Fall Nr. COMP/JV.35 - BEISELEN / BAY WA / MG...

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  • Amt fr amtliche Verffentlichungen der Europischen GemeinschaftenL-2985 Luxembourg

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    Fall Nr. COMP/JV.35 -BEISELEN / BAY WA /MG CHEMAG

    Nur der deutsche Text ist verfgbar und verbindlich.

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89BER FUSIONSVERFAHREN

    Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWNDEDatum: 01/02/2000

    Auch in der CELEX-Datenbank verfgbarDokumentennummer 300J0035

  • Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - BelgienTelefon: Zentrale 299.11.11Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brssel.

    KOMMISSION DER EUROPISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    Brssel, den 01.02.2000SG(2000) D/101103

    An die anmeldenden Parteien

    Betrifft : Fall Nr. COMP/JV.35 Chemag/Beiselen/BayWa.Anmeldung gem Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates(Fusionskontrollverordnung)

    1. Am 4.1.2000 erhielt die Kommission gem Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens, aufgrunddessen die mg chemag ag ("mg chemag"), die BayWa AG (BayWa), und die CarlBeiselen GmbH ("Beiselen") im Sinne des Artikel 3 Absatz 1b derFusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle ber das neugegrndeteUnternehmen Chemag Agrarchemikalien GmbH erwerben.

    2. Nach Prfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass dasangemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnungfllt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinenAnlass zu ernsthaften Bedenken gibt.

    I. DIE PARTEIEN

    3. Mg chemag ist ein Konzernunternehmen der Metallgesellschaft AG. Gegenstand desUnternehmens ist der Handel mit und die Distribution von chemischen undagrarischen Produkten, Mineralien und Energierohstoffen, Produktion, Umarbeitung,Veredelung und Aufbereitung von Chemikalien aller Art sowie die Erbringung vonDienstleistungen im Zusammenhang mit den genannten Geschftsttigkeiten. ImGro- oder Einzelhandel mit Dngemitteln ist mg chemag nicht ttig.

    4. BayWa wird durch die Bayerische Raiffeisen Beteiligungs GmbH kontrolliert.BayWa ist als Handels- und Dienstleistungsunternehmen im Gro- und Einzelhandelmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsartikelnsowie im Bereich Konsumgter, wie z.B. Baustoffe und Gartenartikel, ttig. DasUnternehmen ist berwiegend in Sddeutschland ttig sowie in einigen Lndern in

    FFENTLICHE VERSION

    FUSIONSVERFAHRENARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

    In der verffentlichten Version dieserEntscheidung wurden bestimmteInformationen gem. Art. 17 (2) derRatsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 berdie Nichtverffentlichung vonGeschftsgeheimnissen und anderenvertraulichen Informationen ausgelassen.Die Auslassungen sind durch Klammern[] gekennzeichnet. Soweit mglichwurden die ausgelassenen Informationendurch eine Bandbreite/Bereichsangabe vonZahlen oder eine allgemeine Beschreibungersetzt.

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    Mittel- und Osteuropa. BayWa hat krzlich eine 50%-ige Beteiligung an der RWARaiffeisen Ware Austria AG ("RWA") erworben, wodurch das Unternehmen seinezuvor nicht allzu ausgeprgte Stellung auf dem sterreichischen Markt entscheidendverstrkt hat (M.1362 - BayWa AG/RWA). RWA ist eine landwirtschaftlicheHandelsorganisation, deren Schwerpunkt im Ein- und Verkauf landwirtschaftlicherErzeugnisse sowie landwirtschaftlicher Bedarfsartikel liegt. Die Aktivitten vonRWA konzentrieren sich auf sterreich sowie, zu einem geringen Teil, auf mehreremittel- und osteuropische Lnder. RWA ist mit einem Anteil in Hhe von 73,4%an der FERT Import Ges.m.b.H. in sterreich beteiligt.

    5. Beiselen gehrt zur Unternehmensgruppe der Schuler GmbH & Co.Vermgensverwaltungen. Die Geschftsttigkeit umfasst den Handel mitDngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Gartenbedarf. Der Schwerpunktder Ttigkeit liegt in Deutschland. Vor kurzem ist das Unternehmen in densterreichischen Markt eingetreten.

    6. Mg chemag hat ihren Teilbetrieb "Grenzberschreitender Handel mit Dngemitteln(Im- und Export von Dngemitteln)" in das neu gegrndeteGemeinschaftsunternehmen Chemag Agrarchemikalien GmbH eingebracht, das dieGeschftsttigkeit des Teilbetriebs fortfhren wird. Der Schwerpunkt der Ttigkeitliegt in der Einfuhr von Dngemitteln aus Staaten auerhalb der Gemeinschaft nachDeutschland und dem Absatz der importierten Dngemittel an den Grohandel.

    II. ZUSAMMENSCHLUSS

    7. An dem Gemeinschaftsunternehmen sind mg chemag mit 40% und BayWa undBeiselen mit jeweils 30% beteiligt. Geschftspolitische Entscheidungen mitstrategischer Bedeutung [] bedrfen einer 75%-igen Mehrheit. DasGemeinschaftsunternehmen unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle derMuttergesellschaften.

    8. Das Gemeinschaftsunternehmen erfllt auf Dauer alle Funktionen einerselbstndigen wirtschaftlichen Einheit. Das Vorhaben stellt somit einenZusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1b Fusionskontrollverordnungdar.

    III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

    9. Mg chemag (einschlielich Metallgesellschaft AG), BayWa und Beiselen(einschlielich der Schuler Unternehmensgruppe) erzielen einen weltweitenGesamtumsatz von mehr als 5.000 Mio. EUR1 (mg chemag 8.788,5 Mio. EUR,BayWa 5.265,37 Mio. EUR und Beiselen []). Die Unternehmen haben einengemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (mgchemag 5.421,5 Mio. EUR, BayWa 5.150,13 Mio. EUR und Beiselen []) underzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in

    1 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnungund der Bekanntmachung der Kommission ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umstze wurden nach Magabe derdurchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhltnis 1:1 in EUR umgerechnet.

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    ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat dahergemeinschaftsweite Bedeutung.

    IV. DER RELEVANTE MARKT

    A. Relevanter Produktmarkt

    10. Das angemeldete Vorhaben betrifft den Markt fr den Absatz von Dngemitteln anden Grohandel.

    11. Dngemittel sind Pflanzennhrstoffe. Sie umfassen im wesentlichen Stickstoff-,Phosphat-, Kali-, Kalk-, NP- (Stickstoff-Phosphat), NPK (Stickstoff-Phosphat-Kali)und Spezialdnger, z.B. fr Gemse. Hersteller und Importeure gehren derselbenWirtschaftsstufe an, die dem Grohandelsmarkt vorgelagert ist. Grohndlerbeziehen Dngemittel entweder von Herstellern oder von Importeuren.

    12. Gem der frheren Entscheidung der Kommission M.769 - Norsk Hydro/Arnyca(Enichem Agricultura) mgen auf der Ebene der Hersteller/Importeure die einzelnenDngemittel jeweils gesonderte Mrkte bilden. So sind einige Hersteller aufbestimmte Produktgruppen spezialisiert.

    13. Fr die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann jedoch offen gelassen werden,ob smtliche Dngemittel einem einheitlichen Markt zugehren oder fr jedeseinzelne Dngemittel ein gesonderter Markt zu bilden ist. Auch im Falle der engerenund fr die Parteien ungnstigeren Marktabgrenzung fhrt das Vorhaben nicht zurBegrndung oder Verstrkung einer marktbeherrschenden Stellung.

    B. Relevanter geographischer Markt

    14. Der relevante geographische Markt drfte den gesamten EuropischenWirtschaftsraum (EWR) umfassen. Es bestehen keine tarifren und nicht-tarifrenHandelshemmnisse mit Ausnahme des Ammoniumnitrats, das in einigenMitgliedstaaten der Gefahrgutgesetzgebung unterliegt. Zwischen den einzelnenMitgliedstaaten besteht ein reger Handel mit Dngemitteln. Befragte Hersteller undImporteure besttigten, dass sie Dngemittel EWR-weit liefern. Grohndlerbeziehen Dngemittel auch direkt von Herstellern in anderen Mitgliedstaaten.

    15. Eine abschlieende Definition des geographischen Marktes ist im vorliegenden Falljedoch nicht erforderlich, da auch bei Zugrundelegung nationaler Mrkte einemarktbeherrschende Stellung durch das angemeldete Vorhaben weder begrndetnoch verstrkt wird.

    V. BEURTEILUNG

    A. Marktbeherrschung

    16. Bei keinem Dngemittel bersteigt der Anteil der mg chemag an dem Gesamtabsatzder Hersteller und der Importeure an den Grohandel im EWR 2%. Selbst inDeutschland erreicht mg chemag bei keinem Dngemittel einen Marktanteil vonmehr als 10%. Die Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens wird sich von mgchemag's bisheriger Marktstellung nicht wesentlich unterscheiden.

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    17. RWA, an der BayWa zu 50% beteiligt ist, ist ihrerseits an der FERT ImportGes.m.b.H., einem Unternehmen, das Dngemittel nach sterreich importiert undan den dortigen Grohandel absetzt, beteiligt (bezogen auf den Gesamtabsatz vonDngemitteln an den Grohandel in sterreich entfallen auf FERT ImportGes.m.b.H. weniger als 15%). Vor kurzem hat RWA ihre Beteiligung auf 73,4%erhht, womit RWA die alleinige Kontrolle ber FERT Import Ges.m.b.H.bernimmt. Die Anteilserhhung wurde vom sterreichischen Kartellgerichtgenehmigt. Im EWR erreicht FERT Import Ges.m.b.H. bei keinem Dngemitteleinen nennenswerten (d.h. 2% bersteigenden) Anteil an dem Gesamtabsatz derHersteller und der Importeure an den Grohandel.

    18. Im EWR vereinigen die Parteien insofern nur geringfgige Marktanteile auf sich.Bei Zugrundelegung nationaler Mrkte kommt es in keinem Mitgliedstaat zuberschneidungen, da die Parteien auf unterschiedlichen nationalen Mrkten ttigsind. Whrend FERT Import Ges.m.b.H. ausschlielich den sterreichischen Marktbeliefert, ist mg chemag auf dem Dngemittelmarkt in sterreich nicht ttig.

    19. Der Zusammenschluss fhrt daher - auch im Falle der fr die Parteien denkbarungnstigsten Marktabgrenzung - nicht zur Begrndung oder Verstrkung einermarktbeherrschenden Stellung.

    B. Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens

    20. Gem Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ist einGemeinschaftsunternehmen, das die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (vonwenigstens zwei) seiner Grnderunternehmen bezweckt oder beabsichtigt, nach denKriterien des Artikels 81 Abstze 1 und 3 EG zu beurteilen. EineWettbewerbsbeschrnkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 setzt voraus, dass dieKoordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Grnderunternehmen wahrscheinlichund sprbar ist. Darber hinaus muss sie auf die Grndung desGemeinschaftsunternehmens entweder als Zweck oder als Wirkung zurckzufhrensein.

    21. Bei dieser Beurteilung bercksichtigt die Kommission insbesondere, ob es auf demMarkt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- odernachgelagerten Markt oder auf einem benachbarten oder eng mit ihm verknpftemMarkt eine nennenswerte und gleichzeitige Prsenz von zwei oder mehrGrnderunternehmen gibt. Fr eine Koordinierung kommen daher nur solcheMrkte infrage, auf denen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens zwei derGrnderunternehmen prsent sind, sowie vor- oder nachgelagerte oder benachbarteoder eng verknpfte Mrkte, auf denen mindestens zwei der Grnderunternehmenprsent bleiben.

    22. BayWa und Beiselen sind beide auf dem Markt des Grohandels mit Dngemittelnttig. Es handelt sich hierbei um einen dem Markt des Gemeinschaftsunternehmensnachgelagerten Markt, der insofern fr eine Koordinierung in Betracht kommt.

    23. Der Vertrieb von Dngemitteln erfolgt in Europa traditionell vom Hersteller berden Grohandel und den Einzelhandel zu den Endverbrauchern (Landwirten). Nachden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung M.1362 - BayWaAG/RWA wird blicherweise bei Dngemitteln auf der Grohandelsstufe eine sehrbreite Produktpalette vom Einzelhandel nachgefragt und vom Grohandel auch

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    vorgehalten. Die Ermittlungen der Kommission im gegenwrtigen Fall haben zukeinem anderen Ergebnis gefhrt. Als sachlich relevanter Markt ist insofern derGrohandel mit smtlichen handelbaren Dngemitteln anzusehen.

    24. Bei der Abgrenzung des relevanten geographischen Marktes tendierte dieKommission in der Entscheidung M.1362 - BayWa AG/RWA, insbesondere unterBercksichtigung der Transportkosten fr Dngemittel, eher zur Annahme einesnationalen Marktes, lie die genaue Marktdefinition im Ergebnis jedoch offen. DieUntersuchung der Kommission im vorliegenden Fall hat ergeben, dass dieMglichkeit des grenzberschreitenden Einkaufs auch fr den Einzelhndler besteht,ohne dass dies durch Handelshemmnisse entscheidend erschwert wird. Eineabschlieende Bestimmung des geographisch relevanten Marktes ist jedoch imgegenwrtigen Verfahren nicht erforderlich, da sowohl bei Zugrundelegungnationaler Mrkte als auch bei Zugrundelegung eines EWR-weiten Marktes eineKoordinierung des Wettbewerbsverhaltens weder wahrscheinlich ist noch einesolche urschlich auf die Grndung des Gemeinschaftsunternehmenszurckzufhren wre.

    25. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafr, dass die Grndung desGemeinschaftsunternehmens den Zweck hat, das Wettbewerbsverhalten von BayWaund Beiselen auf dem betreffenden nachgelagerten Markt zu koordinieren. DerZusammenschluss knnte jedoch die Wirkung einer Koordinierung desWettbewerbsverhaltens haben.

    26. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zusammenarbeit der Grnderunternehmen imGemeinschaftsunternehmen eine solche Koordinierung bewirken kann, sind dieStruktur des infrage kommenden Marktes, die Marktanteile der betreffendenParteien und die strukturelle nderung, die sich aus der Grndung desGemeinschaftsunternehmens ergibt, zu bercksichtigen.

    27. Im EWR haben die Parteien nur verschwindende Marktanteile, so dass eineKoordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens insofern ausscheidet. Auf nationalenMrkten verfgen die Parteien zusammengenommen ber bedeutendereMarktanteile in Deutschland und sterreich. Das geschtzte Marktvolumen inDeutschland betrug im Jahre 1998 14.097.000t und EUR 1.793 Mio.. Davonentfielen auf BayWa [

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    insbesondere das Beispiel von Beiselen's Markteintritt in sterreich belegt. Zweimittelgroe private Unternehmen mit Marktanteilen zwischen 10% und 20% sindferner auf dem sterreichischen Markt ttig. Zuletzt haben sich auch einige kleinereImporteure, die den Einzelhandel direkt beliefern, auf dem Markt etablieren knnen.Darber hinaus sind einige Hersteller auch zu Direktverkufen an den Einzelhandelbergegangen2. Auf der Beschaffungsseite sehen sich die Grohndler starkenHerstellern wie Norsk Hydro oder Kali + Salz gegenber.

    30. Auf jeden Fall wrde es jedoch an einem urschlichen Zusammenhang zwischen derGrndung des Gemeinschaftsunternehmens und einer mglichen Koordinierung desWettbewerbsverhaltens der betreffenden Parteien auf dem nachgelagerten Marktfehlen. Insbesondere vermgen Kauf-/Lieferbeziehungen zwischen demGemeinschaftsunternehmen einerseits und BayWa und Beiselen andererseits einesolche Urschlichkeit nicht zu begrnden. BayWa und Beiselen waren bereits vorGrndung des Gemeinschaftsunternehmens Kunden von mg chemag und werdenihre jeweiligen Einkufe (zu marktblichen Bedingungen) nunmehr ber dasGemeinschaftsunternehmen fortsetzen.

    31. Das angemeldete Vorhaben hat daher weder den Zweck noch die Wirkung einerKoordinierung des Wettbewerbsverhaltens der betreffenden Grnderunternehmenauf dem nachgelagerten Markt des Dngemittelgrohandels.

    VI. ERGEBNIS

    32. Aus den obigen Grnden bestehen gegen die Grndung desGemeinschaftsunternehmens keine ernsthaften Bedenken im Hinblick auf seineVereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

    33. Die Kommission hat deshalb entschieden, das angemeldete Vorhaben fr vereinbarmit dem Gemeinsamen Markt zu erklren. Diese Entscheidung beruht auf Art.6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.

    Fr die Kommission

    (gezeichnet)Mario MONTIMitglied der Kommission

    2 Vgl. Sache M.1362 - BayWa AG/RWA