Flaggenführung für Sportschifffahrt und · PDF fileFlaggenführung 1 Teil 1 Die...

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  • ADAC e.V. Grenzverkehr & Sportschifffahrt - Am Westpark 8 - 81373 MnchenTelefon 089/7676-0 - Fax 089 / 760 75 72

    Internet: http://www.adac.de/sportschifffahrt - e-mail: [email protected]

    ADAC-Sportschifffahrt

    Flaggenfhrung fr

    Sportschifffahrt und

    Berufsschiffahrt

    Aktualisierter Auszug aus der ADAC skipper news,Ausgabe 3/2001 und 1/2002

    Stand: Januar 2003 gus-be

    Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrcklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC-Grenzverkehr & Sportschiffahrt gestattet.nderungen der Bestimmungen jederzeit mglich, daher Text ohne Gewhr.

  • Flaggenfhrung 1

    Teil 1

    Die Flaggenfhrung ist nach wie vor ein wichtiges Thema fr Sportschiffer.Eine Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseemnnischem undunsportlichem Verhalten, sondern kann zu echtem Unmut bis hin zu Geld- odersogar Freiheitsstrafen fhren.

    Flaggenrecht in der Seeschifffahrt* Die gesetzliche Grundlage der Flaggenfhrung ist das Gesetz ber das Flaggenrechtder Seeschiffe und die Flaggenfhrung der Binnenschiffe, also das Flaggenrechtsgesetz(FlRG).* Das Recht zur Fhrung der Bundesflagge: In 1(1) FlRG heit es: Die Bundesflaggehaben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten (See-) Schiffe (*) zufhren, deren Eigentmer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich desGrundgesetzes haben. Dies bedeutet: Die Bundesflagge mssen Seeschiffe (-yachten)fhren, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und folgendeGewsser befahren mchten: Deutsche Seeschifffahrtsstraen, Kstengewsser innerhalbder 12-Meilen-Zone (= Grenze der Hoheitsgewsser eines Landes) und auf denHoheitsgewssern anderer Lnder und auf der Hohen See. Zu den Seeschifffahrtsstraenund Kstengewssern zhlen in Deutschland u.a. auch der Nord-Ostsee-Kanal, die Elbeunterhalb des Hamburger Hafens, die Weser unterhalb Bremen und die Ems unterhalbPapenburg.(*) Sonstige zur Seefahrt bestimmten (See-)Schiffe = Sportschiffe

    Bei der Feststellung, ob ein Fahrzeug tatschlich als ein Seeschiff im Sinne des FlRGbezeichnet werden kann, kommt es auf drei Faktoren an: Die Bestimmtheit, die regelmigeVerwendung und die Geeignetheit. Es wird untersucht, auf welchen Gewssern (See/Ksteoder Binnen) der Eigner mit dem Schiff eigentlich fahren will, zu welchem Zweck dasFahrzeug eingesetzt wird, und ob bestimmte bautechnische Faktoren (z.B. Rumpffestigkeit,Lnge, Motorstrke, uvm.) erfllt werden. Dies bedeutet, dass Skipper, die nur gelegentlichoder ausnahmsweise die Kstengewsser oder die See befahren, nicht der Pflicht zurFhrung der Bundesflagge unterliegen, da ihr Schiff nicht als ein zur Seefahrt bestimmtesFahrzeug gilt. Dies gilt auch fr Fahrzeuge, die objektiv nicht zur Seefahrt geeignet (=sicherheitstechnisch ungeeignet, die Grenze zur Seefahrt seewrts zu berschreiten) sind(i.d.R. bei weniger als 7 m Bootslnge). Es ist jedoch empfehlenswert, die Bundesflagge zufhren. Sie ist der Nachweis fr die nationale Zugehrigkeit eines Schiffes. Laut 8(3) FlRGmuss sie nicht stndig, jedoch beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen gezeigtwerden. Des Weiteren unterliegen diese Skipper dann dem Flaggenrecht derBinnenschifffahrt (siehe dort).* Gem 2(1)1 drfen Staatsangehrige der Mitgliedstaaten der EuropischenGemeinschaft die Bundesflagge fhren, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Istdies nicht gegeben, so muss ein Vertreter mit Wohnsitz in Deutschland stndig damitbeauftragt werden, dafr einzustehen, dass in technischen, sozialen undverwaltungsmigen Angelegenheiten die in () Deutschland () geltendenRechtsvorschriften eingehalten werden () (2(2a) FlRG).* Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, drfen die Bundesflagge fhren,wenn sie von der zustndigen Flaggenbehrde (Bundesamt fr Seeschiffahrt undHydrographie, BSH) die Befugnis dafr erhalten haben. Weitere Informationen dazu erteiltdas BSH, Bernhard-Nocht-Str. 78, 20359 Hamburg, Tel. (0 40) 31 90-0, Fax: (0 40) 31 90-5000, www.bsh.de.* Eine gecharterte Yacht fhrt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihrenLiegeplatz hat.* Gem FlRG wird die Berechtigung zur Fhrung der Bundesflagge sowohl imhoheitsfreien Raum der Hohen See als auch in fremden Staatsgebieten durch folgendeAusweise nachgewiesen:

  • Flaggenfhrung 2

    3a) () durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung (). Eine Pflichtzum Eintrag ins Schiffsregister (See- oder Binnen) besteht fr Boote mit einer Lnge ber15 m.3d) fr Seeschiffe, deren Rumpflnge () 15 m nicht bersteigt, wahlweise durch dasFlaggenzertifikat (weitere Informationen zur Ausstellung erteilt das BSH).Fr Sportboote mit einer Lnge von unter 15 m gilt jedoch: Die Bundesflagge darf gefhrtwerden, auch wenn kein Ausweis nach 3 FlRG vorliegt. Dies ergibt sich auch aus 4Abs. 2 FlRG, wonach diese Schiffe einen Ausweis nach 3d FlRG nicht an Bord fhrenmssen (siehe 4 FlRG). Der Internationale Bootsschein (IBS) ist keinBerechtigungsausweis, wird aber im In- und Ausland als gltiges und amtlich anerkanntesPapier akzeptiert. Sportschifffer bentigen also keine weiteren Registrierungen (Ausnahme:In Frankreich ist an der Kste das Flaggenzertifikat erforderlich).

    Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt* Die gesetzliche Grundlage, 14(1) FlRG, besagt: Binnenschiffe drfen als deutscheNationalflagge nur die Bundesflagge fhren (). Dies bedeutet: Auf DeutschenBinnengewssern darf die Bundesflagge gefhrt werden, muss es aber nicht (Ausnahme:Auf der Donau und der Oder besteht fr jedes Fahrzeug die Pflicht zur Fhrung derNationalflagge).14 FlRG gilt fr Binnenschiffe unabhngig von ihrer Gre und ihrerZweckbestimmung (das heit: 14 FlRG gilt fr auch fr die Sportschifffahrt). Auerdem istdas Recht zur Flaggenfhrung unabhngig von der Nationalitt des Eigentmers. Das heit,dass auch auslndische Fahrzeuge auf deutschen Binnenschifffahrtsstrassen dieBundesflagge fhren drfen, sofern sie einen deutschen Heimathafen haben. Auf denBinnenschifffahrtsstraen im Ausland sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten (z.B.Pflicht fr auslndische Fahrzeuge, die Nationale zu fhren).* Eine gecharterte Yacht fhrt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihrenLiegeplatz hat.

    KennzeichnungGem 9 FlRG muss ein Seeschiff, das einen Ausweis zur Berechtigung zur Fhrung derBundesflagge hat, seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen, sowie denNamen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichenfhren. Hat es (gar) keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich desGrundgesetzes, so ist stattdessen () der Registerhafen zu fhren. In der Binnenschifffahrtist entsprechend zu verfahren (lt. Verordnung ber die Kennzeichnung aufBinnenschifffahrtsstraen verkehrender Kleinfahrzeuge).

  • Flaggenfhrung 3

    Teil 2

    Wo setzte ich welche Flagge? Die Regeln dazu sollten nicht vernachlssigtwerden. Vor allem im Ausland ist die richtige Handhabung wichtig, dennmanche Lnder sind hier recht empfindlich.

    Allgemeine Regeln* Alle Flaggen sollten in ordentlichem Zustand sein, also sauber und nicht ausgefranst.* Setzen Sie Flaggen an Flaggenleinen dicht unter der Saling (Querstange am Mast) bzw.dicht unter dem Flaggenknopf (beim Flaggenstock). Ziehen Sie die Flaggenleinen stramm,sie drfen keine Lose haben.* Passen Sie die Gre der Flagge an die Gre Ihres Schiffes an. Auf ein kleines Bootpasst sicherlich keine Flagge im Betttuch-Format. Im Fachhandel sind die Gren20 x 30 cm, 30 x 45 cm und 45 x 60 cm erhltlich (Hhe x Breite).

    Die Flaggenzeit ist vom 1.5. bis 30.9. von 8 Uhr, in den brigen Monaten ab 9 Uhr bisSonnenuntergang, sptestens jedoch bis 21 Uhr. Mchte Ihre gesamte Besatzung zum Endeder Flaggenzeit das Schiff verlassen, drfen Sie die Flaggen nicht hngen lassen(Ausnahme: der Clubstander, siehe unten). Erkundigen Sie sich in fremden Revieren nachden rtlichen Gepflogenheiten.

    Die NationaleSie ist der Nachweis fr die nationale Zugehrigkeit des Bootseigners. Die deutscheBundesflagge ist laut Artikel 12 des Grundgesetzes schwarz-rot-gold. Es ist nicht erlaubt, dieNationale durch eine andere zu ersetzen. Sie drfen sie auch nicht durch die Europa-Flaggeaustauschen, selbst wenn diese im Eck die Nationale abbildet. Die schwarz-rot-goldeneFlagge mit Bundesadler ist die sog. Bundesdienstflagge und allein Behrdenfahrzeugenvorbehalten (FlRG 8 (2) ). Sie mssen die Nationale nicht stndig, jedoch beim Einlaufenin einen Hafen und beim Auslaufen zeigen (FlRG 8 (3) ). Auf hoher See, auerhalb desHoheitsgebietes eines Landes, brauchen Sie sie nicht zu setzen, es sei denn, es nhert sichein Marine- oder Behrdenschiff.Der richtige Platz: Die Nationale wird am Flaggenstock gesetzt, wenn mglich achternmittschiffs. Sollte dort kein Platz sein (z.B. wegen einer Badeleiter), drfen Sie nachsteuerbord ausweichen, nicht jedoch nach backbord. Damit die Flagge auch bei Flauteklarfllt und erkennbar ist, sollte der Flaggenstock ca. 40 nach hinten geneigt sein. AmFlaggenstock darf brigens keine andere Flagge hngen! Achten Sie darauf, dass die Flaggedas Hecklicht nicht verdeckt. Und setzen Sie die Nationale nicht am Achterstag, dies gilt alsunseemnnisch.

    Die GastlandflaggeIn fremden Hoheitsgebieten und beim Einlaufen in einen auslndischen Gasthafen wirdzustzlich zur Nationalen die Gastlandflagge gesetzt. Damit geben Sie zu erkennen, dassSie die Rechtsordnung des betreffenden Landes anerkennen. Darber hinaus ist es eineFrage der Hflichkeit und des Respekts gegenber dem Land. Die Flaggen zuvor besuchterLnder sollten Sie nicht zeigen (Ausnahme: siehe unten).Der richtige Platz: Der beste Platz ist unterhalb der Saling steuerbords. Wenn Sie ein Bootohne Mast besitzen, knnen Sie sie auch steuerbordseitig am Gertetrger befestigen.Setzen Sie die Gastlandflagge jedoch nicht backbords und niemals unter die Nationale.Unter der Steuerbordsaling hngt immer nur die Gastlandflagge. Ausnahmen: 1. Am letztenTag einer Auslandsfahrt (=