EuGH-Urteil: Neue Geschäftschancen für Vermittler · Die Vermittlung von...

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Die Vermittlung von Vermögensverwaltungs- verträgen gilt ab sofort nicht mehr als Anlage- vermittlung Das heißt: Die Vermittlung von Vermögens- verwaltungsverträgen ist ab sofort ohne §§ 34f bzw. 34h GewO Gewerbeerlaubnis möglich Für die Vermittlung von Sutor Bank Produkten muss jedoch zumindest eine Gewerbeer- laubnis gemäß §§ 34c, 34d oder 34i GewO vorliegen Bei der Vermittlung von Vermögensverwal- tungsverträgen handelt es sich nicht mehr um eine erlaubnispflichtige Dienstleistung Das heißt: Vermittler können über die Ver- mittlung von Vermögensverwaltungsverträgen Kunden bei der Kapitalanlage unterstützen Dafür dürfen auch Vergütungen bezogen werden Aufgepasst: Vermittler dürfen vermitteln, nicht beraten! Die Tätigkeit des Vermittlers ist die Anlage- vermittlung, nicht die Anlageberatung – darauf achtet die BaFin ganz besonders Die Abrenzung zur Anlageberatung muss unbedingt eingehalten werden, denn die Beratung ist weiterhin unverändert erlaubnis- pflichtig Was Vermittler nicht dürfen Vermittler dürfen nicht über die einzelnen Finanzinstrumente innerhalb der Vermögens- verwaltung sprechen Die Nennung von Einzeltiteln, die im Rahmen der Vermögensverwaltung berücksichtigt werden, kann von der BaFin bereits als An- lageberatung ausgelegt werden Was Vermittler dürfen Vermittler dürfen eine Vermögensverwaltung vorstellen und über Art und Inhalt des Ver- mögensverwaltungsvertrages informieren Sie dürfen z.B. erläutern, auf welche bestimm- ten Anlageziele einschließlich Risikobereit- schaft des Kunden die Vermögensverwaltung ausgerichtet ist Sie dürfen erklären, auf welche Art von Wert- papieren sich die Vermögensverwaltung stützt EuGH-Urteil: Neue Geschäftschancen für Vermittler Die neue Freiheit bei der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen Freuen Sie sich auf neue Geschäftschancen und neue Kunden! Stand: Oktober 2017

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◆ Die Vermittlung von Vermögensverwaltungs- verträgen gilt ab sofort nicht mehr als Anlage- vermittlung

• Das heißt: Die Vermittlung von Vermögens- verwaltungsverträgen ist ab sofort ohne §§ 34f bzw. 34h GewO Gewerbeerlaubnis möglich

• Für die Vermittlung von Sutor Bank Produkten muss jedoch zumindest eine Gewerbeer- laubnis gemäß §§ 34c, 34d oder 34i GewO vorliegen

◆ Bei der Vermittlung von Vermögensverwal- tungsverträgen handelt es sich nicht mehr um eine erlaubnisp� ichtige Dienstleistung

• Das heißt: Vermittler können über die Ver- mittlung von Vermögensverwaltungsverträgen Kunden bei der Kapitalanlage unterstützen

• Dafür dürfen auch Vergütungen bezogen werden

◆ Aufgepasst: Vermittler dürfen vermitteln, nicht beraten!

• Die Tätigkeit des Vermittlers ist die Anlage- vermittlung, nicht die Anlageberatung – darauf achtet die BaFin ganz besonders

• Die Abrenzung zur Anlageberatung muss unbedingt eingehalten werden, denn die Beratung ist weiterhin unverändert erlaubnis- p� ichtig

◆ Was Vermittler nicht dürfen

• Vermittler dürfen nicht über die einzelnen Finanzinstrumente innerhalb der Vermögens- verwaltung sprechen

• Die Nennung von Einzeltiteln, die im Rahmen der Vermögensverwaltung berücksichtigt werden, kann von der BaFin bereits als An- lageberatung ausgelegt werden

◆ Was Vermittler dürfen

• Vermittler dürfen eine Vermögensverwaltung vorstellen und über Art und Inhalt des Ver- mögensverwaltungsvertrages informieren

• Sie dürfen z.B. erläutern, auf welche bestimm- ten Anlageziele einschließlich Risikobereit- schaft des Kunden die Vermögensverwaltung ausgerichtet ist

• Sie dürfen erklären, auf welche Art von Wert- papieren sich die Vermögensverwaltung stützt

EuGH-Urteil: Neue Geschäftschancen für Vermittler

Die neue Freiheit bei der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen

Freuen Sie sich auf neue Geschäftschancen und neue Kunden!

Stand: Oktober 2017