Hr. Jansen JAN 119, A.105

    Fr. Keller KE 237, A.107

    Hr. Knauthe KN W210

    Fr. König (Ref.) KÖN 312

    Hr. Krauß KRA 426

    Fr. Kuchling KU 122

    Hr./Fr.. Name Kürzel Raum

    Fr. Labuschke LAB A.107

    Hr. Lau, H. LAU 312

    Hr. Lau, S. LAS A.107

    Fr. Lenk LEN A.107

    Hr. Losinski LOS W221

    Fr. Lösch LÖ 316

    Hr. Mägel MG 216

    Fr. Manz MAN 334

    Fr. Menzer MEN 314

    Fr. Meschke MES A.107

    Hr. Mojssetschuk MOJ W108

    Hr. Müller, J. MÜ 012

    Fr. Müller MK 307, A.105

    Hr. Müller, P. MÜP W108

    Fr. Neumärker MÄ A.105

    Hr. Opitz OP 337

    Fr. Poike POI 113

    Fr. Rachel RA A.10

    Fr. Richter, K.. RZ 316

    Hr. Richter RIR W115

    Fr. Richter, St. RIN A.06, A.107

    Fr. Röllich RÖ 113

    Fr. Rößler RÖS 119

    Fr. Rülke RÜ 119, A.105

    Hr. Rühlemann RÜL 337

    Fr. Dr. Schantz STZ 426

    Fr. Scholhölter SHÖ A.107

    Hr. Scholz SCO 319

    Fr. Schubert SCH A.107

    Fr. Schwarze SWA 122

    Hr. Schwermer SW A. 3.OG

    Fr. Seidel SD A.105

    Hr. Sieberth SIE W221

    Hr. Skoda SKO W210

    Fr. Spittler SPI 137, A.107

    Fr. Thalheim THA A.10

    Hr. Uhlemann UHL 309

    Hr. Voigt VOI W210

    Fr. vom Stein VST 428

    Hr. Wagenknecht WAG 426

    Fr. Werlisch WE 218

    Fr. Wierschin WIE 314

    Fr. Wiesner WIS 332

    Fr. Zichner ZI 408

    Fr. Zippe ZIP 122

    Fr. Zirnstein ZIR 408

    Fr. Zscherneck ZSCH 428

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    Raum für Notizen:

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