FAQ - Gleichwertigkeit von BMHS Abschluessen mit Lehrabschluessen

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www.jugend.gpa-djp.at | www.fb.com/gpadjpjugend Stand: 04.03.201 ERLASS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, FAMILIE UND JUGEND VOM 28.02.2013 Gleichwertigkeit von schulischen Ausbildungsabschlüssen der Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz! FAQ - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN! Aber es ist doch schon so, dass der Abschluss einer Berufsbildenden mittleren oder höheren Schule die Lehrabschlussprüfung in den verschiedensten Berufen ersetzt! Warum ist dann dieser Erlass so wichtig? Diese Regelung im Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat es nur bis zum Jahre 1993 gegeben. Durch eine BAG-Novelle wurde dieser Ersatz der Lehrabschlussprüfung schlussendlich zu einem Ersatz der Lehrzeiten. Dieser wurde mittels einer Verordnung sichergestellt, die sich auf alte Lehrpläne der Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) bezog. Das führte dazu, dass es zuletzt für keine Berufsbildende mittlere oder höhere Schule einen solchen Ersatz der Lehrzeit mehr gab. Durch den neuen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, sind die BMHS-Abschlüsse in fachlich einschlägigen Lehrberufen wieder anerkannt. Was genau regelt eigentlich dieser neue Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend? Durch den Erlass zu §34a im Berufsausbildungsgesetz wird festgelegt, dass entgegen der gängigen Praxis, ab 28.02.2013 für AbsolventInnen der berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen kein Lehrverhältnis in einem gleichartigen Lehrberuf mehr eingetragen werden darf. Im Klartext bedeutet dies, dass zum Beispiel ein/e AbsolventIn der Handelsakademie keine Lehre als Bürokaufmann/frau oder als BuchhalterIn mehr beginnen kann. Er/sie ist als Angestellte im Unternehmen anzustellen und auch dementsprechend zu entlohnen. Durch den erfolgreichen Abschluss der Handelsakademie, werden die Lehrberufe Bürokaufmann/frau und BuchhalterIn ersetzt. Kann ich in den beiden Berufen trotzdem die Lehrabschlussprüfung machen? Ja – Der Erlass regelt eindeutig, dass dennoch auf freiwilliger Basis eine Lehrabschlussprüfung abgelegt werden kann. Damit kann die berufliche Qualifikation auch auf diese Weise nachgewiesen werden und man erhält ein Lehrabschlussprüfungszeugnis. Ob dieser Schritt jedoch notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

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ERLASS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, FAMILIE UND JUGEND VOM 28.02.2013

Gleichwertigkeit von schulischen Ausbildungsabschlüssen der Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz!

FAQ - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN!

Aber es ist doch schon so, dass der Abschluss einer Berufsbildenden mittleren oder

höheren Schule die Lehrabschlussprüfung in den verschiedensten Berufen ersetzt!

Warum ist dann dieser Erlass so wichtig? Diese Regelung im Berufsausbildungsgesetz (BAG)

hat es nur bis zum Jahre 1993 gegeben. Durch eine BAG-Novelle wurde dieser Ersatz der

Lehrabschlussprüfung schlussendlich zu einem Ersatz der Lehrzeiten. Dieser wurde mittels einer

Verordnung sichergestellt, die sich auf alte Lehrpläne der Berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen (BMHS) bezog. Das führte dazu, dass es zuletzt für keine Berufsbildende mittlere oder

höhere Schule einen solchen Ersatz der Lehrzeit mehr gab. Durch den neuen Erlass des

Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, sind die BMHS-Abschlüsse in fachlich

einschlägigen Lehrberufen wieder anerkannt.

Was genau regelt eigentlich dieser neue Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft,

Familie und Jugend? Durch den Erlass zu §34a im Berufsausbildungsgesetz wird festgelegt, dass

entgegen der gängigen Praxis, ab 28.02.2013 für AbsolventInnen der berufsbildenden mittleren

oder höheren Schulen kein Lehrverhältnis in einem gleichartigen Lehrberuf mehr eingetragen

werden darf. Im Klartext bedeutet dies, dass zum Beispiel ein/e AbsolventIn der Handelsakademie

keine Lehre als Bürokaufmann/frau oder als BuchhalterIn mehr beginnen kann. Er/sie ist als

Angestellte im Unternehmen anzustellen und auch dementsprechend zu entlohnen.

Durch den erfolgreichen Abschluss der Handelsakademie, werden die Lehrberufe

Bürokaufmann/frau und BuchhalterIn ersetzt. Kann ich in den beiden Berufen trotzdem

die Lehrabschlussprüfung machen? Ja – Der Erlass regelt eindeutig, dass dennoch auf

freiwilliger Basis eine Lehrabschlussprüfung abgelegt werden kann. Damit kann die berufliche

Qualifikation auch auf diese Weise nachgewiesen werden und man erhält ein

Lehrabschlussprüfungszeugnis. Ob dieser Schritt jedoch notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt

werden.

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Kann ich trotzdem noch eine Lehre in einem der Lehrberufe beginnen, die meine

schulische Ausbildung ersetzen? Nein, die Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer muss die

Eintragung eines solchen Lehrvertrages verweigern und diese zurückweisen.

Was ist, wenn ich einen Lehrberuf erlernen möchte, der von meinem Schultyp nicht

ersetzt wird? Sofern der gewünschte Lehrberuf für deinen Schultyp nicht facheinschlägig und

auch mit keinem facheinschlägigen Lehrberuf verwandt ist, kann ein Lehrverhältnis eingegangen

werden. Besteht zwischen dem gewünschten Lehrberuf und dem ersetzten Lehrberuf eine

Verwandtschaft, verkürzt sich die Lehrzeit im entsprechenden Ausmaß.

Ein Beispiel: Für die Handelsakademie wurde mit dem Erlass festgelegt, dass zum Beispiel der

Lehrberuf „Bürokaufmann/frau“ facheinschlägig ist. Wird nun eine Lehre als Bankkaufmann/frau

angestrebt, würde die Lehrzeit um zwei Jahre (also im Ausmaß der Verwandtschaft) verkürzt und

es wäre nur noch eine Lehrzeit im Ausmaß von einem Jahr zurück zu legen.

Ich habe eine BMHS erfolgreich abgeschlossen, musste aber trotzdem eine Lehrstelle

annehmen. Gilt die neue Regelung für mich? Nein. Der Erlass enthält eine Stichtagsregelung,

wonach er erst ab 28.02.2013 gilt. Lehrverhältnisse, die trotz erfolgreichem BMHS Abschluss vor

diesem Datum eingegangen wurden, bleiben weiterhin aufrecht.

Ich arbeite als BMHS Absolventin in einem Unternehmen. Ändert sich durch die neue

Regelung etwas an meinem Lohn/Gehalt? Nein. Der Erlass regelt im Wesentlichen, dass BMHS

AbsolventInnen kein facheinschlägiges Lehrverhältnis eingehen können. Er enthält jedoch keine

Regelung, die eine bessere Einstufung in den jeweiligen Kollektivverträgen vorsieht.

Warum werden beim Schultyp „Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe“ zwar die

Lehrberufe: Hotel- und GastgewerbeassistentIn, Restaurantfachmann/frau und

Koch/Köchin nicht aber der Lehrberuf Bürokaufmann/frau ersetzt? Der Lehrberuf

„Bürokaufmann/frau“ wird auch für diesen Lehrberuf ersetzt. Das ergibt sich dadurch, dass alle

kaufmännisch/administrativen Berufe, wie zum Beispiel die Hotel- und Gastgewerbeassistenz mit

dem Lehrberuf Bürokaufmann/frau die gleiche Grundlage haben. Somit ist der Ersatz des

Lehrberufs Bürokaufmann/frau automatisch gegeben.

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