Finanzbuchhaltung Thema : Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

9
Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen Lektion 3: Obligationenrecht/Bewertung

description

Finanzbuchhaltung Thema : Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen. Lektion 3: Obligationenrecht/Bewertung. Bewertung . Bilanzpositionen sind nach dem Vorsichtsprinzip zu bewerten. Dieses besagt, dass keine Spekulationswerte das Vermögen aufblähen dürfen. - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Finanzbuchhaltung Thema : Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

Page 1: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

FinanzbuchhaltungThema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

Lektion 3: Obligationenrecht/Bewertung

Page 2: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

2

Bewertung

Bilanzpositionen sind nach dem Vorsichtsprinzip zu bewerten. Dieses besagt, dass keine Spekulationswerte das Vermögen aufblähen dürfen.

So gilt grundsätzlich der Anschaffungs- und Herstellungswert (historischer Wert oder Belegs-Wert). Sollten diese nicht mehr realisiert werden können, sind sie nach unten zu korrigieren. Man nennt diesen Vorgang auch Abschreibung.

In Ausnahmefällen dürfen aber auch höhere Marktwerte eingesetzt werden.

Page 3: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

3

Bewertung Art 960 ff OR

Erstmals sind im neuen Recht Grundsätze der Bewertung gesetzlich explizit verankert. Diese sind:

> Einzelbewertung> Vorsicht in der Bewertung, ohne die zuverlässige

Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern

> Überprüfung und ggf. Anpassung der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen

Prinzip: Der Gesetzgeber will keine Überbewertung, er will den Gläubiger (Banken) schützen

Page 4: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

4

Vorsichtsprinzip

Bewertung der Aktiven höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden.

Zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Page 5: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

5

Vorsicht mit beobachtbaren Marktpreisen

Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen in der Folgebewertung zum Kurs oder Marktpreis bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt (Folgebewertung). 

Für Vorräte (Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren) sowie für nicht fakturierte Dienstleistungen ist der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten einzusetzen, sofern dieser unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.

Page 6: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

6

Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung im neuen Rechnungslegungsrecht besagt, dass Aktiven und Verbindlichkeiten in der Regel einzeln zu bewerten sind, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Das Bild zeigt symbolisch eine typische Einzelbewertung einzelner Liegenschaften.

Gruppenbewertungen sind in der Praxis zugelassen. Man denke nur an die grossen Sortimenteder Baumärkte und Warenhäuser!

Page 7: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

7

Stille Reserven

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden erste Ansätze Richtung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True & Fair View) gemacht.

Am Vorsichtsprinzip wurde jedoch festgehalten und stille Reserven sind weiterhin erlaubt.

Symbol: Das Eichhörnchen legt Vorräte für den Winter an, um zu überleben.

Page 8: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

8

Gläubigerschutz

Zentraler Begriff im OR ist der Gläubigerschutz (oder auch Bankenschutz). Das hierzu angewendete Prinzip heisst kaufmännische Vorsicht. Diese wird wiederum in zwei weitere Prinzipien aufgeteilt:

Imparitätsprinzip> Nicht realisierte Verluste werden gebucht. > Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht gebucht werden.

Realisationsprinzip> Das Realisationsprinzip besagt, dass Forderungen aus L&L als

realisiert gebucht werden (Faktura).

Page 9: Finanzbuchhaltung Thema :  Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen

9

True & Fair View

Das True & Fair View Konzept der internationalen Normen (IFRS, US GAAP) geht davon aus, dass die Aktivseite nach ihrer aktuellen Leistung (Ertrag) bewertet werden sollte.

Dies führt häufiger zu Neubeurteilung der Marktsituation. Diese Prinzip wird in den Augen der Investoren als fair empfunden, weil es die aktuelle Ertragslage der Firma wiedergibt.

Somit können nicht realisierte Gewinne gebucht werden