FAMILIEN- UND ERBRECHT - Schindler Attorneys · Schindler:Dessenungeachtetsollte der Unternehmer...

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3 DONNERSTAG, 25. OKTOBER 2018 FAMILIEN- UND ERBRECHT DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE Die Übergabe von Unternehmen kann derzeit in Österreich zu sehr attrakti- ven Bedingungen stattfinden, da dafür seit 2008 weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer anfallen. Neben einer Fortführung des Unternehmens durch Familien- mitglieder können auch der Verkauf und die Fremdgeschäftsführung sinn- volle Alternativen sein. Zu beachten dabei ist immer das Pflichtteilsrecht: Nachkommen und Ehegatten des Verstorbenen steht bis auf wenige Ausnahmen ein gewisser Anteil am Nachlass zu. Ohne sorgfältige Vorsorge durch den Unternehmer kann die Ausübung der Pflichtteilsrechte das Unternehmen bedrohen, da zur Befriedigung der Pflichtteils- berechtigten mangels anderen Vermögens die Unternehmenssubstanz dienen müsste. Unternehmer müssen vorsorgen Was sind die häufigsten Schwierig- keiten, auf die Sie bei Ihrer Bera- tung von Unternehmensnachfol- gen stoßen? Clemens Philipp Schindler: Die prob- lematischsten Fälle sind in der Regel jene, in denen gar keine Vorsorge ge- troffen wurde – weder durch Über- gabe zu Lebzeiten, noch durch eine letztwillige Verfügung wie etwa ein Testament. Es kann immer passie- ren, dass ein Unternehmer verstirbt, geschäftsunfähig wird oder er- krankt. Unsere klare Empfehlung lautet daher, dass man sich mit dem Thema der Unternehmensnachfolge frühzeitig auseinandersetzt. In jungen Jahren weiß ein Unter- nehmer aber vielleicht noch gar nicht, wie die Nachfolge aussehen soll... Schindler: Dessen ungeachtet sollte der Unternehmer zu- mindest Vorsorge für einen Notfall treffen und zwar sowohl für eine Nachfolge als auch für eine vorübergehen- de Verhinderung. Es ist ganz entscheidend, auch diese temporären Situationen im Auge zu haben. Wenn der Unter- nehmer beispielsweise geschäftsunfähig wird, kann es schnell dazu kommen, dass das Ge- richt einen Erwachsenenvertreter bestellt, den sich der Betroffene nicht ausgesucht hätte. Hier kann man mit einer Vorsorgevollmacht Abhilfe schaffen. Philipp Hoyos: Die Vorsorgevoll- macht wurde mit 1. Juli 2018 im Zu- ge des Erwachsenenschutzgesetzes reformiert. Sie ermöglicht dem Voll- machtgeber, für den Fall seiner künftigen Geschäftsunfähigkeit unter anderem zu bestimmen, wer seine Geschäfte lenken soll. Die Vor- sorgevollmacht kann sowohl für den privaten als auch den unternehmeri- schen Bereich – etwa die Ausübung der Stimmrechte – erteilt werden. Was sind die häufigsten Probleme, wenn es eine Regelung für die Nachfolge gibt? Schindler: Bei einer Übergabe stellt sich oft das Problem, dass die Kom- Schindler: Wenn man das Unterneh- men weiterführt, muss man sich überlegen, welche wirtschaftlichen Möglichkeiten man hat. Gibt es Ver- mögen oder Liegenschaften neben dem Unternehmen, ist es sinnvoll, zur Ab- sicherung der Familie mit diesem Vermögen zu arbeiten. Es könnte aber auch im Unter- nehmen nicht be- triebsnotwendiges Vermögen geben, et- wa Immobilien, die nicht gebraucht wer- den. Hier kann eine Option sein, diese Immobilien zu entnehmen oder heraus zu spalten, wobei dieser Vorgang in der Regel Steuern auslösen wird. Dann gibt es noch die Möglichkeit von Mindest- ausschüttungen. Wovon wir jeden- falls abraten, ist die Versorgung Fa- milienangehöriger mit Dienstverträ- gen im Unternehmen. Wieso? Hoyos: Das kann rechtlich sehr prob- lematisch sein. Die verbotene Einla- genrückgewähr besagt, dass nur das aus der Gesellschaft an die Gesell- schafter herausfließen darf, was ein festgestellter Jahresgewinn ist. Ins- besondere sehen wir dieses Thema in Form von nicht fremdüblichen Gehältern. Ein anderes Beispiel sind überhöhte Mieten. Bei einem Ver- stoß haften dann die Geschäftsfüh- rer persönlich. Praktische Relevanz hat das bei einer Insolvenz oder einem Verkauf. Wenn das Vermögen beziehungs- weise das Unternehmen nicht oder nur schlecht teilbar ist, ist es also schwierig, alle Angehörigen fair zu versorgen... Schindler: Viel zu wenige Unterneh- mer überlegen sich den Verkauf als Alternative. Dabei hilft das auch dabei, ein Gefühl zu bekom- men, was das Unter- nehmen überhaupt wert ist. Mit dem Ver- kaufserlös kann man seinen Kindern oder anderen Familienmit- gliedern Vermögen zukommen lassen, das bei der Fortfüh- rung des Unternehmens gebündelt wäre. Auch die Frage nach einer Fremdgeschäftsführung anstelle oder in Ergänzung eines Nachfolgers aus der Familie stellen sich viele Unternehmer nicht. Das ist ein Feh- ler. Auch wenn man sich im Endef- fekt dagegen entscheidet, diese Al- ternativen sollte man sich jedenfalls durch den Kopf gehen lassen. Bei Unternehmensübergaben kommt es ja oft zu einem Pflicht- teilsverzicht... Hoyos: Ja. Das Pflichtteilsrecht spielt bei er Übergabe immer eine wesent- liche Rolle. Die Motivation hinter einem derartigen Verzicht ist, das Unternehmen nicht in Gefahr zu bringen. Vielen ist gar nicht bewusst, wie viele Unternehmen dieses Frei- spielen von Mitteln langfristig nicht überleben. Wie können sich Pflichtteilsbe- rechtigte, die einen Verzicht abge- ben, trotzdem absichern? Schindler: Viele Betroffene wissen nicht, dass ein Pflichtteilsverzicht entsprechend ausgestaltet werden kann. Es kann zum Beispiel vorgese- hen sein, dass das, was ich für mei- nen Verzicht bekomme, mindestens einem bestimmten Prozentsatz des Vermögens zum Zeitpunkt des Able- bens des Unternehmers entspricht. Es gibt die Möglichkeit, laufende Zu- wendungen vorzusehen. Es kann auflösende Bedingungen geben, et- wa wenn sich das Vermögen des Erb- lassers bis zu seinem Ableben über eine bestimmte Bandbreite hinaus verändert. Verzicht bedeutet nicht Verzicht auf alles und auch nicht, dass wir die Zukunft völlig ausblen- den müssen. Muss der Pflichtteil in Geld be- stehen? Schindler: Hier unterscheiden sich die Rechtsordnungen. In Österreich gibt es seit 2017 die Möglichkeit, über die Einräumung einer Begüns- tigtenstellung in einer Privatstif- tung, den Pflichtanteil zu decken. Das ist in anderen Jurisdiktionen nicht möglich. Apropos andere Rechtsordnungen: Haben viele Unternehmensnach- folgen einen internationalen Be- zug? Hoyos: In vielen unserer Fälle gibt es einen internationalen Aspekt. Sei es, dass die Kinder dort studieren, ein Ehegatte aus einem anderen Land stammt oder ein Teil des Unterneh- mens liegt dort. Welche Auswirkungen hat das kon- kret? Hoyos: Die Veränderung des Wohn- sitzes kann für erbrechtliche Verfü- gungen Konsequenzen haben. Auf einen Österreicher, der in Deutsch- land gelebt hat, ist österreichisches Erbrecht ohne entsprechende Rechtswahl nicht anwendbar. Wir haben in Österreich momentan eine sehr attraktive Rechtslage für Unternehmensübergaben... Schindler: Derzeit haben wir keine Erbschafts- und Schenkungssteuer, das heißt, die Aufteilung erfolgt von 100 Prozent und nicht von einem entsprechend reduzierten Betrag. Das kann sich aber jederzeit ändern. „Die Vorsorgevoll- macht kann für den privaten und unter- nehmerischen Bereich gesondert erteilt werden.“ Philipp Hoyos, Rechtsanwalt Clemens Philipp Schindler und Philipp Hoyos im Gespräch über Nachfolgefragen in Unternehmen. [ Dimo Dimov] Nachfolge. Wer die Übergabe seines Unternehmens nicht plant, bringt den Betrieb in Gefahr. petenzen nicht klar verteilt sind. Unserer Erfahrung nach funktioniert eine zu starke Verschränkung ver- schiedener Personen sehr schlecht. Wenn alle alles gemeinsam machen, also über Expansion, neue Produkte, Mitarbeiterabbau gemeinsam ent- scheiden, ist der Streit oft vorpro- grammiert. Es braucht eine klare Re- gelung und eine klare Trennung der Bereiche, soweit das vom Unterneh- men her möglich ist. Das ist schwierig, weil der Unter- nehmensübergeber doch meistens alle Familienmitglieder gleich und fair behandeln will . . . Hoyos: Das Problem ist, dass oft die größten Vermögenswerte im Unter- nehmen stecken und der Unterneh- mer darüber hinaus nicht genügend Vermögen hat, um das Unterneh- men unbelastet an einen Nachfolger zu übergeben und andere Familienmit- glieder mit Geld zu befrieden. Deswe- gen wird für die Fa- milienmitglieder oft die Beteiligung am Unternehmen ge- wählt. Hier muss man aber deren Ein- flussmöglichkeiten abgrenzen. Der, der das Unternehmen führt, muss die notwendige Freiheit haben, um unternehmerisch tätig zu werden. Gibt es hier immer wieder Auseinan- dersetzungen, kann das Unterneh- men sehr schnell in eine Schieflage geraten. Wie kann der Übergeber für seine Familie finanziell vorsorgen? AD PERSONAM Clemens Philipp Schindler ist Gründer und Partner der Kanzlei Schindler Attorneys. Der Rechts- anwalt und Steuerberater ist auf Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions und Steuerrecht speziali- siert. Philipp Hoyos ist bei Schindler Attorneys als Rechtsanwalt in den Bereichen Private Clients, Gesellschaftsrecht und streitigen Verfahren tätig. „Viel zu wenige Unternehmer überlegen sich den Verkauf als Alternative.“ Clemens Philipp Schindler, Rechtsanwalt und Steuerberater

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  • 3DONNERSTAG, 25. OKTOBER 2018

    FAMILIEN- UND ERBRECHT

    DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

    Die Übergabe von Unternehmen kannderzeit in Österreich zu sehr attrakti-ven Bedingungen stattfinden, da dafürseit 2008 weder Erbschafts- nochSchenkungssteuer anfallen.Neben einer Fortführung desUnternehmens durch Familien-mitglieder können auch der Verkaufund die Fremdgeschäftsführung sinn-volle Alternativen sein. Zu beachtendabei ist immer das Pflichtteilsrecht:

    Nachkommen und Ehegatten desVerstorbenen steht bis auf wenigeAusnahmen ein gewisser Anteil amNachlass zu. Ohne sorgfältige Vorsorgedurch den Unternehmer kann dieAusübung der Pflichtteilsrechte dasUnternehmen bedrohen, da zurBefriedigung der Pflichtteils-berechtigten mangels anderenVermögens die Unternehmenssubstanzdienen müsste.

    Unternehmer müssen vorsorgenWas sind die häufigsten Schwierig-keiten, auf die Sie bei Ihrer Bera-tung von Unternehmensnachfol-gen stoßen?Clemens Philipp Schindler: Die prob-lematischsten Fälle sind in der Regeljene, in denen gar keine Vorsorge ge-troffen wurde – weder durch Über-gabe zu Lebzeiten, noch durch eineletztwillige Verfügung wie etwa einTestament. Es kann immer passie-ren, dass ein Unternehmer verstirbt,geschäftsunfähig wird oder er-krankt. Unsere klare Empfehlunglautet daher, dass man sich mit demThema der Unternehmensnachfolgefrühzeitig auseinandersetzt.

    In jungen Jahren weiß ein Unter-nehmer aber vielleicht noch garnicht, wie die Nachfolge aussehensoll.. .Schindler: Dessen ungeachtet sollteder Unternehmer zu-mindest Vorsorge füreinen Notfall treffenund zwar sowohl füreine Nachfolge als auchfür eine vorübergehen-de Verhinderung. Es istganz entscheidend,auch diese temporärenSituationen im Auge zuhaben.Wenn der Unter-nehmer beispielsweisegeschäftsunfähig wird, kann esschnell dazu kommen, dass das Ge-richt einen Erwachsenenvertreterbestellt, den sich der Betroffenenicht ausgesucht hätte. Hier kannman mit einer VorsorgevollmachtAbhilfe schaffen.Philipp Hoyos: Die Vorsorgevoll-macht wurde mit 1. Juli 2018 im Zu-ge des Erwachsenenschutzgesetzesreformiert. Sie ermöglicht dem Voll-machtgeber, für den Fall seinerkünftigen Geschäftsunfähigkeitunter anderem zu bestimmen, werseine Geschäfte lenken soll. Die Vor-sorgevollmacht kann sowohl für denprivaten als auch den unternehmeri-schen Bereich – etwa die Ausübungder Stimmrechte – erteilt werden.

    Was sind die häufigsten Probleme,wenn es eine Regelung für dieNachfolge gibt?Schindler: Bei einer Übergabe stelltsich oft das Problem, dass die Kom-

    Schindler: Wenn man das Unterneh-men weiterführt, muss man sichüberlegen, welche wirtschaftlichenMöglichkeiten man hat. Gibt es Ver-mögen oder Liegenschaften nebendem Unternehmen,ist es sinnvoll, zur Ab-sicherung der Familiemit diesem Vermögenzu arbeiten. Es könnteaber auch im Unter-nehmen nicht be-triebsnotwendigesVermögen geben, et-wa Immobilien, dienicht gebraucht wer-den. Hier kann eineOption sein, diese Immobilien zuentnehmen oder heraus zu spalten,wobei dieser Vorgang in der RegelSteuern auslösen wird. Dann gibt esnoch die Möglichkeit von Mindest-ausschüttungen. Wovon wir jeden-falls abraten, ist die Versorgung Fa-milienangehöriger mit Dienstverträ-gen im Unternehmen.

    Wieso?Hoyos: Das kann rechtlich sehr prob-lematisch sein. Die verbotene Einla-genrückgewähr besagt, dass nur dasaus der Gesellschaft an die Gesell-schafter herausfließen darf, was einfestgestellter Jahresgewinn ist. Ins-besondere sehen wir dieses Themain Form von nicht fremdüblichenGehältern. Ein anderes Beispiel sindüberhöhte Mieten. Bei einem Ver-stoß haften dann die Geschäftsfüh-rer persönlich. Praktische Relevanzhat das bei einer Insolvenz odereinem Verkauf.

    Wenn das Vermögen beziehungs-weise das Unternehmen nicht oder

    nur schlecht teilbar ist, ist es alsoschwierig, alle Angehörigen fair zuversorgen...Schindler: Viel zu wenige Unterneh-mer überlegen sich den Verkauf als

    Alternative. Dabeihilft das auch dabei,ein Gefühl zu bekom-men, was das Unter-nehmen überhauptwert ist. Mit dem Ver-kaufserlös kann manseinen Kindern oderanderen Familienmit-gliedern Vermögenzukommen lassen,das bei der Fortfüh-

    rung des Unternehmens gebündeltwäre. Auch die Frage nach einerFremdgeschäftsführung anstelleoder in Ergänzung eines Nachfolgersaus der Familie stellen sich vieleUnternehmer nicht. Das ist ein Feh-ler. Auch wenn man sich im Endef-fekt dagegen entscheidet, diese Al-ternativen sollte man sich jedenfallsdurch den Kopf gehen lassen.

    Bei Unternehmensübergabenkommt es ja oft zu einem Pflicht-teilsverzicht...Hoyos: Ja. Das Pflichtteilsrecht spieltbei er Übergabe immer eine wesent-liche Rolle. Die Motivation hintereinem derartigen Verzicht ist, dasUnternehmen nicht in Gefahr zubringen. Vielen ist gar nicht bewusst,wie viele Unternehmen dieses Frei-spielen von Mitteln langfristig nichtüberleben.

    Wie können sich Pflichtteilsbe-rechtigte, die einen Verzicht abge-ben, trotzdem absichern?Schindler: Viele Betroffene wissen

    nicht, dass ein Pflichtteilsverzichtentsprechend ausgestaltet werdenkann. Es kann zum Beispiel vorgese-hen sein, dass das, was ich für mei-nen Verzicht bekomme, mindestenseinem bestimmten Prozentsatz desVermögens zum Zeitpunkt des Able-bens des Unternehmers entspricht.Es gibt die Möglichkeit, laufende Zu-wendungen vorzusehen. Es kannauflösende Bedingungen geben, et-wawenn sich das Vermögen des Erb-lassers bis zu seinem Ableben übereine bestimmte Bandbreite hinausverändert. Verzicht bedeutet nichtVerzicht auf alles und auch nicht,dass wir die Zukunft völlig ausblen-den müssen.

    Muss der Pflichtteil in Geld be-stehen?Schindler: Hier unterscheiden sichdie Rechtsordnungen. In Österreichgibt es seit 2017 die Möglichkeit,über die Einräumung einer Begüns-tigtenstellung in einer Privatstif-tung, den Pflichtanteil zu decken.Das ist in anderen Jurisdiktionennicht möglich.

    Apropos andere Rechtsordnungen:Haben viele Unternehmensnach-folgen einen internationalen Be-zug?Hoyos: In vielen unserer Fälle gibt eseinen internationalen Aspekt. Sei es,dass die Kinder dort studieren, einEhegatte aus einem anderen Landstammt oder ein Teil des Unterneh-mens liegt dort.

    Welche Auswirkungen hat das kon-kret?Hoyos: Die Veränderung des Wohn-sitzes kann für erbrechtliche Verfü-gungen Konsequenzen haben. Aufeinen Österreicher, der in Deutsch-land gelebt hat, ist österreichischesErbrecht ohne entsprechendeRechtswahl nicht anwendbar.

    Wir haben in Österreich momentaneine sehr attraktive Rechtslage fürUnternehmensübergaben...Schindler: Derzeit haben wir keineErbschafts- und Schenkungssteuer,das heißt, die Aufteilung erfolgt von100 Prozent und nicht von einementsprechend reduzierten Betrag.Das kann sich aber jederzeit ändern.

    „Die Vorsorgevoll-macht kann für denprivaten und unter-nehmerischenBereich gesonderterteilt werden.“PhilippHoyos,Rechtsanwalt

    Clemens Philipp Schindler und PhilippHoyos imGespräch über Nachfolgefragen in Unternehmen. [ Dimo Dimov]

    Nachfolge.Wer die Übergabe seines Unternehmens nicht plant, bringt den Betrieb in Gefahr.petenzen nicht klar verteilt sind.Unserer Erfahrung nach funktionierteine zu starke Verschränkung ver-schiedener Personen sehr schlecht.Wenn alle alles gemeinsam machen,also über Expansion, neue Produkte,Mitarbeiterabbau gemeinsam ent-scheiden, ist der Streit oft vorpro-grammiert. Es braucht eine klare Re-gelung und eine klare Trennung derBereiche, soweit das vom Unterneh-men her möglich ist.

    Das ist schwierig, weil der Unter-nehmensübergeber doch meistensalle Familienmitglieder gleich undfair behandeln will. . .Hoyos: Das Problem ist, dass oft diegrößten Vermögenswerte im Unter-nehmen stecken und der Unterneh-mer darüber hinaus nicht genügendVermögen hat, um das Unterneh-men unbelastet an einen Nachfolger

    zu übergeben undandere Familienmit-glieder mit Geld zubefrieden. Deswe-gen wird für die Fa-milienmitglieder oftdie Beteiligung amUnternehmen ge-wählt. Hier mussman aber deren Ein-flussmöglichkeitenabgrenzen. Der, der

    das Unternehmen führt, muss dienotwendige Freiheit haben, umunternehmerisch tätig zu werden.Gibt es hier immer wieder Auseinan-dersetzungen, kann das Unterneh-men sehr schnell in eine Schieflagegeraten.

    Wie kann der Übergeber für seineFamilie finanziell vorsorgen?

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    Clemens Philipp Schindler istGründer und Partner der KanzleiSchindler Attorneys. Der Rechts-anwalt und Steuerberater ist aufGesellschaftsrecht, Mergers &Acquisitions und Steuerrecht speziali-siert. Philipp Hoyos ist bei SchindlerAttorneys als Rechtsanwalt in denBereichen Private Clients,Gesellschaftsrecht und streitigenVerfahren tätig.

    „Viel zu wenigeUnternehmerüberlegen sich denVerkauf alsAlternative.“Clemens Philipp Schindler,Rechtsanwalt undSteuerberater