Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
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Aurich, Emden, Leer, Norden, Wittmund
Sprechfunker -Ausbildung
I. 1
FeuerwehrverbandOstfriesland e.V.
Rechtliche Grundlagen
Aurich, Emden, Leer, Norden, Wittmund
I. 2
1. Zuständigkeiten
2. Voraussetzungen zur Teilnahme am BOS-Sprechfunk
3. Vorrangstufen
4. Funkverkehrskreise
5. Funkordnungszahlensystematik
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Zuständigkeiten
I. 3
- der Sprechfunk wird auf Bundes- und Landesebene unter Einbeziehung der Regulierungsbehörde für Telekommuni- kation und Post (RegTP) geregelt
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Zuständigkeiten
I. 4
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post (RegTP)
Bundesministerdes Innern
Nachbar-staaten
MI Hessen
MI Niedersachsen
MI N R W
B O S -Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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Zuständigkeiten
I. 5
B O SB O SBehörden und
Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
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Zuständigkeiten
I. 6
B O S sind
- Polizei der Länder- Polizei des Bundes und Technisches Hilfswerk- in der Erweiterung des Katastrophenschutzes mitwirkende Behörden und Organisationen- Bundeszollverwaltung- Katastrophenschutzbehörden der Länder- Behördliche Träger der Notfallrettung- mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzliche beauftragte Behörden und Dienststellen
- Kommunale Feuerwehren, anerkannte Werkfeuer- wehren und sonstige öffentliche Feuerwehren
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Zuständigkeiten
I. 7
Telekommunikationsgesetz(TKG)
§ 85
Die Benutzer von Funkanlagen sind zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
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Zuständigkeiten
I. 8
Telekommunikationsgesetz(TKG)
§ 86Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für eine
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der
Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
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Zuständigkeiten
I. 9
Telekommunikationsgesetz(TKG)
§ 95Wer vorsätzlich entgegen § 86 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die
Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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Zuständigkeiten
I. 10
- maßgebend Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) vom 13. November 1998- verschiedene Paragraphen erhalten Anwendung:
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 331 Vorteilsnahmen
§ 332 Bestechlichkeit
§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses
§ 358 Nebenfolgen
Verschwiegenheitspflicht
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Voraussetzung zur Teilnahme am Sprechfunk
I. 12
Erfolgreiche Teilnahme am
Sprechfunkerlehrgang
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Voraussetzung zur Teilnahme am Sprechfunk
I. 13
- Sprechfunkgeräte bedürfen einer Einzel- genehmigung
- es finden im BOS-Funk nur geprüfte und zugelassene Geräte Verwendung
- Prüfung beim Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation („BZT“)
- Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte (BOS-Prüfnummer der LFS Baden-Württemberg)
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Vorrangstufen
I. 14
Einfachnachricht
Sofortnachricht
Blitznachricht
Staatsnotnachricht
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Vorrangstufen
I. 15
Einfachnachricht
- sie erhalten vom Auftraggeber keinen Vermerk
- Abfertigung in der zeitlichen Reihenfolge
An- und Abmeldung, Eintreffmeldung
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Vorrangstufen
I. 16
Sofortnachricht
- dringende Nachrichten, vom Auftraggeber mit dem Vermerk „Sofort“ gekennzeichnet
- Abfertigung in der Reihenfolge des Eingangs, jedoch wegen ihrer Dringlichkeit vor Einfachnachrichten
- bestehender Sprechfunkverkehr wird nicht unterbrochen
Lagemeldung von der Einsatzstelle mit Nachforderung weiterer Einsatzkräfte
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Vorrangstufen
I. 17
Blitznachricht- sehr dringende Nachrichten, vom Auftraggeber mit dem Vermerk „Blitz“ gekennzeichnet- Abfertigung in der Reihenfolge des Eingangs, jedoch vor Einfach- und Sofortnachrichten abzufertigen- bestehender Sprechfunkverkehr niederer Vorrangstufen ist zu unterbrechen- nur zum Schutz menschlichen Lebens, zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen, bei Katastrophen
Nachforderung von der Einsatzstelle, auf der Menschenleben in Gefahr sind
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Funkverkehrskreise
I. 18
Landkreis Aurich -Feuerwehr- Kanal 468 G/U
Landkreis Aurich -Rettungsdienst- Kanal 352 G/U
- gemeinsame Funkverkehrskreise können aus taktischen oder betrieblichen Gründen gebildet werden
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Funkverkehrskreise
I. 19
Aufbau und Bedeutung von Funkrufnamen
- durch Nds. Innenministerium mit Runderlass von 1978 und geänderter Fassung von 1988 eingeführt
Funkrufname setzt sich zusammen aus:
- Grundrufname der Organisation im 4m-Band- Funkverkehrskreisname- Ordnungszahlen
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Funkordnungszahlen
I. 20
Aufbau von Funkrufnamen
______
Grundrufnameder Feuerwehrenim 4m-Band
FunkverkehrskreisLandkreis / Stadt
______ __ __
Ordnungs-zahlen
Florian Aurich 44 10
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Funkverkehrskreise
I. 21
Ordnungszahlen XX - XX- Regionalkennzeichnung - Funktionskennung z. B. Ortsteil einer Stadt z. B. 99 Gemeindebrandmeister
98 stellv. Gemeindebrandmeister
- Funktionskennzeichnung - Funkgeräteunterscheidung z. B. 99 Kreisbrandmeister z. B. 70 bis 79 Tragbare bewegliche
Funkstellen im 4m-Band-Fahrzeugkennung 700 bis 799 Tragbare bewegliche z. B. 10 bis 19 Tanklöschfahrzeuge Funkstellen im 2m-Band 20 bis 29 andere Löschfahrzeuge Beispiel: Florentine Aurich 44-710 30 bis 39 sonstige Feuerwehrfahrzeuge Florentine Aurich 88-720
(DL, SW, ...) 40 bis 49 Fahrzeuge für techn. Hilfeleistung (RW, GW, ...) 50 bis 59 Rettungsdienst 60 bis 69 Einsatzleitwagen 80 bis 84 sonstige Feuerwehrfahrzeuge