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- 1 - Faunistischer Fachbeitrag für die Fläche des B-Plangebietes 12-49c, Grundstücke Alter Bernauer Heerweg 31/35 und Quickborner Straße 192 a in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Lübars Berlin, September 2016

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Faunistischer Fachbeitrag für die Fläche des

B-Plangebietes 12-49c, Grundstücke

Alter Bernauer Heerweg 31/35 und

Quickborner Straße 192 a

in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Lübars

Berlin, September 2016

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Faunistischer Fachbeitrag für die Fläche des

B-Plangebietes 12-49c, Grundstücke

Alter Bernauer Heerweg 31/35 und

Quickborner Straße 192 a

in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Lübars

Auftraggeber: Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung und Denkmalschutz

Eichborndamm 215/239 13437 Berlin-Wittenau

Auftragnehmer: Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz

Hagenower Ring 24 13059 Berlin Tel./Fax: 030-9281811 Email: [email protected]

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Faunistischer Fachbeitrag für die Fläche des B-Plangebietes 12-49c,

Grundstücke Alter Bernauer Heerweg 31/35 und Quickborner Straße 192 a

in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Lübars

1. Einleitung 5 2. Rechtliche Grundlagen 5 3. Charakteristik des Untersuchungsgebietes 6 4. Abschichtung – Ausschlussverfahren 9 5. Methode 9 6. Ergebnisse 10 6.1. Fledermäuse Chiroptera 10 6.1.1. Einleitung 10 6.1.2. Nachweise 10 6.1.3. Schutzmaßnahmen 10 6.2. Avifauna Aves 11 6.2.1. Einleitung 11 6.2.2. Artenspektrum 11 6.2.3. Nistökologie 14 6.2.4. Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte Lebensstätten 14 6.2.5. Bewertung 15 6.2.6. Verbotstatbestände 15 6.2.7. Schutzmaßnahmen 15 7. Literatur 19 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten 12 Tabelle 2: Nistökologie der Brutvogelarten 14

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Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes 49c 7 Abb. 2: Blick entlang des Alten Bernauer Heerweges im Süden 7 Abb. 3: Baumreihe im Südosten des B-Plangebietes 7 Abb. 4: Einfahrt in den Pferdehof im Süden 8 Abb. 5: Ställe im Pferdehof 8 Abb. 6: Koppeln auf dem Pferdehofgrundstück 8 Abb. 7: Zufahrt zwischen dem Pferdehof und dem Gartenbaubetrieb Buchmann 8 Abb. 8: Ladezone des Gartenbaubetriebes im Süden 8 Abb. 9: Koppel am östlichen Rand des B-Plangebietes 8 Abb. 10: Gehölzreihe im Osten und angrenzende Ackerfläche 8 Abb. 11: Ruderalfläche Im Nordosten 8 Abb. 12: Grundstück Quickborner Straße 192 a im Nordwesten 9 Abb. 13: Gewächshäuser an der Zufahrt „Alter Bernauer Heerweg“ 9 Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere 13 Anhang – Begriffsbestimmungen 20

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Faunistischer Fachbeitrag für die Fläche des B-Plangebietes 12-49c,

Grundstücke Alter Bernauer Heerweg 31/35 und Quickborner Straße 192 a

in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Lübars

1. Einleitung Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw. Entwicklung einer Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden können, sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den Artenschutzvorschriften der §§ 19 (3) und 39 ff. BNatSchG. Unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung ist der sich aus dem Bundes-naturschutzgesetz ergebende allgemeine Artenschutz immer zu berücksichtigen. 2. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Die Erfordernisse ergeben sich zudem aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt geändert 07.08.2013). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote) sind folgendermaßen gefasst:

"Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinter-ungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

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Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist das Verbot nach Abs. 1 Nummer 3 bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) zulässig sind, nur relevant, wenn die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es können vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden, um den Erhalt der ökologischen Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Abweichend vom Wortlaut des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG gelten bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG uneingeschränkt.

Das Verbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungsverbot) ist relevant, wenn die Störung erheblich ist und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart verschlechtert. 3. Charakteristik des Untersuchungsgebietes Das B-Plangebiet erstreckt sich nördlich des Alten Bernauer Heerweges und der gleichnamigen Erschließungsstraße im Westen. Im Osten wird die Fläche durch einen angrenzenden Intensivacker und im Norden durch Grundstücke mit Wohn- und Gewerbegebäuden begrenzt, bei denen es sich u. a. um nicht mehr genutzte Ställe handelt. Im Westen grenzt ein Einfamilienhausgebiet an. Im Süden befindet sich ein Pferdehof, mit den dafür charakteristischen Ställen und Koppeln. Der größte, mittlere Bereich wird von einem Gartenbaubetrieb genutzt. Große Bereiche sind versiegelt und mit Gewächshäusern bestanden. Im Westen werden unbebaute und unversiegelte Flächen als Koppeln und Stellflächen genutzt. Im Nordosten befindet sich eine Gartenbrache. Das Grundstück Quickborner Straße 192 a ist mit alten Ställen und einem Wohnhaus bestanden. Das B-Plangebiet ist in hohem Maße versiegelt oder wird intensiv genutzt, u. a. als Pferdekoppeln. Im östlichen Randbereich zum Acker ist ein schmaler Gehölzstreifen aufgewachsen. Vereinzelt sind im B-Plangebiet Gehölze, wie eine Fichtenreihe u. ä. vorhanden. Die Grenzen des B-Plangebietes zeigt Abb. 1. Eindrücke des Gebietes vermitteln die Abb. 2 bis 13.

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Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes 49c

Abb. 2: Blick entlang des Alten Bernauer Heer- Abb. 3: Baumreihe im Südosten des B-Plange- weges im Süden bietes

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Abb. 4: Einfahrt in den Pferdehof im Süden Abb. 5: Ställe im Pferdehof

Abb. 6: Koppeln auf dem Pferdehofgrundstück Abb. 7: Zufahrt zwischen dem Pferdehof (rechts) und dem Gartenbaubetrieb Buchmann

Abb. 8: Ladezone des Gartenbaubetriebes im Abb. 9: Koppel am östlichen Rand des B-Plan- Süden gebietes

Abb. 10: Gehölzreihe im Osten und angrenzende Abb. 11: Ruderalfläche im Nordosten Ackerfläche

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Abb. 12: Grundstück Quickborner Straße 192 a Abb. 13: Gewächshäuser an der Zufahrt „Alter im Nordwesten Bernauer Heerweg“

4. Abschichtung-Ausschlussverfahren Auf Grund der Biotopausstattung sowie der Lage des Untersuchungsgebietes mit den vorhandenen Strukturen kann das Vorkommen folgender streng geschützter- bzw. planungsrelevanter Arten und Artengruppen ausgeschlossen werden:

An Wiesen, trockene Gehölzsäume u. a. Biotope gebundene streng geschützte Arten, wie die Zauneidechse Lacerta agilis.

An Gewässer gebundene Arten (Fischotter, Biber, Fische, Amphibien, Libellen, Wasserkäfer, Muscheln).

An Altbäume gebundene xylobionte Käferarten der FFH-Richtlinie wegen des Fehlens geeigneter Laubbäume.

Streng geschützte Schmetterlinge wegen des Fehlens geeigneter Nahrungspflanzen: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche nausithous, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche teleius, Großer Feuerfalter Lycaena dispar, Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina.

5. Methode Zwischen dem 05. April und 29. Juli 2016 erfolgten 7 Begehungen des Untersuchungsgebietes. Am 05. und 22. April, 07. und 20. Mai sowie 03. und 29. Juni erfolgte die Kartierung der Brutvögel und Erfassung anderer streng geschützter Arten. Ziel der Begehung am 29. Juli war vor allem die Feststellung von spät brütenden Vogelarten, wie dem Neuntöter Lanius collurio. Die quantitative Erfassung der Brutvögel erfolgte in Anlehnung an die von SÜDBECK et al. (2005) beschriebene Methode der Revierkartierung. Dazu wurden alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungs-verhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, futtertragende Altvögel, bettelnde Jungvögel, Familienverbände mit eben flüggen Jungvögeln u. a. sowie Nester in Tageskarten eingetragen, aus denen Artkarten erstellt und die Anzahl der Reviere

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ermittelt wurden. Die Bäume wurden nach Greifvogelhorste und Nester von Krähenvögeln abgesucht. Zur Einschätzung des Vorkommens von Fledermäusen und der Erfassung von ganzjährig geschützten Lebensstätten wurden die vorhandenen Gehölze und begehbare Gebäude, wie die Pferdeställe, nach geeigneten Strukturen, wie Fugen, Spalten, Öffnungen etc. abgesucht und vor allem die Grundstückseigentümer und –nutzer befragt. 6. Ergebnisse 6.1. Fledermäuse Chiroptera 6.1.1. Einleitung Der Lebensraum heimischer Fledermäuse setzt sich aus räumlich, zeitlich und funktionell wechselnden Teillebensräumen zusammen. Die Teillebensräume umfassen im wesentlichen Jagdgebiete, Flugrouten und die – ebenfalls saisonal wechselnden – Quartiere. Die Frequentierung und Nutzungsintensität derselben variiert artspezifisch, saisonal, witterungsabhängig und in Abhängigkeit von der Nachtzeit. Aufgrund dieser komplexen Ansprüche an den Gesamtlebensraum sowie ihrer hochmobilen Lebensweise reagieren Fledermäuse empfindlich auf Eingriffe in ihren Lebensraum und diagnostizieren zudem großräumige Landschafts-veränderungen. Gleichsam stellt der Nachweis von Fledermäusen insbesondere bei der Bewertung von Vorhaben mit komplexen Auswirkungen hohe Anforderungen an die Erfassungsmethode. 6.1.2. Nachweise Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein eines Fledermausquartieres gefunden. Altbäume mit geeigneten Strukturen sind innerhalb des B-Plangebietes nicht vorhanden. Die Gewächshäuser sind als Fledermausquartier nicht geeignet. Andere Gebäude, wie die Ställe und Lagerräume, eingeschränkt Wohngebäude können durchaus als Fledermausquartier genutzt werden. Gleiches ist für die Ställe im Nordwesten möglich, die nicht begangen werden konnten. Den befragten Grundstückseigentümern bzw. –nutzern sind Beobachtungen von Fledermäusen in bzw. an den Gebäuden nicht bekannt. 6.1.3. Schutzmaßnahmen Sind gegenwärtig nicht notwendig. Im Falle des Abrisses bzw. der Umnutzung älterer Gebäude (Ställe, Wohngebäude, ehemalige Ställe) sollten diese auf eine Besiedelung oder Nutzung durch Fledermäuse untersucht werden. Neben

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Fledermäusen betrifft das Hinweise auf deren Vorkommen, wie Exkremente, Nahrungsreste, Spuren von Abflügen u. a. Im Falle eines Nachweises muss eine Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen und es können sich Schutz- und Ersatzmaßnahmen ergeben, wie es in der „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, vom 3. September 2014. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 70. Jahrgang, Nr. 23, vom 26. September 2014“ gefordert wird. 6.2. Brutvögel Aves 6.2.1. Einleitung Die Brutvögel eines Gebietes spiegeln sowohl die räumlichen Bezüge innerhalb eines eingegrenzten Raumes, als auch die Beziehungen dieser Fläche zu angrenzenden Bereichen wieder, so dass eine Erfassung der Brutvögel naturschutzrelevante und landschaftsplanerische Aussagen über die ökologische Bedeutung eines Gebietes zulässt. Vögel eignen sich als sehr mobile Artengruppe besonders zur Bewertung großer zusammenhängender Gebiete. Daneben haben Vögel eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und sind dadurch besonders als Argumentationsgrundlage bei der Um-setzung naturschutzfachlicher Maßnahmen geeignet. 6.2.2. Artenspektrum

Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 15 Arten, davon 14 als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten nach der Systematik von

BARTHEL & HELBIG (2005) und deren Revierzahl zeigt Tabelle 1, die Reviere werden in Abb. 14 dargestellt.

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Tab. 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten

Nachgewiesene Arten Status/Reviere Trend Nist- ökologie

Schutz/Gefährdung

dtsch. Name wiss. Name Schutz Rote-Liste

1. Ringeltaube Columba palumbus 2 0 Ba §

2. Elster Pica pica 1 a Ba §

3. Blaumeise Parus caeruleus Ng/Rs a Hö §

4. Kohlmeise Parus major 1 0 Hö §

5. Rauchschwalbe Hirundo rustica 19 aa So § 3

6. Klappergrasmücke Sylvia curruca 1 0 Bu §

7. Amsel Turdus merula 3 0 Bu §

8. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 2 0 Ni §

9. Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 1 zz Hö §

10. Haussperling Passer domesticus >7 0 Ni §

11. Feldperling Passer montanus >3 aa Hö §

12. Bachstelze Motacilla alba 1 aa Ni § V

13. Girlitz Serinus serinus 2 aa Bu §

14. Grünfink Carduelis chloris 3 a Bu §

15. Stieglitz Carduelis carduelis 1 0 Ba § Legende: Status/Reviere Trend 2 - Brutvogel/Anzahl der Reviere 0 = Bestand stabil Ng - Nahrungsgast z = Trend zwischen +20% und +50% zz = Trend > +50% Rs - Randsiedler a = Trend zwischen -20% und -50% aa = Trend > -50% > - mindestens Angaben nach WITT & STEIOF (2013) Nistökologie Schutz Rote-Liste Berlin Ba - Baumbrüter Ni - Nischenbrüter § - besonders geschützte Art 3 - Gefährdet Bu - Buschbrüter So - Sonderstandorte hier V - Art der Vorwarnliste Hö - Höhlenbrüter Schwalbennester in Tierställen

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Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere A - Amsel H - Haussperling Ba - Bachstelze Hr - Hausrotschwanz E - Elster K - Kohlmeise Fe - Feldsperling Kg - Klappergrasmücke Gf - Grünfink Rs - Rauchschwalbe Gi - Girlitz Rt - Ringeltaube Gr - Gartenrotschwanz Sti - Stieglitz

Ba

A

A

A

E

Fe

Fe Fe

Gf

Gf

Gf

Gr

Gi

Gi

Hr

Hr

H >5

H

H

K

Kg

Rs >19

Rt

Rt Sti

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6.2.3. Nistökologie In der folgenden Übersicht (Tabelle 2) wird die nistökologische Verteilung der erfassten Brutvogelarten dargestellt. Tab. 2: Nistökologie der Brutvogelarten

Nistökologie Arten Reviere

Bodenbrüter - -

Baum-/Buschbrüter 7 13

Höhlen-/Nischenbrüter 7 34

Im Plangebiet sind Baum- und Buschbrüter sowie Höhlen- und Nischenbrüter in Bezug auf die Artenzahl gleichmäßig vertreten. Die wenigen Gehölze auf der Fläche ermöglichen einigen Baum- und Buschbrütern geeignete Ansiedlungs- bzw. Brutmöglichkeiten. Die vielen Gebäude mit ihren Öffnungen und Nischen und die vorhandenen Nistkästen sowie teilweise Ablagerungen ermöglichen den Höhlen- und Nischen-brütern eine Ansiedlung. Besonders hervorzuheben ist die in Berlin und Deutschland gefährdete Rauch-schwalbe, von der 19 Nester in den vorhandenen Pferdeställen gezählt wurden. Die Art ist eng an die Tierhaltung und deren Ställe gebunden. Ohne die Tierhaltung würde die Art auch bei einem Verbleib der Gebäude ausbleiben. Einen deutlichen Hinweis auf die Wertigkeit eines Gebietes für die Avifauna, insbesondere im urbanen Bereich, gibt der Anteil der Bodenbrüter. Diese zeigen eine deckungsreiche und ungestörte Bodenschicht an, ein Landschaftselement, dem vor allem durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum eine erhöhte Bedeutung zukommt. Innerhalb des B-Plangebietes konnte kein Bodenbrüter nachgewiesen werden, was ein Indiz für die hohe Versiegelung und Nutzung der Flächen ist. 6.2.4. Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte Lebensstätten Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurde keine streng geschützte, keine Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie und je eine Art der Roten Liste (Rauchschwalbe) sowie der Vorwarnliste (Bachstelze) der Brutvögel Berlins nachgewiesen (WITT & STEIOF 2013). Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 (13) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der bei der Untersuchung festgestellten Freibrüter sind vom Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. einem sicheren Verlassen geschützt.

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Zu den ganzjährig geschützten Niststätten gehören solche, die über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen und Höhlen sowie Nischen an Gebäuden und Schwalbennester. Das betrifft im Plangebiet die Arten Bachstelze, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Haussperling, Hausrotschwanz, Kohlmeise und Rauchschwalbe, die folgende Strukturen nutzen:

Nistkästen: Kohlmeise

Öffnungen in Gebäuden: Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz

Öffnungen/Nischen u. ä. Strukturen an den vorhandenen Gebäuden: Bachstelze und Hausrotschwanz

Niststandorte in Ställen: Rauchschwalbe 6.2.5. Bewertung Innerhalb des Plangebietes wurden 14 Brutvogelarten erfasst, das entspricht ca. 11% der in Berlin jährlich als Brutvögel nachgewiesenen Arten (WITT & STEIOF 2013). Hervorzuheben ist die in Berlin und Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2015) gefährdete Rauchschwalbe, deren Ansiedlung eng an genutzte und offene Tierställe gebunden ist. Es wurden 6 in Berlin im Brutbestand abnehmende Brutvogelarten nachgewiesen, was 43 % des Gesamtartenbestandes und 62 % aller Reviere ausmacht. Der hohe Anteil der Reviere liegt vor allem am Brutbestand der Rauchschwalbe, deren 19 Nester allen 40 % aller Reviere bzw. Brutpaare ausmachen. 6.2.6. Verbotstatbestände Innerhalb des B-Plangebietes nisten europäisch geschützte Vogelarten. Bei dem Großteil der Arten und deren Reviere handelt es sich um Freibrüter, deren Fortpflanzungsstätten dann geschützt sind, wenn sich darin Entwicklungsstadien befinden (§ 44 Abs. 1 (3) (siehe Anhang). Weiterhin siedeln im Gebiet Höhlen- und Nischenbrüter, deren Nistplätze ganzjährig geschützt sind. Wenn diese beseitigt werden, müssen Ersatznistplätze geschaffen werden. 6.2.7. Schutzmaßnahmen Planungen und damit verbundenen Verluste geschützter Fortpflanzungs- und Lebensstätten für die Fläche sind nicht bekannt, so dass notwendige Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschrieben werden können.

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Generelle Schutzmaßnahmen sind: Die Entfernung der Gehölze muss außerhalb der Brutzeit erfolgen. § 39 (5) Satz 2 BNatSchG verlangt eine Entfernung von Gehölzen außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis zum 30. September. An vorhandenen Gebäuden und verbleibenden Altbäumen (betrifft nur Kohlmeise) können folgende Nisthilfen/Ersatzniststätten angebracht werden. Beispiele für Ersatzniststätten für Bachstelze, Gartenrotschwanz und Hausrotschwanz

Für den Haus- und Feldsperling

Sperlingskoloniekasten 1 SP

Mauerseglerkasten Modell 17 1fach

Nistkasten der Firma Schwegler für Halbhöhlenbrüter zum auf die Fassade montieren, wie z. B. den Hausrotschwanz

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Mauerseglerkasten Modell 17 3fach

für die Kohlmeise

Nisthöhle 1B - Fluglochweite 32mm/oval

oder

Meisenresidenz 1MR

Für die Rauchschwalbe können in der Umgebung (Dorf Lübars) in verbleibenden und für die Schwalben während der Brutzeit frei zugängliche Tierställe Nisthilfen angebracht werden:

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Rauchschwalbennest Nr. 10 der Firma Schwegler

Rauchschwalbennest Nr. 10B der Firma Schwegler Konkrete Abstimmungen sollten nach der Vorlage verbindlicher Planungen erfolgen.

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7. Literatur BARTHEL, P. H. & HELBIG, A. J. (2005): Artenliste der Vögel Deutschlands. - Limicola

19(2): 89-111. BFN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (HRSG.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere,

Pflanzen und Pilze Deutschland. Band 1. Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1).

BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (2005): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. August 2013 (BGBl. S. 2542).

GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421, der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK et al. 2015: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung vom 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67.

RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) – EU-Vogelschutzrichtlinie.

RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER

NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILDLEBENDEN TIERE UND PFLANZEN

(EU-Richtlinie Fauna, Flora, Habitat), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

SAURE, C. &. J. SCHWARZ (2005): Methodische Grundlagen. IN: DER LANDES-BEAUFTRAGTE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE/SENATS-VERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG (HRSG.): Rote Listen gefährdeter Pflanzen und Tiere von Berlin. CD-ROM.

SSYMANK, A., U. HAUKE, C. RÜCKRIEM & E. SCHRÖDER (1998): Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000. Schrreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 53.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

WITT, K. & K. STEIOF (2013): Rote Liste und Liste der Brutvögel von Berlin, 3. Fassung, 15.11.2013. Berl. ornithol. Ber. 23: 1-23.

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Anhang - Begriffsbestimmungen Schutzstatus Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.

Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden: - besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten

So sind bspw. alle europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 (13) BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des § 44 BNatSchG. Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach § 7 Abs. 2 (14) BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Dazu gehören bspw. alle Fledermäuse Chiroptera.

Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten.

besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten.

Diese Artengruppen werden im BNatSchG in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen

stützt:

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und Bundesartenschutzverordnung (BartSchV)

Bei den frei brütenden Vogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt. Daneben gibt es Niststätten, die über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt sind. Dazu gehören Horste von Greifvögeln, Baumhöhlen sowie Brutplätze an Gebäuden. Arten der Roten Liste Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Naturschutzarbeit mittlerweile ein unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen setzen Prioritäten für den Schutz einzelner Arten bzw. deren Lebensräume (BFN 2009). Der Avifauna

Die Kriterien für die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste der Brutvögel in Berlin (WITT & STEIOF 2013) erfolgt in Anlehnung an das Bewertungsschema von SÜDBECK et al. (2007). Die Zuordnung zu den Gefährdungskategorien der Roten Liste basiert auf den Angaben von der Bestandsgröße (Brutbestand) der Art in Berlin sowie dem langfristigen und kurzfristigen Brutbestand in Berlin. Näheres zur Methodik siehe bei WITT & STEIOF (2013). Zur Nachvollziehbarkeit der Einstufung in die einzelnen Kategorien wird im Folgenden das Einstufungsschema der Roten Liste der Brutvögel Berlins dargestellt:

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Bestandsgröße Langfristiger Trend Kurzfristiger Trend

aa a o z,zz

es (1-2 Rev.) extrem selten

< 1 1 1 2 Ge

fährd

un

gsk

ate

go

rien

de

r Ro

ten

Liste

= 1 1 R R

> 1 1 R R

ss (3-9 Rev.) sehr selten

< 1 1 2 3

= 2 3 - -

> 3 V - -

s (10-50 Rev.) selten

< 1 2 3 V

= § V - -

> V - - -

mh (51-500 Rev.) mittelhäüfig

< 2 3 V -

= V - - -

> - - - -

h (≥501 Rev.) häufig

< 3 V - -

= - - - -

> - - - -

Langfristiger Trend = Trend über 50(100)-150 Jahre: > Zunahme um mind. 20 % = Bestand stabil oder innerhalb ± 20% schwankend < Abnahme um mind. 20% Kurzfristiger Trend = Trend über 20-25 Jahre: zz Zunahme um mind. 50%, z Zunahme um mind. 20 %, aber weniger als 50% o Bestand stabil oder innerhalb 20% schwankend aa Abnahme um mind. 50%, a Abnahme um mind. 20 %, aber weniger als 50%

Die Einstufung erfolgt in die Kategorien 0 – Bestand erloschen, 1 – Bestand vom Erlöschen bedroht, 2 – Bestand stark gefährdet, 3 – Bestand gefährdet, R – extrem –selten, V – zurückgehend, Art der Vorwarnliste wie folgt: Kategorie V: Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind:

Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken.

Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind.

Andere Artengruppen

Die Einstufung der Arten in die jeweiligen Kategorien der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Berlin (SAURE & SCHWARZ Hrsg. 2005) erfolgte nach folgenden Kriterien:

Kategorie 1 – Vom Aussterben bedroht

Arten, die in Berlin nur in Einzelvorkommen auftreten, deren Bestände aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen.

Arten, deren Bestände in Berlin durch lange anhaltenden starken Rückgang auf eine bedrohliche bis kritische Größe zusammengeschmolzen sind.

Kategorie 2 – Stark gefährdet

Arten mit sehr kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen.

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Arten, deren Bestände in Berlin signifikant zurückgehen und die selten geworden sind.

Kategorie 3 – Gefährdet

Arten mit kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen.

Arten, deren Bestände in Berlin zurückgehen und die selten geworden sind.

Arten mit wechselnden Wuchsorten, deren Biotope in Berlin aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind.

Kategorie V - Art der Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammen-gefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind:

Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken.

Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraum-typen gebunden sind.

Begriffsbestimmungen für die Avifauna Bestandsentwicklung (Trend) Unter Bestandsentwicklung wird der kurzfristige Trend der jeweiligen Art in Berlin im Zeitraum von 1985-2009 nach WITT & STEIOF (2013) angegeben. Die Einstufung erfolgte: o = Bestand stabil oder Trend innerhalb ± 20%, z = Trend zwischen +20% und +50% zz = Trend > +50% a = Trend zwischen -20% und -50% aa = Trend > -50% Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), vom 30. November 2009, regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (ausser Grönland) einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken (SSYMANK et al. 1998). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Begriffsbestimmungen für streng geschützte Arten nach europäischem Recht Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura 2000. In dieser Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ errichtet werden soll. Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet:

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jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Arten!

In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist.