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Anderungsvereinbarung vom 01. 01. 2016 Zwischen AOK Baden-Württemberg Presselstraße 19, 70191 Stuttgart vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christopher Hermann ("AOK") ^tK Dl« Owundhrtttkaua, HAVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG Edmund-Rumpler-Straße 2, 51149 Köln vertreten durch die Vorstände Eberhard Mehl, Stephanie Becker-Berke und Dr. Jochen Rose ("HÄVG") HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG MEDIVERBUND AG Industriestraße 2, 70565 Stuttgart vertreten durch den Vorstand Frank Hofmann ("MEDIVERBUND") MEDI/)VERBUND AKTIENGESELLSCHAFT Deutscher Hausärzteverband Landesverband Baden-Württemberg e. V. Kölner Straße 18, 70376 Stuttgart vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dr. med. Berthold Dietsche ("Hausärzteverband Baden-Württembera") DEUTSCHER HA USARZTEVERBAN D MEDI Baden-Württemberg e. V. Industriestraße 2, 70565 Stuttgart vertreten durch den Vorsitzenden Dr. med. Werner Baumgärtner ("MEDt e. V. ^ MEDI/)VERBUND GFMEINSAM STARK. GESUND. und . Service GmbH BVKJ-Service GmbH Mielenforster Straße 2, 51069 Köln vertreten durch die Geschäftsführerin Anke Emgenbroich ("BVKJ-Service GmbH") (einzeln oder gemeinsam auch "Vertraaspartner")

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Anderungsvereinbarung vom 01. 01. 2016

Zwischen

AOK Baden-WürttembergPresselstraße 19, 70191 Stuttgart

vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christopher Hermann("AOK")

^tKDl« Owundhrtttkaua,

HAVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AGEdmund-Rumpler-Straße 2, 51149 Köln

vertreten durch die Vorstände Eberhard Mehl, Stephanie Becker-Berke und Dr. Jochen Rose("HÄVG")

HÄVG HausärztlicheVertragsgemeinschaft AG

MEDIVERBUND AGIndustriestraße 2, 70565 Stuttgart

vertreten durch den Vorstand Frank Hofmann("MEDIVERBUND")

MEDI/)VERBUNDAKTIENGESELLSCHAFT

Deutscher Hausärzteverband Landesverband Baden-Württemberg e.V.Kölner Straße 18, 70376 Stuttgart

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dr. med. Berthold Dietsche("Hausärzteverband Baden-Württembera")

DEUTSCHERHA USARZTEVERBAN D

MEDI Baden-Württemberg e. V.Industriestraße 2, 70565 Stuttgart

vertreten durch den Vorsitzenden Dr. med. Werner Baumgärtner("MEDt e.V. "»

^MEDI/)VERBUNDGFMEINSAM STARK. GESUND.

und

. ServiceGmbH

BVKJ-Service GmbHMielenforster Straße 2, 51069 Köln

vertreten durch die Geschäftsführerin Anke Emgenbroich("BVKJ-Service GmbH")

(einzeln oder gemeinsam auch "Vertraaspartner")

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Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 01.01.2016 zum Vertrag zur HausarztzentriertenVersorgung in Baden-Württemberg gemäß vom 08.05.2008 i. d. F. vom 01.01.2014

Präambel

Zwischen den oben genannten Vertragspartnern und der AOK Baden-Württemberg wurde mitDatum vom 08. 05. 2008 ein Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgunggemäß § 73b SGB V geschlossen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass weitereAnpassungen des Hauptvertrages wie auch der Anlagen zum HZV-Vertrag notwendig sind. Zumeinen wird der Prozess der Kündigung von Vertragsteilnehmern konkretisiert und zum anderenführt die Einführung des Online-Einschreibeverfahren wie auch der Nutzung einer Pseudo-LANR im Prozess der Praxisübernahme innerhalb der Hausarztzentrierten Versorgung zu

redaktionellen Anpassungen. Darüber hinaus werden neue Regelungen bei der Vergabe einesVERAHmobils vereinbart, sowie zu den Ein-/ Ausschlusskriterien bei PraCMan.

Ferner beabsichtigen die Vertragspartner mit der Aufnahme der Anlage 1 4, stationäre Vorsorge-und Rehabilitationsmaßnahmen von Kindern- und Jugendlichen zu befördern, um über zwei

Checklisten und einen verkürzten Vorsorge- und Rehabilitationsantrag spezifische Vorsorge-oder Rehabilitationsbedarfe von Kindern und Jugendlichen zu identifizieren und die

Einsteuerung in die Maßnahmen zu verkürzen und zu beschleunigen.

Vertragsanpassungen zum HZV-Vertrag zum 01. 01.2016

1. Anpassung des Hauptvertrages

Im HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird § 4 in den Absätzen 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

§ 4 Abs. 1: "Der HAUSARZT ist ab dem Zeitpunkt seiner Vertragsteilnahme berechtigtund auf Wunsch jedes seiner bei der AOK versicherten Patienten verpflichtet, als Boteder AOK Teilnahmeerklärungen ("Teilnahmeerklärung AOK-HausarztProgramm") von

diesen entgegenzunehmen (Versicherteneinschreibung). Ein Muster derTeilnahmeerklärung ist im Praxis-Softwaresystem hinterlegt. Der HAUSARZT muss beiEinschreibung von AOK-Versicherten den dazugehörigen Datensatz unverzüglich andas Rechenzentrum übermitteln und die dazugehörige Teilnahmeerklärungen in der

Praxis aufbewahren (mind. 10 Jahre)."

§ 4 Abs. 2: "Teilnahmeerklärungen von AOK-Versicherten führen, soweit dieVoraussetzungen für eine Teilnahme dieser AOK-Versicherten an der HZV gegebensind (§ 9), zur Einschreibung dieser AOK-Versicherten als HZV-Versicherte in der Regelmit Wirkung für das jeweils folgende Abrechnungsquartal (vgl. Absatz 3). Voraussetzungfür die Einschreibung mit Wirkung zu dem nächsten Abrechnungsquartal ist jedochweiter, dass die Datensätze zu den Teilnahmeerklärungen spätestens bis zum 1.

Kalendertag des 2. Monats vor Beginn eines Abrechnungsquartals erfolgreich an dasRechenzentrum übermittelt worden sind (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November).

Fällt der 1. Kalendertag des 2. Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, giltder vorangegangene Werktag als Frist. Für das weitere Verfahren der Einschreibunggelten die Vorgaben der in Anlage 6 enthaltenen "Prozessbeschreibung HAUSARZT."

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Anderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 01 .01.2016 zum Vertrag zur HausarztzentriertenVersorgung in Baden-Württemberg gemäß vom 08. 05. 2008 i. d. F. vom 01. 01. 2014

einer diesbezüglichen Honorarkürzung in den beiden vorherigen Kalenderjahren. " fällt. Einerneuter Ausschluss nach Anhang 6 zu Anlage 12 führt zu einem dauerhaftenTeilnahmeverbot an diesem Vertrag.

2. Anpassung der Anlage 1 : Teilnahmeerklärung Hausarzt

Durch die Streichung des § 5 Abs. 3e (alt) zur Qualifikation der medizinischen Rehabilitation

wird die Teilnahmeerklärung mit Wirkung zum 01. 01. 2016 entsprechend angepasst.

3. Anpassung der Anlage 2: Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen

Die Anlage 2 zum HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird durch die beiliegende Version vom01. 01. 2016 ersetzt.

4. Anpassung der Anlage 5: Starterpaket Hausarzt

Die Anlage 5 zum HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird durch die beiliegende Version vom01. 01. 2016 ersetzt.

5. Anpassung der Anlage 6: Prozessbeschreibung Hausarzt

Die Anlage 6 zum HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird durch die beiliegende Version vom01. 01.2016 ersetzt.

6. Anpassung der Anlage 7 Anhang 2 sowie der Anlage 7a: HZV Merkblatt für Versicherte

Die Anlage 7 Anhang 2 sowie die Anlage 7a zum HZV-Vertrag i.d. F. vom 01. 01.2014 werdendurch die beiliegenden Versionen vom 01.01.2016 ersetzt.

7. Anpassung der Anlage 12 Anhang 6: Maßnahmenkatalog zur Qualitätssicherung

Die Anlage 12 Anhang 6 zum HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird durch die beiliegendeVersion vom 01. 01.2016 ersetzt.

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Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 01.01. 2016 zum Vertrag zur HausarztzentriertenVersorgung in Baden-Württemberg gemäß vom 08.05. 2008 i. d. F. vom01. 01. 2014

Im HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird § 5 Abs. 3e (alt) zur Qualifikation der medizinischenRehabilitation gestrichen. Die bestehenden § 5 Abs. 3f und g werden zu § 5 Abs. 3e und 3f.

lmHZV-Vertragi. d. F. vom01. 01. 2014wird§5Abs. 3g neu aufgenommen:

g) Im Falle einer dauerhaften Erkrankung mit einer Fehlzeit von mehr als 6 Wochen mussdie Vertretung der HAUSARZT-Praxis durch eine/n andere/n Arztin/Arzt in dieserHAUSARZT-Praxis sichergestellt werden, die/der die Qualifikation zur hausärztlichenVersorgung gemäß § 2 besitzt und den Betrieb der Praxis im verträglich gefordertenMindestumfang spätestens nach 6 Wochen aufrecht hält. Ist dies nicht der Fall, können dieVertragspartner die Teilnahme des HAUSARZTES rückwirkend zum Ende des Quartals, indem der krankheitsbedingte Ausfall eintrat, beenden. Kontaktunabhängige Leistungengemäß Anlage 12 des Vertrages werden für die Quartale zurückgefordert, in denen vor derrückwirkenden Beendigung Vergütungen ausbezahlt wurden, wenn keine Vertretung im o. g.Sinne in der Hausarzt-Praxis sichergestellt wurde. Davon ausgenommen ist das Quartal des

Beginns der Krankheit bzw. das Quartal, in dem die durchgängige Vertretung im o.g. Sinnebeendet wird.

Im HZV-Vertrag i.d. F. vom 01 .01. 2014 wird § 8 Abs. 5 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

(5) Die HÄVG/MEDIVERBUND ist unabhängig von § 23 Abs. 4 lit. c) berechtigt, mit Wirkungfür sämtliche Vertragspartner den Vertrag gegenüber dem HAUSARZT fristlos auswichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, auch rückwirkend zum Ende des Quartals,in dem der Kündigungsanlass eintrat.

Im HZV-Vertrag i.d. F. vom 01.01.2014wird § 8 Abs. 5d wird neu aufgenommen:

d) beim HAUSARZT die verträgliche Grundlage wegfällt Z. B. Schließung der Praxisbei ungeklärter Abwesenheit

Die bestehenden § 8 Abs. 5d und e werden zu § 8 Abs. 5e und 5f.

Im HZV-Vertrag i. d. F. vom 01. 01. 2014 wird § 8 Abs. 6 wie folgt neu gefasst:

(6) Die Vertragspartner sind berechtigt dem Arzt eine erneute Vertragsteilnahme an der HZVzu verweigern, wenn eine Kündigung durch die HÄVG/MEDIVERBUND gemäß § 8 Abs. 4vorliegt. In Ausnahmefällen kann der Beirat gemäß § 23 des Vertrages auf Empfehlung desAusschusses gemäß Abs. 4 Anhang 6 zu Anlage 12 die erneute Teilnahme des Arztes amVertrag beschließen, sofern eine erneute Teilnahmeerklärung des Arztes vorliegt. EineWeiterleitung durch den Ausschuss an den Beirat ist nicht verpflichtend, wenn derAusschuss eine erneute Teilnahme einstimmig nicht befürwortet. Die erneute Teilnahme

kann jedoch frühestens 12 Monate nach dem wirksamen Ausschluss erfolgen. Eine erneuteAufnahme führt dazu, dass dieser HAUSARZT bei Verstößen gemäß Abs. 7 Anhang 6 zu

Anlage 12 unmittelbar in die Stufe 3 "Bei Nichterfüllung der Teilnahmevoraussetzung undSeite 3 von 6

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Anderungs-und Ergänzungsvereinbarung vom 01. 01. 2016 zum Vertrag zur HausarztzentriertenVersorgung in Baden-Württemberg gemäß vom 08. 05. 2008 i. d. F. vom 01. 01. 2014

Vertragsanpassungen zum HZV-Vertrag zum 01.04.2016

8. Anpassung der Anlage 12 sowie der Anlage 12a: Vergütung und Abrechnung

Die Anlagen 12 sowie 12a zum HZV-Vertrag i.d. F. vom 01.01.2014 werden durch diebeiliegenden Versionen mit Wirkung zum 01. 04. 2016 ersetzt.

9. Anpassung der Anlage 12 Anhang 8: VERAHmob//

Die Anlage 12 Anhang 8 zum HZV-Vertrag i. d. F. vom 01.01.2014 wird durch die beiliegendeVersion vom 01. 04. 2016 ersetzt.

10. Anpassung der Anlage 12 Anhang 10: PraCMan

Die Anlage 12 Anhang 10 zum HZV-Vertrag i.d. F. vom 01.01.2014 wird durch die beiliegendeVersion mit Wirkung zum 01. 04. 2016 ersetzt.

11. Aufnahme der Anlage 14: Stationäre Vorsorge- und Rehamaßnahmen für Kinder- undJugendliche

Mit Wirkung zum 01. 04. 2016 erfolgt die Aufnahme der Anlage 14 zum HZV-Vertrag inklusivefolgender Anhänge:

Anhang 1 zu Anlage 14: Checkliste zu somatischen Indikationen

Anhang 2 zu Anlage 14: Checkliste zu Verhaltens- und psychosomatischen StörungenAnhang 3 zu Anlage 14: Kurzantrag HZV-KinderReha (stat. Vorsorge u. Rehabilitation)Anhang 4 zu Anlage 14: Hintergrundinformation zu den Checklisten (Anhang 1 + 2)

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