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Sommersemester 2014

Erbrecht

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Erbrecht (im objektiven Sinn)

= Gesamtheit derjenigen Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln

Vermögen

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Nachlass

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§ 531 ABGB:

„Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass.“

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Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers

„in persönlichen Verhältnissen

gegründet“

Sonder-nachfolgezum Nachlass gehörig

Erbgangs- bzw

Erbfalls-schulden

erlöschen (Ausnahmen zB postmortales

PersönlichkeitsR)

werden in Person der Erben neu begründet

(zB Unterhaltsansprüche nach § 233, 796)

gehen auf Erben über

gehen ggf auf andere Personen über, zB auf Eigentümerpartner (§ 14 WEG), Angehörige (§ 14 MRG, § 107a ASVG), Bezugsberechtigte (§ 159

VersVG), …

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Zum Nachlass gehören zB:

dingliche Rechte

Forderungen

Verbindlichkeiten

Schmerzensgeldansprüche

Immaterialgüterrechte

Anspruch auf bei Tod bereits fällig gewordene Lohn- oder Unterhaltsleistungen

Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz

Nicht dazu gehören zB:

Leichnam

Persönlichkeitsrechte

Familienrechte

Unterhaltsansprüche

Persönliche Veräußerungs- und Belastungsverbote

Persönliche Wiederkaufs-, Rückverkaufs- und Vorkaufsrechte

Dienstverpflichtungen

Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen

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Übungsfragen:

1. Onkel Otto war wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Geldstrafe von insgesamt 10.000 Euro verurteilt worden. 4.000 Euro hat er schon bezahlt. Rechtsfolgen für seinen Erben Erwin?

2. Todesursache bei Otto war ein von Alfred verschuldeter Autounfall, an dessen Folgen Otto nach wochenlangem Aufenthalt auf der Intensivstation gestorben ist. Rechte des Erwin?

3. Ottos Dienstgeber Dagobert schuldete Otto zum Todeszeitpunkt noch 2.000 Euro rückständiges Gehalt. Erwin möchte dieses Geld haben, und ebenso die 6.000 Euro, die Dagobert dem Otto bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin hätte zahlen müssen.

4. Ottos außereheliche Tochter Thea, 7 Jahre alt, bezog von Otto Unterhalt. Erwin möchte für Ottos Seitensprung nicht auch noch zahlen müssen.

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Übungsfragen:

5. Onkel Otto war auch Gesellschafter einer auf die Nutzung eines gemeinsamen Schwimmbades gerichteten GesBR, Gesellschafter der SuperExport OG sowie Kommanditist der Kies&Kohle KG. Ferner hielt Otto einen Anteil an der BusinessConsult GmbH und war Aktionär bei der AllCredit AG. Erwin fragt sich, ob er das alles übernehmen kann.

6. In seiner Freizeit hatte sich Otto der Musik gewidmet und dabei unter anderem die Oper „Ottonia“ komponiert. Erwin macht sich Sorgen, ob er die Einnahmen aus den Tantiemen erhalten wird und ob er dem neuen Intendanten der Volksoper verbieten kann, Ottos Werk zu verunstalten.

7. Schließlich erfährt Erwin mit Schrecken, dass Otto seinem Rechtsanwalt Richard Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt hat und dass Richard alle möglichen Verfügungen trifft, mit denen Erwin nicht einverstanden ist.

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Übergang des Nachlassvermögens

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Erbantrittserklärung

§§ 799 ff

Einantwortung

§§ 797, 819

Erbanfall (sofern keine aufschiebende

Bedingung)

§§ 536, 537

ruhender Nachlass

Universalsukzession

Tod („Erbfall“) Verlassenschaftsverfahren

(Abhandlungsverfahren)

§§ 143 – 185 AußStrG

(subj) Erbrecht § 532

Erlöschen einer Ersatz-erbschaft § 615 Abs 1

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Erbantrittserklärung EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Tod („Erbfall“) Verlassenschaftsverfahren

(Abhandlungsverfahren)

§§ 143 – 185 AußStrG

Vorverfahren Verlassenschaftsabhandlung Ggf. Verfahren außerhalb der Abhandlung

• Todesfallaufnahme• Ggf. weitere Erhebungen• Übernahme letztwilliger

Verfügungen

• Erbantrittserklärungen• Ggf. Entscheidung über das Erbrecht• Vermögenserklärung/

Inventarerrichtung, usw. • …

• Eintragung in öffentl. Bücher

• …

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Merke:

Vor dem Tod des Erblassers hat niemand ein Erbrecht, allenfalls eine Erbaussicht.

Mit dem Tod des Erblassers („Erbfall“) tritt idR der sog Erbanfall ein, dh der Erbe erwirbt das Erbrecht, ist aber nach hM noch nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände und darf diese nicht in Besitz nehmen (vgl § 797).

Es schließt sich das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) nach §§ 143–185 AußStrG an, in dessen Verlauf der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben (oder sich der Erbschaft entschlagen) muss.

Das Verlassenschaftsverfahren liegt in der Praxis in den Händen der Notare, die als Gerichtskommissäre (§ 1 GKG) tätig werden.

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Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der vom Nachlassgericht selbst beschlossenen Einantwortung

Die Einantwortung bewirkt nach hM erst die Universalsukzession (= Übergang aller Rechte und Pflichten), allerdings nur soweit dem Erben das Erbrecht tatsächlich zusteht (beachte Erbschaftsklage § 823 und Gutglaubensschutz § 824) und Gegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören

Universalsukzession geschieht eo ipso, dh ohne Modus oder weitere Akte (gilt auch für Liegenschaften, dh Eintragung im Grundbuch hat nur deklarative Wirkung)

Rechtsträger in der Zwischenzeit ist nach hM der ruhende Nachlass als juristische Person

Eintragungen in öffentl. Bücher, Ergänzungen des Inventars usw. im Verfahren außerhalb der Abhandlung

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Bei mehreren Erben:

Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen („communio incidens“)

nach Einantwortung Miteigentümer (§§ 825 ff) von Nachlasssachen; Forderungen zerfallen in Teilforderungen; bei Unteilbarkeit von Forderungen Gesamthandgläubigerschaft (§§ 889 f)

Teilung durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage

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Bei geringfügigen Nachlässen unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) sofern kein Antrag auf Abhandlung gestellt wird, und ermächtigt das Gericht ausgewiesene Berechtigte zur Inbesitznahme des ersichtlichen Vermögens und zur Vornahme erforderlicher Handlungen; Abhandlung kann jederzeit später eingeleitet werden

Bei überschuldeten Nachlässen kommt es auf Antrag der Gläubiger zur Überlassung an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG), sofern keine unbedingte Antrittserklärung vorliegt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Insolvenzverfahren bzw. Sanierung nach IO alternativ möglich (beendet aber nicht automatisch das Verlassenschaftsverfahren)

Bei erblosen Nachlässen kommt es auf Antrag der Finanzprokuratur zur Überlassung an den Fiskus (§ 184 AußStrG)

Erbschaftserwerb ohne Einantwortung

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Überblick: Erwerb von Nachlassvermögen

Titel Modus Rechtsnachfolge

Einantwortung Erbantritts-erklärung

Subj. Erbrecht (§ 799 ABGB)

Besitzeinweisung durch Einantwortungsbeschluss

Universalsukzession

Überlassung an den Staat

Antrag der Finanz-prokuratur

Heimfallsrecht des Fiskus (§ 760 ABGB)

Überlassungsbeschluss § 184 AußStrG

Universalsukzession

Erbschafts-/ Heim-fälligkeitsklage

Klagserhebung ersetzt/enthält Antritt/Antrag

Subj. Erbrecht (§ 799 ABGB)

Leistungsurteil ersetzt nach § 367 EO die Abtretung des Erbschaftsbesitzes

Rückwirkende (hM) Universalsukzession

Unterbleiben der Abhandlung § 153 AußStrG

Antrag der Erben (oder Gläubiger)

Subj. Erbrecht oder div. Titel

Ermächtigung zur Inbesitznahme § 153 Abs 2 AußStrG/Besitzergreifung (str)

Einzelrechtsnachfolge, ruhender Nachlass bleibt ggf bestehen

Überlassung an Zahlungs Statt § 154 AußStrG

Antrag der Gläubiger

Überlassungs-beschluss (§ 798a ABGB)

Übergabe usw. durch Nachlassgericht

Einzelrechtsnachfolge, ruhender Nachlass bleibt ggf bestehen

Nachlassinsolvenz Geltendmachung in der Insolvenz

div. Titel Übergabe usw. durch Insolvenzverwalter

Einzelrechtsnachfolge

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Verwaltung vor Vermögensübergang

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Verwaltung nach § 810 ABGB

Ggf Bestellung eines Kurators

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§ 810 ABGB.

(1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.

(2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.

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Merke:

Während des gesamten Verfahrens kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator für die Verlassenschaft bestellen (§ 156 Abs. 1 AußStrG; unterscheide von Bestellung eines Kurators für bestimmte Beteiligte)

Der Wille des Erblassers ist dabei tunlichst zu beachten (vgl. § 156 Abs. 2 AußStrG)

Ein Kurator ist jedenfalls zu bestellen, wenn keine Erbantritts-erklärung abgegeben wird (§ 156 Abs. 4 AußStrG) oder wenn Gläubiger ihre Rechte vor Erbantrittserklärung geltend machen (§ 811 ABGB), und normalerweise auch bei Streit (§ 173 Abs. 1 AußStrG) sowie bei einer Nachlassseparation (§ 175 AußStrG)

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Von der Erbantrittserklärung an haben die als solche ausgewiesenen Erben ein gesetzliches Recht zur Verwaltung des Nachlasses (§ 810 ABGB), das vom Nachlassgericht nicht verliehen wird, sondern nur entzogen werden kann.

Auf Verlangen wird (deklarative) Amtsbestätigung ausgestellt (§ 172 AußStrG) und gegebenenfalls wieder abgefordert (§ 173 Abs. 2).

Der gerichtlichen Genehmigung bedürfen nach hM (über Gesetzes-wortlaut hinaus) alle Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören

Veräußerungen sind dann, wenn die Errichtung eines Inventars zu erwarten ist, nur ab Aufnahme in ein (Teil-)Inventar zulässig.

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Inventarerrichtung und Vermögenserklärung

Eine Inventarerrichtung hat nach § 165 AußStrG zu erfolgen

o wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

o wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus

anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

o wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;

o soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine

Privatstiftung errichtet wurde;

o wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);

o soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies

beantragt.

In anderen Fällen genügt eine Vermögenserklärung des unbedingt erbantrittserkärten Erben (§ 170 AußStrG)

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Haftung für Schulden

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Unterscheide:

ErblasserschuldenErblasserschulden Erbfallsschulden / Erbgangsschulden

Erbfallsschulden / Erbgangsschulden

Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit nicht

durch Tod erloschen

entstehen mit dem Erbfall

zB Pflichtteilsschulden, Vermächtnisschulden, Begräbnis-kosten, Verfahrenskosten….

beachte Sonderstellung der Unterhalts-schulden (§§ 233, § 796)

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Erbenhaftung

Bis zur Einantwortung haftet nur der ruhende Nachlass

Nach der Einantwortung haftet der Erbe, und zwar

- bei bedingter Erbantrittserklärung: beschränkt = persönlich, aber nur bis zum Wert der dem Erben zugekommenen Verlassenschaft („pro viribus hereditatis“) (bei mehreren Erben: bis zum Wert des betr Bruchteils)

- beschränkt auch in sonstigen Fällen, in denen gem §§ 802 ff, § 165 AußStrG eine Inventarisierung des Nachlasses stattfindet („cum beneficio inventarii“), vgl § 807

- sonst: unbeschränkt (bei mehreren Erben: jeder Miterbe, § 820)

Volle Wirkung der beschränkten Haftung aber nur, wenn mit Gläubiger-einberufung (Gläubigerkonvokation, Rechnungsruf) verbunden, §§ 813 ff, § 174 AußStrG (bei Unterlassen: § 815)

Beschränkung muss vom Erben einredeweise geltend gemacht werden

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Erbantrittserklärung

Erbantrittserklärung (positiv oder negativ) ist unwiderruflich (§ 806)

Wirksamwerden mit Abgabe, Unwiderruflichkeit mit Zugang bei Gericht bzw Gerichtskommissär

Unbedingte Erbantrittserklärung kann nicht in bedingte umgewandelt werden, wohl aber umgekehrt (§ 806)

Anfechtung einer positiven Erbantrittserklärung wegen Irrtums nach hM nicht zulässig, wohl aber Anfechtung einer Erbsentschlagung (str)

Wirkung der Erbsentschlagung für Abkömmlinge des Entschlagenden ist Auslegungssache, nach hM keine Vermutung für eine solche Wirkung (anders bei Erbverzicht, vgl. § 551)

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Y = eigenes Vermögen des Erben

X =Vermögen aus dem Nachlassunbeschränkt

bei unbeschränkter Haftung des Erben:

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Y = eigenes Vermögen des Erben

X =Vermögen aus dem Nachlasswertmäßige Beschränkung auf X

bei beschränkter Haftung des Erben:

„pro viribus hereditatis“

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Nachlasseparation:

Nachlassseparation/(-absonderung) bei Befürchtung von Gläubigern, dass durch Vermengung des Nachlassvermögens mit dem eigenen Vermögen des Erben die Erfüllung von Forderungen gefährdet sein könnte (§ 812)

Gefahren jeglicher Art (Gläubiger des Erben, Verschwendungssucht, …); plausible Behauptung/Bescheinigung ausreichend

Wirkung:

- Nachlassvermögen bildet auch nach Einantwortung Sondervermögen

- Erbe verliert Befugnis zur Nachlassverwaltung (§ 810 bzw nach Einantwortung); Separationskurator erforderlich

- Gläubiger, die sich der Separation angeschlossen haben, können in Sondervermögen Exekution führen, allerdings sachlich auf dieses beschränkt („cum viribus hereditatis“)

- Haftung gegenüber anderen Gläubigern sehr str

Abwendung durch Sicherheitsleistung; Aufhebung spätestens nach Befriedigung

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Y = eigenes Vermögen des Erben

X =Vermögen aus dem Nachlass

sachliche Beschränkung

bei Nachlass-separation:

„cum viribus hereditatis“

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Übungsfragen:

1. Erwin ist testamentarischer Alleinerbe nach seinem Onkel Otto (Wert des Nachlasses: 20.000), der an Verwandtschaft bloß noch seine achtjährige Enkelin Erna hatte und diese unbedacht hinterlässt. Gläubigerin Gerlinde, die gegen Otto eine fällige Forderung in Höhe von 25.000 hat, fragt sich, ob und von wem sie ihr Geld bekommen wird. Erwin, der über ein eigenes Vermögen von 10.000 verfügt, hatte eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.

2. Wie 1., aber Erwin ist bekanntermaßen der Spielsucht erlegen, und Gerlinde erwirkt deswegen eine Nachlassseparation.

3. Wie 2., aber zusätzlich meldet sich nach einiger Zeit überraschend Gerhard, der gleichfalls fällige Forderungen gegenüber Otto iHv 5.000 hatte.

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Streitiges Erbrecht und

Scheinerbenproblematik

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Feststellung des Erbrechts (Erbrechtsstreit)

§§ 160 ff AußStrG

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Merke:

Werden mehrere, einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, so hat im Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG die Feststellung des Erbrechts zu erfolgen.

Gericht ist an Vorbringen und Beweisangebote der Parteien gebunden; Beschluss kann mit Einantwortung verbunden werden oder getrennt erfolgen.

Nachlassgericht ordnet normalerweise eine von § 810 ABGB abweichende Verwaltung an bzw. bestellt einen Kurator (Auswirkungen widersprechender Erbantrittserklärungen auf die gesetzliche Verwaltungsbefugnis aber teilweise unklar)

Schutz gutgläubiger Dritter, die Nachlassgegenstände vom nach § 810 verwaltenden scheinbaren Erben erwerben, ist völlig offen.

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

Erbschaftsklage (Universalklage) § 823

Eigentumsklage (Singularklage) § 366

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Merke:

Entsteht nach Einantwortung ein Streit über das Erbrecht, muss derjenige, der sein wahres Erbrecht behauptet, mit der Erbschaftsklage (§ 823) gegen den Scheinerben vorgehen

Die Erbschaftsklage nach § 823 ist sog Universalklage, dh umfasst die gesamte Erbschaft oder eine Quote derselben, Kläger muss Nachlassgegenstände nicht einzeln benennen

Klagserhebung wirkt als (bedingte) Erbantrittserklärung

Stattgebendes Urteil bewirkt Universalsukzession für wahren Erben, § 824 verweist im Übrigen auf §§ 329 ff

Daneben ist hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände nach hM auch Singularklage (§ 366) möglich

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Erbantritts-erklärung

EinantwortungErbanfall

ruhender Nachlass

Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht Universalsukzession

• bei Erwerb vom Scheinerben: Schutz gutgläubiger Dritter nach § 824 (hM: auch unentgeltlicher Erwerb; bewegliche und unbewegliche Sachen; nur positive Kenntnis schadet)

• bei Erwerb von Gegenständen, die nur scheinbar zum Nachlass gehörten: Schutz gutgläubiger Dritter(!) nach § 367

• Beachte künftig auch Regelung in der EuErbVO

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1. Die Einantwortung ist erfolgt. Erwin veräußert ein von Otto geerbtes Gemälde für 10.000 Euro an Karl. Später wird zur Überraschung aller ein Testament aufgefunden, wonach Otto den Tierschutzverein zum einzigen Erben eingesetzt hat. Wie ist die Rechtslage?

2. Wie 1., aber Erwin hat dem Karl das Bild geschenkt.

3. Wie 1., aber Karl war bekannt, dass Otto eigentlich den Tierschutzverein einsetzen wollte; ob Otto es dann auch getan hat, war Karl allerdings nicht bekannt.

4. Die Einantwortung ist erfolgt, und Erwin veräußert das Gemälde für 10.000 Euro an Karl. Dann stellt sich heraus, dass Otto das Gemälde nur von seiner alten Freundin Frieda geliehen hatte, die das Gemälde von Karl herausverlangt.

5. Wie 4., aber zusätzlich wird das Testament zugunsten des Tierschutzvereins gefunden.

Übungsfragen: