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STEUERTIPP DIE UMSATZSTEUER IM EU-BINNENMARKT

VORWORT Liebe Mitbrgerinnen und Mitbrger, die Umsatzsteuer ist als EU-weit harmonisierte Steuer in allen Mitgliedstaaten weitgehend einheitlich geregelt. Nach den bereits bei Einfhrung des Europischen Binnenmarktes 1993 geschaffenen Vorschriften fr Warenlieferungen ist nunmehr zum 1. Januar 2010 auch der Bereich der grenzberschreitenden Dienstleistungen den Bedrfnissen eines gemeinsamen Marktes angepasst worden. Mit diesen speziellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen fr den grenzberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr wird der barrierefreie Austausch von Gtern und Dienstleistungen innerhalb des 27 Mitgliedstaaten umfassenden Binnenmarktes der Europischen Union steuertechnisch weiterentwickelt. Dies ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg des Zusammenwachsens von Europa. Die vorliegende Broschre hilft Ihnen bei der Abwicklung grenzberschreitender Umstze. Sie enthlt zahlreiche Beispiele und praktische Tipps. Eine Beratung durch die Angehrigen der steuerberatenden Berufe kann und soll sie allerdings nicht ersetzen. Aber auch die rheinland-pflzischen Finanzmter sind zu weiteren Ausknften gerne bereit.

Mit freundlichen Gren Dr. Carsten Khl Minister der Finanzen

INHALT1. 1.1 Der umsatzsteuerliche Binnenmarkt in Europa Binnenmarktregelung bei Warenlieferungen

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6.

29 Grenzberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU

6.1 Grundsatz 29 6.1.1 Dienstleistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte Personen 29 30 6.1.2 Dienstleistungen an Privatpersonen

1.2 Binnenmarktregelung bei grenzberschreitenden Dienstleistungen

1.3 Die Gebiets-Begriffe 11

6.2 Ausnahmen 31 2. Lieferungen aus dem Inland in EU-Lnder 12 innergemeinschaftliche Lieferungen 2.1 Lieferungen an Unternehmer und erwerbssteuerpflichtige Abnehmer 12 2.2 Unternehmensinterne Verbringung 14 2.3 Lieferungen an Nichtunternehmer 15

6.3 Innergemeinschaftliche Gterbefrderungen 32 6.4 Steuerschuldner 33 7. 7.1 Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 35 36 Besttigungsverfahren

37 7.2 Identifikationsnummern in der Landessprache

3.

Der innergemeinschaftliche Erwerb 17

3.1 Voraussetzungen 17 18 3.2 Ausnahmen fr so genannte Schwellenerwerber 3.3 Hhe der Erwerbsschwelle 18 3.4 Die Erwerbsschwellen aller EU-Lnder 19 19 3.5 Verzicht auf die Erwerbsschwelle 3.6 Erwerb von Neufahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren 20 3.7 Unternehmensinterne Verbringung 21 22 3.8 Steuerstze und Steuerbefreiungen

8. 9.

39 Die Zusammenfassende Meldung

Mehrwertsteuerstze der EU-Mitgliedstaaten 42

10. Anhang 44 10.1 Paragrafenwegweiser 44 10.2 Abkrzungsverzeichnis 45 Impressum 47

4. 5.

Lieferung und Erwerb von Neufahrzeugen durch Nichtunternehmer 23

Fernverkufe und Versandhandel 25

5.1 Lieferschwelle 25 5.2 Die Lieferschwellen aller EU-Lnder 26 28 5.3 Verzicht auf Bercksichtigung der Lieferschwelle

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I. DER UMSATZSTEUERLICHE BINNENMARKT IN EUROPAVor dem 1. Januar 1993 wurde bei grenzberschreitenden Warenbewegungen an den Grenzen auch innerhalb der Europischen Union (EU) Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben. Die Lieferungen waren im Ursprungsland steuerfrei und wurden im Bestimmungsland der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen. Dieses System gilt seit 1993 nur noch im Verhltnis zu den Staaten, die nicht der EU angehren. An folgenden Grafiken wird dies deutlich:

Im Gegensatz zu den Lieferungen wurden die meisten Dienstleistungen zunchst weiterhin im Ursprungsland besteuert, also dort, wo der leistende Unternehmer ansssig ist. Zum 1. Januar 2010 sind nun auch hinsichtlich der Besteuerung von Dienstleistungen wesentliche nderungen eingetreten. Viele Dienstleistungen werden seitdem im Bestimmungsland besteuert.

1.1 Binnenmarktregelung bei Warenlieferungen Fr die Warenbewegungen gibt es also seit 1993 in der Europischen Union, der zwischenzeitlich 27 Mitgliedstaaten angehren, keine Grenzen mehr. Weil sich aber die EU-Staaten bislang noch nicht auf einheitliche Umsatzsteuerstze einigen konnten, gilt bis auf Weiteres eine bergangsregelung: statt der frheren Einfuhrumsatzsteuer, die von der Zollverwaltung zumeist an der Grenze festgesetzt wurde, fllt Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb an. Danach mssen Unternehmer und andere Erwerbssteuerpflichtige ihre Warenkufe in anderen EU-Lndern nicht mehr an der Grenze anmelden, sondern sie mssen diese im Rahmen ihrer blichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ihrem Finanzamt erklren. Innergemeinschaftliche Warenlieferungen ( DEUTSCHLAND Unternehmer D liefert an F Waren im Wert von 100.000 nach Frankreich. a) F ist Unternehmer und erwirbt die Waren fr sein Unternehmen: Steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung gem. 4 Nr. 1 Buchst. b i.V. m. 6a UStG Pflicht zur Rechnungserteilung mit Angabe der eigenen USt-IdNr. sowie der USt-IdNr. des Abnehmers ( 14a UStG) Zusammenfassende Meldung gem. 18a UStG (mit Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers) Kapitel 8 Kapitel 2) FRANKREICH

Ausfuhr und Einfuhr im Verhltnis zum Drittland DEUTSCHLAND Unternehmer D liefert an Unternehmer A Waren im Wert von 100.000 in die Schweiz. Steuerfrei gem. 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. 6 UStG Pflicht zur Rechnungserteilung DEUTSCHLAND D lsst sich von A aus der Schweiz Waren im Wert von 300.000 SFr nach Deutschland schicken. EUSt bei D Abzug der EUSt als Vorsteuer SCHWEIZ

WareSchweizer EUSt bei A Vorsteuerabzug bei A nach schweizerischem Recht SCHWEIZ

Ware

WareAusfuhrsteuerbefreiung nach schweizerischem Recht Rechnungserteilung nach schweizerischem Recht

Keine EUSt in Frankreich Erwerbsbesteuerung durch F Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer Verwendung der franzsischen USt-IdNr. gegenber D

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b) F ist kein Unternehmer oder anderer Erwerbssteuerpflichtiger: Bei Abholung: Steuerpflichtige Inlandslieferung; deutscher Steuersatz (Bsp.: Franzsischer Tourist kauft in Deutschland ein) Bei Befrderung oder Versendung durch D: 3c UStG Kapitel 5

Keine EUSt in Frankreich Keine Erwerbsbesteuerung

Steuerpflichtige Lieferung durch D in Frankreich zum franzsischen Steuersatz

Dagegen gilt fr Lieferungen an Endverbraucher grundstzlich das Ursprungslandprinzip. Privatreisende, die Waren fr den Privatbedarf in einem anderen EU-Land kaufen, werden an den EU-Binnengrenzen nicht mehr kontrolliert. Denn sie bezahlen beim Kauf der Ware die im Kaufland geltende Mehrwertsteuer gleich mit; sie bleiben mit dieser Steuer endgltig belastet. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn Privatpersonen bestimmte Neufahrzeuge ( Kapitel 3) im EU-Ausland kaufen und in das deutsche Inland bringen, entsteht deutsche Umsatzsteuer.

1.2 Binnenmarktregelung bei grenzberschreitenden Dienstleistungen Whrend also im innergemeinschaftlichen Warenverkehr schon seit geraumer Zeit weitgehend das Bestimmungslandprinzip gilt, war die Umsatzbesteuerung grenzberschreitender Dienstleistungen bisher stark vom Ursprungslandprinzip geprgt. Steuertechnisch wird die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, anhand der Regelungen zum Ort der Dienstleistung ( 3a, 3b, 3e und 3f UStG) entschieden. Diese legen fest, wo eine Dienstleistung steuerbar ist, wenn der leistende Unternehmer und der Dienstleistungsempfnger in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansssig sind. Die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung bei Dienstleistungen wurden zum 1. Januar 2010 umfassend gendert. Nach der Rechtslage vor 2010 lag der Ort der Dienstleistung abgesehen von einem Katalog spezieller Leistungen grundstzlich dort, wo der ausfhrende Unternehmer sein Unternehmen bzw. seine Betriebssttte hatte (Ursprungsland) und wurde deshalb mit dem dort geltenden Steuersatz versteuert. Dieser Grundsatz galt sowohl fr Dienstleistungen, die an Unternehmer ausgefhrt worden sind, als auch fr Dienstleistungen, deren Leistungsempfnger eine Privatperson war. Ab 2010 gilt nun in der berwiegenden Zahl der Flle auch bei Dienstleistungen das Bestimmungslandprinzip. Deshalb muss der ausfhrende Unternehmer nun bei vielen Leistungen unterscheiden, ob der Empfnger seiner Dienstleistung ein Unternehmer oder eine Privatperson ist ( Kapitel 6). Die folgenden Grafiken sollen dies verdeutlichen:

Innergemeinschaftlicher Erwerb ( DEUTSCHLAND Unternehmer D lsst sich von Unternehmer F in Frankreich Waren im Wert von 100.000 schicken.

Kapitel 3) FRANKREICH

WareSteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (entsprechend 6a UStG) Rechnungserteilung mit Angabe der USt-IdNr. Zusammenfassende Meldung

Erwerbsbesteuerung durch D Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer Angabe der USt-IdNr. gegenber F

Insofern gilt also fr den gewerblichen Bereich weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Das heit, dass die Ware mit dem Steuersatz des Empfngerlandes besteuert wird. Die Steuer auf den Erwerb ist nach den gleichen Grundstzen abzugsfhig wie andere Vorsteuern aus Bezgen im Inland (Vorsteuerabzug).

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Dienstleistungen an auslndische Unternehmer ( DEUTSCHLAND ITALIEN

Kapitel 6.1.1)

Dienstleistungen von auslndischen Unternehmern ( DEUTSCHLAND ITALIEN

Kapitel 6.1.1)

Unternehmer D bernimmt die Entwicklung einer Firmensoftware fr den italienischen Dienstleistung Unternehmer I. in Deutschland nicht steuerbar der Leistungsort liegt gem 3a Abs. 2 UStG in Italien, daher Besteuerung mit dem dort geltenden Steuersatz (20 %) I schuldet als Leistungsempfnger die Umsatzsteuer Vorsteuerabzug nach italienischem Recht

Der deutsche Unternehmer D beauftragt den italienischen UnternehmensDienstleistung berater I mit einer Marktanalyse. der Leistungsort liegt nach 3a Abs. 2 UStG in Deutschland; auf die Leistung entfllt deutsche Umsatzsteuer i. H. v. 19 % nach 13b schuldet D als Leistungsempfnger die Umsatzsteuer D ist unter den Voraussetzungen von 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt in Italien nicht steuerbar

Pflicht zur Rechnungserteilung ohne Ausweis von Umsatzsteuer; Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfngers Zusammenfassende Meldung nach 18a UStG

Pflicht zur Rechnungserteilung ohne Ausweis von Umsatzsteuer; Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfngers Zusammenfassende Meldung

Dienstleistungen an auslndische Privatpersonen ( DEUTSCHLAND Der deutsche Steuerberater S bert den italienischen Privatmann P in einer Erbschaft1.2 Die Gebiets-Begriffe steuer-Angelegenheit. Dienstleistung ITALIEN

Kapitel 6.1.2)

Die Begriffe Gemeinschaftsgebiet, briges Gemeinschaftsgebiet, Drittland der Leistungsort liegt nach 3a Abs. 1 in Italien nicht steuerbar (vgl. 1 Abs. 2 a UStG) sowie die Begriffe Inland und Ausland ( 1 Abs. 2 UStG) ergeben UStG in Deutschland (Ursprungsland); sich aus folgendem Bild1.2 Die Gebiets-Begriffe Die Begriffe Gemeinschaftsgebiet, briges Gemeinschaftsgebiet, Drittland

die Dienstleistung wird in Deutschland mit einem Steuersatz von 19 % besteuert

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1.3 Die Gebiets-Begriffe BERBLICK: Das Ursprungslandprinzip innerhalb des Europischen Binnenmarktes (Belastung mit der Umsatzsteuer des Lieferlandes) gilt in folgenden Fllen: Bei Warenbewegungen im privaten Reiseverkehr (ausgenommen Neufahrzeuge); bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an erwerbssteuerpflichtige Abnehmer unterhalb der Erwerbsschwelle (in Deutschland: 12.500 , Kapitel 3); bei Versendungslieferungen unterhalb der Lieferschwelle des Empfngerlandes an Privatpersonen, ausgenommen Neufahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren ( Kapitel 5); bei Lieferungen durch Kleinunternehmer (ausgenommen Neufahrzeuge); bei den meisten Dienstleistungen an Nichtunternehmer ( Kapitel 6). Die Begriffe Gemeinschaftsgebiet, briges Gemeinschaftsgebiet, Drittland (vgl. 1 Abs. 2a UStG) sowie die Begriffe Inland und Ausland ( 1 Abs. 2 UStG) ergeben sich aus folgendem Bild:

DRITTLANDSGEBIET BRIGES GEMEINSCHAFTSGEBIET (= andere EU-Mitgliedslnder)

AUSLAND

INLAND ( 1 Abs. 2 UStG)

Innergemeinschaftliche Lieferung Das Bestimmungslandprinzip innerhalb der EU (Belastung mit der Umsatzsteuer des Empfngerlandes) gilt in folgenden Fllen: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Unternehmern an Unternehmer (ausgenommen Kleinunternehmer); bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Neufahrzeugen (auch durch Nichtunternehmer); bei Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Mineralle, Alkohol und Tabak an Unternehmer und andere erwerbssteuerpflichtige Abnehmer; bei Lieferungen an erwerbssteuerpflichtige Abnehmer oberhalb der Erwerbsschwelle des Empfngerlandes; bei Versendungslieferungen oberhalb der Lieferschwelle des Bestimmungslandes ( Kapitel 5); bei den meisten Dienstleistungen an Unternehmer und an einem Unternehmer gleichgestellte juristische Personen ( Kapitel 6). Einfuhr

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ausfuhr

Erluterungen: Deutsches Inland plus briges Gemeinschaftsgebiet = Gemeinschaftsgebiet (Summe der 27 Inlandsgebiete der EU-Mitgliedstaaten) briges Gemeinschaftsgebiet plus Drittlandsgebiet = Ausland Gemeinschaftsgebiet minus deutsches Inland = briges Gemeinschaftsgebiet

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2. LIEFERUNGEN AUS DEM INLAND IN EU-LNDER INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

bzw. die EU-Kommission besttigen lassen ( Kapitel 7). Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn z. B. ein Kunde zum ersten Mal auftritt und steuerfrei mit Waren beliefert werden mchte. Allein die Aufzeichnung und berprfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers reicht jedoch nicht aus, um die Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu knnen. Der Lieferer muss sehr sorgfltig dokumentieren, dass die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung erfllt sind. Insbesondere sind bestimmte Nachweise erforderlich, die in den 17a bis 17c der UStDV nher geregelt sind (so genannte Beleg- und Buchnachweise). Deshalb sollten Unternehmer in Zweifelsfllen, z. B. wenn Waren verkauft werden, die auch fr den privaten Lebensbedarf verwendet werden knnen oder die nicht zu dem angegebenen Gewerbe des Abnehmers passen, zustzliche Sicherungklauseln verwenden.

Wenn ein inlndischer Unternehmer Waren in das brige Gemeinschaftsgebiet liefert, muss er danach unterscheiden, ob er an einen Unternehmer, an einen sonstigen erwerbssteuerpflichtigen Abnehmer oder an eine Privatperson liefert.

BEISPIEL: Der Bckermeister B aus Belgien mchte bei einem deutschen Unternehmer unter Angabe seiner belgischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steuerfrei ein Klavier kaufen. In einem solchen Zweifelsfall sollte der deutsche Lieferer an B aus Belgien nicht steuerfrei liefern, sondern durch eine Vertragsklausel sicherstellen, dass die Umsatzsteuer vom Abnehmer zunchst gezahlt wird. Der deutsche Lieferer verpflichtet sich dabei im Gegenzug, diese Steuer zu erstatten, sobald die Voraussetzungen fr eine steuerfreie Lieferung nachgewiesen sind.

2.1 Lieferungen an Unternehmer und erwerbssteuerpflichtige Abnehmer Diese Lieferungen sind (gem 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. 6a UStG) steuerfrei, wenn der Unternehmer die Waren aus Deutschland in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer fr dessen Unternehmen oder an einen erwerbssteuerpflichtigen Abnehmer befrdert oder versendet. Das gilt auch, wenn der Abnehmer aus einem anderen EULand die Ware in Deutschland selbst abholt und ber die Grenze bringt. Damit der deutsche Lieferer erkennen kann, ob es sich bei seinem auslndischen Geschftspartner um einen Unternehmer oder einen erwerbssteuerpflichtigen Abnehmer handelt, erhalten alle diese Erwerbssteuerpflichtigen in allen EU-Mitgliedstaaten eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( Kapitel 7). Denn nur wenn der Abnehmer in seinem Heimatland erwerbssteuerpflichtig ist (das ist aus der Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersichtlich), kann der deutsche Lieferer umsatzsteuerfrei liefern. Der Lieferer kann sich zur Sicherheit die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des Kunden durch das Bundeszentralamt fr Steuern

Wenn der Abnehmer gegenber dem deutschen Lieferer falsche Angaben macht, kann die Lieferung des deutschen Unternehmers allerdings trotzdem steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass der deutsche Lieferer seinen Pflichten sorgfltig nachgekommen ist und insbesondere die so genannten Beleg- und Buchnachweise vollstndig und fehlerfrei erbracht hat. Nach einer Vertrauensschutzregelung ( 6a Abs. 4 UStG) schuldet dann der Abnehmer die Steuer auf die Lieferung; der Lieferer haftet nicht fr die Steuer, die sich aus der auf falschen Angaben des Abnehmers beruhenden Steuerbefreiung ergibt.

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Daneben ist die Vergtung der gezahlten deutschen Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuer-Vergtungsverfahren (18 Abs. 9 UStG, 59 ff. UStDV) an auslndische Unternehmer mglich.

2.3 Lieferungen an Nichtunternehmer Wenn ein privater Abnehmer aus einem anderen EU-Land in Deutschland Waren einkauft, ist dieser Vorgang grundstzlich steuerpflichtig. Die deutsche Umsatzsteuer ist wie bei Lieferungen an inlndische Nichtunternehmer im Kaufpreis enthalten. Das gilt auch in so genannten Duty-free-Geschften, wie sie hufig auf Flughfen anzutreffen sind. Zu den Sonderregelungen fr so genannte Fernverkufe (Versandhandel) Kapitel 5.

BEISPIEL: Ein Gastwirt aus Litauen kauft Wein bei einem deutschen Winzer, der seine Umstze gem 24 UStG pauschal versteuert. Die Pauschalversteuerung hat zur Folge, dass verschiedene Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften nicht anwendbar sind ( 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hierzu zhlt auch die Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Weinlieferung ist daher in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Der litauische Gastwirt kann sich die gezahlte deutsche Umsatzsteuer jedoch gem 18 Abs. 9 UStG, 59 ff. UStDV vergten lassen.

BEISPIEL: Ein Privatmann aus Italien kauft beim Fotohndler M in Mainz eine Digitalkamera zum Preis von 1.000 . Diese Lieferung des M unterliegt der deutschen Umsatzsteuer in Hhe von 19 %, gleichgltig, ob und wann die Digitalkamera nach Italien gelangt. Es gibt keine Mglichkeit der Steuerbefreiung oder der nachtrglichen Steuererstattung.

2.2 Unternehmensinterne Verbringung Die so genannte unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringung von Gegenstnden eines Unternehmens zur eigenen Verfgung wird wie eine innergemeinschaftliche Lieferung behandelt ( 3 Abs. 1a UStG), wenn sie nicht nur vorbergehender Natur (regelmig weniger als 24 Monate) ist.

Z U S A M M E N FA S S U N G : BEISPIEL: Ein Unternehmer aus Trier transportiert von Trier aus zu seiner Zweigniederlassung nach Metz (Frankreich) eine Maschine, um sie dort lnger als 24 Monate einzusetzen. Diese unternehmensinterne Verbringung wird einer Lieferung gleichgestellt und ist also in Deutschland steuerfrei. In Frankreich liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Einkaufspreis (vgl. 10 Abs. 4 UStG). Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn 1. der deutsche Unternehmer eine Ware in das brige Gemeinschaftsgebiet liefert (der Abnehmer aus einem EU-Land kann die Ware auch selbst abholen) und 2. der Abnehmer den Gegenstand als Unternehmer fr sein Unternehmen erwirbt, oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist, beispielsweise eine Gebietskrperschaft, oder als Privatperson ein Neufahrzeug erwirbt und 3. der Abnehmer der Erwerbsbesteuerung in einem anderen EU-Land unterliegt.

Zur korrespondierenden Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs Kapitel 3.7.

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HINWEIS: Zu Einzelheiten und Fragen zur Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen, die ber die hier dargestellten Grundstze hinausgehen, enthlt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06. Januar 2009 (Aktenzeichen IV B 9 S 7141/08/10001, Bundessteuerblatt Teil I 2009 Seite 60 ff.) viele weiterfhrende Hinweise. Darin werden die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung detailliert dargestellt. Auerdem enthlt das Schreiben ausfhrliche Informationen dazu, welche Unterlagen als Beleg- und Buchnachweise anerkannt werden. Auch die Vertrauensschutzregelung ( 6a Abs. 4 UStG) wird nher erlutert. Dieses Schreiben kann auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden (www.bundesfinanzministerium.de).

3. DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE ERWERBBei Wareneinfuhren aus EU-Lndern tritt an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, 1a UStG). Das heit, dass Unternehmer und andere Erwerbssteuerpflichtige fr Importe aus anderen EU-Lndern keine Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll bezahlen mssen, sondern ihre Erwerbe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim zustndigen Finanzamt anzumelden haben. Diese Steuer auf den Erwerb kann soweit zulssig sofort wieder wie andere Vorsteuern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen werden. Die Voraussetzungen fr den Vorsteuerabzug (gem 15 UStG) gelten ohne Einschrnkung auch fr die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Eine Rechnung braucht allerdings nicht vorzuliegen.

3.1 Voraussetzungen Der innergemeinschaftliche Erwerb ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Eine Ware muss bei einer Lieferung vom EU-Ausland nach Deutschland gelangen; nur wenn der Ort des Erwerbs (Ende der Befrderung oder Staat, der die vom Erwerber beim Einkauf verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgegeben hat) im Inland liegt, ist der Erwerb hier steuerbar (vgl. 3d UStG). Der Erwerber, das heit der zivilrechtliche Abnehmer, muss Unternehmer sein und den Gegenstand fr sein Unternehmen erwerben, oder eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist bzw. den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwirbt, und die Lieferung an den Erwerber muss gegen Entgelt durch einen Unternehmer erfolgen; dieser Unternehmer darf in seinem Sitzland nicht als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein. Unentgeltliche Lieferungen, z. B. Geschenke, Warenproben und hnliches, lsen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb aus.

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3.2 Ausnahmen fr so genannte Schwellenerwerber Wenn der Erwerber zu dem Personenkreis gehrt, fr den die deutsche Erwerbsschwelle (siehe unten) gilt (Schwellenerwerber) und seine Wareneinkufe im EUAusland unter der deutschen Erwerbsschwelle liegen, kommt es nicht zur Erwerbsbesteuerung. Das heit: Dieser Erwerber wird dann endgltig mit der Steuer des Lieferlandes belastet. Die Erwerbsschwelle gilt fr folgenden Personenkreis: Unternehmer, die nur steuerfreie Umstze ausfhren, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges fhren (Beispiele: rzte, Krankenhuser, Banken, Versicherungen, Wohnungsvermieter); Kleinunternehmer, fr deren Umstze (gem 19 Abs. 1 UStG) die Umsatzsteuer nicht erhoben wird (der Umsatz darf im vorigen Jahr nicht hher als 17.500 und im laufenden voraussichtlich nicht hher als 50.000 sein); Land- und Forstwirte, die ihre Umstze (gem 24 UStG) pauschal versteuern; juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwerben (Beispiele: Bund, Lnder, Gemeinden, Idealvereine).

3.4 Die Erwerbsschwellen aller EU-Lnder 1 Die Erwerbsschwellen in den EU-Lndern betragen derzeit: Belgien Bulgarien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta 11.200 EUR 20.000 BGN 80.000 DKK 12.500 EUR 160.000 EEK 10.000 EUR 10.000 EUR 10.000 EUR 41.000 EUR 10.000 EUR 7.000 LVL 35.000 LTL 10.000 EUR 10.000 EUR Niederlande sterreich Polen Portugal Rumnien Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Ungarn Zypern 10.000 EUR 11.000 EUR 50.000 PLN 10.000 EUR 33.800 RON 90.000 SEK 13.941 EUR 10.000 EUR 10.000 EUR 2.500.000 HUF 10.251 CYP

Tschechische Republik 326.000 CZK Vereinigtes Knigreich 64.000 GBP

3.3 Hhe der Erwerbsschwelle Bei Erwerben dieser Personen in anderen EU-Lndern darf ein Gesamtbetrag von 12.500 nicht berschritten werden. Das heit: Der Erwerber darf im vergangenen Kalenderjahr fr nicht mehr als 12.500 Waren in anderen EU-Lndern eingekauft haben und diese Erwerbsschwelle auch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht berschreiten. Der Betrag von 12.500 bezieht sich auf die Summe aller Erwerbe aus allen EU-Lndern, nicht nur auf Erwerbe aus jeweils einem Land. Vergleichbare Regelungen gibt es in den anderen EU-Lndern. Die jeweiligen Erwerbsschwellen sind jedoch unterschiedlich hoch ( Kapitel 3.4).

1 Quelle: nicht amtliche Verffentlichung der EU-Kommission, Stand Dezember 2009; ob nach Redaktionsschluss nderungen der genannten Betrge erfolgt sind, knnen Sie der Internetseite der Kommission entnehmen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/ducuments/taxation/vat/traders/vat_community/vat_in_EC_annexl.pdf

3.5 Verzicht auf die Erwerbsschwelle Schwellenerwerber knnen jedoch auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dann findet auch fr innergemeinschaftliche Lieferungen unterhalb dieser Schwelle die Erwerbsbesteuerung im Empfngerland statt. Ein solcher Verzicht ist zu empfehlen, wenn der Steuersatz des Lieferlandes fr den erworbenen Gegenstand hher als der deutsche Steuersatz liegt. Der Verzicht muss gegenber dem zustndigen Finanzamt erklrt werden ( 1a Abs. 4 UStG). Der Erwerber ist daran mindestens zwei Kalenderjahre gebunden und zwar fr alle innergemeinschaftlichen Erwerbe ( siehe Beispiel S. 20).

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3.7 Unternehmensinterne Verbringung BEISPIEL: Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz mchte im Mai 2010 bei einem Hersteller in Dnemark eine Bromaschine fr ihren Hoheitsbereich kaufen. Der Preis betrgt 5.000 zuzglich 25 % dnische Umsatzsteuer. Die Gemeinde wird im Jahr 2010 die Erwerbsschwelle von 12.500 nicht berschreiten. Im Jahr 2009 gab es keine Erwerbe. Damit wre dieser Umsatz in Dnemark zu versteuern (zur ggf. aber anwendbaren Versandhandelsregelung siehe Kapitel 5). Die rheinland-pflzische Gemeinde msste beim Kauf die dnische Umsatzsteuer mitbezahlen. Der dnische Lieferer htte diese Steuer dann an das dnische Finanzamt abzufhren. Weil der Steuersatz in Deutschland fr Bromaschinen und damit auch fr diesen Erwerb nur 19 % betrgt, empfiehlt es sich hier, dass die Gemeinde auf die deutsche Erwerbsschwelle verzichtet. Sie muss sich dazu eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilen lassen ( Kapitel 7), um so in Dnemark dem Lieferer gegenber belegen zu knnen, dass sie steuerfrei beliefert werden kann. Die Gemeinde muss dann in dem Monat, in dem dieser Erwerb stattfindet, bei dem fr sie zustndigen deutschen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Erwerbssteuer abfhren (vgl. 18 Abs. 4a UStG). Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbringt (vgl. Kapitel 2.2), muss er das Verbringen wie einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland versteuern. Bemessungsgrundlage ist dann der aktuelle Einkaufspreis (vgl. 10 Abs. 4 UStG), der den Wiederbeschaffungskosten des Gegenstandes entspricht.

BEISPIEL: Der deutsche Kaffeemaschinenhersteller K stellt Mahlwerke in seiner Betriebssttte in Italien her und transportiert die Mahlwerke anschlieend nach Deutschland, um sie in Espressomaschinen einzubauen. Die Wiederbeschaffungskosten betragen 100 pro Mahlwerk. Bei dem Transport der Mahlwerke nach Deutschland handelt es sich um eine unternehmensinterne Verbringung. Dieser Vorgang wird steuerlich in Italien wie eine innergemeinschaftliche Lieferung ( Kapitel 2) und in Deutschland wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt. Die Bemessungsgrundlage betrgt pro Mahlwerk 100 , der Unternehmer muss daher in Deutschland Steuern in Hhe von jeweils 100 x 19 % = 19 zahlen. Er kann die gezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen.

3.6 Erwerb von Neufahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren Der Erwerb neuer Fahrzeuge und der Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist auch von Schwellenerwerbern in Deutschland in jedem Fall der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Ausnahmeregelung (Erwerbsschwelle) gibt es hier nicht. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren (im Sinne des 1a UStG) gehren nur Mineralle, Alkohol und alkoholische Getrnke sowie Tabakwaren. (Trotz der deutschen Kaffeesteuer gehrt Kaffee nicht zu diesen Waren. Aber: Obwohl es keine deutsche Weinsteuer gibt, zhlt Wein als alkoholisches Getrnk zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren.) Zum Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer vergleiche Kapitel 4.

Erbringt der Unternehmer eine Werklieferung in einem anderen Mitgliedstaat und gelangen im Rahmen dieser Werklieferung Gegenstnde ber die Grenze, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Es muss nur ein Umsatz, nmlich die Werklieferung, versteuert werden.

BEISPIEL: Der deutsche Handwerker H transportiert vorbereitete Hlzer nach Luxemburg und verwendet diese dort zum Bau einer Holzhtte. Mit dem Bau der Holzhtte erbringt H eine Werklieferung. H versteuert nur die Werklieferung, der Transport der Hlzer stellt kein innergemeinschaftliches Verbringen dar.

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3.8 Steuerstze und Steuerbefreiung Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt grundstzlich dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung eines erworbenen Gegenstandes im Inland. Es gelten aber die Vorschriften ber die Steuerfreiheit der Einfuhren nach der EinfuhrumsatzsteuerBefreiungsverordnung entsprechend ( 4b UStG). Auerdem sind in 4b UStG weitere Befreiungen fr den Erwerb geregelt. Die Wichtigste besteht darin, dass der Erwerb steuerfrei ist, wenn der erworbene Gegenstand spter steuerfrei in ein anderes EU-Land geliefert oder in ein Land auerhalb der EU (Drittland) ausgefhrt wird.

4. LIEFERUNG UND ERWERB VON NEUFAHRZEUGEN DURCH NICHTUNTERNEHMERIm Gegensatz zur Lieferung anderer Waren gilt das Bestimmungslandprinzip fr die Lieferung von Neufahrzeugen uneingeschrnkt. Das heit, jede Lieferung eines Neufahrzeuges in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer (vgl. 2a UStG), ist im Land des Lieferers steuerfrei. Dementsprechend muss der Abnehmer, auch wenn er eine Privatperson ist (vgl. 1b UStG), in seinem Sitzland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern. Als Neufahrzeug gelten folgende Fahrzeuge (vgl. 1b UStG): Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw, Wasserfahrzeuge mit einer Lnge von mehr als 7,5 m, Luftfahrzeuge, deren Starthchstmasse mehr als 1.550 kg betrgt. Fr Landfahrzeuge gilt, dass die erste Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurckliegen darf; bei den Wasser- und den Luftfahrzeugen betrgt diese Frist drei Monate. Liegt die erste Inbetriebnahme lnger zurck, gilt es trotzdem als neu, wenn ein Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurckgelegt hat, ein Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurckgelegt hat, oder ein Luftfahrzeug nicht lnger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.

Zusammenfassung: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn 1. ein Gegenstand von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt, 2. die Lieferung an den Erwerber gegen Entgelt durch einen Unternehmer erfolgt, der nicht Kleinunternehmer ist und 3. der Gegenstand vom Erwerber fr sein Unternehmen oder von einer juristischen Person erworben wird oder wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt. Der Erwerb ist zu besteuern, 1. von Unternehmern, die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: in jedem Fall; 2. von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (z. B. rzten), von Kleinunternehmern (gem 19 Abs. 1 UStG), von pauschalierenden Land- und Forstwirten (gem 24 UStG) und von nichtunternehmerischen juristischen Personen: a) bei neuen Fahrzeugen: in jedem Fall b) bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren: in jedem Fall c) bei anderen Gegenstnden: nur bei berschreiten der Erwerbsschwelle in Hhe von 12.500 oder beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle; 3. beim Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer: in jedem Fall ( Kapitel 4).

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BEISPIEL: Privatmann L aus Ludwigshafen kauft beim Privatmann N in Nancy (Frankreich) eine Yacht mit einer Lnge von 13 m, die erst 50 Stunden auf dem Wasser zurckgelegt hat, fr 300.000 (ohne franzsische Umsatzsteuer). L transportiert die Yacht von Nancy nach Kiel. Die Lieferung der Yacht durch N unterliegt zwar in Frankreich der Umsatzbesteuerung, obwohl N Nichtunternehmer ist, ist dort aber steuerfrei. L muss diesen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges in Deutschland versteuern. Der deutsche Steuersatz betrgt 19 %, die Steuer beluft sich also auf 57.000 . L muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Erwerbs eine Steuererklrung bei dem fr seine Ertragsbesteuerung zustndigen Finanzamt abgeben und die Steuer zahlen (sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung, vgl. 16 Abs. 5a und 18 Abs. 5a UStG). N bekommt in Frankreich nachtrglich einen Vorsteuerabzug. Der spiegelbildliche Fall: L aus Ludwigshafen verkauft ein Boot mit einer Lnge von 8 m, das er im Mai 2006 in Deutschland steuerpflichtig fr 110.000 zuzglich 17.600 Umsatzsteuer gekauft hat und das erst 50 Stunden auf dem Wasser zurckgelegt hat, fr 100.000 an N aus Nancy. N transportiert das Boot nach Frankreich. Dabei ist folgendes zu beachten: Die Lieferung des L ist in Deutschland steuerfrei ( 6a UStG). N muss den Erwerb in Frankreich (Steuersatz 19,6 %) versteuern. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis von 100.000 . Weil L bei der Anschaffung des Bootes mit der deutschen Umsatzsteuer belastet wurde, erhlt er nun zum Zeitpunkt der Lieferung des Bootes an N grundstzlich einen nachtrglichen Vorsteuerabzug in Hhe von 19 % von 100.000 = 19.000 , denn dieses wre der Steuerbetrag, der anfallen wrde, wenn die Lieferung des L in Deutschland steuerpflichtig wre (vgl. 15 Abs. 4a UStG). Es kann aber hchstens der Betrag als Vorsteuer abgezogen werden, den der Verkufer als Umsatzsteuer beim vorhergehenden Kauf bezahlt hat, hier also 17.600 . Zur Geltendmachung dieses Vorsteuerabzuges muss L eine Umsatzsteuer-Voranmeldung in dem Monat abgeben, in dem der Verkauf stattfindet (vgl. 18 Abs. 4a UStG).

5. FERNVERKUFE UND VERSANDHANDELEine Sonderregelung gilt fr die so genannten Fernverkufe und den Versandhandel. Hierbei geht es um Lieferungen, bei denen der Lieferer die Ware an bestimmte Abnehmer in anderen EU-Lndern befrdert oder versendet (vgl. 3c UStG). blicherweise liegt der Ort der Lieferung bei Versendungslieferungen am Absendeort (vgl. 3 Abs. 6 UStG). Bei Fernverkufen liegt der Lieferort jedoch im Land des Abnehmers, wenn der Abnehmer eine Privatperson ist oder ein erwerbssteuerpflichtiger Abnehmer ist, der die Erwerbsschwelle ( Kapitel 3) nicht berschritten und nicht auf deren Anwendung verzichtet hat (Schwellenerwerber).

5.1 Lieferschwelle Damit nicht jeder noch so kleine Umsatz im Versandhandel innerhalb der Europischen Union im Abnehmerland zu versteuern ist, wurde eine so genannte Lieferschwelle eingefhrt. Deutschland hat die Lieferschwelle auf 100.000 festgesetzt.

BEISPIEL: Ein franzsischer Unternehmer versendet innerhalb eines Jahres Gnseleberpastete im Wert von 80.000 an verschiedene deutsche Abnehmer. Der Unternehmer liegt unter der deutschen Lieferschwelle von 100.000 . Damit hat er diese Umstze grundstzlich in Frankreich zu versteuern; er wird den deutschen Kunden franzsische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Es gilt das Ursprungslandprinzip ( Kapitel 1).

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Wichtig ist, dass sich die Lieferschwelle auf die Summe aller Versendungslieferungen in das jeweilige Land bezieht. Magebend ist das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr. Deutsche Unternehmer, die in andere EU-Lnder versenden, mssen die dort jeweils geltenden Lieferschwellen beachten. Die Hhe der Lieferschwellen in den anderen EU-Staaten ergibt sich aus folgender bersicht:

BEISPIEL: Fotogrohndler P aus Trier liefert durch Versendung im August 2010 an einen Privatmann nach Brssel einen Fotoapparat zum Nettopreis von 500 . Er hat im Jahr 2010 (entsprechend seiner Prognose zu Beginn des Jahres 2010) bereits fr 60.000 Waren an Privatleute in Belgien versandt. P hat also die belgische Lieferschwelle von 35.000 berschritten. Damit ist die Lieferung des P (gem 3c Abs. 1 UStG) in Belgien steuerbar. Das heit, P muss die Lieferung nach dem belgischen Umsatzsteuerrecht (Steuersatz 21 %) in Belgien versteuern und dort Umsatzsteuer-Erklrungen abgeben. Hat P dagegen die belgische Lieferschwelle nicht berschritten, muss er die Versendungslieferung des Fotoapparates in Deutschland mit 19 % versteuern. Der Privatmann aus Brssel stellt sich also besser, wenn er die Ware bei P in Trier abholt.

5.2 Die Lieferschwellen aller EU-Lnder 1 Die Lieferschwellen in den EU-Lndern betragen derzeit: Belgien Bulgarien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta 35.000 EUR 70.000 BGN 280.000 DKK 100.000 EUR 550.000 EEK 35.000 EUR 100.000 EUR 35.000 EUR 35.000 EUR 35.000 EUR 24.000 LVL 125.000 LTL 100.000 EUR 35.000 EUR Niederlande sterreich Polen Portugal Rumnien Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Ungarn Vereinigtes Knigreich Zypern 100.000 EUR 100.000 EUR 160.000 PLN 35.000 EUR 118.000 RON 320.000 SEK 35.000 EUR 35.000 EUR 35.000 EUR

Diese Versandhandelsregelung gilt nicht fr die schon erwhnte Lieferung von Neufahrzeugen. Die Lieferschwellen gelten auch nicht fr die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Versendung alkoholischer Getrnke durch Unternehmer an Privatpersonen im brigen EU-Gebiet immer zu einer Steuerpflicht des Versenders im Land des Abnehmers fhrt ohne Rcksicht auf die gelieferte Menge, es sei denn, der Versender fiele im Land des Abnehmers unter eine Sonderregelung fr Kleinunternehmer.

Tschechische Republik 1.140.000 CZK 8.800.000 HUF 70.000 GBP 35.000 EUR

BEISPIEL: Winzer W aus Cochem versendet im Mai 2010 100 Flaschen Wein an eine Privatperson nach Dnemark zum Preis von 350 . W fllt in Dnemark nicht unter eine Sonderregelung fr Kleinunternehmer. W muss den Umsatz somit in Dnemark versteuern (Steuersatz: 25 %). brigens muss W auch die dnische Alkoholsteuer auf Wein entrichten. Holt der dnische Kunde dagegen den Wein bei W ab oder gibt der dnische Kunde dem Transporteur den Befrderungsauftrag, fllt ohne Rcksicht auf die Menge und den Preis deutsche Umsatzsteuer in Hhe von 19 % an. Man kann also durch entsprechende Gestaltungen im EU-Binnenmarkt auch Steuern sparen.

1 Quelle: nicht amtliche Verffentlichung der EU-Kommission, Stand Dezember 2009; ob nach Redaktionsschluss nderungen der genannten Betrge erfolgt sind, knnen Sie der Internetseite der Kommission entnehmen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_community/vat_in_EC_annexl.pdf

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5.3 Verzicht auf Bercksichtigung der Lieferschwelle Auch wenn die Lieferschwelle nicht berschritten wird, kann die Versteuerung der Ware im Ursprungsland (= Sitzort des Lieferers) vermieden werden, indem der Lieferer auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet (gem 3c Abs. 4 UStG). Ein solcher Verzicht wre zu empfehlen, wenn der Steuersatz des Empfngerlandes fr den gelieferten Gegenstand niedriger als der Satz im Absendestaat liegt. Der Lieferer muss den Verzicht dem zustndigen Finanzamt erklren. Er bindet ihn fr mindestens zwei Kalenderjahre.

6. GRENZBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN INNERHALB DER EU

BEISPIEL: Der unter Punkt 5.1 erwhnte franzsische Unternehmer, der Gnseleberpastete im Wert von 80.000 an verschiedene deutsche Abnehmer versendet und deshalb unter der deutschen Lieferschwelle liegt, verzichtet auf die Bercksichtigung der Lieferschwelle. Der Unternehmer kann bei Verzicht diese Umstze in Deutschland zu einem gnstigeren Steuersatz als in Frankreich versteuern (zu den Steuerstzen in den EU-Mitgliedstaaten Kapitel 9).

Wenn ein inlndischer Unternehmer grenzberschreitende Dienstleistungen ausfhrt, muss er grundstzlich danach unterscheiden, ob sein Kunde die Leistungen unternehmerisch nutzt oder fr den privaten Bereich bezieht. Fr bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch Ausnahmen, von denen die wichtigsten unter 6.2 und 6.3 dargestellt sind. Entscheidend fr die Beurteilung ist immer, welcher Art die Dienstleistungen sind.

6.1 Grundsatz 6.1.1 Dienstleistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte Personen Ist der Empfnger der Dienstleistungen ein Unternehmer, der die Dienstleistungen fr sein Unternehmen bezieht, oder eine nicht unternehmerisch ttige juristische Person (z. B. ein eingetragener Verein oder eine Gebietskrperschaft), der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist (gleichgestellte Person), gilt grundstzlich das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Dienstleistungen an dem Ort besteuert werden, an dem der Empfnger sein Unternehmen bzw. seine Betriebssttte betreibt ( 3a Abs. 2 UStG). Ob es sich bei dem Leistungsempfnger um einen Unternehmer oder eine gleichgestellte Person handelt, kann der ausfhrende Unternehmer daran erkennen, dass der Leistungsempfnger ihm gegenber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Es empfiehlt sich aber, den Leistungsempfnger in jedem Fall zu fragen, ob er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

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6.2 Ausnahmen BEISPIEL: Druckmaschinengrohndler S aus Salzburg vermietet eine Kopieranlage an die Druckerei D in Mnchen. D tritt S gegenber mit ihrer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer auf. Durch die Verwendung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer macht D deutlich, dass sie die Dienstleistung des S fr ihr Unternehmen bezieht. Der Ort der Vermietung ist Mnchen, da die Druckerei dort ihr Unternehmen betreibt. Es fllt daher deutsche Umsatzsteuer in Hhe von 19 % an. Da S im Ausland ansssig ist, schuldet D die Steuer ( Kapitel 6.4). S ist verpflichtet, ber die Leistung eine Rechnung zu erteilen und darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfngers D hinzuweisen ( 14a Abs. 5 UStG). In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Das heit, nur der Netto-Betrag wird in Rechnung gestellt. Bei bestimmten Dienstleistungen weicht der Leistungsort von den genannten Grundstzen ab. Um welche Art von Dienstleistungen es sich dabei handelt und wo im Einzelnen deren Ausfhrungsort liegt, ist in den 3a Abs. 3 bis 7, 3b, 3e und 3f UStG geregelt. Die ausfhrliche Darstellung dieser Sonderbestimmungen wrde den Rahmen dieser Broschre sprengen. Nachfolgend werden daher nur einige der hufiger vorkommenden Ausnahmen beispielhaft aufgefhrt: Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstck (z. B. die Vermietung von Wohnungen) werden dort ausgefhrt, wo das Grundstck liegt ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Ob der Leistungsempfnger ein Unternehmer ist, spielt dabei keine Rolle. Die kurzfristige Vermietung von Befrderungsmitteln ist, egal ob der Empfnger Unternehmer ist oder nicht, dort zu versteuern, wo das Fahrzeug dem Kunden tatschlich zur Verfgung gestellt wird ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Kulturelle, knstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder hnliche Dienstleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen werden dort ausgefhrt, wo sie tatschlich erbracht werden ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). Auch hier spielt es keine Rolle, wer der Leistungsempfnger ist. Eine Restaurantdienstleistung ist grundstzlich immer dort zu versteuern, wo sie vom Unternehmer tatschlich erbracht wird ( 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG). Wird sie allerdings auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder der Bahn erbracht, kommt es auf den Abgangsort des Befrderungsmittels an ( 3e UStG). In beiden Fllen ist nicht von Bedeutung, ob der Empfnger Unternehmer ist oder nicht. Arbeiten an beweglichen krperlichen Gegenstnden (z. B. die Wartung von Maschinen oder die Reparatur von Fahrzeugen) werden dort ausgefhrt, wo sie tatschlich erbracht werden, wenn der Empfnger der Dienstleistung ein Nichtunternehmer ist ( 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG). Bei Personenbefrderungen gilt die Wegstrecke als Ort der Dienstleistung ( 3b Abs. 1 UStG), unabhngig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfngers.

6.1.2 Dienstleistungen an Privatpersonen Ist der Leistungsempfnger ein Nichtunternehmer, d. h. handelt es sich um eine Privatperson, einen Unternehmer, der die Dienstleistung nicht fr sein Unternehmen, sondern fr private Zwecke bezieht, oder eine nicht unternehmerisch ttige juristische Person, der keine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer erteilt worden ist, wird die Dienstleistung grundstzlich im Ursprungsland besteuert, also dort, wo der ausfhrende Unternehmer sein Unternehmen bzw. seine Betriebssttte hat ( 3a Abs. 1 UStG). Insoweit hat sich gegenber der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage nichts gendert.

BEISPIEL: Die Leasinggesellschaft L aus Leipzig vermietet an die Privatperson P aus Prag fr einen Zeitraum von zwei Jahren ein Auto. Ort der Vermietung des Autos ist Leipzig, unabhngig davon, wo das Auto genutzt wird.

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6.3 Innergemeinschaftliche Gterbefrderungen BEISPIEL: Eine weitere Besonderheit bei der Ortsbestimmung gilt bei der so genannten innergemeinschaftlichen Gterbefrderung (Befrderung eines Gegenstandes von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat). Wird die Befrderungsleistung an einen Unternehmer fr dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch ttige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (gleichgestellte Person, Kapitel 6.1.1) ausgefhrt, gilt der Grundsatz des 3a Abs. 2 UStG, wonach der Ort der Befrderungsleistung dort ist, wo der Leistungsempfnger sein Unternehmen bzw. seine Betriebssttte betreibt (vgl. 3a Abs. 2 UStG). Die Besteuerung der Befrderungsleistung erstreckt sich also auch auf den auslndischen Streckenanteil. Ein Privatmann aus Mainz lsst Mbel im Rahmen eines Umzugs per LKW von Mainz nach Rom befrdern. Der Unternehmer benutzt die Gotthard-Autobahn. Das Entgelt fr diese Befrderung muss in Deutschland versteuert werden auch fr die Strecken, die im Drittland (Schweiz) und in der brigen EU (Italien) liegen.

6.4 Steuerschuldner Die Regelungen zum Leistungsort fhren also hufig dazu, dass Dienstleistungen im Ausland zu versteuern sind. Um zu vermeiden, dass der leistende Unternehmer nun in vielen anderen Staaten Steuererklrungen abgeben muss, korrespondiert die Ortsregelung mit der Verlagerung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfnger (Reverse-Charge-Verfahren). Steuertechnisch wird damit dasselbe Ergebnis erreicht wie bei den Regelungen zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr, bei denen die Lieferung an einen unternehmerischen Leistungsempfnger steuerfrei gestellt und der Erwerb im Bestimmungsland vom Leistungsempfnger versteuert wird. Das Reverse-Charge-Verfahren findet dann Anwendung, wenn ein inlndischer Unternehmer Leistungsempfnger eines im Ausland ansssigen Unternehmers ist und der Ort der Dienstleistung in Deutschland liegt ( 13b UStG). Umgekehrt gibt es fr im Ausland ansssige Leistungsempfnger eines deutschen Unternehmers entsprechende Regelungen. Fr den ausfhrenden Unternehmer bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung, denn er muss sich fr diese Umstze im Ausland nicht erfassen lassen. Die steuerlichen Pflichten werden von dem im jeweiligen Mitgliedstaat ansssigen Empfnger bernommen. Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung ausstellen, in der er darauf hinweist, dass der Empfnger die Steuer schuldet ( 14a Abs. 5 UStG). Er ist nicht berechtigt, die Steuer offen auszuweisen. Im Gegenzug kann der Leistungsempfnger die von ihm nach 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn er die Dienstleistung fr sein Unternehmen bezogen hat und fr Umstze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

BEISPIEL: Die Koblenzer Filiale F (Betriebssttte) eines franzsischen Lebensmittelhndlers L beauftragt den belgischen Transportunternehmer T, Pralinen aus Brssel anzuliefern. Empfnger der Rechnung ber die Befrderungsleistung ist die Filiale in Koblenz. Der Ort der innergemeinschaftlichen Befrderungsleistung liegt in Koblenz als Sitz der Betriebssttte, an die die Leistung erbracht und die Rechnung erteilt wird (vgl. 3a Abs. 2 UStG). Fr die gesamte Befrderungsleistung fllt deutsche Umsatzsteuer in Hhe von 19 % an. Da der leistende Unternehmer T im brigen Gemeinschaftsgebiet ansssig ist, schuldet F als Leistungsempfnger die Umsatzsteuer ( Kapitel 6.4). Der belgische Transportunternehmer ist verpflichtet, ber die Leistung eine Rechnung zu erteilen, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfngers F hingewiesen wird ( 14a Abs. 5 UStG). In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Das heit, nur der Netto-Betrag wird in Rechnung gestellt.

Ist der Leistungsempfnger dagegen ein Nichtunternehmer ( Kapitel 6.1.2), ist der Ort der innergemeinschaftlichen Gterbefrderung dort, wo die Befrderung beginnt (vgl. 3b Abs. 3 UStG). Die Besteuerung der Befrderungsleistung erstreckt sich auch in diesem Fall neben dem inlndischen Streckenanteil auf den auslndischen Streckenanteil.

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Die Steuerschuld fr eine im Inland steuerbare Dienstleistung eines auslndischen Unternehmers an einen inlndischen Unternehmer verlagert sich auch dann auf den Empfnger, wenn er die Dienstleistung fr private Zwecke bezieht.

7. DIE UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERDamit sichergestellt ist, dass Umstze entsprechend den oben dargestellten Grundstzen im Ursprungs- oder Bestimmungsland versteuert werden, wird Unternehmern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt (vgl. 27a UStG). Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soll die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen fr den europischen Binnenmarkt gewhrleisten. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer, die fr die Ertragsteuern und die Umsatzsteuer von den Finanzmtern erteilt wird. Entsprechende Identifikationsnummern vergeben auch die anderen Mitgliedstaaten ( Kapitel 7.2). Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte knnen auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, wenn sie diese fr innergemeinschaftliche Lieferungen ( Kapitel 2) oder innergemeinschaftliche Erwerbe ( Kapitel 3) bentigen. Private Fahrzeuglieferer ( Kapitel 4) erhalten dagegen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht vom Finanzamt erteilt, sondern auf schriftlichen Antrag des Unternehmers ausschlielich durch das Bundeszentralamt fr Steuern, Dienstsitz Saarlouis (Adresse S. 37). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird einmalig vergeben und bleibt auch unverndert, wenn sich die Steuernummer ndern sollte. Sie ist vor allem in folgenden Fllen von Bedeutung: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des leistenden Unternehmers und des Abnehmers mssen in den Rechnungen ber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen stets angegeben werden (vgl. 14a UStG). Anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird in vielen Fllen der Ort grenzberschreitender Dienstleistungen bestimmt ( Kapitel 6.1.1).

BEISPIEL: Der selbststndige Werbegrafiker W aus Dsseldorf lsst durch einen niederlndischen Transportunternehmer N fr eine private Feier zwei Fsser Altbier von der Brauerei zu seinem Ferienhaus in Domburg (Niederlande) transportieren. W verwendet N gegenber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Ort der Leistung liegt in Dsseldorf (Abgangsort der Befrderungsleistung, 3b Abs. 3). Durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat W kenntlich gemacht, dass er Unternehmer ist. W schuldet als Leistungsempfnger die Steuer. Er hat aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, weil der Transport fr private Zwecke erfolgt. N muss eine Netto-Rechnung erteilen, in der er auf die Steuerschuld des Unternehmers W hinweist.

Ausgenommen von der Steuerschuldverlagerung sind allerdings bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Personenbefrderung und bei Messen, Ausstellungen und Kongressen. Auch soweit Leistungen an Privatpersonen erbracht werden, gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Der leistende Unternehmer ist in diesen Fllen Steuerschuldner, eine Registrierung im Ausland bleibt ihm nicht erspart.

HINWEIS: Zu weiteren Fragen zur Bestimmung des Leistungsorts fr grenzberschreitende Dienstleistungen enthlt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. September 2009 (Aktenzeichen IV B 9 - S 7117/08/10001, Bundessteuerblatt Teil I 2009 Seite 1005) eingehende Erklrungen. Dieses Schreiben kann auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden (www.bundesfinanzministerium.de).

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers ist auch magebend fr die Angaben ber die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen in der Zusammenfassenden Meldung ( Kapitel 8). Auch Organgesellschaften erhalten (auf schriftlichen Antrag des Organtrgers) eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umstze des Organs sind aber auch bei Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Organtrger im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren zu erklren. Die wegen des berschreitens der Erwerbsschwelle erwerbssteuerpflichtigen Personen ( Kapitel 3) erhalten auf Antrag ebenfalls eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, damit sie sich im brigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei beliefern lassen knnen. Nheres enthlt die Internetseite des Bundeszentralamtes fr Steuern (www.bzst.bund.de).

Auerdem kann der Unternehmer bei dem Online-Service der Europischen Kommission eine Besttigung erhalten, die nachweist, das er die Gltigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt berprft hat.

Bundeszentralamt fr Steuern Dienstsitz Saarlouis Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis Besttigungsverfahren und Vergabe von Telefon: 0228 406-1222

Umsatzsteuer-IdentifikationsnummernFax: Internet: 0228 406-3801, -3753 www.bzst.bund.de

7.1 Besttigungsverfahren Gem 18e UStG erteilt das Bundeszentralamt fr Steuern Unternehmen auf Anfrage schriftliche Besttigungen ber die Gltigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden (einfache Besttigung). Der Unternehmer kann sich zustzlich den Namen und die Anschrift seines Geschftspartners besttigen lassen (qualifizierte Besttigung). Das Besttigungsverfahren ist insbesondere fr Flle, in denen Geschftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gltigkeit einer erteilten UmsatzsteuerIdentifikationsnummer bestehen, geschaffen worden. Anfragen knnen schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Fr die Anfrage per E-Mail steht unter www.bzst.bund.de ein Kontaktformular zur Verfgung. Einfache Besttigungsanfragen sind auch im Internet mglich. Einen entsprechenden Online-Service bieten das Bundeszentralamt fr Steuern unter www.bzst.bund.de und die Europische Kommission unter www.ec.europa.eu/taxation_customs/vies. 7.2 Identifikationsnummern in der Landessprache Mitgliedstaat Belgien Bulgarien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Lnderkenn- Bezeichnung der USt-IdNr. zeichen in der Landessprache BE BG DK DE EE FI FR Abkrzung

numro didentification la taxe sur la No. TVA valeur ajoute/BTW identificatienummer BTW-Nr. Dank dobaweha stoinost momsregistreringsnummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Kibemaksukohustuslasena registreerimisnumber Arvonlisvero-nummer numro didentification la taxe sur la valeur ajoute Arithmos Forologikou Mitroou FPA DDS SE-Nr. USt-IdNr. KMKR-nr ALV-NRO No. TVA A..M.

Griechenland EL

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Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande sterreich Polen Portugal Rumnien Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Knigreich Zypern

IE IT LV LT LU MT NL AT PL PT RO SE SK SI ES CZ HU GB CY

value added tax identification number numero di registrazione IVA pievienot sv rtbas nodoka a e l registr cijas numurs a Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas numro didentification la taxe sur la valeur ajoute value added tax identification number BTW-identificatienummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Numer identyfikacji podatkowej nmero de identifica ao para efeitos c do imposto sobre o valor acrescentado Cordul de inregistrare in scopul de TVA Registreringsnummer fr mervrdesskatt (Momsnummer) Dan z pridanej hodnoty davcna stevilka ` nmero de identificacin a efectos del impuesto sobre el valor aadido danove identifikacni cislo kzssgi adszm value added tax identification number Arithmos Egrafis FPA

VAT No P. IVA PVN PVM No. TVA VAT Reg.No OB-Nummer UID.-Nr. NIP NIPC

8. DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

Jeder Unternehmer, der im EU-Binnenmarkt Warenbewegungen vornimmt, muss Zusammenfassende Meldungen abgeben (vgl. 18a UStG). Seit dem 1. Januar 2010 sind auer den Warenlieferungen auch Dienstleistungen an andere Unternehmer und gleichgestellte Personen zu melden, deren Leistungsort sich nach 3a Abs. 2 UStG bestimmt (Unternehmen bzw. Betriebssttte des Leistungsempfngers) und fr die der Leistungsempfnger in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet ( Kapitel 6). Diese Zusammenfassenden Meldungen dienen lediglich der Kontrolle der grenzberschreitenden Warenbewegungen und Dienstleistungen. Sie bilden die Grundlage fr die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen. Zustndig fr die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldung ist ausschlielich das Bundeszentralamt fr Steuern, Dienstsitz Saarlouis (Adresse S. 37). Die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten sind in den Paragrafen 17a bis 17c der UStDV geregelt. Bei Missachtung der Meldeverpflichtungen kann ein Bugeld festgesetzt werden ( 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG). Die Zusammenfassenden Meldungen sind daher zwar wie Steuererklrungen zu behandeln, aber nicht mit Zahlungen verbunden. Die Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer geschieht nur im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklrungen an das zustndige Finanzamt ( 18 und 18b UStG).

MomsNr. DPH DDV N.IVA DIC

VAT Reg.No. FPA

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In den Zusammenfassenden Meldungen mssen aufgefhrt werden: HINWEIS: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Erwerber, an die der deutsche Unternehmer geliefert hat, und fr jeden Erwerber getrennt die Summe der Entgelte fr die an ihn gelieferten Waren, jeweils bezogen auf den Zeitraum, fr den die Zusammenfassende Meldung abzugeben ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Dienstleistungsempfnger, und fr jeden Dienstleistungsempfnger getrennt die Summe der Entgelte fr die an ihn erbrachten Dienstleistungen, jeweils bezogen auf den Zeitraum, fr den die Zusammenfassende Meldung abzugeben ist. Die Zusammenfassenden Meldungen sind grundstzlich sptestens bis zum 10. Tag nach Quartalsende auf amtlich vorgeschriebenen Formularen zu verfassen. Unternehmer knnen die Zusammenfassende Meldung auch einen Monat spter abgeben, wenn das Finanzamt die Frist fr die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlngert hat (Dauerfristverlngerung). Die bermittlung erfolgt auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt fr Steuern (nhere Informationen dazu knnen Sie der Internetseite des Bundeszentralamts fr Steuern unter www.bzst.bund.de entnehmen). Wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 nicht berstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Jahr auch nicht bersteigt, gengt die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach dem Ende des Kalenderjahres. Allerdings darf der Gesamtumsatz des Unternehmers dann nicht hher als 200.000 sein. Erkennt der Unternehmer nachtrglich, dass die Zusammenfassende Meldung einen Fehler enthlt, muss er diesen innerhalb von drei Monaten, nachdem er ihn erkannt hat, korrigieren. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung werden sich voraussichtlich Mitte des Jahres 2010 grundlegend ndern. Aufgrund zwingender Vorgaben des europischen Gemeinschaftsrechts werden dann andere Meldezeitrume, Abgabefristen und Schwellenwerte gelten. Die Einzelheiten zur Neuregelung standen im Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht fest. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden sie zeitnah in einer berarbeitung dieser Broschre bercksichtigt werden.

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9. MEHRWERTSTEUERSTZE DER EU-MITGLIEDSTAATEN

sterreich1

Umsatzsteuer/USt Podatek od tomarw i uslug imposto sobre o valor acrescentado/IVA Taxa pe valoarea adaugata Mervrdesskatt/ML da z pridanej hodnoty n Davek na dodano vred nost impuesto sobre el valor aadido/IVA Da i z pidan hotnot n r y ltalnos forgalmi ad value added tax/VAT foros prostithemenis axias/FPA

10/12 3/7 5/12 9 6/12 10 8,5 4/7 9 5/18 5 5/83

20 2 22 20 4 19 25 19 20 16 19 25 17,5 15

Polen Portugal Rumnien Schweden

Mitgliedstaat Bezeichnung der Umsatzsteuer in der Landessprache/Abkrzungen

Ermigte Normalsatz Steuerstze

Slowakische Republik Slowenien Spanien

Belgien

Taxe sur la valeur ajoute/TVA oder belasting over de toegevoegde waarde/BTW Dana Dobavena Stoynost/DDS omsatningsavgift/MOMS Umsatzsteuer/USt Kibemaks arvonlisvero/ALV oder mervrdesskatt/ML taxe sur la valeur ajoute/TVA foros prostithemenis axias/FPA value added tax/VAT imposta sul valore aggiunto/IVA Pievienotas vertibas nodoklis Pridetines vertes mokestis taxe sur la valeur ajoute/TVA value added tax/VAT omzetbelasting/OB oder belasting over de toegevoegde waarde/BTW

6/12

21

Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Knigreich Zypern

Bulgarien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande

7 7 9 8/17 2,1/5,5 4,5/9 4,8/13,5 4/10 10 5/9 3/6/12 5 6

20 25 19 20 22

1 Stand Dezember 2009, weitere Informationen zu den Mehrwertsteuerstzen erhalten Sie auf der Internetseite

19,6 19 21,5 20 21 21 15 18 19

der EU-Kommission: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/consumers/vat_rates/index_de.htm 2 Fr bestimmte in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkte Umstze gilt ein ermigter Steuersatz in Hhe von 19 %. 3 Auf den Azoren/Madeira gelten ermigte Steuerstze in Hhe von 4 % und 8 %. 4 Auf den Azoren/Madeira gilt ein Normal-Satz in Hhe von 14 %.

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10. ANHANG10.1 Paragrafenwegweiser

Lieferschwelle Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge Neufahrzeug Ort der Dienstleistung Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

3c Abs. 3 18c 1b Abs. 3 3a, 3b, 3e, 3f 3d 4b 13b, 14a Abs. 5 1Abs. 2a 27a 18 Abs. 9 UStG, ( 59 ff. UStDV) 1a Abs. 2, 3 Abs. 1a 18d 22 Abs. 4a 18d 18a

Begriff

Paragraf im Umsatzsteuergesetz 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 18e 26a 1 Abs. 2a 24 1a Abs. 3, 3c Abs. 2 Nr. 2 1b Abs. 2 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a 2a 1Abs. 2a 18b 3a Abs. 2, 3b Abs. 3 3b Abs. 1 1a 1b 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a 18a Abs. 2

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenstnden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfngers

Befrderungseinzelbesteuerung Besttigungsverfahren Bugeldvorschriften Drittlandsgebiet Durchschnittsstze fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe (pauschale Versteuerung) Erwerbsschwelle Fahrzeug Fahrzeugeinzelbesteuerung Fahrzeuglieferer Gemeinschaftsgebiet Gesonderte Erklrung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren Innergemeinschaftliche Gterbefrderung Innergemeinschaftliche Personenbefrderung Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliche Warenlieferung

briges Gemeinschaftsgebiet Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umsatzsteuer-Vergtungsverfahren Verbringen eines Gegenstandes Vorlage von Urkunden Vorbergehende Verwendung im brigen Gemeinschaftsgebiet Zusammenarbeit der Verwaltungen Zusammenfassende Meldung

10.2 Abkrzungsverzeichnis Abs. BZSt EU EUSt USt UStDV UStG USt-IdNr. Absatz Bundeszentralamt fr Steuern Europische Union Einfuhrumsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Durchfhrungsverordnung Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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I M P R E S S U M Hinweis Wir haben uns in dieser Broschre um eine mglichst verstndliche Sprache bemht. An manchen Stellen ist das auf Kosten der juristischen Przision geschehen. Diese Broschre kann deshalb keine verbindlichen Ausknfte liefern. Das ist nur mglich anhand der entsprechenden Rechtsgrundlagen wie Gesetze und Verordnungen. Wer fachkundige Hilfe in Einzelfragen sucht, kann sich an das Finanzamt wenden. Fr eingehendere Beratungen empfehlen wir die Vertreter der steuerberatenden Berufe, zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprfer und Rechtsanwlte. Eine Information des Ministeriums der Finanzen Kaiser-Friedrich-Strae 5, 55116 Mainz, Tel: 06131 16-4392 und -5151 Fax:. 06131 16-4141 www.fm.rlp.de Redaktion: Maike Seubert, Agnes Neureiter (verantwortlich)

Gestaltung und Titel: Druck: 6. Auflage:

eigenart Eckhardt & Pfannebecker PRINTEC GmbH, Kaiserslautern Stand: Dezember 2009

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Diese Druckschrift darf ganz oder auszugsweise nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verffentlicht werden. Sie wird im Rahmen der ffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgegeben und darf weder von Parteien noch Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt fr Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbruchlich ist whrend dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstnden der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden knnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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Kaiser-Friedrich-Strae 5 55116 Mainz [email protected] www.fm.rlp.de