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BR-Wahlen 2004 / 2005

Grundlagen aus dem ArbVG

Wahl des Wahlvorstandes

Wahlvorbereitung

Wahlvorgang

Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung

Kalendarium

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Grundlagen aus dem ArbVG

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Von der P 4 zum ArbVG

Die betriebliche Interessenvertretung wurde geregelt Personalvertretungsvorschrift (und Wahlordnung)

fehlende „eigene Rechtspersönlichkeit“

Bahn-Betriebsverfassungsgesetz im Jahr 1997

Strukturen der Personalvertretung blieben erhalten

Bundesbahnstrukturgesetz 2003 Aufteilung des Unternehmens

Bahn-Betriebsverfassungsgesetz wurde außer Kraft gesetzt

Arbeitsverfassungsgesetzes gilt uneingeschränkt

Im Bahn-Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Befugnisse der Belegschaftsvertretung entsprachen dem ArbVG

Organisationsrecht und Wahlverfahren neu

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Grundsätze der Interessenvertretung

Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs

zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes Im Einvernehmen mit den zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer

Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des

Betriebes zu vollziehen. können zur Beratung die zuständige freiwillige

Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen.

Voraussetzung ist die kollektivvertragsfähigkeit

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Organe der Arbeitnehmerschaft

Im Betrieb: 1. Die Betriebsversammlung; 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl; 3. der Betriebsrat; 4. die Rechnungsprüfer.

Im Unternehmen mit mehreren Betrieben, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden: 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl; 2. der Zentralbetriebsrat; 3. die Betriebsräteversammlung; 4. die Rechnungsprüfer.

In Konzernen kann eine Konzernvertretung gebildet werden.

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Betriebsbegriff

Als Betrieb gilt grundsätzlich jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet.......

Das Gericht hat auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahe kommt.

In einer Betriebsvereinbarung wird festgelegt, welche Arbeitsstätten

innerhalb des Firmenrahmens zusammengefaßt als Betrieb gelten.

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Weiterbestehen des BR im Zuge der ÖBB-Neustrukturierung

Rechtlicher Hintergrund Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat

für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten zuständig......

.....sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit im bisherigen Umfang fortdauert.

Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).

Der einheitliche Betriebsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren

Bestehender VPA agiert in seiner ursprünglichen Zusammensetzung für

jene Betriebe im ursprünglichen Vertretungsbereich, in denen noch nicht gewählt wurde, bis zur Neuwahl weiter

Rechtlich einwandfreie Umsetzung ist problematisch !!

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Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.

Als Arbeitnehmer gelten nicht ..... leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf

die Führung des Betriebes zusteht ..... Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken

kurzfristig beschäftigt werden

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Der Betriebsrat

Zahl der Betriebsratsmitglieder

Die Zahl der BR-Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der BR-Mitglieder ohne Einfluß.

Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

5 - 9 1

10 - 19 2

20 - 50 3

51 - 100 4

101 - 200 5

201 - 1.000 pro 100 ein zusätzliches Mandat

ab 1.001 pro 400 ein zusätzliches Mandat

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Betriebsratsmandate

5 bis 9 AN eine Person10 bis 19 AN 2 Mitglieder20 bis 50 AN 3 Mitglieder

51 bis 100 AN 4 Mitglieder101 bis 200 AN 5 Mitglieder201 bis 300 AN 6 Mitglieder301 bis 400 AN 7 Mitglieder401 bis 500 AN 8 Mitglieder501 bis 600 AN 9 Mitglieder601 bis 700 AN 10 Mitglieder701 bis 800 AN 11 Mitglieder801 bis 900 AN 12 Mitglieder

901 bis 1000 AN 13 Mitglieder1001 bis 1400 AN 14 Mitglieder1401 bis 1800 AN 15 Mitglieder

usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat

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Freizeitgewährung / Freistellung

Freizeitgewährung Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

 Freistellung Auf Antrag des Betriebsrates sind

in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausend Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates

von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.

Bildungsfreistellung Jeder BR hat Anspruch auf Freistellung bis zu drei Wochen innerhalb einer

Funktionsperiode zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen kann in Ausnahmefällen bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen Kenntnissen vermitteln, die für die

Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates notwendig sind.

Erweiterte Bildungsfreistellung In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der

Bildungsfreistellung ein weiteres BR-Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres freizustellen.

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Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.

Die Klage ist abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

Schutz beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat.

Versetzungsschutz im Rahmen des Beschränkungsverbotes Judikatur aus 1957

Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte BR-Mitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit

sofern der Betriebsinhaber von Beginn und Ende der Vertretung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde

Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung

Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird.

Scheint der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet der Schutz mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge.

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Wahlgrundsätze

Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen

Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen.

Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

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Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerArbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,

die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben,

und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Achtung!! Bei Versetzung in einen anderen Betrieb (=Wahlkreis)

nach dem Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes geht die Wahlberechtigung verloren!

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Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die österreichische Staatsbürger sind

oder Angehörige von EWR-Staaten sind am Tag der Ausschreibung der Wahl (gleichbedeutend mit dem Tag

der Wahlkundmachung) das 19. Lebensjahr vollendet haben seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes

oder des Unternehmens beschäftigt sind In neuerrichteten Betrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die

noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind Nicht wählbar sind der Ehegatte und Verwandte des

Betriebsinhabers

Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar.

Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein.

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Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit

Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauerwenn der Betrieb dauernd eingestellt wird der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird

Zahl der Mitglieder sinkt unter die Hälfte der festgesetzten Mitgliederzahl

die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt das Gericht die Wahl für ungültig erklärt

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Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet das Mitglied zurücktritt das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet

Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für wählbare Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung mit Beendigung ihrer Funktion oder Anstellung bei dieser Berufsvereinigung.

Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von 12 Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl erfolgt.

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Ersatzmitglieder

Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle.

Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder

wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.

Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.

Keine Möglichkeit der Nachnominierung durch die

wahlwerbende Gruppe !!!!

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Nachrücken der Kandidaten

HURTIGEIFRIGFREUDIGBRAV

Wahlvorschlag:ME

Ergebnis:2 Mandat für ME

HURTIGEIFRIGerhalten Mandate

Ersatz:FREUDIGBRAV

HURTIGwechselt Betrieb

EIFRIG verzichtet

FREUDIG BRAVerhalten Mandate

Ersatz:EIFRIG

BRAVgeht in Pension

FREUDIGtritt zurück

2. Mandat bleibt unbesetzt!Keine Nachnominierung durch ME !

EIFRIGerhält Mandat

3 BR Mandate im Betrieb

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Wahl des Wahlvorstandes

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Schwerpunkte

Grundsätzliches zur Betriebsversammlung

Einberufung der Betriebsversammlung zur

Wahl des Wahlvorstandes

Wahl des Wahlvorstandes

Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben, in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wird nicht behandelt!

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Die Betriebsversammlung

Die BV im Sinne des ArbVG ist ein Organ der Arbeitnehmerschaft. Teilnehmerkreis genau abgegrenzt

Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb

Betriebsversammlungen können auch als Teilversammlungen abgehalten werden, wenn Teilnahme der Arbeitnehmer an einer BV nicht

oder nur schwer möglich ist. Mögliche Gründe:

Zahl der Arbeitnehmer Örtlichen Gegebenheiten Diensteinteilung

Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem BR (Beschluß).

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Aufgaben der Betriebsversammlung

im Zuge der BR – Wahl Der Betriebsversammlung obliegt

......die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl ......

In neu errichteten Betrieben hat die Betriebsversammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand zu wählen.

Schwerpunkte, die im Zusammenhang mit der BR-Wahl zu beachten sind:

Einberufung Einbringen der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand Durchführung der BV und Wahl des Wahlvorstandes

Weitere Details zur BV auf eigenem Foliensatz !!

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Einberufung der BV

Die Betriebversammlung ist vom Betriebsrat einzuberufen.

Besteht kein Betriebsrat, so sind zur Einberufung berechtigt: Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als

Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung

  Die Vorsitzführung in der BV obliegt dem Vorsitzenden des

Betriebsrates Besteht kein Betriebsrat obliegt sie dem Einberufer

Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen

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Einberufung der BV durch den BR

Nach BR Beschluß Beschluß sollte beinhalten:

Art der BV Abwicklung in Form von Teilversammlungen Ort der Durchführung Beginn Tagesordnung

Anschlag an der Ankündigungstafel des BR In größeren Betrieben Anschlag an mehreren Stellen Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten Anschlag in jeder Arbeitsstätte

Inhalt der Einberufung Datum Beginn Ort die Tagesordnung und Beschlußerfordernisse

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Der Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern

wahlberechtigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer können auch

Vorstandsmitglieder oder Angestellte von ÖGB oder AK berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein.

Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der BV schriftlich zu übergeben.

Bei Teilversammlungen richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung

Der Wahlvorschlag ist schriftlich (Liste mit den 6 Kandidaten) zu erstellen.

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen.

Der Arbeitnehmer, der den Wahlvorschlag einbringt, muß ihn auch unterschreiben.

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Wahl in der Betriebsversammlung

Wahl ist durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung durchzuführen

Die BV kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen

Abstimmung in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer

Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.

Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind Ersatzmitglieder.

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+ 1 WO- 2 WO

Einberufung

Betriebsversammlung

Auflage der Niederschrift

Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift

+ 2 WO

BV

Auflage der Niederschrift

Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift

Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift

BV

BR Beschluß

BV zur Wahl des Wahlvorstandes

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+ 1 WO- 2 WO

Teilversammlungen

Auflage der Niederschrift

Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift

Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift

+ 2 WO

Teilversammlung

Teilversammlung

Teilversammlung

Einberufung

BR Beschluß

BV zur Wahl des Wahlvorstandes

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Erste Maßnahmen des Wahlvorstandes

Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.

Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.

Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.

  Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl

unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.

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Wahlkommissionen

Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die BR- Wahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet. Wahlkommission hat aber nur bei der

eigentlichen Stimmabgabe die gleichen Aufgaben wie der Wahlvorstand.Übernahme der Stimmen, Führung der Wahlakten

Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an

den WahlvorstandDie vor einer Wahlkommission abgegebenen

Stimmen werden nicht gesondert ausgezählt!

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Zusammensetzung und Ernennung einer Wahlkommission

Jede Wahlkommission besteht aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern

Eine Wahlkommission wird vom Wahlvorstand ernannt Wahlvorstand bestellt auch ihren Vorsitzenden Die Namen sind dem Betriebsinhaber

bekanntzugeben

Termin: sofort nach Konstituierung des Wahlvorstandes bzw. nach Ernennung der Wahlkommissionen.

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Wahlvorbereitung

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Schwerpunkte

Aufgaben des Wahlvorstandes

Vor der WahlWählerlistenKundmachungWahlvorschlägeStimmzettelBriefwahl

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Erstellen der Wählerlisten

Vom Betriebsinhaber zu übermittelndes Verzeichnis der Arbeitnehmer des Betriebes sind die Grundlage für die Erstellung des Wählerverzeichnisses.

Übermittlung spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes.

Das Verzeichnis hat Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Tag des Eintrittes in den Betrieb - sowie Angaben darüber, welcher Arbeitnehmer am Wahltag vsl. an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein wird - zu enthalten.

Verfassen der Wählerlisten durch den Wahlvorstand Anhand der vom Betriebsinhaber übermittelten Unterlagen sind die

Wählerlisten zu erstellen. Dabei sind aus den übermittelten Unterlagen alle jene auszuscheiden, die

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Alle jene sind einzufügen, die zu Unrecht nicht in den übermittelten

Unterlagen aufgenommen wurden. Termin: Spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes.

Gesonderte Wählerlisten für Wahlkommissionen

Nachdem die Wählerliste bereits am Folgetag – mit Kundmachung der Wahl – aufzulegen ist, muß die zeitgerechte Erstellung unbedingt sichergestellt werden!

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Wahlkundmachung

Mit der Wahlkundmachung werden die Arbeitnehmer vom Beginn und über wichtige Einzelheiten des Wahlverfahrens informiert.

Wahltag(e) und Wahlzeit(en) Ort(e) der Stimmabgabe Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder Angaben wo und wann die Wählerliste eingesehen werden kann Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste Aufforderung zur fristgerechten Einbringung der Wahlvorschläge Bestimmungen über den Inhalt der Wahlvorschläge Angaben wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht

aufliegen Angaben wo und wann die Namen der Wahlwerber angeschlagen werden Vorschriften über die Stimmabgabe und über den Stimmzettel Bestimmung über die Briefwahl

Die mit der Kundmachung zu verlautbarende Mandatsanzahl ergibt sich aus der Anzahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Spätere Änderungen haben keine Auswirkung. Wurden in einem Betrieb Wahlkommissionen bestellt, so ist dies in der

Kundmachung zu berücksichtigen (Wahlort, Wahlzeit).

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Anschlag der Kundmachung

Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und an der Ankündigungstafel anzuschlagen. Beschluß und Ausfertigung der Kundmachung hat so

rechtzeitig zu erfolgen, daß sie spätestens 3 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes angeschlagen werden kann.

In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen.

Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

 Gleichzeitig ist die Wählerliste aufzulegen!

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Auflegen der Wählerlisten

Der Wahlvorstand hat die Wählerliste für mindestens eine Woche zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten AN im Betrieb aufzulegen.

Der genaue Ort und der Zeitraum der Auflage ist in der Wahlkundmachung zu verlautbaren.

 Einwendungen gegen die Wählerliste Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während

der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben.

Einwendungen gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

Berichtigung der Wählerliste Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Wahlvorstand zu

entscheiden. Sind die Einwendungen begründet, so hat er die Wählerliste

richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum ersten Wahltag berichtigt werden.

Über Einwendungen ist sofort zu entscheiden. Beschluß und Protokollierung erforderlich.

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Wahlvorschläge

Inhalt der Wahlvorschläge Kandidaten

Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie BR-Mitglieder zu wählen sind, und zwar in der beabsichtigten Reihenfolge.

Bezeichnung: Gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbare Bezeichnung Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines

Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber Eine Kurzbezeichnung kann beigefügt werden.

Unterstützungserklärungen: Wahlvorschlag muß in Betrieben mit weniger als 101 Arbeitnehmern von

mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie Mandate zu vergeben sind.

ab 101 AN ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, eine weitere Unterschrift in Betrieben ab 1001 AN für je weitere 400 Arbeitnehmer eine weitere

Unterschrift Bruchteile von 100 und 400 werden für voll gerechnet. Unterschriften von Wahlwerbern werden nur bis zur Hälfte der Zahl der

erforderlichen Unterstützungsunterschriften angerechnet. Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer darf auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner

Unterschrift unterstützt. Vertreter des Wahlvorschlages

Einer der Unterzeichneten ist als Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, sonst gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

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Unterstützungserklärungen

Wahlberechtigte Mandate Erforderliche AnrechenbareUnterschriften Wahlwerber

5 - 9 1 2 110 - 19 2 4 220 - 50 3 6 351 - 100 4 8 4101 - 200 5 9 4201 - 300 6 10 5

301 - 400 7 11 5401 - 500 8 12 6501 - 600 9 13 6601 - 700 10 14 7701 - 800 11 15 7801 - 900 12 16 8901 - 1000 13 17 8

1001 - 1400 14 18 91401 - 1800 15 19 9

usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat und eine weitere Unterschrift

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Wahlvorschlag

Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates im

Betrieb: ...............................................

Listenbe-zeichnung: .........................................................

Wahlwerber:

Vertreter des Wahlvorschlages: HURTIG Gerhard

Unterschriften:

Bf. XStetten

Motivierte Eisenbahner (ME)

HURTIG Gerhard, geb.: 23.12.58EIFRIG Johann, geb.: 17.4.66FREUDIG Willi, geb.: 22.5.59BRAV Hans, geb.: 28.10.60

WK mit 17 WB= 2 BR Mandate

2 Kandidaten und maximal2 Ersatzkandidaten

4 Unterschriften

Fritz Eisemann

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Einreichen der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen.

Spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag. Empfang ist unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen.

Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlvorstand hat die fristgerecht überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und

vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Behebung der Mängel oder Änderungen im Wahlvorschlag

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand

spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.

Reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den BR funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahl unverzüglich neu auszuschreiben.

Auflage und Anschlag der Wahlwerber Die zugelassenen Wahlvorschläge sind samt den Unterstützungsunterschriften

zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen. Die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden

Wahlwerber sind darüber hinaus auch anzuschlagen. Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung

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Folie 43Abteilung RechtAbteilung Recht

Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge den Stimmzettel aufzulegen

Mit sämtlichen zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge

Vorschlagsbezeichnung, ggf. einschließlich der Kurzbezeichnung

Keine Auflagen hinsichtlich der Reihenfolge Z.B. nach den Ergebnissen der letzten Wahl, nach dem Alphabet

oder nach dem Einlangen der Vorschläge

Der Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild ohne Unterschied in der Farbgebung aufzuweisen

Alle zugelassenen Wahlvorschläge müssen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben.

Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag einen Kreis aufzuweisen.

Sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge ist ein Beschluß über die Reihung der Vorschläge zu fassen.

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Folie 44Abteilung RechtAbteilung Recht

Briefwahl

Wenn die persönliche Stimmabgabe wegen Urlaubes oder Karenzurlaubes, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes), Krankheit, Diensteinteilung oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen

an den Wahltagen nicht möglich ist.

Recht auf briefliche Stimmabgabe; Stimmabgabe hat im Postweg zu erfolgen.

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Ausstellung einer Wahlkarte

Die Ausstellung einer Wahlkarte ist vom Wahlberechtigten selbst oder von einer der wahlwerbenden Gruppen beim Wahlvorstand zu beantragen. Antrag ist formlos zu stellen. Die Anträge sind bis spätestens 8 Tage vor der BR-Wahl

entgegenzunehmen.

Erfährt der Wahlvorstand, daß ein Wahlberechtigter aus den v.a. Gründen seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, so hat der Wahlvorstand auch ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.

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Folie 46Abteilung RechtAbteilung Recht

Entscheidung über die Anträge

Entscheidung über die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstands. Über die Anträge ist bis spätestens 7 Tage vor der

BR-Wahl zu entscheiden. Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag

vor der diesbezüglichen Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen.

Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, einen Beobachter zur Sitzung zu entsenden.

Nach Entscheidung über die Ausstellung muß der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler anlegen.

In das Verzeichnis der Wahlkartenwähler sind Familienname und Vorname des Wählers, die Anschrift sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen.

Wahlkartenwähler sind auch in der Wählerliste zu kennzeichnen.

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Folie 47Abteilung RechtAbteilung Recht

Ausstellung und Versand der Wahlkarten

Anhand des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler erfolgt die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand muß dem Wahlkartenwähler - entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich - folgende Unterlagen übermitteln:

die ausgefüllte Wahlkarte, einen frankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert

ist; ein leeres Wahlkuvert (in gleicher Farbe und Form wie die bei der

persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts); den Stimmzettel und ein Merkblatt mit Hinweisen auf alle Besonderheiten, die der Wähler

bei der brieflichen Stimmabgabe zu beachten hat.

Termin: Spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl.

Die Übermittlung mit der Dienstpost oder mittels Boten ist nicht zulässig.

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Folie 48Abteilung RechtAbteilung Recht

Zentralbetriebsrat

Konzernvertretung

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Folie 49Abteilung RechtAbteilung Recht

ZBR Wahl

Wahlvorstand (min. 3 Mitglieder) für die Zentralbetriebsratswahl

Zentralbetriebsratbis zu 1000 AN 4 Mitglieder;1001 bis 1500 AN 5 Mitglieder1501 bis 2000 AN 6 Mitglieder2001 bis 2500 AN 7 Mitglieder2501 bis 3000 AN 8 Mitglieder3001 bis 3500 AN 9 Mitglieder3501 bis 4000 AN 10 Mitglieder4001 bis 4500 AN 11 Mitglieder4501 bis 5000 AN 12 Mitglieder5001 bis 6000 AN 13 Mitglieder6001 bis 7000 AN 14 Mitgliederfür je weitere 1000 AN um ein Mitglied mehr

Wahlvorschläge/Listen

Kandidaten und Ersatzkandidaten Betriebsräte aus den Betrieben

Unterstützungsunterschriften

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Folie 50Abteilung RechtAbteilung Recht

BR in den Betrieben / ZBR

Freistellung Bei mehr als 150 AN ein BR Bei mehr als 700 AN zwei BR Bei mehr als 3000 AN drei BR

BR X-Stetten205 WB

6 BR / 1 Freig.

BR A-Wald420 WB

8 BR / 1 Freig.

BR B-Dorf120 WB

5 BR

BR K-See160 WB

5 BR / 1 Freig.

Nacht & Nebel Bahn AG

BR Z-Stadt801 WB

12 BR / 2 Freig.

Infrastruktur Durch den Betriebsinhaber

ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder

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Folie 51Abteilung RechtAbteilung Recht

BR wählen ZBR aus ihrer Mitte

BR A-Wald420 WB

8 BR / 1 Freig.

BR B-Dorf120 WB

5 BR

BR K-See160 WB

5 BR / 1 Freig.

Nacht & Nebel Bahn AG

BR Z-Stadt801 WB

12 BR / 2 Freig.

ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder

StimmgewichtungWB : BR Mandate

Ergebnis wird abgerundet

6 BR mit 34 Stimmen

5 BR mit je 32 Stimmen

5 BR mit je 24 Stimmen

12 BR mit je 66 Stimmen8 BR

mit je 52 Stimmen

BR X-Stetten205 WB

6 BR / 1 Freig.

Alle BR sind wahlberechtigt und wählbar

Wahl erfolgt mit „gleichgewichteten“ Stimmzetteln

und Reststimmen

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Folie 52Abteilung RechtAbteilung Recht

Delegierung in den Konzernbetriebsrat

Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder teilnahmeberechtigte Betriebsrat kann in die Konzernvertretung für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte, für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte, für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte, für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte, sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen

weiteren Delegierten

entsenden.

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Folie 53Abteilung RechtAbteilung Recht

Delegierung

Nacht & Nebel Bahn AG

ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder

Flick Werk AG

ZBRbei 1.100 AN5 Mitglieder

Auf Draht Ges.m.b.H

BRbei 199 AN5 Mitglieder

5 Delegierte 4 Delegierte 2 Delegierte

Konzernvertretung

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Folie 54Abteilung RechtAbteilung Recht

Kalendarium

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Folie 55Abteilung RechtAbteilung Recht

Fristenlauf

Bei Tagesfristen wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Wochenfristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der Woche der dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Monatsfristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der dem Tagesdatum entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

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Folie 56Abteilung RechtAbteilung Recht

Ende der Einspruchsfrist

Wählerliste5)

Arbeitnehmerverzeichnisvom Dienstgeber 3)

Kalendarium

AnforderungAN Verzeichnis

Antrag auf Ausstellung der Wahlkarten

Entscheidung über Ausstellung d. Wahlkarten

Versand der Wahlkarten

Auflegen der Wahlvorschläge

Auflegen der Stimmzettel

Einberufung

BR Beschluß

Verständigung BetriebsinhaberHinweis auf Pflicht zur Übermittlung

des Arbeitnehmerverzeichnisses

1)

4)Auflegen der Wählerliste

Wahlkundmachung

4)

Einreichen der Wahlvorschläge6)

Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

2)

8)

9)

7)

10)

11)

Wahl des Wahlvorstandes

Wahltage 1. 2.- 1 WO

- 4 WO- 2 WO- 3 WO- 6 WO - 5 WO

BV

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Folie 57Abteilung RechtAbteilung Recht

KalendariumWahltage

1. 2. + 1 WO + 4 WO+ 2 WO + 3 WO + 6 WO+ 5 WO

Kundmachung des Wahlergebnisses

Einberufung zur Konstituierung

Ende der Anfechtungsfrist

Konstituierung13)

14)

15)

12)

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Legende zum Kalendarium

Vor der Wahl1) spätestens 2 Wochen vor der Betriebsversammlung § 11/1 BRWO2) spätestens 3 Tage vor der Betriebsversammlung § 11/2 BRWO3) binnen 2 Tagen nach erfolgter Mitteilung § 14/1 BRWO4) binnen 3 Tagen nach der Betriebsversammlung §§ 15/2, 19/1

BRWO5) binnen 1 Woche nach Auflegen der Wählerliste § 15/3 BRWO6) spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag § 20/1 BRWO7) spätestens bis zum Ablauf des 12.Tages vor dem Wahltag § 21/1 BRWO8) bis zum Ablauf des 8. Tages vor dem Wahltag § 22/1 BRWO9) spätestens am 7.Tag vor dem Wahltag § 22/1 BRWO10) spätestens am 6. Tag vor dem Wahltag § 22/5 BRWO11) während der letzten 3 Tage vor Beginn der Wahlhandlung § 21/5 BRWO

Nach der Wahl12) 3 Tage Überlegungsfrist § 32/1 BRWO

Annahme des Mandates kann früher erfolgen13) binnen 2 Wochen nach der Wahl § 66/1 ArbVG14) binnen 1 Monat nach Kundmachung des Wahlergebnisses § 34/1 BRWO15) binnen 6 Wochen nach der Wahl § 66/1 ArbVG

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Folie 59Abteilung RechtAbteilung Recht

Kalendarium (1)

2Feber

13Feber

Einberufung der Betriebsversammlung Verständigung des

Betriebsinhabers

Wahlvorschläge für den

Wahlvorstand

16Feber

Betriebsversammlung Wahl des Wahlvorstandes

BR

BR

BR

Wahlberechtigter

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Kalendarium (2)

16Feber

19Feber

Konstituierung des

Wahlvorstandes

Wahlkundmachung19Feber

bis

WV

Übermittlung der Wählerlistendurch Betriebsinhaber

WV

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Folie 61Abteilung RechtAbteilung Recht

Kalendarium (3)

19Feber

1März

Auflegen der Wählerlisten

Ende der Einspruchsfrist

26Feber

Einreichen der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge - Fortsetzung 3.3.

bis

WV

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Folie 62Abteilung RechtAbteilung Recht

9März

Kalendarium (4)

3März

Änderung / Zurückziehung der Wahlvorschläge

5März

8März

Entscheidung über Ausstellung einer Wahlkarte

Versand der Wahlkarten

Auflage des Stimmzettels

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

WV

WV

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Folie 63Abteilung RechtAbteilung Recht

Kalendarium (5)

12März

15März

Auflegen der Wahlvorschläge

Wahltermin16März