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EXPOSÉ ZUR DISSERTATION Arbeitstitel der Dissertation „Counter Drone Warfare“ Normative Grundlagen und Grenzen des Einsatzes von technischen Systemen zur Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen des Inlandseinsatzes des Österreichischen Bundesheeres. Verfasser Mag. (FH) Peter Tarmastin angestrebter akademischer Grad Doctor of Philosophy (PhD) Wien, 15.01.2018 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 794 242 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies Betreuer: Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller

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EXPOSÉ ZUR DISSERTATION

Arbeitstitel der Dissertation

„Counter Drone Warfare“

Normative Grundlagen und Grenzen des Einsatzes von

technischen Systemen zur Abwehr von unbemannten

Luftfahrzeugen im Rahmen des Inlandseinsatzes des

Österreichischen Bundesheeres.

Verfasser

Mag. (FH) Peter Tarmastin

angestrebter akademischer Grad

Doctor of Philosophy (PhD)

Wien, 15.01.2018

Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 794 242

Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies

Betreuer: Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller

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Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage und Problemstellung .............................................................................. 2

2. Forschungsstand und Forschungsfrage ........................................................................ 3

3. Argumentative Struktur und Methode ............................................................................ 5

4. Mehrwert der Dissertation ............................................................................................. 6

5. Persönliche Motivation .................................................................................................. 6

6. Zeitplan ......................................................................................................................... 7

7. Vorläufige Gliederung.................................................................................................... 8

8. Quellen und Literaturübersicht (Auszug) ....................................................................... 9

9. Lebenslauf ................................................................................................................... 14

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1. Ausgangslage und Problemstellung

Die immer schneller fortschreitende technische Entwicklung im Bereich von unbemannten

Luftfahrzeugen (uLfz), sogenannter „Drohnen“, wird eindrucksvoll durch die für alle Welt

am freien Markt zugänglichen Systeme vor Augen geführt. Die Tatsache, dass auch krimi-

nelle und terroristische Gruppierungen derartige Systeme frei erwerben und in weiterer

Folge gezielt zur Aufklärung, zur Aufzeichnung sowie als Waffenplattform zur Vorbereitung

und Durchführung von Anschlägen verwenden können, generiert eine neue Form der Be-

drohung.

Aktuelle Beispiele bei Großveranstaltungen 1 , Auftritten von Regierungsvertretern 2 und

Einsatzerfahrungen aus dem Kampf mit dem Islamischen Staat (IS), wie zum Beispiel im

Irak und Syrien3 zeigen, wie gefährlich ein zweckentfremdeter Einsatz einer Drohne sein

kann. Nicht nur der Schutz von Großveranstaltungen, zu schützenden Objekten oder Per-

sonen, sondern auch die Gewährleistung der Sicherheit unbeteiligter Dritter, stellen eine

technische und juristische Herausforderung für die Einsatzorgane dar.

Schutzoperationen des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH), wie die jährlich stattfin-

dende Operation DÄDALUS zur Sicherung des Jahrestreffen des Weltwirtschaftsforums in

Davos, der Einsatz zum Schutz der Fußballeuropameisterschaft 2008, des Forums

Alpbach, der Airpower oder der Bilderbergkonferenz in Tirol 2015 zeigen die Notwendig-

keit auf, sich mit dieser Thematik zu befassen.

Aufgrund meiner Ausbildung zum Drohnenpiloten im ÖBH wurde mir eindringlich vor Au-

gen geführt, dass die Abwehr dieser neuen Form der Bedrohung durch uLfz für die Luft-

raumüberwachung in Bezug auf die Erfassung und Identifizierung, und in weiterer Folge

den Einsatz von Mitteln zur Neutralisierung der potenziellen Gefahr, eine neue Herausfor-

derung darstellt. Insbesondere der Bereich der Neutralisierung, durch kinetische bzw.

nicht-kinetische Gegenmaßnahmen, fordert die Einsatzkräfte beträchtlich. Die unter-

schiedlichen Möglichkeiten des Einschreitens reichen vom Einsatz elektronischer Gegen-

maßnahmen, über den Einsatz von sogenannten „Drone-Hunter“ Drohnen4 bis hin zum

1 Siehe auch: WAMMERL, Patrick: Terrorgefahr aus dem Spielzeugladen, online unter: https://m.kurier.at/chronik/oesterreich/terrorgefahr-aus-dem-spielzeugladen/274.961.930 (14. Juli 2017). 2 Anm. d. Verf.: Als Beispiel kann hier der Einsatz einer Spielzeugdrohne bei einem Wahlkampfauftritt von Angela Merkel am 15.09.2013 in Dresden genannt werden. Dieser sorgte für Aufregung, als sie durch Anhä-nger der Piratenpartei direkt vor ihr, ohne Probleme, zur Landung gebracht wurde. 3 Siehe auch: WATERS, Nick: Death From Above: The Drone Bombs of the Caliphate, online unter: https://www.bellingcat.com/uncategorized/2017/02/10/death-drone-bombs-caliphate/ (10. Februar 2017). 4 Anm. d. Verf.: Hierbei handelt es sich um Drohnen, die mit Gegenmaßnahmen zur Neutralisierung ande-rer Drohnen ausgerüstet sind. Als eine der Firmen kann Airspace Systems, Inc. (http://airspace.co/#home) angeführt werden, die dies durch den das Verschießen eines Netzes gewährleisten.

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kinetischen Abschuss durch bodengestützte Systeme. Die Abwehr dieser Bedrohung

schließt auch die Anwendbarkeit unterschiedlicher Rechtsgebiete mit ein und veranlasst

den Gesetzgeber dazu, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Abwehr von uLfz zu

erörtern sowie gegebenenfalls noch weitere legistische Anpassungen vorzunehmen.

2. Forschungsstand und Forschungsfrage

Aufgrund der Aktualität des Themas gibt es zum jetzigen Zeitpunkt, bis auf vereinzelte

Beiträge in nationalen Fachzeitschriften und dem Internet, keine mir bekannte wissen-

schaftliche Literatur, die sich mit der Drohnenabwehr und deren rechtlichen Implementie-

rung im nationalen Recht Österreichs beschäftigt.

Im Gegensatz dazu gibt es eine Fülle von Artikeln in unterschiedlichen internationalen

Druck- und Onlinemedien zur Thematik des Einsatzes, dem aktuellen technischen Stand

oder der Legitimität des Einsatzes von uLfz zur Kriegsführung und deren Ablegern für den

zivilen Markt. Im Bereich der Systeme zur Drohnenabwehr finden sich überwiegend inter-

nationale Artikel in Fachzeitschriften, Onlinemedien oder Dienstvorschriften der US-Armee.

Bis dato ist der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen durch die LFG-Novelle 2013 und

der damit verbundenen Etablierung einer „eigenen Kategorie“ von unbemannten Luftfahr-

zeugen (§ 24c ff LFG) iVm den Luftverkehrsregeln (LVR) und anderen öffentlich zugängli-

chen Dokumenten der Austro Control GmbH (ACT) und des Österreichischen Aero Clubs

(OeAC) geregelt.

Im Gegensatz dazu herrscht im Bereich des Einsatzes von technischen Systemen zur

Abwehr von uLfz mangels bestehender gesetzlicher Bestimmungen in der österreichi-

schen Gesetzeslandschaft dringender Handlungsbedarf.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kompetenzverteilung hinsichtlich der Abwehr von

uLfz zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) und

dem Bundesministerium für Inneres (BMI) strittig ist. Als Argumente für eine originäre Zu-

ordnung der Gefahrenabwehr aus der Luft bzw. den Einsatz von Systemen zur Abwehr

von Drohnen werden beispielhaft die militärische Luftraumüberwachung (§ 26 MBG) oder

die allgemeine Gefahrenabwehr (§21 SPG) angeführt.

In beiderlei Hinsicht liegt jedoch das Problem zur Anwendung von unmittelbarer Zwangs-

gewalt bei der Identifizierung des uLfz als Gefahrenquelle an sich und des Erkennens der

Absicht des aus der Distanz steuernden Drohnenbedieners.

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Wer fliegt die Drohne? Ein unachtsames Kind oder ein zurückgekehrter Kämpfer des Isla-

mischen Staates? Ist es bloß ein Paket von Amazon oder doch ein Sprengkörper, der un-

ter der Drohne befestigt ist? Was ist die Absicht des Drohnenbedieners? Ist es Freizeit-

vergnügen, Sensationsgier, Ausspähung oder doch die Absicht einen heimtückischen An-

schlag durchzuführen? Über welches Gebiet fliegt die Drohne gerade? Ein freies Feld oder

eine Menschenansammlung? Was passiert bei einem Absturz der Drohne?

Dies ist nur ein Auszug von Fragen, die sich ein Anwender eines Drohnenabwehrsystems

vor dem Einsatz, mitten unter der österreichischen Bevölkerung stellen muss.

Um Rechtssicherheit für den Bediener von Drohnenabwehrsystemen zu erlangen, ist eine

tiefere rechtsdogmatische Untersuchung der österreichischen Gesetzeslandschaft not-

wendig. Dies betrifft vor allem das Militärbefugnisgesetzes (MBG) im Rahmen der militäri-

schen Luftraumüberwachung und aus Sicht des Wachdienstes. Im Hinblick auf einen mög-

lichen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz (sihpolAssE) des ÖBH betrifft dies speziell

die Befugnisse im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iVm dem Waffengebrauchsgesetz

(WaffGG).

Zusätzlich gilt es beim Einsatz von Abwehrsystemen im elektromagnetischen Spektrum

oder auch bei der Verwendung von „Drone-Hunter“ Drohnen die Gesetzeslage vor allem

im Telekommunikations- und Luftfahrtbereichs zu analysieren. Dabei sind vorrangig die

unionsrechtlichen Rahmenbedingungen von Bedeutung.

Dieser aktuelle Forschungsstand brachte mich zu folgender Fragestellung und Hypothese:

„Ist der Einsatz von technischen Abwehrsystemen gegen unbemannte Luft-fahrzeuge in einem möglichen Inlandseinsatz des Österreichischen Bundes-heers auf Basis geltender unionsrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ein-fachgesetzlicher Rechtsgrundlagen zulässig und bejahendenfalls, welche rechtlichen Rahmenbedingungen existieren dazu oder müssen die entspre-chenden Rechtsgrundlagen erst geschaffen oder bestehende Normen geändert werden?“

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3. Argumentative Struktur und Methode

Die Arbeit baut auf der spezifischen militärischen Problemlage im Rahmen der Abwehr

von uLfz auf, mit denen sich das ÖBH im (Inlands-)Einsatz konfrontiert sieht. Im militäri-

schen Teil der Arbeit werden durch die Anwendung der Text- und Dokumentenanalyse,

internationale Beispiele und Vergleiche komparativ diskutiert.

Zur Schaffung eines Überblicks, wird zu Beginn der Arbeit eine Klassifizierung von uLfz

hinsichtlich militärischen und zivilrechtlichen Kategorien durchgeführt. Die Diversität der

uLfz und deren unterschiedliche Kategorisierung macht eine Abgrenzung und Fokussie-

rung der potenziellen Bedrohung notwendig. Dies erfolgt aufgrund von aktuellen Einsatzer-

fahrungen aus gegenwärtigen Konflikträumen. Aufgrund dessen behandelt der restliche

Teil der Arbeit lediglich den Bereich der Klein- und Kleinstdrohnen5, die auch unter dem

Begriff „handelsübliche/gewerblich genutzte Drohnen“ bekannt sind. Aufbauend auf der

Kategorisierung in Verbindung mit aktuellen Einsatz- und Anwendungsbereichen wird die

Art der Bedrohung dargestellt und in einem ersten Zwischenergebnis zusammengefasst.

Auf Basis dieser Abgrenzung und der Ergebnisse der Gefahrenanalyse wird im nächsten

Teil der Arbeit die Herausforderung der Erfassung und Identifizierung dargestellt. Im An-

schluss werden unterschiedliche technische Systeme zur Abwehr dieser „neuen“ Form der

Bedrohung und ihrer rechtlichen Einsatzaspekte beschrieben und in einem zweiten Zwi-

schenergebnis zusammengefasst. Dies dient in weiterer Folge dazu, die eigentlichen

Problemfelder der späteren rechtsdogmatischen Untersuchung aufzuzeigen.

Im rechtlichen Teil der Arbeit sollen zunächst „de lega lata“ die relevanten, geltenden

rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen einer rechtsdogmatischen Untersuchung

herausgearbeitet werden, um in einem nächsten Schritt, „de lege ferenda“ in verfassungs-

und rechtspolitischer Hinsicht einen künftigen Regelungsbedarf zu erarbeiten.

Für die Betrachtung der Rechtsprechung auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzli-

cher Ebene besteht insofern besonderes Interesse, als die normativen Grundlagen noch

aus einer Zeit vor dem „Drohnenzeitalter“ stammen. Im dritten Zwischenergebnis wird in

5 Anm. d. Verf.: Das LFG 1957 spricht hierbei von Flugmodellen und uLfz der Klasse 1 (innerhalb der Sichtweite – Visual Line of Sight (VLOS) betrieben) und 2 (außerhalb der Sichtweite – Beyond Visual Line of Sight (BVLOS) betrieben). Die Austro Control führt dazu näher in ihrem Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtig-keitshinweis Nr. 67 eine Einteilung der uLfz der Klasse 1 nach ihrer Masse an. Als Klein- und Kleinstdrohnen werden in dieser Arbeit Flugmodelle und uLfz mit einer Masse bis einschließlich 25kg verstanden.

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einer zusammenfassenden Darstellung der Untersuchungsergebnisse, die kritische Beur-

teilung der geltenden Rechtslage abgeleitet.

Abschließend wird im letzten Teil der Arbeit ein Ausblick auf die zu erwartenden techni-

schen Entwicklungen von Drohnensystemen und der damit einhergehenden rechtlichen

bzw. militärischen Herausforderung gegeben.

Für die Literaturrecherche werden als Primär- und Sekundärquellen Monographien, Kom-

mentare, Beitrage und Aufsätze in Fachzeitschriften, sowie Sammelbänden herangezogen.

Als Rechtsquellen dienen einschlägige unionsrechtlicher, verfassungsrechtliche und ein-

fachgesetzliche Rechtsgrundlagen, sowie internationale Gesetzesbestimmungen und da-

zugehörige Materialien.

Da zum aktuellen Zeitpunkt in Österreich auf diesem Themengebiet noch keine umfas-

senden wissenschaftlichen Quellen vorliegen, muss auch auf journalistisches Material so-

wie auf Informationen aus dem Internet zurückgegriffen werden.

4. Mehrwert der Dissertation

Durch die Interdisziplinarität der Arbeit wird die militärische Problemlage mit den geltenden

Rechtsgrundlagen und deren faktischen Anwendbarkeit gegenübergestellt. Es soll

dadurch die Gesetzeslage auf ihre reale Anwendbarkeit für den Einsatz von technischen

Systemen zur Drohnenabwehr im Inlandseinsatz des ÖBH diskutiert und allfällige vorhan-

dene Defizite in der Rechtsprechung und -anwendung thematisiert werden. Letztlich soll

sich dadurch Rechtssicherheit bzw. ein möglicher Änderungsbedarf der existierenden

Normen für eine sichere Anwendbarkeit dieser Maßnahmen in einem kaum erforschten

Themengebiet ergeben.

5. Persönliche Motivation

Als ausgebildeter Drohnenpilot des ÖBH, unterschiedlichsten Einsätzen, sowie der fortlau-

fendem Beobachtung von Einsatzentwicklungen in Krisenregionen wurde mir die potenzi-

elle Gefahr eines unbefugten Einsatzes von uLfz mehr und mehr bewusst. Um dieser

„neuen“ Art der Bedrohung adäquat entgegenwirken zu können gibt es eine weite Band-

breite von technischen Systemen zur Drohnenabwehr. Der Einsatz dieser Systeme ist

jedoch rechtlich nicht eindeutig klar definiert und daher strittig.

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Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Kommandant eines Elementes der Spezialein-

satzkräfte des ÖBH und der Führung von Soldaten im In- und Ausland, ist es meines Er-

achtens die Pflicht des Gesetzgebers, den Einsatz von Waffen und Mitteln durch Soldaten

auch in diesem Themenfeld rechtlich klar zu regeln. Im Rahmen meiner laufenden Ausbil-

dung zum Generalstabsoffizier ist es mir möglich, diese Problemstellung nicht nur militär-

technisch, sondern auch aus rechtlich-strategischer Sicht zu betrachten.

Diese Umstände motivieren mich dazu, diesen Bereich umfassend aufzuarbeiten, um

Klarheit über diese Thematik zu erhalten und grundlegende Informationen an definierte

Personengruppen bereit zu stellen.

6. Zeitplan

3. Q/17 – 4.Q/17 Studium gem. Curriculum PhD-Programm und Erstellung des

Exposés

1. Quartal 2018 Einreichung des Exposés und Genehmigung des Dissertations-

vorhaben, Studium gem. Curriculum PhD-Programm

2. Q/18 -4. Q/19 Erfüllung der Vorgaben gem. Dissertationsvereinbarung, Re-

cherche und Forschung, Erstellung der Dissertation

1. Quartal 2020 Einreichung der Dissertation

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7. Vorläufige Gliederung

Ehrenwörtliche Erklärung

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Mögliches Einsatzszenario

1.2. Fragestellung und Hypothese

1.3. Angewandte Methode

1.4. Verfügbare Quellen

2. „Drone Warfare“ – Systeme am freien Markt

2.1. Militärische und zivilrechtliche Klassifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen

2.2. Derzeitige Einsatz- und Anwendungsbereiche von Klein- und Kleinstdrohnen

2.3. Die „neue“ Form der Bedrohung

2.4. Erstes Zwischenergebnis

3. „Counter Drone Warfare“ – Technische Systeme zur Drohnenabwehr

3.1. Herausforderung der Erfassung und Identifizierung von Klein- und Kleinstdrohnen

3.2. Kinetische Gegenmaßnahmen und deren rechtliche Einsatzaspekte

3.3. Nicht-kinetische Gegenmaßnahmen und deren rechtliche Einsatzaspekte

3.4. Zweites Zwischenergebnis

4. „Legal Warfare“ – Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen

4.1. Unionsrechtliche Rahmenbedingungen

4.2. Verfassungsrechtliche Grundlagen zum Einsatz im Inland

4.3. Einfachgesetzliche Rahmenbedingungen

4.4. Drittes Zwischenergebnis

5. „Future Warfare“ – Zusammenfassung und Ausblick

5.1. Zukünftige zu erwartende Entwicklungen

5.2. Rechtliche und militärische Herausforderungen

6. Anhänge

7. Abstract (Deutsch)

8. Abstract (Englisch)

9. Quellen- und Literaturverzeichnis

10. Lebenslauf

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8. Quellen und Literaturübersicht (Auszug)

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Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespo-

lizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969), BGBl 149/1969.

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 –

DSG 2000), BGBl I 165/1999.

Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körper-

schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefüg-

te Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl 20/1949 idF BGBl I 194/1999.

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlun-

gen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 194/1999.

Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl I 146/2001.

Deutschland:

Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2

der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2016,

BGBl 17/2017.

Europäisches Gemeinschaftsrecht:

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Er-

richtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie

91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie

2004/36/EG.

Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April

2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

Grundverordnung).

Page 15: EXPOSÉ ZUR DISSERTATION...Angela Merkel am 15.09.2013 in Dresden genannt werden. Dieser sorgte für Aufregung, als sie durch Anhä-nger der Piratenpartei direkt vor ihr, ohne Probleme,

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9. Lebenslauf

Name:

Peter Tarmastin

Geboren:

Am 1. Februar 1984 in Graz

Familienstand: verheiratet mit Mag. iur. Sarah Christina Tarmastin

Schulbildung und Studium:

1990-1994 VS Jägergrund in Graz;

1994-1998 NMS Klusemanngasse in Graz;

1998-2003 HTBL u. VA Graz-Gösting, Maschinenbau-Fahrzeugtechnik;

2004-2008 FH-Studienlehrgang Militärische Führung an der Militärakademie in

Wiener Neustadt, Abschluss als Mag. (FH) 2008;

Ab 2016 PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies an der Universität Wien.

Beruflicher Werdegang:

2003-2008 Einjährig Freiwilligen Ausbildung und Offiziersausbildung an der

Theresianischen Militärakademie: Ausbildung zum Berufsoffizier;

2008-2010 Verschiedene Verwendungen und Ausbildungen beim Bundesheer als

Kommandant im In- und Ausland (Kosovo KFOR) beim Jägerbataillon

17 in Straß/Stmk;

2010-2016 Verwendung als Kommandant eines Einsatzelementes und nationale

und internationale Ausbildungen bei den Spezialeinsatzkräften des

Bundesheeres (Jagdkommando) im In- und Ausland (Afghanistan ISAF);

Ab 2016 Teilnehmer am 21. Generalstabslehrgang an der Landesverteidigungs-

akademie in Wien.