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Neuerungen im Steuerrecht 2019 Mit Blickpunkt auf ausgewählte Bereiche der EST, KÖST, UST und BAO Dr Roman Galehr, Finanzamt Feldkirch

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Neuerungen im Steuerrecht 2019

Mit Blickpunkt auf ausgewählte Bereiche der EST, KÖST, UST und BAO

Dr Roman Galehr, Finanzamt Feldkirch

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Einleitung

• Rückblick und Ausblick:�Änderungen das Jahr 2018 betreffend

überschaubar (Deregulierungsgesetz)

�Bevorstehende Änderungen für 2019 nahezu nicht zu überblicken (Jahressteuergesetz 2018)

�Vorboten zur Vereinfachung des Steuerrechts

�EStG 2020

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• Absetzbetrag – ist von der errechneten Steuer abzuziehen.

• Maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer- Dadurch kann kein Steuerbetrag unter null zustande kommen

• Durch andere Absetzbeträge – etwa den Verkehrsabsetzbetrag –ist Einkommensteuer unter null möglich

- SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 bei Zutreffen der Voraussetzungen

• Monatliche Betrachtungsweise – analog zur Systematik der Lohnverrechnung und Familienbeihilfe

• Entscheidung von (Ehe-)Partnern, ob nur einer der beiden den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt oder ob beide jeweils die Hälfte beantragen – nur jahresweise möglich

• Familienbonus Plus pro Kind zu betrachten

Familienbonus Plus § 33 EStG

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• Anspruchsvoraussetzung: Bezug von Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967

• Beginnt / endet Bezug von FB während Kalenderjahr –Anspruch auf Familienbonus Plus für Monate, für die Familienbeihilfe bezogen

• Höhe entsprechend Alter des Kindes:

- Bis 18. Geburtstag 125 Euro monatlich (1 500 Euro/Jahr)

- auch noch für Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird

- Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt - 41,68 Euro monatlich (500,16 Euro/Jahr), so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe

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• Keine systemischen Unterschiede zwischen Fällen mit minderjährigen u volljährigen Kindern – außer Höhe

• Auch bei Direktauszahlung der FB gemäß § 14 FLAG 1967 - Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) bleibt für Familienbonus Plus antragsbe-rechtigt

• Keine Altersobergrenze solange FB (auch erhöhte FB auf Grund einer Behinderung) bezogen wird

Anspruchsvoraussetzungen

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• Ständig in Österreich lebende Kinder - in voller Höhe (125 Euro/Monat oder 41,68 Euro/Monat)

• Mitglieder der EU, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz – Indexierung wie bei § 8a FLAG 1967

- Indexanpassung (alle 2 Jahre) anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten

- Basis ist der zum Stichtag 01.06.2018 veröffentlichte Wert

- Familienbonus-Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018, BGBl. 257

• Kinder außerhalb: Kein Anspruch

• Antragsberechtigte Personen:- Familienbeihilfenberechtigte

- (Ehe)Partner des Familienbeihilfenberechtigten

- Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht

- Typischerweise wird es sich dabei um die beiden Elternteile handeln

Höhe u Anspruchsberechtigte

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• (Ehe-) Partner: - Person, die mit FB-Berechtigten verheiratet ist

- Person, die mit FB-Berechtigten in eingetragener Partnerschaft iSd Eingetragenen Partnerschafts-Gesetzes lebt

- Person, die mit FB-Berechtigten mehr als 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft lebt

Begriff (Ehe-)Partner

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§ 30 Abs 7 EStG ImmoESt

• § 30 Abs 7 S. 1 u. S. 2 wird die Wortfolge „aus Vermietung und Verpachtung“ die Wortfolge „soweit diese unter § 28 Abs 1 Z 1 und 4 fallen“ eingefügt

• § 30 Abs 7 regelt den Verlustausgleich in Bezug auf die Einkünfte aus ImmoESt

• Verlust aus privatem Grundstücksveräußerung ist 60 % zu kürzen und im Anschluss 15 Jahre gleichmäßig zu verteilen und mit Einkünften aus V u V (§ 28 (1) Z 1 – 4) auszugleichen.

• VfGH 30.11.2017, G 183/2017 Einschränkung des Verlustausgleiches als verfassungskonform angesehen

• Verrechnung allerdings nur mit E aus V u V, welche mit einem Grundstück zusammenhängen

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§ 30 Abs 7 EStG ImmoESt

• Beispiel Verlustausgleich nach § 30 Abs 7 EStG:

A erzielt im Jahr 01 Verlust aus der Veräußerung eines Grundstückes von -100; Weiters im Jahr 01 positive Einkünfte aus V u V eines anderen Grundstückes in der Höhe von +5 sowie im Jahr 01 negative Einkünfte aus Werknutzungsrechten von -10.

Lösung:

� Horizontaler Verlustausgleich innert V u V (-10+5) = -5 verbleibend für vertikalen

Verlustausgleich

� Vertikaler Verlustausgleich mit Verlust aus Grundstücksverkauf kann nicht erfolgen, da Verluste aus Werknutzungsrechten in der Höhe von -5 noch vorhanden sind und diese nicht unter § 28 Abs 1 Z 1 + 4 EStG, sondern unter § 28 Abs 1 Z 3 EStG fallen

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§ 107 EStG Leitungsrechte

• Steuerabzug bei Einkünften anlässlich der Einräumung von Leitungsrechten

• Steuerliche Behandlung von Entgelten iZm Einräumung von Leitungsrechten schwierig

• Im Entgelt sind mehrere Komponenten vorhanden welche unterschiedlich zu behandeln sind

• 3 große Gruppen können unterschieden werden:� Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens

� Entschädigung durch Beeinträchtigung der Verfügungsmacht, entstandene Vermögensminderung der Vermögenssubstanz

� Entgelt für Ertragsausfall im LuF Bereich

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§ 107 EStG Leitungsrechte

• Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens:� Benützungsentgelt zählt zu den betrieblichen Einkünften wenn Leitung in Boden

des BV verlegt wird

� Benützungsentgelt zählt zu den Einkünften aus V u V wenn Leitung auf Grund und Boden im PV verlegt wird.

• Entgelt für Bodenwertminderung:� Entschädigung für Bodenwertminderung steuerfrei gemäß § 3 Abs 1 Z 33 EStG,

wenn Bodenwertminderung im öffentlichen Interesse steht

• Entgelt für Ertragsausfall:� Entgelt für Ertragsausfall grundsätzlich steuerpflichtig.

� Vollpauschalierte LuF erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es im Zusammenhang mit der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist.

� Teilpauschalierung 70 % der BE von BA Pauschale erfasst = 30 % steuerlicher G

� Buchführung und EAR Entgelt voll steuerpflichtig

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§ 107 EStG Leitungsrechte

• Notwendigkeit der differenzierenden Betrachtung bringt Probleme in der Praxis, da steuerfreie Komponente von der Art der Bodenbewirtschaftung und Lage des Grundstückes abhängig ist

• Bisher in RZ 5174 ESTRL pauschale Regelung

• Ziel Rechtssicherheit für Leitungsbetreiber und Entschädigungsempfänger

• Steuerbelastung des Entschädigungsempfängers wichtige Kalkulationsgröße für Leitungsbetreiber

• Wichtigkeit der Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte

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§ 107 EStG Leitungsrechte

• Einführung einer Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung in § 107 (1) bis (11) EStG:� Bei jeder Auszahlung wird eine Abzugsteuer in Höhe von 10 % einbehalten; Bei

Einmalzahlung einmalig, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung.

� Unerheblich ob der Zahlung ein Vertrag zu Grunde liegt oder ob eine zwangsweise Rechtseinräumung erfolgte.

� Als Zahler betroffen „Infrastrukturbetreiber“ in § 107 Abs 2 EStG taxativaufgezählt

� Versorgungsunternehmen mit Gas, Elektrizität, Erdöl, Fernwärme

� Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) sind keine Infrastrukturbetreiber, weshalb sie auch keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer trifft.

� Empfänger sind die von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer; nicht betroffen Personen, die Grundstücke bspw nur als Lagerplatz für Baucontainer, Umkehrplatz, Parkplatz etc zur Verfügung stellen.

� Zahlungen im Sinne des § 107 EStG umfassen Randschäden, Jagdbeeinträchtigung, Schlägerung zur Unzeit, Ersatz von Aufforstungkosten, Verlust von Arbeitseinkommen, besondere Mühewaltung, Wegbenützungsübereinkommen…….

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§ 107 EStG Leitungsrechte

• Einführung einer Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung in § 107 (1) bis (11) EStG:� Bei Windkraftanlagen sind Entgelte die Leitungen betreffen umfasst, nicht

jedoch Entgelte welche die Anlage selbst betreffen

� Die USt ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage

� Mit der Abzugsteuer ist die ESt grundsätzlich abgegolten, keine progressionserhöhende Wirkung auf das übrige Einkommen, Option in den Tarif gemäß § 33 EStG jedoch möglich

� Zahler behält Abzugsteuer ein und führt diese bis zum 15.2. des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt ab; Meldung elektronisch über FON

� Zahler haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer (Abs 7)

� Ausnahmsweise Vorschreibung der Abzugsteuer beim Einkünfteempfänger� Schuldner Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar

� Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltende Abzugssteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich meldet

� Inkrafttreten ab 01.01.2019

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§ 10 KStG Verschlankung

• Abs 4 bis 6 des § 10 KStG entfallen

• Abs 7 wird zu Abs 4

• § 10a KStG wird neu eingeführt

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§ 10 KStG

• JStG 2018 sieht Verschlankung des § 10 vor

• Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG geregelt

• § 10 KStG regelt künftig:� Voraussetzungen für die Befreiung von Beteiligungserträgen und Erträgen aus

internationalem Schachtelbeteiligungen (Abs 1 bis 3)

� Ausnahme der Beteiligungsertragsbefreiung von Hybridfinanzierungen (Abs 4)

� Methodenwechsel betreffend Schachtel und ausländische Portfoliobeteiligungen (Beteiligung bis zu 10 %) findet sich künftig in § 10a Abs 7 KStG

� Methodenwechsel für Portfoliobeteiligungen entfällt aus Vereinfachungsgründen

� Modifizierter Methodenwechsel betreffend Schachtel als auch „qualifizierte Portfoliobeteiligungen“ (Beteiligungsausmaß min. 5 %)

� Methodenwechsel der bis 31.12.2018 gültigen Regelung nur noch auf Gewinnanteile anwendbar, welche vor dem 01.01.2019 realisiert werden.

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§ 10a KStG

• Ab 2019 tiefgreifende Änderung des Systems der Missbrauchsabwehr bei Passiveinkünften

• Neben das Institut des Methodenwechsels tritt Hinzurechnungsbesteuerung

• Erfassung von Gewinnen von ausl. Tochtergesellschaften bereits im WJ der Gewinnerzielung

Z

I

E

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§ 10a KStG

• Wann kommt es zum Methodenwechsel?

� Beteiligung an ausl Körperschaft zumindest 5 % UND

� Nichtbeherrschung

• Wann kommt es zur Hinzurechnungsbesteuerung?

� Bei Beherrschung der ausländischen Körperschaft

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§ 10a Abs 2 bis Abs 9 KStG

• § 10a Abs 2 Voraussetzungen Passiveinkünfte

• § 10a Abs 3 Voraussetzungen Niedrigbesteuerung

• § 10a Abs 4 – 6 Hinzurechnungsbesteuerung

• § 10a Abs 7 Methodenwechsel

• § 10a Abs 8 Ausnahmen

• § 10a Abs 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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§ 10a Abs 2 KStG

• Was zählt zu den Passiveinkünften?� Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagen

� Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum

� Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen soweit bei beteiligter Körperschaft steuerpflichtig

� Einkünfte aus Finanzierungsleasing

� Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken

� Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Kauf und Verkauf innerhalb verbundener Unternehmen mit nur geringem Mehrwert)

�Relevanz für Hinzurechnungsbesteuerung als auch Methodenwechsel

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§ 10a Abs 3 KStG

• Voraussetzungen Niedrigbesteuerung?� Tatsächliche Steuerbelastung im Ausland beträgt maximal

12,5 %

� Einkommen der ausländischen Körperschaft ist nach inländischen Steuerrecht zu ermitteln

� Das solcherart ermittelte Einkommen ist der tatsächlichen ausl. Steuerbelastung gegenüberzustellen

� Relevanz für Hinzurechnungsbesteuerung als auch Methodenwechsel

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§ 10a Abs 4 bis 6 KStG

• Voraussetzungen Hinzurechnungsbesteuerung?� Die Hinzurechnungsbesteuerung hat drei Merkmale, welche kumulativ

vorliegen müssen

� Passiveinkünfte machen mehr als 1/3 der gesamten Einkünfte der Körperschaft aus

� Beherrschende Körperschaft hält mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % des Gewinns

� Ausländische beherrschte Körperschaft übt keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (Einsatz von Personal, Ausstattung, Vermögenswerte, Räumlichkeiten)

� Das Gegenteil ist von der beherrschenden Körperschaft gemäß § 10a Abs 4 Z 3 nachzuweisen

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§ 10a Abs 4 bis 6 KStG

• Voraussetzungen Hinzurechnungsbesteuerung?

� Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft zugerechnet. Verluste sind nicht hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt in dem Wirtschaftsjahr, in das der Bilanzstichtag der beherrschten Körperschaft fällt.

� Hinzurechnung auch dann, wenn es sich um Passiveinkünfte einer inl. Körperschaft mit Geschäftsleitung im Ausland oder ausl. Betriebsstätte handelt (auch bei DBA mit Befreiungsmethode)

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§ 10a Abs 7 KStG

• Voraussetzungen Methodenwechsel?� Methodenwechsel weiterhin dann, wenn Unternehmensschwerpunkt der

niedrigbesteuerten ausl. Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften liegt

� Internationale Schachtelbeteiligung UND

� Qualifizierten Portfoliobeteiligungen (mind 5 % Beteiligung)

� Sind die Voraussetzungen für Methodenwechsel gegeben….. dann kommt

� für qualifizierte Portfoliobeteiligungen die Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnanteile und

� für internationale Schachtelbeteiligungen die Steuerneutralität für Gewinnanteile, Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen

� Nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer nach Maßgabe des Abs 9 auf die österreichische KÖST anzurechnen.

� Vorsorge gegen Doppelerfassung von Passiveinkünften zuerst im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung und dann bei Ausschüttung im Wege des Methodenwechsels (Abs 7 Z 2)

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§ 10a Abs 8 KStG

• Hinzurechnung und Methodenwechsel unterbleiben bei ausländischen Finanzunternehmen (Versicherungen und Banken)

• Haben stets Passiveinkünfte

• Max 1/3 der Passiveinkünfte dürfen aus Transaktionen mit inländischen beherrschenden Körperschaft oder verbundenen Unternehmen stammen

• Ausnahme gilt nicht für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften (Hinzurechnungsbest.)

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§ 10a Abs 9 KStG

Soweit Passiveinkünfte einer unmittelbar beteiligten Körperschaft zugerechnet

wurden, werden diese Einkünfte der mittelbar beteiligten Körperschaft nicht (noch einmal) zugerechnet.

Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung, ist der Veräußerungsgewinn insoweit von der Steuer befreit, als er Gewinne enthält, die bereits im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird auf Antrag die ausländische Steuer angerechnet. Dies betrifft auch ausländische Steuern, die bei einer vergleichbaren vorgelagerten ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung anfallen.

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§ 10a Abs 9 KStG

• Beim Methodenwechsel wird auf Antrag die ausländische Steuer angerechnet. Die anrechenbare Steuer erhöht dabei die steuerpflichtigen Gewinnanteile.

• Soweit die ausländische anrechenbare Steuer im Veranlagungsjahr nicht angerechnet werden kann, ist der Übersteigungsbetrag in Folgejahren auf Antrag anrechenbar.

• Im Abgabenbescheid des entsprechenden Veranlagungsjahres ist über den Übersteigungsbetrag abzusprechen.

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§ 10 Abs 4 KStG (ab 2019) alt 7

• Hybride Finanzierungsinstrumente�Einschränkung der Steuerfreiheit von

Gewinnanteilen

�Keine Anwendung der Beteiligungsertrags-befreiung, wenn Gewinnanteil bei ausl. ausschütt.Gesellschaft

�Betroffen alle ausl. Beteiligungserträge, sowohl aus Portfoliobeteiligungen als auch aus int. Schachtel

�Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung durch hybride Finanzierungsinstrumente

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§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994

• Umsätze von privaten Schulen:� VwGH hat eine mangelnde Umsetzung des Unionsrechts festgestellt

� Kriterium der vergleichbaren Tätigkeit wird ersetzt durch

� Kriterium der vergleichbaren Zielsetzung

� VO Ermächtigung vorgesehen, mit welcher die Konkretisierung der vergleichbaren Zielsetzung vorgenommen werden kann.

� VwGH Rechtsprechung (Ro 2017/15/0017) stellte mangelhafte Umsetzung des Unionsrechts fest

� Die mitbeteiligte Partei organisiert berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie.

� Das Finanzamt vertrat im Zuge einer Außenprüfung die Auffassung, die mit diesen berufsbegleitenden Fortbildungslehrgängen im Zusammenhang stehenden Umsätze der Streitjahre erfüllten nicht die Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, weil die mitbeteiligte Partei "eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit", wie es die angeführte Befreiungsbestimmung voraussetze, nicht ausübe. Nicht strittig war, dass bei der mitbeteiligten Partei die organisatorischen Voraussetzungen eines schulähnlichen Betriebes vorlagen und sie eine berufsbildende Einrichtung darstellt, welche Kenntnisse berufsbildender Art vermittelt.

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§ 17 Abs 1 UStG 1994

• § 17 Abs 1 S 1 alt:� Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 ESTG ausüben, weiters

berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften….die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen…….ISTBESTEUERUNG

• § 17 Abs 1 S 1 neu:� Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 ESTG

ausüben…….ISTBESTEUERUNG

• Bei § 17 alt war es nur Unternehmern, die ein Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 ausüben, als auch berufsrechtlich zugelassenen Gesellschaften…., die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen gestattet nach vereinnahmten Entgelten (IST) zu besteuern

• Durch Neuregelung IST-Besteuerung entsprechend Unionsrecht und VwGHgenerell für Unternehmer – unabhängig der Rechtsform, wenn der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbracht werden

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§ 118 BAO

• § 118 BAO regelt die Auskunftsbescheide:

� Seit Einführung des Auskunftsbescheides durch das AbgÄG 2010 sind Sachverhalte aus dem Bereich Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise einer Beauskunftung nach § 118 BAO zugänglich.

� Der Katalog des § 118 BAO erfährt eine Ausweitung durch JStG 2018

� Gegenstand eines Auskunftsbescheides können sein:

� Umgründungen

� Unternehmensgruppen

� Internationales Steuerrecht (samt Verrechnungspreise)

� Umsatzsteuer

� Missbrauch (§ 22 BAO)

� Sachverhalt darf im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht verwirklicht sein

� Frist zur Erledigung des Antrages tunlichst 2 Monate (§ 118 Abs 5a)

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§§ 153a – 153g BAO

• Neben die klassische Außenprüfung nach § 147 BAO tritt die begleitende Kontrolle

• Begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur AP

• In Zeiträumen für welche ein begleitende Kontrolle stattfindet; nur in Ausnahmefällen klassische AP (§ 148 Abs 3a)

• Ausnahmefälle:� Prüfung einer Abgabenart, die nicht von begleitender Kontrolle erfasst war

� Amts- und Rechtshilfeersuchen

� Gegenberichtigung bei Verrechnungspreisproblematik

� Überprüfung von Nachrichten

� Selbstanzeige

� …..

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§ 153a BAO

• Merkmale der begleitenden Kontrolle:� Alternative zur AP nach § 147 BAO

� Einheitliche Prüfung eines Konzerns soll ermöglicht werden

� Reduktion der Ansprechpartner auf Seiten der Abgabenbehörde

� Erleichterte Kommunikation

� Während begleitender Kontrolle erhöhte Offenlegungspflicht des Pflichtigen

� Während begleitender Kontrolle erweiterte Auskunftspflicht Seitens FA

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§ 153b BAO

• Antrag auf begleitende Kontrolle:� Unternehmer im Sinne §§ 1 bis 3 UGB und aufsichtsratspflichtige Stiftungen,

Vorliegen Buchführungspflicht oder freiwillig Bücher führen

� Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland

� Antrag kann den Antragsteller und ALLE oder EINIGE verbundene Unternehmen betreffen

� Bei Unternehmensgruppe gemäß § 9 KSTG muss der Antrag den GT und alle inländischen GM umfassen.

� Bei Eintritt eines neuen Unternehmens in die Gruppe ist ein Ergänzungsantrag nach § 153d Abs 3 zu stellen

� Wird kein Ergänzungsantrag gestellt, kann das FA die begleitende Kontrolle für sämtliche Unternehmen der Gruppe beenden (§ 153g Abs 3),

� Antrag begleitende Kontrolle ausschließlich über FON

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§ 153c BAO

• Prüfung des Antrages auf begleitende Kontrolle:� Das für den Antragsteller zuständige FA hat Vorliegen der

Antragsvoraussetzungen zu prüfen

� Hinsichtlich Unternehmen welche die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann keine begleitende Kontrolle veranlasst werden

� Unternehmen welche Antragsvoraussetzungen erfüllen, wird für die letzten ungeprüften Jahre vor dem Zeitraum der begleitenden Kontrolle eine AP nach

§ 147 BAO veranlasst.

� Strikte Trennung zwischen § 147 BAO und § 153a ff BAO; Vertrauensbasis schaffen.

� Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens

� Bei mangelnder Vertrauenswürdigkeit negativer Feststellungsbescheid § 153 c Abs 4 BAO

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§ 153d BAO

• Wechsel in die begleitende Kontrolle:� Wechsel in die begleitende Kontrolle mit Rechten und Pflichten

verbunden

� Über den Antrag wird mittels Bescheid abgesprochen

� Zeitpunkt ab wann in die begleitende Kontrolle gewechselt wird im Bescheid angegeben

� Bei zu veranlagenden Abgaben beginnt Zeitraum für begleitende Kontrolle mit erstem Tag des Veranlagungsjahres, welches der Erlassung des Bescheides folgt

� Bei nicht zu veranlagenden Abgaben mit 1.1. jenes Jahres, welches dem Bescheid auf Zuerkennung der begleitenden Kontrolle folgt

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§ 153e BAO

• Umfang der begleitenden Kontrolle:� Einkommensteuer ohne Lohnsteuer gemäß § 86 ESTG

� Körperschaftsteuer

� Umsatzsteuer

� Kraftfahrzeugsteuer

� Elektrizitätsabgabe

� Erdgasabgabe

� Kohleabgabe

� Energieabgabenvergütung

� Normverbrauchsabgabe

� Werbeabgabe

� Kammerumlage

� Stabilitätsabgabe

� Forschungsprämie

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§ 153f BAO

• Rechte u. Pflichten wärhend begleitender Kontrolle:� Ab Rechtskraft des Bescheides erhöhte Offenlegungspflicht

� Vor Abgabe der Abgabenerklärung Sachverhalte unaufgefordert offen legen

� Klassische AP nur noch in den Fällen des § 148 Abs 3a BAO

� Einmalige Ausweispflicht bei Beginn (erster persönl. Kontakt) der begleitenden Kontrolle; anschließend keine Ausweispflicht mehr

� Auftrag zur begleitenden Kontrolle = verfahrensleitende Verfügung

� Übermittlung via FON

� Zumindest 4 mal jährlich Besprechungen

� Niederschrift über Besprechungen ist abzufassen; Evidenthaltung der besprochenen Punkte, grundsätzlich keine Rechtsverbindlichkeit

� Gutachten/Bestätigung des WP/STB während gesamten Zeitraums

� FA prüft Plausibilität und Vorliegen des Gutachtens regelmäßig

� Übermittlung via FON

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§ 153g BAO

• Beendigung der begleitender Kontrolle:� Begleitende Kontrolle Vertrauensverhältnis FA und Abgabepflichtiger

� Unternehmen kann begleitende Kontrolle jederzeit verlassen

� Begründung des Antrages nicht erforderlich

� Unternehmensgruppe kann nur geschlossen begleitende Kontrolle verlassen

� FA kann begleitende Kontrolle beenden wenn Voraussetzungen §§ 153b 153f nicht mehr vorliegen

� Ermessensentscheidung des FA

� Da begleitende Kontrolle auf Freiwilligkeit und außerordentlichem Vertrauensverhältnis beruht Ermessensspielraum eher gering

� Inkrafttreten 01.01.2019

� Jene Unternehmen die am 31.12.2018 im Horizontal Monitoring sind können bis 30.06.2019 einen Antrag gemäß § 153b BAO stellen und werden direkt in die begleitende Kontrolle übergeleitet

Page 40: Mit Blickpunkt auf ausgewählte Bereiche der EST, …€¢ Beginnt / endet Bezug von FB während Kalenderjahr – Anspruch auf Familienbonus Plus für Monate, für die Familienbeihilfe

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit