Expertise Photovoltaics Recycling Consultation 2011-Mar-31

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 Titel: „Photovoltaik- Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“ Autor: Carsten Dietsch e, Umweltaudi tor/-betriebsprü fer (IHK) - Seite: 1/ 28 Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7  Version: 3.00 Doku.-Lenkung: erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche  Privatgutachten: „Photovoltaik-Recycling: Rechtskonfor mität durch REACh und Abfallrecht“ Autor: Urheberrechte © 2011 bei Carsten Dietsche Umweltauditor/Umweltb etriebsprüfer (IHK) Am Berliner Platz 2 63329 Egelsbach Anlaß: Innovationsforum "Life Cycle und Recycling von seltenen Metallen mit strategischer Bedeutung“ in Freiberg/Sachse n am 2011-Mär-1 und Mär-2 Freigabe: öffentlich

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Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 1/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

Privatgutachten:

„Photovoltaik-Recycling:

Rechtskonformität durch REACh und Abfallrecht“

Autor:

Urheberrechte © 2011 bei Carsten Dietsche

Umweltauditor/Umweltbetriebsprüfer (IHK)

Am Berliner Platz 2

63329 Egelsbach

Anlaß:

Innovationsforum

"Life Cycle und Recycling von seltenen Metallen

mit strategischer Bedeutung“

in Freiberg/Sachsen

am 2011-Mär-1 und Mär-2

Freigabe:

öffentlich

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INHALT

1. Inhaltsangabe 3

2. Auftrag und Zweck 4

2. a) Auftrag 4

2. b) Zweck 4

3. Grundlagen des Gutachtens 4

3. a) „Es gilt Abfallrecht.“ 4

3. b) „Es gilt kein Abfallrecht.“: REACh und CLP 5

(i) REACh-Verordnung 5

(ii) CLP Verordnung (und UN GHS Systematik) 7

4.Allgemeine Angaben zur Situation 7

4. a) Abfallrecht 8

4. b) kein Abfallrecht 8

5. Beweisfragen 9

6. Feststellungen 9

6. a) „Gilt REACh oder Abfallrecht?“(i) Wann endet das eine Recht inhaltlich, wann beginnt

das andere?

9

(ii)Kann man statt Abfallrecht auch REACh anwenden,

damit Photovoltaik-Anlagen nicht zu Abfall werden?

12

6. b) Wie kann eine Kontrolle der in Photovoltaik-Anlagenenthaltenen Stoffe aussehen?

(i) Wer sind die Beteiligten (Kontrolleure, Sonstige)?

13

(ii) Was können die Beteiligten tun und was müssen sie tun?(Rechte, Pflichten)

14

6. c) „Muß man abgebaute Photovoltaik-Anlagen und derenVerbindungselemente als Sonderabfälle einstufen?"

15

(i) Wie kann eine Bewertung der Chemikalien Cadmium-

tellurid und Galliumarsenid aussehen?

15

7. Bewertungen 16

8. Schlußfolgerungen und Maßnahmen 17

8. a) Schlußfolgerungen 17

8. b) Maßnahmen 18

9. Kosten 22

10. Quellen 22

10. a) Sekundärquellen 27

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 2/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

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1. Inhaltsangabe

Solaranlagen können a) der Warmwasser-Erzeugung dienen oderb) durch Photovoltaik (PV) Strom erzeugen.

Ihr öffentlicher Nutzen ist in beiden Fällen unbestritten. Dieses priva-te Gutachten betrachtet allein Anlagen zu (b) - und aus diesen dieRückgewinnung wertvoller Rohstoffe durch Recycling (Rezyklierung). Kontrovers werden öffentlich die Gefahren der Photovoltaikdiskutiert. Einerseits können die verwendeten Glasflächen, Kunst-stoffe und Kabel bei Brand giftigen Rauch erzeugen. Die Ströme inden elektrischen Anlagen können dann andererseits Feuerwehrleutedurch die hohen Stromstärken mancher Anlagen gefährden. Einöffentlicher Schaden kann daraus entstehen, daß Laien und auchExperten die technische Anlagen und Inhaltsstoffe weder bei Brändennoch bei der Wiedergewinnung von Rohstoffen, wegen der Vielzahl

von Herstellern und Modellen, sicher auf Anhieb erkennen können1. Seit Anfang der 1980ʻer Jahre installierte Anlagen werden zu-künftig in der EU in stetig steigende Mengen das Ende des Produktle-bens erreichen. Geschätzt hat man für 2007 etwa 3500 bis 4000, für2030 schon 130000 t/Jahr (KUMMER 2011a). Sind diese abzubauen-den Anlagen Müll oder wichtige Rohstoffquellen?:

Als „Abfall“ eingestufte Photovoltaik-Anlagen bzw. deren Produkti-onsabfälle soll man kontrolliert entsorgen, da einige Anlagen giftigeund krebserzeugende Stoffe2 enthalten. Dies können z. B. Verbin-dungen von Schwermetallen wie Cadmium und von Halbmetalle wieArsen sein. - Recycling-Prozesse, die Anlagen und Produktionsabfälleals „Nicht-Abfall“ einstufen, müssen ebenfalls kontrolliert ablaufen undnicht nur „nützliche“ Metalle in den Stoffkreislauf rückführen. Wie be-achten diese Prozesse auch die für Mensch und Tier giftigen Stoffe?:

• Wenn alte Photovoltaik-Anlagen kein Abfall sind, wie soll man sie dann sicher behandeln, im öffentlichen Interesse?

• Was können/müssen die Beteiligten tun (Rechte, Pflichten)?• Wer übt die Kontrolle darüber aus?

Für Recycling sehe ich erhebliche Pflichten nach gebotener kaufmänni-

scher und fachlicher Sorgfalt. Recycling-Unternehmen und andere wirt-schaftlich Beteiligte (Anlagen-Abbauer, Transporteure, Weiterverarbeiter)sollten entweder die EU-Chemikalienkontrolle REACh/CLP oder das Ab-fallrecht anwenden. Länderbehörden fordern zudem, es müsse bei PVrechtskonformes Recycling nach Umwelt- und Arbeitsschutz geben.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 3/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

1 vgl. Zeitschriftenartikel in PHOTON Heft 2003-Feb und ÖKO-TEST Februar 2011

2 „Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form odergewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seinerStabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren be-

dingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von demStoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusam-mensetzung abgetrennt werden können.“, http://www.reach-info.de/glossar.htm 

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2. Auftrag und Zweck

2.a) Auftrag

Die private XXX XXX GmbH aus Sachsen als Auftraggeberin rezykliert

Abfälle aus der Produktion von Photovoltaik-Anlagen. Die Auftraggeberinwünscht sich eine bundesländer-übergreifende Förderung des Recy-clings. Dazu ist eine Klärung wichtig, welches Recht anzuwenden sei:

„Wie können Produktionsabfälle von Photovoltaik-Anlagen rechtskonform entweder nach bundesdeutsche Abfallrecht i.V.m. Abfallrecht der Län- der oder nach der EU-weit geltenden REACh- Verordnung (EG) Nr.1907/2006 unter sicherer Kontrolle giftiger Stoffe rezykliert werden“? 

2.b) Zweck

Die Firma XXX XXX möchte mit diesem Gutachten anregen, dasRezyklieren von Abfällen aus der Produktion von Photovoltaik-Anlagenoder von zukünftig abzubauenden Altanlagen zu erleichtern. Je nachBundesland gibt es fördernde und hemmende Faktoren dafür. In den Ländern Berlin und Brandenburg z. B. übernimmt dieSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) die Steue-rung der Sonderabfallentsorgung. Dieses Unternehmen im 'public pri- vate partnership ̒   ist dazu öffentlich beauftragt (SBB 2011). In der Ver-gangenheit vertrat die SBB die Auffassung, abgebaute Photovoltaik-Anlagen unterlägen der Sonderabfall-Überwachung. Der Transportdieser Anlagen über die Landesgrenzen Brandenburgs sei ohne das

Vorliegen einer Genehmigung zu stoppen, beschied sie einigenRezyklierern. Diese Auffassung könnte auch in letzter Konsequenzdas Recycling von Produktionsabfällen einschränken. Daher möchteich eine Abwägung zwischen den Aussagen der SBB und denen derzuständigen Stellen in anderen Bundesländern treffen (siehe 6.). Dem Branchenverband „PV Cycle“ ist an den rechtlichen Fra-gen des Recyclings sehr viel gelegen, als Interessenvertreter jenerPhotovoltaik-Anlagenhersteller, die das Recycling ihrer Altanlagen för-dern. Einer der Wirtschaftsziele ist die Rückgewinnung Seltener Er-den, d.h. begrenzt vorkommender Metalle, und anderer Rohstoffe.

Zur Entscheidung über das anzuwendende Recht liefere ich Argumente.- Ausgehend von einem offensichtlich gewordenen Informationsmangelseitens der Hersteller zu den Inhaltsstoffen, abgeleitet vom Informati-onsmangel bei der Anwendung von REACh, sehe ich als gute fachlichePraxis an: Bestehen Zweifel zu den Inhaltsstoffen, so soll ein Rezykliererdiese durch Laboruntersuchungen ermitteln, z. B. durch Röntgenstrahl-Fluoreszenz-Analysen (vgl. auch RUTSCH 2011). Die entsprechendenhaftungsrechtlichen Änderungen aus der CLP-Verordnung sehe ichnicht allein in der Einstufungspflicht zu „gefährlichen Stoffen“ durch Erst-inverkehrbringer, sondern auch in der davon unabhängigen Pflicht zur

erneuten Einstufung durch Wiederverkäufer, gewerbliche Anwenderoder Rezyklierer. Dies ist noch nicht allen Akteuren hinreichend bekannt.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 4/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

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3.Grundlagen des Gutachtens

3.a) „Es gilt Abfallrecht.“

In der Vergangenheit ist durch illegale Ablagerung von Abfällen undunsachgemäße Behandlung von Sonderabfällen großer Schaden ander Natur und der menschlichen Gesundheit entstanden.

Die SBB muß auftragsgemäß sehr genau die Einstufung von Photo-voltaik-Abfall vornehmen. Die Kriterien dafür basieren auf EU-Recht,auf der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG und deren Abfallverzeichnis. Die-ses ist in deutsches Recht umgesetzt (siehe 4.a) und soll Schädenverhindern: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)setzt einen „Entledigungswillen“ voraus. Es definiert in § 3: „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind allebeweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppenfallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder ent-ledigen muss.“ (dazu STRUBE 2011) Der Anhang verlangt als nächs-ten Schritt eine Einstufung des Abfalls anhand von Branche/Pro-zessart, Herkunft/Abfallart und Gruppe (vgl. STRUBE 2011:Folie 10). Sind Photovoltaik-Abfälle erst einmal als „Abfall“ eingestuft, sounterliegen sie der Überwachung des Abfallrechtes.

Konsequenz: In der Praxis erschwert dies ein Recycling, da „Abfall“ oftdas Vermarktungsende für Stoffe bedeutet, eine Zurückführung in den

Stoffkreislauf aber von einer erneuten Vermarktung ausgeht. Eine Ein-stufung als Sonderabfall verschärft die Überwachung, allerdings sollteman da auf den Recyclingwillen hinweisen, denke ich. Eine Behörde kann nur bei „Abfällen zur Beseitigung“, d.h. Ab-

fälle, die nicht verwertet werden, das Verfahren vorschreiben (sog.Andienungspflicht), nicht aber bei Recycling (KUMMER 2011b). DieSBB muß daher nicht zwingend den Auftrag zur Beseitigung haben(siehe 2.b), sondern sollte das Rezyklieren von Privatfirmen zulassen. Deutlich weise ich darauf hin, daß Recycling nicht in einemrechtsfreien Raum stattfinden darf, da sich das Haftungsrisiko füreinen Unternehmer durch REACh und CLP verschärft haben dürfte.

Hier muß der Rezyklierer vorbeugen und ggf. Abfälle selbst alsSonderabfall einstufen, wie ich bereits in 2.b) ausführte: „Dies kannnach § 3 AbfallverzeichnisV vorgenommen werden, die Nutzung derrichtigen Abfallschlüsselnummer obliegt dem Abfallerzeuger, in Zwei-felsfällen ist eine Analyse zu machen“ (KUMMER 2011b). Einer der Hauptfragen dabei ist: „Muß man abgebaute Photo-voltaik-Anlagen als Sonderabfall einstufen?" Analog zu 2.b) und 3.a)sieht Beate Kummer (2011b) für eine Einstufung als Sonderabfall beiCadmiumtellurid bereits eine Konzentration von≥ 0,1 Gewichtsprozentals ausschlaggebend an. Dieser Auffassung stimme ich zu, da die 0,1 %Schwelle analog zu Art. 33 REACh für auskunftspflichtige besondersBesorgnis erregende Substanzen betrachtet werden kann.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 5/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

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Juristen sollen hier über das anzuwendende Recht entscheiden.KUMMER (2011b) bemerkt: „Die PV-Module (als Produktionsabfall,aus Haushalten....) können nie - wenn sie in eine Recyclinganlagegehen - als Nichtabfall angesehen werden, da diese Verfahren eineentsorgungstypische Genehmigung haben.“ Erst das Ende der Ab-falleigenschaft läßt, so stimme ich zu, wieder REACh gelten. Andersgesagt: „Die resultierenden Produkte wiederum können - wenn siedas neue Abfallendeverfahren vollständig durchlaufen haben ... alsProdukte angesehen werden.“ (KUMMER 2011b).

3.b) „Es gilt kein Abfallrecht.“: REACh und CLP

Photovoltaik-Anlagen, die das Ende ihres Lebenszyklus erreichthaben, oder deren Produktionsabfälle kann man auch als „Nicht-Ab-fall“ einstufen. Der Wunsch zum Recycling kann ja bedeuten, daß es

keinen „Entledigungswillen“ gibt, sondern daß der Besitzer einer An-lage diese verkauft und das Recycling vertraglich mit einem Rezyk-lierer vereinbart. Hier stünde beispielsweise ein „Recycling-Wille“ imVordergrund. Zu untersuchen ist, ob bei Nichtanwendung des Abfall-rechtes eine Gefahr für die Öffentlichkeit entstehen kann.

Zwischen 90,5 und 95 % der Photovoltaik-Anlagen weltweit3 enthal-ten ungiftiges Silizium als Halbleiter. In Brandenburg haben Photo-voltaik-Anlagen mit Silizium einen Marktanteil von „z.Zt. ca. 90 %“(LANDESUMWELTAMT BRANDENBURG 2010). Der Anteil von Galliumarsenid kann derzeit nicht genau beziffert

werden, da verläßliche Marktdaten zu dieser noch seltenen Technolo-gie fehlen. Sie scheint derzeit hauptsächlich für Spezialanwendungenz. B. im Solarautomobil-Bau für Dachpanels und in der Raumfahrt fürSatelliten und Fahrzeuge auf dem Mars genutzt zu werden. Als Kurz-übersicht zog ich die englischsprachige Wikipedia (2011) zu Rate,finde aber darin aber zu wenige verläßliche Quellenangaben. Bis zu 13 % der Anlagen auf dem europäischen Markt4 und ca.10 bis 15 % auf dem deutschen Markt5 enthalten Cadmium-Verbin-dungen. So ist es im öffentlichen Interesse, daß diese Substanzennicht unkontrolliert freigesetzt werden.

Ein Recycling darf demnach die menschliche Gesundheit unddie Umwelt nicht gefährden. Zwei Gesetze verlangen eine Chemikali-enkontrolle, die eine Gefährdung für die Öffentlichkeit verhindern kann:

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 6/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

3 Vgl. www.solarwirtschaft.de/fileadmin/content_files/Hintergrund_CdTe_0309.pdf,www.solaranlage.eu/photovoltaik/module - abgerufen am 2011-Apr-6

4 http://www.pv-zulieferer.de/technologie/zelltypen-ein-ueberblick/ - abgerufen am2011-Apr-7, genaue Zahlenangaben zur EU waren auch nach längerer Recherchenicht zu ermitteln

5 Siehe dazu die Drucksache 18/03148 des Hessischen Landtages. - abgerufenam 2011-Apr-7 unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/8/03148.pdf

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 (i)REACh-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) steht fürRegistration, Evaluation, Authorisation, and Restriction of Chemicals .Sie regelt EU-weit seit dem 2007-Jun-1 als unmittelbar geltendesRecht die Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemika-lienagentur ECHA sowie die Bewertung, Zulassung und Beschrän-kung von Chemikalien. Im Kern bedeutet das „no data - no market“ als Vermarktungsverbot für Waren, d.h. für Chemikalien, deren Ge-mische und alle Produkte (articles ), die diese enthalten.

Gemische (alt: Zubereitungen)6 sind in diesem Fall z. B. Beschich-tungen auf Glasträgern abgebauter Photovoltaik-Anlagen oder Pro-duktionsabfälle, durch Säuren beim Recycling gelöst. Zerlegt mandie losgelösten Bestandteile z. B. wieder in reine Metalle, so gelangt

man ganz zu Ende dieses Prozesses zu den Stoffen zurück. Ausgenommen sind Waren, die bereits unter ein anderesRecht fallen: als radioaktive Stoffe, als „in transit“ während der Zoll-abfertigung, als Abfall sowie als „nicht-isolierte Zwischenprodukte“und als „gefährliche Stoffe und gefährliche Stoffe in gefährlichenGemischen bei Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-,See- oder Luftverkehr“ (REACh Art. 1 Abs. 1, 2 - siehe A-EU 2006)7.

Auf das damit zusammenhängende ADR-Recht gehe ich noch ein.

REACh Art. 2 Abs. 7d nimmt bestimmte Stoffe von der Registrierung,

Einstufungs- und Risikominimierungspflicht der NachgeschaltetenAnwender (siehe 6.) sowie von der Bewertungspflicht aus. Dies gilt nur, wenn die zu rezyklierenden Stoffe mit bereits registrierten Stof-fen identisch sind und nach Art. 31, 32 Informationen (z. B. Sicher-heitsdatenblätter) vorliegen, mit denen man das Risiko minimierenkann. Für Photovoltaik-Anlagen fehlen oft diese Informationen.

Ich sehe es als sehr problematisch an, daß in 2.b) angesprocheneInformationsdefizite bei vielen Firmen trotz der Rechtspflichten nachREACh bestehen. Auskunftspflichten gegenüber Geschäftspartnernund Verbrauchern bestehen nämlich ohne Ausnahme:

REACh Art. 33 Abs. 1 verpflichtet den Geber einer Ware zur automa-tischen Informationsweitergabe an den Nehmer, wenn eine beson-ders Besorgnis erregende Substanz (Englisch: SVHC, substance of very high concern ) in einer Ware mit mehr als 0,1 Gewichtsprozentenvorliegt. D.h. für jeden Besitzwechsel - gegen Geld oder gratis - mußder Geber dem Nehmer Angaben über die chemischen Inhaltsstoffe

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 7/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

6 Eine Zubereitung (nach REACh) ist eine Lösung. Gemenge, oder Gemisch - lautCLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, S. 2 (14) ersetzt dieser Begriff den der „Zube-

reitung“. Sie besteht aus mindestens zwei Stoffen, www.reach-info.de/glossar.htm.7 siehe zu den Ausnahmen REACh Art. 1 Abs. 1 und 2 in der deutschen Fassung

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machen 8. Viele Verbraucher und auch Unternehmer wissen nochnicht, daß die Chemikalienkontrolle des neuen Rechtes viel größereAuswirkungen hat als das alte Chemikaliengesetz: Dieses hat derGesetzgeber nicht so oft ergänzt, wie er es bei REACh tut. Die SVHC-Liste von derzeit 46 Einträgen wird halbjährlich um

weitere Stoffe ergänzt. Die Informationspflichten ändern sich dannund schließen die neu hinzugekommenen Stoffe mit ein. Die ECHA kann weitere Zulassungs- und Beschränkungs-pflichten oder gar Stoffverbote verhängen, wie z. B. ab 2011-Dez-1für Cadmium in Schmuck - nach REACh Anhang XVII.

Die Information zu Chemikalien müssen die Akteure dabei um Anga-ben zum sicheren Umgang mit den Waren ergänzen, wo immer eineGefahr für Gesundheit und Umwelt entstehen mag. Wenn eine Ware in der EU ohne Informationsweitergabe denBesitzer wechselt, entsteht ein Rechtsrisko aus der möglichen Ver-letzung von REACh und aus dem neuen Einstufungsrecht. Bisherige Rechtstexte regelten, daß der „Erstinverkehrbrin-ger“, d.h. der Hersteller inner- oder außerhalb der EU oder der Im-porteur in die EU hier die Pflicht zur Darlegung der Risiken durchChemikalien hatte. Seit 2007 ist aber die gesamte Lieferkette sowieder Handel ebenfalls rechtlich gezwungen, die Informationen des„Erstinverkehrbringers“ abzufragen, zu prüfen, ggf. zu ändern und bei jedem weiteren „Inverkehrbringen“ (d.h. Besitzwechsel) mitzuteilen.Es kann einem „Erstinverkehrbringen“ gleichkommen, wenn bisherkeine (Vor-) Registrierung erfolgte, auf die man sich berufen kann.

Ein hochrangiges, zentrales Ziel von REACh ist es, die bereits vor-liegenden Informationen in die Hände von Verbrauchern gelangen zulassen, zum Gesundheits- und Umweltschutz (vgl. Art. 33 Abs. 2). Die wichtigste Änderung durch REACh ist die Beweislastum-kehr: In der Vergangenheit mußte z. B. eine Behörde einer Herstel-ler- oder Handelsfirma eine konkrete Schuld durch Gesetzesübertre-tung nachweisen. Heute müssen Firmen ihre Unschuld u.a. durchDarlegung ihrer getroffenen Maßnahmen zur Chemikalienkontrolleund zur Informationsweitergabe nachweisen.

(ii) CLP Verordnung (und UN GHS Systematik)

Die Vereinten Nationen (UN) haben bewirkt, daß derzeit weltweit das„Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnungvon Chemikalien“ (Globally Harmonized System of Classification,Labelling and Packaging of Chemicals , GHS) eingeführt wird. Die UNGHS-Systematik bedeutet einen Rechtsübergang für das ältere EU-

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 8/28

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8 Möglich ist, daß Besitzer von Photovoltaik-Anlagen diese verschenkten. Selbst dann

fordert REACh Informationen über die chemischen Inhaltsstoffe, siehe dazu:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0849:EN:PDF - Definition „auf den Markt bringen“ in Kapitel 2, Art. 3, Unterpunkt (12), S. 55

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bzw. bundesweite Chemikalien- und Gefahrstoffrecht. Der Wandelverursacht bei einigen Wirtschaftsakteuren z. T. erhebliche Unsicher-heit: Das EU-Altrecht z. B. in Form der Richtlinien 76/548/EWG bzw.1999/45/EG muß bei Einstufung von Gemischen weiterhin bis 2015-Jun-1 verwendet werden (CLP-Verordnung Art. 57 Abs. 2). Diese Richtlinien können die EU-Mitgliedstaaten national un-terschiedlich auslegen. In Deutschland gilt z. B. für diese Zwecke dasChemikaliengesetz. Die „neue“ CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnungund Verpackung von Stoffen und Gemischen, Englisch: „Classificati- on, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures“ (auch EU-GHS genannt) setzt EU-weit die UN GHS um. Als unmittelbar gelten-des Recht fordert sie Firmen auf, Entscheidungen selbst zu treffen,statt sich auf Angaben von Handelspartnern zu verlassen.

Das Altrecht wird bis 2015 schrittweise durch REACh und CLP ersetzt.Diese CLP-Verordnung ist zudem eng mit der Beweislastumkehr inREACh verwoben. Ab 2010-Dez-1 gilt sie für Stoffe/chemischeSubstanzen. Ab 2015 findet sie auch Anwendung auf deren Gemische,z. B. für Recycling-(Übergangs-) Produkte, die wieder in neue Produktegelangen sollen. Man kann aber CLP jetzt schon freiwillig anwenden.

4. Allgemeine Angaben zur Situation

Das Innovationsforum "Life Cycle und Recycling von seltenen Metal-len mit strategischer Bedeutung“ fand in Freiberg/Sachsen am 2011-Mär-1 und Mär-2 an der Technischen Universität Bergakademie Frei-berg statt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung(BMBF) hatte die Veranstaltung im Rahmen der BMBF-Innovations-initiative Neue Länder gefördert. Der Freistaat Sachsen entsandteVertreter des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Das Forum fand großes Interesse. Im Spannungsfeld behördli-cher und unternehmerischer Interessen diskutierten die Fachvertreterrege die Hindernisse und das anwendbaren Recht für das Recycling:

• Wie kann man eine Recycling fördern?

• Welche Kontrollmechanismen kann es dabei geben?4.a) Abfallrecht

Die bundesdeutsche Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als Umset-zung des EU-Abfallverzeichnisses (siehe 3.a) verlangt zur Kontrolleeine Einstufung und Auflistung der Abfälle nach einem Schlüssel. Strube legte als Sachverständiger in seinem Vortrag währenddes Innovationsforums dar, daß man abgebaute Photovoltaik-Anlagennach diesem Anhang I in Gruppe „Q6 Nichtverwendbare Elemente(z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)“ einordnen könne

(STRUBE 2011:Folie 6).

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 9/28

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Er schlägt zur Förderung des Recyclings eine Beweisführung vonFall zu Fall vor, daß der Abfall nicht gefährlich sei. Strube stuft Pho-tovoltaik-Anlagen als „nicht gefährlich“ ein (2011:Folien 19, 21):

• Herkunft/Abfallart: 16 02 „Abfälle aus elektr./elektronischen Geräten“• Gruppe: 160214 „gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die

(unter) 160209 bis 160213 fallen“

Die SBB GmbH kann dieser Einschätzung widersprechen. Ich weise hier auf die Notwendigkeit guter Gegenargumentehin, wenn man über die Einstufung mit öffentlichen Händen verhan-delt. Ein Rezyklierer soll ggf. durch Laborprüfungen nach der gebo-tenen Sorgfaltspflicht die Inhaltsstoffe ermitteln (siehe 2.b). - Behör-den neigten stark zur Einstufung „gefährlich“ (so Strube mündlich):

Quelle: STRUBE 2011:Folie 10, Markierung durch den Autor

4.b) kein Abfallrecht

Die Fachkreise der Photovoltaik-Industrie diskutierten bereits die Mög-lichkeit, abgebaute Photovoltaik-Anlagen und Abfälle aus der Produk-tion solcher Anlagen nicht als Abfall anzusehen. Für die Anwendungder beiden folgenden Rechtstexte

• REACh-Verordnung sowie• CLP Verordnung (und UN GHS Systematik)

müssen sich alle Akteure (siehe 8.b) oftmals erst beim Hersteller In-formationen über die verwendeten Stoffe in den Anlagen beschaffen.

5. Beweisfragen

„Fallen Produktionsabfälle von Photovoltaik-Anlagen entweder unter das bundesdeutsche Abfallrecht und das Abfallrecht der Länder oder unter 

die EU-weit geltende REACh- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 “? 

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 10/28

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Um die Entscheidung der Anwendbarkeit von Abfallrecht oder dessenNichtanwendbarkeit für Juristen vorzubereiten, habe ich die Aussagender SBB GmbH geprüft (2007, 20011). Dabei handelt es sich um dieErörterung, wie das Abfallrecht sich zu REACh verhält. Eine Gegen-probe erfolgte mit Aussagen des REACh NET NRW (2009) und der

„Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz“ in Baden-Württemberg (LUBW 2011a, LUBW 2011b, LUBW 2011c). Diese ver-öffentlichte die neueste Quelle. Wie soll man danach handeln?

Im Einzelnen möchte ich folgende tiefergehende Argumente erörtern,die sich für mich aus dem Zusammenhang als Zusatzfragen ergeben:

a) Gilt REACh oder Abfallrecht?“i) Wann endet das eine Recht inhaltlich, wann beginnt das an-

dere? Zur Einstufung als Sonderabfall frage ich: ii) Kann man statt Abfallrecht auch REACh anwenden, ohne

daß Photovoltaik-Anlagen zu Abfall werden?b) Wie kann eine Kontrolle der in Photovoltaik-Anlagen enthaltenen

Stoffe aussehen?i. Wer sind die Beteiligten (Kontrolleure, Sonstige)?ii. Was können die Beteiligten tun und was müssen sie tun?

(Rechte, Pflichten).c) „Muß man abgebaute Photovoltaik-Anlagen und deren Verbin-

dungselemente als Sonderabfall einstufen?"i) Wie kann eine Bewertung der Chemikalien wie z. B. Cadmi-

umtellurid und Galliumarsenid9 aussehen?

6. Feststellungen

6. a) „Gilt REACh oder Abfallrecht?“(i) Wann endet das eine Recht inhaltlich, wann beginnt das andere?

Entweder gilt das EU-Abfallrecht oder REACh. Die Abfalleigenschaftvon Photovoltaik-Abfall endet spätestens mit dem Ende des Recycling-Prozesses. Darin sind sich die Behörden in Brandenburg/Berlin),Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen einig, die ich hier stell-vertretend für alle anderen Bundesländer zitiere (siehe 5.).

Die SBB fordert, „(man solle) sich das Abfall-Privileg der REACh-Ver-ordnung dadurch zunutze ... machen, dass die zu behandelnden Ab-fälle nicht vorzeitig aus der Abfallregime entlassen werden.“ (SBB2007:4). Laut REACh Art. 2 Abs. 2 seien Abfälle nicht als Stoffe, Zube-reitungen oder Erzeugnisse im Sinne von der REACh anzusehen. Dieam Recycling und an der Wiedervermarktung Beteiligten strebten zurWiederverwertung bzw. Verwertung von Abfall an, er solle rasch aus

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 11/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

9 Cadmiumtellurid und Galliumarsenid bei einigen Photovoltaik-Anlagentypen, zu-sätzlich bromierte oder halogenierte Flammhemmer in Verbindungselementen etc.

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der Abfalleigenschaft entlassen werden10 (SBB 2007). Die SBBscheint eine Kontrolle unter dem Abfallrecht zu bevorzugen: „Die Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt ist (…) immer ei-ne Frage des Einzelfalls, den es etwa anhand des Maßstabs desProdukt- und Qualitätsstandards, des Marktes und Marktwertes sowie

weiterer Kriterien zu untersuchen gilt“. (SBB 2007:3).

Zusammenfassend sieht die SBB das Ende der Abfalleigenschaft mitdem Ende des Recycling-Prozesses erreicht. Sie trifft folgende Un-terscheidungen für die Definition von Produktkategorien (2007:3-4):

Zwischenprodukte (intermediates) seien „Stoffe, die für eine che-mische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oderverwendet werden, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu wer-

den (‚Syntheseʻ)“. Standortintern isolierte Zwischenprodukte und iso-liert transportierte Zwischenprodukte“ fallen unter eine „vereinfachteRegistrierungspflicht“. „Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Herstelleroder Importeur bestätigt, dass der Stoff unter streng kontrolliertenBedingungen hergestellt und verwendet und während seines gesam-ten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.“(zusammengestellt aus SBB 2007:3 laut REACh Art. 17, 18, 19).

Nebenprodukteseien noch nicht klar definiert, sie unterlägen „nur be-dingt der Registrierungspflicht“ (vgl. REACH Art. 2 Abs. 7 b und Ziffer 5des Anhangs V). „Die Registrierungspflicht entfällt, wenn Nebenproduktenicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden“ (SBB 2007:3).

Die LUBW (2011c) sieht für Nebenprodukte und ihre genaue Definiti-on im Spannungsverhältnis zwischen REACh und Abfallrecht eben-falls wie die SBB noch rechtlichen Klärungsbedarf. Die LUBW stimmtdieser Auffassung zu, beantwortet die Frage unter 6. a) i) aber mitHinweis auf neues Recht sehr ausführlich: „Sind die Vorraussetzun-gen des Artikels 6 (der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG) erfüllt,ist der resultierende Sekundärrohstoff kein Abfall mehr und unterliegt

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 12/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

10 im Sinne der alten EU-Abfallrahmen-Richtlinie 2006/12/EG, diese wurde bereitsdurch die neue EU-Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG mit neuen Zielen ersetzt

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dann REACH. Es ist darauf zu achten, dass entweder REACH oderAbfallrecht gilt. Einen rechtsfreien Raum dazwischen gibt es nicht“(LUBW 2011a).

Die Daten zur (Vor-)Registrierung nach REACh können entweder

aus der Lieferkette des rezyklierten Stoffes, z. B. von Lieferanten derPhotovoltaik-Anlagen, oder aber von einem „beliebigen Herstellerherkommen“. „Auch wenn eine erneute Registrierung nicht erforder-lich ist“, beispielsweise weil sie schon ein anderer Akteur registrierthat, „unterliegen Recyclingprodukte den anderen REACH-Anforde-rungen, z. B. dem Zulassungsverfahren, der Verpflichtung zur Erstel-lung eines Sicherheitsdatenblattes“ (LUBW 2011b) und auch denAuskunftspflichten nach Art. 33 - siehe 3.b).

Die LUBW weist hier auf weitere Ausnahmeregelung von REACH fürStoffe hin, die aus Abfällen zurückgewonnen wurden (2011b): „Nach Art. 2 Abs. 7 d) wird ein Stoff, der in der EU zurück ge-wonnen wird, von der Registrierung freigestellt, wenn dieser bereitsregistriert wurde und mit dem registrierten Stoff ‚identisch̒ ist.“ Für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme „muss das Recy-clingunternehmen nachweisen können, dass der gewonnene Stofftatsächlich mit einem bereits registrierten Stoff identisch ist“ (aufEnglisch heißt es: same substance ; d. h. „gleicher Stoff, aber nichtzwangsläufig identisch im eigentlichen Sinne).“ Die Bedingungenlauteten für diese Gleichheit ferner (zitiert nach LUBW 2011b):

• Der Stoff müsse in seiner Zusammensetzung , „d. h. unterBerücksichtigung der Verunreinigungen, Additive etc.“ dergleiche Stoff sein (Hervorhebung durch mich).

• Das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, be-nötigte „die nach REACh Art. 31 und 32 vorgeschriebenenInformationen über den nach REACh registrierten Stoff“:• Es soll „Zugriff auf das Sicherheitsdatenblatt haben“ und• bei Stoffen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich

ist, auf Informationen zurückgreifen können wie z. B. die• stoffbezogene Registriernummer• eine etwaige Zulassungspflicht

• Beschränkungen und• Risikomanagementmaßnahmen

Wie SBB und LUBW darlegen, ist der Rezyklierer in die Pflicht ge-nommen, bis zum Ende des Recycling-Prozesses alle bereits vorlie-genden Stoff-Informationen zu sammeln. Er muß sie ergänzen undzum Zeitpunkt des Besitzwechsels an Dritte weitergeben. Durch ein(Wieder-) Inverkehrbringen rezyklierter Stoffe und deren Gemischeentstehen neue Rechtspflichten (siehe 8.). Ein Stoffkreislauf beginntvon neuem (vgl. dazu BDE 2008). Die Behörden erwarten, daß Unternehmen die gewonnenen

Informationen aufarbeiten und beim Verkauf der Recycling-Produkteweitergeben. Ich fasse hier meine Schlußfolgerungen zusammen:

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 13/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

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REACH ist geltendes Recht. Sind die Photovoltaik-Anlagen vor Beginndes Inkrafttretens von REACh, vor dem 2007-Jun-1, zuerst in den Ver-kehr gebracht worden, so gelten zumindest Pflichten für die Weitergabevon Informationen: Wenn Anlagen nach dem Abbau den Besitzer wech-seln, Informationen zu Inhaltsstoffen vorliegen und Stoffe rezykliert wer-

den („Wiederinverkehrbringen“), müssen Informationen fließen. DiesePflichten ergibt sich einerseits aus der möglichen Gefährdung für Menschund Umwelt durch die verwendeten gefährlichen Stoffe und Gemische,andererseits aus den Pflichten nach REACh 11: Rezyklierer müssen inder Beweislastumkehr nachweisen, gefährliche Stoffe im Rahmen derChemikalienkontrolle erfaßt zu haben (vgl. SBB 2007). Wenn Hersteller und Händler von Photovoltaik-Anlagen es seit2007-Jun-1 versäumt hatten, Stoffe in diesen bei der ECHA (vor-)registrieren zu lassen, so kann für die wiedergewonnenen Stoffe einVermarktungsverbot drohen. Hier muß der Rezyklierer ggf. selbst

(vor-) registrieren. Die kostenlose Vorregistrierung, nur noch unterbestimmten Kriterien (siehe 6.) möglich, und die kostenpflichtige Re-gistrierung laufen über die europäische Chemikalienbehörde ECHAin Helsinki ab. Jemand aus der Lieferkette muß für einen Stoff, einGemisch oder für Stoffe in Bauteilen Unterlagen über eine Daten-bank bei der ECHA einreichen. Auch hier gilt „No data - no market“, wenn es keine Informationen gibt.  Ein Sicherheitsdatenblatt ist nur bei Stoffen und Gemischen,nicht aber bei Produkten (articles) wie z. B. Photovoltaik-Anlagennotwendig. Es beschreibt Chemikalien, die von ihnen ausgehendenGefahren und wie man sich vor diesen schützen kann.Ähnliche Aussagen trifft das REACh-Beratungsnetz Nordrhein-West-falen, das auch vom „Abfall-Privileg“ ausgeht. Es rät aber auch beiÜberschreitung von 1 t/Jahr für die rückgewonnenen Stoffe zur Vor-registrierung (REACh NET NRW 2009).

Konsequenz: Die Auslegung des neuen Rechtes ist keineswegs ein-heitlich in den Bundesländern. Daher möchte ich hier nur kurz aufneuere Veröffentlichungen der Europäischen Chemikalienagentur(ECHA 2010a, 2010b) zum Thema Abfall und REACh verweisen12.

(ii) Kann man statt Abfallrecht auch REACh anwenden,damit Photovoltaik-Anlagen nicht zu Abfall werden?

Dazu gibt es für mich in den Behördenaussagen keine klare Antwort.

6. b) Wie kann eine Kontrolle der in Photovoltaik-Anlagen enthal-tenen Stoffe aussehen?

(i) Wer sind die Beteiligten (Kontrolleure, Sonstige)?

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 14/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

11 Dies gilt auch für Nicht-EU Teile-Lieferanten und Hersteller von Photovoltaik-Anlagen, die dann ggf. einen Alleinigen Vertreter (Only Representative) mit der

Umsetzung ihrer Pflichten in der EU beauftragen müssen (REACh Art. 8).12 Vgl. dazu das Umweltbundesamt: http://www.reach-info.de/abfall.htm

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Wer Was Wann

Hersteller vonStoffen undseine Liefe-

ranten, ggf.Vertreter der-selben in derEU

Diese stellen Stoffe her,die in Photovoltaik-An-lagen verbaut werden,

und müssen ggf. vorre-gistrieren oder registrie-ren lassen und alle Ak-teure der Lieferkette aufgefährliche Inhaltsstoffehinweisen.

Produkthaftung: Diesgeschieht vor dem Inver-kehrbringen, d.h. wenn

das die Ware zum erstenMal auf den EU-Binnen-markt gelangt - verfügbarfür jeden Besitzwechsel.

Importeure Diese müssen die vor-liegenden Informationenzu Stoffen ggf. erfragen,ergänzen und dazu Ei-

genrecherche betreiben.

s. o. -Dies gilt besondersdann, wenn Ware in derEU zum ersten Mal den

Besitzer wechselt.Nachgeschal-teter Anwen-der (hier: Her-steller derPhotovoltaik-Anlagen!)

Dieser ist weder Herstel-ler noch Importeur vonStoffen, verwendet dieseStoffe aber in Gemi-schen oder in Anlagender Photovoltaik, alsWeiterverarbeiter.

Spätestens nach demMischen von Stoffen zuGemischen und zur Her-stellung von Photovol-taik-Anlagen müssenStoffinformationen undvorliegen.

Händler Dieser lagert einen Stoffals solchen oder als Zu-bereitung und bringt ihnin Verkehr.

Bei jedem Besitzwechselin der EU bringt er „anDritte etwas in Verkehr“,mit Auskunftspflichten.

entweder Stoff-Hersteller oder Nachgeschal-teter Anwender(hier:Rezyklierer)

Jemand, der Photovol-taik-Anlagen rezykliert,kann entweder (neuer)Hersteller von Stoffenoder NachgeschalteterAnwender sein.

Vor dem Weiterverkauf derRezyklate (Stoffe und Ge-mische) muß man den(Vor-) Registrierungsstatusüber die ECHA ermittelnund ggf. selbst ändern.

Quelle: nach DHI et al. 2007, definiert nach „4. Rollen unter REACh“

Das Landesumweltamt Brandenburg (2010) schätzt die Gefahren vonCadmiumtellurid in Photovoltaik-Anlagen als gering ein :

„Ist der Abfall gefährlich?Bei sachgerechtem Umgang besteht keine direkte Gefahr für Mensch undUmwelt. Der Abfall ist aufgrund seiner Bestandteile nicht gefährlich. SelbstBrandversuche mit CdTe-Dünnschichtmodulen haben gezeigt, dass esaufgrund des Temperaturverhaltens zu einer Verglasung der Halblei-terschicht kommt und keine Cd-Emissionen freigesetzt werden. (…)

Entsorgung kleinerer Mengen:

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 15/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

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Es wird empfohlen, im Einzelfall PV-Module wie Sperrmüll zu entsor-gen und auf eine Getrennthaltung zu achten.“ (LANDESUMWELTAMTBRANDENBURG 2010). Dann gibt das Landesumweltamt weitereTipps für Transport und Rücknahme der Photovoltaik-Abfälle (2010).

Ich schlußfolgere: Wenn Abfälle keine Sonderabfälle sind, ermögli-chen REACh und CLP grundsätzlich eine Kontrolle. Die Behörden-aussagen ergeben folgende Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten:

Die Umsetzung obliegt einer nationalen Behörde auf Bundesebene13,der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) fürden Schutz der menschlichen Gesundheit - als der zentralen Stelle.

Andere Behörden sind fachlich eng mit der BAuA verzahnt:• UBA (Umweltbundesamt) für Festlegungen, welche Chemikalien in

Zukunft gesetzlich reguliert werden, als Strategiefinder BfR (Bun-

desinstituts für Risikobewertung) für das Einschätzen des Ge-sundheits- und Umweltrisikos von Chemikalien, sowie• BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für die

technische Sicherheit und Materialprüfung

In Sachsen ist die staatliche Umweltschutzverwaltung zuständig14:• für Umweltschutzbelange generell: Landesdirektion Dresden(Abt. 4)• für Überwachungsaufgaben: alle drei Landesdirektionen Dresden,

Leipzig, Chemnitz (Abteilung 4).• für Belange des Arbeitsschutzes: Landesdirektion Dresden (Abt. 5),

mit Außenstellen in den Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig

In Brandenburg sind für die Umsetzung und Kontrolle zuständig15:• Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und• Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

(ii) Was können die Beteiligten tun und was müssen sie tun?(Rechte, Pflichten)

Die SBB gibt 2007 Hinweise auf die erst 2008 in Kraft getretene neueAbfallrahmen-Richtlinie und deren Vorzug einer Rezyklierung vor derenergetischen Verwertung von Abfällen („Müllverbrennung“ unter Nut-

zung der Energie), „wenn und soweit dies unter Umweltschutzgesichts-punkten die besten Optionen sind16. Die SBB setzt aber voraus, daß„die zurückgewonnenen Stoffe (…) sich vermarkten“ lassen (2007:3).

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 16/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

13 http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/Helpdesk/REACH-CLP-Helpdesk.html

14 dazu http://www.smul.sachsen.de/umwelt/2657.htm - abgerufen am 2011-Mär-30

15 http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.225727.de sowie zur Über-wachung: http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.234070.de 

16 so Richtlinie 2008/98/EG, Punkt (7) auf S. 2., und besonders Art. 6, „Ende derAbfalleigenschaft“ gleichbedeutend mit Ende des Recycling-Verfahrens, siehehttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0030:DE:PDF 

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Als Rechtspflichten führt die SBB im Detail für „no data - no market“  (siehe 3.b) auf, daß (2007)

➡ „Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender vonRecyclingstoffen und Recyclingprodukten (…) zumindest prüfen

müssen, ob sie für ihr ‚Produktʻ ein Registrierungsdossier anfertigenmüssen“ und➡ die unter (a) genannten Akteure prüfen sollten, „ob Recyclingstoffe

oder -produkte nicht zumindest vorregistriert werden, um in denGenuss der Vorteile dieses – relativ einfachen – Verfahrens zukommen“, und

➡ ansonsten „die aufwendige und vollständige Registrierung durchge-führt werden“ müsse, „ohne die ein Marktzugang verwehrt wäre“.

Die Pflichten nach der CLP-Verordnung hatte ich bereits unter 3.b)genannt. Die Akteurspflichten von REACh richtet sich nach Tonnen pro

Jahr pro verwendetem Stoff. Sie sind zeitlich gestaffelt (SBB 2007:4ergänzt durch DHI et al. 2007):

2008-Jun-1 Beginn der Vorregistrierung für bereits vermarktete

Stoffe, zugleich Registrierung von Neustoffen > 1 t/a2008-Dez-12 Ende der Vorregistrierung bereits vermarkteter Stoffe2009-Jan-1 Veröffentlichung der Liste der vorregistrierten Stoffe2010-Dez-1 1) Ende der Übergangsfrist für die Registrierung bereits vermarkteter Stoffe > 1000 t/a

2) Meldung gefährlicher Stoffe an die ECHA:Diese sind entweder definiert als

a) umweltschädlich > 100 t/a oderb) gesundheitsschädlich > 1 t/a

und müssen als Ausnahme bis zum 2010-Dez-1 registriert sein,

2013-Jun-1 Ende der Übergangsfrist für die Registrierung bereits vermarkteter Stoffe 100-1000 t/a2018-Jun-1 Ende der Übergangsfrist für die Registrierung bereits vermarkteter Stoffe 1-100 t/a

6. c) „Muß man abgebaute Photovoltaik-Anlagen und deren Ver-

bindungselemente als Sonderabfälle einstufen?"Die Einstufung dieser Anlagen treffen die LUBW und die SBB unter-schiedlich. Letztere rät, das „Abfallprivileg“ der REACh-Verordnungmöglichst lange zu nutzen. Daher solle ein Rezyklierer die Anlagenmöglichst lange als Abfall ansehen. Die LUBW geht nicht zwingend davon aus, daß immer Abfall-recht gilt. Ersatzweise kann auch die REACh-Verordnung zur Chemi-kalienkontrolle benutzt werden (2011a, 2011b, 2011c). Wenn ein Rezyklierer kein Abfallrecht anwenden muß, so isteine eindeutige Feststellung „Sonderabfall ja oder nein“ für ihn nicht

möglich. Trotzdem ergeben sich aus der Chemikalienkontrolle Vor-sichtsmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 17/28

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(i) Wie kann eine Bewertung der Chemikalien Cadmium-tellurid und Galliumarsenid aussehen?

Folgt man der Auffassungen der LUBW, der SBB und anderen Quel-len, so gelten klare Regelungen. Die SBB kann die abgebauten

Photovoltaik-Anlagen bzw. deren Produktionsabfälle anhand der ihrvorliegenden Daten aber anders bewerten. Cadmiumtellurid sieht dasLandesumweltamt Brandenburg (2010) als unkritisch an. Es sehe„keine direkte Gefahr für Mensch und Umwelt“. Es befürwortet zudemausdrücklich ein Recycling, da „heute bereits über 90% der eingesetz-ten Rohstoffe wiederverwendet werden können“ (LANDESUMWELT-AMT BRANDENBURG 2010).

Ich stelle fest: REACh in Verbindung mit CLP eignet sich, um dasRecycling und die Weiterverarbeitung rückgewonnener Stoffe sicherzu gestalten und rechtlich abzusichern (siehe 4. und 8.) 17.

7. Bewertungen

Die meisten Photovoltaik-Anlagen verwenden derzeit das ungiftige Sili-zium. Besteht Unklarheit über das Vorhandensein von Cadmiumtelluridund Galliumarsenid, muß der Rezyklierer so tun, als ob diese Schwer-und Halbmetalle in den Anlagen vorlägen. Die Datenlage scheint dürftigzu sein, so daß Firmen gelegentlich durch Meßgeräte die Inhaltsstoffeermitteln müssen (gefolgert nach RUTSCH 2011). Daher soll man An-gaben des Herstellers prüfen, falls sie vorliegen, aber durch eigene Er-mittlungen, Einschätzungen und Schutzmaßnahmen ergänzen und sie

• Behörden,• Anlagen-Abbauern, Transporteuren, Weiterverarbeitern und• interessierten Verbrauchern (laut REACH Art. 33 Abs. 2)

mitteilen und die eigenen Angaben rechtfertigen. „Die Unterschei-dung (zwischen) Silizium oder … (anderen Photovoltaik-Halbleitern)ist in jedem Falle optisch möglich - ohne Messgerät“ (LOSERCHEMIE 2011). Das Gebot zur eigenen Prüfung ergibt sich u.a. ausder Pflicht der gebotenen Sorgfalt und aus der Beweislastumkehr beiStreitfällen mit Behörden (siehe 3. b). Das EU-Abfallrecht befindetsich im Umbruch18, das EU-Chemikalienrecht ebenfalls. So gibt eseine Kritik der Recyclingverbände an REACh19. Unternehmen, diePhotovoltaik-Anlagen herstellen, können der Recycling-Initiative „PV

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 18/28

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17 Rezyklierer müssen rückgewonnenen Stoffe entweder unter REACh (vor-) regist-rieren oder unter CLP an die ECHA melden. http://www.reach-clp-helpdesk.de/ reach/de/FAQ/CD/CLP-Akteure/Akteure-CLP_content.html#faq6

18 zur Übersicht über die Rechtsänderungen:http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=446509&DstID=0&BrID=506

19 dazu zahlreichen Ausnahme- und Änderungswünsche: http://bvse.de/33/4330/ Doppelregelung_von_Abfallgesetzgebung_und_Chemikalienverordnung_beenden_  

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Cycle“ (www.pvcycle.org) beitreten. Diese vertritt nach eigenen Anga-ben fast 90 % des europäischen Marktvolumens, erwähnt REAChaber nur kurz (EPPV 2011). Dies könnte zukünftig durch Rechtsun-sicherheit das Recycling hemmen.

Ich halte es zudem für einen Mangel in der Beratung von Unterneh-men, daß sowohl LUBW als auch SBB nicht darauf hinweisen, daßeine „verspätete Vorregistrierung“ auch nach dem 2008-Dez-1 möglichist. Diese kostenlose elektronische Meldung an die ECHA gilt dann,

• wenn ein in der EU ansässiges Unternehmen bereits auf dem Marktbefindliche Stoffe oder Gemische (sog. phase in substances) erst-malig über 1 t/Jahr herstellt oder importiert und/oder

• wenn ein in der EU ansässiges Unternehmen Produkte (articles)herstellt oder importiert. Diese können Stoffe unter normalen undvorhersagbaren Bedingungen der Nutzung beabsichtigt freisetzen.

Der darin enthaltene Stoff muß mit mehr als 1 t/Jahr anfallen20.

Für Forschung und Entwicklung kann man Ausnahmeregelungen nut-zen. Der ECHA kann man vereinfachende PPORD21 (product and pro- cess orientated research and development) Mitteilungen von Stoffenfür die Forschung und Entwicklung nach REACh Art. 9 schicken.

8. Schlußfolgerungen und Maßnahmen

Bei Photovoltaik-Abfällen (abgebauten Anlagen, Produktionsabfällen)

soll der Rezyklierer ermitteln, ob sie Cadmiumtellurid und Galliumar-senid enthalten. Wenn ja, stellt dies noch keine Gefahr für Mensch undUmwelt dar. Wir sind täglich von Produkten wie z. B. Fernsehern,Mobiltelefonen und Kraftfahrzeugen umgeben. Auch in diesen sind oftSchwermetalle gebunden 22, ohne daß es zu deren unbeabsichtigterFreisetzung kommt. So kann ein Rezyklierer zu folgendem Schlußkommen, ggf. in Absprache mit den zuständigen Behörden:

• Wenn die Stoffe nicht in Reinform oder als Gemische, sondern infester Form in Produkten (articles) vorliegen, gibt es keine unmittel-bare Gefahr. Solche Produkte sind z. B. Photovoltaik-Anlagen.

• Allein der Unterschied der Einstufung (vgl. 8. b) mit ECB-JRC 2011-1, 2011-2, IFA GESTIS 2011) von Cadmiumtelluridzu Cadmium fällt auf: Cadmiumtellurid ist etwas weniger ge-fährlich als reines Cadmium.

• Für Galliumarsenid ist nach Aussagen des EuropäischenParlamentes und der Europäischen Kommission derzeitkein Verbot und keine Beschränkung nach REACh geplant.

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20 siehe im Detail: http://echa.europa.eu/doc/pre-registration/pre_reg_qa_en.pdf 

21 http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/Themen/PPORD/PPORD.html 22 Für den Hinweis auf geringe Gefahr danke ich der Chemikerin Esther von Estorff.

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• Es gebe ferner derzeit kein Bestreben nach einer strenge-ren Einstufung laut CLP bzw. nach einem Verbot laut Alt-recht (EP 2010). Allerdings findet gerade eine öffentlicheKonsultation zur krebserregenden Wirkung von Gallium-arsenid statt, die am 2011-Apr-25 enden wird (ECHA 2011).

• Besteht Unklarheit über den Gehalt von Schwermetallen z. B.,muß ein Recycling-Unternehmen so sicher handeln, als ob Cad-miumtellurid und Galliumarsenid in den Photovoltaik-Anlagen oderin deren Produktionsabfällen vorlägen.

• Ist der REACh-Registrierungsstatus der Photovoltaik-Anlagenunklar, so muß der Rezyklierer oder der Weiterverarbeiter derzurückgewonnenen Stoffe entweder selbst bei der EuropäischenChemikalienagentur ECHA Stoffe (vor-) registrieren. Oder er weistnach, daß der gleiche Stoff bereits in der EU registriert ist (vgl. 6.).

8.a) Schlußfolgerungen

Strube stuft Photovoltaik-Anlagen als „nicht gefährlich“ ein (siehe 4. a):Dieser Ansicht schließe ich mich unter Vorbehalten an (siehe auchKUMMER 2011b). So sollte man von Fall zu Fall die Materialzusam-mensetzung ermitteln, ggf. im Labor prüfen und die Ergebnisse denBehörden offenlegen. Dies gilt im besonderen Maß auch dann, wennPhotovoltaik-Anlagen nicht unter das Abfallrecht fallen.Die Einstufungals Abfall endet mit dem Gewinnen von wiederverwertbaren Stoffen,Gemischen und sonstigen Materialien aus dem Recyclingprozeß. Bisdahin muß der Weg des Abfalls über Dokumente oder eine Datenbanknachverfolgbar sein. Für nachweispflichtige, d. h. in der Regel gefährli-che Abfälle gilt zudem seit dem 2010-Apr-1 die Pflicht zum elektroni-schen Abfallnachweisverfahren (eANV). Auf diese haben sowohl Be-hörden als auch Unternehmen Zugrifft. Das eANV-verursacht aberKosten bei Registrierung und Schulung der Nutzer. Ganz gleich wie der Abfall eingestuft wird, müssen Abbauer,Transporteure, Rezyklierer und Weiterverarbeiter den Verbleib des Abfallsnachweisen23. Ich komme zu der Einschätzung, daß das Vorhandenseinvon Cadmium und Arsen, oft in Form von Cadmiumtellurid (dazu WADE2011), und Galliumarsenid bei bestimmten Photovoltaik-Anlagen die Vor-

sicht einiger Behörden rechtfertigt. Durch entsprechend nachzuweisendeVorsichtsmaßnahmen kann ein Rezyklierer aber relativ gefahrlos Photo-voltaik-Anlagen oder deren Produktionsabfälle dem Recycling zuführen.

8.b) Maßnahmen

Bei der Darlegung von Maßnahmen gehe ich nicht von einem kom-pletten Rechtskataster aus, d.h. „Wer - Was - Wie - Bis wann - Wieüberprüfbar?“ kann ich hier nicht vollständig abbilden.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 20/28

Doku.-Art: Privatgutachten  Datum: 2011-Jun-7 Version: 3.00Doku.-Lenkung:erstellt von Carsten Dietsche freigegeben von: Carsten Dietsche

23 http://www.zks-abfall.de/DE/Home/homepage__node.html?__nnn=true 

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Wer Was Wann

Hersteller, Ex-porteur, EU-Importeur,

Händler

Er muß dem RezykliererAuskunft über die Mate-rialbeschaffenheit und

die Inhaltsstoffe geben.

Produkthaftung: Diesgeschieht beim Inver-kehrbringen, d.h. wenn

das Produkt zum erstenMal auf den EU-Binnen-markt gelangt - und bei jedem Besitzwechsel.

Rezyklierer Er muß den Herstellerggf. zu Inhaltsstoffen be-fragen.

Dies soll im Idealfall vorAbbau der Photovoltaik-Anlage geschehen.

Laborprüfung: Sind dieInhaltsstoffe nicht zuermitteln, müssen sieanalysiert werden.

Dies sollte im Idealfall vordem Transport und derZerlegung kompletterAltanlagen geschehen.

Abbauer Dieser muß anhand dervorliegenden Informati-onen eine Gefähr-dungsanalyse seinesPersonals treffen undgeeignete Arbeits-schutzmaßnahmendurchführen.

Analyse: vor dem Ab-bau, basierend auf An-gaben des Herstellersoder des RezyklierersArbeitsschutz: Dies giltwährend des Abbaus, biszur Übergabe der abge-bauten Anlagenteile anden Transporteur.

Transporteur Er muß anhand der vor-liegenden Informationensicher und in guter fach-licher Praxis transportie-ren. Dies schließt ggf.Einstufungen und Kenn-zeichnungen der Bautei-le nach Gefahrstoffrechtund/ oder Classification,Labelling, and Packa- ging -Verordnung (CLP,siehe nachfolgende Un-terpunkte ein. Dann giltggf. auch das Gefahrgut-Transportrecht (ADR).

Einholen von Informa-tionen vom Abbauer:Prüfen und ggf. Überar-beiten der Einstufungen,vor dem Transport,

Kennzeichnung nachGefahrstoffrecht und/ oder CLP-Verordnung:vor dem Transport,

Kennzeichnung nachGefahrgutrecht (ADR):vor dem Transport

Weiterverar-beiter

Er nimmt eine Prüfung,Bewertung und ggf.Neukennzeichnung vonStoffen vor.

Dies geschieht nach Vor-liegen der Informationendes Rezyklierers.

Quelle: eigene Aufstellung, ohne Zuhilfenahme der REACh-Begriffe

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 21/28

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Wenn entweder REACh oder das Abfallrecht gelten, kann man sichauch die Feinheiten der REACh-Verordnung zu Nutze machen. Da-bei geht es beim Recycling, das noch nicht abgeschlossen ist, umZwischenprodukte (siehe 6.). Diese können z. B. durch Säuren ge-löste Stoffe wie Cadmiumtellurid sein.

Wenn Zwischenprodukte24 in einem kontrollierten Rahmen sicher(d. h. in guter fachlicher Praxis kontrolliert ) transportiert werden kön-nen, gelten vereinfachte Regelungen bei der Registrierung. Das kannz. B. auf dem Weg vom Rezyklierer zum Weiterverarbeiter so ge-handhabt werden. Letztendlich kommt es darauf an, welche Vor-sichtsmaßnahmen ein Unternehmen nach der „guten fachlichen Pra-xis“ ergreift. Es geht um das Vertreten-Können der Entscheidungenund deren Konsequenz in den Handlungen zur Chemikalienkontrolle.

Das Abfallrecht bietet ebenfalls einen nutzbaren Interpretationsrah-men. Das Abfallverzeichnis und der jeweilige Abfallschlüssel (dazu 3. a)können zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beitragen. Man kanngegenüber einer Behörde mit der Geltung von Abfallrecht argumentie-ren, solange das Recycling noch nicht abgeschlossen ist . Ich meine, daß man nach dem Recycling zusätzlich die ver-wendeten Säuren zur Trennung der unterschiedlichen Bestandteile als„Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lö-sungsmittel, Härtesalze usw.)“ einstufen sollte. Dies ist gerade für denTransport zu Weiterverarbeitern der darin gelösten Metalle wichtig: DieKennzeichnung nach ADR-Gefahrgutrecht Accord européen relatif au 

transport international des marchandises Dangereuses par Route)* kann notwendig sein, wenn Bestandteile zur Weiterverarbeitung trans-portiert werden müssen. Dieses Europäische Übereinkommen überdie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße regelt den Transport von Gefahrstoffen im Verkehr.

Die IFA GESTIS (2011) Stoffdatenbank der gesetzlichen Unfallversi-cherungsträger stuft Cadmiumtellurid und Galliumarsenid ein 25, nachADR, CLP, Gefahrstoff-Altrecht und Arbeitsschutz-Regelwerken.

ADR-Kennzeich-nung

Dies regelt den Transport,wie bereits in 3.b) (i) REACh-Verordnung genannt.

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 22/28

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24 so z. B. das finnische Consulting-Büro REACHLaw in seiner online Präsentation

vom 2009-Mai-5: „Intermediate REACH Registration Process“, www.reachlaw.fi 25 http://biade.itrust.de/biade/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0

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Nach CLP kann man den Arbeitsschutz folgendermaßen festlegen:

Cadmiumtellurid Einstufung

EINSTUFUNGneu nach CLP

Akute Toxizität (Giftigkeit), Kategorie 4, Ver-schlucken; H302Akute Toxizität, Kategorie 4, Hautkontakt; H312Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410

nach AltrechtRichtlinie 67/548/ EWG Xn - Gesundheitsschädlich

N - Umweltgefährlich 

Hinweise -neu nach CLP

Signalwort: "Achtung"Gefahrenhinweise - H-Sätze:H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit lang-fristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise - P-Sätze:P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/ Dampf/Aerosol vermeiden.P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augen-schutz/Gesichtsschutz tragen.P302+P352: BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mitviel Wasser und Seife waschen.P304+P340: BEI EINATMEN: An die frische Luftbringen und in einer Position ruhigstellen, die dasAtmen erleichtert.P322: Gezielte Maßnahmen (siehe ... auf diesem

Kennzeichnungsetikett).P501: Entsorgung des Inhalts / des Behälters ge-mäß den örtlichen / regionalen / nationalen / inter-nationalen Vorschriften.

ASR-Arbeitsplatz-Kennzeichnung:Warnzeichen

Warnung vor gesundheitsschäd-lichen oder reizenden Stoffen

ASR-Gebotszei-chen für den Ar-beitsschutz

Augenschutz benutzen undSchutzhandschuhe benutzen

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 23/28

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Galliumarsenid Einstufung

EINSTUFUNGneu nach CLP

Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410

nach AltrechtRichtlinie 67/548/ EWG

T - Giftig

N - Umweltgefährlich 

Hinweise -

neu nach CLP

Signalwort:"Gefahr"

Gefahrenhinweise - H-Sätze:H301: Giftig bei Verschlucken.H331: Giftig bei Einatmen.H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit lang-fristiger Wirkung.Sicherheitshinweise - P-Sätze:P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/ Dampf/Aerosol vermeiden.P301+P310: BEI VERSCHLUCKEN: SofortGIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arztanrufen.

P304+P340: BEI EINATMEN: An die frische Luftbringen und in einer Position ruhigstellen, die dasAtmen erleichtert.P321: Besondere Behandlung (siehe ... auf die-sem Kennzeichnungsetikett).P405: Unter Verschluss aufbewahren.P501: Entsorgung des Inhalts / des Behältersgemäß den örtlichen / regionalen / nationalen / internationalen Vorschriften.

ASR-Verbots-

zeichen:

Rauchen verbotenZutritt für Unbefugte verbotenEssen und Trinken verboten

ASR-Arbeitsplatz-Kennzeichnung :Warnzeichen Warnung vor giftigen Stoffen

Gebotszeichenfür den Arbeits-

schutz

Augenschutz benutzen undSchutzhandschuhe benutzen

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 24/28

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Für Galliumarsenid liegen mittlerweile der ECHA neue Einstufungennach CLP vor. Diese gehen von einer höheren krebserregenden Wir-kung als bisher angenommen aus (ECHA 2011). Im Moment findetdazu wie gesagt eine öffentliche Konsultation satt, die am 2011-Apr-25 enden wird (siehe 8. Schlußfolgerungen und Maßnahmen). Das

Ergebnis ist noch offen.

Konsequenzen:Auch hier kann das EU-Recht CLP zuküntig Bundes- oder Länder-recht überlagern. Diese Änderungen würden dann in die IFA GESTISDatenbank (2011) für den Arbeitsschutz einfließen. Dies könnte dannauch eine Überarbeitung der Schutzmaßnahmen bedeuten. EineNeueinstufung von Galliumarsenid würde ggf. das Recycling vonPhotovoltaik-Abfall für den Rezyklierer innerbetrieblich neu regeln.

9.Kosten

Kostenfragen erörtere ich nicht, da sie außerhalb der Fragestellung sind.

10.Quellen

A-EU (Amtsblatt der Europäischen Union)2006 REACH-Verordnung (Urtext), abgerufen am 2011- Mär-27, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ 

LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF

BDE (Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft)2008 Handlungsempfehlung für Recycler zur Vorregistrierung  unter REACH, abgerufen 2011-Mär-31, www.bde-berlin.org/  wp-content/pdf/20081023_reach_empfehlungen.pdf 

DHI et al.2007 E-Learning der neuen EU-Chemikalienverordnung 

(online seit 2007-Aug, im Auftrag dänischer Behörden), abgerufen am 2011-Mar-23, http://ereach.dhigroup.com/ 

MAIN_German/index_german.htm => REACh-Einfüh-rung => Lerneinheit => 4. Rollen unter REACh

ECB-JRC (ehemaliges „Europäischen Chemikalien-Büro“ als Teil des   Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission2011-1 „Details on Substances Classified in Annex VI to Regu- lation (EC) No 1272/2008“, es ist eine hochgiftige

„Seveso-Substanz“:http://biade.itrust.de/biade/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 - abgerufen am2011-Mär-3, vgl. mit Ursprungszitat aushttp://de.wikipedia.org/wiki/Kadmium#cite_note-ESIS-5

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 25/28

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2011-2 „Result for CAS#: 7440-43-9“, Daten aus Richtlinie 

67/548/EWG, Anh. I, http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/ index.php?LANG=de&GENRE=CASNO&ENTREE=7440-43-9 - abgerufen am 2011-Mär-4, Ursprungszitat aushttp://de.wikipedia.org/wiki/Kadmium#cite_note-ESIS-5

ECHA (Europäische Chemikalienagentur in Helsinki, Finland)2010a Guidance Fact Sheet: Guidance on waste and reco-  vered substances, Reference: ECHA-2010-GF-01-EN,

abgerufen am 2011-Mar-22, Stand: „Date: 09/06/2010“, Helsinki : www.echa.europa.eu 2010b Guidance on waste and recovered substances (V2.0) Reference: ECHA-10-G-07-EN, Publ.date: 05/2010,  abger. am 2011-Mar-22, Helsinki : www.echa.europa.eu 2011 Pressemitteilung „ECHA/NA/11/09 - Weitere öffentliche

Konsultation zur Karzinogenität von Galliumarsenid“ vom 2011-Mär-11, abgerufen am 2011-Apr-12 unter:http://echa.europa.eu/doc/press/na_11_09/na_11_09_public_consultation_of_gallium_arsenide_de.pdf 

EP (Europäisches Parlament)2010 „Parlamentarische Anfragen 17. Dezember 2010“ über

eine derzeit nicht geplante, aber mögliche strengereEinstufung von Galliumarsenid (GaAs), „P-9251/2010 -

Antwort von Herrn Tajani im Namen der Kommission“,zuletzt aktualisiert 2011-Jan-5, abgerufen 2011-Apr-12:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=P-2010-9251&language=DE 

EPPV (ep Photovoltaik)2011 „Dichtes Sammelnetz für Alt-Module aufbauen“, in: ep Photovoltaik – Heft 1/2-2011, S. 24

IFA GESTIS (Institut für Arbeitsschutz, Gefahrstoffinformations-system der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung2011 Eintrag zu CAS-Nr. 1306-25-8, in der IFA GESTIS

Datenbank, abgerufen am 2011-Mär-15,http://biade.itrust.de/biade/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 

KUMMER, Beate2011a „RESOLAR-Projekt mit interessanten Ergebnissen abge-

schlossen - Pressebericht“, abgerufen am 2011-Mär-30, http://www.beate-kummer.de/fileadmin/user_upload/PDF/ 110216_Pressebericht_RESOLAR-Projekt_Ergebnisse.pdf 

2011b E-mail an den Autor zum Abfallrecht, 2011-Mai-23

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 26/28

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LANDESUMWELTAMT BRANDENBURG2010 „Fachinformation 05 - Entsorgung von ausgesonderten

und verbrauchten Photovoltaik-Modulen (PV-Modulen) - Februar 2010“, abgerufen am 2011-Apr-8 unter:

http://www.webcrawler.de/clickserver/_iceUrlFlag=1?rawURL=http%3A%2F%2Fwww.mugv.brandenburg.de%2Fcms%2Fmedia.php%2Flbm1.a.2318.de%2Finfo5_10.pdf&0=&1=0&4=84.56.197.228&5=84.56.197.228&9=50f58cc09fb6471dbd4d4c3ddff8cb01&10=1&11=de.webs&13=search&14=369128&15=main-title&17=4&18=1&19=0&20=3&21=1&22=ouXF%2F6Asf60%3D&23=0&40=7DY2K8lqD3NqXaqlTtYK%2Bw%3D%3D&_IceUrl=true 

LOSER CHEMIE2011 e-mail an den Autor, über Photovoltaik-Recycling als

Gegenstand dieses Gutachtens, Hainichen, 2011-Apr-1LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz)2011a „REACh und Abfall“, abgerufen am 2011-Mär-20: 

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RUTSCH, Stefan2011 „Qualitative Vor-Ort Bestimmung von seltenen Metallen

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„Life Cycle und Recycling von seltenen Metallen

mit strategischer Bedeutung“ am 2011-Mär-1/2, Quelle: http://www.loserchemie.de/innoforum.html (Heraus- geber), Hainichen : Eigenverlag Loser Chemie

SBB (Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH)2007 SBB-FORUM II-2007 - abgerufen am 2011- Mär-3, Fundort: Archiv - mit Stand von 2007:

http://www.sbb-mbh.de/fileadmin/media/publikationen/s

bbforum/download/sbb_forum_2007-02.pdfPotsdam : Eigenverlag

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 27/28

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5/12/2018 Expertise Photovoltaics Recycling Consultation 2011-Mar-31 - slidepdf.com

http://slidepdf.com/reader/full/expertise-photovoltaics-recycling-consultation-2011-mar-31

2011 Die Struktur der SBB - abgerufen am 2011-Mär-2

http://www.sbb-mbh.de/die-sbb/struktur/  

STRUBE, Thorsten2011 „Sind Solarmodule gefährlich? Der Abfallbegriff in

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WADE, Andreas2011 „First Solar - Nachhaltigkeit durch Produktlebens- Zyklusmanagement“, Präsentation anläßlich des Inno- vationsforums „Life Cycle und Recycling von seltenen

Metallen mit strategischer Bedeutung“ am 2011-Mär-1/  2, Quelle: http://www.loserchemie.de/innoforum.html  (Herausgeber), Hainichen : Eigenverlag Loser Chemie

10.a) Sekundärquellen

WIKIPEDIA2011 Stichwort „Gallium arsenide“, Unterpunkt „Other appli- cations - Solar cells and detectors“ in der englischspra- chigen Ausgabe, aufgerufen am 2011-Apr-12 unter:

http://en.wikipedia.org/ - dient nur der Referenz auf an

dere Quellenwie z.B. Stoffdatenbanken

Titel: „Photovoltaik-Recycling: Gilt REACh oder Abfallrecht?“Autor: Carsten Dietsche, Umweltauditor/-betriebsprüfer (IHK) - Seite: 28/28

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