Familienbeihilfe

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Sie sind hier: Startseite (Bürger/innen) » Familie und Partnerschaft » Geburt » Nach der Geburt » Beihilfen und Unterstützungen » Familienbeihilfe » Familienbeihilfe – Beantragung Familienbeihilfe – Beantragung z Allgemeine Informationen z Voraussetzungen z Fristen z Zuständige Stelle z Verfahrensablauf z Erforderliche Unterlagen z Kosten z Zusätzliche Informationen z Rechtsgrundlagen z Zum Formular Allgemeine Informationen Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt. Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt: Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung): z für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro z für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro z für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro z für jedes weitere Kind um monatlich 50,00 Euro TIPP Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat. Hinweis: Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes Alter des Kindes Betrag pro Monat ab Geburt 105,40 Euro ab 3 Jahren 112,70 Euro ab 10 Jahren 130,90 Euro ab 19 Jahren 152,70 Euro Zuschlag für erheblich behindertes Kind 138,30 Euro Page 1 of 5 HELP.gv.at - Familie und Partnerschaft - Familienbeihilfe - Beantragung 12.08.2008 http://www.help.gv.at/Content.Node/8/Seite.080711.html

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Familienbeihilfe – Beantragung Allgemeine Informationen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Zum Formular

Allgemeine Informationen Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.

Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt:

Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):

für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro für jedes weitere Kind um monatlich 50,00 Euro

TIPP Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.

Hinweis: Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig

Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes

Alter des Kindes Betrag pro Monat

ab Geburt 105,40 Euroab 3 Jahren 112,70 Euroab 10 Jahren 130,90 Euroab 19 Jahren 152,70 EuroZuschlag für erheblich behindertes Kind 138,30 Euro

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anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt,steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.

Hinweis: Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als 9.000 Euro pro Kalenderjahr verfügt. Bei Selbstständigen ist das Einkommen maßgeblich, welches sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht berücksichtigt werden dabei zudem:

Arbeiterkammerumlage Wohnbauförderungsbeitrag Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Pendlerpauschale Werbungskostenpauschale (132 Euro jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden) Sonderausgabenpauschale (60 Euro jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden) außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheit, Behinderung)

Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt:

Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt wurden bzw. werden, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und einkommensteuerfreie Bezüge

Achtung:

Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr zurückzuzahlen.

Für Studierende kann Eltern ebenfalls Familienbeihilfe gewährt werden. Hierbei sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Kapitel "Familienbeihilfe für Studierende".

Hinweis: Beziehen Sie für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, können Sie zudem einen Mehrkindzuschlag beantragen. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie im Kapitel "Mehrkindzuschlag".

TIPP Weitere Informationen zur Familienbeihilfe erhalten Sie in der Broschüre "Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag" auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

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Voraussetzungen Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise

eine Berufausbildung (auch Studium) absolviert, an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder das 21. Lebensjahr noch nicht beendet hat, keinen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet, als arbeitsuchend vorgemerkt ist und weder einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice (AMS) bezieht.

Hinweis: Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, erhalten Sie nach Beendigung dieser Ausbildung für den Zeitraum von drei Monaten die Familienbeihilfe weiterhin, wenn Ihr Kind nicht in diesem Zeitraum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes leistet.

Achtung:

Für Studierende gelten zusätzliche Voraussetzungen. Lesen Sie dazu mehr unter "Familienbeihilfe für Studierende".

Fristen Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Zuständige Stelle das Wohnsitzfinanzamt

Verfahrensablauf Die Familienbeihilfe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle

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oder am Ende dieser Seite.

TIPP Mit FinanzOnline können Sie den Antrag auf Familienbeihilfe auch elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln.

Das Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.

Erforderliche Unterlagen wenn das Kind volljährig ist, zusätzlich:

Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die Studienverzögerung

ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (auch EU-Bürger und EU-Bürgerinnen), zusätzlich:

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG)

gegebenenfalls Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

Hinweis: Die Nachweise können – mit Ausnahme der Nachweise über das Studium bzw. über die Verzögerung des Studiums – in Form von Kopien erbracht werden.

Kosten Der Antrag auf Familienbeihilfe ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Kinderabsetzbetrag

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 50,90 Euro pro Kind und Monat.

Erhöhte Familienbeihilfe

Ist Ihr Kind erheblich behindert, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt.

TIPP Weitere Informationen zum Thema "erhöhte Familienbeihilfe" erhalten Sie im Kapitel "Kindheit undBehinderung".

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Rechtsgrundlagen Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)

Zum Formular Beantragung der Familienbeihilfe über FinanzOnline Familienbeihilfe – Antrag – Beih1 Familienbeihilfe – Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung – Antrag – Beih3 Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag – Merkblatt – Beih49 Familienbeihilfe für Studierende – Informationsblatt – Beih49a

Stand: 1.1.2008 Haftungsausschluss Abgenommen durch: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

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