Folie Nr. 1 Neufassung der Vorschriften zur beruflichen Kommunikation Grundzüge der Neuregelung.

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Folie Nr. 1 Neufassung der Vorschriften Neufassung der Vorschriften zur beruflichen zur beruflichen Kommunikation Kommunikation Grundzüge der Neuregelung Grundzüge der Neuregelung

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Folie Nr. 1

Neufassung der Vorschriften zur Neufassung der Vorschriften zur

beruflichen Kommunikationberuflichen Kommunikation

Grundzüge der NeuregelungGrundzüge der Neuregelung

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Folie Nr. 2

-- Ankündigung von AkupunkturAnkündigung von Akupunktur

BVerwG vom 05.04.01 (BV 3 C 25/00)BVerwG vom 05.04.01 (BV 3 C 25/00)

-- Ankündigung von FortbildungsqualifikationAnkündigung von Fortbildungsqualifikation

„„Implantologie“Implantologie“

BVerfG vom 23.07.01 (1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00)BVerfG vom 23.07.01 (1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00)

-- Verwendung des Begriffes „Spezialist“Verwendung des Begriffes „Spezialist“

BVerfG vom 08.01.02 (1 BvR 1147/01)BVerfG vom 08.01.02 (1 BvR 1147/01)

-- Zeitungsanzeigen unabhängig vom AnlassZeitungsanzeigen unabhängig vom Anlass

BVerfG vom 18.02.02 (1 BvR 1644/01)BVerfG vom 18.02.02 (1 BvR 1644/01)

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Folie Nr. 3

Völlige Freigabe?Völlige Freigabe?

oderoder

Generalklauselartige Regelung?Generalklauselartige Regelung?

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Folie Nr. 4

- Patientenschutz erfordert RegelnPatientenschutz erfordert Regeln

- Regeln zur Werbung sind kenn-Regeln zur Werbung sind kenn-

zeichnend für Freiberuflichkeitzeichnend für Freiberuflichkeit

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Folie Nr. 5

Die vorgelegte Entwurfsfassung Die vorgelegte Entwurfsfassung

regelt regelt generalklauselartiggeneralklauselartig die die

Vorgaben zur zulässigen Information Vorgaben zur zulässigen Information

und zur unzulässigen Werbung.und zur unzulässigen Werbung.

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Folie Nr. 6

Keine Privilegierung der Keine Privilegierung der

Ankündigung der nach Ankündigung der nach

Weiterbildungsrecht erworbenen Weiterbildungsrecht erworbenen

BezeichnungenBezeichnungen

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Folie Nr. 7

Es können in allen InformationsmedienEs können in allen Informationsmedien

- WeiterbildungsbezeichnungenWeiterbildungsbezeichnungen

- Sonstige öffentlich-rechtliche Sonstige öffentlich-rechtliche QualifikationenQualifikationen

- TätigkeitsschwerpunkteTätigkeitsschwerpunkte

- Organisatorische HinweiseOrganisatorische Hinweise

angekündigt werden.angekündigt werden.

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Folie Nr. 8

Alle Werbeträger, wie Praxisschild, Alle Werbeträger, wie Praxisschild,

Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internet-Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internet-

präsentationen, Anzeigen etc. werden präsentationen, Anzeigen etc. werden

gleich behandelt.gleich behandelt.

Die Neuregelung enthält keine Differen-Die Neuregelung enthält keine Differen-

zierung zwischen aufgedrängter und zierung zwischen aufgedrängter und

nachgefragter Werbung. nachgefragter Werbung.

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Folie Nr. 9

Die Beschränkung der Die Beschränkung der

anlassbezogenen Information anlassbezogenen Information

(Zeitungsanzeigen) entfällt (Zeitungsanzeigen) entfällt

(Kap. D I Nr. 3).(Kap. D I Nr. 3).

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Folie Nr. 10

Sonderregelungen zur Klinik-Sonderregelungen zur Klinik-

werbung sind in der Berufsordnung werbung sind in der Berufsordnung

nicht mehr enthalten. nicht mehr enthalten.

(vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 alt)(vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 alt)

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Folie Nr. 11

Die besonderen Informations-Die besonderen Informations-

möglichkeiten unter Ärzten möglichkeiten unter Ärzten

(§ 28 MBO i.V.m. Kap. D I Nr. 1) (§ 28 MBO i.V.m. Kap. D I Nr. 1)

werden gestrichen werden gestrichen

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Folie Nr. 12

- Der notwendige Inhalt des Der notwendige Inhalt des

Praxisschildes wird festgelegtPraxisschildes wird festgelegt

- Keine Regelungen mehr zur Keine Regelungen mehr zur

Größe und Anzahl der SchilderGröße und Anzahl der Schilder

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Folie Nr. 13

Die Ankündigung von Die Ankündigung von

Kooperationen wird Kooperationen wird

geregeltgeregelt

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Folie Nr. 14

Für Verzeichnisse wurde eine Für Verzeichnisse wurde eine

Sonderregelung aufgenommen Sonderregelung aufgenommen

(vgl. § 28 neu) (vgl. § 28 neu)

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Folie Nr. 15

- Soweit die Inhalte des Kap. D I Soweit die Inhalte des Kap. D I

Nr. 2 ff. nicht in § 27 und § 28 neu Nr. 2 ff. nicht in § 27 und § 28 neu

übernommen wurden, werden diese übernommen wurden, werden diese

Regelungen gestrichenRegelungen gestrichen

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Folie Nr. 16

Auszug aus der Auszug aus der

(Muster-) Berufsordnung(Muster-) Berufsordnung für die für die

deutschen Ärztinnen und Ärztedeutschen Ärztinnen und Ärzte

Novellierung 2002Novellierung 2002

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Folie Nr. 17

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

(1)(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Zweck der nachstehenden Vorschriften der

Berufordnung ist die Gewährleistung des Berufordnung ist die Gewährleistung des

Patientenschutzes durch sachgerechte und Patientenschutzes durch sachgerechte und

angemessene Information und die Vermeidung angemessene Information und die Vermeidung

einer dem Selbstverständnis des Arztes einer dem Selbstverständnis des Arztes

zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des

Arztberufs.Arztberufs.

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Folie Nr. 18

(2)(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche

berufsbezogene sachliche Informationen gestattet.berufsbezogene sachliche Informationen gestattet.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

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Folie Nr. 19

(3)(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.irreführende oder vergleichende Werbung.

Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. weder veranlassen noch dulden.

Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

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Folie Nr. 20

(4)(4) Der Arzt kann nach der Weiterbildungs-Der Arzt kann nach der Weiterbildungs-

ordnung erworbeneordnung erworbene

1. Bezeichnungen, 1. Bezeichnungen,

2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen

Vorschriften erworbene Vorschriften erworbene

Qualifikationen,Qualifikationen,

3. Tätigkeitsschwerpunkte und 3. Tätigkeitsschwerpunkte und

4. organisatorische Hinweise 4. organisatorische Hinweise

ankündigen.ankündigen.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

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Folie Nr. 21

(4)(4) Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen

nur in der nach der Weiterbildungsordnung nur in der nach der Weiterbildungsordnung

zulässigen Form geführt werden. zulässigen Form geführt werden.

Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist

zulässig. zulässig.

Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwer-Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwer-

punkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese punkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese

Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Angaben nicht mit solchen nach geregeltem

Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen

verwechselt werden können. verwechselt werden können.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

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Folie Nr. 22

(5)(5) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind

nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten

Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

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Folie Nr. 23

(6)(6) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren

Verlangen die zur Prüfung der Verlangen die zur Prüfung der

Voraussetzungen der Ankündigung Voraussetzungen der Ankündigung

erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die

Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte

zu verlangen.zu verlangen.

§ 27§ 27 Erlaubte Information und Erlaubte Information und berufswidrige Werbungberufswidrige Werbung

Page 24: Folie Nr. 1 Neufassung der Vorschriften zur beruflichen Kommunikation Grundzüge der Neuregelung.

Folie Nr. 24

Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn

diese folgenden Anforderungen gerecht werden:diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

1.1. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Ver- sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Ver-

zeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen zeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen

gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag

offen stehen,offen stehen,

2.2. die Eintragungen müssen sich auf die die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungs-ankündigungs-

fähigen Informationen beschränken undfähigen Informationen beschränken und

3.3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiter-die Systematik muss zwischen den nach der Weiter-

bildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-bildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-

rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen

einerseitseinerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits

unterscheiden. unterscheiden.

§ 28§ 28 VerzeichnisseVerzeichnisse

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§ 17§ 17 Niederlassung und Ausübung der Niederlassung und Ausübung der PraxisPraxis

(4)(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kennt-Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kennt-lich zu machen. lich zu machen. Der Arzt hat auf seinem PraxisschildDer Arzt hat auf seinem Praxisschild-- den Namenden Namen-- die (Fach-) Arztbezeichnungdie (Fach-) Arztbezeichnung-- die Sprechzeiten sowiedie Sprechzeiten sowie-- ggf. die Zugehörigkeit zu einer ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungs-Berufsausübungs- gemeinschaft gem. § 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 gemeinschaft gem. § 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben. anzugeben.Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.sie dies der Ärztekammer anzeigen.

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§ 18 § 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Zweigpraxis, ausgelagerte PraxisräumePraxisräume

(3)(3) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt

ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweisschild ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweisschild

kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arzt-kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arzt-

bezeichnung und einen Hinweis auf die in den bezeichnung und einen Hinweis auf die in den

ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

enthält.enthält.

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§ 22a§ 22a Ankündigung von KooperationenAnkündigung von Kooperationen

(1)(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von ÄrztenBei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten

(Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft,

Kapitel D II Nr.8) sind – unbeschadet des Namens Kapitel D II Nr.8) sind – unbeschadet des Namens

einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen

und und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft

zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der

Zu- sammenschluss ist ferner entsprechend der Zu- sammenschluss ist ferner entsprechend der

Rechts- form mit dem Zusatz Rechts- form mit dem Zusatz

„Gemeinschaftspraxis“ oder „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“ „Partnerschaft“

anzukündigen. anzukündigen.

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Folie Nr. 28

Die Fortführung des Namens eines nicht mehrDie Fortführung des Namens eines nicht mehr

berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstor- berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstor-

benen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche benen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche

Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß

Kapitel D II Nr.8 mehrere Praxissitze, so ist für Kapitel D II Nr.8 mehrere Praxissitze, so ist für

jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben. jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

§ 22a§ 22a Ankündigung von KooperationenAnkündigung von Kooperationen

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Folie Nr. 29

(2)(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss

sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit

den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei

Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der

Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung

vorgesehen ist, nur gestatten, dass die vorgesehen ist, nur gestatten, dass die

Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare

Bezeichnung angegeben wird. Bezeichnung angegeben wird.

§ 22a§ 22a Ankündigung von KooperationenAnkündigung von Kooperationen

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Folie Nr. 30

(3)(3) Zusammenschlüsse zu Zusammenschlüsse zu Organisationsgemein-Organisationsgemein-

schaften dürfen nicht angekündigt werden. schaften dürfen nicht angekündigt werden.

§ 22a§ 22a Ankündigung von KooperationenAnkündigung von Kooperationen

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Folie Nr. 31

(4)(4) Die Zugehörigkeit zu einem PraxisverbundDie Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund

nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen

des Namens des Verbundes angekündigt des Namens des Verbundes angekündigt

werden.werden.

§ 22a§ 22a Ankündigung von KooperationenAnkündigung von Kooperationen

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Folie Nr. 32

- Die Ankündigung von Die Ankündigung von

„hausärztlicher Versorgung“„hausärztlicher Versorgung“

etc. ist nach § 27 MBO-E zulässigetc. ist nach § 27 MBO-E zulässig

Auslegungsbeschlüsse werden nach Auslegungsbeschlüsse werden nach

Beschlussfassung durch den Ärztetag Beschlussfassung durch den Ärztetag

erarbeitet.erarbeitet.

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§ 20§ 20 VertreterVertreter

(3)(3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann

zugunsten seiner Witwe oder eines unterhaltsbe-zugunsten seiner Witwe oder eines unterhaltsbe-

rechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer rechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer

von drei Monaten nach dem Ende des Kalender-von drei Monaten nach dem Ende des Kalender-

vierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch vierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch

einen anderen Arzt fortgesetzt werden.einen anderen Arzt fortgesetzt werden.

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§ 15§ 15 ForschungForschung

(2)(2) Bei durchzuführenden Beratungen nach Abs. 1 Bei durchzuführenden Beratungen nach Abs. 1

ist die Deklaration des Weltärztebundes von ist die Deklaration des Weltärztebundes von

1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von

1975 (Tokio), 1983 (Venedig), 1989 (Hongkong) 1975 (Tokio), 1983 (Venedig), 1989 (Hongkong)

und 1996 (Somerset West) zugrunde zu legen.und 1996 (Somerset West) zugrunde zu legen.