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Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 1
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Finanzbuchhaltung, Skript 2
Wertansätze in der Bilanz
Inhalt:
GoB´s und allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bilanzierungsregeln nach dem HGB
Wertansätze
Abschreibungsverfahren
Bilanzierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 2
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Klarheit, Übersichtlichkeit
Sachgerechter und überschaubare Organisation
Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses
Verrechnungsverbot
Keine Unkenntlichmachungen von Buchungen
Ordnungsgemäße Erfassung der Geschäftsvorfälle
Fortlaufend
Vollständig
Richtig
Zeitgerecht
Sachlich geordnet
Belegprinzip
Keine Buchung ohne Beleg
Laufende Nummerierung der Belege
Geordnete Aufbewahrung
Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Unterlagen
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre
Aufbewahrung auf Bildträgern oder Datenträgern erlaubt (Ausnahme
Jahresabschluss
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Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Grundlegende Bilanzierungsregeln nach § 252 HGB
(siehe auch Skript S. 8)
Bilanzidentität
= Schlussbilanz des Vorjahres stimmt mit der Anfangsbilanz des laufenden Jah-
res überein
Going-Conzern-Prinzip
= bei der Bewertung wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen fortge-
führt wird.
Einzelbewertung/Stichtagsbewertung
= jede Bilanzposition ist einzeln zu bewerten; maßgebend für die Bewertung ist
der Bilanzstichtag.
Vorsichtsprinzip, bestehend aus dem Realisierungsprinzip und dem Impari-
tätsprinzip
Realisierungsprinzip = es dürfen nur Gewinne ausgewiesen werden,
die auch tatsächlich realisiert wurden.
Imparitätsprinzip = bei Verlusten hingegen sind auch Verluste zu
berücksichtigen, die möglicherweise entstehen könnten. (z.B. be-
steht eine Wahrscheinlichkeit, dass Forderungen nicht bezahlt wer-
den, da der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, dann sind diese dro-
henden Verluste zu berücksichtigen.)
Periodenabgrenzung
= Aufwendungen/Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in denen sie an-
gefallen sind.
Bewertungsstetigkeit
= eine einmal festgelegte Bewertungsmethode ist auch in den Folgejahren an-
zuwenden.
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Gebote, Verbote und Wahlrechte
Bilanzierungsgebote
= Vermögen und Kapital sind nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem
Prinzip der Vorsicht zu bewerten. (Aktivierungs- bzw. Passivierungsgebot)
Bilanzierungswahlrechte
= bei einzelnen Bilanzpositionen können auch andere, abweichende Bewertun-
gen vorgenommen werden. (Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte)
Bilanzierungsverbote
= bestimmte Posten dürfen entweder nicht, oder nur vorübergehend in der Bi-
lanz oder in der G+V erscheinen (Aktivierungs- und Passivierungsverbote)
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Bewertungsprinzipien im Handelsrecht
Schulden (Verbindlichkeiten)
Verbindlichkeiten sind zum jeweiligen Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
PS: Rückzahlungsbetrag und Wert eines Kredites können unterschiedlich
sein!
Vermögen (Aktivseite): Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind höchstens mit ihren Anschaffungskosten (Herstellkosten), abzüglich der Abschreibungen zu be-werten: Anschaffungskosten/Herstellkosten - Abschreibungen (planmäßig/außerplanmäßig)
= Wertansatz in der Bilanz
§ 253 HGB
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfül-lungsbetrages anzusetzen.
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Wertansätze
Abschreibungen
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Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach HGB
§ 255 HGB
1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaf-fungskosten gehören auch die Nebenkosten so-wie die nachträglichen Anschaffungskosten. An-schaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruch-nahme von Diensten für die Herstellung eines Vermö-gensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungs-gemeinkosten und des Werteverzehrs des Anla-gevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungs-kosten dürfen angemessene Teile der Kosten der all-gemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwen-dungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. For-schungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbe-zogen werden.
Bilanzierungs-
gebot
Bilanzierungs-
gebot
Bilanzierungs-
wahlrecht
Bilanzierungs-
verbot
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Anschaffungskosten als Wertansatz
§ 255 Abs. 1 HGB
Listenpreis
(-) Rabatt = Zieleinkaufspreis
(-) Skonto
(=) Bareinkaufspreis
(+) Aufwendungen zur Versetzung des Gegenstandes in einen betriebsbe-reiten Zustand
(+) Anschaffungsnebenkosten (= Transportkosten, Transportverpackung, Speditionsgebühren, Vermittlungsgebühren, Transportversicherung, Einfuhrzölle)
(+) Nachträgliche Anschaffungskosten (=) Anschaffungskosten (Anfangswert)
Von den Anschaffungskosten sind abzuziehen:
(-) Planmäßige Abschreibungen
(-) Außerplanmäßige Abschreibungen (=) zu bilanzierender Wert für den Vermögensgegenstand
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Herstellkosten als Wertansatz
Nach § 255 Abs. 2 HGB
+ Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten (insbes. Fertigungslöhne)
+ Sondereinzelkosten der Fertigung (+) Materialgemeinkosten
(+) Fertigungsgemeinkosten
(+) Werteverzehr des Anlagevermögens (=) Herstellkosten (Untergrenze)
(+) Verwaltungskosten
(+) Aufwendungen für soziale Einrichtungen
(+) Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (+) Aufwendungen für betriebliche Alterssicherung
(+) Fremdkapitalzinsen (nach § 255 Abs. 3 HGB)
(=) Herstellkosten (Obergrenze)
Keinesfalls einberechnet werden: Vertriebskosten
Auch von den Herstellkosten können Abschreibungen vorgenommen werden
(-) Planmäßige Abschreibungen
(-) Außerplanmäßige Abschreibungen
(=) zu bilanzierender Wert für den Vermögensgegenstand
Bilanzierungs-
gebot
Bilanzierungs-
verbot
Bilanzierungs-
wahlrecht
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 10
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Abschreibungen (planmäßig, außerplanmäßig, GWG´s)
Grundidee planmäßiger Abschreibungen
Abschreibungskreislauf
Aufwand Ertrag
Aufwendungen für Ab-schreibungen
Erträge
Gewinn
Außerplanmäßige Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei unvorhergesehenen, dauernden
Wertminderungen notwendig. (z.B. Wasserschaden, Brandschaden usf.)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG´s) GWG`s (Wert bis 410€), können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Hierfür sollte ein GWG-Verzeichnis erstellt werden mit:
Tag der Anschaffung/Herstellung
Anschaffungs- und Herstellkosten
Gewinn- u. Verlustkonto
Absatz
Anlagevermögen Flüssige Mittel
Umsatzerlöse Kostenkalkulation
Kalku-latori-sche afa
Reinvestition
Bilanzmäßige Afa
Abschreibungsgegen-
werte
Ein Teil der Umsatzerlöse wird einbehalten, und auf ei-
nem Abschreibungskonto hinterlegt; die dort hinterlegten
finanziellen Mittel können dann zur Neuanschaffung ver-
wendet werden.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 11
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Lineares Abschreibungsverfahren Die Abschreibung erfolgt stets in einem gleichbleibenden Prozentsatz von den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die Jahre des Anlagegegenstandes verteilt. Anschaffungskosten Afa-Betrag = Geplante Nutzungsdauer Die lineare Abschreibung entspricht nicht unbedingt der tatsächlichen Abnut-zung.
Degressives Abschreibungsverfahren Die Abschreibung erfolgt mit einem gleichbleibenden %-Satz vom jeweiligen Buchwert (daher auch Buchwert-Afa) Beispiel: Jahr Buchwert Afa-Satz 25%
2004 20000,00 Euro 5000 Euro
2005 15000,00 Euro 3750 Euro 2006 11250,00 Euro 2812,50 Euro
2007 8437,50 Euro ….
Bei dieser Abschreibungsmethode wird der Restwert der Anlagen/Maschinen
niemals den Wert 0 annehmen. Man wird deshalb im letzten Jahr von der de-
gressiven zur linearen Abschreibung übergehen.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 12
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Besonderheiten degressiver Abschreibung
Nach den gesetzlichen Regelungen darf:
Der Afa-Satz darf maximal 20% betragen, wenn der Vermögensgegen-
stand vor 2006 erworben wurde.
Für Vermögensgegenstände, die zwischen 2006 und 2008 angeschafft
werden, können mit 30% abgeschrieben werden.
Seit 2008 ist die degressive Abschreibung prinzipiell abgeschafft.
Seit Ende 2008 können doch wieder bewegliche Vermögensgegenstände
degressiv abgeschrieben werden. Der max. Abschreibungsbetrag beträgt
25%.)
(siehe Skript S. 11)
Leistungsbezogenes Abschreibungsverfahren
Sie erfolgt nach der tatsächlich erfolgten Inanspruchnahme des Vermögensge-
genstandes (Maschinenstundenzahl, gefahrene Kilometer beim PKW)
Leistungsbezogene Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn sie sich wirt-
schaftlich begründen lässt und nachweisbar ist. (z.B. Anbringen von Laufzeit-
stundenzählern an Maschinen usf.)
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Andere Wertansätze: Marktwert, Börsenwert, Beizule-gender Wert
Börsen- und/oder Marktpreis
Börsenpreis = der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis für die an der betreffenden Börse zum Handel zugelassenen Wertpapiere und Waren.
Marktpreis = derjenige Preis, der an einem bestimmten Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gewährt wird.
Beizulegender Wert
Voraussichtlicher Verkaufserlös - Erlösschmälerungen - Verpackungskosten und Ausgangsfrachten - Sonstige Vertriebskosten - Noch anfallende Verwaltungskosten - Kapitaldienstkosten - Noch anfallende Herstellkosten = am Bilanzstichtag beizulegender Wert
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Bewertung einzelner Aktiva
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Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände, Pa-
tente und Lizenzen
Es ist zwischen selbsterstellten (originären) und gekauften (derivativen) imma-
teriellen Vermögensgegenständen zu unterscheiden:
Von einigen Ausnahmen abgesehen, besteht bei vielen originären imma-
teriellen Vermögensgegenständen ein Bilanzierungsverbot.
Derivative immaterielle Vermögensgegenstände:
Anschaffungskosten (-) ggf. Abschreibungen
(=) Wertansatz
Bewertung Sachanlagevermögen
Anschaffungs- oder Herstellkosten (nach 255 HGB) (-) planmäßige (-) außerplanmäßige Abschreibungen
(=) Wertansatz
Bewertung Finanzanlagen des Anlagevermögens
Anschaffungskosten (-) Abschreibungen
(=) Wertansatz Dabei gilt: Ist der Börsenkurs zum Bilanzstichtag geringer, dann sollte zum niederen Bör-senkurs abgeschrieben werden.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 16
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Bewertung des Vorratsvermögens
FiFo-Verfahren (First In First out):
LiFo-Verfahren (Last In First out):
Durchschnittsverfahren
Es wird der Preis-Mittelwert aller eingekauften Roh- Hilfs- Betriebs-
stoffe gebildet und mit dem Restbestand multipliziert.
Beispiel: Lagereingang, Rohstoffe:
Zugang, Menge
Preis je Einheit
Wert
Jan. 100 10,00 € 1.000,00 €
Feb. 120 11,00 € 1.320,00 €
März 90 9,00 € 810,00 €
April 75 13,00 € 975,00 €
Mai 110 12,00 € 1.320,00 €
Juni 85 9,50 € 807,50 €
Gesamt, Zugänge 580
Von 580 Einhei-ten wurden ver-braucht
490
Lagerbestand 90
vorhanden sind: 85 9,50 € 807,50 €
5 12,00 € 60,00 €
Wert, Bestand 867,50 €
Diejenigen Roh- Hilfs- Betriebs-
stoffe, die zuerst eingelagert
wurden, werden als erstes ver-
braucht. Zu bilanzieren sind
diejenigen Roh- Hilfs- Betriebs-
stoffe, die zuletzt ins Lager
gekommen sind.
Beispiel: Lagereingang, Rohstoffe:
Zugang, Menge
Preis je Einheit
Wert
Jan. 100 10,00 € 1.000,00 €
Feb. 120 11,00 € 1.320,00 €
März 90 9,00 € 810,00 €
April 75 13,00 € 975,00 €
Mai 110 12,00 € 1.320,00 €
Juni 85 9,50 € 807,50 €
Gesamt, Zugänge 580
Von 580 Einhei-ten wurden ver-braucht
490
Lagerbestand 90
vorhanden sind: 90 10€ 900,00€
Wert, Bestand 900,00 €
Diejenigen Roh- Hilfs- Be-
triebsstoffe, die zuletzt einge-
lagert wurden, werden als ers-
tes verbraucht. Zu bilanzieren
sind diejenigen Roh- Hilfs- Be-
triebsstoffe, die zuerst ins La-
ger gekommen sind.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 17
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Bewertung von Forderungen
Eine Forderung ist jeder vertragliche Anspruch, Zahlungsmittel oder andere fi-
nanzielle Vermögenswerte zu erhalten. Bei Forderungen sind nach § 266 HGB
zu unterscheiden:
Forderungen aus Lieferung und Leistung
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
Sonstige Forderungen
Bewertung:
Forderungen werden in Höhe des Rechnungsbetrags bilanziert. Es gibt jedoch
Forderungsrisiken:
Bei Forderungsausfall: Die Forderung ist gänzlich abzuschreiben
Zweifelhafte Forderungen: Der Forderungsbetrag ist auf einen geringe-
ren, beizulegenden Wert abzuschreiben (Wertberichtigung, Pauschal-
wertberichtigung).
Bankguthaben/Kassenbestand
Die bilanziell Bewertung erfolgt nach dem Nominalwert.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 18
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Welcher Wertansatz ist zu wählen?
Fall 1: Anschaffungskosten > Tageswert/Börsenwert:
Es ist zum Tageswert/Börsenwert bilanziert werden! (Niederstwertprinzip)
Fall 2: Anschaffungskosten < Tageswert: Bewertung zum Anschaffungswert
Ist der bisherige Wertansatz (=Anschaffungskosten/Herstellkosten) niedriger, dann sind die Anschaffungskosten/Herstellkosten anzusetzen
Fall 3: Wertbeibehaltung Wert des Vermögensgegenstandes im Vorjahr < Wert des Vermögensgegen-standes heuer
Ist der Wert des Vermögensgegenstandes in diesem Jahr höher anzusetzen als im letzten Jahr, dann Wertbeibehal-tung: der geringere Wert darf erhalten werden.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 19
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Niederstwertprinzip
Niederstwertprinzip
Allgemein: Ist der Marktwert/Börsenwert kleiner als die Anschaf-fungs- Herstellkosten, denn ist der niedere Markt/Börsenwert zu bilanzieren, ansonsten der Wert der Anschaffungs-/Herstellkosten. Unterschiede zwischen Anlagevermögen und Umlauf-vermögen:
Strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermö-gen: Es ist immer der geringere Markt-/Börsenwert zu bilanzieren. (Bilanzierungsgebot)
Gemildertes Niederstwertprinzip im Anlagever-mögen: Wenn ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nur vorübergehend einen geringeren Markt-/Börsenwert besitzt, dann muss nicht unbedingt abgeschrieben werden; es kann der bisherige Wert beibehalten bleiben. (Bilanzierungswahlrecht)
Anschaffungs-/Herstellkosten ist Obergrenze:
Ist der Marktwert/Börsenwert (z.B. eines Grundstücks
oder eines Aktienpakets) hingegen höher als die Anschaf-
fungskosten, dann darf höchstens zu den Anschaffungs-
kosten bilanziert werden.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 20
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Bewertungsgrundsätze für Passiva
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 21
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Arten von Eigenkapital
1. Kapitaleinlagen der Inhaber, Gesellschafter oder Aktionäre (gezeichnetes Ka-pital)
2. Rücklagen: offene Rücklagen und stille Rücklagen Übersicht über Rücklagen:
Rücklagen
Offene Rücklagen
Kapitalrückla-
gen
Stille Rücklagen
Gewinnrück-
lagen
Unterbewer-
tung der Ak-
tivseite
Überbewer-
tung der Pas-
sivseite
Werden im Eigenkapi-
talkonto ausgewiesen.
Werden im Eigenkapi-
talkonto nicht ausgewie-
sen.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 22
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Wertansätze im Eigenkapital Gezeichnetes Kapital: Wertansatz zum Nennwert (d.h. eine Aktie wird zum Nennwert, nicht zum Bör-senwert ins Eigenkapital eingestellt) Kapitalrücklagen: § 272 Abs. 2 HGB schreibt u.a. vor, dass der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird, in die Kapitaleinlagen ge-stellt wird. Beispiel: Der Nennwert einer Aktie beläuft sich auf 100€. Der Börsenwert bei der Neu-ausgabe von Aktien ist bei 250€, dann gilt folgende Regel:
100€ werden ins gezeichnete Kapital eingestellt
150€ werden in die Kapitalrücklagen eingebucht. Gewinnrücklagen:
Nach § 150 Aktiengesetz sind mindestens 5% des Jahresüberschusses, abzüglich eines Verlustvortrags, in die Gewinnrücklagen zu geben.
Daneben gibt es Rücklagen für „Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ sowie satzungsgemäße Rückla-gen.
Sonstige Rücklagen: Sie können für beliebige Zwecke gebildet werden, zum Beispiel für zukünftige Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen oder auch ganz allgemein zur Stärkung des Eigenkapitals
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 23
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Rückstellungen Rückstellungen werden für Aufwendungen gebildet, die noch das laufende Ge-schäftsjahr betreffen, deren genaue Höhe oder Fälligkeit der Zahlung zum Bi-lanzsticktag noch unbekannt sind. Rückstellungen sind per Definition Fremdkapital und kein Eigenkapital! Beispiele: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen für noch zu bezahlen-de Unternehmenssteuern. Wertansatz: Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Verbindlichkeiten Bewertung nach dem Rückzahlungsbetrag: Nominalwert der Verbindlichkeit (z.B. des Kredits) + Agio/Disagio + Transaktionskosten/Vermittlungskosten (-) bereits erfolgte Tilgungsraten
(=) Rückzahlungsbetrag
Höchstwertprinzip
Verbindlichkeiten sind zum jeweiligen Höchstwert
zu bilanzieren.
Liegen am Bilanzstichtag zwei unterschiedliche
Werte vor, dann ist der höhere Rückzahlungsbetrag
in der Bilanz anzusetzen.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 24
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Rechnungsabgrenzung: Transitorische Posten
Aktive Rechnungsabgrenzung: Beispiel: Die Monatsmiete für die Geschäftsräume für den Monat Januar 2006 wird bereits am 28.12.2005, also im vorhergehenden Geschäftsjahr gezahlt.
Die Auszahlung (Überweisung) erfolgt bereits im Jahre 2005;
der Mietaufwand entsteht erst im Jahre 2006. Um die Buchungen vornehmen zu können, wird ein Aktiver Rechnungsabgren-zungsposten eingeführt. Die Verbuchung:
Wir buchen im Dezember 2005: Aktive Rechnungsabgrenzung (Miete für Jan. 2006) an Bank
Im Januar 2006 findet die Rückbuchung statt: Mietaufwand an Aktive Rechnungsabgrenzung
Passive Rechnungsabgrenzung: Beispiel: Wir erhalten am 23. Dezember 2005 eine Lieferung Rohstoffe; bezahlt wird die Rechnung aber erst am 2. Januar 2006.
Der Aufwand entsteht im Jahre 2005;
die Bezahlung erfolgt erst im Jahre 2006. Um die Buchungen vornehmen zu können, wird ein eigener Passiver Rech-nungsabgrenzungsposten eingeführt:
Wir buchen im Dezember 2005: Rohstoffe an Passive Rechnungsabgren-zung
Wir buchen dann im Januar 2006: Passive Rechnungsabgrenzung an Bank Allgemein: Aktive Rechnungsabgrenzung: Hat den Charakter von Forderungen. Passive Rechnungsabgrenzung: Hat den Charakter von Verbindlichkeiten.
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 25
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Bewertungsregeln für Aktiva zusammengefasst
Bilanzposition/ Anlagevermögen
Allgemeiner Wertansatz Entscheidungsregel
Gekaufte Gegenstän-de des Anlagevermö-gens
Anschaffungskosten (-) Abschreibung (=) Wertansatz
Es gilt das gemilderte Nie-derstwertprinzip
Sind Börsenwert/Marktwert/
Beizulegender Wert
kleiner als
AK/HStK
... dann ist der Börsen-/Marktwert zu aktivieren.
Ausnahme: Ist die Wertmin-
derung ist nur vorüberge-hend, dann kann der
AK/HSK-Wert herangezogen werden.
Selbsterstellte Gegen-stände des Anlage-vermögens
Herstellkosten (-) Abschreibung (=) Wertansatz
Grundstücke Anschaffungskosten (keine Abschreibung, da keine Ab-nutzung)
Wertpapiere des An-lagevermögens
Anschaffungskosten
Lizenzen, Konzessio-nen
Anschaffungskosten Für originäre (selbsterstellte) Lizen-zen/Patente gibt es ein Bilanzie-rungsverbot.
Bilanzposition/ Umlaufvermögen
Allgemeiner Wertansatz Entscheidungsregel
Roh-, Hilfs- Betriebs-stoffe
Bilanzierung nach Lifo, Fifo, Durch-schnittsverfahren
Es gilt das strenge Niederst-wertprinzip
Sind Börsenwert/Marktwert
kleiner als
AK/HStK
... dann ist immer der Bör-sen-/Marktwert zu aktivie-
ren.
Fertigprodukte Herstellkosten (§ 255 Abs. 2 HGB) (-) Abschreibungen (=) Wertansatz
Wertpapiere des Um-laufvermögens
Anschaffungskosten
Forderungen Nach dem Forderungsbetrag Nach dem Rechnungsbetrag
Wird die Forderung als teil-weise uneinbringlich einge-schätzt, dann ist ein geringe-rer Wertansatz zu wählen.
Bankguthaben, Kasse Nach dem Nominalwert
Finanzbuchhaltung, Wertansätze in der Bilanz Seite 26
Dr. W. Grasser, Stand September 2012
Bewertungsregeln für Passiva zusammengefasst
Eigenkapital
Gezeichnetes Kapital Bewertung zum Nennwert
Kapitalrücklagen ... bezieht sich auf den Betrag, der bei Ausgabe neuer Aktien oder Geschäftsanteilen, den Nennwert der Geschäftsanteile übersteigt. Bilanziert wird der Betrag, der den Nennwert übersteigt.
Gewinnrücklagen Gesetzliche Gewinnrücklagen: Bei AG mindestens 5% des Jah-resüberschusses nach Steuern. (§ 150 Abs. 2 Aktiengesetz) Daneben gibt es satzungsgemäße Rücklagen sowie Rücklagen für Anteile mit verbundenen Unternehmen, die gebildet wer-den müssen.
Sonstige Rücklagen Können für jeden Zweck gebildet werden; Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung-
Fremdkapital
Rücklagen ... sind per Definition Aufwendung für das noch laufende Ge-schäftsjahr, deren Höhe und Fälligkeit ungewiss sind. Bewertung: nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Langfristige Verbindlichkei-ten
... Bewertung zum Rückzahlungsbetrag (=Wert der Verbindlichkeit + Agio + Nebenkosten - erfolgte Tilgung) Es gibt das Höchstwertprinzip: Liegen zwei Wertansätze vor, dann ist immer der höhere zu Wählen. (Vorsichtsprinzip)
Kurzfristige Verbindlichkei-ten
Verbindlichkeiten aus Liefe-rung und Leistung