Familien- und Erbrecht aus rechtsberatender Sicht Vorlesung im Wintersemester 2006/2007 im...

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Familien- und Erbrecht aus rechtsberatender Sicht

Vorlesung im Wintersemester 2006/2007im Schwerpunktbereich 3

RA Philipp Frhr. v. Gayl

RA Karl-Michael Schmidt

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Vorlesungstermine / Inhalt

23.10.06 Einführung in dieRechtsberatung

11.12.06 Erbrecht-Überblick

30.10.06 Technik der Vertragsgestaltung

18.12.06 Testamentsentwurfbesondere Fallen

06.11.06 Eheliches Güterrecht 08.01.07 Gemeinschaftliches Testament I

13.11.06 Eheverträge I 15.01.07 Berliner Testament

20.11.06 Eheverträge II / Fragen der Partnerschaft

22.01.07 Erbvertrag

27.11.06 Unerhaltsrecht 29.01.07 Pflichtteilsrecht /Erbverzicht

04.12.06 Kinder in der Ehe 05.02.07 Familienrecht vs. Erbrecht

12.02.07 Stiftung

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Was ist ein guter Vertrag?

Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen

Mandanteninteresse

und

rechtlichen Rahmenbedingungen

Zwingende Regelungen Dispositive Regelungen

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Was ist ein guter Vertrag?

MandanteninteressenVerwirklichung gesichert durch Selbstbestimmungsrecht Art. 2 I GG

Grenze: zwingendes Recht

PrivatautonomieErkennt das Recht des Einzelnen an, seine

Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten.

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Was ist ein guter Vertrag?

Zukunftsorientierung des Vertragsjuristen

Was sind die Mandanteninteressen ???

Blick in die Zukunft

Wie muss Vertrag gestaltet werden, um nachhaltig zu sein?

Welche Hürden müssen- rechtlich- tatsächlichgenommen werden?

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Was ist ein guter Vertrag?

• Sicherer Weg– Rechtsbeständige und streitvermeidende Lösungen

(nicht immer primäres Parteiziel – Haftungsproblem!)

BGH: Der Vertragsjurist ist verpflichtet von mehreren sicheren Wegen den sichersten Weg zu beschreiten (BGHZ 27, 274, 276)

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Was ist ein guter Vertrag?

• Sachgerecht und kostengünstig

(oft im Spannungsverhältnis zur Sicherheit, z.B. Eintragung Eigentumsvormerkung – teuer vs. sicher)

• Angemessener Vertragsumfang– So eingehend wie nötig, so kurz wie möglich

• Steuerrechtliche Erwägungen mit einbeziehen

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Rolle des Juristen

Berufsfelder des Juristen

Dezisionsjurisprudenz – Kautelarjurisprudenz

ex post ex ante

wertend gestaltend

Richter Notar

Prozessanwalt Vertragsanwalt

Unternehmensjurist Verwaltungsjurist

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Rolle des Juristen

Zweckverwirklichung und Störfallvorsorge

• maßgeblich für Vertragsstruktur

• Zweckverwirklichung: Entwurf eines auf die Bedürfnisse, Ziele und den Sachzweck des Mandanten abstellendes vertragliches Regelwerk (dient der unmittelbaren Verwirklichung der Mandantenziele)

• Störfallvorsorge: Entwicklung ergänzender Normen im Hinblick auf die Regelung bzw. Vermeidung etwaiger Störfälle – vertragstypischer Gefahren(dient der begleitenden Wahrung der Mandanteninteressen)

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Störfallvorsorgetechnik

Prognose von Störfällen– Generell störfälle führen:

• Nichterfüllung,• Schlechterfüllung,• Späterfüllung,• Böswilligkeit,• Unerwarteter Aufwand,• Tod einer Vertragspartei,• Änderung persönlicher Verhältnisse

– Allgemein gilt: Dauerverträge sind störanfälliger als kurzfristig abzuwickelnde Verträge

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Störfallvorsorgetechnik

Vertragliche Störfallvorsorge – Regelungstechniken

- konkrete Regelung der Konflikte,

- Abwälzung des Risikos auf Dritte (Bürgen, etc.)

- Sanktionierung vertragsstörenden Verhaltens (Vertragsstrafen)

- Festschreibung von Sachverhalten im Vertrag, etwa durch Aufnahme von Mängellisten

- Bestimmung von Schiedsgutachtern und Schiedsgerichten

- Einsatz von Wertsicherungs- und Anpassungsklauseln

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Rolle des Juristen

Belehrung und Beratung

- Belehrung = Information über die rechtliche Tragweite einer bestimmten Gestaltung

- Beratung = Mitwirkung an der Willensbildung des Mandanten auf der Suche nach der richtigen Gestaltung

- Wechselspiel zwischen Sachverhaltserforschung und Belehrung/Beratung

- dem Mandanten müssen seine Möglichkeiten und Aufgaben als zentraler Punkt der Vertragsgestaltung vor Augen geführt werden

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Belehrung / Beratung – Inhalt und Grenzen

• § 17 Abs. 1 BeurkGDer Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

-> Beteiligten müssen nach Inhalten, Gefahren und im Punkto Störfallvorsorge fallgruppengerecht beraten werden, ihre Willensbildung darf gesteuert, aber nicht der eigene Willen aufgezwungen werden.

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Vertragsgestaltung in der Ausbildungsliteratur

• Materialien:

- Entscheidungssammlungen

- Kommentare

- Lehrbücher

- Formularbücher

- Praktikerhandbücher mit Formularteilen

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Vertragsgestaltung in der Ausbildungsliteratur

• Formularbücher– Nach Lebenssachverhalten aufgebaut– Formulierungsvorschlag einer Urkunde– Anmerkungen, in denen die Bedeutung der Klauseln

erläutert und auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten und zwingendes Recht hingewiesen wird

• Handbücher– Mischung aus systematisch aufgebauten Lehrbuch

und Formularbuch

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Vertragsgestaltung in der Ausbildungsliteratur

• Funktion von Formularbüchern:– Speichern Erfahrung und Wissen der Notare und

anderer Kautelarjuristen– Spiegeln Rechtsentwicklung wider (z.T. früher als Rspr.)

– Aktuelles Bild des Privatrechtsverkehrs– Erst Vertrag selbst entwerfen, dann mit Formularbuch

prüfen, ob:• Sämtliche regelungsbedürftigen Punkte gesehen und geprüft• Sinnvoller Aufbau der Urkunde• Formulierung des Wortlauts der Klausel

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Vertragsgestaltung in der Ausbildungsliteratur

• Risiken von Formularbüchern:– Dürfen das eigene Denken nicht ersetzen– Stichwort: „Maßschneiderei anstatt Konfektion von

der Stange“– Sonst könnte sich der Mandant wesentlich

kostengünstiger selbst ein Formularbuch kaufen und abschreiben

– Unterschiedliche Qualität der Formularbücher

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Haftungsrisiken

• Angst vor dem Richter hat dazu beigetragen, dass Verträge immer länger und detaillierter werden

• Sofern sich der Kautelarjurist bei der Regelung von Lebenssachverhalten an einem passenden Vertrags- oder Regelungstyp orientiert, hat er die durch den Konsens der Fachleute gebildete Richtigkeitsgewähr auf seiner Seite.

• Gegenüber dem Vorwurf der Verletzung seiner Prüfungs-, Beratungs- und Gestaltungspflichten kann er sich darauf berufen, einen anerkannten Vertragstypus gewählt zu haben.

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Wissenschaftliche Grundlagen

• Typenlehre= Fallgruppenbildung durch Betrachtung der Wirklichkeit

unter rechtlichen Aspekten

• Webers Schema zur Vertragsgestaltung– Abgrenzung obligatorischer und fakultativer Inhalt des

Rechtsgeschäfts und entsprechende Gestaltung desselben

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Typenlehre„Vom Lebenstypus zum Regelungstypus“

Empirischer Typ = in der Lebenswirklichkeit vorfindbare Gebilde, die durch

charakteristische Züge gekennzeichnet sind

Normativer Realtyp = Empirischer Typ + Auswahl und Abgrenzung der

maßgeblichen Erscheinungen unter rechtlichen Aspekten im Wege rechtlicher Wertung

Rechtlicher Strukturtyp= insbes. Vertragstypen, durch ihren Charakter als

rechtliche Regelungen gekennzeichnet

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Typenlehre am Beispiel der Ehevertragsgestaltung

• 1. Empirische Typen– Einverdienerehen– Zuverdienerehen– Doppelverdienerehen

• 2. Normative Realtypen– Personenrechtl. – und güterrechtliche Beziehungen und daraus

resultierende Scheidungsfolgen

• 3. Rechtliche Strukturtypen– Expressis verbis stellen die rechtlichen Regelungen nicht auf einen

bestimmten Ehetyp ab– Wertende Zuordnung ergibt, dass Gesetzgeber vorwiegend den Ehetyp

der Alleinverdienerehe geregelt hat• =>Erfordernis anderweitiger vertraglicher Regelungen für die anderen

Ehetypen

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TypenlehreEinsatz des Komparativs

• Komparativ = Gültigkeit einer Annahme, die auf der Vergleichung mehrerer

ähnlicher Dinge beruht- Dient der Bildung abgestufter Typenreihen

• Bsp. Scheidungsfolgen– Zugewinn- und Versorgungsausgleich sollen dem nicht

berufstätigen Partner den Zuwachs am Vermögen sichern und eine Existenz nach der Ehe gewährleisten

– Sachgerecht bei Einverdienerehe– Nicht sachgerecht bei kinderloser Doppelverdienerehe– Viele Zwischenformen denkbar (z.B. Zuverdienerehe mit Kind)

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Typenlehre Bildung von Vertragstypen

• Vertragstypus und Zuordnung von Rechtsfolgen werden durch Vertragszweck bestimmt

• Folgerung aus „der Natur der Sache“

• Bsp.: aus der Natur der Sache der verschiedenen Ehetypen folgt, dass ein sachgerechter Ehevertrag bei einer Hausfrauenehe, den Zugewinnausgleich nicht kompensationslos ausschließen sollte, während das bei einer Doppelverdienerehe sachgemäß sein kann

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TypenlehreBildung von Vertragstypen

• 1. Stufe: Bildung von Fallgruppen als Sachverhaltstypen

• 2. Stufe: Bildung von Vertragstypen als Gestaltungstypen

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Beispiel zur TypenlehreWie würden Sie diesen Fall einordnen?

Jochen Drempel (D) ist 32 Jahre alt, und arbeitet als Architekt in dem vor drei Jahren von seinem Bruder gegründeten Architekturbüro Drempel & First in Hamburg. Das Büro floriert und hat gute Aussichten, auch in der nächsten Zukunft gegen den allgemeinen Trend weiter zu wachsen.

D will die achtundzwanzigjährige Anne-Kathrin Wesendonk (W) heiraten. W stammt aus einer wohlhabenden Hamburger Kaufmanns-familie und arbeitet nach ihrem BWL-Studium als leitende Angestellte bei einer Privatbank in der Hansestadt. Ihre Tätigkeit dort will sie auch nach der Heirat unbedingt fortsetzen. Selbst wenn sich nach der Eheschließung Kinder bei D und W einstellen sollten, was beide sich wünschen, will sie sobald wie möglich wieder in den Beruf.

D ist der Auffassung, dass W zur Erziehung der Kinder besser im Beruf aussetzen solle, bis diese zur Schule gehen. Er meint, dass er W auch davon überzeugen könne, wenn es erst einmal soweit ist.

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Bildung von Vertragstypen am Beispiel der Ehevertragsgestaltung

• „Vom Ehetyp zum Ehevertragstyp, der dem Ehetyp entspricht“

• 1. Ehetypen• Verschiedene Unterscheidungskriterien:

– Berufstätigkeit der Ehepartner– Kinder– Lebensalter– Ehe mit großem Altersunterschied– Vermögen

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Bildung von Vertragstypen am Beispiel der Ehevertragsgestaltung

• 2. Fallgruppenbildung– Nach rechtlichen Kriterien: Ehegüter- und

Scheidungsfolgenrecht und die Freiheit abweichende Regelungen zu treffen

– Aufarbeitung der Lebenswirklichkeit unter rechtlichen Gesichtspunkten

– Die einzelnen Kriterien:• Berufstätigkeit: Zugewinn-, Versorgungsausgleich

• Kind: Verzicht auf eigenen Vermögenserwerb, Alterssicherung

• Vermögen: z.B. scheidungsbedingte Gefährdung des Betriebsvermögens des Unternehmers

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Bildung von Vertragstypen am Beispiel der Ehevertragsgestaltung

• 3. Die gesetzlich geregelte Fallgruppe– Einverdienerehe

• 4. Der Bereich des Ehevertrages– Folge: je weiter sich der Ehetyp von der kindbestimmten

Einverdienerehe entfernt, desto verfehlter ist die gesetzliche Regelung

• 5. Ehevertragstypen– Verschiedene typ. Ehevertragsgestaltungen– Kein Numerus clausus– z.T. Prognoseprobleme (z.B. bei jungen kinderlosen Ehen – wie wird

sich die Berufstätigkeit entwickeln, Kinder etc.?)

Solange der Vertragstyp fallgruppengerecht ist, ist er legitim und konsensfähig.

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Schema zur Vertragsgestaltung nach Weber

Obligatorischer Inhalt des Rechtsgeschäfts Fakultativer Inhalt des Rechtsgeschäfts(accidentalia negotii)Mußinhalt essentialia negotii Sollinhalt

Es besteht eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, das betreffende Rechtsgeschäft abzuschließen.

Das Gesetz schreibt den Inhalt oder einen Teil davon durch eine zwingende Norm vor. Damit ist die Frage, ob es zweckmäßig ist eine bestimmte Klausel in das Rechtsgeschäft aufzunehmen, gegenstandslos.

Die Klausel muß in den Vertrag aufgenommen werden.

Es bestehen Ordnungsvorschriften, wonach eine bestimmte Klausel in den Vertrag aufgenommen werden soll.

Wird dies unterlassen, zieht dies zwar nicht die Nichtigkeit des Vertrages als Rechtsfolge nach sich, es können aber sonstige Rechtsfolgen ausgelöst werden (z.B. Aufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen).

Es besteht damit hier rein praktisch eine Pflicht, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, das betreffende Rechtsgeschäft abzuschließen. Als Vorfrage ist nun zu klären, ob es zweckmäßig ist, das betreffende Rechtsgeschäft überhaupt zu schließen. Die Zweckmäßigkeit wird hier soweit unterstellt.

Das betreffende Rechtsgeschäft kommt nur zustande, wenn seine essentialia negotii erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall kann kein Vertrag entstehen und die gewünschte Rechtsfolge tritt nicht ein.

Damit ist es diesbezüglich zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch geboten, die entsprechende Klausel in den Vertrag aufzunehmen.

Im Ergebnis ist Abgrenzung Muß-Inhaltessentialia negotiiSoll-Inhalt

aus dem Blickwinkel der Vertragsgestaltung unerheblich. Der Kautelarjurist ist rechtlich oder mindestens faktisch gezwungen eine solche Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Lediglich die Begründung, warum die Klausel aufzunehmen ist und die Rechtsfolge, wenn die Klausel fehlt ist unterschiedlich.

1. Schritt: Ermitteln der gesetzlichen Ausgangslage

Gesetz ist dispositivGesetz ist zwingend

Entweder:

Keine Aufnahme der Klausel in den Vertrag, da diese aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften keinen Regelungsgehalt hat.

Oder:

Aufnahme der Klausel in den Vertrag trotz zwingender gesetzlicher Vorschriften, um die Rechtslage klarzustellen.

Klausel hat deklaratorischen Charakter.

2. Schritt: Knappe Analyse der wichtigsten Rechtsfolgen, der rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten:

•Gestaltungsmöglichkeit 1•Gestaltungsmöglichkeit 2•Gestaltungsmöglichkeit 3 etc...

3. Schritt: Abwägen zwischen der dispositiven gesetzlichen Regelung und den jeweiligen zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte.

Entweder: Beibehalten der dispositiven gesetzl. Regelung als zweckmäßiger als jede Gestaltungsmöglichkeit. Da nicht abbedungen, tritt dispositive gesetzl. Regelung ein, ohne das Klausel notwendig ist. Klausel kann nur das Gesetz wiederholen oder auf Norm verweisen (deklaratorische Klausel zur Klarstellung)

Oder: Eine Gestaltungsmöglichkeit ist zweckmäßiger als die dispositive gesetzl. Regelung und alle weiteren Gestaltungsmöglichkeiten:

Die dispositive gesetzl. Regelung wird durch Aufnahme dieser Gestaltungsmöglichkeit als Klausel im Vertrag abbedungen. Die Klausel besitzt einen Regelungsgehalt. Sie ist konstitutiv.

Hier liegt der Schwerpunkt der Kautelarjurisprudenz !

Entweder: Keine Aufnahme der Klausel in den Vertrag, da sie keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat.

Oder: Aufnahme der Klausel in den Vertrag, um die Rechtslage klarzustellen.

2. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

4. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

5. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

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Schema zur Vertragsgestaltung nach Weber (2)

Obligatorischer Inhalt des RechtsgeschäftsFakultativer Inhalt des

Rechtsgeschäfts(accidentalia negotii)

Mußinhalt essentialia negotii Sollinhalt

Es besteht eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, das betreffende Rechtsgeschäft abzuschließen.Das Gesetz schreibt den Inhalt oder einen Teil davon durch eine zwingende Norm vor. Damit ist die Frage, ob es zweckmäßig ist eine bestimmte Klausel in das Rechtsgeschäft aufzunehmen, gegenstandslos.Die Klausel muß in den Vertrag aufgenommen werden.

Es bestehen Ordnungsvorschriften, wonach eine bestimmte Klausel in den Vertrag aufgenommen werden soll.

Wird dies unterlassen, zieht dies zwar nicht die Nichtigkeit des Vertrages als Rechtsfolge nach sich, es können aber sonstige Rechtsfolgen ausgelöst werden (z.B. Aufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen).

Es besteht damit hier rein praktisch eine Pflicht, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, das betreffende Rechtsgeschäft abzuschließen. Als Vorfrage ist nun zu klären, ob es zweckmäßig ist, das betreffende Rechtsgeschäft überhaupt zu schließen. Die Zweckmäßigkeit wird hier soweit unterstellt.Das betreffende Rechtsgeschäft kommt nur zustande, wenn seine essentialia negotii erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall kann kein Vertrag entstehen und die gewünschte Rechtsfolge tritt nicht ein.Damit ist es diesbezüglich zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch geboten, die entsprechende Klausel in den Vertrag aufzunehmen.

Im Ergebnis ist Abgrenzung Muß-Inhalt, essentialia negotii, Soll-Inhaltaus dem Blickwinkel der Vertragsgestaltung unerheblich. Der Kautelarjurist ist rechtlich oder mindestens faktisch gezwungen eine solche Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Lediglich die Begründung, warum die Klausel aufzunehmen ist und die Rechtsfolge, wenn die Klausel fehlt ist unterschiedlich.

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Schema zur Vertragsgestaltung nach Weber (3)

Fakultativer Inhalt des Rechtsgeschäfts(accidentalia negotii)

1. Schritt: Ermitteln der gesetzlichen Ausgangslage

Gesetz ist dispositivGesetz ist zwingend

Entweder:Keine Aufnahme der Klausel in den Vertrag, da diese aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften keinen Regelungsgehalt hat.

Oder:Aufnahme der Klausel in den Vertrag trotz zwingender gesetzlicher Vorschriften, um die Rechtslage klarzustellen.Klausel hat deklaratorischen Charakter.

2. Schritt: Knappe Analyse der wichtigsten Rechtsfolgen, der rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten:

•Gestaltungsmöglichkeit 1

•Gestaltungsmöglichkeit 2

•Gestaltungsmöglichkeit 3 etc...

2. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

Weiter auf Folie Weber 4

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Schema zur Vertragsgestaltung nach Weber (4)

3. Schritt: Abwägen zwischen der dispositiven gesetzlichen Regelung und den jeweiligen zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte.

Entweder: Beibehalten der dispositiven gesetzl. Regelung als zweckmäßiger als jede Gestaltungsmöglichkeit. Da nicht abbedungen, tritt dispositive gesetzl. Regelung ein, ohne das Klausel notwendig ist. Klausel kann nur das Gesetz wiederholen oder auf Norm verweisen (deklaratorische Klausel zur Klarstellung)

Oder: Eine Gestaltungsmöglichkeit ist zweckmäßiger als die dispositive gesetzl. Regelung und alle weiteren Gestaltungsmöglichkeiten:Die dispositive gesetzl. Regelung wird durch Aufnahme dieser Gestaltungsmöglichkeit als Klausel im Vertrag abbedungen. Die Klausel besitzt einen Regelungsgehalt. Sie ist konstitutiv.Hier liegt der Schwerpunktder Kautelarjurisprudenz !

4. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

Fortsetzung von Folie Weber 3

Weiter auf Folie Weber 5

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Schema zur Vertragsgestaltung nach Weber (5)

Entweder: Beibehalten der dispositiven gesetzl. Regelung als zweckmäßiger als jede Gestaltungsmög-lichkeit. Da nicht abbedungen, tritt dispositive gesetzl. Regelung ein, ohne das Klausel notwendig ist. Klausel kann nur das Gesetz wiederholen oder auf Norm verweisen (deklaratorische Klausel zur Klarstellung)

Oder: Eine Gestaltungsmöglichkeit ist zweckmäßiger als die dispositive gesetzl. Regelung und alle weiteren Gestaltungsmöglichkeiten:Die dispositive gesetzl. Regelung wird durch Aufnahme dieser Gestaltungsmöglichkeit als Klausel im Vertrag abbedungen. Die Klausel besitzt einen Regelungsgehalt. Sie ist konstitutiv.

Hier liegt der Schwerpunktder Kautelarjurisprudenz !

4. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

Fortsetzung von Folie Weber 4

Entweder: Keine Aufnahme der Klausel in den Vertrag, da sie keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat.

Oder: Aufnahme der Klausel in den Vertrag, um die Rechtslage klarzustellen.

5. Schritt: Zweckmäßigkeitsentscheidung

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Informationsgewinnung

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Informationsgewinnung - Ausgangssituation

Schilderungendes Mandanten:

Fehlen zahlreicher juristisch relevanter

Informationen und

Schilderung zahlreicher juristisch irrelevanter

oder vager Informationen

Kein fertiger Sachverhalt

Aufgabe

des Rechtsanwalts:

Beschaffung weiterer Informationen

durch

gutes Zuhören

und

gezieltes Fragen

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Filterfunktion des Rechtsanwalts

Soziale Problemlage / Konfliktkonstellation

Unspezifisches Hilfeersuchen

WahrnehmungAllgemeine Problemdefinition

Problemdefinition inrechtlichen Kategorien

Rechtsberatung

Verengung auf rechtliche Durchsetzung

Vertragsentwurf

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Das Mandantengespräch

Unmögliches Ziel

Zielkonflikte (Möglichkeit einer Vorrangzuweisung prüfen)

Offener Regelungsbedarf = Ausdrücklich geschildertes Ziel des Mandanten

Versteckter Regelungsbedarf = bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte

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MandantengesprächKommunikationsebenen

Anwalt Mandant

Sachebene

Beziehungsebene

Reflexives Verhalten

Rückkopplung

Rückkopplung

Rückkopplung

Regelmäßig Divergenz in der Relevanzstruktur

asymmetrischer Entscheidungshorizont

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Differenziertes Kommunikationsmodell nach Schulz v. Thun [1]

[1] nach Schulz v. Thun, Friedemann, Psychologische Vorgänge in der zwischenmenschlichen Kommunikation, in Fittkau / Müller / Schulz v. Thun, Kommunizieren lernen, Braunschweig 1977

EmpfängerSelbstoffenbarung

Beziehung

Sachinhalt

Appell

Sender NachrichtNachricht

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Mandantengespräch - Gesprächstechnik

• Aufklärung des relevanten Parteiwillens

• Zuhören können – Grundlage der VertrauensbasisTechnik des „Aktiven Zuhörens“

• Strukturiertes Fragen - Differenzierungs- und AuswahlprozessSteuerung durch offene und geschlossene Fragen

• Zeitlich punktuelle und zukunftsoffene Gestaltungen

• Interaktion und Kooperation

• Adäquate Sprachebene

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Typen des Mandanten nach B. Heussen

Profireagiert auf Anregungen sofort und beschafft alles an Informationen, was ihm möglich ist

Amateur

Informationsaustausch mit unterschiedlicher Qualität und Mandant trifft selten das, was gebraucht wird

Spieler

bei der Informationsbeschaffung keine Stütze, denn er kündigt Beweismittel an, die es nicht nie eintreffen und Zeugen, die nichts wissen

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Mandantengespräch Kommunikationsablauf zwischen Anwalt und Mandant [1]

[1] nach Bähring, Winfried / Roschmann, Christian / Schäffner, Lothar: Das Mandantengespräch, Essen 1989

Vorphase

4. Phase

3. Phase

1. Phase

2. Phase

Soziale Kommunikation, Herstellung der Beziehungsebene,Begründung des Mandatsverhältnisses

Mandant informiert Anwalt

Anwalt subsumiert.

Anwalt informiert den Mandanten über die Rechtslage und die möglichen Vorgehensstrategien.

Anwalt erfragt weitere Informationen. Je nachdem für wie groß er die Kongruenz in der Relevanzstruktur hält, lässt er den Mandan-ten alles chronologisch erzählen, oder er fragt gezielt nach.

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Kommunikationsablauf zwischen Anwalt und Mandant (2)

4. Phase

5. Phase

Anwalt informiert den Mandanten über die Rechtslage und die möglichen Vorgehensstrategien.

Rückkopplung der Entscheidungsfolgen beim Mandanten: Nachdem der Anwalt dem Mandanten seine Auffassung mitgeteilt hat, beteiligt er diesen an der Entscheidung, ob die Konsequen-zen der anwaltlichen Auffassung weiter verfolgt werden sollen oder nicht: dies insbesondere, wenn mehrere Alternativen zur Dis-kussion stehen oder eventuelle Konsequenzen für den Mandan-ten nicht erkennbar oder eindeutig sind.

6. Phase Wenn der Mandant dies nun wünscht, erbringt der Anwalt Folgeleistungen (zum Beispiel Entwurf Vertrag).

Phase 2 bis 6 erfolgen nach jedem weiteren kommunikativen Austausch, ob dieser vom Mandanten, vom Gegner oder von einem Dritten kommt.

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Nutzung von zusätzlichen Informationsquellen

• Informationsdateien (z.B. Creditreform, Schimmelpfeng)• Telefonbuch, Branchenverzeichnis• Internet• Register (Handelsregister, Grundbuch, Familienregister etc.)• Beauftragung eines Sachverständigen oder Spezialisten

(z.B. Wirtschaftsprüfer, Marktanalyst, technischer Gutachter, etc.)• Auskünfte von Behörden• Gespräch mit dem Vertragsgegner

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Informationsgewinnung als Rechtspflicht

• Verpflichtung des RA, vor rechtlicher Beratung den zu begutachtenden Sachverhalt genau aufzuklären

• grundsätzlich darf der Richtigkeit der Angaben des Mandanten vertraut werden

• bei lückenhaften Informationen auf Vervollständigung drängen

• Klärung von Rechtsbehauptungen des Mandanten

• Umfang der Pflicht richtet sich nach dem erteilten Mandat

• Verpflichtung zur Abwehr wirtschaftlicher Gefahren

• Belehrung des Mandanten über das rechtliche Risiko, falls Mandant Mitwirkungspflicht bei Informationsbeschaffung verletzt

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Informationsgewinnung als Rechtspflicht (2)

• Kein Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen

wenngleich öffentlich zugängliche Informationsquellen genutzt werden sollten

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Formulieren des Vertrages

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Technik (1)

1. Ermitteln des Regelungsziels: des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Zielvorstellungen und Interessen

2. Ermittlung des generellen Regelungsbereichs (Erfüllungsplanung und Risikoplanung mit Blick in die Zukunft)

3. Ermittlung der Regelungsnotwendigkeiten (Feststellung der bestehenden Rechtslage zur Ermittlung des Regelungsbedarfs)

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Technik (2)

4. Erarbeitung des Vorschlags im Detail

a) Zusammenstellung der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten

b) Sammeln und Analysieren der Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten

c) Abwägung mit anschließendem Vorschlag

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Strukturierung des Vertrages

• Anhand gesetzlicher Anhaltspunkte

• anhand des Vertragstypus

• Sachgerechtigkeit

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Typischer Vertragsaufbau (1)

1. Überschrift• Rechtliche Einordnung der Vertragstypus

(Indiz bei Streitigkeiten)• Ggf. beschreibende Bezeichnung• Erleichterung der Zuordnung

2. Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien• Namensgleichheiten• Bei juristischen Personen: Beachtung der juristischen Struktur

der kontrahierenden Parteien • Vertretungsverhältnisse

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Typischer Vertragsaufbau (2)

3. (häufig) Präambel• Darstellung des Umfeldes und der Vorgeschichte des

Vertrages• Erleichterung der Verständlichkeit für Außenstehende• Auslegungshilfe

4. (ggfs.) Definitionen• Zweck: Entlastung des Vertragstextes, wenn sachgerecht• Alternativ: Klammerdefinitionen

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Typischer Vertragsaufbau (3)

5. Regelungen zur unmittelbaren Erreichung des Vertragszwecks

• Vertragstypische Hauptpflichten (Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten)

• Nebenpflichten und Obliegenheiten• Formulierung: Ausdruck des Willens zur rechtlichen Bindung

(Klarheit ./. Höflichkeit)

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Typischer Vertragsaufbau (4)

6. Regelungen zur Störfallvorsorge

• Gemeinsame Abwägung mit dem Mandanten: Regelung realistischer Risiken und Beachtung besonderer Interessen des Mandanten

• Bsp. Vereinbarungen über Gewährleistungsrechte, Vereinbarungen über Sicherungsmittel

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Typischer Vertragsaufbau (5)

7. Besondere Zukunftsregelungen bzgl. der Vertragsdurchführung• Laufzeit des Vertrages• Rücktrittsrechte• Vertragsanpassungsklauseln

8. abschließende Regelungen• Schriftformklausel• Schiedsgerichtsregelung• In-Kraft-Treten• Gerichtsstand, § 38 Abs. 1 ZPO• bei grenzüberschreitenden Verträgen: anwendbares Recht

9. Salvatorische Klausel

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Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag

Übernahme von dispositivem Gesetzesrecht in den Vertragarg.: Befriedigungsfunktion des Vertrages für die Parteien

Unterscheide:• statische Verweisung• dynamische Verweisung

(Problem) Auswirkung späterer Gesetzesänderungen:Regelungslücke bei Änderung, Unwirksamkeit

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Anpassungsmechanismen

• Wertsicherungsklausel

• Neuverhandlungsklauseln

• Spekulationsklauseln

• Steuerklauseln

• Salvatorische Klauseln

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Wertsicherungsklauseln (1)

• Zweck: Sicherung der Wertbeständigkeit von Geldschulden

• Beispiele für die Anwendung:Langfristige Lieferverträge

Gewerbliche Mietverträge

Unterhaltsvereinbarungen in Scheidungsfolgenverträgen

Geldvermächtnisse bei Verfügungen von Todes wegen

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Wertsicherungsklauseln (2)

• Klauselelemente:1.Anpassungsvoraussetzungen, d.h. Zeitpunkt der Anpassung (z.B..

Ablauf einer Zeitspanne, Index-Veränderung)2.Maßgebliche Bezugsgröße (Preisindex)3.Zeitpunkt, zu dem Anpassung wirksam wird

• GestaltungsmöglichkeitenAutomatisch wirkende KlauselnKlauseln mit Anpassungsverpflichtung oder Anpassungsrecht mit oder

ohne Gestaltungsspielraum

• Beachte: Preisangaben- und Preisklauselgesetz in Verbindung mit Preisklauselverordnung

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Wertsicherungsklauseln (3) Formulierungsbeispiel für eine genehmigungsfreie

Gleitklausel als Spannungsklausel

„Der A zahlt an B vom [Datum] an einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 % des nach der Düsseldorfer Tabelle von einem Barunterhaltspflichtigen der Klasse 1 zu zahlenden Unterhalts. Ändern sich die Bestimmungen der Düsseldorfer Tabelle, so ändert sich automatisch im gleichen Verhältnis auch die Höhe des von A zu leistenden Unterhalts.“

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Neuverhandlungsklauseln

• Gesetzliche Grundlage: § 313 Abs. 1 bei Störung der Geschäftsgrundlage

• Gestaltung der Klausel:bloße Neuverhandlungspflicht ohne Einigungspflicht

Neuverhandlungspflicht verbunden mit einer Einigungspflicht

Neuverhandlungs- und Einigungspflicht verbunden mit Sanktionen

Neuverhandlungs- und Einigungspflicht mit Schiedsgutachter oder Schiedsgerichtsklausel bei gescheiterter Einigung

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Beispiel für Neuverhandlungs-Einigungs- und Schiedsgutachterklausel

„Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren, beginnend mit ..., sind beider Vertragsteile berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Die Neufestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Mieten nach billigem Ermessen. Können sich die Vertragsteile nicht einigen, so entscheidet ein von der örtlichen Industrie- und Handelskammer auf Antrag eines Vertragsteils zu bestimmender Sachverständiger für gewerbliche Mieten.“

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Spekulationsklausel

• Üblich bei Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, zur Sicherstellung, dass die weichenden Geschwister an einem etwaigen Veräußerungsgewinn beteiligt werden

„veräußert der Erbwerber oder sein Rechtsnachfolger, den heute übergebenen Grundbesitz innerhalb von 15 Jahren ab heute ganz oder in Teilen, so hat er die Hälfte des Erlöses abzüglich der aus dem Erlös zu entrichtenden Steuer an den Veräußerer, nach dessen Tod an [...] herauszugeben. Die Herausgabepflicht besteht dann nicht [...].“

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Steuerklausel

= Zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird von seiner steuerlichen Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde abhängig gemacht

• Zweck: Rechtsunsicherheit bezüglich der steuerlichen Folgen eines Vertrages vermeiden

• Probleme: zivilrechtliche Qualifikationsteuerrechtliche Wirkung

• BFH: Bekanntmachung ggb. dem Finanzamt so bald wie möglich

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Salvatorische Klauseln

• Zweck: Vermeidung des § 139 BGB bei Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln

• Gestaltungsmöglichkeiten:- Erhaltungsklausel- Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit

automatischer Ersetzung- Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit

Ersetzungspflicht

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Salvatorische Klauseln - Erhaltungsklausel

„Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben“

Problem: offen bleibt, wie die durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung entstandene Regelungslücke zu schließen ist

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Salvatorische Klauseln – Erhaltungs- und Ersetzungsklausel

„Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“

Problem: Im Streitfall Ermächtigung des Richters

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Salvatorische Klauseln – Erhaltungs- und Ersetzungsverpflichtungsklausel

„Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“

Problem: Im Streitfall ist die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ersetzungsregelung einzuklagen

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Sprache des Vertrages (1)

„Amtsdeutsch ist der Stammesdialekt der Eingeborenen im Paragraphendschungel“

• Präzise und klare Regelungen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)• Sprachlich einfache und verständliche Formulierungen

(Berücksichtigung des Empfängerhorizonts = Mandant) aber: Juristische Fachsprache zur Vermeidung

von Ausle-gungsstreitigkeiten (Unterscheidung der Sprachebene im Vertragstext und im Erklärungstext an den Mandanten)

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Sprache des Vertrages (2)

• Anlehnen an „Bekanntes“, d.h. Formulierungen des Gesetzes

Bsp. § 929 BGB: „sind sich einig darüber“

§ 449 BGB: „behält sich das Eigentum vor“

• Beibehaltung des gleichen Begriffes bei gleichem Inhalt Bsp. Unterschiedliche Verwendung von Haus,

Gebäude, Bauwerk etc.

• Widerspruchsfreiheit

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Äußere Gestaltung

• Zwischenüberschriften• Durchlaufende Ziffern oder Paragraphen• Ggf. Verweis auf Anlagen, Übersetzungen

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Formfragen

Formbedürftigkeit aufgrund Gesetzes, § 125 S. 1 BGB

• notarielle Beurkundung, § 128 BGB, BeurkG

• öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB, BeurkG

• Einfache Schriftform, § 126 BGB• Eigenhändigkeit der Urkunde• Grundsätze des einheitlichen

Rechtsgeschäfts

Formbedürftigkeit aufgrund Rechtsgeschäfts, § 125 S. 2 BGB

• Problem: Anforderungen an die Aufhebung der Schriftform-klausel

• Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Beweissicherung)

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Letter of Intent/ Absichtserklärung

= Bekundung der Bereitschaft, mit dem oder den Adressaten einen Vertrag abzuschließen

=> Unterschied zum Vertragsangebot: Erklärung soll noch nicht rechtsverbindlich sein („no binding clause“)bei Gesellschaftsverträgen: Es muss vermieden werden, dass durch eine „Annahmeerklärung“

nach einem LOI eine Vorgründungsgesellschaft oder gar eine Vor-GmbH entsteht

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LOI (2)

• Zweck: Vertrauensbildung während der VertragsverhandlungenZeitliche FixierungHaftungsbegrenzung auf bestimmte RechtswirkungenErleichterung für bei spätere Geltendmachung vorvertraglicher (Vertrauens-)Schäden

• Form: einseitig oder zweiseitig

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LOI (3) – Typische Klauseln

• Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit einem Dritten zu verhandeln

• Geheimhaltungsvereinbarungen für bestimmte Verhandlungsthemen

• Offenbarung eines bestimmten Know-how mit der Verpflichtung, nach dem Scheitern der Verhandlung davon keinen Gebrauch zu machen

• Übernahme bestimmter personeller und finanzieller Vorinvestitionen sowie Erstattungsregeln hierfür

• Haftungsvereinbarungen und Haftungsausschlüsse• Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen

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Vertragsverhandlungen

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Vertragsverhandlungen

sind geprägt durch:– Focus der Parteien auf Ihre eigenen Interessen– Unsichere Prognose der künftigen Entwicklung– Unvollständige Kenntnis der Rahmenbedingungen– Schwierigkeit den Verhandlungspartner und sein

Verhalten einzuschätzen– Gleichzeitigkeit zahlreicher Vorgänge

Daraus folgt eine komplexe Kommunikationssituation die zahlreiche Risiken birgt den Verhandlungserfolg zu schmälernDiese Risiken zu erkennen und zu minimieren ist das Ziel verschiedener interdisziplinärer wissenschaftlicher Modelle

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Modelle

• Spieltheorie

• Institutionen-Ökonomie

• Harvard-Project on Negotiation (PON)

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Institutionen-Ökonomie

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Übung:Vertragsentwurf

Ehevertrag Wesendok / Drempel

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Vertragsentwurf in Sachen Wesendok / Drempel

Jochen Drempel (D) ist 32 Jahre alt, und arbeitet als Architekt in dem vor drei Jahren von seinem Bruder gegründeten Architekturbüro Drempel & First in Hamburg. Das Büro floriert und hat gute Aussichten, auch in der nächsten Zukunft gegen den allgemeinen Trend weiter zu wachsen.

D will die achtundzwanzigjährige Anne-Kathrin Wesendonk (W) heiraten. W stammt aus einer wohlhabenden Hamburger Kaufmanns-familie und arbeitet nach ihrem BWL-Studium als leitende Angestellte bei einer Privatbank in der Hansestadt. Ihre Tätigkeit dort will sie auch nach der Heirat unbedingt fortsetzen. Selbst wenn sich nach der Eheschließung Kinder bei D und W einstellen sollten, was beide sich wünschen, will sie sobald wie möglich wieder in den Beruf.

D ist der Auffassung, dass W zur Erziehung der Kinder besser im Beruf aussetzen solle, bis diese zur Schule gehen. Er meint, dass er W auch davon überzeugen könne, wenn es erst einmal soweit ist.

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Vertragsentwurf in Sachen Wesendok / Drempel

1.Feststellung der InteressenlageSachverhalt weiter ermitteln:

Ist D Partner oder Angestellter bei Drempel & First?

Wenn Partner, dann Risikovorsorge gegen Kapitalabfluss bei Scheidung

Ist D ein Drempel aus der „Drempel-Dynastie“, die mit der „Drempel KG“ schon in der 3. Generation eine der größten Baustoffhandlungen Norddeutschlands besitzt.

Wenn ja, gibt es gesellschaftsrechtliche Zwänge, die bei einem Ehevertrag zu berücksichtigen sind?

Von der „Drempel KG“ ist bekannt, dass entsprechend der Familientradition keine Mitgesellschafter außerhalb der männlichen Drempel-Nachfahren zugelassen sind. Damit das Vermögen in der Familie bleibt, verpflichten Familienoberhaupt Dr. Dietrich Drempel und seine Mitgesellschafter jeden Drempel, alles für den Schutz des Betriebsvermögens zu tun.

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Vertragsentwurf in Sachen Wesendok / Drempel

2. Feststellung der Rechtslage

§ 1408 BGB: Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln.

Fehlt eine Regelung: Gilt Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB

3. Rechtslage passend ?

Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB basiert auf dem gesetzlichen Leitbild: Einverdienerehe mit Vermögensausgleich bei Scheidung

passt hier nicht, wenn D ein „Baustoff-Drempel“ oder wenn Partner seines Bruders. Dann Schutzinteresse des D für Betriebsvermögen

Wenn Rechtslage gepasst hätte:

a) dennoch Aufnahme einer Regelung in die Vereinbarung?

b) Weglassen einer Regelung/ Beibehalten der Rechtslage

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Vertragsentwurf in Sachen Wesendok / Drempel

4. Wenn Rechtslage nicht passend: einschlägige Norm zwingend?

§§ 1363, 1408 BGB dispositiv

a) Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten

• Gütertrennung

• Gütergemeinschaft

• Modifizierte Zugewinngemeinschaft o.a. Mischformen

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Vertragsentwurf in Sachen Wesendok / Drempel

– Geeignetheit– Realisierbarkeit/

Umsetzung/Handhabung durch die Parteien

– Akzeptanz beim Vertragspartner

– Sicherungsmöglichkeiten– Vollstreckbarkeit– Kostenfolgen

b) Bewertung der verschiedenen Gestaltungsvarianten

c) Entscheidung• wohl modifizierte Zugewinngemeinschaft wenn D „Baustoff-Drempel“ oder Partner seines Bruders bei „Drempel & First“• kein Ehevertrag erforderlich, wenn D Angestellter seines Bruders und kein „Baustoff-Drempel“

5. Ausformulieren der Regelung

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Vertragsmanagement

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Vertragsmanagement

Bei der Konzeption des Vertrages sollten sich die Parteien um eine Störfallvorsorge bemühen. Dennoch kann es auch bei umsichtiger Planung zu unvorhergesehen Ereignissen kommen, die den Vertragszweck tangieren.

Ursachen:• einseitige Planänderungen auf einer Seite• Einseitige Planänderungen auf beiden Seiten• Organisatorische Umstellungen• Personelle Umstellungen (Wechsel von Personen und

Zuständigkeiten)• Änderungen des technischen Umfelds• Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen• Unplanbares Verhalten Dritter• Zufällige Einflüsse

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Vertrag in der Krise / Vertragsmanagement

• Nahezu jeder Vertrag durchläuft bei seiner Durchführung irgendein Krisenstadium (manchmal sogar ohne das die Parteien dies merken)

Gründe:•Die Erwartungen einer oder beider Parteien an den Vertrag erfüllen sich nicht (Fehleinschätzungen)

•Verdeckter Vertragsbruch einer Partei, die sich versucht ihren Pflichten zu entziehen oder die Pflichten der Gegenseite zu erhöhen, um so das eigene Risiko zu mindern

•Offener Vertragsbruch durch eine Partei, die ihre Leistung verweigert, aber gleichzeitig versucht die Gegenseite von den (eigentlich) gebotenen rechtlichen Konsequenzen abzuhalten (selten)

•Leistungsstörungen für die keine Partei verantwortlich ist (höhere Gewalt)

•Leistungsstörungen für die eine Partei verwantwortlich ist (Mehrzahl der Fälle)

• Wie kann man mit Vertragskrisen umgehen?

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Wie kann man mit Vertragskrisen umgehen?

• Frühwarnsystem für die Erkennung von Vertragsstörungen installieren

• Auf Beschwerden des Vertragspartners oder überraschende Situationen sofort reagieren

• Die Kommunikation nie abbrechen lassen• Eigene Fehler ebenso wahrnehmen können, wie

die der Gegenseite

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VertragskriseRückabwicklung des Vertrages

(geordneter Rückzug exemplarisch)

• Rahmenverträge nicht fristlos kündigen, sondern unter angemessenen Fristen auslaufen lassen

• Vertrag vor Erfüllung beenden ggfls. dafür Abstandszahlung leisten

• Eigene Mitwirkungsleistungen erhöhen und damit die Leistungspflicht der anderen Seite indirekt verkürzen

• Leistungen, die der Vertragspartner offenkundig nicht erbringen kann durch andere ersetzen und dafür ein Minimum an Deckungsbeiträgen zahlen

• Bei Gesellschaftsverträgen aktive in stille Beteiligungen ändern

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Vertragscontrolling

• Beschreibt alle Maßnahmen und Werkzeuge, die dazu dienen, Planung und Realität miteinander zu vergleichen, Differenzen zu messen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten. Eine Zertifizierung nach DIN/ISO 9000 verlangt dies z.B. unter Teil 3 Ziff. 5.2. und 5.3

• Verträge als Dokumente im handelsrechtlichen Sinn unterliegen einschließlich aller späteren Än-derungen den Aufbewahrungspflichten nach HGB sowie z.T. steuerlichen Aufbewahrungspflichten.

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Vertragscontrolling

Bei Verträgen wird für ein effektives Controlling vorgeschlagen, nach Vertragsschluss sämtliche Klauseln nebst Anlagen zu exzerpieren und in eine Schema zu gliedern, das die Pflichten der Parteien und mögliche Risikofaktoren reflektiert1:

– Rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen– Eigene Hauptpflichten (insb. Mitwirkungspflichten)– Eigene Nebenpflichten (Information/Warnung)– Hauptpflichten des Vertragspartners– Nebenpflichten des Vertragspartners– Rechtliche Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Vertrages– Nicht beherrschbare Risiken– Risiken, die nur durch Dritte beherrschbar sind

Die Übersicht dient der Kontrolle, dass z.B. alle Pflichten frühzeitig überwacht werden, Verzug rechtzeitig angemahnt wird, Schlechterfüllung frühzeitig erkennbar werden und die Rechte, die sich aus Leistungsstörungen ergeben rechtzeitig ergriffen werden (Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB oft nur wenige Tage)

1 Nach Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement

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Vertragscontrolling

• In den USA z.B. erforderlich: im Rahmen einer Vertrags-dokumentation sind über die Vertragsurkunde hinaus diverse Unterlagen, die bei der Planung, Verhandlung und Durchführung entstanden sind zu archivieren, wie z.B. Projektpläne, Zeitpläne, Budgetpläne, Protokolle, Projekttagebücher, techn. Testunter-lagen, Gutachten, Vertragsentwürfe und interne Memoranden.

• Diese Fülle von Dokumenten erfordert für die Dokumenten-verwaltung organisatorische Vorschriften, die regeln, dass die relevanten Dokumente so lange aufzuheben sind, dass auch Fernwirkungen des Vertrages nicht mehr zu befürchten sind.

• Im Streitfall kann eine gute Vertragsdokumentation auch eine wesentliche Auslegungshilfe für den Vertrag selbst sein.

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Vergleiche

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VergleicheVorbemerkung

• a) Pflichten des Anwaltes beim Vergleich• Verbot, zu ungünstigem Vergleichsabschluss zu raten• Pflicht, alle Interessen des Mandanten abzuwägen,

unabhängig von Vergleichsempfehlung des Gerichts• Vorgehen im Einklang mit Mandanten• Belehrungspflicht über Folgen des Vergleichs• Sorge für eindeutigen und vollstreckungsfähigen Inhalt

des Vergleich

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VergleicheVorbemerkung

• b) Rechte des Anwalts beim Vergleich– Anspruch gegenüber dem Mandanten auf eine

Weisung, ob und ggfls. mit welchem Inhalt der Vergleich geschlossen werden soll

– Vergleichsgebühr, RVG-VV Nr. 1000:

diese beträgt grundsätzlich 15/10 (RVG-VV 1,5). Wird der Vergleich jedoch abgeschlossen, während ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, beträgt die Vergleichsgebühr nur 10/10

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VergleichAußergerichtlicher Vergleich

• wie kommt ein außergerichtlicher Vergleich zustande ?

• Auflösung der Prozesssituationen bedenken, wenn parallel zu einem schon laufenden Verfahren

• Herausgabe eines evtl. schon bestehenden Titels bedenken

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Prozessvergleich

Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht in mündlicher Verhandlung geschlossener und protokollierter Vertrag, durch den die Parteien einen rechtshängigen Rechtsstreit gütlich vollständig oder teilweise beenden.

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Prozessvergleich

• Vorteile gegenüber streitigen Entscheidungen:

– Interessen der Parteien können ausgeglichen, nicht nur entschieden werden

– Kostenersparnis– Ausgleich von Prozessrisiken

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Doppelnatur des Prozessvergleichs

Prozesshandlung

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO- wird vor Gericht

geschlossen- Vollstreckungstitel- beendet den Prozess

Schuldrechtlicher Vertrag

§ 779 BGB

Gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit im Wege eines gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (minimales Nachgeben reicht)

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ProzessvergleichBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 794 Abs. 1 S. 1 ZPO

Der Prozessvergleich muss:

– in einem Streitverfahren,– vor einem deutschen Gericht oder einer Gütestelle– während eines anhängigen Verfahrens, – zwischen den Parteien des Rechtsstreits und– zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach

oder wegen eines Teiles des Streitgegenstandes geschlossen werden.

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Unwirksamkeit des Prozessvergleichs

Formelle Fehler- z.B. wenn Vergleich nicht

vorgelesen oder genehmigt

- Folge: kein Prozessvergleich i.S.d. § 794 I 1 ZPO

=>Prozess endet nicht sondern muss fortgesetzt werden

Materielle Fehler

str., ob Prozess weiter zu führen ist

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Unwirksamkeit des Prozessvergleichs

Materielle Fehler

Fehler führt zu einer Beseitigung

Ex nunc Ex tunc

BGH: Neuverfahren BGH: Altverfahrenh.L. : Altverfahren h.L.: Altverfahren

Arg.: fällt der Vergleich ex tunc weg entfaltet er auch keine Prozessualen Folgen

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Form des Prozessvergleichs

• Grds. muss der Vergleich protokolliert werden

• Ist für den Vertragsgegenstand nach materiellem Recht eine bestimmte Form vorgesehen, so wird diese gem. § 127a BGB durch das richterliche Protokoll erfüllt.

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Wirkungen des Vergleichs1. Prozessende

• Der Prozess wird durch den gerichtlichen Prozess-vergleich unmittelbar beendet

• Die Rechtshängigkeit erlischt ex nunc ohne Gerichts-entscheidung

• Sind vor dem Vergleich gerichtliche Entscheidungen ergangen werden diese nach h.M. analog § 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO wirkungslos.

• Beachte! Durch einen außergerichtlichen Vergleich wird der Prozess nicht beendet, es bedarf noch einer Klagerrücknahme / übereinstimmenden Erledigter-klärung oder eines Urteils

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Wirkungen des Prozessvergleichs2. Titel

• Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel sofern die Voraussetzungen der §§ 795, 724 ZPO erfüllt sind. – > die Leistungsverpflichtungen sind in einem

Vergleich so genau wie möglich zu beschreiben

• Der Prozessvergleich entfaltet im Gegensatz zum Urteil keine Rechtskraft

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Michael, Olaf und Uwe Welter sind die einzigen Kinder von Bernd Welter, der im Oktober 2005 verstorben ist. Michael lebte bis zum Tod seines Vaters in dessen Haus in Zehlendorf. Uwe lebte mit seiner Ehefrau Anna in einer Mietwohung in Friedenau und ist im Dezember 2005 bei einem Autounfall tragisch ums Leben gekommen. Er hinterläßt eine 23-jährige Tochter, die in Heidelberg Medizin studiert. Olaf hatte sich mit seinen Eltern nie gut verstanden und war schon mit 16 der Familie entflohen, indem er nach einer Ausbildung zum Elektriker auf einem Containerschiff anheuerte. Heute ist er 45 Jahre und hat ein kleines Haus in Macao, wo er wohnt, wenn er nicht zur See fährt. Maria, die Ehefrau von Bernd Welter ist bereits 1985 gestorben, so dass es Michael war, der nach Bernds Tod in der Schublade dessen Schreibtisches das anliegende Testament gefunden hat.

Vergleich - Formulierungsübung

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Vergleich - Formulierungsübung

Mein letzter Wille

Mein Sohn Michael soll das Haus, mein Sohn Olaf mein Auto und mein Sohn Uwe mein Bankguthaben bei der Weberbank erben. Sonst besitze ich nichts von Wert.

Berlin, den 19. Januar 2004

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Anna, die nach dem Tod ihres Mannes erhebliche finanzielle Probleme auf sich zukommen sieht, hat – bevollmächtigt durch ihre Tochter – im Januar einen Erbschein zu 1/3 nach Bernd Welter beantragt. Ihrer Ansicht nach sollte man das Gemälde von Max Beckmann verkaufen, das schon seit den 30er Jahren im Wohnzimmer hängt, und den Erlös unter den Erben teilen. Sie hatte nie verstanden, warum ihr Schwiegervater dieses Bild immer als „wertloses pseudo-expressionistisches Gepinsel“ bezeichnet hatte. Gegen Annas Vorschlag wendet sich Michael, der sich als Erbe seines Vaters versteht. Er bittet Sie mit Anna und deren Tochter in Verhandlungen zu treten, um weiteren Streit zu vermeiden. Gerne zahle er ihnen die Bankkonten aus, aber das Haus, geschweige denn das Bild bekämen sie nicht. Seinem Bruder Olaf ist all dies egal. Er will nur seine Ruhe.

Vergleich - Formulierungsübung

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Vergleichsprinzipien

• Die mit dem Prozeßvergleich angestrebte Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen der Parteien erfordert:– einfache,– praktikable und klare,– den beiderseitigen Verhältnissen angepasste

Vergleichsregelungen

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Vergleichsprinzipien

1. Vorrang einfacher Lösungen- Ziel ist mit dem Vergleich einen klaren endgültigen

Trennungsstrich zwischen den Parteien zu ziehen, durch einseitige, unbedingte, pauschale Ausgleichs-zahlung unter Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten

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Vergleichsprinzipien

2. Prinzip der Klarheit- Die aus dem Vergleich resultierenden Rechte und Pflichten

müssen so klar und eindeutig bestimmt sein, dass sie aus sich heraus, ohne Auslegungszweifel auch von einem nichtbetei-ligten Dritten nachvollzogen werden können.

3. Prinzip der umfassenden Lösung- Nach Möglichkeit Einbeziehung aller Rechtsbeziehungen der

Parteien, auch wenn diese noch nicht rechtshängig sind oder Rechtsbeziehungen zu Dritten betreffen.

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Durchsetzung von Vergleichen

Methoden:• Anreize: Stundung, (Teil-)Erlass• Vertragsstrafen• Pauschalierter Schadensersatz • Rücktrittsrechte• Fristlose Sonderkündigungsrechte• Bedingungen • Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Raumsicherung,

Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen)• Sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung

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Vollstreckung von Vergleichen

Möglichkeiten: • Urkundsprozess auf der Grundlage der schriftlichen

Vereinbarung• Normale Klage, d.h., entweder Klage aus dem schon

außergerichtlich geschlossenen Vergleich oder Klage mit dem Ziel, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen

• § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ZPO notarielle Urkunde• vollstreckbarer Anwaltsvergleich nach §§ 796 a ff ZPO• Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, § 796b ZPO• Vollstreckbarerklärung durch einen Notar, § 796c ZPO

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Vergleichsinhalte

a) Präambel

b) Vergleichsgegenstand

c) Umfang des Vergleichs

d) Fälligkeit, Verfallklausel

e) Kosten

f) Steuern

g) Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

h) Sicherung

i) Generalquittung (Abfindungsvergleich)

j) Verhältnis des Vergleichszu anderen Titeln

k) Gesetzlich mögliche Haftungsbeschränkung

l) Widerruf,

m) Genehmigung eines Dritten

n) Zeitpunkt des Wirksamwerdens

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Vergleichsinhalteb) Vergleichsgegenstand

Klarstellen des Umfangs, in dem Streitgegenstand geregelt werden soll, durch Ausgleichsklauseln:

– „zum Ausgleich der Klageforderung“;

– „zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die sich aus dem in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Sachverhalt ergeben“;

– „zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien“

Beachte: Gefahr der ungewollten Miterledigung von Ansprüchen bei zu weit gefassten Ausgleichsklauseln

Bei wiederkehrenden Leistungen: Grundlagen des Vergleichs angeben, um die Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit festzustellen (insbesondere für § 323 ZPO)

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• Hauptanspruch• Insbesondere Abgabe einer Willenserklärung• Problem der Vollstreckung, § 888 ZPO bzw. neue Klage

und § 894 ZPO • deshalb: Abgabe möglichst im Vergleich• Zinsen• Vereinbarung von Zinstermin und Zinssatz• ggfls. Vereinbarung des Grundes: Fälligkeitszinsen,

Verzugszinsen, pauschalierter Schadensersatz

Vergleichsinhalte c) Umfang des Vergleichs

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• Enthält der Vergleich keinen Zahlungstermin ist der Vergleichsbetrag gem. § 271 I BGB sofort fällig und damit ggfls. sofort vollstreckbar

• Benötigt der Schuldner Zeit, muß eine eindeutige Zahlungsfrist vereinbart werden:

Der Beklagte verpflichtet sich, spätestens bis …(Datum) € …(Betrag) zu zahlen.

• bei Ratenzahlungsverpflichtungen ist neben dem Fälligkeitstermin jeder Rate und neben der üblichen Verfallklausel klarszustellen, ob evtl. vom Schuldner zu erstattende Kosten mit in die Ratenzahlungsregelung einbezogen werden sollen:

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vergleichssumme nebst Zinsen und zu erstattenden Kosten in monatlichen Raten von € 500 zu zahlen, beginnend mit dem 1.2.2006 und jeweils fällig am 1. eines Monats. Kommt der Beklagte länger als zwei Wochen mit einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand, wird der gesamt Betrag sofort fällig.

Vergleichsinhalte d) Fälligkeit, Verfallklausel

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Verteilung der Kosten im Vergleich

• Regelungsmöglichkeiten:

• Konkrete Regelung, d. h. Quote (evtl. gesonderte Regelung von Kosten, die nicht in die Quote eingehen sollen) oder hälftige Teilung oder Aufhebung der Kosten gegeneinander.

• Subsidiär § 98 ZPO

• Aufforderung an das Gericht, über die Kosten nach § 91 a ZPO (höhere Kostenbelastung gegenüber einer Regelung der Kosten im Vergleich beachten: nach Nr. 1202 Kostenverzeichnis werden 2 Gerichtsgebühren erstattet, wenn der Rechtsstreit vor einem Urteil vollständig durch Vergleich erledigt wird; bei einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO ist dies jedoch nicht der Fall)

Vergleichsinhalte e) Kosten

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insbesondere Verkehrssteuern und Mehrwertsteuer– Wenn es sich um einen Mehrwertsteuerpflichtigen

Zahlungsvorgang handelt, muss die MwSt. einkalkuliert bzw. gesondert ausgewiesen werden, damit sie neben der eigentlichen Vergleichssumme noch geltend gemacht werden kann.

– soweit Forderungen einbezogen werden, für die noch keine Rechnungen vorliegen ist es ratsam die Erteilung einer Rechnung zu fordern um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können.

Vergleichsinhalte f) Steuern

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Vergleichsinhalte

• g) Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten

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• (z. B. Bürgschaft, Schuldmitübernahme durch Dritte, Lohnabtretung, Forderungsabtretung etc.)

• Sanktionen bei Nichterfüllung des Vergleichs• Rücktritt• Verfallklausel• Vertragsstrafe• Pauschalierter Schadenersatz• Positive Motivation zur Erfüllung eines Vergleiches durch

einen Erlaßvertrag hinsichtlich eines überschießenden Spitzenbetrages

Vergleichsinhalte h) Sicherung

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Die Generalquittung (Abfindungsvergleich)ist Quittung i.S.d. § 368 BGB

Gefahr:Eine "Generalquittung" stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Gläubigers, der bekennt, die Leistung erhalten zu haben dar, sondern in der Regel gleichzeitig ein Angebot auf Abschluß eines Erlassvertrages, eine Verzichtserklärung oder ein negatives Schuldanerkenntnis und stellt damit eine Verfügung über eine bestehende Forderung dar.

(BGH XII ZR 208/96v. 13.01.99 = NJW-RR 1999, 593-595)

Vergleichsinhalte i) Generalquittung

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j) Verhältnis des Vergleichs zu anderen Titeln, insbesondere nicht rechtskräftigen Titeln in dieser Angelegenheit (Z. B. Teil-Anerkenntnisurteil)

k) Gesetzlich mögliche Haftungsbeschränkung (z. B. beschränkte Erbenhaftung, BGH WM 1991, 1812 f.)

Vergleichsinhalte

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Widerruf insbesondere bei Abschluss eines Vergleichs ohne vorherige Zustimmung des Mandanten

– Zulässigkeit nur, wenn Widerrufsvorbehalt

– Widerrufsadressat bestimmen, evtl. auch Formvereinbarung (z. B. „durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten“)

– Beachte: Widerrufsfrist ist keine richterliche Frist, keine Notfrist, deshalb: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verlängerung der Frist nur durch Einigung mit dem Gegner und schriftliche Anzeige an das Gericht innerhalb der ursprünglichen Widerrufsfrist

– Widerrufsmöglichkeit nach gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn die Vereinbarung in Form eines Prozessvergleichs getroffen wird, es sei denn, dass bestimmte Angaben in den Vergleich aufgenommen werden (§ 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB für den Verbraucherdarlehensvertrag)

Vergleichsinhalte l) Widerruf

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Fälle die eine Genehmigung erfordern, damit der Vergleichsinhalt wirksam wird:

– Behörde (Wertsicherungsklausel nach Preisangaben- und Preisklauselverordnung)

– Vormundschaftsgericht

– Aufsichtsbehörde

– Sonstige (z. B. Ehegatte im Fall des § 1365 BGB)

Vergleichsinhalte m) Genehmigung eines Dritten

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Wenn die Protokollierung durch das Gericht vereinbart wird (§ 127 Satz 1 BGB, § 154 Abs. 2 BGB: bestimmte Form der Beurkundung vereinbart; im Zweifel erst, wenn diese Form erfüllt ist)

Vergleichsinhalte n) Zeitpunkt des Wirksamwerdens

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Herr Jochen Drempel (Personalien)undFrau Anne-Kathrin Wesendonk-Drempel (Personalien).

leben getrennt und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen.

In Hinblick auf die Scheidung schließen sie folgende

Unterhaltsvereinbarung

Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, auch für den Fall der Not.

Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ehefrau die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter Maria, sowie folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Leibrente ist monatlich im Voraus zu zahlen und beträgt monatlich Euro 1500,00

Vergleichsinhalte Beispiel – Unterhaltsvereinbarung (1)

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Die Leibrente erlischt mit dem Tod der Berechtigten. Sie erlischt auch wenn die Berechtigte mit einem Dritten eheähnlich zusammenlebt oder wieder heiratet. Ein eheähnliches Zusammenleben wird vermutet, wenn die Berechtigte mit einem Dritten eine gemeinsame Wohnung bewohnt.

Verändert sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2000 = 100, gegenwärtig = 108,6), so erhöht oder ermäßigt sich der Betrag der Rente entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung des Index von mehr als 5 % eingestellt hat, wobei jeweils von der der letzten Anpassung zugrunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsersten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden.

Weitergehende Anpassung findet nicht statt. Insbesondere wird die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen

Vergleichsinhalte Beispiel – Unterhaltsvereinbarung (2)

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Rechtsgestaltung im Familienrecht

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 Das eheliche Zusammenleben

I. Die Freiheit der EhegattenPartner regeln Inhalt der Ehe im gegenseitigen Einvernehmen (§1356 I S. 1 BGB). Grenzen der Freiheit: Ehe auf Lebenszeit (§1353 I S.1 BGB);ehel. Lebensgemeinschaft (§ 1353 I S. 2 BGB); Familienunterhalt (§ 1360 BGB).

II. Das Ehebild des GesetzesHeute Idee der gleichberechtigten Partnerschaft

III. Das gegenseitige Einvernehmen über die Eheführung (§1356 I S. 1 BGB). Hier liegt das Kernproblem der Eheverträge: Der gemeinsame Lebensplan

IV. Keine Stabilisierung durch Schadensersatzpflichten und Vertragsstrafen

V. Das EhenamensrechtIn den gesetzlichen Grenzen disponibel

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Güterstände

• Zugewinngemeinschaft• Gütergemeinschaft• Gütertrennung

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 Die Scheidung

I. Das Zerrüttungsprinzip

II. Das Scheidungsverfahren

III. Das Getrenntleben

Schwerpunkt eines Ehevertrages ist die vorsorgende Gestaltung der

Scheidungsfolgen

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Der güterrechtliche Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB)

1. Ausgleich in Geld2. Begrenzungen, Zu- und Abrechnungen

kein negatives Anfangsvermögen § 1374 I BGB, privilegierter Erwerb § 1374 II BGB, keine illoyalen Vermögensminderungen § 1375 II,III BGB

3. Zeitpunkt des Zugewinnausgleichsmit Beendigung des Güterstandes

4. Flankierende BGB-VorschriftenVermögensverzeichnis, Ansprüche ab Feststellung vererblich und übertragbar

5. BewertungsfragenUnternehmen nach Ertragswert, Grundstücke Verkehrswert, Freiberufliche Praxis nach Umsatzverfahren (Substanzwert+Good-Will), Indexierte Wertsteigerungen von Gegenständen

6. Vermögensausgleich außerhalb des ZugewinnausgleichsHausrat nach der Hausratsverordnung, Miteigentumserwerb bei Immobilien

7. Unbenannte Zuwendungen§ 1380 BGB

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Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft 

I. Vereinbarungsfreiheit bei Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes

II. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich insgesamt

III. Vereinbarungen über die Berechnung des Zugewinnausgleichs

IV. Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch

V. Keine erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes

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Vereinbarungsfreiheit bei Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes

• Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB können eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, dies auch nur für einen Ehegatten, nicht aber erweitert werden. Da die Verfügungsbeschränkungen mehr rechtliche Probleme als praktischen Nutzen mit sich bringen, ist ihr ehevertraglicher Ausschluß anläßlich sonstiger Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes häufig.

• Der Zugewinnausgleich kann insgesamt bedingt oder befristet werden.

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Modifikationen zulässig im Sinne von rechtlich möglich?

• Auch voreheliches Vermögen kann in den Zugewinn-ausgleich einbezogen. Der BGH, (BGH NJW 1992, 427) hat für die eheähnliche Lebensgemeinschaft einen Quasi-Zugewinnausgleich vorgenommen. Dementsprechend steht der ehevertraglichen Verein-barung bisher nichtehelich zusammenlebender Partner, den Zugewinnausgleich nicht erst ab Beginn des Güter-standes, sondern schon ab Beginn des nichtehelichen Zusammenlebens zu berechnen, nichts entgegen.

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Modifikationen zulässig im Sinne von rechtlich möglich?

• Die Eckdaten des Zugewinnausgleichs, d.h. Anfangs- oder Endvermögen jedes Ehegatten nach §§ 1374, 1375 BGB können in €-Beträgen festgelegt werden.

• Die Anfangsvermögen können entsprechend dem tatsächlichen Vermögensstand festgelegt, aber auch von ihm abweichend bestimmt werden, woraus sich eine Verringerung oder Erhöhung des Zugewinn-ausgleichs ergeben kann. Auch hierdurch kann man die Zeit des vorehelichen Zusammenlebens im Ergebnis in den Zugewinnausgleich einbeziehen.

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Modifikationen zulässig im Sinne von rechtlich möglich?

• Die mögliche Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB kann höhenmäßig begrenzt oder sonst pauschaliert werden.

• Einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen, etwa das Betriebsvermögen (BGH NJW 1997, 2239) oder das Anfangsvermögen oder privilegierter Erwerb i. S. von § 1374 Abs. 2 BGB können aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen werden, (häufig).

• Der Zugewinnausgleich unter Lebenden kann bei Beibehaltung des Zu-gewinnausgleichs im Todesfall ausgeschlossen werden (häufig).

• Es können Vereinbarungen über die Bewertung einzelner Vermögens-gegenstände getroffen werden, eine insbesondere bei Grundbesitz oder Betriebsvermögen sinnvolle Vereinbarungsmöglichkeit.

• Die hälftige Zugewinnausgleichsquote des § 1378 Abs. 1 BGB kann ermäßigt, aber auch erhöht werden.

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Modifikationen zulässig im Sinne von rechtlich möglich?

• Die Ausgleichspauschale des § 1371 Abs. 1 BGB kann ehevertraglich herab- oder heraufgesetzt werden. Da hier Pflichtteilsansprüche etwa der Abkömmlinge durch die Erhöhung nicht verringert werden können, sollte man im Interesse einer sauberen Abgrenzung der Bereiche ehevertragliche Vereinbarungen über die Quote des § 1371 Abs. 1 BGB hinaus als unwirksam ansehen mit der Folge, daß Quotenerhöhungen nur als letztwillige Verfügungen möglich sind und dann den Pflichtteilsvorschriften unterliegen.

• Der Zugewinnausgleich nach der güterrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB steht dagegen voll zur ehevertraglichen Disposition. Er kann wie der Zugewinnausgleich unter Lebenden modifiziert und ausgeschlossen werden. Es kann deshalb auch der Ausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB belassen, der Ausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB aber ausgeschlossen werden.

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 Die Scheidungsvereinbarung

• Getrenntlebensvereinbarungen• Vereinbarung über die

Vermögensauseinandersetzung• Vereinbarung zum Versorgungsausgleich• Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt• Vereinbarung zum Kindesunterhalt• Vereinbarung zur elterlichen Sorge und zum

Umgangsrecht

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 Die Scheidungsvereinbarung Getrenntlebensvereinbarung (Beispiel)

Wir leben seit … getrennt. Zur Beendigung des Güterstandes vereinbaren wir hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Eine Eintragung ins Güterrechtsregister wünschen wir nicht. Zum Vollzug des Zugewinnausgleichs vereinbaren wir: … Wir stellen fest, dass mit Vollzug dieser Vereinbarung der Zugewinn ausgeglichen ist.

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind verteilt.

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 Die Scheidungsvereinbarung Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung

Wir beenden hiermit den gesetzlichen Güterstand durch Vereinbarung von Gütertrennung. Eine Eintragung ins Güterrechtsregister wünschen wir nicht.

(Schuldübernahme und Schuldentlassung)Der Ehemann übernimmt auf den … die Verbindlichkeiten bei der … Bank mit befreiender Wirkung für die Ehefrau zur Alleinschuld und alleinigen Rückzahlung und Verzinsung. Die … Bank hat die Entlassung der Ehefrau aus der Mitschuld in Aussicht gestellt.

(Räumung der Ehewohnung)Die Ehefrau setzt ab … das Mietverhältnis über die eheliche Wohnung … allein fort. Der Vermieter hat dem zugestimmt. Der Ehemann verpflichtet sich, die Wohnung bis … zu räumen und sämtliche Schlüssel der Ehefrau zu übergeben. Hierzu unterwirft er sich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

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 Die Scheidungsvereinbarung Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

(Hilfsweise Scheidungsvereinbarung)

Wir schließen den Versorgungsausgleich aus.

Der Notar hat uns über die Bedeutung und die Folgen des Ausschlusses belehrt, insbesondere darüber, dass infolge dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht stattfindet. Der Notar hat weiter darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.

Sollte diese Vereinbarung durch Einreichung des Scheidungsantrags innerhalb eines Jahres gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam sein, so soll sie dennoch als Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB Bestand behalten. Die Ehegatten betrachten die Vereinbarung als ausgewogene Regelung auch im Sinne letzterer Vorschrift. Sie wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass in letzterem Fall die Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

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 Die Scheidungsvereinbarung Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt

(Begrenzung der Unterhaltstatbestände)

Der Ehefrau steht gegen den Ehemann nachehelichen Unterhalt nur insoweit zu, als dieser sich gemäß § 1570 BGB auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes Petra stützt. Im Übrigen verzichten die Eheleute gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Für die Höhe des wegen Kindesbetreuung geschuldeten Unterhalts wird vereinbart …

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 Die Scheidungsvereinbarung Vereinbarung zum Kindesunterhalt

(Vertrag zu Gunsten des Kindes)

Die Parteien vereinbaren zu Gunsten des Kindes nach § 328 BGB, dass diesem zu Händen der Mutter vom Vater der nachfolgende Unterhalt zu zahlen ist. Die Mutter ist berechtigt, neben dem Kind ebenfalls die Leistung an das Kind i. S. v. § 335 BGB fordern zu können.

Der Ehemann verpflichtet sich, ab Mai … Kindesunterhalt in Höhe von 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gem. § 1 der RegelbetragVO abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes für das erste Kind zu zahlen, fällig jeweils am 1. eines jeden Monats.

Der Vater unterwirft sich wegen der vorbezeichneten Unterhaltszahlungen sowohl dem Kind gegenüber wie auch der Mutter gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Sowohl die Mutter wie auch das Kind können jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde verlangen.

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 Die ScheidungsvereinbarungVereinbarung zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht

(Teilübertragung elterliche Sorge)Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass die elterliche Sorge für das Kind … weiterhin gemeinsam ausgeübt werden soll. Die Ehefrau wird jedoch beim Familiengericht beantragen, ihr gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen. Der Ehemann stimmt einem solchen Antrag bereits jetzt zu.

(Umgangsrecht)Die Ehefrau wird beim Familiengericht beantragen, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind … zu übertragen.

Über das Umgangsrecht des Ehemannes mit dem Kind haben sich die Eheleute so geeinigt, dass der Vater das Kind in vierzehntägigen Abständen von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr und für die Ersten beiden Wochen der Sommerferien zu sich nehmen kann. Die Eheleute regen an und die Ehefrau beantragt mit Zustimmung des Ehemannes vorsorglich, dass sich das Familiengericht diese Einigung genehmigend zu Eigen macht.

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Was für ein Ehevertragstyp liegt hier vor?

Verhandelt zu … am …

Vor dem Notar … sind erschienen … (Namen, Berufe, Geburtsdaten, Geburtsorte, Adressen)

Die Erschienenen beabsichtigen, in Kürze zu heiraten. Sie schließen den folgenden Vertrag für den Fall der Eheschließung.

Die Erschienenen erklären den folgenden

Ehe- und Erbvertrag

I. Eheliches Güterrecht

Wir setzen für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung abweichend von § 1378 Abs. 1 BGB die Ausgleichsforderung jedes Ehegatten auf ein Viertel des Überschusses herab. Im übrigen soll es beim gesetzlichen Güterstand verbleiben.

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II. VersorgungsausgleichWir schließen den Versorgungsausgleich aus.Der Notar hat uns über die Bedeutung und die Folgen des Ausschlusses belehrt, insbesondere darüber, dass infolge dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht stattfindet. Der Notar hat weiter darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.Der Ausschluss steht jedoch unter der Bedingung, dass der Ehemann beginnend mit dem Monat der Eheschließung für die Ehefrau eine private Kapitallebensversicherung in Höhe von DM … auf deren 60. Lebensjahr mit Rentenwahlrecht abschließt und die Beiträge hierzu laufend zahlt. Im Falle der Scheidung der Ehe hat der Ehemann der Ehefrau den fünffachen Jahresbetrag der Beitragsleistung in einer Summer als Abfindung zu zahlen. Weitere Zahlungen schuldet er dann nicht mehr, auch nicht als Unterhalt.Die Ehefrau kann verlangen, dass der Betrag der Kapitallebensversicherung einer etwaigen Veränderung des Geldwertes im Rahmen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit laufend angepasst wird.

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Ehevertrag bei großem Alters- und Vermögensunterschied

III. Nachehelicher Unterhalt

Soweit nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, so bestimmt sich das Maß des Unterhalts abweichend von § 1578 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern, wenn sich dadurch ein geringerer Unterhaltsanspruch ergibt, nach der beruflichen Stellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Ehevertrages. Der Aufstockungsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen.

IV. Erbvertrag

Erbvertraglich setzen wir uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der Rücktritt vom Erbvertrag bleibt beiderseits vorbehalten.