Fachgruppe Lack- und Karosserietechnik Westfalen Region Arnsberg, Detmold, Münster –

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Fachgruppe Lack- und Karosserietechnik Westfalen - Region Arnsberg, Detmold, Münster – Region Münster Fachvortrag auf der MV am 17.05.2008 Referent: Ass. Heinz Derksen

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Fachgruppe Lack- und Karosserietechnik Westfalen Region Arnsberg, Detmold, Münster – Region Münster Fachvortrag auf der MV am 17.05.2008 Referent: Ass. Heinz Derksen. Mitgliederversammlung am 17.05.2008 Fachvortrag - Referent: Ass. Heinz Derksen Tarifrecht im Fahrzeuglackiererhandwerk NRW - PowerPoint PPT Presentation

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Region MünsterFachvortrag auf der MV am 17.05.2008

Referent: Ass. Heinz Derksen

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Mitgliederversammlung am 17.05.2008

Fachvortrag - Referent: Ass. Heinz Derksen

Tarifrecht im Fahrzeuglackiererhandwerk NRW

Die Tarifauseinandersetzung im Maler- und Die Tarifauseinandersetzung im Maler- und Lackiererhandwerk – Tarifrunde 2006 – 2007 - Lackiererhandwerk – Tarifrunde 2006 – 2007 - endete im September 2007 mit einer Einigung endete im September 2007 mit einer Einigung im Schlichtungsverfahrenim Schlichtungsverfahren

1.Verhandlungsrunde am 08. Mai 2006

7. Verhandlungsrunde am 22. Juni 2007

IG-Bau erklärt Verhandlungen für gescheitert am 20.08.2007

Beginn der Schlichtung am 30.08.2007 (1. Termin)

Fortsetzung der Schlichtung am 08.09.2007 (2. Termin)

Schlichtungseinigung mit sofortiger Wirkung am 09.09.2007

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Kurzübersicht zum Vortrag:

1. Kernpunkte des Tarifabschlusses im Überblick

2. Löhne der Gesellen

3. Neue Ausbildungsvergütungen

4. Urlaubsregelung für Lehrlinge

5. Tarifvertrag über Sondervergütungen für Arbeitnehmer und Lehrlinge

6. Tarifvertrag: Vermögenswirksame Leistungen

7. Wichtige Regelungen im RTV

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Kernpunkte der Schlichtungsergebnisses von 09. September 2007

Nach 20 sogenannten Nullmonaten (Januar 06 – August 07) wurde der Ecklohn um 3,1% für eine Laufzeit von 22 Monaten angehoben (September 07 – Juni 09)

Der neue Ecklohn beträgt jetzt 13,68 €

Die Mindestlöhne, die zuletzt im April 2005 angehoben wurden, wurden jetzt ab April 2008 für eine Laufzeit von 15 Monaten (April 08 – Juni 09) angehoben.

Gelernte Arbeitnehmer/Gesellen von 10,73 € auf 11,05 € (West)

Ungelernte Arbeitnehmer von 7,85 € auf 8,05 € (West)

Wichtig: Diese Mindestlöhne gelten allerdings nicht für die Fahrzeuglackierer

Die Ausbildungsvergütungen wurden auf der Basis der abgestuften Tarifempfehlung ab August 2008 um 10,00 € je Lehrjahr und ab August 2009 um weitere 10,00 € bzw. 15,00 € im dritten Lehrjahr angehoben.

Wichtig: Diese neuen Ausbildungsvergütungssätze sind allgemeinverbindlich und von allen Ausbildungsbetrieben im Maler- und Lackiererhandwerk zu beachten

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Modifizierter Rahmentarifvertrag

Ausweitung des Arbeitszeitskontos von bisher 150 auf 170 Guthabenstunden bei weiterhin 30 Minusstunden

Schlechtwetterregelung für Malerbetriebe bleibt in modifizierter Form erhalten. Spätester Termin für die Wiedereinstellung nach erfolgter Kündigung: 4 Monate nach Zugang der Kündigung

Wichtig: Die Regelung der Schlechtwetterkündigung gilt nicht für Fahrzeuglackiererbetriebe.

Der Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für gewerbliche und kaufmännische Mitarbeiter vom 15.06.1994 wird in modifizierter Fassung vom 09.09.2007 weitergeführt.

Ein neuer Tarifvertrag zur Regelung der Sondervergütung für gewerbliche und kaufmännische Lehrlinge wurde in der Fassung vom 09.09.2007 abgeschlossen.

Wichtig: Die Tarifverträge über die Zahlung einer Sondervergütung sind nicht allgemeinverbindlich.

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Löhne der Gesellen und neue AusbildungsvergütungLöhne Gesellen neuer Lohntarif

September 2007 – Juni 2009

EcklohnGeselle nach 2 Jahren Tätigkeit 13,68 €

JunggesellenNach 1 Jahr Tätigkeit (95%) 13,00 €Nach bestandener Prüfung (90%) 12,31 €

ab April 2008Einstieglohn / Mindestlohn*** 10,73 € 11,05 €Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) bzw.AN die einschlägige Facharbeiten Maler ausführen

Löhne AN ohne Gesellenbrief**ab 5. Jahr Betriebszugehörigkeit (85%) 11,63 €ab 5. Jahr Gewerbezugehörigkeit (80%) 10,94 €3.+4. Jahr Gewerbezugehörigkeit (70%) 9,58 €1.+2. Jahr Gewerbezugehörigkeit (60%) 8,21 €Einstiegslohn / Mindestlohn*** 7,85 € 8,05 €ungelernte Arbeitnehmer

Lehrlingsvergütungen 09/07 08/08 08/091. Lehrjahr 342,00 € 352,00 € 362,00 €2. Lehrjahr 373,00 € 383,00 € 393,00 €3. Lehrjahr 483,00 € 493,00 € 508,00

€**) Lohnabstaffelung Gesellen/ohne Gesellenbrief nach RTV Lohntabellen im Einzelnen erstellen Landesverbände, Abweichungen möglich***) Einstiegslohn = in den ersten 6 Monaten nach Neueinstellung für Gesellen/Helfer.

- die längere Zeit (12 Monate) arbeitslos waren oder - die als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waten.

Gehaltstarife (Angestellte) sind wie schon seit 2004 auch weiterhin nicht mehr tarifiert.=> es gibt auch 2007 keine (tarifliche) Gehaltserhöhung.

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Urlaubsregelung für die Lehrlinge

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Tarifliche Jahressondervergütung für Arbeitnehmer und LehrlingeTarifliche Jahressondervergütung 2007

Im Maler- und Lackiererhandwerk Die tarifliche Jahressondervergütung („Weihnachtsgeld“) im Maler- und Lackiererhandwerk, auszahlbar mit der Abrechnung für November, beträgt unverändert beim vollen Weihnachtsgeld 50 Ecklöhne (alte Bundesländer / West) bzw. 30 Ecklöhne (neue Bundesländer / Ost). Für 2007 ergeben sich damit folgende Euro-Beträge:

95,00 €130,00 €165,00 €

100,00 €140,00 €180,00 €

100,00 €140,00 €180,00 €

Lehrlinge 1. Lehrjahr, 4 Monate betriebszugehörig 2 Lehrjahr, 12 Monate betriebszugehörig3 Lehrjahr, 12 Monate betriebszugehörig

177,25 €354,50 €

187,00 €

194,25 €388,50 €

205,00 €

323,75 €647,50 €

205,00 €

Kfm. + techn. Angestellte Betriebszugehörigkeit am Stichtag (1. Dezember 2007) -12 bis 24 Monate-24 und mehr Monate abweichend davon, im Auslernjahr über-nommener Lehrling

187,00 €374,00 €

187,00 €

205,00 €410,00 €

205,00 €

342,00 €684,00 €

205,00 €

Gewerbliche Arbeitnehmer Betriebszugehörigkeit am Stichtag(1. Dezember 2007)-12 bis 24 Monate-24 und mehr Monateabweichend davon, im Auslernjahr über- nommener Lehrling (12 Mon. Betriebszugehörigkeit)

OSTBerlinOst

WEST einschl.

Berlin West

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Tarifliche Jahressondervergütung für Arbeitnehmer und Lehrlinge

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Tarifliche Jahressondervergütung für Arbeitnehmer und Lehrlinge

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Tarifliche Jahressondervergütung für Arbeitnehmer und Lehrlinge

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Tarifvertrag über die Gewährung Vermögenswirksamer

Leistungen vom 13.05.1991

§ 2 Vermögenswirksame Leistungen1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. dem Lehrling

(Auszubildenden) vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Gesetztes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) vom 19.01.1989 (BGBI. I S. 173) zu gewähren.

2. Diese betragen ab 01.01.1992 – nach Entscheidung des Arbeitgebers – für Arbeitnehmer:

a) entweder pauschal 26,59 € monatlich, wenn der Arbeitnehmer während des Monats mindestens 2 Wochen dem Betrieb angehörte, oder

b) je geleistete Stunde 0,15 € bis zu einem Gesamtbetrag von 26,59 €.

In Monaten, in denen der Arbeitnehmer nicht voll arbeitet, sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig für die Zeit zu erbringen, in der der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder bezahlte Freistellung hat.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers im Verhältnis seiner vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.

4. Der Lehrling (Auszubildende) hat Anspruch auf eine pauschale vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers in Höhe von 6,65 € monatlich.

5. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmals vom Beginn des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer bzw. der Lehrling (Auszubildende) alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 3 Nr. dieses Tarifvertrages erfüllt hat.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

§ 3 Einstellung

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, der mindestens enthält:

- Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

- den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des

Arbeitsverhältnisses

- den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort

tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten

beschäftigt werden kann,

- eine Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden

Tätigkeit,

- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der

Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile

des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit,

- die vereinbarte Arbeitszeit,

- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder

Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2. Der Arbeitnehmer hat die üblichen Arbeitspapiere (einschließlich Berufsbildungsnachweis) bei der Einstellung gegen Quittung zu übergeben bzw. vorzulegen. Dazu gehören auch die Lohnnachweiskarte und der Sozialversicherungsnachweis.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Feiertage werden mit so vielen Stunden angerechnet,

wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden wären.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

1. Der Jahresurlaub für volljährige Arbeitnehmer beträgt:

Arbeitstage

a) für Arbeitnehmer über 18 Jahre 25

b) für Arbeitnehmer über 35 Jahre 28

c) für Arbeitnehmer über 45 Jahre 30

2. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach

dem Schwerbehindertengesetz.

3. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung

des Lebensalters ist als Stichtag der 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.

Abschnitt IV Urlaub

§ 18 Urlaubsanspruch volljähriger Arbeitnehmer

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

§ 26 Urlaub und Urlaubsentgelt in Fahrzeug- und Metalllackierbetrieben

1. In Fahrzeug und Metalllackierbetrieben, die nicht der Gemeinnützigen Urlaubskasse

für das Maler- und Lackiererhandwerk angeschlossen sind, richtet sich der

Urlaubsanspruch der volljährigen Arbeitnehmer nach § 18 Nr. 1.

2. Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit

geltend gemacht werden.

3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des

Jahresurlaubs je vollem Monat Betriebszugehörigkeit im Urlaubsjahr.

4. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt nach der Formel

Arbeitsentgelt der letzen 3 Monate vor Urlaubsantritt x Zahl der Urlaubstage

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5. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe

von 15 v.H. des ihm zustehenden Urlaubsentgeltes.

6. Im übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

§ 30

Lohngrundlagen1. Der Tariflohn bestimmt sich nach:

a) den Vorschriften dieses Abschnittsb) Tarifverträgen, die die Parteien dieses Tarifvertrages – gegebenenfalls in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände – abschließen oderc) Tarifverträgen auf Landesverbandsebene.

2. Durch die in Nr. 1 Buchstabe b) bezeichneten Tarifverträge werden allgemeineBestimmungen über die Löhne und der Ecklohn vereinbart.

3. Der Ecklohn ist der Lohn des Maler- und Lackierergesellen nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk.

4. Der Maler- und Lackierergeselle erhälta) nach bestandener Gesellenprüfung 90 %b) nach einjähriger tatsächlicher Tätigkeit als Geselle 95 %des Ecklohns (Nr.3).

5. Der Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung erhälta) im ersten und zweiten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 60 %b) im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 70 %c) ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit 80 %d) ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 85 %des Ecklohns des Maler- und LackierergesellenIm Falle einer Unterbrechung der Zugehörigkeit von mindestens 24 Monaten werdendie vor der Unterbrechung liegenden Zeiten nicht berücksichtigt.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

6. Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung inden Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) jedoch die in Tarifverträgen nachNr. 1 Buchstabe b) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. Gesellen festgelegten Einstiegslöhne,wenn sie a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oderb) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.

7. Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind dieLöhne nach Nr. 6 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-entsendegesetz (AEntG) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)

Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerkoder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen.

Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellenbzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Bei Arbeitnehmern, die übera) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oderb) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.

8. Die Tariflöhne gelten als Löhne für einen normale Arbeitsleistung.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

§ 31 Lohn vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung

1. Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ist Tariflohn zu zahlen. Die Berufsausbildung endet am Tage, an dem das Gesamtergebnis der Prüfung und das Bestehen festgestellt wird.

2. Der Arbeitnehmer, dessen vertragliche Ausbildungszeit abgelaufen ist und der im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, hat Anspruch auf 90 % des ihm nach bestandener Gesellenprüfung zustehenden Tariflohnes, wenn er bis Ausbildungszeitende ohne eigenes Verschulden noch keine Gesellenprüfung ablegen konnte. Der Unterschiedsbetrag zum Tariflohn ist nach bestandener Gesellenprüfung vom Ende der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages§ 45 Kündigung

1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der nachfolgenden Kündigungsfristen im Wege der ordentlichen Kündigung aufgelöst werden:

Ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb

bis 2 Wochen 1 Werktag bis 6 Monate 6 Werktage über 6 Monate 12 Werktage

2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt abweichend

von Nr. 1 die Kündigungsfrist bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

von mindestens 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende von mindestens 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende von mindestens 15 Jahren 4 Monate zum Monatsende von mindestens 20 Jahren 5 Monate zum MonatsendeBei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Nr. 2 werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von insgesamt bis zu 12 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.

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... Fortsetzung § 45

Außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Schwarzarbeit jeglicher Art, ob gegen Vergütung, Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, kann nach schriftlicher Abmahnung Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.

3. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann es bis zur Dauer von zwei Wochen mit eintägiger Kündigungsfrist verlängert werden.

4. Wird dem Arbeitnehmer mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit während einer Krankheit gekündigt, so endet das Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lohnzahlungsanspruch geendet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Nr. 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

5. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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Wichtige Regelungen des Rahmentarifvertrages

§ 49 Allgemeine Ausschussfristen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.