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Deloitte Consulting GmbH Endgutachten Fortschreibung der Personalbedarfsberech- nung für alle Berufsgruppen des richterli- chen und nichtrichterlichen Dienstes PEBB§Y I, PEBB§Y II und PEBB§Y Fach PEBB§Y Fortschreibung 2008 Mai 2009

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Deloitte Consulting GmbH

Endgutachten

Fortschreibung der Personalbedarfsberech-nung für alle Berufsgruppen des richterli-chen und nichtrichterlichen Dienstes PEBB§Y I, PEBB§Y II und PEBB§Y Fach PEBB§Y Fortschreibung 2008 Mai 2009

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ................................................................................................ 10

2 Zusammenfassung .................................................................................. 11

3 Auftrag und Zielsetzung ......................................................................... 14

4 Untersuchungsbereich und Projektorganisation ................................. 18

4.1 Auswahl der beteiligten Länder ....................................................... 18

4.2 Auswahl der Erhebungsgerichte ...................................................... 19

4.3 Ausgewählte Erhebungsgeschäfte .................................................... 20

4.4 Projektorganisation ......................................................................... 26

4.5 Projektablauf .................................................................................... 27

5 Ist-Analyse ............................................................................................... 31

5.1 Analyse der Struktur der bestehenden Geschäftsgliederungen ........ 31

5.2 Repräsentativitätsanalyse ................................................................ 34

5.2.1 Repräsentativität der Erhebungsgerichte ..................................... 35

5.2.2 Erhebungszeitraum ...................................................................... 42

5.3 Zur Verfügung stehende Unterlagen ................................................ 45

5.4 Schlussfolgerungen für die Erhebung .............................................. 45

6 Plausibilisierung der Teilerhebung ....................................................... 47

6.1 Besonderheiten der Teilerhebung .................................................... 47

6.2 Methodik der Plausibilisierung ........................................................ 47

6.3 Plausibilisierungsstufe I – Gesamtarbeitszeiten .............................. 48

6.4 Plausibilisierungsstufe II – Analyse der Voll- und Teilerheber ....... 53

6.5 Plausibilisierungsstufe III – Analyse der Nichterhebungsgeschäfte für Teilerheber ................................................................................. 54

6.6 Ergebnisse der Plausibilisierung ..................................................... 54

7 Angewandte Untersuchungsmethodik .................................................. 59

7.1 Methodik allgemein .......................................................................... 59

7.1.1 Zeiterfassung ............................................................................... 60

7.1.2 Mengenerfassung ......................................................................... 64

7.1.3 Geschäftsgliederungen ................................................................. 65

7.1.4 Instrumente .................................................................................. 66

7.1.5 Sonderfragen ................................................................................ 66

7.1.6 Übertragungen zwischen den Dienstzweigen .............................. 67

7.2 Eingesetzte Erfassungsinstrumente .................................................. 68

7.2.1 Übersicht ...................................................................................... 68

7.2.2 Erfassungskarten für Erhebungsgeschäfte ................................... 69

a) Verfahrensbegleitende Zeiterfassungskarten ............................... 69

b) Geschäftsbegleitende Zeiterfassungskarte ................................... 74

7.2.3 Instrumente der Mengenabfrage .................................................. 76

7.2.4 Erfassungskarte für Nicht-Erhebungsgeschäfte ........................... 76

7.2.5 Hilfsmittel der Erhebung ............................................................. 78

7.2.6 Allgemeine Erfassungsregeln ...................................................... 80

a) Erfassungsregeln für alle Dienstzweige ....................................... 80 b) Richter und Rechtspfleger............................................................ 82

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c) Richter.......................................................................................... 83 d) Mittlerer und Schreibdienst.......................................................... 83

7.3 Bereichsspezifische Methodik: Zivilsachen ...................................... 84

7.3.1 Geschäftsgliederung .................................................................... 84

7.3.2 Verfahrensmerkmale .................................................................... 92

7.3.3 Verfahrensschritte ........................................................................ 93

7.3.4 Besondere Erfassungsregeln ........................................................ 94

7.3.5 Mittlerer und Schreibdienst ......................................................... 96

7.4 Bereichsspezifische Methodik zu Insolvenz- und Zwangsvoll-streckungssachen an Amtsgerichten ................................................ 97

7.4.1 Geschäftsgliederung Richter und Rechtspfleger .......................... 97 7.4.2 Verfahrensschritte ...................................................................... 101 7.4.3 Verfahrensmerkmale auf der Kombikarte ................................. 102 7.4.4 Aufgabenübertragung ................................................................ 105 7.4.5 Gemeinsame besondere Erfassungsregeln für Richter und

Rechtspfleger ............................................................................. 105 7.4.6 Besondere Erfassungsregeln der Richter ................................... 106 7.4.7 Besondere Erfassungsregeln der Rechtspfleger ......................... 107 7.4.8 Mittlerer und Schreibdienst (Insolvenz- und

Zwangsvollstreckungssachen) ................................................... 108 7.4.9 Tätigkeitengliederung für den mittleren und Schreibdienst in

Insolvenz- und Zwangsvollstreckungssachen ............................ 110 7.4.10 Spezielle Erfassungsregeln für den mittleren und Schreibdienst

................................................................................................... 111 7.4.11 Bestandsabfrage in Insolvenz- und

Zwangsvollstreckungsgeschäften .............................................. 111

7.5 Bereichsspezifische Methodik der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Register und Grundbuch an Amtsgerichten ................................... 114

7.5.1 Geschäftsgliederung der Registergeschäfte für Richter und Rechtspfleger ............................................................................. 114

7.5.2 Urkundenzählung und Urkundenbegriff .................................... 117 7.5.3 Verfahrensmerkmale .................................................................. 119 7.5.4 Besondere Erfassungsregeln der Registerrichter ....................... 121 7.5.5 Besondere Erfassungsregeln des Registerrechtspfleger ............. 123 7.5.6 Besonderheiten .......................................................................... 124 7.5.7 Geschäftsgliederung des mittleren und Schreibdienstes betreffend

Register ...................................................................................... 125 7.5.8 Tätigkeitenliste für Register....................................................... 126 7.5.9 Geschäftsgliederung Grundbuchrechtspfleger ........................... 128 7.5.10 Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Grundbuch .............. 131 7.5.11 Verfahrensmerkmale .................................................................. 132 7.5.12 Besondere Erfassungsregeln ...................................................... 132 7.5.13 Geschäftsgliederung mittlerer und Schreibdienst Grundbuch ... 137 7.5.14 Tätigkeitenliste Grundbuch........................................................ 138

7.6 Bereichsspezifische Methodik: Sozialgerichtsbarkeit .................... 140

7.6.1 Geschäftsgliederung .................................................................. 140 7.6.2 Verfahrensmerkmale .................................................................. 143 7.6.3 Verfahrensschritte ...................................................................... 144

a) Behandlung der Prozesskostenhilfe ........................................... 144 b) Weitere Verfahrensschritte ........................................................ 145

7.6.4 Besondere Erfassungsregeln für Richter .................................... 145 7.6.5 Besondere Erfassungsregeln für Richter an Landessozialgerichten

................................................................................................... 146 7.6.6 Besondere Erfassungsregeln für Richter an Sozialgerichten ..... 147 7.6.7 Tätigkeiten für den mittleren und Schreibdienst in der

Sozialgerichtsbarkeit ................................................................. 147 7.6.8 Erfassung von Mengen .............................................................. 148

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8 Ergebnisse der Datenanalyse und Auswertung .................................. 149

8.1 Zielsetzung und Vorgehensweise .................................................... 149

8.1.1 Grundsätze der Auswertung....................................................... 149

8.1.2 Auswertung bei verfahrensgebundener Erhebung ..................... 150

8.1.3 Auswertung bei geschäftsgebundener Erhebung ....................... 157

8.1.4 Zusätzliche Auswertungen ......................................................... 161

8.2 Überblick über das Berichtswesen ................................................. 162

8.3 Übergreifende Ergebnisse .............................................................. 167

8.4 Überblick über Basiszahlen ........................................................... 169

8.4.1 Die Gliederung der PEBB§Y Geschäfte .................................... 169

8.5 Sonderauswertungen ...................................................................... 171

8.5.1 Vergleichsrechnung für den gehobenen Dienst für Insolvenzgeschäfte .................................................................... 171

8.5.2 Vergleichsrechnung aufgrund der konkretisierten Urkundenzählung im Register und Grundbuch ......................... 171

8.6 Spezifische Auswertungen nach Rechtsgebieten (Zivilrecht, Insolvenzrecht, Grundbuch/Handelsregister, Sozialrecht) ............. 173

8.6.1 Auswertungen im Produktbereich Zivilgerichtsbarkeit ............. 174 8.6.2 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Richter .............. 183 8.6.3 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Gehobener Dienst

................................................................................................... 186 8.6.4 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Mittlerer und

Schreibdienst ............................................................................. 189 8.6.5 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Kostenbehandlung

i.R.d. Aufgabenübertragung ...................................................... 190 8.6.6 Auswertungen im Produktbereich Zwangsvollstreckung -

Mittlerer und Schreibdienst ....................................................... 192 8.6.7 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch - Gehobener Dienst

................................................................................................... 193 8.6.8 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch - Mittlerer und

Schreibdienst ............................................................................. 196 8.6.9 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch -

Aufgabenübertragung ................................................................ 199 8.6.10 Auswertungen im Produktbereich Register - Richter ................ 203

8.6.11 Auswertungen im Produktbereich Register - Gehobener Dienst ................................................................................................... 206

8.6.12 Auswertungen im Produktbereich Register - Fachanwendungen ................................................................................................... 210

8.6.13 Auswertungen im Produktbereich Register - Mittlerer und Schreibdienst ............................................................................. 212

8.6.14 Auswertungen im Produktbereich Register - Aufgabenübertragung ................................................................ 214

8.6.15 Auswertungen im Produktbereich Sozialgerichtsbarkeit ........... 216

9 Personalbedarfsberechnung................................................................. 221

9.1 Bedeutung der Personalbedarfsberechnung .................................. 221

9.2 Statistische Grundlagen ................................................................. 222

9.3 Grundlagen der Personalbedarfsermittlung .................................. 223

9.4 Quellen der Unschärfe ................................................................... 224

9.5 Tendenzen zukünftigen Personalbedarfs ........................................ 225

10 Ausblick und Empfehlungen ................................................................ 227

11 Glossar ................................................................................................... 230

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Abbildungsverzeichnis

ABB. 1: PROJEKTORGANISATION PEBB§Y FORTSCHREIBUNG 2008............... 12 ABB. 2: PEBB§Y PROJEKTE IM ZEITABLAUF ................................................. 14 ABB. 3: ÜBERSICHT ÜBER DIE VERSCHIEDENEN PEBB§Y PROJEKTE.............. 15 ABB. 4: BETEILIGTE LÄNDER .......................................................................... 19 ABB. 5: AUSGEWÄHLTE ERHEBUNGSGERICHTE GEOGRAPHISCH ..................... 20 ABB. 6: PROJEKTORGANISATION PEBB§Y FORTSCHREIBUNG 2008............... 26 ABB. 7: PROJEKTABLAUFPLAN PEBB§Y FORTSCHREIBUNG 2008.................. 27 ABB. 8: KOMMUNIKATIONSPLAN .................................................................... 30 ABB. 9: ABC-ANALYSE FÜR RICHTER AM OBERLANDESGERICHT .................. 31 ABB. 10: ABC-ANALYSE FÜR RICHTER AM LANDGERICHT .............................. 32 ABB. 11: ABC-ANALYSE FÜR RICHTER AM AMTSGERICHT .............................. 32 ABB. 12: ABC-ANALYSE FÜR RECHTSPFLEGER AM AMTSGERICHT.................. 33 ABB. 13: ABC-ANALYSE FÜR DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AM

OBERLANDESGERICHT ....................................................................... 33 ABB. 14: ABC-ANALYSE FÜR DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AM

LANDGERICHT ................................................................................... 34 ABB. 15: ABC-ANALYSE FÜR DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AM

AMTSGERICHT ................................................................................... 34 ABB. 16: VORGESCHLAGENE ERHEBUNGSGERICHTE ........................................ 35 ABB. 17: BEWERTUNG DER REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN

OBERLANDESGERICHTE ..................................................................... 36 ABB. 18: BEWERTUNG DER REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN

LANDGERICHTE ................................................................................. 37 ABB. 19: AUFGABENÜBERTRAGUNG AN DEN VORGESCHLAGENEN

LANDGERICHTEN ............................................................................... 37 ABB. 20: GRÖßE ALLER LANDGERICHTE GEMESSEN AN DER

PERSONALVERWENDUNG FÜR RICHTER ............................................. 38 ABB. 21: BEWERTUNG DER REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN

AMTSGERICHTE IM ZIVILBEREICH ...................................................... 38 ABB. 22: REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN AMTSGERICHTE IN

GRUNDBUCH ...................................................................................... 39 ABB. 23: REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN AMTSGERICHTE IN

REGISTER ........................................................................................... 39 ABB. 24: REPRÄSENTATIVITÄT DER VORGESCHLAGENEN AMTSGERICHTE IN

INSOLVENZ UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG ...................................... 39 ABB. 25: FACHANWENDUNGEN IN DEN ERHEBUNGSLÄNDERN ......................... 40 ABB. 26: REPRÄSENTATIVITÄTSKRITERIEN DER LANDESSOZIALGERICHTE....... 40 ABB. 27: GRÖßE DER SOZIALGERICHTE GEMESSEN AN DER

PERSONALVERWENDUNG FÜR RICHTER ............................................. 41 ABB. 28: REPRÄSENTATIVITÄTSKRITERIEN DER SOZIALGERICHTE ................... 41 ABB. 29: LAGE VON VERFAHREN ZUM ERHEBUNGSZEITRAUM ......................... 42 ABB. 30: EINGÄNGE UND ERLEDIGUNGEN IM JAHRESABLAUF (ZIVILSACHEN) . 44 ABB. 31: EINGÄNGE UND ERLEDIGUNGEN IM JAHRESABLAUF (SOZIALSACHEN)

.......................................................................................................... 44 ABB. 32: DREISTUFIGES PLAUSIBILISIERUNGSKONZEPT ................................... 48 ABB. 33: NORMALVERTEILUNG DER ERREICHUNGSWERTE FÜR RICHTER ......... 55 ABB. 34: NORMALVERTEILUNG DER ERREICHUNGSWERTE FÜR DEN GEHOBENEN

DIENST ............................................................................................... 56 ABB. 35: NORMALVERTEILUNG DER ERREICHUNGSWERTE FÜR DEN MITTLEREN

UND SCHREIBDIENST .......................................................................... 56 ABB. 36: MÖGLICHKEITEN ZUR ÜBERARBEITUNG DER GESCHÄFTSSTRUKTUR . 65 ABB. 37: ÜBERSICHT DER ERHEBUNGSKARTEN ................................................ 68 ABB. 38: ÜBERSICHT ÜBER DAS ERFASSUNGSINSTRUMENTARIUM ................... 69 ABB. 39: BEISPIEL AUFBAU VERFAHRENSKARTE ZIVILRICHTER LANDGERICHT

.......................................................................................................... 70 ABB. 40: AUFBAU KOMBIKARTE FÜR RICHTER UND RECHTSPFLEGER

INSOLVENZ ........................................................................................ 73

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ABB. 41: AUFBAU ANSCHLUSSKARTE .............................................................. 74 ABB. 42: BEISPIEL AUFBAU GESCHÄFTSKARTE FÜR OBERLANDESGERICHT UND

AMTSGERICHT (ZIVILGERBKT.) ......................................................... 75 ABB. 43: BEISPIEL EINER KOMBINIERTEN GESCHÄFTSKARTE FÜR ZEIT- UND

MENGENERFASSUNG .......................................................................... 76 ABB. 44: AUFBAU DER ERGÄNZUNGSKARTE .................................................... 77 ABB. 45: ÜBERSICHT ÜBER VERFAHRENSSCHRITTKOMBINATIONEN FÜR

GESCHÄFTE DES OBERLANDESGERICHTS UND DES LANDGERICHTS (2. INSTANZ) ...................................................................................... 95

ABB. 46: BESTANDSABFRAGE RICHTER UND RECHTSPFLEGER – INSOLVENZ . 112 ABB. 47: BESTANDSABFRAGE MITTLERER UND SCHREIBDIENST – INSOLVENZ

........................................................................................................ 113 ABB. 48: BESTANDSABFRAGE MITTLERER UND SCHREIBDIENST –

ZWANGSVOLLSTRECKUNG ............................................................... 113 ABB. 49: BERECHNUNGSWEGE DER BASISZAHL ............................................. 150 ABB. 50: AGGREGATION VON DATEN ÜBER GESCHÄFTE UND ORTE ............... 160 ABB. 51: BEISPIELHAFTER AUSWERTUNGSBERICHT 100 ................................ 164 ABB. 52: BEISPIELHAFTER AUSWERTUNGSBERICHT 200 (1. SEITE) ................ 165 ABB. 53: BEISPIELHAFTER AUSWERTUNGSBERICHT 200 (2. SEITE) ................ 166 ABB. 54: BEISPIELHAFTER AUSWERTUNGSBERICHT 400 ................................ 167 ABB. 55: MÖGLICHKEITEN DER GESCHÄFTSGLIEDERUNG .............................. 170 ABB. 56: PEBB§Y FORTSCHREIBUNG 2008 GESCHÄFTSGLIEDERUNGEN ....... 170 Tabellenverzeichnis

TAB. 1: ERHEBUNGSGESCHÄFTE ZIVILSACHEN RICHTER ............................... 21

TAB. 2: ERHEBUNGSGESCHÄFTE ZIVILSACHEN MITTLERER UND

SCHREIBDIENST ................................................................................. 22

TAB. 3: ERHEBUNGSGESCHÄFTE INSOLVENZ RICHTER ................................... 22

TAB. 4: ERHEBUNGSGESCHÄFTE INSOLVENZ RECHTSPFLEGER ...................... 22

TAB. 5: ERHEBUNGSGESCHÄFTE INSOLVENZ UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG

MITTLERER UND SCHREIBDIENST ...................................................... 23

TAB. 6: ERHEBUNGSGESCHÄFT REGISTER RICHTER ....................................... 23

TAB. 7: ERHEBUNGSGESCHÄFTE REGISTER RECHTSPFLEGER ......................... 24

TAB. 8: ERHEBUNGSGESCHÄFTE REGISTER MITTLERER UND SCHREIBDIENST24

TAB. 9: ERHEBUNGSGESCHÄFTE GRUNDBUCH RECHTSPFLEGER .................... 24

TAB. 10: ERHEBUNGSGESCHÄFTE GRUNDBUCH MITTLERER UND

SCHREIBDIENST ................................................................................. 25

TAB. 11: ERHEBUNGSGESCHÄFTE SOZIALGERICHTSBARKEIT RICHTER ............ 25

TAB. 12: ERHEBUNGSGESCHÄFTE SOZIALGERICHTSBARKEIT MITTLERER UND

SCHREIBDIENST ................................................................................. 25

TAB. 13: AUSWAHL DER PILOTGERICHTE ......................................................... 29

TAB. 14: BEISPIEL PLAUSIBILISIERUNG – BERECHNUNG VERGLEICHSWERT .... 49

TAB. 15: BEISPIEL PLAUSIBILISIERUNG – BERECHNUNG ERREICHUNGSGRAD .. 50

TAB. 16: BEISPIEL PLAUSIBILISIERUNG – BERECHNUNG GEWICHTETE MITTE .. 50

TAB. 17: BEISPIEL PLAUSIBILISIERUNG – BERECHNUNG

STANDARDABWEICHUNG ................................................................... 51

TAB. 18: BEISPIEL PLAUSIBILISIERUNG – BEWERTUNG DER ERGEBNISSE ........ 51

TAB. 19: VERTEILUNG DER VOLLERHEBER UND TEILERHEBER NACH INSTANZEN

.......................................................................................................... 57

TAB. 20: EINFLUSS DER TEILERHEBERBASISZAHLEN NACH INSTANZEN ........... 57

TAB. 21: ERHEBUNGSGESCHÄFTE IN ZIVILSACHEN FÜR RICHTER AM

OBERLANDESGERICHT ....................................................................... 85

TAB. 22: ERHEBUNGSGESCHÄFTE IN ZIVILSACHEN FÜR DEN MITTLEREN UND

SCHREIBDIENST AM OBERLANDESGERICHT ....................................... 86

TAB. 23: ERHEBUNGSGESCHÄFTE IN ZIVILSACHEN FÜR RICHTER AM

LANDGERICHT ................................................................................... 87

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TAB. 24: ERHEBUNGSGESCHÄFTE IN ZIVILSACHEN FÜR DEN MITTLEREN UND

SCHREIBDIENST AM LANDGERICHT .................................................... 88

TAB. 25: ERHEBUNGSGESCHÄFTE ZIVILSACHEN FÜR RICHTER AM

AMTSGERICHT ................................................................................... 89

TAB. 26: ERHEBUNGSGESCHÄFTE ZIVILSACHEN FÜR DEN MITTLEREN UND

SCHREIBDIENST AM AMTSGERICHT.................................................... 90

TAB. 27: VERFAHRENSSCHRITTE ZIVILSACHEN 1. INSTANZ ............................. 93

TAB. 28: VERFAHRENSSCHRITTE ZIVILSACHEN 2. INSTANZ ............................. 94

TAB. 29: TÄTIGKEITENGLIEDERUNG FÜR ZIVILSACHEN ................................... 96

TAB. 30: INSOLVENZGESCHÄFTE DER RICHTER UND RECHTSPFLEGER ............. 97

TAB. 31: GESCHÄFTSGLIEDERUNG RICHTER UND RECHTSPFLEGER INSOLVENZ

.......................................................................................................... 98 TAB. 32: GESCHÄFTE DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENSTES IN INSOLVENZ

UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG ....................................................... 108

TAB. 33: NEUE GESCHÄFTSGLIEDERUNG DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST

INSOLVENZ UND ZVS ...................................................................... 108

TAB. 34: BISHERIGES REGISTERGESCHÄFT DES RICHTERS ............................. 114

TAB. 35: BISHERIGE REGISTERGESCHÄFTE DER RECHTSPFLEGER .................. 114

TAB. 36: GESCHÄFTSGLIEDERUNG RICHTER REGISTER .................................. 115

TAB. 37: GESCHÄFTSGLIEDERUNG RECHTSPFLEGER ...................................... 116

TAB. 38: BISHERIGE REGISTERGESCHÄFTE DES MITTLEREN UND

SCHREIBDIENSTES ............................................................................ 125

TAB. 39: GLIEDERUNG DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE MITTLERER UND

SCHREIBDIENST REGISTER ............................................................... 126

TAB. 40: TÄTIGKEITENGLIEDERUNG FÜR REGISTER ....................................... 127

TAB. 41: BISHERIGE GRUNDBUCHGESCHÄFTE DER RECHTSPFLEGER ............. 129

TAB. 42: GESCHÄFTSGLIEDERUNG RECHTSPFLEGER GRUNDBUCH................. 129

TAB. 43: BISHERIGE GESCHÄFTSGLIEDERUNG MITTLERER UND SCHREIBDIENST

GRUNDBUCH .................................................................................... 137

TAB. 44: ERHEBUNGSGESCHÄFTE GRUNDBUCH – MITTLERER UND

SCHREIBDIENST ............................................................................... 137

TAB. 45: TÄTIGKEITENGLIEDERUNG FÜR GRUNDBUCH .................................. 138

TAB. 46: ERHEBUNGSGESCHÄFTE SOZIALGERICHTSBARKEIT FÜR RICHTER AM

LSG ................................................................................................. 140

TAB. 47: ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AM SOZIALGERICHT............. 141

TAB. 48: ERHEBUNGSGESCHÄFT E FÜR DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AN

LANDESSOZIALGERICHTEN .............................................................. 142

TAB. 49: ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AN

SOZIALGERICHTEN ........................................................................... 143

TAB. 50: VERFAHRENSSCHRITTE SOZIALGERICHTSBARKEIT .......................... 144

TAB. 51: TÄTIGKEITENGLIEDERUNG FÜR DIE SOZIALGERICHTSBARKEIT ........ 147

TAB. 52: TÄTIGKEITENGLIEDERUNG ............................................................... 148

TAB. 53: STATUS VON VERFAHRENSSCHRITTEN – ANZAHL

VERFAHRENSKARTEN ...................................................................... 154

TAB. 54: STATUS VON VERFAHRENSSCHRITTEN – BEARBEITUNGSZEITEN ..... 155

TAB. 55: ÜBERSICHT DER AUSWERTUNGSBERICHTE ...................................... 163

TAB. 56: VERGLEICHSRECHNUNG INSOLVENZ ................................................ 171

TAB. 57: VERGLEICHSRECHNUNG REGISTER RICHTER ................................... 172

TAB. 58: VERGLEICHSRECHNUNG REGISTER RECHTSPFLEGER ....................... 172

TAB. 59: VERGLEICHSRECHNUNG GRUNDBUCH RECHTSPFLEGER .................. 173

TAB. 60: BASISZAHLEN DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AM OLG 174

TAB. 61: BASISZAHLEN DER ZUSAMMENGELEGTEN GESCHÄFTE FÜR RICHTER

AM OLG .......................................................................................... 175

TAB. 62: VERFAHRENSMERKMAL ENERGIEWIRTSCHAFTSSACHEN ................. 175

TAB. 63: VERFAHRENSMERKMAL PKH-BESCHWERDE ................................... 176

TAB. 64: BASISZAHLEN ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AM

LANDGERICHT, 1. INSTANZ .............................................................. 176

TAB. 65: BASISZAHLEN DER ZUSAMMENGELEGTEN GESCHÄFTE FÜR RICHTER

AM LANDGERICHT, 1. INSTANZ ........................................................ 177

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TAB. 66: BASISZAHLEN DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AM

LANDGERICHT, 2. INSTANZ .............................................................. 177

TAB. 67: BASISZAHLEN FÜR FINALE GESCHÄFTE FÜR RICHTER AM

LANDGERICHT, 2. INSTANZ .............................................................. 177

TAB. 68: BASISZAHLEN DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AM

LANDGERICHT, KAMMER FÜR HANDELSSACHEN ............................. 178

TAB. 69: BASISZAHLEN DER ZUSAMMENGELEGTEN GESCHÄFTE FÜR RICHTER

AM LANDGERICHT, KAMMER FÜR HANDELSSACHEN ....................... 178

TAB. 70: VERFAHRENSMERKMAL PKH-BESCHWERDE ................................... 178

TAB. 71: VERFAHRENSMERKMAL ANHÖRUNGSRÜGE ERHEBUNGSGESCHÄFTE

AM LANDGERICHT............................................................................ 179

TAB. 72: ENTSCHEIDUNGEN NACH § 522 ABS. 2 ZPO – OBERLANDESGERICHT

........................................................................................................ 179

TAB. 73: ENTSCHEIDUNGEN NACH § 522 ABS. 2 ZPO – LANDGERICHT .......... 180

TAB. 74: BASISZAHLEN DER ZIVILERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR RICHTER AN

AMTSGERICHTEN ............................................................................. 180

TAB. 75: BASISZAHLEN DER ZUSAMMENGELEGTEN ZIVILGESCHÄFTE FÜR

RICHTER AN AMTSGERICHTEN ......................................................... 181

TAB. 76: VERFAHRENSMERKMAL RICHTER AMTSGERICHT 1/2 ...................... 181

TAB. 77: VERFAHRENSMERKMAL RICHTER AMTSGERICHT 2/2 ...................... 181

TAB. 78: BASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AN

OBERLANDESGERICHTEN ................................................................. 181

TAB. 79: BASISZAHLEN DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE FÜR DEN MITTLEREN UND

SCHREIBDIENST AN LANDGERICHTEN .............................................. 182

TAB. 80: BASISZAHLEN DER FINALEN GESCHÄFTE FÜR DEN MITTLEREN UND

SCHREIBDIENST AN LANDGERICHTEN .............................................. 182

TAB. 81: BASISZAHLEN DER ERHEBUNGSGESCHÄFTE IM BEREICH ZIVIL FÜR

DEN MITTLEREN UND SCHREIBDIENST AN AMTSGERICHTEN ............ 182

TAB. 82: BASISZAHL FÜR DAS FINALE ZIVILGESCHÄFT DES MITTLEREN UND

SCHREIBDIENSTES AN AMTSGERICHTEN .......................................... 182

TAB. 83: BUNDESBASISZAHLEN DER RICHTERLICHEN ERHEBUNGSGESCHÄFTE IN

INSOLVENZ ...................................................................................... 183

TAB. 84: BUNDESBASISZAHLEN DER RICHTERLICHEN ERHEBUNGSGESCHÄFTE

IN INSOLVENZ .................................................................................. 184

TAB. 85: AUFTEILUNG DER ZEITEN PROVERFAHRENSSCHRITTE RICHTER ...... 184

TAB. 86: AUFTRITTSWAHRSCHEINLICHKEITEN DER VERFAHRENSMERKMALE

INSOLVENZRICHTER ......................................................................... 185

TAB. 87: BUNDESBASISZAHLEN INSOLVENZ RECHTSPFLEGER –

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 186

TAB. 88: ZEITEN FÜR KOSTENBEHANDLUNG DES RECHTSPFLEGERS .............. 187

TAB. 89: BUNDESBASISZAHLEN INSOLVENZ RECHTSPFLEGER –

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 187

TAB. 90: BUNDESBASISZAHLEN INKL. KOSTEN DER RECHTSPFLEGER IN

INSOLVENZSACHEN .......................................................................... 187

TAB. 91: BUNDESBASISZAHLEN INKL. KOSTEN DER RECHTSPFLEGER IN

INSOLVENZSACHEN .......................................................................... 188

TAB. 92: MINUTEN DER VERFAHRENSSCHRITTE - INSOLVENZ RECHTSPFLEGER

........................................................................................................ 188

TAB. 93: AUFTRITTSWAHRSCHEINLICHKEITEN DER VERFAHRENSMERKMALE

INSOLVENZ RECHTSPFLEGER ........................................................... 189

TAB. 94: BUNDESBASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST IN

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSSACHEN ................................................ 189

TAB. 95: TÄTIGKEITEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST IN

INSOLVENZSACHEN .......................................................................... 190

TAB. 96: BUNDESBASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST IN

INSOLVENZ OHNE KOSTENÜBERTRAGUNG I.R.D. AUFGABENÜBERTRAGUNG ............................................................... 190

TAB. 97: MINUTEN DER RECHTSPFLEGER FÜR KOSTENBEHANDLUNG ............. 191

TAB. 98: AUFTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT DER KOSTENBEHANDLUNG (AUCH)

BEIM MITTLEREN UND SCHREIBDIENST ............................................ 191

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Seite 8 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

TAB. 99: BUNDESBASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST IN

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSSACHEN ................................................ 192

TAB. 100: TÄTIGKEITEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENST IN

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSSACHEN ................................................ 193

TAB. 101: BASISZAHLEN DES RECHTSPFLEGERS IN GRUNDBUCHSACHEN -

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 193

TAB. 102: FINALE BASISZAHLEN DES RECHTSPFLEGERS IN GRUNDBUCHSACHEN

........................................................................................................ 194

TAB. 103: VERFAHRENSMERKMAL „MEHR ALS 10 BETROFFENE

GRUNDBUCHBLÄTTER“ RECHTSPFLEGER GRUNDBUCH ................... 195

TAB. 104: VERFAHRENSMERKMAL „KOSTENBEHANDLUNG DURCH DEN MUSD“ ........................................................................................................ 195

TAB. 105: LÄNDERBASISZAHLEN FÜR SCHLESWIG-HOLSTEIN –

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 196

TAB. 106: LÄNDERBASISZAHLEN FÜR SCHLESWIG-HOLSTEIN – FINALE

GRUNDBUCHGESCHÄFTE ................................................................. 196

TAB. 107: BUNDESBASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENSTES IN

GRUNDBUCHSACHEN ....................................................................... 196

TAB. 108: LÄNDERBASISZAHLEN UND MENGENZÄHLUNG IM GESCHÄFT MA 052 ........................................................................................................ 197

TAB. 109: TÄTIGKEITEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENT IN

GRUNDBUCHSACHEN ....................................................................... 198

TAB. 110: RECHERCHE DER EIGENTUMSVERHÄLTNISSE IN DEN NEUEN LÄNDERN

........................................................................................................ 198

TAB. 111: CLUSTERUNG DER RECHTSPFLEGER-BASISZAHLEN AUFGRUND DES

GRUNDBUCHFÜHRERMODELLS (ZEITEN OHNE KOSTENBEHANDLUNG) ........................................................................................................ 199

TAB. 112: VERGLEICH DER LÄNDERBASISZAHLEN MIT

GRUNDBUCHFÜHRERMODELL (ZEITEN OHNE KOSTENBEHANDLUNG) ........................................................................................................ 200

TAB. 113: CLUSTERUNG DER FINALEN RECHTSPFLEGER-BASISZAHLEN

AUFGRUND DES GRUNDBUCHFÜHRERMODELLS ............................... 200

TAB. 114: LÄNDERBASISZAHLEN HE, NRW UND SHO MIT

GRUNDBUCHFÜHRERMODELLS (ZEITEN OHNE KOSTENBEHANDLUNG) ........................................................................................................ 200

TAB. 115: MINUTEN FÜR DAS GRUNDBUCHFÜHRERMODELL IN DEN GENANNTEN

LÄNDERN ......................................................................................... 201

TAB. 116: ZUSCHLAG ZU BUNDESBASISZAHL AUFGRUND DES

GRUNDBUCHFÜHRERMODELLS IN DEN GENANNTEN LÄNDERN ........ 202

TAB. 117: KOSTENBEHANDLUNG DURCH DEN GRUNDBUCHSRECHTSPFLEGER . 202

TAB. 118: CLUSTERUNG DER GRUNDBUCH - BUNDESBASISZAHLEN HINSICHTLICH

KOSTENBEHANDLUNG ..................................................................... 203

TAB. 119: BASISZAHLEN DES REGISTERRICHTERS - ERHEBUNGSGESCHÄFTE ... 203

TAB. 120: LÄNDERBASISZAHLEN DER REGISTER-RECHTSPFLEGER IN

NIEDERSACHSEN .............................................................................. 204

TAB. 121: AUFTRITTSWAHRSCHEINLICHKEITEN DER RICHTERLICHEN

VERFAHRENSMERKMALE ................................................................. 204

TAB. 122: VERFAHRENSMERKMAL „KOSTENBEHANDLUNG DURCH DEN MUSD“

AUF DER RICHTERKARTE ................................................................. 205

TAB. 123: RECHTSPFLEGERZEITEN FÜR KOSTENBEHANDLUNG AUF DER

RICHTERKARTE ................................................................................ 206

TAB. 124: BUNDESBASISZAHLEN DES RECHTSPFLEGERS IN REGISTERSACHEN -

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 206

TAB. 125: ZEITEN FÜR KOSTENBEHANDLUNG DURCH DEN RECHTSPFLEGER IN

ERHEBUNGSGESCHÄFTEN ................................................................ 207

TAB. 126: CLUSTER DER BUNDESBASISZAHLEN DES RECHTSPFLEGERS IN

REGISTERSACHEN NACH KOSTENBEHANDLUNG –

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 207

TAB. 127: ZEITEN FÜR KOSTENBEHANDLUNG DURCH DEN RECHTSPFLEGER ... 208

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Seite 9 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

TAB. 128: FINALE BUNDESBASISZAHLEN DES RECHTSPFLEGERS IN

REGISTERSACHEN INKL. CLUSTERUNG NACH KOSTENBEHANDLUNG

........................................................................................................ 208

TAB. 129: LÄNDERBASISZAHLEN DER REGISTER-RECHTSPFLEGER IN

NIEDERSACHSEN .............................................................................. 209

TAB. 130: AUFTRITTSWAHRSCHEINLICHKEITEN DER VERFAHRENSMERKMALE –

RECHTSPFLEGER .............................................................................. 209

TAB. 131: ÜBERSICHT DER VORHANDENEN FORM DER VEREINS- UND

GÜTERRECHTSREGISTER .................................................................. 210

TAB. 132: ÜBERSICHT ÜBER DIE FACHANWENDUNGEN IM BEREICH REGISTER 211

TAB. 133: LÄNDERBASISZAHLEN FÜR SCHLESWIG-HOLSTEIN –-

ERHEBUNGSGESCHÄFTE ................................................................... 211

TAB. 134: BUNDESBASISZAHLEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENSTES IN

GRUNDBUCHSACHEN ....................................................................... 212

TAB. 135: TÄTIGKEITEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENSTES IN

REGISTERSACHEN ............................................................................ 212

TAB. 136: TÄTIGKEITEN DES MITTLEREN UND SCHREIBDIENSTES IN VEREINS-

UND GÜTERRECHTSSACHEN ............................................................. 213

TAB. 137: DURCHSCHNITTLICHE BEARBEITUNGSZEITEN IN DER TÄTIGKEIT NR. HR 08 (MA 062) ............................................................................. 214

TAB. 138: ZUSCHLAG ZUR BUNDESBASISZAHL IN DEN NEUEN LÄNDERN ......... 214

TAB. 139: MINUTEN DER TÄTIGKEIT NR. HR 09 REGISTERFÜHRERMODELL IN

NORDRHEIN-WESTFALEN ................................................................ 215

TAB. 140: CLUSTERUNG DER RECHTSPFLEGER-BASISZAHLEN AUFGRUND DES

REGISTERFÜHRERMODELL ............................................................... 215

TAB. 141: MINUTEN DER TÄTIGKEIT NR. HR 10 KOSTENBEHANDLUNG I.R.D. AUFGABENÜBERTRAGUNG ............................................................... 216

TAB. 142: BASISZAHLEN FÜR RICHTER AN LANDESSOZIALGERICHTEN ............ 217

TAB. 143: VERFAHRENSMERKMAL ANHÖRUNGSRÜGE ..................................... 217

TAB. 144: BASISZAHLEN RICHTER AN SOZIALGERICHTEN ................................ 218

TAB. 145: BASISZAHLEN MITTLERER UND SCHREIBDIENST

LANDESSOZIALGERICHTE ................................................................ 219

TAB. 146: TÄTIGKEITEN / MENGEN MITTLERER UND SCHREIBDIENST AN

LANDESSOZIALGERICHTEN .............................................................. 220

TAB. 147: BASISZAHLEN MITTLERER UND SCHREIBDIENST SOZIALGERICHTE .. 220

TAB. 148: TÄTIGKEITEN / MENGEN MITTLERER UND SCHREIBDIENST AN

SOZIALGERICHTEN ........................................................................... 220

TAB. 149: LANDESSPEZIFISCHE JAHRESARBEITSZEITEN 2008 .......................... 222

TAB. 150: TENDENZERGEBNISSE DER PERSONALBEDARFSBERECHNUNG ......... 226

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1 Einleitung

Mit diesem Dokument legt die Deloitte Consulting GmbH (im Folgen-den: „Deloitte“) den Endbericht in dem Projekt „Fortschreibung der Per-sonalbedarfsberechnung für alle Berufsgruppen des richterlichen und nichtrichterlichen Diensts PEBB§Y I, PEBB§Y II und PEBB§Y Fach“ – im Folgenden kurz PEBB§Y Fortschreibung 2008 vor.

Der vorliegende Endbericht dokumentiert die methodischen und organi-satorischen Festlegungen, die für die Durchführung des Projekts getrof-fen wurden. Er enthält die Ergebnisse der Datenauswertung und das vor-geschlagene neue Basiszahlensystem, nach dem zukünftig der Personal-bedarf in den untersuchten Bereichen errechnet werden soll.

Der Endbericht richtet sich in erster Linie an die Mitglieder des Len-kungsausschusses, die das Projekt bisher begleitet und die vorgelegten Zwischenergebnisse abgenommen haben.

Die vorgelegten Ergebnisse des Projektes sind in einer für den Umfang der Aufgabenstellung angemessenen Frist zielgerichtet erarbeitet wor-den. Dies konnte nur gelingen, weil insbesondere die Vertreter der Pra-xis in den Projektarbeitsgruppen und im Lenkungsausschuss einen ho-hen Einsatz für das Projekt gezeigt haben. Insgesamt waren an der Erar-beitung der Ergebnisse über 100 Praxisvertreter aus allen Gerichtsbar-keiten und Instanzen in den bezeichneten Projektgremien beteiligt.

Deloitte bedankt sich noch einmal bei den Vertretern der Praxis und der Berufsverbände für ihr Engagement.

Darüber hinaus dankt Deloitte dem Justizministerium Baden-Württemberg für die Übernahme der organisatorischen Federführung und die Koordination des Projekts zwischen den Ländern. Dem Justiz-ministerium Nordrhein-Westfalen dankt Deloitte für die Übernahme der fachlich-konzeptionellen Federführung.

Den Vertretern der übrigen fachverantwortlichen Ressorts der an der PEBB§Y Fortschreibung 2008 beteiligten Länder dankt Deloitte für die vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit.

Endbericht

Adressaten

Hohes Engagement der Praxis

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Seite 11 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

2 Zusammenfassung

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich auf ihrer Herbstkonferenz im Jahr 2006 dafür ausgesprochen, die durch-schnittlichen Bearbeitungszeiten der PEBB§Y Geschäfte durch empiri-sche Nacherhebungen fortzuschreiben, wenn die aktuelle Gültigkeit der empirischen Basis, aus denen die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten errechnet wurden, aufgrund von tief greifenden Gesetzesreformen, weit-gehenden technischen Modernisierungsmaßnahmen oder vergleichbaren Umständen überprüft werden muss. Für ausgewählte Geschäfte sollte unter Berücksichtigung der Veränderungen, die seit den Erhebungen zu PEBB§Y I, PEBB§Y II und PEBB§Y Fach eingetreten sind, jeweils der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand neu ermittelt werden.

Untersuchungsgegenstand waren die Zivilgeschäfte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte), soweit sie vom richterlichen oder dem mittleren und Schreibdienst wahrgenommen werden.

Ferner waren die Geschäfte der Richter, Rechtspfleger sowie des mittle-ren und Schreibdienstes bei den Amtsgerichten in den Bereichen Insol-venzverfahren, Zwangsvollsteckungsverfahren (nur mittlerer und Schreibdienst), Grundbuch (nur Rechtspfleger- und mittlerer und Schreibdienst) sowie Handelsregister zu untersuchen.

Untersuchungsgegenstand waren weiterhin die Geschäfte für Richter und mittleren und Schreibdienst der Sozialgerichtsbarkeit, sofern sie die Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie Angelegenheiten nach dem SGB II und SGB XII betrafen.

Das Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 wurde von allen Ländern getragen. Auch in den Vorgängerprojekten nahmen jeweils repräsentativ ausgewählte Länder an der Erhebung stellvertretend für alle teil. Für diese Untersuchung stellten acht teilnehmende Länder die Erhebungsge-richte.

Die Leistungsbeschreibung sah vor, dass die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen sowie der Freistaat Bayern von An-fang an als Erhebungsländer mitwirken sollten.

Bei der Auswahl der weiteren Erhebungsländer waren die Gegebenhei-ten aller Länder angemessen zu berücksichtigen. Dies galt auch im Hinblick auf die im Einsatz befindlichen elektronischen Fachverfahren.

Auf Basis dieser Kriterien und unter Auswertung der vorhandenen Daten für die nachzuerhebenden Gerichtsbarkeiten wurden zusätzlich die Län-der Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Thüringen und Sachsen in das Projekt einbezogen.

Die acht zur Teilnahme an der PEBB§Y Fortschreibung 2008 ausge-wählten Länder repräsentierten sowohl im Hinblick auf den Personal- als auch Verfahrensanteil die nachzuerhebenden Gerichtsbarkeiten und Themengebiete. Weiterhin erfüllten die acht Länder alle an sie gestellten Anforderungen der Repräsentativitätsanalyse, die u.a. die geographische Verteilung, den Einsatz von Fachanwendungen und die bereits vorhan-dene Erfahrung mit PEBB§Y-Erhebungen in den potentiellen Erhe-

Ausgangssituation

Untersuchungsgegenstand

Auswahl der beteiligten Länder

Beteiligte Länder

Repräsentativität

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Seite 12 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

bungsgerichten berücksichtigte (vgl. auch Kapitel 4 und 5). Auch die Repräsentativität des geplanten Erhebungszeitraumes wurde überprüft und bestätigt.

Die Erhebung fand in insgesamt 55 Gerichten statt, davon 41 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 14 in der Sozialgerichtsbarkeit. Es waren 48 Geschäfte nachzuerheben, 104 Geschäfte wurden für die Erhebung aus diesen ursprünglichen Geschäften teils aufgegliedert, teils neu gebildet. Nach der Erhebung wurden sie zu 66 fortbestehenden PEBB§Y Geschäften zusammengeführt. Insgesamt haben 3.898 Erheber in den drei teilnehmenden Dienstzweigen an der sechs- (bzw. vier-) monatigen Erhebung teilgenommen.

Das Justizministerium Baden-Württemberg war mit der organisatori-schen Federführung und Koordination betraut. Die fachlich-konzeptionelle Federführung oblag dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen.

Zu Beginn des Projekts wurde – im Gegensatz zu den Vorgängerprojek-ten – eine zweistufige Gremienstruktur etabliert. Die Projektorganisation basierte auf einer intensiven Einbindung der Praxis und stellte die effi-ziente Bearbeitung der verschiedenen Themengebiete sicher.

Eine Übersicht über die Projektorganisation zeigt die folgende Abbil-dung:

Lenkungsausschuss

Deloitte Consulting

• Projektverantwortlicher• Projektleiter• Experten / Beraterteam (bei Bedarf)

Auftraggeber

• Vertreter der beteiligten Ministerien• Interessenverbände / Personalvertreter • Praxisvertreter der beteiligten Länder

Projektarbeitsgruppen

Zivilgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Grundb./ Register

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

InsO / ZVS

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Sozialgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Lenkungsausschuss

Deloitte Consulting

• Projektverantwortlicher• Projektleiter• Experten / Beraterteam (bei Bedarf)

Auftraggeber

• Vertreter der beteiligten Ministerien• Interessenverbände / Personalvertreter • Praxisvertreter der beteiligten Länder

Projektarbeitsgruppen

Zivilgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Grundb./ Register

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

InsO / ZVS

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Sozialgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Abb. 1: Projektorganisation PEBB§Y Fortschreibung 2008

Das Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 begann im September 2007 und ist nach einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 21 Monaten im Mai 2009 mit der Abnahme des Endgutachtens durch den Lenkungsaus-schuss abgeschlossen worden.

Der Projektablauf gliederte sich im Wesentlichen in die im Folgenden beschriebenen Phasen.

In der Initialisierungsphase wurden Projektziele konkretisiert, die teil-nehmenden Länder ausgewählt.

In der Phase der Ist-Analyse wurde für die teilnehmenden Länder und die potentiellen Erhebungsgerichte eine Repräsentativitätsanalyse durchgeführt, die im Ergebnis für alle ausgewählten Länder und Gerich-te die Repräsentativität bestätigte. In dieser Phase wurde auch eine ABC-Analyse der zu untersuchenden PEBB§Y Geschäfte erstellt, um einen Hinweis darauf zu erhalten, wieweit eine Kleinteiligkeit bei der Untersuchung anzustreben oder zu vermeiden ist.

Projektumfang

Projektorganisation

Projektablauf

Initialisierungsphase

Ist-Phase

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Die Konzeption und Vorbereitung der Erhebung erfolgte im Wesentli-chen in den themenspezifischen Projektarbeitsgruppen. Hier wurden die Gliederung der Erhebungsgeschäfte, ihre inhaltliche Abgrenzung sowie die Bezugsmengen zu den Geschäften festgelegt. Weiterhin wurden die Erhebungsinstrumente an die Erfordernisse der Erhebung angepasst und die Schulungsunterlagen entwickelt.

Begleitend wurde ein Konzept zur Plausibilisierung der Teilerhebungs-daten entwickelt. Die Tatsache, dass in allen teilnehmenden Gerichten nur ein Teil der Geschäfte untersucht und nur ein Teil des Personals an der Erhebung mitwirken würde, machte es in besonderem Maße not-wendig, nur auf Basis repräsentativer Aufschreibesituationen in den ein-zelnen Gerichten PEBB§Y Basiszahlen zu berechnen. So entstand ein dreistufiges Konzept, das bereits bei der Gestaltung des Erhebungsin-strumentariums zu berücksichtigen war, zu zusätzlichen zentralen Ab-fragen führte und entsprechend umfangreiche Auswertungen nach sich zog. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die erhobenen Daten bis auf wenige Ausnahmen, die abgegrenzt werden konnten, repräsenta-tiv waren.

Das in der Konzeptphase entwickelte Erhebungsinstrumentarium, zu dem im Wesentlichen die Erfassungskarten und die Schulungsunterlagen zählten, wurde ebenso wie die vorgesehenen Prozesse für die Erfas-sungskartenlogistik und die Datenbank in einer Pilotphase getestet. Hierzu wurden in fünf ausgewählten Erhebungsgerichten, je ein Gericht pro Instanz und Gerichtsbarkeit, eine Woche lang in vollem Umfang probeweise Zeiten und Mengen erhoben. Die Erkenntnisse der Piloter-hebung, besonders im Bezug auf Verbesserungsvorschläge zu Schu-lungsunterlagen, Karten und zu den Abläufen, wurden bei der Vorberei-tung der Haupterhebung berücksichtigt.

In der Phase der Vorbereitung und Durchführung der Haupterhebung wurden neben der Umsetzung der Erkenntnisse aus der Piloterhebung zunächst Schulungen in allen Erhebungsgerichten durchgeführt. Die Schulungen fanden in den Monaten April und Mai 2008 unmittelbar vor dem Beginn der Haupterhebung (am 2.6.2008) statt. Während der Erhe-bung konnten sich die Teilnehmer in den Erhebungsgerichten an die Projekthotline wenden. Die häufig gestellten Fragen sind im Anhang 530 dieses Gutachtens zu finden.

Während der Phase der Haupterhebung begann begleitend die Auswer-tungsphase. Erste wesentliche Aufgabe in dieser Phase war die Sicher-stellung der Kartenlogistik (z.B. Zählung der Sendungen) sowie die Plausibilisierung der Datenerfassung (z.B. Vergleich der Lieferscheine einer Periode mit den erfassten Karten sowie Bilden und Vergleichen von Erfassungsmustern). Nachdem auf diese Weise sichergestellt war, dass die in der Datenbank abgebildeten Daten fehlerfrei und vollständig erfasst waren, wurde das vorab definierte dreistufige Plausibilisierungs-konzept im Anschluss angewandt, um sodann die Berechnung der Basis-zahlen durchzuführen. Die Ergebnisse wurden in den Projektarbeits-gruppen besprochen und dabei wurden hinsichtlich der Geschäftsgliede-rung z.T. mehrere Erhebungsgeschäfte zu einer Planungsgröße zusam-mengefasst.

Abschließend wurden die Ergebnisse vom Lenkungsausschuss verab-schiedet und bildeten so die Grundlage des vorliegenden Gutachtens.

Konzeption

Plausibilisierung

Pilotierung

Schulung

Haupterhebung

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3 Auftrag und Zielsetzung

Das übergreifende bundeseinheitliche System der Personalbedarfsbe-rechnung, welches auf den Ergebnissen der Vorgängerprojekte PEBB§Y I, PEBB§Y II und PEBB§Y Fach beruht, sollte durch eine empirische Nacherhebung fortgeschrieben werden. Der Grund hierfür war, dass die aktuelle Gültigkeit der empirischen Basis, aus denen in den Vorgänger-projekten die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten errechnet wurden, in einigen Bereichen aufgrund von tiefgreifenden Gesetzesreformen, weitgehenden technischen Modernisierungsmaßnahmen oder vergleich-baren Umständen zu überprüfen war.

2009200820072006200520042003200220012000 2009200820072006200520042003200220012000

PEBB§Y I02/00 – 02/02

PEBB§Y II04/01 – 09/02

PEBB§Y Fach12/03 – 10/05

PEBB§Y Fort09/07 – 04/09

Abb. 2: PEBB§Y Projekte im Zeitablauf

Im Vorblatt zu den Hessischen Systemen, Stand Januar 2009 wurde Fol-gendes zu den Zielen bzw. Nicht-Zielen von PEBB§Y formuliert (der gesamte Text des Vorblattes findet sich im Anhang) 1: „Im Rahmen der Sitzung der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung vom 11. bis 12. November 2008 hat die Kommission einvernehmlich festgestellt, dass PEBB§Y einschließlich PEBB§Y Fortschreibung sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung als auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - folgenden Zielen dient: • PEBB§Y soll eine zuverlässige Berechnung des Personalbedarfs auf

Landesebene gewährleisten, die für die Haushaltsaufstellung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen soll.

• PEBB§Y soll eine angemessene Personalverteilung auf Bezirksebe-ne (z. B. Oberlandesgerichtsbezirk, Landgerichtsbezirk) ermögli-chen.

• PEBB§Y soll eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzel-ne Behörden darstellen. Diesbezüglich erscheint eine Typisierung nach Behördengrößen (klein - mittel - groß) nicht praktikabel. Me-thodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so-dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Behörden im System abgebildet werden. Durchschlagende spezifische Besonderheiten einzelner Behörden sind daher nicht im Wege von PEBB§Y, sondern bei der individuellen Personalzumes-sung zu berücksichtigen.

• Unter den genannten Voraussetzungen soll PEBB§Y bei der ordent-lichen Gerichtsbarkeit eine Abgrenzung des Personalbedarfs auf der

1 Aus Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften (ohne soziale Dienste, Gerichtsvollzieherdienst und Landesjustizkassen), Stand: Januar 2009

Ausgangssituation

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Seite 15 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

Ebene von Zivil-, Straf-, Familien-, FGG- und Verwaltungsgeschäf-ten bzw. bei den Staatsanwaltschaften und den Fachgerichtsbarkei-ten eine Abgrenzung des Personalbedarfs auf der Ebene der Rechts-pflegegeschäfte und Verwaltungsgeschäfte ermöglichen.

• Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Perso-nalbedarfsberechnung sind ein wichtiger Erfolg von PEBB§Y und daher auch weiterhin ein bedeutendes Ziel des Systems.

Als Nicht-Ziele von PEBB§Y waren daher festzuhalten: • PEBB§Y kann als Personalbedarfsberechnungssystem auf empiri-

scher Basis keine Aussagen über den künftigen Personalbedarf auf-grund neuer Gesetze bzw. neuer Organisationsabläufe und IT-Strukturen treffen.

• Der Zweck von PEBB§Y liegt nicht in der behördeninternen Ge-schäftsverteilung. Dies sollte im Vorwort zu den bundeseinheitli-chen Systemen deutlich hervorgehoben werden.

• Eine Berücksichtigung aller länderspezifischen Organisationsfor-men ist von PEBB§Y nicht leistbar.

• PEBB§Y ist kein System für ein bundesweites Benchmarking.“ Ziel der Untersuchung war die Ermittlung des durchschnittlichen Bear-beitungsaufwandes für Verfahren in den nachzuerhebenden PEBB§Y Geschäften. Es handelte sich hierbei um Geschäfte, die im Rahmen der drei Vorgängerprojekte definiert und erhoben worden waren und für die wegen maßgeblicher Veränderungen neue Basiszahlen errechnet werden sollten.

ErhebungsbereicheDienstzweigeProjekt

Fachgerichtsbarkeiten

RichterGehobener DienstMittlerer und SchreibdienstEinfacher Dienst

PEBB§Y Fach12/03 – 10/05

Ord. GerichtsbarkeitMittlerer und SchreibdienstEinfacher Dienst

PEBB§Y II04/01 – 09/02

Ord. Gerichtsbarkeit

RichterStaatsanwälteAmtsanwälteGehobener Dienst

PEBB§Y I

02/00 – 02/02

ErhebungsbereicheDienstzweigeProjekt

Fachgerichtsbarkeiten

RichterGehobener DienstMittlerer und SchreibdienstEinfacher Dienst

PEBB§Y Fach12/03 – 10/05

Ord. GerichtsbarkeitMittlerer und SchreibdienstEinfacher Dienst

PEBB§Y II04/01 – 09/02

Ord. Gerichtsbarkeit

RichterStaatsanwälteAmtsanwälteGehobener Dienst

PEBB§Y I

02/00 – 02/02

ErhebungsbereicheDienstzweigeProjekt

Ord. Gerichtsbarkeit(Zivil, InsO, Vollstreckung, Register, Grundbuch)

Fachgerichtsbarkeit (Sozial)

RichterGehobener DienstMittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y

Fortschreibung09/07 – 04/09

ErhebungsbereicheDienstzweigeProjekt

Ord. Gerichtsbarkeit(Zivil, InsO, Vollstreckung, Register, Grundbuch)

Fachgerichtsbarkeit (Sozial)

RichterGehobener DienstMittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y

Fortschreibung09/07 – 04/09

Überprüfung der aktuellen Gültigkeit der empirischen Basis aufgrund von technische Rationalisierungsmaßnahmen

und Gesetzesreformen

09/07 – 05/09

Abb. 3: Übersicht über die verschiedenen PEBB§Y Projekte

Zu berücksichtigen waren hier insbesondere das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz- ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 sowie im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit das Vierte Gesetz für moder-ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-IV-Reform) und das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch.

Zielsetzung

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Für die Nacherhebungen der übrigen Untersuchungsgegenstände waren folgende Überlegungen maßgeblich:

Der technische Fortschritt, der zwischenzeitlich im Bereich des Handels-registers und des Grundbuchs erzielt wurde, erforderte eine Überprüfung der zuletzt im Jahre 2001 erhobenen Bearbeitungszeiten. Seither waren durch die Einführung des elektronischen Handelsregisters und des elekt-ronischen Grundbuchs Veränderungen eingetreten, die nicht nur zu einer Konzentration der Standorte, sondern auch zu einer Beschleunigung der Bearbeitungsabläufe geführt hatten.

Im Bereich der Insolvenzgerichte bildeten die bisher verwendeten Basis-zahlen den Arbeitsanfall nicht bzw. nicht hinreichend ab, weil es bei der Ermittlung der Basiszahlen im Jahr 2003 (vgl. Ergänzungsband PEBB§Y I und PEBB§Y II) noch nicht hinreichend viele Insolvenzver-fahren gegeben hatte, die sich in einem späteren Verfahrensstadium be-fanden. Darüber hinaus war zu prüfen, ob eine Umstellung der Bezugs-größe der Rechtspflegergeschäfte von Eingängen auf Bestand erforder-lich war, um die Bearbeitungszeiten für die mehrere Jahre andauernden Verfahren adäquat abzubilden.

Bei den Zwangsvollstreckungssachen wurde bisher nach dem Zustän-digkeitsprofil des Amtsgericht unterschieden hinsichtlich Amtsgericht nur mit Mobiliarvollstreckungssachen (M-Sachen), Amtsgericht mit Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Mobiliarvollstre-ckungssachen (K-, L- und M-Sachen) oder Amtsgericht mit K-, L-, M-Sachen und Insolvenzverfahren (K-, L-, M-Sachen, IK- und IN-Verfahren). Diese Unterscheidung hatte sich aber nur bedingt bewährt, weil die mengenmäßige Verteilung auf die verschiedenen Vollstre-ckungsverfahren zwischen den Amtsgerichten eines selben Zuständig-keitsprofils stark schwanken konnte. Daher sollten mit der Nacherhe-bung getrennte Basiszahlen für die verschiedenen Vollstreckungsarten ermittelt werden.

Die Kernaufgaben des Auftrags betrafen dabei die folgenden Punkte:

1) Ermittlung einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit pro betroffe-nem Geschäft für die einzelnen Dienstzweige auf Basis einer zu überprüfenden Geschäftsgliederung unter Berücksichtigung organi-satorischer Besonderheiten durch ein mathematisch-analytisches Verfahren.

2) Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuel-len Gesetzesvorhaben, die Einfluss auf den Untersuchungsgegen-stand haben könnten, bei der Konzeption der Untersuchung.

3) Berücksichtigung der Kompatibilität zu bestehenden Statistiksyste-men und der Systematik in den Vorgängerprojekten.

4) Erarbeitung und Anwendung von umfangreichen Plausibilitätskont-rollen zur Sicherstellung der Validität, Akzeptanz und Umsetzbar-keit der ermittelten Daten.

5) Auswahl einer repräsentativen Menge von Gerichten, in denen die Zeiterfassung durchgeführt werden soll.

6) Durchführung einer empirischen örtlichen Erhebung zur Ermittlung der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten.

7) Etablierung einer effizienten Projektorganisation und Sicherstellung einer zeitgerechten Realisierung der Projektziele durch ein adäqua-tes Projektmanagement.

Kernaufgaben

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8) Nachvollziehbare und vollständige Dokumentation der Untersu-chungsschritte, Berechnungsgrundlagen und Ergebnisse in Anleh-nung an die Vorgehensweise im Projekt PEBB§Y Fach.

Im Juni 2007 erfolgte nach europaweiter Ausschreibung die Zuschlags-erteilung an Deloitte durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Vor der Zuschlagserteilung wurde das Angebot im Mai 2007 der Kom-mission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfs-berechnung vorgestellt und von dieser gebilligt.

Das Projekt hat sich aus Vereinfachungsgründen und zur Abgrenzung der Vorgängerprojekte „PEBB§Y I“, „PEBB§Y II“ und „PEBB§Y Fach“ den Namen „PEBB§Y Fortschreibung 2008“ gegeben.

Die Projektarbeiten wurden zwischen September 2007 und Mai 2009 durchgeführt. Mit dem vorliegenden Gutachten und den zugehörigen Anhängen wird die Abschlussdokumentation der Projektarbeiten vorge-legt.

Auftragsvergabe

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4 Untersuchungsbereich und Projektorganisation

4.1 Auswahl der beteiligten Länder

Das Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 wurde von allen Ländern getragen. Von Seiten der Erhebungsländer waren an diesem Projekt neun fachverantwortliche Ministerien eingebunden.

Voraussetzung für die Teilnahme der Länder am Projekt war einerseits deren Bereitschaft, sowohl in Projektgremien als auch an den Erhebun-gen mitzuwirken. Andererseits wurde anhand von objektiven Kriterien sichergestellt, dass die Auswahl der Länder repräsentativ für das gesam-te Bundesgebiet war und die wesentlichen Besonderheiten der nacher-hobenen Bereiche in den Ländern abgebildet werden konnten.

Die Auswahl repräsentativer Länder richtete sich nach den nachfolgen-den Kriterien: • Ausgewogene geografische Verteilung • Angemessene Berücksichtigung der neuen Länder • Gleichmäßige Berücksichtigung von Ländern mit kurzen, mittleren

und längeren Verfahrensdauern in den nachzuerhebenden Bereichen • Ausreichende Größe, um für alle Erhebungsbereiche eine hinrei-

chende Zahl von Erhebungsgerichten stellen zu können • Abdeckung der maßgeblichen Sonderzuständigkeiten • Einbeziehung der maßgeblichen im Einsatz befindlichen elektroni-

schen Fachverfahren

Zusätzlich wurde die Hinzunahme von Ländern, die bereits in den vor-herigen PEBB§Y Projekten eingebunden waren, empfohlen. Dadurch wurde sichergestellt, dass die Erfahrungen, die in den einzelnen Ländern bei der Durchführung der Vorgängerprojekte und den anschließenden Umsetzungsarbeiten gemacht wurden, bei dieser Nacherhebung berück-sichtigt werden konnten.

Die Leistungsbeschreibung sah vor, dass die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen sowie der Freistaat Bayern von vornherein in die Erhebung einbezogen werden sollten.

Auf Basis der obigen Kriterien und unter Auswertung der vorhandenen Daten für die nachzuerhebenden Gerichtsbarkeiten wurden zusätzlich die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Thüringen und der Freistaat Sachsen in das Projekt einbezogen.

Baden-Württemberg nahm mit insgesamt zehn Erhebungsgerichten in den Bereichen Zivilgerichtsbarkeit, Insolvenz und Zwangsvollstreckung sowie im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit an der Nacherhebung teil.

Bayern nahm mit ebenfalls zehn Erhebungsgerichten an der Nacherhe-bung teil. Es wurden hier alle Untersuchungsbereiche außer dem Bereich Register erhoben, da eine landesspezifische Erhebung in den Registerge-richte im Jahr 2006 stattfand und die erhobenen Werte bereits seit 2007 der dortigen Personalbedarfsberechnung in Registersachen zugrunde liegen.

Niedersachsen nahm in allen Untersuchungsbereichen an der Nacherhe-bung teil, ebenso wie Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen.

Auswahlkriterien

Beteiligte Länder

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Dabei wurden nicht notwendigerweise alle Untersuchungsbereiche in allen Erhebungsamtsgerichten der Länder nacherhoben.

Hessen und Schleswig-Holstein nahmen ausschließlich in den Untersu-chungsbereichen Register und Grundbuch teil.

Schleswig Holstein

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Hessen

Baden-Württemberg

Sachsen

Thüringen

Bayern

Abb. 4: Beteiligte Länder

Bei der Auswahl der Länder wurde bereits berücksichtigt, dass gängige und weit verbreitete Fachanwendungen abgedeckt werden. Die Berück-sichtigung aller Fachanwendungen und die Bewertung ihres Einflusses auf die Bearbeitungszeiten waren in der Nacherhebung nur einge-schränkt möglich.

Die vorherrschende Fachanwendung war im Grundbuchbereich Solum-STAR und im Registerbereich RegisSTAR. Sieben der acht teilnehmen-den Länder verwenden diese Fachanwendungen. Um eine weitere Fach-anwendung zu berücksichtigen, nahm Schleswig-Holstein an dem Pro-jekt teil. So ergaben sich Vergleichsmöglichkeiten zu FOLIA im Grund-buchbereich und AUREG im Registerbereich. Desweiteren wird in Schleswig-Holstein die elektronische Akte im Registerbereich mit VIS-kompakt geführt, sodass auch diese technische Gegebenheit in die Erhe-bung einfließen musste. Die Ausführung zur entsprechenden Erfassung mittels elektronischer Erfassungskarten befindet sich im Kapitel 7.5 zur themenspezifischen Methodik für Handelsregister sowie im Anhang 469.

4.2 Auswahl der Erhebungsgerichte

Zentrales Ziel der Untersuchung war es, statistisch valide Daten für die Personalbedarfsberechung bereit zu stellen. Dieses Ziel war bei der Be-stimmung der relevanten Parameter der Erhebung zu berücksichtigen, zu denen auch die Bestimmung der Erhebungsgerichte zählt. Statistisch valide Ergebnisse waren zu erwarten, wenn aus einer repräsentativen Auswahl eine hinreichende Zahl von Verfahren als Datenbasis in die Auswertung pro Geschäft eingehen. Neben den statistischen Anforde-rungen waren auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen, ähnlich wie bei der Auswahl der teilnehmenden Länder, also z.B. • Geographische Verteilung,

Fachanwendungen

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• Unterschiedliche Größen, • Besondere Zuständigkeiten/Konzentrationen, • Zum Einsatz kommende Fachanwendungen, • Aufgabenübertragungen. Nach eingehenden Repräsentativitätsprüfungen – vgl. hierzu Kapitel 6.2 Repräsentativitätsanalyse - ist abschließend eine Auswahl von 55 Ge-richten für die Haupterhebung bestimmt worden. Jeweils ein Gericht pro Instanz war Pilotgericht, es waren dies das Ober-landesgericht Düsseldorf, das Landgericht Düsseldorf, das Amtsgericht Münster, das Landessozialgericht Baden-Württemberg und das Sozialge-richt Freiburg.

Die geographische Verteilung der Erhebungsgerichte ist aus folgender Darstellung ersichtlich:

BW

TH

HE

SH

NRW

SN

NI

BYOLG Stuttgart

OLG Düsseldorf

OLG Nürnberg

OLG Braunschweig

OLG Jena

LSG Stuttgart

LSG München

LSG Celle

LSG Essen

LSG Chemnitz

SG Freiburg

SG Karlsruhe

AG Ingolstadt

SG Landshut

SG Hannover

SG Aachen

SG Duisburg

SG Dresden

SG Meiningen

LG Mannheim

LG Stuttgart

LG München

LG Hof

LG Aurich

LG Süsseldorf

LG Wuppertal

LG Dresden

LG Bautzen

AG Jena

AG Stuttgart

AG Bad Säckingen

AG Karlsruhe

AG Backnang

SG Augsburg

AG Passau

AG Ansbach

AG Würzburg

AG Bad Homburg

AG Frankfurt

AG Aurich

AG Hannover

AG Köln

AG Siegburg

AG Kleve

AG Essen

AG Münster

AG Arnsberg

AG Bielefeld

AG Leipzig

AG Zwickau

AG Flensburg

AG Mühlhausen

AG Pinneberg

AG Weimar

Legende

OLG

LG

AG

LSG

SG

LG Gera

Abb. 5: Ausgewählte Erhebungsgerichte geographisch

4.3 Ausgewählte Erhebungsgeschäfte

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung war die Nacherhebung von 48 ausgewählten Geschäften der Richter, der Rechtspfleger und des mittleren und Schreibdienstes in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit.

Von insgesamt 94 Rechtspflegegeschäften für Richter in der Ordentli-chen Gerichtsbarkeit waren 18 Geschäfte Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Dies machte rund 20 Prozent der insgesamt gebildeten Geschäfte des Produktbereichs Rechtsprechung (ohne sonstige Aufga-ben und Verwaltung) für Richter an Amts-, Land- und Oberlandesge-richten aus. Der damit zu erhebende Zeitanteil lag bei fast 40 Prozent der richterlichen Gesamtarbeitskapazität, was sich auch in der ABC-Analyse der nachzuerhebenden Geschäfte zeigt (vgl. Kapitel 6 und Anhang 710 zur ABC-Analyse sowie Anhang 740 zu den nachzuerhebenden Ge-schäften).

Zivilsachen

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Zivilsachen Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

Richter am Oberlandesgericht

RO 010 Berufungen in allgemeinen Zivilsachen, Staatshaftungssa-chen sowie gegen Urteile der Kammer für Handelssachen

RO 020 Berufungen in Bau-/ Architektensachen (ohne Architekten-honorarsachen), Gesellschaftsrechtssachen und Arzthaf-tungssachen

RO 040 Beschwerden und sonstige Anträge in Zivilsachen ein-schließlich FGG-Verfahren

Richter am Landgericht

RL 010

Haftung und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt, Bau-/ Architektensa-chen und Auseinandersetzung von Rechtsgemeinschaften (Gesellschaftsrecht)

RL 020 Gewerblicher Rechtschutz

RL 030 Miet-, Kredit-, Leasingsachen

RL 040 Verkehrsunfallsachen

RL 050 Sonstige allgemeine Zivilsachen sowie selbständige Be-weisverfahren

RL 060 Zivilsachen 2. Instanz

RL 090 Sonstige Beschwerden (einschließlich FGG-Sachen) und Zwangsvollstreckungsbeschwerden

RL 100 Handelsvertretersachen, Gesellschaftsrechtliche Streitigkei-ten sowie Bausachen (vor der Kammer für Handelssachen)

RL 110 Marken- und Patentsachen sowie Wettbewerbssachen

RL 120 Sonstige allgemeine Handelssachen sowie selbständige Beweisverfahren (vor der Kammer für Handelssachen)

Richter am Amtsgericht

RA 010 Nachbarschaftssachen sowie Schuldrechtsanpassung und Bodenrecht der neuen Länder

RA 020 Bau-/ Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)

RA 030 Verkehrsunfallsachen

RA 040 Wohnungsmietsachen

RA 050 Sonstige allgemeine Zivilsachen und selbständige Beweis-verfahren

Tab. 1: Erhebungsgeschäfte Zivilsachen Richter

Für den mittleren und Schreibdienst wurden in PEBB§Y II sechs Zivil-geschäfte (ohne Mahn- und Familiensachen) gebildet, die im Rahmen der Erhebung nacherhoben werden sollen. Die bislang bestehende Diffe-renzierung in Clustern nach unterschiedlichen Graden der Modernisie-rung eingesetzter IT-Anwendungen sollte nicht fortgeschrieben werden. Es sollte lediglich von dem Cluster „modern“ ausgegangen werde, da zwischenzeitlich von einer einheitlich „modernen“ Ausstattung auszu-gehen war.

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Zivilsachen Mittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

Mittlerer und Schreibdienst am Oberlandesgericht

MO 010 Zivil- und FGG-Sachen

Mittlerer und Schreibdienst am Landgericht

ML 010 Zivilsachen 1. Instanz

ML 020 Zivilsachen 2. Instanz

ML 030 Beschwerden in Zivilsachen und FGG-Sachen

ML 040 Kammer für Handelssachen

Mittlerer und Schreibdienst am Amtsgericht

MA 010 Zivilsachen

Tab. 2: Erhebungsgeschäfte Zivilsachen mittlerer und Schreibdienst

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde für die Richter an Amtsge-richten im Projekt PEBB§Y I ein Geschäft für Insolvenzverfahren gebil-det. Da es zum Zeitpunkt der Erhebung bei diesem Geschäft aufgrund der damals neuen Insolvenzordnung noch nicht ausreichend viele Insol-venzverfahren gab, die sich in einem späten Verfahrensstadium befan-den, hatte Arthur Andersen empfohlen, diese Verfahren später nach-zuerheben. Für dieses Geschäft wurde zwischenzeitlich durch die Kom-mission der Landesjustizverwaltung für Fragen der Personalbedarsbe-rechnung eine Trennung in Verbraucher– und Unternehmensinsolvenz-verfahren vorgenommen sowie separate Basiszahlen ausgewiesen.

Insolvenzverfahren Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RA 421 Verbraucherinsolvenzverfahren

RA 422 Unternehmensinsolvenzverfahren

Tab. 3: Erhebungsgeschäfte Insolvenz Richter

Bezogen auf die Personalverwendung war die Personalbindung dieser Geschäfte mit weniger als 200 richterlichen Arbeitskräfteäquivalenten bundesweit (weniger als 3 Prozent) eher klein (vgl. auch ABC-Analyse in Kapitel 5).

Für Rechtspfleger wurden in PEBB§Y I bereits folgende zwei Insol-venzgeschäfte erhoben:

Insolvenzverfahren Rechtspfleger

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 260 Verbraucherinsolvenzverfahren

GA 270 Unternehmensinsolvenzverfahren

Tab. 4: Erhebungsgeschäfte Insolvenz Rechtspfleger

Diese Geschäfte binden gemessen an den Arbeitskraftanteilen knapp sechs Prozent der Rechtspfleger an den Amtsgerichten.

Insolvenzverfahren

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Im Rahmen des Projekts PEBB§Y Fortschreibung 2008 war auch zu prüfen, ob eine Umstellung der Bezugsgröße von Eingängen auf Bestand sinnvoll ist, um die Bearbeitungszeiten für mehrere Jahre andauernde Verfahren adäquat abzubilden.

Für den mittleren und Schreibdienst an Amtsgerichten sollten die Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzsachen einer Nacherhe-bung unterzogen werden. Im Projekt PEBB§Y II wurden Zwangs-vollstreckungssachen noch in einem gemeinsamen Geschäft mit Insol-venzsachen erfasst.

Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 sollten für diese beiden Rechtsbereiche die folgenden drei durch die Kommission der Landesjus-tizverwaltung für Fragen der Personalbedarsberechnung angepassten Geschäfte neu erhoben werden:

Insolvenzverfahren Mittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 110 Insolvenzverfahren, Zwangsverwaltung, Zwangsversteige-rung, Mobiliarzwangsvollstreckung

MA 111 Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Mobiliar-zwangsvollstreckung

MA 112 Mobiliarzwangsvollstreckung

Tab. 5: Erhebungsgeschäfte Insolvenz und Zwangsvollstreckung mittlerer und Schreibdienst

Die genannten Geschäfte betreffen rund 11 Prozent der Gesamtarbeits-kräfteäquivalente des mittleren und Schreibdienstes an den Amtsgerich-ten bundesweit.

Im Projekt PEBB§Y I wurde für Richter ein einheitliches Geschäft für Handelsregister B-Sachen sowie sonstige Registersachen gebildet, wel-ches nun in einer Nacherhebung überprüft und ggf. neu dargestellt wer-den sollte. Die zwischenzeitliche Einführung des elektronischen Han-delsregisters hatte hier zu deutlichen Veränderungen der Arbeitsabläufe geführt.

Handelsregistersachen Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RA 330 Handelsregister B-Sachen und sonstige Registersachen

Tab. 6: Erhebungsgeschäft Register Richter

Die Auswertung des Geschäfts „Handelsregister B-Sachen und sonstige Registersachen“ ergab in PEBB§Y I, dass durch die unterschiedliche Aufgabenwahrnehmung von Tätigkeiten zwischen Richtern und Rechts-pflegern in Registersachen hohe Streuungen in den ermittelten Zeiten der untersuchten Länder bei beiden Dienstzweigen auftraten. Die Über-tragungspraxis von Aufgaben musste deshalb bei dieser erneuten Erhe-bung im Voraus abgefragt und in der Auswertung berücksichtigt wer-den. Ebenso war zu überlegen, ob eine Trennung des Geschäfts in Han-delsregister B-Sachen und sonstige Registersachen insbesondere vor dem Hintergrund der Zuordnung von korrekten Mengen zweckmäßig wäre.

Für Rechtspfleger an Amtsgerichten wurden drei Geschäfte im Projekt PEBB§Y I gebildet, die nun einer Nacherhebung unterzogen werden sollten:

Registersachen

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Handelsregistersachen Rechtspfleger

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 160 Handelsregistersachen A

GA 170 Handelsregistersachen B

GA 180 Vereinsregistersachen und sonstige Registersachen

Tab. 7: Erhebungsgeschäfte Register Rechtspfleger

Die Erfassung der Mengengrößen für Handelsregistersachen war neu zu bestimmen. In PEBB§Y I und PEBB§Y II wurden für dieses Geschäft die „Anzahl der Urkunden in Registersachen“ parallel gezählt und führ-ten in der Umsetzung der Mengenzählung nach Abschluss des Projekts zu Schwierigkeiten in der Auswertung.

Bezogen auf das Arbeitskräfteäquivalent betrafen diese Geschäfte knapp sechs Prozent der Rechtspfleger an den Amtsgerichten.

Für den mittleren und Schreibdienst sollten ebenfalls die Handelsregis-tersachen vollständig erfasst und die durchschnittliche Bearbeitungszeit ermittelt werden. Handelsregistersachen wurden für diesen Dienstzweig im Projekt PEBB§Y II gemeinsam mit den anderen Registersachen in einem Geschäft gemessen und dargestellt:

Handelsregistersachen Mittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 060 Registersachen

Tab. 8: Erhebungsgeschäfte Register mittlerer und Schreibdienst

Das Geschäft „Registersachen“ band rund drei Prozent der Gesamtar-beitsäquivalente des mittleren und Schreibdienst an Amtsgerichten.

Für Rechtspfleger sollten an den Amtsgerichten die Grundbuchsachen neu erhoben werden, für die beim Projekts PEBB§Y I folgende Geschäf-te eingerichtet wurden:

Grundbuchsachen Rechtspfleger

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 130 Begründung und Veränderung von Eigentum und Erbbau-recht sowie sonstige Grundbuchsachen

GA 140 Eintragung / Veränderung der Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs

GA 150 Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum

Tab. 9: Erhebungsgeschäfte Grundbuch Rechtspfleger

Diese drei Geschäfte betreffen rund 21 Prozent der Gesamtarbeitsäqui-valente der Rechtspfleger an den Amtsgerichten in Deutschland.

In Grundbuchsachen wurden für Rechtspfleger und den mittleren und Schreibdienst als Bezugsgröße ausschließlich die eingereichten Urkun-den gezählt, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklä-rungen (gem. §§ 19, 20 GBO) enthielten. Im Rahmen der Nacherhebung

Grundbuchsachen

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war zu überprüfen, ob eine andere, ggf. präzisere Mengengröße sinnvol-ler erscheint.

Für den mittleren und Schreibdienst sollte das in PEBB§Y II gebildete und erfasste Geschäft „Grundbuchsachen“ nacherhoben werden:

Grundbuchsachen Mittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 050 Grundbuchsachen

Tab. 10: Erhebungsgeschäfte Grundbuch mittlerer und Schreibdienst

Dieses Geschäft betrifft rund zehn Prozent der Arbeitsäquivalente des mittleren und Schreibdienstes an den Amtsgerichten.

An repräsentativen Landessozial- und Sozialgerichten war der Ge-schäftsanfall des richterlichen sowie des mittleren und Schreibdienstes in den von der Hartz-IV-Reform (Viertes Gesetz für moderne Dienstleis-tungen am Arbeitsmarkt und das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetzbuch) betroffenen Geschäften zu erfassen, dar-zustellen und die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten zu erheben. Folgende vier Geschäfte für Richter an Landessozial- und So-zialgerichten sollten nach erhoben werden:

Sozialgerichtsbarkeit Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

Richter am Landessozialgericht

LSR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie Ange-legenheiten nach dem SGB II

LSR 090 Streitigkeiten nach SGB XII

Richter am Sozialgericht

SR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie Ange-legenheiten nach dem SGB II

SR 090 Streitigkeiten nach SGB XII

Tab. 11: Erhebungsgeschäfte Sozialgerichtsbarkeit Richter

Für den mittleren und Schreibdienst wurde die Geschäftsgliederung an Landessozial- und Sozialgerichten im Projekt PEBB§Y Fach in Anleh-nung an die Gliederung der Richter definiert. Folgende Geschäfte waren für den mittleren und Schreibdienst zu untersuchen:

Sozialgerichtsbarkeit Mittlerer und Schreibdienst

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

Mittlerer und Schreibdienst am Landessozialgericht

LSM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie Ange-legenheiten nach dem SGB II

LSM 090 Streitigkeiten nach SGB XII

Mittlerer und Schreibdienst am Sozialgericht

SM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie Ange-legenheiten nach dem SGB II

SM 090 Streitigkeiten nach SGB XII

Tab. 12: Erhebungsgeschäfte Sozialgerichtsbarkeit mittlerer und Schreibdienst

Sozialgerichtsbarkeit

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Die insgesamt acht Geschäfte der Nacherhebung entsprachen rund 17 Prozent aller Rechtspflegegeschäfte der Richter und des mittleren und Schreibdienstes in der Sozialgerichtsbarkeit.

4.4 Projektorganisation

Für das Projekt wurde eine zweistufige Gremienstruktur etabliert. Im Leitungsgremium und in den Projektarbeitsgruppen waren mehr als 100 Praxisvertreter und Vertreter der Ministerien der teilnehmenden Länder in die Projektarbeit eingebunden. In der Koordination der Projektorgani-sation und der inhaltlichen Abstimmung wurde Deloitte von den beiden federführenden Ländern unterstützt.

Die folgende Abbildung zeigt die Projektorganisation:

Lenkungsausschuss

Deloitte Consulting

• Projektverantwortlicher• Projektleiter• Experten / Beraterteam (bei Bedarf)

Auftraggeber

• Vertreter der beteiligten Ministerien• Interessenverbände / Personalvertreter • Praxisvertreter der beteiligten Länder

Projektarbeitsgruppen

Zivilgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Grundb./ Register

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

InsO / ZVS

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Sozialgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Lenkungsausschuss

Deloitte Consulting

• Projektverantwortlicher• Projektleiter• Experten / Beraterteam (bei Bedarf)

Auftraggeber

• Vertreter der beteiligten Ministerien• Interessenverbände / Personalvertreter • Praxisvertreter der beteiligten Länder

Projektarbeitsgruppen

Zivilgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Grundb./ Register

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

InsO / ZVS

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Sozialgerichtsbarkeit

• Praxisvertreter• Vertreter der Ministerien/

Pensenkommission • Berater

Abb. 6: Projektorganisation PEBB§Y Fortschreibung 2008

Der Lenkungsausschuss stellte das höchste Gremium innerhalb der Pro-jektorganisation dar. Er verantwortete die Vorgehensweise in den Pro-jektschritten und den gesamten Projekterfolg. Der Lenkungsausschuss

• traf die inhaltlichen und formalen Richtungsentscheidungen im Verlauf des Projekts,

• entschied über die Auswahl der an der Pilot- und Haupterhebung beteiligten Gerichte,

• beschloss über die zur Anwendung kommenden Methoden und In-strumente (Geschäftsgliederung, Zeiterfassungskarten, Mengenzäh-lung, u.a.),

• nahm periodisch Zwischenergebnisse ab • und war Adressat des Endgutachtens des Projekts.

Der Lenkungsausschuss setzte sich zusammen aus Vertretern der an der PEBB§Y Fortschreibung 2008 beteiligten Länder (Fachressorts und Pra-xis) sowie aus Vertretern der richterlichen und nichtrichterlichen Be-rufsverbände. Die Vertreter des Lenkungsausschusses sind in Anhang 110 aufgeführt.

Die Nacherhebungsbereiche wurden in vier Themengebiete unterteilt und für jede wurde eine Projektarbeitsgruppe gebildet. So konnten die inhaltlichen Besonderheiten jedes Nacherhebungsbereichs intensiv und gesondert mit den jeweiligen Praxisvertretern erörtert werden. Die zent-rale Aufgabe der verschiedenen Arbeitsgruppen bestand darin, praxisre-levante Untersuchungsgrundlagen zu konzipieren. Die Arbeitsgruppen entwickelten das Instrumentarium der Vorgängerprojekte – insbesondere die Geschäftsgliederung und die Zeiterfassungskarte – weiter und nah-

Lenkungsausschuss

Projektarbeitsgruppen

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men die für die PEBB§Y Fortschreibung 2008 notwendigen Anpassun-gen vor. In den Projektarbeitsgruppen wurden von Beginn an Statistik-experten aus den fachverantwortlichen Ressorts der Justizministerien hinzugezogen, um insbesondere Fragen der statistischen Mengenzählung und Datenverfügbarkeit sowie die Abgrenzung zu anderen PEBB§Y Ge-schäften angemessen zu berücksichtigen.

Die Mitglieder der Projektarbeitsgruppen wurden durch die teilnehmen-den Länder benannt. Die Mitglieder der Projektarbeitsgruppen sind im Anhang 120 aufgeführt.

Das Projektteam von Deloitte (vgl. Anhang 130) setzte sich aus erfahre-nen Beratern von Deloitte zusammen.

Deloitte bearbeitete verantwortlich die Aufgaben laut Leistungsbe-schreibung und Angebot. Während der gesamten Projektlaufzeit stand das Projektteam von Deloitte allen Beteiligten jederzeit für Fragen sowie Anregungen zur Verfügung.

4.5 Projektablauf

Die Arbeiten für das Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 wurden im September 2007 aufgenommen und nach einer Gesamtlaufzeit von 21 Monaten im Mai 2009 mit der Abnahme des Endgutachtens durch den Lenkungsausschuss abgeschlossen.

Das Projekt gliederte sich in sechs Phasen. Nachstehende Abbildung illustriert den modularen Projektablauf:

End-gutachten

:

LenkungsausschusssitzungProjektarbeitsgruppen

2007 2008

Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan.

2009

Vorbereitung/ Durchführung der Haupterhebung

ErhebungVorbereitung & Schulung

Init.

Analyse/ Auswertung Haupterhebung

Plausibilisierung

Pilot

Feb.

Richter und Rechtspfleger – 6 Monate

Mittlerer und Schreibdienst – 4 Monate

Ist-Analyse/ Konzeption/ Vorbereitung der Erhebung

Mär. Apr. Mai Juni

Projektmanagement

Entwurf Gutachten

Endgutachten

Gerichtsbesuche

Abb. 7: Projektablaufplan PEBB§Y Fortschreibung 2008

Den einzelnen Phasen lagen folgende Arbeitsinhalte zugrunde:

In der Projektinitialisierungsphase wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Folgende Hauptaufgaben markierten diese Phase: • Präzisierung der Ziele des Projektes und Aufnahme der Erwartun-

gen des Lenkungsausschusses, • Festlegung der am Projekt beteiligten Länder, • Etablierung der Projektorganisation, • Vorstellung des Projektes bei allen Beteiligten, • Abstimmung der Projektkommunikation, • Konkretisierung des Projektzeitplans.

Projektteam von Deloitte

Projektinitialisierung

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Seite 28 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

Ziel der Ist-Analyse und hier im Wesentlichen der Repräsentativitätsana-lyse war es, die gegenwärtigen Strukturen der einzelnen Nacherhe-bungsbereiche zu erfassen, um anschließend die Erhebungsmethodik auf diese Gegebenheiten abzustimmen. Die Repräsentativitätsanalyse diente weiterhin zur Abbildung unterschiedlicher Gerichtsspezifika und als Grundlage für eine repräsentative Auswahl von Erhebungsgerichten.

Die Phase war gekennzeichnet durch folgende wesentliche Aufgabenbe-reiche: • Auswertung und Dokumentation des vorliegenden Datenmaterials

zum Untersuchungsgegenstand und • Konzeption, Durchführung und Auswertung einer Abfrage als Vor-

bereitung der repräsentativen Auswahl von Gerichten für die Erhe-bungen.

Die Projektphase „Konzeption / Vorbereitung der Erhebung“ war durch eine intensive Zusammenarbeit mit allen Projektgremien geprägt, die folgende Kernaufgaben zum Gegenstand hatte: • Festlegung / Überarbeitung der Erhebungsmethodik, • Definition und inhaltliche Abgrenzung der Erhebungsgeschäfte so-

wie der Verfahrensmerkmale, • Entwicklung der Tätigkeitskataloge, • Konzeption und Abstimmung der Zeiterhebungsinstrumente, • Konzeption und Gestaltung der Schulungsunterlagen und Schu-

lungspräsentation für die Piloterhebung und • Auswahl der Pilot- und Haupterhebungsgerichte.

Im Rahmen einer einwöchigen Piloterhebung an fünf Gerichten wurden folgende Aufgaben bearbeitet: • Vorbereitung und Schulung der Pilotgerichte, • Test der Handhabbarkeit und Verständlichkeit des Erhebungsin-

strumentariums, • Test der Vollständigkeit und Verständlichkeit der Geschäftsgliede-

rungen und der Tätigkeitskataloge, • Test der organisatorischen Abläufe und • Test des Schulungsablaufs und der Schulungsunterlagen,

Die einwöchige Piloterhebung im März 2008 diente ausschließlich der Erprobung des Erhebungsinstrumentariums sowie der Erfassungsmetho-dik und nicht der Erhebung repräsentativer Daten.

Für die Auswahl der Pilotgerichte wurden folgende Kriterien festgelegt: • Aufgeschlossene Gerichtsleitung, • Vorhandene Motivation der Mitarbeiter, • Teilnahme eines Gerichts aus jeder Instanz und Gerichtsbarkeit (or-

dentliche Gerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit) und • Auswahl relativ großer Gerichte zur Ermittlung der besonderen An-

forderungen an den Ablauf der PEBB§Y Erhebung.

Unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen wurden vom be-teiligten PEBB§Y Projektteam die Erhebungsgerichte untersucht. Durch Beschluss des Lenkungsausschusses wurden folgende fünf Gerichte für die Teilnahme an der Piloterhebung ausgewählt:

Ist-Analyse

Konzeption / Vorbereitung der Erhebung

Piloterhebung

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Seite 29 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

Ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit

OLG Düsseldorf LSG Baden-Württemberg

LG Düsseldorf SG Freiburg

AG Münster

Tab. 13: Auswahl der Pilotgerichte

Die Projektphase „Vorbereitung und Durchführung der Haupterhebung“ war gekennzeichnet durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Berater-Team und den beteiligten Erhebungsgerichten. Sie beinhaltete die folgenden Aufgabenbereiche: • Anpassung der Erhebungsmethodik und des Erhebungsinstrumenta-

riums auf Basis der Rückmeldungen aus der Pilotphase, • Abstimmung der Mengengrößen, die den erfassten Zeiten gegen-

übergestellt werden, • Vorbereitung und Schulung der beteiligten Erhebungsgerichte, • Erstellung und Versendung von Mengenabfragen sowie einer Ab-

frage zu Besonderheiten im Erhebungszeitraum an allen Erhe-bungsgerichten,

• Zeiterhebung in den Gerichten, • Zentrale Betreuung bei Fragen während der gesamten Haupterhe-

bung (Hotline) und • Konzeption einer MS Access basierten Datenbank zur Erfassung

und Auswertung der erhobenen Daten.

Die Auswahl der Erhebungsgerichte war essentiell für die Repräsentati-vität und Validität der zu erwartenden Erhebungsdaten. Aus diesem Grund ist die Auswahl anhand einer stringenten methodischen Vorge-hensweise erfolgt. Diese ist im Kapitel 6 ausführlich beschrieben.

Bereits kurz nach Beginn der Haupterhebung wurde mit der Vorberei-tung der Phase „Analyse und Auswertung der Haupterhebung“ begon-nen, wobei folgende Aufgaben anstanden: • Vorbereitung der Auswertungsberichte, • Laufende Auswertung und • Zusammenfassende Auswertungen. Die Phase „Endgutachten“ beinhaltete im Wesentlichen folgende Auf-gaben: • Ermitteln der Basiszahlen für das Personalbedarfsberechnungssys-

tem, • Berechnung des voraussichtlichen Personalbedarfs auf Basis der

Erhebungsergebnisse, • Erarbeitung und Vorstellung eines Entwurfs des Endgutachtens, • Anpassung des Entwurfs des Endgutachtens gemäß der Vorgaben

des Lenkungsausschusses und • Erarbeitung des Endgutachtens.

Die Größe des Untersuchungsbereichs sowie die Vielzahl der beteiligten Interessengruppen erforderten über die gesamte Projektlaufzeit ein strin-gentes Projektmanagement. Dieses war gekennzeichnet durch folgende kontinuierliche Aufgabenbereiche: • Festlegung und Anpassung des Projektzeitplans in Abstimmung mit

dem Auftraggeber und Setzen der Meilensteine für das Projekt, • Bestimmung von Arbeitspaketen und Zuordnung zu den einzelnen

Projektphasen,

Vorbereitung und Durchfüh-rung der Haupterhebung

Analyse und Auswertung der Haupterhebung

Endgutachten

Projektmanagement

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Seite 30 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

• Herbeiführung zeitnaher Entscheidungen in den Leitungsgremien des Projekts,

• Kontinuierliche Kommunikation mit dem Auftraggeber und den Mitgliedern der Leitungsgremien des Projekts,

• Sicherstellung eines Höchstmaßes an Akzeptanz bei den Projektbe-teiligten und der Praxis,

• Sicherstellung einer parallelen Vorgehensweise für alle Nacherhe-bungsbereiche sowie

• Steuerung des Gesamtprojektablaufs.

Der Kommunikationsplan regelte die Inhalte, den Zeitpunkt und den Adressatenkreis der bereitgestellten projektrelevanten Informationen. Folgender Kommunikationsplan wurde vom Lenkungsausschuss be-schlossen und im Projekt eingehalten:

Vertreter der beteiligten Gerichte

Beantwortung von Fragen der Beteiligten Gerichte zu der Erhebung

Besetzung während der ErhebungHotline

Praxisvertreter und Leser der einschlägigen Verbands-/ Fachzeitschriften sowie ggf. interessierte Leser der Öffentlichkeit

Allgemeine Informationen zum Projekt und zum aktuellen Projektstand

Projektabschnittsbezogen und auf Anfrage der Herausgeber

Artikel in

Fachzeitschriften und

Veröffentlichungen im

Internet

Richter an den Gerichtenz.B. der beteiligten Gerichte

Allgemeine Informationen zum Projekt und zum aktuellen Projektstand z.B. an die beteiligten Gerichte

Nach BedarfNewsletter

Größere Runden von Repräsentanten der Gerichte

Allgemeine Informationen zu Zielen und Inhalten sowie zur geplanten Vorgehensweise

EinzelfallbezogenInformationsveranstaltun

gen

Lenkungsausschussvertreter zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzungen

Zwischenergebnisse und Unterlagen zur Sitzungsvorbereitung

Entwurf 3 Arbeitstage vor den jeweiligen Sitzungen

Lenkungsausschuss

Sitzungsunterlagen

Lenkungsausschussvertreter1. Projektstand2. Durchgeführte Arbeiten3. Ergebnisse4. Nächste Schritte5. Problemfelder6. Bei Bedarf Anlagen

Während der Konzeptphase:

Monatsrhythmus (soweit keine LA-Sitzung stattfindet)

Während der Erhebung:

Im Zweimonatsrhythmus

Statusbericht

AdressatInhaltFrequenzKommunikationsmedium

Vertreter der beteiligten Gerichte

Beantwortung von Fragen der Beteiligten Gerichte zu der Erhebung

Besetzung während der ErhebungHotline

Praxisvertreter und Leser der einschlägigen Verbands-/ Fachzeitschriften sowie ggf. interessierte Leser der Öffentlichkeit

Allgemeine Informationen zum Projekt und zum aktuellen Projektstand

Projektabschnittsbezogen und auf Anfrage der Herausgeber

Artikel in

Fachzeitschriften und

Veröffentlichungen im

Internet

Richter an den Gerichtenz.B. der beteiligten Gerichte

Allgemeine Informationen zum Projekt und zum aktuellen Projektstand z.B. an die beteiligten Gerichte

Nach BedarfNewsletter

Größere Runden von Repräsentanten der Gerichte

Allgemeine Informationen zu Zielen und Inhalten sowie zur geplanten Vorgehensweise

EinzelfallbezogenInformationsveranstaltun

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Lenkungsausschussvertreter zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzungen

Zwischenergebnisse und Unterlagen zur Sitzungsvorbereitung

Entwurf 3 Arbeitstage vor den jeweiligen Sitzungen

Lenkungsausschuss

Sitzungsunterlagen

Lenkungsausschussvertreter1. Projektstand2. Durchgeführte Arbeiten3. Ergebnisse4. Nächste Schritte5. Problemfelder6. Bei Bedarf Anlagen

Während der Konzeptphase:

Monatsrhythmus (soweit keine LA-Sitzung stattfindet)

Während der Erhebung:

Im Zweimonatsrhythmus

Statusbericht

AdressatInhaltFrequenzKommunikationsmedium

Abb. 8: Kommunikationsplan

Für die Aussagekraft und damit den Erfolg des Projekts waren dessen Akzeptanz und die Bereitschaft der Mitarbeiter, sich zu beteiligen, er-folgskritisch. Insbesondere vor der Pilot- und Haupterhebung wurden in den teilnehmenden Gerichten im Rahmen der Schulungsveranstaltungen Informationsgespräche zu wesentlichen Inhalten und Zielen des Projekts mit interessierten Vertretern der Gerichte geführt.

Neben den im Kommunikationsplan genannten Medien wurden zur Ak-zeptanzförderung ferner folgende Maßnahmen genutzt: • Regelmäßige Informationsschreiben an die zentralen Ansprechpart-

ner aller Erhebungsgerichte, • Gespräche mit den Gerichtsleitungen und • Besetzung einer Hotline zur Beantwortung aller aufkommenden

Fragen in der Erhebungsphase.

Kommunikationsplan

Akzeptanzmanagement

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5 Ist-Analyse

5.1 Analyse der Struktur der bestehenden Geschäftsgliederungen

Für die statistische Bewertung der bestehenden Geschäftsgliederung wurde die Methode der ABC-Analyse herangezogen. Die ABC-Analyse ist ein Ordnungsverfahren zur Klassifizierung einer großen Anzahl von Daten - in diesem Fall PEBB§Y Geschäften - und konnte bei der Ent-scheidung zur Bildung neuer Geschäfte und der Beurteilung der Klein-teiligkeit der Geschäftsgliederung herangezogen werden.

In der entsprechenden Analyse für die Nacherhebung wurden die beste-henden PEBB§Y Geschäfte nach der Stärke der Personalbindung (Per-sonalbedarf) unterteilt.

Im Rahmen der Analyse wurden die PEBB§Y Geschäfte je Dienstzweig in die drei Kategorien A, B und C, die nach absteigender Bedeutung bzw. Umfang des Personalbedarfs geordnet sind, unterteilt. Danach wei-sen „A-Geschäfte“ einen hohen (80% des Personalbedarfs), „B-Geschäfte“ einen geringeren und „C-Geschäfte“ einen unbedeutenden Personalbedarf auf (jeweils unter 1% des Personalbedarfs).

Für die Durchführung der ABC-Analyse wurden von den Justizministe-rien der an dem Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 teilnehmenden Länder jeweils der errechnete Personalbedarf in 2006 gemessen in Ar-beitskraftanteilen (AKA) abgefragt.

Dieser errechnete sich aus der Multiplikation der Basiszahl mit der ange-fallenen Menge pro Geschäft, dividiert durch die durchschnittliche Jah-resarbeitszeit der Länder.

Für Richter am Oberlandesgericht ergab die ABC-Analyse, dass die drei nachzuerhebenden Zivilgeschäfte für Richter an Oberlandesgerichten zusammen 57,5 Prozent der gesamten AKA der Richter an Oberlandes-gerichten in den teilnehmenden Ländern banden. Insgesamt wurden für die fünf größten der 15 abgebildeten Geschäfte zusammen 80 Prozent der AKA benötigt.

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Zivilgeschäfte.

Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Zivilgeschäfte.

Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

Übersicht ohne - RO 081 Rehabilitierungsverfahren (nur neue Länder)- RO 095 Berufsgerichtliche Verfahren, 2. Instanz (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)- RO 130 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- RO 140 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- RO 150 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 9: ABC-Analyse für Richter am Oberlandesgericht

ABC-Analyse

Geschäftsgliederungen der Richter

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Seite 32 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

Mit weitaus mehr PEBB§Y Geschäften wurde die Personalplanung für Richter an Landgerichten berechnet. Die Größe der 37 abgebildeten Ge-schäfte variierte stark. Während das Größte der Geschäfte nahezu 20 Prozent aller Richter AKA ausmachte, ergab sich für 17 der Geschäfte lediglich ein Anteil von weniger als einem Prozent an der Summe der Arbeitskraftanteile.

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Geschäfte.Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)*werden teilweise länderspez. nicht differenziert erfasstÜbersicht ohne - RL 201 Rehabilitierungsverfahren (nur neue Länder)

- RL 231 Berufsgerichtliche Verfahren, 2. Instanz (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)- RL 235 Berufsgerichtlicher Verfahren 1. Instanz (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt) - RL 260 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- RL 270 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- RL 280 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Geschäfte.Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)*werden teilweise länderspez. nicht differenziert erfasstÜbersicht ohne - RL 201 Rehabilitierungsverfahren (nur neue Länder)

- RL 231 Berufsgerichtliche Verfahren, 2. Instanz (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)- RL 235 Berufsgerichtlicher Verfahren 1. Instanz (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt) - RL 260 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- RL 270 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- RL 280 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 10: ABC-Analyse für Richter am Landgericht

Auch aufgrund der hohen Anzahl an PEBB§Y Geschäften für Richter an Amtsgerichten (56 in der folgenden Grafik) waren die wenigsten im B-Bereich zu finden. Hingegen banden 32 Geschäfte weniger als ein Pro-zent der Arbeitskraftanteile und sind dem C-Bereich zugehörig. Aus je-der der drei Kategorien sollten Geschäfte nacherhoben werden.

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Übersicht ohne - RA 320 Richterl. Tätigkeiten in Grundbuchsachen (keine Werte vorhanden)- RA 402 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden)- RA 440 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- RA 450 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- RA 460 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Geschäfte.

Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

*werden teilweise länderspez. nicht differenziert erfasst

Übersicht ohne - RA 320 Richterl. Tätigkeiten in Grundbuchsachen (keine Werte vorhanden)- RA 402 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden)- RA 440 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- RA 450 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- RA 460 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

A

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Abb. 11: ABC-Analyse für Richter am Amtsgericht

Recht gleichmäßig verhielten sich die zu untersuchenden PEBB§Y Ge-schäfte für Rechtspfleger an Amtsgerichten. Von den 37 abgebildeten derzeitigen Geschäften waren acht – aus den Kategorien A und B - im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerheben.

Geschäftsgliederung der Rechtspfleger

Page 34: Fortschreibung der Personalbedarfsberech- nung für alle ... · Deloitte Consulting GmbH Endgutachten Fortschreibung der Personalbedarfsberech-nung für alle Berufsgruppen des richterli-chen

Seite 33 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

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*werden teilweise länderspez. nicht differenziert erfasst

Übersicht ohne - GA 151 Umschreibung eingescannter Grundbücher (nur in Bayern)- GA 300 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- GA 310 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- GA 320 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 12: ABC-Analyse für Rechtspfleger am Amtsgericht

Während sich bei den Richtern und Rechtspflegern eine differenzierte Geschäftsgliederung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geschäfte in inhaltsbezogener Trennung und unterschiedlichem Arbeitsaufwand be-gründete, war beim mittleren und Schreibdienst eine Unterteilung in eine geringere Anzahl PEBB§Y Geschäfte erforderlich.

Das Geschäft Zivilsachen, welches im Rahmen der PEBB§Y Fortschrei-bung 2008 nacherhoben werden sollte, ist mit einem Personalbedarf von fast 23 Prozent das zweitgrößte der Geschäfte am Oberlandesgericht.

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Geschäfte.

Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

Übersicht ohne - MO 032 Berufsgerichtliche Verf. betr. Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Patentanwälte sowie Architekten (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)

- MO 050 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- MO 060 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- MO 070 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nachzuerhebende Geschäfte.

Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

Übersicht ohne - MO 032 Berufsgerichtliche Verf. betr. Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Patentanwälte sowie Architekten (in einigen Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)

- MO 050 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- MO 060 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- MO 070 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 13: ABC-Analyse für den mittleren und Schreibdienst am Oberlandesgericht

An den Landgerichten waren drei der vier nachzuerhebenden PEBB§Y Geschäfte in Kategorie B. Neben diesen war auch das Größte der Ge-schäfte, die erstinstanzlichen Zivilsachen, welches nahezu ein Drittel des Personalbedarfs bei mittleren und Schreibdienst ausmachte, zu überprü-fen.

Geschäftsgliederungen des mittleren und Schreib-dienstes

Page 35: Fortschreibung der Personalbedarfsberech- nung für alle ... · Deloitte Consulting GmbH Endgutachten Fortschreibung der Personalbedarfsberech-nung für alle Berufsgruppen des richterli-chen

Seite 34 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

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Übersicht ohne - ML 082 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden) - ML 083 Berufsgerichtliche Verf. betr. Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Patentanwälte sowie Architekten (in einigen

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Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

Übersicht ohne - ML 082 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden) - ML 083 Berufsgerichtliche Verf. betr. Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Patentanwälte sowie Architekten (in einigen

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Angaben in Klammern: Prozentanteil AKA am gesamten Personalbedarf des Geschäfts (nur PEBB§Y-Länder)

Übersicht ohne - ML 082 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden) - ML 083 Berufsgerichtliche Verf. betr. Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Patentanwälte sowie Architekten (in einigen

Bundesländern außerhalb der Gerichte erledigt)- ML 100 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- ML 110 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- ML 120 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 14: ABC-Analyse für den mittleren und Schreibdienst am Landgericht

Beim mittleren und Schreibdienst an den Amtsgerichten wurden insge-samt sechs Geschäfte aus den Kategorien A und B überprüft.

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Übersicht ohne - MA 051 Umschreibung eingescannter Grundbücher (nur in Bayern)- MA 115 Rufbereitschaft (überwiegend keine Werte vorhanden) - MA 120 Zeugenbetreuung, gerichtliche Aufbewahrung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten (keine Werte vorhanden)- MA 130 Ausbildung (landesspez. Regelungen)- MA 140 Interne Fortbildung (landesspez. Regelungen)- MA 150 Externe Fortbildung (landesspez. Regelungen)

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Abb. 15: ABC-Analyse für den mittleren und Schreibdienst am Amtsgericht

Die Projektarbeitsgruppen haben bei der Gliederung der Erhebungsge-schäfte die gezeigten ABC-Clusterungen berücksichtigt. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, kleinere Geschäfte der Kategorie B oder C nicht weiter aufzugliedern. Aufgrund besonderer Fragestellungen, die im Rahmen der Nacherhebung geklärt werden sollten, wurden in man-chen Fällen jedoch auch kleine Erhebungsgeschäfte gebildet, für die die Projektarbeitsgruppen bereits im Vorfeld vorsahen, diese nach der Erhe-bung und den hieraus gewonnen Erkenntnissen wieder mit anderen Ge-schäften zusammenzufassen (vgl. hierzu auch Kapitel 7 zur Geschäfts-gliederung der Erhebung).

Für die Sozialgerichtsbarkeit konnte keine ABC-Analyse erstellt wer-den, da die hierzu notwendigen Daten nicht vorlagen.

5.2 Repräsentativitätsanalyse

Zentrales Ziel der Untersuchung war es, statistisch valide Daten für die Personalbedarfsberechung bereit zu stellen. Dieses Ziel war bei der Be-

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Seite 35 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

stimmung der relevanten Parameter der Erhebung zu berücksichtigen. Statistisch valide Ergebnisse waren zu erwarten, wenn aus einer reprä-sentativen Auswahl eine hinreichende Zahl von Verfahren als Datenba-sis in die Auswertung pro Geschäft einging. Aus den vorausgegangenen PEBB§Y Projekten konnte der Erfahrungswert abgeleitet werden, dass bei einer zugrunde liegenden Anzahl von 100 Verfahren belastbare Aus-sagen generiert werden können. Dass eine ausreichende Anzahl Verfah-ren in die Erhebung einfließen konnte, wurde über die Festlegung unter-schiedlicher, in der Wirkungsweise einander überlappender Parameter sichergestellt. Diese Parameter waren • die Gerichte, die an der Erhebung teilnehmen, • die zu erwartende Beteiligungsquote für die einzelnen Dienstzweige

und • die Länge und Lage des Erhebungszeitraumes.

Das Lenkungsgremium setzte voraus, dass die bei der PEBB§Y Fort-schreibung 2008 beteiligten Länder eine repräsentative Auswahl dar-stellten.

5.2.1 Repräsentativität der Erhebungsgerichte

Die teilnehmenden Länder hatten auf Basis der nachstehenden Kriterien Gerichte für die Erhebung vorgeschlagen: • Gerichte unterschiedlicher Größen gemessen an der Beschäftigten-

zahl, • Gerichte mit städtischer und ländlich geprägter Struktur, • Gerichte mit bzw. ohne Sonderzuständigkeiten, • Einbeziehung moderner Fachanwendungen, • Berücksichtigung von Konzentrationen, • Gerichte, in denen Aufgabenübertragungen praktiziert werden bzw.

nicht praktiziert werden, • Überprüfung der Anzahl zu erwartender Verfahren in der Erhebung

sowie • Einbeziehung von Gerichten die auch an den Projekten PEBB§Y I,

II und PEBB§Y Fach teilgenommen haben.

Es wurden folgende 55 Erhebungsgerichte benannt:

Bundesland OLG LG AG LSG SG Anzahl

Baden-Württemberg

§ Stuttgart § Mannheim§ Stuttgart

§ Backnang§ Bad Säckingen§ Karlsruhe§ Stuttgart

§ Stuttgart § Freiburg§ Karlsruhe 10

Bayern § Nürnberg § München§ Hof

§ Ingolstadt§ Passau§ Ansbach§ Würzburg

§ München § Augsburg§ Landshut 10

Hessen - - § Frankfurt§ Bad Homburg - - 2

Niedersachsen § Braunschweig § Aurich § Aurich§ Hannover § Celle/Bremen § Hannover 6

Nordrhein-Westfalen*

§ Düsseldorf§ Düsseldorf

§ Wuppertal

§ Köln§ Siegburg§ Kleve § Essen§ Münster§ Arnsberg§ Bielefeld

§ Essen§ Aachen

§ Duisburg13

Sachsen - § Dresden§ Bautzen

§ Leipzig§ Zwickau § Chemnitz § Dresden 6

Schleswig-Holstein

- - § Flensburg§ Pinneberg - - 2

Thüringen § Jena § Gera§ Mühlhausen§ Weimar§ Jena

- § Meiningen 5

Anzahl 5 10 26 5 9 55

Abb. 16: Vorgeschlagene Erhebungsgerichte

Deloitte hat zur Validierung der Repräsentativität der vorgeschlagenen Erhebungsgerichte eine Reihe von Analysen durchgeführt und die vor-geschlagenen Gerichte hierzu befragt.

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An erster Stelle stand hierfür die quantitative Analyse zur Bestätigung einer erwarteten Erhebungsmenge pro Erhebungsgeschäft, die über der kritischen Menge von 100 Verfahren lag.

Aus den vorangegangenen PEBB§Y Projekten war bekannt, dass nicht durchgängig mit einer vollständigen Beteiligung aller Mitarbeiter der einzelnen Dienstzweige gerechnet werden konnte. Daher war die maxi-mal verfügbare Basismenge pro Jahr rechnerisch entsprechend der er-warteten Beteiligungsquote zu reduzieren.

Gleichlautend war hinsichtlich der Dauer des Erhebungszeitraumes zu verfahren, der in dieser Erhebung für Richter und gehobenen Dienst sechs Monate, für den mittleren und Schreibdienst vier Monate betrug.

Bei der Ermittlung der im Folgenden errechneten, zu erwartenden Ver-fahrensmengen pro Erhebungsgeschäft wurden diese Faktoren entspre-chend berücksichtigt. Desweiteren wurden die kritischen Mengen vor-nehmlich für den Entscheiderbereich ermittelt, da die Mengen des mitt-leren und Schreibdienstes weitgehend abgeleitete Mengen sind; sie spielten daher bei der Beurteilung der Repräsentativität der Gerichte hin-sichtlich der Erhebungsmengen eine nachgeordnete Rolle.

Die Auswahl der Gerichte bestimmte also - neben anderen für die statis-tische Validität maßgeblichen Faktoren - die verfügbare Basismenge an Verfahren eines Geschäftes, die im Erhebungszeitraum betrachtet wer-den konnte. Sie war zur Bestätigung der Erhebungsgerichte aus der An-zahl Verfahren des Vorjahrs und der geschätzten Verteilung auf die Er-hebungsgeschäfte abgeleitet worden.

Für die Oberlandesgerichte ergab die Schätzung, dass für drei der zehn Erhebungsgeschäfte möglicherweise nicht genügend Verfahren im Er-hebungszeitraum bearbeitet werden würden. Dies waren die Geschäfte RO 011 „Technische Schutzrechte“, RO 014 „Haftung von Personen und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorar-ordnung gilt“ sowie für das Geschäft RO 016 „Vergabesachen“.

Für diese Erhebungsgeschäfte mit erwartet geringen, daher kritischen Mengen wurde festgehalten, dass sie nach der Erhebung ggf. mit ande-ren Geschäften zusammenzulegen waren.

Alle anderen Kriterien zur Auswahl repräsentativer Erhebungsgerichte waren gemäß untenstehender Bewertung erfüllt:

Vorschläge BY BW NI NRW THFazit

Nürnberg Stuttgart Braunschweig Düsseldorf JenaKriterien

Relative Größe (Pers.verwendung)

Groß ✗✗✗✗ ✗✗✗✗✔✔✔✔

Klein ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

StrukturLändlich ✗✗✗✗

✔✔✔✔Städtisch ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Konzentrationen/ Sonderzuständigkeiten

§22 Abs.2 GVZJu, §22a GVZJu,

§35 Nr.7 GVZJu

Notarsachen und erstinstanzliche Verfahren nach

EnWG

Gewerblichen Rechtsschutzes (Zuständigkeit für

ganz NDS)

Ja (Anhang/

Steckbrief)Nein ✔✔✔✔

Örtliche Besonderheiten(mit Einfluss auf Verfahrenszahl)

Nein Nein

Ansässige gr. Leasing- und

Gesellschaften mit bundesweitem Vertrieb sowie eines Fonds

Konzentration von Verfahren beim LG

Düsseldorf (vgl. Anhang); Groß-stadtgericht in

Landeshaupt- und Messestadt

Nein ✔✔✔✔

Fachanwendungen

forumSTAR ZivilVersion1.01127Dragon NaturallySpeaking Prof 9.0

Hades Zivil XP 9.21

teilw. Dragon Naturally Speaking

EUREKA Zivil 5.1 K

Baan-ERP

JUDICA Version 1.9.1 und TSJ

5.0.4

Phönix Version 2.2bzw. 2.2.a ✔✔✔✔

Weitere Aufgabenübertragungen

Nein Nein Nein Nein Nein ✔✔✔✔Teilnahme an Vorgängerprojekten

Nein PEBB§Y I und II Nein Nein PEBB§Y I und II ✔✔✔✔

Abb. 17: Bewertung der Repräsentativität der vorgeschlagenen Oberlandesgerichte

Repräsentativität der Ober-landesgerichte

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Durch die Steckbriefabfrage (vgl. Anhang 720) hat sich ein einheitliches Bild bezüglich der Aufgabenübertragung ergeben. Die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskosten erledigt in den oben genannten Oberlandesgerichten der Richter.

An den vorgeschlagenen Landgerichten waren die erwarteten Fallzahlen für die Erhebungsgeschäfte in allen Fällen deutlich über der kritischen Fallmenge von 100 Verfahren (zwischen ca. 1.200 – ca. 23.600 Verfah-ren pro Geschäft). Auch für alle anderen Kriterien zur Beurteilung ergab sich ein repräsentatives Bild:

Vorschläge BY BW NI NRW SN TH

FazitMünchen IHof

Stuttgart Mannheim

AurichDüsseldorf Wuppertal

Dresden Bautzen GeraKriterien

Relative Größe (Persver-wendung)

Groß ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

✔✔✔✔Mittel ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Klein ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

StrukturLändlich ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

✔✔✔✔Städtisch ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Konzentrationen/ Sonderzuständigkeiten

M: Berufungs-/ Beschwerde-

verfahren(vgl. Anlage)

H: Nein

S, MA: Ja (vgl. Anhang)

Wohnungs-eigentumss.

Zentral f. OLG Bezirk

Oldenburg

D: Ja (Anhang / Steckbriefe

W: Nein

DD: Wett-bewerbsstreit,

Baulandsachen, Berufungen in WEG-Sachen

Bau: Nein

Berufungen in WEG-Sachen,

§32 b Abs.1ZPO

✔✔✔✔

Örtliche Besonderheiten(mit Einfluss auf Verfahrenszahl)

M: Gr. Firmen, Banken- u.

Versicherungskonzentration

S:Landeshaupt-

stadtMA: Nein

Nein

D: Ja (Anhang / Steckbrief)

W: neinNein Nein

FachanwendungenM: SIJUS

H:forumSTAR

Hades Dragon NaturallySpeaking

EUREKA 5.3 &BAAN-ERP

D: JUDICA TSJ

W: JUDICA u. HKR-TV

DD: forumSTAR / Zivtext

B:SIJUS-Zivil 6.1ZEKORE

MEGA ✔✔✔✔

Teilnahme an Vorgängerprojekten

Nein Nein Nein D: PEBB§Y II Nein Nein ✔✔✔✔

Abb. 18: Bewertung der Repräsentativität der vorgeschlagenen Landgerichte

Aus den Steckbriefen (im Anhang 720) ergab sich hinsichtlich der Auf-gabenübertragung folgende Übersicht:

Vorschläge BY BW NI NRW SN TH

FazitMünchen IHof

Stuttgart Mannheim

AurichDüsseldorf Wuppertal

DD Bau. GeraKriterien

Aufgaben-übertra-gungen

Ermittlung der persönl.u. wirtschaftl. Verhältnisse

Richter Richter Richter Richter Richter Richter

✔✔✔✔

Festsetzung d. PKH-Vergütung

Rechtspfleger Rechtspfleger MuSD Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger

Auszahlungs-anordnungPKH-Vergütung

Rechtspfleger Rechtspfleger MuSD Rechtspfleger gDgD /

MuSDRechtspfleger

Weitere

M: Rechtspfleger bewertet Akten

mit PKH Bewilligung

Hf: Nein

Vollstreckbare Ausfertigungen u. von gD auf

UdG.

Nein

D: Rechtspfleger erarbeitet

ausgehende Auslandser-

suchen(Zustellung,

Vernehm. pp.) W: Nein

DD: Vorbereitung

Rechtshilfeersuchen durch

MuSD

Bau: Nein

Nein

Abb. 19: Aufgabenübertragung an den vorgeschlagenen Landgerichten

Für Landgerichte wurde darüber hinaus ein Größenvergleich, gemessen an der Zahl der Richter in Arbeitskraftanteilen (AKA), erstellt. Hierfür wurden Größendaten aller Landgerichte herangezogen. Die Darstellung zeigt, dass die benannten Gerichte große, mittelgroße und kleine Gerich-te repräsentieren, in Klammern ist jeweils die gemeldete Größe der Er-hebungsgerichte in Arbeitskraftanteilen (für Richter) gezeigt, die durch-schnittliche Größe aller Landgerichte betrug zum Zeitpunkt der Analyse 23 Richter-AKA:

Repräsentativität der Land-gerichte

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0

20

40

60

80

100

120

Köl

n

Nür

nber

g-Fü

rth

Han

nove

rEs

sen

Mün

ster

Bie

lefe

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Leip

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Dui

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II

Aac

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Osn

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burg

Bra

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gG

öttin

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Che

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Hag

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Frei

burg

Mön

chen

glad

bR

egen

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Zw

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heim

Sie

gen

Sta

dePa

derb

orn

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gH

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lber

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Wür

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refe

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haff

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emm

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Det

mol

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gols

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Off

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ambe

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Rot

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aden

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Cob

urg

Hec

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Büc

kebu

rgW

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egge

ndor

fG

örlit

zM

osb

ach

Wal

dshu

t

⌀⌀⌀⌀ 23 AKA

Quelle: standardisierte Abfrage, Richter Personalverwendung in AKA 2006 Abb. 20: Größe aller Landgerichte gemessen an der Personalverwendung für Richter

Auch die erwarteten Fallzahlen in den Erhebungsgeschäften an den zur Teilnahme vorgeschlagenen Amtsgerichten waren in allen Produktberei-chen mit ca. 2.900 – ca. 50.000 Verfahren pro Geschäft weit oberhalb der kritischen Grenze von 100 Verfahren. Die weiteren Kriterien zur Bestimmung der Repräsentativität waren bei der vorgeschlagenen Aus-wahl ebenfalls in allen Produktbereichen erfüllt:

Vorschläge BY BW NI NRW SN TH

Fazit

Kriterien

Ansbach Ingolstadt Passau

Würzburg

Backnang Bad

Säckingen Karlsruhe Stuttgart

AurichHannover

ArnsbergBielefeldEssen

Kleve, Köln MünsterSiegburg

Leipzig Zwickau

MühlhausenWeimar

Größe (Beschäftigte Richter lt. Handbuch d. Justiz)

Groß 26 32/45 107 146,65,37,36 79

✔✔✔✔Klein 19/18/16 4/5 9 22,17,11 12 12,11

StrukturLändlich ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

✔✔✔✔Städtisch ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Fachanwendungen

ForumSTARvgl. Anhang

zu elek. Tools & Hilfsprogrammen

SIJUS (ZIVAG), K, S: Dragon

NaturallySpeaking

EUREKA-ZIV, Baan-ERP, EUREKA Kosten

JUDICA , TSJ,/Zivil, HKR-

TV, RASYS

L: Sijus-Zivil 6.1, HIT FamBZ: ZivTEXT

MEGA

✔✔✔✔

Konzentration/ Sonderzuständigk.

A, I, W: Landwirts.,

Urheberrechts-streitigkeiten

S:Mahnverfahren

Nein

BI, Kö:Urheberrechts-

sachen,E: Grenzüber-

sch. PKH & BerH; Rechts-hilfeverkehr mit

Ausland

L: Urheber-rechtsstreit

Z: Land-wirtschafts-

sachen

Nein

✔✔✔✔

Örtliche Besonderheiten

A, I: neinW, P:

Grenznähe, W: gr. Priv. KVs & Touristikfirmen

BN, BS, S: neinK: Grenznähe

Ja (Anhang/ Steckbriefe)

A, B, S: neinKö, M: Ja (Anhang/

Steckbriefe)

Nein Nein

✔✔✔✔

Aufgaben-übertragungen

Betr. PKH, BerH

Ja: Siehe Anhang/ Steckbriefe

✔✔✔✔Weitere

Nein Anhang/ Steckbriefe

Nein

E: Ja (Anhang/ Steckbrief)

Nein

L: Vorbereitung d.

Auslandszustell-ungen durch

Rechtspfleger

Nein

Teilnahme Vorgängerprojekten

A: PEBB§Y II: PEBB§Y II

BS u. S PEBB§Y I+II,

BN: PEBB§Y I Nein E: PEBB§Y II Nein Nein ✔✔✔✔

Abb. 21: Bewertung der Repräsentativität der vorgeschlagenen Amtsgerichte im Zivilbereich

In Grundbuchsachen verwendeten alle Länder bis auf Schleswig-Holstein die Fachanwendung SolumSTAR; in Schleswig-Holstein wurde FOLIA verwendet. Im Registerbereich verwendeten alle teilnehmenden Länder außer Schleswig-Holstein RegisSTAR; Schleswig-Holstein nutz-te AUREG mit der elektronischen Akte und VISkompakt. Weitere, zur Zeit der Erhebung genutzte Anwendungen oder Hilfsprogramme sind den Steckbriefen im Anhang 720 zu entnehmen.

Repräsentativität der Amts-gerichte

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Vorschläge BY HE NI NRW SH SN TH

FazitKriterien

Ansbach Ingolstadt Passau

Würzburg

Frankfurt

Bad Homburg

Aurich

Hannover

ArnsbergBielefeldEssen

Kleve, Köln MünsterSiegburg

Flensburg Pinneber

gLeipzig Zwickau

WeimarJena

Aufgaben-über-tragungen

Antr. z. Protokoll MuSD Rechtspfleger MuSDMuSD

E: beide MuSD MuSD MuSD

✔✔✔✔

Kostenberechnung Rechtspfleger Rechtspfleger RechtspflegerA: gDMuSD

Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger

Grundbuchführer-modell

Nein ja nein Ja ja Nein Nein

WeitereNein

I: Ja (Anhang/ Steckbrief)

Nein Nein

A, B, M: Ja (Anhang/

Steckbriefe)E, Kle, Kö:

nein

Nein

S: Ja (Anhang/

Steckbrief)

Bergbau-grundbuch

Nein

Abb. 22: Repräsentativität der vorgeschlagenen Amtsgerichte in Grundbuch

Vorschläge HE NI NRW SH SN TH

FazitKriterien

Frankfurt

Bad Homburg

Aurich

Hannover

ArnsbergBielefeldEssen

Kleve, Köln MünsterSiegburg

Flensburg Pinneberg

Leipzig

ZwickauJena

Sonderzuständigkeiten / Konzentrationen im Register

F: Landesweite Zuständigek. f.

PnR

HG: Zuständig fürAG Using

A: Nein

H: HR, VR und GnR f. LG Bezirk; PR für

ganz NDS

Siehe Anhang/ Steckbriefe)

F: für AG Husum,

Schleswig, Niebüll

P: für AG Elmshorn, Itzehoe, Meldorf

L: GR, HR a u. B, PnR,

GenR

Z: Nein

Landesweite Registergericht (ohne VR)

✔✔✔✔

Örtliche Besonderheiten

Komplizierte Sachbearbeitung wg. Ansässiger

Firmen

Ja (Anhang/ Steckbriefe)

Ja (Anhang/ Steckbriefe)

Köln

F: Grenznähe F, P:

Windkraft-anlagen

(PublikumsGes)

Neinnein Nein ✔✔✔✔

Aufgaben-über-tragungen

Antr. z. Protokoll HG: Rechtspfleger MuSDMuSDE: gD

MuSD Rechtspfleger Rechtspfleger

✔✔✔✔

Kostenberechnung Rechtspfleger MuSDMuSDE: gD

MuSD MuSDRechtspfleger

VR: MuSD

Registerführer-modell

Nein Nein Ja Nein Nein nein

Weitere Nein

Rechtspfleger bearbeiten

Richtergeschäfte

A, E: Ja (Anhang/

Steckbriefe) Kö: gD

Altkostenprüf.Ansonsten

nein

NeinL:Schiffbau-

registerNein

Abb. 23: Repräsentativität der vorgeschlagenen Amtsgerichte in Register

Eine Übersicht zum Vereins- und Güterrechtsregister befindet sich im Kapitel 8.4.2.

Vorschläge BY BW NI NRW SN TH

FazitKriterien

IngolstadtPassau

AnsbachWürzburg

Karlsruhe Stuttgart

nur ZVS: Backnang

Bad Säckingen

Aurich

Hannover

Köln Kleve

MünsterSiegburg (kein ZVS)

Essen ArnsbergBielefeld

Leipzig

Zwickau (nur ZVS)

Mühlhausen

Weimar (nur ZVS)

Konzentrationen InsO

Ingolstadt

A: für AG Weißenburg

i.B.

KarlsruheStuttgart

AurichHannover

Alle (ohne S) Leipzig

M: für Heiligenstadt, Nordhausen u, Sondershausen

W:ZVG f. AG Aplda

✔✔✔✔

Konzentrationen K- und L-Verf.

KeineKarlsruheStuttgart

AurichHannover

LG Konzentration

Leipzig Zwickau

MühlhausenWeimar ✔✔✔✔

Aufgaben-übertrag. InsO

Vorverfügung NeinS: ja

K: neinNein Nein Nein Nein

✔✔✔✔

Kostenberechnung MuSDI, P, W: gD

MuSD MuSD MuSD MuSD MuSD

Aufgaben-übertrag.ZVS

Antragsannahme A: MuSDW, P, I: gD

K, BS, BN: MuSDS: gD

A: gDH: MuSD

A, B, E, M: MuSD

Kle, Kö: gDRechtspfleger gD

Weitere Nein Nein Nein

Ja (Anhang/ Steckbriefe

A, E, M)Ansonsten

nein

Nein Nein

Abb. 24: Repräsentativität der vorgeschlagenen Amtsgerichte in Insolvenz und Zwangsvollstre-

ckung

Zur Beurteilung wurde auch die Betrachtung der unterschiedlichen elektronischen Fachanwendungen an den Gerichten herangezogen. Da die Gerichte zur Zeit der Erhebung zunehmend flächendeckend mit mo-

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dernen Anwendungen ausgestattet waren, war für die Erhebung darauf zu achten, dass keine Gerichte mit „veralteter“ Technik an den Auf-schreibungen teilnahmen. Um dies beurteilen zu können, wurde in den teilnehmenden Ländern erhoben, welche Fachanwendungen in den Un-tersuchungsbereichen verwendet wurden, siehe nachstehende Übersicht:

Land Fachanwendung

Insolvenz Zwangsvollstreckung und

-verwaltung

Baden-Württemberg Eureka WINSOLVENZ

SIJUS ZV

Bayern INKA I, P, W: SIJUS Vollstreckung 3.0 A: ZWV- & Volltext

Niedersachsen WINSOLVENZ EUREKA Basic EUREKA VOLL EUREKA TEXT UND KOSTEN

Nordrhein-Westfalen

JUDICA JUDICA /TSJ, JUDICA-InsO (teilweise mit Kostenmodul)

IT-MobiV (AUSCHU) IT-ZVG (teilw. SE-Verfahrensübersicht) HKR-TV JOKER

Sachsen INKA SIJUS Vollstreckung (ZVS), HIT (ZVG) VollJUS

Thüringen MEGA MEGA

Abb. 25: Fachanwendungen in den Erhebungsländern

Auch an Landessozialgerichten (LSG) und Sozialgerichten (SG) wurde für die Erhebungsgeschäfte eine ausreichend große zu erwartende Fall-zahl ermittelt. Sie lagen für die Landessozialgerichte bei ca. 260 bis ca. 3.500 Verfahren je nach Geschäft, für die Sozialgerichte bei ca. 240 bis ca. 8.500 zu erwartenden Verfahren je nach Geschäft.

Die Repräsentativität der vorgeschlagenen Landessozialgerichte war gemessen an den definierten Kriterien insgesamt gewährleistet:

Vorschläge BY BW NI NRW SNFazit

Kriterien München Stuttgart Celle Essen Chemnitz

Größe (beschäftigte Richter lt. Handbuch der Justiz)

Groß 47 50 80

✔✔✔✔Klein 36 17

StrukturLändlich ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

✔✔✔✔Städtisch ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Fachanwendungen EUREKA Fach JUSTUS Fach EUREKA Fach LISA WEB EUREKA Fach

✔✔✔✔Aufgaben-übertragungen

Ermittl. d. Persönl. u. wirtschaftl. Ver-hältnisse

Richter Richter Richter Rechtspfleger Rechtspfleger

Festsetzung d. PKH-Vergütung

Richter Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger

Auszahlungs-anordnung PKH Vergütung

MuSD Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger

Rechtsantragsstelle Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger Rechtspfleger

Weitere Ja: Anhang / Steckbrief)

Nein NeinJa: Anhang / Steckbrief)

Ja: Anhang / Steckbrief)

Teilnahme an PEBB§Y-Fach Ja Ja Ja Ja Nein ✔✔✔✔

Abb. 26: Repräsentativitätskriterien der Landessozialgerichte

Für die Sozialgerichte wurde ein Größenvergleich aller Gerichte gemes-sen an der Zahl der beschäftigten Richter in Arbeitskraftanteilen (AKA) erstellt. Dieser Vergleich zeigt, dass die benannten Erhebungsgerichte

Repräsentativität der Lan-dessozialgerichte und So-zialgerichte

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größere, mittlere und kleine Sozialgerichte repräsentieren in folgender Abbildung:

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

Quelle: Handbuch der Justiz

Abb. 27: Größe der Sozialgerichte gemessen an der Personalverwendung für Richter

Die Übersicht zur Bewertung der Repräsentativität der Sozialgerichte insgesamt zeigt, dass alle definierten Kriterien von den benannten Ge-richten erfüllt waren:

Vorschläge BY BW NI NRW SN THFazit

Kriterien AB LH FB KA HAN AA DB DD MEI

Größe (beschäftigte Richter lt. Hand-buch d. Justiz)

Groß 25 24 24

✔✔✔✔Klein 13 14 11 14 12 5

StrukturLändlich ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

✔✔✔✔Städtisch ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗ ✗✗✗✗

Fachanwendungen Eureka FachJustus Fach;

Dragon NaturallySpeaking

EurekaFach

Lisa WebEurekaFach

LISA ✔✔✔✔

Aufgaben-übertragungen

Ermittl. d.Persönl. u. wirtschaftl.Verhältnisse

Richter gD Richter Richter UdG gD gD gD Richter

✔✔✔✔

Festsetzung d. PKH-Vergütung

gD gD gD gD UdG gD gD gD UdG gD

Auszahlungs-anordnungPKH Vergütung

gD gD gD gD UdG gD gD gD UdG gD

Rechtsantrags-stelle

gD gD gDgD /

MuSDgD gD

gD / MuSD

UdG gD

Weitere Vgl. Anhang

Vgl. Anhang Nein Nein

Vgl. Anhang

Vgl. Anhang

Vgl. Anhang Nein

Teilnahme an PEBB§Y-Fach Ja Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein ✔✔✔✔

Abb. 28: Repräsentativitätskriterien der Sozialgerichte

Basierend auf den aufgeführten Daten und Bewertungen zur Repräsenta-tivität hat der Lenkungsausschuss abschließend beschlossen, die Erhe-bung in den vorbenannten Gerichten durchzuführen. Die Auswahl dieser Gerichte hat sowohl über die einzelnen Gerichtsbarkeiten als auch über die beteiligten Länder eine repräsentative Anzahl teilnehmender Gerich-te sichergestellt.

Repräsentativität der aus-gewählten Gerichte

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5.2.2 Erhebungszeitraum

Praktikabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen bedingten, dass der Erhebungszeitraum begrenzt war. Setzte man voraus, dass in der Er-hebung 100% der Arbeitszeit pro Mitarbeiter erfasst wurden, wird deut-lich, dass in der Erhebung Bearbeitungszeiten für eine Vielzahl von Ver-fahren erfasst wurden, die im Erhebungszeitraum nicht vollständig bear-beitet werden konnten. Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht die möglichen Konstellationen:

1) Die Bearbeitung begann vor dem Erhebungsbeginn und endete wäh-rend der Erhebung.

2) Die Bearbeitung begann während der Erhebung und endete nach der Erhebung.

3) Die Bearbeitung begann und endete während der Erhebung. 4) Die Bearbeitung begann und endete außerhalb des Erhebungszeit-

raums.

Erhebungszeitraum

1

2

3

4

Abb. 29: Lage von Verfahren zum Erhebungszeitraum

Eine zentrale Annahme des Projekts war, dass die im Erhebungszeit-raum in Summe bearbeiteten Verfahren einen repräsentativen Schnitt darstellen. Das impliziert die Thesen, • dass Langläufer beendet werden (Typ 1), • dass im Erhebungszeitraum auch Langläufer beginnen (Typ 2), • dass Verfahren im Erhebungszeitraum begonnen und abgeschlossen

werden (Typ 3), • dass Langläufer bearbeitet werden (Typ 4), • dass Langläufer (im Erhebungszeitraum) nicht bearbeitet werden

müssen (reine Liegezeit der Akte), • dass besonders aufwändige und an anderer Stelle besonders auf-

wandsarme Verfahren bearbeitet werden, • Bestände hier auf- und dort abgebaut werden.

Einzelne Richter werden subjektiv nach der Erhebung der einen oder anderen These stärker zustimmen können. In der intensiven Analysepha-se wurden jedoch keine Indizien gefunden, die die Dominanz einer der Thesen über alle Gerichte der Haupterhebung stützen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Besonderheiten im Kleinen zur repräsen-tativen Abbildung des Ganzen notwendigerweise dazugehören.

Es wurde davon ausgegangen, dass sich die eingegangenen und erledig-ten Verfahren in den nachzuerhebenden Geschäften in der Regel gleichmäßig verteilten. Das bedeutete, dass bei beiden ein kontinuierli-cher „Eingangs- und Erledigungsfluss“ bestand.

Dem entgegen hätten so genannte „Eingangs-“ oder „Erledigungs-schocks“ gestanden, die dadurch gekennzeichnet wären, dass in be-

Erhebungszeitraum

Erhebungsdauer

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stimmten Verfahrensarten z. B. plötzliche sprunghafte Anstiege der Ein-gangszahlen zu verzeichnen waren, ohne dass die Erledigungszahlen in gleichem Maß mit anstiegen. Dies hätte für die Einführung des MoMiG oder Verfahren im Urheberrechtsgesetz der Fall sein können. Analoges galt für Verfahrensarten, in denen keine Eingänge mehr zu verzeichnen waren, sondern ausschließlich noch Verfahrenserledigungen von Altfäl-len stattfanden. In diesen Fällen wäre die Bildung der Bezugsmenge zur Ermittlung der Basiszahl gegebenenfalls einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen. Im Laufe der Erhebung hat sich jedoch ergeben, dass es keine nennenswerten Mengen in neuen oder auslaufenden Geschäften gegeben hat, sodass diese Art der Mengenberücksichtigung in der Erhe-bung zu vernachlässigen war.

Die Erhebungsdauer für den richterlichen Dienst wurde wie in den Vor-gängerprojekten auf sechs Monate festgelegt und trug mit dieser Dauer auch der repräsentativen Abbildung der geschilderten Langläuferverfah-ren Rechnung.

Die Erhebungsdauer für den gehobenen Dienst folgte der für die Richter festgelegten Erhebungsdauer. Diese war auch in Analogie zu PEBB§Y I II und Fach festgelegt worden.

Im mittleren und Schreibdienst wurde allgemein ein Erhebungszeitraum von vier Monaten festgelegt. In der betrachteten Dienstgruppe fielen die Schwankungen des Arbeitsanfalls und die Unterschiedlichkeit der Tätig-keiten in der Regel geringer aus als im richterlichen Bereich, sodass man auch mit kürzeren Erhebungszeiträumen ein realistisches Abbild des Arbeitsaufwands erhältlich war.

Bei einer Erhebungsdauer von vier bis sechs Monaten war es generell unvermeidlich, dass eine Urlaubszeit (Weihnachten, Ostern, Sommer) in den Erhebungszeitraum fiel. Insofern stellte die in der Planung umfasste Ferienzeit grundsätzlich keine Besonderheit dar und wurde durch das Erhebungsinstrumentarium umfänglich abgebildet.

Beginn der Erhebung war der 02. Juni 2008. Für den mittleren und Schreibdienst dauerte die Erhebung bis zum 30. September 2008, für die Richter und Rechtspfleger dauerte die Erhebung bis zum 30. November 2008.

Um jedoch Zweifel nachhaltig auszuräumen, hat Deloitte eine exempla-rische Analyse der Entwicklung der Eingänge und Erledigungen für Zi-vilgeschäfte und Sozialgeschäfte basierend auf den Werten aus den Jah-ren 2004 bis 2006 erstellt.

Erhebungszeitraum

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Eingänge Zivilgerichtsbarkeit

Erledigungen Zivilgerichtsbarkeit

0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

80.000

90.000

100.000

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez

200420052006

0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

80.000

90.000

100.000

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez

2004

2005

2006

Darstellung basiert auf Zahlen von SN, BY und NRW

Abb. 30: Eingänge und Erledigungen im Jahresablauf (Zivilsachen)

Die Betrachtung ergab, dass während der Sommermonate keine erhebli-chen Schwankungen zu erwarten waren.

- 73 -

Eingänge Sozialgerichtsbarkeit

Erledigungen Sozialgerichtsbarkeit

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez

200420052006

200420052006

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov DezDarstellung basiert auf Zahlen von SN, NRW, BW, TH, NI und HE

Abb. 31: Eingänge und Erledigungen im Jahresablauf (Sozialsachen)

Die Entwicklung der Verfahrenseingänge und Erledigungen in Sozial- und Zivilsachen in den sechs Monaten des Erhebungszeitraums war in den vergangenen Jahren stets relativ konstant. Dieses Ergebnis ließ also auch für den Erhebungszeitraum von Juni bis November 2008 keine er-heblichen Schwankungen erwarten, die auf die Validität der erhobenen Daten negativen Einfluss haben konnte.

In den Produktbereichen Handelsregister und Grundbuch konnte auf-grund der in der Regel kurzen Laufzeiten der Verfahren davon ausge-gangen werden, dass auch eine Erhebung in der Sommerferienzeit zu repräsentativen Werten für eine durchschnittliche Bearbeitung pro Ver-fahren führen würde. Werte für eine entsprechende Analyse im Insol-venzbereich waren nicht verfügbar, da es sich jedoch hier häufig um be-sonders lang laufende Verfahren handelt, ist von deutlichen Schwankun-gen in Sommermonaten weniger auszugehen.

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5.3 Zur Verfügung stehende Unterlagen

Die erste Aufgabe der einzelnen Projektarbeitsgruppen bestand in der detaillierten Analyse bestehender Umsetzungsarbeiten der Vorgänger-projekte und Empfehlungen der Länderarbeitsgruppen der Pensenkom-mission in Bezug auf die nachzuerhebenden Geschäfte. Die zur Verfü-gung stehenden Unterlagen waren: • Arbeiten der Länderarbeitsgruppe zur Umsetzung der Ergebnisse

von PEBB§Y I, II und Fach: o Schlussbericht der Länderarbeitsgruppe, o Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs in der ordent-

lichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften (Feb. 2007),

o Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs bei den Fach-gerichten (Feb. 2007);

• Arbeiten der Länderarbeitsgruppe II zur Konzeption der Nacherhe-bung: o Ergebnisse der Länderabfrage, o Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe;

• Weitere Unterlagen: o Aufstellung der in den Ländern im Einsatz befindlichen elekt-

ronischen Fachanwendungen, o Ausschreibungsunterlagen und Anhänge des vorliegenden

Projekts. Bei der Analyse der betroffenen Erhebungsgeschäfte waren sechs Prüf-schritte zu beachten:

1. Analyse der Umsetzungsarbeiten von PEBB§Y I, II und Fach sowie der Ergebnisse und Empfehlungen der Länderarbeitsgruppen in Be-zug auf die nachzuerhebenden Geschäfte,

2. Überprüfung einer weiteren Differenzierung bzw. Zusammenlegung einzelner Geschäfte (z.B. mittels ABC-Analyse, vgl. Kapitel 6.2),

3. Überprüfung der in den Vorgängerprojekten bzw. Umsetzungsarbei-ten zugeordneten Mengen der 48 nachzuerhebenden Geschäfte,

4. Erhebung der Aufgabenübertragung zwischen den Dienstzweigen und Abbildung in den zukünftigen Basiszahlen der einzelnen Dienstzwei-ge,

5. Analyse der zum Untersuchungszeitpunkt aktuellen Gesetzesvorha-ben,

6. Beachtung des technischen Fortschritts (z.B. die Einführung des elektronischen Handelsregisters und Grundbuches).

5.4 Schlussfolgerungen für die Erhebung

Grundsätzlich wurde für Erhebungsgerichte und Erhebungszeitraum festgestellt, dass sie repräsentativ sind. Für einige Erhebungsgeschäfte wurde vorgemerkt, dass sie aufgrund möglicherweise geringer Mengen nach der Erhebung wieder mit anderen Geschäften zusammengelegt werden sollten. Die Ergebnisse aus der ABC-Analyse, der Repräsentati-vitätsanalyse sowie den Angaben zu Konzentration, IT-Ausstattungen, Sonderzuständigkeiten etc. wurden bewertet und in die Konzeption der Erhebung sowie in die Vorbereitung der Auswertungen einbezogen. Exemplarisch seien genannt: • die abweichende IT-Ausstattung in Schleswig-Holstein, • unterschiedliche Kostenbehandlung in den Ländern,

Unterlagen

Schlussfolgerungen

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• Grundbuch- und Registerführermodell in einzelnen Ländern. Die konzeptionelle Berücksichtigung dieser Besonderheiten sowie die Ergebnisse sind in den entsprechenden produktbereichsbezogenen Kapi-teln dieses Gutachtens zu finden.

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6 Plausibilisierung der Teilerhebung

6.1 Besonderheiten der Teilerhebung

An dem Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 nahmen unterschiedliche Gerichtsbarkeiten mit ausgewählten Geschäften teil, für die eine Neube-stimmung der PEBB§Y Basiszahlen erforderlich war. Innerhalb der teil-nehmenden Gerichte der repräsentativen Stichprobe waren nur • ein Teil der Bereiche / Gerichtsbarkeiten • und somit ein Teil der Mitarbeiter • mit einem Teil ihrer Arbeitszeit

in die Erhebung einbezogen. Dies hatte zur Folge, dass die Prüfung der selbstaufgeschriebenen Zeiten hinsichtlich ihrer Plausibilität über die üblichen Fragestellungen der Datenkonsistenz hinaus besondere Anfor-derungen erfüllen musste.

So war der Abgleich der aufgeschriebenen Zeiten mit dem Erwartungs-wert für den Dienstzweig eines Gerichtes komplexer. Denn es konnte vorkommen, dass ein Dienstzweig nicht vollständig teilnahm, weil nur bestimmte Geschäfte im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 nacherhoben wurden. Andererseits waren die Erhebungsteilnehmer nicht nur in Erhebungsgeschäften tätig, sondern auch in Geschäften außerhalb des Nacherhebungsbereichs.

Die Vollständigkeitsprüfung der erfassten Unterlagen, der Vergleich der aufgeschriebenen Zeiten in Erhebungsgeschäften mit Gesamtarbeitszei-ten, aber auch die Analyse der Schwankungsbreite der berechneten Ba-siszahlen konnten vor dem Hintergrund der Teilerhebung nur in ange-passter Form erfolgreich durchgeführt werden. Daher war ein umfang-reiches Plausibilisierungskonzept erforderlich, das zu Anpassungen der Erhebungsmethodik, zur Erweiterung der die Selbstaufschreibung be-gleitenden, zentralen Abfragen sowie zu komplexen Auswertungen und Analysen im Auswertungszeitraum führte.

6.2 Methodik der Plausibilisierung

Im Laufe der Konzeptionsphase wurde ein dreistufiges Plausibilisie-rungskonzept entwickelt und dem Lenkungsausschuss vorgelegt. Ziel war, dass nur die Daten in die Berechnung der Bundesbasiszahlen ein-fließen, die auf repräsentativen Aufschreibungen basieren. Wann Reprä-sentativität erreicht bzw. nicht erreicht wurde, wurde für unterschiedli-che Fragestellungen im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens definiert.

Die erste Stufe umfasste die Ermittlung der Gesamtarbeitszeit pro Ge-richt und Dienstzweig. Nichtrepräsentative Aufschreibungen aufgrund einer unerklärbaren Über- oder Unterschreitung der Erwartungswerte können hierbei pro Dienstzweig pro Gericht bei der Berechnung der Bundesbasiszahlen gefiltert werden. Die Maßnahmen der zweiten Stufe schlossen eine differenzierte Ermittlung der Basiszahl pro Geschäft auf Bundesebene nach Vollerhebern und Teilerhebern und Gesamtbasiszahl ein. Kam es hierbei zu relevanten und nicht erklärbaren Unterschieden,

Besonderheiten der Teil-erhebung

Dreistufiges Plausibilisie-rungskonzept

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so griff die dritte Stufe. Es erfolgte dann eine Analyse der Teilerheber-daten, die nicht repräsentativ erschienen, sowie die Herausrechnung der nicht repräsentativen Daten aus der weiteren Berechnung der Basiszah-len.

Im Folgenden werden die einzelnen Stufen des Plausibilisierungskon-zepts begründet und detailliert dargestellt.

Verwaltung und sonstige

nichtrechtspfleg. Tätigkeiten

Fortbildung

Ausbildung

Nicht-Erhebungs-geschäfte

Erhebungs-geschäfte

Erm

ittlung durch Selbstaufschreibung

Ermittelte Gesamtarbeitszeit

Stufe 1:Ermitteln der repräsentativen Gesamtarbeitszeit pro Gericht und Dienstzweig – Berücksichtigung ausschließlich repräsentativer Aufschreibsituationen

Stufe 2:

Ermittlung der Basiszahl pro Geschäft auf Bundesebene, differenziert nach Vollerhebern und Teilerhebern sowie Ermittlung der Gesamtbasiszahl

VE Basiszahl TE-Basiszahl

Gesamtbasiszahl

Stufe 3:Analyse der Teilerheberdaten bei signifikanter Abweichung in Stufe 2 –Berücksichtigung ausschließlich repräsentativer Werte

Abgleich Zeiten und Mengen von

Nichterhebungs-geschäften mit Zeiten

und Mengen für Erhebungs-geschäften

Repräsentative

Teilerheberdaten

Ermittelte Gesamtarbeitszeit

Abb. 32: Dreistufiges Plausibilisierungskonzept

Jeder der Plausibilisierungsstufen lag eine These i.S. eines möglichen Einwands zugrunde, welche die Besonderheiten und kritischen Punkte der Teilerhebung erfasste. An den identifizierten (und in Kapitel 6.1 aufgeführten) Besonderheiten setzten die verschiedenen Plausibilisie-rungsmaßnahmen an.

6.3 Plausibilisierungsstufe I – Gesamtarbeitszeiten

Der Plausibilisierungsstufe I unterlag der folgende mögliche Einwand gegen die Repräsentativität der Aufschreibungen: Durch die Teilerhe-bung könne nicht festgestellt werden, welchen Anteil die Erhebungsge-schäfte an der Gesamtarbeitsbelastung haben und in Folge könne nicht gesichert werden, wie die Veränderung der Gesamtarbeitsbelastung durch die Erhebungsgeschäfte oder die Nichterhebungsgeschäfte beein-flusst würden.

Maßnahmen, die getroffen wurden, um den möglichen Einwand zu wi-derlegen waren: Um die Veränderung der Gesamtarbeitszeit und die Verteilung der Zeiten für Rechtspflegegeschäfte der Erhebungs- und Nicht-Erhebungsgeschäfte sicher bestimmen zu können, wurden weitere Daten erhoben und ausgewertet:

• Selbstaufschreibung von kumulierten Zeiten für Nicht-Erhebungsgeschäfte, im Gegensatz zu den Erhebungsgeschäften summiert über alle Rechtspflegegeschäfte bzw. aus Gründen der Ergonomie für Geschäftsgruppen auf den Ergänzungskarten (s. Kap. 7.2 und Anhang 510);

• Selbstaufschreibung zu sonstigen Zeiten, wie Ausbildung, Fortbil-dung und Verwaltung, ebenfalls auf der Ergänzungskarte;

• Anonymisierte Abfrage zentral bei den Gerichten zu den individuell verfügbaren Gesamtarbeitszeiten der teilnehmenden Personen im

Stufe I der Plausibilisierung

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Erhebungszeitraum; die Zeiten sollten abzüglich der Zeiten für Ur-laubs-, Krankheits- und sonstiger Abwesenheitszeiten angegeben werden, ergänzt um Angabe des Vollerheber/Teilerheberstatus und Freistellungen z.B. für Verwaltungstätigkeiten, die an der Erhebung teilnahm (vgl. Anhang 611).

Über die durchschnittlichen Erreichungswerte der Dienstzweige an Ge-richten wurde ein gewichtetes Mittel errechnet, von dem ausgehend die Standardabweichung pro Dienstzweig ermittelt wurde.

Ausgehend von der Annahme der Normalverteilung wurden um die er-rechnete Mitte die Werte ermittelt, die über die berechnete 2-fache Stan-dardabweichung hinausgingen.

Obwohl der richterliche Dienst keine festgelegten Arbeitszeiten hat, musste auch für diese Berufsgruppe eine Kalkulationsgrundlage bereit-gestellt werden. Die einheitliche Bezeichnung dieser Kalkulationsgrund-lage als Arbeitszeit dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. Auch wurden die Ist-Zahlen differenziert nach Erhebungs- und Nichter-hebungsgeschäften und mit den gemeldeten Arbeitskraftanteilen in Er-hebungsgeschäften und Nichterhebungsgeschäften verglichen und plau-sibilisiert.

Die aus der zentralen Abfrage resultierenden Daten wurden pro Dienst-zweig eines Gerichtes addiert, somit ergab sich pro Dienstzweig als Vergleichsgröße eine Summe verfügbarer Arbeitsstunden basierend auf der Tagesarbeitszeit und den Anwesenheitstagen der einzelnen Mitarbei-ter. Abwesenheiten wurden nicht erhoben. Anders als bei der Berech-nung eines Vergleichswertes auf Basis der Jahresarbeitszeit wurde mit dieser Methode ein Wert errechnet, der nicht – wie es bei der Berech-nung mit der Jahresarbeitszeit der Fall wäre – eine statistisch, durch-schnittliche Anzahl verfügbarer Stunden, sondern die tatsächlichen An-wesenheitszeiten zugrunde legte.

Man entschied sich für diese, im Vergleich zu den Vorgängerprojekten präziseren Methode, um den besonderen Plausibilisierungsanforderun-gen der Teilerhebung zu genügen.

Beispiel: In Gericht (A) sind drei Richter beschäftigt, zwei davon Voll-zeit, einer mit einer halben Stelle. Alle drei Richter hatten Abwesen-heitstage in der Erhebungszeit. Der Vergleichswert für dieses Gericht errechnete sich wie folgt:

Tägl.

Arb.Std. Anwesenheitstage Summe

Jun Jul Aug Sept Okt Nov Tage Std. Min. Ri 1 8 21 23 22 7 23 15 111 888 53.280 Ri 2 8 11 23 19 22 13 20 108 864 51.840 Ri 3 4 21 13 22 22 18 20 116 464 27.840

Vergleichswert Richter für Gericht (A) = Summe (Minuten): 132.960 Tab. 14: Beispiel Plausibilisierung – Berechnung Vergleichswert

Dem so ermittelten Vergleichswert wurden die für einen Dienstzweig pro Gericht aufaddierten Zeiten aus den Erhebungskarten gegenüberge-stellt. Diese Zeiten umfassten sowohl die Daten zu den Erhebungsge-schäften aus Verfahrens-, Anschluss-, Kombi- und Geschäftskarten (vgl. Kapitel 7.1. zu Erhebungsinstrumente) als auch die Zeiten für nicht nacherhobene Geschäfte der Rechtspflege oder sonstige Geschäfte, wie z.B. Verwaltung oder Ausbildung, also alle Anwesenheitszeiten.

Methodik der Auswertung

Beispiel Berechnung Vergleichswert

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Dies diente der Ermittlung des Erreichungsgrades als prozentualer An-teil der aufgeschriebenen Zeiten im Ist und der angegebenen verfügbaren Stunden (Vergleichswert).

Ff. Beispiel: Über die erfassten unterschiedlichen Kartentypen aus Ge-richt (A) wurden in Summe 135.619 Minuten erhoben. Der Erreichungs-grad für Richter an Gericht (A) errechnet sich wie folgt:

Karten der Richter Gericht (A) Summe Minuten pro Kartentyp

87.524 Anschlusskarten 15.789 Ergänzungskarten 32.306

(1) Summe Minuten der Karten: 135.619 (2) Vergleichswert: 132.960

Erreichungsgrad (1) / (2): 102%

Tab. 15: Beispiel Plausibilisierung – Berechnung Erreichungsgrad

Um beurteilen zu können, ob diese Erreichungsgrade repräsentative Größen darstellten und damit auf repräsentative Aufschreibsituationen schließen lassen, wurde pro Dienstzweig ein gewichtetes Mittel als Er-wartungswert (im Sinne der Statistik) errechnet, der zugleich Maßstab für die Einzelwerte ist. Es wurde hier also der Maßstab aufgrund der tatsächlichen Zeitaufschreibungen gebildet und nicht starr an Zeitvorga-ben orientiert. Dies trägt z.B. der Berücksichtigung von Verteilzeiten Rechnung.

Ff. Beispiel: An der Beispielerhebung nahmen außer Gericht (A) noch 4 weitere Gerichte teil, deren Erreichungswerte in gleicher Weise wie für Gericht (A) ermittelt wurden. Die Ermittlung der gewichteten Mitte für die Normalverteilung basiert auf Berechnung mit den erhobenen Werten (102%), nicht auf der Mittelung der einzelnen Erreichungsgrade (104%) und ergibt sich wie folgt:

(1)

Summe Min. (Karten)

(2) Vergleichswert

pro Gericht

Erreichungsgrad pro Gericht

(1) / (2) Gericht (A) 135.619 132.960 102% Gericht (B) 456.140 499.741 91% Gericht (C) 130.667 132.780 98% Gericht (D) 335.789 315.678 106% Gericht (E) 255.892 205.822 124%

Summen/Durchschnitt: (3) 1.314.107 (4) 1.286.981 104% Gewichtete Mitte: (3) / (4): 102%

Tab. 16: Beispiel Plausibilisierung – Berechnung gewichtete Mitte

Ausgehend von diesem Mittelwert pro Dienstzweig wurden den Regeln der Normalverteilung folgend pro Dienstzweig die sich aus den Auf-schreibungen ergebenden Standardabweichungen errechnet. Aus der Annahme der Normalverteilung ergab sich dabei die Forderung, dass nur eine begrenzte Zahl von Messwerten, in diesem Fall die Erreichungsgra-de der Dienstzweige an Gerichten, über der einfachen, zweifachen oder dreifachen Standardabweichung liegen durfte (Anhang 210).

Beispiel Berechnung Erreichungs-grad

Normalverteilung

Beispiel Berechnung gewichtete Mitte

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Ff. Beispiel: Die Berechnung der Standardabweichung (zuverlässiger bei großer Messwertanzahl):

Ti Tges (Ti-Tges)2

Gericht (A) 102% 102% 0

Gericht (B) 91% 102% 121

Gericht (C) 98% 102% 16

Gericht (D) 106% 102% 16

Gericht (E) 124% 102% 484

∑=

−=

n

igesiN TTs

1

21 )( =++++ )48416161210(51 11,287

Tab. 17: Beispiel Plausibilisierung – Berechnung Standardabweichung

Abweichungen vom Mittelwert, die über die zweifache Standardabwei-chung hinausgingen, indizierten auf Grund des Maßes der Abweichung vom gewichteten Mittel aller Erhebungsgerichte eine atypische Auf-schreibesituation. Es war vorgesehen, in allen derartigen Fällen durch Besuche bei den betreffenden Gerichten die besonderen Verhältnisse vor Ort abzuklären.

Wenn es sich um nichtrepräsentative Aufschreibungen handelte, wurden die Daten des betroffenen Dienstzweiges nicht für die Ermittlung der bundeseinheitlichen Basiszahl verwendet.

Ff. Beispiel: Die Bewertung der einzelnen Werte pro Gericht hängt im Beispiel von der Abweichung zum gewichteten Mittelwert (Erwar-tungswert), der 102% ist, ab, die einfache Standardabweichung wurde mit 11,287% errechnet:

Indiv. Errei-chungs-grad

Erwartungs-wert

Gew. Mitte Differenz

Einf. Stand.abw.

11,287

Zweif. Stan-dabw. 22,574

Gericht (A) 102% 102% 0 o.k. Gericht (B) 91% 102% 11 o.k. Gericht (C) 98% 102% 4 o.k.

Gericht (D) 106% 102% 4 o.k.

Gericht (E) 124% 102% 22 prüfen o.k.

Tab. 18: Beispiel Plausibilisierung – Bewertung der Ergebnisse

Im Beispiel sind im Sinne des für PEBB§Y Fortschreibung 2008 festge-legten Plausibilisierungskonzeptes alle Erreichungsgrade der Gerichte (A) bis (E) innerhalb der zweifachen Standardabweichung und daher ist von repräsentativen Aufschreibungen auszugehen.

Im Laufe der Erhebung ergab sich die Problematik, dass Zeiterfassungs-karten zurückgesandt wurden, die Bearbeitungszeiten enthielten, aber deren Grunddaten unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt waren. Die Menge dieser Karten war zwar für die Wertigkeit der zu berechnenden Basiszahlen unkritisch (unter 1%), konnte jedoch für die Plausibilisie-rungsstufe 1 zu ungewollten Unschärfen führen. Daher wurde eine den Erfordernissen genügenden Auswertbarkeit sichergestellt.

Teilweise konnten die fehlenden Angaben rekonstruiert werden. Fehlte bspw. die Angabe des Gerichtsortes auf einzelnen Karten, so konnte die-ser aufgrund der anderen, in der gleichen Lieferung enthaltenen Karten nachträglich ergänzt werden.

Waren jedoch kein Eingangsdatum, kein Erledigungsdatum (obwohl das Verfahren eindeutig im Erhebungszeitraum erledigt wurde) oder sogar

Beispiel Berechnung Standardab-weichung

Bewertung der Ergebnisse

Beispiel Bewertung der Ergebnisse

Fehlerdatenbank

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keine PEBB§Y Geschäftsnummer notiert, so fehlten für die Auswertung wesentliche Angaben, die sich nach der Anonymisierung nicht mehr re-konstruieren ließen. Gleiches galt für die Angaben zum Status, also Vol-lerheber bzw. Teilerheber.

Aufgrund der unvollständigen Angaben konnten die entsprechenden Karten nicht in der regulären Datenbank zur Berechnung der Basiszah-len erfasst werden, da die Datenbank entsprechende Vollständigkeitsprü-fungen enthielt. Darüber hinaus hätten fehlende Angaben zu Eingangs- und Erledigungsdatum bspw. zu einer falschen Mengenberechnung der auf den jeweiligen Karten notierten Bearbeitungszeiten geführt. Keine Angabe der dem Verfahren zugehörigen PEBB§Y Geschäftsnummer machte eine Einbeziehung der notierten Bearbeitungszeiten in die Basis-zahlberechnung unmöglich, konnte jedoch für Plausibilisierungszwecke noch ausreichen, wenn Gericht und Dienstzweig erkennbar waren.

Um diese unvollständig ausgefüllten Zeiterfassungskarten so weit wie möglich zuordnen zu können und zumindest für die Plausibilisierung, die im Rahmen der Teilerhebung besonders vollständig und umfangreich durchgeführt wurde, nutzen zu können, hat Deloitte bereits während der Erhebungsphase eine „Fehlerdatenbank“ eingerichtet.

In dieser Datenbank wurden die unvollständigen Datensätze erfasst und möglichst weitgehend Gerichten, Dienstzweigen und Geschäften zu-geordnet, sodass sie einerseits zur Basiszahlberechnung hinzugenommen werden konnten; andererseits konnten die Daten aufgrund der Karten-nummer der Erfassungskarten meist einem Dienstzweig und Gerichtsort zugerechnet werden, sodass sie vor allem zur Plausibilisierung mit Er-reichungswerten herangezogen werden konnten.

Für Daten, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, finden sich in der finalen Datenbank entsprechende Datensätze, deren Ordnungs-nummern die „999“ enthalten bzw. den Titel „nicht angegeben“.

Insgesamt enthielt die Fehlerdatenbank zum Ende der Datenerfassung knapp 8.000 Datensätze. Fehlerursachen waren:

• in 2.342 Fällen falsche oder fehlende Geschäftsangabe auf Verfah-rens-, Anschluss- oder Kombikarte,

• in 3.633 Fällen fehlende VE/TE Angabe auf Verfahrens-, An-schluss- oder Kombikarte,

• in 107 Fällen nicht zuordenbare oder falsche Gerichtsorte,

• in 378 Fällen falsche oder fehlende Geschäftsangabe auf Ge-schäftskarten,

• in 1.467 Fällen fehlende VE/TE Angabe auf Geschäftskarten.

Der Inhalt der Fehlerdatenbank wurde anschließend in die Gesamtdaten-bank integriert.

Die Qualität der Datenbasis für die Berechnung der Basiszahlen und damit die Repräsentativität war bei insgesamt mehr als 800.000 Daten-sätzen durch die geringe Menge der Fehlerdatensätze nicht gefährdet.

Inhalt der Fehlerdatenbank

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6.4 Plausibilisierungsstufe II – Analyse der Voll- und Teilerheber

Der Plausibilisierungsstufe II unterlag der folgende mögliche Einwand gegen die Repräsentativität der Aufschreibungen: Bei Personen, die auch mit Rechtspflegegeschäften außerhalb der Erhebung betraut waren, hät-ten sich bei der Teilerhebung Bearbeitungszeiten für Erhebungsgeschäf-te situativ z.B. zu Lasten von Bearbeitungszeiten der Nichterhebungs-geschäfte verschieben können, ohne dass dies über eine Gesamtsumme im Rahmen der Prüfung des Erreichungsgrades (Plausibilisierungsstufe I) offenkundig werden konnte.

Maßnahmen, die getroffen wurden, um den möglichen Einwand zu wi-derlegen waren: Um eine solche Verschiebung zu quantifizieren, wurden begleitende Daten erhoben und ausgewertet:

• Differenzierung der aufgeschriebenen Zeiten nach Aufschreiben-den, die ausschließlich in Rechtspflegetätigkeiten der Nacherhe-bung tätig waren - genannt Vollerheber -, und solchen, die auch in anderen Rechtspflegegeschäften oder sonstigen Geschäften tätig waren - genannt Teilerheber.

• Auswertung / Vergleich der nacherhobenen Basiszahl pro Geschäft differenziert nach Vollerheber und Teilerheber im Vergleich zur Gesamtbasiszahl für das Geschäft auf Bundesebene.

Im Einzelnen war für jedes Erhebungsgeschäft auf allen Erfassungskar-ten (vgl. Kapitel 7.2) einzutragen, ob der Bearbeiter oder der Berichter-statter eines Spruchkörpers Vollerheber oder Teilerheber war (vgl. An-hang 510).

Im Anschluss wurde auf Bundesebene für alle Geschäfte, der Produkt-gruppen, der Dienstzweige und zuletzt aggregiert auf Ebene der Ge-richtstypen Oberlandesgericht, Landgericht, Amtsgericht, Landessozial-gericht und Sozialgericht ermittelt, wie stark der Einfluss der Teilerhe-berbasiszahlen auf die Gesamtbasiszahl war. Hierzu wurde jeweils die auf Basis der Zeitanteile gewichtete Abweichung in Prozent errechnet.

Wenn es keine signifikante Abweichung gab, waren die Angaben der Teilerheber pro Geschäft ebenso repräsentativ wie die der Vollerheber und konnten uneingeschränkt in die Berechnung der Gesamtbasiszahlen eingehen.

Beispiel: Die Vollerheberbasiszahl eines Geschäftes ist 350, die Teiler-heberbasiszahl ist 450. Der Anteil der Vollerheberzeiten an der Berech-nung der Gesamtbasiszahl ist 90%; es ergibt sich eine Gesamtbasiszahl von 360. Der Einfluss der Teilerheberbasiszahl ist absolut also 10, dies entspricht 2,9% und ist so sehr viel geringer als der Unterschied der bei-den Basiszahlen, der knapp 30% ausmacht.

Sollte es hier zu nennenswerten Abweichungen, die nicht plausibel zu erklären waren, kommen, so waren weitergehende Analysen in einer dritten Stufe der Plausibilisierung vorgesehen. Da im Ergebnis eine Ab-weichung unter 1 % festgestellt wurde (vgl. Kapitel 6.6), war unabhän-gig von einer konkreten Grenzwertbestimmung kein nennenswerter Ein-fluss auf die Bundesbasiszahl durch Teilerheber zu ermitteln.

Stufe II der Plausibilisie-rung

Bewertung der Ergebnisse

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6.5 Plausibilisierungsstufe III – Analyse der Nichterhebungsgeschäfte für Teilerheber

Der Plausibilisierungsstufe III unterlag der folgende mögliche Einwand gegen die Repräsentativität der Aufschreibungen: Die Ergebnisse von Teilerhebern können ggf. die Bundesbasiszahlen für einzelne Geschäfte verfälschen, wenn sie nicht repräsentativ sind.

Maßnahmen, die getroffen wurden, um den möglichen Einwand zu wi-derlegen waren: Um die in Stufe II ermittelten, auffälligen Werte für Teilerheber weiter zu analysieren, wurde die Erhebung und Bewertung von Zeiten und Mengen in Nichterhebungsgeschäften notwendig:

• Erhebung der Erledigungsmengen (inkl. der Anzahl der betreuten Auszubildenden und Referendare) in Nichterhebungsgeschäften von Teilerhebern,

• Berechnung des notwendigen Zeitaufwandes für die Nichterhe-bungsgeschäfte auf Basis der Erledigungsmengen und Basiszahlen.

Auf Basis der Erledigungsmengen von Teilerhebern (wenn in Stufe II auffällig) und Basiszahlen in Nichterhebungsgeschäften wurde eine Vergleichsgröße ermittelt, mit der die Zeitaufschreibungen für Nichter-hebungsgeschäfte der gleichen Erhebungsteilnehmer verglichen werden sollte. Würde dieser Vergleich zu unerklärbaren Differenzen führen, wä-re von nicht repräsentativen Aufschreibungen auszugehen gewesen, die nicht in die Bundesbasiszahlberechnung einfließen sollten.

6.6 Ergebnisse der Plausibilisierung

Bei der Analyse der Erreichungsgrade nach Dienstzweigen ergaben sich in einigen Fällen zunächst auffällige Abweichungen, die in Rücksprache mit den Gerichten vor Ort geklärt werden konnten. So konnten in zwei Fällen die Vergleichswerte für den Dienstzweig mittlerer und Schreib-dienst an zwei unterschiedlichen Gerichten, in einem dritten Fall die Werte für den gehobenen Dienst korrigiert werden. Die Erreichungs-werte für diese Dienstzweige an den Gerichtsorten lagen danach in der einfachen bzw. zweifachen Standardabweichung (vgl. auch Anhang 210). Aufgrund der Klärungen war weiterhin davon auszugehen, dass die Zei-ten auf den eingereichten und erfassten Karten eine repräsentative Dar-stellung der Bearbeitungszeiten an den Gerichten wiedergaben. Nicht repräsentative Aufschreibungen, die auch nach den Gerichtsbesu-chen nicht aufgeklärt werden konnten, lagen in drei Fällen vor und führ-ten dazu, dass die Daten der betroffenen Dienstzweige in diesen Fällen nicht für die Berechnung der Basiszahlen verwendet wurden: Die Analyse der Erreichungsgrade für Dienstzweige an Gerichten ergab für die Richter einen Erwartungswert über alle Instanzen von 97%. Die Standardabweichung wurde mit 12,76% ermittelt. Eine mehr als zweifa-che Standardabweichung von der gewichteten Mitte lag in zwei Gerich-ten vor (vgl. Anhang 210). Die Überprüfung der Werte bei Überschreitung der zweifachen Stan-dardabweichung war aus konzeptionellen Qualitätserwägungen geboten. An einem Oberlandesgericht wurden die erfassten Daten der Richter wegen der Nichteinhaltung von wesentlichen Erfassungsregeln und dar-

Stufe III der Plausibilisie-rung

Bewertung der Ergebnisse

Nicht repräsentative Auf-schreibungen

Stufe I - Richter

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aus resultierend zu geringer Zeiten nicht in die Basiszahlberechnung einbezogen. Die Daten des mittleren und Schreibdienstes waren von der atypischen Aufschreibung im richterlichen Bereich beeinflusst und wurden daher ebenfalls nicht in die Basiszahlberechnung einbezogen. An einem Amtsgericht ergaben die erfassten Daten der Richter eine Überbeteiligung von mehr als 37%, die ausserhalb der zweifachen Stan-dardabweichung von der errechneten Mitte und nur zum Teil erklärbar war. Insgesamt wurde diese Belastung als nicht repräsentativ erachtet und daher die Daten nicht in die Basiszahlberechnung einbezogen. Die Daten des mittleren und Schreibdienstes an diesem Gericht waren, soweit abgeleitete Mengen verwendet wurden, auch hier von der atypi-schen Aufschreibung im richterlichen Bereich beeinflusst und wurden daher ebenfalls nicht in die Basiszahlberechnung einbezogen. Für die Aufschreibungen des gehobenen Dienstes an diesem Gericht wurde keine atypische Aufschreibsituation festgestellt, die Daten wur-den daher für die Basiszahlberechnung in vollem Umfang verwendet. Die Darstellung der Normalverteilung der Erreichungswerte für Richter zeigt, dass 53 der 55 Werte innerhalb der einfachen und zweifachen Standardabweichung lagen:

Mittelwert Ri = 97 %

σσσσ σ σ σ σµ

< 84 % > 110 %< 71 % > 123 %

σ = Standardabweichung

µ = Mittelwert

8

37

8

1 1

Hinweis: Schematisiertes Schaubild – keine mathematische Darstellung Abb. 33: Normalverteilung der Erreichungswerte für Richter

Die kritischen Fallmengen wurden wegen der Nichtberücksichtigung der genannten Richterwerte nicht unterschritten, die Repräsentativität damit nicht gefährdet. Die Analyse der Erreichungsgrade ergab für den gehobenen Dienst einen Erwartungswert über alle Instanzen von 94%. Die Standardabweichung betrug 10,42%. Eine mehr als zweifache Standardabweichung von der gewichteten Mitte lag bei einem Gericht vor. Die Überprüfung der Werte bei Überschreitung der zweifachen Stan-dardabweichung war wie auch bei den Richtern geboten. An einem Amtsgericht wurden die Daten des gehobenen Dienstes wegen nicht er-klärbarer Unterbeteiligung, die bei nur 2/3 der erwarteten Kapazität lag, nicht in die Basiszahlberechnung einbezogen. Dies betraf den Bereich Insolvenz.

Stufe I – Gehobener Dienst

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Die Daten der Richter und des mittleren und Schreibdienstes dieses Ge-richtes waren von der atypischen Aufschreibung des gehobenen Dienstes unbeeinflusst, daher wurden die Daten in die Basiszahlberechnung ein-bezogen. Die Darstellung der Normalverteilung für die Erreichungswerte des ge-hobenen Dienstes zeigt, dass 23 der 24 Werte innerhalb der einfachen bzw. zweifachen Standardabweichung lagen:

Mittelwert gD = 94%

σσσσ σ σ σ σµ

< 83 % > 104 %< 73% > 115 %

σ = Standardabweichung

µ = Mittelwert

1

19

3

1

Hinweis: Diese Darstellung ist schaubildlich und nicht mathema-tischer Art

Hinweis: Schematisiertes Schaubild – keine mathematische Darstellung Abb. 34: Normalverteilung der Erreichungswerte für den gehobenen Dienst

Die kritischen Fallmengen wurden wegen der Nichtberücksichtigung der Werte des gehobenen Dienstes an einem Gericht nicht unterschritten, die Repräsentativität damit nicht gefährdet. Die Analyse der Erreichungswerte für den mittleren und Schreibdienst ergab einen Erwartungswert über alle Instanzen von 99,79%. Die Stan-dardabweichung lag bei 7,33%. Alle Werte der Dienstzweige der Ge-richte lagen nach oben und unten innerhalb der zweifachen Standardab-weichung. Daher waren die Prüfkriterien gemäß der Plausibilisierungs-stufe I für den mittleren und Schreibdienst auch nach dem höheren Qua-litätsanspruch erfüllt:

Mittelwert MuSD = 100%

σσσσ σ σ σ σµ

< 93 % > 107 %< 85 % > 115 %

σ = Standardabweichung

µ = Mittelwert

9

42

4

Hinweis: Schematisiertes Schaubild – keine mathematische Darstellung Abb. 35: Normalverteilung der Erreichungswerte für den mittleren und Schreibdienst

Stufe I – Mittlerer und Schreibdienst

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Dem konzipierten Vorgehen für die Plausibilisierungsstufe II entspre-chend wurden alle Vollerheber und Teilerheberwerte analysiert. Die Zahl der Vollerheber lag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit deutlich über der der Teilerheber, das Verhältnis war in der Sozialgerichtsbarkeit genau umgekehrt, vgl. auch nachstehende Tabelle:

Instanz Anz. Vollerheber Anz. Teilerheber Summe

OLG 260 128 388 LG 728 206 934 AG 1.465 630 2.095 LSG 63 123 186 SG 75 236 311

Summe: 2.591 1.323 3.914 Tab. 19: Verteilung der Vollerheber und Teilerheber nach Instanzen

Insgesamt konnte etwa die Hälfte der erhobenen Zeiten den von Teiler-hebern erbrachten Mengen direkt zugeordnet werden, d.h. es gab eine Basiszahl für Vollerheber und eine für Teilerheber. Der Einfluss der Tei-lerheberbasiszahlen auf die Bundesbasiszahlen wurde anhand des ge-wichteten Zeitanteils der Teilerheber berechnet und lag mit 185.473 Mi-nuten von insgesamt 51.132.631 möglichen Minuten bei 0,36%. Wenn man die fehlerhaften Datensätze aus der Betrachtung ausnahm, reduzier-te sich dieser Faktor sogar auf 0,34%. Auch auf Ebene der Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte sowie Landessozialgerichte und Sozialgerichte war der Einfluss der Teilerheberbasiszahlen auf die jeweiligen Bundesbasiszahlen so gering, dass von repräsentativen Aufschreibungen der Teilerheber auch auf Ebene der verschiedenen Gerichte ausgegangen werden konnte.

Einfluss der Teilerheberbasiszahlen auf die Bundesbasiszahlen

Differenz in

Minuten Gesamtzeit Min. (Basis)

Relativ in %

Oberlandesgerichte 142.297,41 8.922.142 1,5949 Richter 142.297,41 8.922.142 1,5949

Landgerichte 255.889,04 16.834.828 1,5200 Richter 255.889,04 16.834.828 1,5200

Amtsgerichte -50.093,38 20.149.470 -0,2486 Richter 60.380,84 11.692.609 0,5164 Gehobener Dienst -110.474,21 8.456.861 -1,3063

Landessozialgerichte -121.914,34 2.465.785 -4,9442 Richter -121.914,34 2.465.785 -4,9442

Sozialgerichte -40.706,06 2.760.406 -1,4746 Richter -40.706,06 2.760.406 -1,4746

Summe: 185.472,68 51.132.631 0,3672 Summe ohne NA*: 0,3391

Indikator, berechnet mit aus TE-BuBZ/gesBuBZ)xTEgesZeit bez. auf die Gesamtzeit

*NA:= nicht zuzuordnende Erhebungskarten

Tab. 20: Einfluss der Teilerheberbasiszahlen nach Instanzen

Insgesamt war die Abweichung der Basiszahlen der Teilerheber damit so deutlich gering, dass von einer atypischen Aufschreibung durch Teiler-heber nicht ausgegangen werden konnte. Diese Feststellung wurde auch gestützt durch die Analyse der Entwicklung der Bestände in Erhebungs-geschäften (vgl. Anhang 613). Die Betrachtung der Entwicklung der

Stufe II – Analyse Vollerheber – Teilerhe-ber

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Bestände zeigte, dass es zu keinen Veränderungen kam, die auf eine nennenswert abweichende Arbeitsweise im Erhebungszeitraum in den Erhebungsgeschäften hindeutete. Daher war eine weitergehende Analyse der Teilerheberdaten nach dem oben dargestellten Konzept für die Plausibilisierungsstufe III nicht ange-zeigt. Die Analyse der Nichterhebungsgeschäfte, sowohl die nicht nach-erhobenen Rechtspflegegeschäfte als auch die Geschäfte für Verwal-tung, Ausbildung und Fortbildung der Teilerheber konnte entfallen.

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7 Angewandte Untersuchungsmethodik

7.1 Methodik allgemein

Die Untersuchung PEBB§Y Fortschreibung 2008 dient der Feststellung aktueller bundeseinheitlicher Bearbeitungszeiten pro Verfahren eines bestimmten Verfahrenstyps, dem so genannten „Geschäft“.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bildet die Grundlage für die Be-rechnung länderspezifischer Bearbeitungspensen, deren Höhe von den jeweiligen Arbeits- und Ausfallzeiten eines Dienstzweigs abhängt. Nur die durchschnittliche Bearbeitungszeit wird bundesweit einheitlich fest-gestellt. Sie ist daher sinnvoll als Basiszahl zu bezeichnen.

Die Basiszahl pro Geschäft errechnet sich grundsätzlich als

gsmengeBearbeitun

gszeitBearbeitunBasiszahl =

Somit waren sowohl Zeiten als auch Mengen empirisch zu erheben und in einen sinnvollen Zusammenhang miteinander zu bringen. Die in der Erhebung festgestellten Zeit- und Mengengrößen waren zudem für die Personalplanung auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Bei der Mengener-fassung wurden aus methodischen Gründen (s. Abschnitt 7.1.2) ver-schiedene Einflussfaktoren berücksichtigt. Im späteren laufenden Sys-tem wird im Rechtspflegebereich vornehmlich auf die Verfahrensein-gänge des Jahres, in einigen Untersuchungsbereichen, z.B. in Insolvenz, auf einheitlich gültige Bestandsmengen abgestellt.

Die Ermittlung der Basiszahl stützte sich auf die empirische Erfassung der tatsächlich aufgewendeten Bearbeitungszeiten und der im Erfas-sungszeitraum bearbeiteten Mengen.

Zur Umsetzung der Datenerhebung waren ein aus den Vorgaben der Me-thodik abgeleitetes Instrumentarium entwickelt worden. Es umfasste alle Hilfsmittel, die der Praxis zur Umsetzung der Datenerhebung an die Hand gegeben worden waren, sowie zentrale Instrumente, die der Sammlung, Aggregation und Auswertung von Daten dienten.

Die grundsätzlich vorzunehmenden Auswertungen waren vor Erhe-bungsbeginn mit dem Lenkungsausschuss abgestimmt worden. Sie folg-ten im Vorhinein definierten Mustern und Regeln, welche den Projekt-gremien vorab vorgestellt worden waren. Neben den allgemeinen Aus-wertungen für alle Gerichtsbarkeiten und Dienstzweige nach PEBB§Y Methode wurden detailliertere Untersuchungen der gesammelten Daten zusätzlich für Besonderheiten vorgenommen, die im Rahmen des Pro-jektes als wesentlich identifiziert worden sind.

Im Folgenden wird skizziert, welche • Erfassungsmethodik, • Instrumente und • Auswertungen eingesetzt worden sind, um belastbare Basiszahlen und ergänzende In-formationen im Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 zu generieren.

Ziel: Bundeseinheitliche Ba-siszahl

Methodische Struktur der Untersuchung

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7.1.1 Zeiterfassung

Wie sich aus der Formel der Basiszahl ableitet, waren sowohl Zeiten als auch Mengen pro Geschäft zur Berechnung notwendig. Die Methodik des Projekts PEBB§Y Fortschreibung 2008 beruht im Kern auf einer empirischen Erfassung der Bearbeitungszeiten durch Selbstaufschrei-bung aller Mitarbeiter. Durch diese Erhebungsweise wurde sicherge-stellt, dass • die Bearbeitungszeiten möglichst unmittelbar nach Anfall des Auf-

wands notiert wurden und dadurch Schätzungenauigkeiten mini-miert wurden,

• eine möglichst geringe Beeinträchtigung des regulären Arbeits-gangs in der Bearbeitung der Geschäfte erfolgte,

• eine für alle Dienstzweige und Gerichtsbarkeiten einheitliche Erfas-sungsmethodik angewandt wurde,

• eine möglichst breite statistische Datenbasis für die Auswertung generiert werden konnte und

• eine simultane bundesweite Durchführung der Erhebung mit einem handhabbaren logistischen Aufwand gewährleistet werden konnte.

Die Selbstaufschreibung war bereits bei PEBB§Y I, II und Fach als zent-rale Erfassungsmethode aus einer Reihe von theoretisch in Frage kom-menden Methoden ausgewählt worden. Diese Methode hat sich gerade auch im richterlichen Arbeitsfeld bewährt, da sie die Zeiterfassung unabhängig von Zeit und Ort ermöglicht. Daher war sie bereits in der Leistungsausschreibung zu der vorliegenden Untersuchung vorgegeben worden.

Im Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 kommen in Analogie zu den Vorgängerprojekten die geschäftsbegleitende und verfahrensbegleitende Aufschreibung als bewährte Varianten der Selbstaufschreibung zum Einsatz.

Bei der geschäftsbegleitenden Aufschreibung erfolgte die Zeiterfassung differenziert für einzelne Geschäfte (alle Dienstzweige) und Tätigkeiten (beim mittleren und Schreibdienst). Die Abgrenzung der Geschäfte unte-reinander war in den Geschäftsgliederungen pro Instanz bzw. Nacherhe-bungsbereich und Dienstzweig dokumentiert. Die Mitarbeiter haben ta-geweise die Gesamtzeit, die sie für ein bestimmtes Geschäft tätig waren, notiert. Hierzu haben die Erhebungsteilnehmer geschäftsbegleitende Zeiterfassungsbögen erhalten und auf diesen Karten Bearbeitungszeiten, die den Geschäften/Tätigkeiten zuzuordnen waren, aufgeschrieben.

Die geschäftsbegleitende Karte wurde für alle Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes in Form der Geschäftskarte genutzt, sie wurde für alle Dienstzweige in Form der Ergänzungskarte und für das Geschäft RA 427 „Führen der Verwaltervorauswahlliste“ angewandt.

Im Fall der Ergänzungskarte wurden von jedem Erhebungsteilnehmer für eine Woche Bearbeitungszeiten bezogen auf Geschäftsgruppen auf-geschrieben. Im Fall der Geschäftskarte wurde für einen halben Monat tätigkeitsbezogen den aufgeführten Geschäften tageweise Zeit zugeord-net. Im Fall der Karte für das Geschäft RA 427 haben die Teilnehmer die Karte über den gesamten Erhebungszeitraum geschäftsbezogen ge-nutzt.

Die geschäftsbegleitende Aufschreibung ist durch eine Reihe von Vor-teilen charakterisiert: • Die Methode zeichnet sich nach einer Eingewöhnungsphase durch

leichte Handhabbarkeit aus, da nur eine Aufschreibung pro Tag vorzunehmen ist.

Selbstaufschreibung

Varianten der Selbstauf-schreibung

Geschäftsbegleitende Auf-schreibung

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• Für die Verwaltung entsteht ein überschaubarer organisatorischer Aufwand, da die Aufschreibung mitarbeiterbezogen vorgenommen wird und der Aufwand lediglich von der Zahl der am Gericht täti-gen Mitarbeiter bestimmt wird.

• Eine zeitnahe Datenerfassung kann gewährleistet werden. • Die Methode ist für alle Nacherhebungsbereiche gleichartig, was

die Akzeptanz erhöht. • Die Einheitlichkeit der Erhebungssystematik wird für alle Tätigkei-

ten gewährleistet, also auch für nicht aktengebundene Tätigkeiten, wie z. B. Rechtsantragsstelle.

Den Vorteilen stehen wenige Nachteile der geschäftsbegleitenden Auf-schreibung gegenüber: • Bearbeitungsmengen müssen separat ermittelt werden. • Bei einem häufigeren Wechsel der bearbeiteten Geschäfte während

eines Tages besteht die Gefahr, dass Bearbeitungszeiten ungenau erfasst werden. Dies betrifft insbesondere die zentralen Dienste.

Im Rahmen der verfahrensbegleitenden Aufschreibung wurden die Be-arbeitungszeiten des Richters und des Rechtspflegers einem konkreten Verfahren zugeordnet, also „pro Aktenzeichen“ erfasst. Der Richter bzw. Rechtspfleger vermerkte bei jeder Vorlage der Akte die Bearbei-tungszeit, die er für das betreffende Verfahren benötigt hatte. Die ver-fahrensbegleitende Aufschreibung erforderte daher eine Verknüpfung des Zeiterfassungsbogens mit der Verfahrensakte. Dies geschah durch das Einheften eines Erfassungsbogens („Verfahrenskarte“) in die Ver-fahrensakte.

Besondere Verfahrensmerkmale konnten im Rahmen der verfahrensbe-gleitenden Aufschreibung direkt auf der Verfahrenskarte vermerkt wer-den. Gleichfalls ermöglichte diese eine problemlose Erfassung von Ver-fahrensschritten (s. u.).

Die verfahrensbegleitende Aufschreibung mittels der Verfahrenskarte wurde in dieser Erhebung für alle Geschäfte der Richter und Rechtspfle-ger - mit Ausnahme des Geschäftes RA 427 „Führen der Verwaltervor-auswahlliste“ - angewandt.

Vorteile der verfahrensbegleitenden Aufschreibung sind: • Verfahrensmerkmale können durch den Vermerk auf der Verfah-

renskarte direkt einzelnen Verfahren zugeordnet werden. • Die exakte Zuordnung der Bearbeitungszeit zu einem einzelnen

Verfahren erleichtert die Durchführung von Plausibilitätskontrollen. • Indem die Aufschreibung in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Vorlage der Akte vorgenommen wird, besteht eine hohe Zeitnähe zwischen Bearbeitung und Aufschreibung. Dies reduziert potenziel-le Messungenauigkeiten.

• Eine gesonderte Mengenerhebung entfällt. • Durch Beifügung der Verfahrenskarte in die einzelne Akte wird ein

höheres Maß an Zuverlässigkeit und Einfachheit der Aufschreibung für den Entscheider erreicht.

Nachteile der verfahrensbegleitenden Aufschreibung sind: • Bei Verfahren oder Arbeitsschritten, die nur eine sehr kurze Bear-

beitungszeit erfordern, entsteht ein relativ hoher Aufwand für die Aufschreibung.

• Für nicht verfahrensgebundene Tätigkeiten entfällt die verfahrens-begleitende Aufschreibung. Für diese ist eine Ergänzung durch an-dere Arten der Aufschreibung erforderlich, wodurch ein Bruch in der Erhebungssystematik entsteht.

Verfahrensbegleitende Auf-schreibung

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• Es entsteht ein erheblicher Erhebungsaufwand bei der Vorberei-tung, der Verteilung und dem Einsammeln der Zeiterfassungskar-ten, die jeweils der einzelnen Akte beizufügen und wieder heraus-zunehmen sind. Etwaige Zwischenauswertungen werden dadurch erschwert.

Im richterlichen und gehobenen Dienst sind die Bearbeitungszeiten nicht nur pro Verfahren, sondern zusätzlich für einzelne, die Verfahrensbear-beitung zeitlich teilende Verfahrensschritte erfasst worden. Für die Er-hebung wurden Verfahrensschritte gebildet, die sich an der chronologi-schen Abfolge von Arbeitsschritten für Verfahren an den verschiedenen teilnehmenden Gerichten orientierten, also in etwa: 1. Zeit vom Klageeingang bis zur Beweiserhebung / Sachaufklärung /

Erörterungstermin, 2. Beweiserhebung / Sachaufklärung / Erörterungstermin, 3. Mündliche Verhandlung, 4. Urteil / Abschluss des Verfahrens.

Für die einzelnen Erhebungsbereiche wurden jeweils spezifische Verfah-rensschritte gebildet, die in Kapitel 7.3.3 ausführlich dargestellt sind. Die Regeln zur Aufschreibung von Zeiten auf spezifische Verfahrens-schritte wurden in den Schulungsunterlagen festgelegt. Auf diese Weise konnten z. B. auch Arbeiten in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in denen es eine andere Abfolge gibt, ebenfalls bestimmten Verfahrens-schritten zugewiesen worden.

Hintergrund für die Aufteilung in Verfahrensschritte waren primär fol-gende Fragestellungen: • In welchen Bearbeitungsschritten fällt der Schwerpunkt der richter-

lichen Tätigkeit an? • Inwieweit ist der Richter mit delegierbaren Aufgaben befasst (s.

Verfahrensschritt „Überprüfung der wirtschaftlichen und rechtli-chen Voraussetzungen bei PKH-Anträgen“)?

• Wie häufig werden die einzelnen Verfahrensschritte derzeit über-haupt durchlaufen (z.B. bei welchem Anteil der Verfahren wird ein Urteil gesprochen)?

Die durch Analyse der Zeiten in Verfahrensschritten gewonnenen In-formationen unterstützen die Fortschreibbarkeit. Sollten zukünftige Än-derungen von Gesetzen sich ausschließlich auf die Bearbeitungszeit ein-zelner Verfahrensabschnitte auswirken, so lassen sich die konkreten Auswirkungen exakter, schneller und damit kostengünstiger ermitteln.

Eine weitere wichtige Rolle der Verfahrensschritte ist methodischer Na-tur: aus den Zeiten, die auf einzelne Verfahrensschritte notiert worden sind, kann unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Vorkom-mens des Verfahrensschritts die Gesamtbearbeitungszeit pro Verfahren rechnerisch ermittelt werden.

Aus methodischen Gründen war ein Zurückspringen bei der Aufschrei-bung von Zeiten zu vorangegangenen Schritten nach Beginn eines neuen Schritts nicht mehr möglich, denn der Beginn eines neuen Schritts hat notwendig den Abschluss des vorangegangenen Schrittes angezeigt.

Dies hat in Einzelfällen bisweilen zu Schwierigkeiten bei der eindeuti-gen Zuordnung von Zeiten zu einzelnen Verfahrensschritten geführt, weil die Schrittbezeichnung keine vollständige Deckung mit der verrich-teten Tätigkeit ergeben hat. So konnte beispielsweise das Erstellen des Urteilsentwurfs bereits zu einer früheren Verfahrensphase vorkommen

Verfahrensschritte

Einschränkungen bei der Interpretation von Verfah-rensschritten

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als beim Schritt „Urteil / Abschluss des Verfahrens“. In diesem Fall gab die eigentliche Urteilsabfassung im letzten Verfahrensschritt dann nur noch einen Bruchteil der Gesamtzeit der Urteilserstellung wieder.

Insofern war bei der Auswertung verfahrensschrittbezogener Daten im Einzelfall der Ablauf der Verfahrensbehandlung nicht zu einhundert Prozent deckungsgleich mit der chronologischen Behandlung der Ver-fahren. Gleichwohl bot die Zeitanteilsverteilung auf Schritte – besonders bei Geschäften mit höheren Verfahrenszahlen – ein realitätsnahes Bild der Aufwandsverteilung bei der Bearbeitung.

Grundsätzlich galt, dass alle Mitarbeiter ihre gesamte Arbeitszeit in den Nacherhebungsbereichen im Rahmen der Selbstaufschreibung entweder über die geschäftsgebundene oder die verfahrensgebundene Aufschrei-bung erfasst haben.

Alle weiteren möglicherweise anfallenden Bearbeitungszeiten in nicht-nacherhobenen Bereichen, wie beispielsweise Verwaltung und Ausbil-dung, aber auch auf dem Gebiet der Rechtspflege außerhalb der nach-zuerhebenden Geschäfte, waren aus Plausibilisierungsgründen (vgl. Ka-pitel 5) von den Erhebungsteilnehmern auf der sogenannten „Ergän-zungskarte“ zu notieren.

Somit hatte jeder Erhebungsteilnehmer alle seine Bearbeitungszeiten, also sowohl die für die nacherhobenen Bereiche als auf die für die nicht-nacherhobenen Bereiche, auf den verschiedenen Zeiterfassungskarten zu notieren.

Teilweise ist es im Alltag schwierig, alle Tätigkeiten zeitnah und verur-sachungsgerecht auf das jeweils korrekte Geschäft oder Verfahren auf-zuzeichnen. Beispiele hierfür sind: • Kurzer Anruf einer Partei beim Richter, ohne dass diesem die Akte

gerade vorliegt, • Kurzfristige und häufig wechselnde Tätigkeiten im mittleren und

Schreibdienst.

Für diese Fälle waren in der Erhebung Vereinfachungen bei der Zeiter-fassung vorgesehen, z. B. das Notieren der Arbeitszeit auf einer anderen Verfahrenskarte des gleichen Geschäftes oder der Einsatz von Hilfskar-ten („Tageszettel“), von denen nur die Summen am Ende eines Tages übertragen wurden. Ziel war es hierbei, einen optimalen Weg zwischen Genauigkeit der Aufschreibung und vertretbarem Erfassungsaufwand zu erreichen. Einzelheiten wurden in den Schulungsunterlagen und in den Schulungsveranstaltungen dargestellt.

Für Verteilzeiten, also anfallende Zeiten für Tätigkeiten ohne Bezug zu den originären dienstlichen Aufgaben, wurden gesonderte Regelungen formuliert. Es wurden persönliche und sachliche Verteilzeiten unter-schieden. Persönliche Verteilzeiten waren beispielsweise kurze Kaffee-pausen, kurze private Telefonate etc. Mit sachlichen Verteilzeiten waren Zeiten gemeint, die für zusätzliche, nicht regelmäßig anfallende Tätig-keiten mit dienstlichem Bezug (z. B. Auskunft an einen Kollegen oder Gespräche mit ihm über eine dienstliche Angelegenheit) benötigt wer-den.

Es wurden folgende Regelungen getroffen:

Persönliche Verteilzeiten von einer Dauer von weniger als fünf Minuten sollten dem jeweiligen Geschäft bzw. Verfahren zugeschlagen werden, in dem zum entsprechenden Zeitpunkt gearbeitet wurde. Dauerte eine solche Unterbrechung länger als fünf Minuten, galt die Zeit als Pausen-zeit und war entsprechend nicht zu notieren.

Besonderheiten der Erfas-sung

Unterbrechungen und Ver-teilzeiten

Ordentliche Gerichtsbarkeit

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Sachliche Verteilzeiten waren unabhängig von ihrer Dauer dem jeweili-gen Geschäft bzw. Verfahren zuzuschlagen, in dem zum entsprechenden Zeitpunkt gearbeitet wurde.

Hiermit wurden die Regelungen zu den Verteilzeiten aus PEBB§Y I und PEBB§Y II fortgeschrieben.

Um die im Rahmen von PEBB§Y Fach getroffenen Regelungen fortzu-schreiben, wurde für die Nacherhebung im Bereich der Sozialge-richtsbarkeit eine abweichende Regelung zugrunde gelegt:

Persönliche und sachliche Verteilzeiten wurden der Bearbeitungszeit des zuletzt bearbeiteten Verfahrens zugeschlagen, soweit sie weniger als fünf Minuten dauerten. Eine sachliche Verteilzeit von mehr als fünf Mi-nuten, war auf ein entsprechendes Geschäft (z.B. Verwaltung bei IT-Störungen) aufzuschreiben. Längere Pausen waren ebenfalls nicht als Arbeitszeit zu erfassen (vgl. auch Kapitel 7.6.4).

7.1.2 Mengenerfassung

Die Erhebung von Mengen war notwendig, um den Divisor zur Ermitt-lung der Basiszahl bestimmen zu können.

Bei der verfahrensbegleitenden Aufschreibung erfolgte die Bestimmung der korrespondierenden Menge auf Basis der Daten auf den Verfahrens- und Kombikarten. Zum Teil wurde durch die Arbeitsgruppen festgelegt, Bestandsmengen als Grundlage für die Berechnung von Basiszahlen he-ranzuziehen. In diesen Fällen wurden Mengen zentral abgefragt. Glei-ches galt in Teilen für die geschäftsgebundene Aufschreibung, auch hierfür wurden Mengen zentral bei den Gerichten abgefragt. In den übri-gen Fällen der geschäftsgebundenen Aufschreibung wurden Mengen aus verfahrensgebunden ermittelten Mengen abgeleitet, z.B. für Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes.

Unabhängig von der Erfassungsart sind grundsätzlich zwei Typen von Mengen zu unterscheiden: Bestandsgrößen und fortlaufende Mengen-größen.

Bestandsgrößen konnten über eine zentrale Erfassung bei den Erhe-bungsgerichten und den fachverantwortlichen Ressorts abgefragt wer-den. Dies war für Erhebungsgeschäfte, für die als Mengenbezug eine Bestandsgröße festgelegt wurde, der Fall. In der Auswertung wurde dann der Mittelwert aus den abgefragten monatlichen Bestände berück-sichtigt.

Bestandsgrößen sind bei der Berechnung der Basiszahlen auf den Erhe-bungszeitraum, aus dem die Zeiten stammen, umzurechnen, um einen für den Jahreszeitraum gültigen Wert zu erhalten.

Fortlaufende Mengengrößen oder „Stromgrößen“ beziehen sich auf die bearbeiteten Verfahrenszahlen. In der Erhebung sind diese Mengen über drei verschiedene Wege erhoben worden: • Ermittlung aus der Zahl der Verfahrenskarten des richterlichen und

gehobenen Dienstes, • Parallele Erfassung durch die Bearbeiter mittels Strichzählung auf

der Geschäftskarte (mittlerer und Schreibdienst) und • Zentrale Abfrage bei den Erhebungsgerichten über Mengenabfra-

gen (z.B. für Geschäfte der Zwangsvollstreckung).

Anders als Bestandsmengen waren Stromgrößen bei der Berechnung der Basiszahl nicht umzurechnen, um einen Jahreswert zu erhalten. Sie

Sozialgerichtsbarkeit

Arten der Mengenerfassung

Bestandsgrößen

Stromgrößen

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konnten direkt auf die aus demselben Zeitraum stammenden Erhebungs-zeiten bezogen werden.

7.1.3 Geschäftsgliederungen

Die Tätigkeiten aller Beschäftigten sind in sogenannte Geschäfte unter-teilt. Ziel des Projekts PEBB§Y Fortschreibung 2008 war die Ermittlung des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes für die zur Nacherhe-bung ausgewählten Bereiche.

Als Basis für die Überarbeitung der heutigen Geschäftsstruktur wurden vorhandene Daten herangezogen: • Geschäftsstruktur und Personalbedarf gemäß PEBB§Y, • Personalverwendungsdaten, • Anzahl Eingänge / Erledigungen nach Sachgebieten.

Im Wesentlichen bestanden folgende Möglichkeiten für die Überarbei-tung der einzelnen Geschäfte:

Geschäft „Aktuell“

C

C1

C2

C3

A A

B B

D

E

Dneu

Geschäft „Neu“

Möglichkeit 1:

Keine Anpassung der

Geschäfte

Möglichkeit 2:

Aufsplittung/Differen-zierung der Geschäfte

Möglichkeit 3:

Zusammenfassung

der Geschäfte

Geschäft „Aktuell“

C

C1

C2

C3

A A

B B

D

E

Dneu

Geschäft „Neu“

Möglichkeit 1:

Keine Anpassung der

Geschäfte

Möglichkeit 2:

Aufsplittung/Differen-zierung der Geschäfte

Möglichkeit 3:

Zusammenfassung

der Geschäfte

Abb. 36: Möglichkeiten zur Überarbeitung der Geschäftsstruktur

Es konnten derzeit bestehende PEBB§Y Geschäfte beibehalten und im Rahmen der bestehenden Abgrenzung nacherhoben werden. Weiterhin gab es die Möglichkeit, ein PEBB§Y Geschäft in mehrere neue Erhe-bungsgeschäfte aufzuteilen. Die dritte Möglichkeit umfasste die zukünf-tige Zusammenlegung mehrerer bis dahin bestehender Geschäfte.

Bei der Bildung von neuen PEBB§Y Geschäften waren in den Arbeits-gruppen folgende Regeln zu berücksichtigen: • Alle Tätigkeiten innerhalb der betroffenen Geschäfte mussten voll-

ständig abbildbar sein. • Die Geschäfte mussten so gegliedert werden, dass bei Eingang ei-

ner Sache die Zuordnung zum Geschäft eindeutig möglich ist. • Der durch ein Geschäft gebundene Personalaufwand sollte einen

merklichen Anteil des Gesamtpersonaleinsatzes steuern (keine C-Geschäfte der ABC-Analyse).

• Eine möglichst gleichmäßige Personalbindung pro Geschäft sollte angestrebt werden.

• Die Geschäftsgliederung sollte die Abbildung bereits bekannter Re-formen / Gesetzesänderungen zulassen.

• Bei der Strukturierung der Geschäfte ist unverhältnismäßiger Auf-wand für Änderungen der Statistik in den Zählkarten sowie Monats- und Geschäftsübersichten zu vermeiden.

Überarbeitung der bestehen-den Geschäftsgliederung

Regeln für die Bildung von Geschäften

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Die in den Projektarbeitsgruppen entstandene, recht feingliedrige Ge-schäftsgliederung für die Erhebung im Rahmen der PEBB§Y Fort-schreibung 2008 diente dem Gewinn von Erkenntnissen über unter-schiedliche Bearbeitungsintensitäten. Nach Abschluss der Erhebung wurden die Geschäfte mit ähnlichen Bearbeitungszeiten wieder zusam-mengefasst.

7.1.4 Instrumente

Die Nacherhebung im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 sollte wie die Vorgängerprojekte, an die die Nacherhebung anknüpft, auf einer empirischen Erhebung basieren und die Methode der Selbstaufschrei-bung nutzen. Dies war aufgrund der Besonderheit des Untersuchungsbe-reichs folgerichtig: • Die richterliche Arbeit ist gekennzeichnet durch Unabhängigkeit

und Kreativität, weshalb Systeme mit vorbestimmten Zeiten und Fremdbeobachtung als Erfassungsmethoden ausgeschlossen waren.

• Zur sicheren Handhabbarkeit war ein leicht mitzuführendes und ausfüllbares Erfassungsinstrument geboten. Das Instrument musste jederzeit die Erfassung verfahrensbezogener und verfahrensüber-greifender Tätigkeiten für den Beschäftigten ermöglichen.

• Zur statistischen Absicherung der Ergebnisse ist eine große Anzahl von Erhebungsdaten erforderlich. Da diese in einer möglichst kur-zen Erhebungszeit für ein möglichst großes (bundesweites) Gebiet zusammenzutragen waren, war eine Erhebung von Bearbeitungszei-ten über Einzel- oder Fremdbeobachtung der Beschäftigten ausge-schlossen.

Die bereits aus eben diesen Gründen in den Vorgängerprojekten einge-setzten Erhebungsinstrumente (Verfahrens-, Kombi- und Geschäftskar-ten, vgl. Kapitel 7.2) wurden im Rahmen des Projektes PEBB§Y Fort-schreibung 2008 überprüft und zweckentsprechend angepasst.

Diese Erhebungsbögen sind dezentral von jedem Beschäftigten in den einzelnen Dienstzweigen ausgefüllt worden.

7.1.5 Sonderfragen

In den nachzuerhebenden Bereichen gibt es eine Vielzahl von Geschäf-ten mit Verfahren, von deren Eingang bis zu deren Erledigung mehrere Monate, manchmal auch Jahre vergehen - sogenannte Langläufer. Vor dem Hintergrund eines zeitlich begrenzten Erhebungszeitraums stellte sich – wie auch schon in den Vorgängerprojekten - die Frage, wie gesi-chert werden konnte, dass auch der Zeitbedarf für solche Langläufer sachgerecht bestimmt werden kann.

Dazu ist zunächst zu betonen, dass die bisher in den Statistiken erfassten Verfahrensdauern die Gesamtzeit von Eingang des Verfahrens bis zur Erledigung wiedergeben. Diese ist nicht identisch mit den im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 erfassten Bearbeitungszeiten, welche naturgemäß kürzer sind, da sie Liegenzeiten der Akte nicht berücksich-tigen. Nach Auswertung der Erledigungsstatistiken ergibt sich, dass selbst bei Vorliegen mehrjähriger durchschnittlicher Verfahrensdauern die durchschnittliche Befassungszeit mit einem Verfahren im Bereich weniger Tage liegen kann.

Die für die PEBB§Y Fortschreibung 2008 vorgesehene Methodik nahm die bereits gesammelte positive Erfahrung der vorhergegangenen

Erhebungsinstrumente

Langläufer

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PEBB§Y Projekte auf. Es wurde durch die Aufnahme aller Bearbei-tungszeiten von Verfahren, die im Erhebungszeitraum anfallen, also unabhängig davon, mit welchem Anteil an ihrer Gesamtbearbeitungszeit sie im Erhebungszeitraum bearbeitet wurden, und der Ableitung der Verfahrensanzahl aus den im Erhebungszeitraum begonnenen oder ab-geschlossenen Verfahren sichergestellt, dass die Bearbeitungszeit pro Verfahren korrekt abgebildet wurde.

Durch die getrennte Berücksichtigung von begonnenen und abgeschlos-senen Verfahren wurde weiterhin sichergestellt, dass bei Veränderungen von Beständen im Erhebungszeitraum die Bearbeitungszeit ebenfalls korrekt berechnet wird.

Eine Unschärfe konnte ausschließlich dann entstehen, wenn für ein Ge-schäft, dessen Bearbeitungsaufwand zu Beginn und Ende eines Verfah-rens regelmäßig deutlich unterschiedlich ist (z. B. am Anfang wenig Be-arbeitungsaufwand, am Ende viel), eine erhebliche Bestandsveränderung im Erhebungszeitraum über alle beteiligten Gerichte stattgefunden hätte. Diese Unschärfe konnte jedoch über die differenzierte Gewichtung von eingegangenen bzw. abgeschlossenen Verfahren bei der Berechnung der rechnerischen Anzahl von Verfahren abgefangen werden. Zudem konn-ten mit den abgefragten Bestandsentwicklungen zu den Erhebungsge-schäften solche Unschärfen ausgeschlossen werden.

7.1.6 Übertragungen zwischen den Dienstzweigen

Eine Problematik, die im Rahmen des Projekts aufgegriffen wurde, war die unterschiedliche Wahrnehmung von Übertragungsmöglichkeiten einzelner Aufgaben von Mitarbeitern eines Dienstzweigs auf Mitarbeiter anderer Dienstzweige in den teilnehmenden Ländern. Da die Rechts-pfleger nur an Amtsgerichten in den Insolvenz-, Register- und Grund-buchgeschäften an der Nacherhebung beteiligt waren, konzentrierte sich die Betrachtung der Aufgabenübertragung auf die folgenden Punkte, die im Detail in den themenspezifischen Methodik-Kapiteln (vgl. Kapitel 7.3 ff.) erläutert werden. • Kostenbehandlung, • Grundbuchführermodell, • Registerführermodell.

Um entsprechende Aufgabenübertragungen erfassen zu können, galt es die Erfassungskarten dementsprechend zu gestalten. So wurden für die Erfassung der im Rahmen der Aufgabenübertragung anfallenden Zeiten für die Kostenbehandlung separate Spalten auf den Verfahrens- und Kombikarten eingeführt. Auf den Geschäftskarten des mittleren und Schreibdienstes wurden entsprechende Tätigkeiten definiert.

Die anfallenden Zeiten für das Grundbuch- bzw. Registerführermodell waren entsprechend auf den Geschäftskarten auszuweisen und nur an den Gerichten zu nutzen, die das Modell umsetzen.

Wie diese Aufgabenübertragung die anfallenden Bearbeitungszeiten be-einflusst haben, wird im Auswertungskapitel (Kapitel 8) erläutert.

Trends und Schwankungen

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7.2 Eingesetzte Erfassungsinstrumente

7.2.1 Übersicht

Wesentliche Erhebungsinstrumente für die Zeiterfassung bildeten die Erhebungskarten. Entsprechend der Trennung in Erhebungs- und Nicht-erhebungsgeschäfte unterschieden sich auch die Zeiterfassungskarten.

Die Richter und Rechtspfleger notierten dabei verfahrensbegleitend ihre anfallenden Bearbeitungszeiten in Erhebungsgeschäften auf der sog. „Verfahrenskarte“, „Kombikarte“ und „Anschlusskarte“. Der mittlere und Schreibdienst hingegen erfasste seine Bearbeitungszeiten in Erhe-bungsgeschäften geschäftsbezogen auf der „Geschäftskarte“.

Auf den Geschäftskarten des mittleren und Schreibdienstes in Zivilsa-chen am Landgericht, in Grundbuchsachen am Amtsgericht sowie am Landessozialgericht und Sozialgerichten wurden zusätzlich laufend an-fallende Mengengrößen festgehalten.

Anfallende Zeiten für Nicht-Erhebungsgeschäfte wurden auf der „Er-gänzungskarte“ festgehalten.

Bei der Entwicklung der Karten wurde zum einen Wert darauf gelegt, die gerichtsspezifischen Besonderheiten abzubilden. Dies zeigt sich in der hohen Anzahl von Erfassungskarten. Auch zur Erfassung von Auf-gabenübertragungen wurden entsprechende Formate auf den Erfas-sungskarten vorgesehen. Es wurden, soweit möglich, mit der Geschäfts-gliederung korrespondierende Erfassungskarten für die verschiedenen Dienstzweige entwickelt.

Die verschiedenen Kombinationen von Erhebungsgeschäften, Verfah-rensmerkmalen, Verfahrensschritten, Berufsgruppen und Instanzen machten es erforderlich, in Summe 19 Zeiterfassungskarten zu entwi-ckeln.

Die 19 individuellen bzw. instanz-, gerichts- und/oder dienstzweigüber-greifenden Erhebungskarten sind in nachstehenden dargestellten Berei-chen zum Einsatz gekommen:

* Diese Anschlusskarte galt für alle Bereiche, ** Hilfskarte zu jeder Geschäftskarte *** Nutzung zweier Karten in zwei verschiedenen Bereichen bzw. Instanzen.

Abb. 37: Übersicht der Erhebungskarten

Die entwickelten Erfassungskarten lassen sich in verfahrensbezogene und geschäftsbezogene Karten differenzieren.

Zeiterfassungskarten

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Zur ersten Gruppe gehören alle Verfahrens- und Anschlusskarten sowie die Kombikarten. Zur zweiten Gruppe gehören die Geschäftskarten des mittleren und Schreibdienstes, aber auch die Ergänzungskarten, die von allen teilnehmenden Dienstzweigen auszufüllen waren.

Abb. 38: Übersicht über das Erfassungsinstrumentarium

7.2.2 Erfassungskarten für Erhebungsgeschäfte

Im Folgenden werden die Erfassungskarten vorgestellt und deren Auf-bau beschrieben. Hierfür sind Abbildungen ausgewählter Karten einge-fügt, die der optischen Übersicht und der Beschreibung von Bereichen der Karte, die jeweils detailliert beschrieben werden, dienen. Die Leser-lichkeit dieser Abbildungen ist eingeschränkt, es befinden sich jedoch alle Karten in leserlicher Originalgröße im Anhang des Gutachtens.

a) Verfahrensbegleitende Zeiterfassungskarten

i) Verfahrenskarte Den prinzipiellen Aufbau der Verfahrenskarten zeigt die folgende Ab-bildung. Im Original wurden die Karten auf farbigem Papier (blau) ge-druckt. Dies erhöhte die Sichtbarkeit der Karte in der Verfahrensakte.

Im Bereich der Grunddaten wurden im Wesentlichen das Aktenzeichen (was vor Abgabe der Karten anonymisiert wurde), die PEBB§Y Ge-schäftsnummer, zu dem ein Verfahren gehört, sein Anfangs- und Erledi-gungsdatum (letzteres nur, wenn das Verfahren im Erhebungszeitraum abgeschlossen wurde) sowie der Gerichtsort eingetragen bzw. angek-reuzt.

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Da es sich bei der PEBB§Y Fortschreibung 2008 um eine Teilerhebung handelte, war zwingend der Status „Vollerheber“ oder „Teilerheber“ im entsprechenden Pflichtfeld anzukreuzen.

Weiterhin waren auf der Verfahrenskarte spezifische Verfahrensmerk-male genannt und ankreuzbar.

Die anfallenden Bearbeitungszeiten waren entsprechend ihrem Anfall im entsprechend definierten Verfahrensschritt zu notieren.

Abb. 39: Beispiel Aufbau Verfahrenskarte Zivilrichter Landgericht

Im Pflichtfeld war zwingend der Status „Voll- oder Teilerheber“ des Erhebungsteilnehmers anzukreuzen.

Beim Landgericht in der 1. und 2. Instanz sowie beim Oberlandesgericht gab es die folgenden Ankreuzoptionen: • Einzelrichter Vollerheber, • Einzelrichter Teilerheber, • Kammersache (LG) bzw. Senatssache (OLG), Berichterstatter/ be-

auft. Richter ist Vollerheber und • Kammersache (LG) bzw. Senatssache (OLG), Berichterstatter/ be-

auft. Richter ist Teilerheber.

Die Differenzierung nach Einzelrichter und Spruchkörper wurde für eine Sonderauswertung genutzt, die Aussagen dazu liefern sollte, wie hoch der Anteil der Einzelrichterbearbeitung in diesen beiden Instanzen ist.

Die Verfahrensmerkmale repräsentierten diejenigen Faktoren, die nach Meinung der Projektarbeitsgruppen einen starken Einfluss auf die Bear-beitungszeit haben. Somit ermöglichten diese Aufwandskriterien ein Verfahren zu charakterisieren und zu klassifizieren.

Bei der Definition der Verfahrensmerkmale waren von den Projektar-beitsgruppen die folgenden Kriterien zu beachten: • Es musste sich um ein häufig vorkommendes Merkmal handeln.

Pflichtfeld

Verfahrensmerkmale

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• Es konnte sich sowohl um ein aufwandstreibendes wie auch auf-wandsverringerndes Kriterium handeln.

• Es gab sowohl Verfahrensmerkmale, die eher die Art des Verfah-rens beschreiben, als auch solche, die eher Merkmale des konkreten Falles sind.

• Das Kriterium musste objektiv feststellbar sein. • Das Verfahrensmerkmal war unmittelbar vom Verfahren abhängig,

also verfahrensimmanent.

Da die ausgewählten Verfahrensmerkmale quantitativ messbar sein mussten, war die Anzahl möglicher verfahrensbeeinflussender Faktoren von vornherein begrenzt. Aus den Vorgängerprojekten PEBB§Y I, II und Fach wurde die Erkenntnis gewonnen, dass bei zu vielen Verfah-rensmerkmalen die Zuordnung eines abweichenden Bearbeitungsauf-wands zu einem bestimmten Verfahrensmerkmal nicht möglich war. Deshalb wurde bei PEBB§Y Fortschreibung 2008 die Anzahl der Ver-fahrensmerkmale bewusst gering gehalten.

Die Verfahrensmerkmale wurden mittels Ankreuzoption mit kurzer Be-zeichnung erhoben. Die Auswahl der Verfahrensmerkmale unterschied sich auf den einzelnen Verfahrenskarten, um die besonderen Verhältnis-se der Gerichtsbarkeiten, Instanzen und Dienstzweigen abbilden zu kön-nen.

Die Verfahrensschritte teilen den Verfahrensablauf in zeitlich aufeinan-der folgende Abschnitte. Bei der Schrittbildung gab es die folgenden Kriterien zu beachten: • Der Übergang von einem in den anderen Verfahrensschritt musste

klar abgrenzbar sein. • Längere standardmäßig vorkommende Liegezeiten durch Fristen

konnten ggf. in einem eigenen Schritt berücksichtigt werden. • Die Summe der Schritte sollte möglichst unter sechs belieben. • Die Schrittdefinition sollte so gewählt werden, dass diese möglichst

im Erhebungszeitraum begonnen und abgeschlossen werden konn-ten.

Diese Schrittbildung wurde bei den Verfahrenskarten der Zivilrichter am Oberlandesgericht, am Landgericht in beiden Instanzen und am Amtsge-richt verwendet, ebenso wie bei der Sozialgerichtsbarkeit. Die für die einzelnen Gerichtsbarkeiten, Instanzen und Bereiche gebildeten Verfah-rensschritte sind in den Sonderabschnitten zu den einzelnen Ge-richtsbarkeiten dargestellt.

Bei den Verfahrenskarten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Register und Grundbuch) sowie in Insolvenzsachen bei den AR-Verfahren und Ver-sagungs- und Widerrufsanträgen wurde ganz bewusst auf die Untertei-lung des Verfahrens verzichtet. Deshalb befand sich dort lediglich ein Verfahrensschritt auf der Karte, in dem alle anfallenden Bearbeitungs-zeiten des betreffenden Geschäftes notiert wurden.

Die Bearbeitungszeiten waren bei jeder Vorlage durch Richter und Rechtspfleger in Minuten in die Spalten für die Verfahrensschritte ein-zutragen. Dabei war vorgesehen, dass die Erhebungsteilnehmer jeweils ihre aktuelle Bearbeitungszeit zu der letzten Eintragung in der betroffe-nen Spalte hinzu addierten. Damit wurde pro Spalte die kumulierte, bis-her angefallene Bearbeitungszeit notiert. Dies erleichterte maßgeblich die anschließende Datenerfassung, da ein separates Addieren der Bear-beitungszeiten entfallen konnte.

Verfahrensschritte

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Auf der Verfahrenskarte für Insolvenzrichter betreffend Versagungs- und Widerrufsanträge sowie AR-Verfahren war auf der Karte ebenfalls eine Spalte für die Vorverfügung ausgewiesen, die lediglich von Rechts-pflegern in Baden-Württemberg auszufüllen war.

Auf den Verfahrenskarten in Register- und Grundbuchsachen war eben-falls eine Spalte für die Kostenbehandlung vorgesehen. Sie war lediglich von Rechtspflegern in den Ländern auszufüllen, in denen der gehobene Dienst die Kostenbehandlung vornahm. Durch Erfassung der Kostenbe-handlung im Rahmen der Aufgabenübertragung beim mittleren und Schreibdienst war die Berechnung einer entsprechenden durchschnittli-chen Bearbeitungszeit auf Seite des mittleren und Schreibdienstes mög-lich.

Auf der Verfahrenskarte der Sozialgerichtsbarkeit wurden wie in den Vorgängerprojekten neben den Verfahrensschritten zwei Spalten für PKH-Zeiten vorgesehen. In die Spalten „PKH – Prüfung der persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ und „PKH – Prüfung der Er-folgsaussichten“ konnten jederzeit während der Bearbeitung Zeiten ein-getragen werden, unabhängig davon, in welchem Schritt sich die Bear-beitung befand. Damit unterlag die Zeitaufschreibung in diesen beiden Spalten nicht der sonst generell gültigen Regel, dass nur von links nach rechts in aufeinander folgenden Schritten – ohne Rücksprung in Vor-gängerschritte – aufgeschrieben werden durfte.

Der Schritt „PKH – Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse“ wurde eingeführt, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, mit welchem Aufwand Richter Tätigkeiten im Rahmen der Prozesskosten-hilfe wahrnehmen, die grundsätzlich auch durch nachgeordnete Dienst-zweige wahrnehmbar wären. Durch die zusätzliche Aufnahme des Schrittes „PKH – Prüfung der Erfolgsaussichten“ sollte die gesamte richterliche Befassungszeit für PKH-Sachen ermittelt werden.

ii) Kombikarte Die Kombikarte entsprach dem prinzipiellen Aufbau der Verfahrenskar-te und wurde identisch gehandhabt. Die Besonderheit der Kombikarte bestand darin, dass diese Erfassungskarte von zwei Dienstzweigen (In-solvenzrichter und –rechtspfleger) verwendet wurde. Die Abbildung 41 zeigt den Aufbau. Im Original wurden die Karten ebenfalls aus Gründen der Sichtbarkeit auf gelbem Papier gedruckt.

Neben den bereits erläuterten Grunddaten war das jeweilige Insolvenz-verfahren einem der vier genannten PEBB§Y Geschäfte durch ankreu-zen der entsprechenden Nummer zuzuordnen. Der Status im Pflichtfeld musste von beiden Dienstzweigen angekreuzt werden. Die Verfahrens-merkmale waren je einem der beiden Dienstzweige zugeordnet.

Die anfallenden Bearbeitungszeiten waren in den entsprechenden, nach Dienstzweigen getrennten Spalten zu notieren.

Auf der Kombikarte wurde ebenfalls die Kostenbehandlung nach GKG erfasst. Diese Spalte war nur von Rechtspflegern in den Ländern auszu-füllen, in denen der gehobene Dienst die Kostenbehandlung nach GKG vornahm. Durch gleichzeitige Erfassung der Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung beim mittleren und Schreibdienst war die Berechnung einer dienstzweigübergreifenden durchschnittlichen Be-arbeitungszeit für die Kostenbehandlung in Insolvenzsachen möglich.

Insolvenzsachen in Baden-Württemberg

Kostenbehandlung in Regis-ter- und Grundbuchsachen

PKH-Zeiten

Kostenbehandlung nach GKG

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Abb. 40: Aufbau Kombikarte für Richter und Rechtspfleger Insolvenz

iii) Anschlusskarte In Fällen, in denen in Geschäften mit verfahrensgebundener Zeiterfas-sung eine bereits abgeschlossene Verfahrensbearbeitung wieder aufge-nommen werden musste (z. B. Urteilsberichtigung), wurde eine An-schlusskarte angelegt.

Für Verfahren, die bereits vor Beginn des Erhebungszeitraumes abge-schlossen waren und für die im Erhebungszeitraum Anschlusstätigkeiten anfielen, war ebenfalls eine Anschlusskarte anzulegen, also keine regu-läre Verfahrenskarte zu verwenden.

Neben dem Aktenzeichen musste der Gerichtstyp und der Dienstzweig angekreuzt werden, der Gerichtsort und die PEBB§Y Geschäftsnummer waren einzutragen. Desweiteren bestand die Möglichkeit, das Verfah-rensmerkmal „Anhörungsrüge“ für die Verfahren in der Zivilge-richtsbarkeit sowie in der Sozialgerichtsbarkeit gegebenenfalls anzu-kreuzen. Verfahrensschritte wurden nicht unterschieden. Innerhalb einer Spalte der Anschlusskarte wurde wie auf der Verfahrenskarte kumuliert aufgeschrieben. Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft den Aufbau einer Anschlusskarte.

Zu den Tätigkeiten, die nach Abschluss eines Verfahrens anfielen und auf einer Anschlusskarte notiert werden mussten, zählten bei der Sozial-gerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen z. B.: • Urteilsberichtigungen, • Spätere Streitwertfestsetzungen, • Anhörungsrügen, • Zwangsvollstreckungsanträge.

Für Insolvenzrichter an Amtsgerichten: • Bearbeitungszeiten in AR-Verfahren außer für Amts- und Rechts-

hilfeersuchen, • Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO,

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• Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines im Eröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen nach Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

Für Insolvenzrechtspfleger an Amtsgerichten: • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stundung der Verfahrens-

kosten, die unmittelbar nach der Erteilung der Restschuldbefreiung anfallen (vgl. § 4b InsO) ,

• Vergütungsabrechnungen, die nach Verfahrensabschluss erfolgen, • Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen nach Verfahrensab-

schluss, • Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.

Für Registerrichter und –rechtspfleger an Amtsgerichten: • Prüfung der Abhilfemöglichkeit einer eingegangenen Beschwerde, • Berichtigung eines Eintragungsfehlers des Registergerichts.

Für Grundbuchrechtspfleger an Amtsgerichten: • Eintragung eines Amtswiderspruchs.

Abb. 41: Aufbau Anschlusskarte

In speziell definierten Ausnahmefällen bei Register- und Grundbuchsa-chen waren Bearbeitungszeiten ebenfalls auf Anschlusskarten zu notie-ren, auch wenn diese Zeiten dem eigentlichen Verfahren vorausgingen bzw. noch keine Akte mit entsprechendem Aktenzeichen vorhanden war. Siehe dazu die speziellen Erfassungsregeln in der bereichsspezifi-schen Methodik.

b) Geschäftsbegleitende Zeiterfassungskarte

Geschäftsbegleitende Zeiterfassungskarten wurden hauptsächlich dem mittleren und Schreibdienst mit der Geschäftskarte als Erhebungsin-strument zur Verfügung gestellt. Diese ist im nachfolgenden näher be-

Ausnahmereglung in Regis-ter- und Grundbuchsachen

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schrieben. Daneben gab es auch eine geschäftsbegleitende Zeiterfas-sungskarte für Richter, die ausschließlich für das Geschäft RA 427 „Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste“ eingesetzt wurde. Diese Karte war in Aufbau und Aussehen den Verfahrenskarten ähnlich, wurde aber von den zuständigen Richtern ausschließlich für dieses Ge-schäft und über den gesamten Erhebungszeitraum genutzt (vgl. auch Kapitel 7.4 zur Beschreibung der Erhebungsgeschäfte). i) Geschäftskarte Den prinzipiellen Aufbau der Geschäftskarten zeigt die folgende Abbil-dung. Im Original wurden die Karten ebenfalls auf farbigem Papier (grün) gedruckt, um sie von sonstigen Unterlagen leicht unterscheiden zu können.s

Abb. 42: Beispiel Aufbau Geschäftskarte für Oberlandesgericht und Amtsgericht (Zivil)

Als Grunddaten der Geschäftskarte wurden der Gerichtsort, die PEBB§Y Geschäfts-Nummer, das Ende der Periode, für die die Karte ausgefüllt wurde, und der Name bzw. die Kennziffer des Erhebungsteil-nehmers eingetragen. Der Name wurde in den Gerichten im Rahmen der Anonymisierung entfernt.

Für die Gerichte bestand in der Haupterhebung die Möglichkeit, statt des Namens des Mitarbeiters eine Codierung zu verwenden. In diesen Fällen wurde ausschließlich einer Vertrauensperson im Gericht eine Codie-rungsliste zur Verfügung gestellt.

In die vorgegebenen Zeilen schrieb der Mitarbeiter die Zeiten auf, die er auf die jeweilige genannte Tätigkeit im zuvor festgelegten Erhebungsge-schäft verwendet hatte. Die Spalten unterstützten die tageweise Auf-zeichnung der Bearbeitungszeit. Nach Ablauf eines halben Monats wur-den die einzelnen Zeiten zeilenweise zusammengezählt, die Karte zur Erfassung abgegeben und eine neue Karte für den nächsten halben Mo-nat begonnen. Die Arbeitszeit wurde in Minuten notiert. Sie konnte für jeden beliebigen Wochentag eingetragen werden, also auch an Samsta-gen und Sonntagen. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass auch ggf. Wochenend- und Feiertagsarbeit erfasst werden konnte.

K

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7.2.3 Instrumente der Mengenabfrage

Die dezentrale Erfassung von Mengen war ausschließlich für die Mitar-beiter des mittleren und Schreibdienstes erforderlich, da die Geschäfts-gliederung oder besondere Fragestellungen dies erforderten. Aus Grün-den der Erfassungsergonomie wurden Karten entwickelt, die parallel die Erfassung von Zeiten und Mengen erlaubten (s. die folgende Abbil-dung). Damit konnten die Angehörigen dieses Dienstzweiges regelmä-ßig ihre Angaben zu den Erhebungsgeschäften auf nur einer Karte erfas-sen. Darüber hinaus wurde eine Synchronisierung der Mengen- und Zeiterfassung erreicht.

In der unten dargestellten Karte für die Sozialgerichtsbarkeit wurden die Mengen wie die Zeiten tageweise für einen halben Monat erfasst und am Ende der Erhebungsperiode addiert. Der Ausweis der Mengen erfolgte auf der Karte in einem graphisch separierten Bereich.

Abb. 43: Beispiel einer kombinierten Geschäftskarte für Zeit- und Mengenerfassung

Weitere Mengengrößen für Geschäfte der Richter, des gehobenen Diens-tes sowie des mittleren und Schreibdienstes wurden zentral pro Gericht abgefragt. Dies betraf besonders Bestandsgrößen. Hierzu wurden separa-te Erfassungsformulare gestaltet (vgl. Anhang 610). Wesentliche Vortei-le dieser Vorgehensweise waren die Entlastung der Mitarbeiter von einer Mengenerfassung sowie die einfache Ableitung aus den statistischen Systemen der Gerichte.

7.2.4 Erfassungskarte für Nicht-Erhebungsgeschäfte

Den prinzipiellen Aufbau der Ergänzungskarte zeigt die folgende Abbil-dung. Im Original wurden die Karten auf farbigem Papier (rosa) ge-druckt. Dies erhöhte ebenfalls die Sichtbarkeit der Karte zwischen ande-ren Unterlagen.

Auch die untenstehende Abbildung der Ergänzungskarte dient vornehm-lich der optischen Übersicht und der Beschreibung der Bereiche der Kar-te, die nachstehend beschrieben werden. Die Leserlichkeit dieser Abbil-dungen ist eingeschränkt, die Karte befindet sich jedoch in leserlicher Originalgröße im Anhang des Gutachtens. Im Bereich der Grunddaten wurden im Wesentlichen der Name bzw. die Kennziffer der Erhebungsteilnehmer eingetragen. Der Gerichtstyp und

Mengenerfassungskarten

Ergänzungskarte

K

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Dienstzweig war anzukreuzen sowie der Gerichtsort und die Kalender-woche, für die diese Karte gültig war, waren einzutragen.

Entsprechend den Plausibilisierungsvorschriften musste auch auf diesem Kartentyp der Status „Vollerheber“ oder „Teilerheber“ im Pflichtfeld angekreuzt werden. Für die dritte Plausibilisierungsstufe war zudem die Angabe über die Anzahl der betreuten Auszubildenden/ Anwärter und Referendare zu machen, wenn diese Personen betreut wurden.

Abb. 44: Aufbau der Ergänzungskarte

Die anfallenden Bearbeitungszeiten in Nicht-Erhebungsgeschäften wur-den in einer der fünf aufgeführten Spalten notiert: • Rechtspflegegeschäfte, die nicht nacherhoben werden, • Ausbildung, • Fortbildung, • (Verwaltungs-) Tätigkeiten ohne Freistellung und • (Verwaltungs-) Tätigkeiten mit Freistellung.

Die Zuordnung des Nicht-Erhebungsgeschäfts zu einer der fünf Spalten wurde durch die Auflistung und Gruppierung der Nicht-Erhebungsgeschäfte in der jeweiligen Schulungsunterlage durch ab-schließende Aufzählung gewährleistet.

Die Angabe erfolgte in Minuten und in kumulierter Aufschreibweise. Eine Angabe der PEBB§Y Geschäftsnummer der Nicht-Erhebungs-geschäfte war nicht nötig und nicht vorgesehen.

Bei der Aufschreibung der Zeiten bestand die Regel, dass grundsätzlich Vollerheber nur Zeiten in den Spalten 2-4 eintragen konnten; Zeitauf-schreibungen in den Spalten 1 und 5 waren demzufolge nur den Teiler-hebern vorbehalten, die darüber hinaus auch in den Spalten 2-4 eintragen konnten.

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7.2.5 Hilfsmittel der Erhebung

Zur Unterstützung der Erhebung wurden weitere Hilfsmittel eingesetzt, um den Gerichtsangehörigen die Handhabung des Erhebungsinstrumen-tariums zu erleichtern. Im Wesentlichen sind zu nennen: • Präsentationsgestützte Schulungen in allen teilnehmenden Gerich-

ten unter Beteiligung von Praxisexperten aus den Themenarbeits-gruppen,

• Ausführliche Schulungsunterlagen zum Verbleib beim Mitarbeiter (s. Anhang 520),

• Schriftliche Hinweise für die organisatorische Durchführung der Erhebung an den Gerichten (Informationsschreiben),

• Informationsbögen mit häufig gestellten Fragen (FAQs) (s. Anhang 530), die regelmäßig an die Teilnehmer versandt wurden sowie

• „Telefonhotline“ während der Erhebung.

Vor der Erhebung wurden in allen Gerichten Schulungsveranstaltungen angeboten, in denen spezifisch für die einzelnen Dienstzweige und Be-reiche das Projekt, die Erhebung sowie das Erhebungsinstrumentarium erläutert wurden. In den Vorprojekten hatte es sich bewährt, auch Pra-xisvertreter aus den Projektarbeitsgruppen bei diesen Schulungsverans-taltungen zu beteiligen.

Im Anhang 520 sind beispielhaft für alle Instanzen, Dienstzweige und Gerichtsbarkeiten Schulungsunterlagen enthalten. Es waren Unterlagen erstellt worden für: • Zivilrichter an Oberlandesgerichten, • mittlerer und Schreibdienst der Zivilgerichtsbarkeit an Oberlandes-

gerichten, • Zivilrichter an Landgerichten, • mittlerer und Schreibdienst der Zivilgerichtsbarkeit an Landgerich-

ten, • Zivil- und Insolvenzrichter an Amtsgerichten, • Registerrichter an Amtsgerichten, • Insolvenzrechtspfleger an Amtsgerichten, • Register- und Grundbuchrechtspfleger an Amtsgerichten, • mittlerer und Schreibdienst im Zivil-, Insolvenz- und Zwang-

svollstreckungsbereich an Amtsgerichten, • mittlerer und Schreibdienst im Handelsregister und Grundbuch an

Amtsgerichten, • Richter an Landessozialgerichten und Sozialgerichten sowie • mittlerer und Schreibdienst an Landessozialgerichten und Sozialge-

richten.

Der Anhang jeder Schulungsunterlage in der Haupterhebung enthielt folgende Hilfsmittel: • Erläuterungen zur Geschäftsgliederung, • Auflistung und Gruppierung der Nichterhebungsgeschäfte, • Verfahrensschritte, • Tätigkeitenlisten inkl. Erläuterungen, • Zeiterfassungskarten und • Fallsammlungen für Grundbuch und Register.

Die Erhebung hat für alle Erhebungsgerichte am 2. Juni 2008 begonnen und ist differenziert nach Instanzen und Dienstzweigen über eine Erhe-bungszeit von vier bzw. sechs Monaten durchgeführt worden.

Ablauf und Organisation der Erhebung

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Der konkrete Ablauf der verfahrensgebundenen Erhebung an einem Ge-richt begann mit der Einordnung der Verfahrenskarten in die Verfah-rensakten und die Eintragung der Grunddaten entweder durch den Rich-ter selbst oder durch die Geschäftsstelle. Es wurden alle Akten mit einer Verfahrenskarte versehen, die während der Erhebung dem Richter bzw. dem Rechtspfleger vorgelegt wurden und nicht bereits vor dem Beginn der Erhebung statistisch beendet waren. So gingen alle Verfahren in die Erhebung ein, gerade nicht nur die erstmaligen Vorlagen.

Der Richter notierte fortlaufend die bei jeder Vorlage aufgewendete Be-arbeitungszeit. Bei Abschluss eines Verfahrens sowie am Ende der Er-hebung wurden die Verfahrenskarten durch die Geschäftsstelle aus den Akten herausgenommen. Die entnommenen Karten wurden zu einer ge-richtsinternen Prüfstelle übersandt. Diese führte eine formale Vollstän-digkeitskontrolle durch. Es handelte sich dabei um eine Kontrolle der Grunddaten („Sind Gerichtsname, Geschäft, Beginn des Verfahrens und gegebenenfalls Abschluss des Verfahrens eingetragen?“) und eine Über-prüfung der kumulierten Aufschreibungsweise („Steigen die aufge-schriebenen Zeiten pro Spalte an?“). Die formale Plausibilitätsprüfung diente der Erhöhung der Anzahl verwertbarer Karten und der daraus re-sultierenden Datenvalidität. Fielen bei der Überprüfung Fehler auf, so wurde gegebenenfalls mit den Betreffenden Rücksprache gehalten. Da an dieser Stelle möglicherweise Einblick in die Aufschreibpraxis Ein-zelner möglich war, war in den Gerichten angeregt worden, diese Prü-fung bzw. Rücksprache von Vertrauenspersonen wie z.B. Personalver-tretern durchführen zu lassen.

Nach der formalen Plausibilitätsprüfung wurde das Aktenzeichen abge-trennt und die Verfahrenskarte damit anonymisiert. Diese Anonymisie-rung sollte von der Prüfstelle oder der Verwaltung vorgenommen wer-den. Die Verfahrenskarten wurden anschließend an die Datenerfassungs-stelle weitergeleitet.

Für die geschäftsbegleitende Aufschreibung erhielten die Mitarbeiter pro Geschäft eine Karte zur halbmonatigen Erhebung. Der Mitarbeiter hatte die geschäftsbezogenen Zeiten nach Tätigkeiten differenziert in Zeilen eingetragen und am Ende des jeweiligen halben Monats zeilenweise sei-ne Bearbeitungszeiten addiert.

Auch die Geschäftskarte wurde auf formale Vollständigkeit überprüft, bevor sie anonymisiert an die Erhebungsstelle weitergeleitet wurde. Au-ßerdem wurde der Rücklauf der ausgegebenen Karten anhand einer standardisierten Rücklaufliste durch die Prüfstelle überwacht, um auf diese Weise die Vollständigkeit der abgegebenen Karten zu sichern.

Innerhalb des Gerichts konnte über eine Codierung der Namen ein direk-ter Hinweis auf die Zeit erfassenden Mitarbeiter ausgeschlossen werden. Einer Vertrauensstelle in den Gerichten wurde auf Wunsch eine Codie-rungsliste für alle Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Für den Fall einer notwendigen Fehlerkorrektur (fehlende Angaben) im Rahmen der Prü-fung der Kopfdaten wurde bei der geschäftsbegleitenden Aufschreibung ein Rückschluss auf den Mitarbeiter dann ausschließlich über die ge-richtsinterne Vertrauensstelle möglich.

Alle Verfahrens- und Geschäftskarten wurden nach der Vollständig-keitsprüfung anonymisiert zur zentralen Datenerfassung weitergeleitet, wodurch eine personenbezogene Rückverfolgung der Daten ausge-schlossen wurde.

Soweit durch die Auswertung von Daten ein Rückschluss auf eine Per-son oder einen Spruchkörper möglich war (z. B. weil ein Geschäft auf

Verfahrensgebundene Erhe-bung

Geschäftsgebundene Erhe-bung

Schutz personenbezogener Daten

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Grund der Gerichtsauswahl in einem Land ausschließlich durch einen Spruchkörper erledigt wurde), wurden für dieses Geschäft ausschließlich Daten veröffentlicht, die einen solchen Rückschluss nicht zulassen. Da-von betroffene Daten wurden nur in zusammengefasster Form mit weite-ren Länderdaten publiziert.

Eine personenbezogene Leistungskontrolle auf Basis der erfassten Daten war somit ausgeschlossen und der Schutz personenbezogener Daten im Laufe der Untersuchung sichergestellt.

7.2.6 Allgemeine Erfassungsregeln

Das Projekt PEBB§Y Fortschreibung 2008 schreibt die Ausgangsprojek-te PEBB§Y I, II und Fach jeweils in Teilbereichen fort. Deshalb war den strengen Grundsätzen der Fortschreibbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen wurden für jeden Nacherhebungsbereich die Aufschreibregelungen des Ausgangsprojektes beibehalten. Dementsprechend wichen einzelne Regelungen, z.B. zu der Aufschreibung von sachlichen und persönlichen Verteilzeiten, bei der Sozialgerichtsbarkeit von denen der ordentlichen und freiwilligen Ge-richtsbarkeit ab.

Die folgenden allgemeinen Erfassungsregeln galten während der Erhe-bung für die Erfassung der Bearbeitungszeiten bereichs- und gerichts-übergreifend. Die besonderen Erfassungsregeln werden in den Kapiteln zur themenspezifischen Methodik pro Gerichtszweig, Nacherhebungsbe-reich und Dienstzweige aufgeführt (Kapitel 7.3 ff.). Ergänzend sind im Anhang ausgewählte Schulungsunterlagen beigefügt.

Sowohl bei den allgemeinen als auch bei den besonderen Erfassungsre-geln galt der oberste Grundsatz, dass grundsätzlich jede Arbeitszeit mit dienstlichem Bezug aufzuschreiben war.

a) Erfassungsregeln für alle Dienstzweige

Die Abwesenheitszeiten (z.B. wegen Krankheit, Urlaub) wurden zentral von jedem Erhebungsgericht abgefragt. Aus diesem Grund war es not-wendig, dass die Erhebungsteilnehmer für den Erhebungszeitraum Ab-wesenheitszeiten tages- bzw. stundengenau meldeten.

Selbstverständlich ist bekannt, dass für Richter keine Arbeitszeitverord-nungen gelten, sie also keine Regelarbeitszeiten haben. Gleichwohl musste auch für diese Berufsgruppe eine Kalkulationsgrundlage bereit-gestellt werden.

Alle in Erhebungsgeschäften erbrachten Zeiten sollten erfasst und in die Basiszahlberechnung einbezogen werden, auch Zeiten, die im Rahmen von (Urlaubs-)Vertretung erbracht wurden. Es waren drei unterschiedli-che Fälle abzugrenzen:

• War der Vertreter eines Erhebungsteilnehmers außerhalb der Ver-tretung kein Erhebungsteilnehmer, so wurden dessen Bearbeitungs-zeiten in Erhebungsgeschäften – mit den Merkmalen des Vertrete-nen – auf den entsprechenden Verfahrenskarten bzw. Geschäftskar-ten aufgeschrieben. Es erfolgte keine Aufschreibung weiterer Bear-beitungszeiten des Vertreters auf Ergänzungskarten.

• Vertrat ein Erhebungsteilnehmer in einem Nicht-Erhebungsgeschäft, so notierte er die entsprechenden Bearbeitungs-zeiten auf der Ergänzungskarte.

Urlaub / Sonstige Abwesen-heitszeiten

Aufschreiben von Vertre-tungszeiten

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• Vertrat ein Erhebungsteilnehmer in einem Erhebungsgeschäft, so notierte er seine Bearbeitungszeiten auf (seinen) entsprechenden Verfahrenskarten bzw. Geschäftskarten.

Nebentätigkeiten, für die eine Vergütung / Entschädigung gezahlt wurde (auch die Leitung der Referendar-Arbeitsgruppen), waren nicht zu erfas-sen. Unbezahlte Nebentätigkeiten waren nur dann zu erfassen, wenn sie im Auftrag des Dienstherrn ausgeübt wurden.

Ausnahme: Die Tätigkeit als Prüfungsaufsicht war – auch wenn dafür eine geringe Entschädigung entrichtet wurde – auf der Ergänzungskarte in der Spalte „Ausbildung“ zu erfassen.

War eine Erfassungskarte vollgeschrieben, wurde sie auf einer Zweiten mit gleichen Kopfdaten fortgeführt. Nur die zweite Karte wurde abgege-ben.

Bei Verfahrenskarten / Kombikarten war der jeweils zu Beginn des Ver-fahrens eingetragene Status beizubehalten, auch wenn sich dieser im Laufe des Verfahrens änderte. Entscheidend war somit der Status zu Be-ginn des Verfahrens (zeitpunktorientiert). Für die Geschäftskarte galt dies in gleicher Weise.

Bei Ergänzungskarten hingegen lag eine zeitraumorientierte Betrachtung vor und deshalb war der Status am Ende der jeweiligen Kalenderwoche einzutragen.

Für jedes Verfahren war dessen Zugehörigkeit zu den in der Schulungs-unterlage aufgelisteten und inhaltlich beschriebenen PEBB§Y Geschäf-ten zu prüfen. Für den Fall, dass für ein Verfahren die Zuordnung zu mehreren PEBB§Y Geschäften in Betracht kam, war auf der Verfah-renskarte das Geschäft einzutragen, welches den Schwerpunkt des Ver-fahrens ausmachte.

Zeiten für die Betreuung von Auszubildenden / Referendaren / Anwär-tern bzw. für Beamte des mittleren und Schreibdienstes die Betreuung von Beamten, Justizfachangestellten, Justizsekretärsanwärtern oder sonstigen Auszubildenden waren auf der Ergänzungskarte in der Spalte „Ausbildung“ zu notieren. Die Anzahl der in der jeweiligen Woche zu-geteilten / betreuten Auszubildenden und Referendare bzw. Anwärter sollte im Kopfteil der Ergänzungskarte angegeben werden.

Auszubildende erhielten keine Erfassungskarten. Sie konnten auch dann nicht ihre Arbeitszeiten notieren, wenn sie im Geschäftsbetrieb bereits eigenständige Arbeiten ausführen, da ihre Bearbeitungszeiten nicht Be-standteil der Personalplanungsgrundlage für die teilnehmenden Dienst-zweige werden sollte.

Zeiten für „Fortbildung“ waren dann in der entsprechenden Spalte der Ergänzungskarte einzutragen, wenn der Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnahm, aber auch dann, wenn er z.B. als Dozent eine Fortbildung hielt. Wenn der Mitarbeiter dafür eine Freistellung hatte, waren sie in der letzten Spalte der Ergänzungskarte einzutragen.

Auch fallübergreifende Besprechungen bzw. allgemeine, fachlich-rechtliche Diskussionen sowie Zeiten für das Studium von Fachzeit-schriften bzw. allgemeiner Fachliteratur waren, soweit sie einem einzel-nen Verfahren nicht zugeordnet werden konnten, unter Fortbildung zu notieren.

Nebentätigkeiten

Unzureichender Platz auf Erfassungskarten

Feststellung des Status Vollerheber / Teilerheber

Zuordnung zu den PEBB§Y- Geschäften

Erfassung von Ausbildung

Eigene und Fortbildung Dritter

Fallübergreifende Bespre-chungen sowie Fortbildung

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Die Tätigkeit von Mitarbeitern, die sie in ihrer Funktion als Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter, Schwerbehindertenbeauftragter u. ä. ausü-ben, wurden in der Spalte „(Verwaltungs-) Tätigkeiten mit Freistellung“ oder „(Verwaltungs-) Tätigkeiten ohne Freistellung“ erfasst.

b) Richter und Rechtspfleger

In der Kopfzeile der Erfassungskarte war das Eingangsdatum des jewei-ligen Verfahrens beim erhebenden Gericht einzutragen, nicht das Datum der Erstvorlage im Erhebungszeitraum.

Das Erledigungsdatum war nur einzutragen, wenn das Verfahren inner-halb des Erhebungszeitraumes abgeschlossen wurde, sonst war dieses Feld nicht auszufüllen. Für Richter galt, dass das Erledigungsdatum dem statistischen Erledigungsdatum entsprach. Für Rechtspfleger wurde aus-geführt, dass das Datum anzunehmen war, an dem die zum Verfahrens-abschluss führende Handlung des Rechtspflegers vorgenommen wurde und der Rechtspfleger im Normalfall keine weitere Vorlage erwartete. War eine zum Verfahrensabschluss führende Handlung des Rechtspfle-gers nicht erkennbar (z.B. bei Ruhen des Verfahrens), so war das statis-tische Erledigungsdatum einzutragen.

Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft u.a. kam es insoweit nicht an.

Zeiten für fachliche Kollegengespräche waren von Rich-tern/Rechtspflegern auf das Verfahren zu schreiben, welches die Diskus-sion ausgelöst hatte. Dabei war die Bearbeitungszeit mit der Anzahl der an der Diskussion teilnehmenden Richter/Rechtspfleger - wenn diese Erhebungsteilnehmer waren - zu multiplizieren, um die gesamte Ar-beitszeit zu dokumentieren. Voraussetzung war, dass das Gespräch ein bestimmtes Verfahren betraf, die Gesprächsteilnehmer auch Erhebungs-teilnehmer waren und eine Lösungsfindung im Fokus stand. Sich zufäl-lig ergebende kurze Gespräche und allgemeine Unterhaltungen z.B. während der Mittagspause fielen somit nicht hierunter.

Für fachliche Gespräche mit Nicht-Erhebungsteilnehmern war lediglich der eigene Zeitaufwand des Erhebungsteilnehmers auf den entsprechen-den Karten zu notieren.

Kurze Unterbrechungen für z.B. Telefonate oder Kollegengespräche waren nicht gesondert aufzuschreiben, sondern fielen in den Bearbei-tungszeitraum des gerade bearbeiteten Verfahrens.

Nahm die Unterbrechung jedoch einen wesentlichen Teil der Bearbei-tungszeit ein, sollte die Zeit nach Möglichkeit auf das Geschäft oder Verfahren aufgeschrieben werden, das die Unterbrechung verursacht hatte. In diesem Fall musste aber die Zeit der Unterbrechung von der Bearbeitungszeit des bearbeiteten Verfahrens abgezogen werden.

Organisatorische Aufgaben, wie z.B. Sitzungsplanung, Geschäftsvertei-lung, Tätigkeiten der Vorsitzenden in Kollegialgerichten waren auch als verfahrensbezogene Bearbeitungszeiten aufzuschreiben. Die Organisati-onstätigkeit der Richter/Rechtspfleger, welche sich auf die zu erheben-den Rechtspflegegeschäfte bezog, war auf ein vorliegendes Verfahren in den vom Richter behandelten Geschäften aufzuschreiben.

Personalvertretung

Eingangsdatum

Erledigungsdatum

Fachliche Gespräche

Telefonate/ Unterbrechungen

Organisatorische Aufgaben und Besprechungen

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Fahrtzeiten zu Terminen außerhalb des Gerichts (z.B. Gerichtstage, Ortstermine oder auswärtige Sitzungstermine) und Wartezeiten, die vor oder zwischen mehreren Terminen lagen und in denen der Bearbeiter keine andere Tätigkeit ausüben konnten, waren dem verursachenden Verfahren zuzurechnen. Gemeint waren nicht Wartezeiten während des Bereitschaftsdienstes.

Im Falle der im Erhebungszeitraum erfolgenden Wiederaufnahme von vor Beginn des Erhebungszeitraums weggelegten Verfahren wurde eine Verfahrenskarte angelegt. Bei Unterbrechung blieb die Karte in der Akte und wurde ggf. fortgeführt. Entnommen werden durfte die Verfahrens- bzw. Anschlusskarte erst dann, wenn das Verfahren abgeschlossen war oder der Erhebungszeitraum endete.

Bei der Abgabe eines Verfahrens schrieb derjenige Richter, an den das Verfahren übergeben wurde, weiterhin auf der gleichen Verfahrenskarte auf. Hatten die beiden Richter nicht den gleichen Status, also war einer der beiden Vollerheber und der andere Teilerheber, so war dies bei den Pflichtfeldern auf der Verfahrenskarte anzupassen. Eine Korrektur war somit in diesem Fall erlaubt.

Zeiten, die für das Prüfen der Zuständigkeit aufgewendet wurden, waren dem Geschäft zuzuschlagen, in dem das Verfahren ursprünglich einge-gangen war.

Bei Abtrennung innerhalb eines laufenden Verfahrens war für das abge-trennte Verfahren eine neue Verfahrenskarte anzulegen. Die für das ab-getrennte Verfahren anfallenden Bearbeitungszeiten waren auf der neuen Karte zu notieren. Als Eingangsdatum auf der Karte des abgetrennten Verfahrens war der Tag des Trennungsbeschlusses anzugeben.

c) Richter

Zusätzlich zu den oben genannten Regeln galt auch die folgende allge-meine Erfassungsregel für Richter:

Im Eildienst angefallene Bearbeitungszeiten in Erhebungsgeschäften wurden auf dem Verfahren notiert, für das der Richter tätig war. Bear-beitete der Richter während der Wartezeit des Bereitschaftsdienstes an-dere Verfahren in Erhebungsgeschäften, so waren diese Bearbeitungs-zeiten in den dortigen Verfahren zu notieren.

Reine Warte- und Bereitschaftszeiten ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren waren nicht zu erfassen.

Die aufgewandten Zeiten der Richter für Mediation waren in den ent-sprechenden Verfahrensschritten aufzuschreiben, in denen sie anfielen. Hierbei musste auch die Zeit weiterer beteiligter Richter Berücksichti-gung finden, sofern diese ebenfalls Erhebungsteilnehmer waren.

d) Mittlerer und Schreibdienst

Die Schulungsunterlagen für den mittleren und Schreibdienst enthielten im Vergleich zu denen für Richter und Rechtspfleger mehr Hinweise zur Ausfülltechnik der Erfassungskarten. Beispielhaft ist eine Schulungsun-terlage für den mittleren und Schreibdienst im Anhang dieses Gutach-tens. Die Erfassungskarten für den mittleren und Schreibdienst waren Geschäftskarten, die halbmonatlich geführt wurden, und Ergänzungskar-ten, die wochenweise geführt wurden. An dieser Stelle seien nur die we-sentlichen Erfassungsregeln verkürzt genannt:

Fahrt- und Wartezeiten

Wiederaufnahme von Ver-fahren

Abgabe von Verfahren

Weiterleitung eines Verfah-rens an eine andere Ge-richtsbarkeit

Abtrennung von Verfahren

Bearbeitungszeiten im Eil-dienst

Mediation

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Da auf den Geschäftskarten pro Tag und Tätigkeit nur ein Feld zur Ein-tragung vorgesehen und bei wechselnden Tätigkeiten eine mehrfache Eintragung damit nicht möglich war, wurden den Mitarbeitern des mitt-leren und Schreibdienstes Hilfskarten zur Verfügung gestellt. Diese Kar-ten wurden nicht abgegeben und wurden nicht ausgewertet.

Die Mitarbeiter des mittleren und Schreibdienstes wurden angeleitet, nach der Erfassung der Arbeitszeiten für eine Monatshälfte die Ge-schäftskarten sowie die Ergänzungskarte selbst formal zu prüfen. Dabei war besonders auf die Summierung der Zeiten pro Tätigkeit und ggf. Mengen sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kopfdaten der Erfassungskarten zu achten. Als Hilfestellung wurde hierfür eine Check-liste in der Schulungsunterlage übergeben.

Vorgeschriebene Pausen gem. § 8 Bildschirm-Tarifvertrag waren stets zu erfassen. Die vorgeschriebene zehnminütige Pause war bei der Tätig-keit/Geschäft aufzuschreiben, die bis zur Pause bearbeitet worden war.

Jede Form des Ausgleichs von zuvor geleisteten Überstunden war nicht zu notieren. Im Fall von Gleitzeit waren an Überstundentagen die ge-samten Überstunden einzutragen, an Tagen der Inanspruchnahme des Arbeitsausgleichs entsprechend weniger oder gar keine.

Teilzeitkräfte notierten in den einzelnen Geschäften alle und nur die Zei-ten, die sie tatsächlich arbeiten.

Die zentrale Erhebung der verfügbaren Stunden für die Plausibilisierung in den Gerichten berücksichtigte entsprechend individuell eine reduzier-te tägliche Arbeitszeit.

7.3 Bereichsspezifische Methodik: Zivilsachen

7.3.1 Geschäftsgliederung

Die Projektarbeitsgruppe für Zivilsachen hat die bisher verwendete Ge-schäftsgliederung unter Berücksichtigung der Statistik im Wege der ABC-Analyse überprüft und angepasst. Hierzu wurden die nachzuerhe-benden bestehenden PEBB§Y Geschäfte in neue und differenziertere Erhebungsgeschäfte aufgeteilt, um so im Rahmen der Erhebung genaue-re Erkenntnisse über vermutet unterschiedliche Bearbeitungsdauern von Verfahren zu erhalten.

Aus der derzeitigen PEBB§Y Geschäftsgliederung für Richter am Ober-landesgericht wurden drei der bestehenden Geschäfte nacherhoben (vgl. Kapitel 4.3). Diese wurden in folgende Erhebungsgeschäfte gegliedert:

Richter am Oberlandesgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RO 011 Technische Schutzrechte

RO 012 Berufungen in Kapitalanlagesachen und Verfahren nach dem KapMuG

RO 013 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsun-fallsachen)

RO 014 Haftung von Personen (ohne Arzt- und Architektenhaf-tungssachen) und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt

RO 015 Kartellsachen

Hilfskarte

Selbstkontrolle

Gesetzlich vorgeschriebene Pausen

Erfassung der Gleitzeit

Teilzeit

Erhebungsgeschäfte für Richter am Oberlandesge-richt

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RO 016 Vergabesachen

RO 017 Berufungen in Bau-/ Architektensachen (ohne Architekten-honorarsachen), Gesellschaftsrechtsachen und Arzthaf-tungssachen

RO 019 Berufungen in sonst. Zivilsachen, Staatshaftungssachen sowie gegen Urteile der Kammer für Handelssachen

RO 041 FGG-Beschwerden einschl. Spruchverfahren

RO 049 Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

Tab. 21: Erhebungsgeschäfte in Zivilsachen für Richter am Oberlandesgericht

Das ursprüngliche Geschäft RO 010 bindet als größtes Geschäft der Richter an Oberlandesgerichten rund 38 Prozent der AKA (vgl. Kapitel 5.1). Um hier differenziertere Erkenntnisse über die Bearbeitungszeiten zu erhalten, sollten für verschiedene Verfahrensgruppen eigene Basis-zahlen ermittelt werden

Die Verfahren im Bereich „Technische Schutzrechte“ wurden als eige-nes Geschäft erhoben, auch um die Konzentrationen abzubilden und den vermuteten höheren Bearbeitungsaufwand zu erfassen. Vor der Erhe-bung war nicht sicher, ob für dieses Erhebungsgeschäft eine ausreichen-de Fallzahl ermittelt werden konnte.

Die Besonderheiten der „Kapitalanlagesachen“, die zumeist Massenver-fahren sind, wurden durch ein eigenes Geschäft RO 012 berücksichtigt. Die „Ansprüche aus Versicherungsverträgen“ wurden aufgrund der rela-tiv großen Menge als eigenes Geschäft erfasst.

Verfahren im Bereich „Haftung von Personen und Honorarforderungen, für die eine besondere Honorarordnung gilt (ohne Arzt- und Architek-tensachen)“ wurden vorerst separat als Geschäft RO 014 erfasst, um die Basiszahl zu überprüfen.

Das Geschäft bisherige Geschäft RO 020 „Berufungen in Bau- und Architektensachen“ blieb als eigenes Geschäft bestehen, erhielt jedoch der neuen Systematik der Nummerierungen „vom Speziellen zum All-gemeinen“ folgend die Nummer RO 017.

Energiewirtschaftssachen, Kartellbußgeldsachen, Kartellverwaltungssa-chen und Kartellzivilsachen wurden vorerst gemeinsam im Geschäft „Kartellsachen“ erhoben. Die unterschiedlichen Rechtsgebiete wurden über Verfahrensmerkmale gekennzeichnet, um möglicherweise differie-rende Bearbeitungszeiten identifizieren zu können.

Ein Geschäft „Vergabesachen“ wurde aufgrund der Sonderzuständigkei-ten eingerichtet. Die Verfahrensmenge im Erhebungsgericht Düsseldorf betrug 2006 nur 78 Verfahren und war somit voraussichtlich nicht aus-reichend zur Ermittlung einer validen Basiszahl.

Die „FGG-Beschwerden“ wurden wegen inhaltlicher Verschiedenheit zu den übrigen Beschwerden sowie der vermuteten höheren Bearbeitungs-zeit als eigenes Geschäft erfasst. Spruchverfahren wurden hierbei über ein Verfahrensmerkmal erfasst, um den Mehraufwand bei diesen Ver-fahren zu messen.

Entsprechend der Systematik, in der Nummerierung der Geschäfte vom Speziellen zum Allgemeinen vorzugehen, wurden die sonstigen Be-schwerden unter RO 049 erhoben.

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Das nachzuerhebende Zivilgeschäft für den mittleren und Schreibdienst am Oberlandesgericht wurde in drei Geschäfte unterteilt:

Mittlerer und Schreibdienst am Oberlandesgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MO 011 Berufungen in Zivilsachen

MO 012 FGG-Beschwerden

MO 013 Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

Tab. 22: Erhebungsgeschäfte in Zivilsachen für den mittleren und Schreibdienst am Oberlandesge-

richt

Die „FGG-Beschwerden“ wurden beim mittleren und Schreibdienst wie bei den Richtergeschäften sowie aufgrund der erwarteten Änderung des FamFG getrennt von den Zivilsachen im Geschäft MO 012 erfasst.

Die Zivilsachen wurden für die Erhebung aufgrund der von der Projekt-arbeitsgruppe vermutet unterschiedlichen Bearbeitungsdauer in jeweils getrennte Geschäfte für „Berufungen in Zivilsachen“ (MO 011) und „Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen“ (MO 013) unterteilt.

Die Geschäftsgliederung für Richter am Landgericht wurde für die Er-hebung folgendermaßen bestimmt:

Richter am Landgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

1. Instanz

RL 011 Arzthaftungssachen

RL 019

Bau-/ Architektensachen, Haftung und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt (ohne Arzthaftungssachen) und Auseinandersetzung von Gesellschaften

RL 021 Technische Schutzrechte

RL 022 Gewerblicher Rechtschutz (ohne Techn. Schutzrechte)

RL 030 Miet-/ Kredit-/ Leasingsachen

RL 040 Verkehrsunfallsachen

RL 051 Kaufsachen

RL 052 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsun-fallsachen)

RL 053 Kapitalanlagesachen

RL 054 Kartellsachen

RL 059 Sonst. Zivilsachen 1. Instanz sowie selbständige Beweisver-fahren

2. Instanz

RL 061 Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten

RL 069 Sonstige Berufungen

RL 091 Beschwerden in FGG-Sachen (ohne Nachlass RL 070 und Betreuung RL 080)

RL 099 Sonst. Beschwerden und Zwangsvollstreckungsbeschwer-den

Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst am Oberlandesgericht

Erhebungsgeschäfte für Richter am Landgericht

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Verfahren vor der Kammer für Handelssachen, 1. und 2. Instanz

RL 100 Handelsvertretersachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkei-ten sowie Bausachen

RL 110 Marken- und Wettbewerbssachen

RL 121 Kartellsachen

RL 129 Sonstige Handelssachen sowie selbständige Beweisverfah-ren (einschl. Verf. nach dem SpruchG)

Tab. 23: Erhebungsgeschäfte in Zivilsachen für Richter am Landgericht

Die Anzahl der Geschäfte erhöhte sich somit von zehn auf 19 und be-gründete sich wie folgt:

Die „Arzthaftungssachen“ wurden für die Erhebung wegen vermutet längerer Bearbeitungszeiten, inhaltlicher Spezialität, der regelmäßigen Heranziehung von Sachverständigen sowie ihrer Behandlung als Kam-merangelegenheiten aus dem Geschäft RL 010 herausgelöst und als ei-genständiges Geschäft RL 011 erfasst. Entsprechend der Systematik der Geschäftsnummerierung vom Speziellen zum Allgemeinen wurde das restliche Geschäft umbenannt in RL 019.

Aus dem bisherigen Geschäft RL 020 „Gewerblicher Rechtschutz“ wur-den - wie bei dem Geschäft für Richter am Oberlandesgericht - die „Technischen Schutzrechte“ ausgegliedert und als eigenständiges Ge-schäft RL 021 erfasst. Hierdurch ließen sich Konzentrationen im Ge-schäft „Technische Schutzrechte“ abbilden und es konnte der vermutet längeren Bearbeitungsdauer im Vergleich zu den übrigen Verfahren im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes somit Rechnung getragen wer-den.

Die Geschäfte RL 030 „Miet-/ Kredit-/ Leasingsachen“ und RL 040 „Verkehrsunfallsachen“ blieben für die Erhebung unverändert bestehen.

Da die „Kaufsachen“ rund 15 Prozent der Erledigungen des bisherigen Geschäfts RL 050 „Sonstige Zivilsachen“ ausmachten, wurde für diese ein eigenes Geschäft eingerichtet. Weitere 78 Prozent der Erledigungen des bisherigen Geschäfts RL 050 „Sonstige Zivilsachen“ fielen im Be-reich „Sonstiger Verfahrensgegenstand“ an. Nach Ansicht der Praxis lag hierbei ein erheblicher Anteil bei den „Versicherungsvertragssachen“ sowie bei den „Kapitalanlagesachen“. Deshalb wurden diese herausge-löst und als eigene Geschäfte RL 052 und RL 053 erhoben. Die „Kartell-sachen“ wurden ebenfalls herausgelöst und wie bei den Geschäften am Oberlandesgericht sowie aufgrund des vermuteten höheren Bearbei-tungsumfangs als eigenes Geschäft erfasst.

Aus dem ehemaligen Geschäft RL 050 war das Sachgebiet SG 60 „Bau-landsachen nach dem BauGB“ nicht in die Erhebung einbezogen, da dieses ein gerichtsbarkeitsübergreifendes Sachgebiet und die entspre-chende Kammer auch mit Verwaltungsrichtern besetzt ist. Somit hätte bei einer Erhebung dieses Sachgebiets die Basiszahl der Zivilrichter ver-fälscht werden können.

In der Geschäftsgliederung für zweitinstanzliche Verfahren wurde ein eigenes Geschäft für „Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten“ einge-richtet, um den Änderungen des WEG ab Juli 2007 Rechnung tragen zu können. Weiterhin konnten somit die Konzentrationen dieser Verfahren an Landgerichten, die sich an dem Sitz eines Oberlandesgerichts befin-den, differenziert abgebildet werden. Der Rest des bisherigen Geschäfts RL 060 „Zivilsachen 2. Instanz“ wurde im Erhebungsgeschäft RL 069 „Sonstige Berufungen“ zusammengefasst.

Erstinstanzliche Verfahren

Zweitinstanzliche Verfahren

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Für „Beschwerden in FGG-Sachen“ wurde wie am Oberlandesgericht ein eigenes Geschäft (RL 091) eingerichtet.

Die Geschäfte RL 100 „Handelsvertretersachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sowie Bausachen“ und RL 110 „Marken- und Wettbe-werbssachen“ blieben für die Erhebung unverändert bestehen.

Zum Zwecke der Erhebung wurde ein eigenes Geschäft für „Kartellsa-chen“ bei der Kammer für Handelssachen eingerichtet. Der Rest des bis-herigen Geschäfts wurde Erhebungsgeschäft RL 129 „Sonstige Handels-sachen“ zusammengefasst.

Die Neugliederung der nachzuerhebenden Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst am Landgericht gestaltete sich wie folgt:

Mittlerer und Schreibdienst am Landgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

ML 011 Kapitalanlagesachen

ML 019 Sonst. Zivilsachen 1. Instanz

ML 021 Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten

ML 029 Sonst. Berufungen in Zivilsachen

ML 031 Beschwerden in Betreuungssachen

ML 032 Sonst. Beschwerden in FGG-Sachen

ML 039 Beschwerden in Zivilsachen

ML 040 Kammer für Handelssachen

Tab. 24: Erhebungsgeschäfte in Zivilsachen für den mittleren und Schreibdienst am Landgericht

Die „Kapitalanlagesachen“ wurden wie bei den Richtergeschäften an den Landgerichten aufgrund ihres vermutet höheren Bearbeitungsum-fangs separat als Geschäft erhoben. Das Erhebungsgeschäft für die „Sonst. Zivilsachen 1. Instanz“ bekam die Geschäftsnummer ML 019.

In gleicher Weise wie für Richtergeschäfte an den Landgerichten wur-den die „Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten“ aufgrund der Ände-rung des WEG separat erhoben. Das Erhebungsgeschäft für die „Sonsti-gen Berufungen in Zivilsachen“ bekam die Geschäftsnummer ML 029.

Die Beschwerden in FGG-Sachen wurden in gleicher Weise wie im Richterbereich getrennt von den Zivilbeschwerden erhoben. Weiterhin war eine getrennte Erhebung der „Beschwerden in Betreuungssachen“ sowie der „Sonst. Beschwerden in FGG-Sachen“ sinnvoll, da nach jetzi-gem Informationsstand über die Änderungen des FamFG erstere beim Landgericht verbleiben während letztere beim Oberlandesgericht ange-siedelt werden.

Das Geschäft ML 040 „Kammer für Handelssachen“ blieb für die Erhe-bung unverändert bestehen.

Für Richter am Amtsgericht gestaltete sich die neue Geschäftsgliederung der Erhebung für Zivilgeschäfte folgendermaßen:

Kammer für Handelssachen

Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst am Landgericht

Erhebungsgeschäfte für Richter am Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RA 015 Nachbarschaftssachen, Bau-/ Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) sowie Arzthaftungssachen

RA 030 Verkehrsunfallsachen

RA 041 Mietsachen

RA 051 Kaufsachen

RA 052 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsun-fallsachen)

RA 053 Reisevertragssachen

RA 054 Honorarforderungen von Personen, für die eine neue Hono-rarordnung gilt

RA 055 WEG-Binnenstreitigkeiten

RA 059 Sonst. Zivilsachen und selbständige Beweisverfahren

Tab. 25: Erhebungsgeschäfte Zivilsachen für Richter am Amtsgericht

Aufgrund der geringen Personalbindung (beide unter 1 Prozent) sowie der ähnlichen Bearbeitungsdauer wurden die derzeitigen Geschäfte RA 010 „Nachbarschaftssachen“ und RA 020 „Bau- und Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)“ sowie das Sachgebiet 13 aus dem bisherigen Geschäft RA 050 „Arzthaftungssachen“ zusammengelegt und das neue Geschäft RA 015 gebildet. Das Sachgebiet „Schuldrechtsan-passung und Bodenrecht der neuen Länder“ kam nicht mehr vor und war daher entfallen.

Das Geschäft RA 030 „Verkehrsunfallsachen“ wurde unverändert als Erhebungsgeschäft übernommen.

Aufgrund der ähnlichen Bearbeitungszeit sowie der inhaltlichen Nähe wurden das ehemalige Geschäft RA 040 „Wohnungsmietsachen“ und die „Sonstigen Mietsachen“ (aus RA 050) in dem neuen Geschäft „Miet-sachen“ zusammengelegt.

Als größtes Richtergeschäft am Amtsgericht hat das ursprüngliche Ge-schäft RA 050 rund 15 Prozent der dort eingesetzten Arbeitskraftanteile gebunden. Eine Untergliederung dieses Geschäfts bot sich somit an. Da-her wurden aufgrund der Häufigkeit der Verfahren die „Kaufsachen“, die „Ansprüche aus Versicherungsverträgen“ und die „Honorarforde-rungen“ als eigene Geschäfte erfasst. Der vermutet höhere Bearbei-tungsaufwand von Klagen gegen private Krankenversicherer im Ge-schäft RA 052 sollte über ein Verfahrensmerkmal gemessen werden. Durch ein eigenes Geschäft für „Reisevertragssachen“ wurde der regio-nalen Häufung dieser Verfahren an den Sitzen großer Reiseveranstalter Rechnung getragen.

Durch ein eigenes Geschäft für „WEG-Binnenstreitigkeiten“ wurde dem vermutet erheblichen Bearbeitungsaufwand sowie der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Rechnung getragen. Das Erhebungsge-schäft für „Sonstige Zivilsachen und selbständige Beweisverfahren“ er-hielt die Nummer RA 059.

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Mittlerer und Schreibdienst am Amtsgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 011 WEG-Binnenstreitigkeiten

MA 019 Sonst. Zivilsachen

Tab. 26: Erhebungsgeschäfte Zivilsachen für den mittleren und Schreibdienst am Amtsgericht

Wie bei den Richtergeschäften wurden die WEG-Binnenstreitigkeiten aufgrund des vermutet höheren Bearbeitungsumfangs zum Zwecke der Erhebung als eigenes Geschäft eingerichtet.

Das Erhebungsgeschäft „Sonstigen Zivilsachen“ erhielt die neue Ge-schäftsnummer MA 019.

Prinzipiell wurden bei der Geschäftsneugliederung die derzeit bestehen-den statistischen Fundstellen und Sachgebiete insoweit berücksichtigt, dass jedes der PEBB§Y Geschäfte in Zivilsachen eines oder mehrere der Sachgebiete der ZP-Statistik bzw. der existierenden Fundstellen der Mo-natsübersicht umfasst.

Für einige der neu gebildeten Geschäfte an den Oberlandesgerichten und Landgerichten war dies jedoch nicht möglich. Hier existierten für ein-zelne Erhebungsgeschäfte keine eindeutigen Fundstellen.

In diesen Fällen hatte die Arbeitsgruppe folgende Definitionen bzw. in-haltliche Abgrenzungen erarbeitet, um so eine eindeutige Zuordnung von Verfahren zu den PEBB§Y Erhebungsgeschäften zu gewährleisten:

Für das Erhebungsgeschäft Technische Schutzrechte wurden Patentrech-te, Gebrauchsmusterrechte, Arbeitnehmererfindungen und Topographie-schutzrechte als zuzurechnende Bereiche definiert.

Für das Geschäft Kapitalanlagesachen wurden die Rechtsstreitigkeiten zugeordnet, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder ein Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruhte, geltend gemacht wird, sowie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft, sofern für diese ein an die Allgemeinheit gerichteter Prospekt herausgegeben worden ist.

Die vorgeschlagene Definition für Kapitalanlageverfahren lehnte sich eng an die Legaldefinition in § 1 KapMuG an, griff darüber hinaus aber auch diejenigen Fälle auf, die in der Praxis der Landgerichte, aber auch in den entsprechenden Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten in der Regel einen nennenswerten und voraussichtlich auch messba-ren Mehraufwand in der Bearbeitung verursachen.

Das Geschäft „Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrs-unfallsachen)“ umfasste Verfahren nach dem Versicherungsvertragsge-setz (VVG).

Das Erhebungsgeschäft Kartellsachen an Oberlandesgerichten war für die Erhebung definiert als • Energiewirtschaftssachen (Rechtssachen bzw. Rechtsstreitigkeiten

nach den §§ 75, 98, 102, 106 Abs. 1 EnWG), • Kartellverwaltungssachen (Rechtssachen nach den §§ 57 Abs. 2,

Satz 2 und 63 Abs. 4 GWB),

Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Amtsgerichten

Inhaltliche Geschäftsabgren-zungen

Technische Schutzrechte

Kapitalanlagesachen

Ansprüche aus Versiche-rungsverträgen

Kartellsachen am Oberlan-desgericht

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• Kartellbußgeldsachen (Rechtssachen nach den §§ 83, 85 und 86 GWB)2 sowie

• Kartellzivilsachen (Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB).

Das Erhebungsgeschäft Kartellsachen an Landgerichten war definiert als Kartellzivilsachen (Rechtsstreitigkeiten nach §§ 87 Abs. 1 GWB und 102 EnWG).

Vergabesachen waren Rechtssachen nach § 116 GWB, für die in erster Instanz die Vergabekammern zuständig waren, und aus Vergabeverfah-ren öffentlicher oder privater Auftraggeber hervorgegangene Rechts-streitigkeiten über Leistungs-, Unterlassungs- und Feststellungsansprü-che, soweit diese nicht dem Vergabesenat zugewiesen waren. Hierzu zählten bspw. Vergabeverfahren, für die an Stelle der Vergabekammern die Zivilkammern der Landgerichte erstinstanzlich zuständig waren, oder die Klagen von Wettbewerbern auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Vergabeverfahren.

Das Verfahrensmerkmal „Verf. nach dem SpruchG“ erfasste die Spruchverfahren §§ 304-306, 320 b, 327 f AKtG a. F. und §§ 305 ff UmwG a. F. sowie alle Verfahren, auf die das Spruchverfahrensgesetz Anwendung fand.

Sollen diese Geschäftsgliederungen in der obigen Form künftig in PEBB§Y Eingang finden und für die Personalbedarfsberechnung genutzt werden, so sind folgende Änderungen bestehender Statistiken an Ober-landesgerichten und Landgerichten erforderlich:

• Bislang wurden die Technischen Schutzrechte zusammen mit dem Gewerblichen Rechtschutz in einem Sachgebiet (SG 18) gezählt. Die Einrichtung eines eigenen Geschäfts für Verfahren in Techni-schen Schutzrechten macht somit eine Änderung der Statistik erfor-derlich.

• Die Einrichtung eigener Geschäfte für Kapitalanlagesachen (derzeit neben weiteren erfasst unter SG 30 und MÜ E.III a) und Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie die Vergabesachen (beide derzeit ebenfalls SG 30) erfordert die Schaffung gesonderter und eindeuti-ger statistischer Fundstellen.

• Die Kartellsachen wurden bisher weder am Oberlandesgericht noch am Landgericht gesondert erfasst, weshalb bei Beibehaltung dieses Geschäfts neue entsprechende Fundstellen eingerichtet werden müssen.

Aus den hessischen Systemen ergibt sich, dass bisher für alle Zivilge-schäfte „Verfahrenseingänge“ je Geschäft als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. Eine Änderungsempfehlung war aus den Vorarbeiten der Länderarbeitsgruppen der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung und der Leistungsbeschrei-bung nicht ersichtlich. Die Praxisvertreter in der Arbeitsgruppe Zivilge-richtsbarkeit sahen auch bei der Veränderung der Geschäftsstrukturie-rung nicht die Notwendigkeit neue Bezugsgrößen zu definieren.

Die bisher identifizierten Aufgabenübertragungen, welche die Zustel-lungsersuchen, die Auszahlungsanordnung der PKH-Vergütung und die Vollstreckbaren Ausfertigungen nach § 733 ZPO umfassten, betrafen nur Geschäfte mit einem geringen Bearbeitungsaufwand. Daher hatten

2 In der Erhebung wurden unter Kartellbußgeldsachen auch die Bußgeldverfahren nach § 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) erfasst, jedoch in den Unterlagen nicht explizit aufgeführt.

Kartellsachen am Landge-richt

Vergabesachen

Verf. nach dem SpruchG (Verfahrensmerkmal)

Notwendige Statistikände-rungen

Bezugsgrößen

Aufgabenübertragungen

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Aufgabenübertragungen nach Ansicht der Projektarbeitsgruppe vernach-lässigbare Auswirkungen und mussten in der Nacherhebung nicht be-rücksichtigt werden.

7.3.2 Verfahrensmerkmale

Für jeden der vier Verfahrenskarten-Typen für Zivilsachen wurden ei-gens relevante Verfahrensmerkmale festgelegt.

Auf der Verfahrenskarte für Richter am Oberlandesgericht waren sieben Aufwandskriterien aufgeführt. Es waren dies: 1. Energiewirtschaftssachen, 2. Kartellbußgeldsachen, 3. Kartellzivilsachen, 4. Kartellverwaltungssachen, 5. PKH-Beschwerde, 6. Verfahren nach dem SpruchG und 7. Verfahren mit mehr als 40 Parteien.

Die Verfahrensmerkmale 1 bis 4 bezogen sich ausschließlich auf das Geschäft RO 015 „Kartellsachen“ und dienten der weiteren Unterschei-dung der Kartellverfahren, um ggf. existierende Unterschiede hinsich-tlich der Bearbeitungszeiten feststellen zu können. Pro Verfahren in Kar-tellsachen musste somit genau eines dieser vier Merkmale angekreuzt sein.

Das Merkmal „PKH-Beschwerde“ betraf zweitinstanzliche Beschwerde-geschäfte, das Merkmal „Verf. nach dem SpruchG“ bezog sich auf ak-tienrechtliche Spruchverfahren (nach dem Spruchverfahrensgesetz – SpruchG). Bei beiden sollte der vermutet höhere Bearbeitungsaufwand untersucht werden.

Mehr als 40 Verfahrensbeteiligte stellten nach Aussage der Praxisvertre-ter insbesondere bei Kapitalanlageverfahren (RO 012) einen Aufwands-treiber dar. Auch hier war somit eine gesonderte Untersuchung möglich.

Auf der Verfahrenskarte für zweitinstanzliche Verfahren am Landgericht fanden sich folgende Verfahrensmerkmale: 1. PKH-Beschwerde, 2. Klage gegen private Krankenversicherung, 3. Verfahren mit mehr als 40 Parteien. Das Merkmal „Klage gegen private Krankenversicherung“ wurde auf den Wunsch von Praxisvertretern großer städtischer Gerichte aufge-nommen.

Für erstinstanzliche Verfahren am Landgericht wurden folgende Auf-wandskriterien unterschieden: 1. Verfahren nach dem SpruchG, 2. Klage gegen private Krankenversicherung, 3. Verfahren mit mehr als 40 Parteien.

Für die Erhebung am Amtsgericht einigte sich die Arbeitsgruppe auf zwei Verfahrenskriterien: 1. Klage gegen private Krankenversicherung, 2. Verfahren mit mehr als 40 Parteien.

Um multivalente Wirkungen zu vermeiden, durfte - im Gegensatz zu den Vorgängerprojekten - nur jeweils hinsichtlich eines Verfahrensmerkmals pro Verfahren eine Auswertung stattfinden.

Verfahrensmerkmale am Oberlandesgericht

Verfahrensmerkmale am Landgericht (2. Instanz)

Verfahrensmerkmale am Landgericht (1. Instanz)

Verfahrensmerkmale am Amtsgericht

Besondere Festlegungen

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Wurden mehrere Verfahrensmerkmale angekreuzt, so galten für die Auswertung folgende Regelungen:

Am Oberlandesgericht hatte das Verfahrensmerkmal „Verf. nach dem SpruchG“ Vorrang vor „Verfahren mit mehr als 40 Parteien“. Bei den vier Verfahrensmerkmalen, die das Geschäft „Kartellsachen“ betrafen, galt das Merkmal „Energiewirtschaftssachen“ vor den drei anderen Merkmalen. Die Möglichkeit, keines der Merkmale anzukreuzen, be-stand bei diesem Geschäft nicht.

Bei den zweitinstanzlichen Verfahren am Landgericht hatte das Krite-rium „PKH-Beschwerde“ Vorrang vor den beiden anderen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahren hatte das Merkmal „Verf. nach dem SpruchG“ Vorrang vor den beiden weiteren Merkmalen, die sich gegen-seitig ausschlossen. Dies galt auch für die Verfahrensmerkmale an Amtsgerichten, somit war hier keinerlei Sonderregelung notwendig.

7.3.3 Verfahrensschritte

Für die Erfassung der Bearbeitungszeiten in der Rechtspflege wurde eine unterschiedliche Abfolge und Abgrenzung von Verfahrensschritten je-weils für erstinstanzliche und für zweitinstanzliche Verfahren bestimmt.

Für erstinstanzliche Verfahren wurden vier Verfahrensschritte abge-grenzt.

Nr. Verfahrensschritt

1. Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung

2. Gütetermin und erste mündliche Verhandlung / Anhörung

3. Weitere mündliche Verhandlungen / Anhörungen inkl. Zwischenschritte

4. Verfahrensabschluss / instanzbeendende Entscheidung

Tab. 27: Verfahrensschritte Zivilsachen 1. Instanz

Verfahrensschritt 1 umfasste die Zuständigkeitsprüfung, das schriftliche Vorverfahren, vorbereitende Verfügungen, Aufklärungs- und Hinweis-beschlüsse, Beweisbeschlüsse gem. § 358 a ZPO, ggf. Einholung von Auskünften, begleitende Verfügungen, sonstige Vorbereitung der münd-lichen Verhandlung und bei Kollegialgerichten die Zeit für die Vorbera-tung. Zum zweiten Schritt gehörten u.a. die Zeit, die für die Anhörung der Verfahrensbeteiligten, Beweisaufnahme und Protokollierung aufzu-wenden war sowie ggf. Zeiten für die Nachberatung. Beim dritten Schritt war die Zeit für weitere mündliche Verhandlungen einschl. aller vorbereitenden Maßnahmen z.B. Beweisbeschlüsse, Einholung schriftli-cher Gutachten und die Beratung zu notieren. Der letzte Schritt umfasste die Bearbeitungszeiten für die Abfassung von Urteilen und Beschlüssen sowie für sonstige verfahrensabschließende Maßnahmen und ggf. die Verkündung des Urteils.

Für zweitinstanzliche Verfahren wurden sechs Verfahrensschritte abge-grenzt:

Nr. Verfahrensschritt

1. Verfahren bis zum Eingang der Berufungs-/ Beschwerdebegründung 2. Verfahrensbearbeitung gem. § 522 Abs. 2 ZPO (inkl. Erledigung)

3. Sonstige Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung / Vorbereitung einer Beschwerdeentscheidung

4. Mündliche Verhandlung / Hauptverhandlung / Anhörung

Erstinstanzliche Verfahren

Zweitinstanzliche Verfahren

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5. Weitere mündliche Verhandlungen / Hauptverhandlungen / Anhörun-gen inkl. Zwischenschritte

6. Verfahrensabschluss / Instanz beendende Entscheidung ausgenommen Erledigungen in Folge der Anwendungen von § 522 Abs. 2 ZPO

Tab. 28: Verfahrensschritte Zivilsachen 2. Instanz

Der erste Verfahrensschritt umfasste die Bearbeitungszeiten für ein Ver-fahren bis zur Berufungsbegründung, auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. In Schritt zwei waren nur die Bearbeitungszeiten für Ver-fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO einschließlich der Kostenbehandlung zu notieren.

Die aufgewandten Zeiten für vorbereitende Verfügungen, Aufklärungs- und Hinweisbeschlüsse, Beweisbeschlüsse, ggf. für die Einholung von Auskünften, begleitende Verfügungen und sonstige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie bei Kollegialgerichten die Zeit für die Vorberatung gehörten zum dritten Verfahrensschritt.

Schritt vier umfasste die Zeiten, die für die Anhörung der Verfahrensbe-teiligten, die Beweisaufnahme und Protokollierung aufzuwenden waren, sowie ggf. Zeiten für die Nachberatung. Aufgewandte Bearbeitungszei-ten für weitere mündliche Verhandlungen einschließlich aller vorberei-tenden Maßnahmen, z.B. Beweisbeschlüsse, Einholung schriftlicher Gu-tachten und Beratung, gehörten zu Schritt fünf.

Schließlich waren in Schritt sechs Zeiten für das Abfassen von Urteilen, Beschlüssen sowie für sonstige verfahrensabschließende Maßnahmen und ggf. die Verkündung des Urteils aufzuschreiben.

7.3.4 Besondere Erfassungsregeln

a) Besondere Erfassungsregeln für Richter am Oberlandesgericht

Vier der insgesamt sieben Verfahrensmerkmale betrafen ausschließlich das Geschäft RO 015 „Kartellsachen“. Für ein Kartellverfahren war ge-nau eines dieser Verfahrensmerkmale anzukreuzen.

Die materiell-rechtliche Anknüpfung hatte bei der Aufschreibung Vor-rang vor der formellen. Wurde also z.B. eine Gesellschaftsrechtsache in erster Instanz am Landgericht von der Kammer für Handelssachen ent-schieden und ging diese in Berufung, dann wurde die Zeit für dieses Verfahren am Oberlandesgericht unter dem Geschäft RO 017 („Beru-fungen in Bau-/ Architektensachen, Gesellschaftsrechtsachen und Arzt-haftungssachen“) und nicht unter RO 019 („Berufungen gegen Urteile der Kammer für Handelssachen“) notiert.

Je nach Verfahrenstyp fielen Bearbeitungszeiten in verschiedenen Ver-fahrensschritten an. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die verschiedenen Verfahrenstypen und die entsprechenden Schrittkom-binationen. Die Zahlen in den Kreisen beziehen sich auf die Verfahrens-schritte auf der Verfahrenskarte.

Kartellsachen (Geschäft RO 015)

Berufungen in Gesellschafts-sachen

Verfahrensschritte

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654321Beschwerden

ohne mündliche Verhandlung

Notwendigerweise ausgefüllte VerfahrensschritteVerfahrenstyp

654321Beschwerden

mit mündlicher Verhandlung

654321Berufungen

Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

654321Berufungen

normale Berufungsverfahren

654321Berufungen

Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und anschl. mündl. Verhandlung

654321Beschwerden

ohne mündliche Verhandlung

Notwendigerweise ausgefüllte VerfahrensschritteVerfahrenstyp

654321Beschwerden

mit mündlicher Verhandlung

654321Berufungen

Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

654321Berufungen

normale Berufungsverfahren

654321Berufungen

Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und anschl. mündl. Verhandlung

Abb. 45: Übersicht über Verfahrensschrittkombinationen für Geschäfte des Oberlandesgerichts und

des Landgerichts (2. Instanz)

• Beschwerden mit / ohne mündliche Verhandlung

Bei der Behandlung von Beschwerden war zu unterscheiden, ob eine mündliche Verhandlung stattfand oder nicht. Im ersten Fall wurden die Schritte 1, 3 und 6 genutzt. Im anderen Fall konnten auch Zeiten in 1,3,4, ggf. 5 und 6 anfallen.

• Behandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO

Entschied sich der Richter für einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bzw. wurde ein solcher vorbereitet, so waren die Bearbeitungszeiten ausschließlich in den Schritten 1 (Verfahren bis zum Eingang der Beru-fungsbegründung) und 2 (Verfahrensbearbeitung gem. § 522 Abs. 2 ZPO inkl. Erledigung) zu notieren.

• Hinweisbeschluss

Erfolgten nach einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO dennoch eine oder mehrere mündliche Verhandlungen, so fielen zusätzlich zu den Be-arbeitungszeiten in den Schritten 1 und 2 Zeiten in den Schritten 3, 4, ggf. 5 und 6 an.

Wenn ein Senat nicht zuständig war und das Verfahren an einen anderen Senat weiterleitete, wurde - obwohl sich das Aktenzeichen änderte - die angefangene Verfahrenskarte beibehalten. Das Aktenzeichen sowie ggf. die Grunddaten waren vom Spruchkörper, an den das Verfahren erging, abzuändern.

Wurde ein Verfahren von einem Senat auf einen Einzelrichter oder um-gekehrt übertragen, so war diese Änderung in den Pflichtfeldern zum Status anzupassen.

PKH-Beschwerden fielen grundsätzlich unter die zweitinstanzlichen Be-schwerdegeschäfte bspw. das Geschäft RO 049. Gleichzeitig war das Verfahrensmerkmal „PKH-Beschwerde“ anzukreuzen.

b) Besondere Erfassungsregeln für Richter am Landgericht

Die Aufschreibregeln für unterschiedliche Verfahrenstypen an Landge-richten in zweiter Instanz entsprachen denen für das Oberlandesgericht, vgl. obige Abbildung und Regelungen. Gleiches galt für die Aufschreib-regeln bei Übergabe des Verfahrens an Kammern oder Einzelrichter. Auch im Fall der Weitergabe eines Verfahrens an eine andere Kammer wegen Nichtzuständigkeit galt wie beim Oberlandesgericht, dass die Verfahrenskarte weiterzuführen war.

Nichtzuständigkeit des Se-nats

Übergabe eines Verfahrens vom Senat an einen Einzel-richter oder umgekehrt

PKH-Beschwerde

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PKH-Beschwerden fielen grundsätzlich unter die zweitinstanzlichen Be-schwerdegeschäfte bspw. das Geschäft RL 099. Gleichzeitig war das Verfahrensmerkmal „PKH-Beschwerde“ anzukreuzen.

c) Besondere Erfassungsregeln für Richter am Amtsgericht

Teilurteile waren in die jeweiligen Schritte einzutragen, in denen sich das Verfahren gerade befand. Wurde im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung ein Teilurteil gefällt, so war die Zeit, die für dieses Teilur-teil aufgewendet wurde, auch in dieser Spalte einzutragen. Teilurteile waren somit nicht „automatisch“ in der letzten Spalte, der „Urteilsspal-te“, aufzuschreiben.

Wurde in einer zweiten oder späteren mündlichen Verhandlung das Schlussurteil verkündet, so wurde der Zeitaufwand für das Absetzen die-ses Urteils in Schritt 4 der Verfahrenskarte aufgeschrieben.

Der jeweilige Zeitaufwand war bei dem Verfahrensschritt einzutragen, in dem sich das Verfahren beim Erlass befand, in der Regel also in Spal-te 1 beim Versäumnisurteil bis zur ersten Verhandlung, in der mündli-chen Verhandlung in Spalte 2, nicht jedoch in der Spalte 4, da beim Er-lass noch nicht feststand, ob es sich um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelte.

7.3.5 Mittlerer und Schreibdienst

Die Erfassung der Bearbeitungszeiten je Geschäft beim mittleren und Schreibdienst war auf Tätigkeiten aufzuteilen. Die Gliederung der Tä-tigkeiten und ihre inhaltliche Abgrenzung wurden von der Projektar-beitsgruppe basierend auf den Vorlagen aus PEBB§Y II für diese Erhe-bung angepasst.

Eine tätigkeitsbezogene Erfassung je Geschäft ermöglichte die weitere Differenzierung der erfassten Bearbeitungszeiten und ist für die Fort-schreibung sowie zur Abbildung von Aufgabenübertragungen hilfreich.

Nr. Tätigkeitengliederung Zivilsachen (alle Instanzen)

1. Eingangserfassung 2. Posteingang bearbeiten 3. Aktenbearbeitung 4. Termine vorbereiten 5. Protokollführung 6. Publikumsverkehr und Kommunikation mit anderen Stellen 7. Langtexte schreiben 8. Kostenbehandlung 9. Entschädigungen (Auslagenerstattung) und Zahlungsverkehr 10. PKH-Vergütung 11. Bearbeitung von Statistiken (ohne Anlegen / Austragen von Zählkarten) 12. Schlussbehandlung 13. Archivverwaltung 14. Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten

Tab. 29: Tätigkeitengliederung für Zivilsachen

Die Tätigkeitenliste aus PEBB§Y II wurde um die drei Tätigkeiten „PKH-Vergütung“, „Bearbeitung von Statistiken“ und „Archivverwal-tung“ erweitert.

PKH-Beschwerden

Teilurteile (auch Stufenver-fahren)

Versäumnisurteil - Arrestbe-fehl – Erlass einer einst-weiligen Verfügung

Tätigkeitengliederung

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Am Landgericht waren die Erhebungsbereiche im richterlichen und mitt-leren und Schreibdienst nicht deckungsgleich, was eine unmittelbare Ableitung der richterlichen Menge für den mittleren und Schreibdienst verhinderte.

Die Nachlass- und Betreuungsbeschwerden waren bei den Richtern von der Erhebung ausgenommen, nicht aber beim mittleren und Schreib-dienst. Weiterhin wurden die bestehenden Sachgebiete und statistischen Fundstellen bei den beiden teilnehmenden Dienstzweigen zu unter-schiedlichen Geschäften aggregiert. Diese Tatsachen machten eine Mengenzählung über die Geschäftskarte notwendig.

Der mittlere und Schreibdienst am Landgericht erhielt somit für die Er-hebung eine eigene Geschäftskarte. Sie umfasste die gleiche Tätigkei-tengliederung, die auch an Oberlandesgerichten und Amtsgerichten An-wendung fand, war jedoch ergänzt um die Mengenabfrage für Be-treuungs-, Nachlass- und Insolvenzbeschwerden. Es war jede in den ent-sprechenden Sachgebieten im Erhebungszeitraum bearbeitete Akte zu zählen.

7.4 Bereichsspezifische Methodik zu Insolvenz- und Zwangsvoll-streckungssachen an Amtsgerichten

Untersuchungsgegenstand ist der Arbeitsanfall der Insolvenzrichter und -rechtspfleger sowie des mittleren und Schreibdienstes in Insolvenzsa-chen an Amtsgerichten. Daneben wurde auch der Arbeitsanfall im Zwangsvollstreckungsbereich an Amtsgerichten erhoben, hier jedoch nur für den mittleren und Schreibdienst.

7.4.1 Geschäftsgliederung Richter und Rechtspfleger

Die Geschäfte der Rechtspflege umfassten ursprünglich zwei Insolvenz-geschäfte, die Verbraucherinsolvenzverfahren (IK) und die Unterneh-mensinsolvenzverfahren (IN, IE) der Richter und der Rechtspfleger.

Insolvenzrichter und -rechtspfleger - Amtsgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr. Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr. Rechtspfleger

Geschäftsbezeichnung

RA 421 GA 260 Verbraucherinsolvenzverfahren

RA 422 GA 270 Unternehmensinsolvenzverfahren

Tab. 30: Insolvenzgeschäfte der Richter und Rechtspfleger

Für die Erfassung von Bearbeitungszeiten nach bisherigem Insolvenz-recht wurden für die Erhebung neue Geschäfte gebildet. Schon bei der Geschäftsbezeichnung wurde auf die Einheitlichkeit geachtet, um auch eine gemeinsame Zeiterfassung auf einer Kombikarte zu gewährleisten, die wegen der häufigen wechselnden Bearbeitung der Verfahrensakte zwischen den Dienstzweigen geboten war.

Die folgende Tabelle gibt den finalen Stand der Geschäftsgliederung für die Insolvenzrichter und -rechtspfleger wieder. Die vier grau hinterleg-ten Geschäfte betreffen Richter und Rechtspfleger gleichermaßen und wurden per Kombikarte erfasst. Bei den restlichen drei Geschäften han-

Mengenzählung am Landge-richt

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delt es sich um Richtergeschäfte, die über spezielle Verfahrenskarten erfasst wurden.

Insolvenzrichter und -rechtspfleger - Amtsgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr. Richter

PEBB§Y Geschäfts Nr. Rechtspfleger

Geschäftsbezeichnung

RA 421 GA 261 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK – Verfahren)

RA 423 GA 271 Insolvenzverfahren IN-Verfahren be-treffend natürliche Personen

RA 424 GA 272 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betr. jur. Personen, Personengesell-schaften u. andere nicht nat. Personen

RA 425 GA 273 IE-Verfahren

RA 426 - Versagungs- und Widerrufsanträge in IK- und IN-Verfahren bei natürlichen Personen

RA 427 - Führung und Pflege der Verwaltervor-auswahlliste

RA 428 - AR-Verfahren

Tab. 31: Geschäftsgliederung Richter und Rechtspfleger Insolvenz

Im Rahmen dieses Projektes wurden bei den Richtergeschäften die „Ver-fahrenseingänge“ als Bezugsgröße beibehalten.

Bei den Insolvenzrechtspflegern hingegen wurde die Bezugsgröße auf „Bestand“ umgestellt, um auch die über mehrere Jahre laufenden Ver-fahren angemessen berücksichtigen zu können. Bisher wurde der PEBB§Y-Bedarf „einmalig“ zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung berücksichtigt. Ziel dieser Erhebung war es, den vollständigen Zeitbe-darf zu ermitteln, der den über mehrere Jahre anfallenden Bearbeitungs-aufwand bis zur Erledigung abbilden würde.

Für die Geschäfte GA 261 (IK-Verfahren) und GA 271 (IN-Verfahren betreffend natürlicher Personen) wurde eine differenzierte Bestandser-fassung vorgenommen. In Anlehnung an die heutige Statistik wurde zwischen eröffneten IK- bzw. IN-Verfahren sowie künftig in der Statis-tik neu zu erfassenden, anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IK bzw. IN) unterschieden. Somit wurde das Restschuldbefreiungsverfah-ren nicht nur zeitmäßig, sondern auch mengenmäßig getrennt erfasst. Diese Differenzierung ermöglichte es, die Unterschiede in den Ländern und Erhebungsgerichten abzubilden sowie eine bessere Fortschreibbar-keit bei zukünftigen Gesetzesänderungen (wie bspw. das Entschul-dungsgesetz) zu gewährleisten.

Das Richter- und auch das Rechtspflegergeschäft „Verbraucherinsol-venzverfahren“ wurden beibehalten.

Um der Gesetzesneuerung bzgl. Insolvenzverfahren betreffend natürli-che Personen gerecht zu werden, folgte die Projektarbeitsgruppe der Empfehlung der Länderarbeitsgruppe II und gliederte das Geschäft „Un-ternehmensinsolvenzen“ auf in Insolvenzverfahren • betreffend natürlicher Personen, • betreffend juristischer Personen, Personengesellschaften und ande-

rer nicht natürlicher Personen sowie • IE-Verfahren.

Insolvenzverfahren

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Dabei wurde vermutet, dass die IN-Verfahren betreffend natürliche Per-sonen aufgrund der möglichen Restschuldbefreiung einen höheren Bear-beitungsaufwand und eine längere Verfahrensdauer aufweisen als die Insolvenzverfahren betreffend juristischer Personen, Personengesell-schaften und anderer nicht natürlicher Personen.

Die IE-Verfahren betrafen grenzüberschreitende Insolvenzfälle bei juris-tischen Personen und wurden ebenfalls separat erhoben, da hier auf-grund der Auslandsbeteiligung ein erhöhter Arbeitsaufwand sowie gleichzeitig eine Zunahme dieser Verfahrensart erwartet wurden. Es wurden auch geringe Fallzahlen erwartet, die Projektarbeitsgruppe er-hoffte jedoch eine valide Tendenzaussage für den Aufwand für diese Verfahren.

Um den erwartet höheren Bearbeitungsaufwand von Versagungs- und Widerrufsanträgen in IK und IN-Verfahren bei natürlichen Personen quantifizieren zu können, wurde hierfür ein separates Geschäft gebildet. Bezugsgröße war die „Anzahl der Versagungs- und Widerrufsanträge in der Zuständigkeit des Richters“. Nicht gemeint und dementsprechend nicht zu notieren waren Bearbeitungszeiten, die bei Versagungsanträgen nach § 298 InsO (Versagungsanträge wg. Nichtzahlung der Treuhänder-vergütung) anfielen. Für diese Versagungsanträge war originär der Rechtspfleger zuständig.

Für jeden Versagungs- bzw. Widerrufsantrag notierte der Richter alle seine anfallenden Bearbeitungszeiten für: • die Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung des Antrags, • die Zustellung des Antrags an den Schuldner und ggf. weitere Ver-

fahrensbeteiligte, • die Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und ggf. der Gläu-

biger zu dem Antrag, • und die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

Bis zur Entscheidung über den Versagungs- bzw. Widerrufsantrag wur-den alle Zeiten entsprechend der besonderen Erfassungsregeln zum Ge-schäft RA 426 in den Schulungsunterlagen für Richter an Amtsgerichten notiert.

Die Bildung eines separaten Geschäfts für die Versagungs- und Wider-rufsanträge begründete sich insbesondere darin, dass für die Versagung der Restschuldbefreiung in IK- und IN-Sachen von einer sehr zeitauf-wendigen Prüfung der Versagungsgründe auszugehen war, die folglich erhebliche Arbeitskraftanteile band. Besonders im Hinblick auf die No-vellierung des Insolvenzrechts bzgl. der geplanten Prüfung etwaiger Versagungstatbestände von Amts wegen und einem erwartet starken Anstieg des Geschäftsanfalls war die Erfassung in einem eigenen Ge-schäft zu befürworten.

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Voraus-wahlliste und zum Verfahren bei Interessenten für eine Tätigkeit als In-solvenzverwalter (Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04) war ein neues Arbeitsfeld für Insolvenzrichter entstanden. Dieser muss mit den Bewerbern Auswahlgespräche führen und Entscheidungen treffen. Die Gespräche mit Interessenten sind zeitaufwendig. Noch größere Zeitan-teile binden die unregelmäßigen Vorsprachen bereits bestellter Verwal-ter, die ohne konkreten Anlass erfolgen.

Um dieser Entwicklung und aktuellen Gesetzesvorhaben, wie bspw. dem GAVI (Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in In-solvenzverfahren), Rechnung zu tragen, wurde das Erhebungsgeschäft „Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste“ neu eingeführt.

Versagungs- und Widerrufs-anträge

Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste

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Als Bezugsgröße wurde der Bestand der Verwalter auf der Liste zugrun-degelegt, da kein kontinuierlicher Antragseingang besteht, die Eingangs-zahlen vergleichsweise gering sind, die Aufnahme in die Liste (Listing) unbefristet ist und mit wiederholenden Tätigkeiten über einen sehr lan-gen Zeitraum verbunden sein würde. Desweiteren führte gerade der hohe Bestand an gelisteten Verwaltern zu der erheblich zeitaufwendigen Lis-tenpflege.

Da die Gerichtspraxis in den teilnehmenden Ländern die Verwalter-Vorauswahlliste sehr uneinheitlich führt (Bsp.: kein Aktenzeichen, Ver-waltungsaktenzeichen, etc.), wurden die anfallenden Bearbeitungszeiten der Richter über eine modifizierte Verfahrenskarte (Karte 19) erhoben. Diese lag nicht in einer Akte bzw. war keinem Verfahren zugeordnet, sondern war vom Insolvenzrichter für den gesamten Erhebungszeitraum von sechs Monaten zu führen. Zur besseren Unterscheidung von den übrigen Erfassungskarten (Verfahrens-, Kombi-, Anschluss- und Ergän-zungskarte) war die Erfassungskarte auf grünem Papier gedruckt. Im Kopfbereich waren lediglich die Grunddaten (Name bzw. Kennziffer und Gerichtsort) zu notieren. Zwingend anzugeben war der Status.

Auf dieser speziellen Erfassungskarte waren alle Zeiten zu notieren für: • das Listing und Delisting, • die Anhörung des Bewerbers bzw. des gelisteten Verwalters, • die informatorischen Gespräche mit Verwaltern, • Dienstbesprechungen des Richter und • die Auswertung der Verfahrensakten zur Qualitätsbeurteilung der

Verwaltertätigkeit.

AR-Verfahren wurden als eigenes Erhebungsgeschäft für den richterli-chen Dienst (RA 428) definiert, da eine Zuordnung zu den bestehenden Geschäften nicht sinnvoll erschien und die tatsächlich anfallenden Bear-beitungszeiten überprüft werden sollten. Unter dem Richtergeschäft RA 428 wurden ausschließlich Amts- und Rechtshilfeersuchen erfasst, nicht aber sonstige, in das Allgemeine Register (AR) eingetragene Vorgänge. Amts- und Rechtshilfeersuchen spielen in der insolvenzgerichtlichen Praxis in quantitativer Hinsicht und im Hinblick auf die anfallenden Be-arbeitungszeiten, z. B. durch zeitintensive Vernehmungen von Schuld-nern oder Zeugen im Auftrag des ersuchenden Gerichts, eine nicht uner-hebliche Rolle. Sonstige "AR-Vorgänge" waren nicht im Geschäft RA 428 inbegriffen, da die Eintragung in das AR von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt wurde und eine aussagekräftige Basiszahl daher nicht zu erwarten gewesen wäre (so werden z. B. bei einigen Gerichten sämtliche Akteneinsichtsgesuche als gesonderte AR-Vorgänge erfasst, bei anderen hingegen erfolgt keine Eintragung in das AR).

Auf die Definition eines entsprechenden Geschäfts für den gehobenen Dienst wurde verzichtet, da die Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfe-ersuchen in der Regel in die Zuständigkeit des Richters fiel. In Ländern mit Vorverfügung wurden die auf Amts- und Rechtshilfeersuchen entfal-lenden Bearbeitungszeiten des Rechtspflegers jedoch auf der Verfah-renskarte des Richters erfasst.

Anfallende Bearbeitungszeiten, vom Eingang und der Erfassung des Amts- und Rechtshilfeersuchens bis zur abschließenden Entscheidung oder der sonstigen Erledigung des Vorgangs (z. B. bei Rechtshilfeersu-chen die Abverfügung an das ersuchende Gericht), wurden entsprechend der besonderen Erfassungsregel auf der Verfahrenskarte Nr. 5 erfasst. Da diese Verfahrenskarte nur einen Verfahrensschritt aufweist, waren hier alle anfallenden Zeiten, wie gewohnt, kumuliert zu notieren. Bear-

AR-Verfahren

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Seite 101 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

beitungszeiten für allgemeine Rechtssachen werden hingegen auf der Anschlusskarte notiert.

7.4.2 Verfahrensschritte

Wie auch auf den Verfahrenskarten für die Zivilgerichtsbarkeit wurde der Verfahrensablauf in zeitlich aufeinander folgende Abschnitte, insge-samt drei, untergliedert, um die sehr lang laufenden Insolvenzverfahren abbilden zu können.

Desweiteren wurde eine separate Spalte für die Kostenbehandlung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) angelegt, in der nur der Beamte des gehobenen Dienstes Bearbeitungszeiten notierte, und dies nur in den Ländern, in denen die Kostenbehandlung im Zuständigkeitsbereich des gehobenen Dienstes lag. Zu beachten war, dass Richter in dieser Spalte keine Zeiten erfassten. Mit dem Verfahrensmerkmal „Kostenberechnung (auch) durch den MuSD“ wurde die Aufgabenübertragung abgebildet. Detaillierte Erläuterungen befinden sich im Kapitel zur Aufgabenüber-tragung (Kapitel 7.4.4).

Der Verfahrensschritt 1 „Eröffnungsverfahren“ begann mit dem An-tragseingang und der Erfassung desselben. Inhaltlich umfasste dieser Schritt die folgenden Tätigkeiten: • Zulässigkeitsprüfung des Antrags, • Durchführung bzw. Verzicht auf Durchführung, Zustimmungser-

setzung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, • Anhörung des Antragsgegners, • Ermittlungen der Vermögenslage, • Anhörungstermin, Zwangsmaßnahmen, • Vollstreckungsschutz, • Sicherungsmaßnahmen, • Festsetzung der Vergütung für den Sachverständigen oder den vor-

läufigen Verwalter bei Nicht-Eröffnung, • Vorschussanforderung sowie • Stundungsentscheidungen.

Der Verfahrensschritt 1 endete mit der Rücknahme des Eröffnungsant-rags oder der Erledigung der Hauptsache, einer Entscheidung über den Eröffnungsantrag bzw. mit der Verfahrensverbindung. Alle anfallenden Bearbeitungszeiten ab dem Eröffnungsbeschluss, die für • Vor-, Nachbereitung und Durchführung der Termine, • Stimmrechtsentscheidungen, • Nachträgliche Erklärung zur Insolvenztabelle, • Überwachung des Insolvenzverwalters, • Vollstreckungsschutzmaßnahmen, • Vergütungsfestsetzung, • Schlussrechnungsprüfung, • Stundungsentscheidungen, • Verteilung/ Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens, • Ankündigung der Restschuldbefreiung, • Entscheidungen über den Antrag/ Zurückweisung des Antrags auf

Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die formellen Vorausset-zungen nicht erfüllt sind,

anfielen, waren im Verfahrensschritt 2 „Eröffnetes Verfahren“ zu notie-ren bis ein Aufhebungs- bzw. ein Einstellungsbeschlusses ergeht. An dieser Stelle endeten die Insolvenzverfahren betreffend juristischer Per-sonen, Personengesellschaften und anderer nicht natürlicher Personen (RA 424 – GA 272) sowie die IE-Verfahren (und RA 425 – GA 273).

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Für die IK-Verfahren (RA 421/GA 261) und die IN-Verfahren betref-fend natürlicher Personen (RA 423/ GA 271) folgte Verfahrensschritt 3, das „Restschuldbefreiungsverfahren“. Alle anfallenden Bearbeitungszei-ten ab dem Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschluss für die • Überwachung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren, • Stundungsentscheidungen, • Festsetzung der Treuhändervergütung/ Vorschuss sowie • Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen

wurden im letzten Verfahrensschritt notiert. Die genannten Verfahren endeten mit der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefrei-ung.

Die sechsjährige Wohlverhaltensperiode ist Teil des Verfahrensschrittes drei. Da die Bearbeitungszeiten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stundung der Verfahrenskosten, die unmittelbar nach der Erteilung der Restschuldbefreiung anfallen (vgl. § 4b InsO), auf der Anschlusskar-te durch den Rechtspfleger erfasst wurden, konnte auch dem Anliegen Rechnung getragen werden, die Wohlverhaltensperiode und Stundung bei IK und IN- Verfahren betreffend natürlicher Personen zu trennen.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung war in Verfahren mit bewillig-ter Verfahrenskostenstundung zu überprüfen, ob der Schuldner in der Lage war, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen. War er dazu nicht in der Lage, musste er die nöti-gen Unterlagen vorlegen. Die Stundung war zu verlängern und even-tuelle Raten waren festzusetzen. Anschließend war vier Jahre lang zu überprüfen, ob sich seine Einkommensverhältnisse verbessert hatten und eine Zahlung möglich war.

Da die ersten Erteilungen Anfang 2008 erfolgten, sind diese Arbeiten (Aufforderung zur Zahlung nach RSB-Erteilung und in Einzelfällen be-reits die Stundungsverlängerung) im Erhebungszeitraum nur zu einem geringen Teil angefallen. Die Zeiten für die Tätigkeiten unmittelbar nach der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden auf der Anschlusskarte erfasst. Die erbrachten Zeiten wurden ermittelt und gingen vollständig in die Berechnung der Basiszahl ein. Der zu erwartende Anstieg der Ver-fahrenskostenstundungen in 2009 konnte nicht abgebildet werden, da erst im Erhebungszeitraum bedingt durch die vielen Verfahren aus 2002/2003 die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen und die Restschuldbefreiung zu erteilen war. Die Nacherhebung spiegelt den Ist-Zustand im Erhebungszeitraum vom 02.06.2008 bis 30.11.2008 wieder. Da diese Tätigkeiten aber aufgrund der zunehmenden Erteilung in den Verfahren stetig und nicht unerheblich anstiegen, konnte mangels Be-stands an diesem Verfahrensabschnitt noch nicht für die Zukunft reprä-sentativ ermittelt werden.

7.4.3 Verfahrensmerkmale auf der Kombikarte

Für Insolvenzverfahren an Amtsgerichten wurden folgende Verfahrens-merkmale auf der Kombikarte aufgenommen: • Vorverfügung (betr. nur Erhebungsgerichte in Baden-

Württemberg), • Anträge nach §§ 850 c ff ZPO, • Schlussrechnungsprüfung mit Hilfe eines Sachverständigen, • Insolvenzplanverfahren, • Schuldenbereinigungsplanverfahren,

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• Verfahrenskostenstundung für Schritt 1, • Verfahrenskostenstundung für Schritt 2, • Verfahrenskostenstundung für Schritt 3 sowie • Kostenbehandlung (auch) durch MuSD.

Dabei wurden die Verfahrensmerkmale „Schuldenbereinigungsplanver-fahren“ und „Verfahrenskostenstundung für Schritt 1“ den Richter-Geschäften zugeordnet, alle übrigen Verfahrensmerkmale den Rechts-pfleger-Geschäften.

Im Folgenden werden die einzelnen Verfahrensmerkmale erläutert, die nach Auskunft der Praxisvertreter in der Arbeitsgruppe einen starken Einfluss auf die Bearbeitungszeiten haben konnten.

Wie schon die PEBB§Y-Vorgängerprojekte gezeigt haben, existieren deutliche Unterschiede bei der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer zwischen Ländern mit und ohne Vorverfügen. Sowohl diesem Unter-schied als auch der Gerichtspraxis in Baden-Württemberg sollte Rech-nung getragen werden. Folglich war das Verfahrensmerkmal „Vorverfü-gung“ sowohl auf der Kombikarte, als auch als einziges Aufwandskrite-rium auf der Verfahrenskarte Nr. 5 für die Insolvenzrichter vorgesehen.

Unter Vorverfügung wurde entweder das Ausfertigen eines unter-schriftsreifen Entwurfes für den Richter oder eine Vorprüfung (z.B. Zu-lässigkeit des Versagungsantrags) durch den Rechtspfleger verstanden. Das Vorverfügen betraf demnach Tätigkeiten im Insolvenzrecht, für die originär der Richter zuständig wäre. Das Vorverfügen wurde zum Zeit-punkt der Erhebung bei den einzelnen Gerichten unterschiedlich ge-handhabt. Dies betraf die Bereiche, in denen vorverfügt wurde, aber auch den Umfang.

Anfallende Bearbeitungszeiten für die Vorverfügung waren in dem Schritt, in dem sie angefallen sind, vom Rechtspfleger entsprechend ein-zutragen und durch das Ankreuzen des Verfahrensmerkmals „Vorverfü-gung“ kenntlich zu machen. Durch einen Vergleich der notierten Zeiten der Rechtspfleger in Baden-Württemberg mit denen aus den übrigen, teilnehmenden Erhebungsländer war ggf. der Ausweis einer separaten durchschnittlichen Bearbeitungszeit mit Vorverfügung möglich.

Bei den richterlichen Insolvenzgeschäfte RA 426 „Versagungs- und Wi-derrufsanträge in IK und IN-Verfahren bei natürlichen Personen“ und RA 428 „AR-Verfahren“ wurden anfallende Bearbeitungszeiten im Rahmen der Vorverfügung vom Rechtspfleger in der speziell dafür vor-gesehen, separaten Spalte auf der richterlichen Geschäftskarte eingetra-gen. Zusätzlich musste das Verfahrensmerkmal „Vorverfügung“ vom Rechtspfleger angekreuzt werden. Diese Regelung galt ausschließlich für die Erhebungsgerichte in Baden-Württemberg.

Da Vermögensgegenstände des Schuldners, die nicht der Zwangs-vollstreckung unterlagen und somit auch nicht zur Insolvenzmasse zähl-ten, einer Reihe von Pfändungsschutzvorschriften der ZPO (wie bspw. die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen des Schuldners nach §§ 850c ff. ZPO) im Insolvenzverfahren unterlagen, entschied das Insol-venzgericht während des Verfahrens über die Herauf- oder Herab-setzung der Pfändungsgrenzen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 InsO), was entsprechend § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO auch im Restschuld-befreiungsverfahren galt. Um die zeitintensive Feststellung des pfändba-ren Teils des Arbeitseinkommens (nach §§ 850c ff. ZPO) zu erfassen, was sogar mehrfach erforderlich sein konnte, wenn sich die Einkom-mensverhältnisse des Schuldners während des Verfahrens änderten,

Vorverfügung in Baden-Württemberg

Anträge nach §§ 850c ff ZPO

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schlug die Projektarbeitsgruppe zusätzlich dieses Verfahrensmerkmal vor.

In der Regel prüfte das Gericht und gerichtsintern der Rechtspfleger die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Um die seltenen Ausnahme-fälle abbilden zu können, in denen externe Sachverständige - insbeson-dere bei sehr umfangreichen Schlussrechnungsprüfungen in Unterneh-mensinsolvenzen - mit der Überprüfung derselben beauftragt wurden, war dieses Verfahrensmerkmal mit aufgenommen worden.

Dieses Verfahrensmerkmal diente sowohl der Plausibilisierung von no-tierten Bearbeitungszeiten als auch der Quantifizierung der Planverfah-ren. Innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens bietet die Insolvenzordnung das Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff. InsO). Die Projektar-beitsgruppe erwartete einen erhöhten Zeitaufwand für die gerichtliche Prüfung dieses Insolvenzplanes auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und die nach § 235 InsO abzuhaltenden Erörterungs- und Abstimmungstermine, die aufgrund der Gruppenbildung (vgl. §§ 222, 243 InsO) komplizierte Abstimmungsverfahren aufweisen.

Nur bei den Verbraucherinsolvenzverfahren (RA 421, GA 261) konnte dieses Verfahrensmerkmal angekreuzt werden, wenn ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren erfolglos durchgeführt wurde und daraufhin das Insolvenzverfahren fortgesetzt wurde. Als aufwandstrei-bend wurde vor allem die Prüfung der von den Gläubigern gegen den Schuldenbereinigungsplan erhobenen Einwendungen und ggf. die ge-richtliche Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger nach § 309 InsO gesehen. Zusätzlich wurde die Quantifizierung der An-zahl der Schuldenbereinigungsplanverfahren angestrebt.

Diese Verfahrensmerkmale bezogen sich direkt auf die drei gebildeten Verfahrensschritte und konnte nur für die Geschäfte betreffend natürli-cher Personen (RA 421/ GA 261, RA 423/ GA 271) verwertet werden, da nur natürliche Person im Falle dessen, dass die Masse die Verfah-renskosten nicht trägt, eine Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) be-antragen können. Bei Bewilligung der Kostenstundung konnte die Lan-deskasse diese bis zum Ende des drittens Verfahrensschrittes, also bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, nicht gegen den Schuldner gel-tend machen (§ 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 InsO). Bei Ablehnung der Stundung folgte die Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO).

Wurde das Verfahrensmerkmale „Verfahrenskostenstundung für Schritt 1“ gekennzeichnet, so konnte beim Richter ein Verfahrensanteil mit Stundungsanträgen bzw. –entscheidungen bestimmt werden. Wurden hingegen die Verfahrensmerkmale „Verfahrenskostenstundung für Schritt 2“ oder „[…] für Schritt 3“ angekreuzt, ergab sich eine Mengen-bestimmung der Stundungsanträge bzw. –entscheidungen beim Rechts-pfleger im jeweiligen Schritt. Dabei war die Aussagekraft dieser Merk-male in Bezug auf die Differenzierung nach Bewilligung, Ablehnung oder Aufhebung der Stundung nicht möglich.

Das Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung (auch) durch den MuSD“ wird im folgenden Kapitel zur Aufgabenübertragung näher ausgeführt. Weitere Definitionen und Erläuterungen zu den Verfahrensmerkmalen finden sich im Anhang 530 zu „Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)“.

Schlussrechnung mit Hilfe eines Sachverständigen

Insolvenzplanverfahren

Schuldenbereinigungsplan-verfahren

Verfahrenskostenstundung für Schritt 1, 2 und 3

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7.4.4 Aufgabenübertragung

In manchen Ländern war im Insolvenzbereich eine Aufgabenübertra-gung für die Kostenberechnung vorzufinden. Zeiten für Kostenbehand-lung und eine Kennzeichnung der Übertragung wurden auf den Karten für Rechtspfleger in der Spalte „Kostenbehandlung nach dem GKG“ und mit dem Verfahrensmerkmal „Kostenberechnung (auch) durch den MuSD“ auf der Kombikarte abgebildet. Der mittlere und Schreibdienst erfasste Bearbeitungszeiten für Kostenbehandlung als Tätigkeit auf der Geschäftskarte.

Wenn eine Übertragung der Kostenbehandlung zum Tragen kam, war das Merkmal vom Rechtspfleger anzukreuzen. Es gab zwei Ausprägun-gen der Übertragung:

• In einigen Ländern war sowohl der gehobene als auch der mittlere Dienst als Kostenbeamte tätig, hier finden sich Zeiten in der Kos-ten-Spalte der Kombikarte und auf der Geschäftskarte.

• In anderen Ländern wurde die Kostenbehandlung ausschließlich vom mittleren und Schreibdienst übernommen. Der Rechtspfleger notierte dann keine Zeiten, aber er kennzeichnete das Verfahrens-merkmal.

Anfallenden Bearbeitungszeiten im Rahmen der Aufgabenübertragung waren beim mittleren und Schreibdienst unter der Tätigkeit „Kostenbe-handlung i.R.d. Aufgabenübertragung“ aufzuschreiben.

Hintergrund dieser methodischen Vorkehrungen auf den Erfassungskar-ten war der Wunsch nach einer separaten Basiszahl für die Kostenbe-handlung. Dies kann methodisch zunächst insoweit erfolgen, dass die Gesamtzeiten für die Kostenbehandlung für die einzelnen Dienstzweige ausgewiesen werden.

Problematisch war, dass in einigen Fällen sowohl der gehobene Dienst als auch der mittlere und Schreibdienst Aufgaben in der Kostenbehand-lung wahrgenommen hat. Wegen dieser organisatorischen Unschärfe konnte keine klare Abgrenzung und Abbildung der Aufgabenübertra-gung für die Kostenbehandlung hergestellt werden.

7.4.5 Gemeinsame besondere Erfassungsregeln für Richter und Rechtspfleger

Gingen während des Eröffnungsverfahrens mehrere zulässige Insolvenz-anträge über das Vermögen desselben Schuldners ein, wurden diese in der Regel bei Verfahrenseröffnung miteinander verbunden. Bis zum Er-lass des Verbindungsbeschlusses wurde die aufgewendete Zeit für jedes Verfahren gesondert auf der jeweiligen Kombikarte eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Verfahrensverbindung wurde nur noch die Kombi-karte des führenden Verfahrens weitergeführt. Die Kombikarten der hin-zuverbundenen Verfahren wurden entnommen und bei der Sammelstelle des Gerichts abgegeben. Als Erledigungszeitpunkt war das Datum des Verbindungsbeschlusses einzutragen.

Während der Bearbeitung eines Verfahrens konnten Umstände eintreten, die einen Wechsel der Verfahrensart (z.B. vom Verbraucherinsolvenz-verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren oder umgekehrt) erforderlich machten. Mit dem Wechsel der Verfahrensart änderte sich auch das Richter- bzw. Rechtspflegergeschäft (z.B. RA 421 zu RA 423 entspre-chend GA 261 zu GA 271 oder umgekehrt). In diesen Fällen war die

Kostenbehandlung (auch) durch den mittleren und Schreibdienst

Verfahrensverbindung

Verfahrenswechsel

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bisherige Kombikarte abzuschließen und eine neue Kombikarte mit der neuen PEBB§Y Geschäftsnummer anzulegen.

7.4.6 Besondere Erfassungsregeln der Richter

Zeiten für die richterlichen Insolvenzgeschäfte RA 426 „Versagungs- und Widerrufsanträge in IK und IN-Verfahren bei natürlichen Personen“ und RA 428 „AR-Verfahren“ waren auf einer eigens entwickelten Ver-fahrenskarte (Karte 5) zu notieren. Grundsätzlich befand sich nur eine Verfahrenskarte in einer Akte, sodass diese genau einem Verfahren zu-gerechnet werden konnte.

Im Insolvenzbereich wurde diese PEBB§Y Regel durchbrochen. Auch wenn bereits eine Kombikarte in der Akte enthalten war, so durfte und musste zusätzlich für jeden Versagungs- oder Widerrufsantrag eine ei-gene Verfahrenskarte angelegt werde.

Im Kopfbereich der Karte waren zunächst die Grunddaten und das Pflichtfeld „Vollerheber und Teilerheber“ auszufüllen. Für die Doku-mentation der Bearbeitungszeiten stand im Gegensatz zu anderen Karten nur eine Spalte zur Verfügung, in die alle Zeiten der vollständigen Bear-beitung kumuliert einzutragen waren.

AR-Verfahren waren ebenfalls auf der Verfahrenskarte mit nur einer Spalte für die Zeitaufschreibungen zu dokumentieren. War ein unter AR registriertes Verfahren in ein anderes Register (IN, EK oder IE) einge-tragen worden, so war die Verfahrenskarte für das AR-Verfahren abzu-schließen und eine Kombikarte anzulegen.

Beim Richter fielen nie Zeiten für Behandlung von Kosten nach dem GKG an, demzufolge war die Spalte für Kostenbehandlung nicht von ihm zu nutzen. Soweit die Behandlung der Kosten nach dem GKG in einem Verfahren ausschließlich durch den Beamten des mittleren Diens-tes erfolgte, sollte der Richter aber das Verfahrensmerkmal „Kostenbe-handlung durch MuSD“ auf der Kombikarte ankreuzen. Wichtig war außerdem, dass das Erledigungsdatum eingetragen wurde und die Kom-bikarte der Akte nach Abschluss des Verfahrens entnommen wurde.

Dieses Erhebungsgeschäft betraf Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen, Personengesellschaften sowie Nachlassinsolven-zen und Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gü-tergemeinschaft bzw. das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Ein Restschuldbefreiungsverfahren war in diesen Fällen nicht möglich. Dieses Geschäft endet deshalb mit Schritt 2, d.h. in Schritt 3 durften keine Bearbeitungszeiten notiert werden.

Wurde der Richter im Restschuldbefreiungsverfahren bei der Bearbei-tung von Versagungsanträgen tätig, waren die entsprechenden Zeiten nicht unter Schritt 3 der Kombikarte (Karte 10), sondern auf der beson-deren Verfahrenskarte für die Geschäfte RA 426 und RA 428 (Karte 5) einzutragen.

Prozesskostenhilfe ist im Insolvenzverfahren wegen der Beschränkun-gen des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO im Wesentlichen nur für das Verfahren über Widerrufs- und Versagungsanträge zu bewilligen, Bearbeitungszei-ten für die Bearbeitung von Prozesskostenhilfeanträgen konnten deshalb grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem Geschäft RA 426 in Be-tracht kommen und wurden auch nur unter diesem Geschäft erfasst. Ant-räge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nicht im Zusammen-hang mit Versagungs- und Widerrufsanträgen standen (insbesondere

Erfassung der Geschäfte RA 426 und RA 428

AR-Verfahren

Kostenbehandlung nach GKG

Insolvenzverfahren betref-fend andere als natürliche Personen RA 424

Zeiten im Rahmen des Rest-schuldbefreiungsverfahrens

Prozesskostenhilfe

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solche von insolvenzantragstellenden Gläubigern), wurden auf der Ver-fahrenskarte des Geschäftes erfasst, für das die Prozesskostenhilfe beant-ragt wurde.

Zeiten für die Pflege und Verwaltung der Verwaltervorauswahlliste war-en auf der dafür vorgesehen Erfassungskarte einzutragen. Jeder Richter hatte eine eigene Karte, die während der gesamten Erhebungszeit bei ihm verblieb. Besprechungszeiten zum Thema waren von Richtern auf ihren persönlichen Karten zu notieren, Rechtspfleger konnten ihre Zeiten nicht auf dieser Karte aufschreiben.

7.4.7 Besondere Erfassungsregeln der Rechtspfleger

Alle Bearbeitungszeiten, die während des Restschuldbefreiungsverfah-rens entstehen, waren auf der Kombikarte (Karte 10) im dritten und letz-ten Schritt zu erfassen.

Bei diesem Geschäft handelte es sich um Insolvenzverfahren über das Vermögen von Schuldnern, die keine natürliche Person waren, also ju-ristische Personen, Personengesellschaften sowie Nachlassinsolvenzen und Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-gemeinschaft bzw. das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Ein Restschuldbefreiungsverfahren war in diesen Fällen nicht möglich. Dieses Geschäft endete deshalb mit Schritt 2, d.h. in Schritt 3 durften keine Bearbeitungszeiten notiert werden.

Die angefallen Bearbeitungszeiten des Rechtspflegers bei Versagungs-anträgen wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung wurden auf der Kombikarte (Karte 10) im betreffenden Verfahren unter der jeweiligen Rechtspfleger-Geschäftsnummer erfasst.

In den Fällen, in denen die Kostenbehandlung nach dem GKG durch den gehobenen Dienst erfolgte, notierte der Rechtspfleger selbst seine Bear-beitungszeiten in der dafür vorgesehenen linken Spalte auf der Kombi-karte (Karte 10).

In den Fällen, in denen die Kostenbehandlung nach dem GKG durch den Beamten des mittleren Dienstes erfolgte, muss das Verfahrensmerkmale „Kostenberechnung (auch) durch MuSD“ (Karte 10) angekreuzt werden. Dies konnte durch den Richter oder den Rechtspfleger geschehen.

In den Fällen, in denen die Kostenbehandlung nach dem GKG sowohl durch den gehobenen als auch durch den mittleren Dienst erfolgte, no-tierte der Rechtspfleger seine eigenen Bearbeitungszeiten in der dafür vorgesehenen linken Spalte auf der Kombikarte (Karte 10) und das Ver-fahrensmerkmal „Kostenbehandlung (auch) durch MuSD“ war von ihm oder dem Richter anzukreuzen.

In allen Fällen war vom Rechtspfleger das Erledigungsdatum zu notie-ren, wenn das Verfahren mit der Kostenbehandlung endete, und die Er-fassungskarte war aus der Akte zu entnehmen.

Anfallende Bearbeitungszeiten im Rahmen von Dienstbesprechungen in Zusammenhang mit der Verwalter-Vorauswahlliste wurden auf der Er-gänzungskarte als „Rechtspflegegeschäfte, die nicht nacherhoben“ wer-den erfasst.

Für alle anfallenden Bearbeitungszeiten im sogenannten „a-Band“, „b-Band“ und Zeiten, die auf andere Sonderbände entfielen, waren eben-falls auf der Kombikarte unter der jeweiligen PEBB§Y Geschäftsnum-mer zu notieren.

Pflege u. Verwaltung der Verwalter-Vorauswahlliste

Zeiten i.R.d. Restschuldbe-freiungsverfahrens

Insolvenzverfahren betref. andere als natürliche Perso-nen „GA 272“

Versagungsanträge nach § 298 InsO

Kostenbehandlung nach GKG

Dienstbesprechungen über die Verwalter-Vorauswahl-liste

Bearbeitungszeiten in Son-derbänden

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7.4.8 Mittlerer und Schreibdienst (Insolvenz- und Zwangsvollstre-ckungssachen)

Beim mittleren und Schreibdienst in Insolvenz- Zwangsvollstreckungs-sachen wurde bei den Vorgängerprojekten nach dem Zuständigkeits-profil des Amtsgerichts (Amtsgericht nur mit Mobiliarvollstreckungs-sachen (M-Sachen), Amtsgericht mit Zwangsversteigerungs-, Zwang-sverwaltungs- und Mobiliarvollstreckungssachen (K-, L- und M-Sachen) oder Amtsgericht mit K-, L-, M-Sachen und Insolvenzverfahren (K-, L-, M-Sachen, IK- und IN-Verfahren) unterschieden. Dementsprechend waren die Geschäfte folgendermaßen gebildet worden:

Mittlerer und Schreibdienst Insolvenz und Zwangsvollstreckung - Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 110 Insolvenzverfahren, Zwangsverwaltung, Zwangsversteige-rung, Mobiliarzwangsvollstreckung

MA 111 Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Mobiliarzwangs-vollstreckung

MA 112 Mobiliarzwangsvollstreckung

Tab. 32: Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes in Insolvenz und Zwangsvollstreckung

Da sich diese Unterscheidung aber nicht bewährt hatte und da die Ver-teilung der Mengen auf die verschiedenen Vollstreckungsverfahren zwi-schen den Amtsgerichten eines selben Zuständigkeitsprofils stark schwankte, sollten mit der Nacherhebung getrennte Basiszahlen für die verschiedenen Vollstreckungsarten ermittelt werden. Dem ist mit der nachfolgend gezeigten Gliederung der Erhebungsgeschäfte für Insolvenz und Zwangsvollstreckung Rechnung getragen worden. Die verwendete PEBB§Y Geschäftsnummerierung ging mit einer Anpassung der hessi-schen Systeme einher.

Mittlerer und Schreibdienst Insolvenz und Zwangsvollstreckung Amtsgericht

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 113 Insolvenzverfahren IK (IK-Verfahren)

Bestand aller anhängigen IK-Verfahren sowie aller anhängigen Restschuldbe-freiungsverfahren (IK)

MA 114 Insolvenzverfahren IN (IN-Verfahren)

Bestand aller anhängigen IN und IE-Verfahren sowie aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IN)

MA 115 Zwangsversteigerung (K)

Bestand aller anhängigen K-Verfahren

MA 116 Zwangsverwaltungsver-fahren (L)

Zwangsverwaltung (L), Bestand aller anhängigen Verfahren am Ende des Berichtsmonats

MA 117 Mobiliarvollstreckung (M und J)

Vollstreckungssachen (M-Sachen) ab-züglich abgenommene eidesstattliche Versicherungen

MA 118 Führen des Schuldner-verzeichnisses

Abgenommene eidesstattliche Versi-cherungen Haftanordnungen in Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versi-cherung

Tab. 33: Neue Geschäftsgliederung des mittleren und Schreibdienst Insolvenz und ZVS

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Auf diese Weise wurden jetzt die IK- und IN-Verfahren gesondert er-fasst, sodass jeweils eine Basiszahl generiert werden konnte. Die Be-zugsgröße dieser Geschäfte war der Bestand aller anhängigen Verfahren plus Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren. Zu den IN-Verfahren gehörten auch die IE-Verfahren. Die verschiedenen Insol-venzverfahren wiesen unterschiedliche Bearbeitungszeiten und Mengen-schwankungen auf und an den teilnehmenden Gerichten waren IN- oder nur IK-Verfahren unterschiedlich vertreten. Daher erschien die vorge-nommene Aufteilung der Geschäfte sinnvoll.

Durch die Differenzierung in MA 115, 116 und 117 wurden für die ver-schiedenen Vollstreckungsarten (K, L und M) nunmehr getrennte Basis-zahlen ermittelt. Bei der Geschäftsbildung orientierte man sich an bereits bestehenden Statistiken, sodass auch die Bezugsgrößen aus den Monats-übersichten entnommen werden konnten und nur geringfügige Anpas-sungen der Statistik erforderlich sind.

Für die Differenzierung sprach auch der wesentlich höhere Bearbei-tungsaufwand der Zwangsverwaltungsverfahren (L) gegenüber den Zwangsversteigerungsverfahren (K). M-Sachen (Mobiliarvollstreckung) hatten demgegenüber eine wesentlich niedrigere Bearbeitungsdauer.

Um auch die Bearbeitungszeiten für Auskünfte aus dem Schuldnerver-zeichnis erstmalig zu erfassen, wurde das Geschäft MA 118 „Führen des Schuldnerverzeichnisses“ gebildet. Hier waren regelmäßig nicht uner-hebliche Zeitanteile gebunden und es wurde angenommen, dass die Tä-tigkeit sich zukünftig durch die Bestrebungen zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts erheblich verändern könnte, sodass die Notwendigkeit gesehen wurde, diese Bearbeitungszeiten gesondert zu erfassen.

Um eine klare inhaltliche Zuordnung zu gewährleisten, wurden die Tä-tigkeiten in den Schulungsunterlagen voneinander abgegrenzt. Somit fielen Tätigkeiten in nachfolgenden Zusammenhängen unter das Ge-schäft MA 117 „Mobiliarvollstreckung“: • Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

in den Fällen des § 797 Abs. 3 ZPO bzw. einer vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 797a Abs. 1 ZPO (andernfalls Zu-ordnung zum Erkenntnisverfahren),

• Anträge auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 und 4 ZPO,

• Anträge auf Erlass einer Haftanordnung nach § 901 ZPO, • Widersprüche gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eV nach

§ 900 Abs. 4 ZPO, • Anträge auf Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

nach §§ 829 ff ZPO, • Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach §§ 765a,

850k, 850i ZPO, • Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Vollstre-

ckungsverfahren, • Anträge auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach

§ 788 Abs. 2 ZPO sowie • Erinnerungen nach § 766 ZPO.

Zu dem Geschäft MA 118 „Führen des Schuldnerverzeichnisses“ hinge-gen zählten Tätigkeiten im Zusammenhang mit: • Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis

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o eV nach § 807 ZPO, § 284 AO oder nach Verwaltungsvollstre-ckungsrecht vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde ein-schließlich vorzeitig erneut abgegebener eidesstattlicher Versi-cherungen (§ 903 ZPO),

o Haftanordnungen nach § 901 ZPO und o Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-

rens mangels Masse nach § 26 Abs. 2 InsO, • Löschung von Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis, • Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis, • Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sowie • Erteilung von Abschriften der Vermögensverzeichnisse, die im

Rahmen der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt wurden.

In der neuen Geschäftsgliederung wurden Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüsse unter MA 117 und Verfahren betreffend eidesstattlicher Versicherungen (e.V.) unter MA 118 berücksichtigt. Damit wurden so-wohl Empfehlungen der Länder als auch Wünschen der Praxisvertreter entsprochen.

7.4.9 Tätigkeitengliederung für den mittleren und Schreibdienst in In-solvenz- und Zwangsvollstreckungssachen

Die folgende Tätigkeitsgliederung wurde zunächst parallel mit der Ar-beitsgruppe der Zivilgerichtsbarkeit entwickelt, was dazu führte, dass die ursprünglichen elf Tätigkeiten um weitere drei - PKH-Vergütung, Bearbeiten von Statistiken (ohne Zählkartenbehandlung) und die Archivverwaltung - ergänzt wurden. Speziell im Hinblick auf die Insol-venz- und Zwangsvollstreckungssachen wurde die Tätigkeit „Erfassen und Verwaltung von Insolvenztabellen und Plänen“ eingeführt. Dort wurden alle anfallenden Bearbeitungszeiten für das Anlegen, Führen, Niederlegen und Berichtigen der Insolvenztabelle, die Absendung von Abschriften (auch beglaubigte) aus der Insolvenztabelle an Gläubiger, das Erstellen, Verwalten und Erteilen von vollstreckbaren Ausfertigun-gen aus Insolvenztabelle/ Schuldenbereinigungsplan/ Insolvenzplan, das Anbringen von Feststellungsvermerken auf Titeln bzw. das Verbinden mit Titeln, das Niederlegen des Verteilungsverzeichnisses und der Schlussrechnung, die Verwaltung des Schuldenbereinigungsplans sowie von Insolvenzplänen erfasst.

Um dienstzweigunabhängig eine durchschnittliche Bearbeitungszeit für Kostenbehandlung zu generieren, wurde als entsprechendes Pendant zur bereits erwähnten Spalte auf der Kombikarte die Tätigkeit „Kostenbe-handlung im Rahmen der Aufgabenübertragung“ eingeführt.

In den Ländern, in denen durch Aufgabenübertragung der mittlere Dienst die Kosten für den Rechtspfleger (auch) berechnet, wurden hier die entsprechenden Zeiten für die Erstellung der Kostenrechnung sowie die Überwachung der Sollstellung, die Umbuchungen und die Zweit-schuldneranfragen notiert. Dies bedingte, dass der mittlere und Schreib-dienst zwischen den übertragenen und seinen originären Kostenaufgaben differenzieren musste. Eine entsprechende spezielle Erfassungsregel war in den Schulungsunterlagen enthalten.

Im Folgenden sind die relevanten Insolvenz- und Zwangsvollstreckungs-tätigkeiten aufgeführt. Eine ausführliche Tätigkeitenliste mit Erläuterun-gen befindet sich im Anhang 420. • Eingangserfassung,

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• Posteingang bearbeiten, • Aktenbearbeitung, • Termine vorbereiten, • Protokollführung, • Publikumsverkehr und Kommunikation mit anderen Stellen, • Langtexte schreiben, • Kostenbehandlung, • Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung, • Entschädigungen (Auslagenerstattung), • PKH Vergütung, • Bearbeitung von Statistiken, • Insolvenztabelle und Pläne erfassen und verwalten, • Schlussbehandlung, • Archivverwaltung, • Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten.

7.4.10 Spezielle Erfassungsregeln für den mittleren und Schreibdienst

Soweit vom Gerichtsvollzieher abgenommene eidesstattliche Versiche-rungen (e.V.) beim Vollstreckungsgericht eingingen, waren dessen Tä-tigkeiten ausschließlich dem Erhebungsgeschäft MA 118 zuzuordnen. Soweit ein Antrag auf Erlass einer Haftanordnung einging, war die Be-arbeitung bis zum Erlass der Haftanordnung einschließlich der Übermitt-lung der Ausfertigung an den Antragsteller dem Erhebungsgeschäft MA 117 zuzuordnen, die Zeiten für die Eintragung in das Schuldnerver-zeichnis und die Folgetätigkeiten dagegen in MA 118.

7.4.11 Bestandsabfrage in Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsge-schäften

Eine separate Bestandsabfrage in den Insolvenz- und Zwangsvollstre-ckungsgeschäften war zur Berechnung der Bezugsgröße und somit zur Basiszahlberechnung aus unterschiedlichen Gründen bei den jeweiligen Dienstzweigen notwendig.

Für die Bestandserhebung des richterlichen Geschäftes RA 427 wurden die monatlichen Bestände der Verwaltervorauswahlliste erhoben.

Für die Bestandserhebung der Rechtspflegergeschäfte wurde bei den Erhebungsgerichten der in der Monatsübersicht für Zivilverfahren unter den Positionen E.k) aa) und cc) zu erfassende Bestände an eröffneten IK- und IE-Verfahren abgefragt. Die eröffneten Bestände der Insolvenz-verfahren IN waren dabei in die Verfahren betreffend natürliche Perso-nen und die Verfahren betreffend juristische Personen, Personengesell-schaften und andere nicht natürlicher Personen zu differenzieren und aus den Verfahrensakten auszuzählen. Als eröffnete Verfahren galten alle Verfahren bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses. Darüber hinaus teil-ten die Gerichte den Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsver-fahren, ebenfalls unterteilt nach IN- und IK-Verfahren, mit.

Für die Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes wurde neben den anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren die Anzahl der anhängigen IN-, IK- und IE-Verfahren abgefragt. Als anhängige Verfahren waren alle im Register eingetragenen Verfahren bis zum Tag des Beschlusses über die Nichteröffnung des Verfahrens bzw. bis zum Tag des Aufhe-bungsbeschlusses zu erfassen.

Abgrenzung der Geschäfts-inhalte MA 117 und 118

Bestandsabfragen

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Um die Bezugsgröße zu ermitteln, wurde der folgende Berechnungsweg der richtigen Mengen für das Richtergeschäft, für die vier Rechtspfle-gergeschäfte und für die vier Geschäfte des mittleren und Schreibdiens-tes verwendet:

Pro Gericht und Geschäft wurde ein Durchschnitt aus den monatlichen Beständen des Erhebungszeitraumes ermittelt. Die Summe der durch-schnittlichen Bestände wurde jeweils pro Geschäft addiert. Um mit den erhobenen Zeiten eine valide Jahresbasiszahl ermitteln zu können, wur-den die Mengen halbiert bzw. gedrittelt. So ergab die Relation der Men-ge und der erhobenen Zeiten eine valide Jahresbasis. Zudem wurden die entsprechenden Beteiligungsquoten der Dienstzweige an Gerichtsorten berücksichtigt.

Für das neu gebildete Geschäft RA 427 wurde monatlich der Bestand der Verwalter auf der Liste erhoben. Aus praktischen Gründen wurde dieser Bestand gemeinsam mit den Beständen für die Geschäfte der Rechtspfleger bei den Gerichten mit einem Formblatt abgefragt:

Mengenabfrage in Insolvenzverfahren

Gericht

RICHTER

Gerichts-typ

Derzeitige PEBB§Y Geschäftsnr.

Bezeichnung Fundstelle / Bezugsgröße Erläuterung Juni 2008 Juli 2008 August 2008September

2008Oktober 2008

November 2008

AG RA 427Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste

Bestand der Verwalter auf der Liste

Auszählung des Bestandes am Ende des Berichtsmonats

RECHTSPFLEGER

Gerichts-typ

Derzeitige PEBB§Y Geschäftsnr.

Bezeichnung Fundstelle / Bezugsgröße Erläuterung Juni 2008 Juli 2008 August 2008September

2008Oktober 2008

November 2008

MÜ E.k) bb) Bestand an eröffneten IK-Verfahren

Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IK)

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand an eröffneten IN-Verfahren bereff. nat. Personen

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IN)

Auszählung der Verfahrensakten

AG GA 272

Insolvenzverfahren IN betreffend juristischer Personen, Personengesellschaften u. anderer nicht natürlicher Personen

Bestand an eröffneten IN-Verfahren betreff. jur. Personen, Personen-gesellschaften u. anderer nicht natürlicher Personen

Auszählung der Verfahrensakten

AG GA 273 IE-Verfahren MÜ E.k) cc) Bestand an eröffneten IE-Verfahren

AG Verbraucherinsolvenzverfahren

AG GA 271Insolvenzverfahren IN betreffend natürlicher Personen

GA 261

Abb. 46: Bestandsabfrage Richter und Rechtspfleger – Insolvenz

Da bei den Insolvenzrechtspflegern eine Bezugsgrößenumstellung von „Verfahrenseingang“ auf „Bestand“ vorgenommen wurde, mussten ent-sprechende Bestandsabfragen für die Geschäfte GA 261, 271, 272 und 273 durchgeführt werden (siehe obige Abbildung). Für die Geschäfte GA 261 (IK-Verfahren) und GA 271 (IN-Verfahren betreffend natürli-cher Personen) war eine differenzierte Bestandsabfrage nötig, da die gül-tigen Statistiken nur zwischen eröffneten IK- bzw. IN-Verfahren und IE-Verfahren sowie anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IK bzw. IN) unterschieden. Nur so konnten die Restschuldbefreiungsverfahren nach Zeit und Menge separat erfasst werden. Die Zahl der eröffneten IK-und IN-Verfahren konnten der Monatsübersicht entnommen werden. Hingegen mussten der Bestand an eröffneten IN-Verfahren ebenso wie der Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren (IK und IN) aus den Verfahrensakten für die sechs Erhebungsmonate ausgezählt werden. Die Bestandsabfragen beim mittleren und Schreibdienst fanden wie beim Rechtspfleger getrennt nach IK- (MA 113) und IN- bzw. IE-Ver-fahren (MA 114) statt. Ebenfalls getrennt erhoben wurden die Bestände an anhängigen Verfahren und an anhängigen Restschuldbefreiungsver-fahren. Jede gefragte Position musste für Juni bis September 2008 ma-

Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste

Bezugsgrößenumstellung

Mittlerer und Schreibdienst Insolvenz

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nuell aus den Verfahrensakten ausgezählt werden. Die Bestandsabfrage erfolgte mit nachstehendem Formblatt:

Mengenabfrage in Insolvenzverfahren

Gericht

MITTLERER UND SCHREIBDIENST

Gerichts-typ

Derzeitige PEBB§Y Geschäftsnr.

Bezeichnung Fundstelle / Bezugsgröße Erläuterung Juni 2008 Juli 2008 August 2008September

2008

Bestand aller anhängigen IK-Verfahren

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand aller anhängigen IN Verfahren

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand aller anhängigen IE Verfahren

Auszählung der Verfahrensakten

Bestand aller anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren

Auszählung der Verfahrensakten

AG MA 114 Insolvenzverfahren (IN)

AG Insolvenzverfahren (IK)MA 113

Abb. 47: Bestandsabfrage mittlerer und Schreibdienst – Insolvenz

Die Erhebung der Bezugsgrößen für die Geschäfte in Zwangsvollstre-ckungsverfahren war auch deshalb notwendig, weil für diesen Bereich keine Mengen aus erhobenen Mengen führender Dienstzweige abgeleitet werden konnten. Für die K-Verfahren (MA 115) und die L-Verfahren (MA 116) erfolgte eine Bestandsabfrage. Die Zahl der K-Verfahren musste dafür am Monatsende ausgezählt werden, der Bestand für die L-Verfahren konnte aus der Monatsübersicht, der Position E. d) bb), ent-nommen werden. Für die Erhebungsgeschäfte MA 117 (Mobiliarvollstreckung) und 118 (Führen des Schuldnerverzeichnisses) wurden Verfahrenseingange erho-ben. Hierfür gaben die Erhebungsgerichte drei Positionen aus der Mo-natsübersicht an, die zur Ermittlung der richtigen Mengen verrechnet wurden. Die Menge für MA 117 errechnete sich aus den M-Sachen (MÜ E.e)) abzüglich der abgenommenen eidesstattlichen Versicherungen (MÜ E.f)). Die Menge für MA 118 errechnete sich aus der Summe der abgenommenen eidesstattlichen Versicherungen (MÜ E.f)) und der Haftanordnungen in Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versi-cherungen (MÜ E.g)). Die Mengen wurden mittels des nachfolgenden Formblattes erhoben:

Mengenabfrage in Zwangsversteigerungs- und verwaltungssachen

Gericht

Gerichts-typDerzeitige PEBB§Y Geschäftsnr.

BezeichnungFundstelle / Bezugsgröße

Erläuterung Juni 2008 Juli 2008 August 2008September

2008

AG MA 115 Zwangsversteigerung (K)Bestand am Monatsende

Auszählung

AG MA 116 Zwangsverwaltungsverfahren (L) MÜ E.d) bb)Bestand an anhängigen L-Verfahren am Ende des Berichtsmonats

AG MA 117 Mobiliarvollstreckung (M und J) MÜ E.e) M-Sachen

MÜ E.f) Abgenommene eidesstattliche Versicherungen

MÜ E.g)Haftanordnungen in Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Führen des SchuldnerverzeichnissesAG MA 118

Abb. 48: Bestandsabfrage mittlerer und Schreibdienst – Zwangsvollstreckung

Die Abfragen der Mengen waren in sich konsistent und konnten unterei-nander plausibilisiert werden. Der Bestand aller anhängigen Restschuld-befreiungsverfahren der Rechtspfleger musste dem Bestand beim mittle-ren und Schreibdienst entsprechen. Der Bestand an eröffneten IK-Verfahren beim Rechtspfleger (GA 261) und der Bestand aller anhängigen IK-Verfahren konnten in Summe hin-gegen nicht identisch sein mit der Auszählung der Verfahrensakten des

Mittlerer und Schreibdienst Zwangsvollstreckung

Plausibilsierung

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mittleren und Schreibdienstes im Geschäft MA 113. Die Menge musste beim mittleren Schreibdienst höher sein, da auch die Anträge auf Eröff-nung bzw. auch die nicht eröffneten Verfahren mitgezählt wurden. Ins-gesamt hatten 12 von 16 Erhebungsgerichten den Bestand aller anhängi-gen IK-Verfahren beim mittleren und Schreibdienst (MA 113) manuell ausgezählt. Die übrigen vier Erhebungsgerichte hatten den Statistikwert des gehobenen Dienstes übernommen, sodass eine nachträgliche Korrek-tur durch Addition der Anträge auf Eröffnung notwendig war. Gleiches galt für die IN-Verfahren und die Geschäfte GA 271 und MA 114.

7.5 Bereichsspezifische Methodik der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Register und Grundbuch an Amtsgerichten

Untersuchungsgegenstand war der Arbeitsanfall des richterlichen, des gehobenen sowie des mittleren und Schreibdienstes im Register und Grundbuch an repräsentativ ausgewählten Registergerichten und Grund-buchämtern. Durch die Einführung des elektronischen Registers bzw. Grundbuchs haben sich die Arbeitsabläufe deutlich geändert, sodass die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten überprüft werden sollten.

7.5.1 Geschäftsgliederung der Registergeschäfte für Richter und Rechtspfleger

Die bisherige Geschäftsgliederung für die Aufgaben des Registerrichters bestand aus einem, für den gehobenen Dienst aus drei Geschäften. Für die Erhebung im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 wurden daraus für die Richter drei Geschäfte, für die Rechtspfleger fünf.

Registerrichter - Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RA 330 Handelsregister B-Sachen u. sonstige Registersachen

Tab. 34: Bisheriges Registergeschäft des Richters

Registerechtspfleger – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 160 Handelsregister A

GA 170 Handelsregister B

GA 180 Vereinsregistersachen und sonstige Registersachen

Tab. 35: Bisherige Registergeschäfte der Rechtspfleger

Die folgende Tabelle gibt den finalen Stand der Geschäftsgliederung für die Nacherhebung wieder, die im Anschluss bzgl. Geschäftsinhalten und Bezugsgrößen erläutert wird:

Registerrichter – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

RA 331 Verfahren zur Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister B-Sachen

RA 332 Verfahren zur Eintragung in Handelsregister B-Sachen

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RA 339 Sonstige Registersachen im Zuständigkeitsbereich des Richters

Tab. 36: Geschäftsgliederung Richter Register

Bei der Bildung der Registergeschäfte für den Richter sprach sich so-wohl die Projektarbeitsgruppe als auch bereits im Vorfeld die Länderar-beitsgruppe II für eine gesonderte Berücksichtigung der Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz aus. Die Europäisierung und die damit ver-bundene Zunahme ausländischer und europäischer Rechtsformen wie bspw. die englische Limited (Ltd.) ließ einen Mehraufwand zu den übli-chen HR B Sachen erwarten. Basierend auf dem Umwandlungsgesetz wurde daher mit einer weiteren Zunahme ausländischer bzw. neuer Rechtsformen gerechnet, was sich in längeren Bearbeitungszeiten nie-derschlagen könnte. Um anfallende Bearbeitungszeiten differenziert ab-bilden zu können, wurde das Geschäft RA 331 „Verfahren zur Eintra-gung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister B“ in Abgren-zung zum Geschäft RA 332 „Verfahren zur Eintragung in Handelsregis-ter B“ gebildet. Als Bezugsgröße galten für beide Geschäfte entspre-chend der neuen Definition die Anzahl der ersten Urkunden. Bei RA 331 musste die erste Urkunde auf die Eintragung einer Umwandlung (Ver-schmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel) ins Han-delsregister B gerichtet sein. Unter RA 332 fielen hingegen die übrigen, auf Eintragung in das Handelsregister B gerichteten Urkunden.

Richterliche Bearbeitungszeiten, die diesen beiden Geschäften nicht zu-geordnet werden konnten, waren dem Geschäft RA 339 „Sonstige Re-gistersachen/ Handelssachen“ zugehörig. Hierunter fielen: • Anträge auf Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, • Anträge auf Nachtragsliquidation, • Einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens gem.

§ 17 Ziffer 1 Buchstabe e, f RpflG (z. B. Amtslöschungsverfahren § 141 a FGG).

Entsprechend der definierten Bezugsgröße „Anträge bzw. einleitende Verfügungen“ war jeweils eine Verfahrenskarte bei Eingang des Verfah-rens oder bei Erlass der einleitenden Verfügung anzulegen. Zeiten für weitere sonstige Tätigkeiten des Registerrichters, die nicht unter die ge-nannten Verfahren fielen (z.B. Bestellung eines Abschlussprüfers oder Bestellung eines Gründungsprüfers), wurden ebenfalls unter RA 339 notiert, allerdings auf einer Anschlusskarte.

Die folgende Tabelle gibt den finalen Stand der Geschäftsgliederung für die Nacherhebung im Registerbereich wieder, die im Anschluss erläutert wird.

Registerrechtspfleger – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 161 Verfahren zur Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister A-, Partnerschaftsregister- und Genossen-schaftsregistersachen

GA 162 Verfahren zur Eintragung in Handelsregister A-, Partner-schaftsregister- und Genossenschaftsregistersachen

GA 171 Verfahren zur Eintragung in Handelsregister B-Sachen

GA 179 Sonstige Verfahren in Handels-, Genossenschafts-, Partner-schaftsregistersachen

GA 181 Vereinsregistersachen und Güterrechtssachen

Verfahren zur Eintragung (nach dem UmwG) in HR B

Sonstige Registersachen/ Handelssachen

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(ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrtregistersachen)

Tab. 37: Geschäftsgliederung Rechtspfleger

Wie bei den Richtern wurden auch bei den Registergeschäften des Rechtspflegers zwischen Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz (GA 161 „Verfahren zur Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz in Han-delsregister A-, Partnerschaftsregister- und Genossenschaftsregistersa-chen“) und den übrigen Eintragungsverfahren (GA 162 „Verfahren zur Eintragung in Handelsregister A-, Partnerschaftsregister- und Genossen-schaftsregistersachen“) differenziert. Als Bezugsgröße galt entsprechend die „erste Urkunde“, die sich entweder wie bei RA 161 auf die Eintra-gung einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensüber-tragung, Formwechsel) oder eben wie bei RA 162 auf eine anderweitige Eintragung in das Handelsregister A, Partnerschaftsregister bzw. Genos-senschaftsregister bezog. Auch hier wurden aufgrund der vermuteten Zunahme ausländischer Rechtsformen im Rahmen der Europäisierung die Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz gesondert im Geschäft GA 161 zusammengefasst.

Für „Verfahren zur Eintragung in Handelsregister B-Sachen“ wurde das Geschäft GA 171 gebildet. Wie für die Richtergeschäfte war auch hier als Bezugsgröße die erste Urkunde definiert worden, die auf eine Ein-tragung in das Handelsregister B gerichtet war.

Das ursprüngliche Geschäft GA 180 „Vereinsregistersachen und sonsti-ge Registersachen“ wurde aufgeteilt und nach Registern getrennt. Da im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister die Eintragungen aufgrund elektronischer Anmeldung ergingen, wurden diese vom Ver-eins- und Güterrechtsregister separiert, bei dem die Anmeldungen nur in Papierform eingereicht wurden. Entsprechend wurden die Geschäfte GA 179 „Sonstige Verfahren in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-registersachen“ und GA 181 „Vereinsregistersachen und Güterrechtssa-chen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrtregistersachen)“ gebildet.

Unter dem Geschäft GA 179 „Sonstige Verfahren in Handels-, Genos-senschafts-, Partnerschaftsregistersachen“ wurden insoweit alle Bearbei-tungszeiten notiert, die nicht den zuvor genannten Erhebungsgeschäften zugeordnet werden konnten. In Anlehnung an das entsprechende richter-liche Geschäft wurden „Anträge und einleitende Verfügungen“ die Be-zugsgröße. Eine Verfahrenskarte war anzulegen für: • Vorlagen von Gesellschafterlisten/ Anzeige nach § 40 GmbHG, • Jahresabschlussverfahren, • Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder/ Anzeige von Ver-

änderungen im Aufsichtsrat, • Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren, • Anträge auf Nachtragsliquidation (soweit nicht RA 339), • Amtslöschungsverfahren (soweit nicht RA 339).

Durch diese Geschäftsbildung konnten somit erstmalig sonstige Anmel-dungen oder Geschäfte, die nicht zu einer Eintragung führten (wie z.B. Gesellschafterlisten sowie die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern) oder vom Eingang einer Urkunde abhingen, erfasst werden. Alle darüber hinaus anfallenden, sonstigen Tätigkeiten, wie bspw. die Entgegennah-me einer Prüfungsbescheinigung in GnR-Sachen, wurden ebenfalls unter GA 179 auf der Anschlusskarte erfasst.

Verfahren zur Eintragung (nach dem UmwG) in HR-A, Partnerschafts-, & Ge-nossenschaftsregister

Verfahren zur Eintragung in HR-B

Sonstige Verfahren in Han-dels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

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Für jede „erste Urkunde“, die auf eine Eintragung in das Vereins- oder Güterrechtsregister gerichtet war, wurde eine Verfahrenskarte für das Geschäft GA 181 „Vereinsregistersachen und Güterrechtssachen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrtregistersachen)“ angelegt. Da in diesem Geschäft die Anmeldungen in Papierform erfolgten, war hier eine andere Art der Bearbeitung notwendig als bei den Geschäften, die auf elektronischen Anmeldungen beruhten.

7.5.2 Urkundenzählung und Urkundenbegriff

Entsprechend der Leistungsausschreibung und der Empfehlung der Län-derarbeitsgruppe II wurde in der Projektarbeitsgruppe erörtert, ob die bisher verwendete Urkundenzählung als Bezugsgröße beibehalten wer-den konnte. Diese Erörterung fand vor dem Hintergrund statt, dass in Deutschland nur eine in Grundzügen vereinheitlichte Zählweise nach der Aktenordnung existierte („Liste 13“ für Register und „Liste 10“ für Grundbuch). Diese Regelungen boten weite Interpretationsspielräume, die von den Ländern mittels – teilweise unterschiedlicher - Fallsamm-lungen versucht wurden einzugrenzen, ohne letztlich hierdurch eine ein-heitliche Verfahrensweise erreicht zu haben. Auch die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung war mehrheitlich der Auffassung, dass im Hinblick auf den Erhebungs-aufwand und das große Manipulationsrisiko die Bezugsgröße „Urkunde“ intensiv erörtert werden musste. Insbesondere der Freistaat Bayern for-derte eine neue Definition des Urkundenbegriffes.

Nach einer entsprechend ergebnisoffenen Überprüfung des Urkunden-begriffs in der Projektarbeitsgruppe und der Abwägung möglicher Al-ternativen, wie bspw. das Tagebuch in Grundbuchsachen, die Antrags-zählung oder auch einer automatisierten, elektronischen Zählweise, sprach sich die Projektarbeitsgruppe mehrheitlich für die Beibehaltung der Urkundenzählung aus. Obwohl die Tagebuchzählung bereits früher in Grundbuchsachen angewandt worden war, erwies sie sich als retro-grade Erledigungszählung als ungeeignet für eine Personalbedarfsbe-rechnung. Die Antragszählung konnte ebenfalls keine alternative Zähl-weise für die bundeseinheitliche Basiszahl und für eine Personalbedarfs-berechnung sein, da die Notare in den einzelnen Ländern keine einheitli-che Handhabung hinsichtlich der Antragsanzahl praktizierten und der Erläuterungsaufwand sehr hoch gewesen wäre.

Da die Urkundenzählung hingegen bereits eine etablierte statistische Größe war, sollte diese beibehalten werden, allerdings mit einer konkre-tisierten und einheitlichen Definition des Urkundenbegriffes.

Hierzu war es notwendig, den Urkundenbegriff einheitlich so zu definie-ren, dass eine in allen Erhebungsgerichten übereinstimmende Zählweise erreicht wurde. Die Projektarbeitsgruppe hat hierzu die Liste und Fall-sammlungen der an der Erhebung teilnehmenden Länder analysiert und zu einer neuen, gemeinsamen Regelung zusammengefasst. Dabei wur-den bestehende Interpretationsspielräume durch eine Konkretisierung der Erfassungsregeln geschlossen. Zudem wurden die Erfassungsregeln um bislang unberücksichtigte Bezugsgrößen in der Mengenzählung er-gänzt. Somit werden, entsprechend den neu gebildeten Geschäften, jetzt auch anfallende Bearbeitungszeiten für sonstige Anträge oder Geschäfte, die nicht zu einer Eintragung führen, wie Zwangsgeldverfahren, Gesell-schafterlisten, Bestellung von und Liste der Aufsichtsratsmitglieder, Jah-resabschlüsse, etc. mitberücksichtigt.

Vereinsregister- und Güterrechtssachen

Urkundenzählung

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Zur einfacheren Handhabung für die Erhebungsteilnehmer wurde die Schulungsunterlage für jeden Bereich und jeden Dienstzweig um eine Fallsammlung ergänzt.

Im Zuge der Konkretisierung wurde der Begriff „erste Urkunde“ gebil-det. Dieser war aus dem Grundgedanken der einmaligen Zählung eines Eintragungsvorganges entstanden, welches mit der Vorlage der „ersten Urkunde“ begann und mit der Eintragung in das Register bzw. Rück-nahme oder Zurückweisung endete. Alle übrigen, im Laufe des Eintra-gungsverfahrens vorgelegten Urkunden, Nachweise oder Unterlagen sollten nicht mehr zu einer Zählung führen. Der Begriff der „ersten Ur-kunde“ ist im Handelsregister daher gleich zu setzen mit der Anmel-dung, durch die das Registerverfahren eröffnet wurde. Eine Verfahrens-karte war bei Eingang einer „ersten Urkunde“ anzulegen, mit der einer der in der Geschäftsbezeichnung aufgeführten Gegenstände in das Re-gister eingetragen werden sollte. Dabei waren behördliche oder gericht-liche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führten (z. B. Mitteilungen gemäß §§ 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorge-nommen wird) einer ersten Urkunde gleichgestellt. Nicht als erste Urkunde zu verstehen waren Gesellschaftsverträge, Be-schlüsse, Bilanzen u. ä. sowie Urkunden, die nur zum Nachweis einer Vollmacht, einer Genehmigung oder Zustimmung dienen. Gleiches galt für Urkunden, die nur die Verfügungsberechtigung bzw. Organvertre-tung (z.B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge) nachweisen. Zudem fielen hierunter auch keine Mitteilungen der Ge-werbeämter oder Berufskammern sowie sonstige Anregungen. Da die Erhebung der Bearbeitungszeiten in den richterlichen Registerge-schäften durch Verfahrenskarten erfolgte, die mit einer späteren statisti-schen Mengenzählung im Rahmen der Liste 13 gleichzusetzen war, war das korrekte Ausfüllen der Verfahrenskarten für eine valide Erhebung besonderes entscheidend. Demnach erfolgte das Anlegen einer Verfah-renskarte in den richterlichen, aber auch in den Rechtspflegergeschäften mit der Bezugsgröße „erste Urkunde“ bei Eingang einer solchen. Dabei durfte grundsätzlich pro Urkunde nur eine Verfahrenskarte für ein PEBB§Y Geschäft angelegt werden. Von diesem Grundsatz war nur in Ausnahmefällen (Teilvollzug, Besonderheiten für Verfahren nach dem UmwG) abzuweichen. Entsprechende Reglungen befanden sich in den besonderen Erfassungsregeln. Auf der für die „erste Urkunde“ angeleg-ten Verfahrenskarte waren alle Bearbeitungszeiten zu notieren, bis das Registerverfahren durch Eintragung, Zurückweisung oder Rücknahme endeten. Dies bedeutete, dass für alle weiteren Urkunden (z.B. Berichti-gungsurkunde), die im Rahmen der Umsetzung der ersten Urkunde vor-gelegt wurden, keine erneute Verfahrenskarte anzulegen war, es sei denn, diese Urkunde enthielt die Anmeldung eines neuen Eintragungs-gegenstandes. Als „neue Reglung“ gegenüber der bisherigen Liste 13 sind die folgen-den zwei Punkte hervorzuheben: • Die erste Urkunde, die in mehreren Registerblättern eines Register-

gerichts zu einer Eintragung führte, wurde auch bei jedem Regis-terblatt gezählt.

• In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung/ Spal-tung/ Vermögensübertragung/ Formwechsel) fand eine gesonderte Urkundenerfassung für jeden betroffenen eingetragenen bzw. ein-

Urkundenbegriff

Neuerung gegenüber der geltenden Liste 13

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zutragenden Rechtsträger statt. Dasselbe galt auch bei der Zustän-digkeit durch dasselbe Registergericht.

7.5.3 Verfahrensmerkmale

Alle Richterregistergeschäfte wurden über die Verfahrenskarte Nummer 6 erfasst und durch entsprechendes Ankreuzen der PEBB§Y Geschäfts-nummer gekennzeichnet. Da die Registerverfahren relativ kurze Verfah-rensdauern aufwiesen, wurde auf die Unterteilung in Verfahrensschritte verzichtet. Somit waren sämtliche bis zum Verfahrensabschluss anfal-lenden Zeiten auf dieser Verfahrenskarte in der ersten Spalte zu notieren. Gleiches gilt für die Verfahrenskarte Nummer 7 der Rechtspfleger.

Aufgrund der Erfahrungen in den Vorgängerprojekten hinsichtlich mög-licher multivariater Einflüsse der Merkmale auf die Basiszahl hat die Projektarbeitsgruppe sowohl für die Richter als auch für die Rechtspfle-ger bewusst eine geringe Anzahl der Aufwandskriterien gewählt, um die gegenseitige Beeinflussung von vielen Merkmalen auszuschließen.

Zunächst werden die Verfahrensmerkmale erläutert, die sowohl auf der Verfahrenskarte der Richter (Karte 6) als auch auf der für Rechtspfleger (Karte 7) zu finden sind:

Die Verfahrensmerkmale MoMiG I-III waren als sog. Platzhalter auf die Verfahrenskarte 6 und 7 aufgenommen worden, da das Gesetz zur Mo-dernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erwartet wurde. Das Merkmal konnte für alle Richtergeschäfte und für die Rechtspflegergeschäfte GA 161, GA 162, GA 171 und GA 179 angekreuzt werden. Da das Gesetz erst während der Erhebung beschlossen wurde, enthielten die Schulungsunterlagen einen entsprechenden Hinweis zur späteren inhaltlichen Bestimmung. Die Konkretisierung erfolgte vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. No-vember 2008. Die mit dem MoMiG einhergehende Gesetzesänderung wirkte auf nahezu jedes Anmeldungs- und Eintragungsverfahren in un-terschiedlichem Umfang aus. Eine reine Kennzeichnung über die vorge-sehenen Platzhalter erschien als nicht sinnvoll, da der Umfang der Aus-wirkungen sich hiermit nicht erfassen ließ. Sinnvoll erschien es aber, die neuen Anmeldungs- und Eintragungstatbestände, also die Verfahrensart abzubilden, die erst mit dem MoMiG neu eingeführt wurde. Dabei handelte es sich um die GmbH-Gründung in einem vereinfachten Verfahren unter Nutzung eines gem. § 2 Abs. 1a GmbHG vorgeschrie-benen Musterprotokolls. Übernahmen die Gesellschafter den vollständi-gen Mustervertrag, war die notarielle Beurkundung des Gesellschafts-vertrages kostenmäßig privilegiert. Beim Registergericht erleichterten diese gleichmäßig gestalteten Gesellschafterverträge die Prüfungstätig-keit, sodass die Gründung einer GmbH aufgrund einer Mustersatzung (über Platzhalter „MoMiG I“) separat zu erfassen war. Zudem konnte das Verfahrensmerkmal einfach identifiziert werden. Dementsprechend entschied sich die Arbeitsgruppe die vorgesehenen Platzhalter wie folgt zu verwenden (siehe auch FAQ im Anhang 530): • Richter sollten, wenn eine Eintragung einer GmbH aufgrund des

Musterprotokolls vorgenommen wurde, das Verfahrensmerkmal „MoMiG I“ auf der Verfahrenskarte 6 ankreuzen.

MoMiG

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• Rechtspfleger hingegen sollten die Verfahrensmerkmale betreffend MoMiG auf der Verfahrenskarte 7 weiterhin nicht ausfüllen.

Da die Eintragung einer GmbH Richteraufgabe ist, wurde das entspre-chende Merkmal nur beim Richter belegt. Valide Basiszahlen konnten für dieses neu eingeführte Verfahrensmerkmal nicht generiert werden, da innerhalb der nur vier Wochen dauernden Erhebung für dieses Merkmal keine repräsentativen Fallzahlen entstehen konnten. Zudem war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Einarbeitung möglicherweise keine repräsentativen Bearbeitungszeiten erhoben werden konnten. Den-noch konnten durch den Vergleich der Bearbeitungszeiten der ersten fünf Erhebungsmonate mit den im November Erhobenen Erkenntnisse über eine Tendenz gewonnen werden. Insbesondere wurde aber durch die Separierung der reinen „ohne MoMiG-Zeiten“ einer Verfälschung durch Mischzahlen entgegengewirkt, was die Datengenauigkeit erhöhte. Aussagen darüber, ob sich die neue Untergesellschaftsform der GmbH („Unternehmergesellschaft“ § 5a MoMiG) durchsetzt, können nicht ge-troffen werden, zudem wies die Anmeldung einer Unternehmergesell-schaft keinen wesentlich veränderten Prüfungsumfang gegenüber einer „normalen“ GmbH auf. Das Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung durch MuSD“ diente zur Abbildung der landesspezifischen unterschiedlichen Kostenbehandlung. Das Merkmal war vom Richter bzw. Rechtspfleger zu markieren, wenn die Kostenbehandlung durch den Beamten des mittleren Dienstes und nicht durch den Rechtspfleger erfolgte. War dies der Fall, waren folglich keine Zeiten vom Rechtspfleger in der Spalte „Kostenbehandlung durch den gehobenen Dienst“ zu notieren. Das richterliche Verfahrensmerkmal „Keine GmbH“ war auf der Ver-fahrenskarte 6 anzukreuzen, wenn die angemeldete Eintragung keine GmbH betraf. Somit war die Anzahl der Verfahren, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrafen, eindeutig identifizierbar, was ein besonderes Anliegen des Landes Hessen war. Die im Folgenden erläuterten Verfahrensmerkmale für Rechtspfleger waren stets nur bei den genannten PEBB§Y Geschäften anzukreuzen: Das Verfahrensmerkmal „Publikums-KG mit mind. 100 Kommanditis-ten“ konnte nur in Verbindung mit den Registergeschäften GA 161 und GA 162 angekreuzt werden. Dieses Aufwandskriterium wurde von der Arbeitsgruppe eingeführt, da die Publikums-KG eine umfangreiche Vollmachtprüfung der Kommanditisten mit sich brachte. Überstieg die Anzahl der Kommanditisten die Zahl 100, wurden besonders lange Zeit-anteile bei der Überprüfung erwartet. Zusätzlich diente das Merkmal Plausibilisierungszwecken und wies auf die regionalen Unterschiede in der Bearbeitungszeit hin, z.B. finden sich in Niedersachsen mit den dort ansässigen Reedereien und Windparks besonders viele Publikums-KGs. Das Verfahrenskriterium „eingereichte Jahresabschlüsse“ war nur beim betreffenden PEBB§Y Geschäft GA 179 anzukreuzen und betraf die Altfälle, bei denen noch eine Zuständigkeit nach § 61 EGHGB bestand. Dieses Verfahrensmerkmal diente vor allem der Quantifizierung der eingereichten Jahresabschlüsse, aber auch zur Identifikation einer mög-licherweise stark abweichenden Bearbeitungszeit gegenüber den übrigen „sonstigen“ Verfahren. Die Projektarbeitsgruppe sah zunächst vor, ein

Kostenbehandlung durch den mittleren und Schreibdienst

Keine GmBH

Publikums-KG mit mindestens 100 Kommanditisten

Eingereichte Jahresabschlüsse

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eigenes PEBB§Y Geschäft für die Erhebung zu schaffen, da aufgrund der Änderung der gesetzlichen Vorschriften die offengelegten Jahresab-schlüsse stark zugenommen hatten. Allerdings waren die Jahresab-schlüsse für die Geschäftsjahre 2006 und später nicht mehr bei den Re-gistergerichten einzureichen, sondern bei den Unternehmensregistern, deren Betrieb dem Bundesanzeiger übertragen worden war. Hierdurch waren die Eingänge ab 2007 stark rückläufig, sodass entschieden wurde, kein separates Erhebungsgeschäft zu bilden. Es musste davon ausgegan-gen werden, dass die Eingänge in 2008 weiterhin stark abnehmen und nur die freiwilligen Offenlegungen sowie die Jahresabschlüsse für das Jahr 2005 widerspiegeln würden. Somit wurden in der Nacherhebung eingereichte Jahresabschlüsse be-rücksichtigt, was zuvor nicht der Fall war und entsprechend im Schluss-bericht der Arbeitsgruppe PEBB§Y in Nordrhein-Westfalen (S. 86 ff., April 2005) kritisiert wurde. Das Aufwandskriterium „Güterrechtssachen“ durfte nur in Verbindung mit dem Geschäft GA 181 „Vereins- und Güterrechtsregister“ ange-kreuzt werden. Dadurch konnten die Güterrechtssachen quantifiziert werden und von den Vereinsregistersachen getrennt werden, was even-tuell Rückschlüsse auf unterschiedliche Bearbeitungsdauern zuließ. Weitere Definitionen und Erklärungen zu den Verfahrensmerkmalen finden sich in den Anhängen 530 „Häufig gestellte Fragen und Antwor-ten (FAQ)“.

7.5.4 Besondere Erfassungsregeln der Registerrichter

Enthielt eine „erste Urkunde“ mehrere zur Eintragung erforderliche Er-klärungen, so war nur eine Verfahrenskarte anzulegen. Betrafen diese Erklärungen mehrere Geschäfte, so war die Verfahrenskarte dem Ge-schäft mit der niedrigeren PEBB§Y Geschäfts-Nummer zuzuordnen. Auf einer Verfahrenskarte durften nicht mehrere PEBB§Y Geschäfts-Nummern angekreuzt sein. Wurde ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden ange-meldet (z.B. von mehreren vertretungsberechtigten Personen), so war nur eine Verfahrenskarte anzulegen. Ein einheitlicher Eintragungsvor-gang lag vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden konnte. Enthielt eine „erste Urkunde“ Anmeldungen, die in mehreren Register-blättern eines Registergerichts zu einer Eintragung führten, wurde bei jedem Registerblatt eine Verfahrenskarte angelegt und die entsprechende PEBB§Y Geschäftsnummer angekreuzt. In Fällen nach dem Umwand-lungsgesetz (Verschmelzung/ Spaltung/ Vermögensübertragung/ Form-wechsel) wurde somit für jeden übertragenden und übernehmenden neu-en Rechtsträger eine gesonderte Verfahrenskarte angelegt. Dies galt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt. Enthielt eine Urkunde mehrere Eintragungsgegenstände, von denen nicht sämtliche in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Register vollzogen wurden, so handelte es sich um Teilvollzug. Hierbei war so zu verfahren, dass bei Anmeldung des ersten Teils der Urkunde, eine Ver-fahrenskarte hinsichtlich des zunächst zu vollziehenden Geschäfts anzu-legen war. Wurde in der Folge ein weiterer Antrag zu dieser Urkunde

Güterrechtssachen

„Erste Urkunden“ mit meh-reren Erklärungen (mehre-ren Geschäften)

Mehrere Urkunden, die nur einen Eintragungs-vorgang betreffen

„Erste Urkunde“, die meh-rere Registerblätter betrifft

Teilvollzug

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eingereicht, so war für diese Urkunde nur dann nochmals eine Verfah-renskarte anzulegen, wenn die nunmehr beabsichtigte Eintragung gegen-über dem bereits vollzogenen Teil der Urkunde ein in der Reihenfolge der Geschäftsnummerierung vorangegangenes Geschäft mit niedriger RA-Nummer betraf. Beispiel: Anmeldung einer Satzungsänderung in § 1 (Firma) und § 2 (Sitz) bei einer GmbH, Notar beantragt Teilvollzug hinsichtlich der Än-derung in § 1 (Firma); die Änderung in § 2 (Sitz) soll zurückgestellt werden. Bei Vollzug der Änderung der Firma ist eine Verfahrenskarte zum Geschäft RA 332 anzulegen. Bei Vollzug des 2. Teils, der Ände-rung des Sitzes, ist keine neue Verfahrenskarte anzulegen, die Bearbei-tungszeiten sind auf einer Anschlusskarte zu notieren. Schlusseintragungen bildeten mit dem ursprünglichen Eintragungsvor-gang einen einheitlichen Vorgang. Hierfür anfallende Bearbeitungszei-ten wurden auf einer Anschlusskarte unter dem Geschäft RA 331 ver-merkt. Es wurde keine gesonderte/zusätzliche Verfahrenskarte angelegt. Die Eintragungsnachricht stellte keine „erste Urkunde“ dar. Die Schlusseintragung bei Sitzverlegung erfolgte in den Ländern unein-heitlich vom Richter oder Rechtspfleger. Soweit der Richter diese Tätig-keit ausübte, waren anfallende Bearbeitungszeiten auf einer Anschluss-karte unter dem Geschäft RA 332 zu erfasst. Die Eintragungsnachricht des neuen Sitzgerichts stellte keine „erste Urkunde“ dar. Zeiten, die im Rahmen eines Zwangsgeld/ Ordnungsgeldverfahrens zur Erzwingung einer Handlung bzw. Erfüllung einer gesetzlichen Ver-pflichtung anfielen, waren auf Anschlusskarten zu erfassen. Sie waren dem jeweiligen Geschäft zuzuordnen, welches Ziel des Erzwingungsver-fahrens war. Mit Eingang einer „ersten Urkunde“ wurden alle nachfol-genden Zeiten im Zusammenhang mit dem ggf. weiter zu führenden Zwangsgeldverfahren auf der dann anzulegenden Verfahrenskarte er-fasst. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf Anschlusskarten erfassten Bear-beitungszeiten wurden nicht nachträglich umgetragen. Bearbeitungszei-ten, die für ein Zwangsgeldverfahren in einem laufenden Eintragungs-verfahren entstanden, waren auf der angelegten Verfahrenskarte zu no-tieren. Amtslöschungsverfahren (z.B. nach § 141a FGG) wurden auf einer Ver-fahrenskarte zum Geschäft RA 339 geführt. Hierbei bildeten Löschungs-ankündigung und Löschung von Amts wegen einen einheitlichen Rechtsvorgang, sodass nur eine Verfahrenskarte anzulegen war. Zeiten, die für reine Vorprüfungen (im Rahmen von sogenannten Neu-gründungen, Vorklärungen bei schwierigen und umfangrei-chen/komplexen Strukturierungsmaßnahmen, die allgemeinen Aus-kunftscharakter besitzen) aufgebracht wurden, waren auf einer An-schlusskarte unter dem PEBB§Y Geschäft RA 331 oder 332 zu vermer-ken. Konnte diese Tätigkeit keinem der beiden Geschäfte zugeordnet werden, waren die anfallenden Zeiten auf der Anschlusskarte unter dem PEBB§Y Geschäft RA 339 zu notieren. Da in diesem Fall noch keine Akte mit Aktenzeichen bestand, war auf der Anschlusskarte ein entspre-chender Vermerk in den Grunddaten vorzunehmen, um bei eventuellen Rückfragen eine Zuordnung zu dem vorliegenden Fall zu gewährleisten.

Schlusseintragung bei Verfahren nach dem UmwG

Schlusseintragung bei Sitzverlegung

Erzwingungsverfahren (Zwangs- und Ordnungsgeld)

Amtslöschungsverfahren

Vorprüfung

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7.5.5 Besondere Erfassungsregeln des Registerrechtspfleger

Enthielt eine „erste Urkunde“ mehrere zur Eintragung erforderliche Er-klärungen, so war nur eine Verfahrenskarte anzulegen. Betrafen diese Erklärungen mehrere Geschäfte, so war auf der Verfahrenskarte das Ge-schäft mit der niedrigeren PEBB§Y Geschäftsnummer anzukreuzen. Dies bedeutete, das Geschäft GA 161 ging dem Geschäft GA 162 und GA 179 vor, das Geschäft GA 171 ging dem Geschäft GA 179 vor. Es durften nicht mehrere PEBB§Y Geschäftsnummer auf einer Verfahrens-karte angekreuzt werden. Wurde ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden ange-meldet (z.B. von mehreren vertretungsberechtigten Personen), so war nur eine Verfahrenskarte anzulegen. Ein einheitlicher Eintragungsvor-gang lag vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden konnte. Enthielt eine „erste Urkunde“ Anmeldungen, die in mehreren Register-blättern eines Registergerichts zu einer Eintragung führten, wurde bei jedem Registerblatt eine Verfahrenskarte angelegt und die entsprechende PEBB§Y Geschäftsnummer angekreuzt. In Fällen nach dem Umwand-lungsgesetz (Verschmelzung/ Spaltung/ Vermögensübertragung/ Form-wechsel) wurde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger eine gesonderte Verfahrenskarte angelegt. Dies galt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgte. Enthielt eine Urkunde mehrere Eintragungsgegenstände, von denen nicht sämtliche in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Register vollzogen wurden, so handelte es sich um Teilvollzug. Hierbei war so zu verfahren, dass bei Anmeldung des ersten Teils der Urkunde eine Ver-fahrenskarte für das zuerst zu vollziehende Geschäft anzulegen war. Wurde in der Folge ein weiterer Antrag zu dieser Urkunde eingereicht, so war für diese Urkunde nur dann nochmals eine Verfahrenskarte anzu-legen, wenn die nunmehr beabsichtigte Eintragung ein Geschäft mit niedriger GA-Nr. betraf. Dies bedeutete, das Geschäft GA 161 ging dem Geschäft GA 162 und GA 179 vor. Das Geschäft GA 171 war hiervon unabhängig.

Schlusseintragungen bildeten mit dem ursprünglichen Eintragungsvor-gang einen einheitlichen Vorgang. Hierfür anfallende Bearbeitungszei-ten wurden auf einer Anschlusskarte unter dem Geschäft GA 161 ver-merkt. Es wurde keine gesonderte/zusätzliche Verfahrenskarte angelegt. Die Eintragungsnachricht stellte keine „erste Urkunde“ im Sinne des Abschnittes 4.3.1 der Schulungsunterlage dar.

Anfallende Bearbeitungszeiten für die Schlusseintragungen im Rahmen einer Sitzverlegung beim bisherigen Registergericht wurden ausschließ-lich auf einer Anschlusskarte unter dem Geschäft GA 162 oder GA 171 erfasst. Die Eintragungsnachricht des neuen Sitzgerichts stellte keine „erste Urkunde“ im Sinne des Abschnittes 4.3.1 der Schulungsunterlage dar. Zeiten, die im Rahmen eines Zwangsgeld/ Ordnungsgeldverfahrens zur Erzwingung einer Handlung bzw. Erfüllung einer gesetzlichen Ver-pflichtung anfielen, waren auf Anschlusskarten zu erfassen. Sie waren dem jeweiligen Geschäft zuzuordnen, welches Ziel des Erzwingungsver-fahrens war. Mit Eingang einer „ersten Urkunde“ wurden alle nachfol-genden Zeiten im Zusammenhang mit dem ggf. weiter zu führenden

„Erste Urkunden“ mit meh-reren Erklärungen (mehre-ren Geschäften)

Mehrere Urkunden, die nur einen Eintragungsvorgang betreffen

„Erste Urkunde“, die mehre-re Registerblätter betrifft

Teilvollzug

Schlusseintragung bei Ver-fahren nach dem UmwG

Schlusseintragung bei Sitz-verlegung

Erzwingungsverfahren (Zwangs- und Ordnungsgeld)

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Zwangsgeldverfahren auf der dann angelegten Verfahrenskarte erfasst. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf Anschlusskarten erfassten Bearbei-tungszeiten wurden nicht nachträglich umgetragen. Bearbeitungszeiten, die für ein Zwangsgeldverfahren in einem laufenden Eintragungsverfah-ren entstanden, waren auf der angelegten Verfahrenskarte zu notieren. Amtslöschungsverfahren (z.B. nach § 31 Abs. 2 HGB, § 141a FGG) wurden auf einer Verfahrenskarte zum Geschäft GA 179 geführt. Hier-bei bildeten Löschungsankündigung und Löschung von Amts wegen einen einheitlichen Rechtsvorgang, sodass nur eine Verfahrenskarte an-zulegen war. In den teilnehmenden Ländern erfolgte die Kostenbehandlung in Regis-tersachen uneinheitlich. Teilweise wurde sie durch den gehobenen Dienst, teilweise durch den Beamten des mittleren Dienstes erbracht. Soweit der gehobene Dienst die Kostenberechnung durchführte, erhielt der Rechtspfleger die richterliche Verfahrenskarte (Karte 6) mit einge-tragenem Erledigungsdatum. Der Rechtspfleger notierte seine für die Kostenbehandlung aufgewandten Zeiten in der rechten Spalte „Kosten-behandlung durch den gehobenen Dienst“. Nach Abschluss der Kosten-behandlung entnahm er die Verfahrenskarte der Akte. Bestand ein Vor-gang aus mehreren Geschäften (also auch mehreren Verfahrenskarten), für die nur eine Kostenrechnung erstellt wurde, so war die Gesamtzeit für die Kostenbehandlung auf alle Verfahrenskarten gleichmäßig aufzu-teilen. In Ländern, in denen die Kostenbehandlung auf den Beamten des mittleren Dienstes übertragen wurde und der Rechtspfleger dennoch die Verfahrenskarte erhielt, war nachträglich das Verfahrensmerkmal „Kos-tenbehandlung durch MuSD“ anzukreuzen und die Karte der Akte zu entnehmen. Die Aufgaben des Richters in Registersachen waren in Niedersachsen bis auf wenige Ausnahmen auf den Rechtspfleger übertragen. Daher musste in Niedersachsen der Rechtspfleger auch Bearbeitungszeiten für die richterlichen Geschäfte RA 331, 332 und 339 aufschreiben. Diese notierte der Rechtspfleger auf der richterlichen Verfahrenskarte in der Spalte des Richters (Karte 6). Die Schulungsunterlage „Richter Register-sachen“ galt in diesen Verfahren für den Rechtspfleger sinngemäß, wo-bei die Vorgehensweise weitgehend derjenigen in den originären Rechtspflegergeschäften entsprach.

7.5.6 Besonderheiten

Ähnlich wie bei den Registergeschäften der Richter RA 331, 332, 339, die in Niedersachen durch den Rechtspfleger erledigt wurden, war auch zu erheben und zu quantifizieren, welche Tätigkeiten der Richter für den Rechtspfleger im Sachzusammenhang erledigte. Die Erhebungsgerichte wurden hierzu befragt; die Ergebnisse der Befragung finden sich im An-hang zu diesem Gutachten. Da die Urkunde grundsätzlich als Gesamtheit zu betrachten und zu voll-ziehen ist, vermerkte der Richter seine Gesamtarbeitszeit auf seiner Ver-fahrenskarte unter dem jeweiligen richterlichen Geschäft. Die definierte Regel der Grundbuchrechtspfleger galt hier in gleicher Weise. Dort war geregelt, dass der Grundbuchrechtspfleger Tätigkeiten, die er im Zu-sammenhang mit einem anderen Geschäft wahrnahm, welches nach § 12c Abs. 2 GBO in die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-

Amtslöschungsverfahren

Kostenbehandlung in richterlichen Registergeschäften

Richterliche Register-geschäfte RA 331, 332, 339 in Niedersachen

Sachzusammenhang

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schäftsstelle fiel, auf der Verfahrenskarte zu dem Geschäft zu notieren hatte, in dessen Zusammenhang ihm die Aufgabe vorgelegt wurde. Die Abfrage zu Tätigkeiten des Richters im Sachzusammenhang ergab, dass mit insgesamt 19,05 Arbeitskraftanteilen weniger als 10% der teil-nehmenden Kapazität der Registerrichter gebunden waren. Weiterhin waren für die aufgeführten Fallkonstellationen bereits explizite Rege-lungen in der Fallsammlung getroffen worden, sodass die o. g. Fälle bei den Auswertungen zu Basiszahlen vernachlässigt werden konnten.

Durch die Einführung des elektronischen Registers in Schleswig-Holstein bearbeitete der Richter dort keine Akte im Papierformat, son-dern ausschließlich elektronisch. Dies hatte auch veränderte Bearbei-tungsabläufe zur Folge. Aus Repräsentativitätsgründen und zum Ver-gleich der anfallenden Bearbeitungszeiten nahm Schleswig-Holstein mit dem Amtsgericht Flensburg und dem Amtsgericht Pinneberg an der Nacherhebung teil. Die Erhebungsgerichte Flensburg und Pinneberg führten neben der Fachanwendung AUREG außerdem eine vollständige E-Akte (mit Viskompakt). Die elektronische Akte betraf alle Richtergeschäfte (RA 331, RA 332 und RA 339) sowie die Registergeschäfte der Rechtspfleger (GA 161, GA 162 und GA 171). Somit waren die entsprechenden Erfassungskar-ten (Verfahrenskarte 6 und 7 sowie die Anschlusskarte) zwingend in die elektronische Form zu überführen, sodass an den zwei Erhebungsgerich-ten die Erfassung gewährleistet werden konnte. In entsprechender Ab-stimmung mit Schleswig-Holstein wurden die Erfassungskarten origi-nalgetreu in die elektronische Form überführt (siehe Anhang 469). Eine Anweisung zur Nutzung befindet sich ebenfalls im Anhang. Die betref-fenden Amtsgerichte wurden zusätzlich in einer speziellen Schulung eingewiesen und erhielten ergänzende Unterlagen.

7.5.7 Geschäftsgliederung des mittleren und Schreibdienstes betref-fend Register

Für die B- und K- Dienste sollten ebenfalls die Handelsregistersachen vollständig erfasst und die durchschnittliche Bearbeitungszeit ermittelt werden. Handelsregistersachen wurden für diesen Dienstzweig im Pro-jekt PEBB§Y II gemeinsam mit den anderen Registersachen in einem Geschäft gemessen und dargestellt.

Mittlerer und Schreibdienstes Register – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 060 Registersachen

Tab. 38: Bisherige Registergeschäfte des mittleren und Schreibdienstes

Eine Herausnahme der Handelsregistersachen aus dem PEBB§Y II Ge-schäft „MA 060: Registersachen“ bedingte allerdings auch die Neuerhe-bung der übrigen Zeiten für sonstige Registersachen, da die Basiszahl für das „Altgeschäft“ nach der Differenzierung nicht mehr stimmig war. Insgesamt hat das Geschäft „Registersachen“ rund 3 % der Gesamtar-beitsäquivalente des B- und K- Diensts an Amtsgerichten gebunden.

Im Rahmen der Nacherhebung wurden zunächst zwei Geschäfte gebilde-te, ein (vorläufiges) Geschäft für die Vereins- und Güterrechtsregistersa-

Berücksichtigung in der Er-hebung

Elektronische Akte

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chen entsprechend der Geschäftsgliederung beim Rechtspfleger und ein Geschäft für die Registersachen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luft-fahrtsregistersachen). Die folgende Tabelle gibt den Stand der Ge-schäftsgliederung für den mittleren und Schreibdienst in Registersachen wieder:

Mittlerer und Schreibdienst Register – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr. Richter

Geschäftsbezeichnung

MA 062 Registersachen (Ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrtsregistersachen)

MA 063 Vereinsregister und Güterrechtssachen

Tab. 39: Gliederung der Erhebungsgeschäfte mittlerer und Schreibdienst Register

Die Trennung in zwei Erhebungsgeschäfte war auch darin begründet, eine Vermischung der anfallenden Bearbeitungszeiten von elektronisch und manuell geführten Registern zu vermeiden. Die Anpassung der Bezugsgröße auf die „erste Urkunde“ bei den Regis-terrichtern und Registerrechtspflegern wirkte sich auch auf die Basis-zahlberechnung beim mittleren und Schreibdienst aus, da die Mengen aus diesen beiden Dienstzweigen abgeleitet wurden.

7.5.8 Tätigkeitenliste für Register

Wie in den anderen Produktbereichen, wurde die Erfassung der Zeiten des mittleren und Schreibdienstes in Zeiten für Tätigkeiten untergliedert. Die Tätigkeitengliederung basierte auf der Grundlage aus Vorgängerpro-jekten. Die Tätigkeiten wurden jedoch den aktuellen Gegebenheiten an-gepasst. Die zuvor jeweils sechs Tätigkeiten umfassenden Listen wurden um die folgenden drei Tätigkeiten erweitert: • Bearbeitung des elektronischen Posteingang (EGVP u. a. Fachan-

wendungen), • Registerführermodell, • Kostenberechnung i. R . d. Aufgabenübertragung. Die Tätigkeit „Sonstige Büro- und Verwaltungstätigkeit“ wurde in die-sem Zuge in „Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten“ umbenannt. Durch die Einführung der länderspezifischen Besonderheiten konnten bestehende Aufgabenübertragungen abgebildet werden, auf die im Fol-genden noch detailliert eingegangen wird.

Die relevanten Tätigkeiten im Bereich Register:

Mittlerer und Schreibdienst Register – Amtsgericht

Nr. Tätigkeitengliederung Register

HR01 Bearbeitung des elektronischen Posteingang (EGVP u. a. Fachanwendungen)

HR02 Eingangserfassung

HR03 Aktenbearbeitung

HR04 Eintragung im Register vornehmen

HR05 Mitteilungsverfahren

Tätigkeitenliste

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HR06 Befriedigung von Auskunftsersuchen (inkl. Kosten)

HR07 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten

HR08 Recherche der Eigentumsverhältnisse (Nur „neue Länder“)

HR09 Registerführermodell

HR10 Kostenbehandlung i. R . d. Aufgabenübertragung

HR11 Kostenbehandlung in Vereins- und Güterrechtsregistersachen

Tab. 40: Tätigkeitengliederung für Register

Hervorzuheben war die Ergänzung der Tätigkeit „Bearbeiten des elekt-ronischen Posteingangs (EGVP u.a. Fachanwendungen)“, aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit konnten Informationen über die Bearbeitungsdauer des elektronischen Posteingangs generiert werden. Somit waren z.B. alle anfallenden Bearbeitungszeiten für die folgenden Tätigkeiten unter HR01 zu erfassen: • (erneutes) Empfangen der Nachrichten, • ggf. Prüfung der EGVP-Nachrichten hinsichtlich Zuständigkeit,

Mehrfachübermittlungen, • Signaturprüfungen im EGVP-Postfach bei zweifelhaften Signatu-

ren, • Ggf. Entpacken der ZIP-Dateien (i.d.R. automatisiert), • Exportieren der empfangenen Posteingänge (ggf. automatisiert) in

die Fachverfahren, • Verschieben des Posteingangs unter Verarbeitung der XML-Datei

(automatischer bzw. manueller Import) z.B. in RegisSTAR, ggf. Fehlerbehebung,

• Kommunikation zwischen Gericht als Empfänger und Absender bezüglich technisch fehlerhafter EGVP-Nachrichten zwecks Feh-lerbehebung,

• Versenden von gerichtlichen EGVP-Nachrichten einschließlich Brennen auf CD, DVD, ggf. mit Signatur.

Neben den allgemeinen Registeraufgaben des mittleren und Schreib-dienstes (NR. HR01 bis HR07), waren zusätzlich drei Tätigkeiten gelis-tet, die nur in einigen Ländern relevant waren. Hier durften Bearbei-tungszeiten nur von den Gerichten notiert werden, die innerhalb der ge-nannten Länder lagen und diese Aufgaben wahrnahmen. Bei diesen Tä-tigkeiten handelte es sich um: • Recherche der Eigentumsverhältnisse, • Registerführermodell, • Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung. Die Tätigkeit „Recherche der Altregister“ fiel nur innerhalb der Regis-tergerichte in den neuen Ländern an. Sie umfasste sämtliche im Zusam-menhang mit der Beauskunftung und Recherche aus den sog. Altregis-tern entstehenden Bearbeitungszeiten. Hierunter zählten vor allem An-fragen der Rentenversicherungsträger zum Verbleib der Lohnunterlagen in Registern wie PGH, LPG, VEB, ELG, ZBE, ZGE sowie HRA alt, HRB alt und GNR alt, soweit noch keine Umschreibung erfolgt war. Durch die Konzentration der Zuständigkeiten an den Amtsgerichten Jena (landesweite Zuständigkeit in Registersachen) und Leipzig (Zuständig-keit in Registersachen für mehrere Amtsgerichte) war eine ausreichende

Bearbeiten des elektroni-schen Posteingangs (EGVP u. a. Fachan- wendungen)

Länderspezifische Besonder-heiten in Registersachen

Recherche der Altregister

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Zahl an Verfahrenseingängen gewährleistet, um entsprechend repräsen-tative Zeiten beim mittleren und Schreibdienst zu generieren. Das Registerführermodell wurde innerhalb der Erhebungsländer nur in Nordrhein-Westfalen angewandt. Dementsprechend fielen auch nur hier entsprechende Bearbeitungszeiten für die Erstellung eines Eintragungs-entwurfes an. Zeiten für das Erstellen, Generieren und Prüfen der Ein-tragungstexte waren unter der Tätigkeit „Registerführermodell“ (Nr. HR09) zu notieren. In allen übrigen Ländern, in denen das Registerfüh-rermodell nicht praktiziert wurde, waren die anfallenden Bearbeitungs-zeiten im Rahmen des Vorerfassens (Fallanlegung einschließlich Daten-import, Beteiligtenerfassung) unter „Aktenbearbeitung“ (Nr. HR03) zu notieren. In Niedersachsen, Schleswig-Holstein und teilweise in Nordrhein-Westfalen war die Kostenberechnung für alle Eintragungsverfahren, die üblicherweise dem Rechtspfleger oblag, auf den mittleren und Schreib-dienst übertragen. In diesen Fällen notierte der mittlere und Schreib-dienst entsprechende Zeiten für die Erstellung der Kostenrechnung, die Überwachung der Sollstellung, evtl. Umbuchungen sowie die Beantwor-tung von Zweitschuldneranfrage unter dieser Tätigkeit (HR 10). Ent-scheidend war dabei die Abgrenzung zu der Kostenbehandlung, für die der mittlere und Schreibdienst originär zuständig war. Dies war die Kos-tenberechnung in Vereins- und Güterrechtssachen oder die Erteilung von Registerauszügen. Diese Zeiten waren im Geschäft MA 063 unter „Kos-tenbehandlung in Vereins- und Güterrechtssachen“ (Nr. HR11) bzw. im Geschäft MA 062 unter der Tätigkeit „Befriedigung von Auskunftsersu-chen (inkl. Kosten)“ (Nr. HR 06) zu erfassen. In Vereins-, Güterrechts- und Genossenschaftsregistersachen war der mittlere und Schreibdienst zuständiger Kostenbeamter. Alle im Zusam-menhang mit der Kostenbehandlung in Vereins- und Güterrechtssachen aufgewandten Bearbeitungszeiten waren unter dieser Tätigkeit (Nr. HR10) zu erfassen. Hiervon abzugrenzen war die Kostenbehandlung im Rahmen der Auskunftserteilung z. B. für Registerauszüge. Hierfür anfal-lende Bearbeitungszeiten waren unter der Tätigkeit „Befriedigung von Auskunftsersuchen (inkl. Kosten)“ (Tätigkeit Nr. HR06) zu erfassen. In Genossenschaftsregistersachen wurden die Zeiten für Kostenbearbei-tung unter „Aktenbearbeitung“ (Nr. HR 03) erfasst. Die Geschäfte „Tätigkeiten in Handels-, Genossenschafts- und Partner-schaftsregistersachen“ (MA 062 Registersachen) und „Tätigkeiten in Vereins- und Güterrechtsregistersachen“ (MA 063 Vereins- und Güter-rechtsregister) wurden über die Geschäftskarte Nr. 16 erfasst. Dies hatte zur Folge, dass Mitarbeiter, die sowohl im Handelsregister als auch im Vereins-/Güterrechtsregister tätig waren, zwei Geschäftskarten - für je-des Geschäft eine Karte - führten. Auf der Geschäftskarte durften nie-mals beide PEBB§Y Geschäfte angekreuzt sein, da ansonsten eine Aus-wertung nicht möglich gewesen wäre.

7.5.9 Geschäftsgliederung Grundbuchrechtspfleger

Die in der Erhebung zu untersuchenden Aufgaben des Grundbuch-rechtspflegers bestand an Amtsgerichten aus drei Geschäften, aus denen im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 vier Geschäfte gebildet wurden. Rund 21 % der Gesamtarbeitsäquivalente der Rechtspfleger an

Registerführermodell

Kostenbehandlung im Rah-men der Aufgabenübertra-gung (Nr. HR10)

Kostenberechnung in Vereins-, Güterrechts- und Genossenschaftsregistersa-chen

Register - Geschäftskarte

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den Amtsgerichten in Deutschland waren durch diese Aufgaben gebun-den. Die bisherige Bezugsgröße in Grundbuchsachen entsprach weitge-hend der Zahl der eingereichten Urkunden, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen (gem. §§ 19, 20 GBO) enthielten.

Grundbuchrechtspfleger – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 130 Begründung und Veränderung von Eigentum und Erbbau-rechten sowie sonstige Grundbuchsachen

GA 140 Eintragung/ Veränderung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

GA 150 Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentums

Tab. 41: Bisherige Grundbuchgeschäfte der Rechtspfleger

Die folgende Tabelle gibt den finalen Stand der Geschäftsgliederung nach Umstrukturierung und einer intensiven Überprüfung der Bezugs-größen wieder. Im Rahmen der Nacherhebung war es notwendig die Mengengrößen anzupassen.

Grundbuchrechtspfleger – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

GA 131 Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten

GA 132 Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Forführungsnachweise und sonstige Grundbuchsachen

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

GA 152 Besondere Grundbuchverfahren

Tab. 42: Geschäftsgliederung Rechtspfleger Grundbuch

Die Arbeitsgruppe entschied sich für eine Umstrukturierung der Ge-schäftsinhalte. So wurden aufgrund thematischer Nähe die „Begründung und Löschung von Erbbaurechten“ aus dem bisherigen Geschäft GA 130 herausgelöst und mit dem bisherigen Geschäft GA 150 „Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum“ in dem neuen Ge-schäft GA 131 „Begründung, Aufteilung und Veränderung von Woh-nungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten“ zusammengefasst. Auch die erwartete Bearbeitungsdauer für die Begründung von Erbbau-rechten, die eher der Bearbeitung im Geschäft RA 150 entsprach, gab hierzu Anlass.

Für das Geschäft GA 131 war jeweils für jede erste Bewilligungsurkun-de, die auf Eintragung der Begründung, Aufteilung, Veränderung oder Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum bzw. von Erbbaurechten ins Grundbuch gerichtet war, eine Verfahrenskarte nach Nummer 8 an-zulegen.

Der verbleibende Inhalt des bisherigen Geschäfts GA 130, die Begrün-dung und die Veränderung von Eigentum sowie die sonstigen Grund-buchsachen, wurde entsprechend der Empfehlung der Länderarbeits-gruppe und dem Wunsch der Projektarbeitsgruppe um die Fortführungs-nachweise ergänzt und dem Geschäft GA 132 „Verfahren zur Verände-

Begründung, Aufteilung und Veränderung von Woh-nungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten

Begründung und Verände-rung von Eigentum, Fortfüh-rungsnachweise sowie sons-tige Grundbuchsachen

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rung von Eigentum, Fortführungsnachweise (sofern isoliert vorgelegt) und sonstige Grundbuchsachen“ zugeordnet. Als Bezugsgröße galt hier: • jede erste Auflassungsurkunde oder Berichtigungsbewilligung, die

mit dem Ziel des Eigentumswechsels dem Grundbuchamt vorgelegt wurde,

• jeder erstmals vorgelegte Unrichtigkeitsnachweis, der zur Eintra-gung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erforderlich war,

• jeder separat vorgelegte Fortführungsnachweis, der eine Vereini-gung, Teilung oder Bestandteilszuschreibung beinhaltete.

Die anfallenden Bearbeitungszeiten für „sonstige Grundbuchsachen“, die keinem anderen Geschäft zuzuordnen waren, wurden auf der An-schlusskarte unter dem PEBB§Y Geschäft GA 132 erfasst.

Die Inhalte des bisherigen Geschäfts GA 140 wurden im Rahmen der Nacherhebung zum Geschäft GA 141 „Eintragung/ Veränderung/ Lö-schung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs“ mit entspre-chender Bezugsgrößenanpassung zusammen genommen. Hiernach zähl-te jede erste Bewilligungsurkunde, die mit dem Ziel der Eintragung, Veränderung oder Löschung von Rechten in Abt. II und III im Grund-buch vorgelegt wurde, und jeder erstmals vorgelegte Unrichtigkeits-nachweis, der zur Eintragung, Veränderung oder Löschung von Rechten in Abt. II und III in das Grundbuch erforderlich war.

Als einzig neu gebildetes Geschäft in Grundbuchsachen wurde das Ge-schäft GA 152 „Besondere Grundbuchverfahren“ in der Geschäftsglie-derung hinzugefügt. Grundlegend hierfür war, dass diese Verfahren re-gional sehr unterschiedlich auftraten und bei entsprechenden Eingängen mit hohem Arbeitsaufwand verbunden waren. Nach übereinstimmender Auffassung der Projektarbeitsgruppe sollte für die Berechnung des Per-sonalbedarfes die Anzahl der zu bearbeitenden Grundbuchblätter heran-gezogen werden. Unter dieses Geschäft wurden alle Sammelverfahren subsumiert, die eine umfangreiche Prüfung eines Grundtatbestands auf-wiesen und deren Umsetzung in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgte. Da diese Verfahren regional sehr unterschiedlich auftraten, galt die folgende Aufzählung als nicht abschließend: • Umlegungsverfahren, • Flurbereinigungsverfahren, • Sanierungsverfahren, • Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz, • Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen, • Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB, • Grenzregelungsverfahren, • Bodensonderungsverfahren. Wichtig war, dass für jeden Eingang eines besonderen Grundbuchver-fahrens eine eigene Verfahrenskarte pro betroffenes Grundbuchblatt an-zulegen war. Auch bei Wiedervorlage für die in Bearbeitung befindli-chen Verfahren zu Beginn des Erhebungszeitraums war eine Verfah-renskarte für jedes betroffene Grundbuchblatt anzulegen. Als betroffene Grundbuchblätter waren die Blätter definiert, die in dem Nachweis an-gegeben wurden und nicht solche, die erst im Verfahren neu anzulegen waren.

Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grund-buchs

Besondere Grundbuchverfahren

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7.5.10 Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Grundbuch

Wie im Bereich Register wurde auch in Grundbuchsachen die Urkun-denzählung beibehalten und der Urkundenbegriff entsprechend konkreti-siert. Zudem wurden Fortführungsnachweise erstmalig bei der Mengen-zählung erhoben.

Da die Erhebung der Bearbeitungszeiten zu Grundbuchgeschäften über Verfahrenskarten erfolgte, war das Anlegen einer Verfahrenskarte mit der statistischen Mengenzählung im Rahmen der Liste 10 gleichzuset-zen. Das korrekte Anlegen der Verfahrenskarten war hier für eine valide Erhebung von ganz besonderer Bedeutung. Für die Geschäfte GA 131, GA 132 und GA 141 wurde eine Verfahrenskarte bei dem Eingang einer „ersten Urkunde“, eines separaten Fortführungsnachweises oder eines Unrichtigkeitsnachweises angelegt.

Nach neuer Definition definierte die Projektarbeitsgruppe unter der „ers-ten Urkunde“ die erste, beim Grundbuchamt eingehende Urkunde, mit der einer der in den Geschäften bezeichneten Gegenstände in das Grundbuch eingetragen werden sollte. Eine „erste Urkunde“ eröffnete also das Grundbuchverfahren. Desweiteren wurden die folgenden Vor-aussetzungen für die erste Urkunde festgelegt. Erst wenn diese erfüllt waren, war eine Verfahrenskarte anzulegen. Es musste sich dabei um eine 1. öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde entsprechend § 29

GBO handeln, 2. die eine Bewilligung oder Auflassung nach §§ 19, 20 GBO enthielt, 3. deren Inhalt auf Eintragung eines der folgenden Gegenstände in das

Grundbuch gerichtet war: - Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Woh-nungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten, - Veränderung von Eigentum (einschließlich des Wechsels des Erb-bauberechtigten), - Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs und

4. die erstmalig zum Vollzug vorgelegt wurde (Ausnahme Teilvoll-zug) sowie

5. nicht nur als Nachweis einer Vollmacht oder Genehmigung diente. Wenn behördliche und gerichtliche Ersuchen mit entsprechendem Ein-tragungsinhalt vorlagen, waren diese wie Urkunden zu behandeln. Durch die Konkretisierung war nun eindeutig festgelegt, dass alle weite-ren Schriftstücke, die innerhalb des Grundbuchverfahrens (bis zur Ein-tragung, Zurückweisung oder Rücknahme) dem Grundbuchamt vorge-legt wurden, nicht als erste Urkunde zählten und somit nicht zum Anle-gen einer neuen Verfahrenskarte führten, das heißt, sie wurden auch nicht als Menge gezählt. Gleiches galt für alle Bearbeitungszeiten zur Prüfung nachträglich vorgelegter Verfahrensbestandteile sowie für selb-ständig vorgelegte Urkunden, die nur zum Nachweis einer Vollmacht, einer Genehmigung oder der Zustimmung dienten, sowie für Identitäts-erklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden, die nur zum Nachweis der Verfügungsberechtigung (z.B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge) dienten.

Einzige Ausnahme hierzu bildete der Teilvollzug, der in der Schulungs-unterlage erläutert war.

Urkundenzählung

Urkundenbegriff

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Da sich gerade in Grundbuchsachen ein Antrag häufig auf die Vollzie-hung mehrerer Urkunden bezog, war es hier notwendig, für jedes Ge-schäft eine eigene Verfahrenskarte anzulegen. Diese Vorgehensweise war einzuhalten, auch wenn solche genannten Fälle in einem Arbeits-vorgang erledigt oder bearbeitet werden konnten. Die aufgewandten Be-arbeitungszeiten waren dann auf die einzelnen Geschäfte so aufzuteilen, dass die Summe der auf den einzelnen Verfahrenskarten notierten Bear-beitungszeiten der Gesamtzeit für den Arbeitsvorgang entsprachen.

7.5.11 Verfahrensmerkmale

Auf der Verfahrenskarte des Grundbuchrechtspflegers (Nummer 8) be-schränkte man sich auf zwei Verfahrensmerkmale.

Der Rechtspfleger konnte markieren, ob es sich um ein Verfahren mit mehr als 10 betroffenen Grundbuchblättern handelte. Dieses Aufwands-kriterium konnte bei allen Grundbuchgeschäften angekreuzt werden. Zu beachten war, dass sowohl die bereits bestehenden als auch die noch anzulegenden Grundbuchblätter zu zählen waren.

Als zweites Verfahrensmerkmal war vom gehobenen Dienst zu kenn-zeichnen, ob die Kostenbehandlung durch den mittleren und Schreib-dienst vorgenommen wurde. Entsprechend konnte das Merkmal nur in den Ländern angekreuzt werden, die die Kostenbehandlung auf den mitt-leren und Schreibdienst übertragen hatten, wenn also der Beamte des mittleren Dienstes Kostenbeamter war. In diesen Fällen notierte der Rechtspfleger nie Zeiten in der Kostenspalte auf der Verfahrenskarte. Umgekehrt befanden sich nur in den Ländern Zeiten in der Kostenspalte, in denen der gehobene Dienst Kostenbeamter war. Durch dieses Verfah-rensmerkmal wurde auch im Grundbuchbereich die Aufgabenübertra-gung abgebildet.

7.5.12 Besondere Erfassungsregeln

Zielte eine Urkunde auf die Eintragungen von mehreren Gegenständen, die verschiedene Geschäfte betrafen, so war die Urkunde dem in der Gliederung zuerst genannten Geschäft mit der niedrigeren Geschäfts-nummer zuzuordnen. Mehrere Geschäfte durften auf der Verfahrenskar-te nicht angekreuzt werden. Genauso durften für eine Urkunde nicht mehrere Verfahrenskarten angelegt werden. Die Ausnahme hierzu bilde-te die nachfolgende Regelung zum Teilvollzug. Beispiel: Eine Eigentumsumschreibung nebst Eintragung eines Wohn-rechts war in einer Urkunde beantragt worden. Es war eine Verfahrens-karte zum Geschäft GA 132 anzulegen, da dieses dem Geschäft GA 141 vorstand.

Wurden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, so wurde nur eine Verfahrenskarte angelegt. Ein einheitlicher Eintragungsvorgang lag vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden konnte. Beispiel: Für die Begründung eines Wohnungseigentums wurden eine Teilungserklärung und acht Nachtragsurkunden, die jeweils auch für die Eintragung notwendige Bewilligungen enthielten, vorgelegt. Die Be-gründung von Wohnungseigentum war ein einheitlicher Rechtsvorgang,

Mehr als 10 betroffene Grundbuchblätter

Kostenbehandlung durch den mittleren und Schreibdienst

„Erste Urkunden“ mit mehreren Eintragungsinhalten (mehreren Geschäften)

Mehrere Urkunden, die nur einen Eintragungsvor-gang betreffen

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es war daher nur eine Verfahrenskarte anzulegen, obwohl der Vorgang aus neun Urkunden bestand.

Soweit in einer Urkunde mehrere Eintragungsgegenstände vorhanden waren, von denen nicht sämtliche in einem einheitlichen Eintragungs-vorgang im Grundbuch vollzogen wurden, war dies ein Fall des Teil-vollzugs. Der Teilvollzug war die einzige Ausnahme, bei der für eine Urkunde mehrere Verfahrenskarten angelegt werden konnten. Allerdings traf dies nicht auf alle Fälle des Teilvollzugs zu. Entscheidend für die Anlegung einer neuen Verfahrenskarte war, dass es sich bei dem neuen Geschäft um ein vorrangiges Geschäft gegenüber dem bereits vollzogenen handel-te. Insoweit bestand zwischen den Geschäften eine Rangfolge. Dies be-deutete, das Geschäft GA 131 ging den Geschäften GA 132 und GA 141 vor, ebenso ging das Geschäft GA 132 dem Geschäft GA 141 vor. Häu-fig war diese Fallkonstellation im Rahmen der Eigentumsumschreibung anzutreffen. In vielen Fällen enthielt die Auflassungsurkunde auch die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung, die zuerst eingetragen wer-den sollte. Eine Verfahrenskarte war damit zunächst für die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Geschäft GA 141 anzulegen. Wurde im Nachgang hierzu die Eigentumsumschreibung beantragt, so war eine weitere Verfahrenskarte im Geschäft GA 132 anzulegen. Da das später beantragte Geschäft GA 132 dem Geschäft GA 141 vorging, waren in diesem Fall 2 Verfahrenskarten anzulegen. Enthielt eine Urkunde mehrere gleichrangige Geschäfte, die in mehreren Teilen vollzogen wurden bzw. sollte ein nachrangiges Geschäft nach dem vorrangigen Geschäft vollzogen werden, so war für den weiteren Teilvollzug keine neue Verfahrenskarte anzulegen. Die hierfür aufge-wandten Zeiten waren auf einer Anschlusskarte in dem nunmehr zu be-arbeitenden Geschäft zu notieren. Beispiel: In einer Urkunde wurde die Eintragung von zwei Grundschul-den bewilligt, von denen eine bereits im Jahr 2007 im Grundbuch ein-getragen worden war. Im Erhebungszeitraum wurde nun die Eintragung der zweiten Grundschuld beantragt. Sämtliche für die Eintragung dieser Grundschuld aufgewandten Zeiten waren dann auf einer Anschlusskarte zum Geschäft GA 141 zu notieren. Wurde dem Grundbuchamt ein Antrag vorgelegt, der auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug nahm, so war zu un-terscheiden, ob diese Urkunde erstmals vollzogen werden sollte oder ob ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden sollte. Im Falle des erst-maligen Vollzugs der Urkunde war eine Verfahrenskarte anzulegen. Bei einem weiteren Vollzug eines Teils der Urkunde war dies nach der ent-sprechenden Regelung zum Teilvollzug zu beurteilen.

Bei Vorlage eines Fortführungsnachweises war eine Verfahrenskarte nur dann anzulegen, soweit es sich um eine Vereinigung, Teilung oder Be-standteilszuschreibung handelte und der Fortführungsnachweis nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden Urkunde beim Grundbuch-amt eingegangen war. Entsprechende Bearbeitungszeiten waren unter dem Geschäft GA 132 zu notieren.

Teilvollzug

Bezugnahme auf dem Grundbuchamt vorliegende Urkunden

Das Anlegen einer Verfah-renskarte für Fortführungs-nachweise

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Bedurfte die Eintragung im Grundbuch eines Nachweises der Unrichtig-keit (durch Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszü-ge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden, löschungsfähige Quittung), so wurde für jeden vorgelegten Unrichtig-keitsnachweis eine Verfahrenskarte angelegt. Dies galt auch für die Fäl-le, in denen die Voreintragung des Betroffenen unterblieben war (§ 40 GBO). Der Unrichtigkeitsnachweis war dem Geschäft zuzuordnen, für welches die Unrichtigkeit nachgewiesen wurde. Soweit mehrere Unrich-tigkeitsnachweise (bspw. Verfügungen von Todes wegen) vorgelegt wurden, war eine Verfahrenskarte nur für die Unrichtigkeitsnachweise anzulegen, die Grundlage der Grundbuchberichtigung war. Beispiele: Der Enkel beantragt die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des eingetragenen Großvaters und legte hierzu zwei Erbscheine (nach dem Großvater und dem Vater) vor. Es waren zwei Verfahrenskarten im Geschäft GA 132 anzulegen, auf denen die jeweiligen Bearbeitungszei-ten zu notieren waren. Der Erbe verkaufte das noch auf den Erblasser eingetragene Grundstück und legt hierzu eine Auflassungsurkunde und einen Erbschein vor – auch in diesem Fall waren zwei Verfahrenskarten im Geschäft GA 132 anzulegen (eine für die Auflassungsurkunde und eine für den Erbschein). Soweit sich aus dem Antrag ergab, dass der Unrichtigkeitsnachweis be-reits dem Grundbuchamt in einem vorherigen Verfahren (beispielsweise bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung) vorgelegt worden war, galt die gleiche Regelung wie bei Urkunden. Verfahrenskarten waren anzulegen für erstmals vorgelegte Bewilli-gungs- und Auflassungsurkunden bzw. Unrichtigkeitsnachweise. War im Laufe des Grundbuchverfahrens eine Berichtigung oder Korrektur dieser Unterlagen erforderlich, so war für eine erneute Vorlage der kor-rigierten Unterlagen oder hierfür notwendiger neuer Urkunden keine weitere Verfahrenskarte anzulegen. Beispiel: Zur Korrektur einer fehlerhaften Bewilligungsurkunde wurde auf Zwischenverfügung eine Nachtrags- oder Berichtigungsurkunde vorgelegt. Hierfür wurde keine neue Verfahrenskarte angelegt, die Zei-ten wurden auf der bisherigen Verfahrenskarte notiert. Diese Handhabung galt bis zur abschließenden Entscheidung (Eintra-gung oder Zurückweisung) bzw. der Rücknahme des Antrages. Anders war dies zu handhaben, wenn eine nachträglich vorgelegte Bewilli-gungs- oder Auflassungsurkunde bzw. ein Unrichtigkeitsnachweis einen neuen Eintragungsgegentand begründete oder die erste Übermittlung insoweit unvollständig war. Damit hinderte ein bloßes Übermittlungs-versehen des Notars nicht die Anlegung einer neuen Verfahrenskarte. Beispiel: Ein Notar beantragte beim Grundbuchamt die Eigentumsum-schreibung sowie die Löschung von zwei Rechten in Abteilung III und legte hierzu eine Auflassungsurkunde und eine Löschungsbewilligung vor. Die Übermittlung der weiteren Löschungsbewilligung war aufgrund eines Büroversehens unterblieben. Bei der ersten Vorlage war jeweils eine Verfahrenskarte für die Geschäfte GA 132 und GA 141 anzulegen. Bei Nachreichung der zweiten Löschungsbewilligung war eine weitere Verfahrenskarte für das Geschäft GA 141 anzulegen.

Das Anlegen einer Verfahrenskarte für Unrichtigkeitsnachweise

Nachträgliche Vorlage von Urkunden und Un-richtigkeitsnachweisen

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Nahm der Rechtspfleger im Zusammenhang mit einem anderen Geschäft Aufgaben wahr, die nach § 12c Abs. 2 GBO in der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lagen, so waren diese Zeiten auf der Verfahrenskarte zu notieren, in deren Zusammenhang ihm die Auf-gabe vorgelegt worden war. Beispiel: Mit der Urkunde über eine Grundschuldbestellung wurde eine Heiratsurkunde mit dem Antrag, den Namen des Eigentümers zu berich-tigen und die Grundschuldbestellung zu vollziehen, vorgelegt. Es wurde hier nur einmal eine Verfahrenskarte für die Grundschuldbestellung im Geschäft GA 141 angelegt. Die für die Namensberichtigung aufgewand-ten Zeiten wurden ebenfalls auf dieser Verfahrenskarte erfasst. Tätigkeiten des Rechtspflegers in Grundbuchsachen, die weder einem der unter GA 131, GA 132 oder GA 141 genannten Eintragungsverfah-ren zugeordnet werden konnten noch im Rahmen eines besonderen Grundbuchverfahrens (GA 152) anfielen, waren zeitlich auf Anschluss-karten unter dem PEBB§Y Geschäft GA 132 zu erfassen. Beispiele für solche Tätigkeiten: • Führung des Pachtkreditregisters, • Verfahren zur Buchung von Fischereirechten einschl. Beweisauf-

nahme, • Anträge nach § 3 Abs. 2 bis 5 GBO, • Isoliert vorgelegter Verwalternachweis, • Verfahren nach §§ 82, 83 ff. GBO.

Mit der Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises durch das Nachlassge-richt war eine Verfahrenskarte anzulegen, wenn der Unrichtigkeits-nachweis die Grundlage für die Eintragung der Grundbuchberichtigung im Grundbuch war (Erbschein oder Verfügung von Todes wegen in öf-fentlicher Urkunde). In diesem Fall waren alle Zeiten im Zusammen-hang mit der Aufforderung zur Grundbuchberichtigung auf der vorhan-denen Verfahrenskarte zu notieren. Wurde vom Nachlassgericht nur die Abschrift eines privatschriftlichen Testaments übermittelt, waren die Zeiten für die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung auf einer An-schlusskarte unter der PEBB§Y Geschäftsnummer GA 132 zu notieren. Wurde im Rahmen eines laufenden Grundbuchverfahrens ein Grund-buchblatt umgeschrieben, so waren die hierfür aufgewandten Zeiten auf der Verfahrenskarte zu notieren, die für das laufende Grundbuchverfah-ren bereits angelegt worden war. Wurden unabhängig vom Geschäftsan-fall Grundbuchblätter umgeschrieben, so waren diese Zeiten weder auf einer Verfahrenskarte noch auf einer Anschlusskarte zu notieren. Diese Zeiten waren auf der Ergänzungskarte in der 1. Spalte zu notieren. In den Ländern, in denen Grundbuchblätter im Rahmen der Einführung des elektronischen Grundbuchs eingescannt wurden, galt, dass diese Zei-ten für die Umschreibung eines eingescannten Grundbuchblattes auf der Ergänzungskarte in der 1. Spalte zu notieren waren. Zeiten für die Um-schreibung eines eingescannten Grundbuchblattes konnten nur dann auf einer Verfahrens- oder Anschlusskarte notiert werden, soweit die Um-schreibung bei einem „normalen“ Grundbuchblatt aufgrund des Verfah-renseingangs erforderlich gewesen wäre. Aufgrund von unterschiedlichen, länderspezifischen Handhabungen zeichnete sich schon während den Schulungen in Schleswig-Holstein und in Bayern ab, dass Bedarf für eine Spezialreglung für die Umschrei-

Tätigkeit des Rechtspflegers für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Sonstige Tätigkeiten des Rechtspflegers in Grund-buchsachen, die keinem Ge-schäft zugeordnet werden können

Umschreibung von Grundbuchblättern

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bung von Grundbuchblättern bestand. Im Hinblick auf die Gewährleis-tung einer aussagefähigen, einheitlichen Basiszahl wurden entsprechen-de Ergänzungen über die FAQs (Anhang 530) kommuniziert. Demnach waren in Schleswig-Holstein antragsunabhängige Neufassun-gen in "FOLIA" durch den Rechtspfleger oder die Serviceeinheit in glei-cher Weise zu handhaben wie die Umschreibung von Grundbuchblät-tern, die unabhängig vom Geschäftsanfall waren. Die anfallenden Bear-beitungszeiten wurden in der ersten Spalte der Ergänzungskarte unter "Rechtspflegegeschäfte, die nicht nacherhoben werden" notiert. Zu be-achten war, dass hierdurch der Status „Vollerheber/Teilerheber“ unbe-rührt blieb. Ein Vollerheber wurde somit nicht zum Teilerheber, wenn er diese Neufassungen bearbeitete. Nur für die bayerischen Grundbuchämter galt abweichend, dass die Zei-ten für die geschäftsbedingte Umschreibung von Grundbuchblättern nicht unter dem jeweiligen Geschäft notiert wurden, sondern diese Zei-ten der Umschreibung in der ersten Spalte der Ergänzungskarte erfasst wurden. Auf der Verfahrenskarte 8 wurde in Bayern nur die Zeit für das gebildete Geschäft erfasst. In umfangreichen Verfahren (mehrere Eintragungsgegenstände, Ketten-erbfolge, etc.) hatte der Rechtspfleger seine Bearbeitungszeiten auf einer Vielzahl von Verfahrenskarten zu notieren, obwohl möglicherweise die Bearbeitung in nur einem Arbeitsvorgang erfolgte. Dabei war grundsätz-lich die Bearbeitungszeit auf die einzelnen Verfahrenskarten, je nach dem Umfang, der für das einzelne Geschäft aufgewandt wurde, aufzutei-len. Beispiel: Dem Rechtspfleger wurde eine Auflassungsurkunde und zwei Urkunden über je eine Grundschuldbestellung zum Vollzug vorgelegt. Er vollzog die Eigentumsumschreibung und Eintragung der beiden Grundschulden, wozu er insgesamt 70 Minuten benötigte. Auf den drei vorliegenden Verfahrenskarten notierte er die jeweils für das Geschäft benötigte Zeit, die naturgemäß insgesamt nicht mehr als 70 Minuten be-tragen durfte. Dies konnte so ausschauen:

Verfahrenskarte Auflassungsurkunde - GA 131 - 40 Minuten, Verfahrenskarte Grundschuldbestellung - GA 141 - 15 Minuten, Verfahrenskarte Grundschuldbestellung - GA 141 - 15 Minuten.

In ganz besonders umfangreichen Verfahren konnte diese Aufteilung der Bearbeitungszeiten jedoch nur sehr schwer möglich sein. In diesen Fäl-len war darauf zu achten, dass zumindest eine getrennte Aufschreibung der Bearbeitungszeiten für jedes Geschäft erfolgte. Innerhalb eines Ge-schäfts konnte die hierfür benötigte gesamte Bearbeitungszeit durch die Anzahl der Verfahrenskarten geteilt werden. Diese war dann auf jeder Verfahrenskarte zu notieren. Beispiel: Für die Bearbeitung einer Eigentumsumschreibung nebst der Eintragung und Löschung von insgesamt zehn Rechten in Abt. II und III – zu denen jeweils gesonderte Urkunden vorgelegt worden waren – wurden insgesamt 2 Std. 20 Minuten benötigt. Da die Akte in einem Be-arbeitungsvorgang erledigt wurde, ließ sich die Bearbeitungszeit nicht mit vertretbaren Mitteln auf die einzelnen Verfahrenskarten aufteilen. In einem solchen Fall war darauf zu achten, dass die Bearbeitungszeit zu-mindest getrennt nach den Geschäften ermittelt wurde, also beispiels-weise 50 Minuten für die Eigentumsumschreibung – Geschäft GA 131 – und insgesamt 90 Minuten für die zehn Eintragungen in Abt. II und III –

Schwierigkeiten bei der Aufteilung der Bearbeitungszeiten auf die Verfahrenskarten in besonders umfang-reichen Verfahren

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Geschäft GA 141. Innerhalb eines Geschäfts war dann die Gesamtzeit auf die Anzahl der Verfahrenskarten aufzuteilen und jeweils auf den Verfahrenskarten zu notieren: Im Beispiel waren also auf der Verfah-renskarte der Eigentumsumschreibung (GA 131) 50 Minuten und auf jeder der 10 Verfahrenskarten zum Geschäft GA 141 neun Minuten ein-zutragen.

7.5.13 Geschäftsgliederung mittlerer und Schreibdienst Grundbuch

Für die Grundbuch Serviceeinheiten sollten Grundbuchsachen vollstän-dig erfasst und die durchschnittliche Bearbeitungszeit ermittelt werden.

Mittlerer und Schreibdienstes Grundbuch – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

MA 050 Grundbuchsachen

Tab. 43: Bisherige Geschäftsgliederung mittlerer und Schreibdienst Grundbuch

Im Rahmen der Nacherhebung wurde neben dem Grundbuchgeschäft MA 053 die Geschäftsgliederung um das speziellere Geschäft MA 052 „Eintragungsverfahren des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ er-gänzt:

Mittlerer und Schreibdienst Grundbuch – Amtsgericht

PEBB§Y Ge-schäfts Nr. Richter

Geschäftsbezeichnung

MA 052 Eintragungsverfahren des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle

MA 053 Grundbuchsachen

Tab. 44: Erhebungsgeschäfte Grundbuch – mittlerer und Schreibdienst

Dieses neue PEBB§Y Geschäft MA 052 wurde eingeführt, um so den Aufwand abbilden zu können, der durch die Verfahren nach § 12 c Abs. 2 Nr. 2 - 4 GBO entstand. Für diese Verfahren war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle originär zuständig, sodass sich hierzu keine Mengen aus den Rechtspflegergeschäften ableiten ließen. Insoweit war auch un-klar, ob und in welchem Umfang diese Verfahren bislang in der Perso-nalbedarfsberechnung berücksichtigt wurden

Für die Praktiker in der Projektarbeitsgruppe hatte daher die Erweiterung der Geschäfte eine besondere Bedeutung. Mit den nunmehr neu gebilde-ten Geschäften wurde die Erfassung der durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eigenständig zu bearbeitenden Verfahren gewährleistet. In den Geschäftsübersichten wurden hierzu bereits seit dem 01.01.2007 „Fortführungsnachweise“ statistisch erhoben (vgl. GÜ 2 Abschnitt IB Nr. 14a), die bislang allerdings bei der Personalbedarfsberechnung unbe-rücksichtigt blieben. Künftig sind die Fortführungsnachweise jedoch differenziert nach der Zuständigkeit Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zu erfassen.

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Seite 138 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

7.5.14 Tätigkeitenliste Grundbuch

Wie im Bereich Register wurde auch für die Grundbuchgeschäfte des mittleren und Schreibdienstes eine tätigkeitsbezogene Erfassung ange-wandt und die Tätigkeitenliste auf Grundlage der Tätigkeitengliederung von PEBB§Y II angepasst. Die zuvor sechs Tätigkeiten umfassende Lis-te wurde ergänzt um:

- Recherche der Eigentumsverhältnisse, - Grundbuchführermodell, - Kostenberechnung i.R.d. Aufgabenübertragung, - Verfahren nach § 12 c Abs. 2 GBO prüfen und eintragen.

Die Tätigkeit „Sonstige Büro- und Verwaltungstätigkeit“ wurde in die-sem Zuge in „Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten“ umbenannt. Den Erhebungsteilnehmern wurden in den Schulungsunterlagen ausführliche Erläuterungen zu den Tätigkeiten ausgehändigt, die ebenfalls durch die Projektarbeitsgruppe ergänzt und angepasst worden waren.

Mittlerer und Schreibdienst Grundbuch – Amtsgericht

Nr. Tätigkeitengliederung Grundbuch

GB 01 Eingangserfassung

GB 02 Aktenbearbeitung

GB 03 Tätigkeiten im Publikumsverkehr

GB 04 Mitteilungsverfahren, Vollzug

GB 05 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten

GB 06 Recherche der Eigentumsverhältnisse

GB 07 Grundbuchführermodell

GB 08 Kostenbehandlung i. R . d. Aufgabenübertragung

GB 09 Verfahren nach § 12 c Abs. 2 GBO prüfen und eintragen

Tab. 45: Tätigkeitengliederung für Grundbuch

Durch die Berücksichtigung länderspezifischer Besonderheiten in der Tätigkeitenliste konnte auch die länderspezifische Aufgabenübertragung abgebildet werden.

Anfallende Bearbeitungszeiten im Rahmen der allgemeinen Geschäfts-stellentätigkeit in Grundbuchsachen wurden auf einer Geschäftskarte (Karte 17) notiert. Die Zeiten waren den zuvor genannten neun Tätigkei-ten zuzuordnen. Neben den allgemeinen Grundbuchaufgaben waren die folgenden drei Tätigkeiten nur in einigen, nachstehend genannten Län-dern relevant und durften nur dort zur Zeiteintragung genutzt werden: • Recherche der Eigentumsverhältnisse, • Grundbuchführermodell, • Kostenübertragung i.R.d. Aufgabenübertragung.

Die Tätigkeit „Recherche der Eigentumsverhältnisse“ (Nr. GB06) fiel nur innerhalb der Grundbuchämter in den neuen Ländern an und betraf die Grundbuchämter in Sachsen (AG Leipzig und AG Zwickau) und Thüringen (AG Mühlhausen und AG Weimar). Nur hier waren sämtli-che im Zusammenhang mit der Rückverfolgung der Eigentumsverhält-nisse bis 1933 entstehenden Bearbeitungszeiten zu notieren.

Tätigkeitenliste

Länderspezifische Besonderheiten

Recherche der Eigentumsverhältnisse

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Seite 139 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

Da die Recherche von Eigentumsverhältnissen in den neuen Ländern immer noch einen erheblichen Bearbeitungsaufwand mit jährlich ca. 2000 Anträgen je Amtsgericht verursachte (Quelle: Abfrage, Thürin-gen), konnte die hierfür anfallende Bearbeitungszeit in der Nacherhe-bung nicht unberücksichtigt bleiben. Das „Grundbuchführermodell“ (Nr. GB07) wurde nur in den Erhebungs-ländern Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie teilweise beim Amtsgericht Frankfurt a. M. und beim Amtsgericht Bad Homburg angewandt. Nur in Erhebungsgerichten der genannten Länder sowie in Frankfurt a. M. und in Bad Homburg konnten hier die anfallenden Bear-beitungszeiten des Grundbuchführers erfasst werden. Hierbei waren die originären, anfallenden Bearbeitungszeiten ebenfalls unter den Tätigkeiten GB 01 bis GB 06 zu erfassen. Darüber hinaus waren Bearbeitungszeiten für das Vorerfassen der Anträge, die Erarbei-tung der Bausteine und das Montieren der Bausteine im Grundbuch un-ter der Tätigkeit GB07 zu notieren. In Teilen Nordrhein-Westfalens war die Kostenberechnung für alle Ein-tragungsverfahren, die üblicherweise dem Rechtspfleger oblag, auf den mittleren und Schreibdienst übertragen. Dann notierte der mittlere und Schreibdienst entsprechend anfallende Zeiten für die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung unter der Tätigkeit GB 08. Dies waren z.B. Zeiten für die Erstellung der Kostenrechnung, die Überwa-chung der Sollstellung, evtl. Umbuchungen, die Beantwortung von Zweitschuldneranfragen sowie die Erstellung von Zweitschuldnerrech-nungen. Ausgenommen waren hier, dies galt gleichlautend zum mittle-ren und Schreibdienst in Registersachen, Bearbeitungszeiten für die Kostenberechnung in Verfahren, für die bereits originär der mittlere und Schreibdienst zuständig war, wie bspw. die Kostenberechnung für erteil-te Grundbuchauszüge. Diese Kosten waren unter den „Tätigkeiten im Publikumsverkehr“ (Nr. GB03) zu erfassen. Der entsprechende Hinweis war in den Schulungsunterlagen erläutert. Die Tätigkeit des mittleren und Schreibdienstes in Grundbuchsachen gliederte sich zwar auch in zwei PEBB§Y Geschäfte, allerdings wurden die anfallenden Bearbeitungszeiten beider Grundbuchgeschäfte (MA 052 und MA 053) über eine Geschäftskarte Nummer 17 erfasst. Die Zu-ordnung und spätere Auswertung der notierten Zeiten je Geschäft war aufgrund der Untergliederung der Grundbuch-Geschäftskarte in unter-schiedliche Bereiche möglich. Im oberen Teil der Karte, unter den Tä-tigkeiten GB 01 bis GB 08, wurden Zeiten für das PEBB§Y Geschäft MA 053 „Grundbuchsachen“ notiert. Dabei waren die Zeiten des Grundbuchführers in den genannten Ländern über die Tätigkeit GB 07 zu identifizieren. Die Bearbeitungszeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurden über für das PEBB§Y Geschäft MA 052 „Eintragungsverfahren des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle“ über den unteren Bereich der Ge-schäftskarte erfasst, in dem gleichzeitig Zeiten und Mengen erhoben wurden. Es waren hier alle Bearbeitungszeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Verfahren nach § 12c Abs. 2 - 4 GBO zu erfas-sen, dies betraf: • Fortführungsnachweise, soweit es sich hierbei nicht um eine Tei-

lung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung handelte, • Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines:

Grundbuchführermodell

Kostenberechung im Rah-men der Aufgabenübertra-gung

Grundbuch - Geschäftskarte

Eintragungsverfahren des UdG nach § 12c Abs. 2 - 4GBO

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a) Zwangsversteigerungsvermerks, b) Zwangsverwaltungsvermerks oder c) Insolvenzvermerks sowie • Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher

Personen. Die Zählung auf der Geschäftskarte erfolgte bei jeder ersten Vorlage eines dieser Verfahren in Form einer Strichliste. Dies war erforderlich, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben seiner Geschäftsstel-lentätigkeit in den Verfahren nach § 12c Abs. 2 - 4 GBO auch das Ein-tragungsverfahren durchführte und daher keine Mengen aus dem Rechtspflegerbereich abgeleitet werden konnten. Bei der Zählung war zu beachten, dass jedes dieser Verfahren nur ein-mal gezählt wurde, unabhängig von der Zahl der Bearbeitungen pro Ak-te oder der Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter. Als Hilfestellung wurde eine entsprechende Markierung auf dem Aktendeckel bei Erstbe-arbeitung oder die Verwendung der Tageskarte empfohlen.

7.6 Bereichsspezifische Methodik: Sozialgerichtsbarkeit

7.6.1 Geschäftsgliederung

Die Projektarbeitsgruppe Sozialgerichtsbarkeit hat die bisher verwendete Geschäftsgliederung unter Berücksichtigung der Statistik überprüft und für die Erhebung angepasst (vgl. hierzu auch den Anhang 415). Hierzu wurden die nachzuerhebenden, bisherigen PEBB§Y Geschäfte in neue und differenziertere Erhebungsgeschäfte aufgeteilt, um so im Rahmen der Erhebung genauere Erkenntnisse über möglicherweise unterschiedli-che Bearbeitungsdauern von Verfahren zu erhalten. Mit dieser Vorge-hensweise trug die Projektarbeitsgruppe den geänderten Informationsbe-dürfnissen und den erfolgten Gesetzesänderungen Rechnung.

Aus der derzeitigen PEBB§Y Geschäftsgliederung für Richter an Lan-dessozialgerichten wurden zwei der bestehenden Geschäfte nacherhoben (vgl. Kapitel 4.3). Bei der Gliederung der Erhebungsgeschäfte hat die Projektarbeitsgruppe bereits eine Gliederung angestrebt, die auch nach der Erhebung bestehen bleiben konnte und die der Praxis entsprach so-wie statistisch problemlos abgrenzbar war. Folgende Erhebungsgeschäf-te wurden definiert:

Richter an Landessozialgerichten

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

LSR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

LSR 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Berufungsverfahren

LSR 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz

LSR 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Berufungsverfahren

LSR 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Tab. 46: Erhebungsgeschäfte Sozialgerichtsbarkeit für Richter am LSG

Die vorgeschlagene Gliederung der Geschäfte für die Erhebung berück-sichtigt die von der Projektarbeitsgruppe gewünschte Trennung in Ver-

Erhebungsgeschäfte für Richter an den Landessozial-gerichten

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fahren nach SGB II und SGB III sowie SGB XII und ermöglichte damit die differenzierte Erhebung. Für Verfahren in Angelegenheiten der Bun-desagentur für Arbeit sollte durch ein Verfahrensmerkmal für „Einstwei-ligen Rechtsschutz“ ermittelt werden, ob hierfür abweichende Bearbei-tungsaufwände anfielen. Ein separates Geschäft wurde hier nicht ange-legt, da die differenzierte Erhebung des Aufwandes auch über das Ver-fahrensmerkmal möglich war und eine separate Planungsgröße nicht angestrebt war.

Seitens der Projektarbeitsgruppe wurde für Verfahren in Angelegenhei-ten nach dem SGB II sowie für Angelegenheiten nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angenommen, dass die Bear-beitungszeiten in Beschwerden gegen Entscheidungen auf einstweiligen Rechtsschutz jeweils deutlich von dem für die übrigen Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen abweichen würden. Daher erfolg-te eine Erhebung als separate Geschäfte. Für die Mengenerfassung und als Hinweis auf einen ggf. abweichenden Zeitaufwand sollten die Ver-fahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über ein Verfahrens-merkmal gekennzeichnet werden.

Beschwerden, die nicht den einstweiligen Rechtsschutz zum Gegenstand hatten, waren nicht in den Erhebungsgeschäften enthalten, sondern ge-hörten weiterhin zu dem nicht nacherhobenen Beschwerdegeschäft LSR 120. Für die Erhebung, aber auch für die Statistik, wurde hier ein beson-derer Hinweis zur Abgrenzung erforderlich.

Unter die PEBB§Y-Erhebungsgeschäfte LSR 080 und LSR 085 fielen neben den SGB II-Fällen auch die Bearbeitungszeiten für Verfahren nach § 6a BKGG. Dies wurde so von der Projektarbeitsgruppe unter der Annahme geregelt, dass der Bearbeitungsaufwand und die Inhalte der rechtlichen Prüfung in diesen Verfahren in gleicher Weise wie für AS-Verfahren anfielen. Daher wurde angenommen, dass diese Verfahren sowohl sachlich inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand zu diesen beiden Geschäften passten. Für die Geschäfte LSR 090 und LSR 095 wurde in die Geschäftsbe-zeichnung explizit die Nennung der Verfahren im Asylbewerberleis-tungsgesetz aufgenommen. Abweichende Bearbeitungszeiten für diese Verfahren sollten über ein entsprechendes Verfahrensmerkmal ermittelt werden. Für Richter an den Sozialgerichten wurden die gleichen Rechtsgebiete wie für Richter an den Landessozialgerichten nacherhoben. Daher er-folgte die Gliederung der Erhebungsgeschäfte wie bereits in PEBB§Y Fach denen der Landessozialgerichte:

Richter an Sozialgerichten

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

SR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

SR 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Klageverfahren

SR 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Verfahren im einstweiligem Rechtsschutz

SR 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Klageverfahren

SR 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Verfahren im einstweiligem Rechtsschutz

Tab. 47: Erhebungsgeschäfte für Richter am Sozialgericht

Erhebungsgeschäfte für Richter an Sozialgerichten

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Die vorgeschlagene Gliederung der Erhebungsgeschäfte berücksichtigte wie bei den Erhebungsgeschäften für die Landessozialgerichte die ge-wünschte inhaltliche Abgrenzung der Verfahren in SGB II, SGB III so-wie SGB XII und ermöglichte damit eine differenzierte Erhebung.

Statistische Fundstellen für die so definierten Geschäfte an Landessozi-algerichten und Sozialgerichten waren bereits vorhanden, sodass die Übernahme dieser Erhebungsgeschäfte in die Hessischen Systeme ohne Anpassung der Statistik möglich war.

Eine weitere Untergliederung in Sachgebiete wurde von der Arbeits-gruppe nicht als sinnvoll erachtet.

Für die so definierten Erhebungsgeschäfte wurde basierend auf einer Auswertung der Bundesstatistik der Sozialgerichtsbarkeit eine ausrei-chende Fallzahl erwartet, mit der eine zur Erzielung valider Erhebungs-ergebnisse ausreichende Verfahrensmenge erreicht werden konnte.

In den bisher bestehenden statistischen Systemen für die Geschäfte in der Sozialgerichtsbarkeit waren „Verfahrenseingänge“ je Geschäft als Bezugsgröße zugrunde gelegt. Eine Änderungsempfehlung war aus den Vorarbeiten der Länderarbeitsgruppe PEBB§Y Fach nicht ersichtlich. Die Mitglieder der Projektarbeitsgruppe Sozialgerichtsbarkeit sahen auch bei der Veränderung der Geschäftsstrukturierung nicht die Not-wendigkeit neue Bezugsgrößen zu definieren.

Bezugsgrößen für die definierten Geschäfte für Richter an den Landes-sozialgerichten und an den Sozialgerichten sind daher in allen Fällen Verfahrenseingänge.

Für den mittleren und Schreibdienst an Landessozialgerichten und Sozi-algerichten wurden jeweils zwei Geschäfte nacherhoben. Diese Geschäf-te folgten auch in der bestehenden PEBB§Y-Gliederung den Richterge-schäften. Daher war für die Arbeitsgruppe naheliegend, die Erhebungs-geschäfte des mittleren und Schreibdienstes in gleicher Weise wie die Richtergeschäfte zu gliedern. Infolgedessen wurden für jede Instanz fünf Nacherhebungsgeschäfte mit gleicher Geschäftsbezeichnung wie die entsprechenden Richtergeschäfte gebildet:

Mittlerer und Schreibdienst an Landessozialgerichten

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

LSM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

LSM 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Berufungsverfahren

LSM 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz

LSM 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Berufungsverfahren

LSM 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Tab. 48: Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Landessozialgerichten

Die Erhebungsgeschäfte des mittleren und Schreibdienstes an Sozialge-richten wurden in gleicher Weise wie an den Landessozialgerichten ge-bildet. Es wurde in den folgenden fünf Geschäften erhoben:

Inhaltliche Abgrenzung der Geschäfte

Statistik

Bezugsgrößen

Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Landessozialgerichten

Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Sozialgerichten

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Mittlerer und Schreibdienst an Sozialgerichten

PEBB§Y Geschäfts Nr.

Geschäftsbezeichnung

SM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

SM 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Klageverfahren

SM 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

SM 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Klageverfahren

SM 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Tab. 49: Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Sozialgerichten

Die den Richtergeschäften entsprechende Definition der Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes ermöglichte die direkte Mengenzuordnung aus den Richtergeschäften und vereinfachte so die Erhebung; sie ent-spricht außerdem den zugrunde liegenden Inhalten und Abläufen. Besonderen Fragestellungen, die über die Zuordnung zu den Geschäften des mittleren und Schreibdienstes hinausgehen, wurde durch Zählung der entsprechenden Mengen auf den Geschäftskarten und Gegenüber-stellung dieser Mengen mit Bearbeitungszeiten korrespondierender Tä-tigkeiten der Geschäftskarten Rechnung getragen. Hierbei handelte es sich um Bearbeitungszeiten und gezählte Mengen für: • Kostenberechnungen nach GKG, • Kostenfestsetzungsverfahren (ohne JVEG), • Festsetzungen nach dem JVEG, • Fälle der Rechtsantragstelle sowie, • PKH-Verfahren mit Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse (s.u.) Die bisher identifizierten Aufgabenübertragungen, welche die Zustel-lungsersuchen, die Auszahlungsanordnung der PKH-Vergütung und die vollstreckbaren Ausfertigungen nach § 733 ZPO umfassten, betrafen die Geschäfte mit einem geringen Bearbeitungsaufwand, weshalb die Aus-wirkungen zu vernachlässigen und in der Nacherhebung nicht zu be-rücksichtigen waren.

7.6.2 Verfahrensmerkmale

Für die Erhebung in der Sozialgerichtsbarkeit wurden von der Projektar-beitsgruppe vier Verfahrensmerkmale festgelegt. Methodisches Ziel der Verfahrensmerkmale war es, bei den Verfahren mit diesen Merkmalen einen vermutet abweichenden Zeitaufwand quantifizieren zu können. Der abweichende Aufwand konnte dabei sowohl höher als auch niedri-ger als die Gesamtbasiszahl liegen. Dabei wurde die Zahl der Verfah-rensmerkmale gegenüber der Haupterhebung verringert, um multivalente Auswertungsergebnisse zu vermeiden. Folgende Verfahrensmerkmale waren vorgesehen: • Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, • Einstweiliger Rechtschutz, • Abgetrenntes Verfahren und • Massenverfahren

Bezugsgrößen

Aufgabenübertragungen

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Das Merkmal „Verfahren nach dem AsylbLG“ war ausschließlich im Zusammenhang mit Verfahrenskarten zu den Geschäften LSR/SR 090 und 095 anzuwenden und ermöglichte die getrennte Zählung und Bewer-tung der Verfahren im AsylbLG. Zur Erfassung und Bewertung der Anträge auf Gewährung von einstwei-ligem Rechtsschutz bei Verfahren der Bundesagentur für Arbeit wurde das entsprechende Merkmal vorgesehen. Dieses Verfahrensmerkmal war nur in Zusammenhang mit den Geschäften LSR/SR 070 sinnvoll, da für die Verfahren zu SGB II und XII sowie AsylbLG eigene Geschäfte für die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gebildet worden waren. Das Merkmal war anzukreuzen, wenn für ein abgetrenntes Verfahren eine eigene Verfahrenskarte angelegt worden war. So konnten die abge-trennten Verfahren gesondert gezählt und ein ggf. abweichender Auf-wand für diese Verfahren quantifiziert werden. Das Merkmal „Massenverfahren“ wurde aus der Haupterhebung über-nommen, da eine wesentliche Abweichung des Bearbeitungsaufwandes für derartige Verfahren erwartet wurde. Die Arbeitsgruppe erwartete aber insgesamt eine geringe Menge solcher Verfahren.

7.6.3 Verfahrensschritte

Die Verfahrensschritte der Sozialgerichtsbarkeit für die Nacherhebung:

Nr. Verfahrensschritt

PKH Prüfung der Erfolgsaussichten

PKH Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Eingang bis Vorliegen der Verwaltungsakten

2. Sachaufklärung bis zur mündlichen Verhandlung (einschließlich Erörterungstermin, sachliche und rechtliche Hinweise sowie Formulierung des Votums)

3.

Mündliche Verhandlung (einschließlich weiterer mündlicher Verhandlungen der Vorberei-tungszeit und ggf. weiterer Sachaufklärung sowie Vorbereitung und Verkündung des Urteils)

4. Abfassen des Urteils oder des Beschlusses/Abschluss des Verfahrens

Tab. 50: Verfahrensschritte Sozialgerichtsbarkeit

a) Behandlung der Prozesskostenhilfe

Zeiten für die Bearbeitung von Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe fielen in beiden Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und in beiden Dienstzweigen an. Dieses Thema wurde in der Nacherhebung konzep-tionell unverändert zu den vorangegangenen Erhebungen behandelt.

Ziel bei der methodischen Behandlung der Prozesskostenhilfe war in dieser Erhebung, die Gesamtzeit, die von den Dienstzweigen, insbeson-dere vom Richter, pro Verfahren auf die PKH-Behandlung aufgewendet wurde, zu erfassen.

In den beiden an der Nacherhebung teilnehmenden Dienstzweigen wur-de die Erfassung der auf die PKH aufgewendeten Zeiten in der folgen-den Weise vorgenommen:

Verfahren nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz

Einstweiliger Rechtsschutz

Abgetrennte Verfahren

Massenverfahren

Zielstellung PKH

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Der Aufwand des Richters für Prozesskostenhilfe richtete sich nach dem materiellen Rechtsgegenstand. Aus diesem Grund wurde dieser Auf-wand entsprechend den Geschäften den Hauptverfahren zugerechnet. Entsprechend zu PEBB§Y Fach wurde kein eigenes Geschäft für die Prozesskostenhilfe gebildet. Stattdessen wurde die Erfassung der PKH-Zeiten des Richters in der Sozialgerichtsbarkeit über zwei auf der Ver-fahrenskarte gebildete PKH-Schritte erfasst: 1. PKH-Prüfung der Er-folgsaussichten und 2. PKH-Prüfung der persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse.

Durch die Aufzeichnung der richterlichen Zeiten auf der Verfahrenskar-te war es möglich, den Aufwand des Richters für die PKH-Behandlung geschäftsweise zu ermitteln. Die Zeiten für die PKH-Behandlung flossen vollständig in die Basiszahl der Geschäfte ein.

Wurde während der Erhebung ein PKH-Antrag vor dem Klageverfahren eingereicht, so wurde das zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf der Ver-fahrenskarte notiert und die Zeiten in den PKH-Schritten erfasst. Folgte dem PKH-Antrag kein Klageverfahren, wurde die Aufschreibung auf der Karte abgeschlossen und die Verfahrenskarte aus der Akte entnommen. Schloss sich dem PKH-Antrag hingegen unmittelbar ein Klageverfahren an, galt in der Erhebung die Regel, die Zeiten in den darauf folgenden Verfahrensschritten auf derselben Verfahrenskarte zu notieren.

Die Bearbeitungszeiten für die Prozesskostenhilfe, die der mittlere und Schreibdienst erbrachte, wurden in dieser Erhebung nicht in separaten Geschäften notiert, sondern unter den Geschäften in dafür eigens defi-nierten Tätigkeiten.

b) Weitere Verfahrensschritte

Für die Erfassung der Bearbeitungszeiten in der Sozialgerichtsbarkeit wurden von der Projektarbeitsgruppe untenstehende Verfahrensschritte bestimmt, die denen der Haupterhebung in PEBB§Y Fach entsprachen. Somit war methodisch die kongruente Ermittlung von Basiszahlen für die ausgewählten Geschäfte im Kontext aller Geschäfte der Sozialge-richtsbarkeit gewährleistet. Es war dabei für die Zeitaufschreibung nicht zwingend, dass in einem Verfahren alle Verfahrensschritte vorkamen. So konnte eine Entschei-dung im schriftlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen. In diesem Fall wurden die Zeiten für Verfahrensabschluss und Entscheidung in der letzten Spalte eingetragen, die vorangegangenen Zeiten in der Spalte „Sachaufklärung bis zur mündlichen Verhandlung“. Die Spalte betreffend Zeiten für mündliche Verhandlungen blieb in diesen Fällen frei. Entsprechendes galt auch für das selbständige Beweisverfahren. Sofern es nicht zu einer Anhörung kam, wurden die anfallenden Zeiten zunächst in die Spalte „Sachaufklärung bis zur mündlichen Verhandlung“ einge-tragen und Zeiten für eine Abschlussentscheidung in der letzten Spalte. Nur wenn es zu einer oder mehreren Anhörungen kam, erfolgten Einträ-ge der entsprechenden Zeiten in der Spalte „Mündliche Verhandlung“.

7.6.4 Besondere Erfassungsregeln für Richter

Die nachfolgend aufgeführten besonderen Erfassungsregeln für Richter an Landes- und Sozialgerichten waren gleichlautend wesentlicher Be-

PKH, Richter

PKH, Mittlerer und Schreib-dienst

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standteil der Schulungsunterlagen, die allen Teilnehmern in den Schu-lungsveranstaltungen zugänglich gemacht und erläutert wurden. Bei der Definition der Erfassungsregeln war die Arbeitsgruppe davon geleitet, die Kongruenz mit den vorangegangenen Erhebungen einzuhalten, um die Fortschreibbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich bzw. ergänzend zu den allgemeinen Erfassungsregeln zu den Verfahrenskarten kamen hier folgende Regeln zum Tragen:

Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln zum Erledigungsdatum wurde für die Sozialgerichtsbarkeit präzisiert, dass bei Urteilen das Datum der letz-ten richterlichen Unterschrift galt. Dieses Datum galt auch bei Gerichts-bescheiden mit zulässiger Berufung. Bei Gerichtsbescheiden, gegen die der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig war, galt das statistische Erledigungsdatum (Ablauf der einmonatigen Antragsfrist ab Zustellung, wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden war). Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft u.a. kam es insoweit auch hier nicht an. Die Regelung der sachlichen Verteilzeiten wurde für die Sozialge-richtsbarkeit abweichend zur ordentlichen und freiwilligen Gerichtsbar-keit definiert und war damit gleichlautend mit den Aufschreibregeln der Erhebung PEBB§Y Fach. Auch hier galt, dass sachliche Verteilzeiten bei einer Dauer von bis zu fünf Minuten der gerade ausgeübten Tätigkeit zugerechnet wurden. Dauerte die Unterbrechung, wie z.B. Auskunft an einen Kollegen oder Gespräch mit ihm über eine dienstliche Angelegenheit, länger als fünf Minuten, war die Zeit von beiden Gesprächsteilnehmern auf das ent-sprechende Geschäft aufzuschreiben, also zum Beispiel in einer der bei-den Spalten zu Verwaltung auf der Ergänzungskarte.

7.6.5 Besondere Erfassungsregeln für Richter an Landessozialgerich-ten

Es wurden ausschließlich Beschwerden gegen Entscheidungen auf einst-weiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten nach dem SGB II (LSR 085) sowie in Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG (LSR 095) nacherhoben. Beschwerden, die keine ER-Beschwerden waren, fielen nicht unter die nacherhobenen Geschäfte. Sie gehörten ebenso zum Geschäft LSR 120 wie die Beschwerden gegen Entscheidungen auf einstweiligen Rechtsschutz in den übrigen, nicht nach erhobenen Sach-gebieten. Diese Bearbeitungszeiten waren auf der Ergänzungskarte fest-zuhalten. Bearbeitungszeiten für Verfahren nach § 6a BKGG wurden wie AS-Verfahren (LSR 080, LSR 085) erfasst. In diesem Fall wurde anders als bei den sonstigen ER-Sachen keine ei-gene Karte angelegt und das Verfahrenskriterium „Einstweiliger Rechts-schutz“ nicht angekreuzt. Die Zeiten wurden auf der Verfahrenskarte des Hauptsacheverfahrens aufgeschrieben.

Erledigungsdatum eines Ver-fahrens

Sachliche Verteilzeiten

Abgrenzung der Geschäfte LSR 085 und LSR 095 zum Geschäft LSR 120

Zählung der Kindergeldange-legenheiten

Erfassung der Anträge zur Aussetzung der Vollstre-ckung im Wege der einstwei-ligen Anordnung gem. § 199 Abs. 2 SGG

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7.6.6 Besondere Erfassungsregeln für Richter an Sozialgerichten

Bearbeitungszeiten für Verfahren nach § 6a BKGG wurden wie AS-Verfahren (SR 080, SR 085) erfasst.

7.6.7 Tätigkeiten für den mittleren und Schreibdienst in der Sozialge-richtsbarkeit

Methodisch in Einklang mit der Erhebung in PEBB§Y Fach wurde für die Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes eine tätigkeitsbezogene Erfassung angewandt. Für die geschäftsbegleitenden Erfassungskarten wurde die Tätigkeitengliederung aus PEBB§Y Fach weitgehend über-nommen. Für beide Instanzen wurde wie in PEBB§Y Fach die gleiche Erfas-sungskarte genutzt. Auch die Tätigkeiten waren demzufolge die Glei-chen; sie werden in der folgenden Tabelle gezeigt; in der Geschäfts-nummerierung steht das „S“ für Sozialgericht, das „L“ steht für Landes-sozialgericht:

Mittlerer und Schreibdienst Grundbuch – Sozialgerichtsbarkeit

Nr. Tätigkeitengliederung Sozialgerichtsbarkeit

S01 / L01 Posteingang bearbeiten

S02 / L02 Erfassung von Neueingängen S03 / L03 Aktenbearbeitung S04 / L04 Termine vorbereiten S05 / L05 Protokollführung

S06/ L06 Publikumsverkehr und Kommunikation mit anderen Stel-len (Ohne Rechtsantragsstelle)

S07 / L07 Langtexte schreiben S08 / L08 Kostenbehandlung ohne GKG-Sachen S09 / L09 GKG-Sachen S10 / L10 Kostenfestsetzung (ohne JEVG) S11 / L11 Urkundentätigkeiten

S12 / L12 Festsetzung nach dem JVEG und sonstiger Verfahrensaus-lagen

S13 / L13 Schlussbehandlung S14 / L14 Rechtsantragsstelle

S15 / L15 PKH-Prüfung d. persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse

S16 / L16 PKH - Sonstige Prozesskostenhilfe S17 / L17 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten

Tab. 51: Tätigkeitengliederung für die Sozialgerichtsbarkeit

Den Erhebungsteilnehmern wurde eine ausführliche Erläuterung der Tä-tigkeiten zur Verfügung gestellt, um die eindeutige Zuordnung der Ar-beitszeiten zu erleichtern; ein Beispiel hierfür befindet sich als Teil der Schulungsunterlage im Anhang 424 dieses Gutachtens. Für den mittleren und Schreibdienst wurden wie in den vorangegange-nen Erhebungen zur PKH zwei Tätigkeiten definiert: 1. die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und 2. die sonstige Pro-zesskostenhilfe. Zeiten für diese Tätigkeiten wurden pro Nacherhe-bungsgeschäft über die Geschäftskarten des mittleren Dienstes erhoben.

Zählung der Kindergeldange-legenheiten

PKH, Mittlerer und Schreib-dienst

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7.6.8 Erfassung von Mengen

Die Projektarbeitsgruppe hat in Vorbereitung der Erhebung einige über die Geschäftsgliederung hinausgehende Fragestellungen formuliert. So sollten für ausgewählte Tätigkeiten auch die zugehörigen Mengen ge-schäftsbezogen erhoben werden. Die Mengen waren unten auf dem Er-hebungsformblatt von den bearbeitenden Erhebungsteilnehmern selbst fortlaufend während der Erhebung zu erfassen; zur Auswertung der Zei-ten und Mengen für die Tätigkeiten siehe Kapitel 8. In der Nummer der Menge steht das „QS“ für Menge Sozialgericht, das „QL“ für Menge Landessozialgericht.

Mittlerer und Schreibdienst Grundbuch – Sozialgerichtsbarkeit

Nr. Erhobene Mengen auf den Geschäftskarten

QS09 / QL09 Anzahl der Kostenrechnungen GKG

QS10 / QL10 Anzahl der Kostenfestsetzungsverfahren (ohne JEVG)

QS12 / QL12 Anzahl der Festsetzung nach dem JVEG und sonstiger Ver-fahrensauslagen

QS14 / QL14 Anzahl der Fälle der Rechtsantragsstelle

QS15 / QL15 Anzahl PKH-Verfahren mit Prüfung d. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tab. 52: Tätigkeitengliederung

Für die Mengenzählung galten folgende Regeln: Pro Tag war die Anzahl der bearbeiteten GKG-Kostenrechnungen in der vorgesehenen Zeile im unteren Bereich der Geschäftskarte zu notieren. Kostenrechnungen nach dem SGG blieben unberücksichtigt. Pro Tag war die Anzahl der bearbeiteten KF-Verfahren für die Tätigkeit „Kostenfestsetzung“ zu notieren. Waren in einer Akte mehrere KF-Anträge zu bearbeiten, war die Anzahl der Anträge zu notieren. Pro Tag war die Anzahl der persönlichen und telefonischen Beratungs-fälle im Rahmen der Tätigkeit „Rechtsantragstelle“zu erfassen, unab-hängig davon, ob im Anschluss ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Pro Tag war die Anzahl der bearbeiteten PKH-Verfahren im Rahmen der Tätigkeit „PKH-Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse“ zu zählen. Pro Tag war die Anzahl der vorgenommenen Festsetzungen nach dem JVEG für die Tätigkeit „Festsetzungen nach dem JVEG (ZSEG, Ehr-RiEG)“ zu erfassen. Jeder Vorgang war nur einmal zu zählen. Bei Erstbearbeitung und Zäh-lung sollte durch eine Markierung auf der bearbeiteten Akte sicherge-stellt werden, dass der bereits gezählte Beleg zu einem Vorgang bei ei-ner weiteren Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt nicht versehent-lich ein weiteres Mal gezählt wurde.

Anzahl der Kostenrechnun-gen nach dem GKG

Anzahl der KF-Verfahren

Anzahl der Fälle der Rechts-antragstelle

Anzahl der PKH-Verfahren

Anzahl der Festsetzungen nach JVEG

Hinweis zur Mengenzählung

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8 Ergebnisse der Datenanalyse und Auswertung

8.1 Zielsetzung und Vorgehensweise

Nachfolgend werden die mathematischen Grundlagen und Formeln er-läutert, mit deren Hilfe die Auswertung der gesammelten Daten erfolgt sind. Diese Auswertungen wurden für die verfahrensbegleitende und geschäftsbegleitende Erhebungsvariante unterschiedlich erstellt.

Außerdem wird in diesem Abschnitt das Berichtswesen beschrieben und Einzelheiten der Auswertungsberichte näher erläutert.

8.1.1 Grundsätze der Auswertung

Zielsetzung des Projekts war die Ermittlung länderübergreifender, bun-desweit geltender Basiszahlen. Daher wurden geschäftsbezogene Aus-wertungen grundsätzlich pro Instanz auf Bundesebene, wegen länder-spezifischen Fragestellungen auch auf der Ebene Land als detaillierteste Ebene vorgenommen. Aufgrund der Repräsentativität der teilnehmenden Gerichte sei auch an dieser Stelle darauf verwiesen, dass länderspezifi-sche Auswertungen keinen repräsentativen Basiszahlen eines Landes gleichzusetzen sind. Bei der Interpretation der Ergebnisse war dann zu berücksichtigen, inwieweit die Zahlen der teilnehmenden Gerichte tat-sächlich die landesweiten Gegebenheiten idealtypisch widerspiegelten, oder aber ausschließlich über die Betrachtung als Teilergebnis aller Län-der die volle Aussagekraft erreicht wurde.

Gerichtsindividuelle Auswertungen wurden wie in den Vorgängerpro-jekten grundsätzlich nicht erstellt.

Die Erstellung von Länderauswertungen unterlag den besonderen An-forderungen der Anonymisierung, wenn für einzelne Instanzen aus-schließlich ein Gericht pro Land an der Erhebung teilnahm. Durch die länderbezogene Auswertung wurde in diesen Fällen implizit eine ge-richtsspezifische Auswertung vorgenommen. Zum Schutz personenbe-zogener Daten wurde in allen teilnehmenden Erhebungsländern für alle Dienstzweige eine Abfrage durchgeführt, bei welchen Geschäften im Falle einer länderbezogenen Abfrage ein Rückschluss auf einen indivi-duellen Bearbeiter oder einen einzelnen Spruchkörper eines Gerichts möglich wäre. Für diese Geschäfte wurde dann keine länderspezifische Auswertung vorgenommen.

Eine Übersicht über die verschiedenen Methoden der Ermittlung der Basiszahlen gibt die nachfolgende Abbildung. Die methodischen Aus-wertungsdetails werden in diesem Abschnitt anschließend detailliert er-läutert.

Anonymitätsgebot

Berechnungswege der Basis-zahl

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Richter Gehobener Dienst Mittlerer und Schreibdienst

a) Basiszahl:=Erhobene Minuten pro Geschäft/Rechnerische Menge V

a) Basiszahl:=Erhobene Minuten pro Geschäft/Rechnerische Menge V

a) Basiszahl:= Erhobene Menge pro Geschäft/Summe rechnerischer Menge V von Richter und ggf. Rechtspflegern bereinigt um die Beteiligungsquoten und Erhebungszeitäume

b) Basiszahl:=Erhobene Minuten pro Geschäft/Bestand

b) Basiszahl:=Erhobene Minuten pro Geschäft/Bestand

b) Basiszahl:=Erhobene Menge pro Geschäft/gezähle Menge der Geschäftskartec) Basiszahl:=Erhobene Menge pro Geschäft/Bestand

Abb. 49: Berechnungswege der Basiszahl

8.1.2 Auswertung bei verfahrensgebundener Erhebung

Bei richterlichen Geschäften, die verfahrensgebunden erhoben wurden, wurde u.a. ein umfassender Bericht (Auswertungsbericht 200 – vgl. Ka-pitel 8.2) erstellt, in dem für ein Geschäft auf Bundesebene folgende Angaben enthalten waren: • Durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Verfahren (Basiszahl), • Anzahl der Verfahrenskarten, • Rechnerische Anzahl der Verfahren, • Anzahl der im Erhebungszeitraum eingegangenen und erledigten

Verfahren, • Bearbeitungszeiten auf im Erhebungszeitraum eingegangenen und

erledigten Verfahren, • Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der einzelnen Verfahrens-

schritte, • Durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Verfahrensschritt sowie • Prozentuales Vorkommen der Verfahrensmerkmale.

Darüber hinaus waren die Auswertungsergebnisse bezüglich des Rechts-pflegebereichs auch in Übersichtsberichten (Auswertungsbericht 100 und 150, vgl. Kapitel 8.2) enthalten. Diese enthalten zusätzlich zu den oben genannten Kerninformationen die nachfolgenden Angaben: • Maß der Streuung des Bundeswertes (bei Auswertung für die Ge-

samtheit der Länder), • Maß für die Abweichung des Länderwertes (bei Auswertung für ein

einzelnes Land).

Während die Basiszahl die Kerninformation für die Personalbedarfsbe-rechnung liefert, dienen die weiteren Angaben der Fortschreibbarkeit und der Detailanalyse.

Zu beachten war, dass ein derartig detaillierter Auswertungsbericht aus-schließlich für verfahrensbegleitend erhobene Geschäfte erstellt werden konnte. Für geschäftsbegleitend erhobene Geschäfte fehlen die zugrunde liegenden Daten.

Nachfolgend wird erläutert, auf welche Weise die einzelnen Angaben aus den erfassten Daten berechnet wurden. Aus allen für eine Grundge-samtheit erfassten Verfahrenskarten lassen sich folgende Daten ablesen bzw. durch einfache Datenbankfunktionen (jede Verfahrenskarte ent-spricht einem Datensatz) ermitteln:

Kerninformationen verfah-rensgebundener Auswertung

Grundlegende Berechnungs-parameter

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vges = Anzahl der im Erhebungszeitraum ganz oder teilweise bearbeite-ten Verfahren (Gesamtzahl der Verfahrenskarten),

vein = Anzahl der im Erhebungszeitraum eingegangenen Verfahren (Anzahl der Verfahrenskarten mit „Beginn des Verfahrens“ in-nerhalb des Erhebungszeitraumes),

vabg = Anzahl der im Erhebungszeitraum abgeschlossenen Verfahren (Anzahl der Verfahrenskarten mit „Abschluss des Verfahrens“ innerhalb des Erhebungszeitraumes),

vk = Anzahl von Verfahrenskarten, bei denen ein Verfahrensmerkmal (bzw. Merkmal) k angekreuzt wurde,

ts = gesamte Bearbeitungszeit über alle Verfahrenskarten in Verfah-rensschritt s,

ta = gesamte Bearbeitungszeit über alle Anschlusskarten.

Eine Grundgesamtheit ist zumindest durch ein Geschäft definiert, also beispielsweise alle Verfahrenskarten des Geschäftes RO 011 „Techn. Schutzrechte“. Die Grundgesamtheit kann allerdings weiter einge-schränkt werden durch die Vorgabe von Verfahrensmerkmalen und Ländern. Eine definierbare Grundgesamtheit wären z. B. Karten des Ge-schäfts RO 015, die aus Bayern stammen und in denen „Energiewirt-schaftssachen“ angekreuzt wurde. Bei der Definition von eingeschränk-ten Grundgesamtheiten ist zu beachten, dass die dadurch ausgewählte Datenbasis immer kleiner wird und gegebenenfalls keine validen statisti-schen Aussagen mehr zulässt. Die Erhebungsparameter (hier insbeson-dere die beteiligten Gerichte und die Länge des Erhebungszeitraums) wurden so ausgewählt, dass eine statistisch valide Aussage zur Basiszahl über alle Länder getroffen werden kann. Ob bei eingeschränkter Grund-gesamtheit noch valide Aussagen möglich sind, ist im Einzelfall zu prü-fen.

Die nachfolgend skizzierten Berechnungen setzen eine definierte Grundgesamtheit voraus. Sie sind allerdings unabhängig von der konkre-ten Abgrenzung der Grundgesamtheit, d. h. sie sind immer gleichlau-fend. Nur die Anzahl der einbezogenen Verfahrenskarten ändert sich und damit natürlich die Ergebnisse der Berechnungen.

Die Summe der Bearbeitungszeiten berechnet sich aus der Summe der Bearbeitungszeiten aller Verfahrensschritte (einschließlich der auf die PKH-Schritte entfallenen Zeiten) und der Bearbeitungszeit auf den An-schlusskarten.

tges = Summe der Bearbeitungszeiten,

ta = Summe der Zeiten auf Anschlusskarten,

ts = Zeit in Schritt s (einschl. PKH),

∑+=

ssages ttt

Zur Berechnung der rechnerischen Anzahl von Verfahren, die im Erhe-bungszeitraum bearbeitet wurden, ist zu beachten, dass in der Erhebung für eine Vielzahl von Verfahren Zeiten erfasst wurden, die im Erhe-bungszeitraum nicht vollständig bearbeitet werden konnten.

Vor diesem Hintergrund wäre es falsch, die erhobenen Zeiten der Ge-samtzahl der in der Erhebung bearbeitenden Verfahren (= Zahl der Ver-fahrenskarten) gegenüber zu stellen, da viele Verfahren ja ausschließlich anteilig bearbeitet wurden. Von zentraler Bedeutung war es also, die

Summe der Bearbeitungszei-ten

Rechnerische Anzahl von Verfahren

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rechnerische Anzahl von Verfahren zu bestimmen, die im Erhebungs-zeitraum „vollständig“ bearbeitet wurden.

Als realistisches Maß konnten die im Erhebungszeitraum durch die teil-nehmenden Richter begonnenen, d. h. erstmalig bearbeiteten, Verfah-ren (vein) herangezogen werden. Dem lag die Annahme zugrunde, dass die Anzahl an Verfahren, die in einem definierten Zeitraum eingehen, auch die in diesem Zeitraum zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit gebunden hat. Analog konnte auch für die abgeschlossenen Verfah-ren (vabg) argumentiert werden. Für die Anzahl der abgeschlossenen Ver-fahren spricht, dass sich eventuelle Eingangsschwankungen durch die gleichmäßige Bearbeitung der Verfahren am Ende der Bearbeitung ni-velliert haben. Weiter ist vorgetragen worden, dass bei vielen Geschäf-ten der Schwerpunkt der Bearbeitung am Verfahrensende liegt. Daher wäre der Bearbeitungsaufwand eher proportional zu den Erledigungs-zahlen als den Eingangszahlen.

Um Bestandsveränderungen abbilden zu können, ist es grundsätzlich notwendig, sowohl die Eingangs- als auch Erledigungszahlen zu berück-sichtigen: Ist die Erledigungszahl höher als die Eingangszahl wurden Bestände abgebaut und entsprechend umgekehrt.

In PEBB§Y I wurde vor diesem Hintergrund das Mittel zwischen den eingegangenen und den abgeschlossenen Verfahren als Maß für die rechnerische Anzahl von Verfahren genommen.

Um den Argumenten Rechnung zu tragen, dass der Bearbeitungs-schwerpunkt häufig am Ende eines Verfahrens lag und dass Verfahren über die Dauer des Erhebungszeitraums hinaus gehende Bearbeitung erfordern, hat seit PEBB§Y Fach folgende Formel zur Ermittlung der rechnerischen Verfahrensmenge (V) Anwendung gefunden:

V = Anzahl von Verfahren, die im Erhebungszeitraum rechnerisch vollständig bearbeitet wurden,

bamitba

bvavV abgein ,0, ≤

+

+

=

Da ein Verfahren, das vollständig im Erhebungszeitraum bearbeitet wurde, sowohl bei vein als auch bei vabg gezählt wird, fließt es richtiger-weise als ganzes Verfahren in die Berechnung ein.

In PEBB§Y Fortschreibung 2008 erfolgte wie in PEBB§Y Fach über die Parameter a und b eine Gewichtung der Verfahrensmengen, die sich aus den Gesamtzeiten für im Erhebungszeitraum eingegangene bzw. abge-schlossene Verfahren ergab.

Die Parameter a und b wurden dabei wie folgt berechnet:

ts,ein = gesamte Bearbeitungszeit über alle Verfahrenskarten in Verfah-rensschritt s, deren Verfahren im Erhebungszeitraum begonnen haben sowie

ts,abg = gesamte Bearbeitungszeit über alle Verfahrenskarten in Verfah-rensschritt s, deren Verfahren im Erhebungszeitraum abge-schlossen wurden

∑=

seinsta

,

∑=

sabgstb

,

Rechnerische Verfahrens-menge (V)

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Es wird deutlich, dass für die Berechnung der rechnerischen Anzahl von Verfahren die absolute Anzahl der im Erhebungszeitraum abgegebenen Verfahrenskarten vges nicht von Bedeutung war. Vielmehr differiert die rechnerische Anzahl von der Zahl der abgegebenen Verfahrenskarten umso stärker, je weniger Verfahren tatsächlich im Erhebungszeitraum begonnen und beendet wurden. Weiter wird die Beteiligungsquote im-plizit berücksichtigt, da die Berechnung ausschließlich auf den erhobe-nen Daten beruht und nicht auf statistische Fallzahlen zurückgreift. Die Arbeitszeit von Richtern, die keine Karte ausgefüllt haben, wurde so-wohl hinsichtlich Zeit als auch Menge nicht berücksichtigt. Zu beachten war jedoch, dass für abgeleitete Mengen für den mittleren und Schreib-dienst die Beteiligungsquoten der Richter bzw. Rechtspfleger zu erheben und einzurechnen waren.

Abgetrennte Verfahren wurden bei der Berechnung der rechnerischen Verfahrensmenge nicht einbezogen, wohl aber die Zeiten, die auf abge-trennte Verfahren aufgewendet worden sind. Der Einfluss der abgetrenn-ten Verfahren auf Zeiten ist jedoch in allen Geschäften aufgrund ihrer kleinen Zahl nur sehr gering.

Die Basiszahl (T) berechnete sich demnach aus der Summe der Zeiten durch die rechnerische Anzahl der Verfahren:

T = Bearbeitungszeit pro Verfahren (Basiszahl):

V

tT ges

=

Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Verfah-rensschritts war die Ermittlung der rechnerischen Anzahl von Verfah-rensschritten in Analogie zur rechnerischen Anzahl von Verfahren er-forderlich. In PEBB§Y I wurden die dafür notwendigen Daten (Beginn und Abschluss pro Verfahrensschritt) über Ankreuzoptionen auf der Verfahrenskarte aufgenommen. Die Analyse der Ergebnisse damals zeigte, dass diese Ankreuzoptionen häufig nicht korrekt ausgefüllt wur-den. Die auf Basis der erhobenen Daten errechneten Schrittwahrschein-lichkeiten zeigten nachvollziehbare Unschärfen.

Im Rahmen der PEBB§Y Fortschreibung 2008 ist genauso wie bei PEBB§Y Fach eine weniger fehleranfällige Verfahrenskarte eingesetzt worden, die keine Ankreuzoptionen für Beginn und Abschluss bei den einzelnen Verfahrensschritten aufgewiesen hat. Diese Vereinfachung für den Anwender machte es andererseits notwendig, die Informationen de-duktiv aus den Verfahrenskarten abzuleiten. Hierzu waren folgende Re-geln definiert:

1.) Ein Verfahrensschritt s hat im Erhebungszeitraum begonnen,

- wenn sowohl in einem Vorgängerschritt als auch im Verfahrens-schritt s Bearbeitungszeiten notiert wurden oder

- wenn der Beginn des Verfahrens im Erhebungszeitraum liegt und im Verfahrensschritt s Bearbeitungszeiten notiert wurden.

2.) Ein Verfahrensschritt s wurde im Erhebungszeitraum abgeschlossen,

- wenn sowohl in einem Nachfolgeschritt als auch im Verfahrens-schritt s Bearbeitungszeiten notiert wurden oder

- wenn der Abschluss des Verfahrens im Erhebungszeitraum liegt und im Verfahrensschritt s Bearbeitungszeiten notiert wurden.

Basiszahl

Auswertung Verfahrens-schritte

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Die oben definierten Regeln verdeutlichen, warum ein Richter aus-schließlich Zeiten in dem gerade bearbeiteten Schritt oder dem nächsten Schritt aufzeichnen durfte, nicht jedoch in einem vorangegangenen Schritt. Hätte der Richter nämlich in bereits abgeschlossenen Schritten Zeiten aufschreiben können, hätten die oben definierten Regeln nicht mehr gegriffen und in der Konsequenz wären schrittbezogene Auswer-tungen unmöglich gewesen.

Verfahrensschritte im Sinne der oben genannten Regeln waren nicht die PKH-bezogenen Schritte. Sie standen außerhalb der chronologischen Abfolge der übrigen Verfahrensschritte. Das bedeutete, ein Richter konnte – wie es auch in der Praxis vorkommt – in allen Phasen des Ver-fahrens PKH bearbeiten und diese Zeiten in den entsprechenden PKH-Schritten vermerken. Für die PKH-Schritte wurden entsprechend ange-passte Auswertungen vorgesehen. Die auf PKH-Schritten notierten Zei-ten sind in die erhobene Gesamtzeit (tges) der Verfahren eingeflossen und wurden bei der Berechnung der Basiszahl berücksichtigt.

Für die chronologisch geordneten Verfahrensschritte ergaben sich vier mögliche Status, die ein Verfahrensschritt im Erhebungszeitraum haben kann:

1.) Begonnen und abgeschlossen im Erhebungszeitraum.

2.) Nicht begonnen aber abgeschlossen im Erhebungszeitraum.

3.) Begonnen und nicht abgeschlossen im Erhebungszeitraum.

4.) Weder begonnen noch abgeschlossen im Erhebungszeitraum.

Betrachtet man alle Verfahrenskarten für eine Grundgesamtheit, konnte das Erläuterte wie folgt über Datenbankroutinen ausgewertet werden:

Verfahrensschritte auf der Karte

Status des Verfahrensschritts s=1 s=2 s=3 s=4

Begonnen Abge-

schlossen Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4

i=1 ja ja v11 v12

i=2 nein ja v21

i=3 ja nein

i=4 nein nein vis

Tab. 53: Status von Verfahrensschritten – Anzahl Verfahrenskarten

vis = Anzahl Verfahrenskarten pro Status und Schritt (Laufindex i für den Status und s für die Schritte)

Analog zu der Anzahl der Verfahren im Erhebungszeitraum wurde (als Zwischenergebnis, s. u.) eine entsprechende Größe für die einzelnen Schritte s eines Verfahrens bestimmt. Entsprechend wurde die Anzahl aller begonnenen (s1s + s3s) und abgeschlossenen Schritte (s1s + s2s) ge-mittelt.

Ss = rechnerische Anzahl von Schritten des Schrittes s, die im Erhe-bungszeitraum vollständig abgearbeitet wurde (Mittel aus be-gonnenen und abgeschlossenen Schritten):

PKH-Schritte

Status von Verfahrensschrit-ten

Rechnerische Anzahl voll-ständig bearbeiteter Verfah-rensschritte

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2

2

2

)()( 3212131 ssssssss

vvvvvvvS

++=

+++=

In der Praxis wurden nicht alle Schritte eines Verfahrens, wie sie auf den unterschiedlichen Verfahrenskarten dargestellt waren, pro Verfahren durchlaufen. Vielmehr wurden häufig Schritte ausgelassen, weil der Verfahrensablauf sich so ergab (z. B. kein Kammertermin aufgrund er-folgreichen Gütetermins).

Vor diesem Hintergrund wäre es falsch, zur Ermittlung der Basiszahl die Durchschnittszeiten der einzelnen Schritte zu addieren, ohne die Wahr-scheinlichkeit für das Auftreten eines Schrittes zu beachten. Wenn z. B. ein Verfahrensschritt im Durchschnitt 20 Minuten dauerte, aber auch nur bei jedem zweiten Verfahren relevant wurde (Eintrittswahrscheinlichkeit = 50%), dann durften zu einer durchschnittlichen Verfahrensdauer auch nur 10 Minuten addiert werden (0,5 × 20 Minuten).

Die Auftrittswahrscheinlichkeit eines Schrittes wurde ermittelt, indem die rechnerische Anzahl der Schritte, die im Erhebungszeitraum voll-ständig bearbeitet wurden, durch die Anzahl der Verfahren, die im Erhe-bungszeitraum rechnerisch vollständig bearbeitet wurden (s. oben), divi-diert wurde.

ws = Eintrittswahrscheinlichkeit, d. h. Wahrscheinlichkeit, dass der Schritt s in einem Verfahren vorkommt:

V

svsvv

V

Sw ssss

s2

2 321 ++==

Unabhängig von der Personalbedarfsberechnung ist die Eintrittswahr-scheinlichkeit eines Schritts auch für die Ermittlung von regionalen Un-terschieden in der Verfahrensbehandlung und damit für die Erklärung von unterschiedlichen Bearbeitungszeiten relevant.

Die oben eingeführte Matrix kann auch herangezogen werden, um die aus allen Karten summierten Bearbeitungszeiten pro Status und Schritt darzustellen.

Verfahrensschritte auf der Karte

Status des Verfahrensschritts s=1 s=2 s=3 s=4

Begonnen Abge-

schlossen Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3

Schritt 4

i=1 ja ja t11 t12

i=2 nein ja t21

i=3 ja nein tis

i=4 nein nein

Summe t1 t2 ts

Tab. 54: Status von Verfahrensschritten - Bearbeitungszeiten

Mit

tis = gesamte Bearbeitungszeiten pro Status i und Schritt s und

ts = gesamte Bearbeitungszeit über alle Verfahrenskarten in Verfah-rensschritt s.

Auftrittswahrscheinlichkeit eines Schrittes

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Um die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Schritt zu berechnen, wurde die Summe der Bearbeitungszeiten für diesen Schritt durch die rechnerische Anzahl vollständig bearbeiteter Schritte dividiert.

Mit dieser Vorgehensweise wurde die Langläuferproblematik gelöst: Auch die Bearbeitungszeiten in Schritten (implizit: Verfahren), die vor dem Erhebungszeitraum begonnen haben und erst nach der Erhebung endeten, wurden bei der Berechnung der durchschnittlichen Bearbei-tungszeiten mit einbezogen. Solche Schritte führten zu einer Erhöhung der Bearbeitungszeit, aber nicht zu einer Erhöhung der rechnerischen Anzahl bearbeiteter Schritte. Die gleiche Überlegung galt für weder im Erhebungszeitraum begonnene noch beendete gesamte Verfahren.

tw,s = Durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Schritt s:

k

iis

k

ssw

S

t

S

tt

∑==,

Die oben genannte Formel berechnet eine durchschnittliche Bearbei-tungszeit für den Schritt s für die Verfahren, in denen der Schritt vor-kommt. In den Auswertungsberichten (200) werden diese Zeiten neben der Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Schritte für alle Schritte der Grundgesamtheit angegeben.

Um eine Durchschnittszeit für ein Verfahren ohne Berücksichtigung der Anschlusskarten zu berechnen, ist zu beachten, dass jeder Schritt nur mit seiner Eintrittswahrscheinlichkeit ws für ein Verfahren relevant wird. Daher sind die Zeiten pro Schritt s mit dieser Wahrscheinlichkeit zu ge-wichten.

Tteil = Bearbeitungszeit pro Verfahren auf Basis von Schritten der Ver-fahrenskarten, aber ohne Anschlusskarten:

VV

tw

S

tT s

s

s

ss

s s

steil

t∑∑∑ ==⋅= )(

Die Formel zeigt, dass bei der Berücksichtigung aller Zeiten der Verfah-rensschritte die Summe über alle Zeiten ausschließlich durch die Anzahl der rechnerisch vollständig bearbeiteten Verfahren dividiert werden musste. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten der Verfahrensschritte kürzten sich heraus. Dies ist in sich logisch: die durchschnittliche Bearbeitungs-zeit musste sich ja aus der Summe aller Zeiten dividiert durch die rech-nerisch abgearbeiteten Verfahren ergeben. Damit wirkten sich aber auch bei der Berechnung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit die Un-schärfen nicht aus, die – wie oben gezeigt – bei der Berechnung der Ein-trittswahrscheinlichkeit der Verfahrensschritte zu verzeichnen gewesen wären.

Durchschnittliche Bearbei-tungszeit pro Schritt

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8.1.3 Auswertung bei geschäftsgebundener Erhebung

Bei geschäftsgebundener Erhebung enthält das Berichtswesen ein für die Geschäfte und für eine geografische Bezugsgröße (ein Land oder die Gesamtheit der teilnehmenden Länder) folgende Angaben: • Summe der Bearbeitungszeiten, • Anzahl der zugrunde zu legenden Mengen, • Durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Mengeneinheit (Basiszahl), • Maß der Streuung des Länderwertes (bei Auswertung für die Ge-

samtheit der Länder), • Maß für Abweichung des Länderwertes (bei Auswertung für ein

einzelnes Land), • Zeitanteile pro Tätigkeit im mittleren und Schreibdienst.

Da dies im Vergleich zu den Auswertungen der verfahrensbegleitenden Erhebung weniger Angaben sind, können diese für alle geschäftsbeglei-tend erhobenen Geschäfte einer Instanz und einer geografischer Bezugs-einheit in einem Bericht zusammengefasst werden.

Die Bearbeitungszeiten pro Geschäft ergeben sich aus der Summe aller auf den Geschäftskarten durch die Mitarbeiter dokumentierten Arbeits-zeiten für dieses Geschäft.

Die Herausforderung bei der Berechnung der durchschnittlichen Bear-beitungszeit ergab sich aus der korrekten Ermittlung und Berücksichti-gung der Mengen für jedes einzelne geschäftsbegleitend erhobene Ge-schäft. Anders als bei der verfahrensgebundenen Erhebung wurden sepa-rate Mengenerhebungen notwendig, um die einzelnen Bezugsgrößen zu ermitteln. Dabei waren in Anlehnung an die Erfahrungen der Projekte PEBB§Y I und II sowie PEBB§Y Fach folgende Varianten der Mengen-erhebung zu unterscheiden:

• Zentrale Erhebung einer Bestandsgröße, z. B. Bestand anhängiger Insolvenzverfahren.

• Zentrale Erhebung einer im Erhebungszeitraum angefallenen Ver-fahrensanzahl oder Strom-Mengengröße, z. B. Anzahl der Mobi-liarvollstreckungen.

• Dezentrale Erhebung einer im Erhebungszeitraum angefallenen Verfahrensanzahl oder Strom-Mengengröße, z. B. Anzahl der Fälle der Rechtsantragstelle.

• Verwendung von abgeleiteten Mengen, d. h. die Bezugsgröße für ein Geschäft wurde aus der Verfahrensanzahl anderer Geschäfte abgeleitet.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit pro Be-standsgröße war zu beachten, dass sich die ermittelten Zeiten lediglich auf den Erhebungszeitraum bezogen. Daher war die erhobene Zeit je nach Länge des Erhebungszeitraums anzupassen, um den Aufwand für ein Jahr zu bestimmen: Umfasst der Erhebungszeitraum sechs Monate, sind die erhobenen Bearbeitungszeiten zu verdoppeln, bei vier Monaten zu verdreifachen.

Weiter ist die Möglichkeit zu beachten, dass gegebenenfalls die Beteili-gungsquote an der Erhebung nicht 100 Prozent beträgt, also einige Ge-richtsangehörige nicht an der Erhebung teilnehmen. Die Erhebung der Mengen liefert den kompletten Bestand, aber es haben sich nur ein Teil der Mitarbeiter an der Erfassung der Arbeitszeiten beteiligt. Damit wäre es falsch, 100 Prozent der Mengen lediglich einem geringeren Anteil der Bearbeitungszeiten gegenüber zu stellen.

Kerninformationen ge-schäftsgebundener Erhebung

Gesamtbearbeitungszeiten

Mengen bei geschäftsgebun-dener Erhebung

Behandlung von Bestands-größen bei zentral erhobe-nen Mengen

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Unter Berücksichtigung der beiden genannten Faktoren berechnet sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei zentral erhobener Bestands-größe nach folgender Formel:

Tges= Durchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit pro Bestandsgröße

l = Länge des Erhebungszeitraums in Monaten

tges= Gesamte Bearbeitungszeit aller Geschäftskarten für ein Geschäft

M = Von den Gerichten / Landesjustizverwaltungen gemeldete Be-standsmenge (zum Teil als gemittelter Wert aus mehreren Abfra-gezeitpunkten)

q = Beteiligungsquote3 des jeweiligen Dienstzweiges in der jeweiligen Instanz

qMlT

t ges

ges

112⋅⋅=

Die empirisch erhobenen Bearbeitungszeiten sollen nach Möglichkeit nicht verändert werden, sondern als Rohdaten weiterhin unverändert in der Datenbank erhalten bleiben. Aus diesem Grund wurde statt einer Hochrechnung der Zeiten aus dem Erhebungszeitraum auf das Gesamt-jahr ein äquivalenter Berechnungsweg gewählt, der an den Bezugsmen-gen ansetzt und diese entsprechend des Anteils des zugrunde liegenden Erhebungszeitraums und der Beteiligungsquote kürzt. Die als Bezugs-menge zur Ermittlung der Basiszahl heranzuziehende gekürzte Be-standsmenge (MBZ) ergibt sich als

Mql

M BZ ⋅⋅=

12

Dies erklärt, warum die in den Auswertungsberichten enthaltenen rech-nerischen Bestandsmengen vom eigentlichen Wert an den Gerichten abweichen. Folgendes Beispiel verdeutliche dies: Für ein Erhebungsge-schäft wurde 934 als Menge für ein halbes Jahr ermittelt, die aufgewen-dete Bearbeitungszeit betrug in 6 Monaten der Erhebung 47.412 Minu-ten. Dann wird sich im Auswertungsbericht als Mengenangabe der Wert 467 finden (934 × 6/12×1).

Im Fall der Berechnung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit pro Strom-Mengengröße4 bei zentraler Erhebung von Mengen war wiede-rum die Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Eine Korrektur der Bear-beitungszeiten konnte entfallen, da bei zentral erfassten Stromgrößen die Anzahl bezogen auf den Erhebungszeitraum abgefragt wurde. Es ergibt sich folgende Formel:

qMT

t ges

ges

1⋅=

Dieser Zusammenhang war zum Beispiel für die Berechnung der Basis-zahlen des mittleren und Schreibdienstes für das Geschäft „Mobiliar-vollstreckung“ relevant.

3 Die Beteiligungsquote wurde im richterlichen Bereich getrennt nach Produktbereichen bei den Erhebungsgerichten abgefragt und in den entsprechenden Berechnungen zugrun-de gelegt. Für die nichtrichterlichen Dienstzweige wurde mit einer identischen Gesamt-Beteiligungsquote gearbeitet. 4 Strommengen sind durchlaufende Mengen und im Gegensatz zu Bestandsmengen defi-niert.

Behandlung von Stromgrö-ßen bei zentral erhobenen Mengen

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Bei der dezentralen Erhebung von Mengengrößen entfiel in den vorlie-genden Erhebungsinstrumenten auch die Berücksichtigung der Beteili-gungsquote, da die Mengenabfrage auf den gleichen Erfassungskarten erfolgte wie die Zeiterfassung. Sollten sich Angehörige des mittleren und Schreibdienstes (nur für diesen Dienstzweige war diese Variante relevant) nicht an der Erhebung beteiligt haben, wurden sowohl deren Arbeitszeiten als auch die von ihnen bearbeiteten Mengen nicht erfasst und berücksichtigt. Damit blieb das Verhältnis von Mengen und Zeiten auf den berücksichtigten Karten stets realistisch. Es ergibt sich folgende Formel:

MT

t ges

ges =

Diese Berechnung wurde für einige wenige Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes an Amtsgerichten und Landgerichten genutzt, im We-sentlichen jedoch für die Quantifizierung von Tätigkeiten, für die mit der dezentralen Aufschreibung auch eine Menge erhoben wurde (z.B. in der Sozialgerichtsbarkeit).

Falls für ein (geschäftsgebunden erhobenes) Geschäft als Bezugsgröße die Verfahrensanzahl von anderen (verfahrensgebunden erhobenen) Ge-schäften heranzuziehen war (abgeleitete Mengen), wurde die Gesamtzeit von den Geschäftskarten in Bezug gesetzt zu der rechnerischen Anzahl von Verfahren des oder der anderen Geschäfte. Es ergibt sich folgende Formel:

∑=

VT

t ges

ges

Sofern es sich um eine Menge handelte, die dienstzweigübergreifend eingesetzt wurde, war zusätzlich eine Anpassung gegebenenfalls abwei-chender Erhebungszeiträume und Beteiligungsquoten zwischen den Dienstzweigen vorzunehmen. In diesem Fall erweitert sich die oben ste-hende Formel auf:

niRi

Ri

niRi

RiniRigesniRi

gesl

l

q

q

V

tT ⋅⋅=

wobei die Indizes „niRi“ und „Ri“ hier für Parameter eines nichtrichter-lichen Dienstzweigs (gehobener oder mittlerer Dienst) und der Richter stehen.

Es war zudem zu berücksichtigen, dass in der späteren Berechnung in der Datenbank die Mengen V grundsätzlich aus den einzelörtlichen Da-ten, also aller einzelnen Parameter a, b, vein, vabg neu berechnet wurden. Dies bedingt, dass die zugrunde gelegte V-Menge bei abgeleiteten Men-gen von der Summe der in anderen Berichten ausgewiesenen V-Mengen abweichen kann. So ist z. B. die für das Rechtspflegegeschäft des mittle-ren und Schreibdienstes zugrunde gelegte Verfahrensmenge nicht voll-ständig identisch mit der Summe der über die einzelnen richterlichen Geschäfte ermittelten Verfahrensmengen.

Den Aggregationsweg von Daten bei der Ermittlung geschäfts- und orts-übergreifender Ergebnisse verdeutlicht die nachfolgende Abbildung:

Behandlung von Mengen bei dezentraler Erhebung

Behandlung von abgeleiteten Mengen

Aggregationsweg von Men-gen

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Basiszahl Bund

Basiszahl Land 1

Basiszahl Land 2

Basiszahl Land 3

Basiszahl Land n

Basiszahl Ort 1

Basiszahl Ort 2

Basiszahl Ort 3

Basiszahl Ort n

Geschäft VRE 01

Geschäft VRE 02

Geschäft VRE 03

Geschäft VRE n

Bund Land Ort Geschäft

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

Parameter

AggregationswegMuSD-Mengen

Geschäft ARE 01

Geschäft ARE 02

Geschäft ARE n

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

AggregationswegRichter-Mengen V

?

Basiszahl Bund

Basiszahl Land 1

Basiszahl Land 2

Basiszahl Land 3

Basiszahl Land n

Basiszahl Ort 1

Basiszahl Ort 2

Basiszahl Ort 3

Basiszahl Ort n

Geschäft VRE 01

Geschäft VRE 02

Geschäft VRE 03

Geschäft VRE n

Bund Land Ort Geschäft

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

Parameter

AggregationswegMuSD-Mengen

Geschäft ARE 01

Geschäft ARE 02

Geschäft ARE 03Geschäft ARE n

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

a, b, vein, vabg, …

AggregationswegRichter-Mengen V

?

Geschäft RA 011

Geschäft RA 030Geschäft RA 041

Geschäft RA n

Geschäft RA 421Geschäft RA 423Geschäft RA 424

Geschäft RA n

Abb. 50: Aggregation von Daten über Geschäfte und Orte

Es existieren zwei wesentliche Aggregationswege für die auf Einzelkar-ten erhobenen Erhebungsparameter:

• Aggregation über Geschäfte zur Bildung der Mengen für den mitt-leren und gehobenen Dienst,

• Aggregation von der örtlichen über die Länder- auf die Bundesebe-ne bei Richtermengen.

Grundsätzlich ist bei der Aggregation in der Datenbank stets eine Be-rechnung der Parameter aus den Einzelwerten vorgenommen worden. D. h. es findet keine Addition von Werten auf Zwischenstufen statt, son-dern es werden die Daten stets neu von der detailliertesten Ebene gezo-gen. So wird die Summe der bearbeiteten Verfahren auf Bundesebene immer aus allen einzelnen Verfahrenskarten eines Geschäfts berechnet und nicht etwa aus der Summe der Verfahrensmengen der Länder. Da die ermittelte Menge auf einer Ebene immer abhängig von der Auftritts-wahrscheinlichkeit der Verfahrensschritte errechnet wird, differiert der Mengenwert eines Verfahrens auf unterschiedlichen Aggregationsstufen. Auf diese Weise erklären sich Abweichungen in den Mengenangaben zwischen den einzelnen Berichten, die jedoch in der Regel geringfügig sind.

Zusatzauswertungen außerhalb der Datenbank greifen aus Vereinfa-chungsgründen gelegentlich auch auf die Addition von teilaggregierten Mengen zurück, wenn eine Neuberechnung zusätzlichen Programmier-aufwand erforderte und die erwarteten Ergebnisse keine wesentliche Abweichung durch die beiden Berechnungsweisen erwarten ließen.

Die Aggregation von Beteiligungsquoten verwendet die arithmetischen Durchschnitte der örtlichen Beteiligungsquoten.

Für die Beurteilung der Daten ist neben den absoluten Zahlen zu Bear-beitungszeiten und Mengen auch eine relative Streuung errechnet wor-den, die eine Plausibilisierung von Ergebnissen unterstützt. Die relative Streuung (Variationskoeffizient) gibt das Verhältnis der durchschnittli-chen Abweichungen der einzelörtlichen Basiszahlen um die bundes-durchschnittliche Basiszahl an. Diese wurden ermittelt als5:

5 In den Datenbankberichten wird mit der in MS Access hinterlegten Formel für die Standardabweichung gerechnet, die im Einzelfall zu leicht abweichenden Ergebnissen von der dargestellten Berechnungsformel kommt. Bei Vorhandensein nur eines Wertes an einem Ort berücksichtigt die Datenbank auch die Null-Werte in den anderen Orten und gibt standardmäßig den Wert 3,317 aus. Die relative Streuung ist in diesem Fall jedoch Null. Im Falle von zwei oder mehr vorhandenen Erhebungswerten tritt dieser Effekt nicht mehr auf.

Relative Streuung

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ges

n

igesiN

ges T

TT

T

sVC

∑=

==1

21 )(

mit

s = Standardabweichung der Stichprobe,

Tges = Basiszahl Bund,

Ti = Basiszahl Einzelorte,

N = Anzahl der Werte in der Stichprobe (Orte).

Die „relative Streuung der Erhebungswerte für die durchschnittliche Be-arbeitungszeit“ ist kein klassisches Streuungsmaß wie z. B. die Stan-dardabweichung oder die Varianz, da diese absolute Werte liefern, die tendenziell umso größer werden, je höher die durchschnittliche Bearbei-tungszeit eines Geschäftes ist. Daraus ließe sich auf den ersten Blick keine Aussage ableiten, insbesondere wenn man die Standardabwei-chung unterschiedlicher Geschäfte miteinander vergleichen wollte. Da-her wurde wie auch in PEBB§Y Fach in Anlehnung an PEBB§Y I die Standardabweichung relativiert, indem sie durch die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller Länder dividiert wurde. Anders als die absolute Streuung schwankt die relative Streuung damit nicht mit der Höhe der Basiszahl. Damit sind die Werte unterschiedlicher Geschäfte direkt mi-teinander zu vergleichen: Grundsätzlich existiert kein Grenzwert, ab dem ein Ergebnis „unvalide“ wird. Es kann jedoch die Aussage getrof-fen, dass eine relative Streuung von 30 Prozent vor dem Hintergrund des Ziels bundeseinheitlicher Pensen bei sonst gleichen Rahmenbedingun-gen tendenziell schlechter ist als eine relative Streuung von zehn Pro-zent.

8.1.4 Zusätzliche Auswertungen

Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Verfahrensmerkmale be-rechnet sich aus der Anzahl der Verfahrenskarten, in denen das Krite-rium angekreuzt wurde, dividiert durch die Gesamtanzahl der Verfah-renskarten für das Geschäft. vk = Anzahl der Verfahrenskarten mit angekreuztem Verfahrensmerk-

mal k, vges= Anzahl der gesamten Verfahrenskarten wk = Wahrscheinlichkeit für das Auftreten des Verfahrensmerkmals k

vv

wges

k

k=

Bei einer Auswertung der Bearbeitungszeiten nach angekreuzten Ver-fahrensmerkmalen war grundsätzlich zu beachten, dass einzelne Verfah-rensmerkmale nicht gänzlich unabhängig voneinander sind. In komple-xen Verfahren, die mehrere Verfahrensmerkmale erfüllen konnten, lässt sich im Nachhinein nicht immer eindeutig feststellen, welchen Anteil das eine oder andere Verfahrensmerkmal am Mehraufwand dieses Ver-fahrens gehabt hat. Aufgrund der Erfahrungen aus den Vorgängerprojek-ten wurden die Verfahrensmerkmale und die Regeln zum Ankreuzen

Verfahrensmerkmale

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daher weitgehend so definiert, dass Mehrfachankreuzen möglichst ver-mieden wurde. Für Richter sind die in den PKH-Schritten auf den Verfahrenskarten no-tierten Zeitanteile im Auswertungsbericht (200) mit den folgenden Merkmalen aufgeschlüsselt:

• Anzahl der Karten auf denen Zeiten in einem oder beiden PKH-Schritten notiert wurden,

• Notierte PKH-Bearbeitungszeiten,

• Zeit pro PKH-Verfahren.

• Diese Angaben sind für jedes richterliche Geschäft der Sozialge-richtsbarkeit ermittelt worden.

Die PKH-Bearbeitungszeiten sind schrittweise auf die Zahl der Verfah-renskarten bezogen worden, für die ein Zeiteintrag bei der PKH vorliegt. Es war davon auszugehen, dass die PKH-Zeiten in der Regel geschlos-sen anfallen und annähernd vollständig auf der Verfahrenskarte abgebil-det wurden. Eine Langläuferproblematik vergleichbar derjenigen des Gesamtverfahrens bestand im Hinblick auf die PKH nicht. Aus diesem Grund war davon auszugehen, dass die ausgewiesene Durchschnittszeit pro PKH-Verfahren(-schritt) den richterlichen Aufwand für PKH-Verfahren vollständig wiedergab.

8.2 Überblick über das Berichtswesen

Die Verarbeitung der Erhebungsdaten ist über eine MS Access Daten-bank erfolgt. Die Verwendung von MS Access hat sich aus mehreren Gründen angeboten:

• Aufgrund des gewählten Erfassungsinstrumentariums für die nach-zuerhebenden PEBB§Y Geschäfte (Geschäftskarten und Verfah-rens-/ Kombikarten) sind ca. eine Million Datensätze generiert worden. In einer MS Access Umgebung können alle Datensätze in einer einzigen Datenbank gehalten werden, was jedwede Auswer-tung möglich macht, die auf Rohdaten aus verschiedenen Erhe-bungsbereichen zugreift.

• MS Access erlaubt die Bearbeitung und individuelle Filterung einer großen Menge von Erhebungsdaten nach individuellen Kriterien und den Ausweis in standardisierten Berichten. Die Rechenge-schwindigkeit der Datenbank kann dabei akzeptabel schnell ausges-taltet werden.

• Eine Verarbeitung dieser Menge von Erhebungsdaten in MS Excel ist ausgeschlossen, weil die Verarbeitungskapazität in Excel be-schränkt ist. Desweiteren sind die Übersichtlichkeit und die Mög-lichkeit der Filterung der Rohdaten zu Untersuchungszwecken bei dieser Datenmenge sehr eingeschränkt.

• MS Access erfüllt die von der Leistungsbeschreibung gestellten Auswertungsanforderungen und ist eine marktgängige Software.

• Die Bedienung der Datenbank und die Berichte sind so ausgestaltet worden, dass die Ermittlung der Basiszahlen transparent und auch für den unerfahrenen MS Access Benutzer anwendbar ist.

PKH Zeiten

Vorteile der Datenverarbei-tung mit MS Access

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Die MS Access Datenbank bietet die Möglichkeit eines Exports der Be-richtsdaten in MS Excel. Dies ermöglicht die Weiterverwendung der Daten für individuelle Berechnungen. Der Export von Daten aus MS Access in MS Excel ist sowohl für (gefilterte) Tabellendaten als auch für erstellte Berichte möglich.

Aus der MS Access Datenbank sind die grundlegenden Auswertungsbe-richte erzeugt worden. Diese geben die Kernergebnisse der Erhebung, insbesondere die zu ermittelnden Basiszahlen auf Bundesebene wieder. Diese Kernberichte sind in Anhang 430 ff. nach Produktbereichen und Instanzen differenziert abgedruckt. Auf Basis dieser Auswertungsberich-te sind bei Bedarf weitergehende Berechnungen auf MS Excel Basis vorgenommen worden.

Die nachfolgende Übersicht enthält die Grundstruktur der erstellten Auswertungsberichte:

Nr. Kurztitel Inhalt

100 Rechtspflege Bund Bundesweite Basiszahlenübersicht für die Rechtspflege; Richter, gehobener Dienst und mittlerer und Schreibdienst

150 Rechtspflege Länder Landesspezifische Basiszahlenübersicht für die Rechtspflege; Richter, gehobener Dienst und mittlerer und Schreibdienst

200 Rechtspflege Richter (Bund)

Bundesweiter Detailbericht für die richterlichen Geschäfte und die Geschäfte des gehobenen Dienstes der Rechtspflege einschließlich aller Berechnungsparameter, Schrittverteilung, Ver-fahrensmerkmalen und PKH-Zeiten

400 Rechtspflege mittlerer und Schreibdienst (Bund)

Bundesweiter Detailbericht für die Tätigkeiten der Rechtspflege des mittleren und Schreib-dienstes einschließlich fortlaufend gezählter Bezugsmengen; detailliert nach Geschäften in der Sozialgerichtsbarkeit

Tab. 55: Übersicht der Auswertungsberichte

Alle Berichte lassen sich in der Datenbank nach mehreren Kriterien, ins-besondere geografischen Einheiten selektieren. Auf der obersten Ebene („Bund“) wird stets das Ergebnis auf Basis der Gesamtheit der beteilig-ten Erhebungsländer wiedergegeben. Dies geschieht entweder in einem für alle Dienstzweige angelegten Übersichtsbericht (100) oder in für ein-zelne Dienstzweige detaillierten Berichte (200 und 400). Darüber hinaus besteht beim Übersichtsbericht auch die Option der landesspezifischen Auswertung. In diesem Fall werden jedoch in einzelnen Geschäften nach Vorgabe der Anonymisierung keine Auswertungen vorgenommen. Eine Auswertung einzelörtlicher Ergebnisse findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, diese ist implizit bereits durch die Landesauswahl enthalten, wenn kein zweites Gericht einer Gerichtsbarkeit in der Erhebung teil-nimmt. Bei allen landesspezifischen Auswertungen ist zu beachten, dass die Auswertungen auf Länderebene nicht notwendigerweise repräsentativ für das Land sind, da die Erhebungsgerichte eine repräsentative Auswahl auf Bundesebene, nicht aber auf Landesebene sind. Gestalt und Aufbau der einzelnen Berichte ist nachfolgend erläutert:

Übersicht der Auswertungs-berichte

Repräsentativität von Lan-deszahlen

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Die wesentlichen Erhebungsergebnisse sind für alle Dienstzweige in Bericht 100 enthalten. Aus diesem können direkt die benötigten Anga-ben für die Basiszahlen abgelesen werden. Der Bericht 100 kann nach Gerichtsbarkeit, Dienstzweig und Bereichen (Rechtspflege oder Verwaltung) selektiert werden. Für diese Selektion enthält er für jedes Geschäft die Informationen • Erfasste Gesamtminuten (Zeit), • Anteil der Zeit eines Geschäfts an Gesamtminuten des Produktbe-

reichs (Rechtspflege oder Verwaltung), • Wert der Bezugsmenge (V), • Basiszahl, • Relative Streuung.

Die nachfolgende Abbildung zeigt den Aufbau eines beispielhaften Auswertungsberichts 100:

Abb. 51: Beispielhafter Auswertungsbericht 100

Die Informationen des Berichts 100 sind in Bericht 150 auf die Ebene der beteiligten Erhebungsländer herunter gebrochen. In diesem Bericht werden für alle Gerichtsbarkeiten und Dienstzweige alle Informationen des Berichts 100 für die Berichtsebene Land gegeben. Die Angabe der Streuung der Erhebungswerte ist hier durch die Abweichung der Lan-desbasiszahl von der Bundesbasiszahl ersetzt worden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Bericht 150 enthaltenen Daten nicht repräsentativ für die jeweiligen Länder sind. Alle Gerichte wurden ausschließlich nach bundesweiten Repräsentativitätskriterien (vgl. Kapi-tel 4.2 und 5.2) ausgewählt. Für den Kernbereich der richterlichen Aufgabenwahrnehmung, der Rechtspflege, ist der detaillierte zweiseitige Auswertungsbericht 200 erstellt worden. In diesem Projekt wird er auch zur Auswertung der Ge-schäfte des gehobenen Dienstes genutzt. Dieser zweiseitige Bericht enthält die Erhebungsdaten zu Verfahrensschritten und Verfahrens-merkmalen eines Geschäftes. Der Bericht lässt sich für jede Ge-richtsbarkeit und pro Geschäft generieren. Zusätzlich ist die Einschrän-kung des Berichts nach einzelnen Verfahrensmerkmalen, mit Hilfe derer ein bestimmtes Kriterium bei Bedarf isoliert ausgewertet werden kann, möglich.

Bericht 100

Bericht 150

Repräsentativität der Lan-deszahlen

Bericht 200

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Im Einzelnen sind im Bericht 200 die nachfolgenden Informationen enthalten: • Basiszahl, • Summe der Bearbeitungszeiten getrennt nach Verfahrens- und An-

schlusskarten, • Anzahl der Verfahrens- und der Anschlusskarten, • Rechnerische Anzahl von Verfahren (V), • Anzahl der Verfahren mit Beginn im Erhebungszeitraum und auf

diese entfallende Bearbeitungszeiten, • Anzahl der Verfahren mit Ende im Erhebungszeitraum und auf diese

entfallende Bearbeitungszeiten, • Auftrittswahrscheinlichkeit und durchschnittliche Zeiten pro Verfah-

rensschritt, • Auftrittshäufigkeit von Verfahrensmerkmalen, • Zeiten und Kartenanzahl pro Verfahrensschritt und Schrittstatus, • PKH-Bearbeitungszeiten und –Kartenanzahl. Der Bericht hat folgende Gestalt:

Abb. 52: Beispielhafter Auswertungsbericht 200 (1. Seite)

Zu beachten ist, dass für diesen Bericht grundsätzlich immer die Bear-beitungszeiten aus den Verfahrensschritten (Seite 2 des Berichtes) mit Zeiten der Anschlusskarten summiert und immer durch die rechnerische Menge der Verfahren dividiert. Dies führt in Ausnahmefällen zu fal-schen Mengen bzw. Basiszahlen: • Wenn als Bezugsmenge eines Geschäftes „Bestand“ gewählt wur-

de, wird hier eine falsche Menge(basierend auf der Zahl der Kar-ten), und daraus resultierend eine falsche Basiszahl angezeigt. Die Zeiten und die Zeiten der Schritte sind korrekt. Aus diesem Grund wurde auf die 200er Berichte der betreffenden Geschäfte im An-hang verzichtet. Die Auswertung der Schrittzeiten ist im entspre-chenden Kapitel zur Auswertung dieser Geschäfte gezeigt. Dies be-trifft z.B. die Geschäfte für Insolvenzsachen der Rechtspfleger.

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• Im Fall der Vorverfügung wurde von einer detaillierten Auswertung abgesehen. Die Zeiten der Vorverfügung sind im 100er Bericht im Richtergeschäft enthalten, für den 200er Bericht können aber nur die Spalten für Bearbeitungszeiten angezeigt werden. Daher ist hier die Summe der Zeiten auf der ersten Seite zu gering und damit auch die Basiszahl. Auf der zweiten Seite sind nur die Bearbeitungszei-ten ohne die Zeiten der Vorverfügungspalte ausgewiesen. Dies be-trifft die Geschäfte RA 426 und RA 428.

Aus den detaillierten Informationen des Berichts 200 lassen sich neben den Basisdaten der Personalbedarfsberechnung insbesondere für die Fortschreibung des Personalbedarfsberechnungssystems wichtige Infor-mationen gewinnen.

Abb. 53: Beispielhafter Auswertungsbericht 200 (2. Seite)

Für den mittleren und Schreibdienst sind – mit Ausnahme in der Sozial-gerichtsbarkeit – bezogen auf die richterlichen Geschäfte geschäftsüber-greifende Basiszahlen gebildet worden. Dies bedeutet, dass den Ge-schäften der übergeordneten Dienstzweige nur wenige, zusammenfüh-rende Geschäfte im mittleren und Schreibdienst gegenüberstanden. In diesem Dienstzweig interessierte daher zusätzlich die Verteilung von Bearbeitungszeiten auf Einzeltätigkeiten. Der 400er Bericht zeigt neben den Grunddaten für ein Geschäft, Summe der Zeiten, Menge und Basiszahl auch Details wie z.B. die Erhebungs-dauer oder die Beteiligungsquote unter zusätzlicher Angabe des über-geordneten Dienstzweiges. Die Kerninformation des Berichtes sind die Details zu den der Zeiten pro Geschäft und zu den Mengen, die ggf. auf den Geschäftskarten erhoben wurden, so z.B. für das Geschäft MA 052 oder die Geschäfte der Sozialgerichtsbarkeit. Der Bericht hat folgende Gestalt:

Bericht 400

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Abb. 54: Beispielhafter Auswertungsbericht 400

Zur Darstellung der Zeitverteilung wurde für den mittleren Dienst der Auswertungsbericht 400 mit den nachfolgenden Kerninformationen ers-tellt: • Basiszahl, • Bearbeitungsmenge (abgeleitet aus den richterlichen Verfahrens-

mengen), • Erfasste Zeiten pro Tätigkeit, • Zeitanteile der erfassten Tätigkeiten, • Zeit pro bearbeitetem Verfahren, • Überblick über die zugrunde liegenden Beteiligungsquoten und Er-

hebungszeiträume, die für eine Anpassung dienstzweigübergreifen-der Mengenberechnungen verwendet worden sind.

Wenn die Zählung von Mengen gefordert war wurden diese im unteren Teil des Berichtes gezeigt.

8.3 Übergreifende Ergebnisse

Die Plausibilisierung der erhobenen Daten stellte im Rahmen der vorlie-genden Erhebung, bei der es sich um eine Teilerhebung handelte, eine besondere Aufgabenstellung dar. Das Konzept hierzu, die Analyseschrit-te und die Ergebnisse wurden ausführlich in Kapitel 6 dieses Gutachtens erläutert. Die aus der Plausibilisierung resultierende Herausnahme einzelner Ge-richte aus der Berechnung der bundesweiten Basiszahl führte zu einer Reduktion der Datenbasis. Grundsätzlich ist – wie in den Repräsentativi-tätserwägungen vor Beginn der Untersuchung dargelegt – eine statisti-sche Basis von 100 bearbeiteten Verfahren als hinreichende Menge an-zusehen, die bereits statistische gesicherte Aussagen hinsichtlich der Basiszahl ermöglicht. Dieser Wert war auch durch die Verkleinerung der Grundgesamtheit, die aus der Plausibilisierung resultierte, in allen be-

Überprüfung der Erhebungs-daten

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troffenen Geschäften an Amtsgerichten und Oberlandesgerichten wei-terhin gegeben. Die Reduktion der Datenbasis durch Herausnahme einzelner Gerichte führte nicht zwangsläufig zu einem gleichgerichteten Effekt auf die Ba-siszahlen: • Neben den Zeiten entfielen bei Herausnahme von Gerichten auch

Bearbeitungsmengen, die diesen Zeiten gegenüber standen. Im Ein-zelfall konnte es sein, dass hohen Bearbeitungszeiten auch relativ hohe Bearbeitungsmengen gegenüberstehen. Bei der als Durch-schnitt ermittelten Basiszahl ergibt sich dann nur ein geringfügiger Effekt.

• Die Datenbereinigung wurde gleichberechtigt sowohl bei einer Über- als auch bei einer Unterschreitung der zweifachen Standard-abweichung vorgenommen. Z.B. konnten in Einzelfällen auch Da-ten von Dienstzweigen herausgenommen werden, die eine sehr ge-ringe Gesamtzeit aufwiesen, wegen geringer Mengen aber eine rela-tiv hohe durchschnittliche Bearbeitungszeit aufwiesen. Der umge-kehrte Fall konnte ebenfalls eintreten. Der Effekt auf die Bundesba-siszahl war dann gegenläufig zu der Über- oder Unterlast des be-trachteten Dienstzweiges.

Durch die Herausnahme von Gerichten aus der Berechnung der bundes-weiten Basiszahl verminderte sich gleichwohl die Grundgesamtheit, aus der weitergehende Sonderauswertungen vorgenommen wurden. Die Vorgehensweise der Datenbereinigung ist methodisch strikt ange-wendet worden und orientierte sich ausschließlich am Ziel der Sicherung der Akzeptanz der Projektergebnisse sowohl unter den Gerichtsbarkeiten selbst als auch der Justiz- und Finanzverwaltung. Die Akzeptanz wurde durch die Herstellung einer abgesicherten Datenbasis für die Auswer-tungen gestärkt. Diese Vorgehensweise war vollständig losgelöst von erwarteten Basiszahleffekten implementiert worden. Neben den beschriebenen, ausführlichen Plausibilisierungen wurden die erhobenen Daten während und nach vollständiger Eingabe in die Daten-bank in mehrfacher Hinsicht überprüft. Diese Überprüfungen dienten in erster Linie der Feststellung der Vollständigkeit der Rohdaten durch Prü-fung der logistischen Prozesse und der Erfassung der Daten. Verluste größerer Mengen von Erfassungskarten, fehlerhafte Erfassungen oder unerkannte örtlichen Erhebungsbesonderheiten sollten so ausgeschlossen werden. Zusätzlich existierten bereits bei der Dateneingabe in die Datenbank sys-temseitig automatisierte Prüfungen, die der Vermeidung von Eingabe-fehlern dienten (z. B. Begrenzung der erfassbaren Minuten pro Ge-schäftskarte auf 6.000 Minuten). Darüber hinaus wurden die folgenden Prüfungsschritte vorgenommen: • Abgleich der von den Erhebungsgerichten gemeldeten Kartenrück-

sendung an die Datenerfassungsstelle mit den tatsächlich in der Da-tenbank erfassten Karten zum Zweck der Feststellung von Karten-verlusten,

• Analyse der Mengen bei periodenbezogenen, geschäftsbegleitenden Erfassungskarten,

• Analyse der Mengen der verfahrensbegleitenden Karten.

Überprüfung der Erfassung

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Unregelmäßigkeiten, die aufgedeckt wurden, konnten in allen Fällen geklärt und korrigiert werden. Die Beteiligungsquoten sind für die Berechnung einer Reihe von Ergeb-nissen, insbesondere der Berechnung von relevanten Mengen in nicht-richterlichen Dienstzweigen von besonderer Bedeutung (vgl. Kapitel 8.1). Aus diesem Grund wurden für die einzelnen Dienstzweige entspre-chende Werte ermittelt. Die Beteiligungsquoten wurden mit Hilfe einer gesonderten Abfrage direkt bei den Erhebungsgerichten abgefragt. Da-bei erfolgte im richterlichen Bereich eine differenzierte Abfrage nach der Beteiligung in den einzelnen Produktgruppen. In den übrigen Dienstzweigen wurde nur eine integrierte Zahl für alle Bereiche erho-ben. In Summe ergab sich für fast alle Gerichtsbarkeiten und Dienstzweige eine durchgängig hohe Beteiligung nahe 100%. Im Fall der Richter an Sozialgerichten wurde aufgrund der etwas geringeren durchschnittlichen Beteiligungsquote, die im wesentlichen aus drei der neun teilnehmenden Gerichte stammte, die Menge der in die Grundgesamtheit eingehenden Verfahren auf Repräsentativität geprüft. Diese Prüfung hat für alle Erhe-bungsgeschäfte ergeben, dass ausreichende Fallzahlen erreicht wurden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlich in den Gerichtsbarkeiten je Dienstzweig erzielten Beteiligungsquoten in Prozent:

Gerichtstyp Richter Geh. Dienst MuSD

OLG 100% - 100%

LG 99,8% - 99%

AG 99% 100% 99,8%

LSG 95% - 100%

SG 89% - 98%

Tab. 42: Durchschnittliche Beteiligungsquoten in der Erhebung

8.4 Überblick über Basiszahlen

8.4.1 Die Gliederung der PEBB§Y Geschäfte

Die Gliederung der Erhebungsgeschäfte war in einigen Fällen von den Projektarbeitsgruppen bewusst ausführlich angelegt worden. Dies ge-schah in der Regel vor dem Hintergrund, dass man für besondere Tätig-keitsgebiete genauere Erkenntnisse zu Bearbeitungszeiten und Mengen, die normalerweise nicht gezählt werden, gewinnen wollte. Dabei war auch in der Konzeptphase häufig schon klar, dass solche Detaillierungen in der Gliederung der Geschäfte nicht in allen Fällen erhalten bleiben sollten, sondern die Geschäftsgliederung nach der Erhebung wieder zu-sammen geführt werden sollte. Die Notwendigkeit der Zusammenfüh-rung entsprach auch der Vorstellung der Kommision der Landesjustiz-verwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung und des Len-kungsgremiums. Dabei folgte man den Regeln, Geschäfte dann zusam-menzulegen, wenn: • Die kritischen Menge an Verfahren pro PEBB§Y Erhebungsge-

schäft (~ 100) unterschritten wurden,

Beteiligungsquoten

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• mehrere Geschäfte gleichzeitig auftreten, • ähnliche Bearbeitungszeiten in mehreren Erhebungsgeschäften er-

mittelt wurden oder • inhaltliche Nähe der Geschäfte gegeben war. Im Wesentlichen bestanden die folgenden Möglichkeiten für die Über-arbeitung der einzelnen Geschäfte:

Geschäft „Aktuell“

C

C1

A A

B B

D

E

Dneu

Geschäft „Neu“

Möglichkeit 1:

Keine Anpassung der

Geschäfte

Möglichkeit 2:

Aufsplittung/Differen-zierung der Geschäfte

Möglichkeit 3:

Zusammenfassung

der Geschäfte

Nach der Erhebung können gleich-geartete Geschäfte auch (wieder)

zusammengeführt werden

C1

C2+3C2

C3

A

Dneu

Abb. 55: Möglichkeiten der Geschäftsgliederung Aus den 48 für die Untersuchung ausgewählten Geschäften wurden für die Erhebung 104 Geschäfte gebildet. Nach Abschluss der Untersuchung wurden diese zu 66 Geschäften zusammengeführt. Die Verteilung der Geschäfte auf die nachuntersuchten Geschäftsberei-che ist im Einzelnen in der folgenden Abbildung dargestellt:

Geschäfte bisher ErhebungsgeschäfteErheb.-Geschäfte/

Geschäfte bisher

Personalverwendung

2005 (AKA)PEBB§YFort

Finale Geschäfte

Zivil gesamt 24 51 208% 12.597 27

RO 3 10 334% 1.011 4

RL 10 19 190% 2.883 10

RA 5 9 180% 2.195 4

MO 1 3 300% 442 3

ML 4 8 200% 2.361 5

MA 1 2 200% 3.706 1

InsO/ZVS ges. 7 17 243% 3.719 11

RA 2 7 350% 190 3

GA 2 4 200% 565 3

MA 3 6 200% 2.964 5

HR/GB gesamt 9 16 167% 6.388 8

RA 1 3 300% 154 1

GA 6 9 150% 2.607 4

MA 2 4 150% 3.627 3

Sozial gesamt 8 20 250% n.a. 20

LSR 2 5 250% n.a. 5

SR 2 5 250% n.a. 5

LSM 2 5 250% n.a. 5

SM 2 5 250% n.a. 5

SUMME 48 104 215% 22.704 66

Abb. 56: PEBB§Y Fortschreibung 2008 Geschäftsgliederungen Der minutengenaue Ausweis von Basiszahlen beinhaltet Scheingenauig-keiten, weshalb die Basiszahlen gerundet werden sollten. Dabei hängt die anzuwendende Rundungsregel von der Höhe der Basiszahl ab. In Anlehnung an die Vorgehensweise in den Projekten PEBB§Y I, II und Fach wurden die folgenden Rundungsregeln angewandt: • Basiszahl ≤ 100 Minuten: keine Rundung • Basiszahl > 100 Minuten und < 1000 Minuten: (kaufmännische)

Rundung auf glatte 10 • Basiszahl ≥ 1000 Minuten: (kaufmännische) Rundung auf glatte

100.

Rundung der Basiszahlen

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In der Übersicht der 66 Geschäfte (in Anhang 410), die nach der Erhe-bung zusammengelegt wurden und als Planungsgrößen in PEBB§Y übernommen werden sollten, wurden die Rundungsregeln angewandt. Die Darstellungen der Erhebungsergebnisse in den Datenbankberichten wurden hingegen ohne Rundungen erstellt.

8.5 Sonderauswertungen

8.5.1 Vergleichsrechnung für den gehobenen Dienst für Insolvenzge-schäfte

Für den gehobenen Dienst wurden für die Geschäfte im Produktbereich Insolvenz abweichend zur bisherigen PEBB§Y-Systematik Bestände als Bezugsgröße festgelegt. Dies führte dazu, dass sich Mengen und Basis-zahlen für diese Geschäfte grundlegend änderten. Aus diesem Grund wurden für diese Geschäfte ausführliche Vergleichs-rechnungen erstellt, die die Abweichung der neuen Mengenzählung quantifizierten und damit für die kommende PEBB§Y-Planung Hand-lungssicherheit geben sollten. Da die abweichende Mengenzählung aber auch keinen sicheren Vergleich der erhobenen Daten mit Erwartungs-werten zuließ, wurde eine Vergleichsberechnung erstellt, bei der die er-hobenen Zeiten mit den bislang als Mengenbezug verwendeten Ein-gangszählungen bewertet wurden.

Exemplarische Vergleichsrechnung

Ausgewählte Gerichte

GA 260 GA 270

Minuten Eingänge BZ Minuten Eingänge BZ

43.556 359 121 45.304 676 67 109.147 136 803 131.919 222 594

1.105.150 4.578 241 1.122.856 1.893 593 315.051 978 322 333.559 380 878

Gemittelte Basiszahl

372 533

Alte Basis-zahl

220/290 720/830

Tab. 56: Vergleichsrechnung Insolvenz Die Analyse ergab, dass die aufgeschriebenen Zeiten und vergleichswei-se berechneten Bearbeitungszeiten im Bereich der Erwartungen der Pra-xisvertreter lagen.

8.5.2 Vergleichsrechnung aufgrund der konkretisierten Urkundenzäh-lung im Register und Grundbuch

Für den Bereich Handelsregister und Grundbuch wurde die Urkunden-zählung konkretisiert. Dies führte dazu, dass sich Mengen und Basiszah-len für diese Geschäfte grundlegend änderten. Aus diesem Grund wur-den für diese Geschäfte ausführliche Vergleichsrechnungen erstellt, die die Abweichung der neuen Urkundenzählung quantifizierten und damit für die kommende PEBB§Y-Planung Handlungssicherheit geben sollte. Zur Quantifizierung der unterschiedlichen Zählweisen wurde eine Ver-gleichsrechnung je Bereich und Dienstzweig erstellt, wozu vorab die Eingänge im Erhebungszeitraum (2.6. – 30.11.2008) entsprechend der

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bis dato geltenden PEBB§Y-Systematik an den Erhebungsgerichten ab-gefragt wurden.

Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, sind im Erhebungszeitraum nach Liste 13 insgesamt 17.656 Urkunden in HR B für Richtergeschäfte ge-meldet worden. Die Erhebungsmenge aus der Datenbank zählte insge-samt 16.975 Urkunden, bestehend aus Urkunden, die Verfahren zur Ein-tragung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister B-Sachen (RA 331), Verfahren zur Eintragung in Handelsregister B-Sachen (RA 332) sowie Verfahren in sonstigen Registersachen im Zuständigkeitsbe-reich des Richters (RA 339) betrafen. Um eine Vergleichbarkeit zu ge-währleisten, durften zum einen nur die Urkunden aus der Datenbank gezählt werden, die sich auf denselben Zeitraum bezogen, und zum an-deren nur die Urkunden, die zu einer Eintragung führten, d.h. es wurde um die „Sonstigen“ aus Geschäft RA 339 bereinigt. So ergab sich ge-genüber den 17.656 gemeldeten Urkunden eine Differenz von 3.192, was einer reduzierten Urkundenzählung von 18% für Richter entsprach:

Register AG Richter RA 330 (HR B)

(1) Summe nach gültiger Liste 13 17.656 Erhebungsmenge aus der Datenbank 16.975

Bereinigung um RA 339 -2.229 Summe Erhebungsmenge bereinigt 14.746

(1) Datenbank/Eingänge ab dem 1.6. 14.373 (1-2) Differenz 3.192 = - 18%

Tab. 57: Vergleichsrechnung Register Richter Entsprechend wurde beim gehobenen Dienst in Registersachen vorge-gangen. Hier wurden die Eingänge in den bestehenden PEBB§Y Ge-schäften GA 160, GA 170 und GA 180 abgefragt. Da in den gültigen Listen 13 für GA 170 für HR B sowohl Urkunden des Richters als auch des Rechtspflegers gezählt wurden, waren die Urkunden des Richters (RA 330) abzuziehen. Auf Basis der Liste 13 ergab sich so eine Summe von 34.802 Urkunden für Rechtspfleger.

Um die Vergleichbarkeit vollständig herzustellen zu können, wurden aus der Datenbank nur die Datensätze gezählt, die ein Eingangsdatum nach dem 02.06.2008 aufwiesen und nicht den „Sonstigen“ aus GA 179 zuzu-rechnen waren. So errechnete sich eine relevante Vergleichsmenge von 28.316 Urkunden auf Basis der Datenbank. Die sich aus den unter-schiedlichen Zählweisen ergebende Differenz von 6.486 Urkunden ent-sprach einer Reduktion der Urkundenzählung von 19%:

Register

Rechtspfleger

GA 160 (HR A)

GA 170 (HR B) berein.

um RA 330 GA 180

Summe nach gültiger Liste 13 9.796 17.776 7.228 (1) Summe insgesamt 34.802

Erhebungsmengen aus der Datenbank

34.384

Bereinigung um GA 179 - 5.380 Erhebungsmengen bereinigt 29.004

(2) Eingänge ab dem 1.6. der Daten-bank

28.316

(1-2) Differenz 6.486 = - 19%

Tab. 58: Vergleichsrechnung Register Rechtspfleger

Registersachen

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Für die künftige Urkundenzählung bzw. Bezugsgrößen der Rechtspfle-gergeschäfte ist entscheidend, dass keine richterlichen Urkunden mehr mitgezählt werden. Eine entsprechende Vergleichsrechnung wurde selbstverständlich auch in Grundbuchsachen durchgeführt. Abgefragt wurden die Verfahrens-eingänge für die bestehenden Grundbuchgeschäfte GA 130, 140 und 150 sowie die Fortführungsnachweise (FNs). In den jetzigen Listen 10 wer-den die Fortführungsnachweise bereits geführt, sowie die Zuordnung zum jeweiligen Dienstzweig gehobener Dienst oder mittlerer und Schreibdienst dokumentiert. Für Juni bis November 2008 wurden 223.161 Verfahrenseingänge ge-meldet. Aus Gründen der Vergleichbarkeit waren nur die Fortführungs-nachweise der Rechtspfleger zu berücksichtigen, die laut Projektarbeits-gruppe ca. 20%, also 4.871 Fortführungsnachweise, ausmachten. Dem-zufolge wurden nach der gültigen Liste 10 insgesamt 218.290 Eingänge gezählt. In der Erhebungsdatenbank wurden insgesamt 172.733 Eingän-ge gezählt, wobei nur die Eingänge ab dem 2.6.2008, dies waren 163.102, für den Vergleich relevant waren. Somit ergab sich eine Diffe-renz von 55.188, was einer Reduktion der Bezugsgröße von 25% ent-sprach. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Rechnung:

Grundbuch

Verfahrenseingänge nach den jeweiligen Listen 10 (1.6.-30.11.2008)

GA 130 GA 140 GA 150 Fortführungs-

nachweise

Summe je PEBB§Y Geschäft nach gültiger Liste 10

57.726 138.781 2.300 24.354

80% betr. MuSD

20% gD = 4.871 (1) Summe insgesamt: 218.290

Erhebungsmengen Datenbank (Summe GA 131, 132, 141, 152)

172.733

(2) Dav. Eingänge nach 1.6.08 163.102 (1-2) Differenz 55.188 = -25%

Tab. 59: Vergleichsrechnung Grundbuch Rechtspfleger

Die Konkretisierung der Urkundenzählung hatte sowohl im Register als auch im Grundbuch eine Reduktion der Mengen zur Folge und war da-mit gleichzusetzen mit der Senkung der Bezugsgröße; dies führte zu ei-ner Erhöhung der Basiszahlen. Dieser Effekt zeigte sich nicht nur bei den Geschäften der Richter und Rechtspfleger, sondern auch bei den Geschäften des mittleren und Schreibdienst, da dort dieselben gezählten Urkunden Bezugsgröße zur Basiszahlberechnung waren. Die zukünftige Vereinheitlichung der Urkundenzählung durch entspre-chende Änderung der Aktenordnungen wird bereits von den Ländern umgesetzt.

8.6 Spezifische Auswertungen nach Rechtsgebieten (Zivilrecht, In-solvenzrecht, Grundbuch/Handelsregister, Sozialrecht)

In diesem Abschnitt werden die Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte und fortbestehenden Geschäfte nach Produktgruppen dargestellt. In vie-len Fällen wurde die Gliederung der Erhebungsgeschäfte nicht in das endgültige PEBB§Y System übernommen, sondern Erhebungsgeschäfte wurden wieder zusammengefasst. Daher wird auch die Systematik der

Grundbuchsachen

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Zusammenlegung der Geschäfte pro Produktbereich dargestellt. Darüber hinaus werden pro Produktbereich gesondert die besonderen Fragestel-lungen, die mit der Erhebung verbunden waren und die über die in der Methodik bislang hinterlegten Auswertungsmechanismen hinausgehen, erläutert. Auch werden in den jeweiligen Kapiteln zu den Produktberei-chen die Auswertungen zu den Verfahrensmerkmalen und deren Bewer-tung durch die Projektarbeitsgruppen gezeigt; dies jedoch nur in den Fäl-len, in denen repräsentative Fallzahlen festgestellt werden konnten. Wei-tere Einzelheiten zu den Verfahrensmerkmalen sind im Anhang 400 in den Datenbankberichten 200 und in der Datenbank selbst zu finden.

8.6.1 Auswertungen im Produktbereich Zivilgerichtsbarkeit

Die ermittelten Basiszahlen in Geschäften für Richter an Oberlandesge-richten und die Zusammenlegung zu PEBB§Y Geschäften sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. In der Tabelle der Erhebungs-geschäfte wurde die Reihenfolge bereits so gewählt, wie die Geschäfte anschließend zusammengelegt wurden. Die geringe Mengendifferenz zwischen der Summe der zu neuen Geschäften zugeordneten Erhe-bungsgeschäfte und den neuen Geschäften resultiert aus der Neuberech-nung der Mengen im Gesamtgeschäft. Es stellt sich der gleiche Effekt wie beim Vergleich von Ländersummen und Bundesmenge ein; durch abweichende Auftrittswahrscheinlichkeiten der Verfahren ändert sich der Mengenwert auf einer anderen, in diesem Fall zusammengeführten Aggregationsebene (vgl. in Kapitel 8.1.3 Absatz zu Aggregation von Mengen).

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RO 011 Technische Schutzrechte 2.456 67*

RO 014

Haftung von Personen (ohne Arzt- u. Architektenhaftungssa-chen) u. Honorarforderungen von Personen (bes. Honorarordnung)

1.991 133

RO 016 Vergabesachen 2.013 33*

RO 017

Berufungen in Bau-/Architektensachen (ohne Archi-tektenhonorarsachen), Gesell-schaftsrechtssachen u. Arzthaf-tungssachen

2.042 733

RO 012 Berufungen in Kapitalanlagesa-chen u. Verf. n. d. KapMuG

1.594 186

RO 013 Ansprüche a. Versicherungsver-trägen o. Verkehrsunfallsachen)

1.490 219

RO 015 Kartellsachen 1.160 245

RO 019

Berufungen in sonst. Zivilsachen, Staatshaftungssachen sowie ge-gen Urteile der Kammer f. Han-delssachen

1.559 2.836

RO 041 FGG-Beschwerden einschl. Ver-fahren nach de SpruchG

702 335

RO 049 Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

338 2.118

* Keine repräsentative Fallzahl

Tab. 60: Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte für Richter am OLG

Die aus den Erhebungsgeschäften gebildeten PEBB§Y Geschäfte:

Basiszahlen richterliche Ge-schäfte am Oberlandesge-richt

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PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RO 011 + RO 014 + RO 016 + RO 017

Technische Schutzrechte, Haf-tung von Personen (ohne Arzt- u. Architektenhaftungssachen) u. Honorarforderungen von Perso-nen (bes. Honorarordnung), Ver-gabesachen, Berufungen in Bau-/Architektensachen (ohne Archi-tektenhonorarsachen), Gesell-schaftsrechtssachen u. Arzthaf-tungssachen

2.070 962

RO 012 + RO 013 + RO 015 + RO 019

Berufungen in Kapitalanlagesa-chen u. Verf. n. d. KapMuG, Ansprüche a. Versicherungsver-trägen O. Verkehrsunfallsachen), Kartellsachen, Berufungen in sonst. Zivilsachen, Staatshaf-tungssachen sowie gegen Urteile der Kammer f. Handelssachen

1.531 3.480

RO 041 FGG-Beschwerden einschl. Ver-fahren nach de SpruchG

702 335

RO 049 Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

338 2.118

Tab. 61: Basiszahlen der zusammengelegten Geschäfte für Richter am OLG

Die Zusammenlegung der Geschäfte orientierte sich im Wesentlichen an den ermittelten Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte. Zum Geschäft RO 011 wurden die Geschäfte zusammengefasst, zu denen „Spezialfälle“ mit relativ langen Bearbeitungszeiten, über 2.000 Minuten, zählen. Zu Geschäft RO 012 wurden die Erhebungsgeschäfte mit durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von ca. 1.500 Minuten zusammengefasst. Das Ge-schäft RO 041 blieb wegen des FamFG ein eigenständiges Geschäft. Das Geschäft RO 049 passte mit der im Vergleich zu den anderen Geschäf-ten sehr niedrigen Basiszahl zu keinem der neu gebildeten Geschäfte und wies überdies eine beachtliche Menge auf, die ebenfalls rechtfertig-te, das Geschäft eigenständig zu belassen. Bei den Erhebungsgeschäften an Oberlandesgerichten ergab sich für zwei Verfahrensmerkmale eine repräsentative Menge, einmal für das Verfahrensmerkmal „Energiewirtschaftsachen“ bei Geschäft RO 015 und für das Merkmal „PKH-Beschwerde“ bei Geschäft RO 049:

PEBB§Y Erhebungsgeschäft RO 015 Bundesbasiszahl Rechn. Menge

Kartellsachen 1.160 245

Verfahrensmerkmal BZ mit Verfah-

rensmerkmal Anzahl

Energiewirtschaftssachen 401 187 (332 Karten)

Kartellsachen ohne Energiewirt-schaftssachen

3.295 63,5 (114 Karten)

Tab. 62: Verfahrensmerkmal Energiewirtschaftssachen

Das Verfahrensmerkmal „Energiewirtschaftssachen“ traf für 75% der Kartellsachen zu. Nach Einschätzung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf konnte wegen erforderlicher Stellungnahmefristen zur Ende Februar 2008 bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur

Verfahrensmerkmale am Oberlandesgericht

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notwendigen Beteiligung der Bundesnetzagentur im Nacherhebungszeit-raum in Kartellsachen fast nicht mündlich verhandelt werden. Ebenfalls nach Einschätzung der beiden Oberlandesgerichte seien vor dem Erhe-bungszeitraum liegende aufwändige Arbeiten nicht abgebildet worden, was gerade bei Rechtsmittelrücknahmen zur unvollständigen Abbildung des vorbereitenden Aufwands führe. Eine spätere Überprüfung der Ba-siszahlen war daher empfohlen worden.

PEBB§Y Erhebungsgeschäft RO 049 Bundesbasiszahl Rechn. Menge

Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

338 2.118

Verfahrensmerkmal BZ mit Verfah-

rensmerkmal Anzahl

PKH-Beschwerde 356 439,6 (572 Karten)

Tab. 63: Verfahrensmerkmal PKH-Beschwerde

Die Bewertung des Verfahrensmerkmals „PKH-Beschwerde“ durch die Projektarbeitsgruppe ging dahin, keine differenzierte Planungsgröße für dieses Merkmal in PEBB§Y zu übernehmen, da die Basiszahl mit die-sem Verfahrensmerkmal nur einen geringen Unterschied zur Bundesba-siszahl insgesamt aufwies. Die Mengen der zusammengelegten Geschäfte entsprechen ebenfalls nicht der Summe der Erhebungsmengen wegen des bereits beschriebe-nen Effekts der Aggregation von Mengen. Die ermittelten Basiszahlen der Richter an Landgerichten für die Erhebungsgeschäfte der 1. Instanz und die Zusammenlegung zu PEBB§Y Geschäften ergeben sich aus fol-genden Tabellen:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 011 Arzthaftungssachen 1.086 441

RL 019

Bau-/Architektensachen, Haftung und Honorarforderungen von Personen (bes. Honorarordnung) o. Arzthaftungssachen u. Ausei-nandersetzung von Gesellschaften

872 3.231

RL 054 Kartellsachen 927 46*

RL 021 Technische Schutzrechte 1.461 402

RL 022 Gewerblicher Rechtsschutz (ohne techn. Schutzrechte)

494 1.419

RL 051 Kaufsachen 453 1.539

RL 059 Sonst. Zivilsachen 1. Instanz so-wie selbständige Beweisverfahren

497 8.130

RL 030 Miet-, Kredit- und Leasingsachen 363 2.868

RL 040 Verkehrsunfallsachen 620 1.016

RL 052 Ansprüche aus Versicherungsver-trägen (o. Verkehrsunfallsachen)

585 913

RL 053 Kapitalanlageverfahren 683 1.168

*Keine repräsentative Fallzahl

Tab. 64: Basiszahlen Erhebungsgeschäfte für Richter am Landgericht, 1. Instanz

Die Gründe für die Zusammenlegung waren hier im Wesentlichen die vergleichbaren Basiszahlen. Das Erhebungsgeschäft RL 021 sollte we-gen des sehr hohen Bearbeitungsaufwandes und der im Vergleich zu den

Basiszahlen richterlich Ge-schäfte an Landgerichten

1. Instanz

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anderen Erhebungsgeschäften hohen Basiszahl separat bleiben. Das Alt-geschäft RL 030 sollte ebenfalls als solches bestehen bleiben.

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 011 + RL 019 + RL 054

Bau-/Architektensachen, Haftung und Honorarforderungen von Personen (bes. Honorarordnung) inkl. Arzthaftungssachen und Auseinandersetzung von Gesell-schaften sowie Kartellsachen

898 3.720

RL 021 Technische Schutzrechte 1.461 402

RL 059 + RL 022 + RL 051

Sonst. Zivilsachen 1. Instanz so-wie selbständige Beweisverfahren inkl. Gewerblicher Rechtsschutz (ohne techn. Schutzrechte) und Kaufsachen

490 11.083

RL 030 Miet-, Kredit- und Leasingsachen 363 2.868

RL 052 + RL 040 + RL 053

Verkehrsunfallsachen, Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen) sowie Ka-pitalanlageverfahren

635 3.089

Tab. 65: Basiszahlen der zusammengelegten Geschäfte für Richter am Landgericht, 1. Instanz

Die ermittelten Basiszahlen und die Zusammenlegung der PEBB§Y Ge-schäfte für Richter an Landgerichten in der zweiten Instanz ergeben sich aus folgenden Tabellen:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 061 Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten

567 285

RL 069 Sonstige Berufungen 544 3.147

RL 091 Beschwerden in FGG-Sachen (ohne Nachlass RL 070 und Be-treuung RL 080)

271 853

RL 099 Sonst. Beschwerden u. Zwangs-vollstreckungsbeschwerden

174 2.908

Tab. 66: Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte für Richter am Landgericht, 2. Instanz

Das Geschäft RL 091 sollte wie das Geschäft RO 041 am Oberlandesge-richt wegen des FamFG separat bleiben. Die Geschäfte RL 061 und RL 069 wurden wegen ähnlicher Basiszahlen zusammengeführt.

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 061 + RL 069

Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten und sonstige Berufungen

547 3.425

RL 091 Beschwerden in FGG-Sachen (ohne Nachlass RL 070 und Be-treuung RL 080)

271 853

RL 099 Sonst. Beschwerden u. Zwang-svollstreckungsbeschwerden

174 2.908

Tab. 67: Basiszahlen für finale Geschäfte für Richter am Landgericht, 2. Instanz

2. Instanz

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Die ermittelten Basiszahlen und die Zusammenlegung der PEBB§Y Ge-schäfte für Richter an Landgerichten in den Kammern für Handelssa-chen ergeben sich aus folgenden Tabellen:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 100 Handelsvertretersachen, gesell-schaftsrechtl. Streitigkeiten sowie Bausachen

697 1.132

RL 110 Marken und Wettbewerbssachen 402 846

RL 121 Kartellsachen (vor der Kammer für Handelssachen)

966 42*

RL 129

Sonstige Handelssachen sowie selbständige Beweisverfahren (einschl. Verf. nach dem SpruchG.)

467 1.467

*Keine repräsentative Fallzahl

Tab. 68: Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte für Richter am Landgericht, Kammer für Handelssa-

chen Die Geschäfte wurden aufgrund vergleichbarer Basiszahlen zusammen-gelegt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RL 121 + RL 100

Handelsvertretersachen, gesell-schaftsrechtl. Streitigkeiten sowie Bausachen und Kartellsachen (vor der Kammer für Handelssa-chen)

707 1.175

RL 129 + RL 110

Marken und Wettbewerbssachen, Sonstige Handelssachen sowie selbständige Beweisverfahren (einschl. Verf. nach dem SpruchG.)

444 2.310

Tab. 69: Basiszahlen der zusammengelegten Geschäfte für Richter am Landgericht, Kammer für

Handelssachen Nur ein Verfahrensmerkmal „PKH-Beschwerde“ für das Erhebungsge-schäft „Beschwerden in FGG-Sachen“ der Richter an Landgerichten wies nennenswerte Mengen auf. Die Auftrittswahrscheinlichkeiten aller Merkmale zu allen Geschäften ist den 200er Datenbankberichten im An-hang zu entnehmen.

PEBB§Y Erhebungsgeschäft RL 091 Bundesbasiszahl Rechn. Menge

Beschwerden in FGG-Sachen (o. Nachlass RL 070 und Betreuung RL 080)

271 853

Verfahrensmerkmal BZ mit Verfah-

rensmerkmal Anzahl

PKH-Beschwerde 181 331,3 (418 Karten)

Tab. 70: Verfahrensmerkmal PKH-Beschwerde Für die Erhebungsgeschäfte der Richter an Landgerichten wurde das Verfahrensmerkmal „Anhörungsrüge“ auf der Anschlusskarte ausgewer-tet, da es hier zu nennenswerten Mengen kam. Für die im Folgenden dargestellte Auswertung wurde die Zahl der angekreuzten Karten ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Anschlusskarten (nicht der Verfahrens-menge) gesetzt und die durchschnittliche Bearbeitungszeit der An-

Kammer für Handelssachen

Verfahrensmerkmale am Landgericht

Anhörungsrüge

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schlusskarten mit dem Merkmal neben die durchschnittliche Bearbei-tungszeit der Anschlusskarten insgesamt gestellt. Die Bearbeitungszeiten mit Merkmal Anhörungsrüge sind erwartungsgemäß höher als andere Zeiten. Es ist jedoch zu beachten, dass auch anders begründete Bearbei-tungszeiten auf den Karten mit dem Merkmal erfasst werden konnten (vgl. hierzu auch Kapitel 7.2).

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte - LG Anz. Anhö-rungsrüge / AK gesamt

Durchschn. Bearb.zeit

AR

Durchschn. Bearb.zeit AK ges.

RL 059 Sonst. Zivilsachen 1. Instanz sowie selbständige Beweisver-fahren

0,4% 50,6 50,9

RL 069 Sonstige Berufungen 9% 259 78

RL 091 Beschwerden in FGG-Sachen (o. Nachlass RL 070 u. Be-treuung RL 080)

2,3% 195 49

RL 099 Sonst. Beschwerden und Zwangsvollstreckungsbe-schwerden

14% 106 57

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte – LG Kammer für Handelssachen

RL 110 Marken- und Wettbewerbssa-chen

1 80 65,5

RL 129

Sonstige Handelssachen sowie selbständige Beweisverfahren (einschl. Verf. nach d. SpruchG.)

1 129 53,5

Tab. 71: Verfahrensmerkmal Anhörungsrüge Erhebungsgeschäfte am Landgericht Für alle Geschäfte an Oberlandesgerichten und die zweitinstanzlichen Geschäfte der Landgerichte sollte erhoben werden, wie sich die Einfüh-rung des § 522 Abs. 2 ZPO auf die Bearbeitungszeiten ausgewirkt hat. Hierfür wurden die entsprechenden Erfassungskarten angepasst (vgl. Kapitel 7.2) und eine entsprechende Formulierung in der Schulungsun-terlage aufgenommen:

Entscheidet sich der Richter für einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bzw. wird ein solcher vorbereitet, so sind die Bearbeitungszeiten ausschließlich in den Schritten 1 (Verfahren bis zum Eingang der Be-rufungsbegründung) und 2 (Verfahrensbearbeitung gem. § 522 Abs. 2 ZPO inkl. Erledigung) zu notieren.

Für die Auswertung wurden alle erledigten Verfahren (Erledigungsda-tum), die nach Schritt 2 keine Zeiten aufwiesen, gezählt und die entspre-chenden Zeiten addiert (ohne Langläufer). Nur für zwei Geschäfte an Oberlandesgerichten ergaben sich repräsentative Werte:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte - OLG Anzahl

Anteilig an

rechn. Menge

Summe Zeit

(Min.)

Anteilig an der

Gesamt-zeit

RO 017

Berufungen in Bau-/Architektensachen (ohne Architek-tenhonorarsachen), Gesellschafts-rechtsachen und Arzthaftungssa-chen

179 24% 93.988 6%

RO 019

Berufungen in sonst. Zivilsachen, Staatshaftungssachen sowie gegen Urteile der Kammer f. Handelssa-chen

724 26% 348.739 8%

Tab. 72: Entscheidungen nach § 522 Abs. 2 ZPO - Oberlandesgericht

§ 522 Abs. 2 ZPO

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An Landgerichten wurde nur für das Geschäft „Sonstige Berufungen“ eine repräsentative Menge erfasst:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte – LG 2. Instanz

Anzahl

Anteilig an

rechn. Menge

Summe Zeit

(Min.)

Anteilig an der Ge-samtzeit

RL 069 Sonstige Berufungen 655 21% 147.142 8,5%

Tab. 73: Entscheidungen nach § 522 Abs. 2 ZPO – Landgericht

Interessant waren hier besonders die erhobenen Mengen, weniger die durchschnittliche Bearbeitungszeit, die erwartungsgemäß deutlich unter der Basiszahl der Geschäfte liegt. Nach Auskunft der Praxis wurde in den teilnehmenden Ländern jedoch in unterschiedlichem Maß Gebrauch von der Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO gemacht. Die Mengen der zusammengelegten Geschäfte entsprechen ebenfalls nicht der Summe der Erhebungsmengen wegen dem bereits beschriebe-nen Effekt der Aggregation von Mengen. Die Basiszahlen für Richter an den Amtsgerichten im Produktbereich Zivilsachen für die Erhebungsge-schäfte und die zusammengelegten PEBB§Y Geschäfte ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RA 015

Nachbarschaftssachen, Bau-/Architektensachen (ohne Archi-tektenhonorarsachen) sowie Arzthaftungssachen

327 1.479

RA 030 Verkehrsunfallsachen 231 6.139

RA 041 Mietsachen 175 12.818 RA 051 Kaufsachen 134 5.283

RA 052 Ansprüche aus Versicherungsver-trägen

163 2.524

RA 053 Reisevertragssachen 234 737

RA 054 Honorarforderungen v. Personen, f. d. eine bes. Honorarordnung gilt

150 2.229

RA 055 WEG-Binnenstreitigkeiten 241 1.506

RA 059 Sonstige Zivilsachen u. selbst. Beweisverfahren

156 18.999

Tab. 74: Basiszahlen der Zivilerhebungsgeschäfte für Richter an Amtsgerichten Die Erhebungsgeschäfte RA 015 und RA 041 sollten fortbestehen. Die übrigen Geschäfte wurden zusammengelegt, wenn die Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte vergleichbar waren:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RA 015

Nachbarschaftssachen, Bau-/Architektensachen (ohne Archi-tektenhonorarsachen) sowie Arzthaftungssachen

327 1.479

RA 053 + RA 030 + RA 055

Verkehrsunfallsachen, Reisever-tragssachen sowie WEG-Binnenstreitigkeiten

233 8.408

RA 041 Mietsachen 175 12.818 RA 059 + RA 051

Kaufsachen, Ansprüche aus Ver-sicherungsverträgen, Honorarfor-

152 29.006

Basiszahlen Richter an Amtsgerichten

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+ RA 052 + RA 054

derungen v. Personen, f. d. eine bes. Honorarordnung gilt sowie Sonstige Zivilsachen u. selbst. Beweisverfahren

Tab. 75: Basiszahlen der zusammengelegten Zivilgeschäfte für Richter an Amtsgerichten

In den Erhebungsgeschäften für Richter an Amtsgerichten ergab die Auswertung der Verfahrensmerkmale in zwei Geschäften nennenswerte Mengen, mit einer rechnerischen Menge von 252 wurde für das Merk-mal „Klage gegen private Krankenversicherungen“ im Geschäft RA 052 eine repräsentative Menge erreicht:

PEBB§Y Erhebungsgeschäft RA 052 Bundesbasiszahl Rechn. Menge

Ansprüche aus Versicherungsverträgen 163 2.534

Verfahrensmerkmal BZ mit Verfah-

rensmerkmal Anzahl

Klage gegen private Krankenversiche-rung

292 252,1 (469 Karten)

Tab. 76: Verfahrensmerkmal Richter Amtsgericht 1/2

Die ermittelte Basiszahl trifft die Erwartung der Projektarbeitsgruppe, dass in diesen Fällen eine höhere Bearbeitungszeit vorliegt. Für die Pla-nung muss das Merkmal laut der Projektarbeitsgruppe allerdings nicht berücksichtigt werden. Auch das Ergebnis für das Merkmal „Verfahren mit mehr als 40 Partei-en“ trifft die Erwartung der Projektarbeitsgruppe, soll aber wegen relativ geringer Menge und weil es laut der Projektarbeitsgruppe möglicherwei-se häufig übersehen worden ist nicht für Planungszwecke berücksichtigt werden.

PEBB§Y Erhebungsgeschäft RA 055 Bundesbasiszahl Rechn. Menge

WEG-Binnenstreitigkeiten 242 1.516

Verfahrensmerkmal BZ mit Verfah-

rensmerkmal Anzahl

Verfahren mit mehr als 40 Parteien 523 43 (77 Karten)

Tab. 77: Verfahrensmerkmal Richter Amtsgericht 2/2 Die drei Erhebungsgeschäfte des mittleren und Schreibdienstes an den Oberlandesgerichten sollen auch in PEBB§Y übernommen werden. Gründe hierfür sind die sehr unterschiedlichen Basiszahlen sowie die Vorgabe des FamFG für das Geschäft MO 012. Die Geschäfte und Ba-siszahlen lauten wie folgt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

MO 011 Berufungen in Zivilsachen 662 2.951

MO 012 FGG-Beschwerden 201 224

MO 013 Beschwerden und sonst. Anträge in Zivilsachen

231 1.434

Tab. 78: Basiszahlen des mittleren und Schreibdienst an Oberlandesgerichten Für den mittleren und Schreibdienst an Landgerichten wurden die fol-genden Basiszahlen in Erhebungsgeschäften ermittelt und zu PEBB§Y Geschäften zusammengelegt:

Basiszahlen mittlerer und Schreibdienst an Oberlan-desgerichten

Basiszahlen mittlerer und Schreibdienst an Landgerich-ten

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PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

ML 011 Kapitalanlagesachen 479 798

ML 019 Sonst. Zivilsachen 1. Instanz 510 13.479

ML 021 Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten

215 193

ML 029 Sonstige Berufungen in Zivilsa-chen

343 2.123

ML 031 Beschwerden in Betreuungssa-chen

151 766

ML 032 Sonstige Beschwerden in FGG-Sachen

144 1.099

ML 039 Beschwerden in Zivilsachen 177 1.600

ML 040 Kammer für Handelssachen 474 2.351

Tab. 79: Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Landgerich-

ten

Bei der Zusammenlegung blieb die Trennung nach Instanzen bzw. Kammer für Handelssachen erhalten. Das Geschäft bzgl. Beschwerden in FGG-Sachen wurde wie das Richtergeschäft separat belassen. Die Menge für das Geschäft ML 031 musste außerhalb der Datenbank ma-nuell berechnet werden, da sich diese Menge aus richterlichen Mengen und auf den Geschäftskarten gezählten Mengen berechnete.

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

ML 011 + ML 019

Kapitalanlagesachen und sonst. Zivilsachen 1. Instanz

509 14.275

ML 021 + ML 029

Berufungen in WEG-Binnenstreitigkeiten u. sonstige Berufungen in Zvilsachen

333 2.311

ML 031 + ML 039

Beschwerden in Betreuungssachen u. in Zivilsachen

169* 2.366

ML 032 Sonstige Beschwerden in FGG-Sachen

144 1.099

ML 040 Kammer für Handelssachen 474 2.351

*außerhalb der Datenbank berechnet

Tab. 80: Basiszahlen der finalen Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst an Landgerichten

Für den mittleren und Schreibdienst an Amtsgerichten wurde im Pro-duktbereich Zivilsachen in zwei Geschäften erhoben:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

MA 011 WEG-Binnenstreitigkeiten 443 1.020

MA 019 Sonstige Zivilsachen 262 34.287

Tab. 81: Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte im Bereich Zivil für den mittleren und Schreibdienst

an Amtsgerichten

Die Erhebungsgeschäfte wurden zu einem PEBB§Y Geschäft mit der Basiszahl 267 zusammengelegt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

MA 011 Sonstige Zivilsachen inkl. WEG-Binnenstreitigkeiten

267 35.307

Tab. 82: Basiszahl für das finale Zivilgeschäft des mittleren und Schreibdienstes an Amtsgerichten

Basiszahlen des mittleren und Schreibdienstes an Amtsgerichten

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8.6.2 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Richter

In Insolvenzsachen des Richters wurden sieben Erhebungsgeschäfte ge-bildet, wobei die Geschäfte RA 421 bis 425 über die Kombikarte erho-ben wurden. Die Geschäfte RA 427 und 428 waren einzig zum Zwecke der Erhebung gebildet worden:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RA 421 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren)

65 7.580

RA 423 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betreffend natürliche Personen

110 3.637

RA 424

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betreffend juristische Personen, Perso-nengesellschaften & andere nicht na-türliche Personen

148 1.606

RA 425 IE-Verfahren 200 41*

RA 426 Versagungs- und Widerrufsanträge in IK und IN-Verfahren betreffend natür-liche Personen

254 195

RA 427 Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste

105 452

RA 428 AR-Verfahren 55 50*

*Keine repräsentative Fallzahl

Tab. 83: Bundesbasiszahlen der richterlichen Erhebungsgeschäfte in Insolvenz

Für die Erhebungsgeschäfte RA 425 und RA 428 konnten keine reprä-sentativen Fallzahlen erhoben werden. Alle Geschäfte bis auf das Geschäft RA 427 hatten als Bezugsgröße „Verfahrenseingang“, und die Mengen wurden über die entsprechende rechnerische Anzahl von Kombi- bzw. Verfahrenskarten generiert. Die Bezugsgröße des Geschäfts RA 427 „Bestand der Verwalter auf der Lis-te“ wurde durch entsprechende Abfragen erhoben. Für die Geschäfte RA 426 „Versagungs- und Widerrufsanträge in IK und IN-Verfahren betreffend natürliche Personen“ und RA 428 „AR-Verfahren“ wurden Zeiten in der Spalte für Vorverfügung durch den Rechtspfleger auf der Richterkarte angegeben. Der Umfang dieser Zei-ten betrug für das Geschäft RA 426 5.570 Minuten von insgesamt 49.555 Minuten und für das Geschäft RA 428 399 von 2.775 Minuten. Der größte Teil (> 90%) dieser in der Vorverfügungsspalte aufgeschrie-benen Zeiten stammt aus Gerichten, die dort nicht hätten aufschreiben dürfen. Da die Tätigkeiten im Rahmen der Vorverfügung eigentlich Richteraufgaben sind und aus vorgenanntem Grund, wurden die Vorver-fügungszeiten nicht separat ausgewertet, sondern grundsätzliche den Richtergeschäften zugerechnet. In den Berichten der Datenbank werden sie unterschiedlich ausgewiesen: Im Bericht 100 sind alle Zeiten, auch die für die Vorverfügung, den richterlichen Geschäften RA 426 bzw. RA 428 enthalten. Im Bericht 200, der u.a. die Zeiten der Verfahrensschritte detailliert ausweist, sind die Zeiten der Vorverfügung nicht enthalten. Die finale PEBB§Y Geschäftsstruktur beinhaltet schließlich nur noch drei zusammengefasste Insolvenzgeschäfte. Die Projektarbeitsgruppe hatte empfohlen, zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren (IK) einer-seits und IN-Verfahren betreffend natürliche Personen andererseits und darüber hinaus betreffend juristischer Personen, Personengesellschaften

Erhebungsgeschäfte

Finale Geschäftsstruktur

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sowie betreffend andere nicht natürliche Personen zu unterscheiden. Die Einbeziehung der Versagungs- und Widerrufsanträge wurde anteilig als Zeitaufschlag auf IK- und IN-Verfahren betreffend natürliche Personen aufgeteilt. Für den Zeitzuschlag wurde das Verhältnis 1/3 zu 2/3, das sich aus dem Mengenverhältnis der Erhebungsgeschäfte zu IK und IN-Verfahren ergab, zugrunde gelegt. Zu dem Erhebungsgeschäft RA 424 „IN-Verfahren betreffend juristi-scher Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürlicher Personen“ wurden die IE-Verfahren (RA 425) mit Zeit und Menge ad-diert. Die IE-Verfahren wiesen keine repräsentative Menge auf. Zu dem Erhebungsgeschäft RA 427 wurden weiterhin die erhobenen Zeiten der Geschäfte RA 427 und RA 428 als Zeitaufschlag zugerechnet, da diese Geschäfte nur zum Zwecke der Erhebung gebildet wurden. Somit ergaben sich folgende zusammengefasste Geschäfte und Bundes-basiszahlen:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RA 421

Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren), + 2/3 aus RA 426 Versa-gungs- und Widerrufsanträge in IK-Verfahren betreffend natürliche Personen

68 7.710

RA 423

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betref-fend natürliche Personen, + 1/3 aus RA 426 Versagungs- und Widerrufsanträge in IN-Verfahren betreffend natürliche Perso-nen

113 3.702

RA 424 + RA 425 + RA 427 + RA 428

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betref-fend juristische Personen, Personengesell-schaften & andere nicht natürliche Perso-nen, IE-Verfahren (Zeit, Menge), Führung und Pflege der Verwalter-Vorauswahlliste (Zeit), AR-Verfahren (Zeit)

179 1.653

Tab. 84: Bundesbasiszahlen der richterlichen Erhebungsgeschäfte in Insolvenz

Um die sehr lang laufenden Insolvenzverfahren abbilden zu können, wurde der Verfahrensablauf für die Geschäfte RA 421, 423, 424 und 425 in die folgenden 3 Verfahrensschritte unterteilt: • Verfahrensschritt 1 „Eröffnungsverfahren“, • Verfahrensschritt 2 „eröffnetes Verfahren“, • Verfahrensschritt 3 „Restschuldbefreiungsverfahren“. Für die Insolvenzgeschäfte RA 424 und RA 425, also Verfahren betref-fend nicht natürliche Personen, kam der Verfahrensschritt 3, die Rest-schuldbefreiung, nicht vor. Die Verteilung der Minuten pro Verfahrens-schritt in den jeweiligen Erhebungsgeschäften ist in folgender Tabelle gezeigt:

PEBB§Y Erhebungs-geschäfte

Minuten in den Verfahrensschritten 1: Eröffnungs-

verfahren 2: Eröffnetes

Verfahren 3: RSB - Verfah-

ren

RA 421 468.153 16.049 4.720

RA 423 379.103 16.158 2.239

RA 424 223.573 10.202 -

RA 425 8.124 29 -

Tab. 85: Aufteilung der Zeiten proVerfahrensschritte Richter

Verfahrensschritte

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Aufgrund der Erfahrungen aus den Vorgängerprojekten hinsichtlich möglicher multivariater Einflüsse der Merkmale auf die Bundesbasiszahl hatte die Projektarbeitsgruppe für Richter die folgenden vier Verfah-rensmerkmale definiert: • Vorverfügung (betrifft nur Baden-Württemberg), • Schuldenbereinigungsplanverfahren, • Verfahrenskostenstundung für Schritt 1, • Kostenbehandlung (auch) durch MuSD.

Die Auftrittswahrscheinlichkeiten der Merkmale in den Erhebungsge-schäften zeigt die folgende Tabelle:

Verfahrens-merkmale

Wahrscheinlichkeiten des Auftretens (%) RA 421 RA 423 RA 424 RA 425 RA 426 RA 428

Vorverfügung (BaWü)

4,55 5,44 4,75 0 2,42 0

Schuldenbereini-gungsplanverfahren

5,24 - - - - -

Verfahrenskosten-stundung f. Schritt 1

56,4 18,62 - - - -

Kostenbehandlung (auch) durch den MuSD

19,97 18,55 17,45 20,21 - -

Tab. 86: Auftrittswahrscheinlichkeiten der Verfahrensmerkmale Insolvenzrichter

Das Verfahrensmerkmal „Vorverfügung“ sollte nur in Baden-Württem-berg angekreuzt werden. Die notierten Zeiten und Mengen stammen vom Amtsgericht Stuttgart als einzigem an der Erhebung teilnehmendem Amtsgericht in Baden-Württemberg, das Vorverfügung praktiziert. Durch das Vorverfügen der Rechtspfleger wurde der Richter entlastet und der Rechtspfleger notierte entsprechend mehr Bearbeitungszeiten. Bei den Geschäften der Kombikarte (RA 421 bis 425) wurde die Vorver-fügung durch das Ankreuzen des Verfahrensmerkmals kenntlich ge-macht und in dem Verfahrensschritt des Rechtspflegers notiert.

Aufgrund zu geringer Mengen konnte das Verfahrensmerkmal für die genannten Geschäfte bis auf RA 423 vernachlässigt werden. Dort ergab sich für den Richter eine reduzierte Bundesbasiszahl von 24 Minuten mit Verfahrensmerkmal bei einer relevanten rechnerischen Menge von 123,6 im Verhältnis zur Bundesbasiszahl von 65 ohne das Verfahrensmerkmal. Bei den richterlichen Insolvenzgeschäften RA 426 „Versagungs- und Widerrufsanträge in IK- und IN-Verfahren bei natürlichen Personen“ und RA 428 „AR-Verfahren“ wurden die anfallenden Bearbeitungszei-ten im Rahmen der Vorverfügung vom Rechtspfleger in der speziell da-für vorgesehenen und separaten Spalte auf der richterlichen Geschäfts-karte eingetragen. Im Geschäft RA 428 wurde das Verfahrensmerkmal nicht markiert und bei RA 426 konnte nur ein rechnerisches Verfahren gezählt werden, was zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen führte.

Die Projektarbeitsgruppe hatte sich auch dafür ausgesprochen, auf das Verfahrensmerkmal künftig komplett zu verzichten.

Für die weitere Planung in Baden-Württemberg sind die entsprechenden Ortsbasiszahlen mit Vorverfügung vom AG Stuttgart für die Richter und Rechtspfleger zu verwenden.

Verfahrensmerkmale

Vorverfügung in Baden- Württemberg

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In 5,24% der Verfahren kam es zu einem Schuldenbereinigungsplanver-fahren. Dieses Verfahrensmerkmal konnte nur bei den Verbraucherin-solvenzverfahren (RA 421) angekreuzt werden. Insgesamt wurde das Verfahrensmerkmal auf 299 Kombikarten markiert was bei einer rechne-rischen Menge von 118,4 zu einer Basiszahl mit dem Verfahrensmerk-mal von 185 Minuten im Gegensatz zu 65 Minuten ohne das Merkmal führte.

Die erwartet höhere Bearbeitungszeit durch die aufwandstreibende Prü-fung der von den Gläubigern gegen den Schuldenbereinigungsplan er-hobenen Einwendungen spiegelte sich in der Basiszahl wieder. Dennoch hatte sich auch an dieser Stelle die Projektarbeitsgruppe für keine weite-re Verwendung des Merkmals als Planungsgröße ausgesprochen.

Für dieses Verfahrensmerkmal wurden im Erhebungsgeschäft RA 421 insgesamt 898,4 und im Erhebungsgeschäft RA 423 155,3 rechnerische Verfahren ermittelt. Insgesamt wurde in rund 56% bzw. 19% der erho-benen Verfahren die Verfahrenskostenstundung für Schritt 1 bewilligt, Justizstatistiken weisen Werte von 70-90% aus. Wegen dieser Abwei-chung empfahl die Projektarbeitsgruppe, von der Berücksichtigung des Merkmals als Planungsgröße abzusehen.

Das Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung (auch) durch den MuSD“ wurde durchschnittlich in 19% der Fälle markiert. Das Verfahrens-merkmal selbst hatte keinen Einfluss auf die richterliche Bundesbasis-zahl der Insolvenzgeschäfte, da an dieser Stelle eine Aufgabenübertra-gung zwischen dem gehobenen und mittleren Dienst abgebildet wurde

8.6.3 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Gehobener Dienst

Die Insolvenzgeschäfte der Rechtspfleger wurden gleichlautend zu de-nen der Richter gebildet. Insgesamt waren es vier Erhebungsgeschäfte, die alle über die Kombikarte erhoben wurden. Die folgende Tabelle zeigt die erhobenen Bundesbasiszahlen:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

(inkl. Kosten)

Rechn. Menge

GA 261 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren)

63 34.944

GA 271 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betreffend natürliche Personen

98 14.614

GA 272

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betr. juristische Personen, Personengesell-schaften & andere nicht natürliche Per-sonen

146 4.828

GA 273 IE-Verfahren 292 14*

*Keine repräsentative Fallzahl

Tab. 87: Bundesbasiszahlen Insolvenz Rechtspfleger – Erhebungsgeschäfte

Für IE-Verfahren konnten keine repräsentativen Fallzahlen erhoben werden. Die hier gezeigten Bundesbasiszahlen berücksichtigen alle Bearbei-tungszeiten einschließlich der Zeiten für die Kostenbehandlung nach GKG. Insgesamt wurden in Richter- und Rechtspflegergeschäften auf der Kombikarte 190.078 Minuten für die Kostenbehandlung notiert. Der folgenden Tabelle ist die Verteilung der Minuten auf die einzelnen Er-hebungsgeschäfte zu entnehmen:

Schuldenbereinigungsplan-verfahren

Verfahrenskostenstundung für Schritt 1

Kostenbehandlung (auch) durch den mittleren und Schreibdienst

Erhebungsgeschäfte

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PEBB§Y Erhebungs-geschäfte

Zeiten d. Rechtspfleger

insgesamt

Kostenbehandl. in RA

Geschäften

Kostenbehandl. in GA

Geschäften

Bearbeitungszeit ohne Kostenbe.

RA 421 GA 261

2.187.589 44.480 52.697 2.090.412

RA 423 GA 271

1.425.595 31.078 33.695 1.360.822

RA 424 GA 272

703.111 12.193 15.709 675.209

RA 425 GA 273

4.041 39 187 3.815

Tab. 88: Zeiten für Kostenbehandlung des Rechtspflegers

Nach einer Bereinigung um die Zeiten der Kostenbehandlung ergeben sich folgende Bundesbasiszahlen für die Erhebungsgeschäfte:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

(ohne Kosten)

Rechn. Menge

GA 261 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren)

60 34.944

GA 271 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betreffend natürliche Personen

93 14.614

GA 272

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betref-fend juristische Personen, Personengesell-schaften & andere nicht natürliche Perso-nen

140 4.828

GA 273 IE-Verfahren 271 14*

Tab. 89: Bundesbasiszahlen Insolvenz Rechtspfleger – Erhebungsgeschäfte

Die zusammengefasste und finale PEBB§Y Geschäftsstruktur orientier-te sich an den Richtergeschäften und umfasste auch für Rechtspfleger drei finale Geschäfte (siehe untenstehende Tabelle). Wie bei den Rich-tergeschäften wurde die Differenzierung in Verbraucherinsolvenzverfah-ren (IK) und IN-Verfahren betreffend natürliche Personen aufrechterhal-ten. Die IN-Verfahren betreffend juristische Personen, Personengesell-schaften und andere nicht natürliche Personen wurden mit den IE-Verfahren zusammengefasst. Wesentliche Veränderung bei den Geschäften des gehobenen Dienstes war die Bezugsgrößenumstellung von „Verfahrenseingänge“ auf „Be-stand“. Bei den Geschäften GA 261 und 271 wurde auch der Bestand an eröffneten und Restschuldbefreiungsverfahren erhoben.

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

(inkl. Kosten)

Rechn. Menge

GA 261 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren)

63 34.944

GA 271 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) be-treffend natürliche Personen

98 14.614

GA 272 + 273

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) be-treffend juristische Personen, Personen-gesellschaften & andere nicht natürliche Personen, IE-Verfahren (Zeit, Menge)

146 4.842

Tab. 90: Bundesbasiszahlen inkl. Kosten der Rechtspfleger in Insolvenzsachen

Auch für die finalen Geschäfte bestanden die genannten Bundesbasis-zahlen aus Bearbeitungszeiten einschließlich Zeiten für die Kostenbe-handlung nach GKG. Nach der Bereinigung um diese Minuten ergaben sich folgende, finale Bundesbasiszahlen ohne Kostenbehandlung:

Finale Geschäftsstruktur

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PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes- basiszahl

(ohne Kosten)

Rechn. Menge

GA 261 Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren)

60 34.944

GA 271 Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betr. natürliche Personen

93 14.614

GA 272 + GA 273

Insolvenzverfahren (IN-Verfahren) betr. juristische Personen, Personenge-sellschaften & andere nicht natürliche Personen u. IE-Verfahren (Zeit, Menge)

140 4.842

Tab. 91: Bundesbasiszahlen inkl. Kosten der Rechtspfleger in Insolvenzsachen

Da es sich auch für den gehobenen Dienst um Geschäfte mit sehr lang laufenden Insolvenzverfahren handelte, wurde der Verfahrensablauf wie bei den Richtern in die folgenden 3 Verfahrensschritte unterteilt: • Verfahrensschritt 1 „Eröffnungsverfahren“ , • Verfahrensschritt 2 „eröffnetes Verfahren“ , • Verfahrensschritt 3 „Restschuldbefreiungsverfahren“. Wie bei den entsprechenden Geschäften für Richter kam auch bei den Insolvenzgeschäften GA 272 und 273 des Rechtspflegers der Verfah-rensschritt 3 nicht vor. Die Tabelle zeigt die Verteilung der Minuten pro Verfahrensschritt in den jeweiligen Erhebungsgeschäften:

PEBB§Y Erhebungs-geschäfte

Minuten in den Verfahrensschritten 1: Eröffnungs-

verfahren 2: Eröffnetes

Verfahren 3: RSB - Verfahren

GA 261 54.551 1.496.255 539.606

GA 271 46.072 1.024.298 290.452

GA 272 30.093 645.116 -

GA 273 210 3.578 -

Tab. 92: Minuten der Verfahrensschritte - Insolvenz Rechtspfleger

Auch bei der Definition der Verfahrensmerkmale für Geschäfte des ge-hobenen Dienstes waren multivariate Einflüsse der Merkmale auf die Bundesbasiszahl zu vermeiden. Dem Rechtspfleger standen folgende Ankreuzoptionen zur Auswahl: • Vorverfügung (betrifft nur Baden-Württemberg), • Anträge nach §§ 850 c ff ZPO, • Schlussrechnungsprüfung mit Hilfe eines Sachverständigen, • Insolvenzplanverfahren, • Verfahrenskostenstundung für Schritt 2, • Verfahrenskostenstundung für Schritt 3, • Kostenbehandlung (auch) durch MuSD.

Die folgende Tabelle zeigt die Auftrittswahrscheinlichkeiten der mögli-chen Aufwandskriterien in den drei Erhebungsgeschäften:

Verfahrensmerkmale Wahrscheinlichkeiten des Auftretens (%)

GA 261 GA 271 GA 272 GA 273

Vorverfügung (BaWü) 1,24 2,87 2,81 0

Anträge §§ 850 c ff ZPO

0,82 0,65 0,05 0

Kostenbehandlung (auch) durch den MuSD

28,76 30,56 27,09 33,33

Verfahrensschritte

Verfahrensmerkmale

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Schlussrechnungsprü-fung m. H. e. Sachver-ständigen

0,02 0,11 0,68 0

Insolvenzplanverfahren 0,02 0,18 0,17 0

Verfahrenskostenstun-dung f. Schritt 2

36,9 23,35 0,61 1,85

Verfahrenskostenstun-dung f. Schritt 3

15,65 11,87 0,07 1,85

Tab. 93: Auftrittswahrscheinlichkeiten der Verfahrensmerkmale Insolvenz Rechtspfleger

Für alle Verfahrensmerkmale der Rechtspfleger galt, dass sie sich auf die rechnerische Menge, abgeleitet von der Zahl der Verfahrenskarten bezogen und nicht bezogen auf den Bestand errechnet wurden. Aufgrund dieser abweichenden Bezugsgröße, sind daher Basiszahlen mit und ohne Verfahrensmerkmale für die Insolvenzgeschäfte nicht vergleichbar.

8.6.4 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Mittlerer und Schreibdienst

Die im Rahmen der Erhebung gebildeten Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst in Insolvenzverfahren differenzierten sich nach IK- und IN-Verfahren. Zu den IN-Verfahren gehören auch die IE-Verfahren:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

(mit Kosten)

Rechn. Menge

MA 113 Insolvenzverfahren (IK-Verfahren) 97 26.742

MA 114 Insolvenzverfahren (IK, IE-Verfahren) 159 15.327

Tab. 94: Bundesbasiszahlen des mittleren und Schreibdienst in Zwangsvollstreckungssachen

Die Bezugsgröße dieser Geschäfte war der Bestand aller anhängigen Verfahren zuzüglich des Bestandes aller anhängigen Restschuldbe-freiungsverfahren, die zentral erhoben wurden (vgl. Anhang 620). Für die finale PEBB§Y Geschäftsgliederung blieben die Insolvenzver-fahren weiterhin wie in der Erhebung bestehen. Dafür sprachen die un-terschiedlichen Bearbeitungszeiten und schwankende Mengen. Zudem wurden teilweise in Gerichten die IK- und IN-Verfahren in getrennten Abteilungen bearbeitet, sodass die Trennung sinnvoll war.

Im Detail verteilten sich die Bearbeitungszeiten wie folgt auf die Ge-schäfte und einzelnen Tätigkeiten beim mittleren und Schreibdienstes in Insolvenzsachen:

Tätigkeiten Zeiten (Min.) in MA 113

Zeiten (Min.) in MA 114

IA 01 Eingangserfassung 144.406 118.002 IA 02 Posteingang bearbeiten 591.022 522.909 IA 03 Aktenbearbeitung 1.180.348 1.077.835 IA 04 Termine vorbereiten 110.904 80.691 IA 05 Protokollführung 22.085 36.222

IA 06 Publikumsverkehr u. Kommunika-tion mit anderen Stellen

120.537 125.869

IA 07 Langtexte schreiben 45.403 41.502 IA 08 Kostenbehandlung 37.707 41.825

IA 09 Kostenbehandlung i.R.d. Aufga-benübertragung

34.434 43.739

IA 10 Entschädigung (Auslagenerstattung) 31.650 54.879 IA 11 PKH-Vergütung 2.071 1.512

Erhebungsgeschäfte

Bestandsabfragen

Finale PEBB§Y Geschäfte

Minuten pro Tätigkeit

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Seite 190 - Endgutachten PEBB§Y Fortschreibung 2008 © 2009 Deloitte Consulting GmbH -

IA 12 Bearbeiten von Statistiken (ohne Zählkartenbehandlung)

20.145 21.668

IA 13 Erfassen u. Verwaltung v. Insol-venztabellen und -plänen

117.200 126.937

IA 14 Schlussbehandlung 22.017 27.555 IA 15 Archivverwaltung 29.641 28.551

IA 16 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten

84.067 84.421

Minuten insgesamt: 2.593.637 2.434.117

Tab. 95: Tätigkeiten des mittleren und Schreibdienst in Insolvenzsachen

Die Tätigkeiten IA 01 bis IA 08 und IA 10 bis IA 16 fassten die anfal-lenden Bearbeitungszeiten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsstel-lentätigkeit in Insolvenzsachen zusammen. Mit der Tätigkeit Nr. IA 09 wurde die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung (in obiger Tabelle grün markiert) in der PEBB§Y-Systematik erhoben. Da-bei war zu beachten, dass diese Tätigkeit nur in einigen Gerichten rele-vant war und nicht einheitlich für alle Länder in die Bundesbasiszahl einfließen durfte. Für die Ermittlung der Bundesbasiszahlen ohne Kos-tenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung war von den erho-benen Zeiten für das Geschäft MA 113 in Summe 34.434 Minuten und von den erhobenen Zeiten für MA 114 in Summe 43.739 Minuten abzu-ziehen.

Laut Steckbriefabfrage (Anhang 720) wurde an den folgenden Amtsge-richten die Aufgabenübertragung praktiziert: Ansbach, Arnsberg, Biele-feld, Kleve, Münster, Stuttgart, Karlsruhe, Aurich, Hannover, Essen, Köln, Leipzig und Mühlhausen.

Für die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung wur-den im Geschäft MA 113 pro Verfahren 1 Minute und im Geschäft MA 114 pro Verfahren 3 Minuten benötigt. Entsprechend wurden die Bun-desbasiszahlen aus Tabelle 81 um diese Minuten reduziert, sodass sich folgende Bundesbasiszahlen ohne Kostenbehandlung errechneten:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

(ohne Kosten)

Rechn. Menge

MA 113 Insolvenzverfahren (IK-Verfahren)

96 26.742

MA 114 Insolvenzverfahren (IK, IE-Verfahren)

156 15.327

Tab. 96: Bundesbasiszahlen des mittleren und Schreibdienst in Insolvenz ohne Kostenübertragung

i.R.d. Aufgabenübertragung

8.6.5 Auswertungen im Produktbereich Insolvenz - Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung

Auch in Insolvenzsachen wurden durch die Nacherhebung die Kosten-behandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung in der PEBB§Y-Systematik abgebildet. Üblicherweise oblag die Kostenbehandlung nach dem GKG dem Rechtspfleger. Die Aufgabenübertragung war nicht ein-heitlich geregelt und konnte laut Steckbriefabfrage (Anhang 720) in fol-gende drei Fälle unterschieden werden:

(1) Kostenbehandlung nach dem GKG nur durch den gehobenen Dienst (AG Ingolstadt, AG Passau und AG Würzburg),

Kostenbehandlung nach GKG

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(2) Kostenbehandlung nach dem GKG nur durch den mittleren und Schreibdienst (AG Ansbach, AG Arnsberg, AG Bielefeld, AG Kle-ve, AG Münster, AG Stuttgart und AG Karlsruhe),

(3) Kostenbehandlung nach dem GKG sowohl durch den gehobenen als auch durch den mittleren Dienst (AG Aurich, AG Hannover, AG Essen, AG Köln, AG Leipzig und AG Mühlhausen).

Wenn der Rechtspfleger die Kostenberechnung vollzog, notierte er an-fallende Bearbeitungszeiten für die Kostenbehandlung in der dafür vor-gesehenen Spalte „Kostenbehandlung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)“ auf der Kombikarte. Insgesamt wurden dort 190.078 Minuten vom gehobenen Dienst für die Kostenbehandlung auf 11.477 Kombikar-ten notiert:

PEBB§Y Erhe-

bungsge-schäfte

Kosten-behandl.

in RA Ge-schäften (Min.)

Kosten-behandl. in GA

Geschäf-ten (Min.)

Summe (Min.)

Menge Zeit/

Menge

RA 421 GA 261

44.480 52.697 IK:

97.177 6.032 16

RA 423 GA 271

31.078 33.695

IN & IE: 92.901

5.445 17 RA 424 GA 272

12.193 15.709

RA 425 GA 273

39 187

Tab. 97: Minuten der Rechtspfleger für Kostenbehandlung

Durchschnittlich benötigte somit der Rechtspfleger pro Kombikarte 16,5 Minuten für die Kostenbehandlung nach dem GKG.

In Fällen, in denen nur bzw. auch der mittlere Dienst die Kosten berech-nete (Fall 2 und 3), wurde vom Richter bzw. Rechtspfleger das Verfah-rensmerkmal „Kostenbehandlung (auch) durch den MuSD“ markiert. Die folgende Tabelle zeigt die Auftrittswahrscheinlichkeiten für diese Fälle:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Auftrittswhl. des VM in % beim

Richter

Auftrittswhl. des VM in % beim Rechtspfleger

RA 421 GA 261

IK-Verfahren 19,97 28,76

RA 423 GA 271

IN-Verfahren betr. nat. Personen

18,55 30,56

RA 424 GA 272

IN-Verfahren betr. jur. Personen, Personenge-sellschaften & andere nicht nat. Personen

17,45 27,09

RA 425 GA 273

IE-Verfahren 20,21 33,33

Tab. 98: Auftrittswahrscheinlichkeit der Kostenbehandlung (auch) beim mittleren und Schreibdienst

Entsprechend notierte der mittlere und Schreibdienst seine Zeiten auf der Geschäftskarte unter der Tätigkeit Nr. IA 09 (in Tabelle 81 grün mar-kiert). Insgesamt wurden von diesem Dienstzweig für das Geschäft MA 113 in Summe 34.434 Minuten und für MA 114 in Summe 43.739 Mi-nuten notiert. Bei den relevanten Mengen wurde für die Kostenbehand-

Kostenbehandlung (auch) durch mittleren und Schreib-dienst

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lung im Rahmen der Aufgabenübertragung bei IK-Verfahren (MA 113) 1 Minute und für IN- und IE-Verfahren (MA 114) 3 Minuten erhoben.

8.6.6 Auswertungen im Produktbereich Zwangsvollstreckung - Mittle-rer und Schreibdienst

Die im Rahmen der Erhebung gebildeten Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst in Zwangsvollstreckungssachen entsprachen den ver-schiedenen Vollstreckungsverfahren und wiesen folgende Bundesbasis-zahlen auf:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

MA 115 Zwangsversteigerungsverfahren (K-Verfahren)

400 5.365

MA 116 Zwangsverwaltungsverfahren (L-Verfahren)

150 3.536

MA 117 Mobiliarvollstreckung (M/ J) 28 57.650

MA 118 Führen des Schuldnerverzeichnisses 28 40.919

Tab. 99: Bundesbasiszahlen des mittleren und Schreibdienst in Zwangsvollstreckungssachen

Die Zwangsversteigerungsverfahren (K-Verfahren) wiesen eine wesent-lich höhere Bearbeitungszeit auf als die Zwangsverwaltungsverfahren (L-Verfahren). Die M-Sachen (Mobiliarvollstreckung) hingegen wiesen, wie vermutet, eine wesentlich niedrigere Bearbeitungsdauer auf als die K- und L-Verfahren, ebenso das Geschäft MA 118 „Führen des Schuld-nerverzeichnisses“. Zur entsprechenden Abgrenzung der Geschäftsinhal-te von MA 117 und 118 siehe in Kapitel 7.4.

Die Bezugsgrößen aller Geschäfte wurden durch entsprechende Abfra-gen erhoben (siehe Kapitel 7.4.11).

Die Bearbeitungszeiten des mittleren und Schreibdienstes in Zwangs-vollstreckungssachen teilten sich wie folgt auf die einzelnen Tätigkeiten auf:

Tätigkeiten Min. in MA 115

Min. in MA 116

Min. in MA 117

Min. in MA 118

IA 01 Eingangserfassung 85.354 24.183 337.937 201.016 IA 02 Posteingang bearbeiten 304.396 106.969 204.073 162.995 IA 03 Aktenbearbeitung 1.108.065 321.004 692.833 521.054 IA 04 Termine vorbereiten 205.743 11.499 2.768 55 IA 05 Protokollführung 49.883 1.360 4.168 479

IA 06 Publikumsverkehr u. Kommunikation mit an-deren Stellen

137.452 17.789 166.859 135.618

IA 07 Langtexte schreiben 22.789 2.311 60.527 3.695 IA 08 Kostenbehandlung 32.024 6.083 32.680 27.222

IA 09 Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung

4.841 593 1.941 328

IA 10 Entschädigung (Ausla-generstattung)

48.833 146 966 204

IA 11 PKH-Vergütung 145 0 1.172 5

IA 12

Bearbeiten von Statisti-ken (ohne Zählkartenbehand-lung)

9.860 3.886 4.114 7.631

IA 13 Erfassen u. Verwaltung v. Insolvenztabellen und -plänen

387 201 280 85

Erhebungsgeschäfte

Bestandsabfragen

Minuten pro Tätigkeit

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IA 14 Schlussbehandlung 18.394 7.125 48.166 36.592 IA 15 Archivverwaltung 23.249 5.923 22.311 19.523

IA 16 Sonstige geschäftsbezo-gene Tätigkeiten

97.196 20.743 45.469 42.841

Minuten insgesamt: 2.148.611 529.815 1.626.264 1.159.253

Tab. 100: Tätigkeiten des mittleren und Schreibdienst in Zwangsvollstreckungssachen

Die Tätigkeit Nr. IA 09 „Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertra-gung“ konnte für die Zwangsvollstreckungsgeschäfte vernachlässigt werden, da keine führenden Dienstzweige an der Erhebung teilgenom-men haben.

8.6.7 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch - Gehobener Dienst

Von den vier Erhebungsgeschäften (siehe nachfolgende Tabelle) blieben die Geschäfte GA 131 „Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten“ sowie GA 141 „Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs“ unverändert bestehen und bilden zukünftig separate Pla-nungsgrößen.

Für die besonderen Grundbuchverfahren (GA 152) konnte während der Erhebung insgesamt eine ausreichende, repräsentative Verfahrensmenge gezählt werden. Da der Geschäftsanfall bei den besonderen Grundbuch-verfahren jedoch regional und zeitlich sehr stark differierte, wurde nicht in allen Ländern eine repräsentative Menge von mehr als 100 Verfahren erreicht, sodass nicht alle Länderwerte repräsentativ waren.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes

basiszahl (inkl. Kosten)

Rechn. Menge

GA 131 Begründung, Aufteilung & Verände-rung von Wohnungs- & Teileigentum sowie von Erbbaurecht

134 2.824

GA 132

Begründung und Veränderung von Ei-gentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachwei-se

50 52.155

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

28 114.939

GA 152 Besondere Grundbuchverfahren 41 2.348

Tab. 101: Basiszahlen des Rechtspflegers in Grundbuchsachen - Erhebungsgeschäfte

Aufgrund ähnlicher Basiszahlen wurde das Geschäft GA 132 „Verfahren zur Veränderung von Eigentum, Fortführungsnachweise (sofern isoliert vorgelegt) und sonstige Grundbuchsachen“ mit dem Geschäft GA 152 „Besondere Grundbuchverfahren“ zusammengelegt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl (inkl. Kosten)

Rechn. Menge

GA 131 Begründung, Aufteilung & Verände-rung von Wohnungs- & Teileigentum sowie von Erbbaurecht

134 2.824

Finale PEBB§Y Geschäfte

Besondere Grundbuchverfahren

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GA 132 + GA 152

Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechti-gung am Erbbaurecht, Fortführungs-nachweise und sonstige Grundbuchsa-chen d.h. bes. Grundbuchverfahren

50 54.503

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

28 114.939

Tab. 102: Finale Basiszahlen des Rechtspflegers in Grundbuchsachen

Alle ausgewiesenen Basiszahlen in der Datenbank wurden inklusive der Zeiten für Kostenbehandlung erhoben, da dem Rechtspfleger üblicher-weise die Kostenberechnung in diesen Geschäften oblag. Aufgrund der teilweise auf den mittleren Dienst (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen) übertragenen Kostenbehandlung bestand darüber hinaus die Notwendigkeit, die reinen Bearbeitungszeiten ohne Kostenbehandlung auszuwerten. Diese Bereinigung um die Zeiten der Kostenbehandlung fand auf Bundesebene statt und wird im Kapitel 8.6.9 zur Aufgabenüber-tragung näher erläutert. Im Vergleich zu den alten PEBB§Y-Zahlen führte die Konkretisierung der Urkundenzählung zu einer Verringerung der Verfahrensmenge. Ge-genüber der bisherigen Erfassung in der Liste 10 sinken die Mengen durchschnittlich um 25% (siehe Vergleichsrechnung Kapitel 8.5.2). Die vorgenommenen Änderungen der Zählweise erfordern Statistikan-passungen. Zukünftig werden in Grundbuchsachen folgende Mengenda-ten benötigt: 1. Eingereichte erste Urkunden und Unrichtigkeitsnachweise betref-

fend • Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und

Teileigentum sowie von Erbbaurechten, • Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der

Berechtigung am Erbbaurecht, • Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abteilung II

und III; 2. Fortführungsnachweise, d.h.

• Separate Fortführungsnachweise zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung,

• Sonstige Fortführungsnachweise; 3. Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteige-

rungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks; 4. Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher

Personen; 5. Besondere Grundbuchverfahren nach dem Geschäft GA 152 je be-

troffenes Grundbuchblatt.

Das Verfahrensmerkmal „Mehr als 10 betroffene Grundbuchblätter“ bezog sich sowohl auf bereits bestehende als auch auf neu anzulegende Grundbuchblätter. Aufgrund des geringen Mengenanteils war dieses Verfahrensmerkmal als eigene PEBB§Y- Plangröße nicht sinnvoll. Der nachfolgenden Tabelle sind die rechnerische Menge (Ziffer 1) des Ge-schäftes insgesamt und die Bundesbasiszahl inkl. Kosten (Ziffer 2), die rechnerische Menge (und Anzahl der Karten) mit Verfahrensmerkmal (Ziffer 3), die Basiszahl mit Verfahrensmerkmal (Ziffer 4) sowie die Auftrittswahrscheinlichkeiten (Ziffer 5) zu entnehmen:

Anmerkung zur Basiszahlbe-rechnung hinsichtl. der Kostenbehandlung

Konkretisierung der Urkundenzählung

Statistikanpassungen

Mehr als 10 betroffene Grundbuchblätter

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PEBB§Y Erhebungsgeschäfte - VM „Mehr als 10 betroffene Grundbuchblät-ter“

(1) Rechn. Menge

(2) BZ

Ges.

(3) Menge mit VM

(4) BZ mit

VM

(5) (%)

GA 131

Begründung, Aufteilung & Veränderung von Wohnungs- & Teileigentum sowie von Erbbaurecht

2.824 134 254,5 (294)

229 14,58

GA 132

Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachweise

52.155 50 164,5 (202)

221 0,61

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

114.939 28 524

(624) 98 1,07

GA 152 Besondere Grundbuchverfahren

2.348 41 74 (82) 68 3,01

Tab. 103: Verfahrensmerkmal „Mehr als 10 betroffene Grundbuchblätter“ Rechtspfleger Grundbuch

In Teilen Nordrhein-Westfalens (AG Bielefeld, Essen, Köln, Münster und Siegburg) war die Kostenberechnung auf den mittleren und Schreibdienst übertragen. In diesen Fällen notierte der Rechtspfleger nie Zeiten in der Kostenspalte auf der Verfahrenskarte 8, sondern markierte das zweite Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung durch den MuSD“. Wie die folgende Tabelle ausweist, trifft das Verfahrensmerkmal mit einer Auftrittswahrscheinlichkeit (Ziffer 1) von 34% in den Grundbuch-geschäften GA 131, 132 und 141 zu.

PEBB§Y Erhe-bungs-

geschäfte

Rechn. Menge

Bundes basiszahl

(inkl. Kosten)

Rechn. Menge mit

VM

Anzahl Karten mit

VM

(1) (%)

GA 131 2.824 134 961,2 1.125 34

GA 132 52.155 50 17.476,5 19.647 34

GA 141 114.939 28 39.490.1 41.869 34

GA 152 2.348 41 166,9 193 7

Tab. 104: Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung durch den MuSD“

Die entsprechende Auswertung zur Kostenbehandlung für den mittleren und Schreibdienst befindet sich im Kapitel 8.6.9 zur Aufgabenübertra-gung. Alle Erhebungsländer bis auf Schleswig-Holstein verwendeten die Fach-anwendung SolumSTAR. An den Erhebungsgerichten Flensburg und Pinneberg wurde das computergestützte Verfahren FOLIA eingesetzt. Beide Fachanwendungen ermöglichten die Bearbeitung der eingehenden Grundbuchanträge per PC und Eintragungen in das elektronische Grundbuch konnten hierüber unmittelbar erfolgen. Ziele von FOLIA und SolumStar waren zum einen die Verbesserung des Grundstücksverkehrs, die Verbesserung der Dienstleistung für Bürger und für Kreditinstitute sowie für Investoren, Notare und Behörden. Bei Behörden sollte beson-ders die Katasterverwaltung einfacheren Zugriff bekommen, aber auch die Grundbucheintragungs- und Mitteilungsverfahrens vereinfacht wer-den. Dadurch sollte es zu einer deutlichen Beschleunigung der Arbeits-abläufe in den Grundbuchämtern kommen. In untenstehender Tabelle sind die Länderbasiszahlen, getrennt nach den in der Erhebung verwendeten Fachanwendungen, aufgelistet. Die Basis-zahlen sind in Clustern mit bzw. ohne Kosten angegeben, wobei zu be-achten ist, dass in Schleswig-Holstein der Rechtspfleger auch die Kosten

Kostenbehandlung durch den mittleren und Schreib-dienst

FOLIA vs. SolumSTAR

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behandelt und somit auf die höheren Länderbasiszahl zurückgreifen soll-te.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes

basiszahl (mit/ohne Kosten)

Länder-basiszahl SHO

(Folia)

GA 131 Begründung, Aufteilung & Verän-derung von Wohnungs- & Teilei-gentum sowie von Erbbaurecht

134 / 130 162 / 158

GA 132

Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berech-tigung am Erbbaurecht, Fortfüh-rungsnachweise

50 / 47 41 / 38

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

28 / 26 23 / 21

GA 152 Besondere Grundbuchverfahren 41 87 / 85

Tab. 105: Länderbasiszahlen für Schleswig-Holstein - Erhebungsgeschäfte

Gleiches gilt für die finalen PEBB§Y-Grundbuchgeschäfte, die in der folgenden Tabelle dargestellt sind.

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl (mit/ohne Kosten)

Länderbasis-zahl SHO

(Folia)

GA 131 Begründung, Aufteilung & Ver-änderung von Wohnungs- & Teil-eigentum sowie von Erbbaurecht

134 / 130 162 / 158

GA 132 + GA 152

Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachweise und sons-tige Grundbuchsachen d.h. bes. Grundbuchverfahren

50 / 47 41 / 39

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

28 / 26 23 / 21

Tab. 106: Länderbasiszahlen für Schleswig-Holstein - Finale Grundbuchgeschäfte

8.6.8 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch - Mittlerer und Schreibdienst

Die im Rahmen der Erhebung gebildeten Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst MA 052 „Eintragungsverfahren des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ sowie MA 053 „Grundbuchsachen“ sollten unver-ändert in die neue PEBB§Y-Systematik überführt werden:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes

basiszahl Rechn. Menge

MA 052 Eintragungsverfahren des Urkunds-beamten

10 21.713

MA 053 Grundbuchsachen 52 114.462

Tab. 107: Bundesbasiszahlen des mittleren und Schreibdienstes in Grundbuchsachen

Durch die getrennte Erfassung des Geschäfts MA 052 bestand so die Möglichkeit, den Mehraufwand des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) für die Aufgaben nach § 12 c Abs. 2 Nr. 2 – 4 GBO abzubilden und in der künftigen Planung zu berücksichtigen. Die in nachstehender

Finale PEBB§Y Geschäfte

MA 052 Eintragungs- verfahren des UdG

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Tabelle ersichtlichen Mengen, bestehend aus Fortführungsnachweisen (FNs) sowie Ersuchen um Eintragung und Löschung von Zwangsver-steigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzvermerken und Anträ-gen zur Berichtigung des Namens oder Wohnortes natürlicher Personen, wurden für die Erhebung per Strichliste auf der Geschäftskarte erfasst.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes

basiszahl Rechn. Menge

Minuten GB 09

MA 052 Eintragungsverfahren d. Urkundsbeamten

10 21.713 208.806

Auf Länderebene

Bayern 20 1.187 37.085

Hessen 12 1.102 13.127

Niedersachsen 14 1.119 15.548

Nordrhein-Westfalen 7 11.149 81.575

Sachsen 15 2.842 41.260

Schleswig-Holstein 5 3.411 18.630

Thüringen 6 273 1.573

Tab. 108: Länderbasiszahlen und Mengenzählung im Geschäft MA 052

Die Fortführungsnachweise wurden seit dem 01.01.2007 in den Ge-schäftsübersichten statistisch erfasst (vgl. GÜ 2 Abschnitt I.B Nr. 14a) und sollten künftig (wie auch bei den Rechtspflegern) in PEBB§Y ver-wandt werden. Zudem sind die zuvor bereits dargestellten Statistikan-passungen erforderlich (siehe im Kapitel 8.6.7). Diese berücksichtigten auch, dass künftig eine statistische Zählung der Anträge auf Eintragung und Löschung der Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzvermerke sowie der Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnortes natürlicher Personen einzuführen ist. Die ausgewiesene Basiszahl für MA 053 bildete die Summe aller Grundbuchtätigkeiten ab, einschließlich sämtlicher Länderbesonderhei-ten. In der Regel wies ein Land jedoch nicht sämtliche Länderbesonder-heiten auf, in einigen Fällen auch gar keine. Somit war die hier ausge-wiesene Basiszahl für das Geschäft MA 053 in der Mehrzahl der Länder nicht ohne landesspezifische Anpassungen verwendbar. Die möglichen Anpassungen werden nachfolgend erläutert. Im Geschäft MA 053 wurden die Mengendaten aus den Geschäften des Rechtspflegerdienstes abgeleitet. Damit führte die Konkretisierung der Urkundenzählung beim Rechtspfleger und beim mittleren und Schreib-dienst zu den gleichen Veränderungen der Mengendaten. Gegenüber der bisherigen Erfassung in der Liste 10 gingen die Mengen durchschnittlich um 19% zurück (siehe zur Vergleichsrechnung Kapitel 8.5.2).

Die Bearbeitungszeiten des mittleren und Schreibdienstes im Geschäft MA 053 teilten sich, wie die nachstehende Tabelle zeigt, folgenderma-ßen auf die einzelnen Tätigkeiten der Grundbuchgeschäfte auf.

Tätigkeiten im Erhebungsgeschäft MA 053 „Grundbuchsachen“

Zeiten (Minuten) pro Tätigkeit

GB 01 Eingangserfassung 1.313.523

GB 02 Aktenbearbeitung 1.111.592

GB 03 Tätigkeiten im Publikumsverkehr 946.319

GB 04 Mitteilungsverfahren, Vollzug 1.368.358

Anmerkung zur Basiszahlbe-rechnung im Geschäft MA 053

Konkretisierung der Urkundenzählung

Minuten pro Tätigkeit

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GB 05 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten 317.323

GB 06 Recherche d. Eigentumsverhältnisse (Nur neue Länder)

47.431

GB 07 Grundbuchführermodell (Nur HE, NRW und SHO)

691.188

GB 08 Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertra-gung (Nur Teile NRW)

164.885

Minuten insgesamt: 5.960.619

Tätigkeiten im Erhebungsgeschäft MA 052 „Eintragungsverfahren d. Urkundsbeamten“

Zeiten (Minuten) pro Tätigkeit

GB 09 Verfahren nach § 12 c Abs. 2 GBO prüfen und eintragen

208.798

Minuten insgesamt: 6.169.417

Tab. 109: Tätigkeiten des mittleren und Schreibdient in Grundbuchsachen

Die Tätigkeiten GB 01 bis GB 05 wurden in allen Erhebungsländern vom mittleren und Schreibdienst wahrgenommen. Für diese Tätigkeiten errechnete sich eine Basiszahl von 44 Minuten (die ermittelten Bearbei-tungszeiten betragen 5.057.115 Minuten bei einer relevanten Menge von 114.462). Für Länder ohne die nachfolgend beschriebenen landesspezifi-schen Besonderheiten in der Aufgabenwahrnehmung wurde diese Basis-zahl zur Verwendung empfohlen.

Die Tätigkeiten Nr. GB 01 bis GB 05 umfassten alle anfallenden Bear-beitungszeiten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsstellentätigkeit in Grundbuchsachen. Diese Tätigkeiten stellten die Grundlage der Bundes-basiszahl von 44 Minuten dar. Die Tätigkeiten Nr. GB 06 bis GB 08 wurden erstmals in der PEBB§Y-Systematik berücksichtigt und gaben länderspezifische Besonderheiten (in Tabelle 95 grün markiert) wieder. Dabei war zu beachten, dass diese drei Tätigkeiten nur in einigen Län-dern relevant waren und nicht einheitlich für alle Länder in die Bundes-basiszahl einfließen dürfen, was zu folgenden Clustern führte: • GB 06: Recherche der Eigentumsverhältnisse, • GB 07: Grundbuchführermodell, • GB 08: Kostenübertragung i.R.d. Aufgabenübertragung. Bei den Tätigkeiten Nr. GB 07 und GB 08 handelte es sich um eine Aufgabenübertragung, bei der der gehobene Dienst durch den Beamten des mittleren Dienstes entlastet werden sollte.

Die Tätigkeit „Recherche der Eigentumsverhältnisse“ (Nr. GB06) fiel nur innerhalb der Grundbuchämter in den neuen Ländern an und betraf somit die Grundbuchämter der Erhebung in Sachsen (AG Leipzig und AG Zwickau) und Thüringen (AG Mühlhausen und AG Weimar). Insge-samt wurden hier im Zusammenhang mit der Rückverfolgung der Eigen-tumsverhältnisse bis ins Jahr 1933 für diese Tätigkeiten zusammen 47.431 Minuten notiert.

Tätigkeit GB 06 in dem Erhebungsgeschäft MA 053 „Grundbuchsachen“

Zeiten (Minuten) pro Tätigkeit

Sachsen Leipzig, Zwickau 35.396

Thüringen Mühlhausen, Weimar 10.002

Minuten insg.: 47.431

Tab. 110: Recherche der Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern

Länderspezifische Besonderheit

Recherche der Eigentumsverhältnisse

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Demnach ergab sich für die neuen Länder ein Zuschlag von 3 Minuten für diese Tätigkeiten, der der Bundesbasiszahl von 44 Minuten zuzu-rechnen war. Ermittelt wurde dieser Zuschlag aus der Division der 47.431 Minuten durch die Summe der relevanten Mengen (für Sachsen 12.772 Verfahren und für Thüringen 3.208).

8.6.9 Auswertungen im Produktbereich Grundbuch - Aufgabenüber-tragung

Das Grundbuchführermodell wurde in den Erhebungsländern nur in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie in Hessen ange-wandt. Dabei waren Bedienstete des mittleren und Schreibdienstes als „Grundbuchführer“ tätig und nahmen in dieser Funktion vorbereitende, PC-gestützte Tätigkeiten, i.e. die Vorbereitung des Eintragungstextes mit Textbausteinen, vor der eigentlichen Eintragung durch den Rechts-pfleger wahr. Teilweise wurden so auch Tätigkeiten, die sonst vom Rechtspfleger ausgeführt wurden, vom mittleren und Schreibdienst übernommen, wodurch es im gehobenen Dienst zu einer entsprechenden Entlastung, im mittleren und Schreibdienst zu einer entsprechenden Er-höhung der Bearbeitungszeiten kam.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entlastung der Rechtspfleger durch das Grundbuchführermodell mit den entsprechenden Bundesbasiszahlen, unter Ziffer 1 die Bundesbasiszahl ohne Kosten, unter Ziffer 2 die Ba-siszahl mit und unter Ziffer 3 ohne Grundbuchführermodell (GBFM):

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte (1)

BZ ges. o. Kosten

(2) BZ mit GBFM

(3) BZ ohne GBFM

GA 131 Begründung, Aufteilung & Ver-änderung von Wohnungs- & Teil-eigentum sowie von Erbbaurecht

130 113 159

GA 132

Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachweise

47 36 63

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

26 21 33

GA 152 Besondere Grundbuchverfahren 41 62 37

Tab. 111: Clusterung der Rechtspfleger-Basiszahlen aufgrund des Grundbuchführermodells (Zeiten ohne Kostenbehandlung)

Im Geschäft GA 152 wurde keine Entlastung des Rechtspflegers sicht-bar, da hier eine zu geringe Menge zugrunde lag. Bei den besonderen Grundbuchverfahren handelte es sich um ein sporadisches Geschäft, das nicht in allen Ländern gleichermaßen häufig im Erhebungszeitraum auf-trat. Von einer rechnerischen Menge von insgesamt 2.348 Verfahren entfallen nur 309 auf NRW, HE und SHO (siehe auch Tab. 105). In der finalen Geschäftsgliederung (Zusammenfassung GA 132 und 152) ist die Entlastung jedoch wieder deutlich an den Basiszahlen zu erkennen (siehe Tab. 106).

Die Bundeszahlen zeigten insgesamt eine Entlastung, auch wenn diese in den teilnehmenden Ländern unterschiedlich stark ausprägt war, was aus verschiedenen Ausprägungen des Grundbuchführermodells in den Ländern resultierte.

Grundbuchführermodell

Grundbuchführermodell beim gehobenen Dienst

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PEBB§Y Erhebungsgeschäfte in den genannten Ländern

Bundes basiszahl

(mit Kosten)

Länder-basis-zahlen

Rechn. Menge

GA 131 Hessen

134 89 473

Nordrhein-Westfalen 121 1.185 Schleswig-Holstein 162 112

GA 132 Hessen

50 35 6.573

Nordrhein-Westfalen 38 20.119 Schleswig-Holstein 41 3.306

GA 141 Hessen

28 22 15.528

Nordrhein-Westfalen 22 45.155 Schleswig-Holstein 23 8.143

GA 152 Hessen

41 75 65

Nordrhein-Westfalen 52 195 Schleswig-Holstein 87 49

Tab. 112: Vergleich der Länderbasiszahlen mit Grundbuchführermodell (Zeiten ohne Kostenbe-handlung)

Die deutlichen Unterschiede in den ermittelten Bearbeitungszeiten mit und ohne Grundbuchführermodell (GBFM) waren auch in den finalen Geschäften zu berücksichtigen. In den drei Grundbuchgeschäften ergab sich hieraus die in der folgenden Tabelle gezeigte Clusterung der Basis-zahlen (BZ) (vgl. Anhang 310).

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Basiszahl (gesamt)

BZ mit GBFM

BZ ohne GBFM

GA 131 Begründung, Aufteilung & Veränderung von Wohnungs- & Teileigentum sowie von Erbbaurecht

130 113 159

GA 132 GA 152

Begründung und Veränderung von Ei-gentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachweise und sonstige Grundbuchsachen d.h. bes. Grundbuchverfahren

47 36 59

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II u. III des Grundbuchs

26 21 33

Tab. 113: Clusterung der finalen Rechtspfleger-Basiszahlen aufgrund des Grundbuchführermodells

Demzufolge sollten die Länder, in denen das Grundbuchführermodell nicht praktiziert wurde, die in obiger Tabelle ausgewiesene Bundesba-siszahl ohne Grundbuchführermodell als Planungsgröße anwenden.

Die Länder, in denen das Grundbuchführermodell praktiziert wurde, sollten einen Abschlag auf die Geschäfte GA 131, GA 132 und GA 141 vornehmen. Die Höhe des Abschlags richtete sich dabei maßgeblich nach der Ausgestaltung des Grundbuchführermodells. Aufgrund der festgestellten Unterschiede bei der Wahrnehmung des Grundbuchfüh-rermodells variierten die Basiszahlen unter den Ländern mit Grundbuch-führermodell erheblich. Somit wurde nicht eine einheitliche Bundesba-siszahl für Länder mit Grundbuchführermodell empfohlen, sondern der jeweiligen Ausgestaltung entsprechende Länderwerte (siehe nachstehen-de Tabelle):

PEBB§Y Geschäfte

Bundes-basiszahl

(ohneKosten)

Basiszahl NRW,

SHO, HE

Länder-basiszahl

HE

Länder-basiszahl

NRW

Länder-basiszahl

SHO

GA 131 130 113 84 121 158 GA 132

+ GA 152 47 36 31 38 39

GA 141 26 21 18 22 21 Tab. 114: Länderbasiszahlen HE, NRW und SHO mit Grundbuchführermodells

(Zeiten ohne Kostenbehandlung)

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Die Bearbeitungszeiten des mittleren Dienstes sind in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen höher, da der Grundbuchfüh-rer zusätzlich zu den Tätigkeiten Nr. GB 01 bis 05 auch anfallende Be-arbeitungszeiten für das Vorerfassen der Anträge und das entsprechende Erarbeiten und Montieren der Bausteine im Grundbuch unter der Tätig-keit Nr. GB 07 erfasst.

Insgesamt wurden in den drei genannten Ländern im Erhebungszeitraum 686.607 Minuten unter der Tätigkeit Nr. GB 07 notiert.

Tätigkeit GB 07 in dem Erhebungsgeschäft MA 053 „Grundbuchsachen“

Zeiten (Minuten) pro Tätigkeit

Hessen 77.147

Nordrhein-Westfalen 91.596

Schleswig-Holstein 517.864

Minuten insgesamt: 686.607

Tab. 115: Minuten für das Grundbuchführermodell in den genannten Ländern

Die verwendeten Grundbuchführermodelle unterschieden sich in den Erhebungsländern hinsichtlich des Umfangs des Vorerfassens der An-träge. Zudem wurde bei der Bearbeitung von Grundbuchsachen in Nord-rhein Westfalen und Hessen die Fachanwendung SolumStar verwendet und in Schleswig-Holstein FOLIA. In Nordrhein-Westfalen standen dem mittleren und Schreibdienst sämt-liche Bausteine zur Vorbereitung der Eintragungen zur Verfügung, die auch der Rechtspfleger ins Grundbuch setzten konnte, d.h. auch Anlegen von Wohnungseigentum (GA 131) und Sondereintragungen (GA 152). Der Grundbuchführer konnte somit alle rechtlich möglichen Eintragun-gen auf Bausteinbasis vorbereiten und dem Rechtspfleger zur Freigabe vorlegen, der diese dann prüfte, ggf. nachbearbeitete und ergänzte. Dies betraf auch sehr komplexe Eintragungen wie Wohnungseigentum, Erb-baurecht und Sonderverfahren, die beim Rechtspfleger über die Verfah-renskarte 8 erfasst wurden. Dabei stellte der Grundbuchführer zunächst eine Liste der zu bearbeitenden Bausteine zusammen. Es waren dies Bausteine für sämtliche eingehenden Anträge, in denen er nicht als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wurde und in denen der Rechts-pfleger eine Entscheidung traf. Danach erarbeitete er sämtliche, für die Eintragung erforderlichen Bausteine und „montierte“ diese im Grund-buch. Nach Speicherung der vorbereiteten Bausteine im Grundbuch wurde der Eingang nebst Akte dem Rechtspfleger vorgelegt, der den Eingang rechtlich prüfte und die vorbereiteten Bausteine überprüfte. Die Freigabe oblag dann dem Rechtspfleger. Ähnliches galt für Schleswig-Holstein. Auch hier konnte der Grund-buchführer sämtliche Geschäfte erfassen bzw. vorbereitend erledigen. Die Projektarbeitsgruppe sprach von einer Vergleichbarkeit der Modelle und entsprechend vergleichbaren Bearbeitungszeiten. Zudem wurde in NRW vor der Umstellung auf SolumSTAR auch (teilweise) FOLIA verwendet. Im Gegensatz zur vollständigen Umsetzung des Grundbuchführermo-dells in NRW wurde dieses in Hessen nur eingeschränkt umgesetzt. Auch hier überprüfte der Rechtspfleger die „vormontierten“ Bausteine und passte diese ggf. an. Wie im Anhang 457 zu den länderspezifischen Bausteinen ersichtlich wird, wurden hier nur bestimmte Bausteine und weniger als in NRW oder Schleswig-Holstein durch den mittleren und

Nordrhein-Westfalen

Schleswig-Holstein

Hessen

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Schreibdienst vorbereitet. Das Vorerfassen der Anträge, die Erarbeitung und das „Montieren“ der Bausteine wurde hier nicht für alle PEBB§Y-Erhebungsgeschäfte durch den Grundbuchführer erledigt, sondern be-schränkte sich auf GA 132 und GA 141. Folglich mussten die notierten Zeiten für das Grundbuchführermodell in den Ländern in Relation zu ihrem Umfang gesehen werden und durften nicht alle zu einem Cluster der Bundesbasiszahl mit Grundbuchführer-modell vereint werden. Es sollten daher als Planungsgröße die Länder-basiszahlen verwendet werden, die aus der obigen Darstellung hergelei-tet, deutliche Unterschiede aufwiesen, wie die nachstehende Tabelle zeigt.

Tätigkeit GB 07 in dem Erhebungsgeschäft MA 053 „Grundbuchsachen“

Minuten pro Tätigkeit

Rechn. Menge

Zeit/ Menge

Hessen 77.147 15.094 5

Nordrhein-Westfalen 91.596 7.743 12

Schleswig-Holstein 517.864 44.458 12

Minuten insg.: 686.607 67.295 10

Tab. 116: Zuschlag zu Bundesbasiszahl aufgrund des Grundbuchführermodells in den genannten Ländern

Der Zuschlag zur Bundesbasiszahl mit 44 Minuten wurde je nach Aus-gestaltung des Grundbuchführermodells mit Werten von 5 Minuten bis 12 Minuten ermittelt. Die Länder mit Grundbuchführermodell sollten daher bei der Anwendung des Zuschlags entsprechend der Ausgestal-tung des Grundbuchführermodells in ihrem Land den treffenden Zu-schlag wählen. Üblicherweise oblag die Kostenberechnung für alle Eintragungsverfah-ren dem Rechtspfleger. Dies traf an den Amtsgerichten Arnsberg und Kleve sowie in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Sachsen und Thüringen zu. Der Rechtspfleger notierte in diesen Fällen die Bearbeitungszeiten der Kostenbehandlung in der separaten Kostenspalte auf der Verfahrenskarte 8 (Anhang). Die folgen-de Tabelle zeigt für jedes Erhebungsgeschäft die aufgewandten Minuten für Kostenbehandlung.

PEBB§Y Erhebungs-geschäfte

Rechn. Menge

Bundes basiszahl

(inkl. Kosten)

Minuten der Kostenbe-handlung

Durchschn. Bearbei-

tungszeit f. Kosten

Bundes basiszahl

(ohne Kosten)

GA 131 2.824 134 11.198 4 130

GA 132 52.155 50 148.907 3 47

GA 141 114.939 28 263.501 2 26

GA 152 2.348 41 1.634 1 40

Summe aller Rechtspfleger-Zeiten: 425.240

Tab. 117: Kostenbehandlung durch den Grundbuchsrechtspfleger

Demnach ergab sich über alle Grundbuchgeschäfte eine durchschnittli-che Bearbeitungszeit pro Vorgang von gerundet 3 Minuten für die Kos-tenbehandlung. Alle in den Berichten im Anhang und in den Berichten der Datenbank ausgewiesenen Basiszahlen (die der Erhebungsgeschäfte sowie die fina-len Basiszahlen) weisen Zeiten inklusive der Kostenbehandlung aus.

Kostenbehandlung durch den Rechtspfleger

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Länder ohne Kostenbehandlung mussten entsprechend die Basiszahlen um die Minuten der Kostenbehandlung reduzieren, sodass sich für die finalen Grundbuchgeschäfte folgende Bundesbasiszahlen mit und ohne Kostenbehandlung ergaben:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl (mit Kosten)

Bundes basiszahl

(ohne Kosten)

GA 131 Begründung, Aufteilung & Verände-rung von Wohnungs- & Teileigentum sowie von Erbbaurecht

134 130

GA 132 + GA 152

Begründung und Veränderung von Ei-gentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachwei-se und sonstige Grundbuchsachen d.h. bes. Grundbuchverfahren

50 47

GA 141 Eintragung/ Veränderung/ Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs

28 26

Tab. 118: Clusterung der Grundbuch - Bundesbasiszahlen hinsichtlich Kostenbehandlung

In Teilen Nordrhein-Westfalens war die Kostenberechnung auf den mitt-leren und Schreibdienst übertragen worden. In den Amtsgerichten Biele-feld, Essen, Köln, Münster und Siegburg notierte der mittlere Dienst als Kostenbeamter insgesamt 159.933 Minuten für die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenübertragung unter der Tätigkeit Nr. GB 08. Bei einer relevanten Menge von 39.565 benötigt der mittlere und Schreib-dienst durchschnittlich 4 Minuten pro Vorgang.

Demnach ergab sich ein Zuschlag von 4 Minuten auf die Bundesbasis-zahl von 44 Minuten in den Ländern, in denen der mittlere und Schreib-dienst die Kostenberechnung in Grundbuchsachen im Rahmen der Auf-gabenübertragung wahrgenommen hat.

8.6.10 Auswertungen im Produktbereich Register - Richter

Die drei Erhebungsgeschäfte RA 331 „Verfahren zur Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister B“, RA 332 „Verfahren zur Eintragung in Handelsregister B“ und RA 339 „Sonstigen Registersa-chen/ Handelssachen“ wurden nach der Erhebung zu einem finalen PEBB§Y Geschäft „Eintragung im HR B und sonstige Registersachen“ zusammengefasst.

Für die Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz konnte zwar wie ver-mutet eine längere Bearbeitungszeit ermittelt werden. Aufgrund der ver-gleichsweise geringen Personalbindung in diesem Geschäft war jedoch die Zusammenfassung mit den übrigen Registersachen sinnvoll.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes- basiszahl

Rechn. Menge

RA 331 Verfahren nach dem Umwandlungs-gesetz in HR B

111 1.708

RA 332 Verfahren zur Eintragung im HR B 57 12.594

RA 339 Sonstige Registersachen 78 2.140

Tab. 119: Basiszahlen des Registerrichters - Erhebungsgeschäfte

Das finale richterliche Registergeschäft „Eintragung im HR B und sons-tige Registersachen“ weist eine errechnete Bundesbasiszahl von 75 Mi-

Kostenberechnung im Rahmen der Aufgabenübertragung

Finale Geschäftsstruktur

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nuten bei einer rechnerischen Menge von 14.301 auf. Diese kam auf Ba-sis der Zeiten und Mengen der Geschäfte GA 331 und 332 und des rei-nen Zeitzuschlages aus dem Erhebungsgeschäft für sonstige Registersa-chen bzw. Handelssachen (RA 339) zustande. Die für das Geschäft RA 339 gezählten Mengen für Anträge auf Bestellung von Aufsichtsrats-mitgliedern, Anträge auf Nachtragsliquidation und einleitende Verfü-gungen im Rahmen eines Amtsverfahrens gem. § 17 Ziffer 1 Buchstabe e, f RpflG wurden in der bisherigen Statistik nicht gezählt und war auch fürderhin nicht vorgesehen. Von daher war eine Statistikanpassung nicht notwendig. Allerdings war die Aktenordnung entsprechend der verein-heitlichten Urkundenzählung anzupassen.

Im Vergleich zu den alten PEBB§Y-Zahlen führte die Konkretisierung der Urkundenzählung (siehe zur Vergleichsrechnung Kapitel 8.5.2) zu einer um 18 % verringerten Verfahrensmenge. Die Aufgaben des Richters in Registersachen waren in Niedersachsen (Amtsgerichte Aurich und Hannover) bis auf wenige Ausnahmen auf den Rechtspfleger übertragen. Während der Erhebung notierte der nie-dersächsische Rechtspfleger die Bearbeitungszeiten der richterlichen Geschäfte RA 331, 332 und 339 auf der richterlichen Verfahrenskarte (Karte 6). Die folgende Tabelle zeigt die notierten Minuten und relevan-ten Mengen, ebenso wie die Länderbasiszahl.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte

Bundes- basiszahl

Länder- basiszahl

NDS

Rechn. Menge NDS

Minuten NDS

RA 331 Verf. N. d. UmwG im HR B

111 144 179 25.714

RA 332 Verf. z. Eintragung im HR B

57 85 1.400 119.559

RA 339 Sonstige Registersachen

78 120 162 19.421

Summe 164.964

Tab. 120: Länderbasiszahlen der Register-Rechtspfleger in Niedersachsen

Die Mitglieder der Projektarbeitsgruppe haben vorgeschlagen, die Zeiten und Mengen der niedersächsischen Rechtspfleger für das finale richterli-che PEBB§Y Geschäft zu berücksichtigen, auch wenn dort die Länder-basiszahl über der Bundesbasiszahl lag. Da die Aufgabenübertragung bereits seit 2006 praktiziert wurde, konnte nicht mehr von einer Einar-beitungsphase und daraus resultierend abweichenden Bearbeitungszei-ten gesprochen werden. Die Projektarbeitsgruppe hat sich auch aufgrund der Erfahrungen aus den Vorgängerprojekten zu multivalenten Merkmalen für drei Verfah-rensmerkmale entschieden. Die folgende Tabelle zeigt die Auftritts-wahrscheinlichkeiten der möglichen Aufwandskriterien in den drei Er-hebungsgeschäften:

Verfahrensmerkmale RA 331 RA 332 RA 339

Keine GmbH 4,49 % 5,39 % 2,9 %

MoMiG I 0,16 % 0,82 % 0,07 %

Kostenbehandlung durch den MuSD

50,68 % 55,35 % 39,77 %

Tab. 121: Auftrittswahrscheinlichkeiten der richterlichen Verfahrensmerkmale

Konkretisierung der Urkundenzählung

Sonderfall: Niedersachen

Verfahrensmerkmale

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Das Verfahrensmerkmal war auf der Verfahrenskarte 6 anzukreuzen, wenn die angemeldete Eintragung keine GmbH betraf. Aufgrund der nicht repräsentativen Fallzahlen wurde auf eine weitere Verwendung verzichtet. Die Verfahrensmerkmale MoMiG I-III sind als sog. Platzhalter auf den Register-Verfahrenskarten berücksichtigt worden, um ggf. dem zu Be-ginn der Erhebung erwarteten Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Rechnung zu tragen. Da das Gesetz erst während der Erhebung beschlossen wurde und ab dem 1. November 2008 in Kraft trat, wurde eine entsprechende Regelung für die Richter in den FAQs (siehe Anhang 530) kommuni-ziert. Für die Rechtspfleger hingegen sollte das Verfahrensmerkmal nicht ausgefüllt werden. Demnach markierten nur Richter das Merkmal „MoMiG I“, wenn eine Eintragung einer GmbH aufgrund eines Muster-protokolls vorgenommen wurde. Es konnten zu diesem späten Zeitpunkt in der Erhebung keine repräsen-tativen Fallzahlen und somit keine validen Basiszahlen für dieses Ver-fahrensmerkmal generiert werden. Eine Tendenz für künftige Bearbei-tungszeiten lässt sich hieraus ebenfalls nicht ableiten, da die Bearbei-tungszeiten der Verfahren in diesem Stadium durch Einarbeitungszeiten beeinflusst waren. Ebenfalls waren keine validen Aussagen dazu mög-lich, ob sich die neue Untergesellschaftsform der GmbH ("Unterneh-mergesellschaft" nach § 5a MoMiG) durchsetzen würde, zumal die An-meldung einer Unternehmergesellschaft keinen wesentlich veränderten Prüfungsumfang gegenüber einer "normalen" GmbH aufwies. An den Amtsgerichten Arnsberg, Aurich, Bielefeld, Flensburg, Hanno-ver, Kleve, Köln, Siegburg, Leipzig, Münster, Pinneberg und Zwickau war die Kostenberechnung auf den mittleren und Schreibdienst übertra-gen. In diesen Fällen notierte der Rechtspfleger nie Zeiten in der Kos-tenspalte auf der Verfahrenskarte, sondern der Richter markierte das Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung durch den MuSD“. Dies war in knapp 50% der Verfahren der Fall (siehe untenstehende Tabelle). Die entsprechende Auswertung zur Kostenbehandlung befindet sich im Ka-pitel 8.6.9 zur Aufgabenübertragung.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Rechn. Menge (insg.)

Rechn. Menge mit

VM

RA 331 Verfahren nach dem Umwandlungs-gesetz in HR B

1.708 846,5

RA 332 Verfahren zur Eintragung im HR B 12.594 6.777,6

RA 339 Sonstige Registersachen 2.140 992,3

Tab. 122: Verfahrensmerkmal „Kostenbehandlung durch den MuSD“ auf der Richterkarte

In Hessen (Amtsgerichte Bad Homburg und Frankfurt a. M.) und an den Amtsgerichten Essen und Jena oblag dem Rechtspfleger die Kostenbe-handlung. An diesen Erhebungsgerichten notierte der Rechtspfleger die Zeiten für die Kostenbehandlung auf der Richterkarte in der hierfür vor-gesehenen Spalte. Die dort notierten Minuten (siehe nachfolgende Ta-belle) waren bei der Basiszahlberechnung mit/ ohne Kostenberechnung des Rechtspflegers zu berücksichtigen.

Keine GmbH

MoMiG

Kostenbehandlung durch den mittleren und Schreibdienst

Kostenbehandlung durch den gehobenen Dienst

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Im Durchschnitt benötigte der Rechtspfleger in den genannten Gerichten in den Richtergeschäften 2,7 Minuten für die Kostenbehandlung pro Ur-kunde:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Rechn. Menge (insg.)

Notierte Min. des gD

Rechn. Menge mit

Min. des gD

RA 331 Verf. N. d. UmwG im HR B

1.708 5.376 783,2

RA 332 Verf. z. Eintragung im HR B

12.594 24.369 9.705,02

RA 339 Sonstige Registersachen

2.140 2.442 1.351,97

Summe 32.187 11.840,20

Tab. 123: Rechtspflegerzeiten für Kostenbehandlung auf der Richterkarte

8.6.11 Auswertungen im Produktbereich Register - Gehobener Dienst

Die fünf Erhebungsgeschäfte GA 161 „Verfahren zur Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz in Handelsregister A-, Partnerschaftsregister- und Genossenschaftsregistersachen“, GA 162 „Verfahren zur Eintra-gung in Handelsregister A-, Partnerschaftsregister- und Genossen-schaftsregistersachen“, GA 171 „Verfahren zur Eintragung in Handels-register B-Sachen“, GA 179 „Sonstige Verfahren in Handels-, Genos-senschafts-, Partnerschaftsregistersachen“ und GA 181 „Vereinsregister-sachen und Güterrechtssachen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrt-registersachen)“ wurden wie die Richtergeschäfte zu einem finalen PEBB§Y Geschäft in Registersachen zusammengefasst.

Zwar wiesen auch in diesem Dienstzweig die Verfahren nach dem Um-wandlungsgesetz, wie von der Projektarbeitsgruppe vermutet, eine län-gere Bearbeitungszeit auf, jedoch sollten die Geschäfte aufgrund ihrer geringen Mengen nicht separat bestehen bleiben.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes-basiszahl

(mit Kosten)

Rechn. Menge

GA 161 Verfahren zur Eintragung nach dem UmwG in HR A, PR, GnR

187 512

GA 162 Verfahren zur Eintragung im HR A-, PR, GnR

66 8.412

GA 171 Verfahren zur Eintragung im HR B 43 14.013

GA 179 Sonstige Verfahren im HR, GnR und PR

76 5.380

GA 181 Vereinsregistersachen & Güter-rechtssachen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- & Luftfahrtregisters.)

81 6.067

Tab. 124: Bundesbasiszahlen des Rechtspflegers in Registersachen - Erhebungsgeschäfte

Im Vergleich zu den bisherigen PEBB§Y-Zahlen führte die Konkretisie-rung und Anpassung der Urkundenzählung (siehe zu Vergleichsrech-nung Kapitel 8.5.2) zu einer Verringerung der Bezugsgröße um 19 %. Die rückläufige Menge war auch darauf zurückzuführen, dass hier nicht mehr wie bisher die Verfahrensmenge aus den richterlichen Registerge-schäften berücksichtigt wurde.

Erhebungsgeschäfte

Konkretisierung der Urkundenzählung

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Die Basiszahlen der Erhebungsgeschäfte enthielten auch Zeiten der Kos-tenbehandlung, da dem Rechtspfleger üblicherweise die Kostenberech-nung oblag. Diese Basiszahlen waren anzupassen, da die Kostenbehand-lung teilweise auf den mittleren Dienst übertragen wurde und die in den richterlichen Geschäften (vom Rechtspfleger) notierten Bearbeitungszei-ten der Rechtspfleger für Kostenbehandlung in die Basiszahlen einflie-ßen mussten. Die Kostenbehandlung verteilt sich in Minuten auf die Erhebungsge-schäfte wie in der folgenden Tabelle dargestellt:

PEBB§Y Erhebungs-geschäfte

Rechn. Menge (insg.)

Minuten insg.

Rechn. Men-ge d. Kosten-behandlung

Minuten der Kostenbe-handlung

GA 161 512 95.437 188,14 713

GA 162 8.412 558.605 3.036,53 7.965

GA 171 14.013 608.834 10.441,45 16.529

GA 179 5.380 408.817 4.162,56 4.857

GA 181 6.067 429.203 2.816,42 3.040

Summe 20.645,2 33.104

Tab. 125: Zeiten für Kostenbehandlung durch den Rechtspfleger in Erhebungsgeschäften

Insgesamt entfielen 33.104 Minuten auf die Kostenberechnung in Ge-schäften des gehobenen Dienstes. Im Durchschnitt benötigte der Rechts-pfleger daher 1,6 Minuten für die Kostenbehandlung pro Urkunde.

Dementsprechend ergaben sich für die Bundesbasiszahlen der Erhe-bungsgeschäfte Cluster mit und ohne Kostenbehandlung wie in folgen-der Tabelle dargestellt:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Rechn. Menge

Bundes-basiszahl

(mit Kosten)

Bundes-basiszahl

(ohne Kosten)

GA 161 Verfahren zur Eintragung nach dem UmwG in HR A, PR, GnR

512 187 185

GA 162 Verfahren zur Eintragung im HR A-, PR, GnR

8.412 66 65

GA 171 Verfahren zur Eintragung im HR B

14.013 43 42

GA 179 Sonstige Verfahren im HR, GnR und PR

5.380 76 75

GA 181 Vereinsregistersachen & Güterrechtssachen

6.067 81 81

Tab. 126: Cluster der Bundesbasiszahlen des Rechtspflegers in Registersachen nach Kostenbehand-

lung - Erhebungsgeschäfte

Für das finale Registergeschäft der Rechtspfleger wurde eine zusam-mengefasste Bundesbasiszahl von 75 Minuten (inklusive der Zeiten für Kostenbehandlung) bei einer rechnerischen Menge von 29.003 ermittelt. Die Menge bezog sich nur auf Urkunden aus den Erhebungsgeschäften GA 161, 162, 171 und 181; die Bearbeitungszeiten aller fünf Erhe-bungsgeschäfte gingen ein, sodass keine Zeiten verloren gingen. In die Bezugsgröße ging die Menge für die sonstigen Verfahren in Han-dels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregistersachen (GA 179) wie bei dem Richtergeschäft nicht ein. Die zugrunde liegende Bezugsgröße „Anträge und einleitende Verfügungen“ für Vorlagen von Gesellschaf-

Anmerkung zur Basiszahl-berechnung hinsichtl. der Kostenbehandlung

Finale Geschäftsstruktur

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terlisten/ Anzeige nach § 40 GmbHG, Jahresabschlussverfahren, Vorla-gen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder/ Anzeige der Veränderung im Aufsichtsrat, Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren, Anträge auf Nachtragsliquidation und Amtslöschungsver-fahren (soweit nicht RA 339) wurden in der bisherigen Statistik nicht gezählt. Eine Anpassung der Statistik war nicht vorgesehen und war nicht vorzunehmen. Die konkretisierte Urkundenzählung führt jedoch zu veränderten Erfassungsregelungen, die in den Aktenordnungen der Län-der nachzuvollziehen sind. In der Bundesbasiszahl von 75 Minuten waren die Zeiten für Kostenbe-handlung durch den Rechtspfleger enthalten. Hinzuzuzählen waren die Kostenzeiten von den Richterkarten, sodass hierdurch die Bundesbasis-zahl einschließlich Kostenbehandlung auf 76 (genau 75,7) Minuten ans-tieg. Soweit die Kostenbehandlung auf den mittleren Dienst übertragen wurde, sind dagegen die reinen Bearbeitungszeiten ohne Kostenberech-nung (mit 2,23 – gerundet 2 - berechnet) heranzuziehen, hier beträgt die Bundesbasiszahl 73 (genau 73,47) Minuten, wie in der folgenden Tabel-le gezeigt:

Summe der Kosten in … Minuten der Kostenbeh.

Rechn. Menge

… den Richtergeschäften RA 331, 332, 339 32.187 11.840,2

… den Geschäften des Rechtspfleger GA 161, 162, 171, 179, 181

33.104 20.645,2

Summe: 65.291 32.485,4

Zeit/ Menge für Kostenbehandlung 2,23

Tab. 127: Zeiten für Kostenbehandlung durch den Rechtspfleger

Die Clusterung des finalen Geschäftes für den gehobenen Dienstes in Registersachen ergibt sich wegen der Rundungsdifferenz also wie folgt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Rechn. Menge

Bundes- basiszahl (ohne Kos-

tenbeh.)

Bundes- basiszahl

(mit Kosten-beh.)

GA 161

Verf. zur Eintragung (nach dem UmwG) in HR A, PR, GnR sowie Verf. zur Eintragung in HR A, B, PR, GnR, VR u. Güterrechtssa-chen (o. Schiffs-, Schiffsbau- u. Luftfahrtregistersachen)

29.003 73 76

Tab. 128: Finale Bundesbasiszahlen des Rechtspflegers in Registersachen inkl. Clusterung nach

Kostenbehandlung

Da der Rechtspfleger in Niedersachsen weitgehend in diesen Geschäften die Aufgaben des Richters übernahm, musste die Länderbasiszahl für Rechtspfleger entsprechend angepasst werden und um die Zeiten (164.964 Minuten) und Mengen (1.741,37 rechnerische Verfahren) der Richter erhöht werden. Auch hier waren bei der Berechnung der Basis-zahl die „Sonstigen Mengen“ aus RA 339 und GA 179 nicht zu berück-sichtigen.

Zeiten und Mengen Minuten Rechn. Menge

… den Richtergeschäften RA 331, 332, 339 164.964 1.741,37

… den Geschäften des Rechtspfleger GA 161, 162, 171, 179, 181

245.081 4.271,05

Cluster des finalen Registergeschäfts des gehobenen Dienstes

Sonderfall: Niedersachen

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Summe 409.775 6.012.42

Bereinigung der Menge um RA 339 und GA 179 5.387,65

Zeit/ Menge 76

Tab. 129: Länderbasiszahlen der Register-Rechtspfleger in Niedersachsen

Wie bei den Richtern wurde die Zahl der Verfahrensmerkmale möglichst gering gehalten, um so mögliche multivariate Einflüsse mehrerer Merk-male auf die Bundesbasiszahl zu verhindern. Insgesamt standen vier Verfahrensmerkmale zur Verfügung. Die folgende Tabelle zeigt die er-laubten Merkmale (grün markiert) sowie die Auftrittswahrscheinlichkei-ten der Merkmale pro Erhebungsgeschäft.

Alle Verfahrensmerkmale mit einer Auftrittswahrscheinlichkeit unter 1% waren aufgrund nicht repräsentativer Fallzahlen zu vernachlässigen.

Verfahrensmerkmale GA 161 GA 162 GA 171 GA 179 GA 181

Publikums KG mit mind. 100 Kommanditisten (nur GA 161, 162)

0,51 % 6,01 % 0,01 % 0,09 % 0 %

Jahresabschlüsse (nur GA 179)

0,17 % 0,06 % 0,08 % 4,89 % 0,19 %

Güterrechtssachen (nur GA 181)

0,17 % 0,07 % 0,04 % 0,01 % 0,75 %

Kostenbehandlung durch den MuSD

64,25 % 63,86 % 51,59 % 51,12 % 68,98 %

Tab. 130: Auftrittswahrscheinlichkeiten der Verfahrensmerkmale – Rechtspfleger

Das Verfahrensmerkmal „Publikums-KG mit mind. 100 Kommanditis-ten“ wurde in Verbindung mit den Registergeschäften GA 162 in 6% der Fälle angekreuzt. Die Bundesbasiszahl ohne das Merkmal betrug 66 Mi-nuten mit Kosten bzw. 65 Minuten ohne Kosten. Mit diesem Merkmal sank die Bundesbasiszahl bei einer relevanten rechnerischen Menge von 80,8 auf 59 Minuten. Die vermutet längere Bearbeitungszeit bei der Vollmachtsprüfung wurde nicht bestätigt. Zudem wurde die repräsenta-tive Fallzahl von 100 rechnerischen Verfahren nicht erreicht, sodass das Merkmal für die weitere Planung vernachlässigt werden konnte. Das Verfahrenskriterium „eingereichte Jahresabschlüsse“ war nur im Geschäft GA 179 bei Altfällen anzukreuzen, in denen noch eine Zustän-digkeit nach § 61 EGHGB bestand. Dies war in ca. 5% der Verfahren der Fall, was zu einer rechnerische Menge von 155,2 führte. Die Bun-desbasiszahl mit Verfahrensmerkmal sank von 76 Minuten mit Kosten bzw. 75 Minuten ohne Kosten auf 49 Minuten. Da die Jahresabschlüsse weiter stark rückläufig waren, hatte dieses Ergebnis für eine zukünftige Personalbedarfsberechnung keine Relevanz, so dass dieses Merkmal nach Auffassung der Projektarbeitsgruppe nicht zu einer PEBB§Y-Plangröße werden soll. Das Aufwandskriterium „Güterrechtssachen“ durfte nur in Verbindung mit dem Geschäft GA 181 „Vereins- und Güterrechtsregister“ angek-reuzt werden, um die Güterrechtssachen zu quantifizieren. Untenstehen-de Tabelle 115 zeigt, dass das Güterrechtsregister in allen Erhebungsge-richten bis auf die Amtsgerichte Frankfurt a. M. und Aurich manuell geführt wurde, was aus geringen Verfahrensmengen rührte. Dies bestä-tigte auch die geringe Auftrittswahrscheinlichkeit von unter 1% (22,4

Verfahrensmerkmale der Rechtspfleger

Publikums-KG mit mindestens 100 Kommanditisten

Eingereichte Jahresabschlüsse

Güterrechtssachen

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rechnerischen Verfahren) für Güterrechtssachen, die nicht zu repräsenta-tiven Ergebnissen geführt hatte. Die ermittelte Bundesbasiszahl für die-ses Verfahrensmerkmal lag bei 29 Minuten und damit weit unter der Bundesbasiszahl der Vereinsregistersachen von 81 Minuten. Folglich konnte das Merkmal unberücksichtigt bleiben, und von einer getrennten Ausweisung der Güterrechts- von den Vereinsregistersachen wurde da-her abgesehen.

Die Bundesbasiszahl in dem Geschäft GA 181 wurde ganz überwiegend von den Vereinsregistersachen bestimmt. Alle an der Erhebung beteilig-ten Amtsgerichte führten dabei das Vereinsregister elektronisch, ledig-lich bei den Amtsgerichten Zwickau und Jena wurde dieses noch ma-nuell geführt.

Land Amtsgericht Vereinsregister Güterrechtsregister

Manuell Elektr. Manuell Elektr.

Hessen Bad Homburg X X Frankfurt X X

Nieder-sachsen

Aurich X X Hannover X X

Nordrhein-Westfalen

Arnsberg X X Bielefeld X X Essen X X Kleve X X Köln X X Münster X X Siegburg X X

Sachsen Leipzig X X Zwickau (nur VR) X

Schleswig-Holstein

Flensburg X X Pinneberg X X

Thüringen Jena X X

Tab. 131: Übersicht der vorhandenen Form der Vereins- und Güterrechtsregister

8.6.12 Auswertungen im Produktbereich Register - Fachanwendungen

Entsprechend der EU-Richtlinie SLIM IV (Simpler Legislation for Internal Markets) mussten ab dem 1.1.2007 alle Anträge des Handelsre-gisters auf elektronischem Wege erfolgen und die Auskünfte zu Regis-tereinträgen und -akten sollten in elektronischer Form online zur Verfü-gung stehen. Zur Umsetzung der Richtlinien des Europäischen Parla-ments wurde das entsprechende Gesetz über elektronische Handelsregis-ter und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I. S. 2553) erlassen. Nach § 8 Abs. 1 HGB wurden die Handelsregister in Deutschland von den Amtsgerichten ohne Einschränkung in elektronischer Form geführt. Insoweit kamen bereits seit Herbst 2006 in allen Erhebungsländern die IT-Fachanwendungen RegisSTAR (mit Regispost) und AUREG zur An-wendung. Beide Fachverfahren wurden zur Führung und Beauskunftung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Ver-einsregisters eingesetzt. AUREG unterstützte wie auch RegisSTAR nicht nur das Registergericht bei der elektronischen Führung der genann-ten Register, sondern ermöglichte auch die Online-Einsichtnahme über das Internet. Zusätzlich wurden auch Dienste wie die elektronische Sig-natur (SecSigner), die nur der Anbringung und Überprüfung der elektro-nischen Signatur diente und kein Bestandteil des EGVP war, und eine virtuelle Poststelle (Regispost) genutzt (vgl. zu den Funktionalitäten auch Anhang 468).

AUREG vs. RegisSTAR

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Nachstehende Tabelle fast die Angaben aus den Steckbriefen im Anhang zusammen. An allen Erhebungsgerichten ist das EGVP vorhanden.

Land Amtsgericht Fachanwendung

Hessen Bad Homburg

RegisSTAR

Frankfurt

Niedersachsen Aurich

RegisSTAR

Hannover Eureka Text, Kosten

Nordrhein-Westfalen

Arnsberg

RegisSTAR Citrix, HRK-TV JOKER

Bielefeld Essen Kleve Köln Münster Siegburg

Sachsen Leipzig RegisSTAR Regisstatistik, -DBCJ Zwickau (nur VR) VRText

Schleswig-Holstein Flensburg

AUREG E-Akte mit VISKom-pakt, AUREG Ad-dOn/ SecSigner

Pinneberg

Thüringen Jena RegisSTAR

Tab. 132: Übersicht über die Fachanwendungen im Bereich Register

Da in Schleswig-Holstein die elektonische Akte verwendet wurde, wur-de auch die Erhebung der Geschäfte RA 331, RA 332, RA 339 und GA 161, GA 162 und GA 171 in der elektronischen Akte durchgeführt (vgl. Anhang 469). Entsprechend waren die Länderbasiszahlen für Schleswig-Holstein getrennt von den übrigen, RegisSTAR anwendenden Ländern auszuweisen und sollten auch zur Planung für den Personalbedarf für Richter und Rechtspfleger in Schleswig-Holstein herangezogen werden:

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes-basiszahl

(RegisSTAR)

Länder-basiszahl SHO

(AUREG)

RA 331 Verfahren nach dem Umwand-lungsgesetz in HR B

104 140

RA 332 Verfahren zur Eintragung im HR B 54 78

RA 339 Sonstige Registersachen 76 76

GA 161 Verfahren zur Eintragung nach dem UmwG in HR A, PR, GnR

186 180

GA 162 Verfahren zur Eintragung im HR A, PR, GnR

63 82

GA 171 Verfahren zur Eintragung im HR B 41 67

Tab. 133: Länderbasiszahlen für Schleswig-Holstein - Erhebungsgeschäfte

Für das finale Registergeschäft der Richter sollte in Schleswig-Holstein auf die errechnete Länderbasiszahl von 97 Minuten anstelle der Bundes-basiszahl von 75 Minuten zurückgegriffen werden. Gleiches gilt für die Rechtspfleger, dort sollte die Länderbasiszahl mit 91 Minuten anstelle der Bundesbasiszahl mit 73 Minuten verwendet werden.

Elektronische Akte

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8.6.13 Auswertungen im Produktbereich Register - Mittlerer und Schreibdienst

Die im Rahmen der Erhebung gebildeten Geschäfte für den mittleren und Schreibdienst MA 062 „Registersachen (ohne Schiffs-, Schiffsbau- und Luftfahrtsregistersachen)“ und MA 063 „Vereinsregister und Güter-rechtssachen“ wurden wie die Geschäfte für Richter und Rechtspfleger zu einem finalen Registergeschäft zusammengefasst. Die Bundesbasis-zahl belief sich auf 106 Minuten bei einer relevanten Menge von 33.070.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte Bundes-basiszahl

Rechn. Menge

MA 062 Registersachen 102 29.113

MA 063 Vereins- und Güterrechtssachen 134 3.957

Tab. 134: Bundesbasiszahlen des mittleren und Schreibdienstes in Grundbuchsachen

Die ausgewiesenen Basiszahlen bildeten die Summe aller Tätigkeiten (HR 01 bis HR 11) in Registersachen bzw. in Vereins- und Güterrechts-sachen ab, einschließlich sämtlicher Länderbesonderheiten. In der Regel wies ein Land jedoch nicht sämtliche Länderbesonderheiten auf, in eini-gen Fällen auch gar keine. Somit waren die hier ausgewiesenen Basis-zahlen für die Mehrzahl der Länder nicht ohne landesspezifische Anpas-sungen die im Folgenden erläutert werden, verwendbar. In dem Geschäft MA 062 wurden die Mengendaten von den Geschäften für Richter und Rechtspfleger abgeleitet. Für MA 063 lagen nur die Ur-kunden des Rechtspflegergeschäfts GA 181 zugrunde. Damit führt die Konkretisierung der Urkundenzählung auch beim mittleren und Schreib-dienst zu sinkenden Mengen.

Die Bearbeitungszeiten des mittleren und Schreibdienstes teilten sich, wie folgt auf die einzelnen Tätigkeiten in den Geschäften MA 062 und MA 063 auf:

Tätigkeiten im Geschäft MA 062: Registersachen Zeiten (Min.) pro Tätigkeit

HR 01 Bearbeitung des elektronischen Posteingangs 123.057

HR 02 Eingangserfassung 164.852

HR 03 Aktenbearbeitung 1.312.922

HR 04 Eintragungen im Register vornehmen 18.834

HR 05 Mitteilungsverfahren 312.174

HR 06 Befriedigung von Auskunftsersuchen (inkl. Kosten) 396.625

HR 07 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten 302.950

HR 08 Recherche der Altregister (nur neue Länder) 24.995

HR 09 Registerführermodell (nur NRW) 177.044

HR 10 Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung (NDS, NRW, SHO und Teile SA)

118.925

HR 11 Kostenbehandlung in Vereins- und Güterrechtssachen (gehören in Geschäft MA 063)

-7.694

Minuten insgesamt (inkl. HR 11 wie in DB-Berichten): 2.960.072

Minuten insgesamt nach Bereinigung (ohne HR 11): 2.952.378

Tab. 135: Tätigkeiten des mittleren und Schreibdienstes in Registersachen

Die Tätigkeiten HR 01 bis HR 07 wurden in allen Erhebungsländern vom mittleren und Schreibdienst wahrgenommen. Für diese Tätigkeiten errechnete sich eine Basiszahl von 90 Minuten auf Basis der in Summe

Finale Geschäftsstruktur

Anmerkung zur Basiszahlbe-rechnung

Konkretisierung der Urkundenzählung

Minuten pro Tätigkeit

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ermittelten Bearbeitungszeiten von 2.631.414 Minuten und einer rele-vanten Menge von 29.113 Verfahren.

Tätigkeiten im Geschäft MA 063: Registersachen Zeiten (Min.) pro Tätigkeit

HR 01 Bearbeitung des elektronischen Posteingangs 1.111

HR 02 Eingangserfassung 34.216

HR 03 Aktenbearbeitung 160.502

HR 04 Eintragungen im Register vornehmen 9.730

HR 05 Mitteilungsverfahren 61.932

HR 06 Befriedigung von Auskunftsersuchen (inkl. Kosten) 40.059

HR 07 Sonstige geschäftsbezogene Tätigkeiten 160.224

HR 08 Recherche der Altregister (nur neue Länder) 645*

HR 09 Registerführermodell (nur NRW) 30.315

HR 10 Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung 1.183*

HR 11 Kostenbehandlung in Vereins- und Güterrechtssachen (+7.694 aus Geschäft MA 062)

30.040 37.734

Minuten insgesamt: 529.957

Minuten insgesamt nach Bereinigung: 537.651

* Eingabefehler. Der Wert müsste eigentlich Null sein.

Tab. 136: Tätigkeiten des mittleren und Schreibdienstes in Vereins- und Güterrechtssachen

In gleicher Weise ergab sich für das Geschäft MA 063 eine Basiszahl von 128 Minuten. Die Basiszahl beruhte auf den erhobenen Bearbei-tungszeiten von 505.508 Minuten, die sich aus der Summe der Register-tätigkeiten Nr. HR 01 bis HR 07 und HR 11 errechneten, sowie bei einer relevanten Menge von 3.957. Aus diesen Tätigkeiten ergab sich für das zusammengefasste finale Re-gistergeschäft eine Bundesbasiszahl von 95 Minuten bei einer relevanten Menge von 33.070 und 3.136.922 Minuten. Für Länder ohne eine der nachfolgend beschriebenen, landesspezifischen Besonderheiten in der Aufgabenwahrnehmung wird diese Basiszahl zur Verwendung empfoh-len. In den beiden Erhebungsgeschäften umfassten die Tätigkeiten Nr. HR 01 bis HR 07 für MA 062 bzw. die Tätigkeiten Nr. HR 01 bis HR 07 und HR 11 für MA 063 die anfallenden Bearbeitungszeiten für allge-meine Geschäftsstellentätigkeit in Register- und Güterrechtssachen und bildeten damit die Grundlage der Basiszahlen. Darüber hinaus wurden über die Tätigkeiten Nr. HR 08 bis HR 10 erstmals in der PEBB§Y-Systematik länderspezifische Besonderheiten (in Tabelle 120 grün mar-kiert) berücksichtigt. Diese drei Tätigkeiten waren nur in einigen Län-dern relevant und durften deswegen nicht einheitlich in die für alle Län-der geltende Bundesbasiszahlberechnung einfließen, sondern waren vielmehr als länderspezifischer Zuschlag zu behandeln: • HR 08: Recherche der Altregister, • HR 09: Registerführermodell, • HR 10: Kostenübertragung i.R.d. Aufgabenübertragung. Bei den Tätigkeiten Nr. HR 09 und HR 10 handelte es sich um eine Aufgabenübertagung vom gehobenen Dienst auf den Beamten des mitt-leren Dienstes (siehe Kapitel 8.6.9).

Finale Bundesbasiszahl

Länderspezifische Besonderheit

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Die Tätigkeit „Recherche der Altregister“ (Nr. HR 08) fiel nur innerhalb der Erhebungsgerichte in den neuen Ländern, Sachsen und Thüringen, an. Dort wurden sämtliche im Zusammenhang mit der Beauskunftung und Recherche aus den sog. Altregistern entstehenden Bearbeitungszei-ten in Tätigkeit HR 08 notiert. Insgesamt wurden für MA 062 Bearbei-tungszeiten (um Fehleintragungen bereinigt) von 21.689 Minuten an den Erhebungsamtsgerichten in den neuen Ländern erfasst.

Den ermittelten Zeiten für die Tätigkeit HR 08 wurden die relevanten Mengen gegenüber gestellt und so ein Zuschlag von 4 Minuten für das Erhebungsgeschäft MA 062 ermittelt:

Tätigkeit HR 08 in dem Geschäft MA 062: Registersachen

Zeiten (Min.) pro Tätigkeit

Rechn. Menge

Zeit/Menge

Sachsen Leipzig 1.388 2.070 1

Thüringen Jena 20.301 3.432 6

Summe: 21.689 5.502

Durchschnittliche Bearbeitungszeit (gerundet): 4

Tab. 137: Durchschnittliche Bearbeitungszeiten in der Tätigkeit Nr. HR 08 (MA 062)

Wie aus der untenstehenden Tabelle ersichtlich wird, veränderte sich der Zuschlag auch bei der Zusammenfassung der Geschäfte MA 062 und MA 063 um weniger als eine Minute. Damit war auch bei dem finalen Geschäft in den neuen Ländern für die Tätigkeit „Recherche der Altre-gister“ ein Zuschlag von 4 Minuten auf die Bundesbasiszahl zu berück-sichtigen. Daher sollte in den neuen Ländern mit einer Basiszahl von 99 Minuten anstelle 95 Minuten geplant werden.

Tätigkeit HR 08 in dem finalen Geschäft MA 062: Registersachen

Zeiten (Min.) pro Tätigkeit

Rechn. Menge (.. 062)

Rechn. Menge (.. 063)

Zeit/ Menge

Sachsen Leipzig 1.388 2.070 427 1

Thüringen Jena 20.301 3.432 115 6

Summe: 21.689 5.502 542

Summe: 21.689 6.044 4

Tab. 138: Zuschlag zur Bundesbasiszahl in den neuen Ländern

8.6.14 Auswertungen im Produktbereich Register - Aufgabenübertra-gung

Das Registerführermodell (Tätigkeit Nr. HR 09) wurde nur in Nord-rhein-Westfalen angewandt und berücksichtigte erstmalig den Mehrauf-wand des mittleren und Schreibdienstes für das Vorverfügen in Register-sachen. Das Modell wurde aufgrund von EU-Richtlinien zur Moderni-sierung eingeführt. In erster Linie sollte eine Verkürzung der Fallbear-beitungszeiten und schnellere bzw. erleichterte Registerrecherchen mög-lich werden.

Der mittlere und Schreibdienst erfasste als Registerführer die Eintra-gungsentwürfe PC-gestützt im Rahmen der Aufgabenübertragung vor. Da diese Tätigkeit nur in Nordrhein-Westfalen übertragen wurde, waren entsprechende Bearbeitungszeiten auch nur an Erhebungsgerichten in Nordrhein-Westfalen einzutragen. Insgesamt wurden 207.359 Minuten erfasst. In allen übrigen Ländern wurden Zeiten im Rahmen des Vorer-fassens, d.h. Fallanlegung einschließlich Datenimport, Beteiligtenerfas-sung etc., unter „Aktenbearbeitung“ (Nr. HR 03) notiert.

Recherche der Altregister

Registerführermodell beim mittlerer und Schreib-dienst

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Tätigkeit HR 09: Registerführermodell in NRW

Zeiten (Min.) pro Tätigkeit

Rechn. Menge

Zeit/ Menge

MA 062 Registersachen 177.044 11.152 16

MA 063 Vereins- und Güterrechts-sachen

30.315 1.452 21

Summe 207.359 12.604

Durchschnittliche Bearbeitungszeit (gerundet): 16

Tab. 139: Minuten der Tätigkeit Nr. HR 09 Registerführermodell in Nordrhein-Westfalen

Wie obige Tabelle zeigt, ergab sich aufgrund der relevanten Menge im Erhebungsgeschäft MA 062 ein Zuschlag von 16 Minuten und im Ge-schäft MA 063 ein Zuschlag von 21 Minuten. Demzufolge errechnet sich für Nordrhein-Westfalen anstatt der Bundesbasiszahl von 90 Minu-ten eine Basiszahl von 106 Minuten für das Geschäft MA 062 und für das Geschäft MA 063 149 Minuten anstelle von 128 Minuten.

Für das zusammengelegte finale Registergeschäft ergab sich somit ein Zuschlag von 16 Minuten, was zu einer landesspezifischen Basiszahl für Nordrhein-Westfalen von 111 Minuten statt der Bundesbasiszahl mit 95 Minuten führte.

Der aufgrund der Aufgabenübertragung entstandene Mehraufwand für den mittleren und Schreibdienstes in Nordrhein-Westfalen legte die Vermutung nahe, dass der gehobene Dienst entsprechend entlastet wür-de. Laut Schlussbericht der Arbeitsgruppe PEBB§Y Nordrhein-West-falen von April 2005 (S. 89) entstand durch das Registerführermodell, anders als durch das Grundbuchführermodell, keine Entlastung des ge-hobenen Dienstes.

Die Nordrhein-Westfälischen Basiszahlen für die Produkte GA 161, GA 171 und GA 179 sind höher, die für das Produkt GA 162 sind nur ge-ringfügig niedriger, als die Bundesbasiszahlen aller Länder ohne Regis-terführermodell. Dies begründete sich darin, dass die Tätigkeiten des Rechtspflegers nicht wegfielen, sondern sich nur änderten. Beispielswei-se trat das Vorfinden eines vorverfügten Eintragungstextes im System an Stelle der früheren Markierungen in Urkunden. Die Bearbeitung war noch in ähnlichem Umfang erhalten geblieben. Hinzu kam nach Aussage von Praktikern, dass das Überprüfen der vorerfassten Bausteine durch den Rechtspfleger sehr zeitaufwendig war.

PEBB§Y Erhebungsgeschäfte

Bundes-basiszahl

(ohne Kosten)

NRW -Basiszahl

(mit Register-führermodell)

Bundes-basiszahl

(ohne Register-führermodell)

GA 161 Verfahren zur Eintragung nach dem UmwG in HR A, PR, GnR

185 225 159

GA 162 Verfahren zur Eintragung im HR A-, PR, GnR

65 65 66

GA 171 Verfahren zur Eintragung im HR B

42 44 41

GA 179 Sonstige Verfahren im HR, GnR und PR

75 90 66

Tab. 140: Clusterung der Rechtspfleger-Basiszahlen aufgrund des Registerführermodell

An den Amtsgerichten Arnsberg, Aurich, Bielefeld, Flensburg, Hanno-ver, Kleve, Köln, Siegburg, Leipzig, Münster, Pinneberg und Zwickau war die Kostenberechnung auf den mittleren und Schreibdienst übertra-gen. In diesen Fällen notierte der Rechtspfleger nie Zeiten in der Kos-

Registerführermodell beim gehobenen Dienst

Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung

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tenspalte auf den Verfahrenskarten, sondern kreuzte das Verfahrens-merkmal „Kostenbehandlung durch den MuSD“ an. Dies war in ca. 60% der Verfahren der Fall (siehe nachfolgende Tabelle).

An den genannten Erhebungsgerichten hatte der mittlere und Schreib-dienst Zeiten für die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenüber-tragung in der Tätigkeit Nr. HR 10 notiert. Hier waren nur die Zeiten gemeint, die der Kostenbeamte des mittleren Diensts für die Erstellung der Kostenrechnung, die Überwachung der Sollstellung und für die Um-buchungen sowie die Beantwortung von Zweitschuldneranfrage benötig-te. Entscheidend war die Abgrenzung zur originär, diesem Dienstzweig-obliegenden Kostenbehandlungen, wie z.B. für die Erteilung von Regis-terauszügen. Die originären Kosten wurden für das Geschäft MA 062 separat unter der Tätigkeit Nr. HR 06 „Befriedigung von Auskunftsersu-chen (inkl. Kosten)“ und für MA 063 unter der Tätigkeit Nr. HR 11 „Kostenbehandlung in Vereins- und Güterrechtsregistersachen“ erfasst.

Tätigkeit HR 10: Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung

Zeiten (Minuten) pro Tätigkeit

MA 062 Registersachen 118.925

Bereinigt: Nur die gemeldeten Gerichte 116.025

MA 063 Vereins- und Güterrechtssachen 1.183

Bereinigt: Nur die gemeldeten Gerichte 1.053

Summe 117.078

Tab. 141: Minuten der Tätigkeit Nr. HR 10 Kostenbehandlung i.R.d. Aufgabenübertragung

Nach Bereinigung der erhobenen Zahlen um Fehleinträge ergab sich eine Summe für die Kostenbehandlung im Rahmen der Aufgabenüber-tragung von 117.078 Minuten.

Im Durchschnitt benötigte der mittlere und Schreibdienst bei einer rele-vanten Menge von 19.533 Urkunden an den gemeldeten Gerichten, de-ren Kostenbehandlung auf den mittleren Dienst übertragen worden war, 6 Minuten für die Kostenbehandlung. Diese Zeit wurde mittels Zuschlag berücksichtigt.

Dementsprechend wurde die Bundesbasiszahl für das finale Registerge-schäft des mittleren und Schreibdienstes von 95 Minuten (bestehend aus den Tätigkeiten für MA 062 Nr. HR 01 bis HR 07 und für MA 063 Nr. HR 01 bis HR 07 und HR 11) um 6 Minuten auf 101 Minuten erhöht.

8.6.15 Auswertungen im Produktbereich Sozialgerichtsbarkeit

Für die Richter an Landessozialgerichten und Sozialgerichten wurden jeweils in fünf Erhebungsgeschäften Basiszahlen ermittelt. Diese Ge-schäftsgliederung wurde beibehalten. Gründe hierfür waren u.a.: • Die unterschiedliche Dynamik, mit der sich die unterschiedlichen

Rechtsgebiete entwickeln, • Die Tatsache, dass bereits jetzt in der Statistik nach diesen Gebieten

unterschieden wird, • Die thematischen Besonderheiten. Für die richterlichen Geschäfte an Landessozialgerichten wurden fol-gende Basiszahlen ermitteltet:

Basiszahlen Richter an Landessozialgerichten

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PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl Rechn. Menge

LSR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

1.055 764

LSR 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Berufungsverfahren

840 969

LSR 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Beschw. im einstw. Rechtschutz

528 810

LSR 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Berufungsverfahren

983 246

LSR 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Beschw. im einstw. Rechtschutz

600 294

Tab. 142: Basiszahlen für Richter an Landessozialgerichten

Die Erhebung hat für die Verfahrensmerkmale auf Verfahrenskarten keine repräsentativen Mengen ergeben. Die rechnerischen Mengen mit Verfahrensmerkmal waren für das Merkmal „Massenverfahren“ nur 28,3, für das Merkmal „Einstweiliger Rechtschutz“ nur 10,6 und für das Merkmal „AsylbLG“ nur 42,4. Wenn das Merkmal „Einstweiliger Rechtschutz“ für die jeweiligen Richtergeschäfte LSR 085 und LSR 095 beider Instanzen angekreuzt wurde, wurde ebenfalls nicht weiter ausge-wertet, da diese Geschäfte für sich genommen bereits den einstweiligen Rechtschutz betrafen. Für die Erhebungsgeschäfte der Richter an Landessozialgerichten wurde das Verfahrensmerkmal „Anhörungsrüge“ auf der Anschlusskarte aus-gewertet, da es hier zu nennenswerten Mengen kam. Für die im Folgen-den dargestellte Auswertung wurde die Zahl der angekreuzten Karten ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Anschlusskarten (nicht der Verfahrens-menge) gesetzt und die durchschnittliche Bearbeitungszeit der An-schlusskarten mit dem Merkmal neben die durchschnittliche Bearbei-tungszeit der Anschlusskarten insgesamt gestellt.

Die Bearbeitungszeiten mit Merkmal Anhörungsrüge waren erwartungs-gemäß höher als andere Zeiten. Es war jedoch zu beachten, dass auf die-sen Karten auch aus anderen Gründen erhöhte Bearbeitungszeiten notiert werden konnten, denn das Vorliegen der Anhörungsrüge schließt das Vorhandensein anderer Aufwandstreiber nicht aus (vgl. hierzu auch Ka-pitel 7.2.2 zu den Anschlusskarten).

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Anteilig AR/AK

Min. AR/ Anz.AR

Mi. AK/ Anz. AK

LSR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

7% 45 76

LSR 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Berufungsverfahren

13% 114 81

LSR 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Beschw. im einstw. Rechtschutz

28% 212 169

LSR 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Berufungsverfahren

5% 118 91

LSR 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Beschw. im einstw. Rechtschutz

5% 95 49

Tab. 143: Verfahrensmerkmal Anhörungsrüge

Verfahrensmerkmale

Anhörungsrüge

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Die Auswertungen der PKH-Schritte ergaben für die Richter an Landes-sozialgerichten durchschnittliche Bearbeitungszeiten von 42 bis 152 Mi-nuten für die Prüfung der Erfolgsaussichten und 14 bis 35 Minuten für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Details zu Mengen und Zeiten der Verfahrensschritte sind den 200er Berichten zu den Erhebungsgeschäften im Anhang 471 zu entnehmen. Im Vergleich zu den erhobenen Werten in PEBB§Y Fach (40 und 109 Minuten für die Prüfung der Erfolgsaussichten sowie 65 und 110 Minu-ten für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) war ein Anstieg der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten feststellbar. Zudem waren die erhobenen Mengen größer und damit die Zuverlässig-keit der berechneten Werte höher. Vergleichswert waren die nachzuer-hebenden Geschäfte LSR 080 und LSR 070. Die ermittelten Basiszahlen für die Richter an Sozialgerichten lauten:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl Rechn. Menge

SR 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

285 2.032

SR 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Klageverfahren

237 6.470

SR 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Verfahren im einstw. Rechtschutz

206 1.851

SR 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Klageverfahren

333 660

SR 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Verfahren im einstw. Rechtschutz

289 160

Tab. 144: Basiszahlen Richter an Sozialgerichten Auch an den Sozialgerichten ergab die Erhebung keine repräsentativen Mengen für Verfahrensmerkmale auf Verfahrenskarten. Die Auswertung für das Merkmal Anhörungsrüge auf den Anschlusskarten ergab eben-falls nur sehr geringe Mengen (pro Geschäft wiesen 0,2% - 0,6% der Karten das Merkmal auf), sodass keine repräsentativen Aussagen getrof-fen werden konnten. Falsches im Sinne von unnötigem Ankreuzen, z.B. Einstweiliger Rechtschutz für die Geschäfte SR 085 und SR 095, wur-den ebenfalls nicht weiter ausgewertet. Zusätzlich wurde für alle richterlichen Geschäfte an den Sozialgerichten analysiert, wie hoch der Anteil und damit der Einfluss von besonders kurz laufenden Verfahren an den jeweiligen Basiszahlen waren. Grund für eine besonders kurze Bearbeitungszeit konnte z.B. die Untätigkeits-klage sein. Hierzu wurden die Verfahren unter 30 Minuten Bear-beitungszeit ausgewertet, die im Erhebungszeitraum angefangen und beendet wurden. Durch diese Abgrenzung wurde ausgeschlossen, dass langlaufende, über den Erhebungszeitraum hinausgehende Verfahren einbezogen wurden. Es ergab sich, dass der Zeitanteil dieser Verfahren für die Geschäfte SR 070, SR 090, SR 095 bei 1%, für die Geschäfte SR 080 und SR 085 bei 2% der jeweiligen Gesamtzeiten für die Geschäfte lag. Eine relevante Verringerung der Bundesbasiszahlen für die betrof-fenen Geschäfte ist mit diesem Befund auszuschließen.

PKH - Auswertung

Basiszahlen Richter an Sozialgerichten

Verfahrensmerkmale

Besonders kurze Verfahren

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Die Auswertungen der PKH-Schritte ergaben für die Richter an Sozial-gerichten durchschnittliche Bearbeitungszeiten von 15 bis 23 Minuten für die Prüfung der Erfolgsaussichten und 7 bis 14 Minuten für die Prü-fung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Details zu Mengen und Zeiten sind den 200er Berichten zu den Erhebungsgeschäf-ten im Anhang 472 zu entnehmen. Für den mittleren und Schreibdienst an den Landessozialgerichten wur-den folgende Basiszahlen ermittelt:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl Rechn. Menge

LSM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

513 537

LSM 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Berufungsverfahren

536 672

LSM 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Beschw. im einstw. Rechtschutz

454 571

LSM 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Berufungsverfahren

480 178

LSM 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Beschw. im einstw. Rechtschutz

413 209

Tab. 145: Basiszahlen mittlerer und Schreibdienst Landessozialgerichte

Auch hier soll die Geschäftsstruktur der Erhebung unverändert in PEBB§Y übernommen werden. Für die Geschäfte des mittleren und Schreibdienstes in der Sozialge-richtsbarkeit sollten ausgewählte Tätigkeiten, die sich z.B. auf die Kos-tenbehandlung beziehen, in Relation zur Anzahl an entsprechenden Ver-fahren gestellt werden. Die Zahl der Verfahren wurde auf den Erfassungskarten des mittleren und Schreibdienstes von den teilnehmenden Mitarbeitern erfasst. Eine genaue Zählanweisung ist in der Schulungsunterlage vermittelt worden: Es sollte jede Kostenbehandlung nur einmal gezählt werden und auf den Verfahrensakten zur Vermeidung einer versehentlichen Doppelzählung ein entsprechendes Kennzeichen gesetzt werden. Eine Zählung war nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit originär von dem Mitarbeiter erbracht wurde. Zeiten für nachgeordnete Aufgaben führten demzufolge zu Auf-schrieben von Zeiten ohne Menge. Zeiten und Mengen wurden für folgende Tätigkeiten erhoben: • Kostenrechnungen nach GKG, • Kostenfestsetzungsverfahren (ohne JVEG), • Festsetzungen nach dem JVEG, • Fälle der Rechtsantragstelle, • PKH-Verfahren mit Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse.

In der folgenden Tabelle sind für die genannten Tätigkeiten die insge-samt aufgeschriebenen Minuten und die Mengen, wie auf den Ge-schäftskarten angegeben, gezeigt:

PKH - Auswertung

Basiszahlen mittleren und Schreibdienstes an Landes-sozialgerichten

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PEBB§Y Geschäfte

GKG-Sachen Kostenfest-

setz. (o.JVEG) Festsetzung nach JVEG

Rechtsantrag-stelle

PKH-Verfahren

Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz.

LSM 070 802 16 566 - 4.712 300 215 - 129 57

LSM 080 177 5 104 3 3.590 233 184 1 365 4

LSM 085 146 1 90 2 686 34 105 6 151 2

LSM 090 160 3 37 - 528 47 21 5 166 30

LSM 095 26 - 25 - 43 7 - 4 130 74

Tab. 146: Tätigkeiten/ Mengen mittlerer und Schreibdienst an Landessozialgerichten Auch für den mittleren und Schreibdienst der Sozialgerichte sollten die Erhebungsgeschäfte wie die Richtergeschäfte in PEBB§Y übernommen werden. Die ermittelten Bundesbasiszahlen:

PEBB§Y Geschäftsbezeichnung Bundes

basiszahl Rechn. Menge

SM 070 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

344 1.597

SM 080 Angelegenheiten nach dem SGB II Klageverfahren

274 5.132

SM 085 Angelegenheiten nach dem SGB II Verfahren im einstw. Rechtschutz

194 1.511

SM 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Klageverfahren

351 559

SM 095 Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem AsylbLG Verfahren im einstw. Rechtschutz

271 118

Tab. 147: Basiszahlen mittlerer und Schreibdienst Sozialgerichte

Auch an den Sozialgerichten wurden Zeiten und Mengen für einzelne Tätigkeiten in gleicher Weise wie an den Landessozialgerichten erhoben und ausgewertet. Es ergaben sich folgende Werte auf Basis der insge-samt aufgeschriebenen Minuten pro Tätigkeit und der Mengenangaben auf den Geschäftskarten:

PEBB§Y Geschäfte

GKG-Sachen Kostenfest-

setz. (o.JVEG) Festsetzung nach JVEG

Rechtsantrag-stelle

PKH-Verfahren

Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz. Min. Anz.

SM 070 3.135 408 2.125 179 7.189 949 2.189 140 320 44

SM 080 428 67 2.174 196 12.242 1.060 6.471 881 638 161

SM 085 180 - 298 23 1.161 91 3.142 161 140 45

SM 090 487 33 47 - 15 233 70 3 30 1

SM 095 8 1 - - - 100 4 - -

Tab. 148: Tätigkeiten/ Mengen mittlerer und Schreibdienst an Sozialgerichten

Basiszahlen mittlerer und Schreibdienst an Sozialge-richten

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9 Personalbedarfsberechnung

9.1 Bedeutung der Personalbedarfsberechnung

Erste Aufgabe des Projekts PEBB§Y Fortschreibung 2008 war die Er-mittlung statistisch valider und bundesweit repräsentativer Basiszahlen für alle nachzuerhebenden Geschäfte. Die bundesweiten Basiszahlen sind für die personalverwaltenden Stellen eine Grundlage, auf Basis derer - in Bezug auf definierte Bezugsmengen - Personal auf die Gerichtsbarkeiten verteilt werden kann. Der bundes-weit gültige Maßstab bedarf dabei im Einzelfall der Anpassung an lan-desspezifische Verhältnisse, welche vom Schnitt der bundesweiten Ver-hältnisse z. B. aufgrund besonderer Zuständigkeiten oder einer besonde-ren Handlungsweise der Gerichte abweichen können. Zur Unterstützung gegebenenfalls vorzunehmender Modifikationen sind mit dieser Unter-suchung eine Reihe von Zusatzmerkmalen erhoben worden. Sie geben den fachverantwortlichen Ressorts Anhaltspunkte für die Anpassung der Basiszahl im Rahmen der Binnensteuerung der Personalverteilung und für die zukünftige Fortschreibung des Personalbedarfsberechnungssys-tems. Die ermittelten Basiszahlen auf Länderebene sind hingegen in der Regel nicht für die Länder repräsentativ, da die Auswahl der an der Erhebung teilnehmenden Gerichte dem Primat der Repräsentativität auf Bundes-ebene, nicht auf Länderebene folgte. So können in einem Land beson-ders kleine, nur eines oder in anderer Hinsicht für das Land nicht reprä-sentative Gerichte an der Erhebung teilgenommen haben. Es ist daher empfehlenswert, grundsätzlich von den Bundesbasiszahlen auszugehen und für die länderspezifischen Zahlen entsprechende Zu- bzw. Abschlä-ge zu berücksichtigen – siehe dazu auch ausführlich die Darstellung zu den Ergebnissen in den Erhebungsgeschäften (vgl. Anhang 300). Die Ermittlung des aktuellen Personalbedarfs als solche ist demgegenü-ber nur Nebenziel der Untersuchung. Nach Vorgabe der Leistungsbe-schreibung sollen als Ergebnis der Analyse die personalwirtschaftlichen Veränderungen gegenüber dem Ist-Personalbestand als Ergebnis der Analyse erkennbar werden. Die Darstellung personalwirtschaftlicher Veränderungen gegenüber dem Ist wird durch die Gegenüberstellung des aus den alten und neuen Basis-zahlen resultierenden Personalbedarfs für die Erhebungsländer vorge-nommen. Damit wird gewissermaßen eine länderübergreifende Perso-nalbedarfsberechnung für die Erhebungsgerichte dargestellt. Sie dient als Hilfsmaßstab und grober Anhaltspunkt für mögliche Personalvertei-lungswirkungen. Grundsätzlich erfolgt in der Realität selbstverständlich auch zukünftig die Personalbedarfsberechnung durch die einzelnen Län-der für die jeweiligen Länder. Die Gesamtwirkungen ergeben sich erst als Saldo der länderspezifischen Berechnungsergebnisse. Dieser muss nicht mit dem in diesem Gutachten ermittelten Saldo übereinstimmen,

Aufgabenstellung

Bedeutung der Personalbe-darfsberechnung

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da landesspezifische Mengeneffekte und Sonderfaktoren zu berücksich-tigen sind, die sich in einem länderübergreifenden Berechnungsansatz zum Teil nicht abbilden lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Berech-nung eines „bundesweiten“ Personalbedarfs grundsätzlich ohne Aussa-gekraft für den spezifischen Personalmehrbedarf oder -minderbedarf eines einzelnen Landes. Unter Berücksichtigung der Unschärfen der Berechnung (s. Ab-schnitt 9.4) sind bundesweite Trendaussagen möglich, die durch genaues landesspezifisches, statistisches Material und landeseigene Berechnun-gen zu verifizieren und im Wert anzupassen sind. Diese Trendaussagen sind symbolhaft für die einzelnen Dienstzweige in diesem Gutachten wiedergegeben.

9.2 Statistische Grundlagen

Von den fachverantwortlichen Ressorts der beteiligten Erhebungsländer sind die zu einer Hochrechnung des Personalbedarfs erforderlichen sta-tistischen Daten zur Verfügung gestellt worden. Die Personalbedarfsbe-rechnung reagiert dabei grundsätzlich sehr sensitiv auf die grundlegen-den Berechnungsparameter. Insbesondere bewirken bereits kleinere Ab-weichungen bei der maßgeblichen Jahresmenge der Verfahren bedeu-tende Abweichungen im Personalbedarf. Gerade hier sind in der aktuel-len Statistik im bundesweiten Vergleich in einigen Gerichtsbarkeiten noch sehr unterschiedliche Zählweisen und Erhebungspraxen vorhanden, die die Verlässlichkeit des Gesamtergebnisses beeinträchtigen können. Es empfiehlt sich, vor abschließender Festlegung des landesspezifischen Personalbedarfs in jedem Land eine sorgfältige Überprüfung der statisti-schen Kenngrößen vorzunehmen. Die landesspezifischen Jahresarbeitszeiten sind als Minutenangaben di-rekt für jeden Dienstzweig von den fachverantwortlichen Ressorts ge-meldet worden. Hierbei handelt es sich um eine rechnerische Nettoar-beitszeit der Bediensteten, die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Beschäftigten, die Altersstruktur der Beschäftigten, die Arbeitswo-chen, Urlaubs- und Feiertage, Krankheitstage und sonstige Fehltage im Durchschnitt eines Dienstzweigs berücksichtigt. In allen Erhebungsländern liegen den fachverantwortlichen Ressorts Angaben der Nettoarbeitszeiten für die Ordentliche und Fachge-richtsbarkeit vor, welche bereits heute in die Personalbedarfsberechnung für die ordentliche Gerichtsbarkeit einfließen. Die Werte sind in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen.

Land Ri gD mD Baden-Württemberg 105.288 103.452 100.116 Bayern 106.266 103.141 99.912 Hessen 104.421 101.473 94.837 Niedersachsen 102.264 99.989 98.937 Nordrhein-Westfalen 102.600 100.700 97.600 Sachsen 100.847 96.463 97.175 Schleswig-Holstein 105.067 102.125 97.759 Thüringen 101.282 96.949 96.770 Ø Bund 103.504 100.537 97.888

Tab. 149: Landesspezifische Jahresarbeitszeiten 2008

Statistische Grundlagen

Jahresarbeitszeit

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Aufgrund von z.B. unterschiedlichen Jahresarbeitszeiten gemäß der Al-tersstruktur der Beschäftigten kann es zu länderspezifischen Abwei-chungen der Netto-Jahresarbeitszeit der Gerichtsbarkeiten kommen. Die Unterschiede dürften jedoch nur marginal sein, daher wurden sie für die Vergleichsrechnung in diesem Gutachten nicht berücksichtigt. Selbstverständlich ist bekannt, dass für Richter keine Arbeitszeitverord-nungen gelten, sie also keine Regelarbeitszeit haben. Gleichwohl muss auch für diese Berufsgruppe eine Kalkulationsgrundlage bereitgestellt werden. Die einheitliche Bezeichnung dieser Kalkulationsgrundlage als Arbeitszeit dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. Für den Schwerpunkt der Rechtspflegegeschäfte sind für die Hochrech-nung des Personalbedarfs die zugrunde gelegten Verfahrensmengen er-forderlich. Die relevanten Mengen wurden für alle Gerichtsbarkeiten und Instanzen dem Erhebungsdatenmaterial entnommen.

9.3 Grundlagen der Personalbedarfsermittlung

Die Personalbedarfsberechnung erfolgt grundsätzlich für jeden Dienst-zweig und jede Gerichtsbarkeit individuell. Die Ermittlung des Bedarfs erfolgte dabei auf Basis der Geschäfte des Dienstzweigs. Zunächst wurden alle PEBB§Y-Erhebungsgeschäfte eines Dienstzweigs mit ihren Basiszahlen, Mengen und dafür aufgewandte Gesamtzeiten in einer MS Excel Anwendung getrennt nach den Produktbereichen der Erhebung erfasst. Resultierend aus den Erhebungsdaten wurde der Gesamtaufwand für Erhebungsgeschäfte pro Dienstzweig und Gerichtstyp ermittelt und auf ein Jahr hochgerechnet. So ergaben sich jeweils die netto pro Jahr erfor-derlichen Arbeitszeiten, die dividiert durch die durchschnittliche Jahres-arbeitszeit wiederum in den netto erforderlichen Arbeitskraftanteilen pro Dienstzweig pro Gerichtstyp ergaben. Der so ermittelte Personalbedarf wurde dem Bedarf gegenübergestellt, der sich rechnerisch aus der erhobenen Menge und den alten Basiszahlen ergibt. Hierfür wurden zunächst die erhobenen Mengen auf die alte Ge-schäftsstruktur umgeschlüsselt. In den Fällen, in denen die Erhebung auf andere Mengenzählungen, z.B. den Bestand oder die erste Urkunde, zu-rückgreift, wurde um die entsprechenden Faktoren, wie im Kapitel 8.5 zu den Vergleichsrechnungen dargestellt, angepasst. Die alten Basiszah-len wurden dann mit den Mengen der Erhebung multipliziert, die resul-tierenden Zeiten auf ein Jahr hochgerechnet und über die Jahresarbeits-zeittabelle zu Arbeitskraftanteilen umgerechnet. Diese Berechnung der Veränderung des Personalbedarfes ging also von einem vergleichbaren Mengengerüst aus und gibt so den veränderten Bedarf aufgrund der veränderten Basiszahlen wieder. Die Summierung des ermittelten länderübergreifenden Personalbedarfs der Erhebungsgerichte in den Rechtspflegegeschäften der Nacherhebung wurde den so ermittelten Vergleichsgrößen basierend auf den alten Ba-siszahlen gegenüber gestellt.

Verfahrensmengen

Berechnungsweg

Berechnung pro Erhebungs-geschäft

Vergleich mit alten Basis-zahlen

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Nachfolgendes Beispiel dient der Verdeutlichung des Berechnungswegs:

Berechnungsweg Beispiel für ein Geschäft

gDienstzweiDzund

imit

NettoJAZ

JahrEingErwarteteBZPersBed

i Dz

ii

ii

=

=

×=∑∑

gegeschäftRechtspfle

/

Basiszahl Geschäft i: 1.000

Erwartete Eingänge im Ge-

schäft i pro Jahr: 270

Netto-JAZ: 103.000 min.

Personalbedarf in Geschäft i =

(1.000 × 270)/ 103.000

= 2,6 AKA

Die gesamte Personalbedarfsberechnung fußte auf den regulären Basis-zahlen ohne gesonderte Zu- oder Abschläge für besondere Verfahrens-merkmale. Im späteren System der Personalbedarfsberechnung sind der-artige Zu- oder Abschläge, z. B. zur Berücksichtigung von Energiewirt-schaftssachen an Oberlandesgerichten, gesondert zu berücksichtigen und in den betroffenen Ländern einzubeziehen. In der Personalbedarfsberechnung grundsätzlich nicht enthalten ist der Personalbedarf für die Nichterhebungsgeschäfte. Insofern ist der ermit-telte Personalbedarf nur bedingt mit dem an der Erhebung teilnehmen-den Personalbestand vergleichbar, denn viele der Teilnehmer waren auch in Nichterhebungsgeschäften tätig.

9.4 Quellen der Unschärfe

Die skizzierte Ermittlungsmethode beinhaltet eine Reihe von Unsicher-heiten, Annahmen und Vereinfachungen, die im Wesentlichen aus der nur eingeschränkten Kompatibilität von Justizstatistik und der Ge-schäftsgliederung von PEBB§Y Fortschreibung 2008 resultieren. Die wesentlichen Quellen der Unschärfe sind nachfolgend zusammengefasst. Die Berechnungen zeigen die Tendenz für einen rechnerischen Perso-nalbedarf für eine Auswahl von Erhebungsländern auf. Damit wird in der Rechnung unterstellt, dass die Verteilung aus der Erhebung reprä-sentativ für die tatsächliche Verteilung der Fallzahlen in den Ländern der Auswahl ist. In der Realität werden aber länderspezifische Unter-schiede in dieser Verteilung bestehen. Damit werden in der Realität in den einzelnen Ländern abweichende Verteilungen in den Geschäften existieren, die wiederum über die unterschiedlichen Basiszahlen der Ge-schäfte einen höheren oder geringeren Personalbedarf bedingen. Außerdem kann es sein, dass dort, wo geringere Beteiligungsquoten in der Erhebung vorgelegen haben (z. B. an einzelnen Sozialgerichten), eine unterproportionale Verfahrensmenge und in der Folge eine zu ge-ringe Menge in der Personalbedarfsberechnung anteilig berücksichtigt worden ist. Eine weitere Unsicherheit resultiert aus der Umschlüsselung der aktuel-len Justizstatistik auf die neuen Geschäfte der PEBB§Y Fortschreibung 2008. In den Fällen, in denen neue Geschäfte gebildet wurden, sind An-teile, die die neuen Geschäfte am Gesamtaufkommen haben, nicht ver-gleichbar. Die Verteilung der Mengen aus der Erhebung kann hier dann als Indikator gelten, wenn die heute in der Justizstatistik gezählten Ge-schäfte ungeteilt in ein neues Geschäft einfließen. Können hingegen aus einem bisherigen statistischen Eingang mehrere neue Geschäfte werden, sind die zukünftigen Eingänge in jedem Geschäft nur schwer abzusehen.

Berechnungsbeispiel

Zusätzliche Aspekte

Bundesweiter Berechnungs-ansatz statt landesspezifi-scher Rechnung

Umschlüsselung der Justiz-statistik

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Unter Zugrundelegung des rechnerischen Personalbedarfes auf alten Ba-siszahlen und erhobenen Mengen basierend ergeben sich Vergleichs-Personalzahlen, denen der rechnerische Personalbedarf nach PEBB§Y Fortschreibung 2008 gegenübergestellt wurde. Mehr- bzw. Minderbe-darfe ergeben sich als Differenz zu diesen Vergleichswerten. Bei man-gelnder Aktualität oder Korrektheit der alten Basiszahlen wird eine zu große oder zu kleine Bedarfsdifferenz ausgewiesen. Eine solche kann auch in solchen Fällen entstehen, in denen bereits auf entstehenden Mehrbedarf durch Aufstockung der Personalkapazitäten reagiert wurde, diese aber noch nicht in den (vergangenheitsbezogenen) alten PEBB§Y Basiszahlen nachvollzogen worden ist. Eine Prognoseunsicherheit ergibt sich bei Verfahren, die im Trend des letzten Jahres eine insgesamt rückläufige Tendenz der Eingangszahlen aufgewiesen haben. Analoges gilt bei im Trend steigenden Eingangszah-len. Bei diesen Geschäften liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob der Trend anhalten wird, ob es eine Stabilisierung oder Umkehr des Trends geben wird. In der vorliegenden Personalbedarfsberechnung ist der aktuelle Zustand bei diesen Geschäften gleichsam „eingefroren“ und auf die zukünftige Entwicklung hochgerechnet worden, wobei gerade bei diesen Geschäften aufgrund der vergangenen Entwicklungen eine Abweichung der Zahlen in der Zukunft besonders wahrscheinlich ist. Die zur Verfügung stehende Jahresarbeitszeit bildet eine entscheidende Einflussgröße für den resultierenden Personalbedarf. In den Berechnun-gen wurde wie dargestellt eine durchschnittliche Jahresarbeitszeit aus den in der Berechnungsauswahl enthaltenen Ländern gebildet. Diese Durchschnittszeit weicht naturgemäß mehr oder minder stark von den landesspezifischen Werten der betrachteten Länder ab. So kann es sein, dass für ein Land trotz ansonsten repräsentativer Berechnungsdaten (Verteilung der Eingänge, Basiszahlen u.s.w.) dennoch ein nicht voll-ständig stimmiger Personalmehr- oder -minderbedarf resultiert, weil eine für dieses Land nicht zutreffende (durchschnittliche) Jahresarbeitszeit aus mehreren Ländern angesetzt wurde. Zwischen den Ländern existieren im nichtrichterlichen Dienst Organisa-tionsunterschiede, die auf örtlicher Ebene merkliche Auswirkungen auf den Personalbedarf haben können. Ausführlich wurde in dieser Hinsicht z.B. das Grundbuchführermodell und das Registerführermodell erläutert. Aber auch die unterschiedlichen Fachanwendungen oder der abweichen-de Umfang des Einsatzes solcher Anwendungen haben merklichen Ein-fluss auf den Personalbedarf (vgl. hierzu ebenfalls Kapitel 8 zu den pro-duktbereichsspezifischen Auswertungen). Diese Bedarfsunterschiede in der Personalverteilung sind mithilfe der differenzierten Erhebungser-gebnisse im Wege der Binnensteuerung auszugleichen. Das Gutachten enthält hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung ausschließlich Hin-weise aus der bundesweiten Perspektive.

9.5 Tendenzen zukünftigen Personalbedarfs

Aufgrund der genannten Unschärfen lassen sich die Ergebnisse der Per-sonalbedarfsberechnung für die Gesamtheit der Erhebungsländer nur in der Tendenz ausweisen. Hierzu wurde zunächst pro Geschäft, dann agg-regiert auf Ebene der Gerichtsbarkeit eine Vergleichsrechnung erstellt,

Prognoseschwierigkeiten

Durchschnittliche Jahresarbeitszeiten

Organisationsunterschiede

Personalwirtschaftliche Ten-denzen

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die basierend auf den Basiszahlen der derzeitig gültigen Hessischen Sys-teme, den Erhebungsmengen und den in der Erhebung ermittelten Basis-zahlen eine rechnerische Steigerung, einen rechnerischen Gleichbedarf oder eine rechnerische Verringerung des statistischen Personalbedarfes für die Erhebungsgeschäfte anzeigt. Die Tendenzen sind dabei in folgender Weise in der Tabelle angezeigt:

In der Tendenz höherer Personalbedarf In der Tendenz unveränderter Personalbedarf (± 3%)

In der Tendenz geringerer Personalbedarf Die Berechnung gibt den für die Rechtspflege in den nacherhobenen Bereichen erforderlichen Personalbedarf wieder, nicht jedoch für die nicht nacherhobenen PEBB§Y Geschäfte, auch wenn sie in Teilen von den Erhebungsteilnehmern bearbeitet wurden. Im Ergebnis ergibt sich über die Gesamtheit der Erhebungsländer nach-folgende Tendenzübersicht: Gerichtsbarkeit Richter Gehobener

Dienst*

Mittlerer

Dienst

OLG -

LG -

AG

LSG -

SG -

* nur an Amtsgerichten erhoben

Tab. 150: Tendenzergebnisse der Personalbedarfsberechnung

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei der Darstellung von Tendenzen in der Tabelle nur um eine länderübergreifende Durch-schnittsdarstellung handelt. Dies bedeutet, auch in der Tendenz können einzelne Länder von diesem Durchschnitt abweichen. Es kann demnach ein erhöhter Personalbedarf in einem Land existieren, auch wenn die dargestellte Tendenz einen verminderten Bedarf ausweist, umgekehrt gilt dies entsprechend.

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10 Ausblick und Empfehlungen

In den untersuchten Bereichen wurden für den richterlichen Dienst, den gehobenen Dienst sowie den mittleren und Schreibdienst mit dem unter Abschnitt 6 dargestellten Plausibilisierungskonzept kompatible Basis-zahlen ermittelt, die grundsätzlich der Personalbedarfsberechnung zu-grunde gelegt werden sollten6. Im richterlichen Bereich, im gehobenen Dienst und im mittleren und Schreibdienst sind mit nur wenigen Aus-nahmen für alle Erhebungsgeschäfte valide Basiszahlen ermittelt wor-den. Vereinzelte Ausnahmen und deren Handhabung wurden bereits im Abschnitt 8 zu den Ergebnissen der Datenanalyse erläutert worden. Das im Rahmen des Projekts PEBB§Y Fortschreibung 2008 entwickelte neue System von Basiszahlen bildet die Grundlage der zukünftigen Per-sonalbedarfsberechnung, die im Schwerpunkt auf die Eingangsstatistik, in manchen Bereichen aber auch auf den Bestand von Verfahren abstellt. Um das bestehende System weiter lauf- und fortschreibungsfähig zu hal-ten, ist eine unabdingbare Voraussetzung, die Eingangszählung nach bundesweit einheitlichen statistischen Standards vorzunehmen. Die Herstellung dieser einheitlichen Standards und verbindliche Festle-gung der Zählweise für jede Gerichtsbarkeit ist die erste durch den Aus-schuss für Justizstatistik zu klärende Aufgabe. Daneben sollte für die einzelnen Gerichtsbarkeiten eine einheitliche Aktenordnung eingehalten werden. Dies trifft besonders auf die Liste 10 und die Liste 13 zu, die Anleitung zur Zählweise für die Bereiche Grundbuch bzw. und Register umfassen. Eine Anpassung der statistischen Zählweise wird für die Bereiche Insol-venz und Grundbuch erforderlich. Im Bereich der Insolvenz werden für die Geschäfte des gehobenen Dienstes und des mittleren und Schreib-dienstes die Bezugsgrößen von Eingängen auf Bestand umgestellt. Um diese Umstellung der Zählweise und die daraus resultierende Planungs-umstellung zu erleichtern, wurden im Rahmen des Projektes Vergleichs-rechnungen erstellt, die die Abweichung quantifizieren. Diese Parameter beziehen sich ausschließlich auf den Erhebungsumfang und sollten in den Ländern in der Praxisanwendung über einige Monate verifiziert werden. Im Bereich Grundbuch werden zukünftig zusätzliche bzw. angepasste Mengendaten erforderlich. Es sind dies eingereichte erste Urkunden und Unrichtigkeitsnachweise, Fortführungsnachweise, Anträge auf Berichti-gung sowie besondere Grundbuchverfahren (näheres hierzu vgl. Kapitel 8.6.7). Auch hier gilt, dass diese neuen Zählungen und deren Eingang in Aktenordnung und Planung in der Praxis anfänglich verifiziert werden sollten.

6 In Bayern wurde parallel zur PEBB§Y Fortschreibung 2008 eine Untersuchung des Personalbedarfs in den Serviceeinheiten der Zivilgerichtsbarkeit durchgeführt. Diese hat zum Teil deutlich abweichende Basiszahlen ergeben. Die Bewertung der in diesem Gu-tachten ermittelten Basiszahlen im Verhältnis zu den Ergebnissen landesinterner Unter-suchungen bleibt den jeweiligen Landesjustizverwaltungen vorbehalten.

Basiszahlen als Grundlage des Personalbedarfs-berechnungssystems

Umstellung der Justiz- statistik

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Für den Praxistest sollte dabei eine repräsentative Auswahl von Gerich-ten in möglichst unterschiedlichen Ländern berücksichtigt werden. Die Untersuchung enthält über die Informationen zur Personalbedarfsbe-rechnung hinaus zusätzliche wertvolle Daten, die sowohl für eine Fort-schreibung des Systems als auch für die Organisationsentwicklung, wel-che nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrags gewesen ist, genutzt werden können. Hierzu zählt in erster Linie die genauere Analyse der Verteilung von Tätigkeitszeitanteilen im Unterstützungsbereich. Durch einen spezifi-schen oder auch übergreifenden Vergleich lassen sich unterschiedliche Arbeitsschwerpunkte und Bearbeitungsweisen ermitteln und anhand des Vergleichs gegebenenfalls Optimierungspotenziale identifizieren. In den weitergehenden Analysen sollten auch die Erkenntnisse zur Or-ganisation aus den Steckbriefen (vgl. Anhang 720) der Gerichte einbe-zogen werden, die für die Erhebungsländer eine einmalig umfangreiche und repräsentative Datengesamtheit enthält. Des Weiteren ergeben sich aus der Verteilung von Verfahrensmerkma-len je Geschäft Hinweise auf die potenziellen Auswirkungen aktueller oder zukünftiger Änderungen der Rechts- und Verfahrensordnungen. Beispielsweise können bei Inkrafttreten des FamFG teilweise die daraus resultierenden Veränderungen und Verlagerung des Personalbedarfs auf Basis den entsprechend definierten Geschäften abgeleitet werden, sofern sie Gegenstand dieser Erhebung waren. Außerdem sollten auf Grund der von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Stuttgart geschilderten Besonderheiten bei den Energiewirtschaftssachen während des Erhe-bungszeitraums (siehe Kapitel 8.6.2) das Erhebungsgeschäft RO 015 „Kartellsachen“ überprüft werden. Es wird empfohlen, mit den notwendigen Umsetzungsschritten unmit-telbar nach Abschluss dieser Untersuchung zu beginnen. Dies umfasst die Herstellung und Erprobung einer einheitlichen statistischen Basis und die Schaffung der technischen Zählvoraussetzungen, einschließlich der erforderlichen Programmierungen in den statistischen Landesämtern. Erst dann können Echtdaten über eine Zeit erhoben und auf deren Basis die neuen Basiszahlen für die Personalbedarfsberechnung verwendet werden. Aus Erfahrung der Projekte PEBB§Y I, II und Fach ist mit einer ca. zwei- bis dreijährigen Dauer dieses Prozesses bis zur endgültigen Lauffähigkeit des Systems in ersten Ländern zu rechnen. Parallel hierzu sollte die Einführung des neuen Systems möglichst syn-chron in allen Gerichtsbarkeiten und in einer möglichst großen Zahl von Ländern erfolgen. Nur so lassen sich direkte Vergleiche durchführen und notwendige Maßnahmen der Binnensteuerung erkennbar machen, wel-che dann bei Bedarf zeitnah umgesetzt werden können. Im gesamten Umsetzungsprozess sollten kontinuierlich Maßnahmen der Akzeptanzförderung in der Praxis begleitend eingesetzt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Neuerungen des Systems im späte-ren Wirkbetrieb von allen Mitarbeitern angenommen und gelebt werden. Hierzu empfiehlt sich die Aufstellung eines systematischen Kommuni-kationsplans, in dem auch die Vermittlung der Inhalte der vorliegenden Untersuchung enthalten sein sollte.

Weitere Datenauswertungen

Zügigkeit der Umsetzung

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Die aufgeworfenen Fragen bilden nur einen Teil des möglichen weiteren Erkenntnisinteresses ab. Mittels des vorliegenden Datenmaterials kön-nen erste Antworten gegeben werden, die in der zukünftigen Umset-zungsarbeit weiter zu fundieren sein werden.

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11 Glossar

Im Rahmen der Analyse wurden die PEBB§Y Geschäfte je Dienstzweig in die drei Kategorien A, B und C, die nach absteigender Bedeutung bzw. Umfang des Personalbedarfs geordnet sind, unterteilt. Danach wei-sen „A-Geschäfte“ einen hohen (80% des Personalbedarfs), „B-Geschäfte“ einen geringeren und „C-Geschäfte“ einen unbedeutenden Personalbedarf auf (jeweils unter 1% des Personalbedarfs).

Zeiterfassungskarte für die Fälle, in denen in Geschäften mit verfahrens-gebundener Zeiterfassung eine bereits abgeschlossene Verfahrensbear-beitung wieder aufgenommen werden musste (z. B. Urteilsberichtigung).

Zeitaufschreibung auf Erfassungskarten, die einem Geschäft zugeordnet sind und für einen festen Zeitraum gelten (z.B. die Geschäftskarte, aber auch die Ergänzungskarte).

Zeitaufschreibung auf Erfassungskarten, die einem Verfahren zugeord-net sind und für die gesamte Bearbeitungszeit des Verfahrens – höch-stens den Erhebungszeitraum – genutzt werden.

Basiszahl für ein Geschäft berechnet aus der Summe aller in diesem Ge-schäft erhobenen Zeiten und der rechnerischen Menge auf Bundesebene.

Mengenbezug für Erhebungsgeschäfte, der sich aus dem Bestand an re-levanten Verfahren/ Anträgen/ Listeneinträgen o.ä. errechnet. Bestands-größen wurden i.d.R. zentral abgefragt und sind bei der Berechnung der Basiszahlen auf den Erhebungszeitraum, aus dem die Zeiten stammen, umzurechnen, um einen für den Jahreszeitraum gültigen Wert zu erhal-ten.

Quotient aus der Zahl der möglichen Teilnehmer und den tatsächlich Teilnehmenden. Ist zur Korrektur von abgeleiteten Mengen, aber auch für Plausibilisierungsfragen hilfreich.

Definierte Menge, die zur Berechnung der Basiszahl einem Geschäft erforderlich ist, z.B. rechnerische Anzahl der Verfahren, Bestand.

Der Erreichungsgrad eines Dienstzweiges an einem Gericht ist gleichzu-setzen mit dem Quotient aus der Summe der für diesen Dienstzweig ge-meldeten Anwesenheitsminuten (aus Angaben pro Mitarbeiter errechnet) und den aus den Erfassungskarten für diesen Dienstzweig aufgeschrie-benen Zeiten.

Statistischer Begriff für die Mitte der Gauß‘schen Normalverteilung; hier gleichzusetzen mit der gewichteten Mitte der Erreichungsgrade.

Dezentrale Erhebung der Bezugsgröße, i.d.R. eine Stromgröße, eines Geschäftes über die geschäftsbegleitende Aufschreibung durch die Er-hebungsteilnehmer.

ABC-Geschäfte

Anschlusskarte

Aufschreibung geschäftsbegleitend

Aufschreibung verfahrensbegleitend

Basiszahl Bund

Bestandsgrößen

Beteiligungsquote

Bezugsgröße

Erreichungsgrad

Erwartungswert

Geschäftskarte Mengenerfassung

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Zeitaufschreibung auf Erfassungskarten, die einem Geschäft zugeordnet sind und für einen festen Zeitraum gelten (z.B. die Geschäftskarte, aber auch die Ergänzungskarte).

Verfahrensbegleitende Erfassungskarte, die von zwei Dienstzweigen genutzt wird, wenn beide „kombiniert“ an einem Verfahren arbeiten. Die Wahl des Geschäftes eines Dienstzweiges bestimmt wegen vorgegebe-ner Geschäftskombinationen das Geschäft des anderen Dienstzweiges.

Der Lenkungsausschuss stellte das höchste Gremium innerhalb der Pro-jektorganisation dar. Er verantwortete die Vorgehensweise in den Pro-jektschritten und den gesamten Projekterfolg.

I.S. der Statistik der Wert, der mit der rechnerischen Mitte für eine Reihe von Messwerten gleichzusetzen ist. Die Berechnung kann z.B. linear erfolgen oder gewichtet.

Beschreibung einer Verteilung, die bestimmten mathematischen Geset-zen unterliegt (Gauß‘sche Normalverteilung).

Arbeitsgruppe, die produktgruppenorientierte Aufgabenstellungen und damit den fachlich konzeptionellen Teil der Projektarbeit erarbeitet hat.

Menge der Verfahren, abgeleitet aus der Anzahl der Verfahrenskarten, der Auftrittswahrscheinlichkeit und Dauer der Verfahrensschritte. Die rechnerische Menge weist auf unterschiedlichen Aggregationsebenen nicht notwendigerweise den gleichen Wert auf.

Die relative Streuung (Variationskoeffizient) gibt das Verhältnis der durchschnittlichen Abweichungen der einzelörtlichen Basiszahlen um die bundesdurchschnittliche Basiszahl an.

Basierend auf den tatsächlichen Werten errechnete, „standardisierte“ Abweichung vom Erreichungswert der Normalverteilung.

Fortlaufende Mengengrößen oder „Stromgrößen“ wurden über die Erhe-bungskarten ermittelt und beziehen sich auf die bearbeiteten Verfahrens-zahlen. Anders als Bestandsmengen waren Stromgrößen bei der Berech-nung der Basiszahl nicht umzurechnen, um einen Jahreswert zu erhalten.

Erhebungsteilnehmer, der nur einen Teil seiner Arbeitszeit für Erhe-bungsgeschäfte aufwendet.

Zeiterfassungskarte, die einem Verfahren zugeordnet ist und für die ges-amte Bearbeitungszeit des Verfahrens – höchstens den Erhebungszeit-raum – genutzt wird.

Erhebungsteilnehmer, der seine gesamte Arbeitszeit für Erhebungsge-schäfte aufwendet, mit Ausnahme von Ausbildung, Fortbildung und Verwaltungszeiten ohne Freistellung.

Geschäftskarte Zeiterfassung

Kombikarte

Lenkungsausschuss

Mittelwert

Normalverteilung

Projektarbeitsgruppe

Rechnerische Verfahrensmenge

Relative Streuung

Standardabweichung

Stromgröße

Teilerheber

Verfahrenskarte

Vollerheber