Fall 2 Der Taxiunternehmer. Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG Allgemeines...
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Fall 2
„Der Taxiunternehmer“
Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010AG „Allgemeines Verwaltungsrecht II“
Fall 2Die Landesregierung Brandenburg beschließt im Frühjahr 2003 ein Programm zur Förderung des Umweltbewusstseins der Bevölkerung. Um kontinuierlich für die Verringerung der besonders durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten städtischen Luftverschmutzung zu werben, ist die Subventionierung umweltschonend arbeitender Taxiunternehmen vorgesehen. Eine Richtlinie des Wirtschaftsministeriums enthält die folgenden Vorgaben:
Für jedes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigte Taxi kann ein einmaliger Betrag von 500 € gewährt werden, sofern
1. das Taxi aufgrund einer bestimmten, im Programm näher beschriebenen technischen Ausstattung eine vorbildliche Reduktion des Schadstoffausstoßes aufweist, und
2. das Taxi mit einem grün gespritzten Streifen versehen ist, dessen nähere Ausführung ebenfalls in dem Programm beschrieben ist.
Ferner ist eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorgesehen, dass die beiden genannten Voraussetzungen vor Ablauf eines Jahres nach Bewilligung des Zuschusses entfallen sollten.Die Umsetzung des Programms obliegt dem Wirtschaftsministerium. Der ehemalige Gastwirt Anton Schluck (A), der nach einer finanziellen Bruchlandung mit seiner „Fritten-Bude bei Anton“ in Potsdam neu Fuß fassen möchte und in der Stadt drei ordnungsgemäß genehmigte Taxis betreibt, erhält auf seinen Antrag hin vom zuständigen Wirtschaftsministerium im August 2003 einen Subventionsbescheid über 1500 €. Das Geld wird ihm alsbald auf sein Girokonto überwiesen.
Sachverhalt
Bei einer Geschäftsüberprüfung im Januar 2004 wird festgestellt, dass A seit Jahren Steuern hinterzogen hat. Daraufhin entzieht ihm die zuständige Behörde mit Bescheid vom 21.1.2004 rückwirkend die Beförderungsgenehmigung für seine Taxis, ohne A vorher angehört zu haben. Zur Begründung wird angeführt, A habe die Genehmigung von Anfang an nicht erhalten dürfen, da die gem. § 13 I Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt habe. A erhält zur selben Zeit das Angebot eines Freundes, sich als stiller Teilhaber an dessen erfolgreicher Fastfoodkette zu beteiligen. Leichten Herzens begibt er sich wieder in die Gastronomie und unternimmt nichts gegen den (mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheid. Als das Wirtschaftsministerium vom Entzug der Beförderungsgenehmigung des A Kenntnis erhält, hebt es unter Berufung darauf nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom Montag, 8.3.2004, am selben Tag zur Post gegeben und bei A eingegangen am Dienstag, 9.3.2004 (Abwandlung: bei A am Freitag, 12.3.2004 eingegangen), den A erteilten Subventionsbescheid auf und verlangt die Erstattung der überwiesenen 1500 €. Mit Schreiben vom 15.3.2004 erwidert A, dass er einen Grund für die Aufhebung des Subventionsbescheides nicht erkennen könne, zumal der Entzug der Beförderungsgenehmigung ohnehin rechtswidrig sei. Zu einer Rückzahlung des Geldes sei er nicht bereit. Er habe – was zutrifft – die Auflagen des Wirtschaftsministeriums stets erfüllt. Darüber hinaus habe er die 1500 € längst für den laufenden Betrieb seines Taxiunternehmens ausgegeben und darauf vertraut, dass alles seine Ordnung habe. Die Antwort des Wirtschaftsministeriums lässt auf sich warten. A erhebt am 13.4.2004 (Osterdienstag) unter Verwendung eines Computerfaxes mit eingescannter eigenhändiger Unterschrift Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus mit dem Antrag, den Rücknahmebescheid und die Rückzahlungsverpflichtung „für rechtswidrig zu erklären“. Bearbeitervermerk:Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Zeittafel• Frühjahr 2003 LMWi initiiert Förderprogramm• August 2003 Förderung des A i.H.v. 1.500 €• Januar 2004 Geschäftsprüfung: → § 370 AO• 21. Januar 2004 Behörde entzieht A die
Personen- beförderungsgenehmigung• danach A unternimmt nichts dagegen• 08. März 2004 LMWi hebt Subventionsbescheid
auf undverlangt Erstattung
• 15. März 2004 Schreiben des A an LMWi• 13. April 2004 Klage des A zum VG Cottbus
(Osterdienstag)
Frage: Erfolgsaussicht der Klage
A. Zulässigkeit der Klage(n) vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisungen?
2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nichtverfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Öffentlich rechtliche Streitigkeit
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
3 Theorien: 1) Interessentheorie2) Subordinationstheorie3) Sonderrechtstheorie (h.M.)
→ Danach liegt zumindest dann eine ö-r Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist.
→ Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie einzig den Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet.
→ Hier: §§ 48, 49a VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg*: Sie berechtigen und verpflichten das
Wirtschaftsministerium als Hoheitsträger
* Aufgrund der leichteren Darstellbarkeit wird die alte Zitierweise verwendet. In der Klausur ist die oben dargestellte Zitierweise anzuwenden.
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Stichwort: „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
Beispiele zur Wdh:– 2 (wichtige) verfassungsrechtliche
abdrängende Sonderzuweisungen: • Art. 14 III 4 GG• Art. 34 S. 3 GG
– 3 (wichtige) einfach-gesetzliche
abdrängende Sonderzuweisungen:• § 40 II 1 VwGO• § 68 OWiG• § 23 I EGGVG
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
→ Vorliegend nicht ersichtlich
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) Rücknahmebescheid und Rückzahlungsverpflichtung
„für rechtswidrig erklären lassen“ Auslegung gem. § 88 VwGO → Aufhebung der
Bescheide angestrebt Bescheide = belastende VAe, nicht erledigt Richtige Klageart:
- 1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO, gegen Rücknahmebescheid
- 2. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO, gegen Rückzahlungsbescheid
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
III. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit: § 45 VwGO: Das Verwaltungsgericht
2. Örtliche Zuständigkeit: § 52 VwGO
→ § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO: VG, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat.
→ Sitz des Beschwerten Potsdam → zuständiges VG ist gem. § 2 I BbgVwGG das VG Potsdam
→ VG Cottbus unzuständig→ Rechtsfolge: Verweisungsbeschluss gem. § 83
VwGO iVm. § 17a II GVG von Amts wegen
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. Klagebefugnis
• Richtet sich nach § 42 II VwGO
1. Schritt: „Möglichkeitstheorie“
= Klagebefugt, wenn die Möglichkeit
besteht, dass Kläger in seinen Rechten
verletzt ist“
2. Schritt: „Adressatentheorie“
= Die Möglichkeit besteht zumindest
dann, wenn der Kläger Adressat eines ihn
belastenden VA ist = Möglichkeit der
Verletzung der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG.
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. Klagebefugnis
V. Vorverfahren
• Richtet sich für Anfechtungsklage nach § 68 I VwGO
Grundsatz: § 68 I 1 VwGO: erfolgloses Widerspruchsverfahren erforderlichGab es hier einen Widerspruch?Nein, Schreiben vom 15. März ist kein Widerspruch, sondern formlose Gegenvorstellung.
Ausnahmen vom Grundsatz: § 68 I 2 VwGO
Hier: § 68 I 2 Nr. 1 VwGO oberste Landesbehörde
Deshalb Widerspruch war gar nicht statthaft!!
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. Vorverfahren
VI. Klagefrist
1. Schritt:1. Schritt: Nach welcher Norm richtet sich die Klagefrist?
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
--> Klagefrist richtet sich nach § 74 VwGO
--> Grundsatz: § 74 I 1 VwGO
--> Ausnahme: § 74 I 2 VwGO (WSB nicht erf.)
--> 1 Monat nach Bekanntgabe des VA
2. Schritt:2. Schritt: Bestimmen des Zeitpunkts der Bekanntgabe
--> Richtet sich nach § 41 VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg
§ 41 II VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg:
Aufgabe zur Post am 08.03. Bekanntgabe am 11.3.2004
--> 1 Monat nach Zustellung des WSB
VI. Klagefrist
3. Schritt:3. Schritt: Berechnung der Klagefrist• Richtet sich nach § 57 II VwGO iVm.
§ 222 ZPO iVm. §§ 187 ff. BGB
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
VI. Klagefrist
§ 222 ZPO Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 187 BGB Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fristbeginn: Freitag, 12.3.2004, 0.00 Uhr, § 187 I BGB (mit Ablauf des 11.03. 24 Uhr)
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
VI. Klagefrist
Fristende: Sonntag, 11.4.2004, 24.00 Uhr, § 188 II BGB
§ 188 Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
VI. Klagefrist
Aber: Dieser Tag war Ostersonntag§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
§ 222 ZPO Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Gem. § 193 BGB, § 222 II ZPO: Fristende erst am Dienstag, 13.4.2004, 24.00 Uhr
Frist eingehalten
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
VI. Klagefrist
Abwandlung:
• Aber: Dieser Tag war gesetzlicher Feiertag:
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
• Bekanntgabe:
• Beginn der Klagefrist:
• Ende der Klagefrist:
--> § 41 II 2 VwVfG: 12.3.2004
--> § 187 I BGB: Samstag, 13.3.2003, 0.00 Uhr
--> § 188 II BGB: Montag, 12.4.2004, 24.00 Uhr
--> § 193 BGB, § 222 II ZPO:--> Fristende am Dienstag, 13.4.2004, 24.00 Uhr
--> Klagefrist eingehalten
VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
- Richtet sich nach § 81 ff. VwGO
- Fraglich: Ist § 55a I 3 VwGO bzw. § 2 III
VO über den elektronischen Rechtsverkehr
im Land Brandenburg einschlägig?
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
--> § 81 I 1 VwGO: „schriftlich“--> Grds. eigenhändige Unterschrift
erforderlich--> Aber GmS-OGB: Computerfax mit eingescannter Unterschrift genügt
--> Computerfax = elektronisches
Dokument?--> BVerwG: Nein, Absender kann vom
Ausdruck durch das Telefaxgerät ausgehen.
VIII. Klagegegner
1. Schritt: Richtet sich bei
Anfechtungsklage allgemein nach § 78
VwGO
2. Schritt: Welcher Fall des § 78?
§ 78 I Nr. 1 VwGO (-), weil:
§ 78 I Nr. 2 VwGO (+) → § 8 II S. 1 VwGGBbg
→ Klagegegner ist das Wirtschaftsministerium
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Ordnungsgemäße KlageerhebungVIII. Klagegegner
IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
• Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO:
– Für A als natürliche Person: § 61 Nr. 1– Für das Wirtschaftsministerium: § 61 Nr. 3 iVm. § 8 I VwGGBbg
• Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO:
– Für A gem. § 62 I Nr. 1 VwGO– Für das Ministerium handelt gem. § 62 III der gesetzliche Vertreter
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeitb. Nicht verfassungsrechtlicher Artc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit2. Örtliche Zuständigkeit
IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Ordnungsgemäße KlageerhebungVIII. KlagegegnerIX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
X. Zwischenergebnis
• Die Klagen sind vor dem VG zulässig.
B. Objektive Klagehäufung
§ 44 VwGO: - Derselbe Beklagte- Zusammenhang- Dasselbe Gericht--> Objektive Klagehäufung (+)
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive Klagehäufung
praktische Folge wenn kein Zusammenhang?§ 93 VwGO Trennung
C. Begründetheit der Klage
Obersatz:
= Der Obersatz ergibt sich für die
Anfechtungsklage aus § 113 I 1 VwGO:
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit der Klagen
„Die Klage ist begründet, soweit der
Verwaltungsakt rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt
ist“
I. Rechtmäßigkeit des VA
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA
1. Ermächtigungsgrundlage
Es gibt zwei Verwaltungsakte:- Erster VA: Rücknahmebescheid
--> Rechtsgrundlage:
§ 48 VwVfG, § 1 I 1 VwVfgBbg
§ 48 I 1, 2 i.V.m. II -IV
§ 48 II
- Zweiter VA: Rückzahlungsverpflichtung
--> Rechtsgrundlage:
§ 49a I 2 VwVfG, § 1 I 1 VwVfgBbg
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit:
1. Örtliche Zuständigkeit:
--> § 48 V iVm. § 3 VwVfGBbg
--> Die zuständige Behörde = Wirtschaftsministerium
2. Sachliche Zuständigkeit:
--> Richtet sich nach dem Fachrecht
--> Das Wirtschaftsministerium
b. Verfahren
--> Anhörung gem. § 28 VwVfGBbg? (+)
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
c. Form (+)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a. RücknahmebescheidLiegen die Voraussetzungen des § 48 I 1, 2 iVm. II-IV VwVfGBbg vor?
i. Ist der zurückgenommene VA rechtswidrig?--> Der Subventionsbescheid vom August 2003 ist rechtswidrig, wenn die Personalbeförderungsgenehmigung (PBG) fehlte--> Hier: Die PBG wurde am 21.1.2004 mit
rückwirkender Kraft aufgehoben--> Inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung: Hier Problem der fehlenden Anhörung, § 28 VwVfGBbg --> Aber: Der VA ist gem. § 70 I 1 VwGO bereits bestandskräftig und Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfGBbg sind nicht ersichtlich--> Die PBG fehlte und der Subventionsbescheid ist rechtswidrig
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheid
3. Materielle Rechtmäßigkeitii. Handelt es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen begünstigenden VA, § 48 I 2 VwVfGBbg? (+)
iii. Handelt es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen VA iSd. § 48 II 1 VwVfGBbg?--> Der Subventionsbescheid vom August 2003 gewährte eine einmalige Geldleistung, (+)
iv. Hat A auf den Bestand des VAs vertraut, § 48 II 1 VwVfGBbg?--> mangels anders lautender Angaben im Sachverhalt (z.B. Erklärung, dass ein Betrag ihm nicht zusteht): (+)
v. Ist das Vertrauen schutzwürdig, § 48 II 1 VwVfGBbg?1. Schritt: § 48 II 3 VwVfGBbg prüfen: Vertrauen wäre in jedem Fall nicht schutzwürdig --> Hier: (-)2. Schritt: § 48 II 2 VwVfGBbg prüfen: Vertrauen wird vermutet --> Hier: (+)
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheid
3. Materielle Rechtmäßigkeit
==> A genießt Vertrauensschutz==> Rücknahmebescheid rechtswidrig
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheid
3. Materielle Rechtmäßigkeit
b. Rückzahlungsverpflichtung Liegen die Voraussetzungen des § 49a I
VwVfGBbg vor?i. Rücknahme eines VA gem. § 48 VwVfGBbg? (+)
ii. Wirksamkeit der Rücknahme (-)
Mangels einer wirksamen Rücknahme des Subventionsbescheids ist der Tatbestand des § 49a I VwVfGBbg nicht erfüllt.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist materiell rechtswidrig
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheidb. Rückzahlungsverpflichtung
II. Verletzung in subjektiven Rechten
(+)A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheidb. Rückzahlungsverpflichtung
II. Verletzung in subjektiven Rechten
D. Ergebnis
Die Anfechtungsklagen sind zulässig und begründet
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive KlagehäufungC. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des VA1. EGL2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeitb. Verfahrenc. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeita. Rücknahmebescheidb. Rückzahlungsverpflichtung
II. Verletzung in subjektiven Rechten D. Ergebnis